Wahlprüfungsbeschwerde

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 XXXXXXXX XXXXXXXX XXXXXXXX Bundesverfassungsgericht Schlossbezirk 3 76131 Karlsruhe Wahlprüfungsbeschwerde gegen die Gültigkeit der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag Benndorf, den 30. 07 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, gemäß § 48 BVerfGG wird gegen die Gültigkeit zum 18. Deutschen Bundestag nachfolgender 319 seitiger Wahlprüfungsbeschwerde erhoben. Übersicht Inhalt Übersicht ................................................................................................................................................. 1 Der Sachverhalt ....................................................................................................................................... 3 Anträge .................................................................................................................................................. 38 Zulässigkeit ............................................................................................................................................ 40 Begründung ........................................................................................................................................... 43 1. Allgemeines ............................................................................................................................... 43 1.1 Frauenquoten allgemein ......................................................................................................... 43 1.2 Frauenquote Bündnis ‘90/die Grünen ..................................................................................... 52 1.3 Bündnis ‘90/die Grünen LV Sachsen‐Anhalt ............................................................................ 56 1.4 Bündnis ‘90/Die Grünen KV Mansfeld Südharz ....................................................................... 58 1.4 Sonstige Quoten ...................................................................................................................... 59 1.4. 1 Frauenquoten in Arbeitnehmer und Personalvertretungen ............................................... 59 1.4.2 Andere Quoten ..................................................................................................................... 59 1.5 Bündnis ‘90/die Grünen LV Thüringen ................................................................................... 59 1.6 Bündnis ‘90/die Grünen LV Sachsen‐Anhalt ............................................................................ 61 1.7 Dynamische Verweisungen ..................................................................................................... 62 1.8 Mindestquoren gültiger Stimmen ........................................................................................... 63 1.9 Wahlausschuss WK 74 ............................................................................................................. 64 1.10 Ungültiger Stimmzettel WK 74 .............................................................................................. 64 1 1.11 Imperatives Mandat .............................................................................................................. 65 1.12 Unterschriftenquoren Hessen ............................................................................................... 65 1.13 Wahl von Delegierten ............................................................................................................ 66 1.14 Sondernutzungsgebühren in WK 74 ..................................................................................... 81 1.15 Ausdifferenzierung bei der Sondernutzung von Wahlplakaten ........................................... 83 1.16 Beschränkter Rechtsschutz ................................................................................................... 94 1.17 Die 5 % Sperrhürde nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BWG ................................................................. 105 2. Entscheidungs‐ und Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses ........................................ 118 3. Über die Rechtsverstöße ......................................................................................................... 123 3.1 Allgemein ......................................................................................................................... 123 3.2 Art 1 Abs. 2 GG ................................................................................................................ 123 3.3 Art. 1 Abs. 3 GG ..................................................................................................................... 124 3.3 Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG ..................................................................................................... 125 3.4 Art. 3 GG ......................................................................................................................... 125 3.5 Art. 18 GG ........................................................................................................................ 165 3.6 Art. 19 Abs. 1 Satz 1 ............................................................................................................... 165 3.7 Art. 19 Abs. 4 GG ............................................................................................................. 166 3.8 Art. 20 Abs. 3 GG ............................................................................................................. 172 3.9 Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG ........................................................................................................ 176 3.10 Art. 23 GG ............................................................................................................................ 188 2 3.11 Art. 33 GG ........................................................................................................................ 193 3.12 Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG ................................................................................................... 194 3.12.1 Allgemeines zu den Wahlgrundsätzen ........................................................................ 194 3.12.2 Allgemeinheit .............................................................................................................. 196 3.12.3 Gleichheit .................................................................................................................... 199 3.12.4 Freiheit ........................................................................................................................ 216 3.12.5 Unmittelbarkeit ........................................................................................................... 218 3.12.6 Geheimhaltung ............................................................................................................ 219 3.12.7 Fazit ............................................................................................................................. 219 3.13 Art. 41 GG ........................................................................................................................ 220 3.14 § 21 und § 27 BWG ......................................................................................................... 223 3.15 § 25 i.V.m. § 32, § 35 und § 40 BGB ................................................................................ 225 3.16 § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG ................................................................................................... 232 3.17 § 15 Abs. 2 Satz 1 PartG ................................................................................................... 234 3.18 § 17 PartG ........................................................................................................................ 235 4 5. 6. Auswirkungen auf Parlamentswahlen ......................................................................................... 240 4.1 ein Überblick ........................................................................................................................ 240 4.2 Bündnis ‘90/die Grünen ...................................................................................................... 240 4.3 CDU ...................................................................................................................................... 245 4.4 SPD ....................................................................................................................................... 253 4.5 Die Linke(PDS) ..................................................................................................................... 260 4.6 Zusammenfassung ............................................................................................................... 265 Frauenquoten in Arbeitnehmer‐ und Personalvertretungen ...................................................... 266 5.1 ein Überblick ........................................................................................................................ 266 5.2 Personalvertretungsgesetz des Landes Hessen(HPVG) ....................................................... 266 5.3 Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig‐Holstein ..................................................... 269 5.4 Personalvertretungsgesetz des Landes Niedersachsen ...................................................... 271 5.5 Betriebsverfassungsgesetz .................................................................................................. 271 5.6 Fazit ..................................................................................................................................... 273 Frauenquoten in der Gesetzgebung ............................................................................................ 274 6.1 eine Übersicht ..................................................................................................................... 274 6.2 Im Landtag von Schleswig‐Holstein ..................................................................................... 274 6.3 Im Landtag von Baden‐Württemberg ................................................................................. 275 6.4 Im Landtag von Rheinland‐Pfalz .......................................................................................... 278 6.5 Aus den Landesverfassungen .............................................................................................. 278 6.6 Aus den Gleichstellungsgesetzen ............................................................................................. 283 6.7 7 Zusammenfassend ............................................................................................................... 316 Schlussbemerkungen ................................................................................................................... 317 Der Sachverhalt Zunächst seien hier nachfolgende Regelungen aus den einzelnen Parteien herangezogen: 1. Frauen‐,Geschlechter und sonstige Quotenregelungen 1.1 Bündnis ‘90/die Grünen Grundkonsens: (39) Ein Ziel der Politik von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist es, Gleichberechtigung und paritätische Beteiligung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verwirklichen. Deshalb sollen zur Erfüllung echter Parität Frauen bevorzugt werden, z.B. durch Mindestquotierung und besondere Fördermaßnahmen. (40) Mitwirkungsrechte, die sich auf die besondere Betroffenheit von Frauen beziehen, sind dabei nur 3 ein Ausgangspunkt für die angestrebte Umgestaltung der Gesellschaft. Deswegen sieht sich BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN verpflichtet, innerorganisatorisch die paritätische Beteiligung von Frauen herzustellen und ihnen wirksame Mittel zur echten Gleichstellung im Rahmen eines Frauenstatuts in die Hand zu geben. Herangehensweisen, Fragestellungen und Ansichten von Frauen sind konsequent und außerordentlich einzubeziehen. (41) Voraussetzungen dafür sind: Entsprechende Mitwirkungsmöglichkeiten zu schaffen, die es für Frauen attraktiv machen, sich zu beteiligen. Dazu gehören auch Rahmenbedingungen, die es Menschen mit Kindern ermöglichen, ihre Verantwortung als Erziehende ebenso wahrzunehmen wie bei der Gestaltung gesellschaftlicher Prozesse. (42) Frauenpolitik heißt für uns, alle Politikbereiche aus feministischer Perspektive zu untersuchen, überall die unterschiedliche Situation von Frauen und Männern in unserer Gesellschaft zu erkennen und Veränderungen einzufordern, die über bestehende Gesellschaftsmodelle hinausweisen und Frauen ein selbstbestimmtes und selbstbewusstes Leben ermöglichen. Satzung: § 11 ORGANE (BUNDESORGANE) … (3) Die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN. Die Quotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen.
Dies und weitere Maßnahmen regelt das Frauenstatut.
(4) Alle Bundesorgane, -kommissionen und Bundesarbeitsgemeinschaften sind zu mindestens 50% mit Frauen
zu besetzen. Ausgenommen von dieser Regelung ist die BAG Schwulenpolitik.
(5) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend § 4 des Frauenstatuts. 14 FRAUENRAT (1) Der Frauenrat beschließt über die Richtlinien der Frauenpolitik der Partei zwischen den Bundesversammlungen. Er koordiniert die Arbeit zwischen den Gremien der Bundespartei, den Fraktionen und den Landesverbänden. Er entwickelt und plant gemeinsame politische Initiativen. Er berät den Bundesvorstand und befasst sich mit Angelegenheiten, die die Bundesversammlung an ihn delegiert. Der Frauenrat kontrolliert die Einhaltung und Umsetzung des Bundesfrauenstatuts. § 15 BUNDESVORSTAND (2) Dem Bundesvorstand gehören sechs Mitglieder an: 1. zwei gleichberechtigte Vorsitzende, davon mindestens eine Frau, 2. der/die politische GeschäftsführerIn, 3. der/die BundesschatzmeisterIn, 4. zwei weitere Mitglieder. Der Bundesvorstand vertritt die Bundespartei gem. § 26 (2) BGB. Dem Bundesvorstand gehören mindestens 4 zur Hälfte Frauen an. § 24 URABSTIMMUNG …. (7) Über Spitzenkandidaturen der Bundespartei aus Anlass allgemeiner Wahlen kann die Urwahl durchgeführt werden. Absätze (2) bis (5) finden entsprechende Anwendung. Es gilt dabei die Mindestquotierung. Ausnahmen beschließt eine Bundesversammlung mit einfacher Mehrheit. § 26 FRAUENSTATUT Das Frauenstatut ist Bestandteil der Satzung. Frauenstatut: § 1 MINDESTQUOTIERUNG Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht
entsprechend § 4 des Frauenstatuts.
§ 2 VERSAMMLUNGEN (1) Präsidien von Bundesversammlungen werden paritätisch besetzt. Die Versammlungsleitung übernehmen Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt, Frauen und Männer reden abwechselnd. Ist die Redeliste der Frauen erschöpft, ist die Versammlung zu befragen, ob die Debatte fortgesetzt werden soll. (2) Diese Regelungen sollen auch für sonstige Veranstaltungen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gelten. § 3 Gremien (1) Alle Gremien von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu beschickende Gremien sind paritätisch zu besetzen. § 4 FRAUENABSTIMMUNG UND VETORECHT (1) Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Bundesversammlung auf Antrag von mindestens 10 stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. Für ein Frauenvotum beim Länderrat sowie allen anderen Gremien genügt der Antrag einer stimmberechtigten Frau für ein Frauenvotum. (2) Die Mehrheit der Frauen einer Bundesversammlung, eines Länderrates und anderer Gremien hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Bundesversammlung erneut eingebracht bzw. von der Versammlung mehrheitlich an den Länderrat überwiesen werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. Die Landes‐ und Kreisverbände sind aufgefordert, analoge Regelungen in ihre Satzungen aufzunehmen. Urabstimmungsordnung 5 § 9 ABSTIMMUNGSVERFAHREN 4) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach § 24 Absatz 7 der Satzung kann jede/r Abstimmungsberechtigte soviel JA‐Stimmen vergeben, wie Positionen zu besetzen sind. Pro KandidatIn kann nur eine Stimme vergeben werden. Der Wahlzettel kann insgesamt mit NEIN oder ENTHALTUNG gekennzeichnet werden. Die Zahl der abgegebenen Stimmen für männliche Bewerber darf die Zahl der für Männer offenstehenden Positionen nicht übersteigen; in diesem Fall ist der Stimmzettel ungültig. 5) Bei Benennungen von Spitzenkandidaturen nach §24 Absatz 7 der Satzung ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereint. Wenn mehrere KandidatInnen zur Wahl stehen, ist mindestens die Hälfte der Plätze mit Frauen entsprechend der Anzahl der auf sie entfallenen Stimmen zu besetzen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die nächste Bundesversammlung über die Benennung in dem entsprechenden Fall. BAG‐Statut § 6 BAG‐SprecherInnen (1) Jede BAG wählt aus ihrer Mitte für die Dauer von maximal zwei Jahren zwei SprecherInnen, die Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und nach § 5 stimmberechtigte Mitglieder sein müssen. Wiederwahl ist zulässig. (2) Es gilt die Quotierung gemäß Frauenstatut.
Aus dem Grundsatzprogramm:
S 132:
Aufbruch in eine geschlechtergerechte Gesellschaft Bündnisgrüne Politik steht für die Gleichberechtigung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. Der Feminismus, die Frauenbewegung und das persönliche Engagement vieler Frauen sind eine wesentliche Quelle bündnisgrüner Politik. Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an unserer politischen Arbeit hat unser politisches Selbstverständnis entscheidend mit geprägt. Frauenpolitik war und ist für uns ein Querschnittsthema mit dem Ziel, das Lebensumfeld von Frauen und Männern so zu gestalten, dass es der Vielfalt ihrer Lebenslagen auch entspricht. Frauenpolitik wird so zu einer gestaltenden Gesellschaftspolitik, die Machtstrukturen im Hinblick auf Geschlechter‐
gerechtigkeit hin analysiert und verändert. Unsere Frauenpolitik findet ihre Fortsetzung in einer neuen Frauen‐, Männer‐, Geschlechter‐ und Gesellschaftspolitik. Mit der Geschlechtergerechtigkeit setzen wir auf ein Leitbild von Demokratie, Freiheit und Gleichheit der Menschen, das weit über das heute verwirklichte Maß hinausgreift. S. 133 Gerechtigkeit im Geschlechterverhältnis. Die Teilhabe an Bildung, Arbeit und Einkommen und Eigentum, an gesellschaftlicher und politischer Mitgestaltung muss gerecht zwischen den Geschlechtern geteilt werden. Dabei geht es nicht nur um die gerechte Teilhabe der Frauen an den gesellschaftlichen Gütern, sondern auch um die gerechte Teilnahme der Männer an den Lasten der Familienfürsorge. Auch heute sind Hierarchien und Machtunterschiede zwischen den Geschlechtern längst nicht beseitigt. Die Lebensrealitäten von Mädchen und Frauen – und vielen Männern – sind 6 weiterhin[von einer Kluft zwischen Anspruch und Wirklichkeit bestimmt. Aber solange politische Macht‐ und Entscheidungspositionen, bezahlte und unbezahlte Arbeit, Einkommen und Zeit nicht gerecht verteilt sind, ist unsere Gesellschaft nicht geschlechtergerecht. Diese Gerechtigkeitslücke wollen wir schließen. Verteilungsgerechtigkeit ist eine wichtige Grundlage für geschlechtergerechte Politik. Beschäftigung in Bereichen, in denen traditionell Männer beschäftigt sind, wird nach wie vor materiell besser entlohnt. Die „uralte“ Forderung nach gleichem Lohn für gleichwertige Arbeit ist immer noch nicht durchgesetzt. Da Appelle hier nicht reichen, ist die Politik gefordert, durch Begleitmaßnahmen ungerechte patriarchale Strukturen zu durchbrechen.] S. 134
Demokratie im Geschlechterverhältnis. Eine demokratische Gesellschaft bietet für Frauen und Männer die gleichberechtigte Chance zur Beteiligung am demokratischen Willensbildungsprozess und in der Wahrnehmung politischer Ämter. Die Geschlechterfrage ist darum eine zentrale Demo‐ kratiefrage, weil erst über die nicht nur formale Anerkennung von grundsätzlicher Gleichheit in allen gesellschaftlichen Bereichen die Anerkennung der Verschiedenheit zur Geltung kommt. Die Frauenfrage ist über alle anderen sozialen Teilungen hinweg ein elementares Bindeglied für die Demokratie und Zivilität der Gesellschaft. Eine Gesellschaft erfüllt ihren Anspruch demokratisch zu sein erst dann, wenn Männern und Frauen gleichberechtigte Gestaltungs‐ und Entscheidungsmacht zukommt. Voraussetzung hierfür sind Lebensbedingungen, die es den Bürgerinnen und Bürgern erleichtern, Erwerbsarbeit, Gesellschaftliche und politische Arbeit sinnvoll zu verbinden. Das Recht jeder und jedes Einzelnen, Demokratie gestalten zu können, schließt den gleichberechtigten Zugang zu den dafür notwendigen Ressourcen ein. Wir setzen uns für die gleiche Partizipation und Repräsentanz von Frauen und Männern aus allen gesellschaftlichen Gruppen in allen Gremien ein. Das bedeutet auch, dass Parteien und politische Institutionen ihre Strukturen geschlechtergerecht verändern müssen. S 139 – 140
Gender Mainstreaming erlaubt es, einen Geschlechtervertrag als neuen Gesellschaftsvertrag durchzubuchstabieren. Deshalb wollen wir die Förderung und Durchsetzung von Gender Mainstreaming in allen Organisationsebenen. Dies ist eine Gemeinschaftsaufgabe für alle Frauen und Männer in der Partei. Schlüsselprojekt: Frauen an die Macht Frauen stellen mehr als die Hälfte der Bevölkerung. Frauen wollen die Hälfte der Macht. Männer sind die andere Hälfte der Bevölkerung. Männer übernehmen die Hälfte der Verantwortung. Auch wenn durch die Emanzipation der Frauen in den letzten Jahren viel bewegt und verändert wurde und viele Mädchen und Frauen heute sehr selbstbewusst ihren Platz im Beruf und im öffentlichen Leben erobert haben, werden Wirtschafts‐ und Arbeitswelt, ebenso wie Politik und Gesellschaft nach wie vor noch sehr stark von den traditionellen Geschlechterverhältnissen bestimmt: den Männern die herrschenden Rollen, den Frauen die dienenden Aufgaben. Mit der Einführung der Frauenquote und der Mindestparität ist unsere Partei einen wichtigen Schritt vorausgegangen. Frauen haben sich bei uns erfolgreich in allen Ebenen etabliert. Durch unser Vorbild sind Quotierungen heute in kaum einer Partei mehr wegzudenken. Wir wollen Frauen aber nicht nur innerhalb unserer eigenen Parteistrukturen nach vorn stellen. Wir treten dafür ein, die Hälfte der Führungspositionen in Politik und in gesellschaftlichen Institutionen, in Hochschulen, Kultur und Wissenschaft, im öffentlichen Dienst und auch in der freien Wirtschaft weiblich zu besetzen. Die gerechte Teilhabe beider Geschlechter an allen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Aufgaben voranzutreiben, ist Ziel bündnisgrüner Politik. Wir 7 wollen die Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass im Alltagsleben Bildung, Berufsarbeit und Sorgearbeit gleichermaßen zwischen Frauen und Männern aufgeteilt wird. Durch Gesetze, Dialog und Überzeugungsarbeit wollen wir in Politik und Gesellschaft die Weichen zur Durchsetzung von Geschlechtergerechtigkeit stellen. Wir unterstützen Mentoring‐Projekte und Frauennetzwerke, die für Mädchen und Frauen Aufstiegswege eröffnen und erleichtern. 1.1.1 In den Gliederungen
LV/KV LV Baden‐
Württemberg KV Aalen KV Breisgaus KV Böblingen KV Cloppenburg KV Ettlingen KV Heidelberg KV Karlsruher Land KV Karlsruhe KV Lörrach Stelle § 8 Ziffer III Nr. 3 der Satzung und § 1 Frauenstatut im Anhang § 11 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 der Satzung § 4 Abs.7 und § 5 Abs. 1 der Satzung In § 7 Abs. 8 und § 8 Abs.1 und § 11 Abs. 1 der Satzung § 9 Abs. 1 ‐ 4 der Satzung § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. 3 der Satzung § 6 Abs. 9 und § 7 Abs. 1 der Satzung § 8 Abs. 4 und § 10 Abs. 2 und 3 der Satzung § 2 Abs. 1, § 4 und § 9 Abs. 2 der Satzung §1 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 der Satzung KV Ludwigsburg § 1 Abs. 2 der Satzung KV Maintauber KV Mannheim KV Odenwald Kraichau § 3 und § 7 Abs. 5 und 6 der Satzung § 3 und § 7 Abs. 1 und 2 der Satzung § 1 und § 10 der Satzung KV Pforzheim § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 9,§ 8 Abs.1 und 2 und § 9 Abs. 4 der Satzung KV Ravensburg § 1 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 2 und 3 und § 8 Abs. 3 der Satzung KV Reutlingen § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 7, § 6 Abs.1 und § 8 Abs. 3 der Satzung KV Stuttgart KV Tübingen § 12 der Satzung § 12 der Satzung 8 Bemerkungen Mit Vetorecht
Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf das Bundesfrauenstatut Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV BW Mit Vetorecht Mit Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐Württemberg und dem Bundesfrauenstatut mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut und Pflicht zur Bekenntnis zum selbigen Mit Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐Württemberg und dem Bundesfrauenstatut Mit Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐Württemberg Mit Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐Württemberg Mit Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐Württemberg und Vetorecht Mit Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐Württemberg und Vetorecht Mit Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐Württemberg Mit Frauenvotum und ‐veto KV Tuttlingen § 1 Abs. 2, §5 Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 8 Abs. Mit dem Verweis auf die Satzung , dem 3 der Satzung Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnung des LV BW und Vetorecht der Frauen KV Ulm § 1 Abs. 2, §6 Abs. 5 und 7, § 7 Abs. 2, § Mit dem Verweis auf die Satzung , dem 8 Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 3 und § 12 Abs. Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnung 5 der Satzung des LV BW und Vetorecht der Frauen KV Zollernalb § 1 Abs. 2, §6 Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 10 Mit dem Verweis auf die Satzung , dem Abs. 3 der Satzung Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnung des LV BW und Vetorecht der Frauen LV Bayern § 25 Abs. 8 und 9 der Satzung und § 1‐ 4 des Frauenstatuts des Landesverbandes KV Aschaffenburg § 9 der Satzung Durch Verweis auf das Frauenstatut des LV Land Bayern KV Aschaffenburg § 8 Verweis auf das Frauenstatut des Stadt Landesverbandes Bayern KV Augsburg § 9 Abs. 3 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut Stadt KV Bamberg § 1 Abs. 3 Verweis auf das Frauenstatut des Stadt Bundesverbandes KY Bayreuth § 1 Abs. 5 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des Landesverbandes KV Coburg § 11 Abs. 1 der Satzung. Sollvorschrift. KV Dachau § 8 Abs.2, § 11 Abs. 9 und 10, § 12 Abs. Vetorecht in § 11 Abs. 10 7 und § 13 Abs. 7 und 9 der Satzung KV Erlangen Präampel Durch Verweis auf das Frauenstatut des LV Bayern KV Forchheim § 9 der Satzung Als Verweis auf das Frauenstatut KV Freising § 5 Abs. 4 der Satzung Für die Wahl von Delegierten ist keine Regelung erkennbar KV Kempten Nr. 4.2.1 Die Regelung gilt nur für den Vorstand. Quotierung für DelegiertenWahlen sind nicht erkennbar. KV Miltenberg § 12 Abs. 1 KV München § 7 Abs. 1 und § 12 Abs. 2 der Satzung Stadt KV Oberallgäu § 1 Abs. 2 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des LV Bayern KV Regensburg Präampel und § 6 Abs. 2 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut KV Starnberg § 7 Abs. 1 und § 8 Abs. der Satzung Sollvorschrift bei Delegiertenwahlen. KV Würzburg Frauenstatut als Ergänzungsordnung mit Vetorecht und Verweis auf das Bundesfrauenstatut vei Wahlen LV Berlin § 14, § 18 Abs. 4,§ 21, § 23 Abs. 4 und 6 Mit Vetorecht; § 22 mit Neuenquote und § 24 der Satzung KV § 4 der Satzung Verweis auf die Landessatzung Charlottenburg KV Marzan‐
??? Satzung ist zwar nicht öffentlich, die Hellersdorf Geschlechterverteilung des Vorstands lässt aber auf Quotierung schließen KV Neukölln § 13 der Satzung Mit Vetorrecht und Verweis auf die Satzung des LV Berlin; § 12 Neuenquote 9 KV Pankow KV Tempelhof Schöneberg LV Brandenburg KV Barnim KV Frankfurt(Oder) KV Havelland KV Märkisch‐
Oderland KV Oberhavel KV Oder‐Spree KV Potsdam LV Bremen KV ost LV Hamburg KV Altona KV Bergedorf KV Hamburg‐
Eimsbüttel KV Hamburg‐
Mitte KV Wandsbeck LV Hessen KV Bergstraße KV Frankfurt(Main) KV Fulda KV Marburg § 1 Abs. 3,§ 10 Abs. 1 und § 12 der Satzung; § 2 Abs. 1 und 2 der Wahlordnung Mit Vetorrecht und Verweis auf die Satzung des LV Berlin und des Bundesverbandes Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut § 8 Abs. 2 und § 18 der Satzung, § 1 der Wahlordnung, § 3 Abs. 3 der Geschäftsordnung § 1 Abs. 2 der Satzung Mit Vetorecht und Verweis auf das Bundesfrauenstatut § 2 der Satzung § 9 der Satzung § 1 Abs. 2 und § 11 der Satzung § 9 und § 13 der Satzung § 6 Abs. 2 der Satzung § 7 Abs. 1 und § 11 der Satzung § 7 Abs. 3 der Satzung § 7 Abs. 3 der Satzung; Nr. 3 Frauenförderplan § 6 Abs. 3 der Satzung;Frauenstatut mit Verweis auf das Frauenstatut des LV Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV Brandenburg und des BV Mit Verweis auf das Frauenstatut des BV Nur Vorstand § 8 Abs. 7 der Satzung § 6 Abs. 3, § 9 Abs. 4 der Satzung § 6 Abs. 3,§ 9 Abs. 4 der Satzung Mit Vetorecht und Entscheidung des Parteitages bei Nichtbesetzung der "Frauenplätze" Nur Vorstand Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut § 4 der Satzung § 4 der Satzung,§ 2 Abs. 6 der Geschäftsordnung Frauenstatut als Ergänzungsordnung; § 16 der Satzung § 6 Abs. 1 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut § 7 Abs. 1 der Satzung § 6 Abs. 1 und § 8 der Satzung KV Offenbach § 4 der Satzung KV Offenbach‐
Land KV Schwalm‐Eder KV Vogelsberg KV Wiesbaden LV Mecklenburg‐
Vorpommern § 4der Satzung 10 Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV Brandenburg und des BV Nur Vorstand und Sollbestimmung § 5 Abs. 1 der Satzung § 2 Abs. 2 der Satzung Frauenstatut als Ergänzungsordnung § 25 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut Nur Vorstand; Für Delegiertenwahlen ist nicht auffindbar. Verweis auf das Frauenstatut Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV Hessen Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV Hessen Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV Hessen durch Verweis auf das Bundesfrauenstatut LV Niedersachsen Frauenstatut als Ergänzungsordnung; § 15 Abs 1, § 17 Abs. 2 der Satzung KV Benthein § 7 der Satzung KV Braunschweig § 9 Abs. 6 und § 10 der Satzung mit Vetorecht KV Darmstadt § 12 der Satzung KV §1 Abs. 2, § 5 Abs.1, 6 und 7 mit Fürstenfeldbruck Vetorecht und Verweis auf Satzung und Frauenstatut des LV Niedersachsen und BV KV Gifhorn § 9 der Satzung mit Vetorecht KV Göttingen § 10 der Satzung mit Vetorecht RV Hannover § 6 Abs. 1 und 7,§ 13 und § 14 der Satzung mit Vetorecht KV Holzminden § 9 der Satzung mit Vetorecht KV Lüchow‐
§ 9 der Satzung mit Vetorecht Dannenberg KV Northeim § 9 der Satzung mit Vetorecht KV Oldenburg § 4 Abs. 6 und § 5 Abs. 3 der Satzung KV § 5 der Satzung mit Vetorecht Osnabrückener Land KV Rothenburg § 9 Abs. 2 der Satzung KV Salzgitter § 9 der Satzung mit Vetorecht KV Uelzen § 9 Abs. 5 der Satzung KV § 9 der Satzung mit Vetorecht Wilhemshaven KV Wolfsburg § 9 Abs. 5 der Satzung LV Nordrein‐
Frauenstatut des LV;§ 5 Abs. 2 und 4,§ 7 Westpfalen Abs. 3,§ 9 Abs. 1 und 2 und § 13 der Satzung KV Aachen § 9 Abs. 3 und § 11 der Satzung KV Bielefeld § 11 der Satzung KV Breisgau‐
§ 4 Abs. 7, § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 7 und Hochschwarzwald 8 der Satzung KV Bonn § 2,§ 5 Abs. 2 und § 10 der Satzung KV Duisburg § 7 Abs. 1, § 9 der Satzung und § 4 der GO KV Düsseldorf § 7 Abs. 1 und § 10 der Satzung 11 Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf das Frauenstatut des BV und LV Niedersachsen mit Vetorecht Soll‐Vorschrift Soll‐Vorschrift Mit Vetorecht Versammlungentscheidung bei Nichtbesetzung der "Frauenplätze" und Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW Versammlungentscheidung bei Nichtbesetzung der "Frauenplätze" mit Zustimmungspflich der Frauen und Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut Mit Vetorecht und Verweis auf das Frauenstatut des BV Mit MV Entscheid und Zustimmungspflicht der Frauen bei Nichtbesetzung der "Frauenplätze" Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW KV Essen KV Euskirchen § 2 Abs. 3,§ 3 Abs. 1, § 8 Abs. 7, § 9 Abs. 1 und 3 und § 12 der Satzung;§ 7 der Wahlordnung § 9 Abs 1. und § 12 der Satzung Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW und des BV und Vetorecht Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW KV Gelsenkirchen § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 und Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut und 5 der Satzung das Frauenstatut des LV NRW und mit Vetorecht KV Göppingen § 1, § 6 und § 7 der Satzung Mit Vetorecht und Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW und BV, Satzung und sonstige Ergänzungsordnungen des LV NRW KV Herford Frauenstatut als Ergänzungsordnung;§ 7 der Satzung KV Köln § 9 Abs. 7,§ 10 und § 16 der Satzung KV Leverkusen § 11 Abs.1 und 2 und § 15 der Satzung Mit Vetorecht und Versammlungsentscheid bei Nichtbesetzung von "Frauenplätzen" KV Mark § 8 der Satzung Mit Zustimmung der Frauen bei Nichtbesetzung von "Frauenplätzen" KV Mettmann § 10 der Satzung Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW KV Mühlheim § 7 Abs. 1 und § 10 der Satzung Mit Frauenveto KV Neuss § 8 der Satzung Zustimmungspflicht der Frauen bein Nichtbesetzung der "Frauenplätze" und Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW KV Oberberg § 5 Abs. 1, § 9 Abs. 2 und § 12 der Verweis auf das Frauenstatut des BV und LV Satzung NRW KV Oberhausen § 4 Abs. 1,§ 6 Abs. 1 und § 8 der Satzung Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW KV Paderborn § 7 Abs. 1 und § 8 der Satzung Mit Zustimmung der Frauen bei Nichtbesetzung von "Frauenplätzen" und Verweis auf das Frauenstat des LV NRW KV Rein‐Berg § 5 Ziffer e und § 16 der Satzung Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW KV Rein‐Sieg § 11 der Satzung Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW KV Unna § 6 Abs. 1 und § 8 der Satzung und § 4 Abs. 1 der GO mit Zustimmungspflicht der Frauen bei Nichtbesetzung von "Frauenplätzen" KV Warendorf § 11 der Satzung Mit Entscheidung der MV bei Nichtbesetzung von "Frauenplätzen" und Zustimmungspflicht der Frauen KV Wesel § 7 der Satz Mit Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW KV Reinland‐Pfalz § 5 der Satzung; Frauenstatut;§ 2 und § Mit Vetorecht 4 der GO‐LDV KV Altenkirchen § 13 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut KV Alzey‐Worms § 8 der Satzung Soll‐Vorschrift 12 KV Bad Dürkheim Ausführungsbeschlüsse des KV im Anhang Satzung KV Birkenfeld § 8 der Satzung § 13 der Satzung KV Kaiserslautern‐
Stadt KV Koblenz § 10 der Satzung KV Ludwigshafen § 10 der Satzung KV Mainz § 15 Abs. 5 bis 8 der Satzung KV Trier‐Saarburg § 9 Abs. 6 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut Sollvorschrift Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut; Nur Vorstand mit Ausnahmeregelungen KV Westerwald § 8 der Satzung Nur Vorstand und Sollvorschrift Saarland § 6 Der Satzung Männer können auch für die Ungeraden Listenplätze kandidieren Sachsen § 10 Abs. 2, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 3 und Mit Frauenvotum zur Fraigabe der Plätze von § 19 Abs 3 der Satzung; Nr. 3 b der WO‐ "Frauenplätzen" Vorstand und WO‐Parteirat;§ 8 Abs. 4 GO‐LDV; KV Bautzen § 1 Abs. 4 und § 8 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des LV SA KV Chemnitz § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 1 und § 8 der Mit Vetorecht und Verweis auf die Satzung, Satzung das Frauenstatut und sonstigen Rechtsorden des LV SA KV Dresden § 6 Abs. 2 der Satzung Nur Vorstand KV Erzgebirge § 9 Abs. 5 der Satzung Nur für Vorstand KV Leipzig § 6 Abs 1, § 7 Abs. 1 und § 8 der Satzung Mit Vetorecht KV Leipziger Land § 7 Abs. 1 der Satzung Nur Vorstand und Sollvorschrift KV Nordsachsen § 7 Abs. 1 Nur für Vorstand und Sollvorschrift KV Osterzgebirge § 7 Abs. 2 der Satzung Nur Vorstand KV Sächsische § 7 Abs. 2 der Satzung Schweiz LV Sachsen‐
§ 14 und § 16 Abs. 6 der Satzung Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut Anhalt KV Anhalt‐
§ 8 Abs. 8 der Satzung Bitterfeld KV Börde § 8 Abs. 2 der Satzung KV Halle § 9 der Satzung Mit Vetorecht KV Harz § 1 Abs.2 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des LV SHT KV Salzland § 1 Abs.2 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des LV SHT Schleswig‐
§ 6 Abs. 2 der Satzung; Frauenstaut als Holstein Ergänzungsordnung mit Vetorecht KV Dithmarschen § 4 Abs. 2 der Satzung Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut KV Flensburg § 6 Abs. 2 der Satzung Mit Verweis auf das Bundesfrauenstatut KV Kiel § 4 Abs. 2,3 und 4 der Satzung; Frauenstatut mit Vetorecht als Ergänzungsordnung KV Lauenburg § 14 Abs. 1 der Satzung In § 14 Abs. 2 ist Imperatives Mandat 13 KV Lübeck LV Thüringen § 4 Abs. 2 der Satzung; Frauenstatut als Ergänzungsordnung mit Vetorecht § 11 der Satzung § 7 Abs. 3 und 4 der Satzung § 4 Abs. 2 und § 11 Abs. 4 und 5 der Satzung § 8 der Satzung KV Erfurt Keine Regelung in der Satzung KV Pinneberg KV Segeberg KV Stormarn 1.1.2
Verweis auf das Frauenstatut des LV SH Verweis auf das Bundesfrauenstatut und Verbindlichkeit für alle Gliederungen Unter Verweis auf die Satzung des LV TH und den Protokollen, kann dargelegt werden, dass entsprechende Regelungen zur Anwendung kommen. LV Sachsen-Anhalt
§ 14 Frauenstatut (1) Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Frauen und Männern zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Frauen können auch auf den geraden Plätzen kandidieren. Reine Frauenlisten sind möglich. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. (2) Der Vorstand ist paritätisch zu besetzen. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. (3) Delegierte des Landesverbands sollen paritätisch gewählt werden. Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. (4) Steht nur ein zu wählender Platz zur Verfügung, steht dieser zuerst den Frauen zur Verfügung. Sollte keine Frau für den zustehenden Platz kandidieren oder gewählt werden, können auch Männer für diesen Platz gewählt werden. (5) Auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen wird vor der Abstimmung über einen Verhandlungsgegenstand eine Abstimmung unter den stimmberechtigten Frauen der Versammlung (Frauenvotum) durchgeführt. (6) Die Mehrheit der Frauen eines Landesparteitags oder eines Landesdelegiertenrats hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf dem nächsten LPT oder LDR erneut eingebracht werden. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. 1.1.3 KV Mansfeld-Südharz
Der Einspruchsführer ist Mitglied des KV. Der Vorsitzende, wie auch der Einspruchsführer bewarben sich einen Delegiertenplatz für den fraglichen Listenparteitag des LV LSA. Der Vorsitzende legte willkürlich fest, dass nach § 14 Abs. 1 der Satzung des LV LSA zu verfahren sei. Erst als sich keine Frau zur Wahl stellte ließ er einseitig durch die MV den „Frauenplatz“ freigeben. Hätte sich mindestens eine 14 Frau beworben, so hätte er „mindestquotiert“ wählen lassen, obwohl die satzungsmäßigen Bestimmungen des KV keine derartigen Regelungen vorsehen. 1.1.4 Die Vorstände
In der gesamten Partei, werden zum einen die beiden Vorsitzen und zum anderen der
gesamte Vorstande „mindestquotiert“, d.h. zu mindestens 50% Frauenanteil gewählt.
1.1.5
Neuenquote des LV Berlin und LV Niedersachsen
Aus der Satzung von LV Niedersachsen § 14 LDK – Listenaufstellung 1. Eine eigens dazu einberufene LDK stellt die Landeslisten zur Landtagswahl und zur Bundestagswahl auf. 2. Die Delegierten zu dieser LDK dürfen nur in geheimer Wahl und nur von einer Mitgliederversammlung /Kreisdelegiertenversammlung bestimmt werden. Dabei ist bei der Wahl der LDK‐ Delegierten unabhängig von der Mitgliedschaft in einem bestimmten Kreisverband stimmberechtigt, wer zu diesem Zeitpunkt im Bereich des betreffenden Kreisverbandes bei der Landtags‐, Bundestags‐ oder Europawahl stimmberechtigt wäre, zu der die Landesliste aufgestellt werden soll. Als DelegierteR zur Aufstellung der Landesliste kann gewählt werden, wer zum Zeitpunkt der Listenaufstellung zu der betreffenden Landtags‐, Bundestags‐ oder Europawahl in Niedersachsen stimmberechtigt wäre. Die Versammlungen zur Wahl der Delegierten sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. 3. Kandidaturen sollen spätestens 3 Wochen vor der LDK schriftlich in der Landesgeschäftsstelle eingereicht werden. 4. Bei der Aufstellung der Liste für die Landtags‐ und Bundestagswahlen ist das Wahlverfahren so zu gestalten, dass mindestens jeweils einer von drei Listenplätzen mit einer/m KandidatIn besetzt wird, die/der noch nie dem zu wählenden Parlament angehört hat. Sollte keine solche Kandidat(in) für den Platz kandidieren, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Vorgehen. Nach § 14 Abs. 4 der Satzung ist eine Quote von 1/3 für „Politneulinge“ vorgesehen. Aus der Satzung des LV Berlin § 22 Neuenquote 1 Bei der Aufstellung der Listen für die Abgeordnetenhauswahlen durch den Landesverband ist das Wahlverfahren so zu gestalten, dass mindestens jeder dritte Listenplatz mit einer/m KandidatIn besetzt wird, die/der noch nie einem Parlament (Landtag eines deutschen Landes, Bundestag, Europaparlament) angehört haben. 2 Die Ausübung politischer Wahlämter (z.B. Regierungsmitglieder, Bezirksamtsmitglieder, StaatssekretärInnen, Aufsichtsräte), die in der Regel hauptamtlich erfolgt, steht insoweit der Mitgliedschaft in einem Parlament gleich. Auch hier ist eine Quote von 1/3 für „Politneulinge“ vorgesehen. 1.1.6 Ossiquote 15 Aus § 11 Abs. 6 der Satzung Alle Bundesgremien müssen gesamtdeutsch besetzt sein. Das heißt, Ostdeutsche müssen wenigstens entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtbevölkerung in allen Gremien auf Bundesebene vertreten sein. 1.2. SPD § 11 Funktions- und Mandatsträger, Quotierung
(1) Funktionsträgerin oder Funktionsträger im Sinne dieses Statuts ist, wer von der zuständigen
Parteikörperschaft für eine bestimmte Funktion der Partei, ihrer Arbeitsgemeinschaften und
Projektgruppen gewählt oder für ein Mandat oder öffentliches Wahlamt nominiert worden ist.
Mandatsträgerin oder Mandatsträger im Sinne dieses Statuts ist, wer als Parteimitglied ein Mandat oder
öffentliches Wahlamt inne hat.
(2) In den Funktionen und Mandaten der Partei müssen nach Maßgabe dieses Statuts und der
Wahlordnung Frauen und Männer mindestens zu je 40 % vertreten sein. Die Pflicht richtet sich an das
wählende oder entsendende Gremium. Die Quotierung bezieht sich insbesondere auf
Mehrpersonengremien wie Vorstände, geschäftsführende Vorstände, von Vorständen eingesetzte
Gremien und Delegationen.
tut
(3) Ein Funktionsträger oder eine Funktionsträgerin verliert
seine bzw. ihre Funktion durch
a) turnusmäßige Neuwahl, Erlöschen der Funktion oder Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit,
b) Niederlegung,
c) Aberkennung der Fähigkeit, eine Funktion zu bekleiden,
d) Abberufung aus wichtigem Grund (§ 9 der Wahlordnung),
e) Verlust der Mitgliedschaft (§ 4),
f) durch Annahme einer anderen mit seiner bisherigen Funktion
satzungsmäßig unverträglichen Funktion,
g) Verlust der Mitgliedschaft in einem Parteiorgan, von dem die Funktion abhängig ist.
(4) Gehören einem Vorstand nicht mindestens drei gewählte Mitglieder an, so hat der Vorstand der nächst höheren Gliederung unverzüglich Neuwahlen anzukündigen. Er muss die Rechte des handlungsunfähigen Vorstandes wahrnehmen oder Dritte mit der Wahrnehmung dieser Rechte kommissarisch beauftragen. Kommt es nicht in angemessener Zeit, spätestens aber binnen drei Monaten, zur Wahl eines handlungsfähigen Vorstandes, kann der Vorstand der nächsthöheren Gliederung eine Neuabgrenzung nach § 8 Abs. 2 vornehmen. Geschieht dies nicht in angemessener Zeit, so obliegt diese Pflicht wiederum der nächsthöheren Gliederung. Wurde der Vorstand nicht in jedem zweiten Kalenderjahr gewählt, so ist der Vorstand der nächsthöheren Gliederung berechtigt, unverzüglich Neuwahlen anzukündigen. (5) Als Vertreter oder Vertreterin der Partei gilt nur, wer durch die Parteiorganisation dazu beauftragt wurde.
Aus der Wahlordnung §4 Verfahren bei Kandidatenaufstellungen (1) Für die Aufstellung der Kandidaten und Kandidatinnen zu Bundestags‐, Landtags‐ und Kommunalwahlen gelten die Bestimmungen der Wahlgesetze und des Organisationsstatuts. Um zu erreichen, dass Männer und Frauen zu mindestens je 40 % in den Parlamenten und kommunalen 16 Vertretungskörperschaften vertreten sind, werden auf allen Organisationsebenen satzungsmäßige Vorkehrungen getroffen; sind keine Vorkehrungen getroffen, gilt Abs. 2 entsprechend. Innerparteiliche Nominierungsverfahren von Kandidatinnen und Kandidaten für die Wahlen zu kommunalen Vertretungskörperschaften und Parlamenten sollen drei Monate vorher parteiöffentlich bekannt gegeben werden. (2) Für die Wahl zum Deutschen Bundestag wird die angemessene Vertretung von Frauen und Männern durch die Aufstellung der Landeslisten gesichert. Die Aufstellung der Landeslisten erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin. (3)Die Aufstellung der gemeinsamen Liste aller Bundesländer (Bundesliste) zur Europawahl oder die Aufstellung von Landeslisten zur Europawahl erfolgt alternierend; eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin. 1.2.1 Migrantenquote In der SPD wurde eine Migrantenquote von 15 % eingeführt.1 1.2.2 Jugendquote Aus der Satzung des KV Storman: § 11 Wahlen (1) Grundsätzlich wird bei allen Wahlen darauf geachtet, dass satzungsgemäß die Geschlechterquote eingehalten wird. Darüber hinaus soll auch die Jugendquote eingehalten werden. Das ist zwar nur eine soll‐Bestimmung aber immerhin eine Quote. Der KV Hameln‐Pymont hat ebenfalls eine Jugendquote für Gemeindeparlamente eingeführt.2 Auch die Jusos haben über die Einführung einer solchen Quote debattiert.3 So kann es weitere KVs mit eine solchen Quote geben. 1.2.4 Vorstände Bei den Vorständen wird eine Quote von 40 % zu 40 % festgelegt, während bei Listenwahlen ein Quote 50 % zu 50 % festgelegt wird. 1.2.5 In den Gliederungen LV/KV Stelle Bemerkungen LV Baden‐
§ 23 der Satzung Verweis auf die Bundeswahlordnung Württemberg KV Freiburg § 1 Abs. 2 der Satzung Verweis auf die Bundeswahlordnung und sonstigen Rechtsordnungen des BV OV Göppingen § 11 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen des BV KV Heidelberg § 1 und § 6 der Satzung mit Verweis auf die Bundeswahlordnung und sonstigen Rechtsordnungen des BV 1
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/spd‐gabriel‐drueckt‐migrantenquote‐durch‐a‐761572.html http://spd‐hameln‐pyrmont.de/content/91300.php 3
http://alt.vorwaerts.de/artikel/auch‐in‐der‐spd‐mehr‐demokratie‐wagen‐ae‐aber‐wie 2
17 KV Karlsruhe‐
Stadt KV Rein Neckar LV Bayern § 1, §15 der Satzung,§ 2 Abs. 5, § 4 und § 7 der Vorschlags‐ und Wahlordnung § 1 Abs. 2 der Satzung mit Verweis auf die Wahlordnung des BV durch Verweis auf die Rechtsordnung des LV BW und BV § 3 Abs. 4,§ 5 Abs. 2,§ 9 Abs. 2, § 26 und § 27 der Satzung KV München § 7 und § 10 Abs.5 der Satzung LV Berlin § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 1 Nr 1, des "Organisationsstatuts" LV Brandenburg § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 3 der Satzung 1/3 Quote für Liste und 2/5 Quote für Vorstand KV Barnim § 4 und § 8 der Satzung und § 4 der Mit Verweis auf das Organisationsstatut und Wahlordnung Wahlordnung der Bundespartei UBVBrandenburg § 13 Abs. 3 der Satzung durch Verweis auf die Wahlordnung der an der Havel Bundespartei LV Bremen § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 ‐ 5 der Satzung UB Bremerhaven § 4 Abs. 2 und § 9 der Satzung durch Verweis auf des Rechtsordnungen des LV Bremen und der Bundespartei UB Bremen‐Stadt § 10 Abs. 2 der Satzung LV Hamburg § 15 Abs. 2,§ 17 Abs. 3,§ 20 Abs. 2, § 24 Abs. 3 ‐ 5 der Satzung; Abschn. II Nr. 1 b, Abschnitt III B und C Nr. 3,Abschn. IV Nr. 2,Absch. V des Anhang, Nr. GO LV Hessen § 4 Abs.2 d, Abs. 3,§ 6 Abs. 3 und Pflichtquotierung bei der Wahl von Abs. 4 der Satzung Delegierten BV Hessen‐Nord § 10 Abs. 1 d,§ 12 Abs. 1,§ 13 Nr. 3,§ 15 und § 19 der Satzung BV Hessen‐Süd § 9 Abs. 3 § 11 Abs. 1 der Satzung UB Main‐Kinzig § 2 Abs. 4 der Satzung UB Schwalm‐
§ 5 Abs.2 der Satzung Eder UB Wiesbaden § 20 der Satzung LV Mecklenburg‐ § 10 Abs. 4 der Satzung Vorpommern KV Mittleres § 12 der Satzung Durch Verweis auf die Rechtsordnungen des Mecklenburg BV und LV LV § 13 Abs. 2 der Satzung durch Verweis auf die Rechtsordnungen der Niedersachsen Bundespartei BV Bezirk § 4 Abs. 3 und § 11 Nr. 4 der Braunschweig Satzung;Anhang 1 und Anhang 2 Ziffer III Nr. 4 der Satzung UBV Cuxhaven § 9 der Satzung durch Verweis auf die Wahlordnung der Bundespartei KV Dassel § 5 Nr. 2 der Satzung durch Verweis auf die Wahlordnung der Bundespartei KV Hameln § 5.1 der Satzung 18 BV Bezirk Hannover BV Bezirk Nord‐
Niedersachsen § 11 Abs. 1,§ 19 Abs. 1, § 23 Abs. 2 der Satzung § 5, § 8 Nr. 4 und 6 e der Satzung und unter "Kandidatienaufstellung" Buchstabd g "RICH LINIEN für die Aufstellung von KandidatInnen zu den Kommunalwahlen im SPD Bezirk Nord‐Niedersachsen Verpflichtende Quoten auch für die UB und Wahl von Delegierten KV Verden § 4 Abs. 10,§ 13 Abs. 4 der Satzung BV BEZIRK WESER‐EMS § 7,§ 8 Abs. 2 und § 32 Abs. 2 der Satzung und Abschnitt III c und e der RICHTLINIEN FÜR DIE AUFSTELLUNG VON KANDIDA‐TEN/‐
INNEN § 9, § 13 der Satzung durch Verweis auf die Wahlordnung der Bundespartei und die Satzung des BV Nord‐
Niedersachsen LV Nordrein‐
Westpfalen UB Köln § 19 Abs. 1 der Satzung KV Warendorf § 5 der Satzung LV Reinland‐Pfalz § 15 Abs. 1 der Satzung OV Altenkirchen KV Cochem‐Zell § 7 Abs. 2 der Satzung § 19 der Satzung LV Saarland § 17 Abs. 2 der Satzung LV Sachsen § 10 Abs. 1 und § 11 der Satzung KV Leipzig‐Land UB Meißen § 10 Abs. 5 der Satzung § 7 der Satzung LV Sachsen‐
Anhalt KV Börde § 4 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 (b) der Satzung § 5 Abs. 13 LV Schleswig‐
Holstein OV Borstel‐
Hohenraden KV Kiel § 4, § 5 Abs. 1 § 13 Abs. 3 und § 17 Abs. 3 der Satzung § 1 der Satzung KV Pinneberg KV Stormann LV Thüringen 19 § 3,§ 9, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 der Satzung § 17 Abs. 6, § 20 Abs.2 und § 22 Abs. 4 der Satzung § 11 der Satzung § 5 Abs. 3 der Satzung Soll‐Vorschrift durch Verweis auf die Satzung der Bundespartei durch Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei durch Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei durch Verweis auf die Wahlordnung und Satzung der Bundespartei Verweis auf die Satzung der Bundespartei durch Verweis auf die Wahlordnung und Satzung der Bundespartei durch Verweis auf die Wahlordnung und Satzung der Bundespartei durch Verweisung auf die Rechtsordnungen des BV mit Verweis auf die Satzung der Bundespartei KV Altenburger Land KV Eisenach § 11 Abs. 2 der Satzung § 6 Abs. 7 der Satzung KV Gera § 13 Abs. 1 der Satzung KV Jena § 15 der Satzung KV Weimar § 6 Abs. 2 der Satzung durch Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundesverbandes mit Verweis auf die Wahlordnung der Bundespartei durch Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundes‐ und Landesverbandes Thüringen durch Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundes‐ und Landesverbandes Thüringen durch Verweis auf die Wahlordnung der Bundespartei 1.2.5.1 Direktbewerber in Bayern Aus der Satzung des LV § 27 Grundsätze für Kandidatinnen und Kandidaten (1) Für die Wahlen zum Europäischen Parlament, zum Deutschen Bundestag, zum Bayerischen Landtag und zu den Bezirkstagen wird die angemessene Vertretung von Frauen und Männern durch die Aufstellung der Listen gesichert. Die Aufstellung der Kandidatinnen und Kandidaten auf den Listen erfolgt alternierend: eine Frau, ein Mann, beginnend mit der Spitzenkandidatin oder dem Spitzenkandidaten. Dabei sind zunächst die Stimmkreiskandidatinnen und ‐kandidaten, bzw. die Wahlkreiskandidatinnen und ‐kandidaten zu platzieren. (2) Solange unter der Gesamtzahl der Direktbewerberinnen und Direktbewerber in den Stimmkreisen eines Wahlkreises nicht jedes Geschlecht zu mindestens je 40% vertreten ist, bemüht sich der Bezirksvorstand zusammen mit den zuständigen Unterbezirks‐ und/oder Kreis‐ und Stadtverbandsvorständen im Falle des Ausscheidens amtierender Abgeordneter oder Bezirksräte, die sich nicht mehr bewerben, um Nachfolgekandidatinnen oder ‐kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts. (3) Für die Wahlen zu den Kreistagen, Stadträten der kreisfreien Städte, Stadt‐, Markt‐ und Gemeinderäten in den kreisangehörigen Kommunen erfolgt die Listenaufstellung alternierend: eine Frau, ein Mann, beginnend mit dem Spitzenkandidaten oder der Spitzenkandidatin, solange Bewerberinnen und Bewerber beider Geschlechter zur Reihung anstehen. Listenplätze eines Geschlechts, die mangels Bewerberinnen oder Bewerber nicht auf diese Weise besetzt werden können, werden von Bewerberinnen oder Bewerbern des anderen Geschlechts besetzt. (4) Scheidet nach der Listenaufstellung ein Kandidat oder eine Kandidatin aus, rückt die nächstplatzierte Bewerberin oder der nächstplatzierte Bewerber des gleichen Geschlechts nach. Erst wenn kein Nachrücker oder keine Nachrückerin des gleichen Geschlechts mehr vorhanden ist, rückt der nächstplatzierte Bewerber oder die nächstplatzierte Bewerberin des anderen Geschlechts nach. Hier wird eine Quote von 40 % : 40 % auch für Direktbewerber festgesetzt.
.1.3 Die Linke: 1.3.1 Bundesverband Aus der Satzung
20 § 10 Geschlechterdemokratie (1) Die politische Willensbildung der Frauen in der Partei ist aktiv zu fördern. Es ist Ziel der Partei, dass Frauen weder diskriminiert noch in ihrer politischen Arbeit behindert werden. Frauen haben das Recht, innerhalb der Partei eigene Strukturen aufzubauen und Frauenplenen einzuberufen. (2) In allen Versammlungen und Gremien der Partei sprechen, unter der Voraussetzung entsprechender Wortmeldungen, Frauen und Männer abwechselnd. Redelisten werden getrennt geführt. (3) In allen Versammlungen und Gremien der Partei wird auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Frauen ein die Versammlung unterbrechendes Frauenplenum durchgeführt. Über einen in diesem Frauenplenum abgelehnten Beschluss oder Beschlussvorschlag kann erst nach erneuter Beratung der gesamten Versammlung bzw. des gesamten Gremiums abschließend entschieden werden. (4) Bei Wahlen von Vorständen, Kommissionen, Arbeitsgremien und Delegierten sind grundsätzlich mindestens zur Hälfte Frauen zu wählen. Ist dies nicht möglich, bleiben die den Frauen vorbehaltenen Mandate unbesetzt, eine Nachwahl ist jederzeit möglich. Kreis‐ und Ortsverbände, deren Frauenanteil bei weniger als einem Viertel liegt, können im Einzelfall Ausnahmen beschließen. (5) Bei der Aufstellung von Wahlbewerberinnen und Wahlbewerbern für Parlamente und kommunale Vertretungskörperschaften ist auf einen mindestens hälftigen Frauenanteil in der Fraktion bzw. in der Abgeordnetengruppe hinzuwirken. Bei Wahlvorschlaglisten sind einer der beiden ersten Listenplätze und im Folgenden die ungeraden Listenplätze Frauen vorbehalten, soweit Bewerberinnen zur Verfügung stehen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der Versammlung, einzelne Bewerberinnen abzulehnen. Reine Frauenlisten sind möglich. 1.3.2 In den Gliederungen LV/KV Stelle Bemerkungen LV Baden‐
§ 12 der Satzung und § 4 Abs. 12 Quotierung bei der Wahl von Delegierten Württemberg der Wahlordnung in der WO LV Bayern § 10 der Satzung LV Berlin § 10 der Satzung LV Brandenburg § 10 der Satzung LV Bremen § 7 Abs. 3 der Satzung Nur KVs sonst ?? LV Hamburg § 7 der Satzung LV Hessen § 10 der Satzung LV Mecklenburg‐
§ 26 Abs. 3 der Satzung durch Verweis auf die Bundessatzung Vorpommern LV Niedersachsen § 2 d der Satzung durch Verweis auf die Bundessatzung LV Nordrein‐
§ 10 der Satzung Westpfalen KV Duisburg § 12 der Satzung KV Steinfurt § 6 Abs. 3 der Satzung durch Verweis auf die Bundeswahlordnung LV Reinland‐Pfalz § 10 der Satzung KV Trier § 7 der Satzung LV Saarland § 10 der Satzung 21 KV St. Wendel § 8 der Satzung LV Sachsen LV Sachsen‐Anhalt LV Schleswig‐
Holstein KV Flensburg KV Kiel KV Luebeck KV Rendsburg LV Thüringen ??? § 10 der Satzung § 2 der Satzung durch Verweis auf die Bundessatzung und Bundeswahlordnung Geschlechterverteilung nach o.g. Muster durch Verweis auf die Bundessatzung § 5 der Satzung § 4 der Satzung § 5 der Satzung § 5 der Satzung § 34 der Satzung 1.4 Die CDU: 1.4.1 Bundesverband C. Gleichstellung von Frauen und Männern § 15 (Gleichstellung von Frauen und Männern) (1) Der Bundesvorstand und die Vorstände der Landes‐, Bezirks‐, Kreis‐, Stadt‐/Gemeinde bzw. Stadtbezirksverbände und der Ortsverbände der Partei sowie die Vorstände der entsprechenden Organisationsstufen aller Bundesvereinigungen und Sonderorganisationen der CDU sind verpflichtet, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durchzusetzen. (2) Frauen sollen an Parteiämtern in der CDU und an öffentlichen Mandaten mindestens zu einem Drittel beteiligt sein. (3) Förmliche Kandidatenvorschläge bei Wahlen für Parteiämter haben den Grundsatz nach Absatz 2 zu beachten. Wahlgremien können Kandidatenvorschläge zurückweisen, die Frauen nur unzureichend berücksichtigen. Wird bei Gruppenwahlen zu Parteiämtern von der Kreisverbandsebene an aufwärts in einem ersten Wahlgang das Frauenquorum von einem Drittel nicht erreicht, ist dieser Wahlgang ungültig. Es ist ein zweiter Wahlgang vorzunehmen, zu dem weitere Vorschläge gemacht werden können. Dessen Ergebnis ist unabhängig von dem dann erreichten Frauenanteil gültig. (4) Bei Direktkandidaturen für Kommunal‐ und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament ist durch den Vorstand der entscheidungsberechtigten Organisationseinheit auf eine ausreichende Beteiligung von Frauen hinzuwirken. Gleiches gilt für die Vorstände mitentscheidungsberechtigter Organisationseinheiten. (5) Bei der Aufstellung von Listen für Kommunal‐ und Landtagswahlen, für die Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Europäischen Parlament soll das vorschlagsberechtigte Gremium unter drei aufeinander folgenden Listenplätzen jeweils mindestens eine Frau vorschlagen. Wahlkreiskandidatinnen sollen dabei vorrangig berücksichtigt werden. Das Recht der über die Listenvorschläge entscheidenden Gremien, für jeden Listenplatz Frauen oder Männer als Gegen‐ und Ergänzungsvorschläge zu benennen, bleibt unberührt. Sollte es dem vorschlagsberechtigten Gremium nicht gelungen sein, ausreichend Frauen auf dem Listenvorschlag zu berücksichtigen, so ist dies vor der entscheidungsberechtigten Versammlung darzulegen und zu begründen. 22 (6) Der Generalsekretär erstattet dem Parteitag regelmäßig Bericht über die Gleichstellung von Frauen und Männern in der CDU. In den einzelnen Gebietsverbänden der Parteien sind ähnlich gelagerte Regelungen ausgestaltet worden. 1.4.2 In den Gliederungen LV/KV Stelle Bemerkungen LV Baden‐
Im Anhang Verweis auf § 15 der Bundessatzung Württemberg LV Berlin § 44a der Satzung LV Brandenburg § 14 der Satzung KV Elbe‐Elster § 14 der Satzung KV Frankfurt(Oder) § 14 der Satzung KV Havelland § 14 der Satzung LV Bremen § 5 der Satzung LV Hamburg ??? Geschlechterverteilung nach o.g. Muster LV Hannover § 43 der Satzung Verweis auf die Bundessatzung und die Satzung des LV NS LV Hessen ??? Geschlechterverteilung nach o.g. Muster LV Mecklenburg‐
§ 15 der Satzung Vorpommern LV Niedersachsen § 17 der durch Verweis auf das "Bundesstatut" Verfahrensordnung LV Nordrein‐
§ 13 der Satzung Westpfalen KV Bonn § 9 Abs. 1 der Satzung Soll‐Bestimmung KV Borken § 15 der Satzung KV Dortmund § 14 der Satzung KV Düren § 15a der Satzung KV Essen § 2 Abs. 6 und § 8 der durch Verweis auf § 15 der Bundessatzung Satzung KV Euskirchen § 13 der Satzung KV Höxter § 13 der Satzung KV Kleve § 12a der Satzung KV Mark § 13 der Satzung KV Münster § 14 der Satzung KV Neuss § 14 der Satzung KV Oberhausen § 4 der Satzung KV Olpen § 13 der Satzung KV Paderborn § 13 der Satzung KV Recklinghausen § 13 der Satzung KV Reinisch‐Bergischer § 49a Abs. 2 und § 51 Kreis der Satzung KV Siegen‐Wittgenstein § 13 der Satzung 23 KV Steinfurt LV Reinland‐Pfalz LV Saarland LV Sachsen LV Sachsen‐Anhalt LV Schleswig‐Holstein LV Thüringen § 39 der Satzung ??? § 11 der Satzung ??? ??? Anlage ??? Soll‐Bestimmung Geschlechterverteilung nach o.g. Muster Geschlechterverteilung nach o.g. Muster
Satzung nicht verfügbar
Geschlechterverteilung nach o.g. Muster
1.4.3 Vorstände (Einschließlich CSU) Die CSU hat in ihrer Satzung stehen: § 8 Gleiche Teilhabe von Frauen und Männern (1) Die Organe in der CSU verwirklichen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich die gleiche Teilhabe von Frauen und Männern. (2) Frauen sollen mindestens 40% der Parteiämter in der CSU innehaben. Wahlen der weiteren Mitglieder des Partei‐ und Bezirksvorstandes gemäß §§ 22 Abs. 1 Nr. 5 und 26 Abs. 1 Nr. 5 sind dann gültig, wenn mindestens 40% der gewählten Mitglieder des jeweiligen Vorstands Frauen sind. Auch hier werden dieselben Regelungen angewendet wie in den übrigen Fällen. 1.5 Arbeitnehmer‐ und Personalvertretungen Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig Holstein § 10 Wahl von Personalräten (1) In allen Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gewählt. (2) Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle zu berücksichtigen. Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Frauenanteil an wahlberechtigten Beschäftigten bzw. in den einzelnen Gruppen ist. Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen. Personalvertretungsgesetz des Landes Niedersachsen § 10 Wahl von Personalräten (1) Beschäftigt eine Dienststelle in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte und sind von den Wahlberechtigten mindestens drei wählbar, so ist ein Personalrat zu wählen. 24 (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der zuständigen Mittelbehörde oder obersten Dienstbehörde im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeteilt. (3) Frauen und Männer sind bei der Bildung des Personalrates entsprechend ihrem Anteil an den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle nach Maßgabe dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. § 15 Verteilung der Sitze auf Frauen und Männer (1) Der Wahlvorstand stellt fest, wie hoch der Anteil an Frauen und Männern bei den wahlberechtigten Beschäftigten insgesamt und in den Gruppen ist. 2 Steht einer Gruppe mehr als ein Sitz im Personalrat zu, so errechnet der Wahlvorstand die Verteilung der Sitze innerhalb der Gruppe auf die Geschlechter nach dem Höchstzahlverfahren. Kreiswahlausschuss WK 74 Am 26.07.2013 fand die erste Sitzung des KWA für WK 74 statt. Dort hatte die stellv. Kreiswahlleiterin den Vorsitz. Diese hatte den Anwesenden, sowohl den Beisitzer/‐innen als auch den Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge nicht das Wort erteilt und stupide nach einer vorgefertigten Niederschrift die Sitzung abgehalten. Der KWA wurde zum reinsten Akklamationsorgan degradiert. Es bestand keine Möglichkeit der Beisitzer/‐innen für kritische Rückfragen und auch die Schriftführerin wurde nicht bestätigt. In der Sitzung des KWA am 26.09.2013 musste sich der Einspruchsführer das Wort „erkämpfen“. 2. Ungültiger Stimmzettel WK 74 Im WK 74 wurde ein aus ein Briefwahl stammender mit Nr. 1 bezeichneter Stimmzettel aus der Niederschrift „Vorstand: Nr. 02 Arnstein“ von Seitens des Wahlvorstandes für ungültig erklärt. In diesen Stimmzettel wurde der Name des Direktbewerbers der NPD durchgestrichen. Unterhalb des Feldes in dem der Name aufgeführt ist, wurde der Stimmzettel mit den Zusatz „Gehört verboten!“ versehen. Der Einspruchsführer hat die Entscheidung des Wahlvorstands beanstandet und begehrt, dass zumindest die Zweistimme für gültig zu erklären und das Wahlergebnis korrigieren zu lassen. Der KWA hat die Entscheidung des Wahlvorstands in seiner Sitzung am 26.09.2012 bestätigt. 3. Sondernutzungsgebühren und Sondernutzungsgenehmigungen Im WK 74 erhoben zur Bundestagswahl die Gemeinden Gerbstedt, Allstedt und Südharz Sondernutzungsgebühren zur Nutzung öffentlicher Bereiche Zwecks Wahlwerbung durch Plakate. Ferner haben mindestens die Gemeinden Bad Dürrenberg und Gelsenkirchen abgestufte Sondernutzungsgenehmigungen erteilt. 4. Beschwerde bei den Wahlorganen Der Einspruchsführer hat im Vorfeld der Wahl Beschwerde bei den Wahlorganen bezüglich der Frauenquoten eingelegt. Die haben die Wahlvorschläge dennoch zugelassen. 5. Stimmenquoren 25 In den nachfolgend genannten Rechtsordnungen werden Stimmenquoren zu Gültigkeit von Stimmzetteln vorgeschrieben. CDU LV/KV LV Baden‐Württemberg LV Berlin LV Brandenburg KV Elbe‐Elster KV Frankfurt Stelle § 12 Abs. 3 der Verfahrensordnung ??? § 63 Abs. 6 der Satzung § 32 Abs. 6 der Satzung § 28 Abs. 6 der Satzung KV Havelland § 33 Abs. 6 der Satzung LV Bremen LV Hamburg LV Hessen LV Mecklenburg‐
Vorpommern LV Niedersachsen LV Nordrein‐Westpfalen KV Bochum KV Bonn KV Borken KV Dortmund KV Düren KV Essen KV Euskirchen KV Hagen KV Höxter KV Kleve KV Mark KV Münster KV Neuss KV Paderborn KV Recklinghausen § 44 Abs. 5 der Satzung § 32 Abs. 4 b ??? § 41 Abs. 3,4 und 5 der Satzung ??? § 37 Abs. 6 der Satzung § 39 Abs. 2 und 3 der Satzung § 9 Abs. 7 der Satzung § 45 Abs. 3 der Satzung § 12 Abs.4,5 und 6 der Satzung § 58 Abs. 2 das Satzung § 37 Abs. 6 der Satzung § 40 Abs. 4 der Satzung § 28 Abs. 3 der Satzung § 36 Abs. 4 der Satzung § 32 der Satzung § 37 Abs. 5 der Satzung § 44 Abs. 4,7 und 8 der Satzung § 40 Abs. 5 der Satzung § 35 Abs. 4 der Satzung § 44 Abs. 3 und Abs. 6 KV Siegen‐Wittgenstein KV Steinfurt § 41 Abs. 3,4 und 5 der Satzung § 40 Abs.3,4 und 5 der Satzung LV Reinland‐Pfalz LV Saarland § 63 Abs. 1 der Satzung § 46 Abs. 2 der Satzung LV Sachsen § 11 Abs. 6 und § 35 Abs. 3 und 4 der Satzung ??? LV Sachsen‐Anhalt 26 Bemerkungen Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 75 % bzw. 50 % Mindestens 75 % bzw. 50 % Mindestens 50 % Mindestens 1/3 Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 75 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 50 % Mindestens 75% bzw. 50 % Mindestens 50 % Mindestens 75% bzw. 50 % Mindestens 75% Mindestens 75% bzw. 50 % Mindestens 75% bzw. 50 % LV Schleswig‐Holstein LV Thüringen § 65 Abs. 10 der Satzung § 46 Abs. 4 der Satzung Mindestens 75% Mindestens 75% 6. Unterschriftenquoren Nun sei auf die Regelung des § 63 der Satzung der CDU LV Hessen eingegangen: § 63 Wahlvorbereitung (1) Für die Aufstellung von Kandidatenlisten zu Parlaments‐ und Kommunalwahlen sowie für Delegiertenlisten haben Wahlvorbereitungsausschüsse dem zuständigen Wahlgremium der Partei Vorschläge zu unterbreiten. (Ausnahmen und Ausnahmemöglichkeiten siehe Abs. 6) (2) Soweit der Landesparteitag zuständiges Gremium ist, umfasst der Wahlvorbereitungsausschuss elf, im Übrigen sieben Parteimitglieder. Das weitere Verfahren ist in vorangegangenen Bestimmungen dieser Satzung geregelt. (3) Neben den gem. Abs. 1 bzw. 6 hierfür zuständigen Gremien können 15% der stimmberechtigten ordentlichen Delegierten bzw. 15% der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung eine Kandidatenliste zu Parlaments‐ oder Kommunalwahlen vorlegen. Die Unterzeichner haben die Kandidatenliste der zuständigen Geschäftsstelle so rechtzeitig zu übermitteln, dass sie mit einer Frist von mindestens zwei Wochen versandt werden kann. Benötigen die Initiatoren zur Einreichung einer solchen Kandidatenliste die Unterschriften von 15 % der Delegierten, so ist ihnen auf Wunsch eine Liste mit den Namen und Anschriften der Delegierten zur Verfügung zu stellen. Benötigen Sie die Unterschriften von 15 % der Mitglieder eines Verbandes, so hat die zuständige Geschäftsstelle auf Verlangen ein Anschreiben an die Mitglieder zu versenden, in dem die Initiatoren um Unterzeichnung der beigefügten Liste bitten. Der Parteitag bzw. die Hauptversammlung stimmen geheim darüber ab, welche von mehreren vorgelegten Kandidatenlisten der Wahl gemäß § 66 zugrunde gelegt wird. (4) An der Aufstellung der Kandidaten und an der Wahl der Delegierten für einen Landesparteitag, eine Wahlkreisdelegiertenversammlung bzw. einen Kreisparteitag zum Zwecke der Kandidatenaufstellung können nur diejenigen Mitglieder der Partei mitwirken, die im Zeitpunkt des Zusammentritts der Versammlung zur betreffenden Wahl im Wahlgebiet wahlberechtigt sind, sofern das betreffende Wahlgesetz dies vorschreibt. (5) Decken sich bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und zum Hessischen Landtag das Gebiet eines Wahlkreises und eines Kreisverbandes nicht, so regeln die beteiligten Kreisvorstände die Wahlvorbereitung. (6) Auf der Stadt‐, Gemeinde‐ und Stadtbezirksverbandsebene kann von der Bildung eines Wahlvorbereitungsausschusses abgesehen werden. Die Hauptversammlung entscheidet, ob ein Wahlvorbereitungsausschuss gebildet wird. Wird kein Wahlvorbereitungsausschuss gebildet, wird das Listenvorschlagsrecht nach § 63 Abs. 1 vom zuständigen Vorstand ausgeübt. Werden von Ortsverbänden Listen für die Ortsbeiratswahlen aufgestellt, so üben die Vorstände das Listenvorschlagsrecht aus.
In Abs. 3 ist klar geregelt, dass für Alternativvorschläge auch bei der Wahl von Landeslisten zur Bundestagswahl ein Unterschriftenquorum erforderlich ist. 27 7. Dynamische Verweisungen In folgenden Fällen haben die Parteien unzulässige dynamische Verweisungen in ihren Rechtsordnungen der Parteien und Gliederungen. Bündnis ‘90/Die Grünen LV/KV Baden‐
Württemberg KV Aalen KV Breisgaus KV Böblingen KV Ettlingen KV Karlsruhe KV Lörrach KV Ludwigsburg KV Odenwald Kraichau KV Pforzheim KV Ravensburg KV Reutlingen KV Tuttlingen KV Ulm 28 Stelle Bemerkungen ??? § 13 Abs. 1 der Satzung § 4 Abs.7 der Satzung § 11 Abs. 1 der Satzung ??? Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf das Frauenstatut des LV BW Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐
Württemberg und dem Bundesfrauenstatut; In § 6 Abs. 6 und § 8 Abs. 3 ist der Verweis statisch § 1 Abs. 2, § 6 Abs 6 und § 8 Abs. 3 der Satzung § 2 Abs. 1 und § 4 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut Mit Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐
§1 Abs. 2, § 6 Abs. 6, § Württemberg und dem Bundesfrauenstatut, in § 6 Abs. 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 6 und § 10 Abs. 3 ist der Verweis auf das 3 der Satzung Bundesfrauenstatut statisch Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐
§ 1 Abs. 2 der Satzung Württemberg Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und § 1 und § 10 der sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐
Satzung Württemberg Mit Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐
§ 2 Abs. 1 der Satzung Württemberg Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und § 1 Abs. 2, § 7 Abs. 2 sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐
Württemberg der Satzung Verweis auf die Satzung, dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnungen des LV Baden‐
§ 1 Abs. 1 der Satzung Württemberg § 1 Abs. 2, §5 Abs. 6, § Verweis auf die Satzung , dem Frauenstatut und 7 Abs. 2, § 8 Abs. 3 der sonstigen Rechtsordnung des LV BW;in § 5 Abs. 6 ist Satzung der Verweis statisch § 1 Abs. 2, §6 Abs. 5 und 7, § 7 Abs. 2, § 8 Verweis auf die Satzung , dem Frauenstatut und Abs. 1, § 9, § 10 Abs. 3 sonstigen Rechtsordnung des LV BW und § 12 Abs. 5 der Satzung KV Zollernalb LV Bayern KV Aschaffenburg Land KV Aschaffenburg Stadt KV Augsburg Stadt KV Bamberg Stadt KY Bayreuth KV Erlangen KV Forchheim KV Freising Miltenberg KV Oberallgäu KV Regensburg KV Starnberg KV Würzburg LV Berlin KV Neukölln KV Tempelhof Schöneberg LV Brandenburg KV Barnim KV Havelland KV Märkisch‐
Oderland KV Oberhavel KV Oder‐Spree LV Bremen 29 § 1 Abs. 2, §6 Abs. 6, § 7 Abs. 2, § 10 Abs. 3 der Satzung ??? § 9 der Satzung § 8 § 9 Abs. 1 und 3 der Satzung Verweis auf die Satzung , dem Frauenstatut und sonstigen Rechtsordnung des LV BW und dem Frauenstatut des BV; der Verweis auf das Frauenstatut des BV ist statisch ??? Durch Verweis auf § 25 der Satzung und das Frauenstatut des LV Bayern Verweis auf das Frauenstatut des Landesverbandes Bayern Verweis auf das Bundesfrauenstatut und die Satzung des LV Beyern § 1 Abs. 3 Verweis auf das Frauenstatut des Bundesverbandes § 1 Abs. 5 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des Landesverbandes Durch Verweis auf das Frauenstatut und die Satzung Präampel des LV Bayern Verweis auf des Satzung des Bundes‐ und Landesverbandes Bayern, sowie dem § 9 der Satzung Bundesfrauenstatut § 10 der Satzung Verweis auf des Satzung des Landesverbandes Bayern Verweis auf Satzung des Bundes‐ und Landesverbandes § 21 der Satzung Bayern Verweis auf das Frauenstatut des LV Bayern und die § 1 Abs. 2 der Satzung Satzung des LV Bayern sowie Bundesfrauenstatut Präampel und § 6 Abs. Verweis auf das Bundesfrauenstatut und die Satzung 2 und 3 der Satzung des LV Beyern Verweis auf die Landessatzung und das Frauenstatut. Ob das des Bundes‐ oder Landesverbandes ist nicht § 11 Abs. 2 der erkennbar. Satzung § 2 des Frauenstatuts Verweis auf das Bundesfrauenstatut vei Wahlen ‐ ‐ § 13 der Satzung Verweis auf die Satzung des LV Berlin § 2 Abs. 1 der Wahlordnung Verweis auf das Bundesfrauenstatut LV Brandenburg § 8 Abs. 2 der Satzung und § 1 der Wahlordnung Verweis auf das Frauenstatut, die Satzung und sonstigen Rechtsordnungen des LV Brandenburg und § 1 Abs. 2 der Satzung des BV § 9 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des LV Verweis auf das Frauenstatut, die Satzung und sonstigen rechtsordnungen des LV Brandenburg und § 1 Abs. 2 der Satzung des BV § 9 und § 13 der Verweis auf das Frauenstatut und Satzung des LV Satzung Brandenburg und BV Verweis auf, die Satzung des LV Brandenburg und des § 12 der Satzung BV ??? LV Hamburg KV Bergedorf KV Hamburg‐
Eimsbüttel KV Wandsbeck LV Hessen KV Bergstraße KV Fulda ??? Verweis auf das Bundesfrauenstatut und Satzung des § 9 Abs. 4 der Satzung LV Hamburg und BV § 9 Abs. 4 der Satzung § 4 der Satzung § 16 der Satzung § 7 Abs. 1 der Satzung § 8 Abs. 2 der Satzung § 4 der Satzung § 25 der Satzung KV Marburg KV Offenbach LV Mecklenburg‐
Vorpommern LV Niedersachsen ??? § 13 Abs. 2 der KV Braunschweig Satzung § 12 Abs. 1der KV Darmstadt Satzung KV Fürstenfeldbruck §1 Abs. 2 § 11 Abs. 2 der Gifhorn Satzung § 13 Abs. 2 der KV Göttingen Satzung § 6 Abs. 1 und 7,§ 13 und § 14 der Satzung mit Vetorecht RV Hannover § 11 Abs. 2 der KV Holzminden Satzung KV Lüchow‐
§ 11 Abs. 2 der Dannenberg Satzung § 12 Abs. 2 der KV Holzminden Satzung KV Oldenburg KV Rothenburg KV Salzgitter Uelzen KV Wilhemshaven KV Wolfsburg LV Nordrein‐
Westpfalen KV Aachen 30 § 12 der Satzung § 11 Abs. 2 der Satzung § 11.2 der Satzung § 21 der Satzung § 12 der Satzung § 14 Abs. 2 der Satzung ??? § 11 Abs. 3 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf das Frauenstatut Verweis auf das Frauenstatut des LV Hessen Verweis auf das Frauenstatut des LV Hessen durch Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf Satzung und Frauenstatut des LV Niedersachsen und BV Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf das Frauenstatut des BV und LV Niedersachsen Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen und des Bundesverbandes Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen und des Bundesverbandes Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf die Satzung des LV Niedersachsen Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW § 11 Abs. 4 der KV Bielefeld Satzung KV Breisgau‐
§ 4 Abs. 7 und § 6 Abs. Hochschwarzwald 7 und 8 der Satzung § 2 und § 5 Abs. 2 der KV Bonn Satzung § 10 Abs. 3 der KV Düsseldorf Satzung § 2 Abs. 3,§ 3 Abs. 1 KV Essen der Satzung § 12 Abs. 3 der KV Euskirchen Satzung § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 4 und 5 der KV Gelsenkirchen Satzung KV Göppingen KV Mettmann KV Neuss KV Oberberg KV Oberhausen KV Paderborn KV Rein‐Berg KV Rein‐Sieg KV Altenkirchen KV Birkenfeld KV Kaiserslautern‐
Land KV Ludwigshafen LV Saarland LV Sachsen Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf das Frauenstatut des BV Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW und des BV Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW Verweis auf das Bundesfrauenstatut und das Frauenstatut des LV NRW Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW und BV, Satzung und sonstige Ergänzungsordnungen des LV § 1, § 6 und § 7 der NRW ; Verweis auf das Bundesfrauenstatut ist statisch Satzung § 10 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW § 8 der Satzung Abs. 3 Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 4 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des BV und LV NRW § 8 Abs. 3 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW § 8 Abs. 1 der Satzung Verweis auf das Frauenstat des LV NRW § 16 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW § 11 der Satzung Verweis auf das Frauenstatut des LV NRW § 13 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut § 8 der Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf die Satzung des LV RP und BV Verweis auf die Satzung des LV RP und BV ‐ ‐ Verweis auf das Frauenstatut, die Satzung und sonstige KV Bautzen § 1 Abs. 4 der Satzung Rechtsordnungen des LV SA Verweis auf die Satzung, das Frauenstatut und KV Chemnitz § 1 Abs. 2 sonstigen Rechtsorden des LV SA KV Erzgebirge § 12 der Satzung Verweis auf die Satzung des LV SA KV Osterzgebirge § 8 Abs. 2 der Satzung Verweis auf die Wahlordnung des LV SA KV Sächsische Schweiz § 8 Abs. 2 der Satzung Verweis auf die Wahlordnung des LV SA LV Sachsen‐
§ 16 Abs. 6 der Anhalt Satzung Verweis auf das Bundesfrauenstatut KV Harz § 1 Abs.2 der Satzung Verweis auf Satzung mit Frauenstatut des LV SHT KV Salzland § 1 Abs.2 der Satzung Verweis auf auf Satzung mit Frauenstatut des LV SHT 31 § 11 der Satzung § 14 der Satzung ‐ ‐ Schleswig‐
Holstein ??? KV Dithmarschen § 4 Abs. 2 der Satzung KV Flensburg § 6 Abs. 2 der Satzung § 16 Abs. 1 der KV Lauenburg Satzung KV Pinneberg LV Thüringen § 11 der Satzung § 8 der Satzung ‐ Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf das Bundesfrauenstatut Verweis auf die Satzung des LV SH und BV Verweis auf das Frauenstatut des LV SH und der Satzung des LV SH und des BV Verweis auf das Bundesfrauenstatut SPD LV/KV LV Baden‐
Württemberg KV Freiburg OV Göppingen KV Heidelberg Karlsruhe‐Stadt KV Rein Neckar LV Bayern KV München LV Berlin LV Brandenburg KV Barnim UBVBrandenburg an der Havel LV Bremen UB Bremerhaven UB Bremen‐Stadt LV Hamburg LV Hessen BV Hessen‐Nord BV Hessen‐Süd 32 Stelle § 23 der Satzung § 1 Abs. 2 der Satzung Bemerkungen Verweis auf die Bundeswahlordnung Verweis auf die Bundeswahlordnung und sonstigen Rechtsordnungen des BV § 11 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen des BV § 1 der Satzung Verweis auf die Bundeswahlordnung und sonstigen Rechtsordnungen des BV § 1 der Satzung und § 7 der Verweis auf die Wahlordnung des BV Vorschlags‐ und Wahlordnung § 1 Abs. 2 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnung des LV BW und BV ?? § 36 der Satzung Verweis auf die Satzung des BV ?? § 25 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei § 4 und § 8 der Satzung Verweis auf das Organisationsstatut und Wahlordnung der Bundespartei § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 Verweis auf die Rechtsordnungen der der Satzung Bundespartei § 10 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei § 9 der Satzung Verweis auf des Rechtsordnungen des LV Bremen und der Bundespartei § 12 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen des LV Bremen ?? § 12 Abs. 1 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundesverbandes § 23 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundesverbandes § 25 Abs. 1 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundesverbandes UB Wiesbaden § 27 der Satzung LV Mecklenburg‐
Vorpommern KV Mittleres Mecklenburg LV Niedersachsen UBV Cuxhaven § 22 der Satzung KV Dassel KV Hameln BV Bezirk Nord‐
Niedersachsen § 12 und § 25 der Satzung LV Niedersachsen § 9 und § 10 der Satzung § 5 Nr. 2 und § 11 der Satzung § 5.1 und § 7 der Satzung § 27 der Satzung Verweis auf die § 4 Abs. 10,§ 13 Abs. 4 und § 16 der Rechtsordnungen der Bundespartei und des BV Satzung Nord‐Niedersachsen BV BEZIRK WESER‐ § 8 Abs. 3 und § 38 der EMS Satzung LV Nordrein‐
?? Westpfalen UB Köln § 19 Abs. 1 der Satzung LV Reinland‐Pfalz § 15 Abs. 1 der Satzung KV Cochem‐Zell § 19 der Satzung LV Saarland LV Sachsen KV Leipzig‐Land UB Meißen LV Sachsen‐Anhalt KV Börde LV Schleswig‐
Holstein OV Borstel‐
Hohenraden KV Kiel KV Stormann 33 Verweis auf die Rechtsordnungen des BV Hessen‐Süd und der Bundespartei Verweis auf die Rechtsordnungen des BV und LV Verweis auf die Rechtsordnungen des BV und LV § 13 Abs. 2 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei und des BV Nord‐Niedersachen Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei und des BV Hannover Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei, des UBV Hameln‐Pymont und des BV Hannover Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundes SPD Verweis auf Wahlordnung und Organisationsstatut der Bundespartei Verweis auf die Wahlordnung des BV Verweis auf die Satzung der Bundespartei Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei § 17 Abs. 2 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei § 10 Abs. 1 und § 11 der durch Verweis auf die Wahlordnung und Satzung Satzung der Bundespartei § 10 der Satzung Verweis auf die Satzung der Bundespartei und des LV § 7 und § 9 der Satzung Verweis auf die Wahlordnung und Satzung der Bundespartei § 10 Abs. 1 (d und f), Abs. 4 Verweis auf die Rechtsungen der Bundespartei (f) und § 11 Abs. 1 der Satzung § 5 Abs. 13 und § 12 Abs. 3 Verweis auf die Wahlordnung und Satzung der der Satzung Bundespartei § 22 der Satzung Verweis auf dir Rechtsordungen der Bundespartei § 1 der Satzung Verweisung auf die Rechtsordnungen des BV § 34 der Satzung § 17 der Satzung Verweisung auf die Rechtsordnungen des Bundesverbandes und LV SH Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundes‐ und Landesverbandes Schleswig Holstein LV Thüringen KV Altenburger Land KV Eisenach LV Thüringen § 11 Abs. 2 der Satzung KV Gera § 6 Abs. 7 und § 12 Abs. 2 der Satzung § 13 Abs. 1 der Satzung KV Jena § 15 der Satzung KV Weimar § 6 Abs. 2 und § 10 der Satzung § 5 Abs. 3 und § 13 Abs. 2 der Satzung Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundesverbandes Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundes‐ und Landesverbandes Thüringen Verweis auf die Rechtsordnungen des Bundes‐ und Landesverbandes Thüringen Verweis auf die Rechtsordnungen der Bundespartei und LV Thüringen CDU LV/KV LV Baden‐
Württemberg LV Berlin LV Brandenburg KV Elbe‐Elster ?? § 68 Abs. 2 der Satzung § 37 und § 38 der Satzung KV Frankfurt(Oder) § 33 Abs. 2 der Satzung KV Havelland § 39 der Satzung LV Bremen LV Hamburg LV Hannover ??? ??? § 43 der Satzung LV Hessen § 71 der Satzung LV Mecklenburg‐
Vorpommern LV Niedersachsen § 19 Abs. 2 der Satzung LV Nordrein‐
Westpfalen KV Bochum Stelle Im Anhang Verweis auf die Bundessatzung Verweis auf die Bundessatzung und Satzung des LV BB Verweis auf die Bundessatzung und Satzung des LV BB Verweis auf die Bundessatzung und Satzung des LV BB Verweis auf die Bundessatzung und die Satzung des LV NS Verweis auf die Rechtsordnungen des BV Verweis auf die Bundessatzung § 14 der Satzung und § 17 der Verfahrensordnung ??? durch Verweis auf das "Bundesstatut" § 54 Abs.2 der Satzung Verweis auf die Satzung des LV NRW und Bundesverband Verweis auf die Satzung des LV NRW und Bundesverband Verweis auf die Satzung des LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf die Rechtsordnungen des LV NRW KV Bonn § 12 Abs. 2 der Satzung KV Borken KV Dortmund § 51 Abs. 2 der Satzung § 55 Abs. 1 der Satzung KV Düren § 63 der Satzung 34 Bemerkungen Verweis auf die Bundessatzung KV Essen KV Euskirchen § 2 Abs. 6 und § 47 Abs. 1 und 2 der Satzung § 56 Abs. 2 der Satzung KV Hagen § 33 der Satzung KV Höxter § 46 Abs. 2 der Satzung KV Mark § 51 Abs. 2 der Satzung KV Münster § 50 Abs. 2 der Satzung KV Olpen KV Paderborn § 39 Abs. 1 der Satzung § 45 Abs. 2 der Satzung KV Recklinghausen § 59 der Satzung KV Reinisch‐
Bergischer Kreis KV Siegen‐
Wittgenstein KV Steinfurt § 53 Abs. 2 der Satzung LV Reinland‐Pfalz § 19 Abs. 4 , § 20 Abs. 1 c der Satzung ??? § 50 der Satzung ??? § 27 Abs. 3 der Satzung LV Saarland LV Sachsen LV Sachsen‐Anhalt LV Schleswig‐
Holstein LV Thüringen § 56 Abs. 2 der Satzung § 54 Abs. 2 der Satzung Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf die Satzung des LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung und Satzung LV NRW Verweis auf Bundessatzung Verweis auf Bundessatzung ??? Verweis auf Bundessatzung ??? Die Linke LV/KV LV Baden‐
Württemberg LV Bayern LV Berlin LV Brandenburg LV Bremen LV Hamburg LV Hessen LV Mecklenburg‐
Vorpommern LV Niedersachsen 35 Stelle ??? Bemerkungen ??? ??? § 5 und § 6 der Wahlordnung ??? ??? §§ 28‐33 der Satzunh § 26 Abs. 3 der Satzung Verweis auf die Bundessatzung und Bundeswahlordnung § 2 d der Satzung Verweis auf die Bundessatzung Verweis auf die Bundessatzung
Verweis auf die Bundessatzung LV Nordrein‐
Westpfalen KV Steinfurt LV Reinland‐Pfalz LV Saarland KV St. Wendel ??? § 6 Abs. 3 der Satzung ??? ??? § 8 der Satzung Verweis auf die Bundeswahlordnung LV Sachsen LV Sachsen‐Anhalt LV Schleswig‐Holstein LV Thüringen ??? ??? § 2 der Satzung ??? Verweis auf die Bundessatzung und Bundeswahlordnung Verweis auf die Bundessatzung 8. Imperative Mandate Aus der Satzung von Bündnis ‘90/die Grünen, KV Fulda § 6: Die Mitgliederversammlung …. 12. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit für ihre Delegierten das imperative Mandat ( auf Antrag). 9. Wahlverfahren Bündnis ‘90/die Grünen LV Thüringen § 14 Wahlverfahren
1. Wahlen sind geheim.
2. Im Wahlverfahren können bis zu vier Wahlgänge stattfinden. In jedem Wahlgang sind Ja und Nein‐Stimmen sowie Enthaltungen zugelassen. Es dürfen höchstens so viele Bewerber eine Ja‐
Stimme erhalten, wie Plätze zu besetzen sind; zu allen anderen Bewerbern können Enthaltungen oder Nein‐Stimmen abgegeben werden. Wenn auf einem ansonsten gültigen Wahlzettel zu einzelnen Bewerbern keine Stimme abgegeben wurde, gilt dies als Enthaltung zu diesen Bewerbern. 3. Wenn mehrere Plätze gleichzeitig besetzt werden sollen, kann die Versammlung die Zahl der zulässigen Ja‐Stimmen beschränken, jedoch muss die Zahl der zulässigen Ja‐Stimmen größer sein als die Hälfte der Zahl der zu besetzenden Plätze. Muss eine Reihenfolge mehrerer gleichzeitig zu wählender Bewerber festgestellt werden, so geschieht das anhand der Zahl der Ja‐Stimmen, bei deren Gleichheit anhand der Zahl der Nein‐Stimmen. Gibt es auch hier Gleichheit, entscheidet das Los. 4. Im ersten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja‐Stimmen, aber mindestens mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Werden mehrere Plätze gleichzeitig besetzt, so kann die LDK mit absoluter Mehrheit beschließen, dass auch für den ersten Wahlgang Absatz 5 entsprechend gilt. 5. Im zweiten, dritten oder vierten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Ja‐Stimmen erhält, sofern diese die Nein‐Stimmen überwiegen und mehr als ein Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen umfassen (Quorum). 36 6. Erreichen das im zweiten Wahlgang unter mehreren Bewerbern weniger Bewerber, als Plätze besetzt werden sollen, oder gibt es durch Stimmengleichheit keine eindeutige Wahlentscheidung, findet im dritten Wahlgang eine Stichwahl statt, sofern die Summe der Ja‐Stimmen das Quorum erreicht. Eine Stichwahl aufgrund Verfehlens des Quorums findet unter den Bestplatzierten statt, wobei ein Bewerber mehr als zu besetzende Plätze einbezogen werden. 7. Gibt es im Dritten Wahlgang Stimmengleichheit zwischen Bewerbern, die das Quorum erreicht haben, so entscheidet wenn erforderlich das Los. 8. Erreichen im dritten Wahlgang unter mehreren Bewerbern weniger Bewerber das Quorum, als gewählt werden sollen, findet ein vierter Wahlgang mit den bestplatzierten noch nicht gewählten Bewerbern statt, sofern die Summe der Ja‐Stimmen aller Bewerber das Quorum erreicht. Die Zahl der Teilnehmer des Vierten Wahlganges entspricht der Zahl der noch zu besetzenden Plätze. Sind die Teilnehmer dieses Wahlganges wegen Stimmgleichheit nicht eindeutig, entscheidet das Los. 9. In allen anderen Fällen ist niemand gewählt. Damit sei diese Regelung kurz aufgelistet. 10. Wahlverfahren Bündnis ‘90/die Grünen LV Sachsen‐Anhalt § 16 Wahlverfahren (2) Gewählt ist, wer im ersten oder falls erforderlich zweiten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Für einen eventuell not‐wendigen dritten Wahlgang wird eine Kandidatur mehr zugelassen, als noch Plätze zu vergeben sind. Entscheidend ist hierbei die Anzahl der im zweiten Wahlgang erhaltenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Wahl‐versammlung über das weitere Verfahren. (3) Sind nicht mehr KandidatInnen als freie Stellen vorhanden, ist jede/r KandidatIn einzeln zu wählen. Bei Einzelwahl ist nur ein Wahlgang möglich. (4) Wahlen in mehrere gleichartige Positionen können in einem Wahlgang durchgeführt werden. Dabei dürfen die Delegierten so viele KandidatInnen ihrer Wahl benennen, wie Positionen zu besetzen sind. Die KandidatInnen sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. …. (6) Die §§ 1‐4 des Bundesfrauenstatutes sind Bestandteil dieser Satzung. Auch hier sei das Wahlverfahren kurz wiedergegeben. 11. Beschwerden bei den Wahlorganen Der Einspruchsführer hat bereits im Vorfeld der Wahl massive Beschwerden bezüglich der Rechtsverletzungen der Parteien bei der Kandidatenaufstellung bei den Wahlorganen eingereicht. Diese scheinen, wenn überhaupt, nur unzureichend den Beschwerden nachgegangen zu sein. Hierzu werden schwere Verstöße gegen 37 1.
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Art. 1 Abs. 2 GG, Art 1 Abs. 3 GG, Art. 2 Abs. 1 Art 3 GG, Art. 18 GG, Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art 21 Abs. Satz 3 GG, Art. 23 GG, Art 33 Abs. 1 und 2 GG, Art. 38 Abs. Satz 1 GG, § 27 und § 21 BWG, § 25 i.V.m. § 32, § 35 und § 40 BGB, § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG, § 15 Abs. 2 PartG und § 17 PartG geltend gemacht. Somit verstoßen sie gegen die Wahlrechtsnormen und demokratischen Grundsätze. Anträge 1. Es wird beantragt, die Bundestagswahl für ungültig zu erklären. 2. Es wird beantragt, die in Anlage 1 bezeichneten satzungsmäßigen Bestimmungen der Parteien Bündnis 90/die Grünen, CDU, SPD und die Linke nach §§ 134 und 138 BGB für nichtig zu erklären. 3. Es wird hiermit beantragt, dem Bundestag aufzuerlegen dem Beschwerdeführer das Dokument „Wissenschaftliche Dienste/Deutscher Bundestag, Ausarbeitung vom 29.01.2008, WD 3 ‐ 008/08“ auszuhändigen. 4. Es wird beantragt, dem Einspruchsführer Einsicht in sämtliche relevante Wahlunterlagen, insbesondere bezüglich der Wahl der Landeslisten zu gewähren. 5. Es wird beantragt festzustellen, dass die Rechte des Beschwerdeführers insoweit Verletzt wurden, als dass ihm auf der Sitzung des KWA WK 74 am 26.07.2013 nicht das Wort erteilt wurde, respektive keine Möglichkeit für Wortmeldungen erhalten hat. Ersatzweise wird beantragt festzustellen, dass der KWA auf den Sitzungen des 26.07.2013 und 26.09.2013 die Bestimmungen § 5 Abs. 7 und § 36 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6, sowie § 76 Abs. 6 BWO verletzt hat. 6. Es wird beantragt festzustellen, dass § 6 Abs. 3 BWG mit Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 38 Abs. 1 GG unvereinbar und somit nichtig ist. 38 7. Es wird beantragt festzustellen, dass § 49 BWG i.v.m. § 26 Abs. 2 BWG, § 28 Abs. 2 BWG, § 22 BWO, § 2 WahlPrG mit Art 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 38 Abs. 1 GG unvereinbar und somit nichtig ist. Ersatzweise wird festgestellt, dass § 49 BWG mit Art 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 38 Abs. 1 GG unvereinbar und somit nichtig ist. 8. Die Entscheidung des KWA vom 26.09.2013 bezüglich des o.g. Stimmzettels aufzuheben und die diesen für gültig zu erklären und ggf. das Wahlergebnis zu korrigieren. Ersatzweise wird beantragt, lediglich die Zweitstimme für gültig zu erklären. 9. Es wird beantragt, festzustellen, dass eine abgestufte Chancengleichheit nach § 5 Abs. 1 PartG bei der Erteilung von Sondernutzungsgenehmigungen Zwecks Wahlsichtwerbung im Straßenwahlkampf gegen das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 38 Abs. 1 GG und der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt und deshalb unzulässig. 10. Es wird beantragt festzustellen, dass die Erhebung von Sondernutzungsgebühren zur Erteilung von Sondernutzungsgenehmigung Zweck Wahlsichtwerbung im Straßenwahlkampf gegen das Gebot der Chancengleichheit nach Art. 38 Abs. 1 GG und die Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 verstößt und deshalb unzulässig ist. 11. Es wird beantragt festzustellen, dass die Straftatbestände der Wahlfälschung(§ 107 a StGB), der Wählertäuschung (§ 108 a StGB) und Rechtsbeugung (§ 339 StGB) auch während der Phase der Wahlvorbereitung, einschließlich der parteiinternen Kandidatenaufstellung, sowie zur Wahl von Delegierten für Wahlversammlungen in den Fällen des § 21 und § 27 BWG durch die Angehörige der Wahlorgane und Parteimitglieder worden sind oder zumindest in nicht fernliegender Annahme begangen worden sein kann. Ersatzweise festzustellen, dass der Bundeswahlleiter und die Landeswahlleiter/‐innen in eklatanter Weise ihre Pflichten bei der Zulassung von Wahlvorschlägen verletzt haben. 12. Es wird festgestellt, dass die Bundestagsabgeordnete, vorrangig die dem Verfahren WP 96/13 beigeordneten Berichterstattern Rechtsbeugung(§339 STGB) bei der Wahlprüfung begangen haben. Ersatzweise festzustellen, dass die Berichterstatter ihre Pflichten im Wahlprüfungsverfahren in eklatanter Weise verletzt haben. 13. Es wird beantragt folgende Personen a) Herr Prof. Dr. em. Rupert Scholz, LMU München b) Herr Prof. Dr. Siegfried Jutzi, Uni Mainz c) Herr Prof. Dr. Klaus Lange, Uni Gießen d) Herr Prof. Dr. Janbernd Oebbecke, Uni Münster e) Herr Prof. em. Dr. Ingwer Ebsen, Uni Frankfurt(Main) f) Herr Prof. em. Dr. jur. Lic. phil. Erk Volkmar Hayen, Uni Greifswald g) Herr Prof. Dr. Jörn Ipsen, Uni Osnabrück h) Herr Prof. Dr. Martin Morlok, Uni Düsseldorf i) Frau Prof. em. Dr. Lerke Osterloh, Uni Frankfurt(Main) j) Herr Prof. Dr. Bodo Pieroth, Uni Münster k) Herr Prof. Dr. LL.M. Hans D.Jarass, Uni Münster l) Herr Prof. Dr. Michael Sachs, Uni Köln m) einen Experten aus dem Bereich Mathematik mit Schwerpunkt, Wahlstatistik und Analyse, n) einen Experten aus dem Bereich Psychologie mit Schwerpunkt Geschlechterpsychologie und Evolutionärspsychologie 39 als Sachverständige heranzuziehen und entsprechende Rechtsgutachten und Stellungnahmen einzuholen. 14. Ferner wird beantragt, folgende Personen als Zeugen im Falle einer mündlichen Verhandlung zu laden a)
b)
c)
d)
e)
f)
g)
h)
i)
j)
k)
l)
m)
n)
Frau Dr. Angela Merkel (Bundeskanzlerin; ehem. Familienministerin) Herr Dr. Wolfgang Schäuble (Bundesminister für Finanzen) Herr Dr. Norbert Lammert (Präsident des deutschen Bundestages) Frau Erika Steinbach Herr Dr. Gregor Gysi Herr Lothar Reinhard (Ehemaliges Grünenmitglied, Mühlheimer Bürgerinitiative) Frau Nadine und Herr Frank Sievert(FDP Kaltenkirchen, ehem. Grünenmitglieder) Frau Ulrike und Herr Jürgen Kaldeway(Bündnis 90/die Grünen, KV Segeberg) Herr Klaus Funken (SPD‐Mitglied Berlin) Herr Volker Beck (Berichterstatter im WPA für WP 96/13) Herr Dr. Hans‐Peter Uhl (Berichterstatter im WPA für WP 96/13) Herr Dr. Johann Wadephul (Vorsitzender des WPA) der Bundeswahlleiter die Landeswahlleiter/‐innen von Niedersachsen, Sachsen‐Anhalt und Thüringen Zulässigkeit Der Einspruch wurde Form‐ und Fristgerecht eingereicht. Dieser wurde vom Bundestag am 03.07.2014 abgelehnt. a) Gültigkeit der Wahl Bezüglich der Gültigkeit der Wahl wird die Rechtsmäßig dieser bei 320 über 63 Landeslisten und einer Vielzahl weiterer direkt gewählter Abgeordnete wegen Missachtung demokratischer Grundsätze sowohl bei der Kandidatenaufstellung selbst, als auch bei der Wahl von Delegierten zu Wahl‐ und Delegiertenversammlungen und Listenparteitagen, sowie die Nichteinhaltung „eines Kernbestands einer demokratischen Kandidatenaufstellung“ in Abrede gestellt. Diese Rechtsverstöße sind vor allem durch Frauen‐ und Geschlechterquoten, sowie durch anders geartete Formen von Quotenregelungen erfolgt. Verstöße gegen das innerparteiliche Demokratieprinzip, die im Vorfeld der Wahl stattfinden, können zur Ungültigkeit der betreffenden Wahl führen. Gröbliche Mängel einer demokratischen Kultur im innerparteilichen Bereich können sich als Wahlrechtsverstöße darstellen. Das betrifft z.B. Verstöße gegen die Wahlfreiheit oder dem Minderheitenschutz.4 Aufgrund des Ausmaßes der Rechtsverstöße, die von den im Bundestags Vertretenen Parteien gemacht verteilt auf das gesamte Wahlgebiet wurden, kann eine teilweise Aufhebung der Wahl nicht mehr in Betracht kommen. Die Feststellung auf Ungültigkeit der Bundestagswahl in ihrer Gesamtheit ist unumgänglich. Denn hätten die Parteien den von BVerfG geforderten „Kernbestand einer Kandidatenaufstellung“ sowohl bei der Kandidatenaufstellung selbst, als auch bei Wahl von Delegierten eingehalten, dann würden jetzt eine Vielzahl anderer Aktivbürger/‐innen als gewählt Abgeordnete im Bundestag vertreten sein. Insoweit haben sich die Verstöße nicht nur mit an Sichert grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Mandatsverteilung ausgewirkt, es ist ein Wahlfehler von erheblicher Mandatsrelevanz festzustellen. 4
Schmidt‐Bleibtreu, GG Kommentar, 12. Auflage, Art. 21, Rn 86 40 Bezüglich der angegriffenen Vorschriften im Bereich der Arbeitnehmer und Personalvertretung wird wie folgt die Zulässigkeit begründet. Der BVerfG5 argumentiert „Das Bundesverfassungsgericht prüft im Wahlprüfungsverfahren nicht nur den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 [322]), sondern darüber hinaus, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 [136]; 21, 200 [204]; 34, 81 [95]). Als letzte und in der Regel einzige Instanz hat das Bundesverfassungsgericht im Wahlprüfungsverfahren eine mittelbare Normenkontrolle angewandter Wahlrechtsnormen durchzuführen. Der Deutsche Bundestag prüft in ständiger Übung im Einspruchsverfahren nicht abschließend die Verfassungsmäßigkeit der angewandten Wahlrechtsnormen (vgl. nur BTDrucks 15/1150, S. 1; 16/1800, S. 229). Ihm fehlt insoweit die Verwerfungskompetenz. Eine Pflicht des Deutschen Bundestages zur Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen im Wahleinspruchsverfahren besteht dementsprechend nicht (vgl. BVerfGE 121, 266 [290 f.]).“ Diese Entscheidung kann auch auf das Wahlrecht bei Arbeitnehmer‐ und Personalvertretungen erweitert werden. Zumal es sich hierbei um ein und denselben Themenbereich handelt. Es geht um die Frage der Zulässigkeit von Quotenregelungen im Sachbereich Wahlen. Soweit sich das Begehren des Antragstellers auf Herausgabe des o.g. Dokuments des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, die Anforderung der Rechtsordnungen der Gliederungen der Parteien und Einsicht in die Wahlunterlagen erstreckt, so ist das zulässig und gerechtfertigt, da der Antragsteller diese Unterlagen als Beweismittel heranziehen möchte. Die BT‐
Verwaltung hat mehrfach die Herausgabe des Dokuments mit der Begründung abgelehnt, dass dieses nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sei, obwohl dieses Gutachten mindestens eine ehemalige Bundesjustizministerin, eine Professorin der kasseler Universität und eine Berliner Anwaltskanzlei erhalten hat. Demnach hat der Einspruchsführer Anspruch auf Heraushabe dieses Dokuments.6 Der Beschwerdeführer kann jedoch einen bestimmten Sachverhalt vortragen und die Beiziehung der Akten durch den Wahlprüfungsausschuss als Beweismittel beantragen. Andererseits muss der Einspruchsführer, weil es sich ja um ein >>objektives<< Verfahren handelt, durch den Wahlfehler nicht in eigenen subjektiven Rechten verletzt sein und muss kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis dartun. Denn bei der Wahlprüfung sehr die Gewährleistung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des BT im Vordergrund. Liegt ein substantiierter Sachvortrag vor, kommt es zur Überprüfung des beanstandeten Wahlfehlers auf Wahlkreis‐, Landes‐ oder Bundesebene. In welchem Umfang dann Ermittlungen durchzuführen sind, hängt wesentlich von der Art des gerügten Wahlfehlers ab. Wird i.R. eines schlüssigen Vortrages die Verletzung von Vorschriften über die Stimmenauszählung oder die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gerügt, hat der BT den mit dem Einspruch vorgetragenen Sachverhalt durch eigene Untersuchungen aufklären, etwa ‐ bei geringem Stimmenabstand ‐ durch Veranlassung einer umfassenden Überprüfung des Wahlergebnisses in einem Wahlkreis mir ‐ öffentlicher ‐ Stimmennachzählung, falls letztendlich Zweifel an der Richtigkeit des Wahlergebnisses nur auf diesem Weg ausgeräumt werden können.7 Die Beiziehung ist erforderlich um zu klären, ob es bei den o.g. Fällen zu Rechtsverstößen gekommen ist, da zwar der Verdacht nahe liegt aber nicht zweifelsfrei Anhand satzungsmäßiger Bestimmungen geklärt werden kann. Die Heranziehung der satzungsmäßigen Bestimmungen ist erforderlich, da geklärt werden muss, ob es auch bei der Wahl von Delegierten zur Wahl der Direktkandidaten zu Verstößen mit Mandatsrelevanz gekommen sein kann. b) Einsicht in die Akten 5
BVerfGE 121,266 VG Berlin vom 01.12.2011, Az. VG 2 K 91.11 7
Schreiber,2013, S. 770, Rn 25 6
41 Der Beschwerdeführer hat ausführlich dargelegt, dass die Beiziehung von Akten und Wahlunterlagen möglicher Weise zur weiteren Sachaufklärung erforderlich sein kann. c) Dokument des Wissenschaftlichen Dienstes Der Beschwerdeführer möchte das Dokument als Beweismittel heranziehen. Diese könnten Aufschluss darüber geben, ob der wissenschaftliche Dienst zu Erkenntnissen gelangt, ob es Argumente für oder gegen die Quotenreglung gibt. d) Ungültigkeit des Stimmzettels Diese Überprüfung kann zwar nicht von Mandatsrelevanz sein, aber es ist eine Grundsetzentscheidung darüber erforderlich. Denn es ist denkbar, dass auch andere Stimmzettel in ähnlicher Weise betroffen sind. Insoweit muss geklärt werden, ob die Vorschrift nach § 39 Abs. 1 BWG richtig angewendet wurde. e) Verfahren im KWA WK 74 (Mansfeld‐Südharz) Auch gilt es der Frage nachzugehen, ob die Bestimmungen der BWO richtig angewendet worden sind. Auch hier könnten in künftigen Fälle auch andere Wahlorgane betroffen sein. f) Sondernutzungsgebühren und ‐genehmigungen Auch hier besteht ein großes Feststellungsinteresse, da der Beschwerdeführer zum einen geltend macht, dass der Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf § 5 PartG nicht mehr haltbar ist und zum anderen der Sachverhalt unterschiedlich in den Kommunen behandelt wird. g) Sachverständige Die Beiziehung von Sachverständigen ist ebenfalls erforderlich, um die verfassungsmäßige Zulässigkeit von „Quotenregelungen“ klären zu können. Ebenso muss geklärt werden, ob bei der Unterrepräsentanz von Frauen in Parlamenten nicht noch andere Faktoren eine Rolle spielen und diese Praktiken unmöglich eine „Gleichberechtigung“ herbeiführen können, sondern lediglich eine reine Privilegierung weibliche Parteimitglieder darstellen. Die. o. g. Personen haben aus dem Bereich Staats‐ und Verfassungsrecht zahlreiche Werke veröffentlicht und Aufsätze zum Thema „Frauenquoten“ verfasst, so dass diese als geeignete Sachverständige herangezogen werden können. h) Zeugen Die Personen a‐e sind aus folgendem Grund beizuladen. Frau Dr. Merkel war zum Zeitpunkt der Einführung des Fördergebots Mitglied der Bundesregierung. Herr. Dr. Schäuble8 hat den Antrag zur Änderung des GG für der CDU/CSU Fraktion in den Bundestag eingebracht. Auch Herr Dr. Lammert9 hat sich als damaliger Bundestagsabgeordnete in die Auseinandersetzung zur Änderung des GG eingebracht. Herr Dr. Gysi und Frau Steinbach gehörten der damaligen Verfassungskommission an. Diese Personen sollen Aufschluss über den Gehalt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und dem damit normierten Staatsziel sowie über mögliche zulässige „Fördermaßen“ bringen. Der Sachzusammenhang zur Wahl ist insoweit herzuleiten, als dass es darum geht abzuklären inwieweit diese Regelungen überhaupt als Legitimationsgrundlage von „Frauenquoten“ in den Parteien darstellen könnten. 8
9
BT‐Drucks. 12/6633,S. 4 BT‐Drucks. 12/21041,Anlage 2 42 Die Zeugen f‐i sollen beigeladen werden, um dem Gericht einen Eindruck über die Zustände in den Parteien zu verschaffen. Diese haben durch eigene Kommentare in den Medien und in der Presse über die Zustände in den Parteien berichtet. Diese könnten weitere Informationen darüber liefern, wie dermaßen die gesetzlichen Normen und Mitgliederrecht missachtet und mit welch zweifelhaften Demokratieverständnis in den Parteien gearbeitet wird und dass es nicht mehr um „die Beseitigung von Frauendiskriminierung“ geht sondern noch ganz andere Motive eine zentrale Rolle spielen. Der Beschwerdeführer hat die postalischen Anschriften nicht parat. Inwieweit das problematisch sein könnte muss noch geklärt werden. Die Personen j‐l sind beizuladen. Der Beschwerdeführer sieht massiven Erörterungsbedarf darüber, weshalb nach dessen Sachvortrag gegenüber dem Bundestag die Wahl gültig sein und dessen Gründe keine Wahlfehler erkennen lassen sollen. Die Personen m‐n sind beizuladen, da der Beschwerdeführer massiven Erörterungsbedarf sieht, weshalb die im Vorfeld der Wahl eingereichten Beschwerden bei den Wahlorganen nicht genügen sollen, dass diese zur Zurückweisung der Wahlvorschläge der Parteien CDU, Die Linke, SPD und Bündnis 90/die Grünen hätten führen können. Diese Personen müssen nachweislich die Beschwerden des Beschwerdeführers erhalten haben. Inwieweit noch weiter Angehörige der Wahlorgane zu hören sind, überlässt der Beschwerdeführer dem Ermessen des Gerichts. i) Nichtigkeit Satzungsmäßiger Bestimmungen Da das BVerfG der einzige Zugang im Sachbereich zu staatlichen Gerichten muss die Möglichkeit offen stehen, auch Inhalts‐ und Rechtskontrollen satzungsmäßiger Bestimmungen vornehmen zu lassen.10 j) Sonstige Prüfungsgegenstände Die Übrigen Prüfungsgegenstände wurden im BT ebenfalls behandelt, so dass diese auch durch das BVerfG überprüft werden können. In den Anlagen werden folgende Dokumente beigefügt: Anlage 1 Übersicht der Rechtsordnungen Beschwerde beim Bundeswahlleiter mit Nachweis der Zustellung Schreiben der Wahlleiterin Niedersachsen Schriftsätze vom 21. 10. Und 13.11.2013 zum Wahleinspruch Schriftsatz vom 21.10.2013 zum Wahleinspruch gegen die Sperrhürde und den beschränken Rechtsschutz Entscheidung des Bundestages zum Wahleinspruch Begründung 1. Allgemeines 1.1 Frauenquoten allgemein Jede Quotierung bewirkt – darin liegt ihre Wirkung, aber auch ihre Problematik ‐ eine Ungleichbehandlung, also auch ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot. Das gilt 10
BVerfGE 2 1, RN 328 43 auch für das Reißverschlussverfahren und zwar auch dann, wenn es anders als die Mindestquote des Grünen‐Frauenstatuts oder der Partei die Linke (im Falle der SPD) nicht einseitig sondern symmetrisch“ wirkt: die Frauen sind von den Männerplätzen und die Männer von den Frauenplätzen ausgeschlossen. Der Hinweis, durch eine solche Regelung sollten gleiche Zugangschancen zum Bundestags für Männer und Frauen gerade geschaffen werden übersieht, dass dem oder der einzelnen wegen der Geschlechtszugehörigkeit bestimmte Listenplätze versagt bleiben. Das Gleichheitsgebot verlangt jedoch gleiche Zugangschancen auf jeden Listenplatz. Der Hinweis auf gleiche Zugangschancen zum Parlament geht fehl, wenn die Frauenquote über dem Frauenanteil an der Parteimitgliedschaft liegt. Diese „Überquoten“ schaffen erst recht auch Ungleichheit der Zugangschancen zu Parlament.11 Unter dem Aspekt der mit einer Quotierungsregelung verbundenen Beschränkung der Freiheit der Kandidatenaufstellung sind Art. 38 Abs.1 und Art. 21 Abs. 1 einschlägig. Das BVerfG versteht die von Art. 38 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Wahl nicht allein als Freiheit sich ohne Zwang und unzulässige Beeinflussung innerhalb des bestehenden Entscheidungsspielraums entscheiden zu können, sondern auch als Garantie einer Mindestbreite dieses Entscheidungspielraums. Die Geltung des Grundsatzes der Wahlfreiheit erstreckt das Gericht auch auf die Wahlvorbereitung, vor allem auf die Kandidatenaufstellung. Die Quotierung im Reißverschlussverfahren reduziert den Entscheidungsspielraum bei der Kandidatenaufstellung. Allerdings wird man die Freiheit der Kandidatenaufstellung für die Liste auch die Gestaltung des politisch Personellen Gesamtbildes heranziehen müssen. Hier wirkt die Einschränkung durch Quotierung im Reißverschlussverfahren sich gravierend aus. Auch unter der – bis auf weiteres unrealistischen – Voraussetzung gleicher Berücksichtigung und gleichen Interesses von Männern und Frauen ist es im hohen Maße unwahrscheinlich, dass etwa die Bewerber, die die aufstellende Partei nach ihren politischen Vorstellungen für am besten geeignet hält, ihr Erscheinungsbild beim Wähler und künftig im Parlament zu bestimmen und die deshalb die ersten Listenplätze einnehmen sollen, sich gleichmäßig aus Männern und Frauen zusammensetzen. Im Gegenteil spricht vieles dafür, dass die Zusammensetzung dieser Liste im Einzelfall mehr oder weniger stark von der vorgesetzten Quote abweicht, auch wenn sie ihr im langjährigen Durchschnitt entsprechen sollte. Die aufstellenden Parteimitglieder werden regelmäßig gezwungen, einem aus ihrer Sicht unteroptimalen Listenvorschlag zu machen. Diese Beschränkung ist mit den Grundsätzen der Wahlfreiheit nicht zu vereinbaren.12 Gleiches für eine Gesetzgebung gilt für eine geschlechtsspezifische Privilegierung in Form einer gesetzlichen Quotenregelung für Frauen bei der Aufstellung von Bundestagskandidaten. Die Zurückhaltung des Gesetzgebers ist trotz der speziellen Gleichheitssatzregelung in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG berechtigt. Gesetzliche Quotierungen für die Aufstellung von Landeslisten (gleiches gilt für Normierungen im Wege eines >>Reißverschlussprinzips<< Frau‐Mann‐Frau ... ) sind nicht nur rechtspolitisch bedenklich (reine Bevorzugung nach Geschlechtszugehörigkeit; Frauenparität um jeden Preis; Behin‐ derung der Qualitätsauslese; Parlament muss nicht Spiegelbild der Gesellschaft sein), sondern nach verfassungsrechtlich fragwürdig. Sie stellen einen Verstoß gegen die Freiheit der politischen Parteien dar, ihre innere Ordnung selbst zu bestimmen. Zwar verbietet Art. 21 GG den Parteien nicht, eine Quotierung herbeizuführen, gebietet sie aber auch nicht. Deshalb greift der Gesetzgeber unverhältnismäßig in den organisatorischen Gestaltungsspielraum der Parteien ein, wenn er eine ‐ wie auch immer ausgestaltete ‐ »starre« geschlechtsspezifische Vorgabe für die Listenplätze macht. Ferner würde eine 11
12
Oebbecke, JZ 1988, S. 177 Ebenda, S. 178/179 44 gesetzliche Frauen‐Quote gegen die i.R. der Kandidatenaufstellung grundsätzlich entsprechend zu beachtenden Verfassungsgebote der Wahlfreiheit (keine Freiheit der Aufstellungsberechtigten mehr, wen sie wo platzieren wollen) und der aktiven und passiven Wahlgleichheit i.S. des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (keine Kandidaturmöglichkeit jedes Parteimitgliedes mit gleichen Chancen für jeden Listenplatz; unangemessener Eingriff in die Wahlvorschlagsfreiheit gern. § 21 i.V. mit§ 27 Abs. 5) verstoßen. Im Hinblick auf die strenge Formalisierung der Wahlrechtsprinzipien ist für die Berücksichtigung objektiver Wertentscheidungen zugunsten der Frauenförderung kein Platz. Dementsprechend enthält das Bundesgleichstellungsgesetz keine einschlägige Regelung. Faktisch gegebene zahlenmäßige Ungleichheiten sind grundsätzlich keine rechtlich relevanten Benachteiligungen von Frauen i.S. des Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, die eine Differenzierung gegenüber der streng formalen Wählbarkeitsgleichheit rechtfertigen könnten. Eine Rechtfertigung aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG scheitert schließlich an der fehlenden Verhältnismäßigkeit. Denn eine gesetzlich verbindliche Frauenquote wäre eine die Wahlrechtsgleichheit der männlichen Bewerber verletzende, weil unangemessene Diskriminierung Auch sonstige besondere, verfassungsrechtlich zwingende und damit eine Differenzierung möglicherweise rechtfertigende Gründe sind nicht ersichtlich.13 Auch innerparteiliche Quotierungen für die Vergabe von Landeslistensitzen, also Privilegierungen bei der Aufstellung der Landeslisten (etwa zugunsren von Frauen oder bestimmten Parteigliederungen) durch Parteisatzung erscheinen wegen der Reduzierung des Entscheidungsspielraumes bei der Kandidatenaufstellung (kein gleicher Zugang zu jedem Listenplatz) rechtspolitisch und verfassungsrechtlich im Hinblick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz sowie die Verfassungsprinzipien der (aktiven und passiven) Gleichheit und der Freiheit der Wahl (Beschneidung des freien Wahlvorschlagsrechts) bedenklich. Das gilt insbesondere für eine etwa im >>Reißverschlussverfahren<< erfolgende Besetzung z.B. der ungeraden Listenplätze mit weiblichen Bewerbern. Derartig alternierende Listengestaltungen nach dem Geschlecht kennen die Partei‐ bzw. Organisationsstatute! Wahlordnungen von SPD und GRÜNE sowie in >>gemilderter>> Form der CDU. Andererseits kommt bei derartigen Quotierungsregelungen der in Art. 21 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GG gewährleisteten Partei‐ und Satzungsautonomie sowie der objektivrechtlichen Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG eine besondere Bedeutung zu. Weil der Gesetzgeber für BT‐Wahlen keine geschlechtsbezogenen Quoten bei Listenbewerbungen vorgesehen und die Regelung dieser Materie dem autonomen Parteisatzungsrecht überlassen hat, und weil die Förderung der Gleichberechtigung der Wertentscheidung des Art. 3 Abs. 2 GG für eine Gleichstellung der Frauen entspricht, sind die mit Quotierungen zu Gunsten von Frauen verbundenen relativ geringfügigen und partiellen Beschränkungen des passiven Wahlrechts der Bewerber um Listenplätze letztlich verfassungskonform.14 Der Behauptung Herr Hahlens im Schreiber, wonach der Gesetzgeber Quotenregelungen nicht verbiete und diese verfassungskonform seien, wird widersprochen. Genau aus ähnlich gelagerten Gründen haben sowohl das BVerfG als auch der Gesetzgeber, wie im nachfolgenden noch näher erläutert wird, bereits mit dem Gehalt von § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG derartige Privilegierungen von Parteimitgliedern verboten. In der Parteien wurden, beginnend mit den Grünen Frauenquoten eingeführt und damit massiv in die parteiinterne Demokratie eingegriffen, um so den Anteil von Frauen in den Parlamenten 13
14
Schreiber 2013, S. 551/552, Rn 14 Ebenda, Rn 15 45 zu erhöhen. So haben Parteien gezielt ins Wahlrecht, Stimmrecht und die Gleichwertigkeit der Parteimitglieder eingegriffen. Dies kann in entsprechender Literatur nachgelesen werden. Zwar sind politische Parteien in ihrer Willensbildung frei. Ebenso bestehen diese aus Aktivbürgern, die sich für eine gemeinsame politische Willensbildung zusammengeschlossen haben. Diese politische Willensbildung darf aber nicht dadurch realisiert werden, in dem in die parteiinterne Demokratie eingegriffen wird. So darf eine politische Zielstellung, nicht dazu führen, dass durch deren Verwirklichung gezielt einen Eingriff die Demokratie erfolgt. So verstoßen Überzeugung des Einspruchsführers derartige Eingriffe in die Demokratie gegen geltende gesetzliche Bestimmungen. So kann es nicht dem Gehalt einer politischen Willensbildung sein, in dem man sich für die Interessen bestimmter Bevölkerungsgruppen dadurch einsetzt, in dem sie parteiintern privilegiert werden. So kann es nicht sein dass diesen bestimmte Mindestkontingente an Ämtern und Mandaten vorhält, einseitige Abstimmungen und Frauenvetos bei Wahlen und Abstimmungen regelt oder für diese gesonderte Organe (Bundesfrauenrat, Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen, Frauenunion…) eingeführt werden, die diese Regelungen „überwachen“. Es gibt eine Vielzahl von Gründen anzunehmen, dass es hier nicht mehr um die Beseitigung von Frauendiskriminierung gehen kann. So war es in der CSU ein zentrales Motiv, den Anteil weiblicher Mitglieder und den der weiblichen Wahlberechtigten zu erhöhen. Ebenso ging es bei den Beschlüssen des Bundesfrauenrates der Partei Bündnis 90/die Grünen ebenfalls um die Außendarstellung der Partei ging. Selbiges gilt auch für den Umstand, dass in den Debatten beim LV Sachsen‐Anhalt der Partei Bündnis 90/die Grünen gewesen ist. Ebenso haben die Frauen in der FDP erfolglos versucht ebenfalls in der Partei eine Frauenquote einführen zu lassen und dies mit dem mangelnden Zuspruch unter den weiblichen Wahlberechtigten begründet. Aus einem Streitgespräch ist unter dem Vorsitzenden der Partei die Piraten LV Bayern, Herr Stefan Körner und dem von Bündnis 90/die Grünen LV Bayer, Herr Dieter Jenecek ist folgendes zu entnehmen „In vielen Punkten wirken die Piraten modern und frisch. In einem nicht: Es machen kaum
Frauen mit. Warum sind die Piraten so wenig frauenkompatibel?
Körner: Das sind wir nicht. Gleichberechtigung fängt nach unserem Verständnis dann an,
wenn man Frauen nicht mehr wie Stück Vieh zählt. Meine Idealvorstellung ist, dass wir in
einer Welt leben, in der es genauso ist wie im Internet: Da ist es wurscht, ob man sich als
Mann oder Frau in Foren anmeldet. In unserer Mitgliederstatistik vermerken wir das
Geschlecht der Mitglieder nicht.
Janecek: Ihr seid eine Männerpartei, das ist definitiv so. Ihr habt in Schleswig-Holstein 28
Männer und zwei Frauen aufgestellt. Und dann so zu tun, als ob ihr Post-Gender seid,
ist unglaubwürdig.
Körner: Viele unserer Mitglieder sind Software-Entwickler. Ich gebe seit 17 Jahren
Computerkurse für Software-Entwickler. In 2500 Schulungstagen hatte ich vielleicht 30 oder
40 Frauen als Teilnehmer. Soll ich etwa Männer ausschließen, die bei uns mitmachen wollen?
Janecek: Ihr seid reaktionärer als die CSU. Die hat eine Quote eingeführt.
46 Körner: Wenn ich heute bei den Grünen wäre, kann es mir passieren, dass ich einen
Listenplatz nicht bekomme, weil ich ein Mann bin. Selbst dann nicht, wenn keine Frau diesen
Posten haben will. Ist das gerechter?
Janecek: Ich kann mir nicht vorstellen, dass es Spaß macht, nur mit Männern in einem Raum
zu sitzen. Sexy ist das nicht.
Körner: Die Behauptung, dass bei uns nur Männer sind, ist einfach falsch!“
Auch Herr Reinhardt hat in dieser Richtung geäußert.
So lässt sich aus den beigefügten Unterlagen entnehmen lässt, sollte sich die Sache zu einem
Gesamtbild zusammenfügen
In BVERFGE <85 264:20 56> wird die Staatsfreiheit von Parteien nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG klargestellt. Somit können diese in keiner Weise Aufgaben wahrnehmen, die an den Staat gerichtet sind und eigenmächtig Eingriffe in die Grundrechte der Parteimitglieder vornehmen. Durch diese Eingriffe werden in den Parteien Frauen privilegiert. Dies erfolgt z.B. durch 1. Einseitiger Abbruch von Debatten wenn Frauen sich nicht in numerisch gleicher Weise an diesen beteiligen, während bei Themen, bei sich Männer weniger stark interessieren die Debatte bis zum Ende fortgesetzt wird, 2. Einseitige Frauenvetos bei Wahlen und Abstimmen, 3. Kontrolle besonderer „Frauenorgane“ (Bundesfrauenrat, Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen, Frauenunion…) zur Einhaltung dieser Regelungen, 4. Reservierung von „Mindestkontingenten“ an Ämtern und Mandate. Sowohl aus einschlägiger Literatur als auch in der Presse ist zu entnehmen, dass es bei weitem nicht mehr um die „Beseitigung von Nachteilen, die typischer Weise Frauen treffen“ geht. Die SPD, CDU, Linke und Bündnis ‘90/die Grünen sind heterogene Parteien. Viele Mitglieder sind nicht wegen dieser Gleichstellungpolitik tätig. Dennoch haben sich alle dieser unterzuordnen. Erst kommt die Gleichstellungspolitik, dann kommt Demokratie und Gleiche Teilhabe und Bürgerrecht, Wirtschaft und Finanzen, Umwelt‐Natur und Klimaschutz, Arbeit und Soziales, Kulturpolitik, Medien und Netzpolitik, etc . Aus einem Blockartikel15 lässt sich folgendes Entnehmen. „Vor der Abstimmung über die Frauenquote im Bundestag erregte sich Andrea Nahles
über den CDU- Fraktionsvorsitzenden: „Unionsfraktionschef Volker Kauder hat die
Frauen in der Union öffentlich aufgefordert, gegen ihr eigenes Gewissen zu stimmen.“
Tatsächlich wollten sich die Abgeordneten der Union, die mit dem Gedanken an eine Stimme
für die Einführung von starren Frauenquoten in Unternehmen spielten, auf die Freiheit ihrer
Gewissensentscheidung berufen.
Damit hätten dann von der Leyen und co. eine Entscheidung, von der nur ein verschwindend
kleiner und ohnehin schon erheblich privilegierter Anteil der Frauen in Deutschland profitiert
15
http://www.cuncti.net/streitbar/413‐rot‐gruener‐beton; 2. Mai 2013, von Lucas Schoppe 47 hätte, ebenso zu einer Frage des Gewissens erklärt wie etwa die Entscheidung dafür, weiterhin
Tausende von – übrigens männlichen – Soldaten in Länder wie Afghanistan und
möglicherweise in ihren Tod zu schicken. Natürlich ist dies ein pervertiertes Verständnis einer
Gewissensentscheidung, gleichwohl ist es auch völlig verständlich, dass es in der Union und
der FDP unterschiedliche Positionen zu einer so kontroversen Frage wie der Frauenquote gibt.
Wesentlich weniger verständlich ist es, wie es möglich ist, dass SPD, Grüne und Linke solche
Konflikte nicht kennen – ihre Abgeordneten stimmten ohne Murren und Diskussion
geschlossen für die Quote.
Zu den wenigen gut vernetzten und privilegierten Frauen, die von einer Quote profitieren
können, gehören eben gerade die Parteipolitikerinnen, die sich für sie engagieren. Dieser
offenkundige Eigennutz wurde durch den moralisierenden Overkill der Debatte („Es gebe in
der Hölle einen Ort für Frauen, die andere Frauen nicht unterstützen“) eher noch herausgestellt
als verdeckt. Es mag ja sein, dass einige in den rotgrünen Parteien die Quote aus sachlichen
Gründen trotzdem für eine gute Idee halten. Es ist aber nicht erklärbar, warum überhaupt
niemand an der „Was-gut-für-mich-ist-ist-gut-für-Frauen-ist-gut-für-die-Gesellschaft“-Logik
der Quote irgend etwas auszusetzen findet.
Für mich ist diese regelrecht betonierte Einförmigkeit ein besonderes, auch persönliches
Problem. Meine politische Sozialisation bestand zu einem wichtigen Teil daraus, dass ich als
Jugendlicher am Mittagstisch jedes Tages mit meinen Eltern, die beide seit Jahrzehnten SPDMitglieder sind, diskutierte und dort grüne Positionen vertrat. SPD und mehr noch die Grünen
habe ich jahrelang regelmäßig gewählt – bis ich persönlich von der Politik dieser Parteien in
erheblicher Weise getroffen war. Meine Rechtlosigkeit als Vater eines Kindes, das ich nur alle
zwei Wochen (und mit großem Aufwand für mich) sehen kann, ist wesentlich auch der Politik
dieser Parteien zu verdanken. Insbesondere die rot-grüne Schröder-Regierung sperrte sich
jahrelang gegen Änderungen der väter- und kinderfeindlichen gesetzlichen Regelungen, die
mittlerweile längst vom Europäischen Gerichtshof als menschenrechtswidrig und vom
Verfassungsgericht als grundgesetzwidrig bezeichnet wurden.
