Klassische Geflügelpest - im Landkreis Altenburger Land

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Klassische Geflügelpest
(Hochpathogene Form der Aviären Influenza)
Informationsbroschüre für Geflügelhalter, Tierärzte und Behörden
Leitlinien zum richtigen Umgang mit der Tierseuche
ERNÄHRUNG
LANDWIRTSCHAFT
VERBRAUCHERSCHUTZ
INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
Worum geht es?
Die Klassische Geflügelpest ist eine besonders schwer verlaufende Form der aviären Influenza („Vogelgrippe“). Sie wird
durch besonders krankmachende (hoch pathogene - HP)
aviäre Influenzavirusstämme vom Subtyp H5 oder H7 hervorgerufen. Die Krankheit ist für Hausgeflügel hoch ansteckend und verläuft mit schweren allgemeinen Krankheitszeichen. Hühner und Puten sind besonders empfänglich für
das Virus, so können innerhalb weniger Tage bis zu 100 %
der Tiere erkranken und sterben. Die wirtschaftlichen Verluste sind entsprechend hoch. Auch für den Menschen besteht prinzipiell die Gefahr der Ansteckung, die in der Regel zu milden grippeähnlichen Symptomen führt, in Ausnahmefällen aber auch tödlich verlaufen kann. Allerdings
muss für eine Infektion nach den heute bekannten Fakten
ein intensiver Kontakt zu infiziertem Nutzgeflügel vorliegen. Das Robert-Koch-Institut weist darauf hin, dass das Risiko einer Ansteckung für den Menschen sehr gering ist.
Bis Mitte der 1990er Jahre war die Geflügelpest äußerst selten und trat nur regional begrenzt auf. Seit 1997 treten jedoch vermehrt hochpathogene, also auch potentiell für den
Menschen gefährliche Influenzaviren auf. Zu diesen gehört
das H5N1-Virus vom Typ Asia, das auch in Deutschland bei
Wildvögeln, sowie bei drei Katzen und einem Steinmardern
gefunden wurde. Das Risiko des Virus H5N1 für den Menschen besteht vor allem in der Möglichkeit, sich zu einem so
genannten „Pandemie-Virus“ zu verändern. Das heißt, dass
sich das Virus an den Menschen so anpasst, dass eine Ansteckung von Mensch zu Mensch möglich ist. Es ist nicht bekannt, inwieweit das Virus H5N1 Potential für eine solche
Mutation besitzt, es ist aber auch nicht auszuschließen.
Bei erfolgter Ansteckung eines Menschen beträgt die Inkubationszeit 2 bis 5 Tage, in seltenen Fällen bis zu 14 Tagen. Die Krankheitsanzeichen ähneln denen einer schweren Grippe: plötzliches hohes Fieber, Husten, Atemnot
und Halsschmerzen, eventuell Durchfall, Bauchschmerzen
und Erbrechen. Später kann eine Lungenentzündung entstehen, die zum Tod führen kann, was bei etwa der Hälfte aller bisher erkrankten Menschen der Fall war.
Wo ist die Geflügelpest mittlerweile verbreitet?
Nachdem die Geflügelpest über Jahrzehnte hinweg nur selten auftrat, haben Anzahl und schwere der Seuchenausbrüche bei Nutzgeflügel in den letzten Jahren zugenommen.
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INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
In Europa wurden Seuchenausbrüche 1999/2000 in Italien
(H7N1), 2003 in den Niederlanden, Belgien und Deutschland (H7N7) sowie im Februar 2006 in Frankreich (H5N1)
und im April 2006 in Deutschland (H5N1) festgestellt. In
Schweden war in dieser Zeit auch ein Fall bei Zuchtfederwild aufgetreten. Seit Ende 2003 grassiert die Geflügelpest
in 11 Ländern Südostasiens (H5N1) und ist in dieser Region
bis heute noch nicht getilgt. Seit Juli 2005 werden zudem
H5N1 Nachweise aus über 20 weiteren Ländern in Europa,
Afrika und Asien berichtet. In Zentral- und Ostasien, Ägypten, Azerbaijan, dem Irak und der Türkei kam es auch zu
Erkrankungen und Todesfällen bei Menschen. Im Jahr 2004
gab es außerdem Geflügelpestausbrüche in Pakistan (H7N3),
Texas, USA (H5N2), Kanada (H7N3) und Südafrika (H5N2).
Welche Anzeichen treten bei kranken Tieren
auf?
