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B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern
B.40 Prüfungsverfahren und Prüfungsablauf in den Allgemeinen Fächern
Das Allgemeine Fach wird von der Prüfungsordnung in den §§ 38 bis 41 geregelt. Die
nachfolgend erklärten Vorschriften gelten auch, wenn das Allgemeine Fach als Hauptfach
bzw. Nebenfach bzw. Wahlpflichtfach zu einem anderen Studiengang gehört (vgl. B.11, B.21
und B.31). D.h. es gilt die Prüfungsordnung der Herkunft des WISO Lehrangebots
entsprechend.
41. Sieben studienbegleitende Teilprüfungen (§ 38 PO)
Das Konzept der Prüfung des Allgemeinen Faches sind sieben studienbegleitende
Teilprüfungen
auf
der
Grundlage
von
entsprechend
ausgewiesenen
Vorlesungen/Veranstaltungen. Vom Lehrangebot her verteilen sich diese auf zwei Semester.
Die Teilleistung „TOPSIM“ im Rahmen der ABWL-Prüfung kann jedes Semester absolviert
werden.
Da es sich um studienbegleitende Teilprüfungen handelt, genügt die endgültige Festlegung,
welche Veranstaltungen in einer Klausur münden, durch die Planung des Studienangebots und
die Bekanntgabe spätestens durch das Vorlesungsverzeichnis.
42. Teilnahme an den Klausuren (§ 39 PO und Modifikationen)
Die Prüfungsordnung überlässt es dem Studierenden, in welcher Reihenfolge er an den
Klausuren teilnimmt. Die Teilklausuren werden unabhängig voneinander abgewickelt. D.h.
das Bestehen, das Nicht-Bestehen, die Wiederholung, die mündliche Ergänzungsprüfung und
die Regelung des 3. Schriftlichen Versuches beziehen sich getrennt auf jede der mit einer
bestimmten Veranstaltung/Vorlesung verbundenen Klausur, wie man es vom Grundstudium
her gewohnt ist.
Für die Teilnahme an einer der Klausuren gelten die folgenden Voraussetzungen des § 39 PO
zuzüglich der Modifikationen durch den Prüfungsausschuss:
a) Einschreibung zumindest im 5. Fachsemester. Abweichend davon ist die Teilnahme
bereits möglich, wenn der Studierende im 3. Fachsemester eingeschrieben ist und wenn
zur Zeit der Anmeldefrist zu diesen Klausuren vorliegen:
1) neun von zwölf Leistungsnachweisen aus dem Grundstudium in den Studiengängen
BWL/VWL unter Beachtung von d), bzw.
2) acht von den elf Leistungsnachweisen im Studiengang Soziologie unter Beachtung von
d), bzw.
3) von den Studierenden in einem anderen Studiengang ausserhalb der wi-so PO wie
folgt:
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Studiengang
2. Hauptfach BWL (Magister)
2. Hauptfach VWL (Magister)
2. Hauptfach Soziologie (Magister)
1. Hauptfach Soziologie (Magister)
Nebenfach BWL (Magister)
Nebenfach VWL (Magister)
Nebenfach Soziologie (Magister)
Wirtschaftsmathematik (Diplom)
Angewandte Mathematik (Diplom)
Wirtschaftsinformatik
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Voraussetzungen
Grundzüge der BWL und weitere 4 Leistungen
Grundzüge der VWL und weitere 3 Leistungen
Grundzüge der Soziologie und weitere 3 Leistungen
Grundzüge der Soziologie und weitere 3 Leistungen
Grundzüge der BWL und 1 weitere Leistung
Grundzüge der VWL und 1 weitere Leistung
Grundzüge der Soziologie und 1 weitere Leistung
Grundzüge der BWL, VWL und Finanzbuchhaltung
Grundzüge der BWL oder VWL oder Soziologie
Siehe Prüfungsordnung
b) Vom eingeschriebenen Diplom-Studiengang bzw. Magister-Fach her besteht die
Berechtigung zur Teilnahme an der Klausur im A-Fach.
c) Anmeldung zu der Teilnahme an der jeweiligen Klausur.
d) Der Teilnehmer muss als Studierender der BWL bzw. der VWL zumindest die 2
Teilprüfungen Grundzüge der BWL und der VWL der Diplom-Vorprüfung bestanden
haben. Studierende der Soziologie müssen den Leistungsnachweis in den Grundzügen der
Soziologie erworben haben. Dies gilt auch für Studierende, die nach einem Wechsel in
