gewerbsmäßiger vollendeter Betrug beim eBay

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gewerbsmäßiger vollendeter Betrug beim eBay-Handel
Landgericht Frankenthal
Az: 5410 Js 14890/11.2 KLs
Urteil vom 05.06.2013
Tenor
Der Angeklagte ist des Betruges in 3 tatmehrheitlichen Fällen, des versuchten Betruges in 6 tatmehrheitlichen
Fällen, 2 Fällen des versuchten Betruges in 2 tateinheitlichen Fällen, 2 Fällen des Betruges in jeweils 5
tateinheitlichen Fällen, wobei es in jeweils 3 dieser tateinheitlichen Fälle beim Versuch blieb, des Betruges in 2
tateinheitlichen Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, des Betruges in 7 tateinheitlichen Fällen,
wobei es in 6 Fällen beim Versuch blieb, sowie der vorsätzlichen gemeinschaftlichen Geldwäsche schuldig.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
2Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt wurde.
Die durch die Teileinstellung entfallenden Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die
Landeskasse.
– §§ 261 Abs. 1 Nr. 4a, 263 Abs. 1, Abs. 2 und 3 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB –
Gründe
(abgekürzt nach § 267 Abs. 4 StPO)
Der Angeklagte wuchs zusammen mit drei Geschwistern im Haushalt seiner verheirateten Eltern auf. Der Vater
ist gelernter Landschaftsgärtnermeister und arbeitet derzeit als Lkw-Fahrer. Seine Mutter ist Putzfrau.
Nach dem Besuch von Grund- und Hauptschule erreichte er 1996 den Hauptschulabschluss. Anschließend
absolvierte er bis 1999 eine Ausbildung zum Koch im Restaurant "H". Er arbeitete danach noch ein Jahr als
Geselle in seinem Ausbildungsbetrieb. Sodann war er in Lokalen in B, A und bis zu dessen Schließung Ende
2005/Anfang 2006 im Kaufhaus K tätig.
Der Angeklagte heiratete 1999 und nahm dabei den Namen seiner Frau an. Seine Ehefrau brachte zwei Söhne
mit in die Ehe. Beide haben einen gemeinsamen Sohn, der mittlerweile 13 Jahre alt ist.
Nebenberuflich betätigte sich der Angeklagte bereits ab 2003 im Bereich Internethandel und machte sich
ab 2006 mit seinem eigenen Ladengeschäft "R e.K." in der Hauptstraße in Ort selbstständig. Allerdings liefen
die Geschäfte in der Folgezeit auch an 2 anderen Standorten in Ort so ungünstig, dass der Angeklagte am
21.05.2008 die eidesstattliche Versicherung abgeben musste. Bereits 2009 waren die Zahlungsrückstände des
Angeklagten nach seinen Angaben auf einen Betrag von etwa 80.000 Euro angewachsen, wobei der
Schuldenstand bis heute kaum verändert ist. Nach der Geschäftsaufgabe im September 2009 war der Angeklagte
zunächst arbeitslos, bis er ein Jahr später eine Stelle als Koch im Ort antrat. Am 20.11.2011 kam es zu seiner
Entlassung. Nach weiteren 6 Monaten der Arbeitslosigkeit begann er 2012 als Lagerist bei der Firma M. Dort
war er bis zu seinem freiwilligen Strafantritt in anderer Sache am 02.04.2013 in einem unbefristeten
Arbeitsverhältnis tätig.
Seine Ehefrau ist auf 400,-- Euro Basis beschäftigt, mittlerweile hat sie noch einen weiteren Teilzeitjob
angenommen. Die Einkommensverhältnisse sind jedoch weiterhin so problematisch, dass die Familie seit Jahren
ergänzend von Zuschüssen nach Hartz IV lebt.
Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher wie folgt in Erscheinung getreten:
1. Am 30.10.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht Neustadt/Weinstraße wegen Betruges zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 15,00 Euro (AZ: 5410 Js 13735/03).
2. Dasselbe Gericht verhängte am 10.09.2004 erneut wegen Betruges eine Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je
15 ,00 € (AZ: 5063 Js 2947/04).
3. Diese Verurteilungen wurden durch die Entscheidung vom 17.02.2005 nachträglich zu einer Gesamtgeldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je 15,00 Euro zurückgeführt.
4. Am 03.03.2007 verurteilte ihn das Amtsgericht Neustadt/Weinstraße wegen Betruges zu einer Geldstrafe von
60 Tagessätzen zu je 30,00 € (AZ: 5410 Js 38051/06).
5. Am 27.02.2009 verurteilte ihn das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) wegen Tierquälerei zu einer Geldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (AZ: 5034 Js 39975/08 3a Cs).
6. Die Verurteilung vom 03.09.2009 durch das Amtsgericht Neustadt/Weinstraße (Aktenzeichen 5410 Js
24201/08) wegen Betruges in 11 Fällen führte zur Verhängung einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 10
Monaten, deren Vollstreckung auf die Dauer von 4 Jahren zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil enthält
folgende Feststellungen: "1.
Der Angeklagte bot kurze Zeit vor dem 13. November 2007 über eine eBay-Auktion ein Navigationsgerät
TomTom go720T GPs zum Verkauf an. Der Zeuge Z erhielt bei einem Gebot von 364,00 € den Zuschlag. In
einer E-Mail bestätigte der Angeklagte den Kauf und versprach die sofortige Übersendung nach
Zahlungseingang. Obwohl der Kaufpreis bezahlt wurde, lieferte der Angeklagte nicht. Entsprechend seiner
vorgefassten Absicht behielt er das überwiesene Geld für sich.
Kurze Zeit später bot der Angeklagte dasselbe Navigationsgerät erneut über eBay an, dieses Mal über die
"Sofort-Kaufen-Option" für 359,00 €. Die Zeugen A, Straße, Ort, B., Straße, Ort, C., Straße, Ort, D, Straße, Ort,
E, Straße, Ort, F, Straße, Ort, G, Straße, Ort und H ersteigerten jeweils ein Gerät. Trotz jeweiliger Zahlung des
Kaufpreises zzgl. 5,60 € Versandkosten auf das Konto des Angeklagten bei der Hypo-Vereinsbank, versandte
der Angeklagte entgegen seiner Zusage die Ware nicht, da er diese gar nicht in Besitz hatte und verbrauchte den
Kaufpreis für sich.
Unter Vortäuschung von Lieferungsfähigkeit und Lieferungswilligkeit verkaufte der Angeklagte am 30.
November 2007 an die Firma A des Zeugen I 500 Microsoft Windows Betriebssysteme zum Preis von 17.846,19
€, wobei vereinbart wurde, dass der Geschädigte I zunächst eine Anzahlung von 8250,00 € leistet. Obwohl der
Geschädigte die vereinbarte Anzahlung ordnungsgemäß erbrachte, erfolgte eine Lieferung der Ware durch den
Angeklagten nicht, da er die Ware nicht in seinem Besitz hatte. Da der Angeklagte entsprechend seiner
vorgefassten Absicht, sich auf Kosten anderer zu bereichern, auch keine Rückzahlung leistete, entstand ein
Schaden in Höhe von 8250,00 €.