Von der Ansteckung mit dem aviären Influenzavirus bis
zum Ausbruch der Krankheit (Inkubationszeit) vergehen
Stunden bis wenige Tage. Die Erkrankung mit offensichtlichen Anzeichen dauert in der Herde etwa eine Woche,
allerdings kann das Virus von überlebenden Tieren bis zu
30 Tage lang ausgeschieden werden.
Symptome bei Geflügel:
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Apathie
Stumpfes, gesträubtes Federkleid
Hohes Fieber
Verweigerung von Futter und Wasser
Atemnot
Niesen
Ausfluss aus Augen und Schnabel
Wässrig-schleimiger grünlicher Durchfall
Zentralnervöse Störungen (abnorme Kopfhaltung)
Wassereinlagerungen (Ödeme) am Kopf
Blutstauung oder Unterhautblutungen mit blauroter Verfärbung an Kopfanhängen und Füßen
ó Aussetzen der Legeleistung oder dünne, verformte Eier
Welche Tiere sind betroffen?
Alle Geflügelarten. Bei Hühnern und Puten werden die höchsten Erkrankungs- und Sterberaten beobachtet. Wasservögel
erkranken seltener und weniger schwer, scheiden aber dennoch
das Virus aus und können als Reservoir für Ansteckungen
dienen.
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INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
Ist die Krankheit für den Menschen gefährlich?
Menschen können sich mit dem Erreger der Geflügelpest
anstecken. Infektionsquellen sind kranke oder an Geflügelpest verendete Tiere sowie deren Ausscheidungen. Wer damit
Kontakt hat, muss Augen, Mund und Nase vor einer Infektion
durch virushaltige Tröpfchen oder Staub schützen. Das Influenzavirus ist hitzeempfindlich und wird beim Kochen
sicher zerstört.
Bei einer Infektion des Menschen kann es zu Bindehautentzündungen oder zu grippeähnlichen Symptomen kommen,
in Ausnahmefällen auch zu schwerer Lungenentzündung
mit Todesfolge.
Symptome bei Enten und Gänsen
ó Darminfektion
ó Zentralnervöse Störungen
Enten und Gänse erkranken insgesamt nicht so
schwer, die Krankheit führt nicht immer zum Tod.
Wie wird die Geflügelpest übertragen
und verbreitet?
Kranke Tiere scheiden den Erreger massenhaft mit dem Kot
sowie mit Sekret aus Schnabel und Augen aus. Bei direktem
Kontakt stecken sich andere Tiere durch einatmen oder aufpicken von virushaltigem Material an.
Der Eintrag in einen Nutzgeflügelbestand kann über direkten
oder indirekten Kontakt (mit Ausscheidungen verunreinigtes
Futter, Einstreu usw.) zu infizierten Wildvögeln erfolgen. Die
Verbreitung von einem Nutzgeflügelbestand auf andere Bestände erfolgt durch den Tierhandel oder indirekt durch
kontaminierte (verunreinigte) Fahrzeuge, Personen, Geräte,
Verpackungsmaterial oder Ähnliches.
Um einer Virusverschleppung vorzubeugen, muss die Staubentwicklung im Stall verhindert werden. Das Betreuungspersonal darf den Stall nur nach Schuh- und Kleidungswechsel
sowie gründlicher Reinigung und Desinfektion verlassen.
Alle Materialien und Geräte müssen gründlich gereinigt und
fachgerecht desinfiziert werden.
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In seltenen Fällen können Geflügelpesterreger auch aus zunächst nur gering pathogenen Viren entstehen, die bei Wildvögeln, insbesondere Wasservögeln, weltweit verbreitet sind.
Nach Übertragung von gering pathogenen Influenzaviren
Die Europäische Union hat die Exporterstattungssätze
angehoben, um die Exporte von Geflügelfleisch in Drittstaaten zu erleichtern.
des Subtyps H5 und H7 auf Hausgeflügel kann das Virus
durch Veränderung seines Erbgutes die krankmachenden
Eigenschaften sprunghaft steigern und zum Ausbruch
der Geflügelpest führen.
Im Übrigen bietet die Landwirtschaftliche Rentenbank im
Rahmen eines Sonderkreditprogramms allen Geflügelhaltern
zinsvergünstigte Kredite zur Liquiditätshilfe zur Überbrückung von durch die Geflügelpest verursachten Finanzierungsengpässen an.
