WS 2015/16

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Prof. Dr. Michael Kahlo
Leipzig, den 29. November 2015
Vorlesung „Strafrecht I. Allgemeiner Teil des StGB 1“
(WS 2015/16)
5. Übungsfall:
(in Anlehnung an LG Frankfurt a. M. Neue Juristische Wochenschrift [NJW] 2005, 692 ff.)
Der Polizeibeamte P hat den V vorläufig festgenommen und auf das Polizeirevier verbracht,
weil dieser im dringenden Verdacht steht, ein siebenjähriges Kind (K) entführt zu haben und
in einem Erdloch seit Tagen versteckt gefangen zu halten, um von dessen wohlhabenden
Eltern ein Lösegeld zu erpressen.
Im Zuge der Vernehmung erklärt V, er habe das Kind tatsächlich entführt, denke aber nicht
daran, dessen Versteck preiszugeben. Trotz wiederholter, eindringlicher Befragung bleibt V
hartnäckig bei dieser Haltung, bis P „der Kragen platzt“ und er dem V ankündigt, wenn dieser
ihm nicht sofort das Versteck verrate, in dem K zu verhungern und zu verdursten droht, werde
er ihn „einer intensiven körperlichen Behandlung durch einen bärenstarken Polizeisportlehrer
zuführen“, der wisse, was in solchen Fällen zu tun sei, ohne dass sichtbare Folgen
zurückblieben. Daraufhin gibt V das Versteck preis, K wird befreit.
Hat sich P strafbar gemacht?
Fallabwandlung:
Trotz Vorhalt der Umstände, die den dringenden Tatverdacht begründen, erklärt V, er habe
das Kind nicht entführt und könne deshalb auch nicht dessen Versteck angeben.
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