Am 02. Oktober 2008 verkaufte der Angeklagte der Firma des Geschädigten J 4000 Stück Windows XP
professionel SP2 Betriebssysteme zum Preis von 54.000,00 €, wobei hier vereinbart wurde, dass nach dem
Eingang einer Anzahlung von 10.000,00 € zunächst 500 Stück geliefert werden sollten.
Obwohl der Geschädigte die vereinbarte Anzahlung ordnungsgemäß erbrachte, erfolgte eine Lieferung der Ware
durch den Angeklagten nicht, da er die Ware nicht in seinem Besitz hatte. Da der Angeklagte entsprechend seiner
vorgefassten Absicht, sich auf Kosten anderer zu bereichern, auch keine Rückzahlung leistete, entstand ein
Schaden in Höhe von 10.000,00 €."
Zur Strafbarkeit stellte das Amtsgericht folgendes fest:
"Durch sein Verhalten hat sich der Angeklagte wegen Betrugs in 11 Fällen gem. § 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1
StGB strafbar gemacht. Der Angeklagte hat hier gem. § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB gewerbsmäßig gehandelt,
da er sich aus der wiederholten Tatbegehung nicht nur vorübergehend eine Einnahmequelle von einigem Umfang
verschaffen wollte. Denn die Einnahmen wurden für den eigenen Lebensunterhalt verwendet. In allen hier
angeklagten Fällen zeigte sich, dass der Angeklagte das Geld erhalten hatte, ohne dafür Ware zu liefern. Diese
Ware hatte er zum Zeitpunkt des jeweiligen Gelderhalts auch nicht in seinem eigenen Besitz."
Die Strafe wurde wie folgt begründet:
"Der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB sieht Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.
Zu Gunsten des Angeklagten sprach hier, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat, auch wenn er sich
nicht unrechtseinsichtig zeigte. So verwies der Angeklagte bei der Verantwortlichkeit für sein Handeln immer
auf den Zeugen S., welcher sein Unternehmensberater gewesen sei. Weiter war zu seinen Gunsten zu
berücksichtigen, dass er in stabilen sozialen Verhältnissen lebt.
Zu Lasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits mehrfach strafrechtlich in
Erscheinung getreten ist und diese Taten allesamt einschlägiger Natur sind, so wurde der Angeklagte bereits
viermal wegen Betruges verurteilt. Auch handelte es sich bei den zugrunde liegenden Sachverhalten um ähnliche
Fallgestaltungen. Durch diese Verurteilungen hat sich der Angeklagte nicht davon abhalten lassen, weitere
Straftaten zu begehen. Außerdem war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte insgesamt einen nicht
unerheblichen Schaden verursacht hat.
Unter Zugrundelegung dieser Strafzumessungskriterien hält das Gericht für die Taten bezüglich des Verkaufs
der TomToms je die Mindeststrafe von 6 Monaten für tat- und schuldangemessen. Bezüglich des Betruges zum
Nachteil der Firma A hält das Gericht eine Einzelstrafe von 8 Monaten und zum Nachteil des Geschädigten J
eine solche von 10 Monaten für tat- und schuldangemessen.
Unter nochmaliger Berücksichtigung aller Strafzumessungskriterien hält das Gericht eine Gesamtfreiheitsstrafe
von 1 Jahr und 10 Monaten für tat- und schuldangemessen…
Die Freiheitsstrafe konnte unter Zurückstellung von Bedenken zur Bewährung ausgesetzt werden. Gem. § 56
Abs. 2 StGB kann unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von
über einem Jahr zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit
des Verurteilten keine besonderen Umstände vorliegen. Das Gericht geht davon aus, dass der Angeklagte sich
schon die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und zukünftig, auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs,
keine Straftaten mehr begehen wird. Die positive Sozialprognose stützt das Gericht auf die Tatsache, dass es
sich der vorliegenden Verurteilung um die erste Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe handelt. Des Weiteren lebt
der Angeklagte mit seiner Ehefrau in stabilen Verhältnissen und bekundete in der Hauptverhandlung, dass er
sich nun um die Anstellung in seinem ursprünglichen Beruf als Koch bemühen möchte. Das Gericht weist aber
ausdrücklich darauf hin, dass der Angeklagte bei weiteren Straftaten mit einem Widerruf der Bewährung zu
rechnen hat."
7. Wegen gewerbsmäßigen Betruges in 2 tateinheitlichen Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Betruges in 3
tateinheitlichen Fällen, weiteren versuchten gewerbsmäßigen Betruges sowie Diebstahls im besonders schweren
Fall erfolgte am 21.06.2011, rechtskräftig seit 01.03.2013, die Verurteilung durch das Amtsgericht
Neustadt/Weinstraße zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 8 Monaten, wobei die Einzelstrafen aus
der Verurteilung vom 03.09.2009 einbezogen wurde.
Das Urteil enthält folgende Feststellungen:
Der Angeklagte betrieb, wie bereits erwähnt, von Anfang 2009 bis zum 12. September 2009 das Ladengeschäft
"R", das auch unter R. B. firmierte in der Straße in Ort. In dem Geschäft waren zeitweise seine Ehefrau, sein
Stiefsohn, der Zeuge K, die Zeugen L und M als Teilzeitbeschäftigte sowie die Praktikanten N und später O
beschäftigt. Er verkaufte im Geschäftsbetrieb Mobiltelefone, vermittelte Telefonverträge, und verkaufte
Computer und Zubehör, unter anderem auch Laptops. Daneben reparierte er auch die von ihm verkauften Geräte.
Neben den bereits vom Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße vom 3. September 2009 festgestellten
Betrügereien kam es in gleicher Weise in der Zeit vom 23. Februar 2009 bis 26. Februar 2009 zu weiteren
Betrügereien über die Internetplattform Ebay. Der Angeklagte verkaufte im Rahmen seines Geschäftes
Redaktion R e.k. (ebay-Verkäufer-Name multimediacenter2008), auf der Rechnung wurde die Firma MMC
Home of Multimedia genannt, neben PC-Artikeln und Getränken ein Apple- iPhone und mehrere Laptops der
Marke Fujitsu Siemens im Wege des Sofortkaufs. Ziel des Angeklagten war es von den Käufern den Kaufpreis
zu erlangen, wobei er von Anfang an wusste, dass er nicht in der Lage war, die Gegenleistung, d. h. die Lieferung
der bezahlten Geräte, zu erbringen. Als Bezahlform bot er in der Angebotsbeschreibung die Überweisung,
Zahlung per PayPal und Zahlung bei Abholung an. Im Einzelnen:
1. Neben diesem iPhone veranlasste der Angeklagte die Einstellung dreier Laptops der Marke Fujitsu Siemens
Amilo Sl 2636 Notebook zum Kaufpreis von 499,00 €. Der marktübliche Preis lag für Neuware damals
wesentlich höher. Der Sofortkaufpreis war daher sehr günstig. Drei dieser Laptops wurden vermutlich am 21.