Um der Entstehung der Geflügelpest vorzubeugen, darf
Hausgeflügel grundsätzlich keinen Kontakt mit wilden
Wasservögeln haben. Bei Freilandhaltung sind entsprechende
Schutzmaßnahmen zu treffen. Die Fütterung darf nicht im
Freien erfolgen, um keine Wildvögel anzulocken. Außerdem
sollten Hühner und Puten nicht mit Wassergeflügel zusammen gehalten werden.
Ähnliche Krankheitsbilder
(Differenzialdiagnosen)
Newcastle Krankheit (Atypische Geflügelpest), Geflügelcholera, Infektiöse Laryngotracheitis der Hühner (ILT), Pneumoviren (Rhinotracheitis der Pute, TRT), Infektiöse Bronchitis
(IB), Mareksche Krankheit (MK), Aviäre Encephalomyelitis
(AE), Vergiftungen.
Anmerkung:
Bei MK und AE fehlen Atemwegssymptome, bei IB, ILT
und TRT kommt es nicht zu zentralnervösen Krankheitserscheinungen und selten zu Durchfall.
Wie helfen EU, Bund, Länder, Landwirtschaftliche Rentenbank und Tierseuchenkassen den
Geflügelhaltern?
Die Geflügelwirtschaft verzeichnet seit Oktober 2005 einen
Absatzrückgang von 15 – 20 %. Um den Markt zu entlasten
und der betroffenen Geflügelwirtschaft zu helfen, sind auf
verschiedenen Ebenen Unterstützungsmaßnahmen
eingeführt worden:
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Der Agrarrat hat auf der Sitzung vom 25. April 2006 einer
Änderung der gemeinsamen Marktorganisation für Eier und
Geflügelfleisch zugestimmt. Damit sind die rechtlichen Voraussetzungen für Marktsstützungsmaßnahmen zugunsten
der von Geflügelpest betroffenen Betriebe geschaffen. Die
Mitgliedstaaten können nun Anträge auf Marktstützungsmaßnahmen bei der EU-Kommission stellen. Deutschland hat
gegenüber der EU-Kommission eine Herauskaufaktion für
Gänsebruteier, Gänseelterntier und Junggeflügel beantragt.
Ergriffene Maßnahmen zur Bekämpfung der
Geflügelpest – beim Vorliegen eines Verdachts
oder beim Ausbruch der Geflügelpest sowohl
bei Nutzgeflügel als auch bei Wildvögeln – und
zur Minimierung des Risikos eines Eintrags von
Geflügelpestviren in Nutzgeflügelbestände aus
der Wildvogelpopulation
Im Folgenden wird der Inhalt verschiedener
Verordnungen kurz skizziert:
1. Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3538) ist die
Basis für Maßnahmen bei einem Nachweis von Geflügelpest in einem Nutzgeflügelbestand. Die Verordnung
gilt im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs
bei Enten, Gänsen, Fasanen, Hühnern, Laufvögeln, Perlhühnern, Rebhühnern, Tauben, Truthühnern und Wachteln, die
zur Zucht oder zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Aufstockung des Wildbestandes gehalten wer9
INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
den. Neben allgemeinen Vorschriften (Bestandsregisterführung, Verbot von Impfungen oder Heilversuchen, einem
„Frühwarnsystem“ (= Untersuchungsverpflichtung des Tierhalters, wenn innerhalb von 24 Stunden in Abhängigkeit
von der Bestandsgröße eine bestimmte Anzahl Geflügel
verendet oder wenn es zu einer erheblichen Reduktion der
Legeleistung oder der Gewichtszunahme kommt), Tragen
von Schutzkleidung beim Ein- und Ausstallen, Einhaltung
bestimmter „Biosicherheitsmaßnahmen“, sofern mehr als
1000 Stück Geflügel gehalten werden; Untersuchung des
Geflügels bei Freilandhaltung (zweimal jährlich (einmal im
Frühjahr und einmal im Herbst)) enthält die Verordnung
auch spezifische Vorschriften für den Verdachtsfall (Sperre des Bestandes, Absonderung des Geflügels, Betretungsverbote, Verbringungsverbote für Geflügel und von Geflügel stammenden Erzeugnissen, Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen) sowie für den Ereignisfall (Tötung und
unschädliche Beseitigung des Geflügels des Seuchenbetriebes, Einrichtung eines Sperrbezirks (3 km Radius um den
Seuchenbetrieb) und eines Beobachtungsgebietes (mind.
