Satzung - Meersburg

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Gestaltungssatzung Meersburger Altstadt
Regeln und Hinweise zu Erhaltung und Gestaltung der Meersburger Altstadt
Satzungstext vom 28.09.2004
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Inhalt
PRÄAMBEL
A
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
§
§
§
§
1
2
3
4
B
BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG
§
§
§
5
6
7
§
§
8
9
§
10
§
§
§
§
11
12
13
14
C
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
§
§
§
§
15
16
17
18
Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
Erweiterte Kenntnisgabepflicht
Grundsätze für die Erhaltung schützenswerter historischer Bauteile
Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen
Baukörper
Balkone, Loggien, Vordächer
Dach
(7.1)
Dachform
(7.2)
Dachdeckung
(7.3)
Dachränder
(7.4)
Dachaufbauten
(7.5)
Ausstattung im Bereich des Daches
Fassade, Gestaltung und Materialien, Anstrich
Türen, Tore, Fenster, Schaufenster, Klappläden, Markisen
(9.1)
Bauhistorisch wertvolle Türen und Fenster etc. sind zu erhalten bzw. wiederzuverwenden
(9.2)
Türen und Fenster etc. sind aus heimischen Holzarten ....
(9.3)
Türen, Tore
(9.4)
Fenster
(9.5)
Schaufenster und Ladeneingangstüren
(9.6)
Klappläden
(9.7)
Markisen und Sonnenschirme, Zelt- und Baldachinkonstruktionen
Ausstattungen im Bereich der Fassade
(10.1) Schmuck- und Zweckelemente, .... sind zu erhalten
(10.2) Außenliegende Schutzgitter
(10.3) Geländer
(10.4) Beleuchtungskörper
(10.5) Briefkastenanlagen etc. ...
(10.6) Lichterketten
(10.7) Schaukästen und Automaten
(10.8) Möblierung für Sommerbewirtschaftung
(10.9) Podeste
(10.10) Warenständer und Plakate etc.
(10.11) Windschutzelemente
(10.12) Kletterpflanzen
Werbeanlagen
Unbebaute Flächen und Einfriedungen
Satellitenanlagen, Antennen, Solaranlagen
Bauunterhalt
Ausnahmen
Anordnung für den Einzelfall
Ordnungswidrigkeiten
Inkrafttreten
Gestaltungssatzung Meersburger Altstadt
Satzungstext vom 28.09.2004
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Hinweis
Die Stadt Meersburg (Gemeinderatsbeschluss vom (28.09.2004) erlässt auf Grund des § 74 der Landesbauordnung
für Baden- Württemberg (LBO) in der Fassung vom 08.08.1995 (GBl. S. 617) zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.12.2000 (GBl. S. 760) mit Wirkung zum 01.02.2001 und § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) in der Fassung vom 03.10.1983 (GBl. S. 578) neu bekannt gemacht am 24.07.2000 (GBl. S. 581) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.12.2000 (GBl. S. 754) zum Schutz und zur Pflege der Altstadt die folgende Satzung:
PRÄAMBEL
Die markante Stufenlage am Nordufer des Bodensees kennzeichnet das Bild der Meersburger Altstadt: am Wasser
die langgestreckte Unterstadt auf schmalem, in den See erweitertem Uferstreifen mit den prägenden Bauten des
ehemaligen Konstanzer Domkapitelhofs beiderseits des Untertores im Westen und dem mächtigen Gredhaus im
Osten, darüber die Oberstadt mit der stadtbildbestimmenden Reihe der vier großen Monumentalbauten Altes und
Neues Schloß, Reithof und Seminar auf steil abfallenden Molassefelsen. Weitere Akzente setzen nordwestlich der
Unterstadt der Gasthof „Wilder Mann“ an der ehemaligen Schiffslände und das Fährhaus (ehem. Torkelgebäude des
Klosters Salem) sowie am Rande der Oberstadt die Stadtpfarrkirche auf dem höchsten Geländepunkt und das
Obertor.
Auf kleinstem Raum angesiedelt, spiegelt die meist traufständige Bebauung innerhalb der teilweise malerisch
überbauten Stadtbefestigung noch immer das typische Bild des mittelalterlich - barocken Residenzortes der
Konstanzer Bischöfe. Neben den beiden Schlössern prägen Amtsgebäude in ihrer unmittelbaren Nähe und
ehemalige Wirtschaftshöfe die Oberstadt. Im Norden und Westen gesellt sich zu ihnen wie auch zu den Großbauten
der Unterstadt die kleinteilige Bebauung der vielen zu Reihen geschlossenen (in der Oberstadt dicht gestaffelten)
drei- bis viergeschossigen Bürgerhäuser.
Reithof und Seminar mit weitläufigen Gartenanlagen bestimmen den Charakter der Sentenhart-Vorstadt, die im
Norden durch eine Reihe gleichförmig gestalteter Handwerker- und Hofbeamtenhäuser begrenzt wird.
Alle Großbauten sind Massivgebäude, das Gros der Bürgerhäuser, insbesondere der einfacheren Handwerker,
Winzer- und ehem. Fischerhäuser besteht über einem massiven Unter- bzw. Erdgeschoß aus Fachwerk, meist unter
Verputz. Die Dachlandschaft Meersburgs, die wegen der reizvollen Blicke auf die Altstadt von den umgebenden
Weinbergen und Aussichtspunkten aus von besonderer Bedeutung ist, prägt das steile Satteldach - vor allem in der
Oberstadt in vielfältigster Form und Ausstattung. Besondere Gestaltmerkmale sind hier die vielfach noch erhaltenen
Aufzugsgauben über den Traufzonen und die Treppengiebel einiger Gebäude. Die Barockzeit hat im Dächergefüge
Walm- und Mansarddächer nicht nur an den ehemaligen Herrschaftsbauten sondern auch an einer Anzahl von
Bürgerhäusern hinterlassen.
So hat sich trotz vielfältiger wirtschaftlicher und sozialer Veränderungen ein Stadtensemble in einzigartiger Lage am
See erhalten, das in besonderer Intensität vom Leben, Wohnen und Wirtschaften der Menschen in alter Zeit
berichtet, von ihren Bau- und Handwerkstraditionen, die sich an diesem Ort auch zu hohen (bau)künstlerischen
Leistungen verdichten.
