Zum 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in

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Zum 01.11.2015 trat das neue Bundesmeldegesetz in Kraft. Damit wird erstmals
das Meldegesetz in Deutschland vereinheitlicht.
Was ändert sich ab dem 01.11.2015 für den Bürger?
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Änderung der Ummeldefrist
Abmeldung Nebenwohnung
Einführung Wohnungsgeberbescheinigung
Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
Einführung bedingter Sperrvermerke
1. Änderung Ummeldefrist
Wenn jemand eine neue Wohnung bezieht (umzieht), muss er dies innerhalb von zwei
Wochen der Meldebehörde mitteilen. Erfolgt dies nicht fristgerecht, kann das mit einer
Ordnungswidrigkeitsanzeige geahndet werden.
2. Abmeldung des Nebenwohnsitzes
Eine Nebenwohnung kann nur noch von der Meldebehörde abgemeldet werden, die für den
Hauptwohnsitz bzw. den alleinigen Wohnsitz zuständig ist.
3. Wohnungsgeberbescheinigung
Es wird wieder eine Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers eingeführt. Das heißt, dass der
Eigentümer, Verwalter oder Mieter, der eine Wohnung untervermietet, den Ein- bzw. Auszug
aus der Wohnung bestätigt. Diese Bestätigung erfolgt durch eine
Wohnungsgeberbescheinigung.
3.1.
Wo finde ich die Wohnungsgeberbescheinigung
Die Wohnungsgeberbescheinigung bekommen Sie im Einwohnermeldeamt der Hansestadt
Gardelegen oder unter diesem Link: Wohnungsgeberbescheinigung
4. Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels
Auskünfte für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels sind nur zulässig, wenn die
Betroffenen in die Übermittlung ihrer Meldedaten für diese Zwecke ausdrücklich eingewilligt
haben. Diese Einwilligung muss gegenüber der Auskunft verlangenden Stelle oder
gegenüber der Meldebehörde abgegeben werden.
5. Einführung des bedingten Sperrvermerkes
5.1.
Was ist der bedingte Sperrvermerk?
Der bedingte Sperrvermerk ist eine automatische Auskunftssperre für Personen, welche in
einer Justizvollzugsanstalt, Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber, Krankenhäusern,
Pflegeheimen, Einrichtungen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Einrichtungen zur
Behandlungen von Suchterkrankungen wohnhaft gemeldet sind.
5.2.
Muss ich den bedingten Sperrvermerk beantragen?
Der bedingte Sperrvermerk wird automatisch für Bewohner der genannten Einrichtungen
durch das Einwohnermeldeamt eingetragen und geführt.
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