Ich hab meine Meinung über SPD und Grüne zu spät revidiert. Das ist wohl ein typisches Problem des Engagements für Männerrechte, dass Menschen – seien es Männer oder Frauen – sich oft erst engagieren, wenn sie persönlich in erheblicher Weise in Mitleidenschaft gezogen wurden. Das lässt sich mit Geschlechterklischees erklären, die durchaus ungebrochen von Männern erwarten, für sich selbst und für andere Sorgen zu können und nicht auf den Beistand anderer angewiesen zu sein. Dabei kann ich mir durchaus vorstellen, warum es bei SPD und Grünen starke Unterstützung für feministische Positionen gibt – nicht nachvollziehbar aber ist das fast völlige Fehlen von Gegenstimmen. Es mag ja sein, dass viele dort beispielsweise die Diskriminierung von Vätern für eine gute Idee halten – es will mir aber tatsächlich nicht in den Kopf, warum überhaupt niemand dort auf die Idee kommt, es könne ein ernsthaftes Problem für ihre Parteien sein, wenn sie ein gestörtes Verhältnis zu Grund‐ und Menschenrechten entwickeln. Das gilt eben auch in der Quotendiskussion: Seit mehr als zwei Jahrzehnten haben Grüne und SPD nun Frauenquoten, und die Resultate davon sind ernüchternd. Niemand aber formuliert einmal den naheliegenden Gedanken, aus diesen jahrzehntelangen eigenen Erfahrungen könne vielleicht irgendetwas im Hinblick auf Frauenquoten in der Wirtschaft gelernt werden. Dass aber eine solche Diskussion nicht stattfindet, liegt wohl nicht zuletzt an den Quoten selbst. Warum niemand an Jürgens Stuhl sägt 48 Der Frauenanteil in der SPD‐Mitgliedschaft liegt heute bei 31 Prozent, bei den Grünen bei 37 Prozent. Die absoluten Zahlen der weiblichen SPD‐Mitglieder sind seit Einführung der Frauenquote und in Zeiten des großen Mitgliederschwunds seit Beginn der Schröder‐Regierung sogar rückläufig. „Der Anstieg des Frauenanteils an der Mitgliederschaft ist vor allem der Tatsache geschuldet, dass deutlich mehr Männer die Partei verließen als Frauen,“ schreibt das SPD‐Parteimitglied Klaus Funken in einem Artikel, in dem er engagiert und ohne ernsthafte Resonanz in der Partei das Ende der Frauenquote fordert. In einem Interview stellt er klar: „Ich kenne kaum jemanden unter den männlichen Mitgliedern, der unter vier Augen nicht zugibt, dass die Quotenregelung in der SPD ein Flop ist und abgeschafft gehört.“ Der Frauenanteil der Grünen ist (nach der Linkspartei) der höchste der deutschen Parteien, mit 37 Prozent allerdings enntäuschend niedrig angesichts der Tatsache, dass Frauen über die Quote hinaus durch das grüne „Frauenstatut“ in vielfacher Weise gegenüber Männern privilegiert werden und dass die Grünen in der zweiten Frauenbewegung eine ihrer wesentlichen Wurzeln haben. Im vergangenen Jahr reagierte die grüne Parteiführung darauf mit einer Werbekampagne, die bis heute für verärgerte Kommentare sorgt. Gleichstellung Sitzt sicher ‐ nicht trotz, sondern auch wegen der Frauenquote Besser DU als irgendein Kerl – das Motiv wurde so ähnlich auch noch für andere Parteigrößen durchgespielt. Anstatt also Frauen zu größerem Engagement aufzurufen (vielleicht einfach mal mit einem Slogan wie: „Jetzt seid ihr mal dran!“), machte die Parteiführung damit eben das Engagement der Männer schlecht, auf das die gesamte Partei mit ihren vielen quotierten Posten baut. Zudem transportiert die Kampagne ein DSDS‐Verständnis von Politik – als ob es bei der Parteiarbeit nicht vorwiegend darum ginge, sich für eine gemeinsame Sache zu engagieren, sondern darum, möglichst schnell berühmt zu werden und um Spitzenpositionen zu konkurrieren. Obwohl also die grüne Partei das geringe politische Engagement von Frauen als Problem begreift, schreckt sie davor zurück, an ihr gesellschaftliches Verantwortungsgefühl zu appellieren, sondern inszeniert lieber eine bemüht ironische Superstar‐Suche, die unverhohlen auf Ressentiments gegen eben die Menschen baut, die den ganzen grünen Apparat aufrechterhalten. Der Hintergrund: De facto reproduziert die Frauenquote überkommene bürgerliche Geschlechtermodelle, in denen Männer für die Versorgung von Frauen – und in diesem Fall eben: die Versorgung mit Parteiposten – arbeiten. In der Gehässigkeit gegenüber den männlichen Parteimitgliedern (denen die Kampagne übrigens eben die Machtgelüste unterstellt, auf die sie bei Frauen baut) drückt sich ein grundlegender Widerspruch der Frauenquote aus. Einerseits wird sie begründet mit dem Hinweis auf männliche Machtstrukturen, die Frauen angeblich aus einflussreichen Positionen fernhielten. Andererseits wird die Verantwortung, an diesen Strukturen etwas zu ändern, ausgerechnet an die Männer delegiert. Wie fadenscheinig dies ist, wird schon durch das Gedankenspiel deutlich, klassische linke Organisationen hätten einmal ähnlich zu agieren versucht. Keiner klassischen Arbeiterpartei und keinem Arbeiterbildungsverein wäre es eingefallen, ihren Mitgliedern zu vermitteln, ein Eintreten für die eigenen Interessen sei eigentlich nicht notwendig, weil das ihre Unterdrücker ohnehin schon für sie erledigen würden. Welchen Sinn hat dann aber die Quote, wenn sie den vorgeblichen Zweck, das Engagement von Frauen zu steigern, so offensichtlich verfehlt? Nach der Leipziger Studie aus dem Jahr 2012 gibt es im deutschen Parteienspektrum zwei Gruppierungen, deren Parteipräferenzen durch erhebliche Unterschiede zwischen Frauen und Männern geprägt sind: rechtsradikale Gruppierungen, die zu 65 Prozent von Männern bevorzugt, und mit einem noch größeren Unterschied die Grünen, die zu über 49 70 Prozent von Frauen präferiert werden. Während die Basis der Partei also zu fast zwei Dritteln aus Männern besteht, wird sie in ihrer potenziellen Wählerschaft zu weit über zwei Dritteln von Frauen bevorzugt. Einfach gesagt: Würden die Grünen nicht in parteiinterne demokratische Prozesse eingreifen, würde sich also das starke zahlenmäßige Übergewicht von Männern im Engagement an der Parteibasis auch in einem Übergewicht bei den Parteiposten ausprägen, dann könnte sich die Partie ihren Wählerinnen – auf die sie baut – nicht mehr erfolgsversprechend verkaufen. So hat die Frauenquote vor allem einen bedeutenden Werbewert: Sie schafft in der öffentlichen Präsentation der Partei die Illusion, Frauen würden mindestens im gleichen Maße wie Männer die Parteiarbeit tragen. Ein tatsächliches Gleichgewicht aber ließe sich nur auf zwei Weisen erreichen: Entweder dadurch, dass sich immer mehr Männer aus der Politik verabschieden (das aber ist nicht ernsthaft gewollt, auch wenn es manchmal so aussieht), oder dadurch, dass bedeutend mehr Frauen sich engagieren. Statt diesen einfachen Zusammenhang deutlich zu machen, gaukelt die Quote Frauen vor, dass für ihre Interessen auch ohne ihr Engagement gesorgt sei und dass Männer verpflichtet wären, diese Aufgabe zu übernehmen. Das ist gleich in doppelter Weise unverantwortlich: Weil die Quotenpolitik bei eingelullten Frauen wie bei abgeschreckten Männern demokratisches Engagement verhindert und weil sie überlebte Geschlechterklischees betoniert. Parteien als Institutionen zur Verhinderung von Demokratie Die Quotenpolitik baut auf ein elitäres Demokratieverständnis – dass nämlich demokratische Prozesse vielleicht ganz schön und gut seien, dass sie aber gezüchtigt werden müssten, um zu gewährleisten, dass auch etwas Gutes bei ihnen herauskommt. Das ist problematisch nicht nur, weil so Parteipositionen auf sehr ungerechte Weise verteilt werden, sondern vor allem deswegen, weil diese Politik insgesamt den demokratischen Austausch in den Parteien verhindert. Auf der einen Seite konkurrieren relativ viele Männer um relativ wenige Posten, so dass unter den gegenwärtigen Bedingungen der deutschen Parteipolitik (unter denen jemand, der sich in irgend einer Weise angreifbar macht, kaum eine Chance hat) ein erheblicher Konformitätsdruck entsteht. Wer etwa offen gegen die Geschlechterpolitik der Partei opponiert, würde seine Chancen auf einen Aufstieg erheblich schmälern. Bei Frauen auf der anderen Seite gibt es auf vielen Ebenen sogar zu wenige Kandidatinnen für die zur Verfügung stehenden Posten, so dass hier eine demokratische Kontrolle weitgehend zurückgeschraubt wird. Es ist angesichts solcher Strukturen fast ausgeschlossen, dass einige kontroverse Themen etwa zur Geschlechterpolitik offen diskutiert werden können – selbst und gerade dann, wenn es um so schwerwiegende Probleme geht wie die Verletzung von Grund‐ und Menschenrechten durch die Politik der eigenen Partei. Ihrem demokratischen Auftrag, für den sie immerhin erhebliche Summen aus Steuermitteln erhalten, können die Quotenparteien so nicht gerecht werden. Ganz im Gegenteil – sie werden regelrecht zu Institutionen der Verhinderung demokratischer Prozesse. Da das Engagement an der Basis zum überwiegenden Teil von Männern getragen wird, da die Quote aber gerade die Möglichkeiten von Männern wesentlich begrenzt, ist die Frauenquote ein Instrument, mit dem sich das Parteiestablishment gegen Impulse und Konkurrenten von der Basis schützen kann. Die Quote ist, wenn sie erst einmal eingeführt ist, eine sich selbst tragende und sich selbst reproduzierende Institution. Dass das in Kauf zu nehmen sei, weil ja im Gegenzug Frauen gefördert würden, ist zudem ein fragwürdiges Argument. Schließlich verdanken die Quotenfrauen ihren relativ einfachen Zugriff auf einflussreiche Positionen eben gerade dem Missverhältnis, dass einer relativ großen Anzahl von Posten relativ wenige Kandidatinnen zur Verfügung stehen. Sie haben also ein starkes Interesse daran, Frauen eben nicht zu fördern. Möglicherweise sind gerade die Selbstverpflichtungen der rot‐grünen Parteien auf feministische Verhärtungen, auf Quotenpolitik und die Ausgrenzung von Männerinteressen 50 Bestandteil einer daraus folgenden Abschottungspolitik – nicht‐feministischen Frauen werden in diesen Parteien Hürden aufgebaut, die geeignet sind, sie von einem Parteiengagement abzuhalten. Ein klassisches Gegenargument gegen den Vorwurf, die Frauenquote sei undemokratisch, verweist darauf, dass durch die Quote demokratische Prozesse ja überhaupt erst ermöglich würden. Wenn es keine „kritische Masse“ von Frauen in der Partei und auf Parteipositionen gäbe, dann würden Frauen so weit marginalisiert, dass sie zu demokratischen Prozessen faktisch nichts beitragen könnten. Daher sei es wichtig, sie eine Weile durch die Quote zu unterstützen. Nach den Erfahrungen der Parteien mit der Quote lässt sich heute sicher sagen, dass dieses Argument irreführend ist. Die Quote ist nicht einfach eine Art politischer Aktivierungsenergie, die für begrenzte Zeit nötig wäre, um Frauen in Positionen der Handlungsfähigkeit zu bugsieren. Wenn die Quote erst einmal eingeführt ist, dann bleibt sie auch – sogar und gerade dann, wenn sie sich als sinnlos oder schädlich erwiesen hat. In der SPD beispielsweise war sie 1988 beim Parteitag in Münster nur unter der Bedingung einer zeitlichen Begrenzung überhaupt eingeführt worden – und diese Begrenzung wurde dann 2003 beim Parteitag in Bochum ohne weitere Diskussionen aufgehoben. Zu den Privilegien der Quotenprivilegierten gehört es eben auch, dass sie durch die Quote auf Machtpositionen geschoben werden, von denen aus sie Bedrohungen ihrer Privilegien abwehren können. Warum aber haben die rot‐grünen Parteien keine Angst davor, dass Männer von einem Engagement und einer Wahl abgeschreckt werden könnten? Anzunehmen, dass Männer schlicht rundweg von der Vernünftigkeit der Quotenpolitik überzeugt seien, ist angesichts der erheblichen Gründe gegen sie kaum zu erwarten. Diese Politk ergibt nur dann einen Sinn, wenn man ihr abermals ein überaus klischeehaftes Verständnis der Geschlechter unterstellt. Offenkundig baut sie darauf, dass Männer von allen möglichen Interessen – sei es das der sozialen Gerechtigkeit, des Umweltschutzes, des Atomausstiegs, des Mindestlohns oder anderes – geleitet seien und dafür die Quoten schlicht in Kauf nähmen, dass zugleich diese Quoten für Frauen aber ein erheblicher Wahlanreiz wären. Das bedeutet: Hinter der Quote steht die stillschweigende Annahme, dass Männer sich durch Gemeininteressen, Frauen sich aber nur durch Fraueninteressen engagieren ließen. Aggressiv? Wer ist hier aggressiv? Die Frauenquote schafft also in den Parteien Strukturen, die eine demokratische Diskussion verhindern und die bestimmte Themen – und das sind beispielsweise Themen der Männerrechtsbewegung – ausgrenzen. Auch vor diesem Hintergrund lässt sich daher argumentieren, dass Texte wie die vor Gesterkamp für die Ebert‐Stiftung oder von Rosenbrock für die Böll‐Stiftung eine Auseinandersetzung mit Männerrechten nicht einmal beabsichtigen, sondern dass ihr Zweck vorwiegend darin besteht, dysfunktionale Parteistrukturen durch die Abwehr möglicher Kritik zu stützen. Gerade weil die Frauenquote dirigistisch in demokratische Prozesse eingreift, sind immer weitere dirigistische Eingriffe und Ausgrenzungen nötig, um die so entstehenden Strukturen vor Veränderungen zu schützen. So zeigt sich denn in der Quotendiskussion aber eben auch, wie defensiv und vorsichtig die gern als aggressiv präsentierten Männerrechtler weiterhin agieren – während Frauenpolitikerinnen auch dann ausgesprochen offensiv, selbstbewusst und mit hoher Bereitschaft zur politischen Intrige operieren, wenn ihre Argumente fadenscheinig sind. Obwohl es eigentlich schon längst um die Abschaffung der Quoten in den politischen Parteien gehen müsste, haben Gegner und Gegnerinnen der Quote heute alle Hände voll damit zu tun, wenigstens zu verhindern, dass nun auch noch Wirtschaftsunternehmen auf die in der Politik gescheiteren Quoten verpflichtet werden.“ Anhand dieser Schilderungen stellt sich ernsthaft die Frage, wo dieser genderchauvinistische Schwachsinn noch eine Gleichberechtigung und Beseitigung von „Frauendiskriminierung“ darstellen soll. Das gilt umso nachdem die CSU die Quote deshalb eingeführt hat, um dies mit der 51 Außendarstellung und Erhöhung des Anteils weiblicher Mitglieder zu begründen. Mit den gleichen Argumenten haben, wenn auch erfolglos, die weiblichen Mitglieder versucht eine Quote einzuführen. Das Dokumentiert ebenfalls, mit welch fragwürdigen Argumenten das gerechtfertigt wird. 1.2 Frauenquote Bündnis ‘90/die Grünen Bezüglich der Argumentationsschiene der Partei bezüglich der angeblichen Beseitigung von „Frauendiskriminierung“ sei folgendes ausgeführt. Bereits unter Abs. 39 des Grundkonsenses geht klar hervor, dass die Praktiken eine rein willkürliche politische Zielstellung darstellen. Es soll durch eine reine Privilegierung von Frauen in Rahmen einer „Frauenförderung“ eines politischen Ziels eine „Gleichberechtigung“ i.S. einer numerischen Mindestgleichverteilung dauerhaft in allen Bereichen der politischen Willensbildung herbeizuführen. Es besteht ein hoher Erklärungsbedarf, was diese Privilegierung noch mit „Gleichberechtigung“ zu tun hat. „Gleichberechtigung“ bedeutet, gleiche Rechte haben und nicht numerisch „gleichverteilt“ oder gar „mindestgleichverteilt“ zu sein. Die in Abs. 41 des Grundkonsenses genannten Forderung „Voraussetzungen dafür sind: Entsprechende Mitwirkungsmöglichkeiten zu schaffen, die es für Frauen attraktiv machen, sich zu beteiligen.“ Geht klar hervor, dass lediglich um die Steigerung des Beteiligungswillens durch Erhöhung von „Attraktivität“ i.S. einer Privilegierung der weiblichen Mitglieder geht und nicht um einen möglichen Nachteilsausgleich i.S. des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG. Damit ist ein derartiger Eingriff in die parteiinterne Demokratie nicht mehr gerechtfertigt. Ebenso ist das in Abs. 39 postulierte Ziel „paritätische Beteiligung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verwirklichen“. Auch hier ist bis jetzt niemand auf die Idee gekommen, eine Frauenquote für die Bundeswehr, die Feuerwehr, den Polizeidienst, den Kampfmittelräumdienst, den Sprengberechtigten, der Bundespolizei oder dem Sondereinsatzkommando zu fordern. Zu einer „paritätischen Beteiligung“ von Frauen in „allen Gesellschaftsbereichen“ gehört auch die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit, sowie die Kriminalitäts‐ und Brandbekämpfung. Ebenso bemerkenswert ist, die Einseitigkeit, des „historischen Abrisses“ der Frauenbewegung. Von der Männerbewegung und dem männerfeindlichen Familienrecht ist im Grundkonsens nichts zu finden. Allein schon, dass wegen der Einseitigkeit der Betrachtung gesellschaftlicher Entwicklungen die Verwirklichung einer politischen Zielstellung durch derart massive Eingriffe in die Demokratie, gerechtfertigt werden sollen, kann ein möglicher Nachteilsausgleich für die weiblichen Mitglieder und der weiblichen Bevölkerung nicht mehr in Betracht kommen. Ferner muss darauf hingewiesen werden, wie im nachfolgend noch ausführlicher dargelegt wird, dass die in Abs. 39 des Grundkonsenses postulierte politische Zielstellung sowohl in evolutionärspsychlogischer wie auch statistischer Hinsicht nicht verwirklicht werden kann. Allein schon deshalb kann ein derart massiver Eingriff in die demokratische innere Ordnung der Partei nicht mehr gerechtfertigt und legitimiert werden. Das ist keine Partei mehr, das ist ein genderchauvinistisches System aus lila Pudeln und opportunistischen Karriereweibchen. Den Karriereweibchen geht es nur noch um die Sicherung ihrer Frauenprivilegien und nicht mehr den Einsatz von Frauenrechten. Und die lila Pudel, die zu regelrechten Schleimleckern mutiert sind, scheinen darauf aus zu sein, ständig die Hähne in den Körben sein zu können. So kann der Partei nur die Empfehlung ausgesprochen werden, sich in „die Lilalen“ umzubenennen, den lila Pudel als Parteilogo einzuführen und die Farbe Lila zur Parteifarbe zu küren. Diese Symbole dürften der Partei besser zu Gesicht stehen, als Grün als Parteifarbe, die Sonnenblume als Logo und die Bezeichnung „die Grünen“. Ferner dürfte es angemessener sein bei parteiinternen Wahlen an die Gewählten keine Blumensträuße sondern lila Plüschtiere zu verteilen. 52 Weiter heißt es im Grundkonsens „(56) Wir sind uns gleichwohl bewusst, dass die Gesellschaft von widerstreitenden Interessen durchdrungen ist. Wo für uns die Suche und das Bemühen um Konsens oder überzeugende Kompromisse scheitern, sind wir gewillt, die nötigen Konflikte und Konfrontationen einzugehen. Dialog‐ und Konfliktbereitschaft gehören gleichermaßen zu den Bestandteilen unserer Politikfähigkeit. (57) Wir wollen unsere praktische Politik nicht aus vorgefertigten Weltbildern ableiten, sondern konsequent, von den vorfindbaren Problemen ausgehend, die notwendigen und angemessenen Lösungen suchen. Dabei kann das Überschreiten heutiger »Systemgrenzen« weder ein Ziel an sich noch ein Tabu sein. (58) Unsere politische Kultur soll einladend und aufnehmend und nicht abweisend und ausgrenzend sein. Sie ist darauf orientiert, Ängste abzubauen und Bereitwilligkeit für die notwendigen Veränderungen zu wecken. Sie soll die Bereitschaft stärken, für die eigenen Einsichten und Überzeugungen auch dann einzustehen, wenn sie nicht mit den herrschenden Ansichten konform gehen. (59) Eine solche politische Kultur schließt die entschiedene Stellungnahme gegen alle Arten und Tendenzen ein, aufgrund von Lagermentalitäten oder irrationalen Ängsten und Projektionen anderen Menschen die gleichberechtigte Teilnahme an den politischen Prozessen zu verwehren. Sie fordert von uns Fantasie und vielfältige Aktivitäten, um die Einbeziehung der Ausgeschlossenen oder von Ausschließung Bedrohten zu erreichen. In diesem Sinne sind wir bemüht, die missverstehende Unterstellung im politischen Diskurs unter uns wie auch mit anderen zu vermeiden. (60) Wir suchen für unsere politische Arbeit und Reformziele AnsprechpartnerInnen und Verbündete in der Gesellschaft. Unser Politikstil ist daher – auch im Konflikt von Interessen und Bewertungen – auf Dialog, d.h. auf Klärung und gewaltfreie Auseinandersetzung orientiert. Wir streben jenseits von Vorurteilen und ideologischer Engstirnigkeit eine demokratische Kultur des Streites an. Unseren Grundwerten folgend erwächst unsere Politik aus der Offenheit von Gefühl und Verstand und konzentriert sich auf rationale Überlegungen, Sachfragen und die Erarbeitung umsetzbarer Konzepte. Der Verständigung sind allerdings dort Grenzen gesetzt, wo unsere definierten Grundwerte gewaltsam verletzt werden. (61) Unsere politische Meinungs‐ und Willensbildung vollzieht sich öffentlich und soll die sachliche Auseinandersetzung und das öffentliche Problembewusstsein fördern. Wir initiieren und unterstützen weit über unsere Organisation hinausgehende öffentliche Diskurse zu allen gesellschaftlichen Lebensfragen. Dadurch wollen wir die Bürgerinnen und Bürger zu politischer Verantwortung anregen und in konkretes Handeln einbeziehen. Individualität der Einzelnen sowie Vielfalt der Erfahrungen und Meinungen werden als wichtige Quelle von Ideen und schöpferischer Entwicklung anerkannt.“ Wo bitte ist das im Bereich der „Genderpolitik“ noch gewährleistet, wenn alle, die sich diesem widerwärtigen genderchauvinistischen System aus lila Pudeln und opportunistischen Karriereweibchen, widersetzen ins Abseits gedrängt werden und ein Dialog zur ansatzweisen Entschärfung dieser undemokratischen genderchauvinistischen 53 Praktiken nicht möglich ist? Wo bitte ist die Forderung „Eine solche politische Kultur schließt die entschiedene Stellungnahme gegen alle Arten und Tendenzen ein, aufgrund von Lagermentalitäten oder irrationalen Ängsten und Projektionen anderen Menschen die gleichberechtigte Teilnahme an den politischen Prozessen zu verwehren.“ erfüllt, wenn Männer gezielt z.B. in der Frauenkonferenz oder dem Frauenrat ausgegrenzt werden? Wo ist in der Partei eine „gleichberechtigte“ Teilnahme gewährleistet, wenn die weiblichen Mitglieder derart privilegiert werden? Wo findet in der Partei einer Auseinandersetzung „jenseits von Vorurteilen und ideologischer Engstirnigkeit eine demokratische Kultur des Streites“ in Bezug auf diese genderchauvinistischen Praktiken statt, wenn eine „ideologische Engstirnigkeit“ unter Missachtung von Verfassungsprinzipien und Gesetzen durch Frauenprivilegierung eine „numerische Gleichverteilung“ ungeachtet des Beteiligungswillens und des Interesses der Frauen in allen Bereichen der politischen Willensbildung gezielt herbeigeführt werden soll ? Einen derart krassen gegen Satz ist an andere Stelle in der Politik nicht festzustellen und dokumentiert, mit welch zweifelhaften Demokratieverständnis und Doppelzüngigkeit hier operiert wird. Außerdem dem stellt sich hier die Frage, was für ein „Problembewusstsein“ denn „gefördert“ werden soll. Ist das, dass die Frauen deutlich weniger Interesse in der politischen Willensbildung und dieses durch massive Eingriffe in Demokratie „gefördert“ werden soll oder das es mit diesen undemokratischen verfassungs‐ und rechtswidrigen genderchauvinistischen Frauenförderschwachsinn nicht mehr so weiter gehen kann. In Grundsatzprogramm16 steht „Selbstbestimmung setzt auf die gleichen Rechte, gleiche Freiheiten und gleiche Verantwortlichkeiten für jede und jeden Einzelnen und löst traditionell männlich geprägte Hierarchien auf. [….]Eine demokratische Gesellschaft bietet für Frauen und Männer die gleichberechtigte Chance zur Beteiligung am demokratischen Willensbildungsprozess und in der Wahrnehmung politischer Ämter. Die Geschlechterfrage ist darum eine zentrale Demokratiefrage, weil erst über die nicht nur formale Anerkennung von grundsätzlicher Gleichheit in allen gesellschaftlichen Bereichen die Anerkennung der Verschiedenheit zur Geltung kommt.“ Wo haben in der Partei die männlichen und weiblichen Mitglieder die „gleichen Recht, die gleichen Freiheiten, […} und gleichberechtigte Chance zu Beteiligung“? Und wo kommt „nicht nur zur formalen Anerkennung […] die Anerkennung der Verschiedenheit zur Geltung“, und zwar in der Einsicht, dass sich die Frauen bei weitem nicht in dem Maße wie die Männer an der politischen Willensbildung beteiligen wollen? Allein das dokumentiert doch mit welch widersprüchlichen Argumenten diese Praktiken noch gerechtfertigt werden. Das gilt umso mehr, als dass im Grundsatzprogramm s.132‐140 klar hervorgeht, dass es sich ausschließlich um politische Willkür handelt und nicht um ein reine Beseitigung von Frauendiskriminierung. Angesichts des Umstandes, mit welch fanatischer Besessenheit an diesen Praktiken festgehalten wird, kann die Sache nicht mehr hingenommen werden. Dieser Durchsetzungswille nimmt langsam krankhafte Züge fanatischer Besessenheit an. Die Denkweise, mit der operiert wird, erinnert sehr an einem gut situierten Mann, der Versucht eine Frau „rumzukriegen“, in dem er ihr unter massiven Ressourceneinsatz viele Annehmlichkeiten anbietet. Und viele Karriereweibchen pochen Nachvollziehbarerweise auf ihre Privilegien. Das Verhalten der Männer lässt sie nur mit o.g. Gründen erklären. Ferner muss der Eindruck entstehen, dass viele einen Amazonenstaat errichten und eine matriachische Gesellschaft etablieren zu wollen. Und wenn das mit zulässigen Mitteln wegen mangelnder Mitwirkung durch die Frauen nicht funktioniert, wird mit Brachialgewalt nachgeholfen. 16
Grundsatzprogramm S 134 54 55 Für seinen Teil lässt sich der Beschwerdeführer nicht mehr eintrichtern, dass dieser Schwachsinn ein notwendiges unumgängliches Übel sein soll, da die Gleichberechtigung noch nicht hergestellt sei, nur weil die numerische Gleichverteilung nicht stimmt und sich permanent herausstellt, dass der Beteiligungswille der Frauen an demokratischen Entscheidungsprozessen speziell beim passiven Wahlrecht bei weitem nicht so ausgeprägt ist, wie bei den Männern. Immer wieder wird einem vorgehalten, dass man „Männernetzwerke“ in der Politik durchbrechen müsse, damit Frauen eine Chance hätten in die Parlamente einzuziehen. Auf anderen Gebieten des Lebens scheinen Frauen bestens „Netzwerke“ bilden zu können und es zeigt sich, dass durch höhere soziale Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit gewisse Vorzüge haben. Weshalb eine „Vernetzung“ ausgerecht in Wirtschaft und Politik nicht funktionieren soll ist dem Einspruchsführer schleierhaft. Außerdem scheinen viele nicht einsehen zu wollen, dass für eine Unterrepräsentanz noch andere Faktoren und Erklärungsmodelle eine Rolle spielen könnten. Zumindest waren die Mitglieder der Wahlorgane gehalten, diese Praktiken einer umfänglichen Prüfung auf rechtliche Zulässigkeit vorzunehmen. Was wohl nur marginal erfolgt ist. Soweit es um Wahlen von Delegierten geht, so dürften auch diese wegen dieser Praktiken nichtig sein. Da wahrscheinlich auch zu Wahlversammlungen zur Wahl von Direktkandidaten Delegierte zu wählen sind, könnte auch deren Wahl nichtig sein, wenn ein bei einer Vielzahl dieser, in Extremfall bei allen, deren Wahl wegen Gesetzesverstößen nichtig ist. Ebenso hat der LV Bayern der Partei SPD bei Direktbewerbungen eine Quotenregelung in dessen Satzung verankert. Hierzu wäre u.U. eine Einzelfallprüfung erforderlich. Im Urteil BVERFGE 103, 89 heißt es: „Im Privatrechtsverkehr entfalten die Grundrechte ihre Wirkkraft als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen durch das Medium der Vorschriften, die das jeweilige Rechtsgebiet unmittelbar beherrschen, damit vor allem auch durch die zivilrechtlichen Generalklauseln (vgl. BVerfGE 7, 198 [205 f.]; 42, 143 [148]). Der Staat hat auch insoweit die Grundrechte des Einzelnen zu schützen und vor Verletzung durch andere zu bewahren (vgl. BVerfGE 46, 160; 49, 89; 53, 30; 56, 54; 88, 203).“ Rn 29 Daraus lässt sich klar ableiten, dass auch Parteien, die Grundrechte der Mitglieder, vor das der Gleichbehandlung zu achten haben. Wie noch im nachfolgenden zu zeigen ist, kann die politische Zielstellung „Gleichberechtigung und paritätische Beteiligung von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen zu verwirklichen“ schon vom Grundansatz her nicht verwirklicht werden. Ebenso dokumentieren diese Regelungen, wie einseitig die Programmatik der Parteien, insbesondere Bündnis ‘90/die Grünen, auf die Frauen ausgelegt ist und die Männer nahezu unberücksichtigt bleiben. Zwar ist es mit dem Grundgesetz und der politischen Willensbildung vereinbar, sich nur mit den Belangen bestimmter Personengruppen, hier Frauen, zu befassen. Zur Verwirklichung derartiger politischer Zielstellung ist aber ein derart massiver Eingriff ins Wahlrecht und die parteiinterne Demokratie dagegen nicht zulässig. Hinzukommt, dass die Partei bislang keine Anstalten gemacht hat, „Frauenförderung“ für den sogenannten „gläsernen Keller“ zu betreiben. So gibt es bislang keine Quotenregelungen für die Bundeswehr, die Feuerwehr, den Kampfmittelräumdienst, den Sprengberechtigten, Polizeidienst, dem Sonder‐
einsatzkommando etc. pp. Ebenso treffen 93 % aller tödlichen Arbeitsunfälle Männer, weil hauptsächlich Männer diejenigen sind, die Tätigkeiten ausüben, die mit hohen Risiken für das Leben und der körperlichen Unversehrtheit verbunden sind. Ebenso sind unter den Bundeswehrangehörigen, die bei Auslandseinsätzen umgekommen sind, fast alles Männer. Eine Debatte um eine Frauenförderung, damit die Frauen nicht nur die gläserne Decke durchstoßen, sondern auch noch in den gläsernen Keller eindringen können, findet nicht statt. Selbiges gilt auch für die Rechte der Männer im Allgemeinen und im Speziellen für die Väter und die Jungen im Bildungssystem. Jetzt kann sich mal die Politik mit faktischen Nachteilen, die typischer Weise Männer treffen, befassen. In einer Entscheidung des Bundesfrauenrates17 heißt es „Offensive Frauenpolitik unterscheidet uns von den anderen Parteien, deshalb muss sie auch für Außenstehende sichtbarer und verständlicher werden und von allen als Alleinstellungsmerkmal wahrgenommen werden. […] Wir müssen dafür sorgen, dass kein Kandidat an der Quote und an einem Frauenvotum vorbeikommt. Ausdruck unseres demokratischen Selbstverständnisses ist das Frauenstatut, das mit der dort verankerten Quote Frauen die mindestparitätische Vertretung auf Listen und in Parteigremien garantiert. Als Instrument zur Umsetzung von Geschlechtergerechtigkeit gilt die Quote natürlich erst recht für alle Gremien, die keinen Satzungsrang genießen, sondern von Parteivorständen eingesetzt werden. Und sie gilt selbstverständlich auch dann, wenn nur eine (Spitzen)Position zu besetzen ist, in der Form, dass in diesem Fall eine Frau den Vorzug hat [oder zumindest ein quotiertes Spitzenteam präsentiert wird].“ Daraus geht klar hervor, dass es nicht mehr um Gleichberechtigung geht sondern ganz andere Motive eine zentrale Rolle spielen. Aus einem namenhaften Politmagazin heißt es „Die aus dem Rathaus verbannten GAL‐Männer hätten sich freilich nur auf die Verfassung zu berufen brauchen•. wenn sie die Frauenliste hätten kippen wollen: Das Nominierungsverfahren wäre dann, wie Juristen meinen. für grundgesetzwidrig erklärt worden. Den Grünen liegt seit zwei Jahren ein ‐ von ihnen selbst in Auftrag gegebenes ‐ Gutachten des Frankfurter Rechtsanwaltes Michael Hofferbert vor. Darin heißt es, eine ,,allgemeine Wahl" wie sie das Grundgesetz vorschreibt sei dann nicht mehr gewährleistet wenn jemand seines/ihres Geschlechts wegen an der Ausübung des passiven Wahlrechtes gehindert worden ist. Auch das hei Grünen beliebte Reißverschlussverfahren‐ ungerade Plätze für Frauen: gerade für Männer ‐ sei nicht statthaft, weil laut Grundgesetz „die Unterscheidung zwischen Mann und Frau als Kriterium für die Wahrnehmung von Grundrechtsbefugnissen unzulässig ist". Ähnlich sieht es GAL‐Funktionär Erwin ( .. Erwinowitsch") Jurtschitsch. Der selber zu den Befürwortern der Frauenliste zählt und sich als Anhänger einer "positiven Diskriminierung von Männern" bezeichnet. "Verfassungsrechtlich''. räumt er ein , hätte der Männer Ausschluss "keine Chance" gehabt. Realisierbar gewesen sei die Liste nur, weil sie .,vom breiten Konsens" getragen worden sei. Denn wenn auch nur ein einziger Kandidatur williger GAL‐Mann gegen die Frauen‐ldee vorgegangen wäre, meint Frauenrechtler Jurtschitsch, "hätte es eine Katastrophe gegeben".“ Damit hat die Partei selbst zugegeben, dass dieser undemokratische genderchauvinistische Schwachsinn rechts‐ und verfassungswidrig ist. Ob sich das fragliche Gutachten von Herr H. noch beschaffen ließe kann offenbleiben. Damit gibt es hier ein weiteres Argument, an dessen hoher Klärungsbedarf besteht, wie diese Verfahren durch das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 2 GG und dem Gleichberechtigungsgebot nach Art. Abs. 3 Satz 2 GG noch seine Legitimationsgrundlage haben soll. 1.3 Bündnis ‘90/die Grünen LV Sachsen‐Anhalt 17
1. Ordentlicher Frauenrat 2006 28. Januar 2006, Berlin 56 Soweit es der Beschwerdeführer bezeugen kann, ging bei den parteiinternen Debatten u.a. zur Satzungsänderung auch um die Außendarstellung. Anhand der Statistiken, lässt darlegen, dass speziell bei Bündnis ‘90/die Grünen, die Außendarstellung dieser Praktiken eine große Rolle spielt, da der Zuspruch unter den weiblichen Wahlberechtigten mit am größten ist. Tatsächlich ist bei Bündnis ‘90/die Grünen der Zuspruch unter den Frauen deutlich höher, als bei den Männern. Somit kann dargelegt werden dass es bei dieser Regelung, die eine bestimmte Zusammensetzung der Landesliste herbeiführen soll, auch um den Zuspruch gegenüber einer bestimmten Gruppe von Wahlberechtigten geht. Eingriffe in die Wahlrechtsnormen aus derartigen Motiven sind aber unzulässig. Es muss sich der Wille der Wahlberechtigten in einer direkten Wahlentscheidung niederschlagen und nicht in dem ihnen durch satzungsmäßige Vorgaben vorgeschrieben wird, wie sie ihren Willen wiederzugeben haben. Der Beschwerdeführer hatte mehrfach in den letzten Tagungen einzelner Gremien vor der Wahl den Versuch unternommen, diese Verfahrensweise zu entschärfen. Mehrfach hat man ihm zu verstehen gegeben, dass die Partei, insbesondere der Landesverband, weder eine Debatte über die Frauenquote noch eine Entschärfung dieser Verfahrensweise wünscht. So hatte der Einspruchsführer beim Landesdelegiertenrat am 10.04.2012 einen Antrag gestellt, der zum einen das Ziel verfolgte, dass diese Situation entschärft werde und zum anderen, dass sich der Landesverband mit den Nachteilen von Männern in der Gesellschaft beschäftigen sollte. Per Antrag zur Geschäftsordnung wurde dieses Vorhaben mit deutlicher Mehrheit abgeschmettert. Beim Landesparteitag am 12.05.2012 wurde die Satzung überarbeitet. Dort versuchte der Einspruchsführer erneut z.B. durch Änderung der Satzung, den Listenplatz 1 als offenen Listenplatz festzusetzen, eine Entschärfung herbeizuführen. Auch hier wurde diesem deutlich zu verstehen gegeben, dass der Landesverband unter gar keinen Umständen ein Änderung der bisherigen Praxis wünsche. Begründet wurde dies, dass man nach außen hin ein signifikantes Unterscheidungsmerkmal, ein sogenanntes „Markenzeichen“ gegenüber konkurrierenden Parteien haben wolle. Dies betrifft zum einen das Übergewicht an Frauen in der Bundestagsfraktion und zum anderen die Partei zu sein, die regelmäßig Frauen in den Spitzenplätzen der Wählerschaft präsentiert. Man überzeugte den Beschwerdeführer, dessen Anträge bezüglich der Änderung des „Frauenstatuts“ betreffend wegen Nichtzustimmungsfähigkeit zurückzuziehen. Dieser Akt ist mit zahlreichen Jubelrufen und Beifallsbekundungen bekleidet worden, was diesen in der Ansicht bestärke, dass seine Initiativen nicht zustimmungsfähig seien. Beim Landesparteitag am 13. 10.2012 versuchte der Einspruchsführer ein letztes Mal per Beschluss den Listenplatz 1 als offenen Listenplatz festzusetzen. Dies wurde mit Hinweis darauf, dass auch Listenplatz 2 eine reelle Aussicht hätte in den Bundestag gewählt zu werden, mit deutlicher Mehrheit abgelehnt. So wie in der internen Auseinandersetzung argumentiert wurde, geht es der Partei nicht mehr darum, mögliche Nachteile von Frauen auszugleichen, sondern nur noch um das Bild einer feministischen Partei, einer „Frauenpartei“ nach außen hin aufrecht zu erhalten und das Ziel, die Parlamente mit mindestens 50% Frauenanteil zu besetzen zu verfolgen. Der Beschwerdeführer musste somit feststellen, dass sich die Partei als Reformunfähig und unwillig erwiesen hat. 57 Obwohl dieses Verfahren bereits seit über 30 Jahren praktiziert wird, hat zwar Bündnis ’90/die Grünen mit dem höchsten Frauenanteil unter allen Mitgliedern in den Parteien. Dieser Beträgt aber durchgängig zwischen 30 und 40 %18. Allein der Umstand, dass die Bereitschaft unter den Frauen, sich politisch zu engagieren und von ihren passiven Wahlrecht Gebrauch zu machen, in deutlich geringerem Ausmaß auszumachen ist als bei den Männern, kann keine Rechtfertigung sein, solch scharfe Instrumente zum Einsatz bringen. Dies kann auch nicht mehr mit Gleichberechtigung, Gleichstellung, Chancengleichheit,… gerechtfertigt werden. Zumal diese Regelung eine dauerhafte (Ergebnis‐)Ungleichheit zu Lasten der Männer sicherstellen soll. Folglich werden die Belange der Frauen, den Rechten der Männer, den demokratischen Grundprinzipien und dem Grundgesetz übergeordnet. Insoweit hat sich der LV als ignorant und reform‐
resistent erwiesen. 1.4 Bündnis ‘90/Die Grünen KV Mansfeld Südharz Damit sich der Bundestag mal ein Bild von den Zuständen machen kann, sei folgendes hier angemerkt. Kurz vor der letzten Vorstandswahl erhielt der Vorsitzende folgende Mail „ich schreibe dir heute als Sebastian und weder als Kreis‐ noch als Landesvorsitzender und möchte dich darüber informieren, dass ich im nächsten Kreisvorstand nicht mehr mit dir zusammen arbeiten möchte. Das hat mehrere Gründe. Einer ist, dass du trotz unseres (wie ich dachte) vorhandenen zusammenarbeitbedingtem und gewachsenem Vertrauensverhältnis mehrfach ziemlich schräge Aktionen abgezogen hast. Zum Beispiel hast du mich in Form des LaVos zwei Mal verklagt, was grundsätzlich dein gutes Recht ist. Ich hätte mir aber gewünscht, dass du zumindest eine Information vorab dazu an mich gibst. Ich bin bei der Klage vom Verwaltungsgericht bald vom Stuhl gefallen. Ich finde das sehr schade, weil ich immer mein Bestes gegeben habe, dich trotz deinen selten mit meinen übereinstimmenden Meinungen immer fair zu behandeln. Das hat mir viel Kraft gekostet, sei es mit Blick auf die Satzungsreform des Landesverbandes oder den Antrag zur Reform des Urheberrechts. Dazu war ich auch immer gern bereit. Diese Fairness aber nehme ich von deiner Seite nur selten wahr. Das hat mich auch persönlich getroffen. Ohne eine Ansage oder auch nur eine Problemanzeige deinerseits verklagt zu werden, hat für mich persönlich den Bogen überspannt. Mir ist deshalb die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dir gemeinsam in unserem Kreisvorstand nicht mehr möglich; für mich ist das Verhältnis zu dir nachhaltig beschädigt. Ich möchte dich daher bitten, nicht erneut für den Kreisvorstand zu kandidieren. Denn ich fände es unschön, diese Sache zwischen uns auf der Mitgliederversammlung (schlimmstenfalls vor der Presse) auszutragen. Notfalls wäre ich aber auch dazu bereit. Ich möchte dich herzlich bitten, in unser aller Interesse diese Mail vertraulich zu behandeln.“ Kurz auf der Vorstandswahl hatte der Vorsitzende den „Frauen‐ und Genderrat “ des LV zur MV eingeladen um über die Wichtigkeit der „Frauenförderung und Frauenquote“ referieren zulassen um jedwede Kritik an diesen undemokratischen Praktiken zu unterbinden. Hintergrund ist der, dass der Beschwerdeführer zuvor versucht hat die Wahl der Landesliste wegen dieser undemokratischen Praktiken anzufechten. Der Versuch blieb wegen fehlender Zulassungsvorrausetzung im Lichte des § 14 PartG erfolglos. Herr L. hatte nicht das Recht 18
http://de.statista.com/statistik/daten/studie/192247/umfrage/frauenanteil‐in‐den‐politischen‐parteien/ 58 willkürlich Verfahrensweisen festzusetzen die Satzungsmäßig nicht vorgesehen sind und zugleich gegen verfassungsmäßiges wie auch einfach gesetzliches Recht verstoßen. 1.4 Sonstige Quoten 1.4. 1 Frauenquoten in Arbeitnehmer und Personalvertretungen Im Gegensatz zu parteiinternen Quoten wurden die in Arbeitnehmer‐ und Personalver‐
tretungen bereits einer gezielten Kontrolle staatlicher Gerichte unterzogen. Die Gerichte haben die Quoten des „Minderheitengeschlechts“ mit höchst fragwürdigen Argumenten gerechtfertigt. Es dürfte im erheblichen Maße zu bezweifeln sein, dass unter Rekurs auf das Sozialstaatsprinzip und dem Fördergebot nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ein derartiger Eingriff in das Demokratieprinzip zulässig ist. 1.4.2 Andere Quoten Ebenso unzulässig sind auch anders geartete Formen von Quotenregelungen, wie die Jugendquote, die Migrantenquote, die Ossiquote oder die Neuenquote. Zumal bezüglich der Migranten mit der Herkunft neben den Geschlecht ein weiteres Merkmal haben, wonach im Sachbereich Wahlen nicht ausdifferenziert werden darf. Somit wird auch bei anderen Quoten gegen die Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl sowie der Treuepflicht auf Gleichbehandlung und der Gleichheit des Zugangs zu jedem Wahlamt verstoßen. Soweit sich die Vorwürfe auf Migranten und Jugendquoten erstrecken, so scheinen sich die Fälle auf Wahlen von Vorständen und Delegierten in Einzelfällen, so dass davon ausgegangen werden muss, dass sich die Rechtsverstöße nicht mit an Sicherheit grenzender Mandatsverteilung ausgewirkt haben können. Soweit sich die Vorwürfe aber auf die Neuenquote erstrecken, so ist die Mandatsrelevanz zu bejahen, da diese unmittelbar bei der Wahl der Landeslisten zur Anwendung kommt. Ein Fördergebot „zur Beseitigung faktischer Nachteile, die typischer Weise“ Migranten, Jugendliche und Politneulinge treffen, sieht das GG nicht vor. Insoweit besteht hoher Klärungsbedarf, wo diese Quotenregelungen noch den gesetzlichen Normen entsprechen sollen. Dem Einspruchsführer wurden Informationen zu Teil, wonach es Bestrebungen in der SPD geben soll, eine Behindertenquote für alle Wahlämter, d.h. auch bei der Kandidatenaufstellung einzuführen. Zwar schließt Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG ein mögliche Privilegierung Behinderter nicht völlig aus: Das aber hieraus eine Zulässigkeit zur Einführung von bestimmten Kontingenten oder gar Mindestkontingenten an Wahlämtern und weiterer Sonderrechte bei der politischen Willensbildung gegeben sein soll, muss ernsthaft bezweifelt werden. Insoweit ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung von Quotenregelungen aller art im Sachbereich Wahlen unumgänglich. 1.5 Bündnis ‘90/die Grünen LV Thüringen Neben der Frauenquote wird auch § 14 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 der Satzung des LV Thüringen gerügt. Die weitere Würdigung wird an nachfolgen Beispielen festgemacht. Beispiel 1: Kandidat A B C D E 59 F ________ Stimme Ja Nein 16 17 15 17 14 17 13 17 12 17 2 17 Von 100 Delegierten haben 83 sich für einen BewerberInnen entschieden 17 dagegen. Alle sind abgelehnt weil auf die einzelnen BewerberInnen mehr Nein als Ja‐Stimmen vergeben wurden. Dieser Effekt kommt dadurch zustande, dass sich die Zahl der Ja—Stimmen an die der zu besetzenden freien Stellen und die Nein‐Stimmen an die Zahl BewerberInnen gekoppelt wird. Je mehr BewerberInnen sich je zu besetzende Stelle zur Wahl stellen und je uneiniger sich die BefürworterInnen unter den Delegierten sind umso niedriger ist die Sperrhürde d.h. um so weniger „AblehnerInnen“ aller KandidatInnen genügen, um die gesamte Wahl zum Scheitern zu bringen. Die Delegierten, die für einzelne KandidatInnen stimmen wollen müssen sich für eine Person entscheiden, haben also nur eine Stimme, während die GegnerInnen gegen alle BewerberInnen stimmen können. Damit haben die GegnerInnen größere Einflussmöglichkeiten als die BefürworterInnen. Damit ist die Gleichheit der Einflussmöglichkeiten und Stimmengleichheit nicht mehr gewährleistet. Damit wird nach politischer Meinung unterschieden. Das verstößt aber gegen die Rechtsprechung des BVerfG nach BVerfGE <6 64>. Beispiel 2 Keine Stimme: Enthaltung nach Abs. 2 Satz 3. Zahl der 10 35 20 10 15 10 Ja Nein Delegierten, gesamt gesamt die wie folgt gewählt haben Kandidierende A B / Nein Ja / Nein Ja Nein / Nein Nein / Ja 35 30 45 25 Hier wird der Widersinn der Demokratie deutlich. Obwohl Person A mehr Ja‐Stimmen erhalten hat als Person B, ist Person B gewählt worden. Nimmt man Abs. 2 Satz 3 als Maßstab, so wären alle „Nichtstimmen“ als Enthaltungen zu werten und Person B müsste in einen weiteren Wahlgang. Beispiel 3 Zahl der Delegierten, die wie folgt gewählt haben Kandidierende 10 8 20 22 20 10 10 Ja Nein Enth A Enth Nein Enth Ja Nein Ja Enth 32 28 40 B Ja / / / Ja Enth Enth 30 0 70 A B 10 Enth Ja 60 20 Enth / 30 Ja / 20 Nein Ja 10 Ja Enth 10 Enth Enth Ja 40 30 Nein 20 0 Nach Abs. 2 und 3 müsste Person A und B in einen weiteren Wahlgang. Person B wär aber gewählt worden, wenn die erzwungen Enthaltungen nicht nach Abs. 2 Satz 3 nicht wären. Damit Person B gewählt, wenn die „erzwungenen“ Enthaltungen nicht wären. Damit verstößt § 14 der Satzung gegen die Freiheit und Gleichheit des Wahlrechts. Die weiteren Anforderung nach Freiheit von „widersinnigen Effekten“ und vermeidbare Einengung innerhalb des Wahlsystems sind ebenso wenig erfüllt wie diese wonach jeder Wahlberechtigte erkennen können muss, wie sich das eigene Wahlverhalten auf das Wahlergebnis auswirkt. 1.6 Bündnis ‘90/die Grünen LV Sachsen‐Anhalt Anzahl der Bewerber/‐innen Als weiter Verfassungswidrigkeit ist die Regelung nach § 16 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung von Bündnis ‘90/die Grünen, Landesverband Sachsen‐Anhalt, anzumerken. Diese führt zu einer Ungleichbehandlung in Abhängigkeit der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber. Dieser soll in folgender Form dargelegt werden: Fall 1: Einzelbewerbung nach Abs. 3: Person A: 2 Stimmen Nein: 1 Enthaltungen : 20  Person A ist nicht gewählt. Fall 2: „Kampfkandidatur“ nach Abs. 2: 3 Wahlgänge mit folgendem Ergebnis: Person A: 2 Stimmen Person B: 0 Stimmen Nein : 1 Stimme Enthaltungen: 20 Stimmen  Person A gewählt. Dieses Beispiel dokumentiert die Ungleichbehandlung in Bezug auf die Wahlchancen der Bewerberinnen und Bewerber und die Einflussmöglichkeit der wahlberechtigten Delegierten. Obwohl die Stimmverteilung in beiden Fällen identisch ist, ist Person A einmal nicht gewählt und in anderen Mal schon. Und das nur, weil es einmal eine Einzelbewerbung und einmal eine „Kampfkandidatur“ gab. Auch hier habe ich mehrfach versucht, durch entsprechende Initiativen Änderungen herbeizuführen, versuchte ich diese Ungleichheit zu entschärfen. Auch dies wurde abgeschmettert. Als Argument wurde angeführt, dass Einzelbewerberinnen und –bewerber eine gewisse Mehrheit hinter sich haben müssen. Diesem demokratischen Grundverständnis kann ich nicht folgen. In den Fällen von Abs. 2 steht der Gedanke des Selektionsverfahrens zu Grunde. In den Fällen des Abs. 3 Satz 1 kann dieser Gedanke nicht in dieser Form verwirklicht werden. Folglich kann man annehmen, dass Einzelbewerberinnen und –bewerber in einer gewissen Weise „privilegiert“ sind, da sich diese einem solchen Selektionsverfahren nicht stellen müssen. 61 Allerdings kann dieser Darstellung nachfolgende Argumente entgegengehalten werden. Allem passiv Wahlberechtigten steht es frei sich zur Wahl zu stellen bzw. haben alle Delegierten das Recht, weitere Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen. Wird weder von der einen, noch von der anderen Seite Gebrauch gemacht, kann draus resultieren durchaus den Einzelbewerberinnen und ‐bewerbern ein derartiges „Privileg“ zugebilligt werden. Weiterhin lässt so auch noch ein „ehernes Gesetz“ der Demokratie anführen. Demnach kann man davon ausgehen, das bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die einen niedrigen Zuspruch unter den Wahlberechtigten haben, weitere Bewerbungen angezeigt oder entsprechende Vorschläge gemacht werden, was wiederum einen gewissen Ausgleich schaffen könnte. Somit besteht für so eine Ungleichbehandlung keine Rechtfertigung. Entgegen der sonstigen parteiinternen Wahlen ist noch die Besonderheit der Abschlussabstimmung unter Anwendung der Rechtsvorschrift nach § 27 Abs. 5 i.V.m § 21 Abs. 1 Satz 2 BWG. In dieser müssen alle Gewählten gleichermaßen mit derselben Verfahrensweise und Sperrhürde durch die Delegierten bestätigt werden, so dass davon Ausgegangen werden kann, dass jene, die sich in einer „Kampfkandidatur“ durchsetzen mussten, einen größeren Zuspruch erhalten, als jene, die als Einzelbewerberinnen oder –bewerber gewählt wurden , was einen gewissen Ausgleich schaffen würde. Insoweit ist diese unterschiedliche Behandlung der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber unverhältnismäßig. Einigermaßen zulässig wäre einige Regelung wonach man einheitlich bei der Wahl eine Sperrhürde der einfachen Mehrheit nach 3 Wahlgängen und bei der Schlussabstimmung eine Sperrhürde der absoluten Mehrheit nach einem Wahlgang festzusetzen. 1.7 Dynamische Verweisungen In den satzungsmäßigen Bestimmungen der Parteien (§ 17 und § 18 Organisationsstatut CDU, § 10 der Satzung von Bündnis ‘90/die Grünen, § 12 und § 13 der Satzung von die Linke und § 8 und § 9 des Organisationstatuts der SPD) werden den einzelnen Gliederungen Organisations‐ und Satzungsautonomie zugebilligt. Solche dynamischen Verweisungen verstoßen gegen die Satzungsautonomie der Gliederungen Parteien, da diese es Dritten ermöglichen die Rechtsordnungen der Gliederungen und möglicherweise gegen den Willen einzelner Mitglieder zu ändern. Die Gliederungen gemäß § 7 PartG i.V.m § 6 Abs.1 Satz 2 PartG sind Zweigvereine des jeweiligen Bundesverbandes. Abs. 1 S. 2 bestimmt, dass die Gebietsverbände ihre Angelegenheiten durch eigene Satzungen regeln, soweit die Satzung des jeweils nächsthöheren Gebietsverbandes hierüber keine Vorschriften enthält. Die Norm verleiht somit allen Gebietsverbänden die Satzungsautonomie, die jedoch unter dem Vorbehalt des Ausschlusses durch die Satzung der nächsthöheren Ebene steht. Diese kann die Möglichkeit der Satzungsgebung für die nachgeordnete Gebietsverbandsebene vollständig ausschließen oder inhaltlich begrenzen. Ein solcher Ausschluss bedarf zwingend der Normierung in der jeweiligen Gebietsverbandssatzung. Gleichzeitig stellt die Vorschrift klar, dass innerhalb des Satzungsrechts der verschiedenen Ebenen ein Geltungsvorrang der jeweils höherstufigen Satzung besteht.19 Soweit der Wortlaut der Vorschrift die Begrenzung der Satzungsautonomie lediglich auf die jeweils höhere Verbandsebene beschränken will, bedarf dies einer teleologischen Korrektur. Denn wenn etwa der Gesamtpartei die Befugnis zukommt, die Satzungsautonomie der direkt nachgeordneten Gebietsverbandsebene auszuschließen oder sie einzuschränken, so schließt sie damit auch die Fähigkeit dieser Gebietsverbände aus, die Satzungsautonomie der ihnen wiederum nachgeordneten Gebietsverbände auszuschließen oder einzugrenzen. 19
Lenski, § 6, Rn 10 62 Gebietsverbände der dritten Ebene hätten dann automatisch uneingeschränkte Satzungsautonomie, obwohl und gerade weil die Satzungsautonomie von Gebietsverbänden der zweiten Ebene ausgeschlossen oder stark beschränkt ist. Dieses Ergebnis kann gerade vor dem in Abs. 1 S. 2 postulierten Geltungsvorrang des jeweils höheren Satzungsrechts keinen Be‐ stand haben. Die Satzungsautonomie der Gebietsverbrinde muss daher auch durch höhere als die direkt übergeordneten Verbandsebenen beschränkbar sein.20 Folglich setzt eine Beschränkung der Satzungsautonomie konkrete satzungsmäßige Bestimmungen übergeordneter Gliederungen voraus. Somit ist eine Beschränkung der Satzungsautonomie durch dynamische Verweisungen unzulässig und somit nichtig. Insoweit muss dann bei Wahlen gemäß § 15 PartG i.V.m. § 32 BGB verfahren werden. Ist das nicht der Fall, wären entsprechende Wahlen nichtig. 1.8 Mindestquoren gültiger Stimmen Wie zum Thema der BGH21 ausführte „Wohl aber ist zu prüfen, ob das Ziel, durch den Zwang zu voller Stimmenausnutzung zu Mehrheitsentscheidungen einer möglichst hohen Mitgliederzahl zu gelangen, die negative Auswirkung der Blockwahl aufwiegt: die Verfälschung des Wahlergebnisses, soweit Mitglieder zu Stimmabgaben wider ihre Überzeugung oder zum Fernbleiben von der Wahl genötigt werden. Gerade auf der untersten Parteiebene muss nach demokratischen Grundsätzen Rücksicht auf Wähler genommen werden, die sich zwar an die allgemeine Parteilinie halten, sich aber in diesem Rahmen in innerparteilichen Minderheiten befinden. Soweit nur einzelne Wähler für ihre Person oder kleine im Parteileben unbedeutende Gruppen betroffen werden, ist die mögliche Auswirkung auf die Willensbildung der Mitgliedergesamtheit und damit das Schutzbedürfnis unerheblich. Je geringer das Verhältnis der Zahl der abzugebenden Stimmen im Verhältnis zur Zahl der Mitglieder ist, um so eher kann auch von Minderheiten erwartet werden, dass sie genügend Mitglieder ihrer Richtung zur Kandidatur bewegen und damit auch wählen können ‐ oder sie vertreten eine Überzeugung, die in der übrigen Mitgliederschaft zu wenig Anhänger hat, um besondere Berücksichtigung zu verdienen. Je mehr Stimmen dagegen im Verhältnis zur Mitgliederzahl abgegeben werden müssen, umso eher ist es möglich, dass auch größere Minderheiten nicht genügend Kandidaten präsentieren können und damit die Grenze erreicht wird, jenseits deren es nach demokratischen Grundsätzen im Interesse relevanter Minderheiten nicht mehr vertretbar erscheint, die volle Stimmausnutzung zu fordern.“ In ähnlicher Weise kann auch beim Zwang zur teilweisen Stimmenausnutzung argumentiert werden. Dies gilt grundsätzlich dann, wenn die geforderte Mindestanzahl abzugebender gültiger Stimmen den Wert 1 übersteigt. Dies stellt nicht nur ein Verstoß gegen die Freiheit und Gleichheit der Wahl sondern auch gegen den Minderheitenschutz und der Treuepflicht zur Gleichbehandlung aller Parteimitglieder dar. Ein Verstoß gegen die Freiheit der Wahl liegt insoweit vor, als dass ein unzulässiger Zwang zur Ausnutzung eines bestimmten Teils des Stimmenkontingents ausgeübt wird. Ferner wird in unzulässiger Form die Entschließungsfreiheit der Parteimitglieder auf innerhalb des Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt. Es gehört zur Freiheit der Wahl darüber zu entscheiden, in welchem Maße man als Wahlberechtigter sein Stimmenkontingent ausnutzen möchte. Bezüglich der Anzahl zu wählenden Personen ist es auch eine Form der politischen Meinungsäußerung und Willensbildung zu entscheiden, ob man nur eine bestimmte oder ein Vielzahl von Personen wählen möchten. Insoweit wird im Zählwert der Stimmen nach politischer Meinung unterschieden. Wer weniger Stimmen verteilt, als das Stimmenquorum es vorgibt, dessen Stimmen nehmen den Zählwert ungültig und wer 20
21
Ebenda, Rn 11 BGH, 17. Dezember 1973,Az. II ZR 47/71 (KG) 63 mindestens so viele Stimmen verteilt, wie das Stimmenquorum es vorschreibt, dessen Stimmen nehmen den Zählwert gültig ein sofern die Höchstzahl verteilbarer Stimmen nicht überschritten wird. Ferner wird hier in der Gleichheit der Erfolgschancen und der Einflussmöglichkeiten verletzt. Es findet somit eine Ungleichbehandlung im Bereich der Wahlrechtsgleichheit nach politischer Meinung statt. Eine solche Ungleichbehandlung hat bereits der BGH in seiner o.g. Entscheidung für unzulässig erklärt. Das lässt sich Anhand folgenden Beispiels darstellen. Es werden 10 Personen gewählt. Der Vorstand macht einen Vorschlag mit 20 Personen. Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl nach d’hondtschen Höchstzahlverfahren. Es darf nicht kumuliert werden. Aus den Reihen der Wahlberechtigten wird eine Person als Gegenvorschlag gemacht. Nach o.g. Regelungen müssen mindesten 5 gültige Stimmen verteilt werden. D.h. diejenigen, die nur den einen „Gegenkandidaten“ wählen möchten, sind gezwungen 4 Stimmen auf den Vorschlag des Vorstandes zu verteilen und schmählern somit die Wahlchancen des Gegenkandidaten. Aufgrund des Umstandes, dass das Verfahren nach d’Hondt zusätzlich starke Liste begünstigt, wird der Vorstand bei der Durchsetzung seiner Vorstellungen regelrecht privilegiert. Insoweit wird auch gegen den Minderheitenschutz verstoßen, da Minderheiten zusätzlich diskriminiert werden. Auch hierauf hat der BGH in seiner o.g. Entscheidung hingewiesen. Es findet somit eine Ungleichbehandlung nach politischer Meinung statt. Ferner wird ein derartiges Stimmenquorum der Anforderung nicht gerecht, dass sich der Wille der Wahlberechtigten unverfälscht im Wahlergebnis widerzuspiegeln hat. 1.9 Wahlausschuss WK 74 Das Verhalten der stellv. Kreiswahlleiterin muss vehement in Frage gestellt werden. Es ist nicht hinnehmbar, dass der KWA zum reinsten Akklamationsorgan der stellv, Kreiswahlleiterin degradiert wird. Ferner sind die Niederschriften während der Sitzung anzufertigen und nicht nach einer vorgefertigten Niederschrift die Sitzung durchzuführen. Das ist eine klarer Verstoß gegen § 5 BWO. Es hätte durchaus sein können, dass jemand Rückfragen oder Anmerkungen hat. Diese Möglichkeit hat aber die Vorsitzende vereitelt. Alle, insbesondere die Beisitzer/‐
innen hätten das Wort bekommen sollen und zwar auch dann, wenn der Einspruchsführer der Einzige unter den Beisizer/‐innen war, der von der Möglichkeit zur Unterlageneinsicht Gebrauch gemacht hat. Würden die Beisitzer/‐innen zu Akklamationsmarionetten degradiert werden, dann würde der KWA sein Aufgabenziel verfehlen und die stellv. Kreiswahlleiterin könnte dessen Ausgabenbereich alleine wahrnehmen. 1.10 Ungültiger Stimmzettel WK 74 Die Feststellung auf Ungültigkeit erfolgte nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 BWG. In der Regel wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 die Stimmabgabe insgesamt (Erst‐ und Zweitstimme) ungültig sein. Zusätze und Vorbehalte, die sich jedoch eindeutig nur auf eine Stimme beziehen, machen nur diese unwirksam.22 Folgende Zusätze oder Vorbehalte auf dem Stimmzettel (Vorder‐ oder Rückseite) oder auf einem besonderen, dem Stimmzettel beigefügten Zettel oder einer sonstigen Anlage führen als überflüssige und vorschriftswidrige Beifügungen zur Ungültigkeit der Erst‐ oder/und Zweitstimme: [...] 3. Meinungskundgaben oder verbale Gefühlsäußerungen neben der eigentlichen Kennzeichnung 22
Schreiber 2013, S. 649,Rn 13 64 nur ‐ insbesondere bezogen auf die Wahl (Wahlbewerber, Parteien, Wahlvorschläge, Wähler) er)‐, etwa Vermerk »aber unter Protest« oder >>guter Mann/gute Frau<< oder >>doof<<23 Eine solche Bemerkung macht aber nur die Stimme unwirksam auf die sich diese Bezieht und erhebliche Zweifel am Willen des/der Wahlberechtigten aufkommen lassen.24 Ein solcher Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Insoweit muss § 39 Abs. 1 BWG restriktiv ausgelegt werden. Insoweit können bei Zusätzen Ungültigkeitserklärungen einzelner Stimmen oder Stimmzettel getätigt werden, wenn diese erhebliche Zweifel am Willen des/der Wahlberechtigten aufkommen lassen. Das ist hier nicht der Fall. Der Zusatz wurde einem Bewerber gewidmet, der durch den/der Wahlberechtigten gar nicht gewählt wurde. Gewählt wurde der Bewerber der Piraten. Ferner ist die Zweitstimme vom Zusatz gar nicht betroffen. § 39 BWG darf dann nicht zu Lasten der Wahlberechtigten, Einzelbewerber/‐innen oder Parteien ein atypisches Verhalten bei der Stimmabgabe gewertet werden, wenn der Wille der/des Wahlberechtigten Zweifelsfrei erkennbar ist. Es besteht daher Anlass zur Korrektur des Wahlergebnisses. Dies mag zwar nicht von Mandatsrelevanz sein, ist aber in Bezug auf die Parteienfinanzierung bei der Wahlkampfkostenerstattung erheblich. 1.11 Imperatives Mandat Das imperative Mandat des KV Fulda von Bündnis ‘90/die Grünen ist ein Verstoß gegen § 15 Abs. 3 Satz 3 PartG. Dieser könnte bei einen Listenparteitag von Relevanz gewesen sein. 1.12 Unterschriftenquoren Hessen Die Unterschriftenquoren sind rechtswidrig, da nach § 21 Abs. 3 Satz und § 27 Abs.5 BWG jeder Delegierte das Wahlvorschlagsrecht hat. Durch Satzungsrecht können die gesetzliche Maßgabe des Abs. 3 Satz 2 ebenso wie diejenige des Abs. 3 Satz 3 nicht außer Kraft gesetzt und verdrängt werden. Daher sind ‐ mit dem Ziel der Verhinderung von Missbräuchen eingeführte ‐ Antragsquoren für Wahlvorschläge einzelner Parteimitglieder oder ‐delegierter in Parteistatuten ebenso wie satzungsmäßig verankerte Antragsquoren für Abänderungsanträge (Alternativanträge) gegenüber Vorschlägen von hierzu legitimierten Parteigremien grundsätzlich unzulässige Einschränkungen (Beschneidungen) des Vorschlags‐, Vorstellungs‐ und Diskussionsrechts der abstimmungsberechtigten Versammlungsteilnehmer. Sie degradieren letztlich die Bewerberwahl weitgehend zu einem bloßen >>Abnicken« des Parteigremienvorschlages. Innerparteiliche Antragsquoren können nach Wortlaut, Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen auch nicht in ein individuelles Antragsrecht und ein Unterstützungsquorum (nur) für die sich anschließende Vorstellung, Diskussion und Abstimmung umgedeutet werden. Dadurch würden die vornehmlich aus basisdemokratischen Erwägungen neu geschaffenen Vorschriften letztlich wieder »leer laufen«. Alle stimmberechtigten Parteimitglieder müssen für jede Position des Wahlvorschlages uneingeschränkt die Möglichkeit haben, eigene Personalvorschläge zu präsentieren, um durch personelle Alternativen nach Diskussion eine Auswahl unter mehreren Bewerbern zu ermöglichen. Auch Selbstvorschläge sind zulässig. In jeder Phase des Aufstellungsverfahrens muss ein freies Nominierungsrecht gewährleistet sein, in jeder Nominierungsstufe muss der Wahlvorschlag demokratischen Grundsätzen entsprechen. Die »Angemessenheitsklausel« in Abs. 3 Satz 3 erlaubt die Verhinderung von Missbräuchen. Sonstige satzungsmäßige Festlegungen bleiben zulässig, sofern sie sich im Rahmen der gesetzlichen Anordnungen halten. Abs. 3 Satz 2 ist mit der durch Art. 21 Abs. 1 GG 23
24
Ebenda, Rn 14 BT‐Drucks. 10/3029, Anlage 14 65 gewährleisteten Satzungsautonomie der Parteien vereinbar. Die Regelung des Abs. 6 Satz 2 ist zu beachten.25 Dies könnte von Mandatsrelevanz sein. Immerhin hätte einzelne Delegierte Vorschläge machen können, die zur Änderung der Landesliste geführt hätten. Dieser Sachverhalt führte bereits zur Europawahl 2004 dazu, dass die Wahl der Liste der FDP wiederholt werden musste.26 1.13 Wahl von Delegierten Schwere Fehler bei der parteiinternen Aufstellung von Wahlbewerbern oder bei der Wahl der Delegierten zu Vertreterversammlungen, die objektiv gegen einfaches Recht oder gar gegen Verfassungsrecht verstoßen, stellen die demokratische Legitimationswirkung staatlicher Wahlen in Frage und müssen deshalb im Wahlzulassungsverfahren zur Beanstandung und ggf. zur Zurückweisung des Wahlvorschlages führen. Die Zulassung eines Wahlvorschlages, bei dem eine der Mindestanforderungen für die Kandidatenaufstellung missachtet wurde, ist rechtswidrig. Dabei ist es ohne Belang, ob der Verstoß für den KWA erkennbar war oder nicht. Allein die Verletzung einer wahlrechtliehen Norm macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. Im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl können Fehler im Nominationsverfahren und bei der Zulassungsentscheidung auf entsprechende Rügen zur Ungültigkeit der Wahl führen, wenn sie sich eindeutig oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf die Zusammensetzung der Volksvertretung ausgewirkt haben (Mandatsrelevanz).27 Dies ist hier der Fall. Sowohl durch parteiinterne Quotenregelungen als auch durch Stimmenquoren werden die demokratischen Prinzipien derart verletzt, dass es sehr wahrscheinlich, dass dies bei Wahl von Direktkandidaten oder der Landeslisten ausgewirkt haben kann. Es ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen, andere Delegierte gewählt worden wären, wenn die demokratischen Grundsätze eingehalten wurden wären. Selbiges gilt auch bei der Anwendungen von Wahlverfahren, die auf unzulässige dynamische Verweisungen beruhen. Die Delegierten, die Unrecht von der Wahl ferngehalten wurden hätten Vorschläge machen können, die zu einem anderen Wahlergebnis geführt hätten. Wenn eine Vielzahl von Delegierten, im Extremfall alle, unter Missachtung eines Kernbestandes einer demokratischen Wahl gewählt wurden, dann hat das auch Auswirkungen auf das Wahlergebnis. Denn diejenigen, die Unrecht von der Wahl ferngehalten wurden, hätten höchstwahrscheinlich bei rechtmäßiger Wahl andere Personen gewählt. 1.14 Beschwerde bei den Wahlorganen Der Einspruchsführer hat folgende Strafanzeige gegen den Landeswahlleiter des Landes Sachsen‐
Anhalt, den Bundeswahleiter und Herrn L. (Vors. Bündnis ‘90/die Grünen LV Sachsen‐Anhalt und KV Mansfeld‐Südharz) erstattet. Es wird der Tatvorwurf der Wahlfälschung(§ 107 a STGB) und bei dem Landes‐ und Bundeswahlleiter außerdem der Rechtsbeugung (§ 339 STGB) erhoben. Soweit sich der Vorwurf gegen den Landes‐ und Bundeswahlleiter erstreckt, geht es um folgendes. Am 22.04.2013 hat der Einspruchsführer per E‐Mail eine Beschwerde an den Bundeswahlleiter und den Landeswahlleiter/‐innen zugestellt. Auf postalischem Wege erfolgte diese am 15.05.2013 beim Landeswahlleiter LSA durch persönliche Vorbeigabe und am 23.05.2013 durch postalische Zustellung beim Bundeswahleiter. 25
Schreiber 2013, S. 500‐501, Rn 29 Gesetzesrecht und Satzungsrecht bei der Kandidatenaufstellung politischer Parteien, Melanie Werner, S. 241 27
Schreiber 2013, S. 534,Rn 16 26
66 In dieser Beschwerde hat er zahlreiche Rechtsverstöße der Parteien SPD, Bündnis ‘90/die Grünen, CDU und die Linke vorrangig durch Frauen‐ oder Geschlechterquoten gerügt. Die Wahlorgane standen in der Pflicht eine Prüfung von Wahlrechtsverstößen vorzunehmen und die Wahlvorschläge, vorrangig Landeslisten, zuweisen zulassen. Diese wurde aber offenkundig anstandslos zugelassen. Hierzu werden auf folgende Sachverhalte hingewiesen. Vielmehr ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG i. V. m. Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG, dass die Parteien bei der Regelung von Details der Wahlbewerberaufstellung in den Satzungen sowohl den verfassungs‐ als auch den einfachrechtlichen Anforderungen tragen müssen. Satzungsbestimmungen ergänzen und konkretisieren Regelungen, die der Gesetz‐ oder der Verordnungsgeber erlassen hat oder beruhen auf ausdrücklichen Ermächtigungen des Gesetz‐ oder Verordnungsgebers, das „Nähere“ zu regeln. Da kann im Einzelfall auch die Vereinbarkeit von Satzungsbestimmungen zur innerparteilichen Bewerberaufstellung, mit dem Grundsatz der innerparteilichen Demokratie, den Wahlgrundsätzen, sowie den Wahlgesetzlichen Normierungen durch die Kreis‐ und Landeswahlausschüsse überprüft und eine zur Anwendung gekommene Regelung beanstandet werden.28 Die Satzungen der Parteien sind Statute im Sinne des bürgerlich‐rechtlichen Vereinsrechts. Ihre Vorschriften, insbesondere diejenigen über Gestaltung der inneren Ordnung, müssen demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie dürfen weder den Grundgedanken des § 21 BWG noch allgemein zwingendes Gesetzesrecht verstoßen, mag dieses im Grundgesetz, in einem einfachen Gesetz oder in einer Rechtsordnung normiert sein. An diesem Normativen Anforderungen und u.U. auch ungeschrieben zum Kernbestand eines demokratischen Wahlverfahrens haben sich alle Satzungsregelungen zur Kandidatenaufstellung auszurichten. Widerspricht eine Satzungsregelung dem Verfassungsgebot innerparteilicher demokratischer Ordnung oder konkreten verfassungskonformen einfach gesetzlichen Normierungen, wie etwa im BWG oder PartG, hat das die Nichtigkeit der Regelung zur Folge (§ 134 und § 139 BGB). Auf ihrer Grundlage getroffenen Entscheidungen sind unwirksam. Unterliegt die Regelungskompetenz vom Normgeber dem autonomen Parteisatzungsgeber überlassen worden ist, unterliegen parteiinterne Regelungen als Recht der inneren Ordnung der betreffenden Partei nur insoweit einer inhaltlichen Nachprüfung durch Wahlorgane, als dass es um die Einhaltung der Verfassungs‐ und einfachrechtlichen Vorgaben geht.29 § 21 Abs. 6 stellt sicher, dass die in Abs. 1 – 5 normierten Anforderungen in die Aufstellung der Wahlkreisbewerber tatsächlich beachtet werden und dass damit insoweit die innere Ordnung der Parteien dem Gebot des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG um damit den demokratischen Grundsätzen Rechnung trägt. Es geht dabei allerdings nicht lediglich um die Einhaltung von Ordnungsvorschriften, sondern von unabdingbaren Voraussetzungen einer freien und geheimen Wahl, also von Kernregelungen des Wahlrechts. Abs. 6 dient damit der Sicherung eines Kernbestands an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Werden diese elementaren Regelungen nicht eingehalten, begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler.30 Die Nichteinhaltung der normativen Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung berührt die Vorrausetzung einer Wahl im Sinne § 21 Abs. 1 BWG. Ein so zustande gekommener Wahlvorschlag entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen und ist daher vom Kreiswahlausschuss als Ungültig zurückzuweisen.31 Der Kreiswahlleiter hat die eingereichten Kreiswahlvorschläge sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht auf Mängel zu überprüfen. Im Einzelfall der KWL durchaus auch zu vertiefter Vorprüfung und zur Klärung offener Fragen unter Einschaltung der Vertrauensperson verpflichtet sein, etwa wenn er selbst ersthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Kandidatenaufstellungsverfahrens hat, entsprechende Mängel an ihm „von außen“ herangetragen werden.32 Die Kreiswahlausschüsse haben ein umfassendes Prüfungsrecht, 28
Schreiber, Kommentar zum Bundeswahlgesetz 2009, S.485, Rn 39; Schreiber 2013, S. 506, Rn 39 Schreiber, S. 485/486, Rn 40;Schreiber 2013,S. 506/507, Rn 40 30
Ebenda, S 487/488, Rn.43; Schreiber 2013,S. 508, Rn 44 31
Ebenda, S. 490, Rn 48; Schreiber 2013, S. 511, Rn 49 32
Schreiber, S. 502 Rn 3; Schreiber 2013, S. 521/522, Rn 3 29
67 sondern und eine entsprechende Prüfungspflicht. Sie sind nicht nur gehalten die notwendigen Feststellungen darüber zu treffen, ob die Wahlvorschläge den formellen Anforderungen des Wahlrechts genügen, sondern auch in materieller Hinsicht den Anforderungen des BWG und des BWO genügen. Bei der Bestimmung des Umfangs und der Tiefe der Nachprüfung hat der Gesetzgeber sowohl verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten(Demokratiegebot; Rechtsstaatsprinzip; Beachtung der Wahlrechtsprinzipien; des Kernbestands an Verfahrensgrundsätzen; Gebot innerparteilicher Demokratie und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit) als auch der Praktikabilität Rechnung zu tragen. Deshalb müssen die Wahlausschüsse wie das BVerfG festgestellt hat, nicht „allen nur denkbaren wahlrechtlich relevanten Verstößen ohne konkreten Anhalt nachgehen“. Stellt ein Wahlausschuss in seiner mehr oder weniger „grobrasterartigen“ Prüfung Ungereimtheiten oder gar evidente Gesetzesverstöße fest – sei es dass sie offenkundig oder in der Vorprüfung des KWL im Mängelbeseitigungsverfahrens gemäß § 25 zu Tage getreten sind, sei es dass sie „von außen“ an den Ausschuss herangetragen oder durch Diskussion in der breiten Öffentlichkeit bekannt geworden sind, hat letztlich die gewonnenen Erkenntnisse in der Entscheidung zu Grund zu legen. Dies gilt angesichts der grundlegenden Bedeutung der Zulassungsentscheidung und des Gesetzeswortlautes über das rein formelle und materielle Recht hinaus generell für alle wahlrechtlichen Anforderungen.33 Halten Parteien, die ihnen Abverlangten elementaren Mindestregeln einer Demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein und erbringen sie die entsprechenden Nachweise nicht, so berührt dies die Vorrausetzung einer „Wahl“ i.S. § 21 Abs. 1 BWG. Der so zustande gekommene Wahlvorschlag entspricht nicht den Anforderungen. Schwere Fehler bei der parteiinternen Kandidatenaufstellung oder bei der Wahl von Delegierten zu Vertreterversammlungen, die objektiv gegen einfaches Recht oder Verfassungsrecht verstoßen, stellen die demokratische Legitimationswirkung staatlicher Wahlen in Frage und müssen deshalb im Wahlzulassungsverfahren zu Beanstandungen und ggf. zur Zurückweisung des Wahlvorschlagsführen. Eine trotz Missachtung einer Mindestregelung für die Kandidatenaufstellung erfolgte Zulassung eines Kandidatenvorschlags ist rechtswidrig. Vielfach werden den KWA Mängel „von außen“ herangetragen. Diesen haben die Wahlorgane bei Plausibilität des Vortrages nachzugehen.34 Darauf ob ein Wahlfehler(hier und auch in den anderen Fällen einer gezielten Verletzung des § 21 Abs. 1 bis und Abs. 6) für die Kandidatenaufstellung und damit für einen konkreten Wahlvorschlag relevant ist oder nicht, kommt es nicht an. Ein bewusst unter Missachtung eine – als konstitutiv für eine demokratische Bewerberaufstellung anzusehend – Wahlrechtsregelung zustande gekommener Wahlvorschlag ist vom zuständigen Wahlausschuss ohne Rücksicht darauf zurückzuweisen, ob der Wahlrechtsverstoß für die Bewerberaufstellung erheblich ist. Die Gesetzesverletzung ist so gravierend, dass nach Sinn und Zweck des § 21 im Zulassungsverfahren nach § 26 BWG kein Raum für Relevanzerwägungen ist. Dies können i.R. erst nach der Wahl bei der Wahlprüfung mit ganz anderer Zielsetzung zum Zuge kommen.35 Ob solche Rechtsverstöße für die Kandidatenaufstellung und damit für den konkreten Wahlvorschlag erheblich sind oder nicht, kommt es nicht an. Ein bewusst unter Missachtung einer‐ als konstitutiv für eine demokratische Bewerberaufstellung anzusehenden ‐ Wahlrechtsregelung zustande gekommener Wahlvorschlag ist vom zuständigen Wahlausschuss ohne Rücksicht darauf zurückzuweisen, ob der Rechtsverstoß für die Bewerberaufstellung (etwa zahlenmäßig) erheblich ist. Die Rechtsverletzung ist für die Bewerberauf‐
stellung so gravierend, dass nach Sinn und Zweck der Vorgaben des § 21 im Zulassungsverfahren nach § 26 ‐ anders als im Wahlprüfungsverfahren ‐ kein Raum für Relevanzerwägungen ist. Andernfalls wäre der Missachtung der wahlrechtliehen Mindestregeln für eine demokratische Bewerberaufstellung Tür und Tor geöffnet. Die Zurückweisung eines so fehlerhaften Wahlvorschlags ist die einzige und präventiv wirkende Sanktion gegenüber Verletzungen der Mindestanforderungen aus § 21.36 33
Schreiber, S 509/510, Rn 2;Schreiber 2013, S. 527, Rn 2 Ebenda, S. 516/517, Rn 17;Schreiber 2013, S. 534/535, Rn 17 35
Schreiber, S. 517/518, Rn 18; Schreiber 2013, S. 535/536, Rn 18 36
Schreiber 2013, S. 535/536, Rn 18 34
68 Ergeben sich i.R. im Wahlzulassungsverfahren, sei es durch eigene Erkenntnisse oder „von außen“ (durch Dritte oder Parteimitglieder) Anhaltspunkte dafür, dass eine politische Partei bei der Kandidatenaufstellung das Gebot der innerparteilichen Demokratie i.S. gem. § 21 Abs. 1 Satz 3 GG, die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG oder gesetzliche Normierungen missachtet hat, bestehen als aufgrund spezieller Erkenntnisse Zweifel an der Einhaltung der Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung, ist diesen Anhaltspunkten im staatlichen Zulassungsverfahren nachzugehen. Prüfumfang und Prüftiefe hängt von den Zeitfaktor und von den Umständen des Einzelfalls ab.37 Ergeben sich aber Anhaltspunkte, das i.R. der Kandidatenaufstellung Parteisatzungsrecht zur Anwendung gekommen ist, das eindeutig gegen Verfassungsrecht (etwa den Grundsatz der innerparteilichen Demokratie, die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG oder das Verfassungsprinzip der Verhältnismäßigkeit) oder gegen einfaches Recht (etwa zwingender Wahlrechtsvorschriften) verstößt, ist der Wahlausschuss im Interesse der Wahrung der Rechtsordnung gehalten, ausnahmsweise auch dem Parteistatut Beachtung zu schenken. Auch Satzungsrecht einer Partei können schwerwiegende Verstöße gegen demokratisch‐rechtsstaatliche Grundsätze der Willensbildung in politischen Parteien oder gegen Elementaren Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung zurückzuführen sein. Entsprechendes gilt für spezielle Versammlungsbeschlüsse zum Wahlverfahren und zum Wahlmodus. Da § 21 Abs. 5 hinsichtlich der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung der Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder‐ oder Vertreterversammlung sowie des Verfahrens der Wahlkreisbewerber aus die Satzungsbestimmungen der Parteien verweist und damit diese Regelungen in die gesetzlichen Grundlagen des Wahlverfahrens einbezieht, hat sich die Prüfung der Kreiswahlvorschläge, wenn besondere Anhaltspunkte für Rechtsverstöße gegeben sind, mithin auch auf die Vereinbarkeit von Parteisatzungsrecht mit dem Grundgesetz sowie den wahl‐ und parteirechtlichen Vorschriften zu erstrecken. Die inhaltliche Prüfung einer Satzung „aus gegebenen Anlass“ in diesem Verfahrensstadium erscheint auch sinnvoll, weil die KWA, vorbehaltlich der Regelung des § 26 Abs. 2, endgültig über die Zulassung oder Zurückweisung der Kreiswahlvorschläge entscheiden. Es entstünde im gewissen Sinne ein Rechtslücke, wenn man den Wahlausschüssen im Einzelfall und in der Regel des in diesem Verfahrensstadium Möglichen nicht auferlegte, die innerparteilichen Kandidatenaufstellungen mit zu prüfen, sondern sie ausschließlich auf die Beachtung der wahlgesetzlich normierten Verfahrensvoraussetzungen beschränken würde.38 Stellt sich heraus, dass ein Wahlvorschlag auf verfassungs‐ oder gesetzeswidrigen Satzungsrecht beruht, unterliegt, er dem Verdikt der Rechtswidrigkeit wegen Gesetzesverstoßes und ist deshalb vom KWA zurückzuweisen.39 Das HVerfG40 erklärt hierzu „Unter diesen Umständen kann eine im wesentlichen auf Formalien beschränkte “Grobrasterprüfung” durch die Landeswahlleitung und den Landeswahlausschuss nicht als ausreichend angesehen werden. Liegen ‐ wie hier ‐ im Wahlzulassungsverfahren Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Partei in eklatanter und evidenter Weise bei der Kandidatenaufstellung das Gebot
innerparteilicher Demokratie verletzt hat, so ist diesen Anhaltspunkten im staatlichen
Zulassungsverfahren nachzugehen und zumindest eine gründliche rechtliche Prüfung der Satzung
und der Protokolle über die Wahlvorgänge geboten. Das Gericht teilt die Auffassung von Wolfrum,
der auf die Bedeutung der staatlichen Wahlzulassung zutreffend hinweist ("Die Bewertung
innerparteilicher Vorgänge bei der Zulassung von Parteiwahlvorschlägen zu Landtags- und
Bundestagswahlen”, ZParl 1975, 323 (334, 335)).“ Zuzüglich zu Schreiber führt Wolfrum41 aus „Im Grunde genommen handelt es sich dabei um die Frage, ob sich die Prüfungsbefugnis dahingehend der Wahlausschüsse dahingehend erschöpft, die Einhaltung der in den Wahlgesetzen und Wahlordnungen vorgezeichneten Verfahren für die innerparteiliche Kandidatenaufstellung zu überwachen oder ob ihre 37
Schreiber, S. 518, Rn 19; Schreiber, S 519,520 Rn 20; Schreiber 2013, S. 536/537, Rn 20 39
Schreiber, S. 520, Rn 21; Schreiber 2013, S. 537,Rn 21 40
Hamburger Verfassungsgericht vom 02.06.1991, NvwZ 1993, S. 1088‐1089 41
Rüdiger Wolfrum in ZParl 1975, 323 (334 - 336)) 38
69 Befugnis darüber hinaus auch dahin geht, eine demokratischen Grundsätzen entsprechende Kandidatenaufstellung überhaupt sicherzustellen.[…] Im Übrigen deutet die sonst verwandte Formulierung – Wahlvorschläge sind zurückzuweisen, soweit sie den Anforderungen nicht entsprechen, die durch Gesetz und die Wahlordnung aufgestellt sind – dass sich die Prüfung auf die Beachtung auf die Beachtung des gesetzlich normierten Verfahrens beschränken soll. Dies kann mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht Sinn des Verweises auf die Parteisatzungen sein. Sie werden vielfach in die Wahlgesetze inkorporiert und bilden damit ihrerseits den Prüfungsmaßstab im Zulassungsverfahren. Dafür spricht vor allem, dass im Übrigen keine rechtliche Prüfung der Parteirechtlichen vorgesehen, diese Aufgabe also bei den Wahlausschüssen konzentriert ist. Die Wahlausschüsse entscheiden über die Zulassung der Wahlvorschläge endgültig. Denn sämtliche Wahlgesetze schließen ausdrücklich oder konkludent eine gerichtliche Überprüfung der von den Wahlorganen im Zulassungsverfahren ergangenen Entscheidungen aus und verweisen insoweit auf das Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl. Die damit verbundene Einschränkung der Kontrollmöglichkeit ist verfassungsrechtlich zulässig. Die Wahlen zu den Volksvertretungen erfordern jeweils eine große Anzahl die Wahl vorbereitenden Entscheidungen. Wolle man hier eine Einzelanfechtung gestatten und z.B. die Verwaltungsgerichte in die Wahlvorbereitung einschalten, so wäre eine termingerechte, gleichzeitige Wahldurchführung keinesfalls sichergestellt. Das nach der Wahl möglicherweise stattfindende Wahlprüfungsverfahren ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass es nur Erfolg haben kann, wenn durch die behaupteten Rechtsverletzungen das Wahlergebnis beeinflusst worden ist. Die Überprüfung der innerparteilichen Kandidatenaufstellung ist damit in diesen Verfahren praktisch ausgeschlossen, zumindest aber stark eingeschränkt. Würde man unter Umständen den Wahlausschüssen nicht gestatten, die innerparteiliche Kandidatenaufstellung in vollem Umfange darauf zu untersuchen, ob sie den demokratischen Grundsätzen genügt, und sie lediglich auf die Prüfung verweisen, inwieweit die wahlgesetzlich normierten Verfahrensvorrausetzungen erfüllt sind, so würde hier eine Rechtslücke entstehen. Die Politischen Parteien können dann, solange sie nicht direkt gegen die Wahlgesetze verstoßen, ohne Sanktion einer Nichtzulassung fürchten zu müssen, die innerparteiliche Kandidatenauswahl in einer Form durchführen, die demokratischen Grundsätzen widerspricht. Einer derartigen Regelung stünde jedoch nicht mit der Forderung des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 nach einer demokratischen Kandidatenaufstellung im Einklang. Es ist nämlich das Charakteristikum derartiger Rechtsgebote, dass sie ihre Beachtung planmäßig durch Sanktionen zu erzwingen vermögen. Die Gebräuchlichste, wie auch wirkungsvollste Form einer derartigen Normengarantie ist die Verweigerung des angestrebten Rechtserfolges. Als exemplarisch kann man in dieser Hinsicht § 134 BGB bezeichnen. […] Unter diesen Umständen würde es die Zielrichtung des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG widersprechen, wenn es keine derartigen Sanktionen gäbe, die sicherstellt, dass das innerparteiliche Kandidatenaufstellungsverfahren demokratischen Grundsätzen entspricht, obwohl gerade der innerparteilichen Kandidatenaufstellung eine besondere Bedeutung zukommt, da sie Wahlen im hohen Maße determiniert. Da andere Sicherungsmittel nicht zu Verfügung stehen, verlangt Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG, dass die Wahlausschüsse die Parteiwahlvorschläge in vollem Umfang darauf überprüfen, ob sie in einem demokratischen Verfahren zustande gekommen sind und sie ggf. zurückzuweisen. […] Das Kandidatenauswahlverfahren gehört zwar auch in den Bereich der innerparteilichen Ordnung, nimmt aber insofern eine Sonderstellung ein, als es den Ablauf und Ausgang von Wahlen beeinflusst. Insofern vermag eine undemokratische innerparteiliche Kandidatenaufstellung die legitimierende Funktion der Wahlen in Frage stellen. Da es alleinige Aufgabe der Wahlausschüsse ist, im Interesse dieser Funktion der Wahlen, einem Ordnungsgemäßen Wahlablauf sicherzustellen, gehört es auch mit zu ihren Aufgaben, insoweit auf innerparteiliche Vorgänge Einfluss zu nehmen, um so die Beeinträchtigung der Wahlfunktion seitens der Parteien zu verhindern .[…] Dass es Aufgabe der Wahlausschüsse ist, eine demokratische innerparteiliche Kandidatenauswahl sicherzustellen, wird im Übrigen auch teilweise durch die Regelung der Wahlgesetze über den Inhalt der mit den Wahlvorschlägen miteinzureichenden Unterlagen bestätigt. Die Wahlgesetze verlangen nämlich fast übereinstimmend, dass in den Unterlagen Angaben über Form 70 der Ladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder sowie Ort und Zeit der Versammlung enthalten sind. Obwohl, wie bereits ausgeführt, nur ein Teil dieser Wahlgesetze selbst detaillierte Vorschriften für die Vorbereitung und Durchführung der Kandidatenauswahlversammlungen kennt. Das der einzige Zweck dieser Wahlunterlagen darin besteht, den Wahlausschüssen die Prüfung der Wahlvorschläge zu erleichtern, gehen diese Wahlgesetze also davon aus, dass sich die Prüfungsbefugnis der Wahlausschüsse nicht darauf beschränkt, die Bedeutung des in den Wahlgesetzen und Wahlordnungen vorgesehen Verfahrens zu überwachen, sondern dass sie das Recht haben, im vollem Umfang zu prüfen, inwieweit die Wahlvorschläge durch die Parteien in einem demokratischen Verfahren zustande kommen.“ Im zweiten Leitsatz des Urteils des HVerfG42 heißt es „Schwere Wahlrechtsverstöße können auch auf Satzungsrecht einer Partei oder der tatsächlichen Durchführung des Wahlbewerberauswahlverfahrens beruhen.“ Und der fünfte Leitsatz besagt „Schwere Fehler bei der Auswahl, Aufstellung und Nominierung von Wahlbewerbern für Volksvertretungen, die objektiv gegen die Verfassung (Art. 21I 3, 38I 1 GG) und/oder die Wahlgesetze verstoßen, führen im Wahlzulassungsverfahren zur Beanstandung und notfalls zur Zurückweisung des Wahlvorschlags.“. In einem Urteil des BVerfG43 heißt es „Diese Abgrenzung entspricht der Nahtstelle zwischen parteiinternen Angelegenheiten und staatlicher Wahlvorbereitung. Sie sichert unverzichtbare Voraussetzungen für einen demokratischen Wahlvorgang, wahrt aber mit der Beschränkung auf Verstöße gegen elementare Regeln zugleich die Autonomie der Parteien, die berührt wird, wenn es darum geht, deren Verfahren bei der Kandidatenaufstellung durch staatliche Wahlorgane und im Wahlprüfungsverfahren zu kontrollieren und zu bewerten. Da die einmal durch Wahl hervorgebrachten Volksvertretungen wegen der diesen zukommenden Funktionen größtmöglichen Bestandschutz verlangen, ist es geboten, die Erheblichkeit von Wahlfehlern, die Dritte verwirklichen können, eng und strikt zu begrenzen. Dadurch kann die Gefahr, dass Parteien durch einen ‐ etwa bewussten ‐ Verstoß gegen wahlrechtliche Regelungen bei der Kandidatenaufstellung Einfluss auf die Gültigkeit einer Wahl nehmen, eingeschränkt werden. Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zustande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 BWahlG und muss durch den Kreis‐ oder Landeswahlausschuss gemäß §§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden. Ohne Belang hierfür ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen die wahl(BVerfGE 89, 243 (253)BVerfGE 89, 243 (254))rechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. Desungeachtet sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen. c) Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass Verstöße der Parteien gegen sie bindende wahlrechtliche Vorschriften bei der Kandidatenaufstellung durch die Kontrolle der Wahlausschüsse regelmäßig aufgedeckt werden und dass ihre Auswirkung auf die Wahl damit stets verhindert werden kann. Dem steht schon entgegen, dass die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse innerhalb kurzer Zeit (vgl. §§ 19, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 BWahlG) zu treffen sind; dies lässt es nicht zu, dass die Ausschüsse allen nur denkbaren wahlrechtlich relevanten Verstößen von sich aus ohne konkreten Anhalt nachgehen. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung (BWO) stellen die begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse in Rechnung, indem sie vorsehen, dass die Einhaltung bestimmter wahlrechtlicher Vorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich 42
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NVwZ 1993, 1083 BVerfGE 89, S. 243 ff. Rn. 41‐43 71 zu versichern ist (vgl. §§ 21 Abs. 6, 27 Abs. 5 BWahlG, 34 Abs. 5 Nr. 3, 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO). Für den Gesetzgeber liegt es nahe, zu prüfen, ob er diese Nachweispflichten erweitert, indem er etwa eidesstattliche Versicherungen auch zur Einhaltung anderer bestimmt bezeichneter elementarer Verfahrensgrundsätze für einen demokratischen Wahlvorgang vorschreibt. Damit könnte der aufgezeigten, nicht auszuschließenden Gefahr vorgebeugt werden, dass Parteien auf die Gültigkeit einer Wahl Einfluss nehmen.“ Anhand dieser Rechtsnachweise kann dargestellt, dass die Wahlorgane der Pflicht unterstehen, möglichen Vorwürfe von Rechtsverstößen bei der Kandidatenaufstellung nachzugehen. Von dieser Pflicht sind sie nur dann Befreit, wenn keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen. Hier aber liegt die Sache anders. Ich habe den Wahlleiter/‐innen Rechtzeit, ca. 2 Monate vor Ablauf der Einreichungsfrist von Wahlvorschlägen, eine umfangreiche Beschwerdeschrift zukommen lassen, aus dieser klar hervorgeht, dass die Verfahrensweisen der Parteien bei der Kandidatenaufstellung keineswegs mehr den gesetzlichen und verfassungsrechtlichen Normen entsprechen können. Insbesondere auf meinen Vortrag, wonach im Falle der Partei Bündnis ‘90/die Grünen in den Landesverbänden Sachsen‐Anhalt, Thüringen und Bremen kein Mann in den Bundestag eingezogen ist, hätten bei den Wahlorganen arge Zweifel aufkommen müssen, ob diese Wahlverfahren überhaupt noch den „Kernbestand einer Demokratischen Kandidatenaufstellung“ erfüllen. Ebenso habe der Beschwerdeführe umfangreiche Nachweise präsentiert, aus denen klar hervorgeht, dass sowohl ein Rekurs auf das Fördergebot nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, als auch das Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 GG keine Rechtfertigung oder Legitimationsgrundlage für derartige Eingriffe in die demokratische Grundordnung darstellen können. Dennoch wurden alle Wahlvorschläge dieser Parteien anstandslos zur Wahl zugelassen, obwohl diese hätten nach o.g. Maßstäben zurückgewiesen werden müssen. Der Bundeswahlleiter hätte als oberster „Dienstherr“ der Bundestagswahl der Sache einer umfangreichen rechtlichen Prüfung unterziehen lassen müssen, da dieser für die Einhaltung des ordnungsmäßig Ablaufs der Wahl zu sorgen hat. Das schließt die Einhaltung der demokratischen Grundsätze der Parteien bei der Kandidatenaufstellung mit ein. Zusammenfasend werden den Parteien CDU, SPD, die Linke und Bündnis ‘90/die Grünen folgende Vorwürfe erhoben: a) Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, wobei die Chancengleichheit im besonderen Maße hervorzuheben ist, b) Verstöße gegen die Treuepflicht zu Gleichbehandlung aller Parteimitglieder, c) Verstöße gegen das Verbot von Klassenbildungen innerhalb von Parteien unter den Parteimitgliedern, d) Verstöße gegen das Verbot, einzelnen Mitglieder oder Mitgliedergruppen Sonderrechte einzuräumen, soweit sich diese auf die politische Willensbildung erstrecken, e) Verstöße gegen das Verbot bei Wahlen einzelne Personen oder Personengruppen zu bevorzugen oder zu benachteiligen, f) Verstöße gegen die Gleichheit des Antrags‐ Rede‐ und Stimmrechts, sowie des Zugangs zu allen Wahlämtern und den Mitwirkungsmöglichkeiten bei der politischen Willensbildung, g) Verstöße gegen die Pflicht, bei Wahlen Verfahrensweisen zu schaffen, bei denen sich unverfälscht der Wille der Wahlberechtigte im Wahlergebnis widerspiegeln kann, h) Verstöße gegen das Verbot im Sachbereich Wahlen nach Geschlecht, Rasse, Religion, politischer Meinung und weiterer in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Fällen auszudifferenzieren, i) Verstöße gegen das Verbot starrer Quotenregelungen, 72 j)
Verstöße gegen das Verbot, bei Wahlen Ziele zu verfolgen, die sie nicht verfolgen dürfen, k) Verstöße gegen das Verbot, bei der Organisations‐, Programm‐ und Betätigungsfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG von den demokratischen Grundsätzen nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG abzuweichen. Bezüglich des Rekurs auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 hat der Beschwerdeführe folgende Argumente vorgebracht: a) Das Fördergebot darf nicht zu einem Gruppenrecht umgedeutet werden und kann nur ein individuelles Abwehrrecht darstellen, b) es darf mit mögliche Maßnahmen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 Abs. 3 GG nicht durchbrochen werden, c) es kann sich nur um Maßnahmen handeln, die die Gleichheit der Ausgangschancen sicherstellen soll und nicht die numerische Gleichverteilung in allen oder bestimmten Lebensbereichen, d) starre Quotenregelungen sind vom Verfassungsgeber ausgeschlossen und vom EuGH für unzulässig erklärt worden, e) das BVerfG hat zur Ungleichbehandlung zw. Männern und Frauen nur rein biologisch Funktionale Unterschiede, sowie die Beseitigung von Problemen, die in der Natur nach entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten können gerechtfertigt, da auch andere Gruppen von Normadressaten, speziell in den in Art. 3 Abs. 3 genannten Fällen, von eine Unterrepräsentanz genauso betroffen sind oder sein können, halten die Maßstäbe des BVerfG zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht stand und können auch nicht mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimiert werden, f) für Regelungen nach Art. 3 Abs. 2 und Art 20 Abs. 1 GG ist der Normadressat der Staat und keineswegs Parteien und sonstige privatrechtliche Vereinigungen, g) eine reine Unterrepräsentanz kann zwar ein Indikator für eine mögliche mittelbare, unmittelbare oder strukturelle Diskriminierung darstellen aber keineswegs ein alleiniges Merkmal zur Feststellung dieser sein kann. Dieser hat diese Argumente mit zahlreichen Rechtsnachweisen unterfüttert, so dass die Wahlorgane problemlos hätten die Vorwürfe einer rechtlichen Würdigung und einer richterlichen Kontrolle durch beisitzenden Verwaltungsrichter/‐innen unterziehen können. Dies scheint nicht der Fall zu sein. Da noch 2 – 3 Monate Zeit bis zur Zulassungsentscheidung verblieben waren, hätte problemlos eine kritische Auseinandersetzung bezüglich der Praktiken der Parteien unter Einbeziehung meiner mit zahlreichen Nachweisen unterfütterten Vorwürfe stattfinden können. Diese Nachweise hätten Anlass zu erheblichen Zweifel an der verfassungs‐ und einfachrechtlichen Zulässigkeit dieser Verfahrensweisen führen müssen. Ob solche richterlichen Kontrollen stattgefunden haben, kann nicht nachvollzogen werden. Ob bei jedem einzelnen der Landeswahleiter/‐innen die fragliche E‐Mail angekommen ist, kann dahinstehen. Zumindest, die postalische Zustellung an den Bundeswahlleiter und an den Landeswahlleiter von Sachsen‐Anhalt muss nachweislich angekommen sein. Vom Landeswahlausschuss Niedersachsen erhielt der Beschwerdeführer folgende Mitteilung „mit E‐
Mail vom 22.04.2013 haben Sie sich gegen die Zulassung der Landeslisten der Parteien BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, SPD, DIE LINKE. und CDU gewandt und hierzu vorgetragen, dass diese nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, da die parteiinternen Regelungen zu den Kandidatenaufstellungen gegen geltendes Recht verstoßen. Der Landeswahlausschuss des Landes Niedersachsen hat sich bei der Prüfung der Zulassung der Landeslisten der Parteien BÜNDNIS 90/DIE 73 GRÜNEN, SPD, DIE LINKE. und CDU mit der Zulässigkeit der von Ihnen gerügten innerparteilichen Quotierungen zugunsten von Frauen beschäftigt und hierzu festgestellt, dass der Gleichstellungsauftrag aus Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG noch nicht umgesetzt ist, so dass jedenfalls für die Bundestagswahl 2013 kein Anlass für verfassungsrechtliche Bedenken gegen innerparteiliche Quotierungen gesehen wird. Sollten Ihre Bedenken gegen zu Zulassung der betroffenen Landeslisten fortbestehen, so kann nach den Vorschriften des Wahlprüfungsgesetzes innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl Einspruch beim Deutschen Bundestag eingelegt werden. Der Einspruch ist schriftlich beim Deutschen Bundestag einzureichen und zu begründen.“ Auch hier wurde das Vorgehen der Parteien mit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt ohne auf meine Argumente, die gegen einen Rekurs auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 sprechen. Soweit sich die Vorwürfe gegen Herr L. erstrecken, so ist hierzu folgendes aus zuführen. Herr L. hat willkürlich in Eigenschaft als Vorsitzender des KV Mansfeld‐Südharz Verfahrensweisen des „Frauenstatuts“ des LV Sachsen‐Anhalt, so auch bei der Wahl der Delegierten zum „Listenparteitag“ für die Wahl der Landesliste, zur Anwendung gebracht, ob wohl diese in der Satzung des KV nicht enthalten sind. Er hat damit nicht nur gegen Satzungsrecht, sondern auch gegen Verfassungs‐ und Gesetzesrecht verstoßen und damit im Sinne § 107a STGB ein unrichtiges Ergebnis herbeigeführt. Ebenso kannte dieser meine Argumente bezügliche dieser Regelungen aus diversen parteiinternen Schiedsverfahren. Er stand in der der Pflicht einzuschreiten. Ferner ist dieser Student der Rechtswissenschaft und hätte am ehesten einschätzen können, ob die vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe von Rechtsverstößen stimmen. Dennoch hat dieser keine Anstalten gemacht die Wahl der Landesliste vom 13.10.2012 wiederholen zu lassen. Vielmehr hat dieser im KV Mansfeld‐
Südharz weiter willkürlich, zuletzt am 13.5.2013, diese undemokratische rechtsverletzende Verfahrensweise durchgesetzt. Da die Wahl der Delegierten des KV Mansfeld‐Südharz, als der Landesliste Bestandteil der Wahlvorbereitung nach § 27 BWG sind, ist der Tatbestand der Wahlfälschung erfüllt. Soweit sich mögliche Vorwürfe auf Rechtsbeugung erstrecken, so sind der Bundeswahlleiter und der Landeswahlleiter öffentliche Amtsträger im § 11 Abs. 1 Nr. 2(b und c) STGB. Schließlich sind sie Teil der öffentlichen Selbstverwaltungsorgane der Wahlberechtigten bezüglich der Bundestagswahl nach § 8 Abs. 1 BWG44. Das HVerfG45 führt ferner aus „Jedenfalls lag mit der Zulassung der Beigel. zur Wahl am 2. 6. 1991 mit den festgestellten, zum Teil aus der vorliegenden Satzung ablesbaren Mängeln ein Fehler auch im staatlichen Zulassungsverfahren vor. Dem stehen die Gesichtspunkte der Kurzfristigkeit des Prüfungsverfahrens und der Grad der Erkennbarkeit des Mangels nicht entgegen. Denn einmal kann der Grad der staatlichen Prüfungsintensität nicht davon abhängen, wie früh oder spät eine Partei ihre Wahlvorschläge einreicht oder in welchem Maße ihre etwaigen Demokratie‐ oder Wahlrechtsverstöße verdeckt sind oder zu Tage treten. Gegebenenfalls sollte der Gesetzgeber die Prüfungsfrist, die nach den §§ 23IV und 26I HbgBüWahlG in Hamburg auf wenige Tage schrumpfen kann, zwecks notwendiger gründlicherer Prüfungsmöglichkeit verlängern. Zum anderen war den staatlichen Zulassungsinstanzen schon aus ihren eigenen Akten erkennbar (Vermerk des Landeswahlamtes vom 7. 11. 1977) und jedenfalls aus der Satzung der Beigel. aus der vorangegangenen Bundestagswahl durch entsprechende Beschwerden sowie aus den u. a. vom Bf. zu 5 mit Schreiben vom 18. 3. 1991 gegenüber der Landeswahlleiterin vorgebrachten Bedenken bekannt, dass der demokratische Charakter der Kandidatenfindung in der Beigel. und damit das Tatbestandsmerkmal einer Wahl i. S. von § 24I HbgBüWahlG seit Jahren mehr als fraglich war.“ Eine ähnlich gelagerte Situation liegt hier vor. Bereits 44
45
Schreiber, S. 269, Rn 1 NVwZ 1993, S. 1088 74 beim Wahlprüfungsausschuss46 des Bundestages liegen bereits mehre Beschwerden zum fraglichen Thema vor. Den Wahlorganen ist somit bereits seit langem die Praxis der Parteien bei der Kandidatenaufstellung bekannt. Somit hätten sie über Jahre hinweg die Möglichkeit gehabt, eine Prüfung auf Konformität mit den Verfassungs‐ und Gesetzesnormen vorzunehmen. Und scheinen aber hierzu keine Anstalten gemacht zu haben. Beschwerden über die Rechtmäßigkeit einer Wahl müssen, wie hier dargelegt durch die Wahlorgane, im Rahmen ihrer Möglichkeiten vollumfänglich überprüft werden. Unterbleibt die Durchführung einer solchen Prüfung, könne dies zur Folge haben, dass nicht gültig oder in nichtiger Wahl gewählte Personen ein ihnen nicht zustehendes Mandat während eines großen Teils ‐ im äußersten Fall sogar während der gesamten Wahlperiode ‐ jedenfalls tatsächlich ausüben, während der wirklich Gewählte oder derjenige, der bei Einhaltung eines ordnungsgemäßen Wahlverfahrens gewählt worden wäre, von der Ausübung seines Mandats ferngehalten wird. Ebenso wenig erträglich wäre es, niemand als gewählt anzusehen, weil dadurch das Recht der Mitglieder auf Repräsentanz rechtlich einwandfrei gewählter Mandatsträger verletzt würde. Dem scheinen, die Wahlorgane, wenn überhaupt, nur unzureichend Rechnung getragen zu haben. Nimmt man sich der Entscheidungspraxis des Bundeswahlausschusses an, so scheinen die Wahlorganen in Bezug auf das formelle Wahlrecht äußerst penibel zu sein. Das Wahlrecht ist von großer Formstrenge geprägt47. D.h. jeder Formverstoß ist anfechtbar. Daher werden bei geringster Nichteinhaltung formeller gesetzlicher Vorgaben, die Wahlvorschläge zurückgewiesen. D.h. reich eine Partei eine Landesliste mit nur 1999 Unterschriften nebst Anlagen ein, obwohl 2000 gefordert sind, hat dies die Zurückweisung zur Folge. Was es aber mit Einhaltung materiellen Rechts anbelangt, scheinen die Organe weniger streng zu sein, obwohl die höchsten staatlichen Gerichte ebenfalls eine solche Formstrenge vorgeben, da, wie hier dargestellt, die Verletzung demokratischer Grundsätze sowohl bei der Wahl von Delegierten, in den § 21 Abs. 1 BWG und § 27 Abs. 5 genannten Wahl‐ und Delegiertenversammlung, als auch bei der Wahl er Bewerber/‐innen selbst, die Wahl angefochten und dies die Ungültigkeit dieser zur Folge haben kann. Insoweit ist es schon sehr bemerkenswert, dass bei Mängel wie fehlende Unterschriften ganze Parteien nicht zugelassen, während bei offenkundigen Wahlrechtverstößen, bei der Kandidatenaufstellung, die Wahlvorschläge anstandslos „durchgewinkt“ werden. Immerhin handelt es sich hierbei um vier der bedeutendsten Parteien Deutschlands. Obwohl die Wahlorgane hätten wissen müssen, dass deren Wahlvorschläge nicht mängelfrei sein können, ist eine nähere Prüfung offenkundig unterblieben. Weisungsfreiheit besteht auch zwischen den Wahlleitern. So hat der BWL kein Weisungsrecht gegenüber er den LWL und den KWL. Er hat jedoch, ebenso wie das BMI, eine gewichtige Kontroll‐ und Koordinierungsfunktion hinsichtlich der gleichmäßigen Anwendung der wahlrechtlichen Vorschriften durch die Wahlorgane und Wahlbehörden. Diese findet, neben Kontakten en mit dem BMI, vor allem in Besprechungen mit den LWL (etwa zur Klärung verfahrensrechtlicher und organisatorischer Fragen) sowie in direkten Verhandlungen mit den KWL bei auftretenden Problemen Ausdruck. Im Einzelfall wird er im Interesse der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Ablaufs der Wahl auch unmittelbar mit Behörden auf Landes‐ oder Kommunalebene Kontakt aufnehmen. Erlasse, Mitteilungen, Hinweise (z.B. Herausgabe eines Zeitplanes für die jeweils anstehende BT‐Wahl), Empfehlungen und Ersuchen 46
Drucksache 13/3927, Anlagen 15 und 21; 14/1560, Anlage 82; 15/2400, Anlage 14; 15/4750, Anlage 19; 16/3600, Anlage 6 47
Schreiber, § 25, Rn 3 75 >>höherer« Wahlorgane (etwa LWL gegenüber den KWL), meist in Form von Schnellbriefen, werden‐ ungeachtet der Weisungsfreiheit‐ in der Praxis in der Regel beachtet. Bei Nichtbefolgung kann im Einzelfall ein Einschreiten im Wege der Dienstaufsicht in Betracht kommen.48 Insoweit wusste der BWL rechtzeitig durch das Schreiben des Beschwerdeführers über die Rechtswidrigkeit der Wahlverfahren Bescheid und hätte entsprechende Prüfungen an „Weisungen“ vornehmen können, was augenscheinlich unterblieben ist. Wenn die Wahlorgane auch ihrer Pflicht zur Überprüfung auf Einhaltung materiellen Rechts nicht oder nur unzureichend nachkommen, dann ist das Beschwerderecht der Parteimitglieder im Hinblick darauf, dass sie „überprüfen“ lassen wollen, ob gegen materielles Recht bei der Kandidatenaufstellung verstoßen wurde, rein illusorisch. Selbiges gilt für die Pflicht, Wahlrechtsverstößen nachzugehen. Entscheiden die Wahlorgane augenscheinlich willkürlich, so muss die große Effektivität der Entscheidungen der BVerfG und des HVerfG in Frage gestellt werden. Die Wahlorgane haben durch diese Entscheidungen insoweit ein unrichtiges Ergebnis i.S. des § 107 StGB herbeigeführt, als dass Personen gewählt wurden, die nicht gewählt worden wären, wenn die Wahlvorschläge ordnungsgemäß zurückgewiesen worden wären und es würden entsprechend andere Personen und Parteien gewählt werden und infolgedessen käme es zu einen anderen Wahlergebnis. Rechtsbeugung haben diese insoweit begangen, als dass sie pflichtgemäß die Wahlvorschläge hätten zurückweisen müssen, da sie die den Anforderungen des materiellen Wahlrechts insbesondere in den Fällen des § 28 BWG nicht erfüllen. Herr L. hat die Straftat der Wahlfälschung insoweit begangen als, dass dieser es unterlassen hat, bei einem Wahlverfahren zu intervenieren, bei dem gegen Verfassungs‐ wie auch einfach gesetzliches Recht verstoßen wurde. Im Fall des Kreisverbands Mansfeld‐Südharz der Partei Bündnis ‘90/die Grünen hat er diese sogar willkürlich entgegen satzungsmäßiger Bestimmungen des KV unter missbräuchlicher Beanspruchung seines Amtes als Vorsitzender durchgesetzt. Hier gab es bei der Wahl der Delegierten zum Listenparteitag nur zwei Bewerber, die alle gewählt wurden. Insoweit mag es fraglich erscheinen, ob der Tatbestand erfüllt sein kann. Soweit sich aber der Tatvorwurf gegen die Wahl der Landesliste erstreckt, so dürfte die Erfüllung des Tatbestandes wegen wider besseren Wissens unterlassenen Einschreitens und Wiederholung der Wahl zu bejahen sein. Im Verlaufe später anberaumter Schiedsverfahren wusste Herr L. sehr wohl, dass diese Verfahrensweise rechtswidrig ist und hat dennoch keine Anstalten gemacht, die Wahl wiederholen zu lassen. Dem Wortlaut des § 107a nach kann somit „ein unrichtig herbeigeführtes oder verfälschtes Ergebnis“ angenommen werde. Er hat dies zwar das Ergebnis nicht selbst herbeigeführt, wohl aber sehenden Auges herbeiführen lassen und keines Anstalten für Korrekturen gemacht. Als Vorsitzender trägt er hierfür die Verantwortung. Verschärfend kommt noch dazu, dass Herr L. Student der Rechtswissenschaften im fortgeschrittenen Studium ist und hätte den Unrechtsgehalt der satzungsmäßigen Bestimmunen zur Wahl der Landesliste, wie seiner willkürlich festgelegten Verfahrensweise bei der Wahl von Delegierten des KV Mansfeld‐Südharz zum fraglichen Listenparteitag erkennen müssen. So bleibt zu hoffen, dass hier genügend Fakten für ein strafbares Verhalten dargelegt wurden. Bezüglich der Anzeige des Beschwerdeführers erhielt dieser von der Staatsanwaltschaft Halle nachfolgendes Schreiben. „Sehr geehrter Herr R. 48
Schreiber 2013,S. 111, Rn 45 76 wegen Rechtsbeugung , § 339 StGB, macht sich strafbar, wer als Richter, Schiedsrichter oder Amtsträger bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt. Unter Rechtssache ist dabei eine rechtliche Angelegenheit zu verstehen, bei der sich mehrere Beteiligte mit ‐ zumindest denkbar – widerstreitenden rechtlichen Interessen gegenüber stehen (Münchener Kommentar zum StGB, 1. Auflage, § 339 Rn. 19). Bei einer Bundestagswahl aber stehen sich nicht rechtliche Interessen der Beteiligten gegenüber, so dass bereits das Tatbestandsmerkmal der "Leitung einer Rechtssache" nicht erfüllt ist. Eine Strafbarkeit der Beteiligten wegen Rechtsbeugung kommt deshalb nicht in Betracht. Wegen Wahlfälschung, § 107 a StGB, macht sich strafbar, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht. Bei dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt kommt hier die Variante des Herbeiführens eines unrichtigen Wahlergebnisses in Betracht. Jedoch bezieht sich nach übereinstimmender Meinung in Rechtsprechung und kommentierender Literatur § 107 a StGB nur auf den eigentlichen Vollzug der Wahl und nicht auf die der Wahl vorausgehenden vorbereitenden Maßnahmen der sich zur Wahl stellenden Beteiligten. Das
von Ihnen gerügte Verhalten jedoch betrifft Letzteres, so dass auch eine Strafbarkeit wegen Wahlfälschung gemäß § 107 a StGB der Beteiligten nicht zu begründen ist. Aus diesen Gründen habe ich das Ermittlungsverfahren gegen die Beschuldigten gemäß § 170 Abs. 2 Strafprozessordnung eingestellt. Mit freundlichen Grüßen Hübner Staatsanwalt“ Bezüglich dieser Äußerung seien folgende Anmerkungen getroffen. Bezüglich der Tat der Wahlfälschung(§ 107a StGB) wird wie folgt ausgeführt. Der Normzweck des § 107 a StGB bezweckt den Schutz des unverfälschten Wahlergebnisses und schützt somit das Interesse der Allgemeinheit an einem ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen. Denselben Schutzweck verfolgen die §§ 108, 108a, wobei es sich auch hier aber um leges specialis, die § 107 a hervorgegangen sind. § 107 a ist damit der Grundtatbestand dieser Deliktgruppe.49 Mit „sonstigen Herbeiführen eines unrichtiges Ergebnisses“ ist jede andere Handlung gemeint, die gemeint, die vor Abschluss der Stimmabgabe erfolgt und nicht bereits ein unbefugtes Wählen eingestuft sind. Ein unrichtiges Wahlergebnis liegt immer dann vor, wenn das Stimmenverhältnis ein anderes ist als es bei ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl gewesen wäre. Jegliche Veränderung des Stimmenverhältnisses reicht dazu aus, nicht erst eine solche Veränderung, die zur Wahl eines Kandidaten führt. Der Tatbestand ist daher schon dann erfüllt, wenn die Stimmabgabe eines einzelnen Wahlberechtigt unzulässig verändert wird. Die Beeinflussung muss vor dem Vorliegen des Wahlergebnisses erfolgen ansonsten greift die Alternative „Verfälschen des Wahlergebnisses“ ein. Die Tat ist bereits mit der Auszählung der Stimmen vollendet; bei Briefwahl mit Eingang der Wahlbriefe beim zuständigen Wahlvorstand50. Eine Veränderung des Stimmenverhältnisses liegt. Z.B. vor wenn dem Wähler bereits ausgefüllte Stimmzettel ausgehändigt, ordnungsgemäß abgegebener Wahlzettel entfernt oder zusätzliche Wahlzettel in die Urne geworfen werden.51 Die hier vorgebrachten Beispiele sind nicht abschließend. Ferner kann der Tat auch erfüllt sein, wenn andere Personen gewählten worden sind, als die die bei Ordnungsgemäßen Vollzug der Wahl einschließlich der Wahlvorbereitung gewählt worden wären. Dass hiervon die Wahlvorbereitung ausgenommen ist, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Folglich kann der Tatbestand bereits bei, 49
Münchener Kommentar BGB, § 107 a, Rn 1 Ebenda, Rn 14 51
Ebenda, Rn 15 50
77 insbesondere vorsätzlicher oder grobfahrlässiger, rechtswidriger Zulassung oder Zurückweisung von Wahlvorschlägen. Das gilt insbesondere dann, wenn die Wahlorgane trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte von Wahlrechtsverstößen bei der parteiinternen Kandidatenaufstellung, keine oder nur unzureichende Anstalten machen, diesen Vorwürfen nachzugehen. Insoweit kann der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Selbiges gilt auch wie im Falle des KV Mansfeld‐Südharz von Bündnis ‘90/die Grünen, wo Führungspersonen, wie Herr L. willkürlich unter Missachtung demokratischer Grundsätze Verfahrensweisen bei der Wahl von Delegierten oder der Kandidaten/‐innen ein „unrichtiges Ergebnis“ i.S. dieser Regelung herbeiführt. Bezüglich des Tatbestands der Wählertäuschung(§ 108 a StGB) ist der Einspruchsführer zwar nicht eingegangen aber dennoch muss dieser Sachverhalt einer rechtlichen Würdigung unterzogen. § 180a dient zum anderen den Schutz des Einzelnen Wählers vor bestimmten Täuschungen in Bezug auf sein Stimmrecht. Zugleich soll die Vorschrift aber auch eine Verfälschung des Gesamtergebnisses verhindern. Das Rangverhältnis der beiden genannten Schutzzwecke wird unterschiedlich beurteilt: die h.M. sieht das Individualinteresse im Vordergrund und das Allgemeininteresse ehr als nur mittelbar geschützt an. Mit Rücksicht auf die Gesamtausrichtung des Abschnittes lässt sich auch ein Vorrang des Allgemeininteresses begründen. Bei Schutzrichtungen sind nach der hier vertretenen Auffassung bei der Auslegung der Norm als gleichwertig zu berücksichtigen. Praktisch bedeutsam ist die Vorschrift insbesondere im Hinblick auf gebrechliche, behinderte oder nicht sprachkundige Wahlberechtigte. 52 Die Tathandlung besteht in der Täuschung des Wählers. Der dadurch bei diesen hervorgerufenen Irrtum kann ersten tatbestandsmäßig sein, wenn der Stimmberechtigte zwar bewusst wählt, aber über den Inhalt seiner Stimmabgabe irrt. Dies ist der Fall, wenn die Stimmabgabe einen vom Wähler nicht gewollten Ausgangsgehalt hat.53 Erfasst ist weiterhin der Fall, dass der Stimmberechtigte infolge der Täuschung entgegen seinem nicht oder ungültig wählt. Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn der Getäuschte darüber irrt, dass er überhaupt eine Wahlhandlung vornimmt, er entgegen seinem Willen deshalb nicht wählt, weil ihm der Wahltermin falsch mitgeteilt wurde oder infolge der Täuschung dem Täter seine Briefunterlagen überlässt.54 Das lässt ebenfalls auf die Entscheidung über die Zulassung von Wahlvorschlägen durch die Wahlorgane ausdehnen. Denn wenn ein Wahlberechtigter im Vertrauen darauf, dass die Zulassung der Wahlvorschläge ordnungsgemäß erfolgt ist und er nach seinen Präferenzen wählen kann, aber im Zuge der Wahlprüfung die Wahl der auf den Wahlvorschlägen vertretenen Bewerberinnen damit auch dessen Stimme für ungültig erklärt wird, da die Wahlvorschläge hätten wegen Missachtung des Kernbestands eine demokratischen Kandidatenaufstellung zurückgewiesen werden müssen. Täter kann jedermann sein, soweit es sich um eine Täuschung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen handelt. Soweit die Täuschung durch Unterlasen erfolgt, kommt als Täter nur in Betracht, wer zur richtigen Auskunft verpflichtet ist.55 Für den subjektiven Tatbestand genügt bedingter Vorsatz.56 Das schließt somit die Tätigkeit der Wahlorgane ein. Denn wenn diese trotz Vorliegens konkreter Anhaltspunkte diesen nicht oder nur unzureichend nachgeht oder wie im Falle des LWA Niedersachsen mögliche Beschwerden mit höchst fragwürdigen Argumenten zurückgewiesen werden, dann können auch die Angehörigen der Wahlorgane als Täter in Betracht kommen. Bezüglich der Einwendungen der Rechtsbeugung (§ 339 StGB) sei folgendes vorzutragen. Geschützes Rechtsgut des § 339 ist die innerstaatliche Rechtspflege. Diese soll durch § 339 gegen Angriffe von innen geschützt werden. Aufgabe der Vorschrift vor allem, die Herrschaft des und die Rechtsordnung auch und gerade bei der Leitung und Entscheidung von Rechtssachen zu gewährleisten. 52
Ebenda, § 108 a, Rn 1 Ebenda, Rn 3 54
Ebenda, Rn 4 55
Ebenda, Rn 6 56
Ebenda, Rn 7 53
78 § 339 schützt damit h.M. zufolge nicht unmittelbar die Individualgüter der rechtsunterworfenen Parteien. Vielmehr entfaltet der Rechtsbeugungstatbestand für diese lediglich einen Schutzreflex dergestalt, dass eine Rechtsbeugung „zum Nachteil einer Partei“ unter Strafe gestellt ist. Nicht Schutzgut des § 339 ist hingegen die richterliche Unabhängigkeit als solche. Vielmehr ist der Rechts‐
