Drucksache 15/1903 - Landtag des Saarlandes

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LANDTAG DES SAARLANDES
15. Wahlperiode
Drucksache 15/1903 (15/1537)
11.07.2016
ABÄNDERUNGSANTRAG
der PIRATEN-Landtagsfraktion
betr.: Gesetz zur Änderung der Verfassung des Saarlandes und des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes
I.
Artikel 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird gestrichen.
2. In Nummer 2 wird Artikel 120 Absatz 2 wie folgt geändert:
a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
"Führen Maßnahmen nach Absatz 1 oder die Veränderung bestehender
Aufgaben durch Gesetz oder durch untergesetzliche Regelungen, zu
deren Wahrnehmung die Gemeinden oder Gemeindeverbände verpflichtet
sind, zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf Grundlage einer
Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich aus
originären Landesmitteln zu schaffen.“
b)
II.
In Satz 3 werden die Worte "für die Zukunft" durch die Worte "ab
Geltendmachung" ersetzt.
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
1.
Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender pflichtiger
Selbstverwaltungsaufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf
der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller
Ausgleich zu schaffen.‘"
2.
Nummer 2 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„Folgender Satz wird angefügt:
‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender staatlicher Aufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf der Grundlage einer
Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich zu schaffen.‘"
Ausgegeben: 11.07.2016
Drucksache 15/1903 (15/1537)
Landtag des Saarlandes
- 15. Wahlperiode -
3. Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender pflichtiger
Selbstverwaltungsaufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf
der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller
Ausgleich zu schaffen.‘"
4. Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„Folgender Satz wird angefügt:
‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender staatlicher Aufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf der Grundlage einer
Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich zu schaffen.‘"
5. Nummer 5 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender pflichtiger
Selbstverwaltungsaufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf
der Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller
Ausgleich zu schaffen.‘"
6. Nummer 6 Buchstabe b wird wie folgt neu gefasst:
„Folgender Satz wird angefügt:
‚Führen diese Aufgaben oder die Veränderung bestehender staatlicher Aufgaben zu einer wesentlichen Mehrbelastung, so ist auf der Grundlage einer
Kostenfolgeabschätzung ein vollständiger finanzieller Ausgleich zu schaffen.‘"
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Drucksache 15/1903 (15/1537)
Landtag des Saarlandes
- 15. Wahlperiode -
Begründung:
Zu Artikel I:
Zu Nummer 1:
Aufgrund seiner Evaluierungs- und Kontrollpflicht muss der Gesetzgeber stets
überprüfen, ob die Fünf-Prozent-Sperrklausel weiterhin Bestand haben oder aufgehoben werden soll, weil es einer solchen Hürde unter Berücksichtigung tatsächlich
Gegebenheiten zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments und zur Verhinderung von Rechtszersplitterung nicht länger bedarf. Hierbei hat er den steten
Wandel der Gesellschaft und damit auch der politischen Wirklichkeit sowie die sich
ständig ändernden nationalen und internationalen Rahmenbedingungen zu
berücksichtigen. Insofern muss er sich, wie der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes in seinen Entscheidungen zur Fünf-Prozent-Sperrklausel festgestellt hat, auch
stets mit den Auswirkungen der Sperrklausel auf das Wählerverhalten und die
Entwicklung der politischen Parteien sowie mit der Funktion politischer Wahlen als
Integrationsvorgang auseinandersetzen. Hierzu hat er weiterhin zu prüfen, ob
gegebenenfalls mildere, gleich wirksame Mittel zur Sicherung der von ihm verfolgte
Ziele zur Verfügung stehen.
Die Fünf-Prozent-Sperrklausel nimmt den Stimmen, die für eine Partei abgegeben
wurden, welche die Sperrklausel nicht überwindet, ihren Erfolgswert und bewirkt
insofern eine Ungleichgewichtung der Stimmen. Insofern wird durch die Fünf-ProzentSperrklausel das Recht der Parteien auf Chancengleichheit beeinträchtigt. Denn
während Parteien, die an der Fünf-Prozent-Sperrklausel scheitern, nicht an der
Sitzverteilung teilnehmen, erhalten die Parteien, die diese Hürde überschritten haben,
mehr Sitze, als ihnen nach dem Anteil an der Gesamtstimmenzahl zustehen würden.