Die Meersburger Altstadt wurde als erste Gesamtanlage in Baden Württemberg schon 1954 unter Denkmalschutz
gestellt. Eine Stadtbildsatzung schuf 1984 einen rechtlichen Rahmen für gestalterische Anforderungen an bauliche
Maßnahmen in diesem hochrangigen Stadtensemble. Ziel dieser nun überarbeiteten Satzung ist es, die bestehenden
Regelungen in Einklang mit den seither erfolgten Änderungen der LBO zu bringen, und dort, wo es die langjährige
Praxis geraten erscheinen läßt, zu ergänzen bzw. zu präzisieren. Mit der neuen Gestaltungssatzung sollen, wie
schon mit der Stadtbildsatzung von 1984 erfolgreich gesteuert, die notwendigen Veränderungen an Gebäuden und
die Erneuerung von Gebäuden in Einklang mit dem charakteristischen Erscheinungsbild der Altstadt gebracht und
Fehlentwicklungen vermieden werden. Die Satzung wird somit ganz wesentlich dazu beitragen, daß Meersburg auch
zukünftig als eine der historisch bedeutsamsten Stadtanlagen am Bodensee erhalten bleibt - identifikationsstiftend für
die Bürger und als Anziehungspunkt für den Fremdenverkehr.
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A
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN
§
1
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Räumlicher und sachlicher Geltungsbereich
(1.1)
Der Geltungsbereich dieser Satzung liegt innerhalb des Geltungsbereiches der Gesamtanlage und
umfasst das Gebiet der Altstadt.
(1.2)
Die Grenzen des Geltungsbereiches sind in dem beigefügten Lageplan vom 28.09.2004 dargestellt,
dieser Lageplan ist hinsichtlich der Grenzen Bestandteil der Satzung.
(1.3)
Alle Maßnahmen wie Instandhaltung, Änderung, Beseitigung oder Errichtung von im Geltungsbereich
liegenden baulichen Anlagen, Werbeanlagen, Automaten und Außenantennen sowie von öffentlichen und
privaten Freiflächen sind nach Maßgabe der Satzung auszuführen.
§
Erweiterte Kenntnisgabepflicht
2
(2.1)
Alle Maßnahmen nach § 1.3 dieser Satzung, soweit sie nicht nach § 50 LBO verfahrensfrei sind, bedürfen
nach Vorlage von Ausführungsplänen der Genehmigung durch die Baurechtsbehörde.
(2.2)
Für alle Maßnahmen nach § 1.3 dieser Satzung, die nach § 50 LBO verfahrensfrei sind, ist unter Vorlage
von Ausführungsplänen das Kenntnisgabeverfahren durchzuführen.
(2.3)
Genehmigungs- bzw. Zustimmungserfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften, insbes. den §§ 8, 15
und 19 Denkmalschutzgesetz (DSchG), bleiben unberührt.
§
Grundsätze für die Erhaltung schützenswerter historischer Bauteile
3
Der Erhaltung und Pflege des bauhistorisch wertvollen Bestandes einschließlich der ihn prägenden Bauteile wird
oberste Priorität eingeräumt.
Hierbei sind denkmalpflegerische bzw. restauratorische Befunde zu beachten.
§
4
Grundsätze für die Gestaltung baulicher Anlagen
(4.1)
Maßnahmen aller Art, auch Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten, sind bezüglich Gestaltung,
Konstruktion, Werkstoff und Farbe so auszuführen, dass das vorhandene charakteristische Straßen- und
Ortsbild erhalten wird.
(4.2)
Bei der Errichtung von baulichen Anlagen ist darauf zu achten, dass ein bruchloser städtebaulicher und
gestalterischer Zusammenhang mit dem historischen Stadtgefüge und dem benachbarten
Gebäudebestand erhalten bleibt. Hierbei sind bestehende Raumfolgen und Sichtbezüge zu
berücksichtigen.
Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung der Gebäude zueinander und zu den Straßen und Plätzen,
der Kubatur der Gebäude und des Wechsels in der Größe benachbarter Gebäude, der
Fassadengestaltung und der dabei angewandten maßstäblichen Gliederung sowie der Geschlossenheit
und Einheitlichkeit der Dachlandschaft.
(4.3)
Im Zuge eines Vorhabens nach § 1.3 sind vorhandene Gestaltungsmängel gemäß den Anforderungen
dieser Satzung zu beseitigen.
B
BESONDERE ANFORDERUNGEN AN DIE GESTALTUNG
§
5
Baukörper
(5.1)
Der Baukörper ist in seiner Stellung und seinen Abmessungen (Länge, Breite, Höhe, Geschosszahl)
sowie in der Gesamtgestaltung so auszuführen, dass er sich in seine Umgebung harmonisch einfügt.
(5.2)
Ausgehend von der Parzellenstruktur des historischen Stadtgrundrisses sind die Baukörper so zu
gestalten, dass sie deutlich als Einzelgebäude zu erkennen sind.
Wenn mehrere Grundstücke zu einer Gesamtüberbauung zusammengelegt werden, muss die
ursprüngliche Parzellierung ablesbar bleiben.
(5.3)
Das Erdgeschoss ist als Sockelgeschoss auszubilden. Die Gebäudeecken sind geschlossen auszuführen,
für die Pfeiler als tragende Bauteile ist eine Mindestbreite von 50 cm einzuhalten, freistehende Pfeiler sind
in einer Mindesttiefe von 35 cm auszuführen.
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Die lichten Abstände zwischen den Pfeilern sind so zu dimensionieren, dass sich Öffnungen von stehend
rechteckiger Proportion ergeben.
(5.4)
Oberhalb des Erdgeschosses sind Fensteröffnungen als stehend rechteckige Einzelfenster auszubilden,
es sei denn, der historische Bestand weist andere Formen auf.
Das Verhältnis von Breite zu Höhe liegt zwischen 2:3 und 4:5 über einer Brüstungshöhe von 80 - 90 cm;
sogenannte "frz. Fenster" sind nicht zulässig.
Von der seitlichen Begrenzung einer Hausfassade sind mindestens 50 cm Abstand zu halten.
Fenstergruppierungen von zwei Einzelfenstern, in besonderen, vom Bestand her begründeten Fällen bis
zu drei Einzelfenstern, können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Charakter als Einzelfenster
durch Pfosten, Pfeiler oder Setzhölzer gewahrt bleibt.
(5.5)
Bei Maßnahmen an Fachwerkgebäuden ist auf die Erhaltung des Fachwerkgefüges zu achten.