beugungstatbestand gerade das Gegenstück zur richterlichen Unabhängigkeit. Die Vorschrift zielt damit auf die Sicherung und Wahrung der Verantwortlichkeit des Richters und der Achtung von Recht und Gesetz auch durch den Richter selbst.57 Der Gesetzgeber hat die Rechtsbeugung im 30. Abschnitt StGB eingeordnet. Wird sie von einem Richter oder einen anderen Amtsträger Begangen, so bildet sie ein echtes Amtsdelikt. Wird die Rechtbeugung hingegen von einem Schiedsrichter verübt, so ist es ein echtes Sonderdelikt, wobei letztgenannter Begriff der weiter reichende ist und auch das Amtsdelikt umfasst.58 Der objektive der Rechtsbeugung ist erfüllt, wenn ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei das Recht beugt.59 Täter der Rechtsbeugung kann damit nur ein Richter, ein anderer Amtsträger oder ein Schiedsrichter sein.60 Ein anderer Amtsträger als ein Richter kann nur dann ein tauglicher Täter sein, wenn er wie ein Richter eine Rechtssache zu leiten oder zu entscheiden hat. Entscheidend ist hierbei also die Verknüpfung mit der Täterfunktion, wobei der Amtsträger richterliche Leitungs‐ oder Entscheidungsbefugnisse obliegen müssen. Für die Frage, ob jemand Täter der Rechtsbeugung sein kann, kommt es also nicht auf die Art seiner Position, sondern auf die Art seiner Funktion an. Seine Tätigkeit muss im Hinblick auf seinen Aufgabenbereich und seine Stellung wie der Eines Richters vergleichbar sein. Allein der Umstand, dass der Amtsträger bei seiner Entscheidung widerstreitende Interessen zu berücksichtigen oder Rechtsvorschriften anzuwenden hat, vermag daher die Strafbarkeit noch nicht begründen. Vielmehr kommt es darauf an, ob der Amtsträger ein rechtlich vollständig geregeltes Verfahren zu leiten oder zu entscheiden hat, wobei ergänzend eine Neutralitätspflicht des Rechtsanwenders zu fordern ist.61 Als taugliche Täter der Rechtsbeugung kommen auch Verwaltungsangehörige in Betracht, soweit diese nicht nur verwaltend tätig werden, sondern vergleichbar dem Rechtspfleger „wie ein Richter“ zu entscheiden haben. Weisungsfreiheit oder Unabhängigkeit sind zwar nicht erforderlich, wobei aber zumindest ein relatives Maß an Neutralität, Überparteilichkeit und Entscheidungsautonomie zu finden ist.62 Rechtsbeugung kann nur bei der Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache verübt werden. Ist nicht die Handlung eines Richters, sondern diejenige eines andern Amtsträgers zu beurteilen, so kommt es nicht auf die Art seiner Position, sondern auf die Art seiner Funktion an. Als taugliche Täter einer Rechtsbeugung kommen die unter Rn 11 und 14 genannten Amtsträger mithin nur dann in Betracht, wenn sie das Recht bei der Leitung oder Entscheidung eine Rechtssache gebeugt haben.63 Nach Maßgabe des Vorstehenden sind demnach unter Rechtsachen all diejenigen rechtlichen Angelegenheiten zu verstehen, bei welchem sich mehrere Beteiligte – mit mindestens‐ widerstreitenden rechtlichen Interessen‐ gegenüberstehen sofern in einen rechtlich vollständig geregelten Verfahren nach Rechtsgrundsätzen zu verhandeln und zu entscheiden ist. Herunter sind unproblematisch Verfahren bei Straf‐ und Zivilgerichten, sowie allen Fachgerichten einschließlich der Verfassungsgerichte zu setzen. Um mit Blick auf die Verwaltung an Recht und Gesetz einer ausufernden Anwendung des § 339 auf Verwaltungsangehörige entgegenzuwirken, sind die von diesen geleiteten und entschieden Verfahren nur dann als Rechtsgrundsätze kennzeichnen, wenn 57
Ebenda, § 339, Rn 1 Ebenda, Rn 2 59
Ebenda, Rn 6 60
Ebenda, Rn 7 61
Ebenda, Rn 11 62
Ebenda, Rn 14 63
Ebenda, Rn 18 58
79 diese hierbei „wie ein Richter“ vorzugehen haben. Nicht ausreichend ist hierfür, dass für die Erledigung der Verwaltungsangelegenheiten Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, da die bei heutigem Verwaltungshandeln weithin der Fall ist.64 Nicht jegliche Mitwirkung eines tauglichen Täters an einer Rechtssache kann zu dessen Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung führen, sondern nur eine Tätigkeit bei deren Leitung oder Entscheidung. Hieraus ergibt sich, dass nur eine „selbstständigere und übergeordnete Stellung und Tätigkeit“ bei der Rechtsanwendung eine Strafbarkeit nach sich ziehen kann. 65 Die nebenordnende Funktion „oder“ zeigt, dass die Tat auch nur bei der Leitung einer Rechtssache begangen werden kann, ohne dass es darauf ankäme, ob der hierfür begangene Rechtsbruch auf die (abschließende) Entscheidung „durchschlägt“. Beide Merkmale sind daher auseinander zu halten und nicht in Wechselbeziehung zu bringen und unter einander zu vermengen. Freilich kann sich eine eine auf die Verfahrensleitung bezogene Maßnahme, etwa eine Vereidigungsentscheidung oder ein Beweisbeschluss zugleich als (Zwischen‐)Entscheidung darstellen. Unter den Begriff der Leitung einer Rechtssache fällt bereits die Vorbereitung der Haupthandlung, vor allem jedoch die Verhandlungsführung des Vorsitzenden aber auch die Leitung der Beratung durch diesen. Die Frage, ob ein Richter eine Rechtssache leitet, ist nicht nach den einzelnen Maßnahmen, „sondern nach der Natur des Verfahrens in seiner Gesamtheit und seinem Endziel“ zu beantworten.66 Nicht nur die das Verfahren abschließende Entscheidung, also etwa das Urteil oder der verfahrensbeendende Beschluss, sondern bereits Zwischenentscheidungen, namentlich solche über die Haftfrage, können zur Strafbarkeit wegen Rechtsbeugung führen. Rechtsverstöße, die ein Amtsträger zeitlich nach der Entscheidung begeht sind nach § 339 strafbar, sofern nur die verwaltungstechnische Abwicklung der Entscheidung betreffen. Anders verhält es sich bei Eingriffen, die eine sich anschließend „neue“ Rechtssache, etwa ein Vollstreckungsverfahren betreffen. Auch Rechtsverstöße des judex a quo gegen seine Mitwirkungspflichten im Rechtsmittelverfahren, etwa bei der Vorlage einer Beschwerdesache, können die Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache betreffen und damit gemäß § 339 strafbar sein67. Dem objektiven Tatbestand verwirklicht wer sich einer Beugung des Rechts schuldig mache. Bei der Auslegung dieses zentralen Tatbestandsmerkmals ist vieles streitig.68 Unter den Begriff des Rechts fallen zunächst alle Vorschriften des positiven Rechts und zwar sowohl des materiellen als auch des formellen Rechts. Unter den letztgenannten Verstößen sind auch Verstöße gegen die Bindungswirkung gerichtlicher Entscheidungen zu beurteilen. Denkbar ist auch eine Rechtsbeugung durch Verstoß gegen Gewohnheitsrecht, nicht hingegen bereits bei einer Abweichung von der h.M. oder der ständigen Rechtsprechung anderer ‐ auch im Instanzenzug übergeordnete‐ Gerichte.69 All die Regelungen sind auch auf die Entscheidungen der Wahlorgane anwendbar. Zum einen vollziehen die Entscheidungen „die eines Richters“ und zum anderen stehen auch hier Parteien mit widerstreitenden Interessen gegenüber. Das sind die Wahlvorschlagsträger, die durch rechtswidrige Entscheidungen, bevorzugt oder benachteiligt werden können. Und zum anderen die Parteimitglieder, wenn viele zu Unrecht ihr Mandat wahrnehmen und andere von der Wahl abgehalten werden. Ebenso sind bei rechtwidrigen Entscheidungen die Wahlberechtigten beschwert, da diese Gefahr laufen, dass deren Stimme u.U. deswegen für ungültig erklärt wird. Ebenso sind diese öffentliche Verwaltungsorgane.70 Sie sind an Recht und Gesetz gebunden. Das schließt materielles Recht mit ein. 64
Ebenda, Rn 19 Ebenda Rn 20 66
Ebenda, Rn 21 67
Ebenda, Rn 22 68
Ebenda, Rn 23 69
Ebenda, Rn 24 70
Schreiber 2013, § 8 Abs. 2 65
80 Andernfalls muss sich die Frage stellen, welchen Gehalt die Entscheidungen des BVerfG und die VerfG der Länder haben, wenn die Wahlorgane trotz konkreter Anhaltspunkte entweder willkürlich entscheiden oder diesen nicht nachgehen und dies Konsequenzen los bleibt. Folglich kann der Rechtsauffassung der Staatsanwaltschaft Halle(Saale) nicht gefolgt werden. Den Wahlorganen wird Willkür i.S. der Rechtsprechung des BVerfG vorgeworfen. Dort heißt es71 „Objektiv willkürlich ist ein Richterspruch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung jedoch nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst dann vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt, der Inhalt einer Norm in krasser Weise missverstanden oder sonst in nicht mehr nachvollziehbarer Weise angewendet wird (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).“ Das Gleiche gilt auch hier, da die Wahlorgane „wie ein Richter“ zu entscheiden haben und diesen auf Landes‐ und Bundesebene noch dazu echte Richter angehören. Der Einspruchsführer hat den Wahlorganen so viele Fakten vorgetragen, dass ein Rekurs auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG als Legitimationsgrund nicht mehr haltbar sein kann sämtliche Wahlvorschläge insbesondere die Landeslisten der o.g. Parteien hätten zurückgewiesen werden müssen. Insoweit haben die Wahlorgane i.S. dieser Rechtsprechung die Norm nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG in krasser Weise missverstanden und auch in sonst nicht mehr nachvollziehbarer Weise zur Anwendung gebracht. Die Verletzung materiellen Rechts kann sowohl durch die Wahlorgane, als auch durch dir Parteien nicht hingenommen werden. 1.14 Sondernutzungsgebühren in WK 74 Die Zulässigkeit der Erhebung von Gebühren ist höchst fraglich, da die Chancengleichheit im erheblichen Maße beeinträchtigt wird. Eine Abstufung der Chancengleichheit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG kann nicht in Betracht kommen, da im konkreten Falle die „Abstufung“ der Chancengleichheit nicht von den „Kräfteverhältnissen“ sondern von Vermögensverhältnissen der Parteien abhängt. Je nach Situation zum Vermögen der einzelnen Parteien und Bewerber ist es den einzelnen möglich von der Sondernutzung Zwecks Wahlwerbung durch Plakatierung um Wählerstimmen zu werben. Das ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht mehr zu vereinbaren. Strelen behauptet im Schreiber zwar72, dass die Erhebung von Gebühren zulässig sei, nennt aber nur spärlich Nachweise um diese Behauptung zu stützen73. Insoweit ist es unter verfassungsrechtlichen Aspekten höchst fragwürdig. Weniger vermögende Parteien und Einzelbewerber/‐innen können von der Möglichkeit der Sondernutzung öffentlicher Ressourcen zur Plakatwerbung weniger Gebrauch machen als vermögende. Damit wird hier von den Vermögensverhältnissen der Parteien unterschieden. Die Parteien, die unabhängig bestehender Kräfteverhältnisse, genüg Vermögen aufbringen, um sich die Gebühren leisten zu können, hätten mehr Möglichkeiten zur Gewinnung von Wählerstimmen als andere und könnten im Erfolgsfalle einen Teil der Ausgaben über die Parteienfinanzierung nach § 18 PartG wieder einnehmen. Würden alle Gemeinden insbesondere zur Bundestags‐ und Europawahl Sondernutzungsgebühren erheben, dann dürfte das erhebliche Auswirkungen auf den Wahlkampf und damit auf die Chancengleichheit der Parteien haben. Insoweit dürfte es rechtlich nicht zulässig sein, wenn der Staat derart in den Wahlkampf eingreift, dass es vom Vermögen der Parteien abhängt, im welchen Maße sich das Kräfteverhältnis im Demokratischen Wettbewerb ändern kann. Viele Parteien, die nicht an der Wahlkampfkostenerstattung beteiligt werden könnten hiervon benachteiligt. Darauf hat bereits das VG Stade hingewiesen. 71
1 BvR 735/09 vom 12.10.2009 Schreiber 2013, S. 183, Rn 79 73
So ein Verweis auf das Urteil von VG. Stade, Nds.VBl. 2003, S. 221, vom 14.08.2002,AZ 1 A 227/02 72
81 Der Sachverhalt soll auf folgenden Beispiel des Gebührenmodells 74von Gerbstedt dargestellt werden. Wahlplakatierung 0,99 m²/Woche Bis 25 STk 5,‐ Bis 50 STk 15,‐
Bis 100 STK 20,‐
Großplakate Größer als 1m² je angefangener m²/Woche 1,‐ Diese Variante wird für die bundesweite Plakatierung in Großstädte als Betrachtung angenommen. Plakatpreis 20 €/100 1 Woche 2 Wochen 3 Wochen 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen Stk 100
20 40
60
80
100 120
1000
200 400
600
800
1000 1200
10000
2000 4000
6000
8000
10000 12000
100000
20000 40000
60000
80000
100000 120000
Diese Variante wird für eine bundesweite Plakatierung in kleineren Gemeinden als Betrachtung angenommen. Plakatpreis 15 €/50 1 2 Wochen 3 Wochen 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen Stk Woche 100 (auf 2 30 60
90
120
150 180
Gemeinden verteilt) 1000(auf 20 300 600
900
1200
1500 1800
Gemeinden verteilt) 10000 (auf 200 3000 6000
9000
12000
15000 18000
Gemeinden verteilt) 25000(auf 500 7500 15000
22500
30000
37500 45000
Gemeinden verteilt) Ähnliches wenden wird auch für das Gebührenmodell der VGem Südharz75 an. Lfd.‐ Bemessungs‐ Zeit‐
Gebühren‐ Mindestgebühr Höchstgebühr in € Nr. grundlage einheit satz in € pro Antrag in € Stück Woche 0,25
10 17. Plakate, Aufsteller und Werbeschilder von politischen Parteien, Wählervereinigungen und Einzelbewerber (bis DIN A 0) 74
Amtsblatt „Gerbstedter Bote“ vom 23.06.2013, S 7 Satzung der Gemeinde Südharz über die Erhebung von Gebühren für die Sondernutzung Sondernutzungsgebührensatzung‐ 75
82 Plakatzahl 100 1000 10000 100000 1 Woche 25 250 2500 25000 2 Wochen 50
500
5000
50000
3 Wochen 75
750
7500
75000
4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen 100 125 150
1000 1250 1500
10000 12500 15000
100000 125000 150000
Das Gleiche kann auch für das Gebührenmodell der Stadt Neusalza‐Spremberg76 annehmen. Nr. Sondernutzung Bemessungsgrundlage Gebühr (€) Mindestgebühr(€)
5 Wahlwerbung ‐
Stück/Tag 0,50
10,00
Plakate 0,5 €/Tag 1 Woche 2 Wochen 3 Wochen 4 Wochen 5 Wochen 6 Wochen 100 350 700 1050
1400
1750 2100 1000 3500 7000 10500
14000
17500 21000 10000 35000 70000 105000
140000
175000 210000 100000 350000 700000 1050000
1400000
1750000 2100000 Nimmt also an, dass alle Kommunen und Großstädte diese Gebührenmodelle übernehmen, dann kann das äußerst kostenintensiv werden. Insoweit kann der Staat durch die Kommunen sehr wohl wettbewerbsverzerrend in den Wahlkampf eingreifen. Das Modell von Neusalza‐Spremberg wurde zwar nicht bei der Bundestagswahl angewendet, aber es soll einen Überblick darüber bieten, welche Ausmaße diese Erhebungen von Gebühren haben können. 1.15 Ausdifferenzierung bei der Sondernutzung von Wahlplakaten In Bad Dürrenberg wurden die Möglichkeiten der Plakatwerbung der einzelnen Parteien durch abgestufte Chancengleichheit gewährt.77 Dies geschah dadurch, dass den Parteien ein unterschiedliches Kontingent an Mandaten zur Plakatierung in Abhängigkeit des „Kräfteverhältnisses“ den einzelnen Parteien bewilligt wurde. Nach einer Beschwerde der Partei, die Linke, hat der Landeswahleiter dies unter Rekurs einer Entscheidung des BVerwG78 gerechtfertigt. Ferner hat die Stadt Gelsenkirchen ebenfalls die Zuteilung nach Fraktionsstärke der im Bundestag vertretenen und nicht vertreten Parteien unterschieden. Das Vorgehen wurde vom VG Gelsenkirchen ebenfalls gebilligt.79 So sollen die Regionalen Unterschiede in den Kräfteverhältnissen dokumentiert werden. Gelsenkirchen Landtag von NRW 2012 Stadtweites Ergebnis CDU 27. Jul SPD 44 76
Amtsblatt vom 28.03.2014, S 6 MZ vom 14.09.2013 78
BVerwGE 47, S. 280‐293 79
VG Gelsenkirchen,9. September 2013, Aktenzeichen,14 L 1127/13 77
83 FDP GRÜNE DIE LINKE PIRATEN NPD MLPD AfD FREIE WÄHLER REP Bündnis 21/RRP Volksabstimmung ÖDP BüSo Sonstige Landesweites Ergebnis SPD CDU Grüne FDP Piraten Die Linke pro NRW Tierschutzpartei NPD Familie Die PARTEI Freie Wähler BIG AUF FBI/ Freie Wähler ÖDP Partei der Vernunft Landesweites Ergebnis Kommunalwahl 2014 SPD CDU GRÜNE 84 3 5,5 7,6 2,2 2,2 0,3 4,7 0,4 0,4 0,1 0,2 0,1 0 1,6 39,1 26,3 11,3 8,6 7,8 2,5 1,5 0,7 0,5 0,4 0,3 0,2 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 50,2
21
5,9
DIE LINKE FDP PRO NRW AUF PIRATEN BBG UBP WIN Einzelbewerber AfD 4,7
2
4
1,4
1,6
0,4
0,5
3,3
0
5
Bundestagswahlergebnisse von Gelsenkirchen vom 22.09.2013 CDU 17,8
SPD 50,74
GRÜNE 8,09
FDP 4,41
DIE LINKE 3,16
PIRATEN 8,4
pro NRW 4,06
NPD 0,68
Tierschutzpartei 0,89
FAMILIE 0,47
BIG 0,53
Die PARTEI 0,27
ÖDP 0,08
FBI/ Freie Wähler 0,07
AUF 0,14
Sonstige 0,2
Europawahlergebnisse von Gelsenkirchen vom 25.05.2014 Partei Stimmenanteil
CDU 23,6
SPD 46,1
FDP 2,2
Bündnis '90/die Grünen 6,1
Die Linke 5,2
NPD 1,1
Piraten 1,4
AFD 7,6
REP 0,6
Pro NRW 2,1
85 Sonstige 3,9
Bad Dürrenberg Landtag von Sachsen‐Anhalt 2011 Stadtweites Ergebnis CDU DIE LINKE SPD FDP GRÜNE FREIE WÄHLER KPD MLPD NPD Ödp Tierschutzpartei PIRATEN SPV Andere x Landesweites Ergebnis CDU 32,5 DIE LINKE 23,7 SPD 21,5 FDP 3,8 GRÜNE 7,1 FREIE WÄHLER 2,8 KPD 0,2 MLPD 0,2 NPD 4,6 ödp 0,2 Tierschutzpartei 1,6 PIRATEN 1,4 SPV 0,4 Andere x Kommunalwahl 2014 CDU
31,5
25,3
23,1
4,1
5,4
3,1
0,2
0,3
3,6
0,1
1,3
1,1
0,7
27,2
DIE LINKE
17
SPD
9,3
86 FDP
17,2
Wählergruppen
29,4
Bundestagswahlergebnisse von Bad Dürrenberg vom 22.09.2014 DIE LINKE
24,2
CDU
43,2
SPD
16,4
FDP
2,9
GRÜNE
2,4
PIRATEN
1,7
NPD
2,7
MLPD
-
AfD
4,7
pro Deutschland
0,4
FREIE WÄHLER
1,3
ÖDP
0,1
Andere
x
Europawahlergebnisse von Bad Dürrenberg vom 25.05.2014 CDU 29,6
DIE LINKE 22,2
SPD 21
FDP 4
GRÜNE 2,4
FAMILIE 1,6
Tierschutzpartei 1,7
REP 0,5
PIRATEN 1,1
FREIE WÄHLER 2,6
Volksabstimmung 0,4
CM 0,3
DKP 0,1
AUF 0,2
ÖDP 0,2
PBC 0
PSG 0,1
BP 0,2
BüSo 0,1
AfD 7,9
87 PRO NRW MLPD NPD Die PARTEI Andere 0,2
‐ 3,2
0,6
x Anhand dieser Darstellung kann dokumentiert werden wie unterschiedlich die Kräfteverhältnisse in den einzelnen Regionen sind. Allerdings greift die Behauptung des BVerwG zumindest heutzutage nicht mehr durch, wonach sich die Wahlberechtigten über die wahren Kräfteverhältnisse hinwegtäuschen ließen. Aufgrund der vielen Informationsmöglichkeiten ist es diesen problemlos sich Bundesweit und regional über die wahren Kräfteverhältnisse zu informieren. So hat z.B. die NPD in einzelnen Ortschaften im Landkreis Mans‐Südharz ganze Straßenzüge zur Landtagswahl von Sachsen‐Anhalt im Jahre 2011 zugepflastert aber in diesen keineswegs die Stimmenanteile in den Ortschaften erhalten wie es das Werbeaufkommen der Partei annehmen ließ. Das dokumentiert dass diese Behauptung nicht mehr haltbar ist. Ferner muss der demokratische Wettbewerb ergebnisoffen sein und allen Parteien gleiche Wettbewerbschancen ermöglichen. Ebenso dürfen bestehende Strukturen nicht verfestigt werden. Das bedeutet, dass jede Partei die gleichen Chancen haben an Anhänger und Bedeutung zu gewinnen und bestehende müssen jedes Mal um ihre Bedeutung kämpfen und verhindern nicht in die Bedeutungslosigkeit abzurutschen. So lässt sich noch ein weiteres Beispiel heranziehen. Der SWR veranstalte zur Landtagswahl in Baden Württemberg im Jahre 2012 ein TV‐Duell. Obwohl aktuelle Umfragewerte es zuließen, dass sich seit der letzten Landtagswahl die Kräfteverhältnisse derart geändert haben, dass Herr Kretschmann ernsthafte Aussichten hatte, dass Herr Kretschmann ernsthafte Aussichten hatte, dass Amt des Ministerpräsidenten von Baden‐Württemberg zu übernehmen, wurde dieser vom SWR mit Verweis auf die Ergebnisse der letzten Landtagswahl nicht zum TV‐Duell zugelassen. Herr Kretschmann wurde dennoch Ministerpräsident. Als weiteres ließe sich noch folgendes Szenario heranziehen. Man stelle sich vor, die Behörden in München würden bei der nächsten Europawahl auf die Idee kommen, die Kontingente an Stellplätzen zur Wahlsichtwerbung im Rahmen der abgestuften Chancengleichheit nach dem Ergebnis der letzten Europawahl auf die Parteien zu verteilen. Die CSU hat bei dieser 5,1% der Stimmen erhalten und dürfte maximal so viele Kontingente an Stellplätzen erhalten wie die Linke und Bündnis 90/die Grünen. Da die CDU nicht in Bayern und damit auch nicht in München antritt, kann die SPD für sich den Löwenanteil an Stellplätzen verbuchen. Es darf spekuliert werden, wie sich in diesen Fall Herr Seehofer verhalten würde. Ferner hat bereits das BVerfG80 entschieden „Nach dem Beschluß des Gerichts vom 3. September
1957 - 2 BvR 7/57 -(BVerfGE 7,99 [108]) kann in diesem Zusammenhang in der Regel das
vorhergehende Wahlergebnis als ein gewichtiges Indiz für die gegenwärtige Bedeutung der
an der Neuwahl beteiligten politischen Parteien herangezogen werden. Die Einstufung der
Parteien nach dem letzten Wahlergebnis allein würde jedoch nicht genügen, da eine solche
Einstufung die Möglichkeit außer Betracht lassen würde, daß im Gefolge der allgemeinen
politischen Entwicklung während der abgelaufenen Legislaturperiode unter Umständen eine
erhebliche Kräfteverschiebung stattgefunden hat. Eine schematische Anknüpfung an die
Ergebnisse der vorhergehenden Parlamentswahlen würde in Anbetracht der nicht zu
unterschätzenden zusätzlichen Werbewirkung einer erheblich längeren Sendezeit und der
Zuteilung einer ins Gewicht fallenden größeren Anzahl von Sendeterminen einer
Aufrechterhaltung des status quo Vorschub leisten und auf eine Vorgabe im Wahlwettbewerb
hinauslaufen, die mit dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen nicht zu vereinbaren
wäre.“ Dem tragen aber weder die Entscheidung des BVerwG noch die der Behörden Rechnung, wie 80
BVerfGE 14 121,Rn 57 88 sich an diesen Beispielen darstellen lässt. Auch das Argument des BVerfG81 der Beeinträchtigung der Funktionstüchtigkeit des Parlaments greift nicht durch. Dafür gibt’s es, wie das BVerfG zurecht festgestellt hat, die Möglichkeit von Unterschriftenquoren und Sperrhürden. Diese Instrumente genügen und das zu gewährleisten. Daher besteht für eine derartige Ausdifferenzierung der Chancengleichheit im Straßenwahlkampf keine Rechtfertigung. Denn es muss darum gehen, dass auch die Kleinen Parteien die gleichen Chancen haben müssen, bis zur Wahl an Anhängerschaft zu gewinnen, um so Sperrhürden überspringen zu können. Das ist Sinn und Zweck eines ergebnisoffenen Wettbewerbs. Dem Beschwerdeführer leuchtet nicht ein, wie Abstufungen der Chancengleichheit die Funktionstüchtigkeit der Parlamente sicherstellen können sollen. Ferner hat z.B. die Stadt Mücheln das Plakatkontingent gleichmäßig an die Parteien in Höhe von 25 Plakaten je Partei verteilt.82 Ferner wurden für die CDU 237 Sitze angerechnet, obwohl diese nur 193 Sitze errungen hatte. Abs. LS. 2‐4 regelt ein System der abgestuften Chancengleichheit, mit dem der Grundsatz absoluter Gleichheit modifiziert wird. Danach kann der Umfang der Leistungsgewährung nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung ihres Zweckes erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden. Die Bedeutung der Parteien bemisst sich dabei insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, muss der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein.83 Abs. 1 S. 2 legt fest, dass die Leistungsgewährung nach der Bedeutung der Parteien abgestuft werden kann. Diese Formulierung deutet zunächst objektiv darauf hin, dass die Frage, ob eine solche Abstufung vorgenommen wird, Im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde steht. Eine solche Auslegung ist Jedoch mit der verfassungsrechtlich verankerten Parteienfreiheit nicht vereinbar. Vielmehr kann die mit der Abstufung verbundene Ungleichbehandlung der Parteien nur durch einen zwingenden Grund gerechtfertigt werden.84 Ein solcher zwingender Grund für die Abstufung liegt nur dann vor, wenn die gewährte Leistung einem Knappheitsphänomen unterliegt. Ist der gewährte Vorteil in unbegrenztem oder zumindest angesichts der tatsächlichen Anforderungen ausreichendem Umfang vorhanden, liegt kein rechtfertigender Grund für eine nach Bedeutung der Parteien abgestufte Kontingentierung vor. Die Knappheit der gewährten Leistung ist somit zwingendes ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der abgestuften Chancengleichheit.85 An einem solchen Knappheitsphänomen fehlt es regelmäßig bei der Eröffnung und Führung von Bankkonten durch Sparkassen, die durch § 5 PanG gebunden werden. Angesichts eines gerade auf Kundengewinnung und –betreuung angelegten Geschäftsmodells und der entsprechenden Aufgabenbeschreibung in den Sparkassengesetzen erscheinen eine Begrenztheit der Ressourcen hier kaum möglich. Eine Abstufung in der Leistungsgewährung ist hier daher unzulässig, vielmehr gilt hier eine strenge, formale Gleichheit, die keinen Leistungsanspruch auslöst, sofern entweder in den Sparkassengesetzen eine Kontoführungspflicht normiert wird oder aber mindestens einer politischen Partei ein Konto eingerichtet wird.86 Auch bei der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Wahlwerbeplakaten oder Informationsständen wird es oft an einem Knappheitsphänomen fehlen. Beantragen die Parteien Sondernutzungserlaubnisse se, die in ihrem Umfang nicht über das Maß hinausgehen, das unter Abwägung mit dem Allgemeingebrauch gewährt werden kann, so bleibt für eine Abstufung kein Raum. 81
BVerfGE 14, 121 <137 f.>; 24, 300 <354 f.>; 34, 160 <163 f.>; 48, 271 <277 f.> Ebenfalls MZ 02.09.2013 83
Lenski, § 5 Rn 18 84
Ebenda, Rn 19 85
Ebenda, Rn 20 86
Ebenda, Rn 21 82
89 Gleiches gilt für die Benutzung öffentlicher Räume, solange die tatsächlichen Benutzungswünsche die Kapazitäten nicht übersteigen.87 Weitere ungeschriebene Voraussetzung für die Anwendung der abgestuften Chancengleichheit ist die tatsächliche Abstufbarkeit der gewährten Leistung. Eine solche Abstufbarkeit liegt vor, wenn die Leistung quantifizierbar ist und in einer Menge zur Verfügung sehr, die tatsächlich eine‐ wenn auch abgestufte Zuteilung an alle antragstellenden Parteien erlaubt. Fehlt es an einer ausreichenden Menge der knappen Ressource, um alle antragstellenden Parteien an der Leistung partizipieren zu lassen, handelt es sich mehr um eine Abstufung, sondern um eine originäre Zulassung, die aus tatsächlichen Gründen entgegen Abs. I S. I nicht allen Parteien erteilt werden kann.88 Wichtigstes Beispiel für derartige nicht abstufbare Leistung ist das Zurverfügungstellen von öffentlichen Räumen, also etwa die Bereitstellung von Stadthallen für Parteiveranstaltungen. Kollidieren hier zu einem konkreten Termin die Nutzungswünsche mehrerer Parteien oder auch einer Partei und eines anderen möglichen Nutzers, fehlt es hinsichtlich dieses konkreten Termins gerade an einer Abstufbarkeit der Nutzungsmöglichkeit. Der Anspruchsverplichtete Träger öffentlicher Gewalt kann aus tatsächlichen Gründen nur einen der Anspruchsteller zum gewünschten Termin zulassen und muss dem anderen zwingend die Nutzung versagen.89 Ist im Rahmen der öffentlichen Leistungsvergabe eine Abstufbarkeit nicht gegeben und hat der Träger öffentlicher Gewalt daher eine originäre Zulassungsentscheidung zu treffen, kann er sich daher nicht an den Kriterien des Abs. 1 S. 2‐4 orientieren, sondern muss losgelöst von diesen Abstufungsmaßstäben einen sachlichen Grund für die Auswahlentscheidung treffen. Dabei wird er regelmäßig zuerst auf eine einvernehmliche Lösung des Verteilungskonflikts hinwirken müssen, etwa indem er in den Hallen die Bereitstellung öffentlicher Räume den Antragstellern Ausweichtermine vorschlägt. Ist eine solche Lösung nicht möglich, kann nicht einfach nach dem politischen Gewicht der Antragsteller derart entschieden werden, dass stets die Partei mit dem besten Ergebnis bei der Ietzten Wahl die Zuteilung erhält. Eine solche Regelung würde die Chancengleichheit der kleineren Parteien aufheben. Daher ist die Vergabe grundsätzlich nach der zeitlichen Reihenfolge der entsprechenden Anfragen vorzunehmen. Im Einzelfall können sachgerechte Erwägungen auch eine vorrangige Nutzung durch den Träger der öffentlichen Gewalt selbst, insbesondere bei kommunalen Einrichtungen durch die Gemeinde, begründen.90 Abs. 1 S. 2 lässt eine Abstufung bis zu dem für die Erreichung des Zweckes erforderlichen Mindestmaß zu. Die Abstufung der Leistung kann sich daher von vorne herein ausschließlich auf den Umfang der Leistung beziehen, nicht jedoch auf die Frage, ob überhaupt eine Leistung gewährt wird. Die vollständige Verweigerung einer Leistung, die einer anderen Partei gewährt wird, kann daher nie auf S 5 Abs. 1 S. 2 PartG gestützt werden, da es sich um keine Abstufung hinsichtlich des Leistungsumfangs handelt. Vielmehr in ein Leistungsausschluss nur in Form einer Nichtzulassungsentscheidung möglich, die entgegen Abs. l S. 1 unter engen Voraussetzungen nur dann zulässig ist, wenn es sich um eine nicht abstufbare Leistung handelt und die Kapazitäten aus tnts5chlichen Gründen nicht ausreichen, um alle Leistungswünsche zu erfüllen.91 Abs. I S. 2 bestimmt, dass der Maßstab, anhand dessen die Abstufung vorgenommen wird, die Bedeutung der Parteien ist. Diese bemisst sich nach Abs. I S. 3 insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Abs. 1 S. 4 konkretisiert diesen Maßstab dahingehend, dass für eine Partei, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten ist, der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Parteien sein muss.92 87
Ebenda, Rn 22 Ebenda, Rn 23 89
Ebenda, Rn 24 90
Ebenda, Rn 25 91
Ebenda, Rn 26 92
Ebenda, Rn 27 88
90 Die Bedeutung der Partei ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der in höchsten Maße konkretisierungsbedürftig ist. Als wichtiges Kriterium bei der Bestimmung sind die Ergebnisse vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen, d.h. zu Kommunal‐ oder Landtagswahlen, der Bundestags‐ oder der Europawahl, maßgeblich zu berücksichtigen. Allerdings sind die Wahlergebnisse nicht das einzige Kriterium, anhand dessen sich die Bedeutung bemisst. Vielmehr müssen noch andere Kriterien berücksichtigt werden.93 Welche Maßstäbe dies sein können, hat sie in der Verwaltungspraxis sowie der Rechtsprechung zu der Vergabe von Wahlwerbezeiten im öffentlich rechtlichen Rundfunk herausgebildet, dem wichtigsten Beispiel für ressourcenknappe und abstufbare öffentliche Leistungen. Nach diesen Grundsätzen gelten feste Verteilungskriterien: Die bei der Zuerkennung von Sendezeiten maßgeblichen Untergrenzen ergeben sich daraus, dass auch der kleinsten Partei das Mindestmaß an Sendezeit zur Verfügung zu stellen ist, das erforderlich ist, um den mit der Ausstrahlung einer Sendung angestrebten Werbeeffekt erreichen zu können. Die Vergünstigungen, die einer mit Fraktionsstärke im Bundestag vertretenen Partei gewährt werden, müssen dem Umfang nach mindestens halb so groß wie bei Jeder anderen und damit auch der größten Partei sein. Außerdem darf die Sendezeit, die einer großen Partei von der Rundfunkanstalt zugebilligt wird, das Vier‐ bis Fünffache der einer kleinen Partei zuerkannten Sendezeit mehr uberschre1ren. Dabei bemisst sich die Bedeutung einer Partei insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen. Insoweit ist insbesondere das Wahlergebnis der letzten gleichartigen Wahl maßgeblich, denn der Partei kann auf Bundes‐, Landes‐ oder Europaebene durchaus unterschiedliche Bedeutung zukommen. Weitere Kriterien, um d1e Bedeutung einer Partei zu ermitteln, und die Vertretung der Partei im Parlament, ihre Beteiligung an Regierungen, die Dauer ihres Bestehens, die Kontinuität ihrer Betätigung, die Zahl ihrer Mitglieder sowie Umfang und Ausbau ihres Organisationsgrades. 94 Als qualitative Kriterien für die Bedeutung der Partei jenseits des gesetzlich gesamten Erfolges bei vorausgegangenen Wahlen lassen sich daher die Tatsache, ob eine Partei in einem Parlament oder mehreren Parlamenten vertreten ist, eine etwaige Regierungsbeteiligung, die Dauer des Bestehens der Parteien, die Kontinuität ihrer Betätigung, die Zahl ihrer Mitglieder sowie Umfang und Ausbau ihres Organisationsgrades fassen. Damit erfolgt in gewissem Umfang eine Parallelführung zu den Merkmalen des § 2 Abs. 1 S. 1 PartG hinsichtlich der objektiven Merkmale, die die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung der Partei manifestieren. Inhaltliche Kriterien hinsichtlich der von der Parteien verfolgten politischen Ziele dürfen hingegen bei der Abstufungsentscheidung nicht berücksichtigt werden.95 Umstritten ist, ob auch das Ergebnis von Wahlprognosen als qualitatives Kriterium für die Beurteilung der Bedeutung herangezogenen werden kann. Legen die Berücksichtigung wird vor allen Dingen angeführt, dass sie kein verlässliches Kriterium zur Messung der Bedeutung darstellen, sondern vielmehr lediglich eine‐ in ihrer Aussagekraft zweifelhafte‐ Momentaufnahme darstellen, die sich in dieser Form keineswegs in den folgenden Wahlen niederschlagen muss. Nach anderer Auffassung sollen sie jedenfalls als ein ergänzendes Kriterium neben anderen herangezogen werden dürfen. Auch wenn der erstgenannten Auffassung insoweit zuzustimmen ist, als dass es sich bei Wahlprognosen eben nur um uns1chere Prognosen handelt, kann ihre Nichtberücksichtigung insbesondere bei Neugründungen von Parteien oder aber bei plötzlichen Veränderungen in der politischen Landschaft zu Fehlgewichtungen führen. Als ein Kriterium unter anderen müssen sie daher zumindest dann berücksichtigt werden dürfen, wenn die konkreten Prognosen anerkannten Wissenschaftlichen Standards genügen und sich gegenüber dem Wahlergebnis den vorausgegangenen Wahlen eine erhebliche Abweichung ergibt.96 32 Als quantitatives Kriterium für die Abstufung selbst ist zunächst als absolute Grenze das Untermaßverbot zu beachten. Die kleinste Einheit innerhalb der Abstufung muss immer noch das 93
Ebenda, Rn 28 Ebenda, Rn 29 95
Ebenda, En 30 96
Ebenda, Rn 31 94
91 Mindestmaß erreichen, das für die Erreichung des Zwecks der Leistungsannahme erforderlich ist. Daneben sind zwei relative Grenzen zu beachten. Zum einen muss bei Parteien, die im Bundestag in Fraktionsstärke vertreten sind, der Umfang der Gewährung mindestens halb so groß wie für jede andere Partei sein. Dies bedeutet, dass bei solchen Parteien der Leistungsumfang mindestens halb so groß sein muss wie bei der Partei mir der größten Bedeutung, die auch den größten Leistungsumfang erhält. Zum anderen dürfen die kleinen Parteien gegenüber den großen Parteien nicht derart benachteiligt werden, dass die Chancengleichheit nicht mehr gewahrt bleibt. Entsprechend den für Sendezeiten entwickelten Grundsätzen darf daher der Umfang der Leistung, der der bedeutendsten Partei zugebilligt wird, das Fünffache dessen nicht überschreiten, was der am wenigsten bedeutenden Partei zugebilligt wird. Die damit verbundene überproportionale Begünstigung kleinerer Parteien ist gerechtfertigt, um eine Verfestigung des Status quo im Stärkeverhältnis der Parteien durch die öffentliche Hand zu verhindern.97 Bei der Bedeutung der Partei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Dem leistungsgewährenden Träger öffentlicher Gewalt steht daher kein Beurteilungsspielraum zu.98 Den hier gemachten Ausführungen kann nur bedingt gefolgt werden. Bei der Bundestagswahl gibt es bedingt durch das Bundesstaatsprinzip erhebliche Unterschiede in der Parteien‐ und Wählerstruktur. Das muss berücksichtigt werden. Daher ist es unzulässig sich ausschließlich am gesamten Bundestagswahlergebnis zu orientieren. Wie BVerfGE 14,121 zu entnehmen ist „Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt im Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen insofern einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede alle Staatsbürger absolut gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 11, 351 [360]). Bezogen auf die Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung des Volkes hat diese Formalisierung des Gleichheitssatzes in dem Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen ihren Niederschlag gefunden, der vom Bundesverfassungsgericht zunächst für den technischen Wahlablauf selbst entwickelt (vgl. insbesondere BVerfGE 1, 208 [242, 255]; 6, 84 [90]) und sodann auf die Wahlvorbereitung übertragen worden ist (vgl. etwa für die BVerfGE 14, 121 (132)BVerfGE 14, 121 (133) Zulassung von Wahlvorschlägen: BVerfGE 3, 19 [26 f.]; 3, 383 [393]; für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden: BVerfGE 6, 273 [280]; 8, 51 [64 f.] und für die Wahlpropaganda im Rundfunk: BVerfGE 7, 99 [107]). Mit der in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung der Parteien ist im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d.h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien, notwendig verbunden (BVerfGE 6, 84 [92]; vgl. ferner BVerfGE 1, 208 [255]; 3, 19 [26]; 3, 383 [393]; 6, 273 [280]). Die Entscheidung über den Wert des Programms einer politischen Partei und ihre Mitwirkung an der Bildung des Staatswillens ist durch das Grundgesetz dem Aktivbürger anvertraut. Damit diese Entscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es nötig, dass die Parteien, soweit irgend möglich, mit gleichen Aussichten in den Wahlkampf eintreten (BVerfGE 3, 19 [26 f.]). Von dieser grundsätzlichen Einsicht aus empfängt der Grundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Die öffentliche Gewalt muss, wenn sie in den Bereich der politischen Willensbildung bei Wahlen in einer Weise eingreift, dass dadurch die Chancengleichheit der politischen Parteien verändert werden kann, sich gegenwärtig halten, dass ihrem Ermessen in diesem Bereich besonders enge Grenzen gezogen sind und dass ihr jede verschiedene Behandlung der Parteien verfassungskräftig versagt ist, die sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt (BVerfGE 8, 51 [64 f.]; zuvor schon BVerfGE 1, 208 [225]; 4, 375 [382]; 6, 84 [94]; 6, 273 [280]).“ 97
98
Ebenda, Rn 32 Ebenda, Rn 33 92 Aus BVerfGE 24, 300 „a) Der Grundsatz der Chancengleichheit, nach dem jeder Partei grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten im Wahlkampf und Wahlverfahren und damit die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen eröffnet werden soll, gebietet nicht, dass die sich aus der unterschiedlichen Größe und Leistungsfähigkeit und den verschiedenen politischen Zielsetzungen der Parteien ergebenden Unterschiede durch staatliche Maßnahmen ausgeglichen werden (BVerfGE 8, 51 [67]; 14, 121 [134]; 20, 56 [118]). Würden mit Hilfe der Wahlkampfkostenerstattung aus öffentlichen Mitteln alle Parteien, die sich an einer Wahl beteiligen, ohne Rücksicht auf ihre Bedeutung und ihr eigenes personelles, ideelles und materielles Potential in den Stand gesetzt, den gleichen Aufwand zu treiben, so würde die vom Staat vorgefundene tatsächliche Wettbewerbslage verfälscht werden. Das Wahlergebnis, zu dem jeder Aktivbürger beigetragen hat, liefert immer noch den genauesten Maßstab für die politische Bedeutung einer Partei, das heißt, für den Anteil, den sie an der politischen Willensbildung des Volkes hat. Hiernach ist die Differenzierung des § 18 Abs. 3 PartG gerechtfertigt. Indem sie an den Wahlerfolg der Parteien anknüpft, trägt sie zugleich der Entscheidung der Aktivbürgerschaft über die Erstattung der Wahlkampfkosten und ihren Umfang Rechnung (Schriftlicher Bericht des Innenausschusses BVerfGE 24, 300 (344)BVerfGE 24, 300 (345) des Deutschen Bundestages, BT, zu Drucksache V/1918, S. 5). b) Auch in den Entscheidungen zur Vergabe von Sendezeiten hat das Bundesverfassungsgericht bei der Zuteilung der Sendezeiten in einem bestimmten Ausmaß eine Differenzierung nach der politischen Bedeutung der Parteien für verfassungsrechtlich zulässig gehalten (BVerfGE 7, 99 [108]; 13, 204 [205]; 14, 121 [134]). Allerdings hat es hinzugefügt, dass eine ausschließliche Anknüpfung an den vorhergehenden Wahlerfolg mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar sei, weil sie wegen der zusätzlichen Werbewirkung einer erheblich längeren Sendezeit und einer größeren Anzahl von Sendeterminen einer Aufrechterhaltung des Status quo Vorschub leiste und auf eine Vorgabe im Wahlwettbewerb hinauslaufe (BVerfGE 14, 121 [137]). Deshalb müssten, um die Bedeutung einer Partei zu ermitteln, noch andere Faktoren außer den Ergebnissen der letzten Parlamentswahlen berücksichtigt werden, wie die Zeitdauer des Bestehens einer politischen Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahl und der Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes. Erfahrungsgemäß stehen aber diese Kriterien, die zusätzlich über die Leistungsfähigkeit einer Partei entscheiden sollen, auf die Dauer mit dem Wahlerfolg der Partei in einem so engen Zusammenhang, dass ihnen für die Wahlkampfkostenerstattung ein gesondertes politisches Gewicht nicht zuerkannt werden kann.“ Hier geht das BVerfG klar darauf ein, dass eine abgestufte Chancengleichheit nicht allein vom Wahlergebnis abhängig gemacht werden kann. So hat die Linke in Ostdeutschland mehr Stimmen erhalten als die SPD und ist auch den Landtagen stärker vertreten. FDP und die Grünen ist Westdeutschland stärker vertreten ist als in Ostdeutschland. FDP war zumindest, noch bis zum Wahltag, in der Bundesregierung vertreten, dafür aber nicht in allen Landtagen. Bündnis ‘90/die Grünen ist in allen Landtagen vertreten. Die SPD hat in Nordwesten mehr Stimmen erhalten als in Süd‐ und Ostdeutschland. Die CSU hat nur in Bayern kandidiert, die CDU dagegen nicht. Folglich kann der Argumentation des LWL‐LSA und des VG Gelsenkirchen nicht gefolgt werden. Der Verweis des LWL‐
LSA auf ein Urteil des BVerWG99 ist nicht haltbar. Die Auffassung des BVerwG, dass eine überproportionale Darstellung der kleinen Parteien eine Täuschung der Wahlberechtigten über die wahren Kräfteverhältnisse erfolgen würde kann nicht gefolgt werden. Eines/einer jeden Wahlberechtigte ist es bei den heutigen medialen Gegebenheiten möglich sich über die tatsächlichen Kräfteverhältnisse zu informieren. Auf die Behauptung, dass es bei gleicher Ressourcenzuteilung zu Ungleichbehandlungen kommen könnte ist so nicht zutreffend. Vielmehr würde eine solche Zuteilung die Chancengleichheit sicherstellen. Sofern eine Behörde eine Bestimmte Zahl von Stellplätzen als geeignet für Wahlsichtwerbung auswählt und Zuteilt, ist nach Ansicht des BVerWG Abs. 1 mit der Folge Anwendbar, dass der Umfang der 99
BVerwGE 47, 280 93 Gewährung des von Stellplätzen nach der Bedeutung der Parteien bis zu dem für die Erreichung des Zwecks erforderlichen Mindestmaß abgestuft werden kann. Dabei argumentiert das BVerWG ausdrücklich mit der Rechtsprechung des BVerFG zur Rundfunkwerbung und führt – im Ausgangspunkt zutreffend‐ aus, dass „die absolute, formale Gleichbehandlung aller Parteien“ zu einer Verfälschung der tatsächlichen Gegebenheiten führen müsste, weil mit einer solchen Gleichbehandlung der Anschein des gleichen Gewichts der verschiedenen Parteien erweckt und der Wähler über die wahre Bedeutung der einzelnen Parteien getäuscht würde, was „eine Verletzung des Neutralitätsgebots der Träger öffentlicher Gewalt und eine nicht zu billigende Ungleichbehandlung“ bewirke. 100 Entgegen der Auffassung des BVerWG sind die für Wahlwerbesendungen im Rundfunk geltende Grundsätze auf die Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen und Plätzen unabhängig von der etwaigen Erforderlichkeit einer Sondernutzungserlaubnis nicht übertragbar. Es ist vielmehr zu unterscheiden zwischen einer Leistungserbringenden öffentlichen Einrichtung und anderseits Einrichtungen deren Nutzung „durch bloßes Tätigwerden des handelnden Bürgers möglich“ ist. Reglementierung und Einschränkungen der Wahlsichtwerbung sind danach nicht nur als am Gleichheitsgrundsatz zu messende Einschränkung einer Leistungsgewährung, sondern zugleich als Beeinträchtigungen (Betätigungs‐)Freiheit zu werten, denn wenn dem Bürger die Inanspruchnahme einer „nicht leistenden“ öffentlichen Einrichtung oder einer öffentlichen Straße verweigert wird, handelt es sich um eine Beeinträchtigung grundsätzlich geschützter Freiheit.101. Eine Gestattung der Inanspruchnahme öffentlicher Straßen für Stellsichtwerbung stellt daher keine Leistung dar, bei der sich die Verwaltung an der vorgefundenen Leistungsfähigkeit der Parteien orientieren kann und muss. Einschränkungen der Wahlwerbung durch Stellschilder bilden vielmehr eine rechtfertigungsbedürftige Beeinträchtigung der Betätigungsfreiheit politischer Parteien. Es ist daher nicht verfassungsrechtlich geboten, den Parteien zum Zwecke der Wahrung staatlicher Wettbewerbsneutralität eine nach Maßgabe der Bedeutung der Parteien abgestufte Zahl von Stellplätzen zuzuweisen. Für eine derartige Vorgehensweise bei der Vergabe von Standplätzen und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Betätigungsmöglichkeiten namentlich kleinerer Parteien fehlt es vielmehr an einem rechtfertigenden Grund. Solange mit der Sichtwerbung durch Plakatständer keine Gefahren für andere Rechtsgüter – etwa Gefährdungen des Straßenverkehrs‐ einhergehen, ist es nicht Aufgabe der öffentlichen Hand, die Aufstellung von Plakatständern zu Gunsten oder Lasten einzelner Parteien zu reglementieren. Damit etwa einhergehende Beeinträchtigungen des Straßenbildes für die Dauer des Wahlkampfes hinzunehmen.102 Sofern demgegenüber die Überlassung von Stellflächen im öffentlichen Raum tatsächlich als „Leistung“ bzw. Überlassung einer öffentlichen Einrichtung begriffen werden würde, bedürfte Abs. 1 jedenfalls für Fälle der Wahlsichtwerbung aus den genannten Gründen einer teleologischen Reduktion Mit Blick (nur) auf die Sichtwerbung durch Stellbilder zutreffend ist daher auch die Auffassung des BVerWG, dass die Benutzung öffentlicher Straßen und Plätze für diesen Zweck durch Wahlkampfabkommen anderer Parteien eingeschränkt werden kann. Entgegen der Auffassung des BVerWG ist es den anderen Parteien jedoch unbenommen aufgrund eines Wahlkampfabkommens freie Stellplätze zu okkupieren.103 Damit sollten gewichtige Gründe vorgetragen worden sein, weshalb eine Abstufung der Chancengleichheit bei der Wahlsichtwerbung unzulässig ist. 1.16 Beschränkter Rechtsschutz 1.16.1 Allgemeines Zunächst sei hier festzuhalten, dass im GG nicht geschrieben ist, dass 100
Ipsen, § 5, Rn 27 Ebenda, Rn 28 102
Ebenda, Rn 29 103
Ebenda, Rn 30 101
94 a) der Rechtsweg gegen Entscheidungen der Wahlorgane während der Wahlvorbereitungsphase ausgeschlossen ist, b) alle Fälle von Beanstandungen, die sich unmittelbar auf die Bundestagswahl beziehen zur Prüfung zunächst beim Bundestag vorgelegt werden müssen, c) die Kontrolle durch staatliche Gerichte bei allen Einwendungen, die sich auf das Wahlverfahren beziehen, grundsätzlich nur das BVerfG zuständig ist, d) das Verfahren der Wahlprüfung in beliebiger Länge ausgedehnt werden kann und e) die Fristen in allen Phasen der Wahlvorbereitung nur die sein müssen, wie sie derzeit vorgegeben wird. Nimmt man die Auslegung der BVerfG über die bisherigen Vorschriften in allen Belangen des Wahlrechts zu Gemüte, dann muss der Eindruck entstehen, dass hier das GG in einer Weise ausgelegt wurde, dass die Rechtssicherheit überwiegend im Bestandschutz und weniger in der Gewährleistung eines fairen demokratischen Wettbewerbs unter strikter Einhaltung der Wahlrechtsnormen bestehen soll. Insoweit wird auf nachfolgende Probleme während der Wahlvorbereitung eingegangen. Diese sind 1. Unberechtigte Anerkennung/Nichtanerkennung von Parteien 2. Unberechtigte Zulassung/Nichtzulassung von Wahlvorschlägen 3. Unberechtigte Nichtzuerkennung des allgemeinen Wahlrechts 4. Unberechtigte Nichteintragung oder fehlerhafte Eintragung ins Wählerverzeichnis 5. Probleme bei der Zustellung von Wahlunterlagen 6. Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse 7. Die Ermöglichung der Wahlteilnahme besonderer Personengruppen(Häftlinge, Pflegebe‐
dürftige, Behinderte) Die Fristen von 4 Tagen für Einreichungen von Widersprüchen, sowie zur Prüfung dieser sind zur Kurz, da in Einzelfällen eine Umfangreiche Begründung u.U. nicht möglich ist. Ebenso können sich die Wahlorgane in binnen dieser Fristen möglicherweise nicht umfassend mit möglichen Begründungen beschäftigen. Das Wahlrecht ist eines der höchsten Rechtsgüter in einer Demokratie. Demnach muss der Staat sicherstellen, dass niemand unberechtigt von einer Wahl abgehalten oder zu dieser zugelassen. Jeder Wahlfehler, der vermeidbar ist, muss auch vermieden werden können. Das gilt insbesondere zu einem Zeitpunkt, in dem mögliche Nachteile noch vermieden werden können und ein Rechtschutz wirksam sein kann. Insoweit mag es zwar gerechtfertigt sein, eine Gewährung von Rechtsmitteln den zeitlich beschränkten Rahmen der Wahlvorbereitung anzupassen. Diese aber in erheblichen Teilen gänzlich zu versagen oder auf ein Minimum zu reduzieren, ist mit den Gedanken der Rechtstaatlichkeit nicht vereinbaren. Auch Interesse des Demokratieprinzips müssen mögliche fehlerhafte Entscheidungen der Wahlorgane einer Kontrolle durch Gerichte unterzogen werden. Ob allerdings Richter/‐innen als Beisitzer/‐innen von Wahlausschüssen, diesem Ansinnen Rechnung tragen muss sich zugegeben erst noch zeigen 1.16.2 Wahlgerechtigkeit Im Interesse der Wahlgerechtigkeit, müssen allen an der Wahl teilnehmenden Parteien und Bürger/‐
innen die Möglichkeit gegeben werden, mögliche „Fehlentscheidungen“ bei den Maßnahmen der Wahlorgane überprüfen zu lassen. Das gilt so sowohl für belastende wie auch für begünstigende. Es 95 ist mit dem Gerechtigkeitsgedanken nicht zu vereinbaren, wenn ungerechtfertigt, wenn einzelne natürliche oder juristische Personen(z.B. Parteien) ungerechtfertigter Weise mit dem Wahlrecht verbundenen Rechte wahrnehmen oder nicht wahrnehmen können und eine solche Feststellung erst erhebliche Zeit nach der Wahl möglich ist und nicht zur fraglichen Wahl verhindert werden kann. Es ist daher unerheblich, ob es sich um eine Mandatsrelevanz handelt. Das Demokratieprinzip garantiert jeden Wähler eine Teilnahme an der Wahl und das niemand unberechtigt von dieser ausgeschlossen oder zu dieser zugelassen wird. 1.16.3 Parteienfinanzierung Ebenfalls ist die Sache aus dem Blickwinkel der Parteienfinanzierung zu sehen. Das wäre zum einen die Höhe der staatlichen Mittel nach § 18 Abs. 3 Nr. 1 und 2 PartG und zum anderen die Erreichung der Hürden nach § 18 Abs. 4 PartG. Soweit es um die Finanzierung nach § 18 Abs. 3 PartG so ist es nicht auszuschließen, dass zu Unrecht zugelassen Wahlvorschläge Mittel erhalten, die sie nicht erhalten hätten. Diese würden sie solange erhalten, bis eine mögliche Ungültigkeit durch die Wahlprüfung festgestellt werden kann. Ähnliches gilt auch für Wahlvorschläge die nicht zur Wahl zugelassen wurden. Diese würden ebenfalls zu Unrecht keine Mittel aus der Parteienfinanzierung erhalten. Ebenso kann es aufgrund knapper Ausgänge für das Gewicht entscheidend sein, ob jemand knapp in die Parteienfinanzierung fällt oder nicht. So können im Falle zu Unrecht zugelassene oder nicht‐
zugelassener Wahlvorschläge zu einer Verschiebung des Stimmenanteils kommen. So kann es sein, dass einzelne Wahlvorschläge die Grenzen von 0,5% bzw. 1% der Stimmen erreichen könnten, würden nicht ungerechtfertigter Weise Wahlvorschläge zur Wahl zugelassen. Ebenso ist es nicht auszuschließen, dass einzelne Parteien nur deshalb die Grenzen erreicht haben, weil unberechtigter Weise Wahlvorschläge nicht zu Wahl zugelassen werden. Auch Stimmen, die ein Vorschlag zu Unrecht erhalten hat, wären u.U. Regulär anderen Vorsachlägen zugutegekommen. Selbiges gilt auch für unrechtmäßige Nichtzulassung. So erhalten Parteien Stimmen, die andere Parteien erhalten würden, zumindest kann das gemäß der Alltagserfahrung als nicht fernliegend angesehen werden, wenn diese nicht Unrechtmäßig zur Wahl zu gelassen würden. Ebenso wenig fernliegend ist es anzusehen, dass einzelne Parteien Stimmen erhalten würden, die sie sonst nicht erhielten, wenn Wahlvorschläge zu Unrecht zurückgewiesen werden. Insoweit kann sich die Frage des Rechtschutzes nicht allein an der Mandatsrelevanz erschöpfen. Würden mögliche unrechtmäßige Maßnahmen erst nach der Wahl festgestellt und korrigiert, so kann dies zur Folge haben, dass zu einem erheblichen Teil der Wahlperiode zu Unrecht Mittel aus der Parteienfinanzierung erhalten oder nicht erhalten. 1.16.4 Arten möglicher Beeinträchtigungen 1.16.4.1
Unrechtmäßige Zulassung/Nichtzulassung von Wahlvorschlägen Ein erheblicher Teil des Schrifttums befasst sich auch mit der Zulässigkeit von Wahlvorschlägen. Neben den rein formellen Vorrausetzungen ist auch die Kandidatenaufstellung ein erheblicher Faktor. Das BVerfG104 führt hierzu aus „ Halten die Parteien die ihnen vom Bundeswahlgesetz abverlangten Mindestregeln einer demokratischen Kandidatenaufstellung nicht ein, so entspricht der so zustande gekommene Wahlvorschlag nicht den Anforderungen des § 21 Abs. 1 BWahlG und muss durch den Kreis‐ oder Landeswahlausschuss gemäß §§ 26, 28 BWahlG zurückgewiesen werden. Ohne Belang hierfür ist, ob der Verstoß dem Zulassungsorgan bekannt war oder nach zumutbarer Ermittlung hätte 104
BVerfGE 89,243 96 bekannt sein können. Auf die Frage, welchen Prüfungspflichten das Wahlorgan in diesem Zusammenhang zu genügen hat, kommt es insoweit nicht an. Allein der Verstoß gegen die wahl‐
(BVerfGE 89, 243 (253)BVerfGE 89, 243 (254))rechtlichen Mindestregeln für die Kandidatenaufstellung macht die Zulassungsentscheidung fehlerhaft. Desungeachtet sind die Wahlorgane verpflichtet, im Maße des ihnen praktisch Möglichen Feststellungen darüber zu treffen, ob die eingereichten Wahlvorschläge den Anforderungen des Wahlrechts genügen, um so Gefahren für den Bestand der Wahl rechtzeitig zu begegnen. c) Gleichwohl kann nicht davon ausgegangen werden, dass Verstöße der Parteien gegen sie bindende wahlrechtliche Vorschriften bei der Kandidatenaufstellung durch die Kontrolle der Wahlausschüsse regelmäßig aufgedeckt werden und dass ihre Auswirkung auf die Wahl damit stets verhindert werden kann. Dem steht schon entgegen, dass die Zulassungsentscheidungen der Wahlausschüsse innerhalb kurzer Zeit (vgl. §§ 19, 26 Abs. 1, 28 Abs. 1 BWahlG) zu treffen sind; dies lässt es nicht zu, dass die Ausschüsse allen nur denkbaren wahlrechtlich relevanten Verstößen von sich aus ohne konkreten Anhalt nachgehen. Das Bundeswahlgesetz und die Bundeswahlordnung (BWO) stellen die begrenzten Prüfungsmöglichkeiten der Wahlausschüsse in Rechnung, indem sie vorsehen, dass die Einhaltung bestimmter wahlrechtlicher Vorschriften durch die Parteien urkundlich zu belegen oder eidesstattlich zu versichern ist (vgl. §§ 21 Abs. 6, 27 Abs. 5 BWahlG, 34 Abs. 5 Nr. 3, 39 Abs. 4 Nr. 3 BWO). Für den Gesetzgeber liegt es nahe, zu prüfen, ob er diese Nachweispflichten erweitert, indem er etwa eidesstattliche Versicherungen auch zur Einhaltung anderer bestimmt bezeichneter elementarer Verfahrensgrundsätze für einen demokratischen Wahlvorgang vorschreibt. Damit könnte der aufgezeigten, nicht auszuschließenden Gefahr vorgebeugt werden, dass Parteien auf die Gültigkeit einer Wahl Einfluss nehmen. “ Ferner hat das HVerfG105 geurteilt „Schwere Wahlrechtsverstöße können auch auf Satzungsrecht einer Partei oder der tatsächlichen Durchführung des Wahlbewerberauswahlverfahrens beruhen. [...] Schwere Fehler bei der Auswahl, Aufstellung und Nominierung von Wahlbewerbern für Volks‐
vertretungen, die objektiv gegen die Verfassung (Art. 21I 3, 38I 1 GG) und/oder die Wahlgesetze verstoßen, führen im Wahlzulassungsverfahren zur Beanstandung und notfalls zur Zurückweisung des Wahlvorschlags.[…] Stellen die Mängel bei der Kandidatenfindung schwere Demokratieverstöße dar, kann dies unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zur Ungültigkeit der Wahl führen.“ Damit ist klar ausformuliert, dass die Wahlorgane Verpflichtet sind, möglichen Vorwürfen von Rechtsverletzungen nachzugehen, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Allerdings steht dem Bürger, wie den Parteimitgliedern, den konkurrierenden Parteien und Einzelbewerber/‐innen kein adäquates Rechtsmittel zu gegen mögliche Wahlrechtsverstöße innerhalb von Parteien vorzugehen. Man kann sich zwar formal bei den Wahlorganen beschweren. Wenn aber einmal ein Wahlvorschlag zugelassen wird, dann man aber bis zum Ablauf der Wahl der Rechtsmittel zur Seite. Es ist für den Bürger nicht einmal nachprüfbar, ob man sich mit ersten Beschwerden überhaupt auseinandersetzt und zu welchem Ergebnis man kommt. Ferner besteht die Gefahr, dass bis zum Ablauf des Verfahrens der Wahlprüfung zu Unrecht Abgeordnete ihr Mandat ausüben während andere zu Unrecht von der Wahl ferngehalten werden. Ferner muss man sich auch die Frage stellen, was derartige Urteile Wert sind, wenn man sich nicht darauf verlassen kann, ob sich die Wahlorgane möglichen Beschwerden auseinandersetzen. 1.16.4.2
Unrechtmäßige Anerkennung/Nichtanerkennung von Parteien Ein weiteres Problem ist eine unrechtmäßige Anerkennung oder Nichtanerkennung von Parteien. Dieses Problem ist in den letzten Jahren immer wieder öffentlich debattiert worden. Der Bundestag hat zwar das GG dahingehend geändert, dass bei belastenden Entscheidungen den Vereinigung ein 105
Hamburger Verfassungsgericht Ungültigkeitserklärung der Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft vom 2. 6. 1991, NVwZ 1993,1083 97 Beschwerderecht zur Seite steht. Gegenüber unrechtmäßiger begünstigender Entscheidungen hat allenfalls der Bundeswahlleiter ein Rechtsmittel. 1.16.4.3 Unrechtmäßige Anerkennung/Nichtanerkennung des allgemeinen Wahlrechts Auch gab es in den vergangenen Wahlen immer wieder Probleme bei der Anerkennung oder Nichtanerkennung des, vor allem aktiven Wahlrechts. Das betrifft insbesondere im Ausland lebenden Bundesbürger/‐innen, Migranten/‐innen oder sonstige Ein‐ und Auswanderer. Auch hier gab es in der Vergangenheit immer wieder Beschwerden. So sollen sich Bürger/‐innen die Wahlberechtigung durch Scheinwohnsitze erschlichen und einzelne Migranten/‐innen durch Wechsel der Staatsbürgerschaft unberechtigt an Wahlen teilgenommen haben. Ebenso betrifft bei der Wahl zum EU‐Parlament, dass alle EU‐Bürger/‐innen ein gemeinsames Wahlrecht besitzen. 1.16.4.4 Unrechtmäßige Nichteintragung oder fehlerhafte Eintragung ins Wählerverzeichnis Ebenso steht immer wieder bei den Wahleinsprüchen das Problem in den Mittelpunkt gestellt wird, dass einzelne Wahlberechtigte zu Unrecht, nicht oder doch im Wählerverzeichnis eingetragen werden. Ein solches Problem stellt sich immer wieder bei Mehrfachwohnsitzen, Obdachlosen oder bei Phasen von Umzügen. Zwar kann davon ausgegangen, werden das alles korrekt abläuft, aber Mängelfrei nicht in jedem Fall. So besteht bei Obdachlosen, das Problem des Festen Wohnsitzes und einer postalischen Anschrift und bei Mehrfachwohnsitzen die Feststellbarkeit des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere beim Wechsel von Haupt‐ und Nebenwohnsitzen. 1.16.4.5
Probleme bei der Zustellung von Wahlunterlagen Ebenfalls ein großes Problem stellt die Nicht‐ oder Fehlerhafte Zustellung von Wahlunterlagen dar. Das gilt insbesondere in den Fällen, bei denen es auf Gründen geschieht, die die Wahlberechtigten nicht zu vertreten haben. Das gilt insbesondere durch Versäumnisse der Behörden oder durch Zustellung falscher Wahlunterlagen z.B. bei der Briefwahl. Auch hier werden die Wahlberechtigten an der Wahlteilnahme gehindert weil diese entweder keine oder ungültige Unterlagen erhalten. 1.16.4.6
Überlange Verfahrensdauer beim Prüfungsverfahren Die weitere Beanstandung erstreckt sich auf die überlange Verfahrensdauer der Wahlprüfung. Diese dauert im Schnitt 2 – 4 Jahre. Ein Umstand der nicht hingenommen werden kann. Das gilt insbesondere wenn die Verfassungswidrigkeit einzelner Wahlrechtsvorschrift oder die Gültigkeit der Wahl für alle oder einzelne Abgeordnete in Rede stehen. Insoweit wär es z.B. den Gesetzgeber nicht möglich das Wahlrecht rechtzeitig vor der darauffolgen Wahl zu überarbeiten. Ebenso kann es sein, dass viele Abgeordnete zu Unrecht ihr Mandat ausüben und andere von der Mandatsausübung abgehalten werden. Selbige gilt auch, wenn Parteien zu Unrecht Mittel aus der Parteienfinanzierung erhalten oder nicht erhalten(s. o.). Noch gravierender ist die Auswirkung, wenn sich das Verfahren wegen Beendigung der Wahlperiode erledigt hat und eine Überprüfung nicht mehr stattfindet. 1.16.4.7
Unvorhersehbare Ereignisse Als weiteres Problem lässt sich der Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die eine erhebliche Beeinträchtigung des Wahlablaufs darstellen und eine richterliche oder gar gerichtliche Entscheidung erforderlich machen könnten. Das sind z.B. der Tod von Wahlbewerbern oder Havarie‐ und Katastrophenfälle, sowie sonstige Fälle höherer Gewalt, die eine Benutzung einzelner Wahllokale 98 unmöglich machen oder eine Vielzahl an Wahlberechtigten an der Wahlteilnahme hindern könnten. Ebenso hat der Gesetzgeber noch keine Vorsorge dafür getroffen, dass im Falle von Nachwahlen, die Wahlberechtigten ihre Wahlentscheidung ohne Kenntnis des Ergebnisses der Hauptwahl zu treffen haben. 1.16.4.8
Wahlteilnahme besonderer Personengruppen Die weitere Kritik betrifft die Möglichkeit der Wahlteilnahme besonderer Personengruppen. Das sind solchen zu aus besonderen Gründen das Wahllokal nicht aufsuchen dürfen(z.B. Häftlinge) oder wegen körperlicher Beeinträchtigungen (z.B. Alte, Kranke, Behinderte, Pflegebedürftige,….) können. Auch hier stellt der beschränkte Rechtsschutz ein großes Problem dar, wenn die Wahlorgane einen möglicherweise gerechtfertigten Begehren (z.B. fliegender Wahlvorstand), nicht nachkommen. Auch ist es mit dem Anspruch auf Gleichbehandlung und der Gleichheit der Teilnahme der Wahl nicht zu vereinbaren, wenn eine gerichtliche Kontrolle gegen Entscheidungen der Wahlorgane, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Wahlteilnahme unter Berücksichtigung besonderer Umstände diese Personengruppen, zu ermöglichen sollen, nicht erfolgen kann. Auch in diesen Fällen kann sich die Sache nicht an einer reinen Rehabilitations‐ und Genugtuungsfunktion in der Wahlprüfung erschöpfen. 1.16.4.9
Korrelation Einspruchsrecht vs Beschwerderecht Ein großer Dissens besteht zwischen dem Einspruchsrecht und dem Beschwerderecht. So können, zumindest war es bisher so, auch Parteien einen Wahleinspruch erheben konnten. Gegen diesen konnten sie aber keine Beschwerde erheben. In § 2 WahlPrG steht zwar drin, dass jeder Wahlberechtigte und jede Gruppe von Wahlberechtigten Beschwerde einlegen könne. Von einen Beschwerderecht für Parteien ist dem Wortlaut nichts zu entnehmen. Dennoch wurden Wahleinsprüche dieser zugelassen. Beschwerden gegen diese aber dagegen nicht erheben. Das ist ein Widerspruch. Entweder es werden nur Einsprüche in den in § 2 WahlPrG genannten Fällen zugelassen oder es müssen auch Parteien Beschwerdeberechtigt sein. Selbiges gilt auch für den Bundeswahlleiter und den Bundestagspräsidenten. 1.16.4.10
Notwendigkeit des zweistufigen Verfahrens der Wahlprüfung Art. 41 GG sieht ein zweistufiges Verfahren vor. Das sieht zunächst eine Prüfung durch den Bundestag mit anschließender Beschwerdemöglichkeit durch das BVerfG vor. Der Bundestag arbeitet aber nicht unabhängig sondern überprüft sich selbst, d.h. die eigene Legitimation. Das ist mit den demokratischen Grundsätzen unvereinbar. Ferner kommt noch dazu, dass der Bundestag nicht für alle Fälle von Wahleinsprüchen zuständig ist. Das ist z.B. die Prüfung angewendeter Gesetze. Ebenso gibt es Einsprüche, die von Beginn an gar nicht von Relevanz sein können und daher von vornherein als Unbegründet anzusehen sind. Damit erstarrt die Prüfung vor dem Bundestag zur leeren Förmlichkeit. Insoweit besteht großer Klärungsbedarf, weshalb zu rein formellen Zwecken und weil die Prüfung „Sache des Bundestages“ ist, auch Normenkontrollverfahren bei dieser zu durchlaufen haben, obwohl das Ergebnis feststeht, da der Bundestag für die Verfahren nicht zuständig ist. 1.16.4.11
Verletzung der Chancengleichheit durch staatliche Gewalt Ein weiteres Problem wär die Verletzung der Chancengleichheit durch staatliche Gewalt. Das wären z.B. ein öffentlich‐rechtlicher Fernsehsender, der der einen Partei mehr Sendezeiten zugesteht als der anderen oder eine Kommune, die die Nutzung öffentlicher Einrichtungen einer Partei gestattet und der anderen nicht. Auch hier muss während der Wahl interveniert werden können. 1.16.5 Beispiele 99 16.16.5.1 Migranten und Auslanddeutsche Anhand des Beispiels 2 BvQ 25/05 lässt sich der Unterschied darlegen. Das BVerfG hat eine Entscheidung im eA Verfahren zugelassen, da eine reguläre Verfassungsbeschwerde anhängig war. Folglich wurde eine Entscheidung darüber gefällt, ob die Antragstellerin zu Wahl zugelassen werden könne. Daran lässt sich darlegen, dass ein derartiges Verfahren möglich ist, ohne den Verfahrensablauf der Wahlvorbereitung zu behindern. Wär eine solche Verfassungsbeschwerde nicht anhängig oder zumindest zulässig gewesen, wäre das Verfahren als eA Antrag nicht zugelassen worden. Somit können formelle Unterschiede nicht als Argument herangezogen, dass Anfechtungen von Entscheidungen der Wahlorgane, sowie sonstige Rechtsstreitigkeiten während der Wahlvorbereitung nicht möglich sein, respektive diese Behindern sollen. Ebenso lässt sich mit den Verfahren 2 BvC 1/11 und 2 BvC 2/11 auch konkret darlegen, dass mit dem Auslanddeutschen eine Gruppe ist, bei der man die Möglichkeit vor der Wahl geben müsste, ab diese zu Unrecht von dieser ausgeschlossen waren. Ob eine verfassungsrechtliche Klärung auf Zulässigkeit des Ausschlusses vor der Wahl möglich gewesen wär kann dahinstehen. Zumindest ist hier eine Bevölkerungsgruppe die ebenfalls nicht das Wahlrecht hatte. 1.16.5.2 Nachwahl Dresden In dem Verfahren 2 BvQ 31/05 begehrte die Antragstellerin, dem Wahlleiter zu untersagen, am Wahltag die Ergebnisse der Hauptwahl zu veröffentlichen. Hintergrund war, dass im Wahlkreis Dresden ein Bewerber verstorben war und deshalb eine Nachwahl anberaumt werden musste. Diese führte dazu, dass Wahlberechtigten dieses Wahlkreis in Kenntnis des Ergebnisses der Hauptwahl, in ihrer Wahlentscheidung beeinflussen ließen. Durch diese Beeinflussung wurde der Effekt des negativen Stimmgewichts so deutlich wie an keiner anderen Stelle bewiesen. In BVerfGE 121, 266 hat dieser Umstand zu einen erheblichen Teil beigetragen, dass das damalige Bundeswahlgesetz für nichtig erklärt worden ist. Im Verfahren 2 BvC 2/06 hat das BVerfG festgestellt, dass Wahlvorschriften nicht verletzt worden sind. Das kann aber dahinstehen. Ferner erklärte das BVerfG, dass die Freiheit und Gleichheit der Wahl nicht verletzt wurde. Dem wird widersprochen. Nachwahlen können nach Art eines Mitläufereffektes durch die Ergebnisse der Hauptwahl beeinflusst werden und deshalb zu einer Verfälschung des eigentlichen Wählerwillens führen. Die von der Nachwahl betroffenen Bürger vermögen in Kenntnis des Wahlausgangs der Hauptwahl durch taktisches Stimmabgabeverhalten ‐ insbesondere bei knapper Wahlentscheidung ‐ das Wahlergebnis gleichheitswidrig stärker zu beeinflussen als die übrige Wählerschaft und verletzen dadurch die in Art. 38 Abs. 1 GG (§ BWG § 1 BWG § 1 Absatz I 2 BWahlG) garantierte Erfolgschancengleichheit der Wählerstimmen in vermeidbarer Weise.106 Zum einen konnten die Wahlberechtigten, die an der Hauptwahl teilgenommen haben ihr Wahlverhalten nicht in Erkenntnis des Ergebnisses der Hauptwahl ausrichten konnten und zum anderen wär das Ergebnis ein anderes gewesen. Folglich hat die Bekanntgabe das 106
Schreiber, NVwZ‐RR 2003, S. 403 100 Gesamtwahlergebnis beeinflusst. Das öffentliche Interesse darf nicht höher bewertet werden als die Gewährleistung eines fairen demokratischen Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Wahlberechtigten. Insoweit muss dem Anliegen des damaligen Antragstellers gefolgt werde. So dass das als Beispiel herangezogen werden kann, weshalb im Falle höhere Gewalt oder im Todesfall einzelne Bewerber/‐innen die Gewährung des Rechtsschutzes während der Wahlvorbereitung erforderlich sein könnte. 1.16.5.3 Nichtanerkennung von Parteien In den letzten Jahren hat gab es immer wieder Problem bei der Anerkennung von Parteien so wie im Falle der Partei, die Partei und die Freie Union. Eine Möglichkeit des Rechtsschutzes und damit der Revidierung der Entscheidung des BWA gab es nicht. Da wurde erst mit der Änderung des GG mit der Einführung von Nr. 4c in Art 93 wurde dies geändert. Bezüglich der Europawahl ist dies aber nicht von Relevanz, da auch andere Vereinigungen teilnehmen dürfen. Mit Beschwerden 2 BvC 1/13 bis 2 BvC 12/13 hat das BVerfG dokumentiert, dass Rechtsmittel möglich sind, ohne den Verfahrensablauf zu gefährden. 1.16.5.4 Probleme bei der Kandidatenaufstellung Eines der größten Beispiele lässt sich anhand einer Wahleinsprüche107 darlegen. Obwohl in diesen Fällen, mögliche Wahlrechtsverstöße vorliegen, stehen den Parteimitgliedern keine formellen Rechtsmittel zu, diese überprüfen zulassen, obwohl die Wahlorgane dazu Verpflichtet wären(s.o.). Das lässt sich im Übrigen bei der Sitzung des BWA zur Bundestagswahl am 01.08.2013 dokumentieren.108 Der BWA hatte sämtliche Beschwerden nach § 49 BWG verworfen, die sich Vorwürfe von Rechtsverstößen bei der Kandidatenaufstellung und möglichweise eine unrechtmäßige Zulassung von Landeslisten erstreckten. 1.16.5.5 Umgang mit besonderen Personengruppen Bezüglich des Umgangs mit besonderen Personengruppen lässt das Beispiel von Häftlingen heranziehen.109 So Beklagen etliche Häftlinge, dass ein fliegender Wahlvorstand nicht eingerichtet wird oder diese auf sonstige Weise z.B. weil sie kurz zuvor inhaftiert wurden, ihr aktives Wahlrecht nicht ausüben können. Auch steht die Frage im Raum, weshalb nicht unter Beachtung von Sicherheitsinteressen Wahllokale in den JVAs eingerichtet werden können. Ebenso scheint es immer wieder Probleme mit der Barrierefreiheit für Behinderte zu geben.110 Zwar sind auf den Wahlbenachrichtigungen Informationen zur Barrierefreiheit angeben und auch die Möglichkeit einer Vollmacht eröffnet, aber dennoch kann es erforderlich sein, bestimmte Rechtsschutzinteressen vor der Wahl durchzusetzen und eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, zumal einzelne Wahlberechtigte nicht von der Briefwahl oder Vollmacht Gebrauch machen können. 1.16.5.6 Überlange Verfahrensdauer 107
BT‐Drucks. 13/3928, Anlage 43; 13/3927, Anlagen 15 und. 21; 14/1560,Anlage 82; 15/2400, Anlage 14; 15/4750, Anlage 19; 16/3600, Anlage 5 und 6; 17/2200, Anlage 25; Ebenso BVerfG 2 BVQ 30/13 und 2 BvC 8/04 108
Protokoll des Bundeswahlleiters 109
BT‐Drucks. 17/6300,Anlagen 3, 8 und 9; 16/5700, Anlagen 23 und 27; 16/3600, Anlagen 38 und 39 110
BT‐Drucks. 17/3100, Anlage 9 101 In einem Fall111 wurde über einer Wahlprüfungsbeschwerde zur BTW am 22.09.2002 am 26.02.2009 entschieden. Zwischenzeitlich waren zwei WP beendet. Folglich war ein Angriff der BTW zur 15. WP nicht mehr möglich. Ebenso im Falle ein Beschwerde bezüglich der Europawahl112. Die Wahl fand am 07.06.2009 statt. Die abschließende Entscheidung erfolgte am 13.07.2013, also mehr als Vier Jahre nach der Wahl. Würde es sich um Fehler von Mandatsrelevanz handeln und wäre die Wahl aller oder einzelner Abgeordneter aufzuheben, dann hätten diese fast die komplette WP zu Unrecht ausgeübt. In der 18. WP hat zwar der BT vergleichsweise zügig gearbeitet, aber ob das künftig so weitergehen wird bleibt fraglich. 1.16.5.7 Beschwerde der Partei, „die Partei“ Der Vorsitzende der Partei „die Partei“ legte Wahlprüfungsbeschwerde113 gegen die Entscheidung des Bundestags wegen der Nichtanerkennung dieser Vereinigung als Partei durch den BWA ein. Das Verfahren wurde vom BVerfG für unzulässig erklärt, da der Vorsitzende seinen Einspruch als Amtsinhaber und nicht als Wahlberechtigter eingelegt und gemäß § 48 Abs. 1 BVerfGG Beschwerden nur von Wahlberechtigten zulässig sind. Selbiges gilt auch für Wahleinsprüche gemäß § 2 Abs. 2 WahlPrG. Insoweit ist es höchst fragwürdig, weshalb der WPA den Einspruch der Partei als zulässig eingestuft hat.114 Ähnliches gilt auch für frühere Fälle.115 Wenn ein Einspruch zulässig ist, dann muss gemäß Art. 41 Abs. 2 GG auch eine Beschwerde zulässig sein. 1.16.5.8 Rechtsmittel bei Wahlwerbesendungen Die Pogopartei hat gegen die Weigerung des ZDF, einen Wahlwerbespot auszustrahlen, Rechtsmittel eingelegt.116 Dieses wurde sowohl zum Verwaltungsgericht als auch zum BVerfG zugelassen. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde zugelassen, da es sich um eine reguläre Verfassungsbeschwerde gehandelt, obwohl die Ausstrahlungen von Wahlwerbespots auch Bestandteil der Phase der Wahlvorbereitung sind. Auch hier kann darlegt werden, dass Rechtsmittel während der Phase der Wahlvorbereitung möglich sind, ohne den ordnungsgemäß Ablauf dieser zu beeinträchtigen. Ebenso lassen sich Beispiele darüber benennen, dass selbiges auch bei behördlicher Entscheidung bei der Erteilung und Sondernutzungsgenehmigungen zur Nutzung öffentlicher Ressourcen zum Zwecke des Wahlkampfes gilt. Hier unterliegen die Entscheidungen von Behörden und öffentlich‐rechtlicher Funk‐ und Medienanstalten, sowie der Behörden unterliegt das ausgerechnet nicht der „Exklusivität des Wahlprüfungsverfahren“ nach Art. 41 GG, obwohl diese Sachverhalte genauso in die Wahlprüfung mit einbezogen werden können, da auch hier die Gleichbehandlung und Wahlrechtsgleichheit bei der Wahlvorbereitung verletzt werden kann. In diesen Fällen steht in nicht mehr nachvollziehbarer Weise der Justizgewährungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG und das Beschwerderecht nach Art. 93 GG zur Seite. 1.16.5.9 Unrechtsmäßige Zuerkennung aktiven Wahlrechts 111
2 BvC 6/04 2 BvC 7/10 113
2 BvC 12/10 114
BTDrucks 17/3100, S. 85 115
2 BvC 2/88 i.V.m. BTDrucks 11/1805 Anlage 16 116
BTDrucks 11/1805 Anlage 16 112
102 In einem Fall hatte das BVerfG über unrechtmäßige Wahlteilnahmen durch Scheinwohnsitze zu entscheiden.117 Die Beschwerde wurde wegen fehlender Mandatsrelevanz zurückgewiesen. Das Gleiche gilt auch bei Problemen mit dem Wechsel der Staatsbürgerschaft.118 Auch hier stellt sich die Frage weshalb „außenstehende“ Wahlberechtigte keine Rechtsmittel haben sollten, auch unrechtmäßige Eintragung durch richterliche Kontrolle überprüfen zu lassen. 1.16.5.10
Einsprüche, die sich auf die Wahlvorbereitung erstrecken Im nachfolgenden werden Übersichten präsentiert, die die Anzahl von Wahleinsprüchen, die sich auf die Phase der Wahlvorbereitung erstrecken. Bundestagswahl 15. WP 16. WP 17. WP Kandidatenaufstellung 7
11 4
Wahlunterlagen Wählerverzeichnis Häftlinge und sonstige Personengruppen Migranten und Auslanddeutsche Zulassung von Parteien Zulassung von Wahlvorschlägen Europawahl Kandidatenaufstellung Wahlunterlagen Wählerverzeichnis Häftlinge und sonstige Personengruppen Migranten und Auslanddeutsche Zulassung von Parteien Zulassung von Wahlvorschlägen 3
3
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20 0 5 11 3 6 6. WP 7.WP 2 5 4 0 1 0 0 118
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Anhand dieser Übersicht kann dargelegt werden, dass sich die Einwendungen und damit auch mögliche Rechtsverstöße in derart überschaubaren Rahmen erstrecken, dass großer Erklärungsbedarf besteht, wo es denn im Falle der Wahrnehmung von Rechtsmitteln zu einer Störung der Wahlvorbereitung kommen soll und das noch in einem Ausmaß, dass eine Verkürzung des Rechtsschutzes gerechtfertigt sein könnte.
1.16.6 Vorhandene Lücken im Rechtsschutz Insoweit lassen sich nachfolgende Lücken im Rechtsschutz beanstanden. 117
8
1
3
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6
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BVerfGE 40,11; BT‐Drucks. 16/1800, Anlagen 26‐28 103 1.
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Unrechtmäßige Zulassung von Parteien Rechtsverstöße bei der Kandidatenaufstellung Sonstige unrechtmäßige Zulassung von Wahlvorschlägen Unrechtmäßige Eintragung ins Wählerverzeichnis Erfordernis des Einschreitens im Todesfall einzelner Bewerber/‐innen oder bei höherer Gewalt 6. Probleme bei besonderen Personengruppen (Häftlinge, Kranke, Gebrechliche, Behinderte, Migranten und Auslanddeutsche,….) Soweit es sich um unrechtmäßige Zulassung von Parteien oder Eintragungen ins Wählerverzeichnis handelt, so scheinen mögliche Beanstandungen derart selten vorzukommen, dass diese im Rahmen einer Typisierung unter Härtefälle einzuordnen sind, die der Gesetzgeber nicht berücksichtigen muss. Für alle übrigen Fälle besteht aber erheblicher Bedarf der Gewährung zumindest eines instanzlichen Zuges im Rechtsschutz. 1.16.7 Gewährleistung eines fairen demokratischen Wettbewerbs In einzelnen Fällen muss die Neutralität von prüfenden Abgeordneten erheblich in Zweifel gezogen werden.119 Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesamtheit der Wahl in Rede steht. Der Bundestag hat zwar nach Art. 41 GG die Aufgabe der Wahlprüfung. Wie er aber die „Sache des Bundestags“ wahrnimmt, ist diesen überlassen. Folglich ist es nicht ausgeschlossen, die Prüfung Personen zu überlassen, die keine gewählten Abgeordneten sind. Wenn aber die Abgeordneten die Gültigkeit ihrer eigenen Wahl überprüfen, dann wären diese befangen. Insoweit besteht kein Hindernis, die eigentliche Wahlprüfung unabhängigen Personen, z.B. Angestellte der Bundestagsverwaltung, zu überlassen, die Beschlussempfehlungen dem Bundestag präsentieren. Insoweit gehört es zum fairen demokratischen Wettbewerb, dass „Fehlentscheidungen“ während der Phase der Wahlprüfung von Richter/‐innen überprüft werden können. Selbiges gilt auch für eine kurze Dauer der Wahlprüfung, damit die Ordnungsmäßigkeit der Zusammensetzung des Parlaments baldmöglichst geklärt werden kann. 1.16.8 Zusammenfassung Auch während der Phase der Wahlvorbereitung müssen jedem einzelnen Bürger, wie auch wahl‐
teilnehmenden Parteien und Einzelwahlbewerber/‐innen, sowie Parteimitgliedern Rechtsbehelfe zur Seite stehen, die einem wirksamen Rechtsschutz garantieren und nicht zur reinen Genugtuungs‐ und Rehabilitationsfunktion degradiert werden. Der Gesetzgeber hat zwar in der o.g. Gesetzesänderung den Rechtsschutz verbessert, aber weitestgehend nur bei ablehnenden Entscheidungen der Wahlorgane. Im Falle einer unrechtmäßigen Zulassung steht nach wie vor nur das Beschwerderecht den Wahlleiter/‐innen zu, obwohl im diesem Fall die Allgemeinheit beschwert ist. Ebenso kann auch eine unrechtmäßige Zulassung zur Wahl auch ein Verstoß gegen die Allgemeinheit und Gleichheit der darstellen. Der Rechtsschutz während der Phase der Wahlvorbereitung ist lückenhaft. Die Verfassungsmäßigkeit der Sperrhürde von 5% dürfte unter den derzeitigen Umständen erheblich zu bezweifeln sein und die Dauer der Wahlprüfung ist zu lang. Damit sollten hierzu genügend relevante Argumente vorgetragen worden sein. 119
Drucksache 13/3927, Anlagen 15 und 21; 14/1560, Anlage 82; 15/2400, Anlage 14; 15/4750, Anlage 19; 16/3600, Anlage 6; 13/3928, Anlage 43 104 1.17 Die 5 % Sperrhürde nach § 6 Abs. 3 Satz 1 BWG WP 1.
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An dieser Stelle soll auf mögliche Verletzungen des Grundgesetzes eingegangen werden. Das sind neben der Beschränkung des Rechtsschutzes auch die 5 % Sperrhürde. Bezüglich der Sperrhürde wird folgendes vorgetragen. Davon nicht Nichtberücksichtigte Davon zur Parteien‐
berücksichtigte finanzierung(heutige Maßstäbe) Stimmen, Stimmen berücksichtigt gesamt Anzahl Anteil Anzahl Anteil Zahl der Anzahl Anteil Parteien WP 5.246.713 22,1% 3.981.585 16,8 % 6 1.265.128 5,3 % WP 6.843.278 24,9 % 2.574.608 9,4 % 5 4.268.670 15,6 % WP 3.094.323 10,3 % 2.961.724 9,9 % 4 132.599 0,4 % WP 1.796.408 5,7 % 1.743.651 5,5 % 3 52.757 0,2 % WP 1.186.449 3,6 % 1.098.375 3,4 % 2 88.074 0,2 % WP 1.801.699 5,5 % 1.619.341 4,9 % 2 182.358 0,6 % WP 348.579 0, 9 % 207.465 0,6 % 1 141.114 0,3 % WP 333.595 0,9 % 0 0,0 % 0 333.595 0,9 % WP 749.646 2,0 % 569.589 1,5 % 1 180.057 0,5 % WP 201.962 5,1 % 0 0,0 % 0 201.962 5,1 % WP 513.080 1,4 % 227.054 0,6 % 1 286.026 0,8 % WP 5.429.077 11,7 % 4.850.164 10,4 % 5 578.913 1,3 % WP 3.764.942 8,0 % 2.945.172 6,3 % 3 819.770 1,7 % WP 2.899.822 5,9 % 1.937.674 3,9 % 3 962148 2,0 % WP 3.376.001 7,0 % 2.597.849 5,4 % 3 778.152 1,6 % WP 1.857.610 3,9 % 1.405.112 3,0 % 2 452.498 0,9 % WP 2.606.902 6,0 % 1.714.267 4,0 % 3 892.635 2,0 % WP 6.859.439 15,7 % 6.084.500 13,9 % 5 774.939 1,8 % Wie anhand der Übersicht erkennbar, ist von wenigen Ausreißern abgesehen, die Zahl der Stimmen, die gar keine Wirkung hatten auf unter 2 % geblieben. Die Ausreißer sind zum einen durch die Anfangsjahre der damaligen BRD und zum anderen durch die Deutsche Einheit gekennzeichnet. Bei der jetzigen Wahl aber standen aber die Themen Europa‐ und Medien‐ und Netzpolitik in den Vordergrund. Ferner ist eine im Bundestag vertretene Partei aus dem Bundestag ausgeschieden. So ist eine Dynamik in der Parteienentwicklung festzustellen. Dies hat zur Folge, dass knapp 14 % der Stimmen bei der Mandatszuteilung unberücksichtigt bleiben, während dieser bei der Parteienfinanzierung nach § 18 PartG zu Geltung kommen. Es muss darauf hingewiesen werden, dass hiervon wenige Parteien betroffen sind. Insoweit besteht bereits hoher Klärungsbedarf, wo denn zumindest durch drastische Senkung der Sperrhürde eine Zersplitterung der Parteien und zur Funktionsuntüchtigkeit des Parlaments führen soll. Ferner lässt sich auch auf den europäischen Vergleich beziehen. So haben Dänemark: 2 %; Albanien : 3 %,Bosnien‐Herzegowina : 3%, Bulgarien : 4 %,Griechenland : 3 %, Montenegro : 3%, Niederlande : 105 0,6 %, Norwegen : 4%, San Marino: 3,5 %, Schweden : 4 %; Slowenien 4 %,Spanien 3 % und Zypern : 1,8 %. Die Mehrheit dieser Staaten ist nicht gerade für ihre politische Instabilität und Handlungs‐
unfähigkeit bekannt. Insoweit besteht großer Klärungsbedarf, wo eine deutliche Herabsenkung der Sperrhürde zur politischen Handlungsunfähigkeit, wie in der Weimarer Republik führen soll. Insoweit kann der Rechtfertigungsgrund für diese Sperrhürde erheblich in Zweifel gezogen werden. Die in § 6 Abs. 3 BWahlG bestimmte Fünf‐Prozent‐Sperrklausel ist verfassungswidrig; sie stellt eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung seines aktiven Wahlrechts und der Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) dar. Diese Auffassung ist muss gefolgt werden. Das BVerfG und alle Landesverfassungsgerichte, die mit dieser Problematik befasst waren, haben in ständiger Rechtsprechung seit 1952120 übereinstimmend entschieden, dass Fünf‐Prozent‐Sperrklauseln in aller Regel verfassungsrechtlich gerechtfertigt sind, und sie haben auch keine ausdrückliche verfassungsrechtliche Ermächtigung zu ihrer Einführung gefordert. Die legitimen Gründe, die zu diesen Regelungen geführt haben, bestehen nicht mehr; das gilt für die hier zu überprüfende Vorschrift des § 6 Abs. 3 BWahlG. Es steht also ganz im Ermessen des Verfassungsgebers, ob er die Fünfprozenthürde beibehalten will oder nicht. Das Bundesverfassungsgericht hat die Sperrklauseln auf der kommunalen Ebene und bei den Europawahlen gekippt, weil die Parlamente dort – anders als in den Ländern und im Bund – nicht für die Regierungsbildung zuständig seien. Dass eine übermäßige Zersplitterung auch für die lediglich mit Gesetzgebung befassten Parlamente ein Problem darstellen könnte, haben die Richter dabei (bewusst oder unbewusst?) ignoriert. So hält der Beschwerdeführer den von ihnen behaupteten Unterschied jedenfalls nicht für tragfähig und das Urteil in der Konsequenz (der Absage an jegliche Sperrklausel) für falsch. Das BVerfG hat sich mit diesem Urteil ggf. in eine Sackgasse manövriert, aus der es nur schwer wieder herausfinden wird. Denn wenn es seinen eigenen Maßstäben folgt, dürfte auch die Sperrhürde von 5 % zur Bundestagswahl keinen Bestand haben. Damit leistet das Gericht aber – gewollt oder ungewollt – denen Schützenhilfe, die die Sperrklausel generell (und aus anderen Gründen) für verfassungswidrig halten. Das Problem der Sperrklausel liegt in ihren unerwünschten demokratischen Nebenwirklungen. Je stärker sich das Parteiensystem pluralisiert, umso mehr Stimmen fallen tendenziell bei der Mandatsvergabe unter den Tisch. Die Gleichheit der Wahl wird dadurch beeinträchtigt. Die Frage lautet, ob dieser zunehmenden Beeinträchtigung ein gleichwertiger oder höherer Nutzen durch die Garantie stabiler Mehrheits‐ und Regierungsverhältnisse gegenübersteht. Diese Frage ist nicht leicht zu beantworten, da veränderte Wahlrechtsbestimmungen stets auch Änderungen im Wahlverhalten 120
BVerfG, Urteil vom 5. April 1952, BVerfGE 1, 208 (Leitsätze 10 und 11 sowie S. 248 und 256). Zuletzt BVerfGE 95, 335 (366); 95, 408 (419) sowie BVerfG, 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschlüsse vom 17. November 2004, NVwZ 2005, 205, und vom 14. Februar 2005, NVwZ 2005, 568; VerfGH Nordrhein‐ Westfalen, Beschluss vom 28. August 2001, VerfGE 14/00 (S. 14 f.); BayVerfGH, Entscheidungen vom 18. Juli 2006, Vf. 9‐VII‐04, NVwZ‐RR 2007, 73 ff., Rn. 24 ff., vom 10. Mai 2010, BayVBl. 2010, 531 ff. (Rn. 39) und DÖV 2010, 822, sowie vom 4. Oktober 2012, Vf. 14 VII‐11 u.a.; NdsStGH, Beschluss vom 15. April 2010, NdsVBl. 2011, 77f. Rn.25 ff.; HmbVerfG, Urteil vom 15. Januar 2013; BremStGH, Urteil vom 5. November 2004, NordÖR 2005,155, und Urteil vom 14. Mai 2009, NordÖR 2009, 251, HVerfG 2/11 (S. 36); BerlVerfG, Beschluss vom 17. März 1997, LVerfGE 6, 28; VerfGH des Saarlandes, Urteile vom 29. September 2011, Lv 4/11 (S. 67 ff.) (NVwZ‐RR 2012, 169), vom 22. März 2012, Lv 3/12 (S. 12 ff.) und vom 18. März 2013, Lv 12/12 (S. 11 ff.). Aus der Literatur: Hans Meyer, Wahlsystem und Verfassungsordnung, Frankfurt am Main 1973, S. 225 ff. (s. aber auch S. 234 ff.); Karl‐Heinz Seifert, Bundeswahlrecht, 3. Aufl. Köln u.a. 1976, Art. 38 GG Rn. 25 (S. 54); Hans H. Klein, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 38 Rn. 126‐127; Walter Pauly, Das Wahlrecht in der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, AöR 123 (1998), S. 232 (254 ff.); Hans‐Peter Schneider, in: AK‐GG, 3. Aufl. (Stand August 2002), Art. 38 Rn. 69; Martin Morlok, in: Dreier (Hrsg.), Grundgesetz, Band II, Tübingen 1998, Art. 38 Rn. 104 (jedoch zweifelnd in Bezug auf die Höhe der Sperre); Rudolf Wendt, Sperrklauseln im Wahlrecht?, in: Matthias Ruffert (Hrsg.), Dynamik und Nachhaltigkeit des Öffentlichen Rechts. Festschrift für Meinhard Schröder, Berlin 2012, S. 431. 106 und Verhalten der politischen Akteure nach sich ziehen. Man kann also die faktischen Wahlergebnisse nicht ohne weiteres auf die verschiedenen Verfahrensweisen übertragen. Nehmen wir das Beispiel der letzten Bundestagswahl: Hier hätte – wenn man vom faktischen Ergebnis ausgeht – der Wegfall der Sperrklausel oder ihre Absenkung auf zwei Prozent die Mehrheit für die Zweierkoalition aus FPD und CDU ebenfalls vereitelt; es wäre also vermutlich ebenfalls eine Große Koalition gebildet worden. Derselbe Effekt wäre bei den Landtagswahlen in Baden‐Württemberg (2011) und Niedersachsen (2013) eingetreten; auch hier waren SPD und Grünen zusammen nur mehrheitsfähig, weil die Fünfprozenthürde ihre Sperrwirkung gegen die Linke entfaltete. Andernfalls hätten SPD und Grüne ihre (von Erfolg gekrönte) Strategie, die Linke aus den Landtagen zu halten bzw. herauszudrängen, gar nicht anwenden können; die Linke wäre also möglichweise schon vorher in die Koalitionsbildung einbezogen worden. Der Trend zu Großen Koalitionen oder lagerübergreifenden Zweier‐ oder – wahrscheinlicher – Dreierkoalitionen, der durch die seit 2005 bestehende Fünfparteienstruktur auf Bundesebene indiziert ist, würde bei einem Wegfall oder einer Absenkung der Sperrklausel folglich auch in den Ländern der alten Bundesrepublik zunehmen, wo sich aufgrund der relativen Schwäche der Linken das alte bipolare Muster (Schwarz‐Gelb versus Rot‐Grün) noch weitgehend erhalten hat. Die bisherigen empirischen Erfahrungen bestätigen die Hypothese einer größeren Instabilität der lagerübergreifenden Koalitionen. Sowohl die beiden Ampelbündnisse, die Anfang der neunziger Jahre in Brandenburg und Bremen gebildet wurden, als auch die schwarz‐grünen(Hamburg 2008‐2010) oder Jamaika‐Koalitionen (Saarland 2009‐2011) sind allesamt vor Ablauf der Legislaturperiode zerbrochen. Dasselbe gilt für die Großen Koalitionen in Berlin (2001) oder Schleswig‐Holstein (2009). Auch hier ist allerdings bei der Generalisierung Vorsicht angebracht. Denn würde die Pluralisierung der Parteienlandschaft in Verbindung mit dem Wahlrecht solche lagerübergreifenden Bündnisse künftig häufiger erzwingen, hätte das zugleich Auswirkungen auf die Lernbereitschaft der politischen Akteure. Was heute noch exotisch anmutet, kann morgen schon selbstverständliche politische Praxis sein. Darüber hinaus muss man an die Länder nicht dieselben Stabilitätsanforderungen stellen wie an den Bund. Konstellationen wie in Hessen 2008, wo die Landesregierung ein ganzes Jahr nur geschäftsführend im Amt war, oder in NRW, wo SPD und Grüne zwischen 2010 und 2012 mit wechselnden Mehrheiten regiert haben, sind zwar auch in den Ländern nicht unbedingt wünschenswert; sie stellen aber anders als im Bund kein prinzipielles Problem dar. Vor diesem Hintergrund spricht nichts dagegen, wenn die Wahlrechtsregelungen niedrigere Sperrhürden vorsehen. Der Verlust an Regierungsstabilität, den eine niedrigere Sperrklausel bewirken würde, wäre also vermutlich nicht so groß. Von daher wäre eine Absenkung der Sperrklausel für durchaus gerechtfertigt und erstrebenswert zuhalten, und zwar auf drei Prozent. Dies müsste mit einer entsprechenden Anpassung des Fraktionsstatus im Parlamentsrecht verbunden werden. Von einen generellen Streichung von Sperrhürden wäre abzusehen. Zum einen sollte eine gewisse Relevanzschwelle für die Parteien aufrechterhalten bleiben. Zum anderen wären zu kleine Gruppen im Parlament in ihrer Arbeitsfähigkeit stark eingeschränkt. Lautet die Alternative, die Sperrklausel ganz abzuschaffen oder sie in der heutigen Höhe von fünf Prozent beizubehalten, spricht mehr für ihre Beibehaltung. Lautet die Alternative, sie von fünf auf drei Prozent abzusenken, spricht mehr für ihre Absenkung. Alternativ zur Absenkung erscheint auch die Einführung einer Ersatzstimme gangbar. Würde man sich darauf verstehen, könnte es bei der Fünfprozenthürde bleiben – auch eine Anpassung des Fraktionsstatus wäre nicht erforderlich. Stünde dem Wähler eine solche Stimme zur Verfügung, ließen sich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen: Die unerwünschten Nebenwirkungen der Sperrklausel würden reduziert, weil weniger Stimmen unter den Tisch fielen (wieviel weniger, hängt vom Verhalten der Wähler ab, der ja auch mit der Ersatzstimme für eine Partei stimmen könnte, die unter der Fünfprozentmarke bleibt). Gleichzeitig bliebe der durch die Sperrklausel herbeigeführte Konzentrationseffekt erhalten – wahrscheinlich aber nicht im heutigen Umfang. Durch die Ersatzstimme wäre nämlich der Anreiz für die Wähler größer, Parteien zu unterstützen, mit deren Scheitern an der Fünfprozenthürde gerechnet 107 werden muss, die sie ohne das „Netz“ der Ersatzstimme nicht wählen würden. Genau wie bei der abgesenkten Sperrklausel käme auf diese Weise aber ein „ehrlicheres" Wahlergebnis zustande; die Wähler würden gemäß ihren tatsächlichen Präferenzen abstimmen und nicht taktisch. Sowohl die Drei‐Prozent‐Sperrklausel als auch die Einführung einer Ersatzstimme wären eine Verbesserung gegenüber dem Status quo. Welcher der beiden Alternativen der Vorzug gebührt, ist nicht leicht zu entscheiden. Die Absenkung der Sperrklausel hätte den Vorteil, dass sie an das bestehende System anknüpft; sie dreht lediglich an einer – allerdings zentralen – Stellschraube. Mit der Einführung einer Ersatzstimme würde der Gesetzgeber demgegenüber verfassungsrechtliches und ‐politisches Neuland betreten. Gerade darin könnte ein besonderer Reiz (und Nebenzweck) des Vorschlags liegen. Darüber hinaus scheint er mir besser geeignet, die konkurrierenden Ziele der Stimmengleichheit und Mehrheitsbildung auszubalancieren. Unter dem Strich spricht aus meiner Sicht deshalb mehr für die Einführung einer Ersatzstimme im Rahmen des bestehenden Zweistimmen‐ Verhältniswahlsystems mit Fünf‐Prozent‐Sperrklausel als für deren Absenkung auf drei Prozent. Kann man die "richtige" Höhe einer Sperrklausel auf rein analytischem Wege bestimmen? Mit Sicherheit nicht. Man kann allerdings versuchen, gute ‐ nämlich plausible ‐ Argumente für oder gegen die Absenkung der Sperrklausel von schlechten Argumenten zu trennen. Wahlrechtsfragen sind Machtfragen. Deshalb gerät jedes Argument, welches ein Vertreter einer Partei für oder gegen die Sperrklausel vorträgt, in den Verdacht, parteiisch zu sein und in letzter Konsequenz nur dem eigenen Machterhalt zu dienen. Unzweifelhaft würde die Abschaffung oder Absenkung der Sperrklausel einer kleinen Partei nützen, deren erwartetes Wahlergebnis bei Existenz der geltenden 5%‐Sperrklausel deutlich unterhalb dieses Sperrquorums liegt. Ebenso unzweifelhaft würde die Abschaffung oder Absenkung der Sperrklausel einer großen und etablierten Partei etwas von ihrer bestehenden politischen Macht wegnehmen. Selbst eine nur mittelgroße Partei wie die FDP, die in der Vergangenheit oft genug mit der Sperrklausel zu kämpfen hatte und gelegentlich an ihr gescheitert ist, dürfte ein Interesse daran haben, dieses Konstrukt beizubehalten. So hat die FDP bei der niedersächsischen Landtagswahl 2013 in hohem Maße von der Sperrklausel profitiert, da laut demoskopischer Studien 80 Prozent aller FDP‐Stimmen bei dieser Wahl von CDU‐Anhängern stammten121. Angesichts der aufgezeigten Interessenlagen müsste also die zitierte Aussage dahingehend modifiziert werden, dass jede Debatte über das Thema Sperrklausel stark angstbehaftet ist ‐ und zwar für alle Parteien. Die Ansicht, dass vorrangig die fehlende Sperrklausel für das Scheitern der Weimarer Republik verantwortlich war, hält sich hartnäckig, ist aus historischer Sicht jedoch falsch. Zwar ist zutreffend, dass im damaligen Reichstag und auch in manchen Landtagen mehr ‐ und teilweise auch sehr kleine ‐ Parteien Sitze innehatten im Vergleich zu bundesrepublikanischen Parlamenten. Nicht aber die kleinen Parteien waren das eigentliche Problem, sondern dass drei große Parteien (nämlich die NSDAP, die KPD und die DNVP, die zeitweise ca. 60 Prozent der Stimmen auf sich vereinigten) die Verfassung rundheraus abgelehnt haben. Hier stellt sich die Frage, was Ursache und was Wirkung ist und ob nicht die Absenkung des Sperrquorums erst jene Verbesserung der demokratischen Kultur bzw. jene Partizipation der Bürger hervorbringen würde, deren behauptetes Fehlen als Argument für ein Unterlassen dieser Maßnahme angeführt wird. Dieses angebliche Argument gegen eine Senkung der Sperrklausel ist in Wirklichkeit ‐ zumindest aus verfassungsrechtlicher Sicht ‐ ein Null‐ Argument. Laut Bundesverfassungsgericht kann ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien nicht durch das Ziel gerechtfertigt werden, damit sogenannte "radikale" Parteien aus dem Parlament fernzuhalten. Vielmehr verbietet die Sperrwirkung des Art. 21 Abs. 2 GG jede staatliche Bekämpfung einer politischen Partei, solange das Bundesverfassungsgericht 121
http://www.forschungsgruppe.de/Wahlen/Wahlanalysen/Newsl_Nied_2013.pdf 108 sie nicht durch Urteil für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst hat (vgl. BVerfGE 111, 382 [410] und ständige Rechtsprechung). "[Mir fällt auf], dass Sie eigentlich immer nur diejenigen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts heranziehen, von denen Sie glauben, dass Sie Ihre Vorlagen stützen. Sie verschweigen jedoch schlicht, dass es andere Entscheidungen gibt, die das genaue Gegenteil von dem aussagen, was Sie vorlegen. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Januar 1957 wörtlich judiziert;" (Seite 55). Hiermit kommen wir zur verfassungsrechtlichen Dimension der Sperrklausel‐ Debatte. Weil gewichtige sachliche Argumente sowohl für die Beibehaltung wie auch für die Ab‐
schaffung oder zumindest Absenkung der Sperrklausel ins Feld geführt werden können und weil andererseits die nötige Abwägung dieser Argumente nicht allein in die Hände der von Eigeninteressen dominierten Parteien gelegt werden sollte, ist das Bundesverfassungsgericht gefordert, die Frage aus juristischer Sicht zu bewerten und ein Geländer zur Orientierung bereitzustellen. Grundsätzlich gilt: Enthalten zwei Urteile widerstreitende Aussagen, so gibt das zeitlich jüngere Urteil die aktuelle Rechtsposition des Verfassungsgerichts zutreffender wieder und "entwertet" damit die Aussagekraft des älteren Urteils (es sei denn, die Argumentation des älteren Urteils ist durch ein noch jüngeres Urteil ausdrücklich bestätigt worden). Ist eine in einem Sperrklausel‐Urteil enthaltene Aussage schon mehr als 50 Jahre alt und ist sie kein einziges Mal in der neueren Rechtsprechung aufgegriffen worden, so darf sie getrost als veraltet bezeichnet werden. Obwohl die Rechtsprechung in Sachen Sperrklausel über die Jahrzehnte im Großen und Ganzen relativ konstant blieb, gab es im Detail doch durchaus bedeutsame Nuancen. Deshalb sollte bei jedem zitierten Urteil auch dessen Entstehungszeit mit berücksichtigt werden. Im Folgenden seien zwei Beispiele zu nennen, bei denen sich die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts im Laufe der Zeit (etwas) geändert hat: (a) Noch im Europawahl‐Urteil von 1979 warnte das Bundesverfassungsgericht davor, dass eine fehlende Sperrklausel es erleichtern würde, dass auch solche kleinen Gruppen eine Vertretung erlangen könnten, die nicht ein am Gesamtwohl orientiertes politisches Programm, sondern im We‐ sentlichen nur einseitige Interessen verträten122. Diese Ansicht wurde später insoweit relativiert, als das Gericht in Bezug auf kleine Parteien, die nur Partikularinteressen vertreten, feststellte: "Es ist nicht Aufgabe der Wahlgesetzgebung, die Bandbreite des politischen Meinungsspektrums ‐ etwa im Sinne besserer Übersichtlichkeit der Entscheidungsprozesse in den Volksvertretungen ‐ zu reduzieren. Vielmehr ist ... die Offenheit des politischen Prozesses zu wahren. Dazu gehört, dass kleinen Parteien die Chance eingeräumt wird, politische Erfolge zu erzielen. Neue politische Vorstellungen werden zum Teil erst über sogenannte Ein‐Themen‐Parteien ins öffentliche Bewusstsein gerückt. Es ist gerade Sinn und Zweck der parlamentarischen Debatte, entsprechende Anregungen politisch zu verarbeiten und diesen Vorgang sichtbar zu machen."123 (b) Die sogenannte "Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes" wurde anfangs als ein die Sperrklausel legitimierendes Argument verstanden, neben der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Parlaments. Seit dem Urteil zur Grundmandatsklausel 1997 allerdings hat das Gericht hier eine kleine Kehrtwende vollzogen und sieht beide Effekte nunmehr offenbar als Gegenspieler. Im genannten Urteil wird zwar einerseits noch die bisherige Interpretation aufgegriffen124, doch wird andererseits auch schon klargestellt: "Die Grundmandatsklausel dient dem von der Verfassung legitimierten Zweck des Ausgleichs teils gegenläufiger Ziele, nämlich ein funktionsfähiges Parlament zu schaffen und eine effektive Integration des Staatsvolkes zu bewirken.". An einer anderen Stelle dieses Urteils bezeichnet das Gericht die "Grundmandatsklausel als Mittel des Ausgleichs zwischen Funktionsfähigkeit und Integration." Verfassungsrechtlich gesehen gibt es quasi zwei Waagschalen, mit denen die Zulässigkeit einer 122
BVerfGE 51, 222 <236> 123
BVerfG 2 BvC 4/10 vom 9.11.2011. Rn. 126, mit Bezugnahme auf BVerfGE 111, 382 [403 ff 124
BVerfGE 95, 408 109 bestimmten Sperrklauselhöhe zu messen ist. In der einen Waagschale, die tendenziell gegen die Etablierung einer Sperrklausel spricht, befinden sich die Eingriffe in die verfassungsrechtlich verankerten Wahlgrundsätze; insbesondere die Verletzung der Gleichheit der Wahl, die aus Sicht der Verfassungsrichter immer unbestritten war. Ferner gibt es Anzeichen dafür, dass auch die Freiheit der Wahl durch Sperrklauseln verletzt, wenngleich das Bundesverfassungsgericht eine solche Verletzung bisher noch nicht explizit festgestellt hat. Schließlich kommt in der ersten Waagschale noch der Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien zum Tragen. Dieser ergibt sich sowohl aus der Verletzung der Gleichheit der Wahl wie auch der Freiheit der Wahl, speist sich darüber hinaus aber auch aus Stellungnahme weiteren Quellen. So schreibt z.B. Christoph Schönberger zutreffend: Die Parlamentswahl fungiert als eine Art Platzanweisung für legitimes öffentliches Sprechen mit der Konsequenz, dass das Scheitern an der Fünf‐Prozent‐Hürde gleichzeitig die Unsichtbarkeit in der öffentlichen Diskussion bedeutet."125. Das, was sich in der ersten Waagschale befindet, darf in seinem Gewicht nicht unterschätzt werden, denn es berührt den Kern jeder Demokratie. Die Frage "Wer darf mitwählen, und dürfen bestimmte Stimmen mehr Gewicht bekommen als andere?" wurde in einem jahrhundertelangen Kampf zugunsten des Grundsatzes des "One man, one vote" entschieden. Heutzutage wird es z.B. als selbstverständlich angesehen, dass nicht nur Männer, sondern auch Frauen mitwählen dürfen; und die Vorstellung, dass Stimmen von bestimmten Personen ein höheres Gewicht bei der Auswertung zugeteilt bekämen, würde zu Recht als sehr befremdlich angesehen werden. Letztlich führt eine unkompensierte Sperrklausel aber zu genau diesem Effekt, indem die von bestimmten Wählergruppen stammenden Stimmen bei der Umrechnung in Mandate so behandelt werden, als wären sie gar nicht abgegeben worden. Damit wird eklatant gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 3 GG verstoßen, demzufolge niemand wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt werden darf. Das, was eine Demokratie zur Demokratie macht, wird durch die Existenz einer unkompensierten Sperrklausel mit Füßen getreten ‐ und es muss wirklich sehr, sehr gute, übergeordnete Gründe geben, um diese schwerwiegenden Grundrechtseingriffe zu rechtfertigen. Werfen wir deshalb einen Blick in die zweite Waagschale. Darin befinden sich verschiedene Aspekte, die die Stabilisierung der parlamentarischen Demokratie betreffen. Hier ist zum einen der Schutz vor einer zu großen Parteienzersplitterung im Sinne einer Sicherung der Funktionsfähigkeit von Parlament und Regierung zu nennen. Der Begriff der Funktionsfähigkeit darf jedoch nicht zu weit gefasst werden, wie das Bundesverfassungsgericht insbesondere in neueren Urteilen betont hat: "Beschlüsse [im Parlament] können umso leichter gefasst werden, je weniger Fraktionen aufeinander treffen und je weniger Standpunkte verarbeitet werden müssen. Andererseits reicht die bloße 'Erleichterung' oder 'Vereinfachung' der Beschlussfassung nicht aus, um den mit der Fünf‐Prozent‐Sperrklausel verbundenen Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien zu rechtfertigen[..]. Denn Demokratie setzt das Aufeinandertreffen verschiedener Positionen und das Finden von Kompromissen voraus […]. Nicht jeder Konflikt und nicht jede politische Auseinandersetzung kann als Störung der Funktionsfähigkeit angesehen werden."126 Ein schärferer Ton in den Debatten oder ein erhöhter Zeitbedarf, um auch kleineren Parteien im Parlament Gehör zu verschaffen, beeinträchtigen demnach die Funktionsfähigkeit noch nicht stark genug, um ein ausreichendes Gegengewicht zu all jenen Nachteilen der Sperrklausel zu bilden, welche sich in der ersten Waagschale befinden. Dort, wo es z.B. eine absolute Mehrheit einer Partei gibt, könnten Mini‐Fraktionen relativ problemlos in das Parlament integriert werden. Erst wenn die Bildung einer Regierung von einer oder mehreren kleinen Parteien abhängt, kommt erstmals ein wenig Bewegung in Waagschale Nr. 2. Denn je mehr Parteien sich auf die Bildung einer Regierung einigen müssen, desto schwieriger wird das Finden kleinster gemeinsamer Nenner und die verbindliche 125
http://verfassungsblog.de/de/schoenberger‐lob‐derfuenfprozenthuerde 126
BVerfGE 120, 82; .]; vgl. dazu auch: Jan Köhler,Parteien im Wettbewerb, Düsseldorf 2005, S. 137). 110 Festlegung einer gemeinsamen Politik. Und: Je kleiner die Parteien sind, die als "Zünglein an der Waage" in eine Regierungskoalition eintreten, desto stärker verzerrt sich die Relation zwischen ihrer eigentlichen Bedeutung (gemessen in Wählerstimmen) und ihrer faktischen Macht. Dadurch werden große Parteien in einem gewissen Sinn "erpressbar". Gehen sie auf die Forderungen ein, erhalten die von den Kleinparteien vertretenen Klientel‐Interessen ein weit überproportionales Gewicht; verweigern sich die großen Parteien hingegen einer (weiteren) Zusammenarbeit, werden Neuwahlen unumgänglich, was die Gefahr einer langfristigen Destabilisierung des politischen Systems erhöht. Das Argument, dass sich bei zunehmender Parteienzersplitterung Regierungsmehrheiten schwieriger bilden lassen, nimmt ‐ zu Recht – eine ganz zentrale Stellung in der verfassungsrechtlichen Diskussion um die Zulässigkeit von Sperrklauseln ein. Folgerichtig hatte die Tatsache, dass weder das Europaparlament noch die Kommunalparlamente eine Regierung zu wählen haben, einen ganz maßgeblichen Anteil an der Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts, dass auf diesen Ebenen Sperrklauseln eben gerade nicht verfassungsrechtlich legitimiert sind. Damit verwandt ist das technische Argument, dass die Handlungsfähigkeit des Parlaments dort in ganz besonderer Weise gesichert werden muss, wo die zu wählende Institution mit der wahlgesetzgebenden Entität identisch ist (was wiederum ebenfalls nicht auf Europa‐ und Kommunalwahlen, jedoch auf Bundes‐ und Landtagswahlen zutrifft). Das Argument der Funktionsfähigkeit der Regierung schafft es also quasi im Alleingang, die zweite Waagschale mit einem gewissen Gewicht zu versehen. Weit und breit ist kein anderes Argument zugunsten der Sperrklausel zu sehen, dem ein ähnlicher verfassungsrechtlicher Rang zukäme. Allenfalls der Vollständigkeit halber sollte erwähnt werden, dass nicht nur die Funktionsfähigkeit der Regierung, sondern unter Umständen auch die Funktionsfähigkeit der Opposition durch die Sperrklausel gestärkt werden kann. Wo sich die Parteienlandschaft immer mehr zersplittert, ergibt sich eine Tendenz zur Bildung von lagerübergreifenden "Großen Koalitionen". Dies kann zum Problem werden, wenn die Opposition dadurch in der Summe so klein wird, dass sie bestimmte (Veto‐)Rechte wie die Einberufung parlamentarischer Untersuchungsausschüsse oder die Verhinderung von Grundgesetzänderungen nicht mehr wahrnehmen kann. Andererseits wurde bisher viel zu wenig Augenmerk auf die Frage gerichtet, ob man nicht das übergeordnete Ziel der Stabilität der parlamentarischen Demokratie als das eigentlich verfassungsrechtlich relevante Kriterium ansehen müsste und ob nicht die Funktionsfähigkeit von Parlament und Regierung lediglich eines von mehreren Unterzielen ist, die in diesem Zusammenhang zu beachten sind. Ein ganz wichtiges Unterziel politischer Stabilität ist beispielsweise die Identifikation des Bürgers mit den demokratischen Grundprinzipien und dem herrschenden parlamentarischen System. Hier zeigt sich, dass die Sperrklausel eine Vielzahl von Nebenwirkungen entfaltet, die allesamt negativ auf dieses Unterziel einwirken. Beispielhaft seien die folgenden Effekte genannt: *Unverhältnismäßig starke Sklerose‐ und Konzentrationswirkung, weil neue Parteien schon frühzeitig am Wachsen gehindert werden, indem Wählern dieser Parteien mit dem Verlust ihrer Stimme gedroht wird. * Gefahr der Mehrheitsumkehr, weil wegen der Strafwirkung der Sperrklausel nicht sichergestellt ist, dass ein politisches Lager, welches eine Mehrheit der Wählerstimmen hinter sich vereinigt, auch tatsächlich die Regierung stellen kann. (Im Fall der Mehrheitsumkehr würden nicht nur kleine und große Parteien bestraft werden, sondern auch das Vertrauen der Bürger in die Integrität des demokratischen Systems würde erschüttert werden). * Verzerrung des Wählerwillens, weil aus den Wahlergebnissen teilweise nicht die wahren Präferenzen der Wähler herausgelesen werden können (Stichworte: Argument der verschenkten Stimme, Leihstimmen, taktisches Wählen, resignierte Nichtwähler, Protestwähler). * Sinkende Partizipation und eine geringere Identifikation der Bürger mit ihrem Staat (messbar z.B. durch eine geringere Wahlbeteiligung). All diese Aspekte wurden in der Rechtsprechung bisher kaum 111 gewürdigt. Sie sind in ihrer Summe geeignet, das (Vor‐)Urteil, dass Sperrklauseln systemstabilisierend wirken, grundlegend in Frage zu stellen, zumindest aber stark zu relativieren. In der Vergangenheit hat das Bundesverfassungsgericht stets eine Sperrklausel in Höhe von 5 Prozent als verfassungskonform angesehen, dabei allerdings versäumt, die tendenziell destabilisierenden Nebenwirkungen der Sperrklausel in die verfassungsrechtliche Abwägung mit einzubeziehen. Wie unten gezeigt werden soll, gibt es Möglichkeiten, diese systembelastenden Nebenwirkungen zu beseitigen oder zumindest zu reduzieren, ohne die Höhe der Sperrklausel Stellungnahme anzutasten. Gäbe es jedoch diese Instrumente nicht und wäre die Höhe der Sperrklausel der einzige Parameter, an dem der Gesetzgeber Änderungen vornehmen könnte (genau dies hat das Bundesverfassungsgericht ja bisher immer implizit unterstellt), so würde eine Überprüfung und Neubeurteilung der tatsächlichen Auswirkungen der Sperrklausel auf die Stabilität der parlamentarischen Demokratie erforderlich werden. Zusätzlich müsste die Tatsache, dass in letzter Zeit bei immer mehr Wahlen auf Bundes‐ und Landesebene der Anteil der unberücksichtigt gebliebenen Stimmen einen zweistelligen Wert erreicht hat, dringend Anlass für eine solche Diskussion geben. Und es ist durchaus denkbar, dass am Ende der verfassungsrechtlichen Neubewertung das Ergebnis steht, dass das mit der Verfassung gerade noch zu vereinbarende Sperrquorum zukünftig deutlich niedriger angesetzt wird. Noch allerdings ist der Ermessensspielraum, den die Rechtsprechung dem Gesetzgeber bezüglich der Höhe der Sperrklausel einräumt, sehr groß. Der schleswig‐holsteinische Landtag könnte sich auf der derzeitigen verfassungsrechtlichen Grundlage ‐ im Spannungsdreieck zwischen der Stabilität der Regierungsbildung, der Offenheit des demokratischen Prozesses und der Verletzung von Grundrechten ‐ frei zwischen Werten von 0 bis 5 Prozent entscheiden. Politisch‐realistisch gesehen dürfte sich der Spielraum allerdings eher auf den Bereich zwischen 2 und 5 Prozent beschränken. Die Beibehaltung des 5‐Prozent‐Wertes könnte mit einer jahrzehntelangen Gewohnheit und dem Gefühl, damit "auf der sicheren Seite" zu sein, begründet werden. Eine Absenkung auf 3 Prozent könnte ein innovativer Schritt hin zu einem modernen Wahlrecht sein, welches Schleswig‐Holstein eine Vorreiterrolle für die gesamte Bundesrepublik einnehmen ließe. Eine Absenkung der Hürde auf 2 Prozent schließlich würde den Parlamentariern ‐ im Rahmen der genannten drei Alternativen ‐ den meisten Mut abverlangen, könnte allerdings gerade im Bund überzeugend mit den positiven Erfahrungen begründet werden, die im Nachbarstaat Dänemark mit einer 2‐Prozent‐Sperrklausel gemacht worden sind. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Entscheidungen über die hier aufgeworfene Frage der Verfassungsmäßigkeit einer 5%igen Sperrklausel für Bundestagswahlen entschieden. Damals hatte es bisher diese Frage bejaht. In der neueren Entscheidung, 2 BvK 1/07, machte es dann aber auch explizite Ausführungen zur Frage des Zeitpunkts der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Sperrklausel (Rn. 110f.): „b) Der Gesetzgeber ist verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird, etwa durch eine Änderung der vom Gesetzgeber vorausgesetzten tatsächlichen oder normativen Grundlagen oder dadurch, dass sich die beim Erlass der Norm hinsichtlich ihrer Auswirkungen angestellte Prognose als irrig erwiesen hat (Klein, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: März 2007, Art. 38 Rn. 123 unter Hinweis auf BVerfGE 73, 40 <94>; 82, 322 <338 f.>; 107, 286 <294 f.>). Das Bundesverfassungsgericht hat schon früh betont, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel im Verhältniswahlrecht mit dem Grundsatz der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der politischen Parteien nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung kann in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht (BVerfGE 1, 208 <259>; 82, 322 <338>). Eine einmal als zulässig angesehene Sperrklausel darf daher nicht als für alle Zeiten verfassungsrechtlich unbedenklich eingeschätzt werden. Vielmehr kann sich eine abweichende verfassungsrechtliche Beurteilung 112 ergeben, wenn sich innerhalb eines Staates die Verhältnisse wesentlich ändern. Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne veränderte Umstände vor, so muss er ihnen Rechnung tragen.“ In Anlehnung an den Eingangssatz von Randnummer 112 jener Entscheidung muss also auch für die Beurteilung der Sperrklausel bei der Bundestagswahl gelten: Es kann dahinstehen, ob die Fünf‐ Prozent‐Sperrklausel im bisherigen Bundeswahlrecht verfassungsgemäß war. Maßgeblich für die weitere Beibehaltung der Sperrklausel sind allein die aktuellen Verhältnisse. Im folgenden sind daher sämtliche Rechtfertigungsgründe die für die Beibehaltung der Sperrklausel des § 6 Abs. 3 BWahlG angeführt werden mit Bezug auf die aktuellen Verhältnisse zu würdigen und daraufhin zu überprüfen, ob sie, gemessen an den dargestellten Maßstab, auch heute noch die mit § 6 Abs. 3 BWahlG verbundene Beeinträchtigung des Grundgesetzes rechtfertigen können. Verhältnismäßigkeit und Rechtfertigung Die Berücksichtigung zu kleiner Parteien bei der Bildung einer Vertretungskörperschaft erschwert die Integration des Volkes zu einem entscheidungs‐ und handlungsfähigen Ganzen. Die politischen Parteien sollen Interessen und Meinungen vor der Beratung im Parlament bündeln und filtern. Die „Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes“, von der Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG spricht, beginnt notwendigerweise nicht erst im Parlament, sondern schon im vorparlamentarischen Raum, in der Gesellschaft. Von den Parteien wird erwartet, dass sie sich nicht nur um einzelne Interessen kümmern und für einzelne Gruppen der Bevölkerung einsetzen, sondern schon in ihren Programmen und Beschlüssen die Vielfalt der vorhandenen Interessen und die Gegensätze zwischen ihnen berücksichtigen. Der Staat kann den Parteien zwar nicht vorschreiben, sich schon intern, im Vorfeld der parlamentarischen Auseinandersetzungen um einen Ausgleich der Kräfte zu bemühen. (Einen Schritt in diese Richtung stellt das in Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG enthaltene Gebot innerparteilicher Demokratie dar ‐ es setzt ja voraus, dass es unterschiedliche Strömungen innerhalb der Parteien gibt.) Das Idealbild der politischen Partei unterscheidet sich jedenfalls von Interessenverbänden dadurch, dass sie gerade nicht nur einen einziges („partikulares“) oder einige wenige Interessen vertreten. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorstellung vom „Parteienstaat“, wie sie Gerhard Leibholz vertreten hat127 und wie sie durch ihn auch in die Rechtsprechung des BVerfG Eingang gefunden hat,128 heute noch ein rechtlich relevantes Staats‐ und Demokratieverständnis vermittelt. Ein Monopol der politischen Parteien auf die vorparlamentarische politische Meinungsbildung gibt es jedenfalls nicht; vielmehr sind für die heutige Demokratie auch Elemente unmittelbarer Beteiligung des Volkes prägend. Sicher ist jedoch, dass die Rousseau’sche Vorstellung, der Wille des Volkes dürfe nicht durch „intermediäre Instanzen“ vermittelt werden, die volonté générale müsse vielmehr durch unmittelbare Äußerung aller Bürger gebildet werden,129 in der heutigen Massengesellschaft und Massendemokratie nicht realisierbar ist.130 Intermediäre Instanzen sind unverzichtbar, um ein Staatsvolk zu gemeinsamen Beschlüssen zu befähigen, und neben anderen Kräften – gesellschaftliche Vereinigungen aller Art, 127
Gerhard Leibholz, Das Wesen der Repräsentation und der Gestaltwandel der Demokratie im 20. Jahrhundert, 3. Aufl. Berlin 1966; kritisch dazu u.a. Wilhelm Hennis, Der „Parteienstaat“ des Grundgesetzes. Eine gelungene Erfindung, in: Gunter Hofmann/Werner A. Perger (Hrsg.), Die Kontroverse: Weizsäckers Parteienkritik in der Diskussion, Frankfurt am Main 1992, S. 25 ff., und in: Hennis, Auf dem Weg in den Parteienstaat, Stuttgart 1998, S. 107. 128
Vgl. schon BVerfGE 1, 208 (224) („jede Demokratie ist zwangsläufig ein Parteienstaat“). 129
Jean Jacques Rousseau, Der Gesellschaftsvertrag, 2. Buch, 3. Kapitel (Ausgabe Reclam 1975 S. 32 f.). 130
Zur Funktion der intermediären Instanzen in der modernen Gesellschaft s. schon Ernst Rudolf Huber, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Band IV, Stuttgart u. a. 1969, S. 988 ff.; Hans Peter Bull, „Freiheit der Arbeit“ als Unterdrückung der Koalitionsfreiheit – Die loi Le Chapelier von 1791 und ihre Folgen, in: Gilbert H. Gornig/Urs Kramer/Uwe Volkmann (Hrsg.), Staat – Wirtschaft – Gemeinde. Festschrift für Werner Frotscher, Berlin 2007, S. 129 (140 ff.). 113 Bürgerinitiativen, unabhängigen Medien usw. – sind gerade die Parteien dazu bestimmt, diese Integrationsleistung zu erbringen oder wenigstens zu unterstützen. Andernfalls würden in den Parlamenten die Vertretungen einzelner Interessen unmittelbar um die Macht ringen und all die Interessen verdrängen oder überwältigen, die schwach oder gar nicht vertreten sind. Das ist gemeint, wenn das BVerfG von der Integrationsfunktion der Wahlen spricht – sie ist ohne hinreichend starke politische Parteien nicht gewährleistet. Damit ist keineswegs ausgeschlossen, dass immer wieder neue Gruppierungen sich am politischen Wettbewerb beteiligen und unter günstigen Umständen stark genug werden, um an dieser Integration des Volkes auf ihre Weise teilzunehmen. Es ist im Gegenteil vielmehr dringend wünschenswert, dass immer wieder neue Gruppen politisch aktiv werden und sich in den Prozess der gesellschaftlichen und staatlichen Willensbildung einbringen. Es kann für diese neuen Kräften aber keine Garantie der Parlamentsbeteiligung geben. Die hier referierten Überlegungen zur Funktion der Parteien müssen
sich auf verfassungsrechtliche Abwägungen zwischen unterschiedlichen Ausgestaltungen der
institutionellen Rahmenbedingungen auswirken, z.B. eben auch auf die Untersuchung, inwieweit
Abweichungen von der grundsätzlichen Gleichheit der Erfolgschancen politischer Parteien zulässig
sein sollen.
