Gestaltungssatzung der Stadt Winterberg vom 06.07.2012

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Gestaltungssatzung der Stadt Winterberg vom 06.07.2012
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, S. 666) in der z.Zt. gültigen Fassung und des § 86 der
Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
01.03.2000 (GV NW, S. 256) in der z.Zt. gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Winterberg in der Sitzung am
05.07.2012 folgende Gestaltungssatzung beschlossen:
Gestaltungssatzung „Altstadt Winterberg“
Präambel
Ziel der Gestaltungssatzung für die Winterberger Altstadt ist es, das historisch gewachsene Stadtbild zu
sichern und die notwendigen Veränderungen und Erneuerungen der Bausubstanz sowie die Gestaltung von
Neubauten und Freiflächen so zu lenken, dass die ortstypische Bautypologie und -gestaltung angemessen
berücksichtigt wird.
Die Kriterien sind dabei so gewählt, dass sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen heutigen und
zukünftigen Funktionen der Innenstadt bilden. Es sind hierbei u.a. die folgenden Belange abzuwägen:
- der Erhalt und die Stärkung der Wohnfunktion,
- die Erhaltung und Stärkung der touristischen Attraktivität,
- die Interessen von Wirtschaft, Gastronomie und Gewerbe sowie
- die Rechte der Eigentümer- und Bewohnerschaft.
Mit der Festlegung von drei Zonen wird die städtebauliche Bedeutung der historisch gewachsenen Mitte
Winterbergs verdeutlicht. In der Zone I, welche die Altstadt im Umfeld der St. Jakobuskirche umfasst, sind
aufgrund der erhaltenen städtebaulichen Grundstruktur und der noch zahlreich erhaltenen
ortsbildprägenden Gebäude die restriktivsten Festlegungen getroffen. Mit der angrenzenden Zone II, die im
Wesentlichen den Straßenzug „Am Waltenberg“ einschließt, wird dem Einzelhandels- und
Gastronomiestandort Winterberg Rechnung getragen. Obwohl hier die Festlegungen weniger restriktiv sind,
soll die Attraktivität dieses Siedlungsbereichs durch eine einheitliche und dem bestehenden Ortsbild
angepasste Gestaltung gewahrt bleiben. In den Randbereichen dieser beiden Zonen sind in Zone III einige
wenige Regelungen getroffen, die dazu dienen, den städtebaulichen und atmosphärischen
Gesamtzusammenhang zu sichern.
Die sonstigen Vorschriften der Landesbauordnung sowie die hierzu erlassenen Rechtsverordnungen in den
jeweils geltenden Fassungen bleiben unberührt.
Neben den in dieser Satzung getroffenen Regelungen unterliegen Baudenkmäler bzw. Gebäude in deren
unmittelbarer Umgebung den Vorschriften des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande
Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) und bedürfen zusätzlich einer Erlaubnis gemäß
§ 9 Abs. 1a bzw. 1b DSchG in der jeweils geltenden Fassung.
§1
Örtlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt im Ortskern der Stadt Winterberg und ist in drei Zonen unterteilt.
Die Abgrenzungen der Geltungsbereiche ergeben sich aus der nachfolgenden Karte, die Bestandteil der
Satzung ist.
Quelle: Darstellung der Stadt Winterberg auf Basis der ALK, Stand 11/ 2008
§2
Sachlicher Geltungsbereich
(1)
Diese Satzung gilt für bauliche Anlagen im Sinne des § 2 der BauO NW 2000 sowie für Anlagen der
Außenwerbung und Warenautomaten im Sinne des § 13 der BauO NW 2000, die im Geltungsbereich
dieser Satzung liegen.
(2)
Die Vorschriften gelten sowohl für die Errichtung wie auch die Änderung von baulichen Anlagen
sowie Werbeanlagen im räumlichen Geltungsbereich der Satzung gemäß § 1.
§3
Allgemeine Anforderungen
Bauliche Anlagen und Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu
ändern, zu gestalten und zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material und Farbe den historischen
Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung der ihre Umgebung prägenden
Bebauung, des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges nicht beeinträchtigen, sondern sich
harmonisch in das Umfeld einfügen. Die gewachsene Ortsstruktur und die damit verbundene
Gebäudestellung sollen erhalten bleiben.