Februar 2009 um 11.49 Uhr bei Ebay zum Sofortkauf eingestellt. Der Angeklagte war nicht im Besitz dieser
Laptops, und konnte diese, als "Neu" angebotenen Geräte auch nicht zu diesem Preis beschaffen.
a. Am 24. Februar 2009 um 10.38 Uhr erwarb der Zeuge P einen dieser Laptops per Sofortkauf. Er ging, wie
auch die anderen Kunden, davon aus, dass das Gerät vorrätig wäre und sofort nach Zahlungseingang geliefert
werden würde. Der Zeuge P überwies daher am 1. März 2009 den Kaufpreis in Höhe von 499,00 € zzgl.
Versandkosten in Höhe von 4,00 € an das angegebene Konto. Per PayPal wollte der Zeuge nicht zahlen, da er
diese Zahlungsmethode damals noch nicht kannte. Den Kaufpreis verbrauchte der Angeklagte kraft vorgefassten
Entschluss für sich. Nachdem der Laptop nach mehreren Tagen nicht geliefert wurde, rief er bei der angegebenen
Telefonnummer an, wurde jedoch von dem Zeugen L vertröstet. Während des Telefonates kündigte der Zeuge
L an, bei seinem Chef, Herrn Angeklagten wegen des Verbleibs nachzufragen. Es wurde ihm der umgehende
Versand des Gerätes zugesagt. Der Zeuge P erhielt von dem Angeklagten mehrere E-Mails, wobei sich der Ton
der Vertragspartner mit der Zeit verschärfte. Der Zeuge nahm schließlich mit anderen Käufern Kontakt auf,
erstattete am 30. April 2009 Strafanzeige und nahm schließlich anwaltliche Hilfe in Anspruch. Er erwirkte später
einen Vollstreckungsbescheid. Der Versuch den Geldbetrag im Wege der Zwangsvollstreckung beizutreiben,
schlug zunächst fehl. Ihm gelang es lediglich 78,00 € auf diesem Wege zu erlangen. Zwei weitere
Pfändungsversuche erbrachten nichts. Es entstanden lediglich weitere Vollstreckungskosten. Am Tag der
Hauptverhandlung beim Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße wurden ihm von dem Angeklagten der
Kaufpreis zuzüglich der gezahlten Versandkosten in Höhe von insgesamt 505,00 € zurückgegeben.
b. Einen weiteren dieser drei Laptops erwarb der Zeuge Q spätestens am 24. Februar 2009. Wie der Zeuge P
ging auch er davon aus, dass der Angeklagte in der Lage wäre den Laptop umgehend zu liefern. Auch er bezahlte
nicht per PayPal, sondern überwies den Geldbetrag in Höhe von 503,00 € auf das von dem Angeklagten
hinterlegten Konto. Das Geld verbrauchte der Angeklagte, wie von Anfang an geplant, für sich. Nach
Einschaltung eines Rechtsanwaltes erwirkte er einen Vollstreckungstitel und erhielt den Kaufpreis durch eine
Kontenpfändung von dem Angeklagten zurück.
c. Darüber hinaus erwarb der Zeuge R einen weiteren der drei gleichzeitig eingestellten Laptops. Nachdem der
Zeuge R jedoch auf die Abholung bestand, entstand ihm kein Schaden. Er suchte zwar entsprechend einer zuvor
getroffenen Terminvereinbarung am 3. März 2009 um 11.00 Uhr die Geschäftsräume auf, traf dort jedoch
niemanden an (gemäß § 154 Abs. 2, richtigerweise § 154a Abs. 2 StPO eingestellter Fall).
2. Auf Veranlassung des Angeklagten wurde nach diesen drei Laptops noch am gleichen Tag ein weiterer Laptop
bei der Verkaufsplattform Ebay eingestellt. Der Angeklagte war auch in diesem Fall nicht in der Lage den Laptop
derselben Marke und desselben Typs zu beschaffen. Der Laptop wurde spätestens am 24. Februar 2009 per
Sofortkauf von dem Zeugen S zum Preis von 499,00 € zzgl. 4,00 € Versandkosten erworben. Der Zeuge S zahlte
per PayPal den Kaufpreis am 24. Februar 2009 um 13.00 Uhr auf das PayPal-Konto des Angeklagten. Nachdem
PayPal am gleichen Tag um 18.04 Uhr das PayPal-Konto des Angeklagten wegen Käuferbeschwerden - der
Angeklagte hatte, wie erwähnt weitere Waren eingestellt - eingeschränkt (sogenanntes eingeschränktes Konto)
und nur noch Zahlungen entgegengenommen, jedoch keine Abhebungen von dem Konto mehr zugelassen
wurden, konnte der Angeklagte den von den Zeugen S eingegangenen Geldbetrag nach 18.04 Uhr nicht mehr
abheben. Der Angeklagte bemerkte recht schnell, dass er nicht mehr von dem Konto Geld abheben konnte und
teilte daher dem Zeugen S per E-Mail mit, er habe Probleme mit seinem PayPal-Konto. Er forderte den Zeugen
auf, den Geldbetrag direkt an ihn zu überweisen, zur Lieferung des Laptops war er nach wie vor nicht in der
Lage. Der Angeklagte wollte so an den Kaufpreis zu gelangen. Darauf ließ sich der Zeuge S jedoch nicht ein; er
teilte der Firma des Angeklagten mit, er sei nur bereit gegen Nachnahme oder bei Abholung zu zahlen. Der
Zeuge war misstrauisch geworden, nachdem ihm der Angeklagte wahrheitswidrig per E- Mail mitgeteilt hatte,
die PayPal-Zahlung sei deshalb fehlgeschlagen, weil er schon zu viel Geld über PayPal habe laufen lassen. Diese
Erklärung hielt der Zeuge für sehr zweifelhaft.
Der Zeuge meldete am 6. März 2009 den Nichterhalt bei PayPal und nachdem der Angeklagte sich innerhalb
einer Frist von zehn Tagen bei PayPal nicht gemeldet (no seller response) und nachgewiesen hatte, dass er die
Ware versandt hatte, erhielt der Zeuge am 17. März 2009 den gezahlten Betrag auf sein PayPal-Konto
zurückgebucht. Entsprechend der Vertragsbedingungen mit PayPal war PayPal berechtigt und verpflichtet,
sofern der Verkäufer nicht die Versendung an den Käufer nachweisen konnte, dem Käufer den Kaufpreis zu
erstatten.
3. Auf Veranlassung des Angeklagten wurden schließlich weitere vier Laptops derselben Marke und desselben
Typs am 23. Februar 2009 per Sofortkauf eingestellt.
a. Spätestens am 25. Februar 2009 erwarb die Zeugin T per Sofortkauf einen dieser Laptops zum
Gesamtkaufpreis von 503,00 €. Auch sie nahm die Zahlungsmethode "PayPal" in Anspruch. Sie zahlte den
Kaufpreis am 25. Februar 2009 um 0.53 Uhr per PayPal auf das PayPal-Konto des Angeklagten ein. Ihr
hinterlegtes Bankkonto wurde sogleich mit dem Kaufpreis einschließlich Versandkosten belastet. Der
Angeklagte konnte, nachdem sein Konto eingeschränkt war und er nur Zahlungen empfangen konnte, auch auf
diesen Geldbetrag nicht zugreifen. Nachdem die Zeugin den Laptop, wie von dem Angeklagten von vornherein
beabsichtigt, nicht erhalten hatte, wandte sie sich an die Firma des Angeklagten per E-Mail und auch per Telefon.