Als unmittelbare Wirkung einer Sperrklausel ist intendiert, eine zu weit gehende Zersplitterung der Parteien‐„Landschaft“ zu verhindern, d.h. die ganz kleinen Gruppierungen aus den Parlamenten herauszuhalten. Dahinter steht zunächst der Gedanke, dass die „Splitterparteien“ die notwendige Einigung der größeren politischen Gruppen behindern und im schlimmsten Fall das Parlament entscheidungsunfähig machen, die Regierungsbildung verhindern und die Gesetzgebung blockieren können. Unter den kleinen Parteien finden sich immer wieder solche, die eine Fundamentalopposition betreiben wollen und sich einer konstruktiven Zusammenarbeit verweigern, etwa weil sie das „System“ insgesamt ablehnen. Regierungen, die aus allen nicht‐obstruktiven Parteien gebildet werden, garantieren keine stabilen Mehrheiten, und Große Koalitionen sind unerwünscht, weil dann die notwendige parlamentarische Opposition zu schwach ist. Die Legitimität dieses Ziels ist unumstritten. Unklarheit und teilweise Streit besteht nur darüber, welche Funktionen wie hoch einzuschätzen sind und inwieweit Sperrklauseln geeignet, erforderlich und angemessen sind, es zu erreichen Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Sperrklauseln wird vor allem auf die Aufgaben und Funktionen der Parlamente und die Art und Weise der Beteiligung der einzelnen Abgeordneten bzw. der Fraktionen abgestellt. So wird von Kritikern der Sperrklauseln bezweifelt, dass ohne den Ausschluss zu kleiner Parteien die Bildung von Regierungen erschwert oder unmöglich sei. Auch die Gesetzgebungsfunktion des Parlaments könne weiter erfüllt werden, wenn die Fünf‐Prozent‐Hürde entfalle. Die für die Sperrklausel sprechenden Gründe haben unter den dargelegten Umständen hinreichend großes Gewicht, um „der Wahlgleichheit die Waage zu halten“.131 Anders ausgedrückt: Die Einschränkung der Erfolgsgleichheit ist auch unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel gerechtfertigt. Fragt man nach der Bedeutung des gleichen Erfolgswertes der Parteien für die Wähler der kleinen Parteien, so ist zu bedenken, dass die noch so genaue Abbildung ihres Stärkeverhältnisses für die Parteien und Kandidaten, die in der Minderheit bleiben, stets nur einen geringeren Wert hat als für diejenigen, die eine Regierung bilden können. Regierungsfähigkeit aber kann durch das gleiche Wahlrecht allein nicht garantiert werden. Wichtig ist statt dessen, dass bei der Bewertung nicht nach verbotenen Kriterien wie „Bildung, Religion, Vermögen, Klasse, Rasse oder Geschlecht“ oder „nach der Art der politischen Meinung“ differenziert wird, „für die der Wähler sich 131
So die bereits zitierte Formulierung aus der st. Rspr. des BVerfG, vgl. zuletzt BVerfGE 95, 408 (418) und 121, 266 (297). 114 entschieden hat“132 – alles materielle Kriterien, die gleichmäßig eingehalten werden müssen, damit auch die Freiheit der Wahl garantiert ist. Die geltende Sperrklausel lässt diese Grundsätze unberührt. Wohl aber sind – wie ausgeführt – Sperrklauseln für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems und damit für die Erfolgschance der modernen Demokratie von großer Bedeutung. „Von diesem Standpunkt aus hängt die Richtigkeit eines Wahlsystems nicht davon ab, dass es jedem einzelnen Menschen im Staatsgebiet den gleichen Einfluss verschafft“.133 Die Pflicht, die Fünfprozentklausel bei der Bundestagswahl ‐ angesichts der Verschärfung der Maßstäbe und der geänderten Situation ‐ zu überprüfen, wird vom Gesetzgeber spätestens seit jetzt verletzt. Eine sorgfältige Überprüfung der Klausel und die Darlegung zwingender Gründe für ihre Beibehaltung bei der Bundestagswahl fehlen immer noch. Der Gesetzgeber hätte die Prüfung bereits nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2003134 vornehmen müssen. Dieses Urteil schrieb bereits vor, dass der Gesetzgeber Sperrklauseln zu überprüfen und gegebenenfalls aufzuheben habe, wenn die „vom Wahlgesetzgeber vorausgesetzte tatsächliche oder normative Grundlage“ sich ändert oder sich „die bei Erlass der Bestimmung getroffene Prognose als irrig“. Die Gelegenheit zur Prüfung hätte sich auch bei der Zustimmung des Bundestags zur Änderung des Bundeswahlgesetzes hätten sich jetzt ergeben oder nach der Herausstellung der besonderen Bedeutung kleinerer Parteien für die Offenheit des demokratischen Prozesses durch das Urteil des Zweiten Senats vom 26.10.2004135. Allerspätestens aber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 13. 2. 2008136, welches die Fünfprozentklausel im schleswig‐holsteinischen Kommunalwahlrecht wegen verschärfter Beurteilungsmaßstäbe und geänderter tatsächlicher Verhältnisse aufhob, hätte der Gesetzgeber auch hinsichtlich der Fünfprozentklausel bei der Bundestagswahl reagieren müssen, was derzeit nicht absehbar ist. Dass er dies nicht getan hat, erklärt sich wohl daraus, dass es ausreichende Gründe für die Beibehaltung der Fünfprozentklausel bei der Bundestagswahl gar nicht mehr gibt, der Gesetzgeber aber dennoch an der Klausel festhalten möchte, die den im Bundestag vertretenen Parteien zusätzliche Mandate im Parlament verschafft – Mandate, die nach dem Wunsch der Wähler eigentlich anderen Parteien oder politischen Vereinigungen gebühren ‐ und die politischen Konkurrenten nieder halten. Hier wird ganz deutlich, dass der Gesetzgeber, sprich: die großen Parteien, die im Bundestag die Mehrheit besitzen, bei Überprüfung der Fünfprozentklausel in eigener Sache entscheiden und deshalb nicht unbefangen sind137. Denn die großen Parteien haben ein (Macht‐
)Interesse daran, ihre Parteifreunde wie bei den Europa‐ den Kommunalwahlen vor dem Wettbewerb durch kleinere Konkurrenten zu bewahren und sich mittels der Klausel deren Mandate anzueignen. Gesetzgebung in eigener Sache weist nur eine geringe oder gar keine Richtigkeitschance auf und bedarf deshalb besonderer Kontrolle durch die Öffentlichkeit, durch sachverständige Wissenschaftler und vor allem durch die Verfassungsrechtsprechung selbst. Sperrklauseln widersprechen den Grundsätzen der Demokratie, der Wahl, der Gleichheit der Wahl und der Wählbarkeit sowie der Chancengleichheit der Parteien. Sie sind verfassungswidrig, es sei denn, sie lassen sich durch zwingende Gründe des öffentlichen Wohles rechtfertigen. Will der Gesetzgeber eine Sperrklausel aufrechterhalten, reichen deshalb nach neuerer Rechtsprechung des Zweiten Senats abstrakte Behauptungen nicht mehr aus. Der Gesetzgeber muss vielmehr im Wege einer sorgfältigen Realanalyse darlegen, dass solche zwingenden Gründe mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch wirklich vorliegen. Dem in eigener Sache entscheidenden Gesetzgeber, für den auch eigene Macht‐ 132
BVerfGE 6, 84 (91) BVerfGE 1, 208 (248). 134
BVerfGE 107, 286 135
BVerfGE 111, 382 136
Aktenzeichen: 2 BvK 1/07 137
BVerfGE 40, 296; 85, 264; und bezogen auf Wahlen: BVerfG, Urteil vom 13. 2. 2008 [2 BvK 1/07], Absatz‐Nr. 103, 124 133
115 und Einflussinteressen auf dem Spiel stehen, obliegt somit die Darstellungslast für das Vorliegen zwingender Gründe für die Sperrklausel. Dem ist er nicht gerecht geworden. Dem kann er auch gar nicht gerecht werden. Denn solche Gründe liegen nicht vor. Die Fünfprozentklausel im deutschen Bundeswahlgesetz bewirkt keinen Stabilitätsgewinn im Bundestag; der Wegfall der Klausel wird zu keiner wesentlichen Beeinträchtigung relevanter Belange führen. Allerdings hat das BVerfG bereits mehrfach entschieden, dass der Grundsatz der Wahlgleichheit ebenso wie der Grundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien keinem absoluten Differenzierungsverbot unterliegt. Weiter heißt es dort138 : „Allerdings folgt aus dem formalen Charakter der Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Der Gesetzgeber ist zudem verpflichtet, eine die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit berührende Norm des Wahlrechts zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern, wenn die verfassungsrechtliche Rechtfertigung dieser Norm durch neue Entwicklungen in Frage gestellt wird. a) Bei der Prüfung, ob eine Differenzierung innerhalb der Wahlrechtsgleichheit gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 82, 322 <338>; 93, 373 <377>; 95, 408 <418>; Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 1 Rn. 20; ders., in: Friauf/Höfling <Hrsg.>, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Band 3, Stand: Dezember 2007, Art. 38 Rn. 52, 83). Das Bundesverfassungsgericht geht hierbei seit jeher von dem Erfordernis eines „zwingenden Grundes“ aus (seit BVerfGE 1, 208 <248 f.>; vgl. auch BVerfGE 95, 408 <418>). Das bedeutet jedoch nicht, dass sich die Differenzierung von Verfassungswegen als zwangsläufig oder notwendig darstellen muss, wie dies etwa in Fällen der Kollision des Grundsatzes der Wahlgleichheit mit den übrigen Wahlrechtsgrundsätzen oder anderen Grundrechten der Fall sein kann. Differenzierungen im Wahlrecht sind auch durch Gründe gerechtfertigt, die durch die Verfassung legitimiert und von einem Gewicht sind, das der Wahlgleichheit die Waage halten kann (vgl. BVerfGE 95, 408 <418>). Es ist nicht erforderlich, dass die Verfassung diese Zwecke zu verwirklichen gebietet. Vielmehr Guido Strack ‐ Einspruch gegen die Europawahl 2009 Seite 7/19 genügen in diesem Zusammenhang auch „zureichende“, „aus der Natur des Sachbereichs der Wahl der Volksvertretung sich ergebende Gründe“ (vgl. BVerfGE 1, 208 <248>; 6, 84 <92>; 95, 408 <418>). Hierzu zählt insbesondere die Verwirklichung der mit der Wahl verfolgten Ziele. Dazu gehören die Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung (BVerfGE 95, 408 <418>). Differenzierende Regelungen müssen zur Verfolgung ihrer Zwecke geeignet und erforderlich sein. Ihr erlaubtes Ausmaß richtet sich daher auch danach, mit welcher Intensität in das ‐ gleiche ‐ Wahlrecht eingegriffen wird. Ebenso können gefestigte Rechtsüberzeugung und Rechtspraxis Beachtung finden. Der Gesetzgeber muss sich bei seiner Einschätzung und Bewertung nicht an abstrakt konstruierten Fallgestaltungen, sondern an der politischen Wirklichkeit orientieren (BVerfGE 95, 408 <418 f.> m.w.N.). Gegen die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien wird verstoßen, wenn der Gesetzgeber mit der Regelung ein Ziel verfolgt hat, das er bei der Ausgestaltung des Wahlrechts nicht verfolgen darf, oder wenn die Regelung nicht geeignet und erforderlich ist, um die mit der jeweiligen Wahl verfolgten Ziele zu erreichen.“ Daher Sprechen folgende Gründe gegen eine Sperrhürde. 1. Fast sieben Millionen Wählerinnen und Wähler haben bei der Wahl zum 18. Deutschen Bundestag ihr Wahlrecht zu Gunsten von Parteien ausgeübt, die an der Fünf‐Prozent‐Klausel gescheitert sind. Das sind fast 15,7 Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wählervoten waren nicht wie es 138
2 BvK 1/07 Rn. 107ff 116 gelegentlich heißt verloren. Die Stimmabgaben sind Parteien zu Gute gekommen, die die Wählerinnen und Wähler gerade nicht wählen wollten. 2. Der das Wahlrecht in der repräsentativen Demokratie prägende Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien ist verfassungsrechtlich verankert im Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 Grundgesetz). Dieser Grundsatz wird schwerwiegend beeinträchtigt, wenn die Fünf‐Prozent‐Hürde den Wählerwillen derart verfälscht. 3. Gerechtfertigt wird die Fünf‐Prozent‐Klausel als eine der „Lehren aus der Weimarer Republik“. Eine mit dem geltenden Verhältniswahlrecht einhergehende Zersplitterung des Parlaments durch eine Vielzahl kleinerer untereinander zerstrittener Parteien soll verhindert werden, die Arbeitsfähigkeit des Parlamentes und insbesondere der Regierung soll gefördert werden. 4. Die Weimarer Republik ist nicht an den Splitterparteien, zum Beispiel den fünf Abgeordneten der Deutschen Staatspartei, zu denen auch Theodor Heuss zählte, gescheitert ist, sondern eher an den beiden größten Parteien, der NSDAP und der KPD. Die letzten Reichsregierungen wurden deshalb vom Reichspräsidenten eingesetzt, weil gegen die beiden Flügelparteien keine ausreichende parlamentarische Mehrheit zustande kam. Vor allem aber ist die Weimarer Republik daran zugrunde gegangen, dass es in Staat und Gesellschaft zu wenige Demokraten gab. 5. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in über 60 Jahren, einschließlich den Jahren nach der Wiedervereinigung, als ein stabiles Gemeinwesen erwiesen, das der Fünf‐Prozent‐Klausel nicht mehr bedarf. Fünf‐Prozent‐ oder gar Zehn‐Prozent‐Klauseln wie in der Türkei mögen in fragilen politischen Gemeinwesen vertretbar sein, nicht aber im Deutschland der Gegenwart. 6. Eine Absenkung der Sperrklausel auf 3 % ist verfassungsrechtlich unproblematisch. Auch die Einführung einer Ersatz‐ oder Nebenstimme wäre nach herrschender Meinung verfassungsrechtlich zulässig139. 7. Häufige Änderungen des Wahlrechts stabilisieren die parlamentarische Demokratie nicht, auch nicht, wenn die Änderungen vom Bundesverfassungsgericht in guter Absicht vorgegeben werden. Die Diskussion um das negative Stimmengewicht zeigt, dass das Bundesverfassungsgericht dem Wahlgesetzgeber eher zu differenzierte Vorgaben gemacht hat, ohne weitere Disfunktionitäten ausschließen zu können. Zu Recht betont das Bundesverfassungsgericht den engen Spielraum des Wahlgesetzgebers. 8. Die Einführung einer Ersatzstimme suggeriert den Wählerinnen und Wählern rationale Einflussmöglichkeiten, die sie im Normalfall unterschiedlicher Koalitionsmöglichkeiten nicht haben. Das Vertrauen in die parlamentarische Demokratie wird daher nicht gestärkt. Unter den hier genannten Gesichtspunkten muss man sich die Frage stellen, ob sich die Prognose noch als Haltbar erweist. Das lässt sich mit nachfolgenden Szenarien verdeutlichen. Im ersten Fall erhalten 20 Parteien 5 % der Stimmen und überwinden die Sperrhürde. Hier stellt sich die Frage, wie unter diesen Umständen trotz Sperrhürde die Funktionstüchtigkeit noch gegeben sein soll. Im Zweiten Fall erhalten 19 Parteien 4,9 % der Stimmen, eine erhält 5 % und 1,9 % entfallen auf „Splitterparteien“. Obwohl sich hier die Stimmenverteilung gegenüber den ersten Fall sich nur marginal unterscheidet, werden 95 % der Wählerstimmen bei der Mandatszuteilung nicht 139
Damm, DÖV 2013, 913 m.w.N 117 berücksichtigt während eine Partei mit 5 % der Stimmen 100 % der Mandate erhält. Auch hier stellt sich die Frage wo sich der Anspruch auf unverfälschte Wiedergabe des Wählerwillens in den Parlamenten auf der einen und die Sicherung der Funktionstüchtigkeit der Parlamente auf der anderen Seite bei einer derartigen Verzerrung des Wählerwillens im Parlament noch die Waage halten kann. Insoweit stellt sich die Frage, wo die Grenze der Legitimationsgrundlage für Sperrhürden sein soll, wenn die Entwicklungen in der Parteienlandschaft eintritt, die sich bei der Anhängerschaft und Stimmenverteilung bei Wahlen den ein oder den anderen o.g. „Idealfall“ annähern. Das gilt umso mehr, als dass derzeit eine Entwicklung in der Parteienlandschaft einsetzt, bei der die „Volksparteien“ zerbröseln und stattdessen zunehmend Stimmen kleineren Parteien zufallen, die dem jeweils gleichen politischen Spektrum zuzuordnen sind. Insoweit muss sich hier die Frage stellen, inwieweit die klassischen Prognosen zur Rechtfertigung von Sperrhürden in der gegenwärtigen Entwicklung der Parteienlandschaft sich als noch haltbar erweisen können. Insoweit kann auch eine Debatte um alternative Wahlsysteme (z.B. mit Vorzugsstimme) eine Klärung hierzu verschaffen. 2. Entscheidungs‐ und Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses I)
Es besteht hoher Klärungsbedarf, weshalb die Gründe des Beschwerdeführers nicht durchgreifen sollen, da dieser umfassende, mit zahlreichen Rechtsnachweisen unterfütterten, Angaben gemacht hat. Unter den hier geschilderten Umständen muss der Zweck der Wahlprüfung im Zweifel gezogen werden. Es ist mehr als offensichtlich, dass der Bundestag diese zu eigennützigen Zwecken missbraucht. Für solch einen Akt ist die Wahlprüfung im Bundestag nicht gedacht. Wenn das GG eine Rechtsmittelinstanz vorsieht, dann muss diese auch tatsächlich Erfolg haben können. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn die erste Instanz unter Missachtung von Rechtsstaatsprinzipien und Willkür, sowie vorsätzlich falscher Rechtsanwendung die Rechtskontrolle vornimmt. Unter diesen Umständen stellt die Wahlprüfung im Bundestag ein rein formeller Akt dar der dem Zweck dient, dass die Wahlberechtigten den Rechtsschutz vor dem BVerfG beanspruchen können. Die Einführung einer Rechtsmittelinstanz die zu reinen formellen Zwecken eingeführt wird, um die Zulassungsvorrausetzungen zu Erlangen eines einigermaßen wirksamen Rechtsschutzes in der nächsthöheren Instanz erhalten und dort ihre Rechtsschutzbegehren geltend zu können ist, mit dem Rechtsstaatsprinzip nicht zu vereinbaren. Das gilt umso mehr, als dass der Beschwerdeführer Anträge zur Beiziehung von Sachverständigen gestellt hat um die Verfassungsmäßigkeit von Frauen und Geschlechterquoten klären zu lassen. Das Gleiche gilt für die Beiziehung des Dokuments des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages. Das Entspricht bereits § 5 Abs. 3 WahlPrG. Der Beschwerdeführer hat umfassen Angaben darüber gemacht, dass die Quotenregelungen nicht mehr den gesetzlichen und Verfassungsmäßigen Normen entsprechen. Dennoch hat dieser an seiner willkürlichen Rechtsauffassung festgehalten, ohne auf die Begründung des Beschwerdeführers einzugehen. Er hat daher massiv gegen die Begründungspflicht verstoßen. 140 Als nächstes erklärt der WPA, dass die Regelungen von Bündnis 90/die Grünen LV Niedersachsen und CDU,LV Hessen zwar einen Verstoß gegen das BWG darstelle, jedoch soll der Beschwerdeführer nicht dargelegt haben, dass diese auch zu Anwendungen gekommen seien. Auch hier hat dieser aus derartigen Gründen Antrag auf Akteneinsicht 140
BVerfGE 6,32; 40,276 118 eingereicht. Auch hier hat der WPA den Antrag wegen fehlenden Bezuges zur Bundestagswahl für unzulässig erklärt. Es ist mehr als einsichtig, wenn zwingendes Satzungsrecht eingeführt worden ist, dass dieses auch zur Anwendung gekommen sein muss. Soweit sich die Argumente auf die dynamischen Verweisungen erstrecken, so hat der Beschwerdeführer klargestellt, dass es sich hierbei nach Rechtsprechung des BGH um rechtswidrige Bestimmungen handelt, da die Mitglieder in den Gliederungen nach § 6 Abs. 1 PartG Satzungsautonomie haben. Auch hier beruht damit die Wahl von Delegierten und Wahlbewerber, insbesondere der Landeslisten auf rechtswidrigen Satzungsrecht. Immer ist es nicht auszuschließen, dass sie die Mitglieder auf geänderte Bestimmungen einstellen können. Wenn z.B. in der kurz vor der Wahl der Landesliste der SPD BW ein Bundesparteitag stattfindet auf dem die Wahlordnung geändert wird, dann ändern sich die Bestimmungen zur Wahl der Landesliste mit und die Mitglieder werden überrumpelt. Gerade wegen derartige Umstände hat der BGH diese Praxis für Rechtswidrig i.S. des § 25 i. V. m. § 40 BGB erachtet. Ferner beruhen auch die Wahl mit „Frauen‐ und Geschlechterquoten“ auch auf diese dynamischen Verweisungen. Soweit sich die Einwendungen auf Soll‐Vorschriften erstrecken so sind diese ebenfalls rechtswidrig. Diese stellen gleichfalls ein Verstoß gegen die Freiheit und Gleichheit der Wahl dar. Denn welchen Zweck sollen auch Soll‐Vorschriften sonst erfüllen, wenn nicht dem, dass auch diese gezielt der Anteil der Angehörigen bestimmter Personengruppen unter den Gewählten erhöhen sollen. Das gilt auch für die Jugendquote der SPD KV‐
Stormann. Die gilt auch für Delegiertenwahlen. Soweit der WPA die fehlende Mandatsrelevanz rügt, so stellt § 1 Abs. 2 WahlPrG eindeutig klar, dass auch Wahlfehler festzustellen sind, wenn diese nicht von Mandatsrelevanz sind. Für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich, wie der WPA auf den LWL Thüringen kommt. Dieser hat sich neben den BWL auch noch gesondert beim LWL Sachsen‐Anhalt beschwert. Ferner stellte dieser Beschwerden neben den BWL auch allen LWL per E‐Mail zu. Soweit sich die Einwendungen auf die übrigen satzungsmäßigen Bestimmungen und Quoten richten, so können diese zwar keinen Anfechtungsgrund der Wahl darstellen. Aber es soll allen dokumentiert werden, mit welch zweifelhaften Demokratieverständnis operiert wird und wie dermaßen die gesetzlichen Bestimmungen missachtet und die Rechte der Parteimitglieder durch die Verbandsmacht der Parteien mit Füßen getreten werden. Ferner Soweit sich die Beschwerden auf Sondernutzungsgebühren erstrecken, so hat der Beschwerdeführer die Sache derart ausführlich dargelegt, dass eine weitere Nachprüfung hätte möglich sein können. Im Übrigen stützt sich diese Erhebungen auf satzungsmäßige Bestimmungen der Kommunen, so dass auch für solche dem Bundestag die Verwerfungskompetenz fehlen dürfte. Soweit der WPA den fehlen Bezug zur BTW rügt, so ist auch das nicht nachvollziehbar. Denn immerhin ging es um die Zulassung der Wahlvorschläge. Ferner gehörte der Beschwerdeführer auch diesen als Beisitzer an. Dieser wollte Fragen an die Vertrauenspersonen bezüglich der Parteien SPD und die Linke stellen. Denn immerhin haben diese Ihre Vorstandsmitglieder im Kreisverband veröffentlicht, bei denen die Geschlechterverteilung klar auf Quotenregelungen schließen lässt. Da dem Beschwerdeführer die satzungsmäßigen Bestimmungen nicht zugänglich waren, hätte es sein können, dass auch bei der Wahl von Delegierten derartige Regelungen zu Anwendungen kommen. Auch sonst hätte noch Erörterungsbedarf angemeldet werden können, der u.U. zur Zurückweisung von Wahlvorschlägen führen könnte. Auch die Ausführung zur Entscheidung über die Gültigkeit des Stimmzettels ist widersinnig. Die Bemerkung richtet sich nicht gegen die Person, auf die eine Stimme abgegeben wurde. 119 Selbst, wenn davon auszugehen, dass nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 zu verfahren sein, so betrifft das nur den Stimmzettel der Direktbewerber, nicht aber den der Landesliste. Die Bemerkung richtet sich zweifelsfrei gegen den Bewerber und nicht der Partei, für die dieser angetreten ist. Es ist unerheblich ob man natürliche Personen „verbieten“ lassen kann. Entscheidend ist was der oder die Wahlberechtigte gemeint hat. Um damit richtet sich diese Meinung gegen den Bewerber. II)
Zunächst sei auf die Entscheidungs‐ und Spruchpraxis des Wahlprüfungsausschusses (Drucksache 13/3927, Anlagen 15 und 21; 14/1560, Anlage 82; 15/2400, Anlage 14; 15/4750, Anlage 19; 16/3600, Anlage 6; 13/3928, Anlage 43) eingegangen. a) Der WPA behauptet: „Der Gesetzgeber schreibt keine geschlechtsbezogenen Quoten für Listenbewerber bei öffentlichen Wahlen vor und hat die Regelungskompetenz für diese Materie ausdrücklich dem autonomen Parteisatzungsgeber überlassen.“ Diese Logik des WPA ist äußerst bemerkenswert. Der Gesetzgeber hat möglicherweise deshalb keine Quotenregelung vorgesehen, weil dies möglicherweise gegen die Wahlgrundsätze verstoßen oder in unzulässiger Weise in die Parteienfreiheit eingreifen könnte(siehe 6.). Allein daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass diese das Recht haben derart mehr oder weniger massiv ins Wahlrecht der Parteimitglieder einzugreifen. b) Der WPA behauptet, dass in Schreiber 7. Auflage festgeschrieben sei, dass es gegen die Frauenquote „keine durchschlagenen Bedenken“ gäbe. Die Verweise aber auf entsprechende Gutachten sind überaltert. D.h. diese Gutachten entsprechen nicht mehr der aktuellen Rechtsprechung des BVerfG und sind auf die auf die damalige Quote der SPD(40%:40%) gemünzt. Insoweit ist diese Behauptung nicht mehr haltbar. Weitere anderslautende Meinungen berufen sich im Wesentlichen darauf, dass derartige Frauenquoten zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung der Wahlchancen von männlichen Wahlbewerbern und damit zwangsläufig zu einer den demokratischen Grundsätzen einer allgemeinen, freien und gleichen Wahl nicht entsprechenden Verzerrung der Ergebnisse von öffentlichen Wahl führten (vgl. Heyen, DÖV 1989, S. 649, 652 f.; lpsen, DVBI. 2004, S.532, 535; ders., Kommentar zum Parteiengesetz, 2008, § 17, Rn. 21 ff.). Insoweit kann sich der WPA nicht mehr auf diese Verweise stützen. c) Unter Rekurs auf BVerfGE 11 266 hat der WPA die Zulässigkeit der Quotenregelung bejaht, da das BVerFG eine Ausdifferenzierung Wahlrechts zugelassen hätte. Die ist aber nur bedingt richtig. Es hat eine Ausdifferenzierungsfähigkeit nur 1. In der Vertikalen zwischen Bund, Länder und Kommunen, 2. In der Horizontalen zwischen Parteien, Wählervereinigungen und EinzelbewerberInnen und 3. In der Diagonalen zwischen Mehrheitswahl und Verhältniswahl zugelassen und dies auf die verfassungsrechtliche Sonderstellung zwischen den juristischen Personen und den Besonderheiten der Wahlverfahren abgestellt. Eine Unterscheidung des Wahlrechts zwischen den natürlichen Personen hat das BVerfG seit BVerfGE 6 84 untersagt und dies auf die Egalität der BürgerInnen abgestellt. Selbst in BVerfGE 11 266 steht „Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch‐Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 120 1 Satz 1 GG und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, dass jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]).“ Damit ist bereits klargestellt, dass zwischen den Wahlberechtigten nicht unterschieden werden darf. Anderslautende Aussagen hat der WPA nicht genannt. Hinzukommt, dass der WPA behauptet, dass speziell im Falle Bündnis ‘90/die Grünen, noch eine ausgewogene Auswahl vorhanden soll. Er hat aber bislang nicht erklärt, worin den „Ausgewogenheit“ bestehen soll, wenn in etlichen Landesverbänden Männer Jahrzehnte warten müssen, bis sie vielleicht mal die Chance bekommen in den Bundestag gewählt zu werden. Ebenso sollte doch mal der WPA öffentlich erklären, ab welcher Schwere in die Eingriffe der Wahlgrundsätze keine „ausgewogene“ Auswahl mehr und somit die Wahlverfahren ein Wahlfehler darstellen und entsprechende Einsprüche als begründet anzusehen sind. d) Weiterhin behauptet der WPA unter Rekurs auf BVERFGE 47 253 Rn 84 Satz 2, dass eine derartige Beschränkung der Wahlfreiheit in Bezug auf aktives, passives Wahlrecht und Wahlvorschlagsrecht zugelassen sei. Dies hat aber das BVerfG niemals ausgesagt. Dort wurde die Beschränkung der Unmittelbarkeit(Mediatisierung) nur auf gebundene Listen als zulässig angesehen. Auch hier möge doch der WPA Beispiele benennen, in denen das BVerfG derartige Eingriffe in die Wahlfreiheit und Unmittelbarkeit zwischen natürlichen Personen als verfassungsgemäß angesehen hat. Weiterhin hat das BVerfG die dort beanstandete GO NRW wegen Verstöße gegen die Wahlfreiheit und Unmittelbarkeit für verfassungswidrig erklärt. e) Weiterhin behauptet der WPA „Im Ergebnis der gebotenen umfassenden verfassungsrechtlichen Abwägung ist jedoch festzustellen, dass diese Quotenregelung im Sinne der nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes notwendigen Differenzierung zu rechtfertigen und damit zulässig ist.“ So ? Wo hat das BVerfG derartige Eingriffe den Zugelassen? Hierüber besteht großer Erklärungsbedarf (Siehe. 3.4 und 3.8.3). Das BVerfG hat 1. in der Vertikalen zwischen Bund, Länder und Kommunen, 2. in der Horizontalen zwischen Parteien, Wählervereinigungen und EinzelbewerberInnen und 3. in der Diagonalen zwischen den Wahlverfahren Mehrheitswahlen und Verhältniswahl eingeschränkte Differenzierungen zugelassen, aber niemals zwischen den Wahlberechtigten als natürliche Personen (siehe BVERFGE 6 84 Rn 26 und 27). Analog hierzu zu der Behauptung des WPA „Angesichts der Ergänzung des Artikels 3 GG durch Absatz 2 Satz 2, der eine bevorzugte Ungleichbehandlung von Frauen unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigt (siehe unten), sowie bestimmter Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts kann im Ergebnis nicht festgestellt werden, dass von der Unanwendbarkeit der Quotenregelung auszugehen ist.“ besteht hoher Erklärungsbedarf in welchen Urteilen das BVerfG derartige Aussagen getätigt haben will. Solche Aussagen das BVerfG nie getätigt. In BVerfGE 11 266, auf dass sich der WPA stützt hat das BVerfG eine nur Ausdifferenzierung zwischen Parteien und Wählervereinigungen zugelassen aber nicht zwischen natürlichen Personen. Insoweit kann auch hier nicht auf dieses Urteil rekurriert werden. f)
121 Ferner behauptet der WPA, dass das Vorgehen der Parteien, speziell Bündnis ‘90/die Grünen, unter Rekurs auf Art 3 Abs. 2 Satz 2 GG mit dem GG vereinbar sei, da dies ein „Beitrag zur Verstärkung der Beteiligung der Frauen in der Politik und zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Mann und Frau“ darstelle, da die Frauen in den Parlamenten unterrepräsentiert seien. Das BVerfG hat niemals entschieden, dass 1. eine reine Unterrepräsentanz eine Benachteiligung darstellt, 2. zur Beseitigung von Nachteilen, die „typischer Weise Frauen treffen“, dermaßen ins Wahlrecht sowohl von Seiten des Staates als auch von Parteien ins Wahlrecht eingegriffen werden darf und 3. aus „den Auftrag an des Staat“ nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 den Parteien, die privatrechtliche Vereinigungen sind, eine Berechtigung erwächst dermaßen und die parteiinterne Demokratie und Rechte der ihre Mitglieder nach Art 21 Abs. 1 Satz 3 GG einzugreifen. Insoweit besteht auch hier hoher Klärungsbedarf auf welcher Grund in der Rechtsprechung des BVerfG derartige Praktiken verfassungskonform sein sollen. Sollte man behaupten, dass eine reine Unterrepräsentanz in den Parlamenten eine Benachteiligung darstelle, so könnte man derartige Behauptungen auch für andere Gruppen von Normadressaten behaupten. * So sind Homo‐, Bi‐,Trans‐ und Intersexuelle unterrepräsentiert => es muss eine Homo‐, Bi‐, Trans‐ und Intersexuellenmindestquote zur Beseitigung von Nachteilen, die typischer Weise Homo‐, Bi‐, Trans‐ und Intersexuelle treffen eingeführt werden, * Angehörige bestimmter Religionen sind unterrepräsentiert => es muss eine Mindestquote für Angehörige bestimmter Religionen zur Beseitigung von Nachteilen, die typischer Weise treffen eingeführt werden In ähnlicher Weise kann man auch über Nichtakademiker/‐innen, Migrant/‐innen, Arbeitslose und Geringverdiener( von denen ist ebenfalls niemand in den Bundestag gewählt worden), nicht im öffentlichen Dienst stehende, Nichtjuristen/‐innen,…. argumentieren. Warum das nur für Frauen gelten soll, hat der WPA bislang nicht erklärt. g) Der WPA erklärt, dass der Gesetzgeber keine geschlechtsbezogenen Quoten für Listenbewerber bei öffentlichen Wahlen vorschreibe141 und überlässt diese Materie den Parteien. Aus dem PartG geht derartiges aber nicht hervor. h) Weiter erklärt der WPA „Angesichts der Ergänzung des Artikels 3 GG durch Absatz 2 Satz 2, der eine bevorzugte Ungleichbehandlung von Frauen unter bestimmten Voraussetzungen rechtfertigt“. Hier gibt der WPA zu, dass es sich um eine frauenbevorzugende Ungleichbehandlung handelt. Auch erklärt der WPA nicht, an welcher Stelle das BVerfG geurteilt habe, dass eine Unterrepräsentanz eine „faktische Benachteiligung, die typischer Weise Frauen trifft“ darstellt und ein Rekurs auch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG eine Durchbrechung von Wahlgrundsätzen rechtfertigt. Ferner wird darauf hingewiesen, dass für Parteien weder ein Recht noch die Pflicht erwächst, dermaßen im Binnenraum in die Demokratie einzugreifen. Diese trifft den Staat und nicht die Parteien. Vielmehr entfaltet Art. 3 Abs. 1 GG seine Drittwirkung auf den Binnenraum von Parteien und verpflichtet diese, speziell bei demokratischen Entscheidungsprozessen deren Mitglieder gleich zu behandeln. 141
Saar‐VerfGH LV‐1/95, S 16 122 i)
j)
Der WPA behauptet, dass die Regelungen Wertentscheidungen der Parteien seien. Auf die Ausführungen im Schreiber wird verwiesen. Parteien dürfen jedoch bei ihren „Wertentscheidungen“ nicht von den demokratischen Grundsätzen nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG abweichen. Der WPA behauptet, dass dieser Verfahrensweisen unbedenklich seien.142 Dass im Schreiber auf Quellen verwiesen werden, die wesentliche relevante Sachverhalte unterschlagen, wird verschwiegen. k) Der WPA behauptet, dass der Staat keine inhaltliche Kontrolle satzungsmäßiger Vorschriften der Parteien durchführt. Im Schreiber werden in späteren Auflagen, wie bereits geschildert, andere Rechtsauffassungen vertreten. Es ist schon sehr erstaunlich, mit welch höchst fragwürdigen Argumenten der WPA Einsprüche mit den schwersten Vorwürfen als unbegründet abkanzelt und alles auf die Wahlprüfungsbeschwerde abwälzt. So sollte der WPA Leitlinien festsetzen, aus denen klar hervorgeht, ab wann Einsprüche als Begründet angesehen werden können. Andernfalls muss der Eindruck entstehen, dass der WPA der willkürlich nach gut dünken seine Entscheidungs‐ und Spruchpraxis vornimmt und ein Wahleinspruch auch bei schwersten Wahlrechtsverstöße niemals Erfolg haben kann. Sind mögliche Rechtsverstöße nicht von Mandatsrelevanz, dann bejaht der WPA die Fehler und erklärt den Wahleinspruch wegen fehlender Mandatsrelevanz für unbegründet. Könnte der Rechtsverstoß von Mandatsrelevanz sein, so behaupte der WPA, dass dies zwar höchstbedenklich aber gerade noch so mit den verfassungsrechtlichen und einfach gesetzlichen Bestimmungen vereinbar sei, und der Einspruch deshalb zurückzuweisen ist. Unter diesen Umständen erstarrt die Wahlprüfung im Bundestag zur leeren Förmlichkeit und verkommt zur reinsten Farce. Ferner werden die rechtsschutzsuchenden Wahlberechtigte lediglich bei der Durchsetzung behindert und einzelne, im Extremfall alle, Abgeordneten würden über einem erheblichen Zeitraum zu Unrecht ihr Mandat wahrnehmen. Ferner wird darauf hingewiesen, dass § 139 BGB ungeeignet ist, die Nichtigkeit einer Norm festzustellen.143 Stattdessen kann hier nur eine Nichtigkeit nach § 134 und 138 BGB in Betracht kommen. 3. Über die Rechtsverstöße 3.1 Allgemein Durch die Rechtsverstöße werden mit unterschiedlicher Intensität Eingriffe in die Demokratie vorgenommen und Ungleichbehandlungen der Parteimitglieder, Wahlberechtigter und Wahlvorschlagsträger vorgenommen. Dies führt dazu, dass bereits seit Jahrzehnten Parteien dieser „Frauenförderung“ nachgehen können, ohne dass jemals hierzu eine verfassungsrechtliche Überprüfung durch das BVerfG stattgefunden hat. 3.2 Art 1 Abs. 2 GG IM Uno‐Pakt II144 heißt es „Artikel 2
142
Auch Schreiber 2013, S. 552, Rn 15 Reichert,10. Auflage, RN 306; Prütting/Wegen/Weinreich, § 25, Rn 4; 144
Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19.Dezember 1966, (BGBl. 1973 II 1553) 143
123 (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmäßigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind. (3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben; b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts‐, Verwaltungs‐ oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen; c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen.“ In der Charta der Menschenrechte145 „Artikel 8 Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte verletzt werden. “ Damit wird deutlich, dass das Wahlrecht und die Wahlprüfung nach Art 41 GG keine Ausnahmen vom effektiven und wirkungsvollen Rechtsschutz gestatten. Daran ändert auch der Umstand einer möglichen Beeinträchtigung der Vorbereitung und Durchführung der Wahl nichts. Der Staat ist damit an das Völkerrecht und dem Menschenrecht auf effektiven Rechtschutz gebunden. 3.3 Art. 1 Abs. 3 GG Zwar gehören Parteien nicht zur staatlichen Gewalt, aber da die Parteien an die Gesetze, insbesondere an das PartG und dem BWG, gebunden sind, dürfen Sie nicht die Grundrechte der Parteimitglieder einschränken. Die Grundrechtrechte sind individuelle Abwehrrechte, die i.d.R. nicht ins Privatrecht eingreifen. Grundrechtliche Gewährleistungen – von ausdrücklichen Ausnahmen abgesehen – entfalten nach heute fast unbestrittener Meinung keine unmittelbaren Rechtswirkungen im Privatbereich. Sie können jedoch (mittelbar) in den Rechtskreis Privater ausstrahlen146. So können insbesondere strikte Diskriminierungsverbote, wie in Art. 3 Abs. 3 GG, auch in Privatrechtsbeziehungen in gewissem Umfang wirksam werden147. Somit kommt denen in bestimmten Fällen, auch in Parteien und privatrechtlichen Vereinigungen eine mittelbare 145
Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948 146
Sachs, in: ders., GG, Komm., 6. Aufl. 2011, Vor Art. 1 Rn. 32 m.w.N. 147
Vgl. Hufen, StaatsR II, 3. Aufl. 2011, § 7 Rn. 8 ff.; Stern, StaatsR III/1, 1988, § 76 IV 3 (S. 1569) jew. m.w.N. 124 Drittwirkung zu, die aber nur der Staat durch Gesetze beschränken darf. Wie das BVerfG148 betont „Parteien sind nicht Teil des Staates (vgl. BVerfGE 85, 264 [287 f.]; 107, 339 [361]). Zwar kommt ihnen aufgrund ihrer spezifischen verfassungsrechtlich abgesicherten Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft eine besondere Stellung zu; sie wirken in den Bereich der Staatlichkeit aber lediglich hinein, ohne ihm anzugehören (vgl. BVerfGE 20, 56 [100 f.]; 73, 40 [85]; 85, 264 [287]). Parteien sind die politischen Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so überhaupt BVerfGE 121, 30 (53) BVerfGE 121, 30 (54)einen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (vgl. BVerfGE 11, 266 [273]; 44, 125 [145 f.]; 52, 63 [83]; 107, 339 [358 f.]).Dass die Parteien nicht mit dem Staat in eins zu setzen sind, hat das Bundesverfassungsgericht vor allem im Zusammenhang mit Verfassungsfragen der Parteienfinanzierung betont (vgl. BVerfGE 85, 264 [283, 287 f.] sowie BVerfGE 107, 339 [361]). Art. 21 GG hat die Parteien zwar als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und sie in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben (vgl. BVerfGE 20, 56 [100]; 73, 40 [85]). Die Garantie einer grundsätzlich staatsfreien und offenen Meinungs‐ und Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen wehrt jedoch wegen der verfassungsrechtlich vorgesehenen Tätigkeit der politischen Parteien jede staatlich‐institutionelle Verfestigung der Parteien ab und verbietet ihre Einfügung in den Bereich der organisierten Staatlichkeit (vgl. BVerfGE 107, 339 [361]).“ Daraus geht eindeutig hervor, dass sie nicht Teil des Staates sind und daher weder berechtigt sind Grundrechte einzuschränken noch dazu angehalten sind aus diesen erwachsene Schutzpflichten des Staates gegenüber dessen Bürger/‐innen zu erfüllen. 3.3 Art. 2 Abs. 1 Satz 1 GG Parteien sind zwar nach Art. 19 Abs. 3 Träger von Grundrechten, aber deren Mitglieder ebenfalls. So dürfen Parteien „zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit“ im Rahmen ihrer politischen Willensbildung und Betätigung nach Art. 9 Abs. 1 i.V. m Art. 21 Abs. 1 Satz 2 Aktivitäten entfalten. In die Grundrechte, insbesondere das auf Gleichberechtigung und –behandlung dürfen diese dagegen nicht eingreifen, da sie an die mittelbare Drittwirkung dieser gebunden sind. Darüber hinaus wird auch der Verstoß i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG gerügt. 3.4 Art. 3 GG Bezüglich des Rekurses auf Artikel 3 werden nachfolgende Problemstellungen erörtert. 1. Die Prüfungsmaßstäbe des BVerfG Zu Abs. 1 BVerfGE 124 199 „Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche 148
BVerfGE 121 30, Rn 99‐100 125 Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]; 84, 197 [199]; 100, 195 [205]; 107, 205 [213]; 109, 96 [123]; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (vgl. BVerfGE 81, 208 [224]; 88, 87 [97]; 93, 386 [401]).“ Rn 86 In der Demokratie ist diese Verschiedenheit zwischen den Geschlechtern aber nicht gegeben. Respektive hat niemand begründen können wie die Unterschiedliche Geschlechterverteilung in den Parteien und Parlamenten eine Ungleichbehandlung rechtfertigen kann. BVerfGE 88 87 „Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Die Abstufung der Anforderungen folgt aus Wortlaut und Sinn des Art. 3 Abs. 1 GG sowie aus seinem Zusammenhang mit anderen Verfassungsnormen. Da der Grundsatz, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern soll, unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung (vgl. BVerfGE 55, 72 [88]). Diese Bindung ist umso enger, je mehr sich die personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten annähern und je größer deshalb die Gefahr ist, das eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt. Die engere Bindung ist jedoch nicht auf personenbezogene Differenzierungen beschränkt. Sie gilt vielmehr auch, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt. Bei lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen hängt das Maß der Bindung davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird (vgl. BVerfGE 55, 72 [89]). Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 60, 123 [134]; 82, 126 [146]). “ Rn 34‐35 Hier geht klar hervor, dass der „Gesetzgeber“ einer strengen Bindung der Erfordernisse an die Verhältnismäßigkeit geknüpft ist. Insoweit steht hier bereits die Frage im Raum, wo diese Verhältnismäßigkeit für derartige Eingriffe noch gegeben ist. Ferner hat das BVERFG klar diese an die Möglichkeit der Betroffen geknüpft, Ungleichbehandlungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. So kann konstatiert, dass Frauen durch Ihr eigenes Verhalten die Möglichkeit haben diese Unterrepräsentanz in den Parlamenten zu begegnen. Diese brauchen nur in den Parteien einzutreten und sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen sowie entsprechend ihr passives Wahlrecht wahrnehmen. Wenn es ihnen in den männerdominanten Parteien nicht gefällt, können sie auch eigene 126 Parteien Gründen und auf kommunaler Ebene mit feinen Frauenwahlvorschlägen zur Wahl antreten. Im Gegensatz dazu haben Männer beim passiven Wahlrecht und alle wahlberechtigten Delegierten keine Möglichkeit mögliche Ungleichbehandlungen in den Wahlentscheidungen durch eigenes Verhalten zu begegnen, da sie keine Möglichkeit haben diese durch Ihr eigenes Verhalten diesen Einschränkungen im Wahlrecht zu begegnen. Insoweit hat hier das Verhalten der einzelnen Akteure einen großen Einfluss auf die Auswirkungen und Rechtfertigung derartiger Eingriffe ins Wahlrecht. Da durch die Ungleichbehandlung eine massive Beeinträchtigung in Wahlfreiheit erfolgt, dürften die Grenzen der Eingriffe massiv Überschritten sein. BVerfGE 100 195 „Prüfungsmaßstab ist der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Dieser gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und von solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 [36]; stRspr).“ Rn 28 In BVerfGE 71,81 heißt es „Der Gesetzgeber hat die Grenzen der ihm zustehenden weiten Gestaltungsfreiheit ‐ mit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ‐ überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, m. a. W., wo ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt (vgl. BVerfGE 54, 11 (26); 55, 72 (90), 114 (128), 261 (269 f.); 57, 107 (115); 58, 68 (79); 64, 158 (168 f.)), es sich also um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt gerechtfertigt erscheinen (vgl. BVerfGE 9, 338 (349); 13, 225 (228); 14, 221 (238); 32, 157 (167); 49, 382 (396)), so dass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung evident ist (vgl. BVerfGE 18, 121 (124); 23, 50 (60), 135 (143); 52, 277 (281)). Ein solcher Fall liegt z. B. vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 55, 72 (88); 58, 369 (373 f.); 59, 52 (59); 60, 123 (133 f.), 329 (346); 62, 256 (274); 63, 255 (261 f.); 64, 229 (239); 65, 104 (112 f.)).“ Auch hier geht das BVerfG davon aus, dass sich Ungleichbehandlungen an einem gewissen Maß an Gerechtigkeitsgedanken zu orientieren haben. Im Sachbereich Wahlen, Demokratie und politischer Willensbildung hat das BVerfG klargestellt, dass alle Menschen ungeachtet nach Geschlecht, Religion und sonstigen personenbezogen Merkmalen gleich zu behandeln sind und sie zu eine Gruppe von Normadressaten zusammengefasst. Somit bemisst sich der Gerechtigkeitsgedanke an den Ausgangschancen, den Zugang zu Wahlämtern, der Einhaltung der Wahlgrundsätze und den Möglichkeiten zur Mitwirkung an der politischen Willensbildung und sonstigen demokratischen Entscheidungsprozessen, sowie an der Widerspiegelung politischer Meinungen und nicht am Ergebnis dieser, der numerischen Verteilung aller oder bestimmter Gruppen von Normadressaten oder deren Beteiligungswillen. Aus diesem Gesichtspunkt heraus kann eine Durchbrechung der Wahlgrundsätze und demokratischer Grundprinzipien, sowie eine daraus resultierende Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt werden. 127 In BVerfGE 102 68 heißt es „Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Der Gleichheitssatz will in erster Linie eine ungerechtfertigte Verschiedenbehandlung von Personen verhindern. Daher unterliegt der Gesetzgeber bei einer Ungleichbehandlung von Personengruppen regelmäßig einer strengen Bindung. Zwar kann er grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich‐ oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt (vgl. BVerfGE 99, 165 [178]; stRspr).“ Rn 73 I)
Kandidatenaufstellung Gemessen an den Maßstäben des BVerfG auf dem Gehalt von Art. 3 Abs. 1 sind folgende Unterscheidungen vorzunehmen: a) Nimmt man an, dass eine Unterrepräsentanz eine Benachteiligung darstelle, so stellt sich die Frage, wieso denn nicht auch noch andere Gruppen von Normadressaten wie in den in Abs. 3 genannten Fällen, sowie für Nichtakademiker/‐innen, nicht im öffentlichen Dienst Stehende, Arbeitslose und Geringverdiener/‐innen ebenfalls ein Mindestkontingent an Mandaten vorgehalten wird. Obwohl diese von der „Benachteiligung“ oder „strukturellen Diskriminierung“ genauso betroffen sind. Insoweit findet eine Ungleichbehandlung zwischen den Normadressaten statt, in dem den Einen ein Mindestkontingent an Mandaten vorgehalten wird und den Anderen nicht, obwohl zwischen denen keinen Unterschied von solcher Art und Gewicht besteht, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein könnte. b) Als nächstes sein die Parteimitglieder in Ihrer Gesamtheit betroffen. Während die einen in bestimmten Parteien keine derartigen Eingriffe ausgesetzt sind, während bei anderen es mit Unterschiedlicher Intensität erfolgt. Während in der CDU nur ein 1/3‐
Quorum festgehalten wird, wird bei der Linke und B‘90/die Grünen eine Mindestquote von 50 % festgesetzt und in der SPD eine 50%:50% Quote. Ebenso wird in den Gliederungen der Parteien unterschieden. So hat die SPD LV BW eine Quote von 50%:50% und Sachsen‐Anhalt von 2/5:2/5. Ebenso bei B‘90/die Grünen, wo beim LV Saarland auch Männer für die ungeraden Listenplätze kandidieren dürfen, dürfen diese in anderen Landesverbänden nur auf geraden. Hinzukommt, dass in Ländern in denen üblicherweise viele Personen von der Liste gewählt werden, die Männer noch eine einigermaßen adäquate Wahlchance haben, ist es bei Landeslisten, bei denen übelicherweise nur einer gewählt wird, für Männer fast nicht möglich in den Bundestag gewählt zu werden. Damit findet eine Ungleichbehandlung nach Parteizugehörigkeit und Gliederung statt. II)
Rechtsschutz BVerfGE 55 72 „Diese Verfassungsnorm gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 22, 387 [415]; 52, 277 [280]). Diesen Regelungsgehalt des Art. 3 Abs. 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht namentlich im Zusammenhang mit Versuchen hervorgehoben, aus einem Gesetzeswerk eine den Gesetzgeber bindende Sachgesetzlichkeit herzuleiten 128 und eine Systemwidrigkeit als Verletzung des Gleichheitssatzes zu beanstanden (BVerfGE 34, 103 [105]).“ In diesem Kontext lässt sich ein Vergleich mit den Gruppen von Normadressaten in den Fällen des UWG führen. So gibt es im Bereich der freien Marktwirtschaft eine Vielzahl im Wettbewerb stehende Akteure. Um einen fairen demokratischen Wettbewerb sicherzustellen und unerwünschte Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, gibt es im UWG eine Vielzahl an Rechtsinstrumenten um mögliche Wettbewerbsverstöße vor Gericht feststellen zu lassen und die Einhaltung eines fairen Wettbewerbs einzufordern. Umgekehrt müssen all jene, die Wettbewerbsverstöße unter Missachtung von Rechtsnormen sich Wettbewerbsvorteile verschaffen, mit entsprechend empfindlichen Konsequenzen rechnen. Ebenso haben die Akteure die Möglichkeit vor Gericht klären zu lassen, ob sie möglicherweise zu Unrecht vom Wettbewerb ausgeschlossen werden und zu einem Zeitpunkt an dem schwere Nachteile noch abgewendet werden und Korrekturen noch erfolgen können. Ähnliches gilt auch für einen Wettbewerb in den Fällen des BWG. Der Unterschied besteht lediglich darin, dass es sich in den Fällen des UWG um einen marktwirtschaftlichen Wettbewerb privatrechtlicher Natur und in den Fällen des BWG um einen demokratischen Wettbewerb öffentlich‐rechtlicher Natur handelt. Insoweit unterscheidet sich der Zugang zu staatlichen Gerichten lediglich in der zeitlichen Terminierung sowie in der gerichtlich‐„behördlichen“ Zuständigkeit, nicht aber in der Allgemeinheit des Zugangs zu staatlichen Gerichten an sich. Das gilt auch für den einstweiligen und effektiven Rechtsschutz zur Abwehr schwerer Nachteile und zur Vermeidung von „Wahlfehlern“. Weiterhin behauptet das BVerfG149 „Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, und dies damit begründet, dass Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis sei. Damit werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 <281>; 34, 81 <94>; 46, 196 <198>; 66, 232 <234>).“ Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei, das Mittel des effektiven Rechtsschutzes zu versagen und den einzelnen Teilnehmen am Demokratischen Wettbewerb jedwede Möglichkeit zu nehmen, bestimmte belastende Entscheidungen überprüfen und so eine „Korrektur etwaiger Wahlfehler“ vornehmen zu lassen. In vielen Fällen ist eine Korrektur von Wahlfehlern nach der Wahl nicht mehr möglich. Insoweit sind die Normadressaten den Fällen des Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a besser gestellt, als die in den Fällen des Art. 41 GG, da in diesen Fällen zumindest ein vorläufiger effektiver Rechtsschutz sichergestellt ist. Da Art. 41 GG die Gewährung des Rechtsschutzes während der Wahlvorbereitung nicht ausschließt, kann hier auch nicht mit kollidierendem Verfassungsrecht argumentiert werden. Ferner findet eine Ungleichbehandlung zwischen den Betroffenen unrechtmäßiger belastender und unrechtmäßig begünstigender Entscheidungen statt. Im Falle unrechtmäßiger begünstigender Entscheidungen sind die Parteimitglieder und die Wahlberechtigten betroffen. Die Parteimitglieder, die unter Einhaltung des „Kernbestand einer demokratischen Kandidatenaufstellung“ gewählt worden wären, werden zu Unrecht von der Wahl abgehalten und die Wahlberechtigten laufen Gefahr, dass deren Stimmen in der Wahlprüfung für ungültig erklärt werden könnten. Ebenso betrifft diese Ungleichbehandlung behördlicher Entscheidungen, sowie denen der Funk‐ und Medienanstalten des Wahlkampfes. Bei diesen wird erstaunlicher Weise nicht 149
BVerfG, ‐ 2 BvQ 50/09 ‐,vom 24.08.2009 129 auf die „Spezialität der Wahlprüfung“ rekurriert. Hier untersteht diese Angelegenheit dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch nach Art. 19 Abs. 4 GG, obwohl der Wahlkampf ebenfalls Bestandteil der Wahlvorbereitung ist und daher Verletzungen der Chancengleichheit und der Gleichbehandlung in der Wahlprüfung gerügt werden können. III)
Sperrhürde BVerfGE 1,208 „Die Verhältniswahl begünstigt das Aufkommen von kleinen Parteien, die in einer Mehrheitswahl nicht die geringste Aussicht auf Erfolg haben würden. Das kann zu Störungen des Verfassungslebens führen. Es kann dahin kommen, dass die gesetzgebenden Körperschaften keine großen Parteien mehr aufweisen, sondern in eine Unzahl kleinerer Gruppen zerfallen und damit funktionsunfähig werden, insbesondere nicht in der Lage sind, eine politisch aktionsfähige Regierung zu schaffen (vgl. Braunias, Das Parlamentarische Wahlrecht, Bd. II, 1932, S. 247 ff.). Diese staatspolitische Gefahr ist ein zureichender, aus der Natur der Sache sich ergebender Grund für eine differenzierende Behandlung der politischen Parteien bei der Zuteilung von Sitzen in der Verhältniswahl. Es bleibt aber zu beachten, dass es sich dabei um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass jede Wählerstimme den gleichen Erfolgswert haben BVerfGE 1, 208 (248)BVerfGE 1, 208 (249)muss. Solche Ausnahmen können nur in Grenzen zugelassen werden. Mit Recht verlangt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 18. März 1952 ‐ Vf 25‐VII‐52 ‐ über das Bayerische Gemeindewahlrecht für eine solche Ausnahme einen "zwingenden Grund". 8. Der Grad der zulässigen Differenzierung bestimmt sich nach den Wertungen, die im Rechtsbewusstsein der konkreten Rechtsgemeinschaft lebendig sind. Nun wird in der Wahlrechtsliteratur durchweg die Gefahr der Parteizersplitterung als ausreichendes Motiv erachtet, um den Proporzgedanken zu modifizieren und politische, gegen die Splitterparteien gerichtete Wahlrechtsbestimmungen zuzulassen. Auch benachteiligen die meisten europäischen Verhältniswahlrechte die Splitterparteien; sie betrachten also deren Bekämpfung als rechtlich erlaubt und nicht willkürlich (vgl. die Angaben bei Braunias, a.a.O., S. 247 ff.; ferner Heller, a.a.O., und Leibholz, JW 1929, 3042 ff.). Vor allem zeigt ein Überblick über die gegenwärtigen deutschen Wahlgesetze, dass die Bekämpfung der Splitterparteien allgemein für zulässig gehalten wird. Aus der Erkenntnis, dass es sich um eine schwerwiegende Ausnahme von einer Regel handelt, haben einige Länder diese Sperrklauseln in die Verfassung selbst aufgenommen (vgl. dazu Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1950 ‐ Vf 79‐VII‐50 ‐ VGHE n. F. Bd. 3 Teil II, S. 127). “ Hier geht der Gesetzgeber klar davon, aus, dass der Grad der zulässigen Differenzierung von der Wertungen abhängig gemacht. Als erstmalig über dir Zulässigkeit der Sperrhürde geurteilt wurde, das war im Jahre 1952, standen Wertungen unter dem Einfluss der NS‐Zeit und der Forderung eines funktionstüchtigen Parlaments um Gefährdungen der Demokratie durch politische Handlungsunfähigkeit entgegen zu wirken. Seit dieser Zeit hat sich aber die politische Lage aber drastisch verändert und die Demokratie verfestigt. Ferner stehen z.B. mit dem BVerfG auf Instrumente zur Verfügung um sich gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen zu Wehr zu setzen. Insoweit ist die Situation eine andere als, die die noch in der Weimarer Republik gegeben war. Insoweit kann diese Argumentationsweise nicht mehr greifen. Nach heutigen Wertmaßstäben steht 130 die Gewährleistung eines fairen demokratischen Wettbewerbs in den Vordergrund, in denen die „Splitterparteien“ die Chance haben müssen, zu „etablierten“ Parteien zu werden. Diese Chance ist durch Festsetzung zu hoher Hürden nicht gewährleistet. Zwar hat das BVerfG die Sperrhürde von 5% gerade noch mit dem GG für vereinbar erklärt. Es hat diese aber nicht fixierte Ewigkeitsklausel definiert und diese einer regelmäßigen Prognose unterworfen. Ferner hat es hierzu eine entsprechende Einschätzungsprärogative dem Gesetzgeber überlassen. In Anbetracht dessen, die Wertvorstellungen dahingehend übereinstimmen, dass der Wille der Wahlberechtigten sich weitestgehend im Wahlergebnis wiederspiegeln kann. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Mandatszuteilung keine Berücksichtigung findet und die Parteien, die mit vergleichsweise wenigen Stimmen die Hürde übersprungen haben, überproportional viele Mandate erhalten. BVerfGE 82,322 „Aus den Grundsätzen der formalen Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien folgt mithin, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Diese bedürfen hier stets zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes. Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [247 f.]; 4, 31 [40]; 6, 84 [92, 93 f.]; 51, 222 [236]). Das dem Verhältniswahlsystem eigene Prinzip, den politischen Willen der Wählerschaft in der zu wählenden Körperschaft möglichst wirklichkeitsnah abzubilden, kann eine Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen zur Folge haben, die die Bildung einer stabilen Mehrheit erschweren oder verhindern würde. Soweit es zur Sicherung der Handlungs‐ und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments geboten ist, darf der Gesetzgeber deshalb bei der Verhältniswahl den Erfolgswert der Stimmen unterschiedlich gewichten. Um dieses Zieles willen ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich gestattet, die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung durch eine Sperrklausel zu sichern. Dabei ist ein Quorum von 5 v.H. in aller Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht schon früh betont, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung könne in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht; bei ihrem Erlass seien die Verhältnisse des Landes, für das sie gelten solle, zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; s.a. BVerfGE 51, 222 [236 f.]). Daran wird festgehalten: Eine gegenüber der herkömmlichen abweichende BVerfGE 82, 322 (338)BVerfGE 82, 322 (339) Beurteilung der Sperrklausel kann sich danach ‐ sei es auch nur vorübergehend ‐ als notwendig erweisen, wenn sich innerhalb des Staates die Verhältnisse wesentlich ändern, etwa durch eine kurzfristig vor der Wahl eintretende erhebliche Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Wahlgesetzes um ein Gebiet von anderer Parteienstruktur. Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne besondere Umstände vor, so muss er ihnen Rechnung tragen. Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, auf eine Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hält er es für ratsam, an einer Sperrklausel von 5 v.H. festzuhalten, aber ihre Auswirkungen zu mildern, so muss das Mittel, zu dem er sich entschließt, um die gebotene Milderung zu bewirken, seinerseits mit der Verfassung vereinbar sein, insbesondere also den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der 131 Parteien genügen. Eine die Wirkung der Sperrklausel mildernde Vorschrift lässt sich mithin nicht allein damit rechtfertigen, dass sie im Vergleich zu deren uneingeschränkter Geltung eine "Vergünstigung" darstellt. Vielmehr kann verfassungsrechtlich nur eine Regelung Bestand haben, die sich gegenüber dem Wahlwettbewerb der Parteien neutral verhält (vgl. BVerfGE 14, 121 [134]). Diese Neutralität kann auch fordern, dass der Gesetzgeber bei Sperrklauseln rechtlich veranlasste Verzerrungen des Wahlwettbewerbs nicht unbeachtet lassen darf, die sich als besondere Umstände in dem erwähnten Sinne darstellen. “ Auch hier stellt das BVerfG die Zulässigkeit der Hürde auf aktuelle Gegebenheiten ab. Das schließt eine dynamische Entwicklung im Parteiensystem ein. Werden demnach derart viele Stimmen auf Parteien abgegeben, die die Sperrhürde nicht übersprungen haben, kann die Sicherung eines stabilen Parlaments nicht mehr als Argument zur Zulässigkeit einer Hürde von 5 % herhalten. Die Gewährleistung einer unverfälschten Widergabe des Wählerwillens auch bei der Mandatszuteilung muss dann ein deutlich höheres Gewicht haben, als die Funktionstüchtigkeit. Beide Argumente halten sich dann nicht mehr die Waage und die Zulässigkeit der Ausdifferenzierung in der Wahlrechtsgleichheit ist dann nicht mehr gegeben. Der „eng bemessene Spielraum“ wird dann überschritten. Zu den weiteren Ausführungen lässt sich auf eine frühere Beschwerde150 rekurrieren. Der Beschwerdeführer führt aus “ 1.) Art. 38 I 1 GG fordert die Gleichheit und Freiheit der Wahl. 2.) Durch die Existenz einer Sperrklausel (§ 6 VI 1 BWahlG) wird die Gleichheit wie auch die Freiheit der Wahl beeinträchtigt. 3.) Es gibt einen zwingenden Grund, der die Sperrklausel und die durch sie ausgelöste indirekte Beeinträchtigung der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich legitimiert. 4.) Es gibt hingegen keinen zwingenden Grund, die Einführung von Maßnahmen zu unterlassen, durch welche die aus der Sperrklausel resultierenden Eingriffe in die Erfolgswertgleichheit der Stimmen und in die Freiheit der Wahl abgemildert werden könnten, ohne dabei den eigentlichen Regelungszweck der Sperrklausel zu tangieren. 5.) Eine in diesem Sinne geeignete Maßnahme wäre die Einführung eines Alternativstimmensystems. 6.) Die Unterlassung des Gesetzgebers, eine derartige Regelung einzuführen, basierte offensichtlich lange Zeit auf der Nichtkenntnis einer solchen Option. […] 9.) Sowohl als Wähler wie auch als Mitglied einer kleinen Partei fühle ich mich in meinem Grundrecht auf freie und gleiche Wahl verletzt. […] Erläuterung der einzelnen Punkte der Begründung: 1.) Art. 38 I 1 GG fordert die Gleichheit und Freiheit der Wahl. 150
2 BvR 1967/00; http://wahlreform.de/vb2000.htm; Herr Dr.Björn Benken 132 In Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes wird die Gleichheit der Wahl gefordert. Nach gefestigter Rechtsprechung ist hiermit nicht nur der gleiche Zählwert, sondern auch der gleiche Erfolgswert aller Stimmen gemeint. Der Erfolgswert einer Stimme bemißt sich danach, ob diese Stimme bei der Ermittlung der Sitzverteilung des Parlaments das gleiche Gewicht wie jede andere Stimme erhält [vgl. BVerfG 95, 408]. In einem Mehrheitswahlsystem kann es zwangsläufig keine Erfolgswertgleichheit der Stimmen geben. Doch innerhalb eines Verhältniswahlrechts (bzw. in jenem Teil des Wahlrechts, der Elemente der Verhältniswahl beinhaltet) ist der Gesetzgeber im Rahmen seiner Möglichkeiten verpflichtet, eine Erfolgswertgleichheit der Stimmen zu realisieren. Es ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, "daß dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl bei der Verhältniswahl nicht schon dann genügt ist, wenn jede Stimme den gleichen Zählwert hat ... Wenn die Entscheidung für [das Verhältniswahlsystem] fällt, muß ... auch die Wahlgleichheit in ihrer spezifischen Ausprägung für die Verhältniswahl beachtet werden." [vgl. BVerfG 1, 208 (245 f.)]. Diese Position von 1952 hat das Bundesverfassungsgericht seitdem immer wieder bestätigt [vgl. z.B. BVerfG 95, 335 (354)]. Nach herrschender Auffassung in der Rechtsprechung [vgl. zuletzt BVerfG 95, 408 (418)] sowie auch in der Rechtsliteratur beinhaltet das Ziel der Gleichheit der Wahl aus Art. 38 I 1 GG außerdem eine Chancengleichheit der Parteien, deren Mitwirkung im politischen Willensbildungsprozeß von der Verfassung ja ausdrücklich gefordert wird (siehe Art. 21 I GG). Auch die Freiheit der Wahl darf laut Art. 38 I GG nicht unnötig eingeschränkt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat z.B. in einem neueren Urteil bekräftigt, daß der Grundsatz der freien Wahl "eine Gestaltung des Wahlverfahrens verbietet, das die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt." [BVerfG 95, 335 (350)]. 2.) Durch die Existenz einer Sperrklausel (§ 6 VI 1 BWahlG) wird die Gleichheit wie auch die Freiheit der Wahl beeinträchtigt. Durch die im Bundeswahlgesetz verankerte 5%‐Sperrklausel wird das Grundrecht auf Gleichheit der Wahl beeinträchtigt, da diejenigen Wähler, die eine Partei gewählt haben, die mit ihrer Stimmenzahl unterhalb der Sperrklausel geblieben ist, keinen Einfluß auf die Sitzverteilung des Parlaments ausüben können. Der Erfolgswert ihrer Stimmen ist vielmehr gleich Null. Das Ausmaß dieser Einschränkung der Wahlgleichheit kann quantitativ gemessen werden. So waren beispiels‐weise bei der Bundestagswahl 1998 exakt 2.899.822 Wähler von einer solchen pauschalen Benachteiligung betroffen. Auch die aus der Verfassung abgeleitete Forderung nach Chancengleichheit der Parteien wird beeinträchtigt, da kleine Parteien bei der Verteilung der Parlamentssitze nicht proportional berücksichtigt werden. Darüber hinaus existiert jedoch eine weitere Benachteiligung kleiner Parteien, welche über die bloße Tatsache, daß Parteien mit weniger als 5% Stimmenanteil von der Sitzverteilung ausgeschlossen werden, hinausgeht. Denn da die Wähler einer kleinen Partei wissen, daß ihre Stimmen aller Voraussicht nach "verloren" sein werden in dem Sinne, daß sie bei der Berechnung der Aufteilung der Parlamentssitze nicht berücksichtigt werden, fühlen sie sich unter einem mehr oder weniger starken psychologischen Druck, entgegen ihrer eigentlichen Präferenz und sozusagen aus taktischen Gründen eine jener Parteien zu wählen, die den Sprung über die 5%‐Hürde mit relativ großer Sicherheit schaffen werden. Deshalb ist auch die Freiheit der Wahl für diese Wähler faktisch eingeschränkt. Die kleinen Parteien bekommen die Kraft dieses "Arguments der verlorenen Stimme" deutlich zu spüren. Sie erhalten weniger Wählerstimmen, als es ihrer tatsächlichen Wertschätzung in der Öffentlichkeit entspricht, was wiederum geringere finanzielle Zuwendungen im Rahmen der Parteienfinanzierung, außerdem eine vergleichsweise schlechte Medienresonanz und eine geringere Motivation der Mitglieder zu aktiver Mitarbeit nach sich zieht. Die psychologische Abschreckungswirkung der Sperrklausel stellt eine gesicherte Erkenntnis der Wahlforschung dar. Die Beeinträchtigung der Chancengleichheit im Bereich des 133 passiven Wahlrechts kann als eine Folge der Beeinträchtigung der Gleichheit im aktiven Wahlrecht gesehen werden. 3.) Es gibt einen zwingenden Grund, der die Sperrklausel und die durch sie ausgelöste indirekte Beeinträchtigung der Wahlgleichheit verfassungsrechtlich legitimiert. Aufgrund der skizzierten Einschränkungen, die durch die Existenz der Sperrklausel für die Gleichheit der Wahl entstehen, ist wiederholt die Frage nach der Verfassungskonformität der Sperrklausel gestellt worden. Das Bundesverfassungsgericht hat eine solche Verfassungskonformität bisher stets bejaht, doch gleichzeitig festgestellt, daß "aus dem Grundsatz der Erfolgswertgleichheit bei der Verhältniswahl folgt, daß dem Gesetzgeber für Differenzierungen des Erfolgswerts der Wählerstimmen nur ein eng bemessener Spielraum verbleibt. Differenzierungen sind nur unter Voraussetzungen gerechtfertigt, die das Bundesverfassungsgericht seit seiner Entscheidung im Jahre 1952 ... in der Formel eines 'zwingenden Grundes' zusammenfaßt." [BVerfG 95, 408 (418)]. Das Bundesverfassungsgericht hat argumentiert, daß auch eine Regelung, die isoliert für sich betrachtet verfassungswidrig wäre, dennoch verfassungsgemäß sein kann, wenn es keine andere Möglichkeit gibt, ein höherwertiges Verfassungsziel zu erreichen. Als höherwertiges Verfassungsziel wurde in diesem Fall stets die "Sicherung des Charakters der Wahl als eines Integrationsvorgangs bei der politischen Willensbildung des Volkes ... und die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung" [BVerfG 95, 408] angesehen. Die gewünschte Stabilisierung des politischen Systems kann nach Ansicht des Gerichts nur dann erreicht werden, wenn der "Gefahr der Parteienzersplitterung" Einhalt geboten wird. Das Parlament soll vor einer parlamentarischen Repräsentanz von "Splitterparteien" geschützt werden, um funktionsfähig zu bleiben [vgl. z.B. BVerfGE 1, 208 (249) oder BVerfGE 6, 84 (92)]. Das Verfassungsgericht hat argumentiert, daß die Realisierung des höherwertigen Verfassungszieles Vorrang genießt vor dem Recht auf Gleichheit und Freiheit der Wahl. Es hat lediglich die einschränkende Forderung aufgestellt, daß der (indirekte) Eingriff in das letztgenannte Recht nicht willkürlich erfolgen darf, sondern nur in dem Ausmaß, wie es für die Erreichung des höheren Verfassungsziels erforderlich ist [vgl. BVerfGE 6, 84 (92 ff.) sowie BVerfGE 51, 222 (233)]. Eine Sperrklausel in Höhe von 5vH wurde vom Gericht in diesem Zusammenhang noch als verfassungsgemäß angesehen. Sperrklauseln mit einem höheren Quorum hingegen dürften nur dann als verfassungskonform gelten, wenn eine derartig starke Differenzierung im Erfolgswert der Stimmen durch besondere Umstände gerechtfertigt ist. 4.) Es gibt keinen zwingenden Grund, die Einführung von Maßnahmen zu unterlassen, durch welche die aus der Sperrklausel resultierenden Eingriffe in die Erfolgswertgleichheit der Stimmen und in die Freiheit der Wahl abgemildert werden könnten, ohne dabei den eigentlichen Regelungszweck der Sperrklausel zu tangieren. Auch wenn die Existenz einer Sperrklausel als politisch unumgänglich und verfassungsrechtlich legitim eingestuft wird, bleibt es dennoch unabdingbare Aufgabe des Gesetzgebers, dem Grundsatz der Freiheit und Gleichheit der Wahl so weit wie nur möglich Sorge zu tragen. Das bedeutet, daß in jedem Fall geprüft werden müßte, ob es Möglichkeiten gibt, die unerwünschten Differenzierungen im Erfolgswert der Stimmen und die Einschränkung der Freiheit der Wahl durch andere verfassungsfreundliche Maßnahmen im Wahlrecht abzumildern oder ganz zu eliminieren. Die Durchführung einer solchen Prüfung ist bisher ‐ nach meinem Wissen ‐ vom Gesetzgeber vollständig versäumt worden. Im folgenden Punkt 5 soll gezeigt werden, daß die Einführung einer in diesem Sinne ausgleichenden Maßnahme sinnvoll und praktikabel ist und daß es verfassungsrechtlich gesehen keinen zwingenden Grund gibt, mit dem eine Unterlassung des Gesetzgebers auf diesem Gebiet weiterhin gerechtfertigt werden könnte. 134 5.) Eine geeignete Maßnahme wäre die Einführung eines Alternativstimmensystems. Entgegen der herrschenden Meinung gibt es sehr wohl Möglichkeiten, durch kleine Änderungen im Wahlrecht eine Erfolgswertgleichheit der Stimmen herbeizuführen, ohne gleichzeitig den Regelungszweck der Sperrklausel zu unterlaufen. Dieses Ziel könnte ‐ beispielsweise ‐ durch die Einführung eines Alternativstimmenmodells erreicht werden. Ein Alternativstimmensystem könnte so ausgestaltet sein, daß der Wähler neben der gewohnten Möglichkeit, auf dem Stimmzettel die von ihm bevorzugte Partei anzukreuzen, alternativ auch die Option wahrnehmen kann, auf seinem Stimmzettel mehrere Parteien in der Rangfolge seiner Präferenz durchzunumerieren. Bei der Auszählung wird dann die Stimmabgabe zugunsten der an erster Stelle genannten Partei ("Erstpräferenz") gewertet, sofern sich in der Gesamtauszählung aller Erstpräferenzen gezeigt hat, daß diese Partei die Sperrklausel überwunden hat. Andernfalls würde die gleiche Prüfung für die in der Präferenz nachfolgende(n) Partei(en) durchgeführt werden, und zwar solange, bis die Stimme auf eine Partei entfällt, die das Quorum erreicht hat. Indem auf diese Weise letzten Endes jeder Wähler eine für die Sitzverteilung des Parlaments relevante Stimme (und nur genau eine Stimme!) abgegeben hätte, wäre ein gleicher Erfolgswert jeder Stimme sichergestellt. Nur in jenem Fall, wo auf dem Stimmzettel keine einzige Partei (auch nicht mit niedrigerer Präferenz) gekennzeichnet worden ist, welche das Sperrquorum erreicht hätte, würde der Erfolgswert dieser Stimme verfallen. Diese Differenzierung im Erfolgswert wäre jedoch verfassungsrechtlich unerheblich, da sie entweder aus einer bewußten, freiwilligen Entscheidung des Wählers resultiert bzw. im Falle der NichtKenntnis der Alternativstimmen‐Option ebenfalls in seinem Verantwortungsbereich liegen würde. Die verfassungsrechtliche Legitimation eines Alternativstimmensystems besteht darin, daß auf diesem Wege eine Erfolgswertgleichheit der Stimmen erzielt werden kann, ohne daß gleichzeitig die Schutzfunktion der Sperrklausel in irgendeiner Form angetastet werden würde. Indem also die Institution der Sperrklausel nicht zur Disposition steht und ihre positiven Wirkungen durch die Reform völlig unangetastet bleiben würden, entfällt der bisher stets ins Feld geführte verfassungsrechtliche "zwingende Grund" für die andauernde Einschränkung des Grundrechts auf gleiche und freie Wahl. Kleine Parteien, die nicht das erforderliche Quorum an Stimmen auf sich vereinigen können, würden bei dieser Regelung nach wie vor von einer parlamentarischen Repräsentanz ausgeschlossen werden; trotzdem würde die Neuregelung es jedem einzelnen Wähler ermöglichen, mit seiner Stimmabgabe über die Zusammensetzung des Parlaments mitzuentscheiden. Dem von der Verfassung geforderten Grundsatz der gleichen und freien Wahl wäre damit Genüge getan, ohne daß Abstriche an der legitimen Schutzfunktion der Sperrklausel vorgenommen werden müßten. Gelegentlich wird argumentiert, daß es eine "faktische" Schutzfunktion der Sperrklausel gibt, welche höher liegt als ihre "legitime" Schutzfunktion. Oder anders ausgedrückt: die sogenannte "Integrationswirkung" der Sperrklausel resultiert nicht allein aus der Tatsache, daß Parteien mit einem Stimmenanteil von weniger als 5% nicht im Parlament vertreten sind, sondern darüber hinaus führt die geschilderte psychologische Abschreckungswirkung der Sperrklausel zu einer weiteren systematischen Begünstigung großer und etablierter Parteien. Doch auch wenn diese "systemstabilisierenden" Verzerrungseffekte in den frühen Jahren der Bundesrepublik Deutschland politisch wohl durchaus gewollt waren, so muß klar festgestellt werden, daß zumindest in der heutigen Zeit ‐ mit der bisherigen Erfahrung einer äußerst stabilen parlamentarischen Demokratie ‐ eine verfassungsrechtliche Legitimation derartig starker Eingriffe in die Wahlgleichheit und Wahlfreiheit nicht mehr gegeben ist. Bei einer genauen Analyse der praktischen Auswirkungen der vorgestellten Alternativstimmen‐ Regelung ist ebenfalls kein zwingender Grund erkennbar, der gegen die Einführung eines solches Systems sprechen würde. Letztlich würde ein Alternativstimmenmodell nur eine kleine wahltechnische Modifikation bedeuten 135 und wäre mit Sicherheit ebenso praktikabel wie die derzeit herrschende Regelung. Die Gestaltung des Stimm‐zettels bräuchte nicht verändert zu werden, und jeder Wähler, der dort wie bisher ein Kreuz für seine Lieblingspartei machen würde, hätte eine vollgültige Stimme zugunsten dieser Partei abgegeben. Lediglich für jene Wähler, die mit einer kleinen Partei sympathisieren, würde die zusätzliche Option, eine oder mehrere Alternativstimmen zu vergeben, ggf. von Interesse sein. Die Möglichkeit, mehrere Parteien auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge ihrer Präferenzen durchzunumerieren, würde eine klare Erweiterung ihrer Handlungsspielräume darstellen, die die Wähler ausnutzen können, aber nicht ausnutzen müssen. Was die technische Durchführung der Stimmauszählung betrifft, so ist die eventuelle Befürchtung, ein Alternativstimmen‐System würde die Zeitdauer bis zur Feststellung des Wahlergebnisses stark erhöhen, wahrscheinlich unbegründet. Denn erstens müßten nur jene Stimmzettel mehrfach ausgezählt werden, bei denen die Möglichkeit einer Vergabe von Alternativstimmen tatsächlich wahrgenommen worden ist; nur um diesen Anteil würde sich die Dauer der Auszählung in den einzelnen Wahllokalen erhöhen. Zweitens muß berücksichtigt werden, daß die abschließende Ermittlung des Wahlergebnisses (einschließlich der Berechnung der "Effektivstimmen"1, die über die Zusammensetzung des Parlaments entscheiden) mit modernsten Datenverarbeitungssystemen durchgeführt werden kann und insofern keinen erhöhten Zeitbedarf erfordert. Aus einem besonderen Grund kann sogar erwartet werden, daß in vielen Fällen der Ausgang einer Wahl mit Alternativstimmenregelung schneller vorhergesagt werden kann als im derzeitigen Wahlsystem. Man stelle sich zum Beispiel eine Situation vor, bei der einerseits die Parteien A und B und andererseits die Parteien C und D erklärt haben, für den Fall des Wahlgewinns eine Koalition eingehen zu wollen. Die ersten Hochrechnungen ergäben z.B. folgendes Ergebnis: A= 47‐48 %, B=4.5‐5.5%, C=39‐40% und D=7.5‐8.5%. Unter der realistischen Prämisse, daß die Mehrheit der Wähler von B mit ihrer Alternativstimme die Partei A gewählt hat, könnte das Wahlergebnis bereits zu einem Zeitpunkt demoskopisch relativ zuverlässig vorausgesagt werden, wo noch gar nicht bekannt ist, ob B die 5%‐Hürde gemeistert hat oder nicht. Im übrigen sei angemerkt, daß es in vielen Ländern der Erde ‐ vor allem im angelsächsischen Sprachraum ‐ eine Präferenzstimmgebung gibt (z.B. als "Single Transferable Vote"), bei der die Wähler ebenfalls verschiedene Kandidaten oder Parteien in absteigender Präferenz numerieren. Dieses Wahlverfahren wird generell als nicht komplizierter beurteilt als die zur Zeit in Deutschland verwendete Methode und führt nach den dortigen Erfahrungen insbesondere nicht zu einem höheren Anteil ungültiger Stimmen. Doch abgesehen von derartigen Überlegungen müßte letztlich ganz grundsätzlich gefragt werden, ob die derzeit durch die Sperrklausel ausgelösten wahlrechtlichen Ungleichheiten nicht eine Dimension erreicht haben, die verfassungsrechtlich unter keinen Umständen akzeptabel ist und hinter der folglich die Frage der relativen Einfachheit bzw. Kompliziertheit des Wahlsystems als nebensächlich und verfassungsrechtlich irrelevant zurücktreten müßte. Auch hinsichtlich der politischen Auswirkungen, die die skizzierte Änderung des Wahlgesetzes mit sich bringen würde, ist kein zwingender verfassungsrechtlicher Grund erkennbar, der gegen eine solche Änderung sprechen würde. Die Sperrklausel würde ‐ wie bereits ausgeführt ‐ ihre Schutzfunktion gegenüber einer Zersplitterung des Parteiensystems uneingeschränkt behalten. Nur für den Fall, daß eine Partei tatsächlich von mehr als fünf Prozent der Wähler in Erstpräferenz gewählt wird, wird diese Partei (die man dann schwerlich als Splitterpartei bezeichnen kann!) in den Bundestag einrücken. Anders als im Status quo jedoch würde in einem Alternativstimmenmodell kein Anlaß mehr bestehen, eine Partei zu wählen, die man in Wirklichkeit nicht präferiert (oder präziser ausgedrückt: nicht an erster Stelle präferiert). Auch der Anreiz, dem "wackeligen" Koalitionspartner der Lieblingspartei sogenannte Leihstimmen zukommen zu lassen, würde entfallen. Die Sitzverteilung im Parlament würde also den wahren Präferenzen der Wähler besser entsprechen. 136 Schließlich sei noch auf die eventuelle Befürchtung eingegangen, das Alternativstimmen‐modell würde vor allem den radikalen Parteien unter den Kleinparteien den Einzug in das Parlament erleichtern. Das Gegenteil ist richtig. Denn viele Wähler radikaler Kleinparteien werden nicht bereit sein, ihre Zweitpräferenz an eine etablierte Partei zu vergeben, während diese Bereitschaft bei den Anhängern einer gemäßigten Kleinpartei in hohem Maße vorhanden sein dürfte. Insofern ist zu erwarten, daß Alternativstimmensysteme gerade die Entwicklung jener Kleinparteien fördern, die einerseits eine gewisse grundsätzliche Affinität zu den bereits im Parlament vertretenen Parteien aufweisen, andererseits aber neue Ansätze vertreten, die attraktiv und originell genug sind, um neue Wählerschichten für sich zu gewinnen. Doch selbst wenn das neue Wahlsystem tatsächlich Parteien den Weg in das Parlament öffnen sollte, die im Parteienspektrum außerhalb der bisher dort aufzufindenden Parteien anzusiedeln sind, so muß und wird unsere Demokratie dieses verkraften. Die bisherigen Erfahrungen in der Bundesrepublik Deutschland und in anderen Ländern zeigen, daß die Einbindung einer extremistisch ausgerichteten Partei in die parlamentarische Arbeit eine integrative Wirkung auslöst in dem Sinne, daß diese Parteien sich stärker am Gemeinwohl orientieren und von ihren anfänglichen radikalen Forderungen zunehmend abrücken. Die kritische Bewertung parlamentarischer Arbeit durch die Öffentlichkeit kann oft wirkungsvoller zu einer Entmystifizierung (und letztlich Schwächung) radikaler und populistischer Politikansätze führen als das beharrliche Totschweigen oder die administrative Bekämpfung dieser Ideologien. Diese Einschätzung hat übrigens auch das Bundesverfassungsgericht zu der damaligen Bemerkung veranlaßt, daß "sich Krankheiten des Volkskörpers nicht mit wahltechnischen Mitteln bekämpfen [lassen]." (BVerfGE 1, 208, S.247). Auch aus der gelegentlich gehörten Behauptung, der derzeitige Zustand der kleinen Parteien würde beweisen, daß diese einfach nicht politikfähig seien, läßt sich kein Argument gegen die Einführung einer Alternativstimmgebung ableiten. Denn selbst wenn man diese Einschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt als richtig einstufen wollte, so ließe sie sich dennoch nicht auf zukünftige Verhältnisse übertragen. Denn nach Einführung eines Alternativstimmensystems müßte es einer Partei, die wirklich attraktive Politikkonzepte anbietet, langfristig möglich sein, in die Phalanx der etablierten Parteien vorzustoßen. Damit verbunden wäre eine organisatorische und personelle Stärkung der Partei und eine Professionalisierung ihres Auftretens. Wahlerfolge und politische "Reifung" der Partei würden in einen wechselseitigen Prozeß zueinander treten können und sich gegenseitig verstärken – zumindest unter der genannten Voraussetzung, daß das Erzielen positiver Wahlergebnisse nicht durch eine Verzerrung der Freiheit und Gleichheit der Wahl behindert wird. Letzteres jedoch passiert im geltenden Wahlrecht ständig, so daß durchaus der These zugestimmt werden kann, daß viele Splitterparteien nicht aus sich selbst heraus Splitterparteien sind, sondern erst durch das Wahlrecht zu solchen gemacht werden. Die Analyse des Ist‐Zustands ohne kompensierende Alternativstimmgebung darf folglich nicht auf einen zukünftigen Zustand mit Alternativstimmgebung übertragen werden, d.h. die beobachtete Politikfähigkeit bzw. ‐unfähigkeit von Kleinparteien läßt noch keine Rückschlüsse auf Ihre potentielle Politikfähigkeit zu. Eine stärkere Fluktuation im Parteienspektrum, wie sie durch ein Alternativstimmenmodell unter Umständen begünstigt werden würde, könnte sich für die Gesellschaft positiv auswirken, weil sie eine flexiblere Reaktion auf neue gesellschaftliche Entwicklungen ermöglicht. Wenn beispielsweise die Mehrheit der Bevölkerung politische Positionen vertritt, welche von keiner der im Parlament vertretenen Parteien repräsentiert werden (man denke zum Beispiel an die Debatte um die Einführung des Euro 1996 bis 1998), dann ist hier ein Zustand der politischen Sklerose erreicht, der zumindest bedenklich erscheint. Denn wenn sich Wähler nicht ausreichend repräsentiert fühlen, werden sie entweder radikale Parteien wählen oder gar nicht erst zur Wahl gehen. Insofern ist ‐ auch dies ein positiver Nebeneffekt ‐ im Falle der Einführung eines Alternativstimmensystems mit einer gestiegenen Wahlmotivation zu rechnen. Die Verwirklichung des Grundsatzes der gleichen Wahl 137 hätte ‐ neben dem Effekt der Wiederherstellung eines individuellen Grundrechts ‐ im übrigen auch eine demokratiefördernde Funktion. Denn je mehr "verlorene" Stimmen als Folge der Sperrklausel‐
Regelung auftreten, desto größer ist in einem Wahlsystem ohne Alternativstimmgebung die Wahrscheinlichkeit, daß Regierungen sich lediglich auf relative Mehrheiten ("Zufallsmehrheiten") stützen. Relative Mehrheiten jedoch, die nicht gleichzeitig absolute Mehrheiten sind, sind in Wirklichkeit immer Minderheiten. Auch hier soll wieder ein Beispiel helfen, diese Aussage zu illustrieren. Man nehme an, es ständen nur drei Parteien zur Wahl, von denen Partei E 49 % der Stimmen, Partei F 47 % und Partei G 4 % erhalten würde. Bei Existenz einer 5%‐Klausel ohne Alternativstimmenregelung würde E den Regierungsauftrag erhalten, auch wenn möglicherweise F und G sehr ähnlich hinsichtlich ihrer Zielsetzungen und ihrer Wählerschaft sind und folglich in einem Alternativstimmensystem die absolute Stimmenmehrheit erzielen würden. Ein weiterer positiver Nebeneffekt eines Alternativstimmensystems wäre, daß der Wähler endlich von dem psychologischen Druck befreit wäre, die zu erwartenden Wahlergebnisse der von ihm präferierten Partei in sein Wahlverhalten mit einbeziehen zu müssen. Es gäbe kein taktisches Vabanquespiel für den Wähler und in diesem Sinne keine "verlogenen" Stimmen mehr. Positiv wäre auch die deutlich gestiegene Transparenz des Wählerverhaltens zu bewerten. Dies betrifft nicht nur die bereits erwähnte Tatsache, daß Stimmabgabe und wahre Parteipräferenz endlich identisch wären (so daß Demoskopen und Soziologen beispielsweise ein viel verläßlicheres Bild des Wählerverhaltens gewinnen würden), sondern z.B. auch den Effekt, daß der Wähler mit seiner Stimmabgabe (implizit) Koalitionspräferenzen zum Ausdruck bringen kann. Die Einführung einer Alternativstimmgebung wäre also mit Sicherheit geeignet, die Gleichheit der Wahl zum Teil wiederherzustellen ‐ aber eben nur zum Teil. Wenn ein Wähler persönlich nur eine einzige Partei für wählbar hält und diese Partei an der Sperrklausel scheitert, so wird aus seiner Sicht die Gleichheit der Wahl genauso stark verletzt sein wie im Status quo. Auch wenn er eine Zweitpräferenz angeben würde, so wäre dies für ihn lediglich die zweitbeste Lösung. Die bisher bestehende Ungleichheit im Erfolgswert der Stimmen würde durch diese Option also lediglich abgemildert, aber nicht vollständig beseitigt werden können. Immerhin ‐ und dieser Vorteil ist nicht gering zu schätzen! ‐ entginge der Anhänger einer kleinen Partei aber dem Dilemma, entweder seine tatsächlich präferierte Partei zu wählen und dabei eine "verlorene" Stimme zu riskieren oder aber seine Erstpräferenz verleugnen zu müssen, damit seine Stimme bei der Mandatsberechnung wirksam wird. Zumindest die Freiheit der Wahl würde also durch die Einführung eines Alternativstimmensystems wiederhergestellt werden, da dann im Unterschied zum Status quo jeder Wähler gleichzeitig zwei Ziele mit seiner Stimmabgabe erreichen könnte: 1.) eine "wirksame" Stimme abzugeben und 2.) für seine Lieblingspartei zu stimmen. Die Gleichheit der Wahl dagegen kann ‐ solange eine Sperrklausel existiert ‐ auch mit der Einführung von Alternativstimmen nicht vollständig realisiert werden, weder für die Wähler noch für jene Parteien, die aufgrund der Sperrklausel von einer parlamentarischen Repräsentanz proportional zu ihren Wahlergebnissen ausgeschlossen werden. Eine solche Einschränkung von Wahlgleichheit und Chancengleichheit der Parteien wird allerdings ‐ wie oben ausgeführt wurde ‐ als verfassungskonform angesehen. Als verfassungswidrig muß dagegen jene Einschränkung der Wahlgleichheit angesehen werden, welche keine zwangsläufige Folge der Existenz einer Sperrklausel darstellt. 6.) Die Unterlassung des Gesetzgebers, eine derartige Regelung einzuführen, basierte lange Zeit offensichtlich auf der Nichtkenntnis einer solchen Option. Die Untätigkeit des Gesetzgebers hinsichtlich einer (annähernden) Verwirklichung des Verfassungsauftrags der Wahlfreiheit und Wahlgleichheit hat mittlerweile so lange angedauert, daß sie auch unter Beachtung einer gewissen zeitlichen Dispositionsfreiheit und unter Würdigung aller die Verzögerung rechtfertigenden 138 Umstände nicht mehr hinnehmbar erscheint. Auch die Frage einer generellen Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Entscheidung für ein bestimmtes Wahlrecht muß in diesem Fall verneint werden, denn dem Gesetzgeber ist dann kein Gestaltungsspielraum zuzugestehen, wenn ein Verfassungsauftrag ohne Not mißachtet wird, d.h. wenn ein durch die Verfassung gefordertes Ziel nicht erreicht wird, obwohl es ‐ zumindest in Teilen ‐ erreicht werden könnte. Das Versäumnis des Gesetzgebers war solange entschuldbar, wie ihm die Optionen zur (teilweisen) Herstellung einer Gleichheit und Freiheit der Wahl ‐ wie z.B. das oben beschriebene Alternativstimmenmodell ‐ in der Vergangenheit nicht bekannt gewesen sind. So einfach und unkompliziert das vorgeschlagene System in seiner technischen Umsetzung letztlich wäre, so ungewohnt mag es vermutlich den deutschen Wählern und Politikern auf den ersten Blick erscheinen. In der wissenschaftlichen Literatur wird dieser Reformvorschlag zwar schon seit den siebziger Jahren vereinzelt diskutiert und ist dort auch mit viel Lob bedacht worden2; doch letztlich ist das Modell selbst in Fachkreisen immer noch relativ unbekannt. Der Gesetzgeber hat sich mit dieser konkreten Problematik jedenfalls ‐ soweit ersichtlich ‐ bis zur 14. Wahlperiode nie befaßt. Soweit die nachgewiesene Unterlassung des Gesetzgebers tatsächlich auf einer Nichtkenntnis der zur Verfügung stehenden Optionen beruht, begründet sich hieraus eine unverzügliche Nachbesserungspflicht ab dem Zeitpunkt, wo der Abbau des Informationsdefizits zu einer Neugewichtung der Beurteilungskriterien geführt hat bzw. hätte führen müssen. Weil erst im nachhinein erkannt werden konnte, daß eine Regelung bzw. besser gesagt Nicht‐Regelung, welche zunächst als verfassungsgemäß eingeschätzt wurde, bei hinreichendem Wissensstand zu keinem Zeitpunkt verfassungsgemäß gewesen wäre, ergibt sich die Pflicht für den Gesetzgeber, die bisher unterlassene Regelung nunmehr unverzüglich vorzunehmen. 7.) Seit dem 30.9.1999 kann von einer Nichtkenntnis nicht mehr länger ausgegangen werden. Durch einen Wahleinspruch des Herrn Gerhard Kottschlag aus Wilnsdorf zur Bundestagswahl 1998 ist der Deutsche Bundestag explizit auf die Möglichkeit hingewiesen worden, mittels eines Alternativstimmenverfahrens die verfassungswidrige Verletzung der Freiheit und Gleichheit der Wahl zu beenden. Mit der Ablehnung des Wahleinspruchs am 30.9.1999 (Drucksache 14/1560, Aktenzeichen WP 57/98) hat der Gesetzgeber erstmals zu verstehen gegeben, daß er nicht gewillt ist, seiner Nachbesserungspflicht nachzukommen und Maßnahmen zu ergreifen, den verfassungswidrigen Zustand zu beenden. Gegen die dort geäußerte Auffassung richtet sich die hier vorliegende Verfassungsbeschwerde. Sofern die Einhaltung der Einjahresfrist des ß 93 II BVerfGG im vorliegenden Fall eines gesetzgeberischen Unterlassens überhaupt erforderlich ist, so begann diese Frist jedenfalls frühestens am 30.9.1999 und wird von dieser Verfassungsbeschwerde folglich gewahrt. 8.) Da es keinen zwingenden Grund (mehr) gibt, den beschriebenen Eingriff in die Freiheit und Gleichheit der Wahl weiterhin zuzulassen, ist die Weigerung des Gesetzgebers, eine Alternativstimmgebung bzw. ein vergleichbares System einzuführen, verfassungswidrig. Aus dem bisher Gesagten ergibt sich, daß die Beeinträchtigung der Gleichheit bzw. Freiheit der Wahl verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber hat es nicht nur bei der Einführung des Bundeswahlgesetzes versäumt, die im Grundgesetz geforderte Gleichheit der Wahl zu gewährleisten (was ihm nicht vorgehalten werden kann, da die Option eines Alternativstimmenverfahrens zu jenem Zeitpunkt ja noch völlig unbekannt gewesen ist), sondern er hat es auch in der Folgezeit unterlassen, Lösungen zu realisieren, mit denen eine Erfolgswertgleichheit der Stimmen hätte erreicht werden können. Ich beantrage deshalb, die Unterlassung des Gesetzgebers, eine geeignete Änderung des Bundeswahlgesetzes vorzunehmen, als verfassungswidrig festzustellen (siehe auch Punkt 10). 139 9.) Sowohl als Wähler wie auch als Mitglied einer kleinen Partei fühle ich mich in meinem Grundrecht auf freie und gleiche Wahl verletzt. Da ich sowohl Wähler wie auch Mitglied und Funktionsträger (stellv. Kreisvorsitzender) einer kleinen Partei ‐ nämlich der Ökologisch‐Demokratischen Partei (ödp) ‐ bin, fühle ich mich in meinem Grundrecht auf freie und gleiche Wahl verletzt. Bei jeder Wahl muß ich mir bewußt sein, daß meine Stimme für die ödp aller Wahrscheinlichkeit nach nicht bei der Mandatsverteilung berücksichtigt wird und ich ‐ zumindest unter diesem Aspekt ‐ der Wahl ebensogut hätte fern bleiben können. Als aktives Mitglied der Partei wiederum muß ich mit der Tatsache leben, daß viele Sympathisanten die Partei nicht wählen, obwohl ihnen die Position der Partei deutlich besser gefällt als die Positionen aller anderen Parteien. Da sie aber ihre Stimmen nicht verloren wissen möchten, wählen sie dennoch eine der etablierten Parteien. Die aus einem solchen Verhalten resultierenden niedrigen Wahlergebnisse der ödp wiederum sind geeignet, meine Motivation, mich aktiv für diese Partei zu engagieren, zu mindern. In meinen Augen sind zudem die Annahmevoraussetzungen des ß 93a IV BVerfGG erfüllt. Einer Entscheidung in dieser Frage käme eine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, weil sie verfassungsgerichtlich noch nicht entschieden wurde und weil sie eine wichtige Frage unserer Demokratie betrifft. Die Verfassungsbeschwerde erscheint mir zur Durchsetzung meiner Rechte aus Art. 38 I GG angezeigt, weil der Bundestag bereits zum Ausdruck gebracht hat, daß er seiner Nachbesserungspflicht nicht freiwillig nachkommen wird.“ Diesen Ausführungen ist unter den gegebenen Umständen erst Recht beizutreten. Soweit sich die Ausführungen auf die Möglichkeit der Vorzugsstimmen erstrecken, so kann der Beschwerdeführer das Verfahren natürlich nicht im Wege einer Wahlprüfung einfordern. Daher werden Parteien und Wahlberechtigte in nicht mehr sachgerechter Weise ungleich behandelt. Denn wenn eine derart hohe Anzahl an Stimmen bei der Mandatszuteilung keine Berücksichtigung findet, dass lässt sich das auch im Rahmen einer Typisierung nicht mehr rechtfertigen. Das BVerfG hat stets betont, das Ungleichbehandlungen auch bei Wahl Sachgerecht sein müssen. Davon kann hier aber nicht mehr ausgegangen werden. Durch eine derart hohe Anzahl an Wählerstimmen, ist die Ungleichbehandlung von einem solchen Gewicht, dass sich diese nicht mehr Sachgerecht sein kann. In Anbetracht dieser Ungleichbehandlungen dürften derartige Eingriffe ins Wahlrecht weder verhältnismäßig noch gerechtfertigt sein. Abs. 2 Gleichberechtigung bedeutet, dass Männer und Frauen grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten haben. Die gleiche Rechtstellung von Männern und Frauen gem. Abs. 2 bewirkt aber nicht die faktische Gleichstellung von Männern und Frauen auf rechtlich geordneten Gebieten, wo Frauen in der Minderheit sind. Abs. 2 verpflichtet den Staat nur zur rechtlichen Gleichstellung; rechtliche Gleichstellung bei starken faktischen Ungleichheiten führt regelmäßig nicht zur faktischen Gleichheit, wenngleich rechtliche Gleichheit ein hohes Maß an Chancengleichheit erbringt und damit ein wesentlicher Hebel zur faktischen Gleichstellung sein wird. Faktische Gleichheit herzustellen gibt Abs. 2 nicht im Auftrag. Das Ziel einen faktischen Zustand in der Gesellschaft allmählich zu verändern, ist nur unter interessierter und anstrengender Teilnahme der Betroffen, nicht aber allein mit Mitteln des Rechts zu erreichen. Das entspricht der frühen Erkenntnis des BVerfG, dass den Vorwurf der Gleichmacherei mit dem Argument abgewehrt hat, „dass die
aufgeführten faktischen Verschiedenheiten keine rechtliche, nicht aber auch dass
140 sie keine gesellschaftliche, soziologische, psychologische oder sonstige Wirkung
haben dürfen“151. Dem Gleichberechtigungsgebot des Abs. 2 ist genüge getan, wenn Männer und Frauen rechtlich gleich gestellt sind, ohne dass dem faktischen gesellschaftlichen Zustand annähernd gleiche Ämter, Stellungen, Verantwortlichkeiten innehaben und Tätigkeiten ausüben, oder ohne dass dieser Zustand durch alle möglichen Kompensationen und Erleichterungen bzw. Erschwerungen angestrebt werden muss. Wenn sich mehr Frauen für die Hausfrauentätigkeit oder andere bestimmte Berufe entscheiden, dann ist durch diese faktische Situation entgegen der Stellungnahmen aus der Zeit vor Einführung von Satz 2 in Abs. 2, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern, wie sie Abs. 2 vorschreibt, nicht beeinträchtigt. Zweck des Abs. 2 ist nicht die gesellschaftlichen Verhältnisse umzuwälzen, die Zahl der Hausmänner an die der Hausfrauen, die Hausfrauen und der Vollberufstätigen Frauen an die der Männer anzugleichen. Abs. 2 soll nur eine solche Situation ermöglichen. 152 Wollte man entgegen hier vertretener Ansicht aus Abs. 2 einen Anspruch auf faktische Gleichstellung herleiten, ginge der individualrechtliche Charakter des Abs. 2 verloren. Es würde in eine sonst nicht gekannte kollektive Ebene verlagert werden, in dem das subjektive Recht auf Gleichberechtigung in ein Gruppenrecht umgewandelt würde, an dem Individuen nach näheren gesetzlichen Vorgaben teilhätten.153 Die Ergänzung des Satz 2 normiert ein Staatsziel, durch das die zuständigen staatlichen Organe angehalten werden, Maßnahmen zur Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern zu ergreifen, in dem die Durchsetzung tatsächlicher Gleichberechtigung von Frauen und Männern gefördert und aus Beseitigung bestehender Nachteile hingewirkt wird.154 Staatsziele werden unter Beachtung der Grenzen verwirklicht, die die Verfassung durch Kompensations‐regeln, Grundrechten und sonstigen Bestimmungen zieht. So hat das BVerfG zutreffend formuliert, dass das im Sozialstaatsprinzip enthaltene soziale Staatsziel nur in Grenzen der Rechtsstaatlichkeit verwirklich werden dürfte. Entsprechendes gilt für das neue verfassungsrechtlich verankerte Staatsziel des Satz 2. Bei der Förderung der Gleichberechtigung zwischen Mann und Frau muss das strikte Differenzierungsverbot des Satz 1 und des Abs. 3 Satz 1 bezüglich der Geschlechter beachtet werden.155 Deshalb sind Interpretationsansätze Verfehlt, die das Staatsziel des Satz 2 auf eine grundrechtliche Ebene des strikten Differenzierungsverbots bezüglich des Geschlechts heben und mit der Zauberformel der „praktischen Konkordanz“ begründen, als wenn sich um die Einschränkung eines Freiheitsrechts zur Sicherung der Freiheit andere handele. So wird geprüft, ob die Einschränkung des strikten Gleichbehandlungsgebots geeignet, erforderlich und verhältnismäßig zur Förderung der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung sei. Damit wird rechtsdogmatische Struktur des Differenzierungsverbots nach Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 verkannt. Von dem strikten Differenzierungsverbot, wie es die Garantie der Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen darstellt, darf nicht zur Verwirklichung von Staatszielen abgewichen werden. Differenzierungen sind nur erlaubt, soweit diese auf biologisch‐funktionalen Unterschieden Beruhen(z.B. Schutz der Mutter) oder Verfassungsrechtlich angeordnet sind(z.B. Wehrpflicht nach Art. 12a GG). Im Übrigen sind Staatsziele unter Berücksichtigung der Individualrechte zu verwirklichen. Während sich der normative Gehalt des allgemeinen Gleichheitssatzes nach Abs. 1 aus dem verfassungsrechtlichen 151
BVerfGE 3,225 Mangoldt,Starck,Klein, GG Kommentar, 6.Auflage, Art. 3 Abs. 2, Rn 309 153
Ebenda, Rn 310 154
Ebenda, Rn 311 155
Ebenda, Rn 312 152
141 Kontext erschließt, zum dem auch verfassungsrechtliche Staatziele gehören, stehen die speziellen Gleichheitssätze nach Abs. 2 und 3 nicht unter diesen Vorbehalt von Staatszielen.156 Staatliche Maßnahmen zur Förderung tatsächlicher Durchsetzung Gleichberechtigung von Frauen mit den Männern müssen ihrerseits mit den Grundrechten, einschließlich Satz 1 im Einklang stehen, auf dem sich die Männer ebenso berufen können wie die Frauen. Das verfassungsrechtliche Problem besteht darin, Regelungen zu erlassen, die die Chancengleichheit der Frauen sichern, aber im Ergebnis das Recht der Männer auf Gleichberechtigung nicht verletzen. Die Frage kann nicht pauschal, sondern nur im Einzelnen am Maßstab der einschlägigen Verfassungsnormen beantwortet werden.157 Unter Rekurs auf Artikel 3 Abs. 2 kann auch kein Eingriff ins Wahlrecht gerechtfertigt werden. Bereits in der Beratung158 zur Einführung von Satz 2 in Abs. 2 war keine Rede von der Erhöhung von Frauenanteilen in Parlamenten. Dabei wurde bereits folgende Kritik geäußert „Kritik an diesem Vorschlag wurde auch insoweit geäußert, als damit eine zu weit gehende Formulierung gewählt würde, da diese auf alle gesellschaftlichen Bereiche rekurriere. Es könne nicht ernsthaft in Betracht gezogen werden, dass der Staat in alle Bereiche einwirken dürfe oder gar müsse. Darüber hinaus sei der Staat keinesfalls in der Lage, dies verbindlich für alle Lebensbereiche zu „gewährleisten", da er dann in die Freiheitsrechte anderer Bürger eingreifen würde. Es wäre eine Form sachlich ungerechtfertigten Dirigismus, wenn der Staat festlegen würde, dass in allen gesellschaftlichen Bereichen ein Anteil von 50 v. H. Frauen vorhanden sein müsste.“ Damit wird klargestellt, dass weder der Staat die Möglichkeit hat noch dessen Ausgabe sein kann, in allen Gesellschaftsbereichen eine numerische Gleichverteilung der Geschlechter herbeizuführen. Somit war es nicht im Sinne des Gesetzgebers sich durch diese Regelung eine Legitimation zu verschaffen, Maßnahmen einzuführen, die allen oder bestimmten Lebensbereichen dauerhaft eine numerische Gleichverteilung sicherstellen sollen. Noch weniger, dass der Staat zu derartigen Eingriffen ins Wahlrecht ermächtigt werden soll. Ferner geht aus den Beratungen159 hervor „Die neue Verfassungsbestimmung soll auf Bundes‐, Landes‐ und kommunaler Ebene eine sachgerechte Förderungspolitik zur Erreichung der tatsächlichen Gleichberechtigung bewirken. Es bestand Übereinstimmung darüber, dass diese Bestimmung eine Frauenförderung in Gestalt sog. starrer Quoten nicht gestattet. […]Von anderer Seite wurde dies bestritten und hervorgehoben, dass die vorgeschlagene Formulierung nur die Chancengleichheit ‐ die Gleichheit der Ausgangschancen ‐ einräume, aber keine Ergebnisgleichheit vorgebe. Deshalb sei das Wort .Gleichstellung bewusst vermieden worden. Sinn der Neuregelung sei es, die Wirksamkeit des Grundrechts der Gleichberechtigung der Geschlechter zu stärken, nicht aber dieses Grundrecht einzuschränken. […] Die Beseitigung eines bestehenden Nachteils selbst soll dabei das Ziel des staatlichen Handelns darstellen. Eine vom Nachteil losgelöste Kompensation durch einen mit der konkreten Benachteiligung sachlich nicht verbundenen Vorteil soll hingegen nicht zulässig sein. Der Staat soll vielmehr auf die Beseitigung von Nachteilen hinwirken, also etwa berufliche Nachteile durch berufliche Vorteile ausgleichen. Diesem Ziel würde er nicht gerecht, wenn Kompensationen ermöglicht würden, die mit dem eigentlichen Nachteil nicht in unmittelbarem Zusammenhang stünden.“. In einer Stellungnahme der Bundesregierung160 heißt es „Das Grundgesetz 156
Ebenda, Rn 313 Ebenda, Rn 315 158
BT‐Drucksache 12/6000, S. 49 ff 159
BT‐Drucksache 800/93, S. 50 160
BT‐Drucksache 12/7109 S. 13 157
142 garantiert in Artikel 3 Abs. 2 die Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es ist jedoch unbestreitbar, dass Frauen in der gesellschaftlichen Wirklichkeit noch immer Nachteile erleiden. Die Bundesregierung teilt das verfassungspolitische Anliegen, in diesem Zusammenhang zum Ausdruck zu bringen, dass dem Staat bei der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung eine aktive Rolle zukommt. Vor diesem Hintergrund versteht die Bundesregierung die vorgeschlagene Ergänzung des Gleichberechtigungs‐
gebotes (Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG) als Auftrag an die zuständigen staatlichen Organe, geeignete Maßnahmen zur tatsächlichen Verwirklichung der Gleichberechtigung zu ergreifen. Sie sieht sich darin im Einklang mit der Entscheidung des Bundesverfassungs‐
gerichts vom 28. Januar 1992 (BVerfGE 85, 191, 207). Die in dem Gesetzentwurf vorgeschlagene Formulierung ist das Ergebnis eines schwierigen Abstimmungsprozesses innerhalb der Gemeinsamen Verfassungskommission, das ausweislich der Gesetzesbegründung unterschiedlich verstanden wird. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass nach einer Interpretation eine bevorzugende, den speziellen Gleichheitssatz (Artikel 3 Abs. 3 GG) durchbrechende, Ungleichbehandlung möglich scheint. Sie geht davon aus, dass der Vorschlag kein — dem Grundgesetz fremdes — Gruppenrecht enthält. Der Verpflichtung, auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken, ist in jedem Falle mit Mitteln nachzukommen, die ihrerseits das Diskriminierungsverbot des Artikels 3 Abs. 2 und 3 GG beachten.“. Hier geht klar hervor, dass starre Quotenregelungen zur Beseitigung von Nachteilen bereits vom Gesetzgeber abgelehnt wurden, ebenso wie Eingriffe, die eine Ergebnisgleichheit herbeiführen sollen, sowie eine entsprechende Bevorteilung der Personengruppe. starre Quotenregelungen bewirken eine unzulässige Durchbrechung des Diskriminierungsverbots161. Es geht um gleiche Ausgangschancen. Diese sind aber in der Demokratie grundsätzlich gewährleistet, wenn die Egalität der Wahlberechtigten sichergestellt ist. Auch wird klargestellt, dass die Grundrechte ausschließlich als individuelle Abwehrrechte durchnormiert sind und nicht als Gruppenrechte dienen dürfen. Ebenso dürfen nur solche Maßnahmen zulässig sein, die keine Durchbrechung des Diskriminierungsverbotes nach Abs. 3 bewirken. Insoweit darf Satz 2 nicht zu einem Gruppenrecht umgedeutet werden und dazu dienen, dass einem Gruppenrecht Vorrang vor individuellen Abwehrrechten eingeräumt werde162. Auch die Rechtsprechung163 stellt klar, dass starre Quotenregelungen, die eine automatische Erhöhung von Frauenanteilen bewirken sollen, unzulässig sind. 50%‐Quoten sprengen den Rahmen zulässiger Chancengleichheit, soweit sie erkennbar das Ziel paritätischer Repräsentanz und nicht den Schutz vor Diskriminierung verfolgen164. Vielmehr geht es in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG um die Klarstellung eines Handlungsauftrags für den Staat zur Förderung der Gleichberechtigung und zum Hinwirken auf die Beseitigung faktisch bestehender Nachteile auf zahlreichen Gebieten wie Arbeitsrecht, Zivilrecht, Sozialrecht, öffentliches Dienstrecht u. a.. Eine generelle Zielsetzung „paritätischer“ Repräsentanz von Frauen und Männern in allen gesellschaftlichen Bereichen, insbesondere bei Parlaments‐ und Kommunalwahlen, findet somit jedoch weder in Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG noch an anderer Stelle im geltenden Verfassungsrecht eine eingriffslegitimierende Grundlage.165 161
Münch/Kunig, GG Kommentar, Art. 3, Rn 93 f, EuGH vom 17.10.1995,NJW 1995 3109;BAG, NJW 1996,2529; BAG, 21.01.2003 ‐ 9 AZR 307/02;Maunz/Dürig, Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Rn 65;Starck,Mangold,Klein, Art. 3, Rn 111; 162
Maunz/Dürig, GG Kommentar, Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Rn 68 163
EuGH, 17.10.1995 ‐ C‐450/93;BAG BAG, 05.03.1996 ‐ 1 AZR 590/92 (A); BAG, 21.01.2003 ‐ 9 AZR 307/02;Münch/Kunig, GG Kommentar, Rn 93f;Maunz/Dürig, Art. 3 Abs. 2 Satz 2, Rn 65 164
Sachs,GG Kommentar, Art. 3 Rn 288,Osterloh 165
vgl. Osterloh, in: Sachs, Grundgesetz, 4. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 283; Jarass, in Jarass/ Pieroth, Art. 3 Rn. 97. 143 Somit ist Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG ist auf die Herstellung tatsächlicher Chancengleichheit des Individuums unabhängig vom Geschlecht gerichtet und nicht auf die Herstellung einer bestimmten Geschlechterverteilung in unterschiedlichen Lebensbereichen.166 Bezüglich Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG besteht zwar ein gesetzgeberischer Spielraum, dieser darf das individuelle Grundrecht auf Gleichberechtigung aber nicht inhaltlich aushöhlen. Denn als Staatsziel ist Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht geeignet, das gem. Art. 1 Abs. 3 GG unmittelbar bindende Grundrecht auf Gleichberechtigung einzuschränken.167 Weiterhin stellen Quotenregelungen unter Rekurs auf Satz 2 nicht rechtspolitische Bedenken(Bevorzugung von Frauen, Behinderung der Qualitätsauslese, Parität um jeden Preis, Parlament muss nicht Spiegelbild der Gesellschaft sein), sonders ist Verfassungsrechtlich höchst fragwürdig. Im Hinblick auf die strenge Formalisierung der Wahlrechtsprinzipien ist für derartige Maßnahmen kein Platz. Faktisch gegebene numerische Ungleichheiten stellt grundsätzlich keine Benachteiligung im Sinne Abs. 2 Satz 2 dar, die eine Differierung des Wahlrechts in diesen Sinne rechtfertigen können. Eine Rechtfertigung scheitert am Verhältnismäßigkeitsprinzip, da männliche Bewerber benachteiligt werden. Ein besonderer, verfassungsrechtlicher zwingender Grund zur Ausdifferenzierung des Wahlrechts ist nicht ersichtlich.168 In BVerfGE 92 91 : „Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind an das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen mit Art. 3 Abs. 3 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind (vgl. BVerfGE 85, 191 [207]). Art. 3 Abs. 2 GG enthält daneben keine weitergehenden oder speziellen Anforderungen. Sein über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichender Regelungsgehalt besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl. BVerfG, a.a.O.). Das ist inzwischen durch die Anfügung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG ausdrücklich klargestellt worden. Fehlt es an zwingenden Gründen für eine Ungleichbehandlung, lässt sich diese nur noch im Wege einer Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren (vgl. BVerfGE 85, 191 [209]). Insoweit kommt vor allem das erwähnte Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG in Betracht, das den Gesetzgeber berechtigt, faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, durch begünstigende Regelungen auszugleichen (vgl. BVerfGE 74, 163 [180]; 85, 191 [207]).“ Rn 65 Hier geht bereits klar hervor, dass sich Ungleichbehandlungen und damit Eingriffe in das Diskriminierungsverbot nur mit rein biologisch‐funktionalen Geschlechtsmerkmalen begründen lassen. Da aber durch eine Unterrepräsentanz auch andere Gruppen von Normadressaten genauso betroffen sind oder sein können, dürften sich derartige Eingriffe mit Nachteilen, „die typischerweise Frauen treffen“ könnten, nicht mehr begründen lassen. Demzufolge kann diesen Prüfungsmaßstab zufolge eine Rechtfertigung zur Ausdifferenzierung des Wahlrechts unter Rekurs auf Abs. 2 Satz 2 eine Prüfung nicht mehr standhalten. Somit scheidet dieser Rechtfertigungsgrund aus. Mit Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 27. 10. 1994 hat der Verfassungsgesetzgeber die ihm von der Gemeinsamen Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat abgegebene Empfehlung, an Art. 3 Abs. 2 einen neuen Satz 2 166
Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Bd. IV/2 (2011), S. 1680f.. Scholz, in: Maunz/Dürig, Art. 3 Abs. 2 Rn 62. 168
Schreiber, Handbuch des Wahlrechts, 2009,8. Auflage ,§ 27 Fn 14, S. 535,536 167
144 anzufügen, umgesetzt. Damit wurde eine seit langem anhaltende Diskussion über gesetzgeberische Maßnahmen zur Verstärkung des Gleichberechtigungsgrundsatzes in Art. 3 Abs. 2 S. 1 abgeschlossen. Die Grundlage hierfür fand sich in Art. 5 EinigVtr., der den gesetzgebenden Körperschaften die Empfehlung gab, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur Änderung des Grundgesetzes zu befassen. Obgleich es sich bei der Frage der Gleichberechtigung von Frauen und Männer nicht um eine unmittelbar im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfene Frage handelte, sah sich die Gemeinsame Verfassungskommission dazu aufgerufen, auch diese Frage aufzunehmen. Grund dafür war bereits eine vielfältige Rechtsprechung des BVerfG und einiger anderer Gerichte im Vorfeld der Verfassungsergänzung, bei der die Durchsetzung des Gleichberechtigungsgebots vor allem im Arbeitsleben thematisiert worden ist. Andererseits wurde für eine Behandlung in der Gemeinsamen Verfassungskommission auch Art. 3 Abs. 1 EinigVtr. herangezogen, der den Hinweis enthält, das "es die Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers (ist), die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen weiter zu entwickeln". Nach langwierigen Beratungen in der Gemeinsamen Verfassungskommission, in denen eine Vielzahl von verschiedenartigsten Formulierungen durch die einzelnen politischen Gruppierungen und im Rahmen einer Sachverständigenanhörung vorgeschlagen worden waren, 1 einigte sich die Gemeinsame Verfassungskommission mit einer Gegenstimme und einer Enthaltung auf die später von den verfassungsändernden Organen von Bundestag und Bundesrat beschlossene Formulierung.169 Art. 3 Abs. 2 S. 2 verfügt, dass "der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fordert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt". Damit soll der Gleichberechtigungssatz des Art. 3 Abs. 2 S. 1 ergänzt werden, demzufolge "Männer und Frauen gleichberechtigt sind". Gleichberechtigung im Sinne des Art. 3 Abs. 2 S. 1 bedeutet Rechtsgleichheit, d. h. Männer und Frauen sind ‐ in der Sprache des Hauptgleichsatzes Art. 3 Abs. 1 ‐ "vor dem Gesetz gleich". Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 wie der spezielle Gleichheitssatz der Art. 3 Abs. 2 S. 1 meinen also die Rechtsgleichheit und prinzipiell nicht die auch tatsächliche Gleichheit, d. h. die Gleichstellung im Bereich der realen Chancen wie Lebensverhältnisse. Insoweit unterscheiden sich Rechtsgleichheit und Chancengleichheit schon von Tatbestands wegen. Das GG hat die Chancengleichheit grundsätzlich nicht berücksichtigt. Öffnungen des Grundsatzes der Rechtsgleichheit auch hin zur Chancengleichheit sind allein nach Maßgabe des Sozialstaatsprinzips, also nach Maßgabe bestimmter sozialstaatlich legitimierter Förderungsmaßnahmen auch zugunsten realer Gleichheiten oder Gleichstellungen statthaft (gewesen). Die Chancengleichheit wurzelt nicht nur in der Gleichheitsidee, sondern auch und in durchaus gleichrangigem Maße im allgemeinen Freiheitsprinzip. Denn die Erreichung und Nutzung von Chancen im gesellschaftlichen Bereich wurzeln maßgebend im allgemeinen Freiheitsgedanken (Freiheit als Chance und Freiheit als Recht zur Chancennutzung). Insoweit ist der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 in seiner bisherigen Beschränkung auf das Prinzip der Rechtsgleichheit tatbestandlieh konsequent gewesen, hat er die grundlegenden Unterschiede von Freiheit und Gleichheit gewahrt. Andererseits ist dem GG auch in seiner ursprünglichen Fassung das Prinzip der Chancengleichheit und entsprechender Förderungsmaßnahmen zugunsten der Herstellung von Chancengleichheit nicht fremd gewesen, wie vor allem die Bestimmung 169
Maunz/Düring, GG Kommentar, Art. 3, S. 286 a, Rn 58 145 des Art. 6 Art. 5 ("gleiche Bedingungen" für die unehelichen Kinder) belegt. Aus den grundsätzlichen Unterschieden von Rechtsgleichheit einerseits und (weitgehend auch freiheitsrechtlich bestimmter) Chancengleichheit andererseits ergeben sich aber auch jene grundsätzlichen Konfliktfelder, die immer dann aktuell werden, wenn gesetzgeberische Maßnahmen zur Herstellung von auch realer (Chancen‐)Gleichheit eingesetzt werden, die zugleich bestimmte Freiheiten zugunsten der entsprechenden Gleichstellungspolitik einschränken, indem freiheitsrechtlich begründete Unterschiede in der Nutzung und Wahrnehmung freiheitlicher Entwicklungs‐ oder Verhaltenschancen eingeschränkt oder gar entzogen werden ‐ mit dem Ziel realer Gleichstellung und damit auch chancenmäßiger Nivellierung. Im System des nicht nur liberalen, sondern auch sozialen Rechtsstaates verfugt das allgemeine Freiheitsprinzip im Verhältnis zum Gleichheitsprinzip jedoch über keinen Vorrang dahingehend, dass nicht auch Maßnahmen zur Förderung von realer bzw. chancenmäßiger Gleichheit generell ausgeschlossen wären. Zwischen sozialer Gleichstellungspolitik und liberaler Freiheitswahrung ist vielmehr ein prinzipieller (verhältnismäßiger) Ausgleich herzustellen, weshalb auch schon bisher staatliche Maßnahmen zur Verbesserung oder Stärkung der Chancengleichheit gerade zugunsren gesellschaftlich oder sozial Benachteiligter prinzipiell statthaft waren. Solche Maßnahmen oder Politiken gründeten sich jedoch, sofern nicht verfassungsausdrückliche Spezialtatbestände wie Art. 6 Abs. 5 eingriffen, allein auf das Sozialstaatsprinzip und seine politikdirigierende Kraft. Dies belegt im einzelnen auch und namentlich die Rechtsprechung des BVerfG, auf die gesondert zurückzukommen ist. Ein besonderer, auch verfassungsrechtlich unmittelbarer Regelungsbedarf zugunsten von mehr realer bzw. chancenmäßiger Gleichheit von Mann und Frau wird vor allem im Bereich des Arbeits‐ und Berufslebens gesehen, das nach wie vor eine Fülle realer Benachteiligungen der Frau kennt ‐ Benachteiligungen, die in aller Regel in der Rolle der Frau innerhalb der Familie begründet sind. Aus diesem Grunde werden vor allem seit längerem bestimmte rechtliche Ausgleichsmaßnahmen zugunsren der Frau beim Berufszugang gefordert ‐ Ausgleichsmaßnahmen, die sich in aller Regel in der Forderung nach bestimmten quotenmäßigen Begünstigungen der Frau niederschlagen.170 Verfassungspolitisch ist vielfach ein "Grundrecht (der Frau) auf (reale) Gleichstellung" gefordert worden. Ein solches Grundrecht hätte die Qualität eines sozialen Leistungsrechts bzw. eines sozialstaatlich begründeten Rechts auf gesetzgeberische Maßnahmen zur realen Gleichstellung, etwa im Berufsleben bzw. beim Berufszugang. Ein solches soziales Grundrecht würde sich in seiner Normwirkung allerdings und in aller Regel auf die innergesellschaftliche (privatrechtliche) Ebene der Rechtsbeziehungen der Bürger untereinander beziehen. Beispielsweise würde ein entsprechend quotenmäßig begründeter Einstellungs‐ oder Bevorzugungsanspruch einer Frau im Arbeitsleben von unmittelbar drittwirkender Qualität sein (unmittelbare, also innergesellschaftliche privatrechtliche oder ‐ arbeitsrechtliche Grundrechtswirkung). Im Verhältnis zum Staat hätte ein solches soziales Grundrecht die Bedeutung, dass der Staat, und hier 170
Ebenda, S. 286b, Rn 59 146 insbesondere die Gesetzgebung, in unmittelbar einklagbarer Form zum Erlass solcher Regelungen verpflichtet werden könnte, die entsprechende Gleichstellungen im gesellschaftlichen Leben, etwa in Gestalt quotenmäßig begründeter Einstellungsansprüche, zu begründen oder durchzusetzen. In der Regelungsdimension würden aber auch solche Ansprüche auf gesetzliche Regelung unmittelbar den Bereich des Privat‐ bzw. Arbeitsrechts betreffen, wären also von entsprechend drittwirkungsrechtlicher Qualität. Wenn ein solches soziales Grundrecht anerkannt werden würde, so wären allerdings die Freiheitsrechte etwa auch der arbeitsrechtlichen Vertragsfreiheit1 in unverhältnismäßiger Weise eingeschränkt. In Wahrheit träte an die Stelle der Arbeitsvertragsfreiheit ein System staatlich (gesetzlich) verfügter Kontrahierungszwänge, wie es mit dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 12 Abs. 1 nicht zu vereinbaren wäre. In Konflikten dieser Art spiegelt sich wiederum der grundsätzliche Gegensatz von liberalem Freiheitsprinzip einerseits und sozialem Gleichheitsprinzip andererseits wieder. Dieser grundsätzliche Unterschied wie Gegensatz lässt sich prinzipiell nur im Einzelfall und ‐ angesichts der Gleichrangigkeit beider Grundprinzipien‐ nur nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auflösen. Eine solche Auflösung nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann ebenso auf der Ebene der Verfassung selbst wie auf der Ebene unterhalb der Verfassung, also im Rahmen der einfachen Gesetzgebung, erfolgen. Die Neuregelung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 leitet diesen Ausgleich auf der Ebene der Verfassung selbst ein, wobei mit Recht auf die Konstituierung eines sozialen Grundrechts, also eines einklagbaren Rechts auf reale Gleichstellung oder Förderung verzichtet worden ist3 Art. 3 Abs. 2 S. 2 ist als Staatszielbestimmung gefasst worden, wobei zwei unterschiedliche, sich aber miteinander ergänzende Zielbereiche angesprochen worden sind: zum einen die Förderung der "tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung" und zum anderen "die Beseitigung bestehender Nachteile". 171 Als Staatszielbestimmung verweist Art. 3 Abs. 2 S. 2 vor allem auf die einfache Gesetzgebung und ihren Regelungsauftrag. Der einfache Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 2 S. 2 beauftragt worden, entsprechende Förderungs‐ und Nachteilsbeseitungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an "tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" zu bewirken. Die Entscheidung über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen obliegt demnach dem einfachen Gesetzgeber. Die Verfassung sagt hierzu im Einzelnen nichts aus. Art. 3 Abs. 2 S. 2 beschränkt sich insoweit und durchaus folgerichtig auf den Tatbestand einer Generalklausel. Dies ist deshalb folgerichtig und auch verfassungssystematisch gerechtfertigt, weil aus der Sicht der Verfassung selbst die Vielfalt und Unterschiedlichkeit der konkreten Problemlagen innerhalb der realen gesellschaftlichen Verhältnisse nicht hinlänglich überschaut werden können, um schon von Verfassungswegen selbst konkrete Regelungs‐ oder Korrekturrezepte vorzugeben. Als Staatszielbestimmung läuft die Regelung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 auch nicht Gefahr, die Ebene tatsächlicher Aktualisierungs‐ und Regelungsfähigkeit zu 171
