Drittmittelmerkblatt I. Allgemeines Drittmittel sind

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Drittmittelmerkblatt
I. Allgemeines
Drittmittel sind Geldzuwendungen, Sachleistungen und Gegenleistungen aus Verträgen sowie alle sonstigen Vorteile und Zwecke von Forschung und Lehre (Nr. 1.3. Drittmittelrichtlinien - DMRL).
- Öffentliche Drittmittel
Öffentliche Drittmittel sind Zuwendungen und Aufträge öffentlich-rechtlicher Einrichtungen
sowie Drittmittel, die direkt oder indirekt Mitteln der öffentlichen Hand entstammen. Einrichtungen, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen, können öffentlichen Einrichtungen gleichgestellt werden.
- Drittmittel Privater
Drittmittel Privater sind alle Zuwendungen und Aufträge, die keine öffentlichen Drittmittel
oder solchen gleichgestellt sind.
II. Einwerbung, Anzeige, Antrag
Die Einwerbung und Verwendung von Drittmitteln für Forschung und Lehre ist Dienstaufgabe
der hauptamtlich tätigen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler und erfolgt im Hauptamt
(Nr. 1.2. DMRL). Sie werden zur Entgegennahme von Drittmitteln berechtigt, wenn die Annahme von der Hochschule gebilligt wurde. Anträge und Angebote zur Bereitstellung von
Mitteln sind dem Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle unverzüglich anzuzeigen. Die
Anzeige ist über den Forschungsreferenten, Herrn Wörmann, einzureichen. Mit der Anzeige
sind eine Erklärung des Hochschulmitglieds über die Bereitstellung von Drittmitteln, der
Drittmittelauftrag und die zur Entscheidung notwendigen Angaben und Unterlagen vorzulegen. Den Hochschulmitgliedern dürfen hieraus keine Honorare oder gesetzlich oder tariflich
nicht vorgesehene Vergütungen bezahlt werden.
III. Kalkulation /Finanzierung
Grundsätzlich ist ein Finanzierungsplan zu erstellen. In der Regel wird auch vom Drittmittelgeber ein Kosten- und Finanzierungsplan für das Projekt verlangt. Ob und in welchem Umfang geltend gemachte Kosten als zuwendungsfähige Ausgaben anerkannt werden, ist vom
jeweiligen Drittmittelgeber abhängig.
Das für die Durchführung von Forschungsaufträgen vom Drittmittelgeber zur Verfügung zu
stellende Entgelt soll grundsätzlich kostendeckend bemessen werden (Vollkostenprinzip), d.
h. auch Kosten für außerhalb der Planstellen benötigtes Personal, notwendig werdende Reisekosten, der erforderliche Materialaufwand und der anfallende Sachaufwand sind ebenso
wie der Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen. Ein angemessener Overhead von mindestens 10 % des Gesamtentgelts ist, sofern nicht ausdrücklich ausgeschlossen, in den Finanzierungsplan aufzunehmen.
IV. Annahme
Die Annahme der Drittmittel wird durch das Rektorat oder der von ihm beauftragten Stelle
erklärt. Gleiches gilt für den Abschluss von Drittmittelverträgen.
Stand: 1. 12. 2009
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Die Annahme kann untersagt oder durch Auflagen beschränkt werden, wenn die Erfüllung
anderer Aufgaben der Hochschule oder Rechte und Pflichten anderer Personen beeinträchtigt werden oder wenn Folgekosten nicht angemessen berücksichtigt sind.
V. Bewirtschaftung
Alle Drittmittel sind grundsätzlich bei den entsprechenden Titeln des Haushaltsplans zu vereinnahmen und zu verausgaben. Die für die Landesverwaltung geltenden Bestimmungen
über die Mittelbewirtschaftung gelten auch für sie. Allerdings haben ausdrückliche Bestimmungen des Drittmittelgebers Vorrang vor staatlichen Verwaltungsvorschriften, sofern gesetzliche Bestimmungen oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen.
