Korrektur falscher Preisangaben im Angebot?

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Korrektur falscher Preisangaben im Angebot?
OLG München, Beschluss vom 29.07.2010 – Verg 9/10
Das OLG München hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Bieter an einer Stelle einen
Preis für eine Kilowattstunde und an einer anderen Stelle einen tausendfach höheren Preis
für eine Megawattstunde angegeben, obwohl dort auch der Preis für die Kilowattstunde
anzugeben war. Die Vergabekammer Nordbayern hatte die Auffassung vertreten, das Angebot des Bieters sei zwingend auszuschließen. Das OLG München stellt dagegen fest,
dass eine derart offensichtlich fehlerhafte Preisangabe im Angebot eines Bieters von der
Vergabestelle zu korrigieren ist und das Angebot in einem solchen Fall nicht ausgeschlossen werden darf. Es sei der im allgemeinen Zivilrecht geltende Grundsatz heranzuziehen,
dass offensichtlich falsche empfangsbedürftige Willenserklärungen, die vom Empfänger
aber richtig verstanden werden, im richtig gemeinten Sinn zu Grunde zu legen sind. Wenn
ein Preis an mehreren Stellen im Angebot richtig angegeben sei, könne der Auftraggeber
den richtig gemeinten Preis erkennen und den falschen Preis korrigieren.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung des OLG München betrifft einen Ausnahmefall. Offensichtlich falsche
Preisangaben im Angebot sind zwar vom Auftraggeber zu korrigieren. Allerdings gilt dies
nur, wenn der Auftraggeber den vom Bieter eigentlich gemeinten Preis zweifelsfrei aus
dem Angebot erkennen kann. Dies gilt auch für offensichtliche Rechenfehler, deren Korrektur anhand der angegebenen Einheits- oder Gesamtpreise zweifelsfrei möglich ist. Ist
der vom Bieter gemeinte Preis dagegen nicht eindeutig erkennbar, ist das Angebot nach
§ 16 Abs. 3 lit. a) VOL/A bzw. § 19 Abs. 3 lit. a) EG VOL/A auszuschließen.
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