BUNDESKOMMUNIKATIONSSENAT GZ 611.001/0002

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GZ 611.001/0002-BKS/2006
BESCHEID
Der Bundeskommunikationssenat hat durch den Vorsitzenden Dr. SCHALICH, die weiteren
Mitglieder Dr. PÖSCHL, Dr. GEISSLER und Dr. KARASEK sowie das Ersatzmitglied
Dr. LEITL über die Berufung der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H vom
14. April 2006 gegen den Bescheid der KommAustria vom 22.03.2006, KOA 1.192/06-002
wie folgt entschieden:
Spruch:
Die Berufung wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 19 Abs. 3 PrR-G in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 169/2004 als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche
Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
Begründung:
Sachverhalt:
Der Bundeskommunikationssenat hat durch Einsicht in die von der KommAustria
vorgelegten Aufzeichnungen vom 15.12.2005 folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H. ist aufgrund des Bescheides des
Bundeskommunikationssenates vom 14.03.2002, GZ 611.171/001-BKS/2002, Inhaberin
einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet
„Wien 102,5 MHz“ für die Dauer von zehn Jahren ab 20.06.2001.
Am 15.12.2005 um etwa 07.10 Uhr wurde mit folgendem Wortlaut die Sendung „Die Antenne
Wien Gewinnminute“ angesagt: „Die Antenne Wien Gewinnminute auf Antenne 102,5
powered by Brieflos – Brieflos, das große Geld zum kleinen Preis und Lugner Kino City,
-2Wiens neuestes und bequemstes Kino“. Vor der Ansage ist ein deutliches akustisches Signal
zu hören. Am Ende der Ansage ist dieses Signal nicht zu hören, das Programm wird nach
Einspielen einer Tonfolge vom Moderator mit folgenden Worten fortgesetzt: „Mhm, Euer
Roman hier, guten Morgen!“.
Nach dem Hinweis auf 100 Brieflose im Jackpot gegen 07.11 Uhr wurden die Worte „Die
besten Preis gibt’s in der Antenne Wien Show“ gesendet. Unmittelbar darauf erfolgte (ohne
Trenner) die Absage der Patronanzsendung mit den Worten „Die Antenne Wien
Gewinnminute auf Antenne 102,5 powered by Brieflos – Brieflos, das große Geld zum
kleinen Preis und Lugner Kino City, Wiens neuestes und bequemstes Kino“. Das Ende der
Absage war durch ein deutliches Werbepling gekennzeichnet.
Um 07.32 Uhr wurde im Anschluss an die Verkehrsnachrichten die Sendung „Der Antenne
Wien Adventkalender“ mit folgendem Hinweis angesagt: „Die schönste Zeit des Jahres:
Weihnachten, mit der Wien Show das schönste Fest – der Antenne 102,5 Adventkalender
präsentiert von der Bäckerei Der Mann, der verwöhnt. Advent mit „Der Mann“ – Frohe
Weihnachten!“. Eine andere Stimme leitet die Sendung mit folgenden Worten ein: „15.
Dezember heute ist gleich“, worauf eine weibliche Stimme ergänzt „15. Türchen am
Adventkalender“. Sowohl die Ansage als auch der Einleitungstext sind mit Musik hinterlegt,
die sich zwischen der Ansage und den anderen Programmteilen nicht wesentlich verändert.
Gegen 07.41 Uhr endet das Gewinnspiel mit folgenden Worten: „Viel Freude mit Deinem
Gutschein!“ – „Danke“. Unmittelbar daran wird die Patronanzabsage („Die schönste Zeit des
Jahres: Weihnachten, mit der Wien Show das schönste Fest – der Antenne 102,5
Adventkalender präsentiert von der Bäckerei Der Mann, der verwöhnt. Advent mit „Der
Mann“ – Frohe Weihnachten!“) gesendet. Sowohl die letzten Worte des Gewinnspiels als
auch die Patronanzabsage sind mit der gleichen Musik hinterlegt. Unmittelbar nach Ende der
Absage wird ein Musikclip eingespielt.