Zone I
§4
Baukörper
(1) Die maximale Hausbreite darf bei giebelständigen Häusern für die Giebelseite (Baulinie) 12,00 m, in
Ausnahmefällen 14,00 m und bei traufenständigen Häusern, mit Ausnahme historisch begründeter
Situation, 15,00 m nicht überschreiten.
(2) Bei Neu- oder Umbauten muss die Traufhöhe mindestens 5,00 m betragen und darf 6,50 m nicht
überschreiten. Die Traufhöhe soll sich an der Höhe der Nachbargebäude orientieren.
§5
Dächer
(1)
Zur Erhaltung der Dachlandschaft sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von
45° (+/- 5°) zulässig.
(2)
Andere Dachformen und Dachneigungen dürfen bei Garagen, Nebenanlagen und bei Anbauten
Verwendung finden. Für Anbauten, die bis zur Traufe reichen, gilt Abs. 1.
(3)
Die Dachflächen sind ortsüblich in Naturschiefer zu decken. Bei Nebenanlagen und Anbauten mit
einer geringen Dachneigung ist auch die Verwendung von Kupfer und Zinkblech möglich.
(4)
Dachgauben müssen in Material und Farbe dem Hauptdach entsprechen. In der Dachfläche gemessen
muss der Abstand der Dachgauben von der Traufe mindestens 1,00 m und vom Ortgang mindestens
2,00 m betragen. Die Summe der Gaubenbreiten darf die Hälfte der Firstlänge nicht überschreiten.
(5)
Gegengiebel (Zwerchgiebel) sind in vertikaler Fortführung der Außenwand mit Unterbrechung der
Trauflinie zulässig. Der First des Gegengiebels darf den Hauptfirst nicht überschreiten.
(6)
Maximal zwei Dachflächenfenster pro Dachfläche sind gestattet. Die Glasfläche eines
Dachflächenfensters darf höchstens 1,00 qm umfassen. Die Dachflächenfenster sind so in die
Dachfläche zu integrieren, dass der einheitliche, symmetrische Gesamteindruck des Gebäudes
erhalten bleibt. Die Farbgebung der Rahmenkonstruktion hat der Dachfarbe zu entsprechen. Mehrere
Dachfenster sind im selben Format auszuführen. Dachausstiege und Dachluken können im Einzelfall
zugelassen werden.
(7)
Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
(8)
Dachüberstände sind ortsüblich knapp zu bemessen und sind bei Traufe und Ortgang mit mindestens
0,30 m und maximal 0,50 m auszubilden.
§6
Antennen
Die Installation von Antennen und Satellitenanlagen ist auf Dächern und an Gebäudeteilen, die vom
öffentlichen Straßenraum aus sichtbar sind, nicht zulässig.
§7
Fassaden
(1) Bei der Gestaltung der Fassaden hat unter Verwendung der in der Umgebung vorherrschenden
Gestaltungsmerkmale eine harmonische Einfügung der Gebäude in das jeweilige Straßen- oder
Platzbild zu erfolgen.
(2) Zur Gestaltung der Fassade müssen die ortsüblichen Materialien Naturschiefer, weiße Putzflächen,
ortsüblicher Naturstein oder fachgerecht errichtetes und naturgetreues Fachwerk verwendet werden.
(3) Abweichende Materialien, die den vorgenannten in Farbe, Form und Struktur entsprechen, können
ausnahmsweise zugelassen werden. Glänzende, glasierte, reflektierende oder spiegelnde Materialien
sind unzulässig.
(4) Weiße Putzflächen sind auf das Erdgeschoss und die Ausfachung des Fachwerks, ortsüblicher
Naturstein nur auf das Erdgeschoss beschränkt. Fachwerkkonstruktionen sind in dunkelbrauner oder
schwarzer Farbgebung auszuführen.
(5) Erker und Vordächer sind zulässig, wenn sie in Größe, Form und Farbe mit der Gestaltung der Fassade
übereinstimmen und andere Gliederungselemente nicht überdecken.