VI. Steuern
1. Forschungstätigkeit
liegt vor, wenn die Arbeiten zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen, d. h. einer Ausweitung des vorhandenen Wissensbestandes führen sollen. Dazu gehören auch die Folgenabschätzungen dieser neu gewonnenen Erkenntnisse sowie Forschungen, die die Validität
neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse absichern sollen. Darauf, ob die Arbeiten im Ergebnis
tatsächlich zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt haben, kommt es nicht an, da
Forschung durch das Streben nach neuer wissenschaftlicher Erkenntnis gekennzeichnet ist
und Irrwege und Fehlschläge wesensimmanent sind. Auch Forschungsaufträge, die anteilig
Forschung und die Anwendung gesicherter Erkenntnisse enthalten, können steuerfrei belassen werden, wenn der Forschungsanteil den Anteil der Anwendung gesicherter Erkenntnisse
wesentlich überwiegt.
1.1 Grundlagenforschung (hoheitliche Drittmittelforschung)
= Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie wissenschaftliche Grundlegung und
Weiterentwicklung von Wissenschaft und Studium
Merkmale
● Drittmittelgeber fördert uneigennützig die Forschung in einem bestimmten Fachgebiet.
● Hochschule forscht auf der Grundlage ihrer eigenen Aufgabe für die Allgemeinheit.
● Forschungsergebnisse werden durch Veröffentlichungen allgemein zugänglich gemacht.
● Schutz-, Urheber-, Nutzungs- und Verwertungsrechte verbleiben bei der Hochschuleinrichtung.
Gelder für Grundlagenforschung, d. h. Gelder die dem hoheitlichen Bereich zufließen,
sind steuerlich unbeachtlich (steuerfrei).
1.2 Auftragsforschung
Hochschulen als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind zwar nicht grundsätzlich steuerpflichtig; sie unterliegen jedoch der Körperschafts- und daran anknüpfend auch der Umsatzsteuer, so bald sie sich im Rahmen eines so genannten Betriebes gewerblicher Art
(BgA) wirtschaftlich betätigen. Dieser Steuerpflicht liegt der Leitgedanke zu Grunde, dass
eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die in potentiellen Wettbewerb zu privatwirtschaftlichen Unternehmen tritt, steuerlich auch genau wie diese Unternehmen zu behandeln ist.
Steuerlich relevant (umsatzsteuerpflichtig)
● Auftrag entspricht gezielt den Interessen des Drittmittelgebers.
● Auftraggeber behält sich exklusive Verwertungsrechte vor.
● Forschungstätigkeit kann nach der Art auch von einem privaten Unternehmen ausgeübt
werden.
Wird im Bereich der Auftragsforschung ein so genannter Betrieb gewerblicher Art begründet,
sind die Umsätze aus der Auftragsforschung mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern.
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Im Bereich der Körperschafts- und Gewerbesteuer bleibt die Auftragsforschung weiterhin
steuerfrei.
Die ggf. an das zuständige Finanzamt abzuführende Umsatzsteuer muss auf allen Rechnungen, die die Hochschule im Bereich der Auftragsforschung ausstellt, ausgewiesen werden.
Hierbei sind die gesetzlichen Vorgaben (§ 14 Umsatzsteuergesetz) bezüglich Form und Inhalt der Rechnungsstellung zu beachten.
Steuerlich nicht relevant
● Auftragsforschung, deren Ergebnisse der Allgemeinheit zugänglich sind und für die der
Auftraggeber
● sich keine exklusiven Verwertungsrechte einräumen lässt, ist steuerlich nicht relevant
(steuerfrei).
2. Gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten
ohne Forschungsbezug, Projektträgerschaft
Nicht steuerbefreit sind entgeltliche Tätigkeiten, die sich auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränken, die Übernahme von Projektträgerschaften und sonstige wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Forschungsbezug. Sonstige
Betriebe gewerblicher Art sind umsatzsteuer-, körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.