Die KommAustria wertete die An- und Absagen der Patronanzsendungen als Werbung und
vermutete eine Verletzung des Gebots der eindeutigen Trennung der Werbung von anderen
Programmteilen nach § 19 Abs. 3 PrR-G. Sie übermittelte daher mit Schreiben vom
28.12.2005 der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H. die Auswertung der
am 15.12.2005 zwischen 06.00 und 08.00 Uhr aufgezeichneten Sendungen und räumte
dieser gem § 2 Abs. 1 Z 7 KOG die Möglichkeit zur Stellungnahme zu den darin vermuteten
Rechtsverletzungen binnen einer Frist von zwei Wochen ein.
-3Am 11.01.2006 erfolgte die Veröffentlichung der im Rahmen des ausgewerteten
Hörfunkprogramms vermuteten Rechtsverletzungen durch Bekanntmachung der im Monat
Dezember
2005
stichprobenartig
ausgewerteten
Sendungen
von
Hörfunk-
und
Fernsehveranstaltern auf der Website der Rundfunkregulierungsbehörde.
Mit Schreiben vom 25.01.2006 nahm die Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft
m.b.H.
zu
den
seitens
Werbebestimmungen
des
der
PrR-G
KommAustria
Stellung.
Sie
vermuteten
führte
aus,
Verstößen
dass
die
gegen
die
vermuteten
Rechtsverletzungen nicht vorliegen, da der Sponsoringhinweis zu Brieflos und Lugner Kino
City durch akustische Mittel getrennt wurden und der Hinweis auf „Der Mann, der verwöhnt“
nicht als werblich gestalteter Hinweis zu qualifizieren und im Übrigen ebenfalls durch
eindeutige akustische Mittel vom übrigen Programm getrennt sei.
Die KommAustria leitete mit Schreiben vom 13.02.2006 das Verfahren zur Feststellung von
Verstößen gegen die Werbebestimmungen des PrR-G ein. Hierzu wurde der Antenne Wien
Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H. abermals Gelegenheit zur Stellungnahme
eingeräumt. Mit Schreiben vom 01.03.2006 nahm die Antenne Wien Privat Radio
Betriebsgesellschaft m.b.H. erneut Stellung und brachte einen Antrag auf Einstellung des
Verfahrens und in eventu einen Antrag auf Fortführung des Beweisverfahrens ein.
Mit Bescheid vom 22.03.2006, KOA 1.192/06-002 stellte die KommAustria in Spruchpunkt 1
fest, dass die Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H. in zwei Fällen gegen
§ 19 Abs. 3 PrTV-G verstoßen habe, da sie Werbung am Anfang bzw. am Ende nicht
eindeutig von anderen Programmteilen durch ein akustisches Mittel getrennt habe. In
Spruchpunkt 2 trug die KommAustria der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft
m.b.H. die Veröffentlichung der festgestellten Rechtsverletzungen durch Verlesen eines
Programmansagers im Rahmen des von der Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft
m.b.H, ausgestrahlten Programms auf.
Gegen diesen Bescheid erhob die Antenne Wien Privat Radio Betriebsgesellschaft m.b.H.
mit Schreiben vom 14. April 2006 fristgerecht und vollinhaltlich Berufung und machte sowohl
wesentliche Verfahrensverstöße als auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung geltend.
Rechtlich folgt:
Patronanzsendungen sind gem § 19 Abs. 5 PrR-G als Patronanzsendung durch den Namen
des Auftraggebers am Programmanfang und am Programmende eindeutig zu kennzeichnen
(An- und Absage). Über die Möglichkeiten der Ausgestaltung der An- und Absage selbst trifft
-4das Privatradiogesetz hingegen – wie der Bundeskommunikationssenat bereits in seiner
Entscheidung vom 13.12.2002, GZ 611.180/001-BKS/2002 festgestellt hat - keine näheren
Regelungen, es ist aber zwischen „gestalteten“ und „ungestalteten“ An- und Absagen zu
unterscheiden.