(5.6)
Konstruktiv bedingte Auskragungen des historischen Bestandes wie überhängende Geschosse oder
vorspringende Bauteile sind zu erhalten.
(5.7)
Die Ausbildung von Arkaden ist nicht zulässig.
§
Balkone, Loggien, Vordächer
6
(6.1)
Balkone, Loggien, Wintergärten und Überdachungen von Freisitzen sind ausnahmsweise zulässig, wenn
sie von öffentlichen Verkehrs- und Freiflächen her nicht einsehbar sind, wenn historisch wesentliche
Bauteile nicht überdeckt werden, sie sich in Material und Gestaltung dem Charakter des Gebäudes und
der Umgebung unterordnen und das Stadtbild nicht beeinträchtigt wird.
Frei auskragende Balkone sind unzulässig.
(6.2)
Vordächer sind über Eingängen zulässig, sofern sie aus Holz oder Stahl handwerklich gestaltet und
gefertigt sind und sich der Fassadengestaltung unterordnen, nicht um mehr als ein Drittel breiter sind als
die zu schützende Öffnung und wesentliche Gestaltungselemente der Fassade nicht überdeckt werden.
Industriell vorgefertigte Vordächer sind nicht zulässig.
Wird an der gleichen Fassade eine Markise angebracht, sind Vordächer unzulässig.
Kragplatten sind unzulässig.
§
7
(7.1)
(7.2)
Dach
Dachform
(7.1.1)
Die überlieferte Firstrichtung der Dächer zur Strasse ist beizubehalten, Dachform und
Dachneigung sind entsprechend dem historischen Bestand zu erhalten oder
wiederherzustellen.
(7.1.2)
Das Dach ist als Steildach mit Aufschieblingen auszubilden, in der Regel als symmetrisches
Satteldach mit einer Neigung von 38° bis 52° und einem mittigen First.
Wenn ein historischer Befund es rechtfertigt, bei Nebengebäuden oder um die
Geschlossenheit der Dachlandschaft nicht zu beeinträchtigen, können Ausnahmen
zugelassen werden.
Dachdeckung
(7.2.1)
Zur Dachdeckung sind gebrannte Tonziegel in Form von Biberschwanzziegeln in Naturrot
oder Rotbraun zu verwenden.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der historische Befund dies rechtfertigt.
(7.2.2)
Vorhandene Biberschwanzziegel sind umzudecken bzw. wiederzuverwenden.
(7.2.3)
Verlegungsart, Schnitt, Oberfläche der Ziegel sind nach historischem Befund oder
entsprechend der Gebäudetypologie, in den der historischen Bauweise entsprechenden
typischen Abmessungen und abgestimmt auf die benachbarten Dächer festzulegen.
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(7.2.4)
(7.3)
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Glasierte, glänzende, beschichtete oder farbige Ziegel, Form- und Sonderziegel sowie
Dachdeckungen aus Metall, Schiefer, Faserzement, Beton und Kunststoff sind nicht
zulässig.
Dachränder
(7.3.1)
Traufe und Ortgang
(7.3.1.a)
Der Dachüberstand darf an der Traufe 40 cm, am Ortgang 20 cm nicht
überschreiten.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der historische Befund dies
rechtfertigt.
Die Maße werden in der senkrechten Projektion ab der Außenwand gemessen
und beziehen sich auf die jeweils äußerste Holzkante (Sparren- bzw.
Aufschieblingkopf, Schalung, Windbrett oder Zahnleiste).
(7.3.1.b)
Entsprechend dem Bestand oder den bauhistorischen Vorgaben ist der
traufseitige Dachüberstand offen oder mit Gesimskasten auszuführen, der
Ortgangabschluß erfolgt als eingemörtelter Ortgang oder mittels einer maximal
12 cm hohen Zahnleiste und Windbrett in Holz.
Formziegel und seitliche Verblechungen sind unzulässig.
(7.3.1.c)
Staffel- bzw. Treppengiebel sowie Blend- und Ziergiebel sind einschließlich
ihrer typischen Abdeckungen in der überlieferten Form zu erhalten.
Auf ein Mindestmaß beschränkte Verblechungen sind ausnahmsweise
zulässig, wenn dies aus technischen Gründen notwendig ist.
(7.3.1.d)
Der seitliche Anschluß an aufgehende Wände und Gauben erfolgt mittels
Blechnocken in Kupfer- oder Titanzinkblech.
(7.3.1.e)
(7.3.2)
(7.4)
Für die sichtbaren Holzteile des Dachabschlusses ist ein auf die
Farbgestaltung der Fassade oder auf die Farbigkeit des Daches abgestimmter
Anstrich zu wählen.
Firste und Grate sind vermörtelt auszuführen, der Firstabschluss soll über einem
Kronengebinde erfolgen.
Dachaufbauten
(7.4.1)
(7.4.2)
Dachaufbauten sind nur in Form von Schleppgauben zulässig, die sich in Lage und
Proportion in die Dachlandschaft einfügen und mit der Fassadengestaltung harmonieren.
Ausnahmsweise sind Aufzugsgauben oder stehende Gauben mit Satteldach zulässig, wenn
sie dem historischen Bestand entsprechen oder die historische Dachkonstruktion es
erfordert.
Unabhängig von den folgenden Maßangaben sind bei der Bemessung der Gauben und
Aufzugsgauben im bestehenden Dach die Konstruktion und die Sparrenabstände des
Dachstuhles zu berücksichtigen.
(7.4.3)
Dachaufbauten müssen untereinander einen Abstand von mindestens 0,80 m (Fertigmaß)
einhalten.
(7.4.4)
Der Abstand der Gauben von First und Traufe des Hauptdaches muss in der Dachfläche
gemessen mindestens 1,00 m betragen.
Mindestens 2,40 m (zuzüglich des Dachüberstandes) soll der Abstand der Gaube zum
Ortgang bei freistehenden und bei giebelständigen Gebäuden sowie bei Gebäuden am
Ende einer Hausreihe betragen, bei Gebäuden innerhalb einer Hausreihe muss der Abstand
zur Grenze mindestens 1,60 m betragen.
(7.4.5)
Dachaufbauten werden gleich wie das Hauptdach eingedeckt, die Seitenwände sind in Holz
oder verputzt auszuführen, entsprechend dem Bautypus in Material und Farbe an die
umgebende Dachfläche oder an die Fassade angepasst.
Verblechungen sind nicht zulässig.