Trier mit dem Hauptstudium (= Einstufung in das 5. Fachsemester) beginnen unter der
Auflage, noch einen der genannten drei Leistungsnachweise zu erwerben.
43. Der Ablauf der Teilklausuren
1. Die Anmeldung zu den einstündigen Klausuren im Anschluss an die jeweilige
Veranstaltung/Vorlesung im Allgemeinen Fach erfolgt im Hochschulprüfungsamt, um
sofort das Vorliegen der Voraussetzungen für die Teilnahme an der angemeldeten
Teil-Klausur zu überprüfen.
2. Der Zeitraum für die Anmeldung zu den Teil-Klausuren in den Allgemeinen Fächern
entspricht dem für die Anmeldung zu den Grundstudiumsklausuren (Januar bzw.
Juni). Nach Ablauf der Anmeldefrist gibt das HPA die Teilnehmerlisten an die
Professuren weiter.
3. Die jeweils einstündige Klausur liegt in den nächsten zwei Wochen nach Ende der
Lehrveranstaltungen. Tag, Uhrzeit und Hörsaal werden vom Hochschulprüfungsamt
durch Aushang bzw. unter der Adresse des HPA im Internet bekannt gegeben.
4. Die Klausuraufsicht wird von der jeweiligen Professur organisiert. Die Klausuren
werden vom jeweiligen Lehrstuhl vervielfältigt und zu Beginn der Klausur verteilt. Es
erfolgt bei den Teilklausuren keine Anonymisierung.
5. Die Weitergabe der Klausur-Ergebnisse erfolgt per Notenliste an das HPA. Die
Klausur-Ergebnisse werden per Liste vom HPA mit den Immatikulationsnummern
bekannt gegeben.
6. Im Falle der mündlichen Ergänzungsprüfung nach dem zweiten schriftlichen
Fehlversuch (§ 40 Abs. 2 PO vom 9.9.1999) erfolgt die Anmeldung dazu im HPA mit
einem Formular. Die Anmeldeformulare gehen an die Prüfer, die ihrerseits die
Prüfungstermine festlegen.
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44. Die Klausurtermine und die Teilnahmeversuche
A. Die sieben betriebswirtschaftlichen Teilleistungen
Die Examensprüfung im Fach ABWL fasst sechs vorlesungsbegleitende Teilklausuren und
das Unternehmensplanspiel TOPSIM – vgl. hierzu S. 22 – zusammen. Jede der sechs
Teilprüfungen im Allgemeinen Fach besteht aus einer Klausur von 60 Minuten. Für jede
prüfungsrelevante Vorlesung/Veranstaltung zum Allgemeinen Fach gibt es zwei
Klausurtermine:
der 1. Klausurtermin liegt innerhalb der beiden Wochen nach Schluss der Vorlesung,
der 2. Klausurtermin liegt ein Semester später innerhalb der zwei Wochen nach Ende der
Veranstaltungen.
Wenn die Klausur des 1. Termins nicht bestanden wurde - d.h. der erste Versuch wurde zum
Fehlversuch - dann ist der 2. Klausurtermin Pflicht für die Wiederholung/ für den zweiten
Versuch (§ 40 Abs. 4 PO).
Wenn man sich zur Klausur des 1. Termins nicht angemeldet hatte, dann kann man den 2.
Klausurtermin auch für den ersten Versuch verwenden, wie aus dem Grundstudium bekannt.
Wurde ausnahmsweise dieselbe Vorlesung ohne Zwischensemester und von zwei
verschiedenen Veranstaltern durchgeführt, dann muss man bei der Anmeldung aufpassen und
angeben, ob man sich
a) für den 2. Termin des früheren Veranstalters oder
b) für den 1. Termin des Veranstalters im laufenden Semesters anmeldet.
Bevor die Wiederholungsprüfungen infolge der Fehlversuche für die A-Fächer erklärt werden,
zeigt die nachfolgende Übersicht dieses Problem vergleichend für das Grundstudium, für das
Allgemeine Fach im Hauptstudium und für die 4 Examensklausuren. Auf diese Weise
überblicken wir die beiden wichtigsten Komponenten der Durchführung der
Klausurprüfungen, nämlich A. die Abfolge der Wiederholungsversuche und B. die jeweilige
Variante zum Freiversuch.
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Übersicht zur neuen wiso-Prüfungsordnung hinsichtlich Wiederholung und Freiversuch
Grundstudium:
im Rahmen der Diplom-Vorprüfung
A. die Abfolge
der Wiederholungsversuche
§ 25 PO
1. schriftl. 2. schriftl.
Versuch
Versuch