(6) An die Straßenfassade angebrachte Außentreppen, die nicht das Erdgeschoss erschließen, sind
unzulässig.
§8
Fenster und Türen
(1) Bei baulichen Änderungen an den Fassaden sind die ursprünglichen Gliederungsmuster (z.B.
symmetrisch übereinander oder nebeneinander angeordnete Fenster) zu erhalten. Neubauten müssen
sich diesem Entwurfsschema anpassen.
(2) Fenster- und Türöffnungen sind im stehenden Rechteckformat auszubilden und müssen jeweils als
Einzelöffnungen in der Wandfläche erkennbar sein. Die Summe der Breiten von Öffnungen im
Erdgeschoss einer Fassadenseite darf 4/5 der jeweiligen Fassadenlänge nicht überschreiten. Von
Gebäudeecken müssen Fassadenöffnungen mindestens 1,00 m Abstand halten. Brüstungen und Pfeiler
sind in den Abmessungen so zu wählen, dass die Ansicht als Wandfläche sichtbar bleibt.
(3) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Die Fenstergliederung der Obergeschosse soll
aufgenommen werden, d.h. die Schaufensterzone ist aus dem Rhythmus der Fassade des Gebäudes zu
entwickeln. Die Schaufenster müssen durch Wandflächen eingefasst sein. Folgende Richtmaße sind
einzuhalten:
Schaufensterbreite maximal
3,00 m
Mindestbreite Zwischenpfeiler
0,30 m
Breite Eckpfeiler
1,00 m
(4) Kommen andere Materialien als Holz zur Verwendung, so ist deren Materialcharakter durch Einfärbung,
Anstrich oder Folienbeschichtung dem Erscheinungsbild von Holzfenstern anzugleichen. Die
Verwendung von blanken oder eloxierten Materialien ist nicht gestattet.
(5) Von außen sichtbare Rolladenkästen sind nicht zulässig.
(6) Farblich getönte oder verspiegelte Fensterscheiben sind unzulässig. Ebenso sind Abklebungen,
Anstriche oder Verkleidungen der Fensterscheiben nicht gestattet. Regelungen zu Werbung an
Schaufensterscheiben sind in § 9 definiert.
(7) Markisen sind einfarbig in dezenten Farben zulässig. Glänzende Materialien dürfen nicht verwendet
werden.
§9
Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind gemäß § 13 BauO NW alle ortsfesten Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom
öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbeanlage muss auf den Namen und
die Art des Betriebes (Eigenwerbung) hinweisen. Ausnahmsweise kann Produktwerbung
(Fremdwerbung) in untergeordneter Form zugelassen werden, wenn Sie die Größe der Eigenwerbung
nicht überschreitet. Dies gilt auch für bundeseinheitlich verwendete und registrierte Waren- und
Firmenzeichen (Logos).
(3) Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und
zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material und Farbe der städtebaulichen Bedeutung der
ihre Umgebung prägenden Bebauung gerecht werden, das
Straßen- oder Platzbild nicht
beeinträchtigen und sich harmonisch einfügen. Ebenso müssen sie sich dem Gebäude, an welchem sie
angebracht sind, gestalterisch anpassen.
(4) Die Anbringung ist auf das Erdgeschoss begrenzt. Konstruktive Bauglieder der Fassade dürfen nicht
überschritten werden. Die Höhe zwischen Oberkante Bürgersteig und Unterkante Werbeanlage darf
3,50 m nicht überschreiten.
(5) Werbeanlagen sind unzulässig an:
- Brand-/ Giebelwänden
- Dächern und Schornsteinen
- Stütz- und Grenzmauern, Böschungen
- Einfriedungen
(6) Je Geschäft oder Dienstleistungsbetrieb sind zwei Werbeanlagen zulässig.