Der
Begriff
„gestaltet“
impliziert
nach
Auffassung
des
Bundeskommunikationssenates im Hinblick auf den grundsätzlichen Zweck der Ansage als
Sponsornennung ein qualitativ zusätzliches, werbliches Element der Darstellung eines
Sponsors. Nach § 19 Abs. 1 PrR-G sind gestaltete An- und Absagen Werbesendungen und
unterliegen als solche dem Trennungsgebot des § 19 Abs. 3 PrR-G. Demnach muss
Werbung klar als solche erkennbar und durch akustische Mittel eindeutig von anderen
Programmteilen getrennt sein.
Im vorliegenden Fall ist daher zunächst zu prüfen, ob die KommAustria zu Recht vom
Vorliegen gestalteter An- und Absagen ausgegangen ist. Bejahendenfalls muss festgestellt
werden, ob eine ausreichende Trennung der Werbung von anderen Programmteilen iSd § 19
Abs. 3 PrR-G erfolgte.
1. Zum Vorliegen gestalteter An- und Absagen
Die Bestimmung des § 19 Abs. 1 PrR-G definiert unter anderem gestaltete An- und Absagen
von Patronanzsendungen als Werbung. Der Bundeskommunikationssenat hat sich bereits
mehrfach mit der rechtlichen Einordnung von diesen gestalteten An- und Absagen
auseinandergesetzt. Nicht jede Gestaltung von Patronanzansagen, etwa in Form eines
zusätzlichen Hinweises auf den Tätigkeitsbereich des Unternehmens, führt dazu, dass diese
als Werbung anzusehen sind. Dass es nämlich auch eine Form der „gestalteten“ An- und
Absagen
gibt,
die
unter
der
Schwelle
der
Werbung
liegt,
hat
der
Bundeskommunikationssenat bereits in seinem Bescheid vom 13.12.2002, GZ 611.180/001BKS/2002,
festgestellt
und
ausgesprochen,
dass
als
„gestaltet“
im
Sinne
des
§ 19 Abs. 1 PrR-G eine An- und Absage nur dann anzusehen ist, wenn sie in einer solchen
Weise ausgeformt ist, dass sie einen werblichen Charakter erhält. Diesen werblichen
Charakter hat der Bundeskommunikationssenat in jenen Fällen verneint, in denen nur
Hinweise auf die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens gegeben wurden (vgl. etwa die
Entscheidung vom 23.6.2005, GZ 611.001/0005-BKS/2005). Sollte jedoch mit den
zusätzlichen Hinweisen eine absatzfördernde Wirkung herbeigeführt werden, wurde der
werbliche Charakter der gestalteten An- und Absagen bejaht (vgl. etwa die Entscheidung
vom 01.06.2005, GZ 611.009/0035-BKS/2005).
Nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates hat die Ansage „Die Antenne Wien
Gewinnminute auf Antenne 102,5 powered by Brieflos – Brieflos, das große Geld zum
-5kleinen Preis und Lugner Kino City, Wiens neuestes und bequemstes Kino“ werblichen
Charakter. In beiden Fällen werden die Vorzüge der Produkte herausgestrichen: im Fall des
Briefloses wird der kleine Kapitaleinsatz mit hohen Gewinnmöglichkeiten betont, im Fall der
Lugner
Kino
City
wird
deren
Neuheit
und
Komfort
gegenüber
anderen
Kinos
herausgestrichen. Diese zusätzlichen Aussagen sollen daher absatzfördernde Wirkung
entfalten und sind daher als werbliche Botschaften zu qualifizieren.
Entgegen dem Vorbringen der Berufungswerberin sieht der Bundeskommunikationssenat
den werblichen Charakter auch in der Patronanzansage und -absage „Die schönste Zeit des
Jahres: Weihnachten, mit der Wien Show das schönste Fest – der Antenne 102,5
Adventkalender präsentiert von der Bäckerei Der Mann, der verwöhnt. Advent mit „Der
Mann“ – Frohe Weihnachten!“. Der Hinweis darauf, dass ein Unternehmen seine Kunden
„verwöhnt“, soll das Unternehmen im Gegensatz zu seinen Mitbewerbern positiv
charakterisieren
und
entfaltet
dadurch
ebenfalls
werbliche
Wirkung.