Bei Telefonaten wurde ihr mitgeteilt, dass nur der Angeklagte für die Ebay- Versteigerungen zuständig sei. Es
wurde ihr auf Veranlassung des Angeklagten mitgeteilt, dass die Firma Probleme mit PayPal habe und ihr Geld
nicht erhalte. Sie sprach dabei auch mit dem Angeklagten selbst, der sich ihr am Telefon als Sven Heiter
vorstellte. Er sagte ihr, sie solle ihr Geld über PayPal zurückverlangen und einen Käuferschutzantrag stellen.
Auch ihr schlug der Angeklagte vor, sie solle den Geldbetrag danach direkt überweisen, im Anschluss daran
werde er ihr den Laptop übersenden. Darauf ließ sich die Zeugin jedoch nicht ein. Sie hatte Bedenken,
hinsichtlich der Äußerung, dass es mit PayPal Probleme gab; sie bestand daher auf eine Lieferung vor Zahlung.
Die Zeugin wandte sich am 2. März 2009 an PayPal und dort wurde der Vorgang, wie üblich untersucht.
Nachdem der Angeklagte auf Aufforderung von PayPal die Versandung nicht nachweisen konnte, wurde der
Zeugin der überwiesene Geldbetrag am 13. März 2009 wieder auf ihr PayPal Konto gutgeschrieben. Von dort
buchte sie es auf ihr Bankkonto zurück.
b. Einen weiteren Laptop aus dieser Charge erwarb der Zeuge U spätestens am 24. Februar 2009. Auch er zahlte
den Kaufpreis in Höhe von 503,00 € - vermutlich am 27. Februar 2009 um 20.52 Uhr - per PayPal an den
Angeklagte. Das von dem Zeugen bei PayPal angegebene Kreditkartenkonto wurde sogleich mit dem Geldbetrag
belastet. Nachdem er den Laptop nicht erhalten hatte, rief er mehrfach bei der Firma an. Dabei meldete sich
neben Mitarbeitern auch der Angeklagte, der sich als Geschäftsführer beziehungsweise Inhaber vorstellte. Der
Zeuge U wurde immer wieder vertröstet. Auch gegenüber diesem Zeugen wurde behauptet, PayPal würde den
Kaufpreis zurückhalten. Es wurde ihm mitgeteilt, sobald PayPal bezahlt habe, werde die Ware an ihn verschickt.
Insgesamt telefonierte er mehr als zwanzigmal mit dem Geschäft des Angeklagten, wobei ihm auch mitgeteilt
wurde, er möge doch den Geldbetrag unmittelbar überweisen. Darauf ließ sich der Zeuge jedoch nicht ein.
Nachdem der Zeuge U den Nichterhalt des Mobiltelefons bei am 9. März 2009 bei PayPal beanstandete und der
Angeklagte PayPal auch in diesem Fall - wies auch zuvor - nicht auf die Anfrage von PayPal in Bezug auf den
Versendungsnachweis innerhalb einer Frist von zehn Tagen reagierte, schrieb PayPal den Geldbetrag am 20.
März 2009 dem PayPal- Konto des Zeugen den gezahlten Geldbetrag wieder gut und der Zeuge konnte ihn auf
sein hinterlegtes Konto/Kreditkarte zurückbuchen. Ein Schaden entstand ihm dabei nicht.
c. Einen weiteren Laptop aus der am 23. Februar 2009 eingestellten Charge erwarb der Zeuge V. Dieser überwies
den Geldbetrag in Höhe von 503,00 € am 1. März um 12.36 Uhr per PayPal auf das dort hinterlegte Konto des
Angeklagten. Auch dieser Laptop war, wie der Angeklagte von Anfang an wusste, nicht lieferbar. Es wurde
gegenüber diesem Zeugen behauptet, die Firma könne nicht mehr mit PayPal zusammenarbeiten. Wenn er den
Laptop noch erhalten möchte, möge er den Geldbetrag unmittelbar überweisen. Darauf ließ sich der Zeuge
jedoch nicht ein, da er das Vertrauen verloren hatte.
Der Geldbetrag wurde dem Zeugen, nachdem er den Nichterhalt bereits am 2. März 2009 beanstandet hatte und
der Angeklagte die Lieferung - wie in den Fällen zuvor - bis 13. März 2009 nicht nachweisen konnte, von PayPal
zurückerstattet. Auch ihm entstand kein Schaden.
d. Einen weiteren Laptop aus dieser Charge erwarb der Zeuge W. Er bestand auf Abholung des Laptops in den
Geschäftsräumen, was der Angeklagte in der Artikelbeschreibung angeboten hatte. Nachdem der Zeuge zunächst
niemanden erreicht hatte, meldete sich schließlich der Angeklagte oder ein Mitarbeiter und bot an, den Laptop
vorbeizubringen. Zu dem vereinbarten Termin erschien jedoch niemand. Es entstand dem Zeugen kein Schaden
(gemäß §154 Abs. 2 StPO richtigerweise § 154a Abs. 2 StPO eingestellter Fall).
Von Ende 2008 bis Anfang 2009 betrieb der Zeuge X in dem Geschäftslokal des Angeklagten in der Straße einen
An- und Verkauf von Schmuck und Gold. Er war mehrmals in der Woche in dem Laden anwesend. Im Frühjahr
2009 erschien er immer seltener, kam aber noch gelegentlich vorbei.
Der oben erwähnte Zeuge N leistete bei dem Angeklagten insgesamt vier Praktika in der Zeit vom 2. Februar
2009 bis 17. Februar 2009, vom 2. März 2009 bis 13. März 2009, vom 18. März 2009 bis 10. April 2009 und
vom 14. April 2009 bis 8. Mai 2009 ab. Der Angeklagte stellte dem Zeugen Anfang April 2009 in Aussicht, ihn
als Auszubildenden zu übernehmen. Er machte dies jedoch von der Bedingung abhängig, dass ihm der Zeuge N
2.000,00 € lieh. Der Angeklagte gab vor, mit diesem Geld zehn Laptops erwerben zu wollen. Die Laptops sollten
am 4. April 2009 geliefert und am gleichen Tag verkauft werden. Der Zeuge sollte den Geldbetrag in Höhe von
2.000,00 € nach dem Verkauf der Laptops in bar zurückerhalten, zusätzlich sollte er als Zins einen der zehn
Laptops unentgeltlich erhalten. Mit diesem Inhalt (das Angebot auf einen Ausbildungsplatzes wurde nicht
erwähnt) fertigte der Angeklagte unter der Firma MMC am 2. April 2009 einen schriftlichen Vertrag. Der Zeuge
N hob am 2. und 3. April 2009 zweimal 990,- € ab und stellte anschließend den vereinbarten Geldbetrag von
2000,00 € dem Angeklagten zur Verfügung. Der Angeklagte gab gegenüber dem Zeugen N wahrheitswidrig an,
der Zeuge erhalte den Darlehensbetrag und den Laptop voraussichtlich bis 5. April 2009. Bis dahin sollten
angeblich die restlichen Laptops verkauft worden sein. Der Zeuge erhielt in der Folgezeit weder den
Darlehensbetrag zurück noch bekam er als Zins den versprochenen Laptop. Ob überhaupt von diesem Geld
Laptops gekauft wurden, war nicht aufzuklären. Zu einem Ausbildungsverhältnis kam es ebenfalls nicht, zumal
der Laden im September 2009 geschlossen wurde. Der Zeuge hatte bereits im Juni 2009 anwaltliche Hilfe in
Anspruch genommen. Er erwirkte schließlich gegen den Angeklagten einen Vollstreckungsbescheid über
3.034,86 €.