(7) Werbeschriften (Schriftzüge) sind horizontal und parallel zur Fensterachse an die Fassade anzubringen,
wobei eine Höhe von 0,50 m und eine Länge von 5,00 m nicht überschritten werden darf. Die
Werbefläche ist je Gewerbeeinheit auf maximal 2,00 qm beschränkt. Von Gebäudeecken und
Grundstücksgrenzen oder Nachbargebäuden müssen Werbeanlagen einen Abstand von mindestens
1,00 m einhalten. Sie dürfen nicht mehr als 0,15 m vor die Fassade herausragen.
(8) Auslegeschilder sind in einer Größe von höchstens 0,60 qm Ansichtsfläche, einer Stärke von maximal
0,20 m und einer maximalen Auskragung von 1,00 m inklusive Befestigungskonstruktion zulässig.
(9) Zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Werbeanlagen können darüber hinaus Gastronomiebetriebe
an der Fassade befestigte Tafeln zur Anpreisung von Speisen und Getränken sowie Schaukästen für
Preisaushänge anbringen. Die Schaukästen, die dem Aushang für Speise- und Getränkekarten dienen,
dürfen insgesamt eine Fläche von 0,25 qm und eine maximale Tiefe von 5 cm nicht überschreiten.
Tafeln zur Anpreisung von Speisen und Getränken dürfen insgesamt eine Fläche von 0,5 qm nicht
überschreiten.
(10) Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sind
unzulässig.
(11) Großflächenwerbung ist nicht zulässig. Ausnahmen für zeitlich begrenzte Werbungen für kirchliche,
kulturelle, politische, sportliche oder ähnliche öffentliche Veranstaltungen können gestattet werden.
(12) Warenautomaten sind so anzubringen und auszuführen, dass durch sie das Erscheinungsbild der
Fassade nicht beeinträchtigt wird.
(13) Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen,
sind einschließlich aller Befestigungsteile binnen vier Wochen nach Aufgabe des Betriebs durch den
Betriebsinhaber oder den Eigentümer des Gebäudes zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile und
Wandflächen sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(14) Unbeschadet der Regelungen des § 9 Absatz 2 darf dauerhafte Produkt- oder Firmenwerbung auf
Fensterscheiben nur mit zurückhaltender Farbgebung und nur bis 20 % der Schaufensterfläche
angebracht werden. Fluoreszierende Farben oder Tagesleuchtfarben (Neonfarben) dürfen bei der
Gestaltung nicht verwendet werden. Ein Bekleben aus Anlass einer zeitlich auf vier Wochen begrenzten
Sonderaktion (Sonderverkauf, Räumungsaktion, Jubiläum o.ä.), ist erlaubt.
§ 10
Einfriedigungen und Stützmauern
(1) Zulässig sind Holzzäune, lebende Hecken aus heimischen Sträuchern, Mauern aus ortsüblichen
Bruchsteinen oder mit Bruchstein verblendete Betonmauern sowie kunsthandwerklich gefertigte
Einfriedigungen aus Metall.
(2) Die maximale Höhe von Einfriedungen zum Straßenraum darf die Höhe von 0,60 m, in den übrigen
Bereichen von 1,20 m nicht überschreiten.
Zone II
§ 11
Dächer
(1) Zur Erhaltung der Dachlandschaft sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 45°
(+/- 5°) zulässig.
(2) Andere Dachformen und Dachneigungen dürfen bei Garagen, Nebenanlagen und bei Anbauten
Verwendung finden. Für Anbauten, die bis zur Traufe reichen, gilt Abs. 1.
(3) Die Dachflächen sind ortsüblich in Naturschiefer zu decken. Bei Nebenanlagen und Anbauten mit einer
geringen Dachneigung ist auch die Verwendung von Kupfer oder Zinkblech möglich.
(4) Dachgauben müssen in Material und Farbe dem Hauptdach entsprechen.
(5) Maximal zwei Dachflächenfenster pro Dachfläche sind gestattet. Die Glasfläche eines
Dachflächenfensters darf höchstens 1,00 qm umfassen. Die Dachflächenfenster sind so in die
Dachfläche zu integrieren, dass der einheitliche, symmetrische Gesamteindruck des Gebäudes erhalten
bleibt. Die Farbgebung der Rahmenkonstruktion hat der Dachfarbe zu entsprechen. Mehrere
Dachfenster sind im selben Format auszuführen. Dachausstiege und Dachluken können im Einzelfall
zugelassen werden.
