Was passiert nach der Wahl im Bundestag

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Politik
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Nach der Wahl - was passiert im Bundestag?
Die Arbeit der Fraktionen nach der Wahl
In der Woche nach der Bundestagswahl treffen sich die in den Bundestag gewählten Mitglieder der Parteien zu ersten Sitzungen. In diesen Treffen wird das Wahlergebnis besprochen und analysiert. Die neu in den Bundestag eingezogenen Abgeordneten werden über die parlamentarische Arbeit ihrer Fraktion informiert.
In den darauf folgenden Wochen wählt jede Fraktion ihren Vorstand. Dieser setzt sich aus einem Vorsitzenden und mehreren Stellvertretern sowie den Parlamentarischen Geschäftsführern zusammen.
Alle Fraktionen bilden Arbeitskreise oder Arbeitsgruppen, die Beschlüsse für die jeweilige Fraktion vorbereiten. Für jeden
Bundestagsausschuss werden Obleute bestellt, die die Arbeit der Fraktion im jeweiligen Ausschuss koordinieren und die
Übereinstimmung mit der Gesamtfraktion herstellen.
Konstituierung
Die/Der Bundestagspräsident/in beruft spätestens bis zum 30. Tag nach der Wahl eine erste Sitzung des neuen Bundestages
ein (Art. 39, Abs. 2 GG). In der Woche nach der Wahl legt die/der Bundestagspräsident/in den genauen Termin zusammen
mit den Parlamentarischen Geschäftsführern der im Bundestag vertretenen Parteien fest. Mit dem Zusammentritt des neugewählten Parlamentes endet die vorherige Wahlperiode und somit auch die Amtszeit der/des Bundestagspräsident/in (Art.
39, Abs. 1 GG). Den Vorsitz der konstituierenden Sitzung hat das älteste Mitglied des Bundestages - der Alterspräsident.
Neben dem Bundestagspräsidenten, der von der stärksten Fraktion vorgeschlagen wird, werden auch seine Stellvertreter
(Vizepräsidenten) auf Vorschlag der übrigen Fraktionen gewählt. Bundestagspräsident und Vizepräsidenten bilden das
Präsidium des Deutschen Bundestages in der neuen Legislaturperiode. Darüber hinaus wird in der konstituierenden Sitzung
über die Geschäftsordnung neu beschlossen (Art. 40 GG). So kann jeder Bundestag seine Arbeitsweise selbst festlegen.
Die Wahl des Bundeskanzlers
Falls bei der Bundestagswahl keine Partei die erforderliche absolute Mehrheit zur Wahl eines Bundeskanzlers erreicht hat,
verhandeln Delegationen über eine Mehrheit im Bundestag und bilden üblicherweise eine Koalition. Sie einigen sich in
Koalitionsverhandlungen über Programm und Zusammensetzung der neuen Bundesregierung. Der Bundeskanzler wird in
einer der nächsten Sitzungen des Parlamentes in geheimer Wahl gewählt - er benötigt mehr als die Hälfte der Stimmen der
Parlamentarier. Nach seiner Wahl wird er vom Bundespräsidenten ernannt und leistet den vom Grundgesetz vorges ehenen
Amtseid (Art. 64 GG). Sollte der Bundeskanzler nicht im ersten Wahlgang gewählt werden - was bisher noch nicht vorgekommen ist - werden nach einem festgelegten Verfahren (Art. 63 GG) mehrere Wahlgänge durchgeführt.
Der Bundeskanzler schlägt dem Bundespräsidenten die von ihm berufenen Mitglieder seiner Regierung zur Ernennung vor.
Der Bundespräsident ernennt in den darauffolgenden Tagen die Bundesminister, die dann wiederum vor dem Bundestag
vereidigt werden.
In der nächsten Sitzung gibt der Bundeskanzler traditionsgemäß seine Regierungserklärung ab, in der er seine politischen
Konzepte für die Wahlperiode in Grundzügen vorstellt. Danach beginnt mit einer großen Debatte die politische Arbeit des
Parlaments.
BBS Lüchow  HB 2001
Artikel 39 [Wahlperiode; Neuwahl;
Einberufung]
(1) Der Bundestag wird auf vier Jahre
gewählt. Seine Wahlperiode endet mit dem
Zusammentritt eines neuen Bundestages.
Die Neuwahl findet frühestens fünfundvierzig, spätestens siebenundvierzig M onate nach Beginn der Wahlperiode statt.
Im Falle einer Auflösung des Bundestages
findet die Neuwahl innerhalb von sechzig
Tagen statt.
(2) Der Bundestag tritt spätestens am
dreißigsten Tage nach der Wahl zusammen.
(3) Der Bundestag bestimmt den Schluss
und den Wiederbeginn seiner Sitzungen.
Der Präsident des Bundestages kann ihn
früher einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder, der
Bundespräsident oder der Bundeskanzler
es verlangen.
Artikel 40 [Bundestagspräsidium;
Geschäftsordnung]
(1) Der Bundestag wählt seinen Präsidenten, dessen Stellvertreter und die Schriftführer. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Präsident übt das Hausrecht und
die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf
in den Räumen des Bundestages keine
Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden.
Artikel 63 [Bundeskanzlerwahl;
notwendige Mehrheiten]
(1) Der Bundeskanzler wird auf Vorschlag
des Bundespräsidenten vom Bundestage
ohne Aussprache gewählt.
(2) Gewählt ist, wer die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich vereinigt. Der Gewählte ist vom
Bundespräsidenten zu ernennen.
(3) Wird der Vorgeschlagene nicht gewählt, so kann der Bundestag binnen
vierzehn Tagen nach dem Wahlgange mit
mehr als der Hälfte seiner Mitglieder einen
Bundeskanzler wählen.
(4) Kommt eine Wahl innerhalb dieser
Frist nicht zustande, so findet unverzüglich
ein neuer Wahlgang statt, in dem gewählt
ist, wer die meisten Stimmen erhält. Vereinigt der Gewählte die Stimmen der
Mehrheit der Mitglieder des Bundestages
auf sich, so muss der Bundespräsident ihn
binnen sieben Tagen nach der Wahl ernennen. Erreicht der Gewählte diese
Mehrheit nicht, so hat der Bundespräsident
binnen sieben Tagen entweder ihn zu
ernennen oder den Bundestag aufzulösen.
Artikel 64 [Ernennung und Entlassung der Bundesminister; Amtseid]
(1) Die Bundesminister werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespräsidenten ernannt und entlassen.
(2) Der Bundeskanzler und die Bundesminister leisten bei der Amtsübernahme vor
dem Bundestage den in Artikel 56 vorgesehenen Eid.
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