mündliche
Ergänzungsprüfung
1 x der 3.
Versuch in
einer von den
9 (bzw. 6)
Klausuren
§ 25 Abs. 3
B. Freiversuch
kein Freiversuch
Hauptstudium:
im Rahmen der Diplom-Prüfung
das Allgemeine Fach
die 4 Examensklausuren
§ 40 PO
§ 54 PO
1. schriftl. 2. schriftl.
Versuch
Versuch

mündliche
Ergänzungsprüfung
3. Versuch
1. schriftl. 2. schriftl.
nur als nachVersuch
Versuch
laufender

Freiversuch
mündlliche
Ergänzungsprüfung
§ 40 Abs. 3
nachlaufender Freiversuch
= Freiversuch hintendran
§ 40 Abs. 3 PO
als weiterer schriftlicher Versuch
je Teilklausur
1 x der 3.
Versuch in
einer von
den vier
Klausuren
auf Antrag
§ 54 Abs. 3
vorauslaufender Freiversuch
§ 44 PO:
Abs. 2 für den erfolglosen Versuch
Abs. 3 für den Verbesserungsversuch
jeweils einmal je Klausurfach
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45. Wiederholungsprüfungen
Der erste Klausurversuch kann (ausnahmsweise) zum ersten Fehlversuch werden. Damit rückt
die Wiederholungspflicht und der Wiederholungstermin nach einem Semester in das
Blickfeld. Ist auch der zweite schriftliche Versuch mit „nicht ausreichend“ bewertet worden,
dann schließt sich – wie im Grundstudium – eine mündliche Ergänzungsprüfung an. Deren
Note wird mit der vorgelegten Klausurnote gleichgewichtig zusammengefasst. Wird auf diese
Weise nicht mindestens die Note „ausreichend“ erzielt, dann ist entweder der
Prüfungsanspruch für das Allgemeine Fach erschöpft und es ist folglich endgültig nicht
bestanden oder aber es gibt einen dritten schriftlichen Versuch.
Diesen dritten Versuch gibt es immer dann, wenn der zweite schriftliche Versuch vor dem
Beginn des 9. Fachsemesters liegt, also im Anschluss an die Veranstaltungen zum
Allgemeinen Fach, spätestens nach dem 8. Fachsemester unternommen wurde. Diese
Regelung soll dazu ermutigen, die erste Wiederholung (= den 2. Versuch) unbedingt in die
Regelstudienzeit (ohne Diplomarbeit gerechnet) zu legen, denn sollte sie zum zweiten
Fehlversuch werden, dann hat sie doch zugleich - unbeschadet der Möglichkeit, mit Hilfe der
mündlichen Ergänzungsprüfung doch noch zu bestehen - den Anspruch auf den 3.
schriftlichen Versuch eingebracht. Wir haben gewissermaßen „den Freischuss hinten
angehängt für den Bedarfsfall“ – eine zweckmäßige Regelung bei studienbegleitenden
Teilprüfungen im Anschluss an die jeweiligen Veranstaltungen. Im Unterschied zum
Grundstudium gibt es den 3. Versuch für jede der sechs bzw. sieben Klausuren im
Allgemeinen Fach, wenn der zugehörige zweite schriftliche Versuch rechtzeitig, d.h. vor
Beginn des 9. Fachsemesters unternommen wurde.
Wird auch der dritte schriftliche Versuch in einer der Klausuren mit „nicht ausreichend“
bewertet, dann ist das Allgemeine Fach endgültig nicht bestanden worden und das Studium
infolgedessen zwangsläufig beendet.
Nachdrücklich ist darauf hinzuweisen, dass nach einem Fehlversuch die Wiederholung zum
nächstmöglichen Termin für diese Klausur erfolgen muss. Andernfalls wird für den
versäumten Wiederholungstermin ein „nicht ausreichend“ in die Prüfungsakte eingetragen.
Nach § 15 Abs. 1 PO ist das Recht auf die mündliche Ergänzungsprüfung verwirkt und den
dritten schriftlichen Versuch nach § 40 Abs. 3 PO gibt es ebenfalls nicht, weil es sich nicht
um einen Fehlversuch infolge einer erbrachten, jedoch mit „nicht ausreichend“ bewerteten
Prüfungsleistung handelt!
Um diese Härte abzumildern, hat der Prüfungsausschuss am 9.12.2001 beschlossen, dass
(abweichend von der PO) einmal der dritte Versuch gewährt wird, wenn der versäumte
Wiederholungstermin vor dem Beginn des 9. Fachsemesters lag.
Die nachfolgende Übersicht erklärt für die BWL, die VWL und die Soziologie anhand von
drei Beispielen a) bis c) die möglichen Geschehensabfolgen der sechs bzw. sieben
Teilklausuren: erster Versuch, gegebenenfalls der zweite Versuch, die notfalls erforderliche
mündliche Ergänzungsprüfung und schließlich die Voraussetzungen für den dritten Versuch
in jedem der sechs oder sieben Prüfungsfächer.
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BWL/VWL/Soziologie: Erfolglose Teilnahme an einer Teil-Klausur und Wiederholungsversuche vgl. § 40 PO
Beginn des Hauptstudiums
5. Fach-Sem.
a) Studentin „Beinbruch“
b) Student „Unlustig“
6. Fach-Sem.
X
X
X
X
X
X