(6) Dacheinschnitte sind nicht zulässig.
(7) Dachüberstände sind ortsüblich knapp zu bemessen und sind bei Traufe und Ortgang mit mindestens
0,30 m und maximal 0,50 m auszubilden.
§ 12
Fassaden
(1) Bei der Gestaltung der Fassaden hat unter Verwendung der in der Umgebung vorherrschenden
Gestaltungsmerkmale eine harmonische Einfügung der Gebäude in das jeweilige Straßen- oder
Platzbild zu erfolgen.
(2) Zur Gestaltung der Fassade müssen die ortsüblichen Materialien Naturschiefer, weiße Putzflächen,
ortsüblicher Naturstein oder fachgerecht errichtetes und naturgetreues Fachwerk verwendet werden.
(3) Abweichende Materialien, die den vorgenannten in Farbe, Form und Struktur entsprechen müssen,
können ausnahmsweise zugelassen werden. Glänzende, glasierte, reflektierende oder spiegelnde
Materialien sind unzulässig.
(4) Fachwerkkonstruktionen sind in dunkelbrauner oder schwarzer Farben auszuführen.
§ 13
Werbeanlagen und Warenautomaten
(1) Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) sind gemäß § 13 BauO NW alle ortsfesten Einrichtungen,
die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom
öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Hierzu zählen insbesondere Schilder, Beschriftungen,
Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettel- und Bogenanschläge oder Lichtwerbung
bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen.
(2) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Die Werbeanlage muss auf den Namen und
die Art des Betriebes (Eigenwerbung) hinweisen. Ausnahmsweise kann Produktwerbung
(Fremdwerbung) in untergeordneter Form zugelassen werden, wenn Sie die Größe der Eigenwerbung
nicht überschreitet. Dies gilt auch für bundeseinheitlich verwendete und registrierte Waren- und
Firmenzeichen (Logos).
(3) Werbeanlagen sind so anzuordnen, zu errichten, aufzustellen, anzubringen, zu ändern, zu gestalten und
zu unterhalten, dass sie nach Form, Maßstab, Material und Farbe der städtebaulichen Bedeutung der
ihre Umgebung prägenden Bebauung gerecht werden, das Straßen- oder Platzbild nicht
beeinträchtigen und sich harmonisch einfügen. Ebenso müssen sie sich dem Gebäude, an welchem sie
angebracht sind, gestalterisch anpassen.
(4) Die Anbringung ist auf das Erdgeschoss begrenzt. Konstruktive Bauglieder der Fassade dürfen nicht
überschritten werden. Die Höhe zwischen Oberkante Bürgersteig und Unterkante Werbeanlage darf
3,50 m nicht überschreiten.
(5) Werbeanlagen sind unzulässig an:
- Brand-/ Giebelwänden
- Dächern und Schornsteinen
- Stütz- und Grenzmauern, Böschungen
- Einfriedungen
(6) Je Geschäft oder Dienstleistungsbetrieb sind zwei Werbeanlagen zulässig.
(7) Werbeschriften sind horizontal und parallel zur Fensterachse an die Fassade anzubringen. Die
Werbefläche ist je Gewerbeeinheit insgesamt auf max. 2,00 qm beschränkt.
(8) Auslegeschilder sind in einer Größe von höchstens 0,80 qm Ansichtsfläche, einer Stärke von maximal
0,20 m und einer maximalen Auskragung von 1,00 m inklusive Befestigungskonstruktion zulässig.
(9) Zusätzlich zu den in Absatz 6 genannten Werbeanlagen können darüber hinaus Gastronomiebetriebe
an der Fassade befestigte Tafeln zur Anpreisung von Speisen und Getränken sowie Schaukästen für
Preisaushänge anbringen. Die Schaukästen, die dem Aushang für Speise- und Getränkekarten dienen,
dürfen insgesamt eine Fläche von 0,25 qm und eine maximale Tiefe von 5 cm nicht überschreiten.