Soweit
die
Berufungswerberin meint, dass dadurch nicht ausgeschlossen werde, dass auch andere
Bäckereien ihre Kunden verwöhnen, ist ihr entgegenzuhalten, dass hier das positive Element
eindeutig nur auf die Kurt Mann Bäckerei & Konditorei GmbH & Co KG bezogen ist, somit
das „Verwöhnen“ als Besonderheit der Bäckerei Mann dargestellt wird und daher der Zusatz
nur für diese eine absatzfördernde Wirkung bezwecken soll. Dass die Aussage „Der Mann,
der verwöhnt“ ein allgemeiner Slogan ist, der – wie etwa die der Entscheidung vom
23.06.2005, GZ 611.001/0007-BKS/2005 zugrundeliegende Aussage „Mode macht Spaß,
bei jedem Wetter“ - den Ausdruck eines bestimmten Lebensgefühls vermitteln würde, kann
der Bundeskommunikationssenat schon deshalb nicht finden, da der Slogan, wie die
Berufungswerberin selbst mehrmals eingehend ausführte, untrennbar mit der Bäckerei Mann
verbunden und von dieser auch bei allen Auftritten eingesetzt werde. Es handelt sich daher
nicht um einen allgemeinen Slogan, sondern um einen etablierten Werbeslogan der Bäckerei
Mann.
Der Bundeskommunikationssenat vermag auch der Auffassung der Berufungswerberin,
wonach die Anführung des Auftraggebers als „Der Mann, der verwöhnt“ sogar gesetzlich
geboten war, nicht zu folgen. Zwar muss nach Meinung des Bundeskommunikationssenates
im Rahmen der An- und Absage nicht die Firma des Auftraggebers wiedergegeben werden,
sondern kann eine im Geschäftsleben übliche Abkürzung verwendet werden. Die
Bezeichnung „Der Mann, der verwöhnt“ ist aber keine übliche Abkürzung, sondern vielmehr
ein Werbeslogan, der den werblichen Charakter auch dann nicht verliert, wenn der
Auftraggeber den Werbeslogan intensiv einsetzt. Es schiene auch widersinnig, eine
Botschaft mit werblichem Charakter als rechtlich gebotene Nennung des Auftraggebers zu
werten
und
damit
ihren
werblichen
Charakter
zwangsläufig
zu
verneinen.
Der
-6Bundeskommunikationssenat hat zu einem ähnlichen Sachverhalt in seinem Bescheid vom
14.10.2005, GZ 611.009/0028-BKS/2005, festgestellt, dass auch die Tatsache, dass ein
„Claim“ („Wer One hat, hat’s gut“) des patronisierenden Unternehmens als Marke
eingetragen ist, den Rundfunkveranstalter nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der
spezifisch rundfunkwerberechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere des Trennungs- und
Erkennbarkeitsgebotes, entbindet.
Der Bundeskommunikationssenat folgt daher der KommAustria, die beide Patronanzan- und
absagen als gestaltete An- bzw. Absagen im Sinne des § 19 Abs. 1 PrR-G und damit als
Werbung wertete.
2. Trennung der Werbung von anderen Programmteilen:
Wie bereits in der Entscheidung des Bundeskommunikationssenates vom 23. Mai 2005
GZ 611.001/0004-BKS/2005 ausführlich dargelegt, wird dem Grundsatz der eindeutigen
Trennung nur dann entsprochen, wenn das zur Trennung der Werbung vom sonstigen
Programm verwendete akustische Mittel ausreichend deutlich und dazu geeignet ist, dem
Zuhörer den Beginn oder das Ende eines Werbspots oder Werbeblocks zu signalisieren,
wenn es also deutlich wahrnehmbar ist. Wie der Bundeskommunikationssenat bereits
mehrfach erkannt hat, soll der Zuhörer durch Trennzeichen am Beginn und am Ende einer
Werbeeinschaltung auch in die Lage versetzt werden, Werbung nicht aufmerksam verfolgen
zu müssen, wenn er dies nicht wünscht. § 19 Abs. 3 PrR-G erfordert sowohl zu Beginn der
Werbeeinschaltung eine akustische Trennung, um eine Täuschung über den werbenden
Charakter der Einschaltung zu vermeiden, als auch am Ende der Werbeeinschaltung, damit
dem Zuhörer der erneute Beginn der fortgesetzten redaktionellen Sendung angekündigt wird.