4. Noch bevor es dazu gekommen war, hatte sich die finanzielle Situation des Angeklagten weiter verschlechtert.
Er entschloss sich daher im Spätsommer 2009 mit unbekannten Mittätern einen Einbruchsdiebstahl zu begehen.
Er gewann den Zeugen Y dazu bei dem Einbruchsdiebstahl mitzumachen. Der Zeuge Y war mit dem
Angeklagten befreundet, beide hatten sich kennengelernt, als der Zeuge bei dem Angeklagten, als dieser sein
Geschäft noch in der Hauptstraße betrieben hatte, eine Spielekonsole zur Reparatur abgegeben hatte.
Da auch der Zeuge Y Geldprobleme und deshalb den Angeklagten gefragt hatte, ob er ihm Geld leihen könne,
erklärte ihm der Angeklagte am 31. August 2009, dass er selbst knapp bei Kasse wäre. Er könne ihm kein Geld
leihen, er bot ihm stattdessen an, sich an der Diebestour zu beteiligen. Genaueres teilte er ihm zunächst nicht
mit. Beide trafen sich am 31. August 2009 in den Geschäftsräumen des Angeklagten in der Straße. Nachdem der
Zeuge Y den Angeklagte, dessen Ehefrau und den Zeugen K nach Geschäftsschluss mit seinem Pkw der Marke
Opel Typ Zafira, amtliches Kennzeichen XX-XX 1707 nach Hause gefahren hatte, holte Y den Angeklagten
kurze Zeit später wieder bei ihm zu Hause ab. Beide fuhren gemeinsam in den Bereich des "Maifischgrabens",
zu den Wohnblocks Straße 161, am Stadtrand von Ort. Sie trafen dort auf mindestens drei Mittäter, wobei es
sich vermutlich um Mitglieder einer fahrenden ethnischen Minderheit südosteuropäischer Herkunft handelte.
Der Angeklagte war das Bindeglied zu den Mittätern. Möglicherweise wurde bereits bei dieser Gelegenheit der
Kofferraum des Opels geöffnet und ein Bolzenschneider und eine sogenannte Knipex-Zange in den Kofferraum
gelegt. Der Zeuge Y bekam zwar mit, dass entweder bei dieser oder einer späteren Gelegenheit (s.u.) die
Heckklappe geöffnet worden war, was die Mittäter eingeladen hatte, sah er aber nicht. Zunächst fuhr Y
zusammen mit dem Angeklagten und den drei Mittätern gegen 22.00 Uhr in den Bereich des Industriegebietes
Nachtweide in den Bereich der Firma N und stellte dort sein Fahrzeug ab. Dabei fiel das Fahrzeug dem Zeugen
AA, der für die Bewachung des in der Nähe befindlichen BMW-Autohauses zuständig war, auf. Während die
drei Mittäter und der Angeklagte aus dem Fahrzeug des Zeugen Y ausstiegen und sich in Richtung der Firma A
Mess-Regeltechnik (im Folgenden A), die sich in der Straße in Ort befindet, begaben, wartet der Zeuge Y im
Fahrzeug. Während der Angeklagte in der Sichtweite des Zeugen Y blieb, verließen die anderen Drei das
Sichtfeld des Zeugen Y. Nach 10 bis 15 Minuten kamen alle zurück und man fuhr gemeinsam zu dem Platz auf
dem "Maifischgraben". Auch die Rückfahrt beobachtete der Zeuge AA.
Der Zeuge Y erhielt nun die Aufgabe zugewiesen, bei der Tat Schmiere zu stehen. Dafür sollte er mindestens
400,00 € erhalten. Es wurde allerdings auch darüber geredet, dass der aus der Beute erzielte Gewinn später
gleichmäßig geteilt werden sollte. Mit dem Pritschenwagen der Marke Mercedes- Benz, amtliches Kennzeichen
XX- XX 988, der auf die Zeugin AB, früher XX zugelassen war, und dem Pkw des Zeugen AC, einem Minivan
der Marke Opel Typ Zafira, amtliches Kennzeichen XX - XX 1707, machten sich die fünf Täter gegen 23.00
Uhr erneut auf den Weg. Y nahm neben dem Angeklagten zwei weitere Personen mit, während einer der Mittäter
alleine mit dem Pritschenwagen fuhr.
Sie fuhren kurz vor 23.00 Uhr wiederum in Richtung der Firma A. Zunächst passierte der Pritschenwagen den
Zeugen AA. Wenig später fuhr der Zeuge Y an dem Zeugen AA vorbei, als er von der Nachtweide in die Straße
abbog. Kurz vor Erreichen der Firma A hielt der Zeuge Y an und ließ die Mittäter des Angeklagten, die nicht
ermittelt werden konnten, und den Angeklagten aussteigen. Er selbst stand Schmiere. Seine Begleiter begaben
sich zusammen mit den beiden Personen in dem Pritschenwagen auf das Gelände der Firma A. Sie entfernten
zunächst eine Kette und fuhren mit dem Pritschenwagen auf das Gelände. Sie brachen ein, von der Straße aus
nicht sichtbares Lager der Firma A, in dem sich große Mengen an Kabeltrommeln befanden, auf. Es handelte
sich um ein überdachtes Gebäude, das durch die Betriebshalle nach hinten und seitlich durch Container
eingegrenzt und umschlossen war. Nach vorne hin war das Gebäude durch einen Bauzaunelemente und eine mit
einem Vorhängeschloss gesicherte Gittertür verschlossen. Das Lager war nicht videoüberwacht. Vor diesem
Einbruch war 2009 bereits zweimal in das Lager eingebrochen worden. Um seine Mittäter warnen zu können,
hatte der Zeuge Y ein Mobiltelefon - wie sich später herausstellte, gehörte dies dem Angeklagten - von einem
der Mittäter ausgehändigt bekommen, um diese anrufen zu können, falls sich etwas Verdächtiges tat. Er sollte
dazu zweimal auf die Anruftaste drücken. Wie sich später herausstellte, handelte es sich dabei um das
Mobiltelefon des Angeklagten.