Tafeln zur Anpreisung von Speisen und Getränken dürfen insgesamt eine Fläche von 0,5 qm nicht
überschreiten.
(10) Sich bewegende Werbeanlagen und Lichtwerbung in Form von Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht sind
unzulässig.
(11) Großflächenwerbung ist nicht zulässig. Ausnahmen für zeitlich begrenzte Werbungen für kirchliche,
kulturelle, politische, sportliche oder ähnliche öffentliche Veranstaltungen können gestattet werden.
(12) Warenautomaten sind so anzubringen und auszuführen, dass durch sie das Erscheinungsbild der
Fassade nicht beeinträchtigt wird.
(13) Werbeanlagen, Schaukästen und Warenautomaten, die ihrer Zweckbestimmung nicht mehr dienen,
sind einschließlich aller Befestigungsteile binnen vier Wochen nach Aufgabe des Betriebs durch den
Betriebsinhaber oder den Eigentümer des Gebäudes zu entfernen. Die sie tragenden Gebäudeteile und
Wandflächen sind in ihren ursprünglichen Zustand zu versetzen.
(14) Unbeschadet der Regelungen des § 13 Absatz 2 darf dauerhafte Produkt- oder Firmenwerbung auf
Fensterscheiben nur mit zurückhaltender Farbgebung und nur bis 20 % der Schaufensterfläche
angebracht werden. Fluoreszierende Farben oder Tagesleuchtfarben (Neonfarben) dürfen bei der
Gestaltung nicht verwendet werden. Ein Bekleben, aus Anlass einer zeitlich auf vier Wochen
begrenzten Sonderaktion (Sonderverkauf, Räumungsaktion, Jubiläum o.ä.), ist erlaubt.
Zone III
§ 14
Dächer
(1) Zur Erhaltung der Dachlandschaft sind Sattel- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von 45°
(+/- 5°) zulässig.
(2) Andere Dachformen und Dachneigungen dürfen bei Garagen, Nebenanlagen und bei Anbauten
Verwendung finden. Für Anbauten, die bis zur Traufe reichen, gilt Abs. 1.
(3) Die Dachflächen sind ortsüblich in Naturschiefer oder schwarzen bis anthrazitfarbenen Dachpfannen zu
decken. Bei Nebenanlagen und Anbauten mit einer geringen Dachneigung ist auch die Verwendung
von Kupfer oder Zinkblech möglich.
(4) Dachüberstände sind ortsüblich knapp zu bemessen und sind bei Traufe und Ortgang mit mindestens
0,30 m und maximal 0,50 m auszubilden.
§ 15
Fassaden
(1) Bei der Gestaltung der Fassaden hat unter Verwendung der in der Umgebung vorherrschenden
Gestaltungsmerkmale eine harmonische Einfügung der Gebäude in das jeweilige Straßen- oder
Platzbild zu erfolgen.
(2) Zur Gestaltung der Fassade müssen die ortsüblichen Materialien Naturschiefer, weiße Putzflächen,
ortsüblicher Naturstein und naturgetreues Fachwerk verwendet werden.
(3) Abweichende Materialien, die den vorgenannten in Farbe, Form und Struktur entsprechen müssen,
können ausnahmsweise zugelassen werden. Glänzende, glasierte, reflektierende oder spiegelnde
Materialien sind unzulässig.
(4) Fachwerkkonstruktionen sind in dunkelbrauner oder schwarzer Farben auszuführen.
§ 16
Abweichungen
Abweichungen regeln sich nach § 86 BauO NW in Verbindung mit § 73 BauO NW.
§ 17
Bußgeldvorschriften
Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Satzung in dem nach § 1 bezeichneten Gebiet können gem.
§ 84 BauO NW 2000 mit einer Geldbuße von bis € 50.000 geahndet werden.
§ 18
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Neufassung der Gestaltungssatzung „Altstadt Winterberg“ wird
hiermit öffentlich bekannt gemacht.
Gem. § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) wird
darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser
Satzung nach Ablauf eines Jahres seit Veröffentlichung dieser Bekanntmachung nicht
mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,
diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Winterberg, den 06.07.2012
Werner Eickler
Bürgermeister
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