Ebenda, S. 286c, Rn 60 147 verlassen. Denn nur über den konkreten, auf der Grundlage der jeweiligen Situation gefundenen gesetzgeberischen Regelungsentscheid kann den realen Lebensverhältnissen und den tatsächlichen Defiziten an auch realer Chancengleichheit von Mann und Frau begegnet werden. In seiner grundsätzlichen Zielrichtung sucht Art. 3 Abs. 2 S. 2 vor allem den Schutz bzw. die Förderung der Frau. Dies ändert jedoch nichts daran, dass auch der Mann den Schutz des Art. 3 Abs. 2 S. 2 in gleicher Weise wie die Frau in Anspruch nehmen kann. Insoweit dirigiert die allgemeine Rechtsgleichheit von Mann und Frau auch alle diejenigen Maßnahmenkataloge, die auf der Grundlage der Staatszielbestimmung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 und ihrer Ermächtigung vom einfachen Gesetzgeber verfügt werden. Andererseits ist der Grundsatz der rechtlichen Gleichheit von Mann und Frau gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 1 nicht geeignet, Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 2 S. 2 deshalb auszuschließen, weil diese wiederum bestimmte rechtliche Ungleichheiten, weil Besserstellungen der jeweils benachteiligten Gruppe, begründen. Männer und Frauen sind aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 in dem Sinne in gleicher Weise berechtigt, wie sie im Einzelfall im Verhältnis zum anderen Geschlecht real benachteiligt sind. Aus Art. 3 Abs. 2 S. 2 folgt jedoch kein unmittelbares Recht der jeweils benachteiligten Gruppe, auf Förderung oder Nachteilsbeseitigung zu klagen; die entsprechende Verpflichtung zur Förderung bzw. Nachteilsbeseitigung obliegt ausschließlich dem Gesetzgeber. In seiner Gewährleistungsreichweite bezieht sich Art. 3 Abs. 2 S. 2 auf den Tatbestand einer (höchstmöglichen) Chancengleichheit von Mann und Frau, nicht dagegen auf die (tatsächliche) Ergebnisgleichheit. Denn eine solche Gleichheit im Ergebnis bzw. entsprechend absolute Gleichstellung auch in der gesellschaftlichen Realität wäre letztendlich utopisch, ließe sich also auch nicht durch staatliche Förderungs‐ und Nachteilsbeseitungsmaßnahmen erreichen. Aus diesem Grunde wurde bei der Schöpfung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 auch auf den Begriff der "Gleichstellung" zugunsten des Begriffs der "tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" verzichtet.172 Da die Förderklausel wie die gesamte Verfassungsergänzung nach systematischer Stellung und inhaltlichem Zusammenhang an den Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 S. 1 GG anknüpft, wird sich ihre Auslegung auch immer an diesem Grundsatz auszurichten haben. Das individuelle Grundrecht auf Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist kraft ausdrücklichen Verfassungsbefehls (Art. 1 Abs. 3 GG) unmittelbar geltendes Verfassungsrecht und bildet eine Schranke, die durch ein Staatsziel nicht überwunden werden kann. Diesen Grundsatz hat das BVerfG fi.ir das Verhältnis zum Sozialstaatsprinzip als einem der wenigen bereits im GG enthaltenen Staatsziele aufgestellt; nach dieser Entscheidung kann das Staatsziel der Sozialstaatlichkeit seinerseits die Grundrechte nicht beschränkungsmäßig überholen oder inhaltlich aushöhlen; ebenso kann das Staatsziel auf Durchsetzung der Gleichberechtigung den strukturellen und primären Gleichberechtigungsgrundsatz nicht verdrängen. Eine 172
Ebenda, S. 286d, Rn 61 148 Interpretation der Verfassungsergänzung kann also nur in die Richtung verlaufen, dass das neue Staatsziel den Staat in jenen Gebieten als " Förderer" beruft, wo entgegen dem geltenden Verfassungsrecht dem Gebot der Gleichberechtigung von Mann und Frau nicht entsprochen wird. Im Anschluss daran, inwieweit der Staat etwa für die Durchsetzung der Gleichberechtigung durch Bundesund Landesgesetze im öffentlichen Dienst Maßnahmen ergreift, stellt sich ebenfalls die Frage, ob das neue Staatsziel den Staat auch zu Eingriffen in die Privatautonomie und in die Autonomie der Tarifvertragsparteien ermächtigt. Eine Interpretation des neuen Staatsziels in Richtung auf einen Auftrag zu einem allgemeinen Eingriff des Staates in diejenigen Bereiche des öffentlichen Lebens, in denen Benachteiligungen von Frauen stattfinden, würde in sämtlichen auch bisher staatsfreien Lebensverhältnissen und Gesellschaftsbereichen ‐ etwa Arbeits‐ und Berufsleben , Vereine, Personengesellschaften, Gewerkschaften, Parteien, Kirchen, Presse, Rundfunk, Kunst und Kultur ‐ zu weitgehenden Auswirkungen führen. Würde sich der Staat durch Gesetze oder andere Maßnahmen im Sinne einer Durchsetzung der Gleichberechtigung in Privatrechtsverhältnisse einschalten, käme es zwangsläufig zu Einschränkungen anderer Grundrechte oder grundrechtsgleicher Positionen.2 Die konkret betroffenen Grundrechtsbereiche wären neben der Vertrags‐, Berufs‐ und Eigentumsfreiheit auch die Medien‐, Kunst‐ und Wissenschaftsfreiheit, die Freiheit der Religion, den Schutz der Privatsphäre von Ehe und Familie und die allgemeine Privatautonornie. 173 Die Regelung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 bedarf der einfach‐gesetzlichen Konkretisierung und Aktualisierung. Dies gilt auch für das Privatrecht; Art. 3 Abs. 2 S. 2 verfügt über keine unmittelbare Drittwirkung. In diesem Sinne hat das BVerfG auch die Regelung des, durch das arbeitsrechtliche EG Anpassungsgesetz vom 13. 8. 19803 in das BGB eingefügten § 611 a BGB a. F. qualifiziert.4 Angesichts der (einfach‐gesetzlichen) Konkretisierungs‐ und Aktualisierungsbedürftigkeit des Art. 3 Abs. 2 S. 2 besteht auch wenig Raum für Inhalte mittelbarer, also über die Generalklauseln des Bürgerlichen Rechts vermittelter Drittwirkung.174 Folglich können sich weder Parteien noch sonstige privatrechtlichen Vereinigungen auf verbandsinterne „Quotenregelungen“ stützen. Das BVerfG hat den allgemeinen Gleichberechtigungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 2 S. 1 schon in verschiedenen Entscheidungen auch für ergänzende Gewährleistungen im Bereich der Chancengleichheit geöffnet. In seiner Altersruhegeldentscheidung hat das Gericht die Frage angestoßen, ob dem Gleichberechtigungsgebot nicht ebenso wie andere Grundrechten neben dem Charakter als Abwehrrecht auch positive Verpflichtungen des Gesetzgebers zur Förderung und Unterstützung der Grundrechtsverwirklichung zu entnehmen seien; das Gericht hat aber bewusst offengelassen, "ob und inwieweit der Gesetzgeber aus Art. 3 Abs. 2 GG in Verbindung mit den Sozialstaatsprinzip verpflichtet sein könnte, die Voraussetzungen für eine faktische Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen zu schaffen" . In seinem Urteil zum Nachtarbeitsverbot hat das BVerfG in einem obiter dictum ausgeführt: "Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG hinausreichende Regelungsgehalt von Art. 3 Abs. 2 GG besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche 173
174
Ebenda, S. 286 e, Rn 62 Ebenda, S. 286 f, Rn 63 149 Wirklichkeit erstreckt." Der Satz "Männer und Frauen sind gleichberechtigt will nicht nur Rechtsnormen beseitigen, die Vor‐ und Nachteile an Geschlechtsmerkmale anknüpfen, sondern für die Zukunft die Gleichberechtigung der Geschlechter durchsetzen ( ... ). Er zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse. So müssen Frauen die gleichen Erwerbschancen haben wie Männer ( ... ). Überkommene Rollenverteilungen, die zu einer höheren Belastung oder sonstigen Nachteilen für Frauen führen, dürfen durch staatliche Maßnahmen nicht verfestigt werden ( ... )" Ähnlich wie in der Altersruhegeldentscheidung betont das Gericht auch hier, dass faktische Nachteile, die typischerweise Frauen treffen, wegen des Gleichberechtigungsgebots des Art. 3 Abs. 2 GG durch begünstigende Regelungen ausgeglichen werden dürfen. In seiner Erziehungszeiten‐Entscheidung nimmt das Gericht seinen Hinweis aus der Nachtarbeitsverbot‐Entscheidung nochmals auf, wonach aus Art. 3 Abs. 2 GG die Pflicht des Gesetzgebers folge, auf eine Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern hinzuwirken. In den genannten Entscheidungen vor der Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 durch dessen neuen Satz 2 hat das Gericht sich also nicht eindeutig festgelegt und dem Gesetzgeber nur durch eine Vielzahl von obiter dicta eine Reihe von Fragestellungen und Erwägungen zur Beurteilung aufgegeben.175 Das Hauptproblem bei der Auslegung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 im Sinne der Chancengleichheit oder der Ergebnisgleichheit kristallisiert sich im Streit um die sogenannten "Quotenregelungen". Damit sind gesetzliche Bestimmungen gemeint, die die Bevorzugung von Frauen im Berufsleben ‐ in erster Linie im Bereich des öffentlichen Dienstes, der eine exemplarische Rolle übernehmen soll ‐ bei Einstellungen und Beförderungen vorschreiben, bis eine bestimmte (Frauen ‐) Quote in dem betroffenen Arbeitsbereich erreicht ist. Die Grundgesetzergänzung in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG weist keine Aufforderung an die Legislative auf, Quotenregelungen gesetzlich festzuschreiben; sie berühren damit das grundgesetzliche Eignungs‐ und Leistungsprinzip des öffentlichen Dienstes. Bei den Verfassungsänderungen im Anschluss an die Beratungen der Gemeinsamen Verfassungskommission ist Art 33 Abs. 2, der bestimmt, dass der Zugang zu jedem öffentlichen Amt allein nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen hat, unverändert geblieben. Auch durch die Verfassungsergänzung in Art. 3 Abs. 2 S. 2 ist also das Prinzip des Art. 33 Abs. 2 nicht in Frage gestellt oder eine verfassungskonfom1e Umdeutung des Differenzierungsverbotes des § 7 BRRG nicht indiziert worden. Der Wortlaut des Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG enthält bewusst weder den Begriff der "Quotenregelung" noch den der "Gleichstellung". Eine Auslegung, die diese Begriffe in die Formel hineininterpretiert, geht somit an dem expressis verbis geäußerten Willen des Verfassungsgesetzgebers vorbei2 Nach Aussage der Gemeinsamen Verfassungskommission soll Art. 3 Abs. 2 S. 2 ausdrücklich keine sog. starren Quotenregelungen gestatten. Dies sind verbindliche Anordnungen zur Bevorzugung von Frauen, bis eine zahlenmäßige Parität mit den Männern erreicht ist, ohne flexible Ausnahmen aus sozialen oder anderen berechtigten Gründen (Öffnungs‐ oder Härtefallklauseln) zugunsten von Männern vorzusehen und ohne die Bevorzugung und Förderung an konkret vorhandene Nachteile zu knüpfen. Maßnahmen der Förderung (1. Halbs. des Art. 3 Abs. 2 S. 2) oder der Nachteilsbeseitigung (2. Halbs. Des Art. 3 Abs. 2 S. 2) sind daher nach dem Wortlaut der Verfassungsergänzung nicht im Sinne von "Quotenregelungen" oder "Gleichstellungen" zu verstehen.176 175
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Ebenda, Rn 64 Ebenda, S. 286g, Rn 65 150 Nach der Begründung für die Empfehlungen, die die Gemeinsame Verfassungskommission ausgesprochen hat, waren in der Kommission unterschiedliche Meinungen über die Auslegung sowohl des ersten als auch des zweiten Halbsatzes der Grundgesetzergänzung vorhanden. Zu dem ersten Halbsatz des neuen Art. 3 Abs. 2 S. 2 ("Der Staat fordert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ... ") wurde von einem Teil der Gemeinsamen Verfassungskommission die Überzeugung vertreten, dass das GG durch die neue Formulierung die Bevorzugung von Frauen erlaube, die die gleiche Eignung und Befähigung aufwiesen wie vergleichbare Männer, wenn die Gruppe der Frauen in den jeweiligen Bereichen unterrepräsentiert sei (Herbeiführung einer Ergebnisgleichheit). Die Gegenmeinung in der Gemeinsamen Verfassungs‐ kommission vertrat die Auffassung, dass die vorgeschlagene Formulierung nur die Chancengleichheit (d. h. die Gleichheit der Ausgangschancen) einräume und somit gerade keine Ergebnisgleichheit gemeint sei; dies ergebe sich daraus, dass der Begriff "Gleichstellung" ganz bewusst nicht in die Grundgesetzergänzung aufgenommen worden sei. Sinn der grundgesetzliehen Neuregelung sei vielmehr, die Wirksamkeit des Grundrechts der Gleichberechtigung der Geschlechter zu stärken, nicht aber dieses Grundrecht (zu Lasten der Männer) einzuschränken. Die letztere Auslegung trifft zu. Dies ergibt sich daraus, dass die Formel von der "tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung" sprachlich und sachlich an Satz 1 des Art. 3 Abs. 2 angebunden ist, also an den Grundsatz der Gleichberechtigung (und nicht der faktischen "Gleichheit" oder "Gleichstellung"). Auch die Förderklausel führt zu keiner anderen Auslegung. Die Ergänzung zu Art. 3 Abs. 2 ist insgesamt als Staatsziel ausgestattet, d. h. als Verfassungsnorm mit zwar rechtlich verbindlicher Wirkung, die der Staatstätigkeit die fortdauernde Beachtung oder Erfüllung bestimmter sachlich umschriebener Aufgaben bzw. Aufträge vorgibt, sich damit an Gesetzgebung, Verwaltung wie Rechtsprechung richtet, andererseits aber und stets konkretisierungs‐ und aktualisierungsbedürftig bleibt. Die Regelung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 stellt somit kein subjektiv einklagbares (soziales) Grundrecht der "betroffenen" Frauen und Männer dar. Der Staat wird also nicht zum Erfolgsgaranten für die Durchsetzung der Gleichberechtigung, übernimmt aber dort Verantwortung für ihre Realisierung, wo es vor allem um den Ausgleich von Unterschieden in der Chancengleichheit geht.177 Der zweite Halbsatz der Grundgesetzergänzung fordert den Staat zur Beseitigung bestehender Nachteile auf(" ... wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin"), ohne jedoch diese genauer zu konkretisieren. Während der Beratungen der Gemeinsamen Verfassungskommission wurden Formulierungsvorschläge unterbreitet, mit denen der Begriff "Nachteil" an eine konkrete, individuelle Belastung oder Benachteiligung geknüpft werden sollte; diese Formulierungen sind jedoch nicht mehrheitsfähig gewesen. Zur näheren Bestimmung dieser Nachteile kann für die Auslegung aber hilfsweise an die Rechtsprechung des BVerfG angeknüpft werden, da diese Rechtsprechung auch in der Gemeinsamen Verfassungskommission als Anlass für die Überlegungen zur Grundgesetzänderung in Art. 3 angesehen wurden. So hält das BVerfG einen Ausgleich von Nachteilen ft.ir zulässig, die "ihrerseits auch auf biologische Unterschiede zurückgehen". Zudem betont das Gericht den typisierenden Ausgleich von faktischen Nachteilen, die typischerweise Frauen treffen. Dabei gewichtet das Gericht auch den Vorteil, der den Frauen gewährt werden kann ("nicht allzu erhebliche Vorteile"). Fasst man diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechung im Kontext der Nachteilsausgleichsklausel zusammen, so dürften geschlechtsneutrale und konkrete Maßnahmen zum Abbau faktischer Diskriminierungen von Frauen und Männern in 177
Ebenda,S. 286 h, Rn 66 151 verhältnismäßiger Form, z.B. Maßnahmen zu flexiblen, familiengerechten Arbeitszeit‐ und Arbeitsplatzgestaltungen, verfassungsgemäß sein. Ziel des staatlichen Handelns soll die Beseitigung der konstatierten Nachteile selbst sein, ohne jedoch eine vom Nachteillosgelöste Kompensation durch einen mit der konkreten Benachteiligung sachlich nicht verbundenen Vorteil zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass berufliche Nachteile auch konkret durch berufliche Vorteile ausgeglichen werden können, allgemeine Kompensationen, die mit dem eigentlichen Nachteil nicht in unmittelbarem Zusammenhang stehen, aber ausgeschlossen sind.178 Bei der Auslegung der Nachteilsausgleichsklausel ist zudem darauf zu achten, dass das Individualgrundrecht des Art. 3 in seiner Ausprägung in Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG nicht zu einem Gruppenrecht umgedeutet wird; dies würde dazu führen, dass die Gruppengerechtigkeit den Vorrang vor der individuellen Gerechtigkeit erhielte. Auf diesen Punkt hat etwa die Bundesregierung in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung mit Recht aufmerksam gemacht. Zu den Wesenselementen des bisherigen Verfassungsselbstverständnisses gehört, dass es den Menschen als Individuum in den Mittelpunkt der Rechtsordnung stellt und individuelle Rechte ohne jegliche Benachteiligung oder Bevorzugung im Hinblick auf Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse oder politische Anschauungen gewährleistet. Würde man den Gleichberechtigungsgrundsatz durch den neuen Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG eher dahingehend umdeuten, dass eine generelle Bevorzugung von Frauen wegen früherer Benachteiligung von Frauen legitimiert wäre, so würde das Grundrecht auf Gleichberechtigung von einem Individualrecht zu einem Gruppenrecht umgedeutet. Dies würde dem System der Grundrechte als Individualrechte zuwider laufen und dazu führen, dass Gruppengerechtigkeit in Zukunft den Vorrang vor individueller Gerechtigkeit erhielte. Die neue Verfassungsergänzung kann daher nicht zu einer Durchbrechung der Geltung des allgemeinen Gleichheitssatzes führen, indem die individuellen Rechte zugunsren von Gruppenrechten beschränkt werden könnten.179 Im Zusammenhang mit der Grundgesetzänderung, die am 15. November 1994 in Kraft getreten ist4 kam es sowohl in der Rechtsprechung" als auch im Bereich der Gesetzgebung6 zu neueren Entwicklungen. Zunächst ist der Bundesgesetzgeber auf dem Gebiet der Frauenförderung in der Bundesverwaltung tätig geworden, indem er das Gesetz zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männer (2. Gleichberechtigungsgesetz) vom 24. Juni 1994 erlassen hat. Ziel des Gesetzes ist, gesetzliche Regelungen zur Beseitigung der Benachteiligung und Förderung der Frau im Beruf, zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf und zur verstärkten Mitwirkung von Frauen in öffentlichen Gremien im Einzugsbereich des Bundes zu erlassen. Konkrete Schwerpunkte des Gesetzes sind u. a. Frauenförderpläne für jede Dienststelle, Frauenbeauftragte bei einer bestimmten Mindestgröße der Dienststelle, Verbesserung der Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen, Anpassung an das EU‐
Recht in Bezug auf Sanktionen wegen einer geschlechtsbedingten Benachteiligung, Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz und Maßnahmen für eine gleichberechtigte Mitwirkung von Frauen in öffentlichen Gremien im Einflussbereich des Bundes. Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Verfassungsergänzung in Art. 3 Abs. 2 S. 22 hat der Bundesgesetzgeber bei den Regelungen zur Beseitigung der Benachteiligung und zur Förderung der Frau im Beruf keine Quotenregelung vorgesehen. Vielmehr ist in § 7 des Gesetzes bei Einstellungen und Beförderungen von Beschäftigten in den 178
179
Ebenda, S. 286 i, Rn 67 Ebenda, S. 286 j, Rn 68 152 Verwaltungen des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie in den Gerichten des Bundes vorgesehen, den Anteil der Frauen zu erhöhen, ohne damit jedoch eine bestimmte Quote vorzuschreiben; ausdrücklich betont wird in dieser Vorschrift die Beachtung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.[…] Eine konkrete Erhöhung des Anteils von Frauen im öffentlichen Dienst soll jedoch durch Festlegung im sog. Frauenförderplan (§ 4) erreicht werden, indem eine bestimmte Zielvorgabe für den Anteil der Frauen vorgegeben wird, ohne jedoch eine paritätische Vertretung beider Geschlechter überall abstrakt vorzuschreiben. Das 2. Gleichberechtigungsgesetz entspricht daher insgesamt den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die durch Art. 3 Abs. 2 S. 2 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 und durch Art. 33 Abs. 2 an die Förderungsmaßnahmen anzulegen sind.180 Diese Wertung entspricht auch der Rechtsprechung des BVerfG. Die Rechtsprechung des Gerichts ‐ auch nach Einführung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 ‐ gibt keinen Anlass, die Verfassungsergänzung als eine Legitimation für die Einführung von Quotenregelungen anzusehen oder den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz modifiziert zu beurteilen. Wie das BVerfG in seiner Entscheidung zur Feuerwehrabgabe ausgeführt hat, kann der Gesetzgeber ‐ auch aufgrund des neuen Art. 3 Abs. 2 S. 2 ‐ Privilegierungen nur vornehmen, wenn Frauen Mehrbelastungen durch Haushalt, Kinderbetreuung und Beruf hinnehmen müssen. Eine Bevorzugung von Frauen ‐ hier etwa eine Freistellung von der Feuerwehrdienstpflicht ‐ ist daher nur möglich, wenn konkrete Benachteiligungen in Form der genannten Mehrfachbelastungen nachweisbar sind; die Freistellungen von der Feuerwehr‐Dienstpflicht sind somit konkret nur zulässig, wenn im umgekehrten Falle auch ein mit Haushalt, Kindererziehung und Beruf besonders belasteter Mann freigestellt werden könnte. Art. 3 Abs. 2 S. 2 ist also auch nach dieser Entscheidung nur als ein Hebel zu verstehen, um bestehende rechtliche Benachteiligungen zu beseitigen und stellt lediglich eine "Klarstellung" der bisherigen verfassungsgerichtlichen Judikatur dar.181 Kern der Frauenförderung im Gemeinschaftsrecht ist die Gleichbehandlungsrichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahre 1976. Ziel der Richtlinie ist es, in den Mitgliedstaaten der EU den Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen u. a. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des Aufstiegs zu verwirklichen; nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie beinhaltet dieser Grundsatz der Gleichbehandlung aber auch, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts erfolgen darf. Der EuGH hat in seiner richtungweisenden Entscheidung zur Gleichbehandlungsrichtlinie vom 17. 10. 1995 (Fall Kalanke) festgestellt, dass die an Quoten ausgerichtete Vorzugsregelung des § 4 Bremer Landesgleichstellungsgesetzes (LGG) gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 2 der Gleichbehandlungsrichtlinie verstößt und auch nicht im Wege der Auslegung bzw. einer Auslegung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits‐grundsatzes mit der betreffenden Richtlinie vereinbar ist: Eine nationale Regelung, wonach Frauen, die die gleiche Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber besitzen, bei einer Beförderung automatisch der Vorrang eingeräumt werde, bewirkt nach der Entscheidung des EuGH eine Diskriminierung der Männer aufgrund des Geschlechts. Der EuGH hat betont, dass eine solche Quotenregelung mit dem Ziel, in allen Funktionen einer Dienststelle ebenso viele Frauen wie Männer zu beschäftigen, nicht die in Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehene Chancengleichheit, sondern eine Ergebnisgleichheit bewirke. Aus diesen Gründen sei auf die Frage des vorlegenden Gerichts festzustellen, dass Art. 2 Abs. 1 und 4 der 180
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Ebenda, Rn 69 Ebenda, S. 286 m, Rn 71 153 europäischen Richtlinie der in Frage stehenden nationalen Quotenregelung entgegensteht.3 Der EuGH erklärt aber solche nationalen Maßnahmen im Bereich des Zugangs zur Beschäftigung einschließlich des beruflichen Aufstiegs nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie für zulässig, die die Frauen spezifisch begünstigen und darauf ausgerichtet sind, deren Fähigkeiten zu verbessern, auf dem Arbeitsmarkt mit anderen zu konkurrieren und unter den gleichen Bedingungen wie die Männer eine berufliche Laufbahn zu verwirklichen. Der Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie sei jedoch als eine Ausnahme von dem in der Richtlinie ebenfalls verankerten individuellen Gleichbehandlungsrecht eng auszulegen (EuGH, Slg.1986, 1651 , Tz. 36); daher gehe eine nationale Regelung, die den Frauen bei Ernennungen oder Beförderungen absolut und unbedingt den Vorrang einräume, über eine Förderung der Chancengleichheit hinaus und überschreite damit die Grenzen der in Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie vorgesehenen Ausnahme.182 Der EuGH bleibt durch dieses Urteil konsequent bei seiner Rechtsprechung zum Diskriminierungsschutz. Er lässt aber zugleich erkennen, in welche Richtung die Frauenforderung im Einklang mit dem europarechtlichen Gleichberechtigungsgrundsatz der Richtlinie laufen soll, wobei dies auch für die nationale Verfassungsauslegung von ‐ zumindest mittelbarer ‐ Bedeutung ist. Die Gleichbehandlungsrichtlinie verlangt einerseits die Beseitigung aller Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften, die mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Berufsleben unvereinbar sind und verbietet andererseits die Schaffung solcher neuen Vorschriften. Die Richtlinie eröffnet zudem ausdrücklich die Möglichkeit der (einseitigen) Förderung von Frauen, indem sie Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen ‐ insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen beeinträchtigen ‐ ermöglicht. Dies hat der EuCH vorliegend geprüft und festgestellt, dass das zeitlich nach der Gleichstellungsrichtlinie geschaffene Bremer LGG gegen die Richtlinie verstößt und wegen des Vorrangs europäischen Gemeinschaftsrechts vor nationalem Recht nicht angewendet werden darf. Der EuCH bringt in seiner Entscheidung drei Leitgedanken zum Ausdruck: Zunächst ist die "absolute und unbedingte" ("automatische") Bevorzugung von Frauen bei vorher festgestellter gleicher Qualifikation durch Quotenregelungen nicht zulässig; dies gilt erst recht für solche Quotenregelungen, die sogar ohne das Erfordernis der gleichen Qualifikation ausgestaltet wären. Weiterhin dürfen Maßnahmen der Frauenförderung inm1er nur zur Herstellung einer Chancengleichheit und niemals zur Erreichung einer Ergebnisgleichheit verwendet werden; schließlich darf es sich bei Maßnahmen zur Frauenförderung nur um rein individuelle Angelegenheiten und nicht um die Herstellung einer Gruppengleichheit handeln. Die Frauenförderung wird von einem gruppenrechtlichen auf einen individuellen Blickwinkel zurückgeführt.183 Durch das EuGH‐Urteil ist die Quotenregelung des Bremer LGG nicht förmlich außer Kraft gesetzt. Gleichwohl besitzt die Entscheidung des EuGH eine Präzedenzwirkung, indem mögliche Kläger, die sich durch Quotenregelungen benachteiligt sehen, darauf bauen können, dass bereits die Verwaltungs‐ und Arbeitsgerichte in erster Instanz sich dem EuGH‐Urteil anschließen werden, wenn eine gleiche oder ähnliche Konstruktion der Quotenregelung vorliegt, wie in dem Bremer LGG.2 Als konkrete rechtliche Auswirkung stellt die im Vorabentscheidungsverfahren getroffene Entscheidung des EuGH klar, wie die 182
183
Ebenda, S. 286 n, Rn 72 Ebenda, S. 286 n Rn 73 154 einschlägige EU‐Richtlinie auszulegen ist und hat damit dem vorlegenden BAG eine bindende Vorgabe für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens gegeben. Das BAG hat das Ausgangsverfahren nach der Entscheidung des EuGH abschließend dahin entschieden, dass die Klage teilweise Erfolg habe und die Nichtberücksichtigung des Klägers bei der Stellenvergabe wegen des Verstoßes des § 4 LGG gegen europäisches Recht rechtswidrig gewesen sei. Dabei legte das BAC die EuGH‐
Entscheidung so aus, dass davon nicht Quotenregelungen mit Härtefallklauseln betroffen sind. Das BAG hat zugleich der betroffenen Bremer Behörde aufgegeben, über die Einstellung des Klägers neu zu entscheiden, wobei das Bremer LGG (wegen seines Verstoßes gegen europäisches ∙Recht) nicht mehr angewendet werden dürfe. 1 Damit ist das LGG praktisch auch für jeden zukünftigen Fall unanwendbar geworden und faktisch außer Kraft gesetzt.184 Nach dem Inkrafttreten der Grundgesetzergänzung ist es auch zu zahlreichen Entscheidungen von Verwaltungs‐ und Oberverwaltungsgerichten gekommen. Die verwaltungsgerichtliche Recht‐sprechung stellt ‐ gemeinsam mit der Entscheidung des EuGH ‐ landesrechtliche Quotenregelungen sowohl mit als auch ohne Härtefallklauseln in Frage. Die Gerichte haben Frauenquoten in verschiedenen Landesgesetzen für rechtswidrig erklärt, wobei die Rechtswidrigkeit dabei entweder in der Unvereinbarkeit mit höherrangigem Recht in Gestalt der einschlägigen deutschen Normen (Art. 3 Abs. 2 S. 2 u. 3, 33 Abs. 2 GG, § 7 BRRG) oder in der betroffenen europarechtlichen Vorschrift der EG‐Gleichbehandlungsrichtlinie resultiert. Gegenstand der Entscheidungen waren bisher die Landesgesetze von Schleswig‐ Holstein, Niedersachsen, Bremen und Nordrhein‐
Westfalen, die aufgrund ihrer Quotenregelungen als rechtswidrig erkannt wurden. Das OVC Lüneburg hat zum Niedersächsischen Gleichberechtigungsgesetz, über die Entscheidung des vorliegenden Einzelfalles hinausgehend, für die Auslegung des Art. 3 Abs. 2 S. 2 klargestellt, dass das darin enthaltene Gebot zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung nicht im Sinne einer Bevorzugung von Frauen verstanden werden kann, die stets und generell ohne Rücksicht auf solche Auswahlkriterien erfolgte, die dem verfassungsrechtlich (Art. 33 Abs. 2) verankerten Leistungsprinzip entspringen. Zudem weist das OVG Lüneburg eine Auslegung es Art. 3 Abs. 2 S. 2 zurück, die die Begriffe der Quotenregelung bzw. der Gleichstellung in diese Vorschrift hineininterpretiert. Daneben rügt das OVG Lüneburg ‐ wie der EuGH bezüglich der Bremer Quotenregelung ‐ eine Vernachlässigung des Leistungsprinzips, gemessen an der Gleichbehandlungsrichtlinie 76/207/EWG.185 Die Entscheidung des EuCH vom 17. 10. 1995 hat aber auch auf das (anders ausgestaltete) nordrhein‐ westfalische Landesbeamtengesetz (mit Härtefallklausel) Auswirkungen erlangt, wie in den Entscheidungen des OVC Münster und des VC Celstenkirchen2 deutlich wird. Der Unterschied der nordrhein‐westfälischen Quotenregelungen besteht darin, dass hier durch eine Härtefallklausel andere ‐ etwa soziale ‐ Kriterien unabhängig von dem Geschlecht des Bewerbers mitberücksichtigt werden können. Das OVG Münster hat die Entscheidung des EuGH zum Anlass genommen, den § 25 V 2 Halbs. 1 LBG NW bereits von sich aus für mit dem EG‐Gemeinschaftsrecht unvereinbar und damit nichtig zu erklären und somit auf einen Vorlagebeschluss an das BVerfG über die Vereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz zu verzichten. Damit hat das Gericht seine eigene frühere Judikatur, mit der diese Vorschrift für verfassungswidrig gehalten und mehrfach diese Frage zur notwendigen Entscheidung dem BVerfG vorgelegt worden war, mit der des EuGH 184
185
Ebenda, S. 286 o, Rn 74 Ebenda, S. 286 9, Rn 75 155 zusammengeführt. Zur Begründung führt das OVC Münster an, der EuGH habe auch bei der Bremer Quotenregelung über eine (implizite) Öffnungsklausel mitentschieden, da das vorlegende BA C in seinem Vorlagebeschluss eine solche Öffnungsklausel in die Bremer Regelung hineininterpretiert habe und dieses Gesetz letztlich in dieser Interpretation vom EuGH für rechtswidrig erklärt worden sei. In der Tat hatte das BAC im Wege einer verfassungskonformen Auslegung in die Bremer Quotenregelung eine Öffnungsklausel, wie sie das LBG NW enthält, hineininterpretiert. Folglich erstreckt sich die Bindungswirkung der EuGH‐ Entscheidung nach Meinung des 0 VC Münster auch auf eine Quotenregelung in Form des § 25 V 2 Halbs. 1 LBG NW. Das VC Gelsenkirchen seinerseits hat Zweifel daran, ob die Bindungswirkung der EuGH‐Entscheidung sich ebenfalls auf eine Quotenregelung erstreckt, die ‐ wie das nordrhein‐westfälische Gesetz ‐ eine Öffnungsklausel enthält; aus diesem Grund hat es dem EuGH die Frage zur Entscheidung vorgelegt. In seiner Entscheidung vom 11. 11 . 1997 hat der EuGH die Regelung des nordrhein‐westfälischen LBG ftir europarechtskonform erklärt. In weiterer Ausdifferenzierung der Grundsätze des Kalanke‐Urteils stellt der EuCH fest, Art. 2 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 76/207 /EWG steht "einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der bei gleicher Qualifikation von Bewerbern unterschiedlichen Geschlechts in Bezug auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung weibliche Bewerber in behördlichen Geschäftsbereichen, in denen im jeweiligen Beförderungsamt einer Laufbahn weniger Frauen als Männer beschäftigt sind, bevorzugt zu befördern sind, sofern nicht in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen, vorausgesetzt, diese Regelung garantiert den männlichen Bewerbern, die die gleiche Qualifikation wie die weiblichen Bewerber besitzen, in jedem Einzelfall, dass die Bewerbungen Gegenstand einer objektiven Beurteilung sind, bei der alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien berücksichtigt werden und der den weiblichen Bewerbern eingeräumte Vorrang entfallt, wenn eines oder mehrere dieser Kriterien zugunsren des männlichen Bewerbers überwiegen, und solche Kriterien gegenüber den weiblichen Bewerbern keine diskriminierende Wirkung haben". Dies bedeutet, dass der EuGH erneut jeder "starren" Quotenregelung eine Absage erteilt, andererseits aber eine "weiche" Quotenregelung mit der Maßgabe für rechtmäßig erachtet, dass über entsprechende Öffnungsklauseln gewährleistet wird, dass jedenfalls nicht nur Gründe der Zugehörigkeit zu einem unterrepräsentierten Geschlecht, sondern auch andere sachliche Gründe, namentlich solche sozialer Art (Härtefalle) maßgebend bleiben ‐ ggf. auch zu Lasten des in der betreffenden Behörde unterrepräsentierten Geschlechts.186 Nach den bisherigen Entscheidungen ergibt sich folgende Rechtslage: An den Maßstäben der EuGH‐Rechtsprechung gemessen sind die Quotenregelungen von Niedersachsen und Bremen rechtswidrig, da sie als Quotenregelungen ohne Härtefallklausel gegen europäisches Recht m Gestalt der EG Gleichbehandlungsrichtlinie verstoßen. Rechtsakten des Gemeinschaftsrechts kommt in den Bereichen, für die durch die europäischen Verträge die EU (kraft Übertragung von Hoheitsrechten) zur Rechtssetzung befugt ist, gegenüber nationalen Rechtsakten ein prinzipieller Anwendungsvorrang zu Folglich hat die EG‐Gleichbehandlungsrichtlinie in der Auslegung durch den EuGH auch für deutsche Gerichte Vorrang vor nationalem Recht. Eine Erklärung der Verfassungsmäßigkeit durch das BVeifG wäre also prinzipiell ohne weiteren Effekt auf einen festgestellten Verstoß gegen europäisches Recht3 Eine notwendige Reaktion der betroffenen Landesgesetzgeber hätte sich an den Merkmalen auszurichten, die der EuGH und die Verwaltungsgerichte für Förderungsmaßnahmen herausgearbeitet haben: 186
Ebenda, S. 286 r, Rn 76 156 Danach können Bestimmungen rechtlich vertretbar sein, wenn sie erstens nicht starr ausgestaltet sind und zur Herstellung der – auch sozialen ‐ Chancengleichheit verwendet werden, also mit sozialen Öffnungs‐ und Härtefallklauseln versehen sind; bei solchen Bestimmungen darf es keine Automatik für die Bevorzugung von Frauen geben. Als zweites Merkmal erfordert die Anknüpfung an die individuelle Gleichberechtigung, dass Förderungsmaßnahmen nur in den Fällen zulässig sind, in denen individuelle Benachteiligungen im Lebenslauf der zu fördernden Personen tatsächlich aufgetreten sind. Förderungsmaßnahmen müssen daher bei der Frage ansetzen, ob die ggf. zu bevorzugende weibliche Bewerberin in ihrem Lebenslauf tatsächlich vorhandene Benachteiligungen erlitten hat ‐ etwa durch Geburt, Kindererziehungszeiten oder andere spezifische Beeinträchtigungen des Lebens‐ bzw. Laufbahnverlaufes. Wenn der Nachteil im Lebenslauf konkret gegeben ist, kann er durch konkrete Fördermaßnahmen bei der Ausbildung und Qualifikation oder auch bei Einstellung und Beförderung der Bewerberin ausgeglichen werden. Solche Regelungen können, auch gemessen an Art. 3 Abs. 2 S. 2 GG, als prinzipiell verfassungskonform erachtet werden.187 Ferner wird auf folgende Regelungen hingewiesen. Aus der GRC188 „Artikel 20 Gleichheit vor dem Gesetz Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich.DE 26.10.2012 Amtsblatt der Europäischen Union C 26/399. Artikel 21 Nichtdiskriminierung (1) Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. Artikel 23 Gleichheit von Frauen und Männern Die Gleichheit von Frauen und Männern ist in allen Bereichen, einschließlich der Beschäftigung, der Arbeit und des Arbeitsentgelts, sicherzustellen. Der Grundsatz der Gleichheit steht der Beibehaltung oder der Einführung spezifischer Vergünstigungen für das unterrepräsentierte Geschlecht nicht entgegen.“ Aus dem AEUV189 „Artikel 8 (ex‐Artikel 3 Absatz 2 EGV) Bei allen ihren Tätigkeiten wirkt die Union darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern. 187
Ebenda, S. 286 t, Rn 77 CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION,(2012/C 326/02) 189
KONSOLIDIERTE FASSUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION 188
157 Artikel 10 Bei der Festlegung und Durchführung ihrer Politik und ihrer Maßnahmen zielt die Union darauf ab, Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. Artikel 19 (ex‐Artikel 13 EGV) (1) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen der Verträge kann der Rat im Rahmen der durch die Verträge auf die Union übertragenen Zuständigkeiten gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Zustimmung des Europäischen Parlaments einstimmig geeignete Vorkehrungen treffen, um Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung zu bekämpfen. (2) Abweichend von Absatz 1 können das Europäische Parlament und der Rat gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren die Grundprinzipien für Fördermaßnahmen der Union unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts‐ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Maßnahmen festlegen, die die Mitgliedstaaten treffen, um zur Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Ziele beizutragen. “ Wie hier bereits dargelegt, gestattet auch das EU‐Recht lediglich Maßnahmen, die die Gleichheit der Ausgangschancen sicherstellen und keine Durchbrechung des Diskriminierungsverbotes bewirken sollen. Genau eine solche Diskriminierung aber, und das hat der EuGH geurteilt, führen starre Quotenregelungen herbei. Bereits eine Art landesrechtliches „Parite‐Gesetz“ in Anlehnung an das 2001 in Kraft getretene französische Parité‐Gesetz gibt es. Gesetzliche Quotenregelungen dieser Art gibt es inzwischen auch in Belgien, Polen, Portugal, Slowenien, Spanien und Griechenland.190 Neben Deutschland gibt es auch noch „Freiwilligenquoten“ in Österreich, Finnland, Tschechien, Ungarn, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz und Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland. Dass diese Regelungen sowohl gegen internationales Völkerrecht als auch, soweit die Staaten EU‐Mitglied sind, gegen EU‐Recht verstößt, scheint noch niemand einer rechtlichen Würdigung unterzogen zu haben. Mit den Worten der Verfassungs‐ und Familienrechtlerin Dr. jur. Elisabeth Selbert (1981), die als SPD‐Abgeordnete im Parlamentarischen Rat 1948/49 entscheidend war für die Formulierung und Aufnahme von Art. 3 Abs. 2 GG a.F. in das Grundgesetz: „Die mangelnde Heranziehung von Frauen zu öffentlichen Ämtern und ihre geringe Beteiligung in den Parlamenten ist doch schlicht Verfassungsbruch in Permanenz.“ Ebenso ließe sich mit „Die mangelnde Heranziehung von Frauen zur Bundeswehr, Feuerwehr, Polizeidienst, Kampfmittelräumdienst, Sprengberechtigten, Bundespolizei 190
European Commission´s Network to Promote Women in Decision‐making in Politics and the Economy, S. 17f., http://ec.europa.eu/justice/gender‐equality/files/quota‐working_paper_en.pdf. 158 und Sondereinsatz‐kommando ist doch schlicht Verfassungsbruch in Permanenz.“ argumentieren. Selbiges gilt auch für die Behauptung „Die mangelnde Heranziehung von sozial Schwachen, den weniger Gebildeten, den Homo‐ Bi‐ Trans‐ und Intersexuellen, den Migranten und Behinderten zu öffentlichen Ämtern und ihre geringe Beteiligung in den Parlamenten ist doch schlicht Verfassungsbruch in Permanenz.“ Aber auch hierüber scheint es keine Debatten zu geben. Ebenso wenig, wie bei der Aussage, dass die Männer einen Anteil von 52 % in der Bevölkerung hätten wenn diese im Schnitt so als würden wie Frauen, scheint es ein großes Interesse zu geben. Auch der Umstand, dass eine Minderheit an politisch interessierter und engagierter Frauen privilegiert und eine Mehrheit der Männer diskriminiert werden könnte, scheint auch nicht großartig erörtert zu werden. In einer Entscheidung des BVerfG191 heißt es „Um Art. 3 Abs. 2 dem Willen des Grundgesetzes entsprechend als Rechtssatz zu erkennen und anzuwenden, ist es freilich erforderlich, dem Begriff "Gleichberechtigung" den ihm immanenten präzisen juristischen Sinn abzugewinnen und ihn nicht durch BVerfGE 3, 225 (240)BVerfGE 3, 225 (241)eine Gleichsetzung mit den manchmal polemisch verwendeten, rechtlich kaum fassbaren Vokabeln "Gleichwertigkeit" oder "Gleichmacherei" zu entwerten. Mit "Gleichwertigkeit" hat "Gleichberechtigung" nämlich nur insofern zu tun, als Gleichberechtigung stets ‐ nicht nur im Verhältnis von Mann und Frau auf Gleichwertigkeit aufbaut, die die Andersartigkeit anerkennt (so Frau Dr. Selbers in der 42. Sitzung des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates, StenoProt. S. 539 [540]). Von "Gleichmacherei" wesensmäßig verschiedener Kategorien kann im Zusammenhang mit dem Begriff der Gleichberechtigung schon deshalb nicht die Rede sein, weil das Differenzierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG ebenso wie das des Abs. 3 nur die Bedeutung hat, daß die aufgeführten faktischen Verschiedenheiten keine rechtliche, nicht aber auch daß sie keine gesellschaftliche, soziologische, psychologische oder sonstige Wirkung haben dürfen. Im Recht ist ferner das Differenzierungsverbot beschränkt auf die in den Vergleichstatbeständen benannten unterschiedlichen Eigenschaften, zum Beispiel Mann ‐ Frau, Protestant ‐ Katholik usw. Differenzierungen, die auf anderen Unterschiedlichkeiten der Personen oder auf Unterschiedlichkeiten der Lebensumstände beruhen, bleiben von dem Differenzierungsverbot unberührt.“ Unter hier zitierten „Andersartigkeit“ gehört auch, dass die Frauen anders von ihren Freiheiten, Rechten und Möglichkeiten Gebrauch machen und anderen Interessen nachgehen als die Männer. So muss anerkannt werden, dass sie nicht in den selben Maße wie die Männer an der politischen Willensbildung beteiligen wollen. Außerhalb der unmittelbar mit Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit zusammenhängenden Regelungen ist eine Rechtfertigung für Differenzierungen zwischen Männern und Frauen kaum noch vorstellbar.192 Die Wahlrechtsgleichheit ist streng und kann nicht ohne weiteres durch Heranziehung von Gedanken, die für den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz entwickelt wurden, außer Kraft gesetzt bzw. modifiziert werden. Dem Begriff „demokratische Wahlen“ ist jede kompensatorische Ungleichbehandlung oder positive Diskriminierung angeblich benachteiligter Gruppen wesensfremd.193 Zumal hierauf hinzuweisen wäre, dass auch eine „positive Diskriminierung“ eine Diskriminierung ist und ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot nach Art. 3 GG darstellt, da nicht nur niemand benachteiligt, sondern auch niemand bevorzugt werden darf. Weiterhin ist es Parteien verwehrt, unter 191
BVerfGE 3,225,Rn 40 Sackofsky in Umbrach/Clemens, GG Kommentar, Art. 3, Rn 348 193
vgl. von Nieding, NVwZ 1994, 1177. 192
159 Rekurs auf Satz 2 derart in die Demokratie einzugreifen, da der Normadressat für diese Regelungen der Staat ist, während Parteien privatrechtliche Vereinigungen sind.194 Abs. 3 BVerfG vom 07.11.2007 „Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbietet jede Benachteiligung unter anderem wegen des Geschlechts. Der allgemeine Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG, der hinter den spezielleren Gewährleistungen des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG zurücktritt (vgl. BVerfGE 9, 124 <128>; 59, 128 <156>, stRspr), wird durch dieses Verbot dahingehend konkretisiert, dass das Geschlecht grundsätzlich nicht zu den sachlichen Gründen zählt, die eine Differenzierung rechtfertigen können. Das Geschlecht ist nach Art. 3 Abs. 3 GG grundsätzlich kein zulässiger rechtlicher Anknüpfungspunkt für rechtlich unterschiedliche Behandlung. An das Geschlecht anknüpfende differenzierende Regelungen sind mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG nur vereinbar, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind, oder eine Abwägung mit kollidierendem Verfassungsrecht sie ausnahmsweise legitimiert (vgl. BVerfGE 85, 191 <207 ff.>; 92, 91 <109>; 114, 357 <364>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2003 ‐ 2 BvR 2118/01 ‐, juris). Geschlechtsbezogene Zuschreibungen, die allenfalls als statistische eine Berechtigung haben mögen (Geschlechterstereotype), und tradierte Rollenerwartungen können danach zur Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen nicht dienen (vgl. BVerfGE 85, 191 <208 ff.>). Das aus Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG folgende Differenzierungsverbot gilt auch dann, wenn eine Regelung nicht auf eine nach Art. 3 Abs. 3 GG verbotene Ungleichbehandlung angelegt ist, sondern in erster Linie andere Ziele verfolgt (vgl. BVerfGE 114, 357 <364>, m.w.N., stRspr). Eine ‐ mittelbare ‐ Benachteiligung wegen des Geschlechts kann auch vorliegen, wenn eine geschlechtsneutral formulierte Regelung im Ergebnis überwiegend Angehörige eines Geschlechts betrifft und dies auf natürliche oder gesellschaftliche Unterschiede zwischen den Geschlechtern zurückzuführen ist (vgl. BVerfGE 104, 373 <393>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 18. Juni 2008 ‐ 2 BvL 6/07 ‐ juris, stRspr).“ Rn 18‐19 Auch hier hat das BVerfG klar geschlechtsbezogene Ungleichbehandlung ausgeschlossen. Selbiges gilt auch wenn durch Maßnahmen andere Ziele (z.B. Erhöhung der Frauenanteile in den Parlamenten) verfolgt werden, aber diese eine Ungleichbehandlung bewirken. Auch hier halten die Rechtfertigungsgründe den hier gemachten Prüfungsmaßstäben nicht stand. Damit blieb nur noch der Abgleich mit kollidierenden Verfassungsrecht. Diesen stehen dem Recht der Vereinigungs‐ und Betätigungsfreiheit der Parteien nach Art. 9 Abs. GG i.V. m. Art. 21 Abs. 1 den Gleichbehandlungsgebot der Parteimitglieder nach Art 3 und den Demokratiegebot nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 gegenüber. Mit Rückgriff auf Art. 2 Abs. 1 GG und dem Verbot nach BVerfGE 6 84 und BGHZ <106 67> oder NJW 1974 183 im Wahlrecht nach Geschlecht, Rasse, Religion etc. pp im Wahlrecht zu unterscheiden, ist dieses aber aufgelöst worden. Insoweit lässt sich diese Ungleichbehandlung auch nicht mit kollidierendem Verfassungsrecht legitimieren. 194
Ipsen,Parteiengesetz,2008 § 17, Rn 18 160 2. Der statistische Ansatz Als einen wesentlichen Rechtfertigungsgrund wird regelmäßig die Mehrheit der Frauen in der Bevölkerung. Doch diese These ist so nicht haltbar. Betrachtet man die Verteilung gestaffelt, so ist die Geschlechterverteilung unterschiedlich. Hier ist eine Grafik195 die den Männer‐/Frauenüberschuss darstellt. Hier die Anzahl der Wahlberechtigten196: 195
Quelle: http://haetten‐sie‐gewusst.blogspot.de/2011/01/bevolkerungspyramide‐deutschland‐mit.html Quelle: http://www.bpb.de/nachschlagen/zahlen‐und‐fakten/wahlen‐in‐
deutschland/55601/wahlberechtigte‐2009 196
161 Anhand der Grafiken lässt sich darstellen, dass im rekrutier fähigem Alter(18‐65 Jahre) die Männer in der Überzahl sind, während in den höheren Altersklassen die Frauen in der Überzahl sind. Würde man also den Frauen „die Hälfte der Macht“ vorhalten würden die Wahlchancen der Frauen gegenüber den Männern höher sein, da weniger Bewerberinnen sich zur Wahl stellen. Als weiter ist Regionale Betrachtung. So gibt es in Ostdeutschland deutlich mehr Männer.197 Ebenso lässt sich das auf das Bildungssystem reduzieren. Aufgrund des Umstandes, dass Frauen den höheren Bildungsabschluss machen, wandern diese in die Unistädte aus und erhöhen so den Frauenanteil in diesen in bestimmten Altersschichten während in den ländlichen Regionen der Männeranteil ansteigt. Somit wär der Rekurs auf die Geschlechterverteilung in der Gesamtbevölkerung nur dann haltbar, wenn allen Regionen und in allen Altersschichten gleichermaßen wär. Dies ist aber nicht Fall. Würde man einheitlich in allen Parlamenten auf Bundes‐, Landes‐ und kommunaler Ebene eine einheitliche Geschlechterverteilung festschreiben, so würde die Zahl der Bewerberinnen aufgrund der unterschiedlichen Größe der Rekrutierungspools unterschlich ausfallen. Da würden sich sowohl die Stimmengewichtung als auch die Wahlchancen je nach Region für Männer und Frauen unterschiedlich ausfallen. Was wohl klar eine Verletzung der Wahlgleichheit darstellen dürfte. Ebenso hat niemand bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine statistische Analyse nennen können, aus den hervorgeht, dass Männer in Frauendominanten Wählergruppen und Frauen in Männerdominanten Wählgruppen schlechter Wahlchancen haben, wenn die Egalität der Wahlberechtigten sichergestellt ist. Das einzige was festgestellt werden kann ist, dass die Männer in deutlich stärkeren Ausmaß von ihrem passiven Wahlrecht Gebrauch machen als die Frauen. 197
Quelle: http://www.welt.de/politik/deutschland/article906286/Im‐Osten‐fehlen‐die‐Frauen.html 162 163 Somit kann auch aus statistischer Sicht ein derartiger Eingriff ins Wahlrecht nicht gerechtfertigt werden. 3. Der evolutionärspsychologische Ansatz Aufgrund der Unterschiedlichen Rollenverteilung seit der Urgesellschaft und der unterschiedlichen Biologischen Gegebenheiten haben die Geschlechter Unterschiedliche Interessenslagen Entwickelt. Die Männer interessieren sich stärker für Politik als die Frauen um Macht zu kämpfen und sich so für die Frauen attraktiver zu machen. So kann durchaus erklärt werden, dass Männer und Frauen unterschiedliche Interessenslagen entwickelt haben. Das fängt bei der Berufswahl an und geht weiter mit der Wahrnehmung von Hobbys und Interessen. So ist es auch in der Politik. Neben den Umstand sich Männer stärker für Politik interessieren und deshalb in größere Anzahl in den Parteien Mitglied sind, ist auch in den einzelnen Politikfelder eine unterschiedliche Geschlechterverteilung festzustellen. So machen Männer und Frauen in unterschiedlicher Weise von ihren Freiheiten, Rechten und Möglichkeiten Gebrauch. Nur dieser Umstand rechtfertigt aber keinen derartigen Eingriff ins Wahlrecht und in das Grundrecht nach Art. 3 GG. 4. Fazit Sowohl in statistischer als auch in evolutionärspsychologischer Hinsicht lässt sich eine derartige Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. Sowohl in der Kohorte als auch in den Regionen sind die Geschlechter ungleich verteilt. Ebenso nehmen Männer und Frauen unterschiedlich ihre Freiheiten, Rechte und Möglichkeiten wahr. Allein schon aus der Perspektive betrachtet ist es nicht möglich durch „Frauenförderung“ eine dauerhafte numerische Gleichverteilung in allen oder bestimmten Lebenslagen herbeizuführen. Ebenso wenig ist es statistisch erwiesen, dass Individuen, die unter einzelnen Wählgruppen Minderheiten angehören, schlechtere Wahlchancen haben, als Angehörige der Mehrheiten. Gemäß Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. In diesen sind die Frauen explizit mit eingeschlossen. Damit haben sie es selber in der Hand durch aktive Mitwirkung an der politischen Willensbildung zur Erhöhung von Frauenanteilen in den Parlamenten beizutragen. Sie können in bestehende Parteien eintreten oder eigene Gründen. Daran sind sie nicht gehindert. Ein Rechtfertigungsgrund ist daher nicht gegeben. Nach vorliegenden Erkenntnissen des Antragstellers/Klägers hat sich das Bundesverfassungsgericht bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht mit der Frage befasst, ob und in welchem Rahmen Frauenquoten innerhalb der Rechtsordnungen von Parteien und sonstigen privatrechtlichen Vereinigungen als zulässig und verfassungskonform anzusehen sind. Allerdings deutet die gängige Rechtsprechung in anderen Rechtsgebieten darauf hin, dass eine solche nur dann zulässig und gerechtfertigt sein kann, wenn nachfolgende Kriterien erfüllt werden: 1. Diese darf ausschließlich nur dem Zweck dienen, mögliche Nachteile von Frauen auszugleichen. 2. Der Eingriff in andere Rechte muss in einem angemessenen Verhältnis stehen. 3. Den Männern dürfen keine oder zumindest keine übermäßigen Nachteile zugefügt werden. 4. Es dürfen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit lediglich die mildesten möglichen Instrumente zum Einsatz kommen. Eine Frauenquote muss auch in einer Partei einer besonderen Rechtfertigung genügen. Diese wäre dann gegeben, wenn in dieser Verhältnisse herrschen würden, die die Frauen regelrecht davon abhielten, sich an der politischen Willensbildung und der aktiven Parteiarbeit zu beteiligen, sowie ihr, insbesondere passives, Wahlrecht wahrzunehmen. Dies ist aber bei Bündnis ‘90/die Grünen mitnichten der Fall. Im Gegenteil, auch ohne Quote ist eine Beteiligung der Frauen erwünscht und würde von den Männern gefördert werden. Insoweit würde sogar die Notwendigkeit einer Quote in Höhe ihres Mitgliederanteils bestritten werden. Im Kontext der hier aufgeführten Rechtsnachweise, dürften wohl an der Zulässigkeit von Quotenregelungen, speziell im Sachbereich Wahlen, erhebliche Zweifel bestehen, zumal die den weiblichen Mitgliedern andere Möglichkeiten offen stünden gegen Beeinträchtigungen und Verletzung ihrer Mitgliederrechte vorzugehen. Zur weiteren Würdigung wird hier kurz auf die rechtliche Einordnung von Frauenquoten im öffentlichen Dienst Bezug genommen. So werden starre leistungsunabhängige Frauenquoten im öffentlichen Dienst, die überwiegend dazu dienen, den Frauenanteil in Bereichen, bei denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu erhöhen als verfassungswidrig angesehen(s.o.). Folglich kann darauf geschlossen werden, dass ebenfalls starre, dem Demokratieprinzip zuwiderlaufende Frauenquoten innerhalb von Parteien als verfassungswidrig anzusehen sind, zumal im konkreten Falle durch regelrecht erzwungene dauerhafte Überrepräsentanz der Frauen in den einzelnen Wahlämtern die Männer in nicht zu rechtfertigender Weise benachteiligt werden. Somit muss auch in Anwendung demokratischer Grundprinzipien Eignung, Wählbarkeit und Überzeugungskraft Vorrang vor Erhöhungen von Frauenanteilen in den Parlamenten und sonstigen Organen und Wahlämtern eingeräumt werden. Da Parteien privatrechtliche Vereinigungen sind, kann auch nicht auf Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG rekurriert werden. Folglich hat das Bundesverfassungsgericht nachfolgende Problemstellungen offen gelassen: 1.
Kann eine Unterrepräsentanz von Frauen im Allgemeinen oder in öffentlichen Parlamenten eine Benachteiligung darstellen? 2.
Kann eine solcher Eingriff in das Diskriminierungsverbot und das Recht auf Gleichbehandlung nach Artikel 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG, das Demokratiegebot und die Gleichwertigkeit von Parteimitgliedern nach Artikel 21 Abs. 1 Satz 3 GG, die demokratischen Grundsätze nach Artikel 38 Abs. 1 Satz 1 GG, der Gleichheit des Stimmrechts nach §10 Abs. 2 Satz 1 PartG und gegen das Wahlrecht rechtfertigen? 3.
Können Parteien überhaupt unter Rekurs auf Artikel 3 Abs. 2 Satz 2 GG für ihre internen Regelungen „begünstigende“ Regelungen einführen? Allein der Umstand dass die Frauen in deutlich geringerem Ausmaß an der politischen Willensbildung beteiligen als Männer, kann keine Benachteiligung im Sinne Artikel 3 Abs. 2 oder eine Chancenungleichheit darstellen. Andernfalls, könnte mit selbigen Argumenten auch Quotenregelungen für Behinderte, Migranten/‐innen, Angehörige bestimmter Konfessionen, den Nichtakademiker/‐
innen und Arbeitslosen und Geringverdienern/‐innen rechtfertigen. 164 3.5 Art. 18 GG Das hat für den Zeitraum zur Phase der Wahlvorbereitung den Wahlberechtigten und den Mitbewerber/‐innen(Parteien, Einzelbewerber/‐innen das Grundrecht auf effektiven Rechtschutz entzogen. Dazu ist das BVerfG nicht befugt. Grundrechte können durch das BVerfG nur in den dort genannten Fällen entzogen werden. Dass das Grundrecht des Justizgewährungsanspruchs nach Art. 19 Abs. 4 nicht auf die Phase der Wahlvorbereitung nach Art. 38 Abs. 3 erstrecken soll, geht weder aus Art. 19 Abs. 4 GG noch aus 41 Abs. 3 GG hervor. Allein aus dem verfassungsmäßig verbürgten Recht, wonach man Entscheidungen des Bundestages Beschwerde einlegen könne, kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass sich der effektive Rechtsschutz auf nicht die Phase der Wahlvorbereitung zur Abwehr schwerer Nachteile erstrecken kann. Das BVerfG hat behauptet, dass sich der Rechtsweg nach Art. 19.Abs. 4 GG und das Beschwerderecht nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG in „verfassungskonformer Weise entziehe“ und hat sich dabei „auf das Wesen des Gerichts“ gestützt198 ohne jemals dafür zwingende Rechtfertigungsgründe genannt zu haben. Die Behauptung, dass man sich aufgrund der Natur des Wahlverfahrens nach bedingte kurz bemessene Frist, nicht „in einem Flächenstaat wie Deutschland“ nicht alle zur Wahlvorbereitung gehörenden Entscheidungen überprüfen könne199, kann nicht als Rechtfertigungsgrund dienen. Zumindest die schwerwiegendsten Nachteile, die entweder die Wahlgerechtigkeit beeinträchtigen oder gar Mandatsrelevanz sein können müssen durch effektiven Rechtschutz abgewehrt werden können. D.h. mögliche Maßnahmen, die eine „Fehlentscheidung“ darstellen könnten, müssen durch zuständige Gerichte überprüfbar sein. Ferner muss bei dieser Argumentationsweise der Eindruck entstehen, dass Deutschland mit Staaten wie Indien, China, USA, Russland, Kanada oder Brasilien verglichen wird, die großflächig sind und viele Wahlberechtigte haben. Ein solcher Vergleich lässt sich aber nicht führen. Ferner ist diese Aussage ein Widerspruch in sich. Würden es so viele Maßnahmen geben, dass die Klärung von Wahlmängeln während dieser Phase in der knapp zu bemessenden Fristen nicht möglich ist, dann wäre erst recht ein Rechtfertigungsgrund gegeben zu intervenieren, um einen fairen demokratischen Wettbewerb sicherzustellen. 3.6 Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BVERFGE 99 367 „Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet grundrechtseinschränkende Gesetze, die nicht allgemein sind, sondern nur für den Einzelfall gelten. Die Anforderung, dass das Gesetz allgemein zu sein hat, ist dann erfüllt, wenn sich wegen der abstrakten Fassung der gesetzlichen Tatbestände nicht absehen lässt, auf wie viele und welche Fälle das Gesetz Anwendung findet (vgl. BVerfGE 10, 234 [242]; stRspr), wenn also nicht nur ein einmaliger Eintritt der vorgesehenen Rechtsfolgen möglich ist (vgl. BVerfGE 25, 371 [396]). Dass der Gesetzgeber eine Anzahl konkreter Fälle vor Augen hat, die er zum Anlass seiner Regelung nimmt, verleiht dieser nicht den Charakter eines Einzelfallgesetzes, wenn sie nach der Art der in Betracht kommenden Sachverhalte geeignet ist, unbestimmt viele weitere Fälle zu regeln (vgl. BVerfGE 10, 234 [243 f.]). Die abstrakt‐generelle Formulierung darf mithin nicht zur Verschleierung einer einzelfallbezogenen Regelung dienen (vgl. BVerfGE 24, 33 [52]).“ Rn 109 198
199
BVerfGE 1, 89; 19, 88;34,81 BVerfG, ‐ 2 BvR 1928/09 –,‐ 2 BvR1937/09 – vom 1. September 2009; vgl. BVerfGE 14, 154 <155> 165 In diesen Maßstab wird klar, dass die Eingriffe in die Grundrechte, allgemein und nicht nur für bestimmte Fälle zu sein haben. Dieses Recht trifft aber ausschließlich den Staat als Normadressat und nicht Parteien sonstige privatrechtliche Vereinigungen. Insoweit sind die Parteien nicht berechtigt derartige Eingriffe in die Grundrechte vorzunehmen. Art. 3 Abs. 1 GG entfaltet seine mittelbare Drittwirkung in den, dem Demokratiegebot nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG, zugrunde liegenden Gleichwertigkeit der Mitglieder, Gleichheit des Stimmrechts nach § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG und der Anwendung der Wahlgrundsätze, insbesondere der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, in den Fällen von § 15 und § 17 PartG, Binnenraum der Parteien. Weiterhin erstrecken sich diese Eingriffe nur auf Mitglieder bestimmter Parteien und erfolgen auch noch in unterschiedlicher Intensität je nach Partei und Gliederung. Damit sind die Voraussetzungen zur Allgemeinheit und Gleichheit der Eingriffe nicht erfüllt. Insoweit liegt ein Verstoß nach Art. 19 Abs.1 Satz 1 GG vor. 3.7 Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG200 „Nach Art. 19 Abs. 4 GG steht jedem, der behauptet, durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt zu sein, der Rechtsweg zu den Gerichten offen. Die Vorschrift garantiert jedoch nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen. Sie gewährleistet auch den Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle der jeweils belastenden Verwaltungsentscheidung (BVerfGE 35, 263, 274; 46, 166, 178; 54, 94, 96 f.; 61, 82, 111; 64, 261, 279). Das Maß dessen, was als wirkungsvoller Rechtsschutz verbürgt ist, richtet sich nach dem sachlichen Gehalt des als verletzt behaupteten Rechts. Bezogen auf dieses müssen die Gerichte eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens haben und über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügen, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen; ihre Prüfungsbefugnis müssen die Gerichte auch wahrnehmen (st. Rspr.; vgl. u.a. BVerfGE 15, 275, 282; 61, 82, 111).“ BVerfG201 „Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten ‐ ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts ‐ nicht nur, daß überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 (268) [BVerfG 12.01.1960 ‐ 1 BvL 17/59]; 60, 253 (268 f. [BVerfG 20.04.1982 ‐ 2 BvL 26/81]); 77, 275 (284)). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 (268) [BVerfG 12.01.1960 ‐ 1 BvL 17/59]; 77, 275 (284) [BVerfG 02.12.1987 ‐ 1 BvR 1291/85]m.w.N.). Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, daß strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 253 (269) [BVerfG 20.04.1982 ‐ 2 BvL 26/81]). Sowohl im öffentlichen Interesse als auch ‐ allgemein 200
201
BVerfG Beschluss vom 24.10.1990 (1 BvR 1028/90) NJW 1991, 415 BVerfGE 88, 118 166 gesehen ‐ im Interesse der Rechtsuchenden selbst kann der Gesetzgeber daher durch verfahrensbeschleunigende Vorschriften, insbesondere durch Fristenregelungen und Präklusionsnormen, Vorkehrungen dagegen treffen, daß gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden. Derartige Regelungen können im übrigen auch gerechtfertigt sein, um einer Überlastung der Rechtspflege, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, vorzubeugen. Auch Formerfordernisse für Prozeßhandlungen können der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären. Das Rechtsstaatsprinzip gibt nicht im einzelnen vor, wie der Widerstreit zwischen dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits zu lösen ist. Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und für die einzelnen Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, welchem von ihnen jeweils der Vorzug zu geben ist. In sachlicher Hinsicht muß der Gesetzgeber dabei allerdings, wie ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten.“ An diesen Maßstäben wird deutlich, dass man die Rechtswegegarantie nicht so ohne weites aushebeln kann. Der Widerstreit zwischen Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung muss das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt bleiben. Eine solche ist aber im Konkreten Falle nicht gegeben. Da entspricht zu einem durch die z.T. extrem lange Verfahrensdauer und durch den Umstand, dass eine Abwehr schwerer Nachteile, sowohl für die Allgemeinheit als auch für den Einzelnen persönlich, möglich zu machen. Diese besteht, darin, dass „Wahlfehler“ soweit als möglich vermieden müssen. Die reine Feststellung der Verletzung subjektiver Rechte nach der Wahl kann nicht genügen. Das gilt z.B. wenn Wahlvorschläge zugelassen werden, die nicht hätten zugelassen werden dürfen und dies erst nach der Wahl festgestellt wird oder jemand zu Unrecht nicht zu Wahl zugelassen wird. Dies gilt sowohl für die Wahlberechtigte, wie auch für Parteien und Einzelwahlbewerber/‐innen. In einer weiteren Entscheidung legte das BVerfG202 fest „Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gegen Hoheitsakte der öffentlichen Gewalt gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>; 107, 395 <401>). Der allgemeine Justizgewährungsanspruch, der sich in seinem rechtsstaatlichen Kerngehalt nicht von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG unterscheidet (vgl. BVerfGE 107, 395 <401>), schließt es nicht aus, den Zugang zu den Gerichten von bestimmten Zulässigkeitsvoraussetzungen abhängig zu machen, namentlich das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses zu verlangen (vgl. BVerfGE 9, 194 <199 f.>; 27, 297 <310>; 77, 275 <284>; 96, 27 <39>; 104, 220 <232>). Allerdings darf der Weg zu den Gerichten nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 <268>; 52, 203 <207>; 110, 77 <85>).“ Hier ist klar geregelt, dass die Zumutbarkeit einzuhalten ist. Eine solche kann aber nur dann gegeben sein, wenn ein Rechtsschutz effektiv ist. D.h. dieser muss die Möglichkeit beinhalten mögliche Nachteile zu vermeiden. Eine derartige Möglichkeit ist im Sachbereich Wahlen aber fast nicht gegeben. Auch die erfolgten Gesetzesänderungen haben daran nur geringfügig etwas geändert. Wenn eine Überprüfung möglicher rechtswidriger Entscheidungen der Wahlorgane erst nach der Wahl und nach erheblicher Prüfungsdauer durch ein staatliches Gericht möglich ist, kann dieser nicht mehr effektiv sein und eine „Korrektur möglicher Wahlfehler“ wär nur noch im beschränkten Umfange möglich. So 202
BVerfG, 27.07.2006. 2 BvR 1416/06 167 war der Parlamentarische Rat der Auffassung, dass die Rechtswegegarantie umfassend sein und auch auf die Gesetzgebung erstrecken sollte.203 Das BVerfG nach Kenntnisstand des Beschwerdeführers keine Quellen genannt, aus denen hervorgeht, dass der Parlamentarische Rat als Verfassungsgeber den Rechtswegegarantie und damit auch den effektiven Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt in den Fällen des Art. 38 Abs. 3 GG während der Phase der Wahlvorbereitung ausgenommen werden und vollumfänglich auf das Wahlprüfungsverfahren abgewälzt werden soll. Die Wahlorgane sind Selbstverwaltungsorgane der Wahlberechtigten.204 Als solche sind sie Teil der öffentlichen Gewalt im Sinne Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG. Anderslautende Aussagen hat das BVerfG nicht getroffen. Art. 19 Abs. 4 wird der Erkenntnis Rechnung getragen, dass Recht nur dann effektiv sind, wenn sie im Konfliktfall auch durchgesetzt werden können.205 Das schließt die Rechte in den Fällen des Art. 38 Abs. 3 GG mit ein. Das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes; der Bürger hat einen substantiellen Anspruch auf eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle.206Mit dieser Regelung hat das GG eine Systementscheidung für den Individualrechtsschutz getroffen. In dem es den Rechtsschutz gegenüber öffentlicher Gewalt als Grundrecht ausgestaltet, bringt es zum Ausdruck, dass die Rechtsschutzgarantie, wie die materiellen Grundrechte, primär den einzelnen Menschen und seine Selbstverwirklichung im Auge hat, weniger die institutionellen und funktionellen Weiterungen, die mit einem ausgebautem Rechtsschutzsystem einhergehen. Für den Bürger ist dieses „formelle Hauptgrundrecht“ ein „Bastion der Individualität“ von hohem Integrativem Wert. 207 Der lückenlose Rechtsschutz hat auch einen nicht zu unter‐schätzenden edukatorisch‐präventiven Effekt auf die Verwaltung. Die bei all ihrem Handeln stets die mögliche Inanspruchnahme von Rechtsschutz in Rechnung stellen muss. Nicht zuletzt hat die Rechtsprechung des EuGH dien Blick dafür geschärft, dass die Inanspruchnahme von Individualrechtsschutz nicht nur der Sicherung individueller Autonomiebedürfnisse dient, sondern auch der objektiven Rechtmäßigkeitskontrolle und damit auch der Durchsetzung des demokratisch legitimierten Rechts. Jeder Kläger ist somit auch „Organ der Rechtsordnung“, verantwortlich für das Ganze, citoyen im klassischen Sinn des Wortes.208Dem Rechtsstaatsprinzip lässt sich als objektiver Verfassungsgrundsatz eine Justizgewährungspflicht entnehmen, der ein aus Art. 2 Abs. 1 GG einem speziellerem Grundrecht abgeleiteter allgemeiner Justizgewährungsanspruch korrespondiert. Er ist eine Konsequenz des staatlichen Gewaltmonopols, des Selbsthilfeverbots und der allgemeinen Friedenspflicht des Bürgers.209 Jenseits der ohnehin spezialgesetzlich geregelten Verfahrens‐grundrechte, kommt ein Rückgriff auf dem aus einzelnen Grundrechten, dem Rechtsstaatsprinzip, dem allgemeinen Regeln des Völkerrechts(Art. 25 GG), sowie völkerrechtlichen Verträgen gespeisten allgemeinen Rechtsschutzstandart freilich nur zur Lückenschließung in Betracht, d.h., nur dort wo sich aus den spezifischen Gegebenheiten des Rechtsschutzes gegenüber der öffentlichen Gewalt keine Besonderheiten ergeben. Der allgemeine Rechtschutzstandart stellt sich mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie ein Mindeststandart dar, der nicht unterschritten werden darf, nach oben aber entwicklungsoffen ist. Hier ist auch die maßgebliche Einfallszone für die allgemeinen Regeln des Völkerrechts und der Rezeption ausländischer Erfahrungen210. 203
Mangold, Starck, Klein, GG Kommentar, Art. 19, Rn 335 m.w.N. Schreiber, Kommentar BWahlG 2009, § 8 Rn 1 205
Mangold, Starck, Klein, a.aO., Rn 336 206
Ebenda;BVerfGE,35,263;BVerfGE 84,34 207
Ebenfalls Mangold, Stark, Klein, a.a.O., Rn 344,m.w.N 208
Ebenda, Rn 345,m.w.N. 209
Ebenda, Rn 352, m.w.N. 210
Ebenda, Rn 357, m.w.N. 204
168 Diesen Maßstäben muss der Phase der Wahlvorbereitung im Kontext mit den Entscheidungen der Wahlorgane Rechnung getragen werden. Hier liegt zwar insoweit eine Besonderheit vor, als dass der Gewährung, der Wahrnehmbarkeit und möglichen richterlichen Entscheidungen unstreitig gewisse terminliche und zeitliche Zwänge unterliegen. „Öffentliche Gewalt“ im Sinne von Art. 19. Abs. 4 GG sin alle Maßnahmen der Regierung und der Verwaltung (Exekutive), und zwar unabhängig von ihrer Rechtsform.211 Der Rechtsschutzgarantie unterliegen auch Wahlprüfungsverfahren.212 Wenn Art. 19. Abs. 4 einen effektiven Rechtsschutz durch Gerichte verbürgt, dann stehen alle Instanzenzüge gleichwertig nebeneinander. Die Rechtsschutzgarantie gewährleistet insoweit weder einen bestimmten Rechtsweg, noch einem Charakter der beanstandeten Maßnahme angepasste Verfahrensart. Auch eine Rechtswegspaltung ist zulässig. Art. 19 Abs. 4 garantiert lediglich, dass dem Einzelnen beeinträchtigende Maßnahmen in irgendeinem gerichtlichen Verfahren überprüft werden können.213 Im Sachbereich Wahlrecht ist das zwar möglich und nach dem das Unterschriftenquorum abgeschafft wurde, auch ohne Einschränkung. Allerdings kann dies nur dann effektiv sein, wenn nicht nur die reine Feststellung von Rechtsverletzungen sondern auch die Vermeidung möglicher Nachteile möglich ist. Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet nicht gerichtlichen Rechtsschutz schlechthin, sondern auch dessen Effektivität. Die vom Gesetzgeber normative Ausgestaltung des Rechtsweges hat sich am Gebot des Wirkungsvollen Rechtsschutzes zu orientieren und muss dafür Sorge tragen, dass der Zugang zu den Gerichten nicht in unzumutbarer und unsachgemäßer Weise verhindert oder erschwert wird. Der Rechtsweg darf daher weder ausgeschlossen noch darf die Wahrnehmung der Instanzen in unzumutbarer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden214(s.o.). Den Zugang zu staatlichen Gerichten wird man zum interessierenden Mindeststandart zählen müssen215.Ein wirksamer Rechtsschutz fordert ferner eine wirksame gerichtliche Kontrolle216.Der Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Hand, ist grundsätzlich ein nachträglicher repressiver Rechtsschutz, da eine mitlaufende gerichtliche Kontrolle die Tätigkeit der anderen Staatsfunktionen unzumutbar erschweren würde. Lediglich in engen Grenzen gebietet das Effektivitätsgebot zur Vermeidung schwerer und irreparabler Rechtsverletzungen vorbeugenden Rechtsschutz217. Die gerichtliche Kontrolle von Rechtsverletzungen durch die öffentliche Hand muss lückenlos sein. Das setzt voraus, dass mit den für den Einzelnen zumutbarer Weise erreichbaren gerichtlichen Rechtsbehelfen allen rechtsverkürzenden Auswirkungen staatlichen oder staatlich verantwortbaren Handelns tatsächlich begegnet werden kann. Dem ist Rechnung getragen, sofern die normative Ausgestaltung einer gerichtlichen Verfahrensordnung die umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht und eine dem Rechtsschutzbegehren angemessene Entscheidungsart und Entscheidungswirkung gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen materiellen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich genügt.218 Die Entscheidungen der Wahlorgane sin solche Entscheidungen der öffentlichen Hand. So folgt der Rechtsschutzgarantie auch die Pflicht, einen hinreichend flexiblen Kanon von Klagearten zur Verfügung zu stellen. Effektiver Rechtsschutz setzt darüber hinaus auch angemessene Urteilsarten und wirkungsvolle Vollstreckungsmöglichkeiten voraus, mit deren Hilfe der Rechtsschutzsuchende sicherstellen kann, dass die öffentliche Gewalt den Richterspruch auch tatsächlich befolgt (Prinzip der 211
Ebenda, Rn 426 Ebenda, Rn 427 213
Ebenda, Rn 446 214
Ebenda, Rn 453, m.w.N. 215
Ebenda, Rn 454, m.w.N. 216
Ebenda, Rn 455, m.w.N. 217
Ebenda, Rn 460, m.w.N. 218
Ebenda, Rn 462; BVerfGE 60,253,[296] 212
169 Rechtsdurchsetzung).219 Folglich muss daraus der Schluss gezogen werden, dass im Sachbereich Wahlen, der Rechtsweg nach Art. 41 GG nicht der einzige sein kann, um mögliche Rechtsverstöße einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Auch wird hierdurch ein rechtzeitiger Rechtsschutz garantiert. Wo irreparable Rechtsfolgen drohen, gehört deshalb die Gewährleistung des vorläufigen Rechtsschutzes zu den wesentlichen Bestandteilen des Art. 19 Abs. 4 GG. Vom Gesetzgeber fordert dies die Bereitstellung von Verfahren, von den Gerichten eine Handhabung, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen auch im Einzelfall Rechnung trägt220. Im Verfahren der einstweiligen Anordnung im Verfassungs‐ wie im Verwaltungsprozess um im Zivilprozess wird rechtzeitiger Rechtsschutz sichergestellt.221 Ausgenommen hiervon ist lediglich das Wahlrecht. Auch den Suspensiveffekt, den Widerspruch und Anfechtungsklage entfalten, gehört zu den überkommenden Ausprägungen der Rechtsschutzgarantie. Dementsprechend spricht auch das BVerfG davon, dass die Annahme des Sofortvollzuges die Ausnahme bleiben müsse und dafür ein besonderes öffentliches Interesse erforderlich sei. Es erkennt damit an, dass der vorgefundene effektive Schutzbereich von Art. 19 Abs. 4 GG den Supensiveffekt mit umfasst222. Dem Effektivitätsgebot ist ferner mit Blick auf die Verfahrensdauer Rechnung zu tragen, was nach einer gerichtlicher Entscheidung in binnen angemessener Frist verlangt. Mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 6 EMRK betonen BVerfG und EMRK übereinstimmend, dass wirksamer Rechtsschutz, Rechtsschutz in angemessener Zeit bedeutet. Das Gebot des rechtzeitigen Rechtsschutzes ist dann verletzt, wenn er so spät gewährt wird, dass er sich nicht mehr auswirken kann.223 Der Gesetzgeber hat das Prozessrecht deshalb so auszugestalten, dass die Gerichte dem Effektivitätsgebot genügen können.224 Das schließt Entscheidungen des BVerfG im Sachbereich Wahlen mit ein. Unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes durch Verfahren ergeben sich auch aus Art. 19 Abs. 4 GG Vorwirkungen für das Verwaltungsverfahren(Vorverlagerung des Grundrechtschutzes).Diese darf insbesondere nicht so angelegt sein, dass der gerichtliche Rechtsschutz vereitelt oder unzumutbar erschwert wird.225 Das Verfahren der Wahlvorberatung ist zwar kein Verwaltungsverfahren im eigentlichen Sinne. Es ist aber ein zum Verwaltungsverfahren ähnlich gelagertes Verfahren der öffentlichen Gewalt. Unter dem Blickwinkel von Art. 19 Abs. 4 GG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes von einen fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig macht. Bei Wiederholungsgefahr, Fortdauernder Beeinträchtigung oder diskriminierender Wirkung einer Maßnahme und entsprechenden Rehabilitierungsinteresses ist es viel mehr von Verfassungswegen zu bejahen. Das gilt ferner bei intensiven Eingriffen und grundsätzliche Schutzgüter, wenn die unmittelbare Beeinträchtigung in Zeitspannen erfolgt, in denen der Betroffene eine gerichtliche Nachprüfung nicht erlangen kann.226 Art. 19 Abs. 4 GG zielt auf eine vollständige Rechtskontrolle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch ein mit ausreichender Entscheidungsmacht ausgestattetes Gericht. Eine diesen Anforderungen entsprechende Kontrolle muss sich daher grundsätzlich auf die Anwendbarkeit im konkreten Fall einschlägigen Normen erstrecken, auf deren Gültigkeit, auf die Bestimmung ihres Regelungsgehalts, auf deren Tatsachengrundlagen und deren Subsummation. 227 219
Ebenfalls Mangoldt,Starck,Klein, Rn 470 Ebenda, Rn 474,m.w.N 221
Ebenda, Rn 475,m.w.N. 222
Ebenda, Rn 476, m.w.N 223
Ebenda,Rn 479,m.w.N. 224
Ebenda, Rn 480 225
Ebenda, Rn 483 226
Ebenda, Rn 497 227
Ebenda, Rn 502,m.w.N. 220
170 BVerfG 1 PBvU 1/02 „Die Rechtsschutzgarantie des Grundgesetzes ist nicht auf Rechtsschutz gegen Akte der vollziehenden Gewalt im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG beschränkt, sondern umfassend angelegt. Sie sichert allerdings keinen Rechtsmittelzug. 1. Die Garantie wirkungsvollen Rechtsschutzes ist ein wesentlicher Bestandteil des Rechtsstaates (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 96, 27 <39 f.>). Das Grundgesetz garantiert Rechtsschutz vor den Gerichten nicht nur gemäß Art. 19 Abs. 4 GG, sondern darüber hinaus im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs. Dieser ist Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips in Verbindung mit den Grundrechten, insbesondere Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>). Die grundgesetzliche Garantie des Rechtsschutzes umfasst den Zugang zu den Gerichten, die Prüfung des Streitbegehrens in einem förmlichen Verfahren sowie die verbindliche gerichtliche Entscheidung. 2. Das Grundgesetz sichert im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG wie auch in dem des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs das Offenstehen des Rechtswegs. Die Garantie einer gerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeit gegen behauptete Rechtsverletzungen eröffnet jedoch keinen unbegrenzten Rechtsweg. a) Das Rechtsstaatsprinzip fordert, dass jeder Rechtsstreit um der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens willen irgendwann ein Ende findet (vgl. bereits BVerfGE 1, 433 <437>). Wann dies der Fall ist, entscheidet das Gesetz. Das Risiko eines immerwährenden Rechtswegs besteht nach dem Grundgesetz nicht, weil es sowohl in Art. 19 Abs. 4 GG als auch im Rahmen des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs nur das Offenstehen des Rechtswegs garantiert, also die Öffnung des Zugangs zum Gericht. Der Rechtsweg steht für Streitigkeiten zwischen Trägern öffentlicher Gewalt und Privatpersonen oder zwischen Privatpersonen offen. Dies ermöglicht die Entscheidung eines unabhängigen Gerichts über Rechte und Pflichten. Insofern reicht es grundsätzlich aus, ist in einem Rechtsstaat aber auch als Minimum zu sichern, dass die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abwägung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt werden und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden können (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>). Ein Instanzenzug ist von Verfassungswegen nicht garantiert. Ob es Streitigkeiten gibt, für die aus rechtsstaatlichen Gründen die Überprüfung durch eine weitere gerichtliche Instanz vorzusehen ist, bedarf im vorliegenden Zusammenhang keiner Entscheidung. Das Risiko eines Rechtswegs ohne Ende besteht auch in einem solchen Fall nicht. b) Die Garantie einer einmaligen gerichtlichen Entscheidung über ein behauptetes Recht zielt darauf ab, Konflikte um eine mögliche Rechtsverletzung einer Prüfung und einer bestandskräftigen Entscheidung zuzuführen. Weiter reicht diese Garantie nicht. Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt wurden. Im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung eines Verhaltens ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf. [...] (1) Das Bundesverfassungsgericht hat den aus dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten folgenden allgemeinen Justizgewährungsanspruch zunächst als Grundlage des Rechtsschutzes in zivilrechtlichen Streitigkeiten anerkannt, für die Art. 19 Abs. 4 GG nicht anwendbar ist (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 93, 99 <107>; 97, 169 <185>). Auf diesem Wege wird gesichert, dass ein Gericht verbindlich über das Bestehen von Rechten und Pflichten in einer zivilrechtlichen Angelegenheit entscheidet. “ Eine solche Überprüfung ist gemessen an dieser Entscheidung muss auch für Entscheidungen der Wahlorgane während der Phase der Wahlvorbereitung möglich sein. 171 3.8 Art. 20 Abs. 3 GG Das Rechtsstaatsprinzip verlangt die Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes. Das schließt öffentliche Wahlen mit ein. Das Verhältnis der Demokratie zum Rechtsstaat scheint auf den ersten Blick gegenläufig gestaltet, da Demokratie Staatsmacht legitimiert und Rechtsstaatlichkeit Staatsmacht limitiert. Bei näherer Betrachtung zeigt sich aber, dass die Grenzen der demokratischen Legitimation auch als Begrenzungen der Staatsmacht wirken können, und dass das Rechtsstaatsprinzip auch staatliche Handlungsgebote aufstellen kann, wie sie z. B. die grundrechtliehen Schutzpflichten enthalten. Weitere Verschränkungen und Überlagerungen entstehen im Bereich der Gewaltenteilung, zum Beispiel beim Gesetzesvorbehalt wegen Wesentlichkeit einer Entscheidung. In Verlängerung der rechtsstaatlich und insbesondere grundrechtlich fundierten Unterscheidung von Staat und Gesellschaft kann aus den verfassungsrechtlichen Regelungen geschlossen werden, dass das demokratische Prinzip nur ausnahmsweise zu unmittelbaren Wirkungen im Verhältnis zwischen den Bürgern fuhrt. Eine solche Regelung ist Art. 21 Abs. 1 Satz 3, der von den politischen Parteien verlangt, dass ihre innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Im Umkehrschluss sowie aus den Grundrechten und dem Rechtsstaatsprinzip kann gefolgert werden, dass die innere Ordnung anderer gesellschaftlicher Machtträger nicht an diesen Grundsätzen orientiert sein muss. Hinzu kommt, dass die Kontrolle gesellschaftlicher Machtstellungen auch anders erfolgen und sichergestellt werden kann als durch eine "Demokratisierung" im Sinne einer verfassungsrechtlichen Erzwingung einer demokratischen Binnenstruktur gesellschaftlicher Machtträger.228 Zu den Kernelementen des Rechtsstaats des Rechtsstaats gehört als Kehrseite des staatlichen Gewaltmonopols der Anspruch auf Rechtsschutz durch unabhängige Gerichte. 229 Für den Rechtsschutz gegen Akte der öffentlicher Gewalt garantieren diesen Anspruch der Rechtswegegarantie.230 Wie beim Rechtsschutz gegen die Exekutive bedarf der allgemeine Justizgewährungsanspruch der Ausgestaltung durch den Gesetzgeber in ihr kann eine Beschränkung des gerichtlichen Rechtsschutzes liegen. Maßgeblicher rechtsstaatlicher Maßstab ist auch hier der effektive Rechtsschutz.231 Bezüglich des Rechtsstaatsprinzips hat das BVerfG232 folgende Maßstäbe ausformuliert. „1. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet in zivilrechtlichen Streitigkeiten ‐ ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG für den Bereich des öffentlichen Rechts ‐ nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offensteht. Sie garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Die Rechtsschutzgewährung durch die Gerichte bedarf allerdings einer normativen Ausgestaltung durch eine Verfahrensordnung. Dabei kann der Gesetzgeber auch Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren besondere formelle Voraussetzungen aufstellen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken (vgl. BVerfGE 10, 264 (268) [BVerfG 12.01.1960 ‐ 1 BvL 17/59]; 60, 253 (268 f. [BVerfG 20.04.1982 ‐ 2 BvL 26/81]); 77, 275 (284)). Solche Einschränkungen müssen aber mit den Belangen einer rechtsstaatlichen Verfahrensordnung vereinbar sein und dürfen den einzelnen Rechtsuchenden nicht unverhältnismäßig belasten. Darin findet die Ausgestaltungsbefugnis des Gesetzgebers zugleich ihre Grenze. Der Rechtsweg darf danach nicht in unzumutbarer, durch Sachgründe der genannten Art nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 10, 264 (268) [BVerfG 12.01.1960 ‐ 1 BvL 17/59]; 77, 275 (284) [BVerfG 02.12.1987 ‐ 1 BvR 1291/85]m.w.N.). Das Rechtsstaatsprinzip fordert für das gerichtliche Verfahren einen wirkungsvollen Rechtsschutz des einzelnen Rechtsuchenden, andererseits aber auch die Herstellung von Rechtssicherheit, die voraussetzt, dass strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit geklärt werden (vgl. BVerfGE 60, 228
Maunz Dürig Art. 20 Abs. 3, S. 105 Dreier, GG‐Kommentar, Art. 20 Abs. 3,Rn 197 230
Ebenda 231
Ebenda, Rn 168 232
BVerfGE 88 118, Rn 24‐28 229
172 253 (269) [BVerfG 20.04.1982 ‐ 2 BvL 26/81]). Sowohl im öffentlichen Interesse als auch ‐ allgemein gesehen ‐ im Interesse der Rechtsuchenden selbst kann der Gesetzgeber daher durch verfahrensbeschleunigende Vorschriften, insbesondere durch Fristenregelungen und Präklusionsnormen, Vorkehrungen dagegen treffen, dass gerichtliche Verfahren unangemessen verzögert werden. Derartige Regelungen können im Übrigen auch gerechtfertigt sein, um einer Überlastung der Rechtspflege, die ihrerseits wieder den effektiven Rechtsschutz insgesamt beeinträchtigen würde, vorzubeugen. Auch Formerfordernisse für Prozesshandlungen können der Rechtssicherheit dienen, sofern sie geeignet sind, die prozessuale Lage für alle Beteiligten rasch und zweifelsfrei zu klären. Das Rechtsstaatsprinzip gibt nicht im Einzelnen vor, wie der Widerstreit zwischen dem allgemeinen Interesse an Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung einerseits und dem subjektiven Interesse des Rechtsuchenden an einem möglichst uneingeschränkten Rechtsschutz andererseits zu lösen ist. Es ist Sache des Gesetzgebers, bei der Ausgestaltung des Verfahrens die einander widerstreitenden Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen und für die einzelnen Abschnitte des gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden, welchem von ihnen jeweils der Vorzug zu geben ist. In sachlicher Hinsicht muss der Gesetzgeber dabei allerdings, wie ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die betroffenen Belange angemessen gewichten und in Bezug auf die Auswirkung der Regelung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. 2. Diese Grundsätze gelten nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 (275) [BVerfG 29.10.1975 ‐ 2 BvR 630/73]). Sie sind für das Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei in gleicher Weise wie für das auf Rechtsverteidigung gerichtete Begehren des Gegners anwendbar. Auch der Richter muss die Tragweite des Grundrechts auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz beachten (vgl. BVerfGE 77, 275 (284) [BVerfG 02.12.1987 ‐ 1 BvR 1291/85]). Er darf verfahrensrechtliche Regelungen, die den vorgenannten Grundsätzen widersprechen, nicht anwenden (Art. 100 Abs. 1 GG). Soweit Verfahrensvorschriften einen Auslegungsspielraum lassen, darf er sie nicht in einem Sinne auslegen, der zu einem solchen Widerspruch führen würde.“ Diese Maßstäbe die das BVerfG für das Rechtsstaatsprinzip sind auch für Wahlen in den Fällen des Art. 41 GG anzuwenden. Dass Art. 41 GG auch das Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG auf verfassungskonformer Weise ausschließe, hat das BVerfG bislang nicht erklärt. Es verbietet eine übermäßig erschwerende Handhabung verfahrensrechtlicher Regeln, die den Anspruch auf gerichtliche Durchsetzung des materiellen Rechts unzumutbar verkürzen, indem z.B. Klagen aus völlig formalen Gründen abgelehnt werden.233 Das Prinzip findet ebenfalls unter den Gehalt von Art. 41 GG seine Anwendung. Das Rechtsstaatsprinzip bindet aller Träger öffentlicher Gewalt.234 Das Schließt die Wahlorgane mit ein. Namentlich das Demokratieprinzip wird z.T. als vorrangige Voraussetzung für das Aufrechterhalten des Rechtsstaatsprinzips interpretiert, der sich aus den Maßstäben sozialer Gerechtigkeit verpflichtet weiß umgekehrt strukturiert der Rechtsstaat den demokratischen Prozess und formt dessen Handlungsinstrumente, ist die Demokratie des Grundgesetzes unübersteigbar verfassungs‐ und Rechtsgebunden. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden.235 Damit muss eine Beschränkung oder gar Präklusion des Rechtschutzes im Sachbereich Wahlen auch in den Fällen des Art. 41 GG mit dem Belangen des Rechtsstaatsprinzips vereinbar sein und nur durch sachgerechte Rechtfertigungsgründe und zur Durchsetzung schutzwürdiger Interessen erfolgen. Hierzu hat das BVerfG nachfolgende Rechtfertigungsgründe vorgebracht. Das eine, das während Phase der Wahlvorbereitung, die Durchführung und Vorbereitung der Wahl weder ver‐ noch behindert werden darf und das nach der Wahl der größtmögliche Bestandschutz dieser höchste Priorität hat. 233
Dreier, Art. 20, Rn 202;BVerfGE 84,366 [369ff] Ebenda, Rn 207 235
Ebenda, Rn 208 234
173 Da aber bereits das BVerfG selbst bewiesen hat, dass Rechtsschutz möglich ist ohne die Wahlvorbereitung zu gefährden, so lässt sich eine nahezu generelle Präklusion des Rechtsschutzes während der Wahlvorbereitung mit diesen Argumenten nicht mehr rechtfertigen. Dem Bundestag steht kein Monopol zum Erstzugriff auf Überprüfung von Beanstandungen über die Entscheidungen der Wahlorgane zu. Insoweit steht auch unter diesem Blickwinkel die Frage wo denn Art. 41 GG in verfassungskonformer Weise den Justizgewährungsanspruch ausschließe. Daher stellt die Festsetzung des Bundestags als erstinstanzliche Rechtskontrolle einen übertrieben Formalismus allein zu Selbstzweck ohne dass sich das Verfahren noch in sachgerechter Weise mit schutzwürdigen Interessen begründen ließe. Eine nahezu vollumfängliche Präklusion des Rechtsschutzes während der Phase der Wahlvorbereitung ist nicht mehr sachgerecht. Ein solch übertriebener Formalismus ist mit den Grundsätzen des Rechtsstaatsprinzips unvereinbar. Selbiges gilt auch für die Verkürzung des Rechtsschutzes zur reinen Genugtuungs‐ und Rehabilitationsfunktion. Ebenso ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar für bestimmte Fälle wie Parteien, den Angehörigen der Wahlorgane oder Bundestagspräsident zwar Einspruchs‐ aber kein Beschwerderecht eingeräumt ist. Aus dem BVerfG236 „ Die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie gewährleistet nicht nur, dass überhaupt ein Rechtsweg zu den Gerichten offen steht. Ebenso wie Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, dessen Anwendungsbereich auf die vollziehende öffentliche Gewalt beschränkt ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Januar 2005 ‐ 2 BvR 656/99, 657/99, 683/99 ‐, NJW 2005, S. 1999 ff.; BVerfGE 15, 275 <280>; 49, 329 <340>; 65, 76 <90>; 107, 395 <403 ff.>), garantiert sie vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 88, 118 <123>; 94, 166 <226>; stRspr). Die Rechtsschutzgarantie umfasst das Recht auf Zugang zu den Gerichten, eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche Entscheidung durch den Richter (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>; 107, 395 <401>). Die Effektivität des Rechtsschutzes wird in erster Linie von den Prozessordnungen gesichert (vgl. BVerfGE 94, 166 <213>). Die Rechtsschutzgarantie gilt nicht nur für den ersten Zugang zum Gericht, sondern für die Ausgestaltung des gesamten Verfahrens (vgl. BVerfGE 40, 272 <275>; 88, 118 <125>). Zwar gewährleistet sie keinen Anspruch auf einen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 92, 365 <410>; stRspr). Wird ein Instanzenzug aber von den Prozessordnungen eröffnet, dann gebietet die Rechtsschutzgarantie in allen von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen seine Effektivität; der Einzelne muss seine Rechte tatsächlich wirksam durchsetzen können (vgl. BVerfGE 104, 220 <232> m.w.N.; stRspr). Die Garantie effektiven Rechtsschutzes richtet sich auch an den die Verfahrensordnung anwendenden Richter (vgl. BVerfGE 97, 298 <315>). Das Gericht darf ein von der Verfahrensordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leer laufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <99>; 96, 27 <39>). Das Rechtsstaatsgebot verbietet es dem Gericht, bei der Auslegung und Anwendung der verfahrensrechtlichen Vorschriften den Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingeräumten Instanzen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die unerfüllbar oder unzumutbar sind oder den Zugang in einer Weise erschweren, die aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigen ist (vgl. ausdrücklich zu § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, BVerfGE 63, 45 <70 f.>; s. auch BVerfGE 74, 228 <234>; 77, 275 <284>; 78, 88 <99>).“ Das lässt sich auch auf die Wahlvorbereitung erstrecken. Es muss eines jedem Wahlberechtigten möglich sein, mögliche Fehler bei der Wahlvorbereitung zu beanstanden und ggf. reparieren zu lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn unrechtmäßig jemand (Bürger oder Partei) an der Wahl teilnehmen oder nichtteilnehmen darf. Wenn aber der Rechtsschutz derart verkürzt wird, dann läuft der aber ins Leere. Und damit wird der Zugang zu staatlichen Gerichten in unzumutbarer aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. 236
2 BvR 449/05 174 Durch das BverfG237 „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt Art. 19 Abs. 4 GG nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen; er garantiert vielmehr auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Der Bürger hat einen substanziellen Anspruch auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 35, 382 <401 f.>; 49, 329 <340 ff.>; 84, 34 <49>; 96, 27 <39>; 100, 313 <364>; 101, 397 <407>). Der Zugang zu den staatlichen Gerichten darf nicht in einer Weise erschwert werden, die sich aus Sachgründen nicht rechtfertigen lässt. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebietet daher den Gerichten, das Verfahrensrecht so anzuwenden, dass den erkennbaren Interessen des rechtsschutzsuchenden Bürgers bestmöglich Rechnung getragen wird. Legt ein Gericht den Verfahrensgegenstand in einer Weise aus, die das vom Antragsteller erkennbar verfolgte Rechtsschutzziel ganz oder in wesentlichen Teilen außer Betracht lässt, so liegt darin eine Rechtswegverkürzung, die den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 1997 ‐ 2 BvR 2989/95 ‐, in juris).“ Auch muss dieser Sachverhalt des Rechtsstaatsprinzips im Lichte des Art. 41 GG gesehen werden. Ein übertriebener Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsschutzversagung, ‐behinderung und ‐verzögerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt, sowie Rechts‐ und Verfassungsnormen im überzogenen Maße interpretiert und angewendet werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Legislative formelle verfassungsmäßige Vorgaben mit übertriebener Schärfe handhabt, an gesetzliche Bestimmungen überspannte Anforderungen stellt oder das BVerfG im rigorosen Maße Verfassungsnormen interpretiert und anwendet und dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt Nicht jede gesetzliche Formstrenge steht demnach mit 20 Abs. 3 GG im Widerspruch. Übertriebener Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum bloßen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Ein solch übertriebener Formalismus ist mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Selbst wenn man Art. 41 GG als gesonderten Rechtsbehelf auslegen könnte, so muss dieser mit den Belangen des Rechtsstaatsprinzips vereinbar sein. Das ist es aber nicht mehr, wenn dieser zur reinen Verobjektivierung oder aus rein formellen Gründen dem Bundestag zu erstinstanzlichen Prüfung verwiesen wird. Selbiges gilt auch bei einer Präklusion des Rechtsschutzes, die über die Sicherung des reibungslosen Ablaufs der Vorbereitung und Durchführung der Wahl hinausgeht. Wenn die Wahlprüfung im Bundestag nur rein dem formellen Zweck dient, die durchlaufen werden muss, nur um beim BVerfG erst Rechtsschutz erlangen zu können, weil der Bundestag für bestimmte Fälle (z.B. wegen fehlender Verwerfungskompetenz bei Normenkontrollen) nicht zuständig ist oder diese als Rechtskontrolle zu eigennützigen Zwecken missbraucht, dann ist das mit den Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Die Wahlprüfung im Bundestag dient nur noch zu rein formellen Zwecken ohne, dass diese noch durch schutzwürdige Interessen gerechtfertigt werden kann. Gleiches trifft auch für die Präklusion des Rechtsschutzes zu. Nachdem hier Beispiele benannt werden können, wonach Rechtsschutz möglich ist, ohne die Wahl zu beeinträchtigen, kann die bisherige Argumentationsschiene des BVerfG nur noch als übertriebener Formalismus bezeichnet werden. Der Gesetzgeber ist nicht daran gehindert, Rechtsmittel einzuführen bei denen Rechtsschutzziele bis zum Zeitpunkt T vor der Wahl noch durchgesetzt werden können. Ist das nach dem Zeitpunkt nicht mehr möglich, dann muss das Rechtsmittelverfahren als erledigt angesehen werden. So ist es nicht nachvollziehbar, den Wahlorganen die Pflicht aufzuerlegen, den Wahlberechtigten zu begründen, weshalb bestimmte Beschwerden nicht durchgreifen sollen, Wahlvorschläge zurückzuweisen oder fliegende Wahlvorstände einzurichten. 237
2 BvR 553/01 vom 27.02.2002 175 Zum Zitiergebot erklärt das BVerfG238 „Das Zitiergebot von Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG wendet sich an den nachkonstitutionellen Gesetzgeber, der neue Grundrechtseinschränkungen vornimmt (BVerfGE 2, 121 [122 f.]; 5, 13 [16]; 15, 288 [293]). Es soll ihn veranlassen, solche Eingriffe im Gesetzeswortlaut auszuweisen. Als Formvorschrift bedarf die Norm enger Auslegung, wenn sie nicht zu einer leeren Förmlichkeit erstarren und den die verfassungsmäßige Ordnung konkretisierenden Gesetzgeber in seiner Arbeit unnötig behindern soll.“ Diese Argumentation zur engen Auslegung einer Verfassungsnorm muss auch auf Art. 41 GG portierbar sein. Die Wahlberechtigten dürfen bei der Erlangung eines wirksamen Rechtsschutzes nicht unnötig behindert und dieser zur reinen Genugtuungs‐ und Rehabilitationsfunktion verkürzt werden. Wenn ein Wahlberechtigter ohne sachlich gerechtfertigten Grund zu rein formellen Zwecken die Wahlprüfung im Bundestag durchlaufen muss, dann ist das ebenfalls mit dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Wenn durch Maßnahmen von Behörden und Wahlorganen unrechtsmäßiger Weise die Teilnahme ermöglicht oder verwehrt wird und ebenso Wahlvorschlagsträger nahezu konsequenzenlos unter einer Missachtung von Rechts – und Verfassungsnormen herbeigeführte Wettbewerbsverzerrung, sich wettbewerbswidrige Vorteile verschaffen können, dann ist das ebenfalls mit dem Demokratie‐ und Rechtsstaatsprinzip unvereinbar. Wenn darüber hinaus es einerseits dem Wahlberechtigten unmöglich gemacht wird, durch Gewährung von Rechtmitteln Entscheidungen von Behörden und Wahlorganen überprüfen zu lassen, um so die unverfälschte Wiedergabe des Wählerwillens sicherzustellen, sowie die Rechte, die mit dem aktiven Wahlrecht im Zusammenhang stehen durchzusetzen und andererseits, es den Abgeordneten ermöglicht wird, die Überprüfung der eigenen Wahl auf ein Minimum zu begrenzen und so den Wahlberechtigten des Feststellung von Wahlfehlern und Ungültigkeit der Wahl unsachgemäß zu erschweren, dann werden Demokratie‐ und Rechtsstaatsprinzip gegeneinander ausgespielt, was nicht sein darf. Genau das erfolgt aber dann, wenn eine Kontrolle des einen gegenüber dem andern nicht mehr möglich ist. 3.9 Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG In einer Entscheidung des BGH 239 heißt es: „1. […] a) Die im Grundgesetz gewährleistete Wahlfreiheit bedeutet, dass jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht ohne Zwang und sonstige Beeinflussung von außen ausüben kann und dadurch instand gesetzt wird, eine seiner Überzeugung entsprechende Wahlentscheidung zu treffen. Dagegen hat der Wählende grundsätzlich keinen Anspruch, auch von solchen Einschränkungen und Sachzwängen frei zu sein, die sich aus dem Wahlsystem ergeben, welches der Gesetzgeber ‐ im vorliegenden Fall: das zuständige Parteiorgan ‐ vorgesehen hat. Diese Auffassung, die das BVerfG für den Fall der sog. Listenwahl im Rahmen von Staatswahlen vertreten hat (BVerfGE 7, 63, 69 = NJW 57, 1313; vgl. auch BVerfGE 15, 165, 166), gilt in gleicher Weise für innerparteiliche Wahlen. Auch bei diesen können die Prinzipien des Wahlsystems und ‐verfahrens ‐ die zur Abstimmung gestellte Wahlfrage, die Modalitäten des Wahlgangs und der Stimmenverrechnung ‐ nur einheitlich festgelegt werden, was eine Freiheit des einzelnen Wählers insoweit ausschließt. b) Ähnliche Erwägungen gelten grundsätzlich für das Gebot der Wahlrechtsgleichheit. Auch unter diesem Gesichtspunkt steht es dem Gesetzgeber bzw. dem zuständigen Parteiorgan frei, innerhalb welchen Wahlsystems sie die Wahlrechtsgleichheit verwirklichen wollen (vgl. BVerfGE 6, 84, 89 = NJW 57, 377; BVerfGE 11, 351, 360 = NJW 238
239
BVerfGE 28,36 NJW 1974, 183, Entscheidung des BGH vom 17. Dezember 1973 176 60, 2283). Durch den wahlrechtlichen Gleichheitsgrundsatz sind sie nur dahingehend gebunden, dass alle abgegebenen Stimmen den gleichen Zählwert und ‐ soweit das Verhältniswahlsystem angewandt wird ‐ den gleichen Erfolgswert haben müssen (BVerfGE 1, 208, 244 ff.; 7, 63, 70 = NJW 57, 1313; BVerfGE 13, 243, 246; 16, 130, 139 = NJW 63, 1600; für innerparteiliche Wahlen vgl. Maunz‐Dürig, GG, Art. 21 Rdnr. 58 i.V.m. Art. 20 Rdnr. 34 sowie § 10 Abs. 2 PartG). Ferner verbietet die Gleichheit der Wahl, bestimmte Wählergruppen nach Bildung, Religion, Vermögen, Klasse, Rasse oder Geschlecht, nach der Art der politischen Meinung, für die sich der Wählende entschieden hat, oder nach sonstigen Kriterien, die außerhalb des Wahlsystems liegen und sich auch nicht aus zwingenden Erfordernissen eines geordneten Wahlverfahrens ergeben, unterschiedlich zu behandeln (BVerfGE 6, 84, 91 = NJW 57, 377; BVerfGE 15, 165, 166 f.; für die innerparteilichen Wahlen vgl. Hencke, Recht der politischen Parteien 2. Aufl. S. 87 f.). Ungleichbehandlungen dagegen, die unmittelbare Folge des Wahlsystems sind, sind mit dem wahlrechtlichen Gleichheitsprinzip grundsätzlich vereinbar. 2 […] Auszugehen ist hierbei von dem im Staatsrecht anerkannten Grundsatz, dass die Auswahl des Wahlsystems und die Festlegung der Wahlrechtsgrundsätze im einzelnen im Ermessen des Gesetzgebers steht (BVerfGE 3, 19, 24 = NJW 53, 1341; BVerfGE 3, 383, 394; 5, 77, 81; 6, 84, 89 = NJW 57, 377). Das gilt für innerparteiliche Wahlen entsprechend: Da das Ziel jeder demokratischen Wahlrechtsgestaltung, den wirklichen Wählerwillen unverfälscht zur Geltung zu bringen, hier ebenso wie im staatlichen Bereich von keinem der möglichen Wahlsysteme voll erreicht werden kann, hat das satzungsmäßig hierzu berufene Parteiorgan die Vor‐ und Nachteile, die jedes Wahlsystem zwangsläufig mit sich bringt, gegeneinander abzuwägen und sich für eines der in Betracht kommenden Systeme zu entscheiden. Den Gerichten steht insofern nur ein beschränktes Prüfungsrecht zu. Nachprüfbar ist nur die Frage, ob die Gestaltung des Wahlrechts ermessensfehlerhaft ist, insbesondere ob bei dem betreffenden Wahlsystem das Ausmaß, in dem der Wählerwille ungenügend oder verfälscht zum Ausdruck kommt, unverhältnismäßig groß ist, ohne dass dafür ein anderer, unter demokratischen Gesichtspunkten zu billigender und zum Ausgleich geeigneter Grund angeführt werden kann.“ In einem weiteren Urteil des BGH240 lautet es: „Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 1973 (II ZR 47/71, NJW 1974, 183) ausgeführt hat, bedeutet die im Grundgesetz gewährleistete, auch bei innerparteilichen Wahlen sicherzustellende Wahlfreiheit, dass jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit haben muss, seine Wahlentscheidung ohne Zwang oder sonstige Beeinflussung entsprechend seiner eigenen Überzeugung zu treffen. Dagegen hat der einzelne Wähler, wie auch das Bundesverfassungsgericht für eine Listenwahl im Rahmen staatlicher Wahlen ausgesprochen hat (vgl. BVerfGE 7, 63, 69 [BVerfG 03.07.1957 ‐ 2 BvR 9/56]; vgl. ferner BVerfGE 15, 165 f.), keinen Anspruch, auch von solchen Einschränkungen frei zu sein, die sich aus dem Wahlsystem, das der Gesetzgeber ‐ im vorliegenden Fall das als Satzungsgeber fungierende Parteiorgan ‐ zulässigerweise vorgesehen hat. Dies folgt aus der Notwendigkeit, die Prinzipien des Wahlsystems und ‐ verfahrens, die zur Abstimmung gestellte Wahlfrage sowie die Modalitäten des Wahlgangs und der Stimmenverrechnung einheitlich festzulegen, was eine Freiheit des einzelnen Wählers insoweit ausschließt. 240
BGH, 28.11.1988 ‐ II ZR 96/88, BGHZ 106, 67, NJW 1989, 1212, MDR 1989, 327, WM 1989, 366, NVwZ 1989, 596 (Ls.) 177 Ähnliches gilt für das Gebot der Wahlrechtsgleichheit. Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl bedeutet, dass alle Wähler unabhängig von Bildung, Religion, Rasse oder ähnlichen sachfremden Merkmalen gleichzubehandeln sind und jede abgegebene Stimme den gleichen Zählwert ‐ bei Anwendung des Verhältniswahlrechts auch den gleichen Erfolgswert ‐ haben muß (BVerfGE 1, 209, 244; 7, 63, 70; 13, 243, 246 für innerparteiliche Wahlen vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG Art. 21 Rdnr. 58). Die Entscheidung, innerhalb welchen Wahlsystems die Gleichheit verwirklicht werden soll, steht jedoch auch hier dem zur Normsetzung berufenen Organ zu (vgl. BVerfGE 6, 84, 89 [BVerfG 23.01.1957 ‐ 2 BvE 2/56]; 11, 351, 360). Aus der Natur des vorgesehenen Wahlsystems und den Erfordernissen eines geordneten Wahlverfahrens folgende Einschränkungen sind von den Wählern hinzunehmen.“ Damit hat der BGH bereits in mindestens 2 Fällen entschieden, dass die Wahlgrundsätze in dem Gehalt wie es das BVerfG in seiner Rechtsprechung in Bezug auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG festgesetzt hat auch für Wahlen innerhalb von Parteien gelten. Daraus folgt, dass den wahlberechtigen Parteimitgliedern nicht vorgeschrieben werden darf, wie und in welcher personellen Zusammensetzung sie die Organe und Wahlbewerber/‐innen zu wählen haben. Hier stellt der BGH klar, dass unter Rekurs auf BVerfGE 6 84 auch bei parteiinternen Wahlen nicht nach Geschlecht, Rasse, Religion etc. pp unterschieden werden darf. Dem zuwiderhandelt aber jedwede Quotenregelung. Auch vom WPA241 heißt es: „Die parteiinterne Kandidatenaufstellung ist ein wesentlicher Aspekt der verfassungsrechtlichen Funktion der politischen Parteien (Art. 21 Abs. 1 Satz 1, Art. 20 Abs. 2 GG; § 1 Abs. 2 Parteiengesetz‐Anhang Nr. 5) und eine Angelegenheit der „inneren Ordnung" der Parteien im Sinne des Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG. Als innerparteiliche Angelegenheit ist die Kandidatenaufstellung grundsätzlich der Satzungsautonomie der Parteien zuzuordnen; dies kommt auch in § 17 Parteiengesetz zum Ausdruck. Die Aufstellung der Wahlkandidaten ist aber auch eine Angelegenheit des Wahlrechts, und zwar ein für die Wahl ganz entscheidender Vorgang. Das Recht, an der Aufstellung der Kandidaten mitwirken zu können, ist Bestandteil des parlamentarischen Wahlrechts und des Wahlverfahrens. Mitwirkungsberechtigt bei der Aufstellung der Kandidaten der politischen Parteien sind ausschließlich die jeweiligen Parteimitglieder. Als Angelegenheit der „inneren Ordnung" einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG und zugleich als Teil der Wahl im Sinne des Art. 38 Abs. 1 GG hat das Aufstellungsverfahren nach zwingendem Verfassungsrecht „demokratischen Grundsätzen" und den Verfassungsprinzipien des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BWG) zu entsprechen. Zwar finden die Wahlrechtsgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG nur bei staatlichen Wahlen unmittelbare Anwendung. Sie strahlen aber auf die innerparteiliche Wahlbewerberaufstellung aus, weil diese neben einer inneren Angelegenheit der Parteien auch eine Angelegenheit des Wahlrechts ist. Da das innerparteiliche Wahlbewerberaufstellungsverfahren demokratischen Grundsätzen genügen muss, sind zur Konkretisierung dieses innerparteilichen demokratischen Prozesses die verfassungsrechtlich verbürgten Wahlgrundsätze als ungeschriebenes Verfassungsrecht in entsprechender Anwendung heranzuziehen.“ Was „demokratische Grundsätze“ sind, muss sich aus dem Begriff, muss sich aus dem Begriff der Demokratie, wie er in Art. 20 geprägt ist ergeben. Im Bereich des Art. 21, also 241
BT‐Drucksache 13/3531 Anlage 34, S.76 178 im Zusammenhang mit der „inneren Ordnung“, ist insbesondere an die aktive Mitwirkung eine großen Menge oder Masse von Parteimitgliedern und Parteianhängern an den Vorgängen in der Partei gedacht, wobei deren Mehrheit entscheiden muss und wobei die Rechte und Pflichten der Parteimitglieder nach dem politischen Gleichheitssatz zu bemessen sein müssen; die Gruppierung der Mitglieder in einfache oder qualifizierte, in aktive oder fördernde usw. ist damit jedoch nicht vereinbar. Meinungen und Gegenmeinungen müssen sich auch innerhalb der Partei ungehindert entgegentreten können. Meinungsverschiedenheiten müssen mit geistigen Waffen ausgetragen werden; es darf nicht eine auf andere Mittel gestützte Unterdrückung abweichender Auffassung erfolgen. Wohl aber muss allen Wahlberechtigten Parteimitgliedern die gleiche Chance des Zugangs zu Ämtern in der Partei oder zu Positionen, die die Partei vergibt, eröffnet sein. 242 Das Parteiengesetz sollte Vorsorge tragen, dass die Parteibürger während der Dauer ihrer Mitgliedschaft rechtlich gleich behandelt werden. Gründerprivilegien, wie sie die SRP‐
Satzung vorsieht, sind für unzulässig zu erklären. Die Parteimitglieder müssen gleiches Wahl‐ und Stimmrecht haben, das Recht der freien Meinungsäußerung innerhalb der Parteien.243 Die Verwirklichung demokratischer Grundsätze im innerparteilichen Bereich verlangt nicht einen demokratischen Aufbau der Parteiorganisation und eine Demokratisierung der Bewerberaufstellung, sondern darüber hinaus auch einen demokratisch geordneten Status der Parteimitglieder selbst. Das zentrale Anliegen bei der Erörterung dieses Problems ist der Schutz des Einzelnen Mitglieds vor der Verbandsmacht der Partei. Art. 21 GG verfolgt auch das Ziel, die Freiheit des einzelnen Gegen Beschränkungen durch die Gruppenmacht abzuschirmen. Der Auftrag, eine auf demokratischer Basis beruhende innere Ordnung der Parteien sicherzustellen, beinhaltet daher auch für den Gesetzgeber grundsätzlich dir Möglichkeit, die Stellung des einzelnen Parteimitglieds in der Partei sowie seine Zugehörigkeit zu festigen und damit unter Umständen zu die Verbandsgewalt einzuschränken.244 Die Parteisatzung, auf der das Verhältnis der Partei zu ihren Mitgliedern beruht, ist infolgedessen nichts anderes als eine Satzung im Sinne des BGB.245 Dabei weist Hildegard Krüger246 zutreffend darauf hin, dass der Gleichheitssatz insbesondere in Vereins‐
, Gesellschafts‐ und Arbeitsrecht als Gleichbehandlungssatz bereits seit der Weimarer Zeit gilt.247 Was den Inhalt der den Parteimitgliedern gegenüber zustehenden Grundrechts anlangt, ist bezüglich des Gleichheitssatzes folgendes zu bemerken: Alle Mitglieder müssen rechtlich gleich behandelt werden. Gründerprivilegien, wie sie in der SRP vorgesehen waren sind demnach nicht gestattet. Eine Gruppierung der Mitglieder in ordentliche, fördernde oder Ehrenmitglieder mit einer geminderten Rechtsstellung der beiden letzten Gruppen steht jedoch nicht im Wiederspruch. Ordentliche und außerordentliche Mitgliedschaften sind nämlich der Natur der Sache nach – und daraus folgt erst ihre unterschiedliche Bezeichnung ‐ nicht gleichwertig und erfordern deshalb auch keine gleiche Behandlung. Eine wichtige Folge des Gleichbehandlungssatzes ist, dass alle Mitglieder in gleicher Weise an der innerparteilichen Willensbildung beteiligt werden müssen. Diese bedeutet, dass allen Mitgliedern sowie ihren Vertretern in den Parteiorganen gleiches Wahl‐ und 242
Maunz in Maunz/Dürig, Art. 21 LfG 23, Rn 58 Rabus in AÖR, Bd 78, S. 182 244
Luthman in DVBl 1962, S. 166 245
Ebenda 246
RdA 54, 368 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung 247
DVBl, 1962, S. 167‐167 243
179 Stimmrecht eingeräumt werden muss.248 Die Rechte der Mitglieder politischer Parteien, bestehen vor allem in organschaftlichen Mitwirkungsrechten: Rechte auf Teilnahme an den Parteiversammlungen, Frage‐ und Auskunfts‐, Antrags‐ und Stimmrecht in den Parteiorganen, aktives und passives Wahlrecht bei der Ämterbesetzung und der Aufstellung von Bewerbern bei öffentliche Wahlen. Mitgliederpflichten bedürfen einer Satzungsmäßigen Begründung; sonstige Parteibeschlüsse genügen. Mitgliederpflichten genügen nur, wenn die Satzung zur Begründung weiterer Mitgliederpflichten ermächtigt. Oder Satzungsmäßige Pflichten lediglich näher ausgestaltet werden. Ungeschriebene Pflichten sind anzuerkennen, wenn sie sich mit Selbstverständlichkeit aus dem Wesen eines Vereins. bzw. einer Partei ergeben. Im Übrigen ergibt sich wie bei allen Vereinen aus der Mitgliedschaft mit dem wesentlichen Inhalt, sich als Glied der Gemeinschaft zu fühlen und zu verhalten, also „Parteisolidarität“ zu üben, und die Interessen der Partei nicht zu schädigen, sowie eine Pflicht, die rechtswirksamen Beschlüsse beachten. Anordnungen von Parteiorganen sind zu befolgen, soweit sie ihre satzungsmäßige Grundlage haben. Eine darüber hinausgehende Gehorsamspflicht besteht nicht. Vor allem widerspräche eine Pflicht zum „unbedingten Gehorsam“ den demokratischen Grundsätzen und könnte daher auch nicht satzungsmäßig begründet werden. Gleiches gilt für eine Verpflichtung zu entwürdigender Selbstkritik und dgl. Schließlich müssen alle Pflichten auf dem Parteizweck begrenzt bleiben und eine „verbandsfreie Sphäre“ des Mitglieds achten. Neben den allgemeinen Mitgliederrechten und –pflichten sind im Rahmen der Vorschriften den bürgerlichen Vereinsrechts auch Sonderrechte, ‐beschränkungen und –pflichten einzelner Mitglieder oder Mitgliedergruppen möglich, jedoch nur, soweit sie nicht den Grundsätzen innerdemokratischer Ordnung widersprechen. Im Bereich Organschaftlicher Mitwirkung ist wegen des formalen Gleichheitsprinzips für Sonderechte und Beschränkungen überhaupt kein Raum.249 Bereits im allgemeinen Vereinsrecht gilt der Grundsatz gleichmäßiger Behandlung der Mitglieder, allerdings nur im Sinne eines Verbots willkürlicher Differenzierung und vorbehaltlich abweichender Satzungsregelung. Die in Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG vorgeschriebenen demokratischen Grundsätze verlangen darüber hinaus, auf alle Fälle bei der innerparteilichen Willensbildung, eine strengere, formale Ausprägung der Mitgliedergleichheit, die Klasseneinteilung und Sonderrechte grundsätzlich ausschließt, und ihre satzungsmäßige Unabdingbarkeit. So bestimmt § 10 Abs. 2 Satz 1 PartG vor allem, dass die Mitglieder die Vertreter der Parteiorgane gleiches Stimmrecht haben. Es ist daher nicht zulässig, z.B. Gründungsmitglieder, „alte Parteigenossen“ oder die Inhaber bestimmter Parteiämter mit Qualifizierten Stimmrecht, Zustimmungs‐ oder Vetorechten auszustatten. Außerdem gebietet Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG, dass die Mitglieder auch sonst in gleicher Weise an der Willensbildung der Partei beteiligt werden, vor allem gleiches Informations‐ Antrags‐ und Rederecht erhalten. Schließlich untersteht auch die qualifizierte Mitwirkung dem Prinzip strenger Mitgliedergleichheit. Infolgedessen muss grundsätzlich für alle Mitglieder gleiche Wählbarkeit und gleicher Zugang zu allen Parteiämtern gegeben sein, sowie innerhalb der Parteiführungsorgane gleiches Stimmrecht und überhaupt gleiches Mitwirkungsrecht gelten. Für die übrigen Mitgliederrechte, also diejenigen, die nicht Mitwirkungsrechte sind, und den gesamten Pflichtenbereich gilt dagegen auch im Parteienrecht grundsätzlich nur der allgemeine Gleichheitssatz i.S. des Willkürverbots in spezifischer Ausprägung für das allgemeine Vereinsrecht. Insoweit sind Differenzierung möglich, wenn sie auf einen ausreichen sachlichen Grund gestützt werden können.250 248
Ebenda, S. 168; Die innere Ordnung der Parteien nach dem Grundgesetz und ihre Ausführung durch das Parteiengesetz, Luthmann 1961,S.103‐105, S. 108 249
Seifert, die politischen Parteien im Recht der BRD, Heymann 1975, S. 212‐213 250
Ebenda, S. 219‐220 180 Zu den Grundlagen einer demokratischen Willensbildung gehört vor allem das Stimmrecht der an einer Entscheidung mitwirkenden Personen. Den Mitgliedern ist das gleiche Stimmrecht in § 10 gewährleistet, ebenso den Delegierten von Vertreterversammlungen. Aus Art. 21 Abs. 1 3 GG ist zu folgern, dass das Prinzip der Stimmrechtsgleichheit darüber hinaus für alle kollegialen Parteiorgan gilt. Kein Mitglied eines Kollegialorgans darf daher ein erhöhtes oder gemindertes Stimmrecht haben. Auch der Vorsitzende eines Parteiverbandes kann in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstands oder Präsidiums nicht mit einem qualifizierten Stimmrecht ausgestattet werden.251 Die aktive Teilhabe am Parteileben gewähren Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG und das Parteiengesetz, in dem sie das Rechtsverhältnis zwischen Mitglied und Partei bestimmen. Auch demokratischen, die das Grundgesetz dem Bürger gegenüber dem Staat gewährt, oder die herkömmlich liberal, heute aber mehr demokratisch verstandenen Grundrechte wie die Meinungsfreiheit finden in diesen Verhältnis keine Anwendung. Eine „Drittwirkung“ wäre nur mögliche, wenn das Verhältnis des Mitgliedes zur Partei dem des Bürgers zum Staat entspräche. Das ist in Bezug auf die Teilhabe nicht der Fall. Der entscheidende Unterschied liegt wiederum darin, dass das Mitglied die Partei verlassen kann, der Bürger dem Staat aber nicht. Ein Verhältnis, das freiwillig und jederzeit lösbar ist verlangt andere Teilhaberechte als das staatsbürgerliche allgemeine Gewaltverhältnis. Jede Art Verhältnis erfordert besonders geartete Rechte, und gerade die Grundrechte müssen für ihren eigenen Bereich, den des Verhältnisses zwischen Bürger und Staat, unverwirrt und unverschwommen bleiben. Daher gelten die Grundrechte innerhalb der Parteien nicht. Das bedeutet keineswegs, dass die Mitglieder gegenüber den Parteien rechtlos wären. Es bedeutet nur, dass ihre Rechte statt aus dem Grundrechtsteil der Verfassung aus Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG, dem Parteiengesetz und dem Vereinsrecht des BGB entwickelt werden müssen. Voraussetzung demokratischer Willensbildung ist die Gleichheit aller Parteimitglieder. Jede Unterscheidung hinsichtlich des Einflusses auf die Willensbildung in der Partei, die nicht z.B. durch Wahl, auf dem Willen der Parteimitglieder insgesamt und ohne Unterschiede beruht, ist eine unzulässige Vorwegnahme und Präjudizierung dieser Willensbildung. Zwar sind nicht alle Mitglieder gleich, und der Wille der Partei, der schließlich als offizieller Parteiwille nach außen in Erscheinung tritt, ist nicht der aller Mitglieder. Aber es gibt keine vorgegebene Ordnung und keine Instanz in der Partei, die die für die notwendigen Differenzierungen maßgebenden Gesichtspunkte festsetzen könnte, als allein die Allgemeinheit der in dieser Hinsicht gleichen Mitglieder. Ob die Klugen oder die Reichen, die Vorsichtigen oder die Kühnen, die Bauern, die Händler oder die Beamten oder wer auch immer die Partei führt und welche politische Richtung die Partei einschlägt, können darum nur die Mitglieder bestimmen, und zwar, wenn die Entscheidung nicht schon vor ihrer Bestimmung gefallen sein soll, nur in vollständiger Gleichheit. Sie können diese Entscheidungsbefugnis auch nicht aus der Hand geben, in dem sie in der Parteisatzung Ungleichheiten in Bezug auf die Willensbildung begründen oder sie einzelnen übertragen, denn damit wäre die Offenheit gegenüber dem Wandel, dem Neuen und Kommenden beseitigt, die das Wesen des demokratischen Staates und damit einem der für die Parteiordnung geltenden demokratischen Grundsätze ausmacht. Alle letzten und richtunggebenden Entscheidungen müssen daher von den Parteimitgliedern in vollständiger Gleichheit getroffen werden. Die Ordnung und das Handeln eines Vereinsbürgerlichen Rechts brauchen nicht in dieser Weise aus der dem „Naturzustand“ heraus legitimiert zu sein, weil es sich bei ihm nur um eine Partielle Ordnung handelt, der sich die Mitglieder durch Austritt leicht entziehen können und von der sie immer nur partiell betroffen werden. Ordnung und Handeln des 251
Ebenda, S.263 181 Vereins können daher der Bestimmung eines Vereinsmitglieds oder einer Gruppe überlassen werden. Da der Parteiwille den Staatswillen bestimmt und selbst wiederum von der Parteiordnung bestimmt, muss in der inneren Parteiordnung die Gleichheit der Mitglieder verwirklich sein, jedenfalls, soweit es sich um die Willensbildung der Partei handelt. Gleiches Stimmrecht aller Mitglieder aller Mitglieder ist daher unabdingbarer Bestandteil der der inneren Parteiordnung. Insofern modifiziert Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG das bürgerliche Vereinsrecht und bestimmt § 10 Abs. 2 PartG zu Recht, dass Mitglieder und Delegierte in allen Parteiorganen gleiches Stimmrecht haben.252 Das Gleichheitsgebot normiert die grundsätzliche Gleichwertigkeit aller Personen. Für die innerparteiliche Ordnung bedeutet dieses Gebot, dass jedes Mitglied die Möglichkeit haben muss, sich um jedes von der Partei zu vergebende Amt zu bewerben und im Rahmen seiner Fähigkeiten und Stellung innerhalb der Partei gleich großen Einfluss auf die innerparteiliche Willensbildung und die Auswahl der Parteiführung zu nehmen. Eine Privilegierung bestimmter Mitgliedergruppen ist unzulässig. Damit sind Vorrechte der Parteigründer, oder eine qualifizierende Einstufung der Mitglieder nach Eintrittsdatum, wie dies in der Satzung der SRP vorgesehen war, nicht zu vereinbaren. Dagegen verstößt es nicht gegen das Gleichheitsgebot, wenn die innerparteiliche Wählbarkeit bzw. das Wahlrecht von einer bestimmten Dauer der Parteimitgliedschaft abhängig gemacht wird. Desgleichen ist der in den §§ 11 Abs.2 und 9 und 9 Abs. 2 PartG vorgesehene ex officio‐