2.1 Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse
liegt vor, wenn Erkenntnisse, die zum allgemeinen und gesicherten - d. h. nicht von einer
gewichtigen Zahl von Fachvertretern der jeweiligen Disziplin bezweifelten - Wissenstand des
einschlägigen Fachgebietes gehören, in einer Weise angewendet werden sollen, die von
vornherein nicht zu neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen führen sollen. Bei Routinemessungen oder dem Routineeinsatz eines Ergebnisses ist grundsätzlich anzunehmen, dass
sich die Tätigkeit auf die Anwendung gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse beschränkt. Dies ist eine Vermutung, die im Einzelfall von der Forschungseinrichtung begründet widerlegt werden kann.
Gutachten, in denen lediglich gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse verwertet werden,
gehören demnach nicht zur Forschungstätigkeit und sind steuerpflichtig. (Steuerlich unbeachtlich sind Gutachten im Rahmen von Forschungsprojekten, wenn z. B. ein Abschlussgutachten erstellt wird.)
2.2 Projektträgerschaft
ist die fachliche und verwaltungsmäßige Betreuung und Abwicklung der Projektförderung
durch Forschungseinrichtungen (Projektträger) im Auftrag des Bundes oder eines Landes.
Zu den Aufgaben eines Projektträgers gehören u. a.
- die Prüfung und Beurteilung der Förderanträge der Forschungseinrichtungen, die eine Projektförderung beantragen (mit Entscheidungsvorschlag)
- die Verwaltung der vom Zuwendungsgeber bereitgestellten Mittel
- die Kontrolle der Abwicklung der Vorhaben
- die Mitwirkung bei der Auswertung und Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse.
Die Projektträger erhalten vom Zuwendungsgeber in der Regel ein Entgelt in Höhe der bei
ihnen entstandenen Selbstkosten. Projektträgerschaften sind steuerpflichtige wirtschaftliche
Geschäftsbetriebe bzw. Betriebe gewerblicher Art d. h. sie sind umsatz-, sowie ggf. körperschafts- und gewerbesteuerpflichtig.
Maßgeblich für die steuerliche Beurteilung von Forschungsvereinbarungen sind die
Verträge zwischen der Hochschule (für die jeweilige Hochschuleinrichtung) und dem
Auftraggeber sowie die tatsächlichen Verhältnisse bei der Durchführung des Auftrags.
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VII. Weitere Informationen
Rechnungserstellung gem. § 14 Umsatzsteuergesetz
Eine ordnungsgemäße Rechnung muss insbesondere enthalten:
-Name und Adresse des leistenden Unternehmers (= Rechnungsaussteller)
-Name und Adresse des Leistungsempfängers (z. B. Päd. Hochschule Karlsruhe)
-Steuernummer oder Umsatzsteuer- Identifikationsnummer des leistenden Unternehmens
-Rechnungsdatum
-eine fortlaufende Rechnungsnummer
-genaue Angaben über Menge und Art der Lieferung/Leistung
-Zeitpunkt der Lieferung/Leistung
-Steuersatz, Nettobetrag (aufgeschlüsselt nach Steuersätzen und evtl. Steuerbefreiungen)
und darauf entfallender Umsatzsteuer-Betrag in Euro
Kleinbetragsrechnung bis 150,- € brutto (vgl. § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung)
Eine Kleinbetragsrechnung muss enthalten:
-Name und Adresse des leistenden Unternehmens (=Rechnungsaussteller)
-Rechnungsdatum
-genaue Angaben über Menge und Art der Lieferung/Leistung
-angewendeter Steuersatz in % und Bruttorechnungsbetrag in Euro (Vorsteuerabzug ist nur
möglich, wenn der Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufgeteilt ist).
Vorsteuerabzug
Liegt ein so genannter Betrieb gewerblicher Art vor, ergibt sich in der Regel das Recht auf
Vorsteuerabzug. Aus den Ausgaben, die zur Erzielung der steuerpflichtigen Umsätze angefallen sind, kann die darin enthaltene Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückgefordert werden. Um diese Möglichkeit wahrnehmen zu können, ist es erforderlich, dass der
Abteilung Finanzen jeweils mitgeteilt wird, welche Kosten mit der Erzielung der steuerpflichtigen Einnahmen im Zusammenhang standen.
Zugehörige Unterlagen
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