Die Unterlassung der Einschaltung einer akustischen Trennung zwischen Werbung und
übrigen Programmteilen stellt eine Verletzung des § 19 Abs. 3 PrR-G dar. Nach Ansicht des
Bundeskommunikationssenates kann weder der Wechsel von Sprechern bei gleichzeitiger
Verwendung unterschiedlicher Sprechstile und technischer Veränderung der Klangbilder der
Stimmen noch die Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem Musikbett – auch nicht
in kombinierter Form – der Anforderung einer deutlichen Trennung dienen. Auch eine Pause
alleine kann noch keine eindeutige Trennung bewirken, da Pausen bei Hörfunksendungen in
vielfacher Art und Weise und nicht nur zur Abgrenzung zwischen einzelnen Werbespots
verwendet werden, sodass einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und
verständigen Durchschnittsverbraucher durch das Dazwischenschalten einer Pause nicht
bewusst wird, dass nach dem Ende der Pause die Programmgestaltung fortgesetzt und
damit eine Trennung von Werbung und Programminhalt erfolgen sollte.
-7Im Zusammenhang mit der Ansage der „Die Antenne Wien Gewinnminute“ als
Patronanzsendung um 07.10 Uhr teilt der Bundeskommunikationssenat die Auffassung der
erstinstanzlichen Behörde, wonach die Einleitungsworte des Moderators „Mhm, Euer Roman
hier, guten Morgen!“ keine ausreichende Trennung im Sinn des § 19 Abs. 3 PrR-G bewirken,
da diese bereits Bestandteil des redaktionellen Programms sind und als solcher gerade kein
Trennmittel sein können. Soweit die Berufungswerberin ausführt, dass der Satz eine
spezifische
Einleitungssequenz
darstelle
und
sich
auf
die
Entscheidung
des
Bundeskommunikationssenates vom 23.05.2005, GZ 611.009/0015-BKS/2005 beruft, ist der
Berufungswerberin entgegenzuhalten, dass der Bundeskommunikationssenat in dieser
Entscheidung ausdrücklich festgehalten hat, dass dem Erfordernis der eindeutigen Trennung
nur dann Rechnung getragen ist, wenn aufgrund der spezifischen Gestaltung, etwa durch die
Dauer verbunden mit einer besonderen akustische Präsentation bzw. deren Inhalt, einer
Einleitungssequenz unmittelbar von Beginn an jeder Zweifel darüber ausgeschlossen ist,
dass es sich beim nachfolgenden, d.h. der Einleitungssequenz folgenden Programminhalt
nicht um Werbung handelt. Der Einleitungssatz („Mhm, Euer Roman hier, guten Morgen“)
lässt aber bereits die erforderliche spezifische Gestaltung vermissen, da er inhaltlich einer
herkömmlichen Begrüßung der Zuhörer ohne Erwähnung des Sendungstitels bzw. ohne
Hinweis auf das Ende des werblich gestalteten Patronanzhinweises entspricht und zudem
auch akustisch nicht hervorgehoben ist. Insofern ist daher der Begrüßungssatz bereits als
Bestandteil des redaktionellen Programms zu werten. Die gesetzlich gebotene Trennung der
Werbung von anderen Programmteilen ist daher nicht erfolgt.
Gleiches gilt nach Auffassung des Bundeskommunikationssenates auch für die Aussage
„Die besten Preise gibt’s in der Antenne Wien Show“, auch wenn hier zumindest eine andere
Stimme
diese
Worte
spricht.
Wie
bereits
oben
dargestellt
ist
der
Bundeskommunikationssenat der Auffassung, dass weder der Wechsel von Sprechern bei
gleichzeitiger Verwendung unterschiedlicher Sprechstile und technischer Veränderung der
Klangbilder der Stimmen noch die Unterlegung des gesprochenen Wortes mit einem
Musikbett – auch nicht in kombinierter Form – der Anforderung einer deutlichen Trennung
dienen (vgl. dazu die Entscheidung vom 23. Mai 2005 GZ 611.001/0004-BKS/2005). Dies gilt
umso mehr, als im vorliegenden Fall die gleiche Stimme bereits zuvor in der Sendung für die
Ankündigung des Jackpots „100 Brieflose, 100 Brieflose“ eingesetzt wurde. Wie die
erstinstanzliche Behörde festgestellt hat, ist die erforderliche Trennung zu Beginn der
Absage um 07.11 Uhr nicht erfolgt.