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(7.4.6)
Die Randdetails der Dachaufbauten sind wie beim Hauptdach auszuführen, die
Dachüberstände aber reduziert und den Proportionen der Gaube angepasst.
(7.4.7)
Für Gauben gelten folgende Höchst- bzw. Mindestmaße:
(7.4.7.a)
Die Gauben dürfen im 1. Dachgeschoss eine Höhe von 1,30 m (lichtes
Fensterrohbaumaß) über einer Brüstungshöhe von 0,90 m, im 2.
Dachgeschoss eine Höhe von 0,95 m nicht überschreiten.
(7.4.7.b)
Die Höhe der Gauben im 2. Dachgeschoss darf unabhängig von der in §
(7.4.7.a) zugelassenen maximalen Höhe nur 2/3 der Höhe der Gauben im 1.
Dachgeschoss betragen.
(7.4.7.c)
Unabhängig von der in § (7.4.7.a) zugelassenen maximalen Höhe muss die
lichte Fensterrohbauhöhe der Gauben im 1. Dachgeschoss unter der
entsprechenden Höhe der Fenster des darunter liegenden Geschosses
bleiben.
Gauben dürfen maximal 1,65 m breit sein (Außenmaß). Mehrere Gauben
dürfen in der Summe (dabei werden auch evtl. Aufzugsgauben mitgerechnet)
folgende Gesamtlängen nicht überschreiten:
Bei Satteldächern 1/2 der zugehörigen Fassadenlänge,
bei Walmdächern an der Längsseite 1/3, an der Schmalseite 1/5 der
zugehörigen Fassadenlänge.
(7.4.7.d)
Dies gilt nicht, wenn die Höhe der Gaube maximal 40 cm beträgt.
(7.4.8)
(7.4.9)
Bei Aufzugsgauben gilt folgendes:
(7.4.8.a)
Sie sind abweichend von § 7.4.1 nur zulässig, wenn die Gestaltung des
Gebäudes und der Fassade sowie des Straßenraumes nicht beeinträchtigt
wird.
(7.4.8.b)
Sie sind nur im ersten Dachgeschoss und nur in herkömmlicher Form zulässig.
An einem Gebäude ist nur eine Aufzugsgaube zulässig.
(7.4.8.c)
Das Außenmaß (Ansichtsbreite) darf 2,50 m nicht überschreiten und - wenn
als einziger Dachaufbau vorgesehen - nicht mehr als ein Drittel der
Gesamtdachbreite überbauen.
Dacheinschnitte sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie von öffentlichen Verkehrs- und
Freiflächen her nicht einsehbar sind und nur in Form von offenen Schleppgauben.
Sie dürfen maximal 2,50 m (d.h. max. 3 Sparrenfelder) breit sein. Wird eine Breite von 1,65
m überschritten, muss eine mittige Teilung durch Holzpfosten erfolgen.
Bei Anbringung einer Aufzugsgaube ist keine offene Schleppgaube zulässig.
(7.5)
Ausstattung im Bereich des Daches
(7.5.1)
Freihängende Dachrinnen sind halbrund und wie die Fallrohre in Titanzink oder Kupfer, nicht
glänzend, auszuführen. Es kann ein auf die Farbgestaltung der Fassade oder des Daches
abgestimmter Anstrich gewählt werden.
Einbrennlackierte Metallbleche sind nicht zulässig.
Falls Schneefangeinrichtungen notwendig sind, sind sie in Material und Farbe wie die
Dachrinnen und in einem Abstand von mindestens 50 cm von der Traufe anzubringen.
(7.5.2)
Dachflächenfenster sind unzulässig.
(7.5.3)
Brandschutztechnisch
notwendige
Rauchabzugsklappen
über
innenliegenden
Treppenhäusern in Form eines Dachflächenfensters sind mit Blech zu verkleiden und in der
Farbgebung an die Dachfläche anzupassen.
(7.5.4)
Technisch notwendige Lüftungsrohre sind auf das Minimum zu beschränken und
zusammenzufassen. In Material und Farbe sind sie an die Dachfläche anzupassen.
(7.5.5)
Schornsteine und Schornsteinköpfe sind verputzt und nach ortsüblichem historischem
Vorbild auszuführen. Verblechungen sind unzulässig.
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§
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Fassade, Gestaltung und Materialien, Anstrich
(8.1)
Die Gestaltung der Fassade hat sich am historischen Bestand bzw. an den Ergebnissen historischer
Befunduntersuchungen zu orientieren. Auf die Gestaltung der stadtbildprägenden Umgebungsbebauung
ist Rücksicht zu nehmen.
(8.2)
Gliedernde Elemente und Fassadenprofilierungen wie Dachgesimse, Gesimse, Bänder, Lisenen, Fensterund Türgewände sind zu erhalten bzw. im Falle eines Um- oder Neubaues wiederzuverwenden oder
wiederherzustellen.
(8.3)
Öffnungen für Fenster und Türen sind entsprechend den historischen Vorgaben und mit einem Sandsteinoder Holzgewände in min. 12 cm Breite und Tiefe auszuführen.
Die Oberflächen des Sandsteines sind steinmetzmäßig zu bearbeiten.
Es sind heimische Holzarten zu verwenden.
(8.4)
Fenster und Türen - mit Ausnahme der Vorfenster - sind hinter dem Gewände anzubringen.
(8.5)
Außenwandflächen sind bei bestehenden Gebäuden verputzt oder als Sichtfachwerk auszuführen.
Bei Neu- und Wiederaufbauten sind nur verputzte Fassaden zulässig.
Der Putz ist ohne Lehren und Eckschutzschienen aufzutragen, die Oberfläche ist mit Filzscheibe oder
Bürste zu glätten.
Rauhputze und Kellenwurfputze sind zulässig, soweit der historische Befund dies rechtfertigt.
(8.6)
Die Fassade ist entsprechend ihrer Konstruktion über die Geschosse hinweg einheitlich in Material und
Farbe zu gestalten.
(8.7)
Fassadenverkleidungen sind nicht zulässig.
Ausnahmsweise können an den Giebelseiten bzw. im Giebelbereich über Dach senkrechte HolzBretterschalungen zugelassen werden.
(8.8)
Die Farbgebung von Fassade und außenliegenden Bauteilen ist entsprechend dem historischen Befund
vorzunehmen.
Soweit dieser nicht feststellbar ist, ist die Farbgebung auf die Nachbarbebauung und die Umgebung
abzustimmen.
Gleiches gilt für Wandmalereien.