Amtserwerb mit dem Gleichheitsgebot vereinbar. Denn durch eine, Beschränkung des Amtserwerbs auf bestimmte Personen ist das Gleichheitsgebot dann nicht verletzt, wenn der Erwerb des Amtes, das den Erwerb des EX‐officio nach sich zieht, allen Parteimitgliedern zugänglich ist. Das Gleichheitsgebot bedeutet insofern nicht, dass alle Ämter unmittelbar von allen Parteimitgliedern ohne weitere Voraussetzung erworben werden können. Notwendig ist lediglich, dass jedes Mitglied theoretisch in der Lage ist, die Voraussetzungen zu erfüllen, die für den Amtserwerb erforderlich sind. Als Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz könnten dagegen Vorzugsrechte gewertet werden, die Inhaber von Parteiämtern bei der Willensbildung in den Beschlusskörperschaften teilweise genießen. Sie schlagen sich in der Regel in einem Verbesserten Antrags‐ und Rederecht für Mitglieder der Parteihierarchie nieder. Auch wenn gegen derartige Vorzugsrechte spricht, dass dadurch der mitgliedschaftliche Einfluss auf die parteiinterne Willensbildung funktionswidrig eingeschränkt wird, so bedeutet die Schaffung derartiger Vorzugsrechte jedoch keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Das Gleichheitsgebot bedeutet für die parteiinterne Organisation nur, dass alle Mitglieder hinsichtlich ihrer Mitgliederstellung gleiche Rechte haben und gleich behandelt werden müssen. Solange theoretisch jedem Mitglied die Möglichkeit offensteht, ein derartiges Parteiamt einschließlich der damit verbundenen Vorzugsstellung zu erwerben, ist diesen Grundsatz Rechnung getragen. 253 Die Meinungsbildungs‐ Meinungsäußerungsfreiheit ist für die parteiinterne Auseinandersetzung geradezu konstitutiv. Auch der Gleichheitssatz ist für den parteiinternen Raum unentbehrlich. Mit Recht betont K.H. Seifert, dass gerade hier „eine strenge formale Ausprägung der Mitgliedergleichheit Klassifizierung und Sonderrechte grundsätzlich ausschließt.“254 Im 4. Leitsatz des BVerfG255 zum SRP‐Verbot heißt es „Art. 21 I 1 und 2 und II GG ist unmittelbar anwendbares Recht. Das gilt auch für Art. 21 I 3 GG insoweit, als er es verbietet, dass eine Partei sich in grundsätzlicher Abweichung von demokratischen Prinzipien 252
Wilhelm Henke, das Recht der politischen Parteien, S.87‐88 Wolfrum, Die innerparteiliche demokratische Ordnung nach dem Parteiengesetz, S. 143‐144 254
Tsokos/Morlok, Parteienrecht, S. 52 255
BVerfGE 2,1 253
182 organisiert.“ Ferner führt das BVerfG aus „Diese demokratischen Grundsätze im Einzelnen zu entwickeln, wird Aufgabe des Parteiengesetzes sein. Hier genügt es festzustellen, dass der Aufbau der Partei von unten nach oben erfolgen muss, die Mitglieder also nicht von der Willensbildung ausgeschlossen sein dürfen, und dass die grundsätzliche Gleichwertigkeit der Mitglieder sowie die Freiheit von Eintritt und Ausscheiden gewährleistet sein muss.“ Des Weiteren heißt in der Begründung „Das Übergewicht des ersten Parteivorsitzenden wurde jedoch dadurch nur dem Anschein nach gemindert. Abgesehen davon, dass die Parteigründer und die vom ersten Vorsitzenden unmittelbar abhängigen Parteiratsmitglieder auch ohne besondere Stimmrechte einen bedeutenden Einfluss ausüben, sind die Landesverbandsvorsitzenden vom Parteivorstand und damit gleichfalls vom ersten Parteivorsitzenden abhängig. Sie werden BVerfGE 2, 1 (41)BVerfGE 2, 1 (42) zwar von den Delegiertenversammlungen gewählt, bedürfen aber der Bestätigung des Parteivorstandes. Ein etwaiger Einspruch des Parteivorstandes gegen die Wahl eines Landesvorsitzenden kann nur unter sehr erschwerten Voraussetzungen überwunden werden, nämlich nur durch eine neue Abstimmung der Delegiertenversammlung, bei der mindestens drei Viertel der Delegierten anwesend sein und mehr als zwei Drittel zustimmen müssen. Praktisch würde also bereits ein Viertel der Delegierten, die hinter dem Parteivorsitzenden stehen, durch einfaches Fernbleiben eine Abstimmung über den Einspruch des Parteivorstandes unmöglich machen, so dass ein gegen den Willen des Parteivorsitzenden gewählter Landesvorsitzender seine Funktionen nicht übernehmen könnte.“ Ebenfalls aus dieser Entscheidung256 „“So läßt sich die freiheitliche demokratische Grundordnung als eine Ordnung bestimmen, die unter Ausschluß jeglicher Gewalt‐ und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem BVerfGE 2, 1 (12)BVerfGE 2, 1 (13)Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition. Damit ist auch das Entscheidende über das Verhältnis von Art. 21 zu Art. 9 II GG gesagt. Begrifflich gehören auch die Parteien zu den "Vereinigungen" im Sinne des Art. 9 II GG (vgl. auch § 90a III StGB). Damit würden sie unter den dort bezeichneten Voraussetzungen ohne weiteres verboten sein und somit dem Zugriff der Exekutive schlechthin unterliegen. Dabei würden im einzelnen schwierige Auslegungsfragen entstehen, namentlich wenn man den in Art. 9 II GG verwandten Begriff der "verfassungsmäßigen Ordnung" dem Begriff der "freiheitlichen demokratischen Grundordnung" gegenüberstellte und ihr Verhältnis zueinander nur aus dem Wortlaut mit Mitteln der Logik zu bestimmen versuchte. Eine befriedigende Lösung kann nur aus den oben entwickelten grundsätzlichen Erwägungen gewonnen werden. Ist nämlich eine Vereinigung eine politische Partei, so hat sie ‐ eben wegen der den Parteien und nur ihnen eingeräumten Sonderstellung ‐ Anspruch auf die Privilegierung nach Art. 21 II GG. Diese Vorschrift ist also für die politischen Parteien uneingeschränkt lex specialis gegenüber Art. 9 II GG. Diese Bestimmung bleibt im Bereich des Politischen nur auf Gruppen anwendbar, die sich nicht als politische Parteien organisiert haben oder betätigen, oder auf Nebenorganisationen von Parteien. 256
BVerfGE 2,1;Rn 38‐40,328 183 Art. 21 GG ist mit Ausnahme des Abs. I 4 unmittelbar anwendbares Recht, obwohl Abs. III eine nähere Regelung durch BVerfGE 2, 1 (13)BVerfGE 2, 1 (14)Bundesgesetze vorsieht. Dies ist für Abs. II offensichtlich, zumal durch das Gesetz über das Bundesverfassungsgericht die nähere Regelung schon getroffen ist. Die aktuelle Geltung der beiden ersten Sätze des Art. 21 I GG ist wegen ihrer schon oben gekennzeichneten grundsätzlichen Bedeutung ebenso offensichtlich. Abs. I 3 mag zwar in dem vorgesehenen Parteiengesetz eine nähere Ausgestaltung erfahren. Unmittelbar anwendbar ist er jedenfalls insoweit, als er es verbietet, daß eine Partei sich in grundsätzlicher Abweichung von demokratischen Prinzipien organisiert. Die Frage aber, ob ein Verstoß gegen diese Bestimmung eine Partei verfassungswidrig im Sinne des Art. 21 II GG macht, ist damit nicht entschieden. Ihre Beantwortung ergibt sich aus der Erwägung, daß eine Partei nur dann aus dem politischen Leben ausgeschaltet werden darf, wenn sie die obersten Grundsätze der freiheitlichen Demokratie ablehnt. Entspricht die innere Ordnung einer Partei demokratischen Grundsätzen nicht, so wird im allgemeinen der Schluß naheliegen, daß die Partei die Strukturprinzipien, die sie bei sich selbst verwirklicht hat, auch im Staate durchsetzen, damit also einen der wesentlichsten Bestandteile der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, nämlich die Bildung des Staatwillens als Ergebnis des freien politischen Kräftespiels, zugunsten eines autoritären Systems beseitigen will. Ob dieser Schluß berechtigt ist, muß im Einzelfall geprüft werden. Erreicht die Abkehr von demokratischen Organisationsgrundsätzen einen solchen Grad, daß sie nur als Ausdruck einer grundsätzlich demokratiefeindlichen Haltung erklärbar ist, so kann, namentlich wenn auch andere Umstände diese Einstellung der Partei bestätigen, der Tatbestand des Art. 21 II GG erfüllt sein. Die gleichsam "abstrakte" Feststellung einer demokratischen Grundsätzen nicht entsprechenden inneren Ordnung würde für sich allein jedoch nicht genügen. […] In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Bedeutung der von dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied der SRP Fritz Heller mit Schreiben vom 12. September 1952 mitgeteilten angeblichen Selbstauflösung der SRP zukommt. Es braucht nicht entschieden zu werden, welchen Einfluß die während eines Verfahrens auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit rechtswirksam erfolgte Selbstauflösung einer Partei auf das Verfahren hätte. Hier ist davon auszugehen, daß die Selbstauflösung sich in der von Heller mitgeteilten Form vollzogen habe. Eine Auflösung in dieser Form aber ist in jedem Falle rechtlich unerheblich. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob nach dem Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches das für die Auflösung zuständige Organ seine Befugnis einem anderen Organ in der Weise übertragen kann, daß das ermächtigte Organ nach seinem völlig freien Ermessen die Auflösung zu beliebiger Zeit verfügen kann. Bei einer in Vereinsform organisierten politischen Partei jedenfalls wäre eine Satzungsbestimmung oder eine Einzelermächtigung dieses Inhalts wegen Verstoßes gegen die zwingende Vorschrift des Art. 21 I 3 GG nichtig. Ein stärkerer Verstoß gegen die demokratischen Grundsätze für die innere Ordnung einer Partei ist kaum denkbar, als wenn die Entscheidung über die Existenz einer politischen Partei überhaupt, die ihrer Bedeutung nach von einem möglichst großen Gremium getroffen werden müßte, in das freie Belieben einer autoritären Spitze aus wenigen Funktionären gestellt wird. Auch eine von dieser autoritären Spitze eingeholte Zustimmung der Parteimitglieder zu einer so verfügten Auflösung vermag die
sen Mangel nicht zu beheben. Eine solche "Akklamation" ohne Diskussion ist keine demokratische Abstimmung. Die näheren Umstände der angeblichen Selbstauflösung der SRP bedürfen daher nicht der Klärung.“ Eine derartige Situation liegt auch in der Partei B‘90/die Grünen. Das ist das Vetorecht der Frauen. Zwar müssen nicht notwendiger Weise auf dem darauffolgenden Parteitag oder der Sitzung eines anderen Organs 3/4 der möglichen Delegierten oder sonstigen 184 Organsmitglieder anwesend sein, aber allein das Vetorecht lässt klare parallelen zur Verfahrensweise der SRP erkennen. Ebenso wird auch hier zwar nicht nach Führungspersonal, Gründungsmitgliedschaft und Eintrittsdatum wohl aber nach Geschlecht und nach politischer Meinung unterschieden. Vetorecht und Frauenversammlung (§1 Satz 4 und § 4 Bundesfrauenstatut, § 11 Abs. 5 Satz 3 und § 12 Abs. 4 der Satzung von Bündnis ‘90/die Grünen und § 10 Abs. 3 der Satzung von die Linke) Das Vetorecht der Frauen gegen Wahlen und Abstimmungen ist ebenso wenig mit den demokratischen Grundsätzen vereinbar, wie das Vetorecht des Vorsitzenden. Damit handelt es um ein unzulässiges Sonderrecht. Das Gleiche gilt für die Frauenversammlung. Da nur Frauen ein Frauenveto und eine Frauenversammlung beantragen und nur diese an diesen teilnehmen können, liegt hier klar ein Verstoß gegen die Gleichheit des Antrags‐ und Stimmrechts, sowie den Mitwirkungsmöglichkeiten bei der politischen Willensbildung, da Männer hiervon ausgeschlossen. Somit liegt hier außerdem Verstoß gegen die Gleichheit des Antrags‐ und Stimmrechtrechts vor, da den männlichen Mitgliedern ein solches Recht nicht zugestanden wird. Es ist zudem ein klarer Verstoß gegen das Mehrheitsprinzip nach § 15 PartG und § 32 BGB. Von diesen darf durch dispositives Recht nur insoweit abgewichen werden, dass nach anderen, als den dort vorgegeben Mehrheiten Beschlüsse gefasst werden können. Das aber einzelne Mitglieder oder Mitgliedergruppen Mehrheitsentscheidungen und Wahlen aufheben können, ist auch durch dispositives Recht nicht zulässig. Bundesfrauenkonferenz und Bundesfrauenrat( § 14 der Satzung und § 7 und § 8 des Frauenstatuts, Bündnis ‘90/die Grünen), Frauenplenum von die Linke(§ 10 Abs.3 der Satzung) Auch hier liegt ein Verstoß gegen die Gleichheit der Mitwirkungsmöglichkeiten bei der politischen Willensbildung vor. Hinzukommt, dass Männer generell, auch unter den Zuschauern, ausgeschlossen sind, während auch weibliche Personen, die keine Mitglieder sind, diesen als Gäste beiwohnen können. Besondere Gründe, die einen Ausschluss von Männern rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor. Verschärfend kommt beim Bundesfrauenrat verschärfend noch dazu, dass es bei dessen Mitgliedern, um Personen handelt, die Wahlämter innehaben (Delegierte der Landesverbände und Mitglieder des Bundesvorstandes) und dass es sich um ein Kontroll‐ und Koordinationsorgan handelt. Insoweit kommt auch noch ein Verstoß gegen die Gleichheit des Zugangs zu Wahlämtern und die Wahlgrundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit hinzu. Insoweit werden die Frauen unter den Mitgliedern in erheblichen Maße privilegiert, da diese in einer Weise in die Entscheidungsprozesse der Partei eingebunden werden, die den Männern vorenthalten wird. Dies stellt ebenfalls ein unzulässiges Sonderrecht dar. Quotierung von Redelisten(§ 2 Abs. 1 Frauenstatut Bündnis ‘90/die Grünen, § 10 Abs. 2 der Satzung, die Linke) Ebenfalls ein unzulässiges Mittel ist die Quotierung von Redelisten, dass diese einen klaren Verstoß gegen die Gleichheit des Rederechts darstellt. Dieser Ungleichbehandlung lässt sich wie folgt darlegen: 1. Durch die getrennte Redeliste wird die Reihenfolge durchbrochen. 185 2. Durch die Trennung der Redelisten kommt es häufig, dass Männer wegen der höheren Beteiligung schlechtere Chancen haben zu einen Redebeitrag ausgelost zu werden als die Frauen. 3. Ebenso kommt es häufig vor, dass Frauen wegen geringerer Beteiligung mehrmals sich zu bestimmten Themen äußern können, während viele Männer erst gar zu einem Redebeitrag ausgelost werden. 4. Bei Themen, für die sich stärker die Frauen interessieren, werden die Debatten auch dann fortgesetzt, wenn kein Mann reden möchte, während umgekehrt häufig ganze Debatten durch die Bundesversammlung abgebrochen werden. Das ist mit der schwerste Verstoß gegen die Gleichheit des Rederechts. 5. Die einseitige Abstimmung über eine Fortsetzung der Debatte, wenn keine Frauen reden wollen während eine solche Abstimmung, dann nicht stattfindet, wenn sich keine Männer mehr zu Wort melden, ist obendrein ein Verstoß gegen die Gleichheit des Stimmrechts. Hier wird nach politischer Meinung ausdifferenziert, da Delegierte, die die Debatte für Frauen sperren möchten, keine Möglichkeit hierzu haben. Aus diesen Gründen stellt dies ein Verstoß gegen die demokratischen Grundsätze und die Treuepflicht zur Gleichbehandlung dar. Quotierung der Wahlämter Als nächstes wird auf die Quotierung der Wahlämter eingegangen. Diese ist nicht nur ein Verstoß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit, sondern ein Verstoß gegen die Gleichheit des Stimmrechts und des Zugangs zu allen Wählämtern. Dabei ist es unerheblich, ob sich um die Wahllisten zu öffentlichen Wahlen, zum Vorstand, zu „Spitzenkandidaturen oder zu bestimmten Gremien etc. handelt. Die Gleichheit dieser Grundsätze gilt sowohl, für aktive und passive Wahlrecht, wie auch für das Wahlvorschlagsrecht. Ebenfalls wird durch die „Einseitige Freigabe“ der „Frauenplätze“ die Gleichheit des Stimmrechts verletzt, da die diejenigen, die die „offenen Plätze“ für Frauen sperren möchten, eine solche Möglichkeit nicht haben. Folglich wird hier auch im Stimmrecht nach Geschlecht und nach politischer Meinung unterschieden und den Frauen ein Sonderecht eingeräumt. Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG bekräftigt aber nicht nur die Idee der demokratischen Partizipation, sondern ist auch unter Wettbewerbsaspekten bedeutsam. Der erste damit im Zusammenhang stehende Gedanke leitet sich aus der Aufgabe der Parteien ab, für die paneiinternen Strömungen und Ansichten eine Diskussionsplattform zur Verfügung zu stellen, die Auseinandersetzung um differierende inhaltliche Positionen zuzulassen und innerparteilich demokratische Verfahren einzuführen, die eine programmatische Entscheidung nach dem Mehrheitsprinzip ermöglichen Der zweite Gesichtspunkt wird klar, wenn man Art. 21 Abs. 1. S. 3 GG im Zusammenhang mit dem Grundsatz des fairen zwischenparteilichen Wettbewerbs betrachtet. Würden die Parteien nach den Prinzipien der "Verbandsautonomie" und der "gesellschaftlichen Selbstorganisation" die gleichen internen Gestaltungsfreiheiten genießen wie sonstige private Vereinigungen, könnten einzelne Parteien gegenüber ihren Konkurrenten einen Wettbewerbsvorsprung erzielen, wenn sie zulasten der innerparteilichen Demokratie die Rechte der Parteibasis 186 einschränkten oder die Parteiorganisation zentralistisch gestalteten und die Parteileitung einseitig stärkten. Damit könnten diejenigen Parteien, die satzungsmäßig eine umfassende Beteiligung der Parteibasis am internen Willensbildungsprozess vorsähen und in den Entscheidungsprozeduren schwerfällig wären, im Vergleich zu denjenigen Parteiinformationen, die straff organisiert wären und durch wenige Einheiten gesteuert würden, im politischen Wettbewerb in Rückstand geraten. Um derartigen Entwicklungen vorzubeugen, will Art. 21 Abs. I S. 3 GG einerseits bestimmte demokratische Mindestgehalte garantieren, andererseits aber den Parteien den notwendigen Freiraum gewähren, damit sie als politische Organisationen mit "Tendenzcharakter" über ein hinreichendes Maß an Aktions‐ und Kampagnenfähigkeit verfügen. Zu den hierbei relevanten demokratischen Grundsätzen mit Wettbewerbsbezug zählt nicht nur die Vorgabe, dass Parteiämter in periodischen Wahlen, gegebenenfalls im Wettkampf zwischen mehreren Bewerbern, besetzt werden müssen (s. etwa §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 1 PartG). Auch das Prinzip der demokratischen Gleichheit der Mitglieder, im Sinne der Gleichheit des Stimmrechts (vgl. § I0 Abs. 2 S. 1 PartG) und des Rechts auf chancengleichen Zugang zu parteiinternen Positionen, muss von den Parteien beachtet werden. Den dahinter stehenden Gedanken hat das BVerfG frühzeitig formuliert, als es das Postulat der "grundsätzliche(n) Gleichwertigkeit der Mitglieder" bekräftigte. Das Prinzip der demokratischen Gleichheit korreliert unter dem Gesichtspunkt des innerparteilichen Wettkampfs mit dem Gebot der "Alternativoffenheit" im Bereich der Personal‐ und Sachentscheidungen. Danach müssen die Parteien zwar nicht einen unbegrenzten inhaltlichen und personellen Pluralismus tolerieren, sie dürfen sich aber auch nicht dem internen Wettbewerb versperren und die Diskussion über politische Alternativansätze von vornherein unterbinden. Befindet sich eine Gruppierung mit ihren Präferenzen in der Minderheit, darf sie nicht willkürlich diskriminiert werden. Zum Kernbestand des Demokratieprinzips gehört nämlich die Forderung, dass die Minderheit die faire Chance haben muss, eine Mehrheitsposition zu erreichen. Nur dadurch wird es für die Minderheit akzeptabel, die Geltung des Mehrheitsprinzips anzuerkennen. Daher müssen die Parteien die Minderheitenrechte achten, indem sie das Recht auf freie Meinungsbildung und Diskussion garantieren und der Minorität die rechtliche Befugnis einräumen, ihre Vorschläge in den zuständigen Gremien zur Erörterung zu bringen (vgl. § 15 Abs. 3 S. I PartG) und der Abstimmung zuzuführen.257 Ein derartiges Problem besteht auch bei den sogenannten Quotenregelungen, insbesondere bei den Frauen‐ und Geschlechterquoten. Und Missachtung demokratischer Grundprinzipien und Verzerrung des innerparteilichen Wettbewerbs wird versucht, den Zuspruch unter den weiblichen Wahlberechtigten zu erhöhen. Es lässt sich statistisch belegen, dass die sog. „Quotenparteien“ einen höheren Zuspruch unter den weiblichen Wahlberechtigten haben. So hat die CSU mit dem Ziel, sowohl den Anteil weiblicher Mitglieder, als auch den Zuspruch unter weiblichen Wahlberechtigten zu erhöhen, eine Frauenquote von 40% bei den Bezirksvorständen eingeführt. Ebenfalls haben die weiblichen Mitglieder der FDP erfolglos versucht, u.a. mit dem Argument des mangelnden Zuspruchs unter den weiblichen Wahlberechtigten, eine Frauenquote einzuführen. Somit verschaffen sich hierdurch die Parteien einen Vorteil gegenüber jenen, die zwar mit rechtlich einwandfrei gewählter aber nicht in Hinblick auf die Außendarstellung, „optimaler“ personeller Zusammensetzung antreten. Die Ausgestaltung des innerparteilichen Wahlsystems, die nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG muss demokratischen Grundsätzen entsprechen. In diesem Zusammenhang 257
Foroud Shirvani, Das Parteienrecht und der Strukturwandel im Parteiensystem, S. 202‐204 187 beanspruchen wiederum die Wahlgrundsätze des Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG Geltung258. Hier besteht ein wechselseitiger Bezug. Auch hieraus darf aus Gründen, der Freiheit und Gleichheit der Wahl nicht nach Geschlecht, Rasse, Religion etc. pp unterschieden werden259 damit sind auch Quotenregelungen unzulässig260. Ebenso wird nach BVerfGE <2, 1> gegen die Erfordernis des Aufbaus von unten nach oben und der Gleichwertigkeit der Mitglieder verstoßen. So verstoßen durch den Umstand, dass „Frauenorgane“ (Bundesfrauenrat bei B‘90/die Grünen oder die Arbeitsgemeinschaft sozialdemokratischer Frauen(ASF) ) für die Einhaltung von Quotenregelungen in den Gliederungen sorgen sollen gegen das Gebot des Aufbaus von unten nach oben. Auch die Gleichwertigkeit der Mitglieder ist nicht gewährleistet. Gleichwertigkeit bedeutet, dass auch die innerparteiliche Opposition und Meinungsminderheiten gleichermaßen ihren Einfluss geltend machen können müssen. Wer also mit dem „feministischen Denken“ der Parteien nicht einverstanden ist, kann seinen Willen nicht im selben Maße zur Geltung bringen, wie die Mehrheit. Das zuwiderläuft den Demokratischen Grundsätzen. 3.10 Art. 23 GG I)
EU‐Recht Aus KSZE 1990261 „(5.10) — Jedermann verfügt über ein wirksames Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, so dass die Achtung der Grundrechte sichergestellt und die Rechtssicherheit gewährleistet ist;“ Aus KSZE 1989262 „(1 3.9) ‐ gewährleisten, dass jenen Personen, die eine Verletzung ihrer Menschenrechte und Grundfreiheiten geltend machen, wirksame Rechtsmittel sowie vollständige Informationen darüber zur Verfügung stehen; sie werden unter anderem folgende Rechtsmittel effektiv anwenden: ‐ das Recht des einzelnen, mit Eingaben an Vollzugs‐, Gesetzgebungs‐, Gerichts‐ und Verwaltungsorgane Abhilfe zu suchen; ‐ das Recht auf eine gerechte und öffentliche Verhandlung vor einem unabhängigen und unparteiischen Gericht innerhalb einer angemessenen Frist, einschließlich des Rechts, rechtliche Begründungen vorzulegen und durch einen Rechtsbeistand eigener Wahl vertreten zu werden: ‐ das Recht, unverzüglich und auf amtlichem Weg über jede Entscheidung, die auf eine Berufung hin getroffen wurde, benachrichtigt zu werden, unter anderem auch über die 258
Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 10. Aufl. 2009, Art. 21 Rn. 23 f.; Kommentar zum Grundgesetz,Bleibtreu‐Schmidt, Hofmann,Hopfauf, Brockmeyer,12.Auflage,Art. 21 Abs. 3 Rn 85a 260
Ebenda Rn 81 261
DOKUMENT DES KOPENHAGENER TREFFENS DER KONFERENZ ÜBER DIE MENSCHLICHE DIMENSION DER KSZE von 1990 262
DAS ABSCHLIESSENDE DOKUMENT DES KSZE‐FOLGETREFFENS IN WIEN VOM 15. JANUAR 1989 ABSCHLIESSENDES DOKUMENT DES WIENER TREFFENS 1986 DER VERTRETER DER TEILNEHMERSTAATEN DER KONFERENZ ÜBER SICHERHEIT UND ZUSAMMENARBEIT IN EUROPA, WELCHES AUF DER GRUNDLAGE DER BESTIMMUNGEN DER SCHLUSSAKTE BETREFFEND DIE FOLGEN DER KONFERENZABGEHALTEN WURDE 259
188 gesetzlichen Grundlagen, auf deren Basis die Entscheidung erfolgte. Diese Benachrichtigung ist in der Regel schriftlich zu geben, jedenfalls aber so, dass der Betroffene in der Lage ist, von weiteren verfügbaren Rechtsmitteln wirksamen Gebrauch zu machen;“ Aus Moskauer Treffen263 „(18.2) Jeder verfügt über ein wirksames Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Verwaltung, so dass die Achtung der Grundrechte sichergestellt und die Rechtssicherheit gewährleistet ist. (18.3) Zu diesem Zweck werden gegen Verordnungen der Verwaltung wirksame Rechtsmittel für dadurch betroffene Einzelpersonen bestehen. (18.4) Die Teilnehmerstaaten werden bestrebt sein, für eine gerichtliche Überprüfung solcher Verordnungen und Entscheidungen zu sorgen.“ In der EU‐Charta264 heißt es „Artikel 47 Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht. Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen. Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.“ 263
264
DES MOSKAUER TREFFENS DER KONFERENZ ÜBER DIE MENSCHLICHE DIMENSION DER KSZE CHARTA DER GRUNDRECHTE DER EUROPÄISCHEN UNION , (2012/C 326/02) 189 Nach BVerfGE 128, 326 heißt es „Die Europäische Menschenrechtskonvention gilt in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes und ist bei der Interpretation des nationalen Rechts ‐‐ auch der Grundrechte und rechtsstaatlichen Garantien ‐‐ zu berücksichtigen (1.). Die Bindungswirkung einer Entscheidung des Gerichtshofs erstreckt sich auf alle staatlichen Organe und verpflichtet diese grundsätzlich, im Rahmen ihrer Zuständigkeit und ohne Verstoß gegen die Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) einen fortdauernden Konventionsverstoß zu beenden und einen konventionsgemäßen Zustand herzustellen (2.). Die Art und Weise der Bindungswirkung hängt von dem Zuständigkeitsbereich der staatlichen Organe ab und von dem Spielraum, den vorrangig anwendbares Recht lässt. Gerichte sind zur Berücksichtigung eines Urteils, das einen von ihnen bereits entschiedenen Fall betrifft, jedenfalls dann verpflichtet, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise erneut über den Gegenstand entscheiden und dem Urteil ohne materiellen Gesetzesverstoß Rechnung tragen können (3.). Ein Beschwerdeführer kann die Missachtung dieser Berücksichtigungspflicht als Verstoß gegen das in seinem Schutzbereich berührte Grundrecht in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip rügen (4.). 1. a) Die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle sind völkerrechtliche Verträge. Die Konvention überlässt es den Vertragsparteien, in welcher Weise sie ihrer Pflicht zur Beachtung der Vertragsvorschriften genügen (EGMR, Urteil vom 6. Februar 1976, Series A No. 20, Ziffer 50 ‐‐ Swedish Engine Drivers Union; EGMR, Urteil vom 21. Februar 1986, Series A No. 98, Ziffer 84 ‐‐ James u.a.; vgl. Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 3.Aufl. 2002, S. 405; Ehlers, in: ders. [Hrsg.], Europäische Grundrechte und Grundfreiheiten, 2003, § 2 Rn. 2 f.). Der Bundesgesetzgeber hat den genannten Übereinkommen jeweils mit förmlichem Gesetz gemäß Art. 59 Abs. 2 GG zugestimmt (Gesetz über die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 7. August 1952, BGBl. II S. 685; die Konvention ist gemäß der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1953, BGBl. 1954 II S. 14 am 3. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten; Neubekanntmachung der Konvention in der Fassung des 11. Zusatzprotokolls in BGBl. 2002 II S. 1054). Damit hat er sie in das deutsche Recht transformiert und einen entsprechenden Rechtsanwendungsbefehl erteilt. Innerhalb der deutschen Rechtsordnung stehen die Europäische Menschenrechtskonvention und ihre Zusatzprotokolle ‐‐ soweit sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten sind ‐‐ im Range eines Bundesgesetzes (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]; 82, 106 [120]). Diese Rangzuweisung führt dazu, dass deutsche Gerichte die Konvention wie anderes Gesetzesrecht des Bundes im Rahmen methodisch vertretbarer Auslegung zu beachten und anzuwenden haben. Die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention und ihrer Zusatzprotokolle sind allerdings in der deutschen Rechtsordnung auf Grund dieses Ranges in der Normenhierarchie kein unmittelbarer verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Ein Beschwerdeführer kann insofern vor dem Bundesverfassungsgericht nicht unmittelbar die Verletzung eines in der Europäischen Menschenrechtskonvention enthaltenen Menschenrechts mit einer Verfassungsbeschwerde rügen (vgl. BVerfGE 74, 102 [128] m.w.N.; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 2004 ‐‐ 2 BvR 1570/03 ‐‐, EuGRZ 2004, S. 317 [318]). Die Gewährleistungen der Konvention beeinflussen jedoch die Auslegung der Grundrechte und rechtsstaatlichen Grundsätze des Grundgesetzes. Der Konventionstext und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen des Grundgesetzes, sofern dies nicht zu einer ‐‐ von der Konvention selbst nicht gewollten (vgl. Art. 53 EMRK) ‐‐ Einschränkung oder Minderung des Grundrechtsschutzes nach dem Grundgesetz führt (vgl. BVerfGE 74, 358 [370]; 83, 119 [128]; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Dezember 2000 ‐‐ 2 BvR 591/00 ‐‐, NJW 2001, S. 2245 ff.). b) Diese verfassungsrechtliche Bedeutung eines völkerrechtlichen Vertrages, der auf regionalen Menschenrechtsschutz zielt, ist Ausdruck der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes, das die Betätigung staatlicher Souveränität durch Völkervertragsrecht und internationale Zusammenarbeit sowie die Einbeziehung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts fördert und deshalb nach Möglichkeit so auszulegen ist, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland nicht entsteht. Das Grundgesetz hat die deutsche öffentliche Gewalt programmatisch auf die internationale Zusammenarbeit (Art. 24 GG) und auf die europäische Integration (Art. 23 GG) festgelegt. Das Grundgesetz hat den allgemeinen Regeln des Völkerrechts Vorrang vor dem einfachen Gesetzesrecht eingeräumt (Art. 25 Satz 2 GG) und das Völkervertragsrecht durch Art. 59 Abs. 2 GG in das System der Gewaltenteilung eingeordnet. Es hat zudem die Möglichkeit der Einfügung in Systeme gegenseitiger 190 kollektiver Sicherheit eröffnet (Art. 24 Abs. 2 GG), den Auftrag zur friedlichen Beilegung zwischenstaatlicher Streitigkeiten im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit erteilt (Art. 24 Abs. 3 GG) und die Friedensstörung, insbesondere den Angriffskrieg, für verfassungswidrig erklärt (Art. 26 GG). Mit diesem Normenkomplex zielt die deutsche Verfassung, auch ausweislich ihrer Präambel, darauf, die Bundesrepublik Deutschland als friedliches und gleichberechtigtes Glied in eine dem Frieden dienende Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft einzufügen (vgl. auch BVerfGE 63, 343 [370]). Das Grundgesetz ist jedoch nicht die weitesten Schritte der Öffnung für völkerrechtliche Bindungen gegangen. Das Völkervertragsrecht ist innerstaatlich nicht unmittelbar, das heißt ohne Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG, als geltendes Recht zu behandeln und ‐‐ wie auch das Völkergewohnheitsrecht (vgl. Art. 25 GG) ‐‐ nicht mit dem Rang des Verfassungsrechts ausgestattet. Dem Grundgesetz liegt deutlich die klassische Vorstellung zu Grunde, dass es sich bei dem Verhältnis des Völkerrechts zum nationalen Recht um ein Verhältnis zweier unterschiedlicher Rechtskreise handelt und dass die Natur dieses Verhältnisses aus der Sicht des nationalen Rechts nur durch das nationale Recht selbst bestimmt werden kann; dies zeigen die Existenz und der Wortlaut von Art. 25 und Art. 59 Abs. 2 GG. Die Völkerrechtsfreundlichkeit entfaltet Wirkung nur im Rahmen des demokratischen und rechtsstaatlichen Systems des Grundgesetzes. Das Grundgesetz erstrebt die Einfügung Deutschlands in die Rechtsgemeinschaft friedlicher und freiheitlicher Staaten, verzichtet aber nicht auf die in dem letzten Wort der deutschen Verfassung liegende Souveränität. Insofern widerspricht es nicht dem Ziel der Völkerrechtsfreundlichkeit, wenn der Gesetzgeber ausnahmsweise Völkervertragsrecht nicht beachtet, sofern nur auf diese Weise ein Verstoß gegen tragende Grundsätze der Verfassung abzuwenden ist. Das Grundgesetz will eine weitgehende Völkerrechtsfreundlichkeit, grenzüberschreitende Zusammenarbeit und politische Integration in eine sich allmählich entwickelnde internationale Gemeinschaft demokratischer Rechtsstaaten. Es will jedoch keine jeder verfassungsrechtlichen Begrenzung und Kontrolle entzogene Unterwerfung unter nichtdeutsche Hoheitsakte. Selbst die weitreichende supranationale europäische Integration, die sich für den aus der Gemeinschaftsquelle herrührenden innerstaatlich unmittelbar wirkenden Normanwendungsbefehl öffnet, steht unter einem, allerdings weit zurückgenommenen Souveränitätsvorbehalt (vgl. Art. 23 Abs. 1 GG). Völkervertragsrecht gilt innerstaatlich nur dann, wenn es in die nationale Rechtsordnung formgerecht und in Übereinstimmung mit materiellem Verfassungsrecht inkorporiert worden ist. “ „Aus Venedig‐Dokumenten265 „95. Das Beschwerdeverfahren sollte so kurz wie möglich sein, auf jeden Fall im Hinblick auf die vor der Wahl zu treffenden Entscheidungen. Zwei Dinge sind in diesem Punkt zu vermeiden, zum einen, dass das Beschwerdeverfahren den Wahlprozess aufhält; zum anderen, dass wegen der Unmöglichkeit einer aufschiebender Wirkung die Entscheidungen über die Beschwerde, die vorher getroffen werden konnten, nach den Wahlen getroffen werden. Darüber hinaus dürfen Entscheidungen über Wahlergebnisse nicht auf sich warten lassen, vor allem wenn das politische Klima gespannt ist. Dies bedeutet, dass sowohl die Beschwerdefristen sehr kurz sein müssen und dass die Beschwerdeinstanz gehalten ist, so bald wie möglich zu entscheiden. Die Fristen müssen jedoch ausreichend lang sein, um eine Beschwerde zu ermöglichen, damit die Ausübung des Rechts auf Verteidigung und eine durchdachte Entscheidung gewährleistet werden können. Eine Frist von drei bis fünf Tagen in erster Instanz (sowohl für die Beschwerde als auch für das Urteil) erscheint vernünftig bei Entscheidungen, die vor den Wahlen zu treffen sind. Es ist jedoch zulässig, dass die höheren Instanzen (Oberstes Gericht, Verfassungsgericht) etwas mehr Zeit benötigen, um ein Urteil zu fällen.“ Somit wird der effektive und wirkungsvolle Rechtsschutz in Sachbereich Wahlen nicht ausgenommen. 265
EUROPÄISCHE KOMMISSION FÜR DEMOKRATIE DURCH RECHT,(VENEDIG‐KOMMISSION),VERHALTENSKODEX FÜR WAHLEN,LEITLINIEN UND ERLÄUTERNDER BERICHT, angenommen von der Venedig‐Kommission, auf ihrer 52. Plenarsitzung (Venedig, 18. – 19. Oktober 2002) 191 Das EU‐ und internationale Völkerrecht ist nach Art. 23 und Art. 25 GG Bestandteil des GG. Insoweit besteht hoher Klärungsbedarf wo denn der effektive Rechtsschutz sowohl zu Bundestagswahl als auch zur Wahl des EU‐Parlaments in Verfassungskonformer weise ausgeschlossen wird. Das schließt ebenfalls das europäische Recht wie auch das internationale Völkerrecht beim Effektiven Rechtsschutz im Sachbereich Wahlen mit ein. II) OSZE Bericht Im OSZE‐Bericht266 heißt es „Die Judikative genießt ein hohes Maß an öffentlichem Vertrauen; insbesondere dem Bundesverfassungsgericht gilt hohe Achtung. Die Parteien und Bürgerinnen und Bürger nutzen aktiv die verfügbaren administrativen und gerichtlichen Rechtsmittel. Allerdings können im Zusammenhang mit der Wahl während der Zeit des Wahlkampfs nur bestimmte Themen Gegenstand von Beschwerden sein. Die Wahl‐ und Justizbehörden betonten der Mission des OSZE/ODIHR gegenüber wiederholt, dass es angesichts des kurzen Zeitraums vor den Wahlen praktisch und juristisch unmöglich gewesen wäre, alle Beschwerden und Einsprüche schnell genug zu behandeln, um negative Auswirkungen auf die Organisation des Wahlprozesses zu vermeiden. Andere Arten von Beschwerden können erst nach dem Wahltag eingereicht werden. Laut Artikel 41 GG ist die „Wahlprüfung“ Sache des Bundestags; das Prüfungsverfahren regelt das Wahlprüfungsgesetz (WPrüfG). Dieses Gesetz sieht die Einrichtung eines durch den Bundestag gewählten Wahlprüfungsausschusses vor. Dieser Ausschuss hat die Aufgabe, Beschwerden über Maßnahmen oder unterlassene Maßnahmen der Wahlbehörden anzunehmen und darüber zu entscheiden. Beschwerden an den Wahlprüfungsausschuss sind erst nach der Wahl zulässig und können innerhalb von zwei Monaten nach der Wahl von jeder wahlberechtigten Person oder Gruppe wahlberechtigter Personen eingereicht werden, ebenso in amtlicher Eigenschaft durch die Landeswahlleiter, den Bundeswahlleiter und den Präsidenten des Deutschen Bundestags. Da der Wahlprüfungsausschuss durch den jeweils neuen Bundestag gebildet wird, benennen neu gewählte Abgeordnete dieses Gremium, welches dann eventuell Entscheidungen über ihre eigene Wahl fällt. Dies wirft Fragen über einen potenziellen Interessenskonflikt auf, der Auswirkungen auf die Unparteilichkeit und das Vertrauen in diese Einrichtung und ihre Entscheidungen haben könnte. Es ist möglich, gegen die Entscheidung des Wahlprüfungsausschusses Einspruch beim Bundesverfassungsgericht einzulegen, allerdings muss der Antragsteller 100 Unterschriften von Wahlberechtigten vorlegen, die diesen Einspruch unterstützen. Es sollte überlegt werden, die Regelungen über Einsprüche gegen Entscheidungen des Wahlprüfungsausschuss vor dem Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Aufhebung der Erfordernis von Unterstützungsunterschriften zu überprüfen, um sicherzustellen, dass der Zugang eines Individuums zur Justiz nicht von der Unterstützung anderer Personen abhängt. Wer eine Beschwerde beim Wahlprüfungsausschuss einreicht oder anschließend Einspruch beim Bundesverfassungsgericht einlegt, muss nicht nur belegen, dass seine/ihre Rechte verletzt wurden, sondern auch, dass die Verletzung eine Auswirkung auf das Wahlergebnis hatte (z.B. den siegreichen Bewerber oder die Verteilung der Mandate). Dies ist eine erhebliche Forderung. Wichtig ist: Während die Gesetzgebung eine abschließende Entscheidung über Beschwerden zur Wahl durch ein Gericht ermöglicht – in diesem Fall das Bundesverfassungsgericht – reduziert die Unmöglichkeit einer gerichtlichen Beschwerde vor dem Wahltag die Verfügbarkeit einer effektiven Abhilfe gegen fehlerhafte Verwaltungsentscheidungen und ‐ maßnahmen. Außerdem erfordert die Bearbeitung der Beschwerden nach der Wahl durch den Wahlprüfungsausschuss und das Bundesverfassungsgericht in den meisten Fällen sehr viel Zeit. Es scheint, dass im Falle eines erfolgreichen Einspruchs die 266
BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,WAHL ZUM DEUTSCHEN BUNDESTAG,27. September 2009,Bericht der, OSZE/ODIHR‐Wahlbewertungsmission,(Election Assessment Mission),S. 22‐24 192 Ungültigkeitserklärung des/r Wahlergebnisse/s und die Wiederholung der Abstimmung die einzige Möglichkeit zur Behebung des festgestellten Fehlers wäre. Zum Schutz der Wahlrechte sollte überlegt werden, die Beschwerdeverfahren dahingehend zu ändern, dass zumindest bestimmte Arten von Beschwerden – insbesondere zur Zulassung der Parteien zur Wahl, zur Registrierung der Bewerber/innen, der Landeslisten und der Wähler/innen – vor der Wahl von einem Rechtsgremium gehört werden können. Dadurch würde die zeitgerechte Beilegung wahlbezogener Streitigkeiten möglich, welche wesentlicher Bestandteil des allgemeineren Prinzips der Gewährung effektiver Rechtsmittel ist. Während des Wahlkampfes gingen relative wenige Beschwerden bei den Kreis‐ und Landeswahlbehörden ein. Die EAM stellte fest, dass diese Behörden die Beschwerden im Allgemeinen zeitnah und unter Berücksichtigung der rechtlichen Erfordernisse bearbeiteten. Eine Reihe von Beschwerden bezüglich der Registrierung von Bewerber/innen und Landeslisten wurden jeweils bei den Landeswahlausschüssen und beim Bundeswahlausschuss eingereicht (siehe auch Kapitel zur Registrierung von Parteilisten und Bewerbern).“ Das hat der Bundestag nur beschränkt umgesetzt. So wurde die Forderung nach einer Gewährleistung eines rechtlichen Gehörs bezüglich der Kandidatenaufstellung nicht umgesetzt. Ebenso wird hier die überlange Verfahrensdauer während der Wahlprüfung beanstandet, die der Bundestag bei den letzten Gesetzesänderungen im Wahlrecht nicht berücksichtigt hat. 3.11
Art. 33 GG Nach Abs. 1 hat jeder die gleichen staatsbürgerlichen Reche. So auch das Wahlrecht. Dies haben auch die Parteien beim Wahlrecht sicherzustellen. So muss gemäß Abs. 2 das Leistungsprinzip, d.h. Überzeugungskraft und Wählbarkeit gelten und nicht die Geschlechtszugehörigkeit. Demnach wird auch gegen Art. 33 Abs. 1 und 2 Verstoßen. Mit dem Kriterium des Geschlechts als Zugang für ein öffentliches Wahlamt, ist aus Art. 33 berührt, da in insoweit der Zugang zu einem öffentlichen Wahlamt nicht nach dem Kriterium von Eignung, Befähigung, Fachlicher Leistung und politischer Überzeugungskraft gesteuert wird. Gegenüber Art. 3 GG speziellere Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote sind durch Art. 33 Abs. 1 und 3 als Grundrechte gewährleistet. Dass jeder Deutsche in jedem Land die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat, ist eine durch die bundesstaatliche Gliederung Deutschlands nahegelegte ausdrückliche Garantie, ähnlich der Freizügigkeit des Art. 11 GG. Sie ist eine dem Art. 28 Abs. 1 GG vergleichbare Normativbestimmung für die Verfassung und die Gesetzgebung der Länder. Durch Art. 33 Abs. 3 wird ein besonderes Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot in Rücksicht auf den Genuss der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte (Rechtsgleichheit), die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte mit Blick auf die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ausdrücklich bekräftigt. In der Sache wird dadurch für bestimmte Fallgruppen eine bereits durch die Religions‐ und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gegebene Rechtsfolge ausgesprochen. Überdies wird nahezu wortgleich die staatskirchenrechtliche Garantie des Art. 140 GG in Verb. mit Art. 136 Abs. 2 WR V wiederholt, vgl. auch Art. 136 Abs. 1 WR V.267 Der Staat fordert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG). Der über das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 2 GG hinausgehende Regelungsgehalt 267
Maunz‐Dürig, Rn 4 193 des ursprünglichen Art. 3 Abs. 2 a. F., jetzt Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG besteht darin, dass er ein Gleichberechtigungsgebot aufstellt und dieses auch auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt. Danach geht es nicht nur um die Gleichheit der Rechte, sondern um die Angleichung der Lebensverhältnisse und damit um die ‐ notfalls herzustellende ‐ Gleichheit der Lebenschancen. 2 Nach einer ‐ allerdings umstrittenen ‐ Rechtsauffassung ist die Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 GG durch die Reform‐Novelle vom 27. 10. 1994 (BGBl. I S. 3146) eine Klarstellung des Regelungsgehalts des Art. 3 Abs. 2 Satz 1 GG in Gestalt eines Staatsziels, das keine selbständige individualisierbare Rechtszuweisung enthält. Soweit das bisherige und fortbestehende Grundrecht individuelle Rechte auf "tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung" einräumt, werden diese durch das neue ausdrückliche Staatsziel nicht abgeschnitten. Die normative oder im Einzelfall angestrebte Durchsetzung der Gleichberechtigung bei der Besetzung öffentlicher Ämter stößt auf die Vorgaben des speziellen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und des Leistungsprinzips des Art. 33 Abs. 2. Die allgemeine, dem Auftrag und Förderungsgebot des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 zu entnehmende Zielweisung rechtfertigt es nicht, das Ziel mit Mitteln zu verfolgen, die eine diskriminierende Zurücksetzung von Männern oder eine Durchbrechung des Leistungsprinzips bewirken würden, wie etwa generelle Quotenregelungen in Gesetzen oder im öffentlichen Dienst, die schematisch eine ‐ mit welchen Bezugsgruppen oder auch immer abgegrenzte "Unterrepräsentation" von Frauen ausgleichen sollen. Das gesellschaftspolitische Staatsziel der Frauenforderung (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) und ein daraus abgeleitetes Personalkonzept für die Zusammensetzung einer Dienststelle oder eines Zweiges des öffentlichen Dienstes im Sinne einer "Frauenquote" kann eine Abweichung vom Leistungsprinzip und der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2) nicht rechtfertigen. Bei absolut gleich geeigneten Bewerbern um eine Stelle kann bei der die Auswahl bestimmenden Abwägung das Förderungsgebot der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und der Beseitigung bestehender Nachteile ins Gewicht fallen; eine individuelle Rechtsposition einer Bewerberin folgt daraus nicht.268 Das schließt klar den Zugang zu jeden öffentlichen Wahlamt, einschließlich zum Bundestag oder EU‐Parlament mit ein. Diesen Diskriminierungsverbot haben die Parteien Rechnung zu tragen. 3.12
Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG 3.12.1 Allgemeines zu den Wahlgrundsätzen Das Bundesverfassungsgericht hat bezüglich der Wahlgrundsätze folgende Urteile gefällt. BVerfG vom 25.07.2012: „Die gesetzgeberische Gestaltungsmacht findet ihre Grenzen aber dort, wo das jedem Bürger zustehende Recht auf freie und gleiche Teilhabe an der demokratischen Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 123, 267 <341>) beeinträchtigt wird. Aus der Gewährleistung allgemeiner, unmittelbarer, freier und gleicher Wahl in Art. 38 Abs. 1 GG folgt die verfassungsrechtliche Verpflichtung des Gesetzgebers, ein Wahlverfahren zu schaffen, in dem der Wähler vor dem Wahlakt erkennen kann, welche Personen sich um ein Abgeordnetenmandat bewerben und wie sich die eigene Stimmabgabe auf Erfolg oder Misserfolg der Wahlbewerber auswirken kann (BVerfGE 47, 253 <279 f.>; 95, 335 <350>; 268
Maunz‐Dürig, Art. 33, Rn 32 194 121, 266 <307>). Das Verfahren der Mandatszuteilung muss deshalb grundsätzlich frei von willkürlichen oder widersinnigen Effekten sein (vgl. BVerfGE 121, 266 <300>). Zudem verbietet der Grundsatz der Wahlfreiheit eine Gestaltung des Wahlverfahrens, die die Entschließungsfreiheit des Wählers in einer innerhalb des gewählten Wahlsystems vermeidbaren Weise verengt (vgl. BVerfGE 47, 253 <283>; 95, 335 <350>). Weitere Grundanforderungen an alle Wahlsysteme ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit. Danach sind unabhängig von der jeweiligen Ausgestaltung des Wahlverfahrens alle Wähler bei der Art und Weise der Mandatszuteilung strikt gleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 11, 351 <360>; 95, 335 <369>). Die Stimme eines jeden Wahlberechtigten muss grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben (vgl. BVerfGE 95, 335 <353, 369 f.>; 121, 266 <295>; 124, 1 <18>). Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen können (BVerfGE 121, 266 <295>).“ Rn 57‐58 Die Freiheit bei der „Mandatszuteilung“ von willkürlichen Effekten ist nicht gegeben. Im Gegenteil. Es ist ein willkürlicher Effekt dahingehend vorgesehen, dass sowohl bei der Wahl der Delegierten zu den Wahlparteitagen und Wahlversammlungen, als auch unter den Wahlbewerber/‐innen und am Ende unter den gewählten Bundestagsabgeordneten gezielt eine bestimmte Geschlechterverteilung herbeigeführt werden soll. Ebenso beinhalt das Wahlverfahren des LV Thüringen von B‘90/die Grünen auch noch widersinnige Effekte. Bei diesen können die wahlberechtigten Delegierten nicht erkennen, wie sich das Wahlverhalten auf das Ergebnis auswirkt. Ebenso verstößt das Verfahren, gegen das Verbot der vermeidbaren Entschließungsfreiheit der Wähler/‐innen innerhalb des Wahlsystems. Dies ist, dass eine bestimmte Anzahl an Plätzen als Einzel‐ oder Blockwahl nach den Verfahren der Mehrheits‐ oder Verhältniswahl zu bewählen ist. Eine Vorfestlegung auf die personelle Zusammensetzung der Parteiorgane und der Wahlvorschläge engt die Entschließungsfreiheit ein. Ebenso werden die Wahlberechtigten nicht gleich behandelt und es kann nicht jeder seinen Einfluss in gleicher Weise geltend machen. BVerfGE 11 266: „Im einzelnen beziehen sich diese Grundsätze auf das aktive und das passive Wahlrecht der Staatsbürger. Sie beziehen sich darüber hinaus, wie schon der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich und der Bayerische Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen haben, auch auf das Wahlvorschlagsrecht (vgl. Lammers/Simons I, 336 ff., 347 ff., 405 ff.; BayVerfGH VGHE NF Teil II 3,124 f.,6,65 ff., Pohl, HdbDStR I, 388).“ Rn 21 Dies auch beim Wahlvorschlagsrecht nicht gegeben. So kann in den Fällen der SPD, die Linke und B‘90/die Grünen nicht jeder nach Belieben jeden für jeden Listenplatz vorschlagen. Damit werden auch die Wahlgrundsätze für das Wahlvorschlagsrecht verletzt. BVerfGE 41 399: „Die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen, ist ein Kernstück des Bürgerrechts auf aktive Teilnahme an der Wahl. Deshalb beziehen sich die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl auch auf das Wahlvorschlagsrecht (BVerfGE 11, 266 [272] mit Nachweisen).“ Rn 48 195 Wie bereits dargestellt ist auch hier die Allgemeinheit und Freiheit beim Wahlvorschlagsrecht verletzt. Wer im Falle von B‘90/die Grünen oder der Linken alles Männer vorschlagen möchte hat nicht dieselbe Möglichkeit dazu, wie jene die alles Frauen oder ein bestimmtes Mischverhältnis vorschlagen wollen. Im Falle der SPD können auch nicht Frauen für alle Mandate vorgeschlagen werden. BVerfGE 47 253 „Die verfassungsrechtlich notwendige demokratische Legitimation erfordert eine ununterbrochene Legitimationskette vom Volk zu den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtswaltern. Die Legitimation muss allerdings nicht in jedem Fall durch unmittelbare Volkswahl erfolgen. In aller Regel genügt es, dass sie sich mittelbar auf das Volk als Träger der Staatsgewalt zurückführen lässt.“ Rn 65 Das bedeutet, dass die demokratischen Grundsätze bei parteiinternen Wahlen, auch bei den Delegierten strikt einzuhalten sind. Durch Verletzung dieser Grundsätze ist die Legitimation nicht mehr gegeben. Auch die Wahl von Delegierten ist von Mandatsrelevanz. Personen, die unter Einhaltung der Wahlgrundsätze gewählt worden wären, hätten Personen vorschlagen können, die möglicherweise gewählt worden wären. Insoweit erstreckt sich die Relevanz nicht nur auf das aktive Wahlrecht und damit die Zahl der abgegeben gültigen Stimmen. Auch hierdurch ist dir ununterbrochene Legitimationskette nicht mehr gewährleistet, wenn die Wahlgrundsätze bereits bei der Wahl von Delegierten missachtet werden. In BVerfGE 40 , 296 heißt es „Die Demokratie des Grundgesetzes ist eine grundsätzlich privilegienfeindliche Demokratie. Zwar fordert der Gleichheitssatz nicht, dass der Gesetzgeber die Einzelnen und ihre relevanten gesellschaftlichen Gruppen unbedingt gleichmäßig behandelt; er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweiligen Sachbereichs (BVerfGE 6, 84 [91]; 32, 157 [167]; ständige Rechtsprechung). Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der historischen Entwicklung zum Demokratisch‐Egalitären hin, die im Grundgesetz für das Bundestagswahlrecht in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 ihren verfassungsrechtlich verbindlichen Ausdruck gefunden hat, davon auszugehen, dass jedermann seine staatsbürgerlichen Rechte in formal möglichst gleicher Weise soll ausüben können (BVerfGE 11, 266 [272]; 34, 81 [98] mit weiteren Hinweisen; ständige Rechtsprechung).“ Hier geht glasklar hervor, dass es in der Demokratie keine Privilegierungen geben darf und dass alle gleich zu behandeln sind. Demnach sind alle Privilegien unzulässig. Ein solche Privilegierung ist z.B. dann gegeben, wenn einzelnen Gruppen oder Personen ein Mindestkontingent oder ein bestimmtes Kontingent an Wahlämtern zugesichert wird oder bei Wahlen bestimmte Konsequenzen(z.B. Ungültigkeit einer Wahl oder eines Wahl‐
ganges) „angedroht“ werden, wenn nicht ein bestimmtes Wahlergebnis im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung der Wahlämter nicht herbeigeführt wird . 3.12.2 Allgemeinheit 196 Die Allgemeinheit der Wahl verlangt, dass niemand wegen seines Geschlechts, Rasse, Religion oder anderen personenbezogenen Merkmalen von einer Wahl ausgeschlossen wird269. So darf jemanden der Zugang zum Wahlvorgang nicht sachwidrig erschwert werden270. Zur Allgemeinheit der Wahl werden nachfolgende Entscheidungen des BVerfG herangezogen: BVerfGE 15 165 „Der Grundsatz der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl in seiner gegenüber dem allgemeinen Gleichheitssatz formalisierten Bedeutung verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen oder das Stimmgewicht dieser Gruppen verschieden zu bewerten.“ Rn 6 BVerfGE 36 139 „Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG), der durch die von den Beschwerdeführern beanstandete Norm berührt sein könnte, untersagt den unberechtigten Ausschluss von Staatsbürgern von der Teilnahme an der Wahl überhaupt. Er verbietet dem Gesetzgeber, bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von der Ausübung des Wahlrechts auszuschließen (BVerfGE 15, 165 [166 f.]). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl ist ‐‐ ebenso wie der Grundsatz der Gleichheit der Wahl ‐‐ ein Anwendungsfall des Art. 3 GG. Er unterscheidet sich von dem allgemeinen Gleichheitssatz durch seinen formalen Charakter und fordert, dass jeder sein staatsbürgerliches Recht zum Wählen in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann. Diese Formalisierung im Bereich des Wahlrechts ist allerdings nicht von einem Verbot jeglicher Differenzierung verbunden. Begrenzungen der Allgemeinheit der Wahl sind zulässig, sofern für sie ein zwingender Grund besteht (BVerfGE 28, 220 [225]).“ Rn 11. Hier sagt das BVerfG aus, dass bestimmte Bevölkerungsgruppen aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen von einer Wahl ausgeschlossen werden dürfen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um die Gesamtheit der Wahl (z.B. Bundestagswahl) oder um einzelne zu besetzende freie Stellen(z.B. Listenplätze) handelt. Vom Bundeswahlleiter271 „Die Allgemeinheit der Wahl besagt, dass alle Staatsbürger unabhängig von Geschlecht, Rasse, Einkommen oder Besitz, Stand, Bildung oder Religionszugehörigkeit ein Stimmrecht haben. “ Ebenso im Schreiber272 „Weder Geschlecht (vgl. insoweit auch Arr. 3 Abs. 2 und 3 GG), Abstammung, Familienstand, Rasse oder Religionszugehörigkeit, noch Vermögen, 269
Heyen, DÖV, 1989, 632 mit Nachweisen.; Dennis Adler Wahlsysteme im Vergleich: Mehrheits‐ und Verhältniswahl, S. 7; Dieter Nohlen, Wahlrecht und Parteiensysteme,5.Auflage S.41; Schreiber 2009, S. 92, Rn 9;Schreiber 2013, S. 136, Rn 9 270
BVerfGE 13 19 271
http://www.bundeswahlleiter.de/de/glossar/texte/Wahlgrundsaetze.html 272
Schreiber 2013, S. 136, § 1 RN 9 197 Einkommen, Steuerzahlung, Besitz, Bildungs‐ oder Berufsstand. politische Anschauung oder Parteizugehörigkeit dürfen maßgeblich sein, ob jemand wählen darf oder nicht.“ Anhand dieser Beispiele kann dargelegt werden, wie dermaßen gegen den Grundsatz der Allgemeinheit verstoßen wird. So werden bei B‘90/die Grünen und die Linke Männer und in Einzelfällen bei der SPD außerdem auch Frauen von der Wahl für einzelne Listenplätze ausgeschlossen. Bei Bündnis‘90/die Grünen und die Linke erfolgt diese für Männer für die ungeraden Plätze auf unbestimmte Dauer und bei der SPD und CDU wird die Allgemeinheit von bestimmten Wahlergebnissen(Listenplatz 1 SPD oder 1.Wahlgang bei der CDU) abhängig gemacht. Dies geschieht aus politischen (Erhöhung der Frauenanteile in den Parlamenten und der Attraktivität gegenüber einzelnen Gruppen von Wahlberechtigten) und sozialen (Beseitigung von Nachteilen, die „typischer Weise Frauen treffen“ unter Rekurs auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG und dem Sozialstaatsprinzip nach Art 20 Abs. 2 GG) Gründen. Damit wird bereits dem Grundrecht auf Gleichbehandlung und dem Diskriminierungsverbot nach Art. 3 GG zuwiderhandelt. In einem weiteren Urteil erklärt das BVerfG273 „ a) Die Allgemeinheit der Wahl sichert, wie die Gleichheit der Wahl, die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger (BVerfGE 99, 1 <13>). Die Gleichbehandlung aller Staatsbürger bezüglich der Fähigkeit, zu wählen und gewählt zu werden, ist eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (vgl. BVerfGE 6, 84 <91>; 11, 351 <360>). Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl verbürgt die aktive und passive Wahlberechtigung aller Staatsbürger (vgl. BVerfGE 36, 139 <141>; 58, 202 <205>). Er ist ‐ nicht anders als der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ‐ im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit bei der Zulassung zur Wahl des Deutschen Bundestages zu verstehen (vgl. BVerfGE 28, 220 <225>; 36, 139 <141>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011 ‐ 2 BvC 4/10 u.a. ‐, NVwZ 2012, S. 33 <35>). b) Der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl unterliegt aber keinem absoluten Differenzierungsverbot. Aus Art. 38 Abs. 2 GG, der für das aktive und passive Wahlrecht Altersgrenzen festlegt, ergibt sich nicht, dass der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Regelungsbefugnis gemäß Art. 38 Abs. 3 GG nicht weitere Bestimmungen über die Zulassung zur Wahl treffen dürfte. Allerdings folgt aus dem formalen Charakter des Grundsatzes, dass dem Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der aktiven und passiven Wahlberechtigung nur ein eng bemessener Spielraum für Beschränkungen verbleibt. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung gerechtfertigt ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 120, 82 <106>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 <35>). Differenzierungen hinsichtlich der aktiven oder passiven Wahlberechtigung bedürfen zu ihrer Rechtfertigung stets eines besonderen, sachlich legitimierten Grundes (vgl. BVerfGE 28, 220 <225>; 36, 139 <141>; 42, 312 <340 f.>). Sie können nur durch Gründe gerechtfertigt werden, die durch die Verfassung legitimiert und von mindestens gleichem Gewicht wie die Allgemeinheit der Wahl sind (vgl. BVerfGE 42, 312 <340 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 ‐ 2 BvR 1088/97 ‐, NVwZ 1997, S. 1207; ebenso zur Gleichheit der Wahl BVerfGE 95, 408 <418>; 120, 82 <107>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 9. November 2011, a.a.O., S. 33 <35>; Beschluss des Zweiten Senats vom 31. Januar 2012 ‐ 2 BvC 3/11 ‐, NVwZ 2012, S. 622 <624>).“ Rn 32‐33. Hier hat das BVerfG klar entschieden, dass nicht nach unzulässigen Merkmalen bei der Allgemeinheit des Wahlrechts ausdifferenziert werden darf. 273
BVerfG 2 BvC 1/11 und 2/11 vom 4.7.20012 198 3.12.3 Gleichheit I)
Rechtsschutz BverfG274 „Die Wahl der Volksvertretung stellt in der repräsentativen Demokratie den grundlegenden Legitimationsakt dar. Die Stimmabgabe bei der Wahl zum Deutschen Bundestag bildet das wesentliche Element des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen und damit zugleich die Grundlage der politischen Integration. Die Beachtung der hierfür geltenden Wahlgrundsätze und das Vertrauen in ihre Beachtung sind daher Voraussetzungen funktionsfähiger Demokratie. Nur durch die Möglichkeit einer Kontrolle, ob die Wahl den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen entspricht, kann sichergestellt werden, dass die Delegation der Staatsgewalt an die Volksvertretung, die den ersten und wichtigsten Teil der ununterbrochenen Legitimationskette vom Volk zu, den mit staatlichen Aufgaben betrauten Organen und Amtsträgern bildet, nicht an einem Defizit leidet. Die demokratische Legitimität der Wahl verlangt nach Kontrollierbarkeit des Wahlvorgangs, damit Manipulation ausgeschlossen oder korrigiert und unberechtigter Verdacht widerlegt werden kann. Nur dies ermöglicht begründetes Vertrauen des Souveräns in die Ordnungsmäßigkeit der Bildung des Repräsentationsorgans. Die Verpflichtung von Legislative und Exekutive, dafür zu sorgen, dass das Wahlverfahren verfassungsgemäß gestaltet und ordnungsgemäß durchgeführt wird, reicht zur Vermittlung der notwendigen Legitimität für sich genommen nicht aus. Nur wenn sich das Wahlvolk zuverlässig selbst von der Rechtmäßigkeit des Übertragungsaktes überzeugen kann, wenn die Wahl also „vor den Augen der Öffentlichkeit“ (vgl. Schreiber, Handbuch des Wahlrechts zum Deutschen Bundestag, 7. Aufl. 2002, § 31 Rn. 2) durchgeführt wird, kann das für das Funktionieren der Demokratie und die demokratische Legitimität staatlicher Entscheidungen notwendige Vertrauen des Souveräns in die dem Wählerwillen entsprechende Besetzung des Parlaments gewährleistet werden (vgl. NRW VerfGH, Urteil vom 19. März 1991 – VerfGH 10/90 –, NVwZ 1991, S. 1175 <1179>; Hanßmann, Möglichkeiten und Grenzen von Internetwahlen, 2004, S. 184).“ Hier erklärt das BVerfG klar, dass das Volk die Möglichkeit haben muss, kontrollieren zu lassen, ob das Wahlverfahren ordnungsgemäß abläuft und ob Manipulationen ausgeschlossen sind. Das schließt auch eine gerichtliche Kontrolle mit ein. Insoweit zuwiderläuft der beschränkte Rechtsschutz diesen Tenor. Wenn eine Kontrolle staatlicher Gerichte während der Wahlvorbereitung nicht zugelassen wird, dann eröffnet das Manipulationen Tür und Tor. Bis zu einer Überprüfung möglicher Rechtsverstöße im Wahlprüfungsverfahren wäre die Legitimität des Parlaments in Frage gestellt. Insoweit wird sowohl durch den beschränkten Rechtsschutz wie auch durch die z.T. überlangen Verfahrensdauern der Wahlprüfung der Grundsatz der Gleichheit der Wahl verletzt, da die Ordnungsmäßigkeit vor der Wahl nur beschränkt und nach der Wahl über einen erheblichen Zeitraum nicht festgestellt werden kann. Nach BVerfGE 85,148 „Auch solche Regelungen können keinen vollkommenen Schutz davor bieten, dass das Wahlergebnis von den zuständigen Wahlorganen im Einzelfall gleichwohl nicht zutreffend ermittelt wird und die Sitzverteilung den Wählerwillen nicht widerspiegelt. Der Wahlgesetzgeber muss in Rechnung stellen, dass den Wahlorganen in Einzelfällen Zählfehler ‐ unter Umständen auch mandatsrelevante Zählfehler ‐ unterlaufen. Er hat deshalb ein Verfahren zu schaffen, das es erlaubt, Zweifeln an der Richtigkeit der von den Wahlorganen vorgenommenen Stimmenauszählung 274
BVerfGE 123, 39,Rn 108 199 nachzugehen und erforderlichenfalls das Wahlergebnis richtigzustellen sowie die Sitzverteilung zu korrigieren. Das verlangt nicht nur das aus dem Demokratieprinzip folgende Gebot einer dem Wählerwillen entsprechenden Sitzverteilung, sondern zugleich auch das Recht von Wahlberechtigten und Wahlbewerbern auf Wahlgleichheit. Die danach gebotene Einrichtung einer Wahlprüfung, die sich auch auf die Ermittlung des Wahlergebnisses erstreckt, sehen das Grundgesetz (in Artikel 41) und die Verfassungen der Bundesländer (die nordrhein‐westfälische Verfassung in Artikel 33) ausdrücklich vor. Die Wahlprüfungsverfahren dienen der Gewährleistung der gesetzmäßigen Zusammensetzung des Parlaments. Dementsprechend können grundsätzlich nur BVerfGE 85, 148 (158)BVerfGE 85, 148 (159) solche festgestellten Gesetzesverletzungen zu Eingriffen der Wahlprüfungsinstanzen führen, die auf die gesetzmäßige Zusammensetzung der Volksvertretung, also auf die konkrete Mandatsverteilung, von Einfluss sind oder sein können (vgl. BVerfGE 4, 370 [372 f.]; st. Rspr.; zuletzt BVerfGE 79, 173 [173 f.]). Mit dieser Maßgabe dient das Wahlprüfungsverfahren auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts. c) Bei der Ausgestaltung des Wahlprüfungsverfahrens kann auch berücksichtigt werden, dass die richtige Zusammensetzung der Volksvertretung binnen angemessener Zeit geklärt werden soll. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, dass nach den Wahlprüfungsgesetzen die richtige Zusammensetzung des Parlaments nicht ohne bestimmte Beschränkungen in Zweifel gezogen werden kann. Im Hinblick darauf ist eine Beschränkung der Wahlprüfung durch Einführung formeller Voraussetzungen nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sie den Grundsatz der Wahlgleichheit berührt. Insbesondere findet das in ständiger Rechtsprechung (vgl. BVerfGE 40, 11 [30 ff.]; 59, 119 [123 f.]; zuletzt BVerfGE 79, 50 [50]) anerkannte Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert zu begründen, seine prinzipielle Rechtfertigung in dem Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der ordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments.“ Hier hat das BVerfG klar geurteilt, dass eine zügige Wahlprüfung die gesetzmäßigen Zusammensetzung in binnen angemessener Zeit erfolgen muss. Das Gebietet sich bereits aus den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit und der Wahlgerechtigkeit. Wenn mögliche Wahlrechtsverstöße erst nach erheblich langer Zeit festgestellt werden können, kann das zur Folge haben, dass einzelne gewählte Abgeordnete zu Unrecht Amt und Mandat ausüben während andere von der Wahl ferngehalten werden. Insoweit ist es mit dem Demokratieprinzip nicht zu vereinbaren, wenn die Wahlprüfung, sowohl bei den Europawahlen, als auch bei den Bundestagwahlen im Schnitt 2 – 4 Jahre dauert. Das gilt umso mehr für Fälle, die Entweder erst gar nicht von Mandatsrelevanz sein können oder für die der Bundestag nicht zuständig ist(z.B. die Überprüfung von Gesetzen auf Verfassungsmäßigkeit). In diesen Fällen erstarrt das zweistufige Wahlprüfungsverfahren zur leeren Förmlichkeit. In diesen Fällen wär eine unmittelbare gerichtliche Klärung durchaus mit Art. 41 GG vereinbar. Es ist mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl nicht zu vereinbaren, dass die Wahlprüfung zum Rehabilitations‐ und Genugtuungsmechanismus degradiert wird. Auch während der Phase der Wahlvorbereitung muss ein Rechtsschutz möglich sein. Dies gilt insbesondere bei rechtswidriger Zulassung oder Nichtzulassung von Wahlvorschlägen, Nichteintragung ins Wählerverzeichnis oder bei unvorhergesehenen Ereignissen, die möglicher Weise einer gerichtlichen Klärung bedürfen. II)
200 Sperrhürde In den Randnummern 124 bis 126 jenes Urteils275 heißt es schließlich auch: „Der Einsatz der Sperrklausel basiert auf der Einschätzung des Gesetzgebers von der Wahrscheinlichkeit des Einzugs von Splitterparteien, durch sie künftig zu erwartender Funktionsstörungen und deren Gewichts für die Aufgabenerfüllung der … Vertretungsorgane. Bei dieser Prognoseentscheidung (vgl. hierzu Wenner, Sperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 157 ff.) darf sich der Gesetzgeber nicht auf die Feststellung der rein theoretischen Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der … Vertretungsorgane zur Rechtfertigung des Eingriffs beschränken. Gerade bei der Wahlgesetzgebung besteht die Gefahr, dass die jeweilige Parlamentsmehrheit sich statt von gemeinwohlbezogenen Erwägungen vom Ziel des eigenen Machterhalts leiten lässt (vgl. Meyer, in: Handbuch des Staatsrechts, Band III, 3. Aufl. 2005, § 45 Rn. 37, § 46 Rn. 30; Linck, Jura 1986, S. 460 <464>; Becht, Die 5 %‐Klausel im Wahlrecht, 1990, S. 120 f.). Die im …parlament vertretenen Parteien könnten an der Fünf‐Prozent‐Sperrklausel festhalten, um die Konkurrenz durch kleinere Parteien und … Wählergemeinschaften möglichst klein zu halten (von Arnim, in: Staaten und Steuern, Festschrift für Klaus Vogel zum 70. Geburtstag, 2000, S. 453 <454>; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <449 f.>). Aus diesem Grund unterliegt auch die Ausgestaltung des Wahlrechts einer strikten verfassungsgerichtlichen Kontrolle. Der Gesetzgeber darf daher nicht frei darüber befinden, von welchem Wahrscheinlichkeitsgrad an er Funktionsstörungen in Betracht ziehen will. Andernfalls würde eine gerichtliche Kontrolle gesetzgeberischer Prognoseentscheidungen, einschließlich deren tatsächlicher Grundlagen, unmöglich gemacht. Danach kann jedenfalls die allgemeine und abstrakte Behauptung, durch den Wegfall der Fünf‐Prozent‐Sperrklausel werde der Einzug kleinerer Parteien und Wählergemeinschaften in die … Vertretungsorgane erleichtert und dadurch die Willensbildung in diesen Organen erschwert, einen Eingriff in die Grundsätze der Wahlgleichheit und der Chancengleichheit nicht rechtfertigen. Nur die mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der …Vertretungsorgane kann die Fünf‐Prozent‐Sperrklausel rechtfertigen (Ehlers, Jura 1999, S. 660 <665>; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <450>; Schmidt‐De Caluwe, NVwZ 2001, S. 270 <273>; Caspar, in: Caspar/Ewer/Nolte/Waack, Verfassung des Landes Schleswig‐Holstein, 2006, Art. 3 Rn. 44). Es erscheint zwar durchaus wahrscheinlich, dass mit der Abschaffung der Fünf‐Prozent‐ Sperrklausel mehr Parteien in die jeweiligen …Vertretungsorgane einziehen werden. Auch ist es möglich, dass Mehrheitsbildung und Beschlussfassung aus diesem Grund erschwert werden. Beschlüsse können umso leichter gefasst werden, je weniger Fraktionen aufeinander treffen und je weniger Standpunkte verarbeitet werden müssen. Andererseits reicht die bloße „Erleichterung“ oder „Vereinfachung“ der Beschlussfassung nicht aus, um den mit der Fünf‐Prozent‐Sperrklausel verbundenen Eingriff in die Wahlgleichheit und die Chancengleichheit der politischen Parteien zu rechtfertigen (ebenso BerlVfGH, Urteil vom 17. März 1997 ‐ VerfGH 90/95 ‐, LKV 1998, S. 142 <144>; Puhl, in: Staat im Wort, Festschrift für Josef Isensee, 2007, S. 441 <451>; Schmidt‐De Caluwe, NVwZ 2001, S. 270 <273>). Denn Demokratie setzt das Aufeinandertreffen verschiedener Positionen und das Finden von Kompromissen voraus (vgl. BerlVfGH, LKV 1998, S. 142 <144>; Antoni, ZParl 1980, S. 93 <103>; Schmidt‐De Caluwe, NVwZ 2001, S. 270 <273>). Nicht jeder Konflikt und nicht jede politische Auseinandersetzung in den …vertretungen kann als Störung der Funktionsfähigkeit angesehen werden (VfGH NW, DVBl 1999, S. 1271 <1273>; Wenner, Sperrklauseln im Wahlrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1986, S. 200).“ Darüber hinaus hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Wahlrechtsentscheidung vom 03.07.2008 (2 BvC 1/07, 2 BvC 7/07) gefordert, dass selbst für Belange, zu deren Förderung eine Erfolgswertbeeinträchtigung geeignet und erforderlich ist, zu fordern ist, dass diese ein derart hohes Gewicht haben, dass sie den konkreten Eingriff in die Wahlrechtsgleichheit rechtfertigen können (a.a.O. Rn. 116ff.). Dies entspricht letztlich der Anforderung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, so dass im Ergebnis um die Verfassungsmäßigkeit des in Form der Sperrklausel des § 6 Abs. 3 BWG 275
2 BvK 1/07 201 unzweifelhaft vorliegenden Eingriffs in die Wahl‐ und Chancengleichheit beurteilen zu können, eine vollständige Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durchzuführen ist. All diese Formulierungen hinsichtlich des Maßstabes zur Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer 5%‐Sperrklausel, sind vom Bundesverfassungsgericht zwar anhand des Kommunalwahlrechts entwickelt worden, für die Bundestagswahl 2013 kann aber letztlich nichts anderes gelten. Insoweit spiel die Wahlrechtsgleichheit eine zentrale Rolle. Sie wird dann in nicht mehr sachgerechter Weise und damit unzulässig verletzt, da ein erheblicher Teil der Wählerstimmen bei der Mandatszuteilung keine Berücksichtigung findet. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass in unzulässiger Weise im Erfolgswert nach politischer Meinung ausdifferenziert wird. Daher lassen auch folgende Entscheidungen des BVerfG heranziehen. BVerfGE 1,208 „Die Verhältniswahl begünstigt das Aufkommen von kleinen Parteien, die in einer Mehrheitswahl nicht die geringste Aussicht auf Erfolg haben würden. Das kann zu Störungen des Verfassungslebens führen. Es kann dahin kommen, dass die gesetzgebenden Körperschaften keine großen Parteien mehr aufweisen, sondern in eine Unzahl kleinerer Gruppen zerfallen und damit funktionsunfähig werden, insbesondere nicht in der Lage sind, eine politisch aktionsfähige Regierung zu schaffen (vgl. Braunias, Das Parlamentarische Wahlrecht, Bd. II, 1932, S. 247 ff.). Diese staatspolitische Gefahr ist ein zureichender, aus der Natur der Sache sich ergebender Grund für eine differenzierende Behandlung der politischen Parteien bei der Zuteilung von Sitzen in der Verhältniswahl. Es bleibt aber zu beachten, dass es sich dabei um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass jede Wählerstimme den gleichen Erfolgswert haben BVerfGE 1, 208 (248)BVerfGE 1, 208 (249)muss. Solche Ausnahmen können nur in Grenzen zugelassen werden. Mit Recht verlangt der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seinem noch nicht veröffentlichten Urteil vom 18. März 1952 ‐ Vf 25‐VII‐52 ‐ über das Bayerische Gemeindewahlrecht für eine solche Ausnahme einen "zwingenden Grund". 8. Der Grad der zulässigen Differenzierung bestimmt sich nach den Wertungen, die im Rechtsbewusstsein der konkreten Rechtsgemeinschaft lebendig sind. Nun wird in der Wahlrechtsliteratur durchweg die Gefahr der Parteizersplitterung als ausreichendes Motiv erachtet, um den Proporzgedanken zu modifizieren und politische, gegen die Splitterparteien gerichtete Wahlrechtsbestimmungen zuzulassen. Auch benachteiligen die meisten europäischen Verhältniswahlrechte die Splitterparteien; sie betrachten also deren Bekämpfung als rechtlich erlaubt und nicht willkürlich (vgl. die Angaben bei Braunias, a.a.O., S. 247 ff.; ferner Heller, a.a.O., und Leibholz, JW 1929, 3042 ff.). Vor allem zeigt ein Überblick über die gegenwärtigen deutschen Wahlgesetze, dass die Bekämpfung der Splitterparteien allgemein für zulässig gehalten wird. Aus der Erkenntnis, dass es sich um eine schwerwiegende Ausnahme von einer Regel handelt, haben einige Länder diese Sperrklauseln in die Verfassung selbst aufgenommen (vgl. dazu Bayer. VerfGH, Entscheidung vom 12. Oktober 1950 ‐ Vf 79‐VII‐50 ‐ VGHE n. F. Bd. 3 Teil II, S. 127). “ Hier geht der Gesetzgeber klar davon, aus, dass der Grad der zulässigen Differenzierung von der Wertungen abhängig gemacht. Als erstmalig über dir Zulässigkeit der Sperrhürde geurteilt wurde, das war im Jahre 1952, standen Wertungen unter dem Einfluss der NS‐Zeit und der Forderung eines funktionstüchtigen Parlaments um Gefährdungen der Demokratie durch politische Handlungsunfähigkeit entgegen zu wirken. Seit dieser Zeit hat sich aber die politische Lage aber drastisch verändert und die Demokratie verfestigt. Ferner stehen z.B. mit dem BVerfG auf 202 Instrumente zur Verfügung um sich gegen verfassungsfeindliche Bestrebungen zu Wehr zu setzen. Insoweit ist die Situation eine andere als, die die noch in der Weimarer Republik gegeben war. Insoweit kann diese Argumentationsweise nicht mehr greifen. Nach heutigen Wertmaßstäben steht die Gewährleistung eines fairen demokratischen Wettbewerbs in den Vordergrund, in denen die „Splitterparteien“ die Chance haben müssen, zu „etablierten“ Parteien zu werden. Diese Chance ist durch Festsetzung zu hoher Hürden nicht gewährleistet. Zwar hat das BVerfG die Sperrhürde von 5% gerade noch mit dem GG für vereinbar erklärt. Es hat diese aber nicht fixierte Ewigkeitsklausel definiert und diese einer regelmäßigen Prognose unterworfen. Ferner hat es hierzu eine entsprechende Einschätzungsprärogative dem Gesetzgeber überlassen. In Anbetracht dessen, die Wertvorstellungen dahingehend übereinstimmen, dass der Wille der Wahlberechtigten sich weitestgehend im Wahlergebnis wiederspiegeln kann. Das ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn der abgegebenen gültigen Stimmen bei der Mandatszuteilung keine Berücksichtigung findet und die Parteien, die mit vergleichsweise wenigen Stimmen die Hürde übersprungen haben, überproportional viele Mandate erhalten. BVerfGE 82,322 „Aus den Grundsätzen der formalen Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien folgt mithin, dass dem Gesetzgeber bei der Ordnung des Wahlrechts zu politischen Körperschaften nur ein eng bemessener Spielraum für Differenzierungen verbleibt. Diese bedürfen hier stets zu ihrer Rechtfertigung eines zwingenden Grundes. Als ein Grund von hinreichend zwingendem Charakter, der Differenzierungen bei der Wahlrechtsgleichheit im System der Verhältniswahl rechtfertigt, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt die Sicherung der Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung angesehen worden (vgl. etwa BVerfGE 1, 208 [247 f.]; 4, 31 [40]; 6, 84 [92, 93 f.]; 51, 222 [236]). Das dem Verhältniswahlsystem eigene Prinzip, den politischen Willen der Wählerschaft in der zu wählenden Körperschaft möglichst wirklichkeitsnah abzubilden, kann eine Aufspaltung der Volksvertretung in viele kleine Gruppen zur Folge haben, die die Bildung einer stabilen Mehrheit erschweren oder verhindern würde. Soweit es zur Sicherung der Handlungs‐ und Entscheidungsfähigkeit des Parlaments geboten ist, darf der Gesetzgeber deshalb bei der Verhältniswahl den Erfolgswert der Stimmen unterschiedlich gewichten. Um dieses Zieles willen ist es dem Gesetzgeber grundsätzlich gestattet, die Funktionsfähigkeit der zu wählenden Volksvertretung durch eine Sperrklausel zu sichern. Dabei ist ein Quorum von 5 v.H. in aller Regel verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Indessen hat das Bundesverfassungsgericht schon früh betont, dass die Vereinbarkeit einer Sperrklausel mit dem Grundsatz der Gleichheit der Wahl nicht ein für allemal abstrakt beurteilt werden kann. Eine Wahlrechtsbestimmung könne in dem einen Staat zu einem bestimmten Zeitpunkt gerechtfertigt sein und in einem anderen Staat oder zu einem anderen Zeitpunkt nicht; bei ihrem Erlass seien die Verhältnisse des Landes, für das sie gelten solle, zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 1, 208 [259]; s.a. BVerfGE 51, 222 [236 f.]). Daran wird festgehalten: Eine gegenüber der herkömmlichen abweichende BVerfGE 82, 322 (338)BVerfGE 82, 322 (339) Beurteilung der Sperrklausel kann sich danach ‐ sei es auch nur vorübergehend ‐ als notwendig erweisen, wenn sich innerhalb des Staates die Verhältnisse wesentlich ändern, etwa durch eine kurzfristig vor der Wahl eintretende erhebliche Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs des Wahlgesetzes um ein Gebiet von anderer Parteienstruktur. Findet der Wahlgesetzgeber in diesem Sinne besondere Umstände vor, so muss er ihnen Rechnung tragen. Dabei steht es ihm grundsätzlich frei, auf eine Sperrklausel zu verzichten, deren Höhe herabzusetzen oder andere geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Hält er es für ratsam, an einer 203 Sperrklausel von 5 v.H. festzuhalten, aber ihre Auswirkungen zu mildern, so muss das Mittel, zu dem er sich entschließt, um die gebotene Milderung zu bewirken, seinerseits mit der Verfassung vereinbar sein, insbesondere also den Grundsätzen der Wahlrechtsgleichheit und der Chancengleichheit der Parteien genügen. Eine die Wirkung der Sperrklausel mildernde Vorschrift lässt sich mithin nicht allein damit rechtfertigen, dass sie im Vergleich zu deren uneingeschränkter Geltung eine "Vergünstigung" darstellt. Vielmehr kann verfassungsrechtlich nur eine Regelung Bestand haben, die sich gegenüber dem Wahlwettbewerb der Parteien neutral verhält (vgl. BVerfGE 14, 121 [134]). Diese Neutralität kann auch fordern, dass der Gesetzgeber bei Sperrklauseln rechtlich veranlasste Verzerrungen des Wahlwettbewerbs nicht unbeachtet lassen darf, die sich als besondere Umstände in dem erwähnten Sinne darstellen. “ Auch hier stellt das BVerfG die Zulässigkeit der Hürde auf aktuelle Gegebenheiten ab. Das schließt eine dynamische Entwicklung im Parteiensystem ein. Werden demnach derart viele Stimmen auf Parteien abgegeben, die die Sperrhürde nicht übersprungen haben, kann die Sicherung eines stabilen Parlaments nicht mehr als Argument zur Zulässigkeit einer Hürde von 5 % herhalten. Die Gewährleistung einer unverfälschten Widergabe des Wählerwillens auch bei der Mandatszuteilung muss dann ein deutlich höheres Gewicht haben, als die Funktionstüchtigkeit. Beide Argumente halten sich dann nicht mehr die Waage und die Zulässigkeit der Ausdifferenzierung in der Wahlrechtsgleichheit ist dann nicht mehr gegeben. Der „eng bemessene Spielraum“ wird dann überschritten. III)
Wahlwerbung Ebenso bedeuten „abgestufte“ Chancengleichheiten bei der Nutzung öffentlicher Ressourcen eine Verletzung der Chancengleichheit. Denn derartige Abstufungen sind kein legitimes Mittel zur Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit von Parlamenten. Vielmehr führt dieser Umstand herbei, dass sich „etablierte“ Parteien beim Wahlkampf auf Erfolge vergangener Wahlen ausruhen können, während andere Parteien es ungleich schwerer haben an Bedeutung zu gewinnen. Denn die „Splitterparteien“ müssen daher im Wahlkampf bei der Nutzung öffentlicher Ressourcen die gleichen Möglichkeiten bekommen wie die „großen“ um so an Anhänger und Wähler gewinnen zu können. Insoweit werden hier ziele verfolgt, die der Gesetzgeber nicht verfolgen darf. IV)
Kandidatenaufstellung Ebenso wie bei der Allgemeinheit der Wahl darf auch bei der Gleichheit der Wahl nicht nach personenbezogenen Merkmalen ausdifferenziert werden276. Beim Bundeswahlleiter steht „Die Wahlgleichheit bedeutet das Verbot, das Stimmengewicht der Wahlberechtigten nach Bildung, Einsichtsfähigkeit, Religion, Vermögen, Rasse, Stand, Geschlecht oder politischer Einstellung zu differenzieren. Der Grundsatz der gleichen Wahl besagt außerdem, dass jedermann sein Wahlrecht in formal möglichst gleicher Weise ausüben können soll. “ Und auch im Schreiber277 „Stimmenzahl und Stimmengewicht dürfen danach nicht differenziert werden etwa nach Bildung, Einsichtsfähigkeit, Familienverhältnissen (Kinder/Kinderzahl), Stand, Geschlecht, Religionszugehörigkeit Vermögen oder Rasse. Sie 276
277
Heyen,a.a.O.; Adler a.a.O.; Schreiber 2009, S. 115, Rn 40; Schreiber 2013, S. 157/158, Rn 43 Schreiber 2013, S. 157‐158, RN 43 204 dürfen auch nicht unterschiedlich gestaltet werden etwa nach der An der politischen Meinung oder Entscheidung, die der Wähler getroffen hat.“ BVerfGE 6 84278: „Der Grundsatz der gleichen Wahl ist ein Anwendungsfall des allgemeinen Gleichheitssatzes (vgl. BVerfGE 1, 2.42; 3, 391; 4, 39), der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist, aber darüber hinaus als selbstverständlicher ungeschriebener Verfassungsgrundsatz in allen Bereichen und für alle Personengemeinschaften gilt (vgl. BVerfGE 1, 233, 242; 3, 391 f.). Der Gleichheitssatz fordert nicht, dass der Gesetzgeber die Einzelnen und ihre relevanten gesellschaftlichen Gruppen unbedingt gleichmäßig behandelt; er lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Ob und in welchem Ausmaß der Gleichheitssatz bei der Ordnung bestimmter Materien dem Gesetzgeber Differenzierungen erlaubt, richtet sich nach der Natur des jeweils in Frage stehenden Sachbereichs. Für den Sachbereich der Wahlen ist nach der geschichtlichen Entwicklung und der demokratisch‐egalitären Grundlage des Grundgesetzes davon auszugehen, dass jeder Staatsbürger, der eine in derselben Weise wie der andere, nach seinem individuellen Willen soll bestimmen können, wen er als Volksvertreter wünscht, so dass grundsätzlich die eine Stimme auf das Wahlergebnis rechtlich denselben Einfluss ausüben muss wie die andere. Für eine freiheitlich‐demokratische Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechts eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung. Es darf darum das Stimmgewicht nach Zähl‐ und Erfolgswert sicher nicht differenziert werden nach Bildung, Religion, Vermögen, Klasse, Rasse oder Geschlecht (vgl. auch Art. 3 Abs. 2, 3 GG). Es darf auch nicht der Erfolgswert der Stimmen unterschiedlich gestaltet werden, je nach der Art der politischen Meinung, für die der Wähler sich entschieden hat. Da die Aufgabe der politischen Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG gerade darin besteht, bei der politischen Willensbildung des Volkes mitzuwirken, ist mit der verfassungsrechtlich gesicherten Freiheit der Gründung im Grundsatz auch die freie Auswirkung bei der Wahl, d. h. die volle Gleichberechtigung aller Parteien notwendig verbunden (vgl. BVerfGE 1, 255). Für das Staatsleben "gefährliche" Parteien können nur nach Art. 21 Abs. 2 GG ausgeschieden werden. Die Wahl hat aber nicht nur das Ziel, den politischen Willen der Wähler als einzelner zur Geltung zu bringen, also eine Volksrepräsentation zu schaffen, die ein Spiegelbild der im Volk vorhandenen politischen Meinungen darstellt, sondern sie soll auch ein Parlament als funktionsfähiges Staatsorgan hervorbringen.“ Rn 25‐27 In einem weiteren Urteil des BVerfG279 heißt es „Differenzierungen des Zählwertes beispielsweise nach Geschlecht, Familienstand oder KonfessionBVerfGE 129, 300 (347) BVerfGE 129, 300 (348)untersagt der Grundsatz der Gleichheit der Wahl generell, während er andere Differenzierungen, etwa nach dem Alter im Hinblick auf die Reife und Einsichtsfähigkeit von Heranwachsenden, erlaubt oder sogar gebietet (Art. 38 Abs. 2 Halbsatz 1 GG).“ Rn 149 278
279
Dazu auch BT‐Drucks. 2/3170,S. 5‐6 BVerfGE 129,300 205 Das LVerfG SH280 erklärt „Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl sichert die vom Demokratieprinzip vorausgesetzte Egalität der Staatsbürger und gebietet, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht in möglichst gleicher Weise ausüben können. Historisch betrachtet verbietet er für das aktive Wahlrecht eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen etwa nach Vermögensverhältnissen, Klassenzugehörigkeit, nach Bildung, Religion oder Geschlecht.“ Rn 45 Hier hat das BVerfG und das LVerfG SH bereits entschieden, dass im Wahlrecht unter den natürlichen Personen, insbesondere nach Geschlecht, Rasse, Religion etc. pp nicht ausdifferenziert werden darf. Im Falle des Wahlverfahrens von Bündnis‘90/die Grünen und die Linke wird der Erfolgswert dahingehend unterschieden, dass jene die alles Männer wählen wollen, nicht dieselbe Anzahl an Mandaten bewählen können, wie jene die alles Frauen oder bestimmtes Mischverhältnis wählen möchten. Selbiges trifft auf bei der SPD, wenn jemand alles Männer oder alles Frauen wählen möchte zu. Auch diesem Fall können die Wahlberechtigten ihren Wählerwillen nicht umsetzen. Die Vorstellung alles Männer oder alles Frauen oder ein bestimmtes Mischverhältnis in den Parlamenten haben zu wollen, ist eine durchaus mit dem GG vereinbare politische Meinungsäußerung. Damit wird sowohl nach Geschlecht als auch nach politischer Meinung der Erfolgswert unterschieden. Im Falle der CDU kommt auch noch der unterschiedliche Zählwert einzelner Stimmen dazu. Wird auf den Wahlvorschlägen im ersten Wahlgang nicht die vorgegebene Geschlechterverteilung erreicht, so nehmen die einzelnen Stimmen den Zählwert ungültig ein, ansonsten den Zählwert gültig. Selbiges gilt auch für die Spitzenkandidaten bei B‘90/die Grünen. Werden von einzelnen Mitgliedern zwei Männer gewählt, so nehmen deren Stimmen den Zählwert ungültig ein ansonsten den Zählwert gültig an. Den einzelnen Angehörigen des jeweiligen Geschlechts, insbesondere der Frauen, wird ein bestimmter Wahlerfolg garantiert. Das entspricht nicht der Rechtsprechung des BVerfG. Außerdem hat das BVerfG klar entschieden, dass sich in den Parlamenten der Wille der Wahlberechtigten widerzuspiegeln hat und nicht deren Querschnitt. Da das BVerfG unter Rekurs auf Artikel 3 Abs. 2 und 3 GG eine Ausdifferenzierung zwischen den natürlichen Personen verboten hat, kann daraus kein „Auftrag an den Staat zur Beseitigung Nachteilen, die typische Weise Frauen treffen“ konstruiert werden. Ferner sind entsprechende Erläuterungen zur Wahlgleichheit auch unter der Seite des Bundeswahlleiters, der Landeswahler/‐innen oder an den entsprechenden Stellen auf kommunaler Ebene zu finden. Der WPA281 erklärt hierzu „Der Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit ist nicht verletzt. Frauen und Männer besitzen nach dem Wahlrecht zum Europäischen Parlament die gleichen Rechte und Chancen bei der Stimmabgabe und bei der Kandidatur. […] Die Behauptung der Einspruchsführerin, Artikel 3 Abs. 3 GG werde im Hinblick auf die Gleichheit der Geschlechter falsch ausgelegt, weil diese Vorschrift nicht als Gebot verstanden werde, die Gleichheit der Frauen herzustellen, verkennt sowohl die rechtstheoretische Auslegung der zitierten Verfassungsvorschrift als auch deren rechtstatsächliche Auswirkungen im allgemeinen und im geltenden Wahlrecht im Besonderen. Weder Männer noch Frauen werden bei der Wahlvorbereitung, Stimmabgabe und Ermittlung des Wahlergebnisses bevorzugt. Eine Trennung des 280
281
Schleswig‐Holsteinisches Landesverfassungsgericht , LVerfG‐ 3/09, vom 30.08.2010 BT‐Drucks. 11/7209,S.6 206 Wahlrechts nach Männern und Frauen sowohl bei der Wahlberechtigung als auch bei der Wählbarkeit würde demgegenüber die Rechtsgleichheit der Geschlechter auflösen. Wahlrechtsvorschriften solcher Art wären deshalb gleichheitswidrig im Sinne des Artikels 3 Abs. 3 GG.“. Erstaunlicher Weise hat der WPA bei den Wahleinsprüchen der nachfolgenden Wahlen, wie bereits geschildert, das Gegenteil behauptet. In ein ähnliches Horn stößt die Aussage des WPA282 „Mit dem Grundsatz einer demokratischen Kandidatenaufstellung, wie er in § 21 BWG verankert ist, wäre es unvereinbar, wenn den Versammlungsteilnehmem eine starre, die verschiedenen sozialen Schichten und Berufsgruppen in der Bevölkerung exakt repräsentierende Liste zur Abstimmung vorgelegt würde, ohne dass sie die Möglichkeit hätten, dazu Änderungswünsche (sei es zu den Personen oder zur Reihenfolge auf der Liste) zu äußern und hierüber eine Diskussion und Abstimmung herbeizuführen. Im Übrigen lehrt die historische Erfahrung, dass eine exakte oder annähernd zutreffende Repräsentation der sozialen Schichten, Berufsgruppen und Geschlechter in der Bevölkerung bislang nur in totalitären Systemen erreicht wurde. Überall dort, wo die Auswahl der Kandidaten dem Wettbewerb innerhalb der Parteien und der freien Entscheidung der Wähler überlassen bleibt, kommt es zu einer erheblichen Überrepräsentanz bestimmter Berufsgruppen bzw. sozialer Schichten. Damit geht unvermeidlich die zu geringe Vertretung anderer Bevölkerungskreise und Berufe einher. Sie muss demnach hingenommen werden.“ Auch hier hat der WPA in einer anderen Beschlussempfehlung gegen weitere Einsprüche283 derselben Wahl gegenteiliges behauptet. Dazu kann auch internationales Völkerrecht284 herangezogen werden: „Artikel 2 (1) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen ohne Unterschied wie insbesondere der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status zu gewährleisten. (2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, im Einklang mit seinem verfassungsmässigen Verfahren und mit den Bestimmungen dieses Paktes die erforderlichen Schritte zu unternehmen, um die gesetzgeberischen oder sonstigen Vorkehrungen zu treffen, die notwendig sind, um den in diesem Pakt anerkannten Rechten Wirksamkeit zu verleihen, soweit solche Vorkehrungen nicht bereits getroffen worden sind. (3) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, a) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der in seinen in diesem Pakt anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht hat, eine wirksame Beschwerde 282
BT‐Drucks. 13/3531,S. 94 BT‐Drucks. 13/3927,Anlage 15 und 21 284
UNO‐Pakt II, Internationaler Pakt, über bürgerliche und politische Rechte, Abgeschlossen in New York am 16. Dezember 1966 283
207 einzulegen, selbst wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben; b) dafür Sorge zu tragen, dass jeder, der eine solche Beschwerde erhebt, sein Recht durch das zuständige Gerichts‐, Verwaltungs‐ oder Gesetzgebungsorgan oder durch eine andere, nach den Rechtsvorschriften des Staates zuständige Stelle feststellen lassen kann, und den gerichtlichen Rechtsschutz auszubauen; c) dafür Sorge zu tragen, dass die zuständigen Stellen Beschwerden, denen stattgegeben wurde, Geltung verschaffen. Artikel 25 Jeder Staatsbürger hat das Recht und die Möglichkeit, ohne Unterschied nach den in Artikel 2 genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen a) an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter teilzunehmen; b) bei echter, wiederkehrenden, allgemeinen, gleichen und geheimen Wahlen, bei denen die freie Äusserung des Wählerwillens gewährleist ist, zu wählen und gewählt zu werden; b) unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben.“ Demnach verstößt die Quote auch gegen internationales Völkerrecht. Bei den Menschenrechten285 heißt es „Artikel 21 1. Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öffentlichen Angelegenheiten seines
Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen
Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche
Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren
zum Ausdruck kommen.“
Damit verstößt ein Plural‐ , Klassen‐ u. Kurienwahlrecht gegen die Wahlrechtsgleichheit. Das schweizer Bundesgericht führt im Falle der Solothurner Quoten aus286 „Zum Verhältnis von Satz 1 zu Satz 2 des Art. 4 Abs. 2 BV ist festzuhalten, dass diese Vorschrift positive Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter, insbesondere Frauenförderungsmassnahmen, und damit unter Umständen eine Abweichung vom 285
Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948,Allgemeine Erklärung der Menschenrechte 286
BGE 123 I 152 208 Diskriminierungsverbot zulässt, sofern diese in einem vernünftigen Verhältnis zum Regelungsziel steht. Im Bereich der Gleichstellung der Geschlechter bildet das Diskriminierungsverbot demnach bloss eine relative Schranke des Egalisierungsgebots: Es schliesst "unverhältnismässige" Ungleichbehandlungen der Geschlechter aus (vgl. GEORG MÜLLER, Quotenregelungen, a.a.O., S. 310). c) Gleiches ergibt sich aus Art. 25 lit. c des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 (SR 0.103.2; abgekürzt UNO‐Pakt II; für die Schweiz in Kraft seit 18. September 1992). Danach hat jeder Staatsbürger das Recht, ohne Unterschied nach den in Art. 2 des Pakts genannten Merkmalen und ohne unangemessene Einschränkungen "unter allgemeinen Gesichtspunkten der Gleichheit zu öffentlichen Ämtern seines Landes Zugang zu haben" ("d'accéder, dans des conditions générales d'égalité, aux fonctions publiques de son pays"). Positive Diskriminierung zur beschleunigten Herbeiführung einer de facto‐Gleichberechtigung von traditionell besonders benachteiligten Gruppen der Bevölkerung wie z.B. Frauen gilt, solange diese Massnahmen angemessen und vorübergehend sind, nicht als Diskriminierung im Sinn von Art. 2 UNO‐Pakt II (MANFRED NOWAK, UNO‐BGE 123 I 152 (158) BGE 123 I 152 (159)Pakt über bürgerliche und politische Rechte und Fakultativprotokoll: CCPR‐Kommentar, Kehl, Strassburg, Arlington 1989, Rz. 35 zu Art. 25 UNO‐Pakt II, S. 484). Die grundsätzliche Zulässigkeit von angemessenen positiven Massnahmen zugunsten der Frauen folgt auch aus Art. 2 lit. a in fine und b, Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 lit. a und b des UNO‐Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau vom 18. Dezember 1979, das von der Schweiz am 4. Oktober 1996 genehmigt wurde (BBl 1996 IV, S. 860) und dessen Inkrafttreten unmittelbar bevorsteht (vgl. in diesem Zusammenhang Art. 18 lit. b des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, SR 0.111). d) Am Erfordernis der Interessenabwägung, die bei der Prüfung der Zulässigkeit geschlechtsspezifischer Förderungsmassnahmen vorzunehmen ist, hat das am 1. Juli 1996 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG; SR 151) nichts geändert. Art. 3 GlG, der das Diskriminierungsverbot umschreibt, legt in Abs. 3 fest, dass angemessene Massnahmen zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung keine Diskriminierung darstellen. In der parlamentarischen Debatte führte Bundesrat Arnold Koller aus, der in Art. 3 Abs. 3 GlG enthaltene Vorbehalt zugunsten von Frauenförderungsmassnahmen beziehe sich auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse; er bilde "im öffentlichen Bereich keine Rechtsgrundlage" für Gleichstellungsprogramme oder Förderungsmassnahmen, vor allem sei er "keinerlei Basis für die Einführung irgendwelcher Quoten im öffentlich‐rechtlichen Bereich" (Amtl.Bull. SR 1994, S. 821; gleicher Meinung IVO SCHWANDER/REN9 SCHAFFHAUSER, Das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann, St. Gallen 1996, S. 26). Ob der erwähnte Vorbehalt tatsächlich nur für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse gilt, braucht hier nicht abschliessend geprüft zu werden. Selbst wenn man annähme, er komme auch im öffentlichrechtlichen Bereich zur Anwendung, würde das an den oben dargelegten Kriterien für die Überprüfung der Zulässigkeit einer Frauenförderungsmassnahme nichts ändern. Art. 3 Abs. 3 GlG spricht von "angemessenen Massnahmen" zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung, womit zum Ausdruck gebracht wird, dass Förderungsmassnahmen nur dann keine (unzulässige) Diskriminierung im Sinne dieser Vorschrift darstellen, wenn sie verhältnismässig sind. Es ist im folgenden zu prüfen, ob der Solothurner Kantonsrat mit Recht zum Schluss gelangte, die mit der Initiative 2001 verlangte Quotenregelung sei kein verhältnismässiges Mittel zur Verwirklichung der Geschlechtergleichheit. […] Soweit die Regelung vom Volk gewählte Behörden, d.h. im vorliegenden Fall Kantonsrat, Regierungsrat und Amtsgerichte (Art. 27 Ziff. 2 u. 3 KV), betrifft, kollidiert sie mit den politischen Rechten beider 209 Geschlechter. Die kantonale Instanz erklärte, die Quotenregelung würde die Wahlrechtsgleichheit und den Grundsatz der Allgemeinheit der Wahlen beeinträchtigen; Art. 4 Abs. 1 und Art. 74 BV wären verletzt. Die Beschwerdeführerinnen wenden mit Grund ein, die Berufung auf Art. 74 BV sei verfehlt, denn diese Vorschrift befasst sich nach herrschender Meinung nicht mit dem Stimmrecht in den Kantonen und Gemeinden. Der Grundsatz des allgemeinen und gleichen Stimm‐ und Wahlrechts wird für eidgenössische Wahlen und Abstimmungen in Art. 74 Abs. 1 BV ausdrücklich festgehalten. Für Abstimmungen und Wahlen in den Kantonen und Gemeinden folgt er ‐ trotz des in Art. 74 Abs. 4 BV statuierten Vorbehalts des kantonalen Rechts ‐ aus dem ungeschriebenen Verfassungsrecht des Bundes sowie aus dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss A rt. 4 Abs. 1 BV (BGE 121 I 138 E. 3; JÖRG PAUL MÜLLER, Die Grundrechte der schweizerischen Bundesverfassung, a.a.O., S. 215 u. 377; HAEFLIGER, a.a.O., S. 19; PIERRE TSCHANNEN, Stimmrecht und politische Verständigung, Basel und Frankfurt am Main 1995, S. 45, Rz. 70; TOMAS POLEDNA, Wahlrechtsgrundsätze und kantonale Parlamentswahlen, Diss. Zürich 1988, S. 23 ff.). Aus dem Stimmrecht wird der Anspruch darauf abgeleitet, dass jeder Stimmbürger, der die als verfassungskonform anerkannten Voraussetzungen erfüllt, mit gleichen Chancen an einer Wahl soll teilnehmen können, sei es als Wähler oder als Kandidat (BGE 113 Ia 291 E. 3a). Dieses Recht wird auch durch die Wahlfreiheit geschützt, die zunächst als Auswahlfreiheit zu verstehen ist, d.h. übermässige Beschränkungen des Vorschlagsrechts oder des Rechts zur Kandidatur untersagt (GEORG MÜLLER, Quotenregelungen, a.a.O., S. 311; POLEDNA, a.a.O., S. 236). Die Quotenregelung hätte zur Folge, dass ein Mann bzw. eine Frau für ein zur Wahl ausgeschriebenes politisches Mandat oder für eine Richterstelle unter Umständen gar nicht kandidieren könnte oder dass er bzw. sie als nicht gewählt erklärt würde, falls die Quote des betreffenden Geschlechts bereits erfüllt wäre. Die gleichmässige Zulassung aller zu den Wahlen wäre nicht mehr gewährleistet, und das passive Wahlrecht würde eingeschränkt. Das aktive Wahlrecht sodann schliesst ein, dass jeder Wähler die Freiheit und Auswahl unter den Kandidaten haben muss und selbst muss bestimmen können, durch wen er sich vertreten lassen will. Die durch die Initiative vorzunehmende Regelung würde dieses Recht einschränken. Das Abstellen auf das Geschlecht würde zu einer Beschränkung der Auswahlfreiheit führen, wenn die Wähler nicht mehr die Person ihrer Wahl bestimmen könnten, sondern wenn, wie z.B. bei einer Ersatzwahl in den Regierungsrat, das Kriterium des Geschlechts vorgegeben wäre. Ferner hätten die Stimmen jener Stimmbürger, welche Frauen wählen, eine erheblich höhere Stimmkraft bzw. einen grösseren Erfolgswert, wenn Frauen ungeachtet einer niedrigeren Stimmenzahl solange vor Männern als gewählt erklärt würden, bis sie entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil vertreten sind. Dadurch wären die bei Wahlen geltenden Prinzipien der Stimmkraft‐ und der Erfolgswertgleichheit verletzt (vgl. POLEDNA, a.a.O., S. 27 ff.). Die Quotenregelung würde somit das durch das Verfassungsrecht des Bundes und im übrigen auch durch Art. 25 lit. b UNO‐Pakt II gewährleistete allgemeine und gleiche Recht, zu wählen und gewählt zu werden, einschränken. Das allgemeine und gleiche Stimm‐ und Wahlrecht gilt grundsätzlich absolut (POLEDNA, a.a.O., S. 24 ff.; HAEFLIGER, a.a.O., S. 57). Einschränkungen sind nur zulässig, soweit sie notwendig sind, um ein Wahlsystem zu verwirklichen (GEORG MÜLLER, Quotenregelungen, a.a.O., S. 315). Als Beispiele sind Wahlkreiseinteilungen oder Mandatszuteilungen im Hinblick auf die Funktionen eines Organs in einem bestimmten politischen System zu nennen, wie etwa die Vertretung der Kantone im Ständerat (Art. 80 BV) oder die Mindestvertretungsgarantie im Nationalrat (Art. 72 Abs. 2 BV). Das Abstellen auf das Geschlecht der zu Wählenden ist keine solche systembedingte Abweichung. Sodann räumt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts das vom Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete Stimm‐ und Wahlrecht dem Bürger allgemein den Anspruch darauf ein, dass kein Abstimmungs‐ oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und 210 unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 121 I 138 E. 3; 119 Ia 271 E. 3a; 118 Ia 259 E. 3, je mit Hinweisen). Wenn die mit der Initiative 2001 verlangte Quotenregelung eingeführt würde, so wäre im Ergebnis unausweichlich, dass in bestimmten staatlichen Behörden zwingend Frauen und Männer entsprechend ihrem Bevölkerungsanteil Einsitz haben. Dieses Ergebnis wäre die Folge davon, dass die vorgeschlagene Quotenregelung das menschliche Geschlecht zum determinierenden Kriterium erhebt. Das ist indes sowohl bezüglich des aktiven wie auch hinsichtlich des passiven Wahlrechts grundsätzlich ein unzulässiges Kriterium, denn es kann nicht mehr gesagt werden, eine Wahl, die durch eine geschlechtsbezogene Quotenregelung bestimmt wird, bringe den "freien Willen der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck". Die durch eine derartige Quotenregelung bewirkten Ungleichheiten des aktiven und passiven Wahlrechts und Einschränkungen der Wahlfreiheit können, wie in der Literatur mit Recht gesagt wird, durch verfassungsrechtlich gebotene Verbesserung des Geschlechterproporzes im politischen Bereich nicht gerechtfertigt werden (GEORG MÜLLER, Quotenregelungen, a.a.O., S. 315). In diesem Zusammenhang sind auch zwei Entscheide ausländischer Instanzen von Interesse, welche allerdings die Ausgestaltung der Wahllisten betreffen. Das französische Parlament verabschiedete im Jahre 1982 Bestimmungen zum Wahlgesetz, nach denen bei den Gemeinderatswahlen in Gemeinden mit über 3'500 Einwohnern auf einer Wahlliste nicht mehr als 75% Kandidierende eines Geschlechts aufgeführt werden durften. Der französische Verfassungsrat erachtete diese Regelung, die den Zugang von Frauen zu politischen Gremien fördern wollte, als unzulässige Einschränkung des in der Verfassung gewährleisteten allgemeinen Stimm‐ und Wahlrechts (Urteil vom 18. November 1982, publ. in Recueil des décisions du Conseil constitutionnel, 1982, S. 66 ff.). Auch in Italien waren, um den Zugang von Frauen zu politischen Gremien zu fördern, gesetzliche Regelungen getroffen worden, nach denen in Gemeinden mit einer bestimmten Einwohnerzahl auf den Wahllisten für die Gemeinderatswahlen nicht mehr als zwei Drittel Kandidierende eines Geschlechts aufgeführt werden durften. Das italienische Verfassungsgericht erklärte diese Regelungen als verfassungswidrig. Es vertrat die Ansicht, es sei mit dem in der Verfassung enthaltenen Gleichheitssatz unvereinbar, die Möglichkeit zur Wahl und Kandidatur für ein öffentliches Amt von der Zugehörigkeit zum einen oder anderen Geschlecht abhängig zu machen (Urteil der Corte Costituzionale vom 12. September 1995, publ. in: Il Foro italiano, 1995, S. 3386 ff.). Bei der mit der Initiative 2001 vorgeschlagenen Quotenregelung würde die Geschlechtszugehörigkeit zu einem zentralen Kriterium bei der Wahl von Mitgliedern des Parlaments, der Regierung und der Amtsgerichte. Das Ziel einer an wirklicher Chancengleichheit orientierten Politik muss es aber gerade sein, dass die Geschlechtszugehörigkeit als relevantes Kriterium bei einer Wahl keine Rolle mehr spielt. Im übrigen würde die Quotenregelung bei Wahlen, wie gesagt, zu unhaltbaren Situationen führen, da unter Umständen eine Kandidatin oder ein Kandidat als gewählt erklärt werden müsste, obwohl ein Konkurrent oder eine Konkurrentin des anderen Geschlechts mehr Stimmen erhalten hat. Zusammenfassend ergibt sich folgendes: Die mit der Initiative 2001 verlangte Quotenregelung privilegiert die Frauen im Hinblick auf das in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BV enthaltene Egalisierungsgebot, weicht aber vom Diskriminierungsverbot nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV ab. Dieses bildet eine relative Schranke des Egalisierungsgebotes und schliesst unverhältnismässige Ungleichbehandlungen der Geschlechter aus. Ob eine positive Massnahme zur Verwirklichung der tatsächlichen Gleichstellung der Geschlechter mit Art. 4 Abs. 2 BV vereinbar ist, muss im konkreten Fall aufgrund einer Interessenabwägung beurteilt werden. Die hier in Frage stehende Massnahme, mit der verbindlich und ohne Qualifikationsbezug eine dem Bevölkerungsanteil entsprechende Vertretung der Frauen in Parlament, Regierung und Gerichten verlangt wird, geht weit über das Ziel der in Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BV garantierten Chancengleichheit hinaus, indem sie Ergebnisgleichheit herbeiführen will. Die Quotenregelung stellt daher einen unverhältnismässigen Eingriff in das Diskriminierungsverbot nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BV dar. Soweit die Regelung vom Volk gewählte Behörden betrifft, verletzt sie das durch das Verfassungsrecht des Bundes gewährleistete allgemeine und gleiche Recht, zu wählen und 211 gewählt zu werden, da die Anknüpfung an das menschliche Geschlecht grundsätzlich ein unzulässiges Kriterium darstellt. Die Initiative 2001 verstösst offensichtlich gegen Bundesrecht. Sie lässt keinen Spielraum für verfassungskonforme Auslegung offen.“ Somit hat das Schweizer Bundesgericht die Gesetze zu den „Solothurner Quoten“ für verfassungswidrig erklärt. Im Falle der „Urner Quoten“ hat das Gericht lediglich flexible Quote und nur für eine Übergangszeit zugelassen.287 BVERFGE 95 335 : „Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit (Art. 38 Abs. 1 GG) folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Maßgeblich ist hierbei eine Betrachtung ex ante. Dieses Gleichheitserfordernis wendet sich historisch gegen eine unterschiedliche Gewichtung der Stimmen nach der Person des Wählers, seiner Zugehörigkeit zu einer Klasse oder seinen Vermögensverhältnissen (vgl. BVerfGE 6, 84 [91]); es wahrt heute eine Chancengleichheit im strengen und formalen Sinne (vgl. zuletzt BVerfGE 82, 322 [337]; stRspr).“ Rn 78 Entgegen dieser Rechtsprechung haben die Parteien das 2‐Klassen Wahlrecht wieder eingeführt. In diesen „Klassenwahlrecht“ wird in Bezug auf das passive Wahlrecht zwischen Geschlecht und beim Wahlvorschlagsrecht und beim aktiven Wahlrecht nach politischer Meinung unterschieden. Beim Wahlvorschlagsrecht und beim aktiven Wahlrecht trifft es Männer und Frauen gleichermaßen, alle nicht ihren Willen gleichermaßen umsetzen können. Bezüglich der weiteren Wahlgleichheit wird auf folgende Urteile Bezug genommen: BVerfGE 82 322 „Der für die Wahl zum Deutschen Bundestag in Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Grundsatz der gleichen Wahl ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wegen des Zusammenhangs mit dem egalitären demokratischen Prinzip im Sinne einer strengen und formalen Gleichheit zu verstehen (vgl. insbesondere BVerfGE 51, 222 [234] m.w.N.; 78, 350 [357 f.]). Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung gewichtet also im Bereich der Wahlen die Stimmen aller Staatsbürger unbeschadet der zwischen ihnen bestehenden Unterschiede gleich. Daher ist eine Differenzierung des Zählwertes und grundsätzlich auch ‐ bei der Verhältniswahl ‐ des Erfolgswertes der Wählerstimmen ausgeschlossen.“ Rn 48 BVerfGE 11 266: „Die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl sind Anwendungsfälle des allgemeinen Gleichheitssatzes, der als Grundrecht des Einzelnen in Art. 3 Abs. 1 GG garantiert ist. Deshalb enthält ein Verstoß gegen die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zugleich auch eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfGE 1, 208 [242]; 3, 383 [390 ff.]; 6, 84 [91]; Bericht der vom Bundesminister des Innern eingesetzten Wahlrechtskommission, Grundlagen eines deutschen Wahlrechts, Bonn, 1955, S. 27 f.). Nur auf Art. 3 GG kann gemäß § 90 BVerfGG eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Kommunalwahlgesetz gestützt werden. 287
BGE 125 I 21 212 Im einzelnen beziehen sich diese Grundsätze auf das aktive und das passive Wahlrecht der Staatsbürger. Sie beziehen sich darüber hinaus, wie schon der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich und der Bayerische Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen haben, auch auf das Wahlvorschlagsrecht (vgl. Lammers/Simons I, 336 ff., 347 ff., 405 ff.; BayVerfGH VGHE NF Teil II 3,124 f.,6,65 ff., Pohl, HdbDStR I, 388). “ Rn 20‐
21 BVerfGE 51 222 „Die durch das Grundgesetz errichtete demokratische Ordnung trägt insoweit einen formalen Charakter, als sie unbeschadet der bestehenden sozialen Unterschiede im Bereich der politischen Willensbildung alle Staatsbürger grundsätzlich gleich bewertet (BVerfGE 8, 51 [69]; 14, 121 [132]; 41, 1 [12]). Für eine freiheitliche demokratische Grundordnung, wie das Grundgesetz sie geschaffen hat, ist die Gleichbewertung aller Staatsbürger bei der Ausübung des Wahlrechtes eine der wesentlichen Grundlagen der Staatsordnung (BVerfGE 6, 84 [91]; 11, 351 [360]; 41, 399 [413]). Der Grundsatz der formalen Wahlgleichheit gilt deshalb nicht nur für das Bundestagswahlrecht und für das Wahlrecht in den Ländern, Kreisen und Gemeinden, sondern darüber hinaus als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch für sonstige politische Abstimmungen (BVerfGE 41, 1 [12]; vlg ferner BVerfGE 13, 54 [91f]; 28 220 [224]; 47, 253 [276f]);“ Rn 49 Die Gleichheit des Wahlverfahrens wird in folgender Weise verletzt: Wahlchancen: Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes ist in doppelter Hinsicht auszumachen. Dies betrifft zum einen die Chance überhaupt auf die Landesliste gewählt zu werden und zum anderen die Wahl in den Bundestag. In den Fällen der SPD haben zwar beide Geschlechter zunächst dieselben Wahlchancen. Wenn aber bedenkt, dass der Frauenanteil geringer ist und deshalb auch weniger Bewerberinnen zu erwarten sind, ist unter den möglicherweise wenigen Bewerberinnen die Wahlchance auf einen Listenplatz gewählt zu werden größer als bei den Männern. In Falle der CDU wird die Chancengleichheit insoweit verletzt, dass im Falle, dass der 1.Wahlgang für gültig erklärt wird, höhere Wahlchancen ca. (33‐100% der Mandate stünden ihnen zu) als die Männer. Wird die gewünschte Geschlechterverteilung nicht erreicht, findet ein zweiter Wahlgang statt. In diesen werden Personen nicht gewählt, die im ersten Wahlgang im Falle einer Gültigkeit gewählt worden wären oder Personen gewählt die nicht gewählt worden wären. Demnach werden die Wahlchancen abhängig gemacht von der Geschlechtszugehörigkeit der Bewerber/‐innen und deren Verteilung auf der Landesliste. Das ist unzulässiger Eingriff in die Wahlgleichheit. Passives Wahlrecht: Den Frauen werden, durch den Umstand, dass sie in den von B‘90/die Grünen und die Linken auf allen Listenplätzen kandidieren, während Männer nur auf bestimmte Plätze kandidieren dürfen, mehr Rechte beim passiven Wahlrecht zugebilligt als den Männern. In der Fällen von CDU und SPD können alle Gleichermaßen für jeden Listenplatz kandidieren, insoweit wäre diese Recht nicht beeinträchtigt. Aktives Wahlrecht: 213 Auch bei der Ausübung des aktiven Wahlrechts ist keine Gleichheit vorhanden. Die Wahlberechtigten Delegierten im Falle Bündnis ‘90/die Grünen, die mehr Frauen auf die Liste insbesondere aus Listenplatz 1 wählen möchten, bekommen Grundsätzlichen die Gelegenheit dazu während diejenigen, die lieber einen Mann auf Listenplatz 1 oder ein Übergewicht an Männer wählen möchten(wie bei Bündnis ‘90/die Grünen und die Linke), diese Gelegenheit fast nicht zugestanden bekommen. In der SPD gibt es zwar eine „gegenseitige Mindestabsicherung“, aber wer von dieser abweichen möchte, kann ebenfalls nicht in dieser Weise von seinem aktiven Wahlrecht Gebrauch machen. Bei der Regelung der CDU ist zwar das aktive Wahlrecht theoretisch unbeschränkt. Wenn aber ein Mitglied weiß, dass dessen Wahl für ungültig erklärt wird, wenn eine Wahl nicht in der vorgegeben Geschlechterverteilung zu Stande kommt, dann ist auch de Facto eine Einschränkung im aktiven Wahlrecht gegeben, zumal eine Wahl nur mit Frauen gültig wäre, nur mit Männern dagegen nicht. Einflussmöglichkeiten So sind auch die Einflussmöglichkeiten nicht gleich. Die, die auf alle Listenplätzen Frauen oder ein Bestimmtes Mischverhältnis vorschlagen und möchten, können dies tun, während die die alles Männer vorschlagen und wählen möchten, ist es ihnen verwehrt. Selbiges gilt im Falle der SPD. Wer auf alle Plätze Frauen wählen möchte, hat ebenfalls nicht die Möglichkeit dazu. Und im Falle der CDU kommt dazu, dass diejenigen die alles Männer wählen, diesen Umstand als taktisches Mittel einsetzen könnte um einen Wahlgang ungültig zu machen, bleibt bei der Wahl von Frauen auf allen Plätzen, der Wahlgang gültig. Damit kann nicht jeder seine Einflussmöglichkeiten gleichermaßen geltend machen. Somit wird aufgrund der sozialen Unterschiede der Geschlechter gezielt eine Unterscheidung im Wahlrecht gemacht, obwohl das BVerfG das verboten hat. In BVerfGE 71 81 urteilt das BVerfG „Der Grundsatz der Chancengleichheit aller Wahlbewerber darf dabei nur durchbrochen werden, wenn sich dies durch einen besonderen, zwingenden Grund rechtfertigen läßt (vgl. BVerfGE 24, 300 [341]; 51, 222 [235]; 60, 162 [168] m.w.N.; st. Rspr.).“ Rn 47. Eine Rechtfertigung zur Unterscheidung nach Geschlecht hat aber das verboten. Bündnis ‘90/die Grünen LV Sachsen‐Anhalt Durch die unterschiedliche Anzahl an Wahlgängen und Sperrhürden wird die Gleichheit der Wahlchance in doppelter Hinsicht ebenfalls verletzt. Das ist bedingt, wie bereits ausgeführt, zum einen durch die Möglichkeit der wahlberechtigten Delegierten sich in mehreren Wahlgängen neu zu entscheiden und zum anderen durch unterschiedlichen Zählwert der „Enthaltungen“ im letzten Wahlgang, der in einem Fall zu Lasten und im anderen nicht zu Lasten der Bewerberinnen und Bewerber gewertet wird. Bündnis ‘90/die Grünen LV Thüringen Beim LV Thüringen ist ebenfalls der Wahlgleichheit nicht gegeben. Während bei den „Beführworter/‐innen“ maximal so viele Stimmen erhalten wie freie Plätze zu besetzen sind, wird die Stimmenanzahl der Gegner/‐innen dieser an die Zahl der Bewerber/‐innen 214 geknüpft wird. Damit können die Gegner/‐innen eine größere Einflussmöglichkeit als die Befürworter/‐innen. a) Stimmenquorum Der Grundsatz der Wahlgleichheit besagt für den innerparteilichen Bereich, dass hinsichtlich der Wahlen alle Parteimitglieder gleiche Rechte besitzen müssen. Das bedeutet in erster Linie gleiches aktives und passives Wahlrecht für alle Mitglieder bzw. Vertreter in den Parteiversammlungen. Lediglich die Forderung nach gleichem aktiven Wahlrecht ist in § 10 Abs. 2 PartG ausdrücklich aufgenommen worden. Für das aktive Wahlrecht bedeutet der Grundsatz der Wahlgleichheit, dass die Stimme jedes Wählenden der gleiche Stimmenwert zukommt. Das heißt, dass jede Stimme bei der Feststellung des Wahlergebnisses mit dem gleichen Zählwert gezählt werden(gleicher Zählwert) und im Rahmen des zugrundeliegenden Wahlsystems in gleicher Weise beitragen muss(gleicher Erfolgswert). Das schließt es auch aus, dass bei der Wahl zu demselben Organ verschiedene Wahlsysteme in den entsendenden Gebietsverbänden zu Anwendung gebracht werden, da dadurch die Gleichheit des Stimmerfolgswertes beeinträchtigt werden könnte. Insofern erfolgt durch den Grundsatz der gleichen Wahl eine Homogenisierung des Wahlrechts in den einzelnen Gebietsverbänden. Schließlich ist doch darauf zu achten, dass bei der Wahl eines Organs das Verhältnis von Mitgliederzahl zur Zahl der zu entsendenden Delegierten für alle Gebietsverbände gleich ist. Schließlich soll auch noch einmal unter dem Gesichtspunkt der Wahlgleichheit auf das bereits geschilderte Listenwahlsystem eingegangen werden. Auf dem ersten Blick scheint dadurch der Grundsatz der Wahlgleichheit nicht beeinträchtigt zu werden. Man darf aber nicht übersehen, dass bei der Beurteilung dieser Frage nicht lediglich auf die Stimmabgabe des einzelnen abgestellt werden kann. Es reicht nicht aus, wenn nur das einzelne Parteimitglied ein gleiches Wahlrecht im Sinne der Wahlgrundsätze hat, sondern es ist erforderlich, dass auch allen innerhalb der Partei vertretenen Meinungen eine gleiche Erfolgschance zukommt. Dies resultiert aus der für die Sammlungsfunktion erforderlichen Offenheit innerparteilicher Willensbildung. Sie setzt voraus, dass jede in einer Partei vertretene politische Richtung insofern gleichberechtigt ist, als sie im Verfahren der innerparteilichen Willensbildung die gleiche Erfolgschance haben muss. Ist dies nicht der Fall, so würde eine Verfälschung der Meinung und Willensäußerungen der Parteimitglieder erfolgen, ehe sie bis zu der Parteiführung bzw. Fraktion vordringen kann. Diese Besetzung der Vertreterversammlungen bzw. der Organe wird durch das Listenwahlsystem, das mit einem Funktionsbesetzungszwang gekoppelt ist, verhindert. Denn wenn weniger Minderheits‐
kandidaten aufgestellt sind als Stellen zu besetzen sind, müssen die Vertreter der Minderheitenmeinung auch Kandidaten der Mehrheit ihre Stimmen geben, damit ihre Wahl gültig ist. Das bedeutet rein rechnerisch, da die Mehrheit mehr Stimmen erhält, als ihr nach dem Kräfteverhältnis in der Partei zustehen. Insofern stellt die Listenwahl in Verbindung mit dem Funktionszwang eine Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten hinsichtlich der verschiedenen Kräfte in der Partei bei der Wahl dar. Auch dieses Gleichheitsdefizit kann ebenso wenig wie die Einschränkung der Wahlfreit durch die Art der Kandidatenaufstellung mit Sicherheit ausgeglichen werden.288 Hinzu kommt, dass beim Stimmenquorum in der Gleichheit der Wahl, wie dargestellt, unzulässiger Weise im Zählwert der Stimmen nach politischer Meinung ausdifferenziert wird. Wenn jemand z.B. nur 288