10 km-Radius um den Seuchenbetrieb). In beiden Zonen
gelten Verbringungsverbote für Geflügel und von Geflügel stammenden Erzeugnissen, von denen die zuständige Behörde unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen zulassen kann. Die Maßnahmen im Sperrbezirk dauern mindestens 21 Tage, die im Beobachtungsgebiet mindestens 30 Tage an; die Maßnahmen können erst nach
umfangreichen Untersuchungen sowie Reinigungs- und
Desinfektionsmaßnahmen wieder aufgehoben werden.
Die Verordnung enthält auch eine Ermächtigung für die
zuständige Behörde Maßnahmen zu ergreifen, sofern sog.
geringvirulente Aviäre Influenza-A-Viren nachgewiesen
worden sind (Anm.: die Abgrenzung zum sog. hochpathogenen Influenza-A-Virus geschieht mittels molekularbiologischer Verfahren). Weiterhin gelten bestimmte Vorschriften der Verordnung, sofern das Geflügelpestvirus bei Papageien, Sittichen oder Wildvögeln nachgewiesen worden ist.
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2. Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom
15. März 2006 ,ist zwischenzeitlich zweimal geändert
worden ist,. Diese Verordnung regelt ergänzend zur Geflügelpest-Verordnung Schutzmaßnahmen im Falle des
Verdachts oder des Ausbruchs der Geflügelpest (in
dieser Verordnung werden ergänzend zur GeflügelpestVerordnung nur Maßnahmen beim Nachweis von hochpathogenem Aviären Influenza-A-Virus des Subtyps
H5N1 vorgeschrieben und zwar auch nur für Maßnahmen im Sperrbezirk und im Beobachtungsgebiet (insoweit sind dann die entsprechenden Paragraphen der
Geflügelpest-Verordnung nicht anzuwenden). Im Falle des Nachweises anderer hochpathogener InfluenzaA-Viren findet diese Verordnung keine Anwendung).
Im Falle des Nachweises von HPAI H5N1 findet die Verordnung Anwendung auf gehaltene Vögel; das ist Geflügel oder sind in Gefangenschaft gehaltene Vögel
anderer Arten, ausgenommen Vögel in einem Zoologischen Garten, einem Wildpark oder einer ähnlichen Einrichtung. Geflügel ist nicht unter Nennung von Vogelarten, sondern abstrakt definiert.
Unter Geflügel werden alle Vögel verstanden, die
ó zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
ó zur Herstellung anderer Produkte,
ó zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen
oder
ó im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung
der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel
in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
Es sind im Ereignisfall ein Sperrbezirk (mindestens
3 km-Radius um den Seuchenbetrieb), ein Beobachtungsgebiet (mind. 10 km-Radius um den Seuchenbetrieb) sowie eine zusätzliche Kontrollzone
(höchstens 13 km-Radius um den Seuchenbetrieb)
von der zuständigen Behörde einzurichten.
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INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
Im Sperrbezirk dürfen für die Dauer von 21 Tagen
nach Festlegung des Sperrbezirks
1. gehaltene Vögel und Bruteier nicht in einen
Geflügel haltenden Betrieb oder aus einem
2.
Geflügel haltenden Betrieb,
Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von
im Sperrbezirk gehaltenen Vögeln und von
Wildgeflügel nicht in einen Betrieb oder aus
einem Betrieb verbracht werden. Nach Ablauf
der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen an das Beobachtungsgebiet.
Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des
Sperrbezirks
1. sind im Sperrbezirk die Räder und Radkästen der
Fahrzeuge vor dem Befahren des Geflügel haltenden Betriebes und vor dem Verlassen des Geflügel
haltenden Betriebes zu reinigen und zu
desinfizieren,
2. hat der Tierhalter eines Geflügel haltenden Betriebes im Sperrbezirk sicherzustellen, dass
a) an den Ein- und Ausgängen des Stalles Matten
oder sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel getränkt und stets
feucht gehalten werden,
b) sämtliches Geflügel in geschlossenen Ställen
abgesondert wird,
3. darf auf öffentlichen und privaten Wegen
innerhalb des Sperrbezirks, ausgenommen
betrieblichen Wegen, Geflügel nicht befördert
werden,
4. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig Geflügel
haltende Betriebe
a) regelmäßig klinisch zu untersuchen und
b) Proben für eine virologische Untersuchung zu
entnehmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern.
Ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder
sonstiger Standort, in oder an dem Geflügel gehalten
wird, darf von betriebsfremden Personen nicht betreten
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werden. Dies gilt nicht für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfsperson
sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige
Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Im Beobachtungsgebiet und in der Kontrollzone
dürfen nach deren Festlegung für die Dauer von
1. 15 Tagen gehaltene Vögel, ausgenommen
Eintagsküken und in Gefangenschaft gehaltene
Vögel anderer Arten,
2. 30 Tagen
a) Eintagsküken und Bruteier,
b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer
Arten und
c) Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte von
gehaltenen Vögeln und von Wildgeflügel
aus einem Betrieb nicht verbracht werden.
Im Beobachtungsgebiet und in der Kontrollzone
dürfen ferner für die Dauer von 30 Tagen
1. das oben genannte Geflügel und Bruteier in
Geflügel haltende Betriebe,
2. Erzeugnisse und tierische Nebenprodukte in Betriebe
nicht verbracht werden. Dies gilt nicht für Bruteier,
Erzeugnisse oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb
eines Sperrbezirks , eines Beobachtungsgebietes oder
einer Kontrollzone gewonnen oder hergestellt worden
sind und sich zu keiner Zeit in einem solchen Gebiet
befunden haben.
Grundsätzlich gilt also zunächst einmal ein „stand still“
für 21 bzw. 30 Tage, um zu vermeiden, dass HPAI
H5N1 unerkannt weiterverschleppt wird. Allerdings
kann die zuständige Behörde bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Ausnahmen genehmigen
für das Verbringen von gehaltenen Vögeln und in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln anderer Arten, Eintagsküken, Bruteiern, frischem Fleisch, Hackfleisch,
Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und tierischen Nebenprodukten.
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INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
3. Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung
Die Wildvogel-Geflügelpestschutzverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. April 2006 (eBAnz. AT 22
2006 V1; eBAnz. AT 23 2004 V1) legt Schutzmaßnahmen
für Nutzgeflügel im Falle des Verdachts oder des Ausbruchs von Geflügelpest bei einem Wildvogel fest,
und zwar immer für den Fall, wenn hochpathogenes Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 nachgewiesen worden ist. Im Falle des Nachweises eines anderen Subtyps
gelten die Vorschriften der Geflügelpest-Verordnung.
Geflügel im Sinne dieser Verordnung sind alle Vögel, die
a) zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern,
b) zur Herstellung anderer Produkte,
c) zur Wiederaufstockung von Federwildbeständen oder
d) im Rahmen eines Zuchtprogramms zur Erzeugung
der in den Buchstaben a bis c genannten Vögel
in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden.
Grundsätzlich gilt, dass derjenige, der Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse hält, dies der zuständigen Behörde unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift und
der Anzahl der im Jahresdurchschnitt gehaltenen Tie-
re, ihrer Nutzungsart und ihres Standortes unverzüglich mitzuteilen hat. Diese Anzeige ist entbehrlich, soweit sie bereits auf Grund anderer tierseuchenrechtlicher Vorschriften bei der für die Überwachung zuständigen Behörde erfolgt ist. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Betriebe in einem Register.
Sofern der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch bei
einem wildlebenden Vogel festgestellt worden ist, gilt auch
hier die Einrichtung eines Sperrbezirks (mind. 3 km-Radius
um den Fundort des „positiven“ Wildvogels) und eines Beobachtungsgebietes (mind. 10 km-Radius um den
Fundort des Wildvogels).
Für die Dauer von 21 Tagen nach Festlegung des
Sperrbezirkes
1. hat die zuständige Behörde gewerbsmäßig
Geflügel haltende Betriebe
a) regelmäßig klinisch zu untersuchen und
b) Proben für eine virologische Untersuchung
zu entnehmen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern,
2. dürfen von Geflügel stammende tierische Nebenprodukte, ausgenommen Erzeugnisse nach
Nummer 5, aus oder in Geflügel haltende Betriebe
nicht verbracht werden,
3. dürfen Geflügel und Bruteier aus oder in Geflügel
haltende Betriebe sowie in Gefangenschaft gehaltene
Vögel anderer Arten aus einem Betrieb nicht
verbracht werden,
4. dürfen
a) frisches Fleisch,
b) Hackfleisch oder Separatorenfleisch,
c) Fleischerzeugnisse,
d) Fleischzubereitungen
von Geflügel, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
anderer Arten und von freilebendem Federwild aus
dem Sperrbezirk nicht verbracht werden,
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dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige
Stallabgänge nicht aus dem Sperrbezirk verbracht
werden,
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INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
6.