Einfarbige Putzfaschen sind zulässig nach dem historisch nachweisbaren Bestand und wenn die
Einheitlichkeit der Fassade nicht beeinträchtigt wird.
(8.9)
Die Verwendung greller Farbtöne ist nicht zulässig.
(8.10)
Für den Anstrich von Putz- und Mauerwerk sind Kalk- oder Mineralfarben zu verwenden.
Ausnahmsweise können andere, nicht glänzende, Farben verwendet werden, wenn dies aus technischen
Gründen notwendig ist.
Für den deckenden Anstrich von Holzwerk sollen langölige Alkydharzfarben verwendet werden.
§
9
Türen, Tore, Fenster, Schaufenster, Klappläden, Markisen
(9.1)
Bauhistorisch wertvolle Fenster, Haustüren, Tore und Gitter einschließlich der Beschläge sind zu erhalten
bzw. wiederzuverwenden.
(9.2)
Türen, Tore, Fenster und Klappläden sind aus heimischen Holzarten (z. B. Kiefer, Fichte, Eiche)
herzustellen; Verbundmaterialien (z.B. Holz-Metall, Holz-Kunststoff) sind nicht zulässig.
(9.3)
Türen, Tore
(9.3.1)
Hauseingangstüren sind handwerklich gefertigt aus Holz mit Rahmen und Füllung oder als
aufgedoppelte Türen auszuführen.
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Klarglasfüllungen sind möglich, sie sind gestalterisch und maßstäblich einzupassen oder zu
gliedern.
(9.3.2)
Einfahrts- und Garagentore sind als zweiflüglige Tore herzustellen, handwerklich gefertigt
aus Holz als Bretter-, Füllungs- oder aufgedoppelte Tore oder als Gittertore.
Klarglasfüllungen sind möglich, sie sind gestalterisch und maßstäblich einzupassen oder zu
gliedern.
(9.3.3)
(9.4)
Türen und Tore sind einheitlich farblos oder deckend zu streichen, die Farbgebung erfolgt
nach bauhistorischem Befund oder in einem der Fassadengestaltung angepassten Farbton.
Fenster
(9.4.1)
Form und Teilung
(9.4.1.a)
Die Proportion der durch Sprossenteilung entstehenden Glasfelder sind
entsprechend der Proportionen der Gesamtfassade und den Prinzipien der
historischen Fassadengliederung zu entwickeln.
(9.4.1.b)
Fensteröffnungen ab 0,70 m Breite (Gewändelichtmaß) sind in mindestens 2
Flügel zu teilen.
Fensteröffnungen ab 1,20 m
feststehende Kämpfer zu teilen.
Höhe
(Gewändelichtmaß)
sind
durch
Fensterflügel ab 0,60 m Höhe sind durch Sprossen zu teilen.
Ausnahmen können zugelassen oder
bauhistorische Befund dies rechtfertigt.
gefordert
werden,
wenn
der
Scheinkämpfer sind nicht zulässig, Kippflügel sollen vermieden werden.
(9.4.1.c)
(9.4.2)
Weitergehende Anforderungen können gestellt werden.
Profil, Anstrich und Farbe
(9.4.2.a)
Blend- und Flügelrahmen und Sprossen sind so zu gestalten, dass sie den
überlieferten Vorbildern entsprechend dimensioniert und profiliert sind. Im
Überschlag sind Schlagleisten zu verwenden. Die Fensterflügel sind mit
Wetterschenkeln auszustatten. Dies gilt auch dann, wenn ausnahmsweise
Regenschutzschienen verwendet werden.
Bei Isolierverglasung soll der Scheibenzwischenraum im Bereich der Sprosse
mit einem Stegprofil ausgeführt werden.
Vorgesetzte, aufgeklebte oder
Fenstersprossen sind unzulässig.
(9.4.2.b)
im
Scheibenzwischenraum
eingelegte
Die Fensterrahmen und -flügel sind einheitlich deckend zu streichen, die
Farbgebung erfolgt nach Befund oder in einem hellen Farbton, z.B. einem
abgetönten Weiss.
Wenn ausnahmsweise Regenschutzschienen aus Metall verwendet werden,
sind diese in im Farbton der Fenster zu streichen.
Die Fenster in den Dachgauben, die sich gestalterisch dem Dach unterordnen,
werden dem Farbton der Dachfarben angepasst oder bleiben holzsichtig.
(9.4.2.c)
(9.4.2.d)
Die Fenster in Aufzugsgauben und Gauben, die sich aus der
Fassadengestaltung entwickeln, werden wie die Fenster in der Fassade
behandelt.
Soweit nicht denkmalpflegerische Belange entgegen stehen, ist zur
Verglasung der Fenster Klarglas zu verwenden.
Glasbausteine, Sonnenschutz-, Spiegel-, Draht- und Ornamentglas sind nicht
zulässig.
Das Bekleben oder Übermalen von Fenstern ist nicht zulässig.
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(9.5)
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Schaufenster und Ladeneingangstüren
(9.5.1)
Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie müssen sich in Form, Größe und
Gliederung der Fassadengestaltung anpassen. Gliedernde Sprossen können die gleiche
Dimension wie die Rahmen haben.
(9.5.2)
Werden mehrere Schaufenster nebeneinander angeordnet, sind sie durch Pfeiler oder
Wandscheiben zu unterteilen. Übereckschaufenster sind unzulässig.
(9.5.3)
Öffnungen für Schaufenster sind mit einem Sockel von im Mittel 35 cm, mindestens jedoch
15 cm Höhe zu versehen.
(9.5.4)
Die Schaufensterrahmen und Ladeneingangstüren sind aus Holz (heimische Holzarten) oder
Stahl herzustellen.
Die Gestaltung der Ladeneingangstüren erfolgt im Zusammenhang mit der
Schaufenstergestaltung, die Rahmen von Schaufenstern und Ladeneingangstüren sind in
einheitlicher Farbe farblos oder deckend zu streichen, die Farbgebung erfolgt nach
bauhistorischem Befund oder in einem der Fassadengestaltung angepassten Farbton.
Glänzende Farben oder Materialien sind unzulässig.
(9.5.5)
(9.6)
Die Beleuchtung von Schaufenstern ist blendungsfrei anzuordnen, sie darf weder durch die
Verwendung von Leuchtfarben noch durch die Lichtstärke störend wirken.