Wolfrum S. 130‐131 215 eine Stimme auf einen Bewerber oder einer Bewerberin abgegeben, dann ist das genauso eine politische Meinungsäußerung, die das wahlberechtigte Mitglied genauso zur Geltung bringen können muss, wie die, die ihr Stimmenkontingent vollumfänglich ausschöpfen möchten. Damit wird auch hier die Gleichheit der Einflussmöglichkeiten verletzt. 3.12.4 Freiheit Die Männer werden in massiver Weise in ihrem Recht, sich frei für einen Listenplatz zu entscheiden, für den Sie kandidieren wollen, verletzt. Ebenso wird in unzulässiger Weise den wahlberechtigten Delegierten, das Recht beschnitten, sich frei für eine Bewerberin oder einen Bewerber für den jeweiligen Listenplatz zu entscheiden, die oder den Sie für am geeignetsten und am wählbarsten halten. Auch werden Parteimitglieder in Ihren Rechten eingeschränkt, für die jeweiligen Listenplätze Bewerberinnen und Bewerber vorzuschlagen. Hinzukommt, dass die Delegierten ebenfalls bei der Frage, wie zu verfahren ist, wenn in Einzelfällen nicht genügend Männer oder Frauen gewählten werden. So haben die Delegierten das Recht und die Freiheit, im Falle, dass auf den „Frauenplätzen“ nicht genügend Bewerberinnen gewählt werden, einzelne Listenplätze zu sperren. Während im Falle, dass einzelne „offenen Plätzen“ nicht mit Männern besetzt werden, diese Wahlfreiheit nicht besteht. BVerfGE 66, 369 „Die von Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleistete Freiheit der Wahl besteht u.a. darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung ausüben kann. Der Wähler soll sein Urteil in einem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen können (BVerfGE 44, S. 125, 139). Zwar gewährleistet das Wahlgeheimnis, dass an die individuelle Wahlentscheidung Sanktionen nicht geknüpft werden können. Der Wähler soll aber nach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl schon vor Beeinflussungen geschützt werden die geeignet sind, eine Entscheidungsfreiheit trotz bestehenden Wahlgeheimnisses ernstlich zu beeinträchtigen (BVerfGE 40, S.11, 41).“ In BVerfGE 7, 63 steht „In Die Wahlfreiheit besteht zunächst darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d. h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Durch sie soll vor allem die freie Wahlbetätigung geschützt werden.“ BVerfGE 47 253: „Die Wahlfreiheit besteht zunächst darin, dass jeder Wähler sein Wahlrecht frei, d.h. ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann (BVerfGE 7, 63 [69]). Sie schützt jedoch nicht nur die freie Wahlbetätigung bei der Stimmabgabe. Zur Wahlfreiheit gehört auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten (BVerfGE 41, 399 [417]). Es setzt seinerseits eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Parteien und Wählergruppen voraus.“ Rn 82 Dem wird in eklatanter Weise verstoßen. 216 1. Zwang an die Männer und bei der SPD auch für Frauen, nicht für jeden Listenplatz ihr passives Wahlrecht wahrnehmen zu können. 2. Zwang an die Delegierten nicht jeden für jeden Listenplatz vorzuschlagen oder wählen zu können. 3. Zwang an die Delegierten, bestimmte Listenplätze in Abhängigkeit mit der Besetzung von Personen bestimmter Personengruppen zu wählen und die Wahl anderer Personen wird von eine entsprechenden Entscheidung durch den Parteitag abhängig gemacht. 4. Beeinflussung durch den satzungsgebenden Parteitag, wonach die Delegierten eine bestimmte Geschlechterverteilung zu wählen haben. Bei der Linken dürfen zwar Männer auf Listenplatz 1 aber nicht an Übergewicht gewählt werden. Ebenso werden nicht so ohne weiteres unbesetzte „Frauenplätze“ für Männer freigegeben sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt besetzt. In der SPD dürfen zwar jeder auf Listenplatz1 und an Übergewicht gewählt aber nicht in beliebiger Verteilung. In der CDU darf zwar in beliebiger Verteilung eine Wahl erfolgen, da aber jemand, der nur Männer wählen möchte, Gefahr läuft einen ungültigen Wahlgang herbeizuführen, ist die Wahl nicht völlig frei von unzulässiger Beeinflussung. Auch beim Stimmenquorum lässt sich folgendes darstellen. Der Begriff der freien Wahl verlangt, dass der Wahlberechtigte seinen wirklichen Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen, insbesondere sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Sehr fraglich ist, ob damit die Listenwahl vereinbart werden kann, wie sie teilweise in den Parteien praktiziert wird. Die Zusammenfassung einer Reihe von Einzelwahlen in einem einzigen Wahlgang aus Gründen der Verfahrensvereinfachung berührt die Freiheit der Wahlentscheidung jedoch nicht. Es handelt sich hierbei um ein verfahrensökonomisches Prinzip mit dem Ziel, Zeit zu sparen, da je mehr Wahlen in einem Wahlgang zusammengefasst werden, sich die Chance vergrößert, dass die Wahlen in einer einzigen Sitzung erledigt werden können. Dieses Verfahren bringt auch noch den Vorteil mit sich, dass die Zusammenfassung der Wahlen in einer Sitzung die Gefahr einschränkt, dass für die einzelnen Wahlgänge wechselnde Wahlbeteiligung auftreten. Im Übrigen besteht bei der Zusammenfassung der Wahlen auch noch die Wahrscheinlichkeit einer höheren Mitgliederpräsenz, was. Grundsätzlich bedeutet die Listenwahl materiell keine Änderung gegenüber der Einzelwahl, solange der Wahlberechtigte die Möglichkeit hat, diejenigen Kandidaten anzukreuzen, die er auch bei der Einzelwahl angekreuzt haben würde, und seine Rechte, die er bei einer Einzelwahl gehabt hätte, gewahrt bleiben. Der Wahlberechtigt hat bei einem Wahlgang, bei dem nur ein Amt zu besetzen ist, die Möglichkeit, für bzw. gegen den Kandidaten zu stimmen oder sich überhaupt der Stimme zu enthalten. Es ist fraglich, ob damit Bestimmungen einiger Parteien in Einklang stehen, die Vorschreiben, dass das wählende Parteimitglied bzw. der Delegierte so viele Stimmen anzukreuzen hat, wie Positionen zu besetzen sind, wenn seine Stimme nicht ungültig sein soll (sog. Blockwahlsystem mit Funktionsbesetzungszwang). Die Zulässigkeit dieser Regelung wird damit begründet, dass bei Fehlen eines derartigen Zwanges die Gefahr bestünde, dass Minderheiten die Wahl eines funktionsfähigen Vorstandes verhindern könnten, ohne selbst wählen zu müssen. Gegen diesen Wahlmodus ist einzuwenden, dass so ein Wähler gezwungen sein könnte, um die Gültigkeit seiner Stimme zu erhalten, auch Kandidaten anzukreuzen, die zu wählen er eigentlich nicht bereit war. Damit wird ein Nein gegen die Kandidaten unterbunden, die nicht der Vorstellung des 217 Wählenden entsprechen, wenn nicht die Zahl der Kandidaten so groß ist, dass er aus ihnen mit genehmen Kandidaten alle Stellen besetzen könnte. Weiterhin erlaubt der Funktionsbesetzungszwang keine Stimmenthaltung zu einer zu besetzenden Funktion, was bei einer Einzelwahl durchaus möglich wäre, da der Wähler, da der Wähler dazu verpflichtet ist, alle Funktionen zu besetzenden. Die Stimmenthaltung ist aber auch ein Wählervotum, das unter den Schutz der Wahlrechtsgrundsätze fällt. Insofern liegt in dem Zwang des Wählenden eine bestimmte Zahl von Kandidaten anzukreuzen, eine Einschränkung der Wahlfreiheit. Zu prüfen bleibt, ob ein Ausgleich dieses Mangels über das Wahlvorschlagsrecht erfolgen kann. Dabei argumentiert, dass, wenn jedes Parteimitglied bzw. Delegierter ein Vorschlagsrecht habe, er in der Lage sei, genügend geeignete Kandidaten aufzustellen, so dass die oben geschilderte Zwangssituation nicht entstehen könne. Diese Wirkung hat ein Wahlvorschlagsrecht aber nur dann, wenn die Minderheit so stark ist, dass sie auch in der Lage ist, alle Posten zu besetzen. Ist dies nicht der Fall, vermag durch das Wahlvorschlagsrecht das Freiheitsdefizit bei diesem Wahlmodus nicht ausgeglichen zu werden. Hinzu kommt, dass hierdurch praktisch ein Zwang zur Aufstellung einer bestimmten Zahl von Kandidaten ausgeübt wird. Auch dies widerspricht dem Prinzip der freien Wahl, da auch die Aufstellung von Kandidaten von ihr geschützt wird. Die Listenwahl schränkt also die Wahlfreiheit nur dann nicht ein, wenn sie nicht mit einem Funktionsbesetzungszwang gekoppelt wird. 289 3.12.5 Unmittelbarkeit Die Unmittelbarkeit des beinhaltet auch, dass man als Wählerin und Wähler auch direkten Einfluss auf die Geschlechterverteilung bei direkter Ausübung des Wahlrechts haben muss. Dieses Recht wird missachtet, da durch die Vorgabe, dass für bestimmte Sitze einzelne Personengruppen nicht wählbar sind und bei anderen eine „volle“ Besetzung“ des Wahlvorschlages uneingeschränkt zugelassen ist, nimmt die satzungsgebende Delegiertenversammlung maßgeblich in nicht mehr gerechtfertigter Weise mittelbar Einfluss auf dem Wähler/‐innenwillen, z.B. sich für einen Mann für Listenplatz 1 oder für ein Übergewicht an Männern unter den auf dem Wahlvorschlag vertretenen Bewerberinnen und Bewerber entscheiden zu können, genommen. Diese Bindung an die einzelnen Wahlberechtigten, sich den „Mehrheitswillen“ des Landesverbandes zu beugen kommt einen „imperativen Mandat“ sehr nahe. Daran ändert der Umstand, dass die Delegierten durch die Kreisverbände das Mandat erhalten und dies dejure frei ist, nichts. Folglich wird auch durch diese Regelung auch die Unmittelbarkeit des Wahlrechtes verletzt. Hierzu wird ebenfalls auf folgende Urteile des BVerfG Bezug genommen: BVerfGE 7 63 „Der Grundsatz der Unmittelbarkeit lässt sich aber, wie bereits unter der Weimarer Verfassung anerkannt worden ist, schon seinem Wortlaut nach nicht darauf beschränken, dass er nur eine indirekte Wahl durch Wahlmänner verbiete (vgl. dazu BayerStGH in BayerGVBl. 1930 S. 77 <87> = Lammers‐Simons, Rechtspr. d. StGH Bd. III S. 111 <129 f.>; 289
Wolfrum, Die innerparteiliche demokratische Ordnung nach dem Parteiengesetz, S. 128‐130 218 Wenzel in HDStR Bd. 1 S. 613; Leibholz in Veröff. d. Verein, d. Dt. Staatsrechtsl. Heft 7 [1932] S. 167 ff.). Er schließt darüber hinaus jedes Wahlverfahren aus, bei dem sich zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz einschiebt, die nach ihrem Ermessen die Abgeordneten auswählt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Abgeordneten durch die Stimmabgabe selbsttätig zu bestimmen. Unmittelbarkeit der Wahl i. S. des Art. 38 Abs. 1 GG verlangt, dass auch heute im Parteienstaat des Bonner Grundgesetzes die Abgeordneten direkt gewählt werden. Sie garantiert die Personenwahl im Parteienstaat. Dem Grundsatz der unmittelbaren Wahl ist mithin dann Genüge getan, wenn das Wahlverfahren so geregelt ist, dass jede abgegebene Stimme bestimmten oder bestimmbaren Wahlbewerbern zugerechnet werden muss, ohne dass erst nach der Stimmabgabe noch eine Zwischeninstanz nach ihrem Ermessen die Abgeordneten endgültig auswählt. Nur wenn die Wähler das letzte Wort haben, haben sie auch das entscheidende Wort; nur dann wählen sie unmittelbar.“ Rn 16. BVerfGE 47 253 „Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Wahl verlangt, dass die Mitglieder einer Volksvertretung direkt ohne die Einschaltung von Wahlmännern gewählt werden. Er schließt jedes Wahlverfahren aus, bei denen zwischen Wähler und Wahlbewerber nach der Wahlhandlung eine Instanz eingeschaltet ist, die nach ihrem Ermessen den Vertreter auswählt und damit dem einzelnen Wähler die Möglichkeit nimmt, die zukünftigen Mitglieder der Volksvertretung durch die Stimmabgabe selbständig zu bestimmen.“ Rn 77 Zwar kann hier keine Instanz dargelegt werden, die nach Stimmabgabe nach eigenem Ermessen auswählt, wohl aber dahingehend, die den Parteimitgliedern vorschreibt, in welcher Personellen Zusammensetzung die Landeslisten zu besetzen sind. Damit haben die wahlberechtigten Parteimitglieder nicht mehr „das letzte Wort“. 3.12.6 Geheimhaltung Da der Grundsatz der Geheimhaltung nicht verletzt wird, kann hier keine Beanstandung dargelegt werden. 3.12.7 Fazit Anhand der Rechtsprechung dürfen weder aus politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen, sowie in Bezug auf den in Art 3 Abs. 2 und 3 genannten Fällen ebenso auf Bildung, Vermögen, persönliche und soziale Verhältnisse der Wahlberechtigten die Wahlgrundsätze durchbrochen werden. Wie das BVerfG in seiner ständigen Rechtsprechung stets betont, dass alle Wahlberechtigen gleich zu behandeln sind und jeder gleichermaßen Einfluss auf die Wahl nehmen können muss. Ebenso muss jeder seine staatsbürgerlichen Rechte gleichermaßen wahrnehmen können. Dies gilt auch für Parteimitglieder. Zwar hat das BVerfG in BVerfGE<99,1> einen Rückgriff auf Art 3 Abs. 1 GG ausgeschlossen. Dies gilt aber nur für Verfassungsbeschwerden bei Wahlprüfungen in den Fällen von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG. In anderen Fällen hat das BVerfG einen Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG offen gelassen. Dieses führt hierzu aus „Mit dieser Qualifizierung als Spezialregelungen stehen aber die Rechtsfolgen für die Anwendbarkeit des allgemeinen Gleichheitssatzes noch nicht fest. Die Rechtsordnung kennt zur Auflösung derartiger Konkurrenzlagen keine allgemeinen Regeln (vgl. BleckBVerfGE 99, 1 (10)BVerfGE 99, 1 219 (11)mann/Wiethoff, DÖV 1991, S. 722 [724 f. u. 729]; ferner Hillgruber, MedR 1998, S. 201 [204]). Es mag zwar naheliegen, daß den besonderen Gleichheitssätzen des Grundgesetzes eine je eigenständige normative Funktion zukommt, weil der Verfassunggeber anderenfalls eine überflüssige Regelung getroffen hätte (vgl. Sachs in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. V, § 126 Rn. 16). Gleichwohl kann die Frage, ob im Sachbereich eines speziellen Gleichheitssatzes ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 1 GG zulässig ist, jeweils nur durch Auslegung geklärt werden. Dabei darf eine Verfassungsnorm nicht isoliert betrachtet und allein aus sich heraus ausgelegt werden; sie steht in einem Sinnzusammenhang mit den übrigen Vorschriften der Verfassung (BVerfGE 1, 14 [32]).“. Zumindest hat das BVerfG dies in nachfolgenden Entscheidungen(BVerfGE 120,82; 121, 266; 123, 267; 129, 300) indirekt unter Rekurs auf BVerfGE <6,84> zur Gleichbewertung aller Wahlberechtigten gemacht. In anderen (z.B. BVerfGE 111,382;104,114) hat es auf Art 3. Abs. GG zurückgegriffen. Damit sollte nach wie vor ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot geltend gemacht werden können. 3.13
Art. 41 GG Bverfg290 „Die Wahl im großräumigen Flächenstaat erfordert eine Fülle von Einzelentscheidungen zahlreicher Wahlorgane (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>). Der reibungslose Ablauf einer Parlamentswahl kann nur gewährleistet werden, wenn die Rechtskontrolle der zahlreichen Einzelentscheidungen der Wahlorgane während des Wahlverfahrens begrenzt und im Übrigen einem nach der Wahl stattfindenden Wahlprüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 16, 128 <129 f.>). Wären alle Entscheidungen, die sich unmittelbar auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Deutschen Bundestag beziehen, vor dem Wahltermin mit Rechtsmitteln angreifbar, käme es in dem Wahlorganisationsverfahren, das durch das Ebenen übergreifende Zusammenspiel der einzelnen Wahlorgane mit zahlreichen zu beachtenden Terminen und Fristen geprägt ist, zu erheblichen Beeinträchtigungen. Umfangreichere Sachverhaltsermittlungen und die Klärung schwieriger tatsächlicher und rechtlicher Fragen wären kaum ohne erhebliche Auswirkungen auf den Ablauf des Wahlverfahrens möglich. Daher ist es von Verfassungswegen gerechtfertigt, dass gemäß § 49 BWahlG bei der Wahl zum Deutschen Bundestag die Rechtskontrolle der auf das Wahlverfahren bezogenen Entscheidungen während des Wahlablaufs eingeschränkt ist und im Übrigen die Kontrolle von Wahlfehlern einem nach der Wahl durchzuführenden Prüfungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>; 16, 128 <129 f.>; 29, 18 <19>; 74, 96 <101>; 83, 156 <158>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 14. April 1994 ‐ 2 BvR 2686/93 ‐, NVwZ 1994, S. 893 <894>) […]Das Bundesverfassungsgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den in den Wahlvorschriften vorgesehenen Rechtsbehelfen und im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können, und dies damit begründet, dass Art. 41 GG in Verbindung mit § 48 BVerfGG gegenüber Art. 19 Abs. 4 GG lex specialis sei. Damit werde die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzungen subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GG entzogen (vgl. BVerfGE 22, 277 <281>; 34, 81 <94>; 46, 196 <198>; 66, 232 <234>). Zu § 50 BWahlG a.F., der Vorgängerregelung zu § 49 BWahlG, hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach festgestellt, dass diese Vorschrift im Hinblick auf Art. 41 GG die Verfassungsbeschwerde in verfassungskonformer Weise ausschließe (vgl. BVerfGE 14, 154 <155>; 16, 128 <130>; 29, 18 <19>) und der notwendige Grundrechtsschutz auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 GG ausreichend gewährleistet sei (vgl. BVerfGE 34, 81 <94 f.>; 46, 196 <198>). Das Bundesverfassungsgericht prüft im 290 2 BvQ 50/09 vom 24.08.2009 220 Wahlprüfungsverfahren den angegriffenen Beschluss des Deutschen Bundestages nicht nur in formeller Hinsicht und darauf, ob Vorschriften des materiellen Rechts zutreffend angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 97, 317 <322>), sondern auch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht (vgl. BVerfGE 16, 130 <136>; 21, 200 <204>; 34, 81 <95>; BVerfG, Urteil vom 3. März 2009 ‐ 2 BvC 3/07, 2 BvC 4/07 ‐, NVwZ 2009, S. 708 <709>). Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl (vgl. BVerfGE 34, 81 <95>).“ BVerfGE 34 81 „Art. 41 Abs. 1 GG bestimmt, daß die Wahlprüfung "Sache des Bundestages" ist, und entzieht damit die Korrektur etwaiger Wahlfehler einschließlich solcher, die Verletzung subjektiver Rechte enthalten, dem Rechtsweg des Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. BVerfGE 22, 277 [281]). Statt dessen ist gegen die Entscheidung des Bundestages gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde zum Bundesverfassungsgericht statthaft. Durch dieses spezielle Beschwerdeverfahren wird der Rechtsbehelf der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 14, 154 [155]; 28, 214 [219 f.]). Einmal widerspräche es dem Wesen der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, wenn sie unter dem Gesichtspunkt einer Grundrechtsverletzung angefochten werden könnten (vgl. BVerfGE 1, 89 [90]; 19, 88 [90]). Zum anderen kann das Bundesverfassungsgericht auch in dem Verfahren nach Art. 41 Abs. 2 BVerfGE 34, 81 (94)BVerfGE 34, 81 (95)GG der ihm übertragenen Aufgabe gerecht werden, die Grundrechte des einzelnen Bürgers zu schützen. Es prüft nämlich nicht nur nach, ob die Wahlvorschriften richtig angewandt worden sind, sondern auch, ob das angewandte Wahlgesetz mit der Verfassung in Einklang steht, insbesondere Grundrechte der aktiv und passiv Wahlberechtigten nicht verletzt (vgl. BVerfGE 16, 130 [135 f.]; 21, 200 [204]). Etwaige Grundrechtsverstöße stellt es fest und zieht darüber hinaus aus ihnen, soweit sie sich möglicherweise auf die Mandatsverteilung ausgewirkt haben, auch Folgerungen für die Gültigkeit der Wahl.“ Seit geraumer Zeit wird dieser grundsätzliche Ausschluss des Rechtsweges im Wahlverfahren allerdings mehr und mehr in Frage gestellt. So wichtig es sein mag im Interesse des Wählers an einem möglichst bald feststehen Wahlergebnis den Rechtsschutz im Wahlverfahren zu begrenzen, rechtfertigt dies noch nicht den pauschalen Ausschluss des sonstigen Rechtsschutzes im Sinne des verfassungsrechtlichen Rechtsprechung. Sicherlich legt der Wortlaut einzelner Wahlprüfungsnormen eine solche Situation nahe, doch ergäben sich bei einer derart restriktiven Auslegung empfindliche Rechtslücken, die mit der geltenden Verfassung nicht im Einklang stünden. Dies gilt z.B. bei mangelnder Zulassung zur Wahl oder Nichtzulassung oder unberechtigte Zulassung eines Wahlvorschlags einer Splitterpartei. Solche Wahldurchführungsakte könnte erst nach Durchführung der Wahl angefochten werden; überdies bliebe eine gegen sie erhoben Einspruch erfolglos, sofern die Sitzverteilung durch sie nicht beeinflusst werden konnte.291 Deshalb kann vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zielsetzung des Art. 41 GG und Art. 19 Abs. 4 GG der Ausschluss des sonstigen Rechtsschutzes nur soweit reichen, wie die Ziele des Art. 41 GG durch ein konkurrierenden Rechtschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG beeinträchtigt würden. Für die benannten Maßnahmen der Entscheidung der Wahlorgane im Rahmen der Wahlvorbereitung ist dies nicht der Fall. Insoweit kommt es lediglich darauf an durch eine adäquate Ausgestaltung des Verfassungs‐ und Verwaltungsrechtsschutzes (z.B. Einstweiliger Rechtsschutz oder ein einzügiges, mit Fristvorgaben versehenes Wahlanfechtungsverfahren)die termingerechte und einheitliche Durchführung der Wahlen zu gewährleisten. § 49 BWG bedarf daher einer geltungserhaltenden Reduktion.292 Die Wahlprüfung ist vom Grundsatz der Volksouveränität her zu verstehen. Sie sichert die ordnungsgemäße Durchführung von Wahlen als maßgeblichen Legitimationsmodus und korrekte Zusammensetzung des Bundestages als des zentralen Verfassungsorgan, vom dem aus die weitere Legitimation der weiteren Staatsorgane erfolgt. Sie dient damit der Gewährleistung des – gemessen 291
292
Mangoldt/Starck/Klein, Art. 41,Rn 13,m.w.N. Ebenda, Rn 14,m.w.N 221 am Wahlrecht – ordnungsgemäßen personellen Ausdrucks des Volkswillens am Beginn der Legitimationskette und lässt sich als ein spezifisches Sicherungsinstrument der Volkssouveränität begreifen. Von diesem Zweck her dient sie nach traditioneller Ansicht dem Schutz des objektiven Wahlrechts und ist hierauf nach begrenzt. Dafür spricht, dass die Prüfung des legitimationssichernden Massenverfahrens der Wahl in überschaubarer Zeit(„Zügigkeitsgebot“) zu einem überzeugenden Ergebnis gebracht werden können muss. Die Beschränkung auf das objektive Wahlrecht allein bedeutet allerdings eine Begrenzung schon des Gegenstandes des Wahlprüfungsverfahrens und führt dazu, dass Verstöße gegen subjektives Wahlrecht nicht mehr gerügt werden können, die nicht zugleich ein Verstoß gegen objektives Wahlrecht darstellen, überhaupt nicht gerügt werden können. Ein solche rigorose Verkürzung des Rechtsschutzes kann vor Art. 19 Abs. 4 GG keinen Bestand haben. Zwar ist zutreffend, dass Art. 41 eine Ausnahme zur Rechtsschutzgarantie nach Art. 19 Abs. 4 GG bildet, die sich auf die Zusammensetzung des Parlaments auswirken, also mandatserheblich. Hier soll das Parlament entscheiden. Die Wahlprüfung ist ein Instrument der parlamentarischen Selbstkontrolle, dessen Ausrichtung auf die Konstituierung des Bundestages es rechtfertig, sie in den Bereich der Parlamentsautonomie zu legen, freilich durch die Kontrolle des BVerfG eingeschränkt.293 Soweit es um Verstöße gegen subjektives Wahlrecht ohne Mandatsrelevanz geht, greift der Vorrang von Art. 1 GG gegenüber Art. 19. Abs. 4 GG nicht. Danach kann nach ein im Vordringen befindlichen Meinung auch die Verletzung subjektiven Wahlrechts von einem Bürger zur gerichtlichen Überprüfung gestellt werden und zwar und nach der Wahl. Andernfalls verlöre der Bürger sein vornehmstes Recht im demokratischen Gemeinwesen. Ein Verstoß gegen das subjektive Recht allein kann wegen des Bestandschutzes der Wahl eine Ungültigkeitserklärung dieser nicht tragen. Geboten ist deswegen nicht schon die Begrenzung des Umfangs der Wahlprüfung, sondern vielmehr eine am Gewicht und Ausmaß des Wahlfehlers orientierte Fehlerfolge. 294 Das Wahlprüfungsverfahren – und nur in diesen – wird über die Gültigkeit der Wahl entschieden. Es genießt ein Monopol auf den Anspruch mandatserheblicher Fehlerfolgen. Die Gültigkeit der Wahl betreffen nur solche Entscheidungen und Maßnahmen, die selbst Bestandteil des Wahlverfahrens sind, also im unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahl stehen. Mangels Überprüfbarkeit der Wahl nur mittelbar beeinflussenden Handlungen nach Art 41 GG müssen angesichts Art. 19 Abs. 4 GG andere Rechtsschutzmöglichkeiten offen stehen. Insoweit ist vor der Wahl der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.295 Der in § 49 BWG in unmittelbaren Zusammenhang mit der Wahl stehenden Maßnahmen und Entscheidungen stehender Ausschluss anderer als dort vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten stellt eine verfassungsrechtlich unzulässige Versagung der Rechtsschutzmöglichkeiten dar. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert jeden Inhaber subjektiver Rechte einen lückenlosen Rechtsschutz gegen die öffentliche Gewalt. Angesichts der Beschränkung des Wahlprüfungsverfahrens auf die bereits durchgeführte Wahl muss es zu Gewährleistung eines effektiven, nämlich rechtswahrenden Rechtsschutz möglich sein, subjektive Rechte im Vorfeld der Wahl durchzusetzen. Insoweit wird auch die Verfassungsbeschwerde nicht durch Art. 41 GG verdrängt. Ergreift der Bürger seine zumutbaren Rechtsschutzmöglichkeiten nicht, so kann ihm der Weg zum Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl versperrt werden. Ein solcher Präklusionseffekt ist zulässig.296 Aber auch nach der Wahl stehen dem seinem subjektiven Wahlrechten verletzen Bürger wegen Art. 19 Abs. 4 GG Rechtsschutzmöglichkeiten zu Verfügung. Ein nachträgliches Rechtsschutzverfahren ist allerding – wenn der Wahlfehler nicht mandatsrelevant ist – auf eine die Rechtsverletzung feststellende Entscheidung beschränkt. Das Rechtsschutzbedürfnis folgt aus dem sogenannten 293
Dreier, GG Kommentar, 2. Auflage, Art. 41 GG, Rn 7 Ebenda,Rn 8 295
Ebenda, Rn 11,m.w.N. 296
Ebenda, Rn 12, m.w.N. 294
222 Rehabilitationsinteresse. Wobei es letztendlich um eine symbolische Rechtsverteidigung geht: wesentliche Rechte dürfen um der Behauptung des Rechts willen nicht sanktionslos verletzt werden. Fraglich ist allerdings von welcher Institution Rechtsschutz verlangt werden kann. Möglicherweise kann auch diese feststellende Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren nach Art. 41 GG erfolgen. Dagegen spricht allerdings, dass weder der Bundestag noch das BVerfG Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewähren können. Ohnehin erscheint der Bundestag funktionell‐rechtlich gesehen nicht als das richtige Organ, um über Verstöße gegen subjektive Rechte zu befinden. Als Alternative käme ein Verfahren vor den Verwaltungsgerichten in Betracht. Dagegen spricht, dass der Bürger schwerlich entscheiden kann, ob nur subjektives oder auch objektives Wahlrecht verletzt wird. Er befindet sich also ggf. in einer Ungewissheit, wo er Rechtsschutz geltend machen kann. Die Lösung dieses Problems wird in einer künftigen Diskussion um den Schwerpunkt des Art. 41 GG werden.297 Die Unerbittlichkeit, mit der das BVerfG auf die Exklusivität des Wahlprüfungsverfahrens in dem durch § 49 BWG bestimmten Umfang besteht findet im Schriftum nur in einer Minderheit Zustimmung. Meist stößt – mitunter auf scharfe – Kritik(s. o.). Der Hauptvorwurf lautet, die Rechtsprechung des BVerfG führe im Widerspruch zu Art. 19 Abs. 4 GG eine Schutzlosstellung des subjektiven Wahlrechts. Die Schlussfolgerungen aus diesem Befund sind unterschiedlich: während die einen ganz auf die Rechtschutzkomponente des Wahlprüfungs‐verfahrens setzen und folgeweise die verwaltungsrechtliche Prüfung der Entscheidungen und Maßnahmen von Wahlorganen ablehnt, halten andere dafür, dass eine wirksame Rechtsschutzgewährung möglich sei, ohne das Anliegen der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung zu gefährden, nämlich einerseits einen planmäßigen Ablauf des Wahlverfahrens und anderseits eine schnelle und definitive Entscheidung über die rechtmäßige Zusammensetzung des Parlaments zu treffen. Rechtschutz vor der Wahl dürfe zwar die Wahl weder verhindern noch verzögern, könnte aber innerhalb der bestehenden Fristen gewährt werden, notfalls im Rahmen einstweiliger Anordnung oder im Rahmen eines besonderem vom Gesetzgeber vorzusehenden Verfahrens. Wird vor der Wahl eine stattgegebene Entscheidung nicht erreicht werden, kann im Nachhinein die Verletzung subjektiver Rechte festgestellt werden. Entsprechendes gelte für eine Verfassungsbeschwerde. Für die Zeit nach der Wahl bleibe die Ausschließlichkeit des Wahlverfahrens unberührt. Insoweit müsse man es bei der Berücksichtigung des subjektiven Rechtsschutzes bewenden. Dieser Auffassung zufolge ist § 49 BWG verfassungswidrig oder in seiner Verfassungskonformen Auslegung bedürftig.298 Die Kritik erscheint berechtigt. Es leuchtet wenig ein, dass die Vorenthaltung des subjektiven (aktiven und passiven) Wahlrechts ‐vom BVerfG als „das vornehmste Recht des Bürgers im demokratischen Staat“ bezeichnet‐ weitgehend schutzlos bleibt, wie es selbst bei der Ankerkennung seiner subjektiven Rechte des Wahlprüfungsverfahren nach der Rechtsprechung des BVerfG der Fall ist. Wenn und soweit die Gewährung verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes vor der Wahl deren termingerechte Durchführung nicht in Frage stellt, steht ihr § 49 BWG nicht entgegen. 299 3.14
§ 21 und § 27 BWG Aus dem Gebot der inneren Ordnung und der Teil der Wahlvorbereitung muss die Wahl der Bewerber/‐innen den demokratischen Grundsätzen nach zwingenden Verfassung gemäß Art. 38 Abs. Satz 1 entsprechen.300 Dies bezüglich hat das BVerfG geurteilt: 297
Ebenda, Rn 13,m.w.N. 298
Maunz/Dürig, Art. 41 GG, Rn 57 Ebenda, Rn 58 300
Schreiber, Handbuch des Wahlrechts 2009, § 21 Fn 7, S. 458 299
223 BVerfGE 89 243 „Die Aufstellung der Wahlkreis‐ und Listenkandidaten durch die Parteien ist damit ein wesentlicher Bereich der Wahlvorbereitung; hierdurch wird eine notwendige Voraussetzung für die Wahl selbst geschaffen und das aktive und passive Wahlrecht unmittelbar berührt. Zum Bürgerrecht auf Teilnahme an der Wahl (vgl. Art. 38 GG) gehört auch die Möglichkeit, Wahlvorschläge zu machen; die Grundsätze der Allgemeinheit, Gleichheit und Freiheit der Wahl beziehen sich auch auf dieses Wahlvorschlagsrecht (vgl. BVerfGE 41, 399 [417]; 47, 253 [282]). Ein freies Wahlvorschlagsrecht der Wahlberechtigten ist nicht schon dann gewährleistet, wenn die Parteien in der Auswahl ihrer Kandidaten den Anforderungen unterworfen sind, die sie kraft ihrer Autonomie und im Rahmen ihrer ‐ an demokratische Grundsätze gebundenen ‐ inneren Ordnung selbst gesetzt haben. Wahlrechtlich unterliegen sie auch Bindungen, die der Gesetzgeber zur Sicherung des freien Wahlvorschlagsrechts der Stimmberechtigten normiert hat und für deren Einhaltung er eine Kontrolle vorsieht (vgl. auch BVerfGE 47, 253 [283]). § 17 Parteiengesetz (PartG) schreibt den Parteien bei der Aufstellung von Bewerbern für Wahlen zu Volksvertretungen geheime Abstimmung vor und überträgt die weitere Regelung an erster Stelle den Wahlgesetzen, also nicht nur den Parteisatzungen. Für das Bundestagswahlrecht enthalten die §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG Regelungen, die gewährleisten sollen, dass die Kandidatenaufstellung die personale Grundlage für eine demokratische Wahl legen kann. Der Gesamtinhalt dieser Regelungen wirkt darauf hin, dass jedes wahlberechtigte Parteimitglied auf der untersten Gebietsstufe der Parteiorganisation die rechtliche Möglichkeit hat ‐ jedenfalls mittelbar durch die Wahl von Vertretern ‐, auf die Auswahl der Kandidaten Einfluss zu nehmen. Die Aufstellung der Wahlkandidaten bildet die Nahtstelle zwischen den von den Parteien weitgehend autonom zu gestaltenden Angelegenheiten ihrer inneren Ordnung und dem auf die Staatsbürger bezogenen Wahlrecht. Nicht allen Maßnahmen der Parteien im Zusammenhang mit der Kandidatenaufstellung kommt wahlrechtliche Bedeutung zu. So ist die Beachtung der in den §§ 21 Abs. 1 bis 4 und 6, 27 BWahlG enthaltenen Vorschriften wahlrechtlich erheblich, nicht aber die Einhaltung der daneben nur nach der Parteisatzung für die Kandidatenaufstellung geltenden Bestimmungen (vgl. § 21 Abs. 5 BWahlG). Die §§ 21 Abs. 1, 27 Abs. 5 BWahlG sehen vor, dass die Kandidaten in einer Mitglieder‐ oder Vertreterversammlung gewählt werden und die Vertreterversammlung eine Versammlung der von einer Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte gewählten Vertreter zu sein hat. Dabei fordert § 21 Abs. 3 BWahlG in Anknüpfung an § 17 PartG ausdrücklich allerdings nur eine geheime Abstimmung. Aus der Funktion der wahlrechtlichen Regelung in den §§ 21, 27 BWahlG, die personale Grundlage einer demokratischen Wahl zu schaffen, ergibt sich jedoch, daß § 21 Abs. 1 BWahlG mit der Anforderung einer "Wahl" nicht allein die geheime Abstimmung verlangt, sondern weiter die Einhaltung eines Kernbestandes an Verfahrensgrundsätzen, ohne den ein Kandidatenvorschlag schlechterdings nicht Grundlage eines demokratischen Wahlvorgangs sein kann. Hieraus folgt: Halten die Parteien bei der Wahl der Vertreterversammlung oder der Wahlkreis‐ und Listenkandidaten diese elementaren Regeln nicht ein, so begründet das die Gefahr der Verfälschung des demokratischen Charakters der Wahl bereits in ihrer Grundlage und damit einen Wahlfehler. Ereignen sich hingegen bei der Kandidatenaufstellung der Parteien Verstöße gegen Regeln, die nach diesem Maßstab nicht elementar sind, so berührt dies die Voraussetzung einer "Wahl" im Sinne des § 21 Abs. 1 BWahlG nicht und scheidet daher von vornherein als Wahlfehler aus. “ Rn 39‐41 224 Damit bereits deutlich, dass die Wahlgrundsätze einzuhalten sind. Dieser Kernbestand ist auch für das Wahlvorschlagrecht einzuhalten.301 Damit muss jeder für jeden Listenplatz vorgeschlagen werden können. Auch die Wahl von Delegierten zur Wahlversammlung gehört zur Wahlvorbereitung und damit auch die Einhaltung der Wahlgrundätze.302 Demnach sind auch Quotierungen bei der Wahl von Delegierten verboten. 3.15
§ 25 i.V.m. § 32, § 35 und § 40 BGB Mit dem Begriff „Satzung“ knüpft das Parteiengesetz an die entsprechenden Regelungen des BGB an303. Somit sind die Bestimmungen des BGB mit anzuwenden304. Als rechtliche Grundordnung des Vereins enthält die Verfassung die Grundentscheidungen, die das Vereinsleben bestimmen, insb. die Mindesterfordernisse und den Sollinhalt der Satzung nach §§ 57, 58. Rechtsgrundlagen der Verfassung sind die zwingenden vereinsrechtlichen Vorschriften, die nicht nach § 40 zur Disposition der Satzung stehen. Zwingend sind auch § 26 Abs. 1 und § 39 sowie der ungeschriebene Gleichbehandlungsgrundsatz.305 Das heißt klar, dass Vereine und erst recht Parteien verpflichtet sind, ihre Mitglieder gleich zu behandeln. Diese unterliegen der Treuepflicht und haben die Gleichbehandlung der Mitglieder sicherzustellen.306Bei Parteien ist dieser Anspruch noch viel weitergehender als bei Vereinen ohne politischen Zielsetzung: hier ist wegen des Demokratiegebots in Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG die Mitgliedergleichheit formal dahin ausgeprägt, dass eine Klasseneinteilung und Sonderrechte grundsätzlich ausgeschlossen sind.307 Beschlüsse, die gegen den Grundsatz auf Gleichbehandlung verstoßen, sind nichtig.308 Ebenso muss bei Wahlen die Chancengleichheit sichergestellt werden309. Das LG Saarbrücken310 führt hierzu aus „Da ein Verein bereits von Gesetzes wegen ein demokratisch organisierter Verband ist, ist er und damit auch seine interne Willensbildung den Grundsätzen der Demokratie unterworfen. Einer der Grundpfeiler des Demokratieprinzips sind die allgemeinen Wahlrechtsgrundsätze. Die allgemeinen Grundsätze des Wahlrechts sind bereits im Vorfeld einer Wahl zu beachten. Zu diesen Grundsätzen gehört unter anderem auch der Grundsatz der Gleichheit der Wahl, der seinerseits den Begriff der Chancengleichheit mit umfasst. Diese Chancengleichheit wirkt dabei sowohl auf das passive als auch auf das aktive Wahlrecht.[…] Die formalen Wahlrechtsgrundsätze ‐ u.a. die Gewährung von Chancengleichheit ‐stellen keinen Selbstzweck dar, sondern dienen vielmehr dazu, dass die Wähler das Wahlergebnis als Folge einer Entscheidung der Mehrheit akzeptieren (VG des Saarlandes a.a.O.).“ Hier geht klar hervor, dass bei Wahlen die Chancengleichheit aller Bewerber/‐innen sicherzustellen ist. Ferner müssen alle Bewerber/‐innen denselben 301
Ebenda Rn 28, S. 477 ff mit Nachweisen Ebenda Rn 16, S. 470 ff mit Nachweisen 303
Kersten/Rixen, Parteiengesetz, § 6, Rn 7, Stöber, Rn 12; 304
Reichert, Rn 5832 305
BGB Kommentar, Prütting/Wegen/Weinreich, 6. Auflage 2011,§ 25, Rn 1,§ 38 Rn 7;Juris Praxiskommentar BGB, Vieweg,§25, Rn 30, § 35, Rn 40; Ralph Jürgen Bährle,Vereinsrecht Schnell erfasst,2010,S.48;Reichert, Vereins‐und Verbandrecht 11. Auflage, Rn 771;Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Auflage, Rn 129 ff,171 ff;Soergel, BGB Kommentar, § 38,Rn 19;Erman,BGB Kommentar, 11.Auflage, § 35, Rn 2;Palandt, BGB Kommentar 72. Auflage, § 35, Rn 2 ff; BGH, Urteil vom 19. 7. 2010 ‐ II ZR 23/09; BGHZ 47, 381; BVerfGE 14,263 306
Soergel,§ 38,Rn 19; Prütting/Wegen/Weinreich,§ 38, Rn 9 307
Reichert,a.a.O.; Bundeswahlrecht : Wahlrechtsartikel des Grundgesetzes, Bundeswahlgesetz, Bundeswahlordnung und wahlrechtliche Nebengesetze / erl. von Karl‐Heinz Seifert, 3., völlig neubearb. Aufl., des bisherigen Erläuterungswerks" Das Bundeswahlgesetz" des Verf.München : Vahlen, 1976, S. 289 308
BGB Kommentar, Erman, 12. Auflage, Band 1,Rn 2;Palandt,BGB Kommentar,72.Auflage,§ 35, § 32,Rn 7 309
Ebenda, § 32, Rn 11; Stöber, Handbuch zum Vereinsrecht, 9. Aufl. 2004, (Fn. 18), S. 261 Rn. 4 70a 310
Urteil v. 17.07.2007, Az. 16 O 106/07 302
225 Zugang zu allen Wahlämtern haben. Das ist hier aber nicht der Fall. Somit sind bei Verstößen gegen die Gesetze Wahlen und Abstimmungen nichtig311. § 16 Abs. 3 der Satzung von Bündnis ‘90/die Grünen LV Sachsen‐Anhalt In den Fällen von § 16 Abs. 3 der Satzung des LV Sachsen‐Anhalt von Bündnis ‘90/die Grünen ist da Sache so zu sehen, dass der Begriff „absolute Mehrheit“ falsch interpretiert worden ist. Da Satzungsmäßig durch dispositives Recht nach § 40 BGB nicht vorgesehen ist, dass Enthaltungen zu Lasten der Bewerber/‐innen gewertet werden, dürfen nur Ja‐ und Neinstimmen berücksichtigt werden. In den Fällen des Abs. 3 bedeutet es, dass gewählt ist wer mehr Ja‐ als Neinstimmen erhalten hat312. Zwar ließe sich satzungsmäßig festlegen, dass Enthaltungen zu Lasten der Bewerber/‐innen gewertet werden. Aber dennoch muss gewährleistet sein, dass die Wahlberechtigten in allen Fällen dieselben Möglichkeiten haben, sich in mehreren Wahlgängen umzuentscheiden und es sind dieselben Sperrhürden festzusetzen. Insoweit darf nicht zwischen Einzelbewerbungen nach § 16 Abs. 3 und Kampfkandidaturen unterschieden werden. Allerdings muss hier darauf hingewiesen werden, dass in der Satzung nicht festgelegt ist, dass Stimmenenthaltungen zu Lasten der Bewerber/‐innen gezählt werden. Daher ist die „geübte Praxis“ zur Festsetzung des Stimmenquorums unzulässig, da auch zur Ermittlung der Absoluten Mehrheit nach Satz 1 Enthaltungen nicht mitgezählt werden dürfen313. KV Mansfeld Südharz von Bündnis ‘90/die Grünen Das ist hier aber nicht der Fall. Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich nach § 32 durchzuführen. Abweichende Regelungen müssen gemäß § 40 in der Satzung festgelegt sein314. Bei Verstößen gegen die Satzung oder Gesetze sind Wahlen und Abstimmungen nichtig315. Die Satzung muss objektiv auszulegen sein316. Da in der Satzung des KV keine „Mindestquotierung“ vorgesehen, kann jeder davon ausgehen, dass diese beim KV nicht zur Anwendung kommen durfte. Auch die stillschweigende Hinnahme dieser willkürlichen Festlegung durch die übrigen Mitglieder kann nicht als Einverständnis gelten. Zur Durchbrechung der Satzung bedarf es eines expliziten Beschlusses durch die Mitgliederversammlung. Ebenso war in der Einladung nicht angekündigt, dass bei Wahl der Delegierten eine „Mindestquote“ respektive eine Wahl eines „Frauenplatzes“ zur Anwendung kommen soll. Dies ist aber eine unabdingbare Voraussetzung, damit ein solcher Beschluss überhaupt rechtswirksam sein kann317. Allein schon deshalb muss die Wahl wegen Verstoß gegen dispositiven Rechts als nichtig angesehen werden. Zwar sind Verstöße gegen reines 311
Palandt, Rn 7; dazu auch Prütting/Wegen/Weinreich,§ 32,Rn 13 Prütting/Wegen/Weinreich,§ 32, Rn 11; OLG München,29.01.2008, 31 Wx 78/07; BGH,25.01.1982, II ZR 164/81, BGHZ 83, 35 – 37,m.w.N. 313
Prütting/Wegen/Weinreich,a.a.O, Rn 12; OLG München ∙ Beschluss vom 29. Januar 2008 ∙ Az. 31 Wx 78/07;Erman,§ 32,Rn 2;Palandt,§ 32, Rn 7;Bährle,S. 64; BGHZ 83, 35, BGH, 25.01.1982, II ZR 164/81; OLG Köln, Beschl. v. 12.7.1993,2 Wx 20/93,NJW‐RR 1994,1547; BGH, 08.12.1988, V ZB 3/88,BGHZ 106,179; 314
Pollandt, § 32,Rn 7; BayOLG, 13. Dezember 2000, 3Z BR 340/00; BGHZ 118, 121 – 125; BGH, 17. Dezember 1973, II ZR 47/71 (KG); OLG Bremen, 1. Juni 2011, 2 W 27/11; OLG München, 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07; LG Bonn ∙ Beschluss vom 26. Februar 2009 ∙ Az. 4 T 64/09 315
Ebenda; dazu auch Prütting/Wegen/Weinreich,§ 32,Rn 13 316
Prütting/Wegen/Weinreich,§ 25,Rn 5; BayOLG, 13. Dezember 2000, 3Z BR 340/00; KG Berlin 11. Zivilsenat, 23.11.2007,Az 11 U 20/07;BGHZ 106 67,mw.N 317
auch Prütting/Wegen/Weinreich,§ 32,Rn 11; 312
226 Satzungsrecht ohne Belang, dies ist aber dann nicht mehr der Fall, wenn zugleich gegen geltende Gesetze verstoßen wird. Wahlen und Abstimmungen sind grundsätzlich nach § 32 durchzuführen. Abweichende Regelungen müssen gemäß § 40 in der Satzung festgelegt sein318. Bei Verstößen gegen die Satzung oder Gesetze sind Wahlen und Abstimmungen nichtig319. Die Satzung muss objektiv auszulegen sein320. Bezüglich der o.g. Wahl werden Einberufungs‐ und Beschlussmängel geltend gemacht.321 Soweit sich die Rügen auf die Wahl der Delegierten erstrecken, so wird das Fehlen dieser Verfahrensweise in der Ankündigung bereits in der Einladung geltend gemacht322. Nach § 40 BGB sind zwar Abweichungen denkbar, aber diese müssen Satzungsmäßig so ausgestaltet sein, dass weitere Beschlussgegenstände den Mitgliedern derart rechtzeitig zugestellt werden, dass sie sich hinreichend mit den Verhandlungsgegenständen auseinandersetzen können.323 Das war hier nicht der Fall. Soweit es sich um die Verfahrensweise handelt, stellt dieser Beschluss des Vorsitzenden eine punktuelle Satzungsänderung dar324. Zu dieser ist aber, der Vorsitzende nicht berechtigt. Dynamische Verweisung Die o.g. Regelungen stellen eine dynamische Verweisung in übergeordnete Gebietsverbände dar. Eine solche Verweisung ist unzulässig325. Ferner ist diese Norm als reine Ordnungsvorschrift für die Wirksamkeit der Satzung im Gesamten und der Verweisung im Einzelnen unerheblich. Die herrschende Ansicht in Literatur326 und Rechtsprechung327 bejaht dagegen die Zulässigkeit der Verweisungstechnik. Lediglich an deren Ausgestaltung werden besondere Anforderungen gestellt. Einhellig wird dabei in der Literatur328 und der Rechtsprechung329 vertreten, dass eine Verweisung nur dann wirksam sein kann, wenn sie widerspruchsfrei und verständlich verfasst ist. Während in der Rechtsprechung die Tendenz zur Erforderlichkeit einer klar bestimmten Bezugsnorm der „Dachverbandssatzung“ erkennbar ist330, erachtet die Literatur teilweise auch eine Verweisung auf die Verbandsregelungen insgesamt als 318
Palandt, § 32,Rn 7; BayOLG, 13. Dezember 2000, 3Z BR 340/00; BGHZ 118, 121 – 125; BGH, 17. Dezember 1973, II ZR 47/71 (KG); OLG Bremen, 1. Juni 2011, 2 W 27/11; OLG München, 29. Januar 2008, 31 Wx 78/07; LG Bonn ∙ Beschluss vom 26. Februar 2009 ∙ Az. 4 T 64/09 319
Ebenda; dazu auch Prütting/Wegen/Weinreich,§ 32,Rn 13 320
Prütting/Wegen/Weinreich,§ 25,Rn 5; BayOLG, 13. Dezember 2000, 3Z BR 340/00; KG Berlin 11. Zivilsenat, 23.11.2007,Az 11 U 20/07;BGHZ 106 67,mw.N 321
Prütting/Wegen/Weinreich,§ 32, Rn 13‐15; LG Köln ∙ Urteil vom 8. Dezember 2011 ∙ Az. 29 S 121/11; OLG Hamm ∙ Urteil vom 10. Juni 1996 ∙ Az. 8 U 150/95; OLG München ∙ Beschluss vom 29. Januar 2008 ∙ Az. 31 Wx 78/07; BGH, 09.11.1972, II ZR 63/71, NJW 1973, 235;Palandt,§ 32,Rn 10;Erman,§32, Rn 6 322
Prütting/Wegen/Weinreich,§ 32, Rn 15;Erman, § 32 , Rn 3; BGH, 02.07.2007 ‐ II ZR 111/05, NJW 2008, 69; 323
BGH, 17.11.1986, II ZR 304/85, BGHZ 99, 119, NJW 1987, 1811 324
BGH, Urteil vom 7. Juni 1993 – II ZR 81/92, BGHZ 123, 15; BayOLG, 3Z BR 340/00, 13. Dezember 2000; OLG Bremen ∙ Beschluss vom 1. Juni 2011 ∙ Az. 2 W 27/11, NJW‐RR 2011, 1487 325
Prütting/Wegen/Weinreich,§ 25, Rn 1;Vieweg,§ 25, Rn,18;Stöber, 9.Auflage,Rn 34; BGH, NJW 95, 583, 585; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1988 ‐ II ZR 51/88, WM 1988, 1879, 1882 und Reichert/Dannecker, Reichert/Dannecker, Hdb. d. Vereins‐ und Verbandsrechts 5. Aufl., Rdn. 348, 411; Palandt/Ellenberger, § 25 Rn 2; Bamberger/Roth/Schwarz, § 25 Rn 6; MüKo/Reuter, Vor § 21 Rn 125; OLG Hamm OLGZ 1987, 397 = NJW‐RR 1988, 134; BGH NJW‐RR 1989, 376. 326
Pfister, SpuRt 1996, 48 (50); Schlosser, Vereinsgerichtsbarkeit, S. 164; König, Verein im Verein, S. 251. 327 BAGE 27, 164 (170); LG Heilbronn NZG 1998, 783. 328
Vgl. Otto in: jurisPK‐BGB, § 25 Rn. 17 329 OLG Hamm NJW‐RR 1988, 183 (184); OLG Frankfurt/Main SpuRt 1994, 87 (88). 330 OLG Hamm NJW‐RR 1988, 183 (184). 227 zulässig.331 Zu folgen ist der Auffassung der Rechtsprechung bereits aus Praxisgesichtspunkten. Ließe man eine allgemeine Verweisung genügen, so müsste das Einzelmitglied zur Erforschung seiner Rechte und Pflichten die gesamte Satzung des übergeordneten Verbandes und bei pyramidenförmigen Verbandsstrukturen alle Satzungen der jeweiligen Partei überprüfen. Eine derartig weitreichende Nachforschungspflicht kann dem Parteimitglied jedoch nicht zuzumuten sein.332 Die maßgebliche satzungsmäßige Bestimmung der Gliederung muss vielmehr die Möglichkeit bieten, sich durch einen Blick die notwendigen Informationen über seine Rechtstellung zu verschaffen.333 Aus der generellen Zulässigkeit von Verweisungen und den zu erhebenden Anforderungen leitet sich die Fragestellung nach der Art der Verweisung ab. Hierbei sind die statische und die dynamische Verweisung zu unterscheiden. Unter einer statischen Verweisung ist dabei die Bezugnahme in einer Verbandssatzung auf die Satzung eines übergeordneten Gebietsverbandes in der Fassung zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verstehen. Einwände gegen die Zulässigkeit einer statischen Verweisung werden dem Grunde nach von keiner Seite erhoben. Lediglich in der praktischen Anwendung erweist sich die statische Verweisung als starr und damit anwenderunfreundlich. Dies liegt vor allem in der Tatsache begründet, dass die notwendige Umsetzung verbandsrechtlicher Entwicklungen in die Parteisatzung für einen effektiven lückenlosen Gleichlauf äußerst zeit‐ und aufwandsintensiv ist.334 Ein extensiver Betrieb von verschiedenen Gliederungen und die durch die hierarchische Parteistruktur dadurch bedingte Zunahme des Verwaltungs‐ und Kontrollaufwandes stellen für eine Partei und deren Gliederungen einen kaum vermeidbaren Nachteil dar.335 Dagegen versteht man unter einer dynamischen Verweisung Verweise auf die Satzung einer anderen Gliederung in der jeweils gültigen Fassung. Ihr zentraler Vorteil liegt dagegen darin begründet, dass stets der gewünschte Gleichlauf zwischen den Gebietsverbands‐ und den Gliederungsregelungen gegeben ist. Um die Zulässigkeit des Gebrauchs dynamischer Verweisungen erörtern zu können, soll zunächst ein kurzer Blick auf die verfassungsrechtliche Zulässigkeit geworfen werden. Denn in diesem Rechtsgebiet liegt der Ursprung des Streites um die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen und die dort verwendeten Argumente können teilweise in das Vereinsrecht übertragen werden.336 Dynamische Verweisungen auf die jeweils gültige Fassung einer Rechtsnorm sind insofern problematisch, als eine Änderung dieser Rechtsnorm automatisch auch die Änderung des bezugnehmenden Gesetzes zur Folge hat. Verschiedene staatsorganisationsrechtliche Prinzipien könnten dabei der dynamischen Satzungsverweisung entgegenstehen. 331 Schlosser, Vereins‐ und Verbandsgerichtsbarkeit, 1972, S. 164. 332 Anja Steinbeck, Vereinsautonomie und Dritteinfluß, 1999, S. 167. 333 Walther Jakob Habscheid, Vereinsautonomie, Vereinsgerichtsbarkeit und ordentliche Gerichtsbarkeit, in: Schroeder, Friedrich‐Christian / Kauffmann, Hans (Hrsg.), Sport und Recht, 1972, S, 158 ff.. , S. 164; Röhricht, Satzungsrechtliche und ndividualrechtliche Absicherung von Zulassungssperren als wesentlicher Bestandteil des DSB Sanktionskataloges, in: Führungs‐ und Verwaltungs‐akademie Berlin des Deutschen Sportbundes, Willi Weyer Akademie (Hrsg.), Verbandsrechtsprechung und Zulassungssperren, 1994, S. 14; Michael Hohl, Rechtliche Probleme der Nominierung von Leistungsportlern – ein rechtstatsächlicher und – dogmatischer Beitrag der Behandlung deutscher Sportverbände ‐ , 1992.,Nominierung von Leistungssportlern, S. 70. 334 Heermann, NZG 1999, 325 ( 327). 335 Fenn, SpuRt 1997, 77f.; PHBSportR/Summerer, Rn. 157. 336 Vgl. dazu bereits den grundlegenden Aufsatz von Ossenbühl, DVBl. 1967, 401. 228 So folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip die Verpflichtung des Gesetzgebers, die erlassenen Normen nach Inhalt, Zweck und Ausmaß hinreichend bestimmt zu erlassen (Gebot der Normenklarheit).337 Dieses Bestimmtheitsgebot konkretisiert sich in der Forderung nach einer klar begrenzten und in gewissen Maßen für den Bürger vorhersehbaren und berechenbaren Norm. Bei Verwendung dynamischer Verweisungen ist es dem Bürgerjedoch nicht mehr ohne weiteres möglich, den Inhalt der Norm zur Kenntnis zu nehmen. Darüber hinaus kann auch der Gesetzgeber den konkreten Inhalt der Norm nicht vorher sehen. Unklarheit und Unvorhersehbarkeit der Rechtsnormen begründen daher durchaus auch einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Das ebenfalls in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der Gewaltenteilung könnte durch die dynamische Verweisungstechnik ebenfalls verletzt werden. Dies ist dann der Fall, wenn sich die Rechtsetzungsbefugnis des Gesetzgebers auf die Bereiche der Judikative oder Exekutive verlagert. Zum anderen ist dem in Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG verankerten Demokratieprinzip die Erforderlichkeit einer lückenlosen demokratischen Legitimation (Prinzip der Volkssouveränität) der die Staatsgewalt ausübenden Staatsorgane zu entnehmen.338 Diese ununterbrochene demokratische Legitimationskette besteht jedoch möglicherweise dann nicht mehr, wenn ein Gesetz zwar formell ordnungsgemäß erlassen wird, darin aber im Wege dynamischer Verweisungen Dritten die Möglichkeit einer direkten Einflussnahme eröffnet wird.339Aus diesem Grunde könnte in einer dynamischen Verweisung ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip zu erblicken sein. Weiter zu berücksichtigen ist der Parlamentsvorbehalt. Mit den in der sog. Wesentlichkeitsrechtsprechung entwickelten Grundsätzen des Bundesverfassungsgerichts340 besteht nicht nur im Bereich der unmittelbaren Grundrechtsausübung, sondern auch in allen grundlegenden normativen Bereichen eine Verpflichtung des Gesetzgebers, die wesentlichen Entscheidungen selbst zu treffen. Bei einer dynamischen Verweisung stellt sich daher die Frage, ob der zuständige Gesetzgeber die wesentliche Entscheidung überhaupt selbst getroffen hat oder es zu einer versteckten Verlagerung der Gesetzgebung gekommen ist.341 Es bleibt damit eine Prüfung im Einzelfall, ob eine wesentliche Frage betroffen ist und damit die Zuständigkeit des ursprünglichen Normsetzers begründet wird oder eine dynamische Verweisung zulässig ist. Die Frage nach der Übertragbarkeit des Demokratieprinzips in das Partei‐ und Vereinsrecht knüpft erneut an die umstrittene Frage nach der Rechtsnatur der Satzung an. Unter Bezugnahme auf die bereits getroffene Stellungnahme hat die Satzung Rechtsnormcharakter und ermöglicht daher die sinngemäße Anwendung im Vereinsrecht. Die Befugnis zum Erlass derartiger Rechtsnormen ist dem jeweiligen Gebietsverband zuerkannt. Durch eine dynamische Verweisung wird es aber gerade dem übergeordneten Verband erlaubt, Fragen des Parteilebens zu regeln. Es besteht aber keine unmittelbare Legitimation des Verbandes zum Erlass parteirechtlicher Regelungen. Ein Verstoß gegen das Demokratieprinzip läge somit vor. Daran würde auch der Einwand nichts ändern, dass sich der legitimierte Normgeber lediglich die Entscheidung des übergeordneten Gebietsverbandes zu Eigen mache.342 Die fehlende Legitimation lässt sich auch nicht dadurch kompensieren, dass die Gliederung hinreichende Legitimität zum eigenen Normerlass besitzt.343 Übertragbar ist ferner der Grundsatz des Parlamentsvorbehaltes. Ein 337 Arndt, JuS 1979, 784. 338
Degenhardt, Staatsorganisationsrecht, 23. Auflage 2007, Rn. 24. 339 Arndt, Dynamische Rechtsnormverweisung, JuS 1979, S. 785; VG Hamburg NJW 1979, 667 (668f.). 340 BVerfGE 78, 32 (36); BVerfGE 47, 285 (313). 341 BVerfG JuS 1979, 439 Nr. 2; Brugger, VerwArch 1987, 1 (24). 342 BVerfGE 26, 338 (364 ‐ 366). 343 Schenke, NJW 1980, 743 (749). 229 Verstoß gegen den Wesentlichkeitsvorbehalt im vereinsrechtlichen Normerlass kann nur dann negiert werden, wenn dem durch die Verweisung Berechtigten vorab ein strukturierter Entscheidungsspielraum zugewiesen wurde. Im Rahmen partei‐ und verbandsrechtlicher Strukturen und unter dem Hinweis auf den besonderen Aufgabenkreises des Bundesbandes kann dies durchaus bejaht werden. Denn gerade dem Verband obliegt die Pflicht, die für den Charakter einer demokratischen Willensbildung der jeweiligen Veranstaltung(Mitgliederversammlung, Parteitage,…) erforderlichen einheitlichen Satzungsbestimmungen bereit zu stellen, welche von den einzelnen Gliederungen so auch anerkannt werden. Der Entscheidungsspielraum des Bundesverbandes und ggf. auch Landesverbandes und sonstiger übergeordneter Gliederungen ist daher durchaus begrenzt. Da die Annahme eines Verstoßes gegen das Demokratieprinzip unter gleichzeitiger Negierung eines solchen gegen den Parlamentsvorbehalt zu einem widersinnigen Ergebnis führen würde, sind beide in einer Gesamtschau zu würdigen und führen dort zu dem vertretbaren Ergebnis, dass aus vereinsrechtlicher Sicht ein Verstoß nicht angenommen werden kann. Auch der Grundsatz des Rechtsstaatsprinzips ist in das Partei‐ und Vereinsrecht übertragbar. So ist ein berechtigtes Interesse der Mitglieder an der Vorhersehbarkeit und Klarheit vereinsrechtlicher Regelungen berechtigt. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nicht jede Unbestimmtheit einer Regelung einen Verstoß indiziert, da ansonsten die Zulässigkeit von Generalklauseln im Allgemeinen in Frage gestellt wäre. Es kann daher nicht grundsätzlich unzulässig sein, in einer Rechtsnorm auf eine andere Norm zu verweisen, welche den Tatbestand der verweisenden Blankettnorm ausfüllt. Vielmehr ist auf den Einzelfall abzustellen. Im Übrigen kann auch auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden. Ist eine künftige Regelung noch vorhersehbar344, dann muss auch die dynamische Verweisung zulässig sein. Dies gilt jedoch dort nicht mehr, wo eine Begrenzung der Verweisung nicht mehr erkennbar ist.345 Soweit das Rechtsstaatsprinzip den Gewaltenteilungsgrundsatz implementiert, muss auf die mangelnde Anwendbarkeit in zivilrechtlichen Streitfragen hingewiesen werden. Unter Berücksichtigung der benannten verfassungsrechtlichen Prinzipien ist für die Prüfung der Zulässigkeit dynamischer Verweisungen daher wesentlich darauf abzustellen, ob diese Verweisungen die notwendige Klarheit und ein ausreichendes Maß an Vorhersehbarkeit erreichen. Fehlt es der Norm im Ergebnis an den benannten Voraussetzungen, so bedingt dies die Unzulässigkeit dynamischer Verweisungen. Gleichwohl ist jedoch im Gleichlauf zur verfassungsrechtlichen Sichtweise nicht von einer Nichtigkeit/ Verfassungswidrigkeit der entsprechenden Regelung auszugehen.346 Geht man von Ambivalenz der Verweisungsnorm unter Bezugnahme auf die gegenwärtige Regelung und all seine zukünftigen Änderungen aus, so enthält jede ausdrückliche dynamische Verweisung auch einen statischen Kern, welcher es ermöglicht, diese verfassungskonform als feststehende347 Verweisung zu interpretieren.348 Soweit die Verweisungsnorm das Gebot der Normenklarheit erfüllt, sind aus vereinsrechtlicher Sicht keine gravierenden Bedenken anzumelden.349 Dies kann freilich nicht die grenzenlose Zulässigkeit dynamischer Verweisungen bedeuten. Vielmehr gebietet die Verbandsautonomie der dynamischen Verweisung dort Schranken, wo der Verband BVerfGE 64, 208 (215). 346
Verena Blum, in: FS Fenn, Dynamische Verweisungen im Arbeits‐ und Verbandsrecht, in: Bepler, Klaus (Hrsg.), Sportler, Arbeit und Statuten – Herbert Fenn zum 65. Geburtstag, S. 85 ff. 85 (91). 347
Ossenbühl, DVBl. 1967, 401 (408). 348
Anders Wiedemann/Oetker/Wank, TVG, § 1Rn. 200. 349
Arndt, JuS 1979, 784. 344 BVerfGE 47, 285 (316)
345
230 über seine Regelungskompetenz insgesamt verfügt. Eine dynamische Verweisung ist – wie bereits erwähnt – in eng begrenzten Bereichen, namentlich auf die durch den Bundesverband aufgestellten Verfahrensregeln und damit für einen Bereich, für den der Bundesverband in seiner Satzung ausdrücklich seine Zuständigkeit beansprucht, zu begrenzen.350 Neben den verfassungsrechtlichen Bedenken könnte auch aus partei‐ und vereinsrechtlicher Sicht die dynamische Verweisung ganz oder teilweise als unzulässig erachtet werden. Zu denken ist hier zunächst an die Funktions‐ und Institutionsgarantie des Verbands. Dessen charakteristisches Merkmal ist der Erlass einer Satzung zur Regelung der Grundlagen der Partei.351 Dynamische Verweisungen verlagern dagegen die Willensbildung von den eigentlich hierfür zuständigen Verbandsorganen auf verbandsfremde Dritte.352 So ist die Möglichkeit, selbstständige Entscheidungen für den einzelnen Verband treffen zu können, z.B. dort eingeschränkt, wo die Gliederung durch Regellungen die Organisation demokratischer Entscheidungsprozesse bestimmt. Die jeweiligen Gliederungen erkennen in ihren Satzungen die Bestimmungen übergeordneter Gebietsverbände, in der jeweils gültigen Fassung an. Es ist daher nicht mit dem Leitbild der Partei zu vereinbaren, wenn sich der Verband aufgrund einer dynamischen Verweisung der Satzungskompetenz entledigt.353 Die Institution der Partei bleibt jedoch dann gewahrt, wenn die Verbandsorgane die grundlegenden Entscheidungen treffen können.354 Auch wenn die Bestimmung einer „grundlegenden Entscheidung“ strittig ist355, so darf dennoch angenommen werden, dass dynamische Verweisungen in parteiinternen Beziehungen unzulässig sind.356 Die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen könnte jedoch an dem Informationsschutz der Verbandsmitglieder scheitern. Dies meint die Möglichkeit nach kurzfristiger Einsichtnahmemöglichkeit in die speziell in die für das jeweilige Parteimitglied geltende Satzung.357 Diese Möglichkeit ist jedoch durch die Anwendung von (dynamischen) Verweisungen erschwert. Allein der Verweis auf eine erschwerte Einsichtnahmemöglichkeit kann aber noch nicht ausreichen, um die Zulässigkeit dynamischer Verweisungen zu negieren. Durch eine Änderung der in Bezug genommenen Regelung ändert sich auch die Satzung der verweisenden Gliederung.358 Ändert sich die Verbandssatzung jedoch bereits durch eine Änderung der in Bezug genommenen Vorschrift, so liegt ein Mitgliederbeschluss hierzu nicht vor. Alleinig der Hinweis auf den weiterhin unveränderten Wortlaut kann dem nicht entgegenstehen.359 Aber auch eine ausschließliche Bezugnahme auf den Wortlaut dieser Vorschrift kann noch nicht – wie vereinzelt angenommen360 − die Unzulässigkeit der dynamischen Verweisung bewirken. Vielmehr ist die erforderliche Mitbestimmung der Parteimitglieder nach § 33 BGB mit einzubeziehen. Unter Beachtung von § 40 BGB handelt 350
Blum, in: FS Fenn, 85 (112). 351 Haas/Prokop, SpuRt 1998, 15 (18). 352 Reuter, DZWiR 1996, 1 (7). 353 Sauter/Schweyer/Waldner, EV, Rn. 136; OLG Hamm NJW‐RR 1988, 183 (183 f.). 354 Hier kann auf die Ausführungen zur Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt der verfassungsrechtlichen Grundprinzipien verwiesen werden. 355 Die Grenze bildet unweigerlich § 138 I BGB mit dem Verbot der Selbstentmündigung; vgl. etwa Flume, Juristische Person, S. 312f. 356 Haas/Prokop, SpuRt 1998, 15 (18); 357 BGH NJW‐RR 1989, 376 (378); OLG Hamm NJW‐RR 1988, 183 (184). 358
Soergel/Hadding, BGB, Band 1, 13. Auflage 2000 und Band 2, 12. Auflage 1990., § 33 Rn. 3 und Rn. 13 zur Wirksamkeit der Änderung. 359 Summerer, Internationales Sportrecht vor dem staatlichen Richter in der Bundesrepublik Deutschland, Schweiz, USA und England, 1990., S. 156. 360 Schaible, Gesamtverein, S. 41. 231 es sich jedoch bei § 33 BGB um eine dispositive Norm, deren Reichweite allerdings umstritten ist. So wird einerseits vertreten, dass der dispositive Charakter der Norm nur das Erfordernis einer bestimmten Mehrheit der Stimmen abdingbar gestalte, nicht jedoch eine Auslegung erlaube, wann eine Satzungsänderung vorläge.361 Eine dynamische Verweisung kann eine Voraussetzung zur autonomen Änderung einer Satzung jedoch nicht erfüllen. Der Zulässigkeit dynamischer Verweisung stehen nach dieser Ansicht erhebliche parteirechtliche Bedenken aus § 33 Abs. 1 entgegen. Hiermit sollten hinreichende Gründe benannt worden sein, wonach ein Dritteinfluss auf die Willensbildung des Landesverbandes durch eine dynamische Verweisung unzulässig ist. Ob allgemein in privatrechtlichen Vereinigungen ein Dritteinfluss durch dynamische Verweisungen nach § 33 i.V.m § 40 BGB zulässig sein kann, kann dahinstehen. § 6 Abs. 1 PartG i.V.m. der o.g. satzungsmäßigen Bestimmungen des jeweiligen Bundesverbandes der Parteien ist den Gliederungen Organisations‐ und Satzungsautonomie zugesichert. Die Satzung darf nur durch das jeweils zuständige Organ der jeweiligen Gliederung geändert werden. Diese Regelung wird aber durchbrochen, wenn durch dynamische Verweisung auf einzelne Bestimmungen übergeordneter Gliederungen, diesen ermöglicht, einzelne satzungsmäßige Bestimmungen der nachgeordneten abzuändern. Insoweit dürfen Verfahrensweisen bei der Wahl von Delegierten und Kandidaten/‐innen, soweit sich diese auf dynamische Verweisungen erstrecken wegen Rechtswidrigkeit nicht zur Anwendung kommen. Eine solche Wahl wäre unzulässig. Dies kann durch aus von Mandatsrelevanz sein, da bei rechtswidrigen Satzungsbestimmungen nach § 15 PartG i. V. m. § 32 BGB verfahren werden muss. In diesen kann es als nicht fernliegend angesehen werden, dass andere Delegierte und Wahlbewerber/‐innen und somit auch Abgeordnete gewählt worden wären. 3.16
§ 10 Abs. 2 Satz 1 PartG Die Gleichheit des Stimmrechts schließt u.a. ein gestuftes Stimmrecht aus. Die gilt auch für das Antrags‐ und Rederecht, sowie für die sonstige Beteiligung der Mitglieder in den Organen.362 Als zentrales Mitgliedschaftsrecht normiert Abs. 2 das gleiche Stimmrecht der Mitglieder. Neben der Verknüpfung der Mitgliedschaft mit dem subjektiven Recht auf Teilnahme an innerparteilichen Wahlen und Abstimmungen enthält die Norm somit auch ein Gebot der Stimm‐ bzw. Wahlrechtsgleichheit. Jedes Parteimitglied muss sein Stimmrecht daher grundsätzlich in gleicher Weise ausüben dürfen. Diese Bestimmung ist direkter Ausfluss des in Art. 21 Abs. l S. 3 GG verankerten Gebots der innerparteilichen Demokratie.363 Das Stimmrecht, das jedem Mitglied nach Abs. 2 S. 1 zusteht, ist das wichtigste Mitgliedschaftsrecht, über das Parteimitglieder verfügen. Es bezeichnet das Recht des Mitglieds, seine Stimme bei innerparteilichen Abstimmungen und Wahlen abgeben zu dürfen.364 Das nach Abs. 2 S. I dem Mitglied zustehende Stimmrecht umfasst bereits seinem Wortlaut nach auch das aktive Wahlrecht bei innerparteilichen Wahlen. Über das passive Wahlrecht trifft das Parteiengesetz hingegen keine direkte Aussage. Aus dem in Art. 21 Abs. I S. 3 GG verankerten Gebot der innerparteilichen Demokratie folgt jedoch unmittelbar, dass jedem Parteimitglied nicht nur das aktive, sondern auch das passive Wahlrecht für alle Parteiämter zustehen muss. Inhaber des innerparteilichen passiven 361 Soergel/Hadding, BGB, § 33 Rn. 6. 362
Parteiengesetz, Kersten/Rixen, 2009 § 10, Rn 13 mit Nachweisen Parteiengesetz und Recht der Kandidatenaufstellung : Handkommentar, Sophie‐Charlotte Lenski,2011, § 10 Fn 19 364
Ebenda, Rn 20 363
232 Wahlrechts ist jeder Parteiangehörige, der Mitglied des jeweiligen Gebietsverbandes ist, in dem das konkrete Parteiamt zu vergeben ist.365 Abs. 2 S. L normiert neben dem Stimm‐ und Wahlrecht auch die Stimm‐ und Wahlrechtsgleichheit der Mitglieder. Alle Mitglieder müssen ihr Stimmrecht daher in gleicher Weise ausüben dürfen. Damit ist zunächst die grundsätzliche Zählwertgleichheit aller Stimmen festgeschrieben: Jedes Mitglied muss über die gleiche Anzahl von Stimmen verfügen. Das Gebot der Erfolgswertleichheit ist nämlich nur dann vom Gebot der Wahlrechtsgleichheit umfasst, wenn das anzuwendende Wahlsystem als Verhälrnis‐ und nicht als Mehrheitswahlsystem ausgestaltet ist. Zwar wird allgemein davon ausgegangen, dass die Parteien in der Auswahl ihres internen Wahlsystems frei sind und sich daher sowohl für ein Mehrheits‐ als auch für ein Verhältniswahlsystem entscheiden können. Neben die Zählwertgleichheit tritt daher im innerparteilichen Verfahren lediglich die Erfolgschancengleichheit.366 Neben der ausdrucklieh normierten Gleichheit in Bezug auf das aktive Wahlrecht muss die Wahlrechtsgleichheit des Abs. 2 S. 1 darüber hinaus auch das passive Wahlrecht sowie das Wahlvorschlagsrecht umfassen. Selbst wenn man dies nicht unmittelbar dem Wortlaut des Abs. 2 S. I entnehmen wollte, würde es sich doch zwingend aus dem Gebot der innerparteilichen Demokrane in Art. 21 Abs. 1 S. 3 GG ergeben. Alle Parteimitglieder müssen daher grundsätzlich in gleicher Weise über das passive Wahlrecht verfügen, d.h. in gleicher Weise in alle Parteiämter gewählt werden können. Mit dieser passiven Wahlrechtsgleichheit kollidieren Satzungsbestimmungen, die bestimmte subjektive Merkmale des Bewerbers für ein Amt voraussetzen. Dies ist etwa der Fall bei Vorschriften, die an die Mitgliedschah im Parteischiedsgericht Anforderungen hinsichtlich einer juristischen Ausbildung stellen. Grundsätzlich kann eine Beeinträchtigung der ‐ aktiven wie passiven ‐ Wahlrechtsgleichheit allerdings durch zwingende Gründe gerechtfertigt werden. Dies ist etwa hinsichtlich fachlicher Qualifikationsanforderungen der Schiedsgerichtsmitglieder oder bei der zeitweiligen Aberkennung des passiven Wahlrechts als Ordnungsmaßnahme grundsätzlich der Fall.367 Problematisch und äußerst umstritten ist eine solche Rechtfertigung aber hinsichtlich zwingender Frauen‐quoten, die eine Beeinträchtigung der passiven Wahlrechtsgleichheit darstellen. So wie hinsichtlich des aktiven Wahlrechts eine Rechtfertigung ausgeschlossen ist, wenn der Zählwert der Stimme betroffen ist muss beim passiven Wahlrecht die Rechtfertigung ausgeschlossen sein, wenn eine subjektive Erfolgschance vollständig ausgeschlossen ist, der Bewerber die Voraussetzungen für die Ausübung des passiven Wahlrecht also von vorne herein nicht erfüllen kann. Genauso liegt es aber bei zwingenden Frauenquoten. Männern ist in diesen Fällen bei den für Frauen reservierten Wahlämtern jegliche Chance auf passives Wahlrecht versperrt. Das passive Wahlrecht kann aber nicht weniger gelten als das aktive Wahlrecht. Hier wäre ein vollständiger Ausschluss für bestimmte Wahlgänge ebenfalls nicht durch das legitime Ziel der Förderung der Gleichberechtigung zu rechtfertigen. Die Festlegung verbindlicher Frauenquoten in den Parteisatzungen ist daher wegen Verstoßes gegen die passive Wahlrechtsgleichheit rechtswidrig.368 Somit muss jedes Parteimitglied seinen Einfluss bei Abstimmungen in gleicher Weise geltend machen können. Damit ist eine einseitige Freigabe von „Frauenplätzen“ für Männer, deren Sperren oder Neubesetzung zu einem späteren Zeitpunkt, wenn auf diese keine Frauen gewählt werden oder gewählt werden können durch Beschluss der Delegierten, Satzungsregelungen oder Frauenvetos unzulässig. Selbiges gilt auch für „quotierte Redelisten“. Damit verstoßen B‘90 /die Grünen, die SPD, die Linke und CDU gegen das PartG. Zwar ist das Normalerweise in 365
Ebenda, Rn 22 Ebenda, Rn 24 367
Ebenda, Rn 26 368
Ebenda, Rn 27 366
233 diesem Fall nicht von Relevanz, da sich diese Regelungen aber auch auf Wahlen und Abstimmungen erstrecken stellt das auch einen unzulässigen Eingriff ins Wahlrecht dar. Es wird somit auch im Stimmrecht nach politischer Meinung unterschieden. Auch unter den Gehalt des § 10 muss bei der Ausübung des Wahl‐ und Stimmrechts jeder mit seiner Stimme die gleiche rechtliche Erfolgschance haben. Dies ist aber mit einer derart einseitigen Ausgestaltung des Stimmrechts nicht möglich. Ebenso muss jeder Bewerber, bei der Wahrnehmung des passiven Wahlrechts, die Voraussetzungen für jeden Wahlgang, Amt und auch Listenplatz hierfür erfüllen können. Dies ist aber bei Ausschluss wegen der Geschlechtszugehörigkeit für bestimmte Listenplätze nicht möglich. Bezüglich der Gleichheit des Stimmrechts führt der Gesetzgeber aus369 „§ 18 enthält die grundlegenden Vorschriften über das Verhältnis zwischen Mitglied und Partei. Sie sind im Zusammenhang mit § 10 Abs. 2 Nr. 2, der eine Festlegung der Rechte und Pflichten der Mitglieder in der Satzung verlangt, und mit der obligatorischen Parteischiedsgerichtsbarkeit (§ 16) zu sehen. § 18 verbürgt die Gleichheit innerhalb der Partei sowie durch Schutzbestimmungen gegen die Übermacht der Verbandsgewalt die Freiheit der Mitglieder und trägt damit einem wesentlichen Gesichtspunkt des Artikels 21 Abs. 1 Satz 3 GG Rechnung (vgl. Gutachten S. 159 f., 164). [….]Zu den Grunderfordernissen einer demokratischen inneren Ordnung gehört, dass die einzelnen Mitglieder in grundsätzlich gleicher Weise an der Willensbildung der Partei beteiligt werden. Der Entwurf verankert das Gleichheitsprinzip nur in Beschränkung auf die ordentlichen Mitglieder. Daneben kennt das deutsche Vereinsleben von jeher auch Mitglieder mit besonderer, meist geminderter Rechtsstellung: z. B. fördernde Mitglieder, auswärtige Mitglieder, Ehrenmitglieder usw. Sie kommen auch bei Parteien vor. Es besteht kein Grund, diese Möglichkeiten künftig auszuschließen. Auf der anderen Seite entspricht es der Natur dieser außerordentlichen Mitgliedschaften, dass sie der ordentlichen Mitgliedschaft nicht gleichstehen.“ Das gleiche Stimmrecht ergibt sich, wie dargetan aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz der Parteien nach Art. 3 GG370. Daraus geht klar hervor, dass es der Wille des Gesetzgebers, dass ordentliche Mitglieder grundsätzlich gleich zu behandeln sind. Damit verstoßen die Frauenquote und alle anderen Quotenregelungen und sonstige Sonderrechte auch unter dem Gesichtspunkt des § 10 gegen geltende Gesetze. 3.17
§ 15 Abs. 2 Satz 1 PartG Gemäß den Urteilen des BGH müssen die Wahlgrundsätze auch bei parteiinternen Wahlen ihren Gehalt zur Geltung bringen. Somit darf Grundsätzlich nicht in der Demokratie zwischen Geschlecht etc. unterschieden werden. Mit dem Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 Satz 3 GG wird auch gegen § 15 Abs. 2 Satz 1 verstoßen. Da zu allen Organen die Mitglieder das freie Wahlvorschlagsrecht haben und bei der Ausübung des Wahlrechts alle Parteimitglieder gleich zu behandeln sind und nicht nach sachfremden Merkmalen wie Geschlecht, Rasse Religion, etc. ausdifferenziert werden darf371. So ist bereits nach Abs. 1 geregelt, das nach Mehrheitsprinzip Beschlüsse mit einfacher oder ggf. auch mit höherer 369
BT‐Drucks. III/1509, S.24, die Gleichheit des Stimmrechts wurde in der damaligen Fassung unter § 18 Abs. 1 PartG geregelt. 370
Die innere Ordnung der Parteien nach dem Grundgesetz und ihre Ausführung durch das Parteiengesetz, Luthmann, 1961, S. 108 371
Kersten/Rixen, Parteiengesetz § 15. Rn 19 234 qualifizierter Mehrheit getroffen werden können.372 Dieses Mehrheitsprinzip wird durch einseitige „Frauenvetos“ gegen Wahlen und Abstimmungen verletzt, da die Männer nicht an diesen Abstimmungen mitwirken können. Das gilt auch für Delegiertenwahlen. Immerhin werden Personen nicht gewählt, die Wahlvorschläge machen und so Einfluss auf das Wahlergebnis nehmen. Somit sind Quotenreglungen zu allen Wahlen, auch bei denen von Delegierten unzulässig. 3.18
§ 17 PartG Die Nominierung von Bewerber/‐innen zu öffentlichen Wahlen steht im engen Zusammenhang mit dem Wahlrecht. Damit erstreckt sich die Verpflichtung zur Einhaltung der Wahlgrundsätze auch auf die Wahlvorbereitung und der strikten und formalen Gleichbehandlung. Die schließt die innerparteiliche Wahl von Wahlbewerber/‐innen mit ein.373 Die Nominierung von Bewerber/‐innen zu öffentlichen Wahlen steht im engen Zusammenhang mit dem Wahlrecht. Das Bundesverfassungsgericht erstreckt die Geltung der Wahlgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG – namentlich die Verpflichtung strikter formaler Gleichbehandlung‐ gerade auch auf die Wahlvorbereitung. Hierzu gehört auch die Nominierung von Kandidaten, mit der eine erste (Vor‐)Entscheidung eine potenzielle Zusammensetzung des Parlaments fällt. Da mithin ein Bezug sowohl zum Recht der Parteien als auch zum Wahlrecht vorliegt, soll sich die Zuständigkeit nach dem Schwerpunkt des zu regelnden Gegenstandes bestimmen. 374 Das schließt die innerparteiliche Wahl von Wahlbewerber/‐innen mit ein. Hierzu sei zunächst auf folgende Urteile von Gerichten auf Länderebene eingegangen. HVerfG375 „Die Grundsätze der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl gelten ‐ insoweit als ungeschriebenes Verfassungsrecht ‐ auch für sonstige politische Abstimmungen, insbesondere auch für Wahlvorbereitungen und das Wahlvorschlagsrecht der Parteien (Leibholz‐Rinck‐Hesselberger, GG, Art. 38 Rdnrn. 2, 11 m. w. Nachw. aus der Rspr. des BVerfG)[…] Denn dem hier praktizierten Auswahlverfahren fehlt neben der Freiheit der Wahl ein weiteres elementares Wesenselement einer Wahl, nämlich die Gleichheit der Wahl. Dieses ist Ausfluss des allgemeinen Gleichheitssatzes und des Demokratieprinzips schlechthin (BVerfGE 78, 350 (357) = NJW 1989, 285 = NVwZ 1989, 243 L) und gilt auch für das Wahlvorschlagsrecht (BVerfGE 11, 266 (272) = NJW 1960, 1755; BVerfGE 60, 162 (167) = NVwZ 1982, 673) “ Ziffer 1 Nr. 1 „Wahlrechtswidrig, weil undemokratisch, sind nur Wahlsysteme, die Minderheiten zusätzlich benachteiligen oder bestimmten Einzelbewerbern oder Gruppierungen einen Vorteil bei den Wahlchancen verschaffen.“ Nr. 2.2.2. 372
Lenski, § 15, Rn 3 Parteiengesetz,Ipsen,§ 17 Rn 5 mit Nachweisen 374
Parteiengesetz,Ipsen,§ 17 Rn 5 mit Nachweisen 375
DVBL 1993, S.1070 ff ,2.6.1991,Urteil des Hamburger Verfassungsgerichtes 373
235 „Die Wahlfreiheit schützt nicht nur die freie Wahlbetätigung bei der Stimmenabgabe. Zur Wahlfreiheit gehört auch ein grundsätzlich freies Wahlvorschlagsrecht für alle Wahlberechtigten. Dieses setzt seinerseits eine freie Kandidatenaufstellung unter Beteiligung der Mitglieder der Partei voraus. […] Da danach das Gebot einer freien Kandidatenaufstellung zu den unabdingbaren Voraussetzungen einer freien Wahl gehört (BVerfGE 47, 253 (283) = NJW 1978, 1967), stellt ein Verstoß gegen dieses Gebot zwangsläufig auch einen Wahlrechtsverstoß dar.“ Nr. 2.3.1 Auch hier hat das Gericht geurteilt, dass Verfahren, die Wahlfreiheit in dem Maße den Wahlberechtigten Parteimitgliedern einzuräumen haben, wie es das BVerfG festgelegt hat. Ebenso sind Verfahren, die bestimmte Personen oder Personengruppen durch Missachtung der Chancengleichheit privilegieren, unzulässig sind. Sächs‐VerfGH376 „Anders als beim staatlichen Wahlakt (vgl. dazu: BVerfGE 11, 266 [272]; BVerfGE 85, 148 [157]; BVerfGE 99, 69 [77 f.]), kann das Gleichheitsgebot bei dem parteiinternen Verfahren der Listenaufstellung jedoch nicht im Sinne strenger und formeller Gleichheit verstanden werden. Allerdings muss gewährleistet sein, dass jeder Stimmberechtigte eine angemessen gleiche Chance erhält, seinen Kandidatenvorschlag der Vertreterversammlung zur Wahl vorzulegen, und dass jeder Wahlbewerber eine angemessen gleiche Chance erhält, sich der Wahlentscheidung der Vertreterversammlung zu stellen. Differenzierungen, die sich aus dem Anliegen ergeben, entweder das Wahlverfahren verfahrensökonomisch und effizient zu strukturieren und/oder eine ausgewogene und erfolgversprechende Landesliste aufzustellen, überschreiten deshalb die Schwelle zum Kerngehalt der Wahlrechtsgleichheit erst, wenn sie mit gravierenden Privilegierungen bzw. Beeinträchtigungen der Erfolgsaussichten einzelner Bewerber oder Kandidatengruppierungen einhergehen oder erkennbar von Motiven getragen sind, die sich mit demokratischen Grundsätzen nicht vereinbaren lassen.“ S 11 Auch hier urteilt das Gericht, dass Unterscheidungen der Chancengleichheit der einzelnen Bewerber/‐innen unzulässig sind. Auch eine politische Zielstellung, die Frauenanteile in den Parlamenten zu erhöhen ist ein Motiv, das mit dem demokratischen Grundsetzen nicht vereinbar ist. Der WPA hat bereits selbst zugegeben, dass hier eine Bevorzugung von Frauen stattfindet. Damit kann dargelegt werden, dass diese Regelungen unzulässig sind. Frauenquoten bewirken eine Durchbrechung der Wahlgrundsätze. So werden Parteimitglieder in ihren Rechten, Vorschläge zu machen, sowie beim aktiven Wahlrecht eingeschränkt. Auch hier urteilt das Gericht, dass Unterscheidungen der Chancengleichheit der einzelnen Bewerber/‐innen unzulässig sind. Auch eine politische Zielstellung, die Frauenanteile in den Parlamenten zu erhöhen ist ein Motiv, das mit dem demokratischen Grundsetzen nicht vereinbar ist. Der WPA hat bereits selbst zugegeben, dass hier eine Bevorzugung von Frauen stattfindet. Damit kann dargelegt werden, dass diese Regelungen unzulässig sind. Frauenquoten bewirken eine Durchbrechung der Wahlgrundsätze der allgemeinen, freien und gleichen Wahl, da bei geschlechtsbezogenen Vorgaben für bestimmte Ämter, 376
Sächs VerfGH vom 25.11.2005, LKV 2006 S. 270 236 Funktionen oder Listenplätze eine Einschränkung der Wählbarkeit und damit des passiven Wahlrechts erfolgt, die zugleich das Wahlvorschlagsrecht und damit das aktive Wahlrecht der Parteimitglieder einschränkt. Zum Recht auf Teilnahme an einer Wahl gehört auch die Möglichkeit Wahlvorschläge zu machen; hierfür gelten ebenfalls die Grundsätze der Allgemeinheit, Freiheit und Gleichheit der Wahl. Da die innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss, sind die insoweit aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 und Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsätze im Ausgangspunkt auch auf den innerparteilichen Bereich anzuwenden. Demgegenüber kommt ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Rechtfertigung von Durchbrechungen der Wahlgrundsätze jedenfalls mit Blick auf parteiinterne Wahlen –die Besetzung von Parteiämtern‐ nicht in Betracht, da hierfür der Normadressat ausdrücklich der Staat ist und Parteien an diese Vorschrift nicht gebunden sind.377 Der Vorgang zur Aufstellung von Wahlbewerber/‐innen für öffentliche Wahlen bildet die Nahtstelle im politischen Meinungsprozess zwischen Bürger/‐innen und Staat und sind Bestandteil der Wahlvorbereitung. Somit gelten daher die Wahlgrundsätze auch für die Kandidatenaufstellung.378 Zur Relativierung der Wahlgrundsätze mit Blick auf die Parteienfreiheit besteht daher kein Raum, wenn Verstöße gegen elementare Grundsätze des Wahlrechts, wie den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, in Rede stehen. Das BVerfG versteht den Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit im streng formalen Sinne, der nur einen eng bemessenen Spielraum für Differenzierungen zulässt. Es bedarf daher eines zwingenden Grundes, der seine Legitimation aus der Verfassung erfährt und einem der Wahlrechtsgleichheit entsprechendes Gewicht haben muss. Hiermit sind Einschränkungen des Wahlvorschlagsrechts, des aktiven und passiven Wahlrechts, die aus der „Reservierung“ bestimmter Listenplätze mit Angehörige eines bestimmten Geschlechts resultieren, nicht zu vereinbaren.379 An diesem Ergebnis vermag der Gehalt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nichts zu ändern. Nach dieser Vorschrift fördert der Staat „die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern“ und wirkt auf die tatsächliche Beseitigung bestehender Nachteile – namentlich für Frauen – hin. Damit dient die Vorschrift zwar der tatsächlichen Herstellung von Gleichberechtigung und der Beseitigung existierender Benachteiligungen. Wenngleich Art. 3 Abs. 2 Satz 2 sich damit auf Männer und Frauen gerade auf die Geschlechtsgruppenzugehörigkeit bezieht, handelt es sich nicht um ein Kollektivgrundrecht, sondern um ein Staatsziel, durch Maßnahmen eine Angleichung der Lebensverhältnisse zu bewirken und erleichtern soll.380 Auch wenn man in dieser Vorschrift –darüber hinausgehend – eine Beseitigung zu strukturell wirksamen Maßnahmen gegen nur strukturell feststellbare Maßnahmen sieht, folgt hieraus nicht, dass bei der Förderung tatsächlicher Durchsetzung von Gleichberechtigung man unter Anwendung dieser Regelung das Diskriminierungsverbot Nach Art. 3 Abs. 1 GG durchbrochen werden dürfen oder Ungleichbehandlungen in Abwägung nach Maßgabe des Prinzips „praktischer Konkordanz“ – für die bei Gleich‐ oder Ungleichbehandlungen von vornherein kein Raum sein kann – zugänglich sein könnte.381 Selbst, wenn man Bevorzugungen von Frauen unter Durchbrechung von Art. Abs. 3 GG mit Blick auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG Grundsätzlich für denkbar hielte, kann dies eine Durchbrechung des für ein demokratisches Gemeinwesen fundamentalen Grundsatzes der Wahlrechtsgleichheit nicht rechtfertigen; zumal heute nicht mehr mit dem Schutz vor strukturellen Benachteiligungen argumentiert würde; sondern „Parität“ als Selbstzweck im Raum stünde; Parität um ihrer selbst willen ist jedoch nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 legitimer weise 377
Ipsen, § 17, Rn 18 mit Nachweisen Ebenda, Rn 20 379
Ebenda, Rn 21 380
Ebenda, Rn 22 381
Ebenda, Rn 23 378
237 verfolgbares Ziel. Diesem Ergebnis entspricht, die gemeinsame Verfassungskommission der Auffassung war, die von ihr vorgeschlagene Ergänzung des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG könne starre Quoten und von Nachteilen losgelöste Kompensationsmaßnahmen nicht legitimieren (siehe 4.)382. Von dem grundsätzlichen Differenzierungsverbot, das die formale Wahlgleichheit des Art. 38 Abs. I Satz I GG beinhaltet, darf jedoch auch innerparteilich nur aus besonderen Gründen abgewichen werden, die einer im Rahmen des strengen Gleichheitsgebots hinreichenden Rechtfertigung bedürfen383. Die in Parteisatzungen vorgegebene verbindliche Quotierung bei der Kandidatenaufstellung stellt insofern, als sie Kandidaten wegen ihres Geschlechts von der Wählbarkeit auf bestimmten Listenplätzen ausschließt eine Beeinträchtigung der Wahlgleichheit dar.384 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliedergleichheit ist mit den Quotierungsregelungen allerdings nur anzunehmen, wenn die getroffene Differenzierung unzulässig ist. Sie ist hingegen gerechtfertigt und damit zulässig, wenn sie keine übermäßige Belastung des Betroffenen im Hinblick auf das verfolgte Ziel darstellt, d. h. angemessen ist.385 Frauenquoten und Satzungsbestimmungen über die alternierende Gestaltung von Listen sind typische Vorgaben für Personaltableaus von Parteivorständen, mit einem gesetzlich bestimmten individuellen Vorschlagsrecht allerdings schwerlich kompatibel. Das Szenario ist leicht vorstellbar und keineswegs praxisfern. Da jedem (und jeder) Delegierten einer Vertreterversammlung das Vorschlagsrecht eingeräumt ist und dieser sich für jede Listenposition bewerben kann, stellt sich für die Vorgabe alternierender Reihenfolge die Frage, ob eine diese Reihenfolge konterkarierende Bewerbung unzulässig ist. Nach früherer Rechtslage wäre diese Frage zu verneinen gewesen, weil die gesetzliche Regelung sich darauf beschränkte, eine geheime Wahl ‐ auch über die Reihenfolge ‐vorzugeben, während das Verfahren im Übrigen der Regelung durch Satzung anheimgestellt war. Das Vorschlagsrecht eines jeden Delegierten, wie es nunmehr in §§ 10 Abs. 3 Satz 2 EuWG, 21 Abs. 3 Satz 2 BWahlG bestimmt ist und sich‐ wie dargelegt ‐ auf jede Position des Wahlvorschlags beziehen muss, ist mit einer Frauenquote oder auch einer Vorgabe nach dem Geschlecht alternierender Kandidatenaufstellung unvereinbar. Zwar kann der Parteivorstand durchseine Vorschläge darauf hinwirken, dass die Geschlechter zu gleichen Teilen und alternierend auf dem Wahlvorschlagvertreten sind. Vorschläge aus den Reihen der Delegierten, die der Frauenquote oder der alternieren‐ den Aufstellung zuwiderlaufen, können jedoch nicht mit der Begründung zurückgewiesen werden, sie seien unzulässig; denn die betreffenden Delegierten haben von einem gesetzlich eingeräumten Recht Gebrauch gemacht. An dieser Stelle zeigt sich, dass der basisdemokratische Ansatz, der der Novellierung der Bestimmungen des EuWG und BWahlG zugrunde liegt, zu einem Zielkonflikt mit der verfassungsrechtlich vorgegebenen Gleichstellung der Frau führen kann. Während Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG die Gleichstellung der Frau als Staatsziel ‐ und damit abstrakt ‐ vorgibt, stellt sich die Frage der Zulässigkeit Frauenquoten konterkarierender Kandidaturen im konkreten Einzelfall. Die von den Parteisatzungen verfolgten Gleichstellungsziele sind deshalb nicht in Frage gestellt, wenn auf einem einzelnen Wahlvorschlag die Frauenquote unterschritten wird, oder die Reihenfolge nicht nach 382
Ebenda Rn 24 Vgl. Achterberg/Schulte, in : Mangold/Klein/Starck II, Art. 38 Rn. 130, 146 f.; Ebsen, S. 9; Trute, in: v, Münch/Kunig II, Art. 38 Rn. 62. 384
Vgl. Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck II, Art. 38 Rn. 146 Ebsen, S. 9 ; Htnkt, in: 6K, Arl. 21 Rn 189 Trute, in : v. Münch/Kunig IJ, Art. 38 ltn. 62. 385
Vgl. BVerfGE 13, 230 (236); 30, 292 (316); 50, 217 (227); 67, 157 (178); 80, 103 ( 107); 83, 1 (19); 93, 213 (237f.); 99, 202(212ff.); 100, 313 (375 f.); 115, 118 (162); II5, 166 (192); 115, 276 (304ff ); 115, 320 (345 ff.); lpsen, StaatsR II, Rn. 815. Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Achterberg/Schulte, in : V. Mangoldt /Klein/Starck Art. 38 Rn. 147; Ebsen, in: HdbStR., § 8 Rn. 41 ff.; Trute, in : v Münch/Kunig II, Art. 38 Rn. 62. 383
238 Geschlecht alternierend ist. Insofern bleibt es bei dem Ergebnis, dass Kandidatenvorschläge nach §§ 10 Abs. 3 Satz 2 EuWG, 21 Abs. 3 Satz 2BWahlG zulässig sind, auch wenn sie den satzungsmäßigen Vorgaben im Einzelfall widersprechen.386 Da die innere Ordnung demokratischen Grundsätzen entsprechen muss(Art 21 Abs. 1 Satz 3 GG), sind die Wahlgrundsätze nach Art. 38 Abs. 1 Satz GG und der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG sind im Ausgangspunkt auch für den inneren Bereich anzuwenden. Ein Rückgriff auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG zur Durchbrechung der Wahlgrundsätze für parteiinterne Wahlen kommt nicht in Betracht, da hierfür der Normadressat der Staat ist.387 Der Vorgang zur Aufstellung von Wahlbewerber/‐innen für öffentliche Wahlen bildet die Nahtstelle im politischen Meinungsprozess zwischen Bürger/‐innen und Staat und sind Bestandteil der Wahlvorbereitung. Somit gelten daher die Wahlgrundsätze auch für die Kandidatenaufstellung.388 Zur Relativierung der Wahlgrundsätze mit Blick auf die Parteienfreiheit besteht daher kein Raum. Somit sind Einschränkungen des Wahlvorschlagsrechts, des aktiven und passiven Wahlrechts, die aus der „Reservierung“ bestimmter Listenplätze mit Angehörige eines bestimmten Geschlechts resultieren, nicht zu vereinbaren.389 An diesem Ergebnis vermag der Gehalt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nichts zu ändern. Obwohl sich diese Regelung auf die Geschlechtszugehörigkeit bezieht, handelt es sich nicht um ein Kollektivgrundrecht, sondern um ein Staatsziel, durch Maßnahmen eine Angleichung der Lebensverhältnisse zu bewirken und erleichtern.390 Hieraus folgt nicht, das man unter Anwendung dieser Regelung das Diskriminierungsverbot Nach Art. 3 Abs. 1 GG durchbrechen könnte. Ebenso, wenn man eine Durchbrechung des Gehalts von Art. Abs. 3 GG unter Einbeziehung für denkbar hielte, kann diese nicht die Durchbrechung der Wahlgrundsätze rechtfertigen, zumal inzwischen wegen der Parität argumentiert wird und starre Quotenregelungen die Verfassungskommission ausgeschlossen hat (siehe 3.4)391. Von dem grundsätzlichen Differenzierungsverbot, das die formale Wahlgleichheit des Art. 38 Abs. I Satz I GG beinhaltet, darf jedoch auch innerparteilich nur aus besonderen Gründen abgewichen werden, die einer im Rahmen des strengen Gleichheitsgebots hinreichenden Rechtfertigung bedürfen392. Die in Parteisatzungen vorgegebene verbindliche Quotierung bei der Kandidatenaufstellung stellt insofern, als sie Kandidaten wegen ihres Geschlechts von der Wählbarkeit auf bestimmten Listenplätzen ausschließt eine Beeinträchtigung der Wahlgleichheit dar.393 Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Mitgliedergleichheit ist mit den Quotierungsregelungen allerdings nur anzunehmen, wenn die getroffene Differenzierung unzulässig ist. Sie ist hingegen gerechtfertigt und damit zulässig, wenn sie keine übermäßige Belastung des Betroffenen im Hinblick auf das verfolgte Ziel darstellt, d. h. angemessen ist.394 Wie hier ausgiebig dargelegt, ist eine derartige Ausdifferenzierung unzulässig. 386
Ipsen, DVBl. 2009, S. 535‐536 Ipsen, § 17, Rn 18 mit Nachweisen 388
Ebenda, Rn 20 389
Ebenda, Rn 21 390
Ebenda, Rn 22 391
Ebenda Rn 24 392
Vgl. Achterberg/Schulte, in : Mangold/Klein/Starck II, Art. 38 Rn. 130, 146 f.; Ebsen, S. 9; Trute, in: v, Münch/Kunig II, Art. 38 Rn. 62. 393
Vgl. Achterberg/Schulte, in: v. Mangoldt/Klein/Starck U, Art. 38 Rn. 146 Ebsen, S. 9 ; Htnkt, in: 6K, Arl. 21 Rn 189 Trute, in : v. Münch/Kunig IJ, Art. 38 ltn. 62. 394
Vgl. B\'etfGE 13, 230 (2%); 30, 292 (316); S<), 217 (227); 67, 157 (178); 80, 103 ( 107); 83, 1 (19); 93, 213 (237f.); 99, 202(212Jf.); 100, 31} (37H.); 115, 118 (162); IIS, 166 (192); m, 276 (304ff ); 115, 3l0 (345 ff.); lpsen, StaatsR II, Rn. 815. Prüfung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Achterberg/Schulte, in : V. Manlgoldt /Klein/Starck Art. 38 Rn. 147; Ebsen, in: HdbStR., § 8 Rn. 41 ff.; Trute, in : v Münch/Kunig 11, Art. 38 Rn. 62. 387
239 4 Auswirkungen auf Parlamentswahlen 4.1 ein Überblick Hier wird eine Übersicht über die Auswirkungen dieser jahrzehntelangen Praxis dokumentiert. 4.2 Bündnis ‘90/die Grünen Bundes‐ Land Baden‐ Württemberg Bayern Berlin Brandenburg Bremen Hessen Hamburg Mecklenburg‐ Vorpommern Niedersachsen Nordrein‐
Westfahlen Reinland‐Pfalz Saarland Sachsen Sachsen‐Anhalt Schleswig‐ Holstein Thüringen Wahlperiode des Deutschen Bundestages395 M W M W 10. 3 2 2 2 11. 2 5 5 2 12. ‐ ‐ ‐ ‐ 13. 4 4 3 3 14. 3 4 3 3 15. 4 5 3 4 16. 4 4 3 3 17. 5 6 5 5 18. 5 5 4 5 M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W 1 0 ‐ ‐ ‐ ‐ 3 0 1 0 ‐ ‐ 2 0 4 4 1 0 ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ 2 2 ‐ ‐ 0 1 2 2 1 1 ‐ ‐ 3 3 5 6 1 1 ‐ 1 ‐ ‐ ‐ ‐ 1 1 ‐ ‐ 1 0 1 1 ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ 1 0 ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ ‐ 2 0 0 1 ‐ ‐ 0 1 1 2 ‐ ‐ 0 1 2 3 0 2 ‐ ‐ 2 3 5 6 1 1 ‐ ‐ 1 1 0 1 1 1 0 1 1 2 0 1 0 1 2 2 0 2 ‐ ‐ 2 2 5 6 1 1 ‐ ‐ 1 1 0 1 1 2 0 1 2 1 ‐ ‐ 0 1 2 2 0 2 ‐ ‐ 2 3 6 6 1 1 1 1 1 1 0 1 1 1 0 1 2 1 0 1 0 1 2 3 0 2 1 0 2 3 5 6 1 1 ‐ ‐ 1 1 0 1 1 1 0 1 2 2 0 1 0 1 3 3 1 1 1 0 3 4 7 7 1 2 1 0 1 1 0 1 1 2 0 1 2 2 0 1 0 1 2 3 1 1 1 0 3 3 6 7 1 2 1 0 1 1 0 1 1 2 0 1 395
www.wikipedia.de 240 An Hand dieser Übersicht sind nachfolgende Besonderheiten festzuhalten: 1. In der 10. Periode herrschte bei der Partei „Die Grünen“ noch das Rotationsprinzip, d.h. es schieden viele Abgeordnete aus dem Bundestag aus und andere rückten nach. 2. Die 11. und 12. Perioden waren durch die deutsche Wiedervereinigung geprägt. So zogen noch 6 Männer und 2 Frauen als damalige Volkskammerabgeordnete der Fraktion Bündnis ’90 in den Bundestag ein. Darunter waren 2 Männer, die die einzigen Männer unter den Mitgliedern des heutigen Landesverbandes Sachsen‐Anhalt sind, die bis heute jemals in den Bundestag eingezogen sind. In der 12. Periode war die Bundestagswahl vom 3. 12.1990. Dort musste eine Partei sowohl auf ostdeutscher als auch auf westdeutscher Seite die 5% Hürde bewältigen. Dies gelang lediglich den ostdeutschen Landesverbänden der Partei Bündnis ’90 während die westdeutschen Landesverbände der Partei „die Grünen“ dieses Ziel verfehlten. In der 11. Perioden waren die Berliner Abgeordneten als Partei “Alternativen Liste für Demokratie und Umweltschutz“ im Bundestag vertreten. Diese vereinigten sich zusammen mit „Bündnis ‘90“ und „Die Grünen“ am 14.05.1993 zur heutigen Partei Bündnis ‘90/die Grünen. 3. Das Übergewicht der männlichen Abgeordneten von Berlin ist darauf zurückzuführen, dass der Abgeordnete Herr Ströbele sein Direktmandat errungen hat, so dass von der Landesliste Berlin nur die ersten beiden Listenplätze in den Bundestag einzogen. Dieser erhielt das Mandat auch bei letzten BTW. 4. Im Landesverband Mecklenburg‐Vorpommern soll es bei der Wahl zum 16. Und 17. Bundestag keine Frau gegeben haben, die auf Listenplatz kandidieren wollte und der Landesverband Saarland soll diese Regelung missachtet haben. In der Satzung des LV ist geregelt, dass Männer auch auf Listenplatz 1 kandidieren können. Wie aus dieser Übersicht ersichtlich ist, wurde seit 1990 im Landesverband Sachsen‐Anhalt kein Mann in den Bundestag gewählt, was fast ausschließlich auf diese spezielle Regelung zurückzuführen ist. Auch in den Landesverbänden Thüringen und Bremen wurden bis heute keine Männer in den Bundestag gewählt während in den Legislaturperioden 13 – 16 aus Hamburg zwei Frauen ein Bundestag einzogen. Hinzukommt das permanente Übergewicht an Frauen unter den Bundestagsabgeordneten der Fraktion Bündnis‘90/Die Grünen(11. Periode: 56,8%; 13. Periode 59,2%; 14. Periode: 57,4 %; 15. Periode: 58,2%; 16. Periode: 56,9; 17. Periode: 54,4 %, 18. WP 54 %). Das lässt sich im Vergleich zu anderen Parteien nicht mehr mit demokratischen Grundprinzipien erklären sondern nur noch mit der ausschließlichen Privilegierung von Frauen. Selbiges gilt auch für den Umstand, dass auf Listenplatz 1 nur 2 Männer sind. Dies dokumentiert die negative Auswirkung der Anwendung dieser Regelung auf die Wahlchancen der Männer. Aufgrund der oben geschilderten Besonderheiten in der Parteigeschichte der Partei „Bündnis ‘90/die Grünen“ kann erst ab der 13. Legislaturperiode mit einer gewissen Konstanz diese Auswirkungen zweifelsfrei festgestellt werden. Land M F Bemerkung BB 3 3 Geschlechterverteilung nach Satzung. BER 5 7 Geschlechterverteilung nach Satzung. Auf Listenplatz 12 kandidiert eine Frau. BW 19 19 Geschlechterverteilung nach Satzung. BY 26 26 Geschlechterverteilung nach Satzung. HB 2 2 Die Frauen kandidierten auf den ersten beiden Plätzen. HH 3 4 Geschlechterverteilung nach Satzung. 241 HE MV NS 12 4 9 NRW RLP 20 6 SA SH SHT SL TH Ges. 7 6 4 4 8 138 12 Geschlechterverteilung nach Satzung. 6 Frauen kandidierten auf den Plätzen 2,3,4,6,8 und 10. 11 Geschlechterverteilung nach Satzung. Auf Listenplatz 10 kandidiert eine Frau. 20 Geschlechterverteilung nach Satzung. 9 Geschlechterverteilung nach Satzung. Auf Listenplatz 12 kandidiert eine Frau. 6 Geschlechterverteilung nach Satzung bis Platz 12. 6 Geschlechterverteilung nach Satzung. 4 Geschlechterverteilung nach Satzung. 5 Frauen kandidierten auf den Plätzen 2,3,5,7 und 8. 3 Geschlechterverteilung nach Satzung bis Platz 4. 143 Frauenanteil 50,9 % von 281 Bewerber/‐innen. Rechnet man das Mandat von Herr Ströbele heraus, so beträgt der Frauenanteil unter den Listenmandaten 54,8 %. Hätte Herr Ströbele sein Direktmandat nicht erhalten, wäre stattdessen Frau Riester, also eine Frau mehr, gewählt worden. Aus der Übersicht396 lässt sich demnach folgendes entnehmen. Insgesamt
Land
Nur Wahlkreise
F
F
Nur
Liste
F
Doppelkandidatur
F
Schleswig‐Holstein 17 8 5 2 6 3 6 3 Mecklenburg‐
Vorpommern Hamburg 10 6 – – 4 3 6 3 7 4 – – 1 – 6 4 Niedersachsen 30 11 10 – – – 20 11 Bremen 4 2 – – 2 – 2 2 Brandenburg 11 5 5 2 1 – 5 3 Sachsen‐Anhalt 13 4 5 – 4 2 4 2 Berlin 17 7 5 – 5 3 7 4 Nordrhein‐Westfalen 68 26 28 6 4 3 36 17 Sachsen 18 7 5 1 2 1 11 5 Hessen 28 12 4 – 6 2 18 10 Thüringen 16 4 5 1 7 2 4 1 Rheinland‐Pfalz 20 11 5 2 5 4 10 5 Bayern 55 28 3 2 10 9 42 17 Baden‐Württemberg 42 19 4 – 4 3 34 16 Saarland 10 6 1 1 6 4 3 1 396
Sonderheft, Die Wahlbewerber für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag 2013, Information des Bundeswahlleiters 242 Bundesgebiet 366 160 85 17 67 39 214 104 Anteil in % 19,1 58,2 48,6 Gesamt 299 121 281 143 Anteil in % 40,5 50,9 Hier wird die unterschiedliche Geschlechterverteilung insbesondere auf den Landeslisten in besonderer Form deutlich. Landtagswahl von Baden‐Württemberg Geschl. 8.WP 9.WP 1980‐ 1984‐ 1984 1988 M 5 8 W 1 1 15. WP: Erstmandat M: 5 ; W: 4 10.WP 1984‐ 1992 6 4 11.WP 1992‐ 1996 11 2 12.WP 1996‐ 2001 12 7 13.WP 2001‐ 2006 6 4 14.WP 2006‐ 2011 10 7 15.WP ab 2011 19 8 Landtagswahl in Bayern Geschlecht M W 11.WP 1986‐
1990 6 9 12.WP 1990‐
1994 6 6 13. WP 1994‐
1998 6 8 14.WP 1998‐
2003 5 9 15.WP 2003‐
2008 6 9 16.WP 2008‐
2013 9 10 17.WP 2013‐
2018 9 9 Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus1 Bezirks‐/Landesliste Geschl. M W 9.WP 1981‐ 1985 6 3 10.WP 1985‐ 1989 152 11. WP 1989‐ 1990 9 8 12.WP 1990‐ 1995 11 12 13. WP 1995‐ 1999 13 15 14. WP 1999‐ 2001 8 8 15. WP 2001‐ 2006 6 7 16.WP 2006‐ 2011 6 12 1 Bis 1994 Alternative Liste(AL),Unabhängiger Frauenverband(UFV),dir Grünen, Bündnis ‘90 2 Die Geschlechterverteilung lässt sich wegen dem Rotationsprinzip nicht ermitteln. Direktmandat Geschl. M W 243 12.WP 1990‐ 1995 0 0 13. WP 1995‐ 1999 1 1 14. WP 1999‐ 2001 1 1 15. WP 2001‐ 2006 0 1 16.WP 2006‐ 2011 4 1 17.WP Ab 2011 4 6 17.WP Ab 2011 8 11 Sieht man sich die Verteilung nach Wahlkreisen an, so können die Direktmandate das Ungleichgewicht verstärken oder ausgleichen. In der 17.WP wurde Frau Pop auf Listenplatz 2 gewählt. Bürgerschaft in Bremen Geschlecht 12.WP 13. WP 1987‐1991 1991‐ 1995 6 6 4 5 M W 14.WP 1995‐ 1999 7 7 15.WP 1999‐ 2003 5 5 16.WP 2003‐ 2007 5 7 17.WP 2007‐ 2011 6 8 18.WP Ab 2011 9 12 Brandenburg Geschlecht 1.WP 1990‐1994 M W 6 0 2.WP 1994‐ 1999 0 0 3.WP 1999‐ 2004 0 0 4.WP 2004‐ 2009 0 0 5.WP Ab 2009 2 3 Hamburg Geschl. 10.WP 11.WP 12.WP 13.WP 14.WP 15.WP 16.WP 17.WP 18.WP 19.WP 20.WP M W 4 5 4 4 0 13 0 8 4 5 10.W
P 5 4 11.W
P 4 3 12.W
P 5 5 13.W
P 5 5 9 10 10 11 5 6 8 9 6 6 14.W
P 6 7 15.W
P 4 4 16.W
P 6 6 17.W
P 4 5 18.W
P 8 9 4 10 Hessen Geschlech
t M W 19.W
P 7 7 Mecklenburg‐Vorpommern Geschlecht M W 6.WP 3 4 Niedersachsen Geschlecht 11. WP M 9 W 2 Nordrein‐Westfahlen 244 12.WP 4 4 13.WP 6 7 14.WP 6 6 15.WP 7 7 16.WP 6 6 17.WP 10 10 18. WP 10 10 Geschlecht M W 11. WP 6 6 12.WP 12 12 13.WP 8 9 14.WP 6 6 15.WP 11 12 16.WP 14 15 Reinland‐Pfalz Geschlecht M W 12. WP 5 2 13.WP 3 4 14.WP 3 3 15.WP 0 0 16.WP 9 9 Saarland Geschlecht M W 12. WP 1 2 13.WP 0 0 14.WP 1 2 15. WP 1 1 Sachsen Landesliste Geschlecht M W 1. WP 5 5 2.WP 0 0 3.WP 0 0 4.WP 3 3 5.WP 4 5 Sachsen‐Anhalt Geschlecht M W 1.WP 2 3 2.WP 2 3 3.WP 0 0 4.WP 0 0 5.WP 0 0 6.WP 4 5 Thüringen Geschlecht M W 1. WP 5 1 2. WP 0 0 3. WP 0 0 4. WP 0 0 5. WP 3 3 Landtagswahl von Schleswig‐Holstein Geschlecht 14.Periode 96‐2000 3 3 M W 4.3 CDU Bundestagswahl 245 15.Periode 2000‐2005 2 3 16.Periode 2005‐2009 2 2 17.Periode 2009‐20012 6 6 18.Periode Ab 2012 5 5 Direktmandate: Land Baden‐ Württemberg Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg‐ Vorpommern Niedersachsen Nordrein‐ Westfalen Reinland‐Pfalz Saarland M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W Sachsen M W Sachsen‐Anhalt M W Schlieswig – M Holstein W Thüringen M W 1990‐
94 31 5 7 1 7 1 0 0 1 0 9 3 5 3 19 1 26 1 11 1 0 0 20 1 12 0 6 1 11 1 94‐98 98‐2002 02‐05 05‐09 09‐13 13‐17 33 4 6 0 0 0 0 0 1 0 11 3 5 2 14 0 29 3 12 0 0 0 19 2 8 2 9 0 11 1 25 1 0 0 0 0 0 0 0 0 3 1 2 1 4 0 15 1 6 2 0 0 10 3 0 0 2 0 1 0 24 2 0 0 0 0 0 0 0 0 3 0 1 1 3 1 18 1 7 1 0 0 10 3 0 0 1 0 1 0 31 2 1 0 0 0 0 0 0 0 5 2 1 2 3 1 21 3 8 2 0 0 11 3 0 0 6 0 3 0 34 3 4 1 1 0 0 0 3 0 12 3 4 2 13 3 32 5 9 4 2 2 12 4 3 1 9 0 5 2 35 3 5 0 7 2 0 0 1 0 12 5 4 2 14 3 31 6 9 5 2 2 12 4 7 2 8 1 7 2 94‐98 98‐2002 02‐05 05‐09 09‐13 13‐17 0 0 1 2 6 0 2 0 3 1 7 3 3 5 2 3 2 1 0 3 1 9 3 1 4 2 2 2 1 0 3 1 9 0 0 3 1 2 2 1 1 3 1 5 0 0 1 0 2 2 1 0 1 0 0 2 3 2 2 0 0 0 2 3 1 3 Landeslisten Land Baden‐ Württemberg Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen 246 M W M W M W M W M W M 1990‐
94 0 0 3 2 0 0 2 0 5 2 2 Mecklenburg‐ Vorpommern Niedersachsen Nordrein‐ Westfalen Reinland‐Pfalz Saarland Sachsen Sachsen‐Anhalt Schlieswig – Holstein Thüringen W M W M W M W M W M W M W M W M W M W 2 0 0 6 2 15 5 4 1 3 1 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 7 4 18 9 1 2 4 0 0 0 0 0 0 1 0 0 2 1 1 14 6 34 9 2 3 3 0 0 0 5 1 5 2 2 3 4 1 1 13 4 21 9 2 3 3 0 0 0 5 1 5 2 2 3 2 1 0 11 6 15 7 0 2 2 1 0 0 4 1 1 1 1 1 0 0 0 2 3 5 3 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 1 0 0 10 4 14 12 2 0 0 0 0 1 0 0 1 1 0 0 Unter den Bewerbern der Landeslisten lässt sich folgendes feststellen. Land M F Bemerkung BB 7 3 Muster ist erkennbar. BER 10 4 Muster ist erkennbar, die Ausnahme bilden die Plätze 7‐9. BW 31 24 Das Muster lässt sich nur beschränkt nachweisen. Aber es folgen mehrfach 3 Männer oder 3 Frauen (z.B. Plätze 10‐
15,25‐30,46 ‐ 48) HB 4 2 Die Frauen kandidierten auf den ersten beiden Plätzen. HH 9 3 Muster ist erkennbar, die Ausnahme bilden die Plätze 4 ‐ 6 und 10 ‐ 12. HE 27 19 Muster ist erkennbar, die Ausnahme bilden die Plätze 16‐
21. MV 7 5 Muster ist erkennbar. NS 33 11 Muster ist erkennbar, die Ausnahme bilden die Plätze 16 ‐ 24 und 37 ‐ 43. NRW 43 20 Muster ist erkennbar, die Ausnahme bilden die Plätze 52‐
57. RLP 26 14 Muster ist bis Listenplatz 33 erkennbar. SA 12 8 Muster ist erkennbar. SH 17 12 Muster ist erkennbar, die Ausnahme bilden die Plätze 7 ‐ 9. SHT 8 4 Muster ist erkennbar, die Ausnahme bilden die Plätze 7‐9. SL 13 9 Genaues Muster, insbesondere nach Satzung des BV lässt sich nicht nachweisen. TH 10 5 Muster ist erkennbar, die Ausnahme bilden die Plätze 7‐9. Gesamt 256 143 399
247 Bei 37 von 191 direkt gewählten Bewerber/‐innen beträgt der Frauenanteil 19,4 %. Der den auf Listen Gewählten Abgeordneten beträgt bei 27 von 64 Abgeordneten der Frauenanteil 42,2 %. Wobei die direktgewählten Abgeordneten, die auch über die Listen gewählt worden wären nicht in die Betrachtung mit einbezogen werden. Insgesamt beträgt der Frauenanteil mit 64 von 255 Abgeordneten 25,1 %. Auch hier ist aus der Übersicht die Verteilung zu entnehmen. Land
Gesamt
Nur
Kreiswahlvorschlag
Schleswig‐Holstein 29 12 – – 18 10 11 2
Mecklenburg‐
Vorpommern 12 5 – – 6 3 6 2
Hamburg Niedersachsen Bremen Brandenburg Sachsen‐Anhalt Berlin Nordrhein‐
Westfalen Sachsen Hessen Thüringen Rheinland‐Pfalz Baden‐
Württemberg Saarland Bundesgebiet ohne Bayern 13 45 6 10 12 16 73 3 12 2 3 4 4 20 1 2 – – – 2 10 – 1 – – – – – 7 15 4 – 3 4 9 2 6 – – 2 2 2 5 28 2 10 9 10 54 1
5
2
3
2
2
18
25 46 15 40 82 8 19 5 14 24 5 – – – 27 – – – – – 9 24 6 25 44 4 14 3 9 21 11 22 9 15 11 4
5
2
5
3
22 446 9 144 – 47 – 1 18 192 7 85 4 207 2
58
F
Anteil in %
Gesamt
Anteil in %
Nur Liste
F
32
351
Doppelkandidaur
F
2,1
105
29,9
399
11.WP 1992‐ 1996 58 6 12.WP 1996‐ 2001 58 11 F
44,3
143
35,8
28
Landtagswahlen Landtagswahl von Baden‐Württemberg Geschl. M W 248 8.WP 1980‐ 1984 66 2 9.WP 1984‐ 1988 64 3 10.WP 1988‐ 1992 62 4 13.WP 2001‐ 2006 61 7 14.WP 2006‐ 2011 59 10 15.WP ab 2011 53 7 Zweitmandate 9.WP 1984‐ 1988 1 0 Geschl. 8.WP 1980‐ 1984 M 0 W 0 10.WP 1988‐ 1992 0 0 11.WP 1992‐ 1996 0 0 12.WP 1996‐ 2001 0 0 13.WP 2001‐ 2006 1 0 14.WP 2006‐ 2011 0 0 15.WP ab 2011 0 0 Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus Bezirks‐/Landesliste Geschl. M W 9.WP 1981‐ 1985 61 4 10.WP 1985‐ 1989 66 3 11. WP 1989‐ 1990 47 8 12.WP 1990‐ 1995 65 15 13. WP 1995‐ 1999 33 6 14. WP 1999‐ 2001 19 7 15. WP 2001‐ 2006 15 2 16.WP 2006‐ 2011 14 4 17.WP Ab 2011 17 3 Direktmandat Geschl. M W 12.WP 1990‐ 1995 17 4 13. WP 1995‐ 1999 41 7 15. WP 2001‐ 2006 27 0 14. WP 1999‐ 2001 35 5 17.WP Ab 2011 16.WP 2006‐ 2011 16 3 17 2 Brandenburg Liste Geschlecht M W 1.WP 1990‐1994 10 3 2.WP 1994‐1999 16 2 3.WP 1999‐2004 19 4 4.WP 2004‐2009 11 5 5.WP Ab. 2009 10 5 1.WP 1990‐ 1994 13 1 2.WP 1994‐ 1999 0 0 3.WP 1999‐ 2004 1 1 4.WP 2004‐ 2009 2 2 5.WP Ab 2009 Direkt Geschlecht M W 1 3 Bürgerschaft in Bremen Geschlecht M 249 12.WP 13. WP 1987‐1991 1991‐ 1995 21 25 14.WP 1995‐ 1999 25 15.WP 1999‐ 2003 27 16.WP 2003‐ 2007 19 17.WP 2007‐ 2011 16 18.WP Ab 2011 11 W 4 7 12 15 10 7 9 Hamburg Geschl. 10.WP 11.WP 12.WP 13.WP 14.WP 15.WP 16.WP 17.WP 18.WP 19.WP 20.WP M W 49 7 42 6 44 10 47 8 35 9 30 6 36 10 26 7 49 14 40 16 23 5 Hessen Landesliste Geschlecht 10.WP 11.WP 12.WP 13.WP 14.WP 15.WP 16.WP 17.WP 18.WP 19. WP
M 48 47 43 40 33 10 2 7 0 3 W 4 4 4 6 12 7 1 7 0 3 Direkt: Geschlecht M W 15. WP 25 8 16. WP 42 11 17.WP 27 1 18.WP 37 9 19.WP 36 5 Mecklenburg‐Vorpommern Landesliste Geschlecht M W 1.WP 0 0 2.WP 2 0 3.WP 8 2 4.WP 9 3 5.WP 2 0 6.WP 6 1 1.WP 27 2 2.WP 24 4 3.WP 12 2 4.WP 9 4 5.WP 14 4 6.WP 10 1 Direktmandat Geschlecht M W Niedersachsen Landesliste Geschlecht 11. WP M 12 W 4 Direktmandat 250 12.WP 56 11 13.WP 55 12 14.WP 30 16 15.WP 0 0 16.WP 0 0 17.WP 0 0 18. WP 0 0 Geschlecht 11. WP 12.WP1 M 53 ‐ W 0 ‐ 1 Hat sich nicht ermitteln lassen 13.WP1 ‐ ‐ 14.WP 15 1 15.WP 66 25 16.WP 54 15 17.WP 45 9 18.WP 44 10 Nordrein‐Westfahlen Listenmandate Geschlecht M W 11. WP1 73 16 12.WP1 72 17 13.WP1 70 18 14.WP 0 0 15.WP 0 0 16.WP 28 10 Direktmandate Geschlecht M W 14.WP 78 11 15.WP 56 11 16.WP 24 5 1
Geschlechterverteilung Auf Listen und Direktmandate konnte nicht festgestellt werden. Reinland‐Pfalz Landesliste Geschlecht M W 12. WP 20 6 13.WP 8 6 14.WP 9 8 15.WP 13 7 16.WP 8 5 12. WP 14 0 13.WP 23 4 14.WP 20 1 15.WP 15 3 16.WP 19 9 Direktmandat Geschlecht M W Saarland Geschlecht M W 12. WP 13 8 13.WP 17 9 14.WP 22 5 15. WP 12 7 Sachsen Landesliste Geschlecht M W 251 1.WP 10 2 2.WP 11 6 3.WP 10 6 4.WP 0 0 5.WP 0 0 Direktmandate Geschlecht M W 1.WP 2.WP 51 9 75 5 3.WP 47 13 4.WP 46 9 5.WP 47 11 Sachsen‐Anhalt Geschlecht M W 1.WP 0 0 2.WP 3 2 3.WP 17 9 4.WP 0 0 5.WP 0 0 6.WP 0 0 1.WP 44 4 2.WP 30 2 3.WP 2 0 4.WP 38 10 5.WP 32 8 6.WP 36 5 Direktmandat Geschlecht M W Thüringen Landesliste Geschlecht M W 1. WP 42 2 2. WP 36 6 3. WP 2 3 4. WP 2 3 5. WP 0 3 Direktmandat Geschlecht M W 1. WP ‐ ‐ 2. WP ‐ ‐ 3. WP 34 5 4. WP 34 6 5. WP 21 6 Landtagswahl von Schleswig‐Holstein Direktmandate Geschlecht M W 14.Periode 96‐2000 11 8 15.Periode 2000‐2005 4 0 16.Periode 2005‐2009 20 5 17.Periode 2009‐20012 25 9 18.Periode Ab 2012 17 5 14.Periode 96‐2000 7 5 15.Periode 2000‐2005 19 10 16.Periode 2005‐2009 3 1 17.Periode 2009‐20012 0 0 18.Periode Ab 2012 0 0 Landesliste Geschlecht M W 252 4.4 SPD Bundestagswahl Direktmandate Land Baden‐ Württemberg Bayern M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg‐ Vorpommern Niedersachsen Nordrein‐ Westfalen Reinland‐Pfalz Saarland Sachsen Sachsen‐Anhalt Schleswig – Holstein Thüringen 1990‐
94 1 0 0 2 4 0 2 0 2 1 5 1 9 0 0 1 6 5 35 3 3 1 4 1 0 0 0 0 2 0 0 0 94‐98 98‐2002 02‐05 05‐09 09‐13 13‐ 17 0 0 0 1 3 0 12 0 2 1 4 2 6 2 1 1 7 7 37 3 4 0 4 1 0 0 2 1 2 0 0 0 5 6 5 2 6 3 9 3 2 1 5 2 9 9 4 3 17 10 42 11 8 2 4 1 6 2 8 5 8 3 8 3 4 3 1 0 8 1 6 4 2 0 4 2 1 0 3 2 15 10 34 11 5 2 2 2 3 1 5 3 6 4 5 4 2 2 1 0 5 2 6 4 2 0 6 0 8 5 3 1 14 11 22 18 3 2 2 2 3 0 7 3 3 2 4 2 1 0 0 0 0 2 2 3 2 0 3 0 4 2 0 0 8 6 22 5 2 0 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 0 0 0 1 1 1 0 2 0 2 1 3 2 0 0 8 5 22 5 1 0 0 0 0 0 0 0 3 1 0 0 1990‐
94 16 7 18 6 94‐98 98‐2002 02‐05 05‐09 09‐13 13‐17 15 10 16 12 13 6 13 14 12 8 13 12 10 9 12 11 7 7 8 8 10 10 11 11 Landeslisten Land Baden‐ Württemberg Bayern M W M W 253 Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg‐ Vorpommern Niedersachsen Nordrein‐ Westfalen Reinland‐Pfalz Saarland Sachsen Sachsen‐Anhalt Schleswig – Holstein Thüringen M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W 2 3 5 0 0 0 0 0 5 6 3 0 13 3 18 9 6 3 0 1 5 3 4 2 4 4 3 2 3 3 0 0 0 0 0 0 5 6 1 1 11 3 14 12 6 4 0 0 5 4 2 2 4 4 4 2 1 0 0 0 0 0 0 0 2 1 0 0 6 2 10 9 1 4 0 0 1 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 9 8 0 0 3 3 6 9 2 3 0 0 4 4 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 1 2 0 0 1 1 8 6 3 3 0 0 3 2 0 0 4 0 0 0 2 1 0 0 0 0 0 1 3 3 1 1 4 1 7 5 3 3 1 1 3 2 1 2 1 3 2 1 4 2 2 2 0 0 0 0 6 5 1 2 5 7 15 10 4 5 1 2 3 3 2 2 4 3 2 1 Bezüglich der Wahlbewerber/‐innen lassen sich folgende Ausführungen machen Land M F Bemerkung BB 8 7 Die Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen. BER 6 6 Die Frauen kandidierten auf den ungeraden Listenplätzen. BW 26 14 Die Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen bis Platz 28. BY 26 22 Die Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen bis Platz 38, dann auf den ungeraden. HB 3 2 Die Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen. HH 6 6 Die Frauen kandidierten auf den ungeraden Listenplätzen. HE 23 22 Die Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen. MV 4 2 Die Frauen kandidierten auf den ungeraden Listenplätzen bis Platz 3. NS 32 28 Die Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen mit Ausnahme der Plätze 28 und 60. NRW 45 18 Die 18 Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen bis Platz 36. RLP 21 14 Die Frauen kandidierten auf den ungeraden Listenplätzen bis Platz 15. Dann kandidierten diese in unregelmäßiger Verteilung. SA 9 6 Die Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen bis Platz 12. SH 12 7 Die Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen bis Platz 14. 254 SHT SL TH Ges. 6 7 10 244 3
8
3
168
Die Frauen kandidierten auf den ungeraden Listenplätzen bis Platz 3. Die Frauen kandidierten auf den ungeraden Listenplätzen. Die Frauen kandidierten auf den geraden Listenplätzen bis Platz 6. Von den 412 Listenbewerber/‐innen der SPD betrug der Anteil an Frauen ca. 40 % Unter den Gewählten betrug der Frauenanteil bei den direkt gewählten Bewerbern/‐innen 41,5% und den der gewählten Listenbewerber/‐innen 48,1 %. Würde die direkt gewählten Abgeordneten, die auch über die Liste gewählt worden wären zu den über die Liste Gewählten hinzufügen, dürfte der Frauenanteil noch höher sein. Unter den Wahlbewerber/‐innen in Bayern gab es 19 Direktbewerberinnen auf 45 Wahlkreise. Damit betrug der Frauenanteil 42,2%. Das dürfte der höchste Anteil unter den Direktbewerbern sein, was ausschließlich auf die eine Satzungsregelung zurückzuführen sein dürfte. Die Vorgabe wäre damit erfüllt. Nurwahlkreisbewerber Nur Land Gesamt Doppelbewerber
Listenberwerber F F F F Schleswig‐
Holstein 19 7 – – 8 2 11 5 Mecklenburg‐
Vorpommern 6 2 – – – – 6 2 Hamburg 14 6 2 – 8 5 4 1 Niedersachsen 61 28 1 – 31 15 29 13 Bremen 5 2 – – 3 2 2 – Brandenburg 15 7 – – 5 2 10 5 Sachsen‐Anhalt 9 3 – – – – 9 3 Berlin 15 8 3 2 3 2 9 4 Nordrhein‐
Westfalen 65 18 2 – 1 – 62 18 Sachsen 17 6 1 – 1 1 15 5 Hessen 45 22 – – 23 15 22 7 Thüringen 13 3 – – 4 – 9 3 Rheinland‐Pfalz 35 14 – – 20 6 15 8 Bayern 51 22 1 – 6 3 44 19 Baden‐
Württemberg 41 14 1 – 3 – 37 14 Saarland 16 8 1 – 12 7 3 1 Bundesgebiet 427 170 12 2 128 60 287 108 Anteil in % 39,8 16,6 46,8 37,6 Gesamt 299 110 415 168 Anteil in % 36,8 40,5 Auch wird der Einfluss von Quotenregelungen in besonders deutlicher Form dokumentiert. 255 Landtagswahlen Landtagswahl von Baden‐Württemberg Direktmandat Geschl. 8.WP 1980‐ 1984 3 0 M W 9.WP 1984‐ 1988 2 0 10.WP 1988‐ 1992 4 0 11.WP 1992‐ 1996 2 2 12.WP 1996‐ 2001 1 0 13.WP 2001‐ 2006 4 3 14.WP 2006‐ 2011 1 0 15.WP ab 2011 1 0 Zweitmandat Geschl. 8.WP 1980‐ 1984 9.WP 1984‐ 1988 10.WP 1988‐ 1992 11.WP 1992‐ 1996 12.WP 1996‐ 2001 13.WP 2001‐ 2006 14.WP 2006‐ 2011 15.WP 2011 M W 34 3 35 4 33 5 37 5 31 7 24 8 24 11 30 4 Landtagswahl in Bayern M 11.WP 1986‐
1990 53 12.WP 1990‐
1994 46 13. WP 1994‐
1998 48 14.WP 1998‐
2003 44 15.WP 2003‐
2008 25 16.WP 2008‐
2013 21 W 8 12 22 23 16 18 Geschlecht 17.WP 2013‐
2018 24 + 1 Direkt 17 Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus Bezirks‐/Landesliste Geschl. M W 9.WP 1981‐ 1985 45 6 10.WP 1985‐ 1989 39 9 11. WP 1989‐ 1990 37 18 12.WP 1990‐ 1995 29 13 13. WP 1995‐ 1999 25 27 14. WP 1999‐ 2001 24 18 15. WP 2001‐ 2006 9 9 16.WP 2006‐ 2011 7 7 Direktmandat Geschl. M W Brandenburg 256 12.WP 1990‐ 1995 20 14 13. WP 1995‐ 1999 0 3 14. WP 1999‐ 2001 0 0 15. WP 2001‐ 2006 16 10 16.WP 2006‐ 2011 24 15 17.WP Ab 2011 25 9 17.WP Ab 2011 6 7 Liste Geschlecht M W 1.WP 1990‐ 1994 5 5 2.WP 1994‐ 1999 0 11 3.WP 1999‐ 2004 0 0 4.WP 2004‐ 20009 8 8 5.WP ab. 2009 1.WP 1990‐ 1994 25 1 2.WP 1994‐ 1999 31 10 3.WP 1999‐ 2004 22 15 4.WP 2004‐ 2009 13 4 5.WP Ab 2009 6 6 Direkt Geschlecht M W 15 4 Bürgerschaft in Bremen Geschlecht M W 12.WP 13. WP 1987‐1991 1991‐ 1995 35 22 19 19 14.WP 1995‐ 1999 20 17 15.WP 1999‐ 2003 24 23 17.WP 2007‐ 2011 14 18 16.WP 2003‐ 2007 22 18 18.WP Ab 2011 27 9 Hamburg Geschl. 10.WP 11.WP 12.WP 13.WP 14.WP 15.WP 16.WP 17.WP 18.WP 19.WP 20.WP M W 48 7 51 13 36 17 35 14 38 23 35 23 32 22 28 18 22 19 28 17 30 32 Hessen Landesliste Geschlecht 10.WP 11.WP 12.WP 13.WP 14.WP 15.WP 16.WP 17.WP 18.WP 19. WP
M 47 40 37 36 31 8 19 7 12 12 W 2 4 7 10 13 14 12 8 8 9 Direktmandate: Geschlecht M W 15. WP 21 3 16. WP 2 0 17.WP 16 11 18.WP 6 3 19. WP 10 4 Mecklenburg‐Vorpommern Landesliste Geschlecht 257 1.WP 2.WP 3.WP 4.WP 5.WP 6.WP M W 13 4 9 7 3 4 5 4 6 2 2 1 1.WP 4 0 2.WP 6 1 3.WP 15 5 4.WP 18 6 5.WP 11 4 6.WP 18 6 Direktmandat Geschlecht M W Niedersachsen Landesliste Geschlecht 11. WP M 18 W 5 12.WP 59 12 13.WP 65 16 14.WP 0 0 15.WP 32 22 16.WP 16 13 17.WP 7 9 18. WP 8 8 12.WP 1 ‐ ‐ 13.WP1 ‐ ‐ 14.WP 57 26 15.WP 6 3 16.WP 15 4 17.WP 26 7 18. WP 28 5 Direktmandate Geschlecht 11. WP M 40 W 3 1
Hat sich nicht ermitteln lassen. Nordrein‐Westfahlen Liste Geschlecht M W 11. WP ‐ ‐ Direktmandat Geschlecht 11. WP1 M 104 W 19 1
Davon ein Listenmandat 2
Davon 35 Listenmandate Landesliste Geschlecht M W Direktmandat 258 12. WP 7 3 12.WP ‐ ‐ 13.WP ‐ ‐ 14.WP ‐ ‐ 15.WP 4 2 16.WP ‐ ‐ 12.WP 75 33 13.WP 69 33 14.WP2 42 32 15.WP 43 18 16.WP 66 33 13.WP 14 5 14.WP 11 8 15.WP 9 11 16.WP 8 11 Geschlecht M W 12. WP 31 6 13.WP 17 7 14.WP 24 6 15.WP 19 14 16.WP 16 7 Saarland Geschlecht M W 12. WP 18 9 13.WP 15 10 14.WP 7 6 15. WP 10 7 Sachsen Landesliste Geschlecht M W 1.WP 24 8 2.WP 14 8 3.WP 8 6 4.WP 7 5 5.WP 9 5 2.WP 0 0 3.WP 0 0 4.WP 1 0 5.WP 0 0 Direktmandate Geschlecht M W 1.WP 0 0 Sachsen‐Anhalt Geschlecht M W 1.WP 21 5 2.WP 12 9 3.WP 0 0 4.WP 14 10 5.WP 12 10 6.WP 15 9 1.WP 1 0 2.WP 13 2 3.WP 35 12 4.WP 1 0 5.WP 2 0 6.WP 1 0 Direktmandat Geschlecht M W Thüringen Landesliste Geschlecht M W 1. WP 18 3 2. WP 19 10 3.WP 12 6 4.WP 9 6 5.WP 10 6 Direktmandat Geschlecht M W 259 1.WP ‐ ‐ 2. WP
‐ ‐ 3.WP
0 0 4.WP 0 0 5.WP
2 0 Landtagswahl von Schleswigs‐Holstein Direktmandate Geschlecht M W 14.Periode 96‐2000 15 11 15.Periode 2000‐2005 24 17 16.Periode 2005‐2009 10 5 17.Periode 2009‐20012 6 0 18.Periode Ab 2012 9 4 14.Periode 96‐2000 8 3 15.Periode 2000‐2005 0 0 16.Periode 2005‐2009 8 8 17.Periode 2009‐20012 10 9 18.Periode Ab 2012 4 4 Landesliste Geschlecht M W 4.5 Die Linke(PDS) Bundestagswahl Direktmandat Land Baden‐ Württemberg Bayern M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg‐ Vorpommern Niedersachsen Nordrein‐ Westfalen Reinland‐Pfalz Saarland 260 1990‐
94 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 94‐98 98‐2002 02‐05 05‐09 09‐13 13 – 17 0 0 0 0 3 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 2 2 0 0 0 0 0 0 1 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Sachsen M W M W M W M W 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 2 3 0 0 2 0 0 0 0 0 0 0 0 0 Land 94‐98 98‐2002 02‐05 05‐09 09‐13 13 ‐ 17 Baden‐ Württemberg Bayern M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W M W 1990‐
94 0 0 0 0 1 1 1 2 0 0 0 0 0 0 1 1 0 0 0 1 0 0 0 0 2 1 2 0 0 0 1 2 1 0 0 1 1 0 2 1 0 0 0 0 1 0 2 1 1 0 0 1 0 0 0 0 3 3 3 1 0 0 2 2 1 0 0 1 0 0 2 2 0 0 0 0 1 1 2 2 0 1 0 2 0 0 0 0 3 5 3 3 0 0 2 3 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 1 2 1 0 3 3 0 0 1 0 2 0 1 2 2 1 3 4 2 0 1 0 4 4 2 3 1 0 3 3 3 3 3 3 0 1 0 2 0 1 1 0 2 2 1 2 3 3 5 7 1 2 2 0 4 4 1 0 1 1 2 0 2 3 2 2 0 2 2 3 0 1 1 0 1 2 1 2 2 2 5 5 1 1 1 0 4 4 2 3 0 1 2 3 Sachsen‐Anhalt Schleswig – Holstein Thüringen Landesliste Berlin Brandenburg Bremen Hamburg Hessen Mecklenburg‐ Vorpommern Niedersachsen Nordrein‐ Westfalen Reinland‐Pfalz Saarland Sachsen Sachsen‐Anhalt Schleswig – Holstein Thüringen Aus den Listenkandidaturen lässt sich folgendes darstellen. Land M F Bemerkung 261 BB BER BW BY HB HH HE MV NS NRW 5 4 8 10 3 3 7 6 6 13 5 6 8 10 3 4 8 3 6 15 RLP SA SH SHT SL TH 4 7 6 3 3 5 3 7 6 4 2 4 Ges. 93 94 Frauen kandidierten auf den ungeraden Plätzen. Geschlechterverteilung nach Satzung. Geschlechterverteilung nach Satzung. Geschlechterverteilung nach Satzung. Frauen kandidierten auf den ungeraden Plätzen. Geschlechterverteilung nach Satzung. Geschlechterverteilung nach Satzung. Geschlechterverteilung nach Satzung bis Platz 6. Geschlechterverteilung nach Satzung. Geschlechterverteilung nach Satzung bis Platz 17, dann auf geraden und z.T. auch auf ungeraden Plätzen. Geschlechterverteilung nach Satzung bis Platz 6. Frauen kandidierten auf den ungeraden Plätzen. Frauen kandidierten auf den ungeraden Plätzen. Frauen kandidierten auf den ungeraden Plätzen. Geschlechterverteilung nach Satzung bis Platz 4. Frauen kandidierten auf den ungeraden Plätzen bis Platz 7. Der Frauenanteil von 187 Bewerber/‐innen beträgt 50,5%. Aus der Übersicht lässt sich klar der Frauenanteil in den jeweiligen Bereichen ableiten. nur in Wahlkreisen Nur auf Listen Doppelkandidaten Land Ges. F Ges. F Ges. F Ges. Weiblich
Schleswig‐Holstein 19 8 7
2
8
5
4 1
Mecklenburg‐
9 3 – – 3 – 6 3
Hamburg 7 4 – – 1
1
6 3
Niedersachsen 32 9 20
3
2
2
10 4
Bremen 8 4 2
1
6
3 – – Brandenburg 11 6 1
1
1
1
9 4
Sachsen‐Anhalt 9 4 2 – – – 7 4
Berlin 12 6 2 – – – 10 6
Nordrhein‐Westfalen 70 26 42
11
7
5
21 10
Sachsen 17 7 3 – 1 – 13 7
Hessen 24 9 9
1
2
2
13 6
Thüringen 13 6 4
2
4
1
5 3
Rheinland‐Pfalz 17 5 10
2
2
1
5 2
Bayern 48 11 28
1
3
3
17 7
Baden‐Württemberg 38 9 22
1 – – 16 8
Saarland 9 4 4
2
5
2 – – Bundesgebiet 343 121 156
27
45
26
142 68
Frauenanteil in % 35,3 17,3 57,8 47,9
Gesamt 298
95
187
94 Frauenanteil in % 31,9 50,3 262 Landtagswahlen Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus Bezirks‐/Landesliste Geschl. M W 12.WP 1990‐ 1995 6 6 13. WP 1995‐ 1999 0 0 14. WP 1999‐ 2001 2 1 15. WP 2001‐ 2006 0 0 16.WP 2006‐ 2011 6 4 17.WP Ab 2011 12.WP 1990‐ 1995 4 7 13. WP 1995‐ 1999 15 19 14. WP 1999‐ 2001 15 15 15. WP 2001‐ 2006 18 15 16.WP 2006‐ 2011 5 8 17.WP Ab 2011 4 6 Direktmandat Geschl. M W 3 6 Brandenburg Liste Geschlecht M W 1.WP 1990‐1994 7 6 2.WP 1994‐1999 8 10 3.WP1 1999‐2004 11 11 4.WP 2004‐2009 5 1 5.WP Ab 2009 3 2 1
Einschlieslich 5 Direktmandate, die sich nicht zuordnen ließen Geschlecht M W 4.WP 2004‐2009 11 12 5.WP Ab 2009 12 9 Bürgerschaft in Bremen Geschlecht M W Hamburg 263 12.WP 13. WP 1987‐1991 1991‐ 1995 0 0 0 0 14.WP 1995‐ 1999 0 0 15.WP 1999‐ 2003 0 0 16.WP 2003‐ 2007 0 0 17.WP 2007‐ 2011 6 8 18.WP Ab 2011 2 3 Geschl. 10.WP 11.WP 12.WP 13.WP 14.WP 15.WP 16.WP 17.WP 18.WP 19.WP 20.WP M W 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 4 4 4 5 Hessen Geschlecht 10.WP 11.WP 12.WP 13.WP 14.WP 15.WP 16.WP 17.WP 18.WP 19. WP
M 0 0 0 0 0 0 0 3 3 3 W 0 0 0 0 0 0 0 3 3 3 Mecklenburg‐Vorpommern Landesliste Geschlecht M W 1.WP 5 7 2.WP 10 8 3.WP 9 9 4.WP 6 7 5.WP 6 7 6.WP 7 7 1.WP 0 0 2.WP 0 0 3.WP 1 1 4.WP 0 0 5.WP 2 0 6.WP 0 0 Direktmandat Geschlecht M W Niedersachsen Geschlecht 11. WP M 0 W 0 12.WP 0 0 13.WP 0 0 14.WP 0 0 15.WP 0 0 16.WP 5 6 17.WP 0 0 18. WP 0 0 Nordrein‐Westfahlen Geschlecht M W 11. WP 0 0 12.WP 0 0 13.WP 0 0 14.WP 0 0 15.WP 5 6 16.WP 0 0 Saarland Geschlecht M W Sachsen Landesliste 264 12. WP 0 0 13.WP 0 0 14.WP 6 5 15. WP 5 4 Geschlecht M W 1.WP 2.WP 11 10 12 5 3.WP 15 15 4.WP 14 13 5.WP 13 14 Direktmandate Geschlecht M W 1.WP 2.WP 0 0 0 0 3.WP 0 0 4.WP 3 1 5.WP 2 0 Sachsen‐Anhalt Geschlecht M W 1.WP 8 4 2.WP 11 9 3.WP 12 13 4.WP 12 13 5.WP 11 12 6.WP 13 13 1.WP 0 0 2.WP 0 1 3.WP 0 0 4.WP 0 0 5.WP 3 0 6.WP 3 0 Direktmandat Geschlecht M W Thüringen Landesliste Geschlecht M W 1. WP 6 3 2. WP 9 7 3.WP 11 10 4.WP 17 6 5.WP 7 6 Direktmandat Geschlecht M W 1.WP ‐ ‐ 2. WP
‐ ‐ 3.WP
0 0 4.WP 2 3 5.WP
6 8 Landtagswahl von Schleswig‐Holstein Geschlecht M W 14.Periode 96‐2000 0 0 15.Periode 2000‐2005 0 0 16.Periode 2005‐2009 0 0 17.Periode 2009‐20012 2 3 18.Periode Ab 2012 0 0 4.6 Zusammenfassung Zwar ist Wikipedia keine Quelle auf die man sich allein stützen kann. Aber anhand der Wahlunterlagen sollte sich problemlos nachprüfen lassen, dass die Wahlverfahren und die Zusammensetzung der 265 Wahlvorschläge nahezu 1:1 dem Muster folgen, wie dieses satzungsmäßig vorgegeben wird. Und wenn die Praktiken wie im Falle Bündnis ‘90/die Grünen herbeiführen, dass in einzelnen Gliederungen Männer de facto über Jahre und Jahrzehnte von der Wahl zum Bundestag ausgeschlossen werden, dann kann dies unter keinem Gesichtspunkt mehr den Wahlrechtsnormen entsprechen. Nimmt man sich die Geschlechterverteilung auf den Landeslisten zu Gemüte, so fällt auf, dass die dogmatische Durchsetzung der satzungsmäßigen Bestimmungen auf den aussichtsreichsten Listenplätzen besonders stark ist, während auf den hinteren aussichtlosen Listenplätzen wahrscheinlich wegen des Erschöpfung des Pools an Bewerberinnen diese Durchsetzung weniger festzustellen ist, so dass dort der Frauenanteil deutlich geringer ist. Partei Wahlkreis Liste Gesamt Frauenanteil M F M F M F Gesamt in % CDU 154 37
37
27
191
64
255 25,1
CSU 38 7
5
6
43
13
56 23,2
SPD 43 15
70
65
113
80
193 41,5
Die Linke 2 2
26
34
28
36
64 56,3
Bündnis 90/die Grünen 1 0
27
35
28
35
63 55,6
Gesamt 238 61
165
167
403 228
631 36,1