 



7. Fach-Sem.
X
X
8. Fach-Sem.
t


Den Anspruch auf den 3. Versuch
(der „nachlaufende Freiversuch“)
 dazu genügen Anmeldung + Attest Rücktritt zum Wiederholungstermin nicht!
Wdh.

Wdh. 
der 2. Versuch muss vor Beginn
des 9. Fach-Sem. liegen:
dann gibt es je Teil-Klausurfach


mdl. Erg.-Prüfung
X = 1. Versuch
X 
X
X



X



= 2. Versuch:
er löst keinen
3. Versuch aus!

mdl. Erg.-Prüfung

c) WL-Student
„Dreimalschlau“
X
X

X
X



X 
X 
es reichte nicht – das Studium
ist zwangsläufig beendet!
 verpflichtet zum Wiederholen!
„nicht angemeldet“ ist ein Ordnungsverstoß!
- gilt als „nicht ausreichend“ bewertet“
- die mdl. Ergänzungsprüfung ist verwirkt!
- ist auch kein 2. Fehlversuch, der den 3. Versuch auslöst!
das Studium von Dreimalschlau wäre zwangsläufig beendet,
wenn nicht der PA-Beschluss vom 19.12.2001 ihn rettet!
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46. Notenbildung (§ 41 PO)
Die Noten der sieben Teilprüfungen im Allgemeinen Fach werden zur Durchschnittsnote für
dieses Fach zusammengefasst.
Wenn die Note des Seminarscheins im Allgemeinen Fach zu einer Verbesserung führt, wird
sie vom Hochschulprüfungsamt bei der Notenbildung eingerechnet. In die Endnote für das
Allgemeine Fach geht die Durchschnittsnote aus den sieben Klausuren mit zwei Dritteln und
die Note des Seminarscheines im A-Fach mit einem Drittel Gewicht ein.
Der Seminarschein im Allgemeinen Fach muss spätestens bis zum Ende des 9. Fachsemesters
eingereicht werden.
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