Klappläden
(9.6.1)
Vorhandene Holzklappläden sind zu erhalten und in der Regel auch bei Neubauten
anzubringen. Sie werden deckend gestrichen, die Farbgebung erfolgt nach bauhistorischem
Befund oder in einem der Fassadengestaltung angepassten Farbton.
Neuanfertigungen sind nur als volle Holzläden mit Einschubleisten oder als Jalousieläden
zulässig.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn Klappläden aus gestalterischen Gründen
nicht erforderlich sind.
(9.6.2)
(9.7)
Vor der Fensterfläche liegende Rollläden und Jalousetten sind nicht zulässig.
Markisen und Sonnenschirme, Zelt- und Baldachinkonstruktionen
(9.7.1)
Markisen sind nur im Erdgeschoss und nur als Sonnenschutz im Zusammenhang mit
Schaufenstern zulässig.
Das Stadtbild darf durch sie nicht beeinträchtigt und wesentliche Bauteile des Gebäudes
dürfen nicht überdeckt werden.
In besonderen Fällen können Sonnenschirme mit Bodenhülsen verwendet werden.
(9.7.2)
Markisen müssen beweglich ausgebildet sein. Sie sind direkt am Rahmen des
Schaufensters in der Fensterleibung oder an der Fassade in unmittelbarem Bezug zum
Schaufenster anzubringen.
(9.7.3)
Ihre Abmessungen müssen als getrennte Einzelmarkisen auf die Breite des Schaufensters
oder auf wesentliche Gestaltungselemente der Fassade abgestimmt sein.
Die Ausladung darf max. 1,80 m betragen, eine lichte Durchgangshöhe von min. 2,15 m
muss gewährleistet sein.
Verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
(9.7.4)
Von der seitlichen Begrenzung einer Hausfassade sind mindestens 0,50 m Abstand zu
halten.
Sie sind in einfacher Form als Scheren- oder Gelenkarmmarkise auszuführen. Das Gehäuse
ist in möglichst knapper Abmessung und einfacher Form als offene Markise mit
Regenschutzdach in Blech, als Halbkassette oder Hülse und mit schmalem Ausfallprofil
auszuführen.
Die Farbe ist auf die Schaufenster- oder die Fassadengestaltung abzustimmen.
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Gerade Schabracken in einer Höhe von max. 0,10 m sind ausnahmsweise zulässig, wenn
dadurch die Ansichtsbreite des Ausfallprofils reduziert werden kann.
(9.7.5)
Der Stoff von Markisen und Schirmen ist in Segeltuch, Leinen oder einem vergleichbaren
textilen Gewebe einfarbig auszuführen.
Die Farbe ist auf die Farbe der Fassade abzustimmen.
Beschichtete, glänzende, glatte, reflektierende oder sonstige, störend wirkende Gewebe
sowie Motive und Muster, grelle Farben und Werbeaufschriften sind nicht zulässig.
§
10
(9.7.6)
An einem Gebäude ist nur ein Markisentyp zu verwenden.
(9.7.7)
(9.7.8)
Die Verwendung von Korbmarkisen ist nur zulässig, wenn entsprechende
Gestaltungsmerkmale des Gebäudes, insbesondere Rundbogenfenster als Voraussetzung
vorhanden sind.
Ausnahmsweise sind Markisen zur Überdachung von Freisitzen zulässig.
(9.7.9)
Sonnensegel, Zelt- und Baldachinkonstruktionen, auch temporärer Art, sind nicht zulässig.
Ausstattungen im Bereich der Fassade
(10.1)
Schmuck- und Zweckelemente wie z.B. Gedenktafeln, Figuren, Reliefs, Wappen, Hauszeichen,
Wasserspeier, Steinbänke, Ecksteine usw., sind zu erhalten.
(10.2)
Außenliegende Schutzgitter sind nur in Unter- und Erdgeschossen sowie an Aufzugsgauben mit
geschoßhohen Öffnungen als Brüstung zulässig.
Sie sind in herkömmlicher handwerklicher Bauweise als Stahlkonstruktion zu fertigen, geschwungene
Formstäbe sind zu vermeiden.
Bewegliche Schutzgitter sind an Schaufenstern ausnahmsweise zulässig.
(10.3)
Geländer an Balkonen oder Vorbauten sind in einfacher, senkrechter Holzlattung herzustellen.
Ausnahmen sind zulässig, soweit sie sich in die nähere Umgebung einfügen.
(10.4)
Beleuchtungskörper müssen dem Charakter der Altstadt entsprechen und auf das Gebäude und seinen
Maßstab abgestimmt sein.
Leitungen dürfen das Erscheinungsbild der Gebäude nicht beeinträchtigen.
(10.5)
Ausstattungsgegenstände wie Namensschilder, Briefkastenanlagen, Rufanlagen und dergleichen müssen
in Hauseingängen untergebracht werden.
Ist dies nicht möglich, sind sie hinsichtlich ihrer Gestaltung, Material und Farbe der Fassadengestaltung
anzupassen.
(10.6)
Lichterketten und Girlanden sind als ständiger Fassadenschmuck unzulässig. Dies gilt auch innerhalb von
Fenster- und Türgewänden.
(10.7)
Schaukästen und Automaten
(10.7.1)
Schaukästen sind nur zum Aushang von Vereinsmitteilungen und von Speise- und
Getränkekarten im Erdgeschoss und bündig in die Hauswand eingelassen zulässig. Sie
2
dürfen eine Ansichtsfläche von 0,20 m und eine Tiefe von 0,10 m nicht übersteigen.
(10.7.2)
Automaten sind nur in Hauseingängen oder Gebäudenischen zulässig.
Ausnahmsweise sind Automaten bis zu insgesamt 0,80 m² Größe an Hauswänden zulässig,
wenn sie bündig in die Hauswand eingelassen sind.
(10.7.3)
Automaten und Schaukästen dürfen wesentliche gestalterische Elemente der Fassaden
nicht überdecken und sind in Gestaltung, Material und Farbe der Fassadengestaltung
unterzuordnen.
Eine Beleuchtung ist blendfrei abzuschirmen.
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(10.8)
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Für die Möblierung zur Sommerbewirtschaftung von Gaststätten ist eine unaufdringliche, einfache Form
aus herkömmlichen Materialien wie Stahl und Holz zu wählen. Tische und Stühle sind einheitlich in ihrer
Gestaltung und zurückhaltend in ihrer Farbgebung auszuführen, Kunststoffmöbel sind nicht zugelassen.