Alle Abgeordnete 299 332 Frauenanteil in % 20,4 50,3 Diese Übersicht dokumentiert in besonders deutlicher Form, wie dermaßen das System starrer Listen bei Wahlen dazu missbraucht wird, um gezielt ideologisch motovierter politischer Zielstellungen folgen gezielt die Frauenanteile in den Parlamenten zu erhöhen. Der Anteil über die Listen gewählter Abgeordneter ist überdurchschnittlich hoch, während der über die Wahlkreise gewählter extrem gering ist. Hier stellt sich die Frage wie das noch mit dem „Fördergebot“ nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gerechtfertigt werden soll. Insoweit muss davon ausgegangen werden, dass ca. 161 der 228 weiblichen Abgeordneten durch „Frauenförderung“ der Parteien ins Parlament eingezogen sind. Spätestens hier sollte deutlich werden, dass ein Mehrheitswahlsystem unmöglich für eine derartige „Frauenförderung“ geeignet sein kann. Ferner wird durch die förderale Komponente des Wahlsystem die Frauenprivilegierung spezielle bei dem System von Bündnis 90/die Grünen,die Linke und SPD noch massiv verstärkt und eine Vielzahl männlicher Mitglieder ungerechtfertigter Weise von der Wahl ferngehalten. Das ist mit der privilegienfeindlichen Demokratie des GG nicht mehr vereinbar. 5. Frauenquoten in Arbeitnehmer‐ und Personalvertretungen 5.1 ein Überblick Wie in den nachfolgenden Stellen zu zeigen ist, haben bereits Eingriffe ins Wahlrecht durch „Frauenquoten“ bei Personal‐ und Arbeitnehmervertretungen Einzug gehalten. Staatliche Gerichte haben dies als verfassungsgemäß eingeordnet ohne jedoch relevante Urteile des BVerfG mit einbezogen zu haben. 5.2 Personalvertretungsgesetz des Landes Hessen(HPVG) 266 In den §§ 13, 16,115 der HPVG, sowie in den §§ 5,8,10,23‐26 der WO wurden Quotenregelungen des Minderheitengeschlechts eingeführt. Der hessische STGH397 hat diese Regelung als Verfassungsgemäß eingestuft. Inzwischen hat es weitere Urteile des VGH398 gegeben. Zunächst sei darauf verwiesen, dass die Mandatszuteilung auf die einzelnen Berufsgruppen nach d’Hondt oder Hare/Niemeyer ebenfalls unzulässig, wegen Verstoßes gegen die Unmittelbarkeit sein könnte. Eine weitere Erörterung hierzu wird nicht weiter vorgenommen. Gewidmet soll sich ausschließlich der Ausdifferenzierung der Wahlgrundsätze nach Geschlechtszugehörigkeit der der gewählten Bewerber/‐Innen. Der STGH begründete seinerseits eine Rechtfertigung damit, dass im öffentlichen Dienst die Frauen in den Personalvertretungen unterrepräsentiert seien. Er konstruierte daraus eine Benachteiligung und behauptete, dass Frauen besser die Frauen und ebenso die Männer besser die Männer vertreten könnten. Denkt man konsequent diese Argumentation weiter, so könnte dies nur dadurch gewährleistet werden, in dem die Männer und Frauen jeweils eine Wählergruppe bilden und unmittelbar für sich entscheiden, durch wen sich diese in den Personalvertretungen vertreten lassen wollen. Dies ist hier aber hier nicht der Fall. So können die Männer für die Frauen und die Frauen für die Männer entscheiden durch wen dieser jeweils vertreten werden. Hierzu stellt sich die Frage, weshalb es Gleichstellungsbeauftragte gibt, wenn es dem Gesetzgeber um die Vertretung geschlechtsspezifischer Interessen geht. Weiterhin Rechtfertigt der STGH diese Regelung mit den Rekurs auf das Sozialstaatsprinzip nach Artikel 20 Abs. 1 GG. Nach der Rechtsprechung des BVerfG dürfen aber nur rein biologische Geschlechtsmerkmale zur Ungleichbehandlung bzw. zur Unterscheidung der Individuen nach Geschlecht herangezogen werden. Dies ist hier aber nicht der Fall. Allein aus sozialen Gesichtspunkten kann aber eine Unterscheidung nach Geschlecht nicht vorgenommen werden. Andernfalls steht hier die Frage nach der Ungleichbehandlung gegenüber anderen Gruppen von Normadressaten in den Raum. Denn mit ähnlich gelagerten Argumenten müsste dann auch ein Mindestkontingent an Mandaten für Angehörige bestimmter Ethnien und Religionen, sowie Behinderte vorgehalten, respektive diese bei der Mandatszuteilung besonders berücksichtigt werden. Wobei hier anzumerken ist, das es auch Behindertenbeauftragte gibt. Hinzu kommt das Argument, wonach Mütter die alleinerziehenden Elternteile seien. Der STGH verschweigt aber, dass diese Situation im erheblichen Maße auf das männer‐ und väterfeindliche Familienrecht(Mütter bekamen bei Trennungen das alleinige Sorgerecht und Väter mussten die Alimente zahlen) zurückgeführt werden kann. Der damalige Ministerpräsident gab an, dass trotz entsprechender Ankündigungen Männer und Frauen auf gemeinschaftlichen Listen kandidiert haben und dennoch nicht die Frauen entsprechenden Soll‐Vorschriften repräsentiert gewesen seien. Von den Verfahrensbeteiligten hat aber niemand vorgetragen, dass sich die Frauen von einer Unterrepräsentanz gestört gefühlt und beschwert haben. Ebenso stellt sich die weshalb diese dann nicht massenhaft mit reinen Frauenwahlvorschlägen zur Wahl angetreten sind, wenn es um die Repräsentanz ihrer Personengruppe gegangen wär. Vielmehr spricht aufgrund ihrer gemeinsamen Kandidatur, dass sie unter dem Gehalt nach Artikel 9 GG andere Ziele verfolgt haben, die aus demokratischen Gesichtspunkten nachvollzierbar und durch das Wahlverfahren legitimiert sind. Insoweit kann hieraus keine Durchbrechung der Wahlgrundsätze gerechtfertigt werden. Hinzukommt, dass das BVerfG klar gestellt hat, dass das Verfahren der Mandatszuteilung frei von willkürlichen und widersinnigen Effekten sein muss und dass die Wahlberechtigten erkennen können muss wer kandidiert und wie sich das eigene Wahlverhalten auf das 397
398
P.St. 1141 vom 22.12.1993 Hessischer Verwaltungsgerichtshof 14.12.1999, 22 TL 1097/99; 17.11.2005, 22 TL 254/05 267 Wahlergebnis auswirkt. Diese Vorrausetzung ist hier aber nicht erfüllt. Den Grundsätzen der Verhältniswahl entspricht es, dass diejenigen von einem Wahlvorschlag gewählt sind, die entsprechend der Reihenfolge von der vorschlagenden Wählervereinigung auf diesen benannt sind. Ebenso können die Wahlberechtigten nur Einfluss darauf nehmen, wie viele Personen von einem Wahlvorschlag benannt wurden. Sie können damit, wenn überhaupt nur beschränkt erkennen, wer am Ende gewählt sein wird. Insoweit können sie nur Einfluss auf die im Organ vertretenen Listen, nicht aber auf die gewählten Einzelpersonen nehmen. Die Willkürlichkeit des Effektes besteht darin, dass bei der Mandatszuteilung eine bestimmte Geschlechterverteilung vorgeschrieben wird. Zudem wird hier die Unmittelbarkeit verletzt. Diese besteht dadurch, dass sich eine Instanz zwischen Stimmabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses schiebt und nach eigenem Ermessen, hier nach Geschlecht, eine Auswahl unter den Bewerber/‐innen vornimmt. Insoweit wird gegen den Grundsatz der Mandatszuteilung bei Verhältniswahl mit starren Listen verstoßen. Eine Verletzung der Wahlfreiheit findet insoweit statt, als das bereits beim Wahlvorschlagsrecht eine unzulässige Beeinflussung stattfindet. Denn wer weiß, dass am Ende eine bestimmte Geschlechterverteilung gewählt werden muss und möglicher Weise Bewerber/‐innen übergangen werden, der wird die Reihenfolge der Bewerber/‐innen auf den Wahlvorschlägen anders festsetzen, als wie wenn grundsätzlich diese entsprechende der Reihenfolge ihrer Benennung als gewählte Vertreter/‐innen festzustellen sind. Ähnlich gelagert ist die hier festgelegte Regelung zur Mehrheitswahl. Hier ist die Freiheit und Gleichheit beim aktiven Wahlrecht betroffen. Die Freiheit insoweit, als das die Wahlberechtigte ihre maximale Anzahl an Stimmen nicht beliebig verteilen können, sondern die vorgegebene Geschlechterverteilung beachten müssen. Ebenso kann es bei Stimmenverteilung sein, dass die Angehörigen des einen Geschlechts mit weniger Stimmen gewählt sind als die anderen. Wenn sich z.B. vom „Minderheitengeschlecht“ höchstens so viele Personen zu Wahl stellen, wie Vertreter/‐innen zu wählen sind, während beim „Mehrheitsgeschlecht“ wo u.U. eine Kampfkandidatur stattfindet. Während im konkreten Falle beim Minderheitengeschlecht zur Wahl eine Stimme genügt, bedarf es beim Mehrheitsgeschlecht deutlich mehr Stimmen. Damit wird sowohl beim Erfolgswert, als auch bei der Stimmengewichtung nach Geschlecht und politischer Meinung ausdifferenziert, was das BVerfG in BVerfGE 6 84 ausgeschlossen hat. Sowohl der STGH, als auch der VGH sind weder auch das Ausdifferenzierungsverbot nach personenbezogener Merkmale und sozialer Unterschiede (BVerfGE 6 84; 51 222) noch auf einen möglichen Verstoß gegen die Unmittelbarkeit des Wahlrechts eingegangen. Selbiges gilt auch für die Vorgabe, wonach sich der Wille der Wahlberechtigten im zu wählen Organ widerzuspiegeln hat und nicht deren Querschnitt. Der STGH rekurriert auch u.a. auf BVerfGE 60 162 und begründet die Ausdifferenzierungsfähigkeit nach Geschlecht damit, dass BVerfGE eine Ausdifferenzierungsfähigkeit nach Organisation und zur Sicherung eines Funktionsfähigen Organs gestattet hat. Dies hat aber weder was mit dem einen noch mit dem anderen zu tun. Zur Wahlgleichheit macht das BVerfG in BVerfGE 60 162 <168> folgende Aussagen „Das BVerfG hat die Anforderungen, die sich aus Art. GG Artikel 3 GG Artikel 3 Absatz I GG für die Gestaltung des Wahlrechts bei allgemeinen politischen Wahlen ergeben, in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Die auf diese Weise gewonnenen Grundsätze der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl gelten danach als ungeschriebenes Verfassungsrecht auch über den Anwendungsbereich der Art. GG Artikel 28 GG Artikel 28 Absatz I 2, GG Artikel 38 GG Artikel 38 Absatz I GG hinaus (vgl. BVerfGE 1, 208 [247]; BVERFGE 6, 84 [91] ; BVerfGE 30, 227 [246] ;BVerfGE 41,1 [12]; BVERFGE 51, 222 [234] m. w. Aus.).“ Da es auch auf BVERFGE 6 84 rekurriert hat, kann daraus gefolgert werden, dass 268 dessen Willen ist, dass auch nicht zu den Personalvertretungen nach personenbezogen Merkmalen wie Geschlecht oder nach politischer Meinung unterschieden werden darf. Der STGH erklärt selbst, dass die Geschlechter denselben Rechtsstatus innehaben. Insoweit wär eine Unterscheidung nach Berufsgruppen wegen des unterschiedlichen Rechtsstatus denkbar, eine nach Geschlecht aber nicht. Auch ein Rekurs auf Art. 3 Abs. 2 der HV scheidet aus, da hierdurch der Mutterschutz nicht betroffen ist. Auch der Verweis auf Art. 3 Abs. 2 GG ist unzulässig, da starre Frauenquoten unzulässig sind. Bezüglich der Unmittelbarkeit kann bei gemeinsamer Wahl die Mandatszuteilung auf die Berufsgruppen argumentiert werden. 5.3 Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig‐Holstein Ähnlich gelagert wie der STGH argumentiert das BVerwG399 zur Frauenquote im Mitbestimmungsgesetz des Landes Schleswig‐Holstein. Hierbei geht es um § 10 Abs. 2 und § 91 Abs. 2 MBG Schl.‐H, sowie § 17 Abs. 3 und § 28 Abs. 3 und Abs. 4 PersRWahlV SH 2008 enthaltenen Geschlechterquote. Ein Verfahrensbeteiligter führt hierzu aus „Damit sei der durch § 28 Abs. 4 Satz 4 WO vorgenommene Eingriff in das Gebot der Gleichheit der Wahlen nicht vereinbar. Die streitige Regelung könne auch nicht als vom Verfassungsauftrag des Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG gedeckte Fördermaßnahme betrachtet werden. Dieser Verfassungsauftrag erzwinge eine Förderung nicht auch dann noch, wenn sich die Frauen nicht zur Wahl in die Interessenvertretung stellen wollten.“ Diesbezüglich argumentiert das BVerwG „ In Bezug auf das aktive Wahlrecht kann entgegen der Auffassung der Antragsteller bereits von einer Einschränkung des Grundsatzes der allgemeinen und gleichen Wahl (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht die Rede sein, soweit diese Grundsätze im Personalvertretungsrecht anzuwenden sind (vgl. BVerfGE 60, 162, 169). Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Sitze in der Personalvertretung bzw. in der Gruppe zu vergeben sind (§ 17 Abs. 3 Nr. 3, § 28 Abs. 3 Satz 3 WO). § 28 Abs. 4 Satz 4 WO ändert daran nichts. Kein Wähler ist gezwungen, von der vereinfachten Form der Listenwahl in § 28 Abs. 4 WO Gebrauch zu machen. Will er einen Wahlvorschlag mit ausschließlich männlichen Kandidaten unterstützen, so kann er dies tun, indem er die Bewerber jener Liste bis zu der auf das männliche Geschlecht entfallenden Höchstzahl ankreuzt (§ 28 Abs. 3 Sätze 1 und 3 WO). Die ihm verbleibenden, auf das weibliche Geschlecht entfallenden Stimmen kann er an die Bewerberinnen auf der anderen Liste vergeben (§ 28 Abs. 3 Satz 2 WO). Dass die Wähler überhaupt gehalten sind, ihre Stimmen auf das männliche und weibliche Geschlecht zu verteilen, kann im Lichte der Zielsetzungen des Art. 3 Abs. 2 GG nicht als nennenswert gewichtiger Eingriff in die Wahlfreiheit angesehen werden. In Bezug auf das passive Wahlrecht ist eine gewisse Einschränkung des Grundsatzes der allgemeinen und gleichen Wahl nicht in Abrede zu stellen. Ein erheblicher Eingriff kann jedoch nicht darin erblickt werden, dass für Wahlvorschlagslisten mit ausschließlich männlichen Kandidaten nur so viele Stimmen abgegeben werden können, wie Personalratssitze auf das männliche Geschlecht entfallen. Auch hier mildern die Zielsetzungen des Art. 3 Abs. 2 GG das Gewicht des Eingriffs. Im Übrigen geht der Gesetzgeber ersichtlich davon aus, dass es den Wahlvorschlagsträgern bei nachhaltigen Bemühungen im Allgemeinen gelingen wird, weibliche Beschäftigte in hinreichendem 399
269 BVerwG, Beschluss vom 5. 1. 2000 ‐ 6P 1. 99 Umfang für Kandidaturen zu gewinnen. Diese Prognose ist von Gerichts wegen nicht zu beanstanden. Als Übergangserscheinung aber ist die Einschränkung jedenfalls hinzunehmen.“Rn 30‐31 Auch hier verkennt das BVerwG400 mehrere Fakten. Zum einen ist bereits die Wahlfreiheit dadurch eingeschränkt, dass jede/‐r Wahlberechtigte gezwungen ist sich zu entscheiden, ob diese/‐r alle Stimmen nach vorgeschriebener Geschlechterverteilung auf die einzelnen Bewerber/‐innen verteilten werden sollen oder ob auf eine bestimmte Anzahl an Stimmen verzichtet werden sollen. Da, wie das Gericht hier ausführt, auch die vorschlagenden Listenvereinigungen angehalten werden sollen, gezielt Anstrengungen zu unternehmen, um Angehörige des Minderheitengeschlechts auf den jeweiligen Listen vorschlagen zu können. Somit findet bereits eine unzulässige Beeinflussung, und damit eine Beeinträchtigung der Freiheit im Wahlvorschlagsrecht statt. In Bezug auf die Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, gibt das BVerwG zu, dass hierzu Einschränkungen vorzufinden sind. Eine solche Ausdifferenzierung hat aber bereits das BVerfG mit BVerfGE 6 84 ausgeschlossen. Nimmt man auch hier wieder an, dass aus den Angehörigen des Minderheitengeschlechts, sich so viele Bewerben, wie Vertreter/‐innen dieser Personengruppe zu wählen sind, dann wird auch hier wieder der Erfolgswert nach Geschlecht unterschieden. Nimmt man an, dass auf das Minderheitengeschlecht 2 Mandate entfallen und sich nur 2 Personen bewerben, dann ist jede Person mit jeweils einer Stimme gewählt. Damit hätten wir 2 Stimmen für 2 Mandate. Beim Mehrheitsgeschlecht bewerben sich 10 Personen auf 5 Mandate. Es werden auf diese insgesamt 150 Stimmen abgegeben. Auf die 5 Gewählten entfallen insgesamt 100 Stimmen. Damit hätten wir 100 Stimmen für 5 Mandate. Damit hätten wir auch ein ungleiches Stimmengewicht. Eine derartige Situation kann dadurch zu Stande kommen, dass, wie das Gericht ausgeführt hat, die Wahlberechtigten nicht verpflichtet sind ihr Stimmenkontingent voll auszuschöpfen und somit entweder nur Männer oder nur Frauen wählen können. Ebenso nehmen die einzelnen Stimmen in den Fällen des § 17 Abs. 3 Nr. 3 den Zählwert „ungültig“ und § 28 Abs. 4 Satz 4 den Zählwert „nicht abgegeben“ ein, während in den Fällen, in die vorgeschriebene Geschlechterverteilung eingehalten wird, die Stimmen vollumfänglich den Wert 1 einnehmen und zu Gunsten der Bewerber/‐innen gewertet werden. Somit wird auch der Zählwert der Stimmen nach Geschlecht der Bewerber/‐innen auf die die einzelnen Stimmen abgegeben werden, unterschieden. Was ebenfalls unzulässig ist. Auch hier ist das BVerwG nicht unter dem Gehalt von Art. 3 Abs. 1 GG darauf eingegangen, wie eine Ungleichbehandlung gegenüber anderer Gruppen von Normadressaten, die auch von der „Benachteiligung“ der Unterrepräsentanz betroffen sein können, gerechtfertigt werden kann. Ebenfalls stellt sich auch die Frage, wie sich die Ungleichbehandlung zur Beseitigung von rein biologisch begründbaren Problemen, die in der Natur der Sache nur bei Männern oder Frauen im Sinne der Rechtsprechung des BVerfG auftreten können, rechtfertigen lässt. Da diese Regelung sowohl für Männer, wie auch für Frauen zutreffen kann, ist eine derartige Rechtfertigung unter Rekurs auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nicht mehr gegeben. U.a. in BVerfGE 95 408 erklärt das BVerfG „Das Gericht kann daher einen Verstoß gegen die Wahlgleichheit nur feststellen, wenn die differenzierende Regelung nicht an einem Ziel 400
Hier wird auf die Fassung vom 18.01.1995,GVBL‐SH 3/1995 Bezug genommen 270 orientiert ist, das der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Wahlrechts verfolgen darf….“. Dies ist hier der Fall. Das BVerfG hat als Ziel lediglich: 1. Gewährleistung eines Funktionsfähigen Organs durch Unterschriftenquoren und Sperrhürden, 2. Wiederspiegelung des Wählerwillens und 3. Ausdifferenzierung nach organisatorischen Gegebenheiten zugelassen, aber keineswegs eine bestimmte personelle Zusammensetzung in den Fällen des Art. 3 Abs. 3 GG. Ferner erklärt das BVerfG401 „Der Grundsatz der Gleichheit der Wahl gebietet, dass alle Staatsbürger das aktive und passive Wahlrecht möglichst in formal gleicher Weise ausüben können. […] Aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit folgt für das Wahlgesetz, dass die Stimme eines jeden Wahlberechtigten grundsätzlich den gleichen Zählwert und die gleiche rechtliche Erfolgschance haben muss. Alle Wähler sollen mit der Stimme, die sie abgeben, den gleichen Einfluss auf das Wahlergebnis haben.“ Wer durch Ausschöpfung seines Stimmenkontingents eine andere Geschlechterverteilung wählen, hat keine Möglichkeit seinen Willen umzusetzen. Somit nehmen nicht nur, wir hier ausgeführt, die Stimmen nicht den gleichen Zählwert ein, es ist auch nicht die gleiche Einflussmöglichkeit und rechtliche Erfolgschance gegeben. Somit kann nicht jeder in gleicher Weise von seinen aktiven und passiven Wahlrecht Gebrauch machen. Ebenfalls ist die Mandatszuteilen nicht frei von willkürlichen Effekten und es wird nach politischer Meinung unterschieden. Auf all diese Argumente ist das VerwG nicht eingegangen. Stattdessen hat es wiederum diese Regelung mit der „Besservertretung von Fraueninteressen“ begründet. 5.4 Personalvertretungsgesetz des Landes Niedersachsen Ähnlich gelagert wie im Land Hessen, ist auch die Wahl zu den Personalvertretungen im Land Niedersachsen geregelt. Auch hier setzt sich das OVG Lüneburg402 ebenfalls nicht mit dem Gehalt der Rechtsprechung des BVerfG in Bezug auf die Freiheit, Gleichheit und Unmittelbarkeit der Wahl, sowie Art. 3 GG und der Intention der Verfassungskommission zur Einführung von Satz 2 in Art. 3 Abs. 2 GG auseinander. Insoweit sind auch hier dieselben Wahlrechtsverletzungen zu beanstanden wie im Personalvertretungsrecht des Landes Hessen. Ebenfalls haben die Gerichte403 sich nicht mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit beschäftigt. 5.5 Betriebsverfassungsgesetz Ebenfalls unzulässig ist der Listensprung im Betriebsverfassungsgesetz. Sowohl das ArbG Bonn als auch das LAG Köln und das BAG404 rechtfertigen diese Regelung mit der „Förderpflicht“ des Staates nach Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt, obwohl diese „Förderpflicht“ nicht in einer solchen Weise bestehen kann(siehe 3.4). Auch hier erklären sie zwar, dass jeder seine Rechte auf möglichst gleicher Weise wahrnehmen können muss, 401
BVerfGE 122 266; auch in 60 162 OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 17.04.2012, 18 LP 7/11 403
Hannover vom 18. Mai 1995 ‐ 5 A 435/95, NdsVBl 1995, 260; OVG Lüneburg 18. Senat, Beschluss vom 17.04.2012, 18 LP 7/11 404
BAG, Beschluss vom 16. 3. 2005 ‐ 7 ABR 40/04 402
271 schätzen aber die Wahlgrundsätze unter Rekurs auf Art. 3 Abs. 2 GG als Ausdifferenzierungsfähig ein. Ferner behaupten auch die Gerichte, dass dieser Eingriff das niedrigste mögliche Mittel zur Gleichstellung sei. Auch hier wird nicht im Gehalt von BVerfGE 6 84 eingegangen. Ebenso wird auch hier gegen die Unmittelbarkeit verstoßen, da sich eine Instanz zwischen Stimmenabgabe und Feststellung des Wahlergebnisses schiebt, die nach eigenem Ermessen einer personellen Auswahl und den Bewerber/‐innen vornimmt. Ferner ist auch hier wieder das Verfahren der Mandatszuteilung nichtfrei von willkürlichen und widersinnigen Effekten. Zum einem muss eine bestimmte personelle Zusammensetzung im Ergebnis vorhanden sein und zum anderen zuwiderläuft es dem Wahlsystem, wenn eine Vorschlagsliste einen Listenplatz abgeben muss, nur weil die Geschlechterverteilung nicht stimmt. Ebenso zuwiderläuft es den Anforderungen des BVerfG, wonach die Wahlberechtigten erkennen können müssen, wie sich das eigene Wahlverhalten auf das Wahlergebnis auswirkt. Stattdessen erklärt das BAG „Die Regelungen können zwar zu einer Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts führen, weil das Geschlecht in der Minderheit u.U. stärker im Betriebsrat vertreten ist, als dies nach dem bei der Wahl erzielten Stimmenverhältnis der Fall wäre. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Die Vorschriften sind entsprechend der Vorgabe in Art. 3 Abs. 2 GG geschlechtsneutral formuliert und gewährleisten daher nicht nur dem weiblichen, sondern auch dem männlichen Geschlecht die festgelegte Mindestvertretung, wenn es in der Belegschaft in der Minderheit ist. Der Geschlechterproporz stellt damit geschlechtsunabhängig sicher, dass das Geschlecht in der Minderheit im Betriebsrat nicht unterrepräsentiert ist. Dadurch wird die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung beider Geschlechter hinsichtlich des Zugangs zum Betriebsrat gefördert und auf die Beseitigung der bisher typischen Unterrepräsentanz von Frauen hingewirkt. Soweit mit dieser das Geschlecht in der Minderheit begünstigenden Regelung eine Benachteiligung der Bewerber des anderen Geschlechts einhergeht, ist dies zur Verwirklichung des Gleichberechtigungsgebots gerechtfertigt (vgl. hierzu Staatsgerichtshof des Landes Hessen 22. Dezember 1993 ‐ P. St. 1141 ‐ ESVGH 44, 13 = NZA 1994, 521, zu B 3 der Gründe). Dementsprechend sind die Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 WahlO Post, § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO auch mit der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen vereinbar. Die Richtlinie in der hier maßgeblichen, bis zum 4. Oktober 2002 geltenden Fassung bezweckt nach deren Art. 1 Abs. 1 die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen ua. hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung in diesem Sinne verbietet zwar eine mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie). Nach Art. 2 Abs. 4 steht die Richtlinie aber Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit für Männer und Frauen, insbesondere durch Beseitigung der tatsächlich bestehenden Ungleichheiten, die die Chancen der Frauen in den in Art. 1 Abs. 1 genannten Bereichen betreffen, nicht entgegen. Da die Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 WahlO Post, § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO der Förderung der Chancengleichheit von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zum Betriebsrat dienen, in dem Frauen bislang typischerweise unterrepräsentiert sind, sind sie nach Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 76/207/EWG zulässig.[….] Die Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 WahlO Post, § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO schränken zwar die Rechte der Gewerkschaften insoweit ein, als diese zur Vermeidung von Nachteilen gehalten sind, eine 272 ausreichende Anzahl von Wahlbewerbern des Geschlechts in der Minderheit in die von ihnen getragenen Vorschlagslisten für Betriebsratswahlen aufzunehmen. Der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO angeordnete Listensprung kann die Wettbewerbschancen derjenigen Gewerkschaften beeinträchtigen, die keine ausreichende Anzahl von Kandidaten des Geschlechts in der Minderheit für ihre Vorschlagslisten gewinnen konnten. Diese Beschränkung der Koalitionsfreiheit ist jedoch zur Durchsetzung der in § 15 Abs. 2 BetrVG, § 4 Abs. 1 Satz 2 WahlO Post vorgegebenen Mindestquote für das Geschlecht in der Minderheit durch das verfassungsrechtlich angeordnete Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG gerechtfertigt. Die der Vorschrift zugrunde liegende Annahme des Gesetzgebers, dass es den Trägern von Wahlvorschlägen bei nachhaltigem Bemühen im Allgemeinen gelingen wird, Vertreter des Geschlechts in der Minderheit in erforderlichem Umfang als Wahlbewerber zu gewinnen, ist von der ihm zustehenden Einschätzungsprärogative gedeckt“ Rn 47,48,51 Auch hier gibt das BAG zu, dass eine unzulässige Beeinflussung beim Wahlvorschlagsrecht dahingehend stattfindet, dass die Vorschlagenden angehalten werden sollen, eine bestimmte Geschlechterverteilung vorzuschlagen, was eine Beeinträchtigung der Wahlfreiheit darstellt. Ferner gibt es zu, dass auch eine Ungleichbehandlung der Geschlechter zu verzeichnen ist und dass der Erfolgswert und das Stimmengewicht sich nach Geschlecht unterscheiden, was nach BVerfGE 6 84 unzulässig ist. Ferner dürfen geschlechtsspezifische Ungleichbehandlungen nur stattfinden, soweit sie zur Lösung von Problemen, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können, zwingend erforderlich sind405. Da sowohl auch Männer als „Minderheiten‐
geschlecht“ ebenso auch andere Gruppen von Normadressaten durch Unterrepräsentanz von einer möglichen Benachteiligung betroffen sein können, sind die Vorrausetzungen zur Durchbrechung des Diskriminierungsverbots nach Art. 3 Abs. 3 GG nicht erfüllt. Da es auch der Wille der Verfassungskommission (siehe 3.4) war, dass mit Art. 3. Abs. 2 Satz 2 GG nicht das Ziel, in bestimmten Lebensbereichen eine bestimmte Geschlechterverteilung herbeizuführen, verfolgt werden kann, stellt diese Maßnahme eine Zielstellung dar, die weder durch Verfassung legitimiert ist, nur hier verfolgt werden darf. Damit ist dieser Eingriff ins Wahlrecht unzulässig. Ferner steht hier schon die Frage, weshalb beim BPersVG eine derartige Regelung nicht zu finden und eine solche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen ist. In den Ländern ließe sich das noch mit der auf dem Subsidiaritätsprinzip beruhende Verfassungsautonomie begründen. 5.6 Fazit Die Gerichte gehen weder auf dem Gehalt von der Rechtsprechung nach BVerfGE <6,84;5, 222> ein, noch haben diese dargelegt, worauf eine geschlechtsspezifische Benachteiligung beruht, die einen solchen Eingriff legitimiert. Geht man weiter den Tenor der Urteile nach, fällt auf, dass die Bezeichnung „Minderheitengeschlecht“ lediglich als kompensatorisches Mittel, als Alibifunktion, eingesetzt wird, damit die Männer, in den Fällen in denen sie in der Minderheit sind, sich nicht darauf stützen und behaupten können, sie würden diskriminiert. Das dokumentiert bereits, dass es sich nicht um eine Lösung von geschlechtsspezifischen Problemen, die in der Natur nach entweder nur bei Männern oder nur bei Frauen auftreten, handeln kann. Hinzu kommt, dass die Gerichte behaupten, dass diese Eingriffe das mildeste Mittel darstellen. Wieso z.B. die eine „Mindestquote“ von jeweils einer Person nicht genügen kann, erklären diese nicht. Ebenso wird mit der Rechtsprechung des BVerfG aus dem Bereich des Arbeits‐, Sozial‐ und Dienstrechts 405
BVerfG ‐ 2 BvR 1870/07 ‐; BVerfGE 114,357; BVerfGE 85, 191 [207 ff.]; 92, 91 [109] 273 argumentiert obwohl das BVerfG mit den hier aufgeführten Entscheidungen klar anderslautende Rechtsüberzeugungen erkennen lässt. Der Verfassungskommission war klar, dass es sich beim Gehalt von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG nur um ein individuelles Abwehrrecht, wie die anderen Grundrechte auch, handelt und nicht um ein Kollektivrecht. Ferner war in der Besprechung weder etwas von einer Gewährleistung einer bestimmten Geschlechterverteilung noch von derartigen Eingriffen im Wahlrecht die Rede. Insoweit dürfte es höchst fraglich sein, ob diese Regelungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung durch das BVerfG standhalten würden. Ein Normenkontrollverfahren sollte wohl mehr als angebracht sein. 6. Frauenquoten in der Gesetzgebung 6.1 eine Übersicht Analog zum Arbeits‐ und Dienstrecht versucht die Politik durch massiv eingreifende Maßnahmen, den Parteien vorzuschreiben, dass diese in paritätischer Besetzung nach Maßgabe des „Reißverschlussprinzips“ die Kandidat/‐innen vorzuschlagen haben, um so gezielt den Frauenanteil in den Parlamenten auf kommunaler und Landesebene zu erhöhen. Sollten einzelne Parteien diese Auflagen nicht erfüllen, so müssen sie mit Konsequenzen rechnen. 6.2 Im Landtag von Schleswig‐Holstein Bereits im Jahre 2007 hat die Landtagsfraktion der Partei Bündnis ‘90/die Grünen eine Initiative406 eingeleitet, das Landeswahlgesetz dahin gehend ändern zu lassen, dass Parteien mit einer 50 %: 50 % Quote antreten müssen. Dabei gab es großen Widerspruch.407 Hierzu seien auszugsweise auf folgende Redebeiträge eingegangen. Herr Kubicki erklärt hierzu „Beim Durchlesen des Gesetzentwurfs der Grünen ist leicht festzustellen, dass dessen Bezeichnung als Gesetzentwurf für eine Frauenquote nicht zutrifft. Der Gesetzentwurf der Grünen richtet sich zu gleichen Teilen an beide Geschlechter. Mit der von den Grünen gewollten Änderung des Landeswahlrechts wird genauso eine Frauen‐ wie Männerquote in das Landeswahlrecht festgeschrieben. Künftig sollen also jeweils zur Hälfte Männer und Frauen im Landtag vertreten sein. Übertragen auf den Bundestag hieße dies, dass von den 30 Frauen in der 51‐
köpfigen Grünen‐Fraktion mindestens fünf ihren Platz zugunsten von Männern räumen müssten.[…] Im Übrigen ist die interessante Frage noch nicht geklärt, ob damit gleichzeitig die Frauenpartei verboten werden müsste, deren Mitgliedschaft ja an das Geschlecht gebunden ist und die auch zu Wahlen antritt. Sie hieße unzulässiger Weise nach ihren Statuten „Frauenpartei“ und nicht „Frauen‐ und Männerpartei“. Liebe Kolleginnen und Kollegen, natürlich sind auch uns die Diskussionen über Geschlechterquoten bekannt. Es hat sie auch immer wieder bei uns auf Parteitagen gegeben. Komischerweise sind es dann aber immer wieder Vertreterinnen oder Vertreter der betroffenen Geschlechter, die gegen eine sie begünstigende Quote ans Rednerpult gehen und ausführen, dass sie einen freien Wettbewerb wollen und eben in diesem Wettbewerb ‐ wie der Kandidatur zu einer Wahl ‐ bestehen wollen und nicht durch eine Quote. Meine Kinder, Herr Hentschel, beide Töchter übrigens, beide 27 Jahre alt, halten diese Diskussion für so gestrig, dass sie mich immer wieder fragen, ob wir uns wirklich damit beschäftigen müssen. Schauen Sie sich einmal die Situation bei den Juristen an. 406
Gesetzentwurf Karl‐Martin Hentschel (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) 11.09.2007 Drucksache 16/1541 1. Lesung Plenarprotokoll 16/67 13.09.2007 S 4866‐4876; 2. Lesung Plenarprotokoll 16/77 30.01.2008 S 5589‐5597 407
274 Mehr als 50 % sind Frauen. Die Quote der Lehrerinnen liegt mittlerweile deutlich über 60 %, in bestimmten Schulbereichen liegt sie bei 80 % und mehr. Dort spielt die Quotendiskussion eine komplett untergeordnete Rolle. Ich empfehle wirklich, die Parteitage der FDP zu besuchen. Bei uns sind es die Frauen, die vehement gegen die Quotierung auftreten, weil sie sagen: Diese ist eine bestimmte Form der Diskriminierung, die wir uns nicht länger gefallen lassen wollen. Hierbei gelte die Devise, sie seien ansonsten nicht fähig und müssten mit der Frauenquote untergebracht werden. Darüber hinaus gibt es einen entscheidenden Unterschied beispielsweise zu den Bestrebungen im öffentlichen Dienst einer ausgeglichenen Quote der Geschlechter zu erreichen. Weil auch hier Frauen im Vergleich zu Männern immer noch unterrepräsentiert sind, sind bei gleicher Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber Frauen vorzuziehen. Dies setzt aber immer eine gleiche Qualifikation voraus. Ist die Bewerberin besser qualifiziert als ihr Konkurrent, dann hat sie aus diesem Grund die Position zu erhalten. Ist es der Mann, so hat er ein Anrecht darauf. So sollte es auch sein. Bei Aufstellungen zu Wahlen gibt es keinen objektivierbaren Qualitätsmaßstab, wie wir gelegentlich feststellen können. Es gibt keine Ausbildung oder einen Schein, um objektiv festzustellen, wer denn die bessere Kandidatin beziehungsweise der bessere Kandidat ist. Hier ist allein die Wirkung auf die Mitglieder des Wahlgremiums und die Wirkung auf die Wählerinnen und Wähler entscheidend, die ja ihre Stimme im Zweifel zugunsten dieses oder jenes Kandidaten oder dieser oder jener Kandidatin abgeben müssen.“ Hier werden deutlich die Unterschiede zwischen Sozial‐, Arbeits‐ und Dienstrecht gegenüber dem Wahlrecht genannt. Ebenso wird hierauf, auf das erzwungene Übergewicht an Frauen in der Bundestagsfraktion von Bündnis ‘90/die Grünen hingewiesen. In einen weiteren Redebeitrag von Frau Spoorendonk heißt es „Die Quotierung per Gesetz ist eine scheinbar simple Lösung für dieses Problem; ob sie auch eine gute Lösung ist, wage ich dennoch zu bezweifeln. Hinter diesem Vorschlag verbirgt sich der Gedankengang, dass Frauen lediglich deshalb nicht in den Parlamenten sitzen, weil ihnen alte Männer im Weg stehen. Wenn die Quote gesetzlich vorgeschrieben sei, dann löse sich das Problem von selbst. ‐ Wie gesagt, das ist zu einfach. Denn wir müssen auch zur Kenntnis nehmen, dass weniger Frauen als Männer bereit sind, sich überhaupt innerhalb einer Partei um einen Listenplatz zu bewerben. Dies mag zum Teil mit der Dominanz der Männer zu erklären sein, es liegt aber auch daran, dass ein politisches Mandat für viele Frauen keine attraktive Perspektive ist. Vielen erscheinen die politische Kultur, das Klima in den Parteien, die Sitzungsformen und der Zeitdruck nicht besonders attraktiv und schon gar nicht mit einem geregelten Familienleben vereinbar. Politik muss ein attraktiver Arbeitsplatz für Frauen sein, und dies ist eine weitaus schwierigere Aufgabe, die nicht nur mathematisch gelöst werden kann.“ Auch hier macht Frau Spoorendonk deutlich, dass noch andere Faktoren für eine Unterrepräsentanz von Frauen eine Rolle spielen und dass derartige Eingriffe ins Wahlrecht nicht signifikant zur Erhöhung des Frauenanteils in den Parlamenten beitragen können. Ebenso wird in der Debatte auf die Problematik der Direktmandate hingewiesen. Doch unter den Gutachtern gab es nur wenige kritische Stimmen408. 6.3 Im Landtag von Baden‐Württemberg Die grün‐rote Landesregierung versuchte nach Vorbild des französischen Parité‐Gesetzes ebenfalls durch Eingriffe in das innerparteiliche Wahlrecht eine Erhöhung des Frauenanteils in den Parlamenten herbeizuführen. Auch hier gab es bereits früher 408
Stellungnahme von Prof. Rupert Scholz zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landeswahlgesetzes, Drucksache 16/1541 275 Initiativen409. Nun in der laufenden Legislaturperiode410 eine erneute Initiative. Während das Gutachten der Grünen‐Fraktion die Zulässigkeit noch bejaht, wird dies vom Innenministerium verneint. Auch hier wird die Zulässigkeit auf Rekurs von Art 3 Abs. 2 Satz 2 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 2 GG als äußerst strittig angesehen. Auch das Gutachten des Innenministeriums weist darauf hin, dass es niemals das Ansinnen der Verfassungskommission war und sein konnte durch eine Änderung des GG dem Staat Befugnisse einzuräumen, die ihm Maßnahmen gestatten, die gezielt in allen oder bestimmten Lebensbereichen eine bestimmte Geschlechterverteilung herbeiführen sollen. Die Landesregierung führt inzwischen eine „Flexiquote“ ein411 und verweist auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG obwohl dieser das nicht hergibt. Bezüglich des französischen Parité‐
Gesetz sei folgendes angemerkt. In Frankreich wurde im Jahr 2000 das „loi sur la parité en France“ (loi n°2000‐ 493 du 6 juin 2000 tendant à favoriser l'égal accès des femmes et des hommes aux mandats électoraux et fonctions électives) verabschiedet.412 Ziel dieses Paritätsgesetzes (ParitätsG), das im Jahr 2001 in Kraft trat, ist es, den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu Wahlmandaten und Wahläm‐ tern zu fördern. Anwendbar ist das Paritätsgesetz für Europawahlen, Parla‐ mentswahlen, Regionalwahlen und Gemeinderatswahlen für Kommunen mit mehr als 3.500 Einwohnern.413 Das Paritätsgesetz knüpft unter Titel I an die Situation an, dass eine Partei oder politische Gruppierung eine Liste mit mehreren Kandidaten aufstellt (Verhältniswahl). Das ist u. a. der Fall bei Gemeinderatswahlen für Gemeinden mit mehr als 3.500 Einwohnern. Werden Kandidaten‐Listen aufgestellt, so sieht das Gesetz vor, dass „auf jeder Liste die Abweichung zwischen der Zahl der Kandidaten jeden Geschlechts nicht höher sein darf als eins“. Das bedeutet, dass z. B. eine Wahlliste mit 59 vorgeschlagenen Gemeinderatskandidatinnen und ‐kandidaten nicht mehr als 30 Männer aufweisen darf und mindestens 29 Frauen aufweisen muss ‐ oder umgekehrt. Denn die Differenz zwischen der Anzahl der Männer und Frauen darf nicht größer sein als 1. Daher würde eine Liste, die bei 30 Männern nur 28 Frauen vorsähe, gegen das Gesetz verstoßen und wäre unzulässig. Eine gewisse Erleichterung schafft das Paritätsgesetz für Gemeinderatswahlen, wenn es bestimmt, dass „in jeder Gesamtgruppe von sechs Kandidaten eine gleiche Anzahl von jedem Geschlecht enthalten sein muss“. Die Pari‐ tät wird also auf jeweils sechs Kandidaten insgesamt bezogen. Mit anderen Worten, für die ersten sechs Kandidaten auf einer Liste können beispielsweise auf den Plätzen 1 bis 3 ausschließlich Männer nominiert werden, wenn dann drei Frauen auf den Plätzen 4 bis 6 folgen. Möglich bleibt natürlich auch das tic‐tac‐System mit dem strikten Wechsel ‐ ein Mann, eine Frau. Für den Gemeinderat bestimmt Art. L 265 Code électoral, dass die Präfektur die Kandidatur nicht annimmt, soweit die nach Art. L 263 Code électoral i. d. F. des Art. 2 ParitätsG vorgeschriebene Parität der Listenbesetzung nicht ein‐ gehalten wurde. Das Verwaltungsgericht, das innerhalb von drei Tagen zu entscheiden hat, kann gegen die Nichtzulassung innerhalb von 24 Stunden angerufen werden (Art. L 263 Code électoral). 409
Drucksache 14/3272 Drucksache 14/1743;15/2351 S. 41 ff;15/1886;15/1626 411
Drucksache 15/3214 412
Loi n°2000‐493 du 6 juin 2000, JORF (Journal officiel de la République Française) du 7 juin 2000, S. 8560. 413
vgl. hierzu Mayer, EuGRZ 2005, 17ff.. 410
276 Soweit das Verwaltungsgericht nicht innerhalb der Frist entscheidet, wird die Liste zugelassen. Die Strukturen in Frankreich sind anders als in Deutschland; Frankreich ist kein föderaler Staat. Anders als in Deutschland liegt in Frankreich die Gesetzgebungskompetenz für das Kommunalwahlrecht und damit auch für eine gesetzliche Quotenregelung für die Aufstellung von Wahlbewerberlisten bei den Kommunalwahlen beim Gesamtstaat. Der französische Gesetzgeber hatte bereits 1982 eine Quoten‐Regelung ein‐ führen wollen. Danach sollten für Listenwahlen auf Gemeindeebene die Kandidatenlisten nicht mehr als 75 % von Personen des gleichen Geschlechts enthalten dürfen. Der Verfassungsrat hatte jedoch am 18. November 1982 entschieden, dass diese Bestimmung gegen Art. 3 der Verfassung von 1958 und Art. 6 der Erklärung der Menschen‐ und Bürgerrechte von 1789 verstößt.414 Um den Weg für das Paritätsgesetz frei zu machen, musste zuerst die französische Verfassung geändert werden. Knapp ein Jahr vor Verabschiedung des Gesetzes wurden im Juli 1999 zwei Ergänzungen in die Verfassung der 5. Republik vom 4. Oktober 1958 durch verfassungsänderndes Gesetz aufgenommen. 415 In Art. 3 der Verfassung hieß es danach: „Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und ‐ämtern".416 Durch Verfassungsgesetz vom 23. Juli 2008 wurde dieser Satz in Art. 3 zwar wieder gestrichen, aber dafür dem Art. 1 folgender Absatz angefügt: „Das Gesetz fördert den gleichen Zugang von Frauen und Männern zu den Wahlmandaten und ‐ämtern sowie zu den Führungspositionen im beruflichen und sozialen Bereich“.417 Diese speziell auf Wahlen bezogene Verfassungsnorm ermächtigt den einfachen Gesetzgeber, entweder Quoten vorzusehen oder die absolute Parität zwischen den Geschlechtern vorzuschreiben. Die zweite Ergänzung betraf Art. 4 der Verfassung und bestimmte, dass „die Parteien und politischen Gruppierungen zur Anwendung dieses Prinzips beitragen"; bei dieser Bestimmung wurde im Zuge des Verfassungsgesetz vom 23. Juli 2008 lediglich die Verweisung auf den letzten Absatz von Artikel 3 durch die Verweisung auf Artikel 1 Abs. 2 ersetzt. 418 Parteien und politische Gruppierungen, die immerhin wesentlich durch den Staat finanziert werden, trifft also eine verfassungsrechtlich verankerte Pflicht, das Paritätsprinzip zu verwirklichen. Eine vergleichbare, spezifisch wahlbezogene Verfassungsbestimmung exis‐ tiert gegenwärtig in Deutschland nicht. Die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen in Deutschland weichen mithin an entscheidender Stelle von denen in Frankreich ab. Zumal hierauf hinzuweisen wäre, dass diese Regelungen sich weitestgehend sich in Art. 3 GG, Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 33 GG und Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG entspricht. 414
Entscheidung Nr. 1982‐146 DC du 18 novembre 1982 Loi n°99‐569 du 8 juillet 1999, JORF, 9 juillet 1999, S. 10175. 416
48 Art. 3 Verf. bis 2008: La loi favorise I'égal accès des femmes et des hommes aux mandats élec‐ toraux et aux fonctions électives 417
49 Art. 1 Verf.: La loi favorise l’égal accès des femmes et des hommes aux mandats électoraux et fonc‐ tions électives, ainsi qu’aux responsabilités professionnelles et sociales. 418
50 Art. 4 Verf.: Les partis et groupements politiques contribuent á la mise en œuvre du principe énoncé au second alinéa de l’article 1er dans les conditions déterminées par la loi. 415
277 Ferner scheint niemand auf die Idee gekommen zu sein, dass das Parité‐Gesetz dem Europa‐ und internationalen Völkerrecht zuwiderlaufen könnte. Da Deutschland bereits entsprechende Verträge abgeschlossen und in die deutsche Gesetzgebung umgesetzt hat, dürfte dass GG kaum entsprechend abänderbar sein. In dem Art. 21 GG den besonderen Status der Parteien und ihre Teilhabe an der politischen Willensbildung des Volkes normiert, legt er zugleich das Gebot der Staatsfreiheit der Parteien fest. Dieses Gebot folgt nicht nur aus der Summe der den Parteien und ihren Mitgliedern zustehenden Grundrechte. Es fußt vielmehr auch unmittelbar 1m demokratischen Gebot der Willensbildung "von unten nach oben". Wenn die politischen Parteien an diesem freien gesellschaftlichen Willensbildungsprozess teilhaben, so kann er nur demokratischen Grundsätzen genügen, wenn die Parteien selbst im Grundsatz staatsfrei sind. Anderenfalls würden die Parteien zum Instrument um einen Willensbildungsprozess "von oben nach unten'' zu initialisieren.419 Vor diesem Hintergrund verlangt das Gebot der Staatsfreiheit der Parteien eine weitestgehende Unabhängigkeit der Parteien, die sich nicht nur auf inhaltliche, sondern auch auf organisatorische Aspekte erstreckt. Parteien müssen sich daher "ihren Charakter als frei gebildete, im gesellschaftlich politischen Bereich wurzelnde Gruppen bewahren. Die Parteien müssen nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich und organisatorisch auf die Zustimmung und Unterstützung der Bürger angewiesen bleiben." Nur wenn auch organisatorisch die Staatsfreiheit der Parteien gesichert ist, wird ein inhaltlicher Einfluss staatlicher Organe auf die Willensbildung in und durch die Parteien ausgeschlossen.420 Damit würde ein derartiges der Staatsfreiheit und des Gebot des Aufbaus von unten nach oben zuwiderlaufen. 6.4 Im Landtag von Rheinland‐Pfalz Im Jahre 2011 setzte der Landtag von Rheinland‐Pfalz eine Enquetekommission 16/2 zur Bürgerbeteiligung ein. Unter dem Thema „Demokratie 2.0“ wurde auch das Thema „Geschlechtergerechte Demokratie“ in den Kommunalparlamenten behandelt. Dort wurden einzelne Stellungnahmen421 . Hier fällt wieder auf, dass die Verfasserinnen behaupten, dass die Frauen schlechtere Wahlchancen hätten und benachteiligt wären weil sie in den Parlamenten unterrepräsentiert seien und deshalb Anspruch auf hälftigen Anteil an Sitzen hätten. Dass möglicherweise andere Gruppen von Normadressaten sich in einer ähnlichen Situation befinden, wird außer Acht gelassen. Auch hier wird maßgeblich auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 rekurriert. Es gibt nur wenige kritische Stimmen422. Hier wird ein möglicher unzulässiger Eingriff in die Parteienfreiheit nach Art. 21 Abs. 1 Satz 2 moniert. 6.5 Aus den Landesverfassungen Bayern 419
Lenski, § 18 Rn 4 Ebenda, Rn 5 421
Vorlage 16/2‐31; Vorlage 16/2‐39; Vorlage 16/2‐40; Vorlage 16/2‐41; Vorlage 16/2‐46 422
Vorlage 16/2‐32, Prof. Dr. Siegfried Jutzi 420
278 Artikel 118 Gleichheit vor dem Gesetz (1) Vor dem Gesetz sind alle gleich. Die Gesetze verpflichten jeden in gleicher Weise und jeder genießt auf gleiche Weise den Schutz der Gesetze. (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Alle öffentlich‐rechtlichen Vorrechte und Nachteile der Geburt oder des Standes sind aufgehoben. Adelsbezeichnungen gelten nur als Bestandteil des Namens; sie dürfen nicht mehr verliehen und können durch Adoption nicht mehr erworben werden. (4) Titel dürfen nur verliehen werden, wenn sie mit einem Amt oder einem Beruf in Verbindung stehen. Sie sollen außerhalb des Amtes oder Berufs nicht geführt werden. Akademische Grade fallen nicht unter dieses Verbot. (5) Orden und Ehrenzeichen dürfen vom Staat nur nach Maßgabe der Gesetze verliehen werden. Baden‐Württemberg Offenkundig keine Gleichstellungsregelung vorhanden. Berlin Artikel 10 [Gleichheit] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen oder seiner sexuellen Identität benachteiligt oder bevorzugt werden. (3) 1Frauen und Männer sind gleichberechtigt. 2Das Land ist verpflichtet, die Gleichstellung und die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern auf allen Gebieten des gesellschaftlichen Lebens herzustellen und zu sichern. 3Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen zur Förderung zulässig. Brandenburg Artikel 12 (Gleichheit) (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Jede Willkür und jede sachwidrige Ungleichbehandlung ist der öffentlichen Gewalt untersagt. (2) Niemand darf wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden. (3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land ist verpflichtet, für die Gleichstellung von Frau und Mann in Beruf, öffentlichem Leben, Bildung und Ausbildung, Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. 279 (4) Das Land, die Gemeinden und Gemeindeverbände sind verpflichtet, für die Gleichwertigkeit der Lebensbedingungen von Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen. Bremen Artikel 2 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben das Recht auf gleiche wirtschaftliche und kulturelle Entwicklungsmöglichkeiten. Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens , seiner sozialen Stellung, seiner sexuellen Identität, seiner religiösen und politischen Anschauungen bevorzugt oder benachteiligt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Menschen mit Behinderungen stehen unter dem besonderen Schutz des Staates. Der Staat fördert ihre gleichwertige Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, die Stadtgemeinden und die anderen Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, für die gleichberechtigte Teilhabe der Geschlechter in Staat und Gesellschaft durch wirksame Maßnahmen zu sorgen. Es ist darauf hinzuwirken, daß Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen Rechts zu gleichen Teilen vertreten sind. Artikel 53 Bei gleicher Arbeit haben Jugendliche und Frauen Anspruch auf den gleichen Lohn, wie ihn die Männer erhalten. Der Frau steht bei gleicher Eignung ein gleichwertiger Arbeitsplatz zu. Hier steht zwar „Gleichberechtigung“ aber es sollen gezielte Maßnahmen zu reinen Erhöhung von Frauenanteilen zulässig sein. Ferner ist Art. 53 nur Frau enthalten. Männer sind ausgenommen. Artikel 135 Die richterliche Gewalt wird durch unabhängige, nur dem Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtspflege sind Männer und Frauen aus dem Volk zu beteiligen. Ihre Zuziehung und die Art ihrer Auswahl wird durch Gesetz geregelt. Hamburg Artikel 3 Rechtsstaat Volkssouveränität Gleichstellung (1) Die Freie und Hansestadt Harnburg ist ein demokratischer und sozialer Rechtsstaat (2.) Alle Staatsgewalt_geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung uml Her Gesetze ausgeübt. Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleich stellung von Frauen und Männern zu fördern. Insbesondere wirkt sie darauf hin dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich‐rechtlichen Beschluss‐ und Beratungsorganen rreichberechtigt vertreten sind1 280 Artikel 62 [Unabhängigkeit und Gesetzesunterworfenheit der Richteriimen und Richter] Die Gerichtsbarkeit wird in allen ilu∙en Zweigen durch unabhängige, nur den1 Gesetz unterworfene Gerichte ausgeübt. An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze beteiligt. Hessen Artikel 30 (1) Die Arbeitsbedingungen müssen so beschaffen sein, daß sie die Gesundheit, die Würde, das Familienleben und die kulturellen Ansprüche des Arbeitnehmers sichern; insbesondere dürfen sie die leibliche, geistige und sittliche Entwicklung der Jugendlichen nicht gefährden. (2) Das Gesetz schafft Einrichtungen zum Schutze der Mütter und Kinder, und es schafft die Gewähr, daß die Frau ihre Aufgaben als Bürgerin und Schaffende mit ihren Pflichten als Frau und Mutter vereinbaren kann. Artikel 33 Das Arbeitsentgelt muß der Leistung entsprechen und zum Lebensbedarf für den Arbeitenden und seine Unterhaltsberechtigten ausreichen. Die Frau und der Jugendliche haben für gleiche Tätigkeit und gleiche Leistung Anspruch auf gleichen Lohn. Das Arbeitsentgelt für die in die Arbeitszeit fallenden Feiertage wird weiter gezahlt. Auch hier wieder wird Sache einseitig auf die Frau zugemünzt. Männer und Väter bleiben unberücksichtigt. Mecklenburg‐Vorpommern Artikel 13 (Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern) Die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Kreise sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Dies gilt insbesondere für die Besetzung von öffentlich‐rechtlichen Beratungs‐ und Beschlussorganen. Niedersachsen Nordrein‐Westfalen Artikel 72 (1) Die Gerichte urteilen im Namen des Deutschen Volkes. (2) An der Rechtsprechung sind Männer und Frauen aus dem Volke nach Maßgabe der Gesetze zu beteiligen. Auch hier geht es um reine Frauenerhöhung. Reinland‐Pfalz Artikel 17 [Gleichheit vor dem Gesetz, Gleichberechtigung] (1) Alle sind vor dem Gesetz gleich. 281 (2) Willkürliche Begünstigung oder Benachteiligung von Einzelpersonen oder Personengruppen sind den Organen der Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung untersagt. (3) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Der Staat ergreift Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern in Staat und Gesellschaft, insbesondere im Beruf, in Bildung und Ausbildung, in der Familie sowie im Bereich der sozialen Sicherung. Zum Ausgleich bestehender Ungleichheiten sind Maßnahmen, die der Gleichstellung dienen, zulässig. Saarland Artikel 12 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land,die Gemeinden und Gemeindeverbände und die sonstigen Träger öffentlicher Gewalt fördern die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung und wirken auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. (4) Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Sachsen Artikel 8 [Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern] Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes. Artikel 18 [Gleichheitsgrundsatz] (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Sachsen‐Anhalt Artikel 7 Gleichheit vor dem Gesetz (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. (3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Artikel 34 Gleichstellung von Frauen und Männern Das Land und die Kommunen sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen der Gesellschaft durch geeignete Maßnahmen zu fördern. Schleswig‐Holstein 282 Artikel 6 Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern Die Förderung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern ist Aufgabe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der anderen Träger der öffentlichen Verwaltung. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich‐
rechtlichen Beschluss‐ und Beratungsorganen zu gleichen Anteilen vertreten sind. Thüringen Artikel 2 (1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Frauen und Männer sind gleichberechtigt. Das Land, seine Gebietskörperschaften und andere Träger der öffentlichen Verwaltung sind verpflichtet, die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern in allen Bereichen des öffentlichen Lebens durch geeignete Maßnahmen zu fördern und zu sichern. Artikel 86 (1) Die Rechtsprechung wird im Namen des Volkes durch den Verfassungsgerichtshof und die Gerichte ausgeübt. (2) Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. (3) An der Rechtsprechung wirken Frauen und Männer aus dem Volk mit. 6.6 Aus den Gleichstellungsgesetzen Bund § 11 Gleichstellungsplan (1) Der Gleichstellungsplan ist ein wesentliches Instrument der Personalplanung, insbesondere der Personalentwicklung, und zur Gleichstellung von Frauen und Männern. Seine Umsetzung ist besondere Verpflichtung der Personalverwaltung sowie jeder Funktionsträgerin und jedes Funktionsträgers mit Vorgesetzten‐ und Leitungsaufgaben. (2) Der Gleichstellungsplan muss die Situation der weiblichen Beschäftigten im Vergleich zur Situation der männlichen Beschäftigten beschreiben und die bisherige Förderung der Frauen in den einzelnen Bereichen (§ 4 Abs. 3) auswerten. Insbesondere sind zur Erhöhung des Frauenanteils in den einzelnen Bereichen Maßnahmen zur Durchsetzung notwendiger personeller und organisatorischer Verbesserungen im Rahmen konkreter Zielvorgaben und eines zeitlichen Stufenplans zu entwickeln. In jedem Gleichstellungsplan ist mindestens die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen vorzusehen. Sind zur Beseitigung des Ungleichgewichts nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation zu gewinnen, können entsprechend weniger Personalstellen zur Besetzung mit Frauen vorgesehen werden. Dies ist im Gleichstellungsplan darzulegen. Personenbezogene Daten darf der Gleichstellungsplan nicht enthalten. (3) Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist im Gleichstellungsplan vorzugeben, dass der Frauenanteil in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, mindestens gleich bleibt. 283 (4) Der Gleichstellungsplan wird von der Dienststelle unter frühzeitiger Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten für vier Jahre erstellt. Er ist nach zwei Jahren der aktuellen Entwicklung anzupassen. Bei dieser Anpassung sind insbesondere die Gründe sowie ergänzende Maßnahmen aufzunehmen, wenn erkennbar ist, dass die Ziele des Gleichstellungsplans sonst nicht oder nicht innerhalb der vorgesehenen Zeiträume erreicht werden können. (5) Der Gleichstellungsplan sowie die Aktualisierungen sind in der Dienststelle zu veröffentlichen. Den Vorgesetzten ist der Gleichstellungsplan gesondert zur Verfügung zu stellen. (6) Wenn die Zielvorgaben des Gleichstellungsplans nicht umgesetzt worden sind, sind die Gründe im nächsten Gleichstellungsplan darzulegen sowie zusätzlich der höheren Dienststelle mitzuteilen. Hierzu heißt aus einem Bericht des BMI423 „Gleichberechtigung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst "Gender Mainstreaming" (www.gender‐mainstreaming.net) Das institutionelle und rechtliche Instrumentarium zur Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern ist in Deutschland gut ausgebaut. Bereits in Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes ist normiert, dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern fördert und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinwirkt. Die nachfolgenden Übersichten verdeutlichen die Repräsentanz von Frauen im deutschen öffentlichen Dienst. Im Sinne der gesellschaftspolitischen Zielsetzung, Frauen stärker an Entscheidungsprozessen teilhaben zu lassen, besteht weiterer Handlungsbedarf, insbesondere beim Anteil von Frauen in Leitungspositionen. Der öffentliche Dienst zählte im Jahre 2004 insgesamt 4.614.800 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ohne Soldatinnen und Soldaten 4.427.100). Hiervon waren 2.410.300, also 52,2% Frauen. Bei den einzelnen Gruppen der Beschäftigten sind die Frauenanteile unterschiedlich; sie betragen bei den Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richtern 42,7%, bei den Angestellten 67,8%, bei den Arbeiterinnen und Arbeitern 34,6%, bei den Berufs‐ und Zeitsoldatinnen und ‐ soldaten 4,9%. Gender Mainstreaming ist ein international anerkannter Begriff für die Berücksichtigung der Perspektive der Geschlechterverhältnisse in allen Entscheidungsprozessen. Nach dem Prinzip des 423
Bericht des BMI zum öffentlichen Dienst 2006, S. 2006 284 Gender Mainstreaming sind bei allen Entscheidungsprozessen die unterschiedlichen Ausgangsbedingungen und Auswirkungen für die Geschlechter zu erkennen und zu berücksichtigen. Wie zum Beispiel die Kostenfrage bei allen staatlichen Maßnahmen einen wesentlichen Faktor bildet, muss dies auch für die Auswirkung auf die soziokulturelle Geschlechterrolle gelten. Scheinbar
neutrale Maßnahmen treffen nämlich Frauen und Männer in unterschiedlicher Weise. Mit Gender Mainstreaming werden die gesellschaftlich geprägten Geschlechterrollen und die unterschiedlichen Lebensrealitäten von Frauen und Männern sichtbar gemacht; die Beachtung der Geschlechterperspektive wird zu einem wesentlichen Kriterium für die Geeignetheit und Qualität der Maßnahme. Dabei ist Gender Mainstreaming mehr als ein politischer Appell. Durch das Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrages am 1. Mai 1999 hat die Umsetzung des Gender Mainstreaming für die Mitgliedsstaaten der EU nunmehr auch rechtliche Verbindlichkeit erhalten. Durch Artikel 2 und Artikel 3 Abs. 2 EG‐Vertrag sind alle Mitgliedsländer zu einer aktiven und integrierten Gleichstellungspolitik im Sinne des Gender Mainstreaming verpflichtet. Mit Kabinettbeschluss vom Juni 1999 hat die Bundesregierung die Gleichstellung von Frauen und Männern als durchgängiges Leitprinzip anerkannt und beschlossen, diese Aufgabe als Querschnittsaufgabe unter dem Begriff des „Gender Mainstreaming“ zu fördern. In der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien ist dementsprechend die Verpflichtung aller Ressorts festgelegt, dies bei allen politischen, normgebenden und verwaltenden Maßnahmen der Bundesregierung zu beachten. Gender Mainstreaming ersetzt nicht die Notwendigkeit gezielter Frauenförderung. Im Gegenteil: Gender Mainstreaming ist ausdrücklich als Ergänzung zu spezifischen Maßnahmen zur tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern zu verstehen und umzusetzen. Mit dem Gesetz zur Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes vom 30.11.2001 wird das Ziel verfolgt, die Gleichberechtigung der Frauen im Bereich des Bundes tatsächlich durchzusetzen. Das Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Gerichten des Bundes löst das mit dem Zweiten Gleichberechtigungsgesetz im Jahre 1994 geschaffene Frauenfördergesetz ab. Geregelt wird die Pflicht zur Bestellung einer Gleichstellungsbeauftragten, die in geheimer Wahl durch die weiblichen Beschäftigten gewählt wird. Sie hat die Aufgabe, die Durchführung des Bundesgleichstellungsgesetzes und alle gleichberechtigungsrelevanten Maßnahmen der Dienststellen zu fördern und zu überwachen. Um die tatsächliche Gleichberechtigung der Frauen durchzusetzen, sieht das Gesetz vor, Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, bei gleicher Eignung, Befähigung und Leistung bevorzugt zu berücksichtigen. Dies gilt bei Ausbildung, Einstellung, Anstellung und beruflichem Aufstieg. Ausdrücklich wird bei Bewerbungsgesprächen und Auswahlverfahren auch unter dem Aspekt der mittelbaren Diskriminierung eine Benachteiligung verboten. Ähnliche Regelungen haben die Länder für ihre Verwaltungen geschaffen. Hierdurch wird die Gleichstellung von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst entscheidend voran gebracht; der Staat kommt als Dienstherr bzw. Arbeitgeber seiner Vorbildfunktion in Fragen der Gleichstellung nach.“ Dieser Bericht dokumentiert, dass in vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes, Frauen überrepräsentiert sind. Baden‐Württemberg § 9 Vorstellungsgespräche, sonstige Personalauswahlgespräche 285 (1) In Bereichen, in denen Frauen geringer repräsentiert sind, sollen soweit möglich mindestens ebenso viele Frauen wie Männer oder alle Bewerberinnen zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden, soweit sie die von der personalverwaltenden Dienststelle vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. (2) Fragen nach der Familienplanung und danach, wie die Betreuung von Kindern neben der Berufstätigkeit gewährleistet werden kann, sind unzulässig. (3) Bei der Stellenbesetzung in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen kann die Beauftragte für Chancengleichheit an den Vorstellungs‐ und sonstigen Personalauswahlgesprächen teilnehmen, soweit nicht nur Frauen oder nur Männer die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. § 10 Einstellung, beruflicher Aufstieg (1) Soweit Frauen in einzelnen Bereichen geringer repräsentiert sind, hat die Dienststelle unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ( Artikel 33 Abs. 2 GG ) nach Maßgabe der Zielvorgaben des Chancengleichheitsplans und entsprechender Personalplanung bei der Besetzung von Stellen, auch mit Vorgesetzten‐ und Leitungsaufgaben sowie von Stellen für die Berufsausbildung und bei der Beförderung, deren Anteil deutlich zu erhöhen. (2) Bei der Beurteilung der Eignung sind die in der Familienarbeit und in ehrenamtlicher Tätigkeit erworbenen überfachlichen Kompetenzen einzubeziehen, soweit sie für die vorgesehene Tätigkeit von Bedeutung sind und in das Bewerbungsverfahren eingebracht werden. (3) Bei der Auswahlentscheidung sind Dienstalter, Lebensalter und der Zeitpunkt der letzten Beförderung nur zu berücksichtigen, soweit sie für die Beurteilung der Eignung, Leistung und Befähigung von Bedeutung sind. Bei Vorliegen gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Frauen und Männern dürfen geringere aktive Dienst‐ oder Beschäftigungszeiten, Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen nicht berücksichtigt werden. (4) Die Dienststelle hat die Beauftragte für Chancengleichheit an der Entscheidung über jede Einstellung und Beförderung in Bereichen, in denen Frauen geringer repräsentiert sind, frühzeitig zu beteiligen. Ihr sind die entscheidungsrelevanten Daten mitzuteilen und die erforderlichen Bewerbungsunterlagen frühzeitig zur Einsicht vorzulegen. Hiervon erfasst sind auch die Bewerbungsunterlagen männlicher Mitbewerber auf Stellen in Bereichen geringerer Repräsentanz von Frauen, die die vorgesehenen Voraussetzungen für die Besetzung der Personalstelle oder des zu vergebenden Amtes erfüllen. Personalakten darf die Beauftragte für Chancengleichheit nur mit Zustimmung der Betroffenen einsehen. Bayern Art. 8 Einstellung und beruflicher Aufstieg (1) Unter Wahrung des Vorrangs von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung, der dienst‐ oder tarifrechtlichen Vorschriften und sonstiger rechtlicher Vorgaben hat die Dienststelle nach Maßgabe der dem Gleichstellungskonzept entsprechenden Personalplanung den Anteil von Frauen in den Bereichen, in denen sie in erheblich geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, 286 1.bei der Besetzung von Beamten‐, Richter‐, Angestellten‐ und Arbeiterstellen, auch mit Vorgesetzten‐ und Leitungsfunktionen sowie von Stellen für die Berufsausbildung, 2.bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten, auch mit Vorgesetzten‐ und Leitungsfunktionenzu erhöhen. (2) Bei der Besetzung von Beamten‐, Richter‐, Angestellten‐ und Arbeiterstellen, von Stellen für die Berufsausbildung sowie bei der Beförderung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten auch mit Vorgesetzten‐ und Leitungsfunktionen sind dienstlich feststellbare soziale Erfahrungen und Fähigkeiten aus der Betreuung von Kindern oder Pflegebedürftigen und aus ehrenamtlicher Tätigkeit mit zu berücksichtigen. Art. 21 Vertretung von Frauen und Männern in Gremien Alle an Besetzungsverfahren von Gremien Beteiligten, auch wenn es sich dabei um gesellschaftliche Institutionen, Organisationen, Verbände und Gruppen handelt, die nicht Träger öffentlicher Verwaltung sind, haben nach Maßgabe dieses Gesetzes auf eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern in Gremien hinzuwirken. Berlin § 3 Gleichstellungsverpflichtung (1) Die Einrichtungen nach § 1 sind verpflichtet, aktiv auf die Gleichstellung von Männern und Frauen in der Beschäftigung und auf die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanzen hinzuwirken. Die Erfüllung dieser Verpflichtung ist besondere Aufgabe der Dienstkräfte mit Leitungsfunktionen und bei der Beurteilung ihrer Leistung einzubeziehen. (2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn in Vorgesetzten oder Leitungsfunktionen, in einer Besoldungs‐, Vergütungs‐ oder Lohngruppe einer Laufbahn bzw. Berufsfachrichtung in einer Einrichtung nach § 1 mehr Männer als Frauen beschäftigt sind. (3) Führen personalwirtschaftliche Maßnahmen zu einem Stellenabbau, so ist sicherzustellen, dass sich der Anteil von Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, nicht verringert. Dies gilt auch für Vorgesetzten‐ und Leitungsfunktionen. § 4 Frauenförderplan (1) Jede Einrichtung nach § 1 erstellt auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie der zu erwartenden Fluktuation oder Einsparungsmaßnahmen einen Frauenförderplan. Bestehen in einer Einrichtung nach § 1 mehrere Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, können diese Frauenförderpläne erlassen. Der Frauenförderplan ist für einen Zeitraum von sechs Jahren zu erstellen und danach fortzuschreiben. Spätestens nach zwei Jahren ist er an die aktuelle Entwicklung anzupassen. (2) Im Frauenförderplan ist mindestens festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Gleichstellungsverpflichtung nach § 3 innerhalb der jeweiligen Einrichtung oder Dienststelle gefördert werden kann. Dazu ist für jede einzelne Besoldungs‐, Vergütungs‐ und Lohngruppe sowie jede Vorgesetzten‐ und Leitungsebene 287 festzustellen, ob Frauen unterrepräsentiert sind. Für jeweils zwei Jahre sind verbindliche Zielvorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in den einzelnen Besoldungs‐, Vergütungs‐ oder Lohngruppen der einzelnen Laufbahn oder Berufsfachrichtung sowie auf den Vorgesetzten‐ und Leitungsebenen festzulegen. Bei der Festlegung von Zielvorgaben ist festzustellen, welche für die Besetzung von Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, erforderlichen Qualifikationen die beschäftigten Frauen bereits aufweisen, erwerben oder erwerben können (Personalentwicklungsplanung). Dabei sind insbesondere solche Stellen zu berücksichtigen, die voraussichtlich neu zu besetzen sind. Es ist festzulegen, wie viele Frauen an Qualifikationsmaßnahmen teilnehmen, die für die Besetzung einer Stelle in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, förderlich sind. (3) Die Zahl der Auszubildenden, getrennt nach Geschlechtern, Laufbahn oder Berufsfachrichtung und Ausbildungsberuf (Nummer 6 der Anlage zu § 19) ist darzustellen und in die Personalentwicklungsplanung einzubeziehen. (4) An der Erstellung des Frauenförderplans ist die Frauenvertreterin zu beteiligen; die Rechte des Personalrats bleiben unberührt. (5) Besteht eine Einrichtung nach § 1 aus mehreren Dienststellen im Sinne des Personalvertretungsgesetzes, so sind an der Erstellung, Fortschreibung und Anpassung des dienststellenübergreifenden Frauenförderplans alle betroffenen Frauenvertreterinnen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung frühzeitig zu beteiligen; die Rechte der Personalräte bleiben unberührt. Dies gilt auch für die Entscheidung gemäß Absatz 1 Satz 2. (6) Frauenförderpläne sowie deren Fortschreibungen oder Anpassungen sind dem für Frauenpolitik zuständigen Mitglied des Senats zur Kenntnis zu geben. § 6 Auswahlverfahren In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind alle Bewerberinnen oder mindestens ebenso viele Männer wie Frauen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, sofern sie die formal notwendige Qualifikation für die Stelle besitzen. § 8 Einstellungen und Beförderungen (1) Frauen, die eine zur Ausfüllung der Stelle gleichwertige Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) besitzen wie männliche Mitbewerber, sind diesen gegenüber unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit solange bevorzugt einzustellen, bis der Anteil der Frauen in der betreffenden Laufbahn oder Berufsfachrichtung der jeweiligen Einrichtung nach § 1 mindestens 50 vom Hundert beträgt. (2) Frauen, deren Qualifikation der der männlichen Mitbewerber gleichwertig ist, sind gegenüber männlichen Mitbewerbern unter Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit solange bevorzugt zu befördern, bis in den höheren Besoldungs‐, Vergütungs‐ oder Lohngruppen der betreffenden Laufbahn oder Berufsfachrichtung der Einrichtung nach § 1 der Anteil der Frauen mindestens 50 vom Hundert beträgt. (3) Die Qualifikation ist ausschließlich an den Anforderungen des Berufs, der zu besetzenden Stelle oder der Laufbahn zu messen. Spezifische, zum Beispiel durch Familienarbeit, durch soziales Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind Teil der Qualifikation im Sinne der Absätze 1 und 2. (4) Bei der Auswahlentscheidung ist unbeschadet sozialer Kriterien dem Recht der 288 Frauen auf Gleichstellung im Erwerbsleben Rechnung zu tragen. Folgende und ähnliche Kriterien dürfen daher nicht herangezogen werden: 1. Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit, Reduzierungen der Arbeitszeit oder Verzögerungen beim Abschluss einzelner Ausbildungsgänge auf Grund der 5 Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen oder wegen Haushaltsführung, 2. Lebensalter oder Familienstand, 3. eigene Einkünfte des Partners einer Bewerberin oder die Einkommenslosigkeit der Partnerin eines Bewerbers, sofern sie nicht auf Arbeitslosigkeit beruht, 4. zeitliche Belastungen durch die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen und die Absicht, von der Möglichkeit der Arbeitszeitreduzierung Gebrauch zu machen. Brandenburg § 8 Auswahlverfahren
In Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, sind alle Bewerberinnen oder mindestens
ebensoviele Frauen wie Männer zum Vorstellungsgespräch zu laden, sofern sie die für die Stelle
erforderliche Qualifikation besitzen.
§ 9 Einstellung und beruflicher Aufstieg
(1) Beträgt der Anteil von Frauen in einer Besoldungsgruppe innerhalb einer Laufbahn, in einer
Entgeltgruppe oder in Funktionen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben nicht mindestens 50
Prozent, sind Frauen, die eine zur Ausfüllung der Stelle oder Funktion gleichwertige Qualifikation
(Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) besitzen wie Mitbewerber, bevorzugt einzustellen,
höher zu gruppieren und zu befördern, sofern nicht in der Person des Mitbewerbers liegende Gründe
überwiegen. Dies gilt nicht, wenn für die Besetzung einer Richterstelle die Mitwirkung des
Richterwahlausschusses vorgeschrieben ist.
(2) Bei Einstellung, Beförderung, Höhergruppierung und Übertragung höherbewerteter Dienstposten
und Arbeitsplätze dürfen zum Nachteil der Betroffenen nicht berücksichtigt werden:
1. der Familienstand,
2. die zeitliche Belastung durch Elternschaft, durch die Betreuung pflegebedürftiger
Angehöriger oder die Absicht, von der Möglichkeit einer Ermäßigung der Arbeitszeit
Gebrauch zu machen,
3. die Einkommenssituation des Partners oder der Partnerin,
4. die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit, die Reduzierung der Arbeitszeit oder die
Verzögerung des Abschlusses einzelner Ausbildungsgänge aufgrund der Betreuung von
Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen.
(3) In der Familie und im Ehrenamt erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind bei der Qualifikation
zu berücksichtigen, wenn sie für die vorgesehenen Tätigkeiten dienlich sind.
(4) Fragen nach Vorliegen einer Schwangerschaft, nach der Familienplanung oder danach, wie die
Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen neben der Berufstätigkeit gewährleistet
werden kann, sind unzulässig.
Bremen § 3 Ausbildungsplatzquoten 289 (1) Bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen sind Frauen mindestens zur Hälfte je Ausbildungsgang zu berücksichtigen. Bei den Bremer Ausbildungsplatzquoten handelt es sich um sogenannte starre Quoten, d.h. unabhängig von der Qualität der Bewerbungsunterlagen muss mindestens die Hälfte der Plätze an Frauen vergeben werden. Nach dem Urteil des EuGH zum Fall Kalanke schien es zunächst fraglich, ob eine solche starre Quotierung europarechtlich Bestand haben würde. Inzwischen hat das BVerwG in seinem Beschluss vom 20.3.1996 (6 P 7.94, PersR 1996, 319) die Berliner Ausbildungsquote als europarechtlich unbedenklich anerkannt. § 7 Abs. 1 BerlLGG lautet: „Ausbildungsplätze sind in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, in jeder Einrichtung je Ausbildungsgang und Vergaberunde mindestens zur Hälfte an Frauen zu vergeben.” Das BerlLGG enthält keine Ausnahmeregelung wie § 3 Abs. 2 BremLGG. Das BVerwG führt aus, „dass2 öffentliche Arbeitgeber in Berlin, die eine Berufsausbildung durchführen, die ihrem Gegenstand nach geeignet ist, die Betroffenen auf einen Beruf vorzubereiten, in dem sie an der Erfüllung von Aufgaben des öffentlichen Dienstes mitwirken können, an die Vorschrift des § 7 Abs. 1 LGG gebunden sind.” Der Rechtsstreit ging um die Frage der Quotierung von Ärztinnen und Ärzten im Praktikum, die innerhalb und außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet werden und später auch arbeiten können. Das BVerwG hielt das Kalanke‐Urteil für nicht einschlägig, „weil grundsätzliche Unterschiede zwischen Quotierungen bei der Vergabe von Ausbildungsplätzen und Ernennungen bzw. Beförderungen bestehen. Im übrigen ist gemäß § 7 Abs. 1 LGG eine Entscheidung zur Wahrung der Einzelfallgerechtigkeit nicht ausgeschlossen.” Denn es sei ja nur die Hälfte der Plätze für Frauen zu reservieren. Dem bremischen Gesetz fehlt die Einschränkung der Berliner Quote „Ausbildungsberufe, in denen Frauen unterrepräsentiert sind.” Diese Einschränkung hat keine praktische Bedeutung, da sich bisher Männer nur vereinzelt für eine Ausbildung in typischen Frauenberufen interessieren. Umgekehrt kommt es vor allem im gewerblich‐technischen Bereich vor, dass sich keine oder nicht genügend Frauen bewerben. Dann ist es ‐ obwohl nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ‐ bremische Praxis, frei gebliebene Ausbildungsplätze mit männlichen Bewerbern zu besetzen. Bietet eine Dienststelle nur einen einzigen Ausbildungsplatz, sollte die Frauenbeauftragte versuchen, dass im Frauenförderplan festgeschrieben wird, ihn abwechselnd an Frauen und Männer zu vergeben. Wie viele Ausbildungsplätze zur Verfügung gestellt und wie sie auf die unterschiedlichen Dienststellen verteilt werden, steht im Organisationsermessen des Senators. (Beschluss des OVG Bremen vom 21.10.94 ‐ 2 B 249/94) Obwohl das OVG in diesem Beschluss ausdrücklich anerkennt, dass Aufstiegslehrgänge Ausbildungen sind, erklärt es die Ausbildungsquote für nicht anwendbar auf Aufstiegslehrgänge. Denn § 3 erfasse nur solche Ausbildungsplätze, die 2 Zur besseren Lesbarkeit wurde auch in Zitaten die neue Rechtschreibung verwendet. durch Einstellung besetzt werden, da § 4 Einstellungen zum Zwecke der Ausbildung ausdrücklich ausschließe. Dieser Schluss ist keineswegs zwingend, denn § 3 spricht ganz allgemein von Ausbildungsplätzen, d.h. er meint alle Ausbildungsplätze. Wäre eine Einschränkung gewollt, müsste sie gesetzessystematisch richtig in § 3 selbst stehen (wie das auch in den anderen Ländergesetzen der Fall ist). Das Gericht sieht das wohl auch selbst und stützt seine Argumentation deshalb zusätzlich auf § 13 Abs. 2 Satz 1. Aus der getrennten Nennung von „Personalentscheidung im Sinne der §§ 3 und 4” und neben anderen Maßnahmen, „Aufstiegslehrgängen”, folgert das Gericht, das Aufstiegslehrgänge nicht unter die §§ 3 oder 4 fallen. § 11 bis § 15 sind jedoch dem Amt der Frauenbeauftragten gewidmet. § 13 Abs. 1 nennt ihre Aufgaben, „den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern”, und ihre damit zusammenhängenden Rechte. Abs. 2 regelt ihr Widerspruchsrecht und zählt eine Reihe möglicher Anlässe seiner Anwendung inhaltlich geordnet auf: Personalentscheidungen im Sinne der §§ 3 und 4, dann eine Reihe von Bildungsmöglichkeiten (zu denen sachlich die Aufstiegslehrgänge gehören) und schließlich Arbeitszeitreduzierung und Beurlaubung. Es liegt völlig außerhalb der Absicht des Gesetzgebers und der Systematik des Gesetzes mit dieser nach dem Inhalt geordneten Zusammenfassung der Maßnahmen § 3 einzuschränken. Im übrigen hätte die Auffassung des Gerichts, dass § 3 „nur solche Ausbildungsplätze erfasst, die durch Einstellung ... besetzt werden”, zur Folge, 290 dass bei der Vergabe von Studienplätzen an sogenannte „Direkteinsteiger” die Quote anzuwenden wäre, bei Aufstiegsbeamtinnen und ‐beamten jedoch nicht. (2) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die auch außerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die nur innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, findet eine vorrangige Berücksichtigung von Bewerberinnen nicht statt. Abs. 2 bezieht sich vor allem auf juristische und Lehrberufe. Das Gesetz schließt also Ausbildungsquoten für Referendarstellen aus. Diese Einschränkungen entheben die Frauenbeauftragten nicht ihrer Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass Frauen bei der Auswahl nicht benachteiligt werden. § 4 Einstellung, Übertragung eines Dienstpostens und Beförderung (1) Bei der Einstellung, einschließlich der Begründung eines Beamten‐ und Richterverhältnisses, die nicht zum Zwecke der Ausbildung erfolgt, sind Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber in den Bereichen vorrangig zu berücksichtigen, in denen sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Wenn von „Quotenfrauen” gesprochen wird, wird häufig nicht erwähnt, dass eine unabdingbare Voraussetzung für die Anwendung der Bremer Quote die gleiche Qualifikation wie die der männlichen Mitbewerber ist. Die Feststellung, dass bei konkurrierenden Bewerberinnen und Bewerbern die gleiche oder eine gleichwertige Qualifikation für die Position vorliegt, ist nicht leicht zu treffen. Die Qualifikation setzt sich nach Art. 33 Abs. 2 GG aus Befähigung, Leistung und Eignung zusammen. Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 5.3.1996 ‐ 1 AZR 590/92 (A)) führt dazu aus: „Befähigung stellt zunächst auf die Vorbildung nach Maßgabe der Laufbahnverordnungen ab, aber auch fachrelevantes Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und Begabung gehören dazu. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach; dieses Kriterium berücksichtigt insbesondere die berufliche Erfahrung. Der Begriff Eignung bezieht sich schließlich auf die ganze Person mit ihren körperlichen, geistigen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften. Abzustellen ist hierbei bei Bewerbern im öffentlichen Dienst auf den in Aussicht genommenen konkreten Dienstposten.” Keine Rolle darf spielen, ob jemand die Beförderung aufgrund bisherigen Verhaltens „verdient” hat, sondern es geht allein um die Prognose, wer die Position am besten ausfüllen wird. Unter gleicher Qualifikation ist nicht zu verstehen, dass sich die Qualifikationen der Bewerberin und des Bewerbers in jedem einzelnen Aspekt gleichen, sondern dass sie in der Summe und im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle gleich oder gleichwertig sind. Eine etwas geringere Qualifikation in einer Hinsicht kann also durch eine etwas bessere in anderer Hinsicht ausgeglichen werden. Generell sind Eignung und Befähigung persönlichkeitsbezogene Eigenschaften, die eine geringere fachliche Leistung wie fehlende Berufserfahrung aufwiegen können. Die oft Frauen als typisch zugeschriebenen Begabungen wie Teamgeist, Einfühlungsvermögen, Kommunikationsfähigkeit usw. sollten ‐ wenn sie vorliegen und dem Anforderungsprofil entsprechen ‐ als Pluspunkte für ihre Qualifikation angeführt werden. Sind gleichwertige Eignung, Befähigung und fachliche Leistung bei einer Bewerberin und einem Bewerber festgestellt worden, darf in einem ersten Schritt der Frau aufgrund ihres Geschlechts der Vorrang eingeräumt werden, wenn Unterrepräsentanz vorliegt. (s. Abs. 5) Danach müssen jedoch die individuell für die einzelnen Personen sprechenden Gesichtspunkte ermittelt werden. Überwiegen die in der Person eines Mitbewerbers liegenden Gründe, entfällt der Vorrang der Frau. Der Mann erhält die Stelle bzw. ist zu befördern. (Abs. 2) Diese sogenannte „Öffnungsklausel” wurde 1998 in § 4 BremLGG eingefügt. Sie entspricht wörtlich der Klausel des nordrhein‐westfälischen Gleichstellungsgesetzes (§ 25 Abs. 5 Satz 2 NW Beamtengesetzes), die der EuGH in seinem Marschall‐
Urteil vom 11. November 1997 (Rs. C‐409/95) als europarechtskonform akzeptiert hat. Damit hat der EuGH sein etwas missverständliches Kalanke‐ Urteil zurechtgerückt und ‐ unter bestimmten Umständen ‐ sehr klar eine Bevorzugung von Frauen als mit Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 76/207/EWG vereinbar erklärt. Wörtlich: „Es zeigt sich jedoch..., dass selbst bei gleicher Qualifikation die Tendenz besteht, männliche Bewerber vorrangig vor weiblichen Bewerbern zu befördern; dies hängt vor allem mit einer Reihe von Vorurteilen und stereotypen Vorstellungen über die Rolle und die Fähigkeiten der 291 Frau im Erwerbsleben und z.B. mit der Befürchtung zusammen, dass Frauen ihre Laufbahn häufiger unterbrechen, dass sie ihre Arbeitszeit aufgrund häuslicher und familiärer Aufgaben weniger flexibel gestalten oder dass sie durch Schwangerschaften, Geburten und Stillzeiten häufiger ausfallen. Aus diesen Gründen bedeutet allein die Tatsache, dass zwei Bewerber unterschiedlichen Geschlechts gleich qualifiziert sind, nicht, dass sie gleiche Chancen haben.” Eine solche Regelung könne dazu beitragen, ein Gegengewicht zu den nachteiligen Auswirkungen zu schaffen, die sich für die weiblichen Bewerber aus den oben beschriebenen Einstellungen und Verhaltensmustern ergeben, und damit in der sozialen Wirklichkeit bestehende faktische Ungleichheiten zu verringern. (Nr. 31) Bis heute liegt noch keine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Quoten vor. Verschiedene Vorlagen von Oberverwaltungsgerichten beim Bundesverfassungsgericht wurden stets vor Entscheidung wieder zurückgezogen. Jedoch gilt grundsätzlich, „dass die Verwaltung das Gesetz befolgen muss, auch wenn sie es für verfassungswidrig und deshalb nichtig hält, solange das Bundesverfassungsgericht noch nicht gesprochen hat.” 3 Ossenbühl, in: Isensee/Kirchhoff, Hg., Handbuch des Staatsrechts III, Heidelberg 1988, S. 317 Das Bundesarbeitsgericht hat jedoch in seinem Beschluss vom 22. Juni 1993 (1 AZR 590/92) leistungsabhängige Quoten mit Öffnungsklausel ausdrücklich als verfassungskonform anerkannt. „Wenn die Prüfung der Qualifikation von Stellenbewerbern den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG entspricht, aber zu keinem Ergebnis führt, weil zwei Bewerber gleichwertig sind, entsteht eine Pattsituation. Dem öffentlichen Arbeitgeber verbleibt dann ein Auswahlermessen. Für die nach wie vor offene Entscheidung schreibt Art. 33 Abs. 2 GG jedoch nichts weiter vor. Bei einer Gleichwertigkeit mehrerer Bewerber sind daher andere als die in Art. 33 Abs. 2 GG normierten Maßstäbe erforderlich, um überhaupt eine sachliche Auswahlentscheidung treffen zu können...” Quotenregelungen könnten dazu beitragen, das Gleichberechtigungsgebot des Art. 3 Abs. 2 GG zu verwirklichen, indem sie die vorhandenen faktischen Nachteile von Frauen für die Zukunft überwinden helfen und auch daran gewöhnen, dass Frauen bestimmte höherwertige Aufgaben wahrnehmen. Insofern ist davon auszugehen, dass die Bremer Quote auch mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Liegt eine Pattsituation vor, stellt sich das Problem der Hilfskriterien. Der EuGH hat nicht restlos geklärt, welche Hilfskriterien weiterhin erlaubt oder geboten sind und welche Bedeutung ihnen zukommt. Sicher ist nur, dass „alle die Person der Bewerber betreffenden Kriterien” zu berücksichtigen sind und dass sie weibliche Bewerber nicht diskriminieren dürfen. (Marschall‐Urteil Nr. 35) Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie76/207/EWG verbietet unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung auf Grund des Geschlechts ‐ insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe‐ oder Familienstand, also auf die Ernährereigenschaft. Auch das BAG hat es abgelehnt, von dem Regelfall der Bevorzugung der Frau bei gleicher Qualifikation abzuweichen, weil der Konkurrent verheiratet ist und zwei Kinder in der Berufsausbildung hat, denn seine soziale Absicherung sei nicht erkennbar berührt ‐ jedenfalls für den Fall der Beförderung. Bei Einstellung könne etwas anderes gelten. (Beschluss vom 22. Juni 1993 ‐ 1 AZR 590/92) Von den sonstigen sozialen Hilfskriterien sind Dienst‐ und Lebensalter nach wie vor die gängigsten, und wie die Ernährereigenschaft begünstigen sie generell Männer. Die deutschen Gerichte tendieren bisher dazu, Dienst‐ und Lebensalter als Hilfskriterien weiter zuzulassen und Diskriminierung durch sie nur in Einzelfällen ‐ wenn eine Bewerberin tatsächlich im Zusammenhang mit der Erziehung ihrer Kinder beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt war ‐ anzuerkennen, so auch das VG Bremen. (Beschluss vom 29.6.99 ‐ Az: 6 V 313/99) Es drängt sich allerdings die Frage auf, ob die Hilfskriterien Dienst‐ und Lebensalter nicht dem Leistungsprinzip, das doch in die Verwaltungen Einzug halten soll, widersprechen, indem sie das bloße Ausharren auf einem Dienstposten gegenüber stärkerem Engagement belohnen. (Soweit das höhere Dienstalter durch das Sammeln notwendiger Erfahrungen oder die Ausbildung bestimmter Fähigkeiten die Qualifikation verbessert, fließt das mit in die Beurteilung ein und darf bei Gleichstand nicht ein zweites Mal herangezogen werden.) Es sind leicht Fälle denkbar, in denen gerade das niedrigere Dienstalter der Frau als Argument für ihre bessere Qualifikation sprechen könnte. „Das Land Nordrhein‐Westfalen nimmt wohl in der Tat an, dass in Fällen, in denen ein Mann und eine Frau für eine Beförderung gleichermaßen qualifiziert sind, die Frau häufig jünger sein oder eine geringere Dienstzeit haben wird. 292 Man könnte denken, dass sich unter solchen Umständen die Frau damit als fähiger erwiesen hätte als ihr Mitbewerber, so dass es natürlich wäre, sie auszuwählen.” (Generalanwalt Jacobs, Schlussanträge zu Marschall, Nr. 30, EuGH‐Verfahren C‐409/95) So spricht viel dafür, anstelle der überkommenen Hilfskriterien eine weitere Binnendifferenzierung besonders wichtiger Anforderungsmerkmale des zu besetzenden Dienstpostens vorzunehmen, also die allgemeinen Aussagen einer Beurteilung im Hinblick auf die Anforderungen weiter aufzuspalten, und so eine Pattsituation zu vermeiden. Welche Hilfskriterien auch immer ein Dienstherr heranzieht, es müssen stets die gleichen sein, unabhängig davon, ob es sich um einen Qualifikationsgleichstand zwischen Konkurrenten gleichen oder verschiedenen Geschlechts handelt. (OVG Münster, Beschluss vom 22.2.1999 ‐ 6 B 439/98, NVwZ 2000, 176) Berücksichtigt er also zum Nachteil einer Frau das höhere Dienstalter eines Mannes, muss er bei der Entscheidung zwischen zwei Männern ebenfalls den Dienstälteren auswählen. Es bleibt das Problem, wie schwer der Vorrang der Frau gegenüber den einzelnen möglichen Hilfskriterien beim Mann wiegen soll. In jedem Fall ist auch zu prüfen, ob über den Vorrang nach § 4 hinaus auch auf der Seite der Frau noch weitere Hilfskriterien zu berücksichtigen sind. Da der EuGH ausdrücklich und mit ausführlicher Begründung verbindliche Vorrangregelungen für Frauen zugelassen hat, ist davon auszugehen, dass Hilfskriterien auf Seiten des Mannes, um als „überwiegend” anerkannt zu werden, auch tatsächlich schwerwiegend sein müssen, um das Gleichstellungsziel auszuhebeln. Auch das OVG Münster urteilte, „dass in der Person eines männlichen Mitbewerbers liegende Gründe nur dann überwiegen, wenn deutliche Unterschiede zu Gunsten dieses Bewerbers bestehen.” Ein knapp zwei Jahre höheres Dienst‐ und gut drei Jahre höheres Lebensalter reichten nicht aus, den Vorrang der Frau aufzuheben. (OVG Münster, Beschluss vom 22.2.1999 ‐ 6 B 439/98, NVwZ 2000, 176) Die schwerwiegenden Gründe sind, je nachdem ob es sich um eine Einstellung, Beförderung oder Höhergruppierung handelt, unterschiedlich zu gewichten. Das BAG sah die soziale Absicherung eines Familienernährers durch die bevorzugte Beförderung einer Bewerberin nicht erkennbar berührt, anderes könne bei Einstellung gelten. (Beschluss vom 22. Juni 1993 ‐ 1 AZR 590/92) Dann allerdings für beide Geschlechter. (s.o.) Langjährige Arbeitslosigkeit soll ebenfalls als Hilfskriterium in Frage kommen. Abgesehen von der Unwahrscheinlichkeit, dass trotz langer Arbeitslosigkeit die gleiche Qualifikation vorliegt, sind mehr Frauen als Männer lange Zeit arbeitslos. Auch mit beamten‐ oder laufbahnrechtlichen Altersgrenzen kann bei Gleichstand eine Bevorzugung gerechtfertigt werden, wenn es die letzte Möglichkeit für die/den dienstälteren Bediensteten für eine Beförderung oder Höhergruppierung ist. (Nds. OVG, Beschluss vom 7.2.1996 ‐ 2 M 7760/95, Frauenerwerbstätigkeit T 1, 31a) Schwerbehindertenförderung lässt Frauenförderung grundsätzlich zurücktreten, da sie auf einem Bundesgesetz beruht und insofern Vorrang vor Landesrecht hat. Die Frauenbeauftragte kann jedoch prüfen, ob es nicht eine ebenfalls behinderte und ebenso geeignete Frau für den Dienstposten gibt. Es ist sehr zu empfehlen, die Eindrücke aus Bewerbungsgesprächen zeitnah schriftlich festzuhalten, auch wenn die Entscheidung für die Frau einstimmig erfolgt. Meistens sind es die abgelehnten Männer, die später klagen. (2) Bei der Übertragung einer Tätigkeit in einer höheren Lohn‐, Vergütungs‐ und Besoldungsgruppe sind Frauen bei gleicher Qualifikation wie ihre männlichen Mitbewerber vorrangig zu berücksichtigen, wenn sie unterrepräsentiert sind, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das gilt auch bei der Übertragung eines anderen Dienstpostens und bei Beförderung. „Auch Beförderungsämter dürfen grundsätzlich erst nach Durchführung eines am Leistungsprinzip orientierten Auswahlverfahrens vergeben werden.” (OVG Bremen, Beschluss vom 29.6.2000 ‐ 2 A 92/00) (3) Unbeschadet dienstrechtlicher Regelungen dürfen bei Bewerbungen um eine andere Stelle den Bediensteten keine Nachteile aus einer Beurlaubung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung erwachsen. Beispielsweise beruhen die Verminderung des Einkommens und der Beihilfe entsprechend der Arbeitszeitverkürzung auf dienstrechtlichen Regelungen und müssen in Kauf genommen werden. Andererseits ist eine Laufbahnverordnung, nach der mit der Hälfte der 293 regelmäßigen Dienstzeit beschäftigte Bedienstete eine um ein Drittel längere Dienstzeit als ein vollzeitbeschäftigter Beamter ableisten müssen, um ungefähr die gleiche Beförderungschance zu haben, mittelbar diskriminierend, wenn kein besonderer Zusammenhang zwischen der Länge der Dienstzeit und dem Erwerb eines bestimmten Kenntnis‐ oder Erfahrungsstandes besteht. (EuGH vom 2.10.1997, Rs. C‐1/95 ‐ Hellen Gerster/Freistaat Bayern, EuZW 1997, 764) Bei Bewerbungen nach oder aus einer Beurlaubung oder Teilzeitbeschäftigung heraus darf der Bewerberin nicht entgegengehalten werden, dass eine Beurteilung nicht möglich ist. Jedenfalls wenn vor Antritt des Urlaubes bzw. Beginn der Teilzeitbeschäftigung die Voraussetzungen für die andere Stelle vorlagen, liegen sie auch zum Zeitpunkt der Bewerbung vor. (4) Die Qualifikation ist ausschließlich an den Anforderungen des Berufes, der zu besetzenden Stelle oder der Laufbahn zu messen. Spezifische, zum Beispiel durch Familienarbeit, durch soziales Engagement oder ehrenamtliche Tätigkeit erworbene Erfahrungen und Fähigkeiten sind Teil der Qualifikation im Sinne des Absatzes 1 und 2, wenn sie bei der Ausübung der jeweiligen Tätigkeit dienlich sind. Zu den Anforderungen für Leitungspositionen gehören heute auch Kenntnisse über Gleichstellungsfragen. Die Teilnahme an Bausteinen der Führungskräftefortbildung zur Thematik „Gleichberechtigung von Mann und Frau” des Senators für Finanzen soll für die Übernahme von Führungsaufgaben Voraussetzung sein (sofern die Teilnahme ermöglicht wurde), so der Brem. Frauenförderplan (4.4). Unter Berufung auf diese Senatsempfehlung und § 17 LGG sollte die Frauenbeauftragte darauf bestehen, dass in Bewerbungsgesprächen für Führungspositionen regelmäßig nach der Teilnahme an diesen Veranstaltungen gefragt und dass sie entsprechend bewertet wird. Die Einbeziehung von Kenntnissen, die außerhalb des Dienstes erworben wurden, in die Beurteilung der Qualifikation war immer schon möglich. Abs. 4 nennt Erfahrungen und Fähigkeiten, die typisch für Frauen sind und bisher wenig be‐ und geachtet wurden. Sie bilden allerdings keine zusätzlichen Hilfskriterien, sondern fließen in die Qualifikationsbeurteilung ein und können nur soweit berücksichtigt werden, als sie für die jeweilige Tätigkeit von Nutzen sind. Zum Beispiel können durch Vorstandstätigkeit in einem Verein Fähigkeiten wie selbständige Erledigung der Korrespondenz, Wahrnehmung von Pressekontakten oder Verwaltung von Geldern erworben worden sein. Eine besondere als Mutter erworbene Belastbarkeit gehört in ihre dienstliche Beurteilung, d. h. sie kann nicht einfach unterstellt werden, sondern muss sich auch dienstlich ausgewirkt haben. Auch muss sie für das konkrete Amt Bedeutung haben. (VG Koblenz 5 L 4199/96.KO) „Überobligatorisches Leistungsvermögen”, d.h. zusätzliche Fähigkeiten, die für die zu besetzende Stelle nicht erforderlich sind und in der Ausschreibung nicht genannt wurden, dürfen nicht berücksichtigt werden. Bei Beförderungsplanstellen gibt es keinen Dienstposten mit einem bestimmten Anforderungsprofil, deshalb müssen die Beurteilungen statusamts‐ und nicht dienstpostenbezogen erstellt werden. (Beschluss des VG Bremen Az: 6 V 313/99) (5) Eine Unterrepräsentation liegt vor, wenn in den einzelnen Lohn‐, Vergütungs‐ und Besoldungsgruppen der jeweiligen Personalgruppe einer Dienststelle nicht mindestens zur Hälfte Frauen vertreten sind. Dies gilt auch für die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Funktionsebenen. Als Dienststelle in diesem Sinne gilt jede Dienststelle, bei der es einen Personaloder Richterrat gibt (s. § 7 i.V.m. § 1 BremPersVG). Abs. 5 definiert die in Abs. 1 genannten Bereiche als einerseits Lohn‐, Vergütungs‐ und Besoldungsgruppen und andererseits die nach dem Geschäftsverteilungsplan vorgesehenen Funktionsebenen. Die zuerst genannten Gruppen sind bei der Dienststelle leicht zu ermitteln. Angestellte und Beamte werden getrennt gezählt. Mit Funktionsebenen bezeichnet das Gesetz die Ebenen vergleichbarer Positionen in einer Dienststelle wie Referats‐ oder Abteilungsleitungen, unabhängig von der Einstufung oder Bezahlung. Beide Bereiche sind auf Unterrepräsentanz zu prüfen. Bei Spitzenpositionen umfasst der Bereich den gesamten bremischen öffentlichen Dienst, da sonst Frauenförderung gerade wo sie am wichtigsten ist, nämlich 294 in Führungspositionen, nicht möglich wäre. Im zentralen Personalcontrolling wird Unterrepräsentanz entsprechend dem Beschäftigungsvolumen ermittelt, d.h. es kommt nicht auf die Anzahl der jeweils beschäftigten Frauen und Männer an, sondern auf die Anzahl der von ihnen geleisteten Arbeitsstunden, eben auf ihre Präsenz (Anwesenheit) in der Dienststelle. Wo es nur Vollzeitstellen gibt, wird die Anzahl der Frauen der der Männer gegenübergestellt: Sind es weniger als die Hälfte, liegt Unterrepräsentanz vor. Wo es auch Teilzeitstellen gibt, müssen die Arbeitsstunden verglichen werden, z. B.: 12 Frauen mit je 30 Stunden = 360 Stunden 10 Männer mit je 40 Stunden = 400 Stunden, Ergebnis: Frauen sind unterrepäsentiert. Häufig gibt es nur eine Leitungsposition in einer Dienststelle, insofern ist Unterrepräsentanz im Sinne des Gesetzes nicht möglich ‐ außer die Stelle wird geteilt. Geschieht das nicht, sollte ‐ mit Hinweis auf § 1 ‐ in den Frauenförderplan aufgenommen werden, dass bei der Besetzung von Leitungspositionen Frauen zu bevorzugen sind (so auch BremFrauenförderplan). Die fehlerhafte Nichtanwendung der Quote kann die übergangene Bewerberin zu Schadensersatz aus Amtshaftung berechtigen. (OLG Hamm, Urteil vom16. September 1998 ‐ 11 U 92/97, STREIT 1999, 133) § 5 Benennung und Entsendung Bei Benennungen für und Entsendungen in Gremien, öffentliche Ämter, Delegationen, Kommissionen, Konferenzen, repräsentative Funktionen, Veranstaltungen und Personalauswahlgremien sollen Frauen zur Hälfte berücksichtigt werden. Die stärkere Beteiligung von Frauen an der Arbeit in Gremien soll dazu dienen, ihr Recht auf Teilhabe zu verwirklichen und ihre besondere Sicht und ihre Interessen frühzeitig in den Planungs‐ oder Entscheidungsprozess einzubringen. Die bremische Landesverfassung stellt in Art. 2 Abs. 4 Satz 3 ausdrücklich fest, dass darauf hinzuzwirken ist, “dass Frauen und Männer in Gremien des öffentlichen Rechts zu gleichen Teilen vertreten sind.” Gremien im Sinne dieser Regelung sind Gruppen, an denen Beschäftigte teilnehmen, die sich mehrere Male treffen und dienstliche Aufgaben bearbeiten. Die Aufzählung der Beispiele im Gesetz ist nicht abschließend. So gehören im Rahmen der Verwaltungsmodernisierung eingerichtete Arbeits‐ und Projektgruppen ebenfalls dazu. Nicht darunter fallen z. B. die Personalvertretung (als Gremium der Beschäftigten, nicht der Dienststelle) oder interne Dienstbesprechungen in Referaten oder Dezernaten. Auch gibt es Gremien, die von ihrem Zweck her nicht paritätisch besetzt werden können, wie Gruppen allein erziehender Väter. Es handelt sich in § 5 nicht um eine zwingende Quote, denn „sollen” bedeutet, dass in begründeten Ausnahmefällen auch anders entschieden werden kann. Solche Ausnahmen liegen vor, wenn die Mitgliedschaft in Gremien auf gesetzlichen Regelungen oder Senatsbeschlüssen beruht, die bestimmte Funktionen oder Ämter voraussetzen, oder wenn es in der Dienststelle keine Frau gibt, die die erforderlichen Sachkenntnisse und ‐ falls notwendig – Entscheidungsbefugnisse hat. Selbst wenn ‐ im zweiten Fall ‐ eine Mitarbeiterin mit der gebotenen Sachnähe zur Verfügung steht, kann es aus politischen Erwägungen sinnvoller sein, einen höhergestellten Mann zu entsenden. Denn ‐ hierarchisch wie in der Bürokratie nun einmal noch immer gedacht wird ‐ besteht die Gefahr, dass Gremien an Bedeutung und Einfluss verlieren, wenn zu viele ihrer Mitglieder zu weit unten in der Hierarchie angesiedelt sind oder dass auf eine niedrig eingestufte Mitarbeiterin nicht gehört wird. In allen anderen Fällen sollte die Frauenbeauftragte frühzeitig versuchen, geeignete Frauen anzusprechen. Da sie „insbesondere bei personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen” (§ 13 Abs. 1) zu beteiligen ist, ist sie auch bei Benennungen und Entsendungen zu beteiligen. Wird entgegen ihrem Vorschlag und ohne überzeugende Begründung keine geschlechterparitätische Besetzung vorgenommen, kann sie nach § 13 Abs. 2 widersprechen. Nach Ablauf der Amtszeiten besteht eine weitere Möglichkeit für die Frauenbeauftragten, durch Vorschläge zur Wiederbesetzung mehr Frauen ins Spiel zu bringen. Bei ungerader Personenzahl bietet es sich an, wenigstens als Vertretungen mehr Frauen zu bestellen oder alternierend von Amtszeit zu Amtszeit die Mehrheiten zu wechseln. Im Badeck‐Urteil vom 28.3.2000 (Az.: C‐158/97, Nr. 65) hat der EuGH die fast gleich lautende hessische Regelung (§ 14 HGlG) als europarechtskonform anerkannt, da es sich nicht um eine zwingende, 295 sondern um eine Sollvorschrift handele. Für Positionen, die durch Wahlen vergeben werden, sei sie nicht anwendbar. Jedoch kann der Senat dem Frauenförderungsauftrag der bremischen Landesverfassung nachkommen, indem er sein Vorschlagsrecht bei Wahlämtern dazu nutzt, auch qualifizierte Frauen vorzuschlagen. Um die Teilnahmemöglichkeiten an Gremien für Teilzeitbeschäftigte zu verbessern, ist darauf zu achten, dass die Termine innerhalb der Arbeitszeiten aller Mitglieder stattfinden. § 6 Frauenförderpläne (1) Die Behörden und Dienststellen haben für ihren Bereich geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um Frauen gezielt zu fördern. Es sind in jeder Dienststelle Daten zur Erstellung einer Analyse über die Beschäftigungsstruktur zu erheben. Die Analyse ist jährlich fortzuschreiben. Zum Abbau der Unterrepräsentation der Frauen sind Frauenförderpläne in den Dienststellen aufzustellen, die Zielvorgaben und einen Zeitrahmen enthalten sollen. Für die Erstellung der Analyse sind die diesem Gesetz als Anlage beigefügten Vorgaben für die Datenerhebung maßgebend. „Frauenförderpläne sollen dazu beitragen, die Forderung des Grundgesetzes nach Gleichbehandlung und Gleichstellung zu erfüllen und die vorhandenen Strukturen so zu verändern, dass Frauen in allen Bereichen, Berufen und Funktionen paritätisch vertreten sind... Entscheidend ist dabei, dass die spezifischen Strukturprobleme der Dienststelle im Hinblick auf die Unterrepräsentanz von Frauen sichtbar gemacht und praktikable Lösungen erarbeitet werden.” (Vorbemerkung zu den Handlungshilfen) Es geht dabei nicht nur um eine Erhöhung des Frauenanteils überall, so sie unterrepräsentiert sind, sondern auch um die Verbesserung der Wertigkeit und Qualität typischer Frauenarbeitsplätze sowie die Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Als Beschäftigte zählen alle Personen, die in einem Dienst‐ oder Arbeitsverhältnis zum Land oder zu den Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven stehen, mit Ausnahme der nebenamtlich bzw. nebenberuflich Beschäftigten sowie der Bürgermeister/‐innen und Senatorinnen und Senatoren und den Mitgliedern des Magistrats. Jede Person wird gezählt, unabhängig davon, ob sie teilzeit‐ oder vollzeitbeschäftigt ist, ob haushalts‐ oder drittmittelfinanziert, ob befristet oder unbefristet beschäftigt, ob sie volle Bezüge erhält oder beurlaubt bzw. im Mutterschutz ist oder eine Krankenkasse die Lohnfortzahlung trägt. Anlage 6 zum LGG führt genau auf, welche Daten in welcher Weise zu erheben sind. Aufgrund des Zahlenmaterials ist eine Abschätzung der zu erwartenden Fluktuation vorzunehmen. Dabei soll nicht nur vorhersehbares befristungs‐ und altersbedingtes Ausscheiden einbezogen werden, sondern es müssen auch Beurlaubungen, dauerhafte Erkrankungen, Veränderungen der Arbeitszeit, die 58er Regelung, Altersteilzeit und insbesondere auch das „Beförderungskarussell”, das durch interne Besetzung einer Führungsposition in Gang kommt, berücksichtigt werden. Die gesammelten Daten bilden mit der geschätzten Fluktuation die Grundlage für die Festsetzung von Zielvorgaben und Zeitrahmen. Bislang sind Zielvorgaben und Zeitrahmen ganz überwiegend nicht oder nicht ausreichend entwickelt worden. Sie sind jedoch notwendig, um die Wirksamkeit der Frauenförderpläne und der vorgeschlagenen Maßnahmen beobachten und gegebenenfalls korrigieren zu können. Zu einer Analyse gehört jedoch mehr als Zahlenmaterial. Die Zahlen müssen auch gedeutet werden. Die bisherigen Maßnahmen müssen auf ihre Erfolge und Misserfolge hin bewertet werden. Bevor neue Maßnahmen entwickelt werden können, muss eine Ermittlung der Ursachen der Unterrepräsentanz erfolgen, vor allem eine kritische Prüfung der Behördenpraxis und ‐strukturen auf ihre „Frauenfreundlichkeit”. Die vorgeschlagenen Maßnahmen müssen geeignet sein, die festgestellten Ursachen zu beheben. Eine Maßnahme des BremFrauenförderplans von 1993, die 1998 nicht mehr enthalten ist, sollte gleichwohl in die Frauenförderpläne der einzelnen Dienststellen aufgenommen werden: dass Frauen in der systematischen Aufstiegsqualifizierung beim Wechsel von der mittleren in die gehobene und beim Wechsel von der gehobenen in die höhere Funktionsebene sowie in der Führungskräftefortbildung vorrangig zu berücksichtigen sind. 296 Jeder Frauenförderplan sollte den Satz „Bei der Auswahl von Führungskräften sind daher ‚Kenntnisse und Engagement in Fragen der Gleichstellung von Mann und Frau’ Bestandteil des Anforderungsprofils” enthalten. In größeren Behörden können Untersuchungen, die die Beurteilungen gleichgestellter Frauen und Männer und ihre Verweildauer in bestimmten Vergütungs‐ oder Besoldungsgruppen gegenüberstellen, aufschlussreich sein und zur Entwicklung geeigneter Maßnahmen anregen. „Deshalb sind auch solche Maßnahmen zu vereinbaren, die den bisherigen ‚Geschäftsablauf’ so verändern, dass die Zielvorgaben auch erreicht werden können.” (Vorbemerkung zu den Handlungshilfen) Die Frauenbeauftragten müssen ihre Vorschläge also nicht auf personenbezogene Maßnahmen beschränken. Noch immer sind die Behördenstrukturen auf die männliche Normalbiographie abgestellt. Deshalb sollten die Frauenbeauftragten auch Änderungen der Arbeitsabläufe und ‐organisation anregen. Das wird häufig erforderlich sein, wenn Frauen auf Teilzeit oder flexible Arbeitszeiten angewiesen sind. Der Senator für Finanzen hat eine Broschüre zu Arbeitszeitmodellen herausgegeben, die zahlreiche Anregungen und Beispiele enthält. Außerdem können Arbeitsplätze für Frauen durch entsprechende Umorganisation interessanter und anspruchsvoller gestaltet und auf Dauer aufgewertet werden (Mischarbeitsplätze, Teambildung, Jobsharing). Vor allem Führungspositionen werden oft ohne nähere Prüfung für teilzeitungeeignet gehalten. Dabei ist jeder Arbeitsplatz ‐ so wie er heute vorgefunden wird ‐ das Ergebnis vorheriger Arbeitsteilung und wäre in vielen Fällen auch weiter aufteilbar. Das LGG bestimmt in §§ 4 Abs. 3 und 8 Abs. 1 eindeutig, dass Bediensteten keine Nachteile aus einer Beurlaubung, Ermäßigung der Arbeitszeit oder Teilzeitbeschäftigung erwachsen dürfen bzw. dass Arbeitsplätze ‐ auch auf der Funktionsebene des gehobenen und höheren Dienstes ‐ so einzurichten sind, dass sie auch vorübergehend in der Form der Teilzeitbeschäftigung oder bei Ermäßigung der Arbeitszeit wahrgenommen werden können. Zuständig für die Erstellung des Frauenförderplanes ist die Dienststellenleitung; die Frauenbeauftragte ist daran zu beteiligen. Der Frauenförderplan ist eines der wichtigsten Instrumente der Gleichstellungspolitik. Die Förderungsmöglichkeiten der §§ 7 ‐ 10 LGG bilden keinen abschließenden Katalog, Die Frauenbeauftragte kann und soll auch darüber hinausgehende auf die eigene Dienststelle zugeschnittene Vorschläge machen. (s. Satz 1: „geeignete Maßnahmen”) Dabei ist es hilfreich, das Interesse der Frauen in der Dienststelle zu wecken und ihre Mitarbeit zu gewinnen, z. B. durch die Gründung einer Arbeitsgemeinschaft „Frauenförderplan”. Bei der Arbeitnehmerkammer ist die Zuständigkeit für den Frauenförderplan geteilt. § 15 Abs. 2 Kammergesetz bestimmt, dass der Vorstand in allen Angelegenheiten beschließt, die nicht durch Gesetz oder Satzung der Vollversammlung vorbehalten sind. Danach ist die Aufstellung Aufgabe des Vorstandes. (2) Wenn Aufgaben des Personalwesens, insbesondere Personalentwicklungsplanung, ‐förderung, ‐
einsatz, Ausbildung und berufliche Weiterbildung zentral von einer Behörde für mehrere Behörden wahrgenommen werden, erstellt diese, gegebenenfalls in Abstimmung mit der abgebenden Behörde, einen behörden‐ und dienststellenübergreifenden Frauenförderplan nach Absatz 1. Durch die Verwaltungsreform wurden die in Abs. 2 beschriebenen Kompetenzen auf die einzelnen Dienststellen verlagert, so dass es in Bremen keine behörden‐ und dienststellenübergreifenden Frauenförderpläne in diesem Sinne mehr gibt. (3) Die Frauenförderpläne nach Absatz 2 sind der Zentralstelle für die Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau zur Stellungnahme vorzulegen. s. zu Abs. 2 Weitere praktische Hilfen bieten die vom Senator für Finanzen in Zusammenarbeit mit der ZGF erarbeiteten „Handlungshilfen für Dienststellenleitungen zum Aufstellen von Frauenförderplänen nach dem Landesgleichstellungsgesetz” (fünfte überarbeitete Auflage. 2004) und der „Behörden‐
/dienststellenübergreifende Frauenförderplan” vom 24.11.1998, den der Senat den Dienststellen als Modell zur Umsetzung der Frauenförderung in den Dienststellen empfohlen hat; beide Unterlagen wurden allen Frauenbeauftragten ausgehändigt und sind über das Intranet in InfoSys unter Verwaltungsreform/Modernisierung abrufbar. Zudem bietet der Senator für Finanzen in seinem jährlichen Fortbildungsprogramm Veranstaltungen zur Entwicklung von Frauenförderplänen an, die 297 sich vorrangig an Mitarbeiter/‐innen in den Personalstellen wenden und auch den Frauenbeauftragten offen stehen. Hamburg § 4 Frauenförderpläne (1) Jede Dienststelle, für die ein Personalrat oder ein Richterrat zu wählen ist, hat auf der Grundlage ihrer Beschäftigtenstruktur einen Frauenförderplan zu erstellen. In ihm ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen und organisatorischen Maßnahmen der Anteil der Frauen an den Beschäftigten insgesamt sowie speziell in den höheren Bezahlungsgruppen aller Laufbahnen und Berufe erhöht werden soll. Die Frauenförderpläne sind fortzuschreiben. (2) Die Frauenförderpläne sind von 1. den Behörden und Gerichten der Freien und Hansestadt Hamburg, 2. den landesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts über die Aufsichtsbehörde der für die Gleichstellung der Frau zuständigen Behörde vorzulegen. § 5 Ausbildung (1) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die nur innerhalb des öffentlichen Dienstes ausgeübt werden, sind bei gleichwertiger Eignung und Befähigung vorrangig Bewerberinnen zu berücksichtigen, bis die Hälfte der Ausbildungsplätze an Frauen vergeben ist. (2) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, sind geeignete und befähigte Bewerberinnen vorrangig zu berücksichtigen, bis die Hälfte der Ausbildungsplätze an Frauen vergeben ist. (3) Bei der Besetzung von Ausbildungsplätzen für Berufe, die auch außerhalb des Öffentlichen Dienstes ausgeübt werden und für die nur innerhalb des Öffentlichen Dienstes ausgebildet wird, findet eine vorrangige Berücksichtigung von Bewerberinnen nicht statt. § 6 Einstellung Bei der Einstellung einschließlich der Begründung eines Beamten‐ oder Richterverhältnisses, die nicht zum Zwecke der Ausbildung erfolgt, sind Bewerberinnen bei gleichwertiger Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Qualifikation) vorrangig zu berücksichtigen, bis Frauen innerhalb der Dienststelle in der jeweiligen Bezahlungsgruppe der Laufbahn oder des Berufs zur Hälfte vertreten sind. Hessen § 1 ‐ Ziel des Gesetzes Ziel des Gesetzes sind die Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern, die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie und die Beseitigung bestehender Unterrepräsentanz von Frauen im öffentlichen Dienst. Bis zur Erreichung diese Zieles werden durch 298 berufliche Förderung von Frauen auf der Grundlage von Frauenförderplänen mit verbindlichen Zielvorgaben die Zugangs‐ und Aufstiegsbedingungen sowie die Arbeitsbedingungen für Frauen verbessert. [….] § 5 ‐ Inhalt des Frauenförderplanes (1) Gegenstand des Frauenförderplanes sind die Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung der Unterrepräsentanz von Frauen innerhalb des Geltungsbereiches des Frauenförderplanes. (2) Grundlage des Frauenförderplanes ist eine Bestandsaufnahme und Analyse der Beschäftigtenstruktur sowie eine Schätzung der im Geltungsbereich des Frauenförderplanes zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen. Für diese Analyse sind folgende Daten zu erheben: 1. die Zahl der in der Dienststelle beschäftigten Frauen und Männer getrennt nach Besoldungs‐ und Entgeltgruppen, 2. die Zahl der mit Teilzeitbeschäftigten besetzten Personalstellen getrennt nach Geschlecht sowie Besoldungs‐ und Entgeltgruppen, 3.die Zahl der Auszubildenden, getrennt nach Geschlecht und Ausbildungsberuf, 4.die Zahl der durch Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze und vorgesehene Wechsel des Aufgabengebietes oder Arbeitsplatzes voraussichtlich freiwerdenden Personalstellen sowie der voraussichtlich zu besetzenden Personalstellen und möglichen Beförderungen. (3) Der Frauenförderplan enthält für jeweils zwei Jahre verbindliche Zielvorgaben in Prozent bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellungen und Beförderungen zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind. Für die Festlegung der Zielvorgaben sind die Besonderheiten in den jeweiligen Bereichen und Dienststellen maßgebend. (4) In jedem Frauenförderplan sind jeweils mehr als die Hälfte der zu besetzenden Personalstellen eines Bereichs, in dem Frauen unterrepräsentiert sind, zur Besetzung durch Frauen vorzusehen. Dies gilt nicht, wenn ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für eine Tätigkeit ist. Ist glaubhaft dargelegt, dass nicht genügend Frauen mit der notwendigen Qualifikation zu gewinnen sind, können entsprechend weniger Personalstellen zur Besetzung durch Frauen vorgesehen werden. Bei Beförderungen ohne Stellenbesetzungen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, ist ein Frauenanteil vorzusehen, der mindestens dem Anteil der Frauen an der nächstniedrigen Besoldungsgruppe in dem Bereich entspricht. Satz 3 gilt entsprechend. Wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen sind, die Stellen sperren oder zum Wegfall bringen, ist durch den Frauenförderplan zu gewährleisten, dass der Frauenanteil in den betroffenen Bereichen mindestens gleich bleibt. (5) Beruht der Frauenförderplan auf unrichtigen Voraussetzungen oder ändern sich wesentliche Voraussetzungen des Frauenförderplanes, so ist er nach Ablauf des Zwei‐Jahres‐Zeitraums nach Abs. 3 entsprechend zu ändern. Mit Zustimmung der Frauenbeauftragten kann der Frauenförderplan auch zu einem anderen Zeitpunkt geändert werden Tritt die Änderung durch personalwirtschaftliche 299 Maßnahmen nach Abs. 4 Satz 6 ein, so ist bei der Anpassung zu gewährleisten, dass der Frauenanteil in den betroffenen Bereichen mindestens gleich bleibt. (6) Der Frauenförderplan enthält auch Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie zur Aufwertung von Tätigkeiten an überwiegend mit Frauen besetzten Arbeitsplätzen, soweit dies erforderlich ist, um einen dem Gleichberechtigungsgrundsatz widersprechenden Zustand zu beseitigen. Er kann auch Maßnahmen enthalten, die geeignet sind, überwiegend mit Männern besetzte Arbeitsplätze so umzugestalten, dass sie auch mit Frauen besetzt werden können. (7) Stellen des wissenschaftlichen Dienstes, die gemäß § 65 Abs. 2 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218), befristet besetzt werden, sind mindestens mit dem Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an den Absolventinnen und Absolventen des jeweiligen Fachbereiches stellen. Stellen des wissenschaftlichen Dienstes, die nach § 64 Abs. 4 und 5 des Hessischen Hochschulgesetzes befristet besetzt werden, sind mindestens mit dem Anteil an Frauen zu besetzen, den sie an den an dem jeweiligen Fachbereich Promovierten stellen. Die zur Beschäftigung von wissenschaftlichen Hilfskräften ohne Abschluss angesetzten Mittel müssen mindestens mit dem Anteil für Frauen verwendet werden, den sie an den Studierenden des jeweiligen Fachbereiches stellen. (8) Um die strukturelle Chancengleichheit von Frauen und Männern in Konzepten und konkreten Maßnahmen weiterzuentwickeln, können an die Stelle von Frauenförderplänen neue Modelle der Verwaltungssteuerung oder Personalentwicklung treten, soweit sie geeignet sind, die Ziele und Grundsätze des Gesetzes zu verwirklichen. Bei den Modellvorhaben sind verbindliche Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellung und Beförderung zur Erhöhung des Frauenanteils in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, zu treffen. § 7 findet in diesen Fällen keine Anwendung. Die neuen Modelle sollen insbesondere folgende Handlungsschwerpunkte berücksichtigen: 1. Potenzialerkennung und ‐förderung, 2. Personalauswahlkriterien, 3. Veränderung des Beurteilungswesens unter Anerkennung der Unterschiede in den Erwerbsbiografien von Frauen und Männern, 4. Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, 5. Übernahme von qualifizierenden Aufgaben, wie Leitungen von Arbeitsgruppen und Stellvertretungsfunktionen, 6. Erprobung von Teilzeitbeschäftigung in Führungsfunktionen, 7. familienfreundliche Rotationsmöglichkeiten, 8. Verbesserung der Integration bei Rückkehr aus Beurlaubungen nach § 13 Abs. 2 und 9. Einflussnahme auf die Führungskultur zu Gunsten der Chancengleichheit von Frauen und Männern. (9) Soweit von der Regelung nach Abs. 8 Gebrauch gemacht werden soll, ist die Frauenbeauftragte an der Erstellung und Umsetzung der Konzepte und konkreten Maßnahmen umfassend zu beteiligen. (10) In der Landesverwaltung ist die beabsichtigte Aussetzung der Frauenförderpläne nach Abs. 8 spätestens einen Monat vor Beginn der Umsetzung unter Vorlage des Konzepts vom zuständigen Ministerium dem für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständigen Ministerium anzuzeigen. Dieses kann innerhalb eines Monats der Aussetzung mit aufschiebender Wirkung widersprechen, wenn nicht zu erwarten ist, dass mit dem Konzept die Ziele und Grundsätze des Gesetzes erreicht werden. Kommt Einvernehmen zwischen den Ministerien nicht zu Stande, entscheidet die Landesregierung. 300 (11) Das für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständige Ministerium begleitet die Durchführung der Modellvorhaben und wertet sie aus. Die an den Modellvorhaben teilnehmenden Dienststellen legen dem für das Hessische Gleichberechtigungsgesetz zuständigen Ministerium alle zweieinhalb Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit der Modellvorhaben vor. (12) § 4 , § 6 Abs. 2 bis 7 , § 10 Abs. 1 , 4 und 5 , § 16 und § 17 gelten für die in Abs. 8 genannten neuen Modelle entsprechend. Im Übrigen bleiben die Regelungen des Gesetzes unberührt. Mecklenburg‐Vorpommern § 3 Frauenförderplan (1) Die Dienststellen mit der personalrechtlichen Befugnis erstellen für jede Einrichtung nach § 1 auf der Grundlage einer Bestandsaufnahme und ‐analyse der Beschäftigtenstruktur sowie der zu erwartenden Personalentwicklung einen verbindlichen Frauenförderplan. Im Frauenförderplan ist festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen und fortbildenden Maßnahmen die Gleichstellungsverpflichtung nach § 2 innerhalb der jeweiligen Einrichtung gefördert wird. Sind personalwirtschaftliche Maßnahmen vorgesehen, durch die Stellen eingespart oder wegfallen sollen, hat der Frauenförderplan Vorgaben zu enthalten, die die Chancengleichheit der Frauen gewährleisten. (2) Soweit Frauen in Beschäftigungsgruppen unterrepräsentiert sind, sind für jeweils zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteils in den einzelnen Beschäftigungsgruppen festzulegen. Bei der Festlegung der verbindlichen Zielvorgaben ist davon auszugehen, wie viele Stellen frei werden, und darzulegen, ob in Dienststellen bereits beschäftigte Frauen die zur Ausfüllung der Stelle erforderliche Qualifikation haben, erwerben werden oder erwerben können und in welchem Umfang voraussichtlich Außenbewerberinnen für die Besetzung freiwerdender Stellen gewonnen werden können. Es ist weiter die Mindestzahl von Frauen festzulegen, die im Berichtszeitraum an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen. Der Frauenförderplan muss vorhandene Unterrepräsentanzen von Frauen bei Bewerbungen, Einstellungen, beruflichem Aufstieg und Fortbildung in den einzelnen Beschäftigungsgruppen aufzeigen und begründen. (3) Der Gleichstellungsbeauftragten der Dienststelle, für die der Frauenförderplan erstellt worden ist, ist Gelegenheit zur Stellungnahme zum Frauenförderplan zu geben. Die Stellungnahme ist als Anlage Bestandteil des Frauenförderplans. (4) Der Frauenförderplan ist den Beschäftigten durch die Leitung der Dienststelle, für die er erstellt ist, durch Aushang bekannt zu machen. (5) Wenn die Vorgaben des Frauenförderplans nicht umgesetzt worden sind, sind die Gründe hierfür bei 
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