Ebenfalls keine ausreichende Trennung der Werbung von anderen Programmteilen erfolgte
um 07.32 Uhr mit dem Hinweis „Die schönste Zeit des Jahres: Weihnachten, mit der Wien
Show das schönste Fest – der Antenne 102,5 Adventkalender präsentiert von der Bäckerei
-8Der Mann, der verwöhnt. Advent mit „Der Mann“ – Frohe Weihnachten!“. Auch wenn – wie
die Berufungswerberin ausführt - eine andere Stimme die Sendung mit folgenden Worten
einleitet: „15. Dezember heute ist gleich“, worauf eine weibliche Stimme ergänzt „15.
Türchen am Adventkalender“, ist ein bloßer Wechsel von Sprechern wie oben dargelegt kein
ausreichendes Trennmittel, zumal gerade auch im Programm der Antenne Wien immer
wieder weibliche und männliche Stimmen gemeinsam das Programm moderieren. Auch das
Einspielen
der
Glockengeräusche
entspricht
dem
Trennungsgebot
nicht:
die
Glockengeräusche werden im Rahmen der Hintergrundmusik eingespielt, die aber sowohl in
der An- und Absage als auch im redaktionellen Teil von der Melodie wie auch von der
Lautstärke
gleich
Glockengeräuschen
ist.
im
Schon
alleine
Wesentlichen
die
Tatsache,
unverändert
für
dass
die
Musik
mit
den
beide
Programmbestandteile
eingesetzt wird, nimmt ihr den Charakter eines Trennmittels. Die erstinstanzliche Behörde
hat daher zu Recht sowohl um 07.32 Uhr als auch um 07.41 Uhr einen Verstoß gegen § 19
Abs. 3 PrR-G angenommen.
Im Übrigen teilt der Bundeskommunikationssenat die Auffassung der erstinstanzlichen
Behörde, dass die Feststellung des werblichen Charakters der An- und Absage sowie das
Vorliegen einer eindeutigen Trennung der Werbung von anderen Programmteilen
Rechtsfragen
sind,
die
nicht
Gegenstand
von
Sachverständigengutachten
oder
Zeugenaussagen sein können. Der Sachverhalt wurde von der erstinstanzlichen Behörde
von Amts wegen abschließend ermittelt. Über die Sachverhaltsfeststellung auf Basis der
erstellten Aufzeichnungen hinaus war die KommAustria für die Feststellung der Verletzung
der Werbebestimmungen nicht gehalten, weitere Ermittlungen durchzuführen, weil bei der
Beurteilung – ob eine klare Trennung der Werbung vom Programm vorlag oder nicht – allein
der Empfängerhorizont entscheidend ist. Der von der Berufungswerbering geltend gemachte
Vorwurf
wesentlicher
Verfahrensmängel
liegt
daher
nach
Auffassung
des
Bundeskommunikationssenates nicht vor.
Zu Recht hat daher die KommAustria die Verletzung der Werbebestimmungen des § 19
Abs. 3 PrR-G festgestellt. Da der Bundeskommunikationssenat der Rechtsansicht der
erstinstanzlichen Behörde folgt, war der erstinstanzliche Bescheid auch hinsichtlich
Spruchpunkt 2., der eine Veröffentlichung nach § 26 Abs. 2 PrR-G aufträgt, zu bestätigen.
Die Berufung musste erfolglos bleiben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
-9Hinweis:
Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde
muss iS des § 24 Abs. 2 VwGG bzw. iS des § 17 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 VfGG
von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Spätestens im Zeitpunkt der Überreichung der
Beschwerde ist eine Gebühr von EUR 180 zu entrichten.
10. August 2006
Der Vorsitzende:
SCHALICH
Für die Richtigkeit
der Ausfertigung:
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