Die Beweglichkeit der Möblierung muss sichergestellt sein, Bänke sind zu vermeiden.
(10.9)
Podeste zum Ausgleich eines Geländegefälles bzw. geneigter Freiflächen sind nicht zulässig.
Ausnahmen können befristet zugelassen werden, wenn durch sie die Wirkung von Stadtbild und
Straßenraum nicht beeinträchtigt wird. Sie müssen sich gestalterisch dem Charakter des Gebäudes und
farblich der unmittelbaren Umgebung unterordnen.
Verkehrsrechtliche und sicherheitstechnische Vorschriften bleiben unberührt.
(10.10)
Das Anbringen von Plakaten, Speisekarten, Hinweisschildern und -tafeln an den Fassaden ist nicht
zulässig.
Zeitungs- und Ansichtskartenständer, Flach- und Warenständer, die an der Gebäudewand befestigt
werden, dürfen wesentliche gestalterische Elemente der Fassade nicht überdecken und nicht mehr als 1/3
der zu Verfügung stehenden Fassadenfläche einnehmen.
(10.11)
Seitliche Windschutzelemente
(10.11.1)
Seitliche Windschutzelemente im Vorbereich von Gebäuden sind ausnahmsweise bei
gastronomischen Betrieben an den jeweiligen Parzellengrenzen zulässig, wenn ihre
Abmessungen 2,40 m in der Länge und 1,60 m in der Höhe nicht überschreiten.
(10.11.2)
Sie sind handwerklich gefertigt als eine verglaste Stahlrahmenkonstruktion auszuführen,
diese ist so zu unterteilen, dass senkrecht stehende Formate entstehen.
Die Farbe ist auf die Fassadengestaltung abzustimmen.
Werbeaufschriften sind nicht zulässig.
Der Bodenbelag (Pflaster) des abgegrenzten Bereiches darf nicht abgedeckt werden.
Ausnahmen können zugelassen werden, wenn der Verlauf des Geländes dies erfordert.
(10.11.3)
Benachbarte Trennelemente verschiedener gastronomischer Betriebe sind in Abmessung
und Gestaltung aufeinander abzustimmen.
(10.11.4)
Parallel zur Fassade verlaufende Windschutzvorrichtungen sind nicht zulässig.
(10.12)
Charakteristische Kletterpflanzen (Zier- und Obstpflanzen) und Spaliere an Fassaden sind zu erhalten
oder nach Umbaumaßnahmen wiederherzustellen.
§
Werbeanlagen
11
(11.1)
Werbeanlagen sind in Abmessungen, Anbringungsart und Anordnung, Form, Material und Farbe so zu
gestalten, dass sie den Charakter der Altstadt und die Architektur der einzelnen Gebäude in ihrer Wirkung
nicht beeinträchtigen.
(11.2)
Werbeanlagen dürfen nur an Gebäuden und nur an der Stätte der Leistung angebracht werden. Für jedes
Geschäft ist auf einer Hausfront nur eine Werbeanlage zulässig, Ausleger und Stechschilder nach (11.7)
werden nicht mitgerechnet.
Werbeanlagen verschiedener Geschäfte in einem Gebäude sind aufeinander abzustimmen.
Werbeanlagen dürfen nicht von einer Gebäudefassade auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
(11.3)
Werbeanlagen dürfen nicht oberhalb der Fensterbrüstung des ersten Obergeschoss angebracht werden.
Für Stechschilder und Ausleger sind Ausnahmen zulässig, wenn andere Vorschriften dies erfordern.
(11.4)
Die Gestaltung der Werbeanlage ist in ihren Abmessungen, Material, Schriftbild und Farbe auf die
Proportionen und die Gestaltung der Fassade abzustimmen.
Wesentliche Gestaltungs- und Zierelemente der Fassade dürfen nicht überdeckt werden.
Je Werbeanlage und Hausfront sind nicht mehr als 2 Farben zu verwenden, die Verwendung von
Leuchtfarben, grellen Farben und reflektierenden Beschichtungen ist unzulässig.
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Es ist auf ein ruhiges, unaufdringliches, formal und grafisch gutes Schriftbild zu achten.
(11.5)
Werbeanlagen dürfen folgende Maße nicht überschreiten.
Die Höhe darf max. 0,40 m betragen, aufgemalte Werbeanlagen sind bis zu einer Höhe von max. 0,60 m
zulässig.
Die Länge von Werbeanlagen darf 2/3 der Gebäudefront nicht überschreiten. Bei mehreren
Werbeanlagen verschiedener Geschäfte an einem Gebäude gilt dies für die Gesamtlänge aller Anlagen.
(11.6)
Werbeanlagen mit Ausnahme von Auslegern sind flach auf der Außenwand des Gebäudes anzubringen.
Zulässig sind
auf die Wand (Putz) gemalte Schriftzüge oder auf die Wand gesetzte Einzelbuchstaben,
hinterleuchtete Schriftzüge aus Einzelbuchstaben aus Metall vor der Wand (Schattenschrift),
auf Schildern angebrachte Schrift,
angeleuchtete Schriftzüge.
Die Beleuchtung der Werbeanlagen ist blendfrei auszuführen, das technische Zubehör für die
Beleuchtung (Kabelführungen etc.) ist nicht sichtbar auszuführen.
(11.7)
Stechschilder und Ausleger sind in herkömmlicher handwerklicher Bauweise aus Stahl (Schmiedeeisen)
zu gestalten und zu fertigen, die Summe ihrer geschlossenen Flächen darf 0,50 m² nicht überschreiten.
Industriell vorgefertigte oder selbstleuchtende Stechschilder und Ausleger sind nicht zulässig.
(11.8)
Das flächige Bekleben oder Übermalen von Schaufenstern ist nur zu vorübergehenden kurzfristigen
Werbezwecken und nur bis zu insgesamt 1/5 der Fensterfläche zulässig.
Im Randbereich von Schaufenstern können ausnahmsweise Schriftzüge aufgeklebt werden, sofern sie
anstelle von Werbeanlagen nach (11.6) angebracht werden.
Das Überdecken oder Überkleben von Schaufenstern mit Werbeträgern, so dass eine Zweckentfremdung
der Schaufenster stattfindet, ist unzulässig.