Gemeinsam luden die Mittäter mindestens sechs Rollen Kabel, das auf großen Holztrommeln aufgewickelt war
und weiteres Kabel im Wert von 8.000,00 bis 10.000,00 € auf den Pritschenwagen. Die Kabeltrommeln wogen
zum Teil mehr als 100 kg. Es handelte sich unter anderem um Fernmeldekabel, das exklusiv für die Firma A
hergestellt wurde und 14 bis 20 Wochen Lieferzeit hatte. Nachdem die Mittäter den Lkw, voll beladen hatten,
fuhren sie in Richtung des Maifischgrabens zurück. Dabei nahm sie wieder den Umweg über die HermannWerle-Straße. Sie passierten um 23.27 Uhr den Zeugen AA, wobei der Pritschenwagen nun mit zwei Personen
besetzt war. Entweder hörte der Zeuge Y das Fahrgeräusch, oder aber das Mobiltelefon klingelte und er wusste,
dass er Mittäter aufnehmen sollte. Er nahm den Angeklagten auf, vergaß aber den zweiten Mittäter mitzunehmen.
Als er seinen Fehler bemerkte, setzte er in der Hermann-Werle-Straße zurück. Dabei wurde er von dem Zeugen
AA beobachtet. Schließlich passierte er um 23.35 Uhr den Zeugen AA. Da dem Zeugen AA das Ganze
verdächtig vorgekommen war, hatte er bereits um 23.32 Uhr die Polizei verständigt.
Gegen 23.50 Uhr traf der erste Streifenwagen mit den Beamten AD und AE bei dem Zeugen AA ein. Nach
einem kurzen Gespräch mit dem Zeugen fuhren die Beamten in Richtung des Maifischgrabens.
Inzwischen hatten der Zeuge Y, der Angeklagte und ihrer Mittäter, die beiden Fahrzeuge im Maifischgraben bei
dem Landfahrerparkplatz hintereinander abgestellt. Der Pkw des Zeugen Y reichte dabei in die Fahrbahn herein.
Nachdem alle ausgestiegen waren, stritten sich die mindestens drei Mittäter, vermutlich Mitglieder einer
fahrenden ethnischen Minderheit südosteuropäischer Herkunft, darüber, wer den Lkw wegfahren sollte.
Inzwischen hatten die Polizeibeamten AD und AE den Bereich des Maifischgrabens erreicht. Sie stellten sie den
Pkw des Zeugen Y, der aus dem Landfahrerparkplatz herausragte, fest. Vor dem Opel Zafira stand der
vollbeladene Pritschenwagen. Nachdem die Beamten den Suchscheinwerfer oder Blaulicht angestellt hatten,
rannten die Täter, wobei gerufen wurde "renn Joe" weg. Der Zeuge Y flüchtete in Richtung seiner Wohnung in
der Straße. Er wurde kurze Zeit später, um 0.15 Uhr, auf dem Weg dAGin in der Straße in Höhe des Autohauses
Falter von einer Polizeistreife, den Zeugen Polizeikommissar AF und seinem Kollegen AG festgenommen.
Zur Strafbarkeit stellte das Gericht folgendes fest:
Der Angeklagte hat sich wegen gewerbsmäßigen Betruges in zwei tateinheitlichen Fällen, versuchten
gewerbsmäßigen Betruges in drei tateinheitlichen Fällen, versuchten gewerbsmäßigen Betruges und wegen
gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders schweren Fall gem. den §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, Abs.
3 Nr. 1, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53 StGB strafbar gemacht.
Die Strafe wurde wie folgt begründet:
Die vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) am 30. März 2012 verhängten Einzelstrafen von 10 Monaten, 8
Monaten, 10 Monaten und 15 Monaten sind in Rechtskraft erwachsen.
Der einzig durch die Revision zur Neuverhandlung gestellte Fall III 1. (Betrug zum Nachteil des Zeugen AH)
wurde in der Berufungshauptverhandlung gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
Schließlich waren die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 03.
September 2009 (Az. 5410 Js 24202/08) nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe
einzubeziehen. Die Einzelstrafen des Urteils des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 03. September
2009 sind wie folgt:
9 x 6 Monate, 8 Monate, 10 Monate.
Unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 15 Monaten war unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der
Angeklagte bereits einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, sowie der Tatsache, dass er eine
Vielzahl einschlägiger Delikte begangen hat, aber auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Taten
bereits geraume Zeit zurückliegen und der Angeklagte zumindest teilgeständig in den anderen Instanzen war,
sowie der Tatsache, dass Teile der Schäden wiedergutgemacht wurden oder zumindest das Diebesgut an die
berechtigte Firma zurückgegeben werden konnte, war eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von
2 Jahren und 8 Monaten
als tat- und schuldangemessene Gesamtstrafe zu bilden.
Seit 02.04.2013 verbüßt der Angeklagte wie bereits erwähnt die Strafe aus dem oben genannten Urteil vom
21.06.2011 (AZ: 5410 Js 5121/10 1a Ls) in der Justizvollzugsanstalt Frankenthal (Pfalz).
Der Angeklagte stellte in der Zeit von 28.03.2011 bis 13.04.2011 gefälschte SIM-Lock-Karten mit dem
Aufdruck Gevey auf der Internetplattform Ebay zum Verkauf ein, welche er sich zuvor bei einem Händler in
China besorgt hatte. Es handelte sich bei der Lieferung um insgesamt 730 Karten zu einem Gesamtpreis von
153,98 Euro, was einem Durchschnittspreis von 0,28 Euro pro Karte entspricht. Diese Karten entsprachen gemäß
der Bestellung des Angeklagten in ihrem Erscheinungsbild den Original-Chips, waren jedoch zum Teil beim
Einlegen in gelockte Mobiltelefone nicht zur Umgehung der Netzsperre geeignet. Obwohl der Angeklagte sich
dessen bewusst war, bot er 325 dieser Karten in 14 Chargen unter seinem Account t3-haircare als funktionsfähige
Originale zu einem Preis zwischen 49,95 und 27,00 Euro an. Die Zahlung konnte wahlweise per Überweisung
auf sein Konto bei der w-Bank oder per Paypal erfolgen. Entsprechend vorgefasster Absicht, den Kaufpreis für
sich zu vereinnahmen und für eigene Zwecke zu verwenden, um sich eine nicht nur vorübergehende und nicht
ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, übersandte er in den folgenden Fällen kraft vorgefasster
Absicht die Karten nicht, nachdem es zuvor eine Vielzahl an Reklamationen gegeben hatte.
Fall 1:
(Anklageschrift Fall 38 )
Am 25.03.2011 stellte der Angeklagte Gevey-Karten zum Preis von 49,95 Euro ein. Aus dieser Charge erwarb
der Zeuge T eine Karte. Nach Zahlung des Kaufpreises via PayPal übersandte der Angeklagte die Karte nicht.
Fall 2:
(Anklageschrift Fall 4 )
Am 28.03.2011 stellte der Angeklagte weitere Gevey-Karten zum Preis von 49,95 Euro ein. Aus dieser Charge
erwarb die Zeugin AI eine Karte. Nach Zahlung des Kaufpreises via Überweisung auf das Konto des
Angeklagten übersandte er diese Karte ebenfalls nicht.
Fall 3:
(Anklageschrift Fall 7 )
Am 29.03.2011 stellte der Angeklagte Gevey-Karten zum Preis von 49,95 Euro ein. Aus dieser Charge erwarb
der Zeuge AJ eine Karte. Nach Zahlung des Kaufpreises via PayPal übersandte der Angeklagte die Karte nicht.