Der mit der Ungleichgewichtung des Erfolgswerts der Stimmen verbundene Eingriff in
die Wahlrechtsgleichheit bedarf also immer eines „zwingenden Grundes“ und dessen
Fortbestehen.
Wird die Fünf-Prozent-Sperrklausel nun in der Saarländischen Landesverfassung
festgeschrieben, wie es der Gesetzentwurf (Drucksache 15/1537) für Landtagswahlen
vorsieht, wird die Sperrklausel manifestiert. Aufgrund der für Verfassungsänderungen
erforderlichen Zweidrittelmehrheit wird eine nachträgliche Änderung oder Aufhebung
der Sperrklausel erschwert, da die Stimmzahl, die hierfür erforderlich ist, deutlich höher
liegt, als die einfache Mehrheit, die zur Änderung einfacher Gesetze notwendig ist, in
denen die Sperrklausel bislang festgeschrieben ist. Dass eine verfassungsändernde
Mehrheit im Landtag zustande kommt, ist unter Berücksichtigung der vergangenen
Wahlergebnisse nur im Falle einer Großen Koalition möglich und selbst dann nicht in
jedem Fall. Insofern wird es den zukünftigen regierungstragenden Mehrheiten im
Saarländischen Landtag erschwert, dem Auftrag der Entscheidungen des
Verfassungsgerichtshofs Folge zu leisten und die Notwendigkeit des Fortbestand der
Sperrklausel stets am Maßstab gesellschaftlicher und politischer Entwicklungen zu
überprüfen sowie gegebenenfalls gesetzgeberische Änderungen vorzunehmen.
Durch die Streichung der Nummer 1 im Gesetzentwurf soll verhindert werden, dass die
Fünf-Prozent-Sperrklausel in der Verfassung festgeschrieben, nachträglich nur noch
mit Zweidrittelmehrheit geändert oder zurückgenommen werden und somit dem
Prüfauftrag des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes nur noch unter erschwerten
Bedingungen entsprochen werden kann.
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Drucksache 15/1903 (15/1537)
Landtag des Saarlandes
- 15. Wahlperiode -
Zu Nummer 2:
Durch die in Nummer 2 vorgenommenen Änderungen wird ein striktes Konnexitätsprinzip eingeführt, welches dem Bestellerprinzip entsprechend Rechnung trägt.
Hierdurch sollen den Gemeinden und Gemeindeverbänden Kosten für Aufgaben, zu
deren Wahrnehmung diese aufgrund einer Aufgabenübertragung durch den
Landesgesetzgeber per Gesetz oder untergesetzlichen Normen bzw. deren Folgen
verpflichtet sind, vollständig finanziell erstattet werden. Hierbei wird ausdrücklich
sichergestellt, dass auch dann ein Kostenausgleich zu erfolgen hat, wenn Aufgaben
den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch untergesetzliche Regelungen
übertragen werden.
Da ein Kostenausgleich auch weiterhin pauschaliert und auf Grundlage einer Kostenfolgeabschätzung erfolgen soll und für den Fall, dass sich nachträglich wesentliche
Abweichungen von dieser Kostenfolgeabschätzung ergeben, der finanzielle Ausgleich
ab Geltendmachung anzupassen ist, wird dem Anpassungsbedarf zwischen Ist- und
Soll-Ergebnis beider Seiten ausreichend Rechnung getragen.
Weiterhin wird sichergestellt, dass der finanzielle Ausgleich für übertragene Aufgaben
aus originären Landesmitteln zu erfolgen hat und somit strikt vom kommunalen
Finanzausgleich zu trennen ist.
Zu Artikel II:
Zu Nummer 1:
Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2.
Zu Nummer 2:
Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2.
Zu Nummer 3:
Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2.
Zu Nummer 4:
Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2.
Zu Nummer 5:
Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2.
Zu Nummer 6:
Hierbei handelt es sich um einer Folgeänderung zu Artikel I Nummer 2.
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