(11.9)
Als Werbeanlagen unzulässig sind
Bewegliche Werbeanlagen in Form von Tafeln, Klapptafeln, Fahnen, Säulen, Luftballons,
Schriftzüge und Werbesymbole auf Klappläden, Markisen und Schirmen,
Senkrechte Schriftzüge,
Akustische Werbung,
Leuchtkästen, Leuchtschriften, Leuchttransparente und Anlagen mit wechselnden, bewegten oder
farbigen Licht oder Rückstrahlschildern.
(11.10)
Unzulässig ist das Bekleben der Fassaden und sonstiger, nicht für Werbung und Information
vorgesehener Flächen mit Plakaten und Anschlägen
Die Fassaden dürfen im Zusammenhang mit der Werbung nicht verändert oder abweichend von der
übrigen Gestaltung der Obergeschosse gestrichen oder verkleidet werden.
§
12
Unbebaute Flächen und Einfriedungen
(12.1)
Zur Befestigung von privaten Geh- und Fahrflächen, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus einsehbar
sind, sind Pflasterbeläge in ortsüblichem Naturstein, zu verwenden. Vorhandenes Natursteinpflaster ist zu
erhalten.
(12.2)
Im Freien liegende Treppen sind als Blockstufen in ortsüblichem Naturstein oder Beton auszuführen und
auf das Stadtbild abzustimmen. Die Oberflächen sind handwerklich zu bearbeiten und nicht glänzend
oder poliert auszuführen.
(12.3)
Einfriedungen und Stützmauern müssen sich in Gliederung, Material und Farbe dem historischen
Gesamtbild anpassen. Sie sind aus ortsüblichem Naturstein oder als verputzte Mauern auszuführen und
mit Beton- oder Natursteinplatten (Material und Oberflächenbearbeitung wie Treppenstufen) oder
Tondachziegeln (Biberschwanz, Mönch/Nonne) abzudecken.
(12.4)
Einfriedungen sind bis zu einer Höhe von 1,20 m zulässig.
Zäune und Tore sind als Holzstaketenzäune mit senkrecht stehenden Latten zulässig. Gleiches gilt für
Tore, die zwischen Gebäuden angebracht werden. Ausnahmsweise können Zäune und Tore aus Stahl in
handwerklicher Fertigung zugelassen werden, geschwungene Formstäbe sind unzulässig.
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Die Verwendung industriell vorgefertigte Zäune und Tore ist nicht zulässig.
(12.5)
Für das Straßen- und Ortsbild bedeutsamer oder charakteristischer Baumbestand und Grünflächen in
Vorgärten sowie historische Einfriedungen und Zäune sind zu erhalten.
In den von öffentlichen Verkehrs- und Freiflächen und öffentlich zugänglichen Aussichtspunkten
einsehbaren Gärten ist der vorhandene Baumbestand ebenfalls zu erhalten.
Stützmauern können mit orttypischen Kletterpflanzen berankt werden.
Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden.
(12.6)
Abstell- und Lagerplätze, Standplätze für Abfallbehälter.
(12.6.1)
Abstell- und Lagerplätze sind nur zulässig, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus
nicht einsehbar sind. Ausgenommen hiervon sind Stellplätze für Kraftfahrzeuge.
Ausnahmen für die geordnete Unterbringung von Brennholz und Flaschenkisten können
zugelassen werden.
(12.6.2)
Standplätze für Abfallbehälter sind durch geeignete bauliche oder gärtnerische Maßnahmen
gegen Einsicht vom öffentlichen Verkehrsraum abzuschirmen.
Standplätze sind, soweit zumutbar, zusammenzufassen und einheitlich zu gestalten.
Die Unterbringung von Abfallbehältern im öffentlichen Verkehrsraum ist unzulässig.
§
13
(13.1)
Satellitenanlagen, Antennen, Solaranlagen
Das Errichten, Aufstellen, Anbringen oder Anbauen von Satellitenempfangsanlagen oder Antennen auf
oder an Gebäuden oder auf dem Erdboden ist unzulässig, soweit durch den Anschluss an die
Gemeinschaftsantenne der Stadt Meersburg eine gleichwertige Empfangsmöglichkeit gegeben ist.
In Ausnahmefällen ist eine Anlage zulässig, wenn sie von öffentlichen Verkehrs- und Freiflächen aus nicht
sichtbar ist, sich dem Charakter des Gebäudes unterordnet, sich in der Farbgebung dem direkten
Hintergrund anpasst und keine Aufschrift und Zeichen trägt.
(13.2)
Anlagen zur Nutzung von Sonnen- und Umweltenergie sind unzulässig.
§
Bauunterhalt
14
(14.1)
Gebäude und deren Nebenanlagen sowie die Einfriedungen sind in einem Zustand zu erhalten, der das
Orts- und Straßenbild nicht nachteilig beeinflusst und den Bestimmungen dieser Satzung entspricht.
(14.2)
Die Baurechtsbehörde kann die gänzliche Vollendung unverputzter oder nur zum Teil gestrichener Häuser
und Fassaden binnen einer angemessenen Frist verlangen.
C
VERFAHRENSVORSCHRIFTEN
§
15
Ausnahmen
(15.1)
Von den Vorschriften der §§ 5 - 13 dieser Satzung, in denen Ausnahmen vorgesehen sind, können
Ausnahmen gewährt werden, wenn eine Beeinträchtigung des historischen Bildes der Altstadt nicht zu
befürchten ist und die für die Ausnahmen festgesetzten Voraussetzungen vorliegen.
(15.2)
m übrigen kann nach § 56 (5) LBO Befreiung erteilt werden.
§
Anordnung für den Einzelfall
16
Die Baurechtsbehörde kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für
den Einzelfall erlassen.
§
17
Ordnungswidrigkeiten
Verstöße gegen die in dieser Satzung festgelegten Vorschriften stellen gemäß § 75 (3.2) LBO eine
Ordnungswidrigkeit dar.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 51.129,19 € geahndet werden.
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§
18
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Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft. Die bisher gültige Satzung wird mit der
Bekanntmachung aufgehoben.
Hinweis
Die spezialgesetzlichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, des Straßen- und
Verkehrsrechts, des Denkmalschutzes, des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes bleiben durch diese Satzung
unberührt.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg
(GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich,
wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt
Meersburg geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies
gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der
Satzung verletzt worden sind.
Der Inhalt dieser Satzung stimmt mit dem Satzungsbeschluss des Gemeinderats der Stadt Meersburg vom
28.09. 2004 überein.
Ausgefertigt:
Meersburg, 04.11.2004
Heinz Tausendfreund
Bürgermeister
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