Fall 4:
(Anklageschrift Fälle 11 und 16 )
Am 01.04.2011 stellte der Angeklagte ein Angebot über weitere Gevey-Karten zum Preis von jeweils 47,00 Euro
online.
Hiervon erwarben der Zeuge AK und der Zeuge AL je eine Karte. Nachdem beide Kunden via PayPal gezahlt
hatten, übersandte der Angeklagte die Karten an keinen der beiden.
Fall 5:
(Anklageschrift Fälle 14 und 27 )
Aus einer weiteren getrennten Angebotscharge vom selben Tag erwarben die Zeugen AM und AN jeweils eine
Karte zum Preis von 47,00 Euro, welchen beide Kunden via PayPal entrichteten. Dennoch versandte der
Angeklagte die Ware nicht.
Fall 6:
(Anklageschrift Fälle 13, 15, 21, 23 und 25)
Am nächsten Tag, dem 02.04.2011, stellte der Angeklagte ein weiteres Angebot über Gevey-Karten zum Preis
von 47,00 Euro ins Internet. Die Zeugen AO und AP überwiesen den Kaufpreis jeweils auf das Konto des
Angeklagten bei der w-Bank, während die Zeugen AQ, AR und AS die Zahlung über PayPal erbrachten. In
keinem der Fälle wurde die Ware übersandt, der Angeklagte behielt den Kaufpreis, soweit er auf sein Konto
überwiesen wurde, für sich.
Fall 7:
(Anklageschrift Fälle 17 und 22 )
Aus einem Angebot vom 03.04.2011 erwarben zwei Kunden Gevey-Karten zum Preis von jeweils 47,00 Euro.
Während der Zeugen AT den Kaufpreis auf das bekannte Konto des Angeklagten überwies, zahlte der Zeuge
AU über PayPal. Beide erhielten keine Ware.
Fall 8:
(Anklageschrift Fälle 18, 19, 20, 24, 26, 33 und 34)
Am selben Tag stellte der Angeklagte eine zweite Charge Karten ein. Aus dieser erwarben die Zeugen AV, AW,
AX, AY, AZ, BA und BB jeweils eine Karte zum Preis von 47,00 Euro. Während der Zeuge AW den Kaufpreis
überwies, zahlten die übrigen Zeugen per PayPal. Keiner der Kunden erhielt eine Karte übersandt.
Fall 9:
(Anklageschrift Fälle 28, 29, 30, 31 und 32)
Aus einer Charge vom 04.04.2011 erwarben die fünf weitere Kunden Karten zum Preis von 47,00 Euro. Keiner
von ihnen erhielt eine Lieferung, obwohl die Zeugen BC und BD vertragsgemäß den Zahlbetrag auf das Konto
des Angeklagten bei der w-Bank überwiesen und die Zeugen BE, BF und BG selbigen via PayPal entrichtet
hatten.
Fall 10:
(Anklageschrift Fall 35)
Der Zeuge BH erwarb aus einem Ebay-Angebot des Angeklagten vom 05.04.2011 eine gefälschte Gevey-Karte
zum Preis von 44,95 Euro. Trotz Zahlung via PayPal, erhielt der Kunde keine Ware.
Fall 11:
(Anklageschrift Fall 36)
Aus einem anderen Angebot vom selben Tag erwarb der Zeuge BI eine Karte zum selben Preis von 44,95 Euro.
Er überwies den Kaufpreis auf das Konto des Angeklagten, ohne die Ware zu erhalten, der Angeklagte
verwendete gemäß vorgefasster Absicht den Kaufpreis für sich selbst.
Fall 12:
(Anklageschrift Fall 37)
Einen Tag später stellte der Angeklagte wiederum zum Preis von 44,95 Euro Karten ein. Der Zeuge BJ zahlte
via PayPal, der Angeklagte übersandte jedoch wie von vorneherein beabsichtigt keine Karte.
Fall 13:
(Anklageschrift Fall 39)
Am 12.04.2011 erwarb der Zeuge BK aus einem Angebot vom 09.04.2011 eine Karte zum Preis von 38,00 Euro.
Nach Zahlung des Kaufpreises via PayPal erhielt der Zeuge wie in den anderen Fällen keine Warensendung.
Fall 14:
(Anklageschrift Fall 40)
Am 12.04.2011 erwarb der Zeuge BL eine gefälschte Gevey-Card zum Preis von mittlerweile 29,90 Euro. Nach
Zahlung via PayPal übersandte der Angeklagte keine Karte.
Fall 15:
(Anklageschrift Fall 41)
Zu einem nicht näher konkretisierbaren Zeitpunkt im Juli 2011 verkaufte der Angeklagte dem Zeugen BM 500
gefälschte Software-Lizenzen der Firma Microsoft für das Produkt WIN 7 in Gestalt von gelben Klebeetiketten,
die die Aufschrift "Product Key Microsoft FPP X12-22652" trugen und die er zuvor in China hatte herstellen
lassen. Bei Abschluss des Kaufvertrages hatte er wahrheitswidrig mehrfach zugesichert, dass es sich um
Originallizenzen der Firma Microsoft handelte. Der Gesamtpreis betrug 2975, 00 Euro, von denen aber nur
1.000,00 Euro angezahlt wurden. Anschließend verweigerte der Angeklagte die Rückabwicklung der geleisteten
Anzahlung.
Fall 16:
(Anklageschrift Fall 42)
Nachdem die Geldsorgen des Angeklagten immer drängender geworden waren, ließ er sich auf die Anzeige einer
"K. Group" aus Estland als Finanzagent anwerben. Er stellte dafür die Daten des Kontos seiner Frau C. H. bei
der D Bank Neustadt (Kontonummer …) zur Verfügung, und beide warteten die weiteren Anweisungen ab.
Am 08.11.2011 hatten die Auftraggeber des Angeklagten über eine auf dem Laptop des dem Angeklagten völlig
unbekannten Zeugen BN platzierte Schadenssoftware - einen sogenannten Trojaner - eine Überweisung von
18,00 Euro für einen Ebay-Kauf derart verändert, dass stattdessen ein Betrag in Höhe von 3.880.00 Euro
unberechtigterweise auf das oben genannte Konto der C. H. transferiert wurde. Einem gemeinsamen Tatplan
folgend hoben der Angeklagte und seine Ehefrau nach einem Anruf vom selben Morgen auftragsgemäß am
Geldautomaten Nr. 198 0520 den Betrag von 3.100,00 Euro ab und nahmen dabei billigend in Kauf, dass der
Geldbetrag, auf den sie keinerlei Anspruch hatten, aus einer Vermögensstraftat stammte. Unmittelbar im
Anschluss erwarben sie in naheliegenden Geschäften in Ort, 31 PaySafe-Cards zu einem Preis von jeweils
100,00 Euro, was dem maximal möglichen Wert dieser Karten entspricht. Kurz danach zahlten sie den Wert der
Cards auf ein von "K." genanntes Konto in England ein. Der verbliebene Betrag von 780,-- Euro war als
Provision vorgesehen und vom Angeklagten und seiner Frau einbehalten und verbraucht worden.
