Kindergeldanspruch eines deutschen Staatsangehörigen für ein in

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Kindergeldanspruch eines deutschen Staatsangehörigen für ein in Polen
bei der polnische Familienleistungen beziehenden Mutter lebenden
Kindes
StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten Vor- und Nachname, Adresse
Arbeitsamt Musterstadt
Familienkasse
Musterstraße 13
13131313 Musterstadt
Ort, Datum
Mandant: Vor- und Nachname, Adresse
Kindergeldnummer:
Einspruch
Gegen den Ablehnungsbescheid zum Kindergeldantrag für das Kind xxxx vom xxxx wird Einspruch
eingelegt.
Es wird beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das begehrte Kindergeld für das
Kind xxxx ab xxxx festzusetzen.
Begründung
Zur Einspruchsbegründung wird vorgetragen, dass die Entscheidung, ob ein Kindergeldanspruch für
den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen aus mehreren Mitgliedstaaten
gem. Art. 68 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird, sich
nach den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und nicht nach den nationalen Regelungen
der §§ 62 ff EStG bestimmt. Entscheidend ist, aufgrund welchen Tatbestands die berechtigte Person
den Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaates nach den Artikeln 11-16 der VO (EG) Nr.
883/2004 unterstellt ist.
Ein in Deutschland lebender und freiberuflich tätiger Kindsvater hat Anspruch auf Differenzkindergeld
für sein in Polen bei der Mutter lebendes Kind gem. Art. 68 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 883/2004
auch bei deren Erwerbstätigkeit (Auszahlung des nachrangig deutschen Kindergeldes soweit es das
vorrangige polnische Kindergeld übersteigt) und gem. Art. 68 Abs. 1 Buchst. a Verordnung (EG) Nr.
883/2004 bei fehlender Erwerbstätigkeit der Mutter (Anrechnung der polnischen Familienleistungen im
Rahmen des vorrangig zu zahlenden deutschen Kindergeldes gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Der (Differenz-)Kindergeldanspruch ist um die in Polen gewährten Familienleistungen zu kürzen. Dazu
rechnen das Kindergeld (Familienbeihilfe; zasilku rodzinnego) und der --u.a. als Ausbildungs- und
Rehabilitationsbeihilfe für behinderte Kinder gewährte-- Zuschlag zum Kindergeld (dodatku); nicht
hingegen das --dem behinderten Kind selbst oder über 75 Jahre alten Personen zustehende-Pflegegeld (Pflegebeihilfe; zasilku pielegnacyjnego), nicht die --zur notwendigen Pflege eines
behinderten Kindes gezahlte-- Pflegeleistung (Entgeltersatzleistung; swiadczenie pielegnacyjne) und
ebenfalls nicht die Zahlungen aus einem "Alimentationsfonds".
Dem inländischen (Differenz-)Kindergeldanspruch steht nicht die Zugehörigkeit des Kindes zum
Haushalt der in Polen lebenden Mutter entgegen. Mangels inländischer Anspruchsberechtigung der
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Mutter fehlt es am Vorliegen mehrerer Anspruchsberechtigter gem. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i. V. m.
Art. 60 Abs. 1 Satz 2 Verordnung (EG) Nr. 987/2009.
Vgl. FG Köln, Urteil vom 28.8.2013, 12 K 1212/11.
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig (V R 40/13).
Unter Bezugnahme auf dieses vorgenannte BFH-Verfahren wird beantragt, das Einspruchsverfahren
nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.
Der strittige Bescheid ist im Übrigen insoweit nicht nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig
ergangen.
Mit freundlichen Grüßen
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Unterschrift StB/WP/RA/Bevollmächtigte(r) des Mandanten oder Steuerpflichtige(r)
(eigenhändige Unterschrift)
Anlagen
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