Tatsächlich war zwar der Betrag von 3.880,00 Euro bereits wieder auf das Konto des Zeugen BN zurückgebucht
worden, da dieser die unberechtigte Phishing-Aktion zeitnah bemerkt und seine Hausbank unterrichtet hatte; der
Schaden verblieb jedoch bei der Bank.
Für die Hintermänner der "K. Group" war die Begehung des Computerbetrugs unter Verwendung gephishter
Daten eine nicht nur vorübergehende und nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle, was dem Angeklagten
bewusst war.
Die getroffenen Feststellungen unter I. zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf dessen
Angaben in der Hauptverhandlung und der Verlesung des Bundeszentralregisterauszugs vom 05.06.2013.
Zwischen dem Gericht und den Verfahrensbeteiligten hat eine Verständigung stattgefunden. Der geständige
Angeklagte hat den oben festgestellten Sachverhalt in der Hauptverhandlung eingeräumt. Der wirtschaftlich
erfahrene Angeklagte hatte insbesondere eingeräumt, er habe Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Transaktionen
hinsichtlich des Kontos seiner Ehefrau gehabt, was sich angesichts der Entlohnung von 780,00 Euro für etwa
2 Stunden einfacher Tätigkeiten (Gewährung der Nutzung des Kontos, Kauf von PaySafeCards in kleinen
Stückelungen und deren Einlösung auf Auslandskonten) aufdrängt.
Hinsichtlich der dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfenen Fälle 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 12 wurde
nach § 154 Abs. 2 StPO verfahren.
Die Kammer hat dieses Geständnis geprüft und für glaubhaft befunden. Es steht im Einklang mit dem
Ermittlungsergebnis, insbesondere mit den Aussagen der Zeugen BM und AK, die das Tatgeschehen in
Übereinstimmung mit den Angaben des Angeklagten schilderten.
In rechtlicher Hinsicht hat sich der Angeklagte damit wie tenoriert wegen gewerbsmäßiger beziehungsweise
versuchter gewerbsmäßiger Betrügereien in unterschiedlichen Konstellationen in 15 Fällen gemäß §§ 263 Abs.
1, 2 und 3 Nr. 1 StGB sowie der gemeinschaftlichen vorsätzlichen Geldwäsche gemäß 261 Abs. 1 Nr. 4a, 25
Abs. 2 StGB schuldig gemacht.
Soweit in der Anklageschrift vom 15.10.2012 hinsichtlich der Vorwürfe betreffend die gefälschten GeveyKarten von noch 40 rechtlich selbständigen Fällen ausgegangen wurde, waren diese hinsichtlich der verbliebenen
Anklagepunkte, nachdem die laut Anklageschrift vorgeworfenen Fälle 1 bis 3, 5, 6, 8, 9, 10 und 12 nach § 154
Abs. 2 bzw. 154a Abs. 2 StPO eingestellt worden waren, als 14 Handlungen zu klassifizieren. Maßgeblich sind
nämlich die Zeitpunkte des Einstellens bei Ebay – hierbei hat der Angeklagte seine Tathandlungen bereits
erbracht – und nicht der Zeitpunkt des Ersteigerns oder Direktkaufs durch die Geschädigten. Sofern der
Angeklagte daher in einem Ebay-Angebot eine Charge angeboten hat, liegt hierin eine Tathandlung zu Lasten
mehrerer Kunden.
PayPal-Zahlungen waren entgegen der Anklageschrift nicht als vollendete Betrugsdelikte, sondern mangels
Schaden als Versuch zu bewerten. Da den Kunden in diesen Fällen ein vollwertiger Zahlungsanspruch gegen
PayPal zusteht, der gleichzeitig mit dem vertraglichen Anspruch erworben wird, gilt er nicht nur als bloße
Schadenskompensation (so OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 26.10.2012, Az. 1 Ss 69/12 unter Hinweis
auf Tiedemann in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 263 Rn 167 m. Nachw.).
Die Tathandlung vom 08.11.2011 zu Lasten des Zeugen BN beziehungsweise dessen Bank stellte nach dem
Ermittlungsergebnis und der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung weder den Versuch einer
Geldwäsche gemäß § 261 Absatz 3 noch ein Vorgehen nach Absatz 4 StGB sondern eine vorsätzliche Tat gemäß
§ 261 Absatz 1 StGB dar.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer in den Fällen 1 bis 15 wegen der jeweils gewerbsmäßigen
Begehungsweise vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB ausgegangen, der jedoch in 8 Fällen wegen Versuchs
gemäß §§ 22, 23 Abs. 2 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB zu mildern war. Bei Fall 16 galt der Strafrahmen
des § 261 Abs. 1 StGB.
Innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten sein Geständnis
gewürdigt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass es sich in den einzelnen Betrugsfällen 1 bis 14 jeweils um
niedrige Schadensbeträge handelte, ohne dass die Grenze zur Geringfügigkeit überschritten wurde. Im Fall
16 hat sich der Angeklagte um eine teilweise Schadenswiedergutmachung gekümmert, wobei der Schaden
immerhin 3880,00 Euro betrug
Gegen den Angeklagten sprach hingegen, dass er bereits mehrfach – auch einschlägig – vorbestraft ist und die
vorgeworfenen Taten innerhalb einer laufenden Bewährungszeit beging. Die Vorbereitungen erforderten zudem
ein erhebliches Maß an Koordination durch die Bestellungen in China und die exakten Vorgaben für das
Aussehen der gefälschten Karten.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Aspekte hat die Kammer
folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet:
Fall 1: 4 Monate
Fall 2: 6 Monate
Fall 3: 4 Monate
Fall 4: 5 Monate
Fall 5: 5 Monate
Fall 6: 9 Monate
Fall 7: 6 Monate
Fall 8: 8 Monate
Fall 9: 9 Monate
Fall 10: 4 Monate
Fall 11: 6 Monate
Fall 12: 4 Monate
Fall 13: 4 Monate
Fall 14: 4 Monate
Fall 15: 10 Monate
Fall 16: 8 Monate
Aus den vorgenannten Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den
Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
2Jahren
erkannt, die allen Strafzwecken gerecht wird. Neben der diesem Urteil vorausgegangenen Verständigung, bei
welcher dem Angeklagten eine Strafobergrenze von 2 Jahren 2 Monaten zugesichert worden war, wurde dabei
insbesondere auch die Tatsache berücksichtigt, dass die Taten 1 bis 14 bereits innerhalb eines kurzen Zeitraums
erfolgten.
Der Bildung einer Gesamtstrafe stand die Zäsurwirkung des Urteils vom 03.09.2009 entgegen.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung kam angesichts der Vorstrafen des Angeklagten, welche vorwiegend
gleichgelagerte Delikte umfassen, insbesondere jedoch im Hinblick auf den einschlägigen Bewährungsbruch
nicht in Betracht.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, §§ 464, 465 StPO. Die auf die Teileinstellung
entfallenen Kosten treffen die Landeskasse, wobei die notwendigen Auslagen durch den Angeklagten zu tragen
sind. Dies widerspricht auch nicht Billigkeitserwägungen.
Post date: 2014-07-05 09:54:53
Post date GMT: 2014-07-05 07:54:53
Post modified date: 2014-07-05 09:54:53
Post modified date GMT: 2014-07-05 07:54:53
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