hat der Tierhalter sicherzustellen, dass an den Einund Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte,
in oder an denen Geflügel gehalten wird, Matten oder
sonstige saugfähige Bodenauflagen ausgelegt werden
Ganz wichtig ist, dass ein innerhalb eines Sperrbezirks gelegener Stall oder sonstiger Standort, in oder an
dem Geflügel gehalten wird, von betriebsfremden Personen nicht betreten werden darf. Ausnahmen sind
und diese mit einem wirksamen Desinfektionsmittel
getränkt und stets damit feucht gehalten werden.
nur möglich für den Stall oder sonstigen Standort betreuenden Tierarzt, dessen jeweilige Hilfspersonen sowie die mit der Tierseuchenbekämpfung beauftragten
Personen der zuständigen Behörde. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
Nummer 2 und 3 gelten nicht für Bruteier, Erzeugnisse
oder tierische Nebenprodukte, die außerhalb eines Sperrbezirkes gewonnen oder hergestellt worden sind und
sich zu keiner Zeit in einem solchen Bezirk befunden
haben. Nummer 4 gilt nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischerzeugnisse oder Fleischzubereitungen, das oder die im Einzelhandel an Verbraucher abgegeben worden ist oder sind. Nummer 5 gilt
nicht, soweit der Dung oder die flüssigen Stallabgänge
verbracht werden, um nach spezifischen Verfahren zur
Abtötung des Erregers behandelt zu werden. Nach Ablauf der 21 Tage gelten für den Sperrbezirk die Anforderungen des Beobachtungsgebietes entsprechend.
Im Beobachtungsgebiet dürfen
1. für die Dauer von 15 Tagen
a) Geflügel,
b) in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten
aus dem Beobachtungsgebiet nicht verbracht werden,
2. für die Dauer von 30 Tagen Geflügel, in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Arten oder Bruteier
innerhalb des Beobachtungsgebietes nur verbracht
werden, soweit das Verbringen unter Angabe der
Anzahl der betroffenen Tiere oder Bruteier mindestens zwei Tage vor dem Verbringen der zuständigen
Behörde schriftlich angezeigt worden ist.
Die zuständige Behörde kann in den Fällen der Nummer 2
das Verbringen untersagen, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung dies erfordern.
Weiter gilt, dass derjenige, der einen Hund oder eine
Katze hält, sicherzustellen hat, dass diese im Sperrbezirk oder im Beobachtungsgebiet nicht frei umherlaufen. Die zuständige Behörde kann für das Beobachtungsgebiet Ausnahmen genehmigen, soweit Belange
der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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Auch hier gilt, dass die zuständige Behörde bei Vorliegen
bestimmter, in der Verordnung näher definierter Voraussetzungen, Ausnahmen genehmigen kann für das Verbringen von Geflügel und von Bruteiern aus den oder in
die Restriktionszonen.. Tierische Nebenprodukte sowie
frisches Fleisch von Geflügel, Hackfleisch, Separatorenfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse dürfen ohne Genehmigung der zuständigen Behörde bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen verbracht werden.
1.4 Geflügelpestschutzverordnung
Mit der Geflügelpestschutzverordnung vom 1. September
2005 (BAnz. S. 13345), die zwischenzeitlich fünfmal geändert worden ist, wurden sog. „Biosicherheitsmaßnahmen“
zur Minimierung des Risikos der Ein- und Verschleppung
der Geflügelpest eingeführt. Inhalt der Verordnung ist
ó die Durchführung eines Wildvogelmonitorings
(Jagdausübungsberechtigte haben von erlegten Enten
und Gänsen Proben zu entnehmen und virologisch
auf Influenza-A-Virus untersuchen zu lassen sowie das
gehäufte Auftreten kranken oder verendeten wildlebenden Geflügels der zuständigen Behörde
anzuzeigen),
ó ein Verbot, bestimmte Wildvögel als Lockvögel zur
Jagd zu nutzen (Ausnahmen sind möglich),
ó das Gebot, dass derjenige, der Hühner, Truthühner,
Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln,
Enten oder Gänse (Geflügel) nicht ausschließlich in
Ställen hält, sicherzustellen hat, dass
1. die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die
für wildlebende Zugvögel nicht zugänglich sind,
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INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
2.
3.
die Tiere nicht (bewusst !!)mit Oberflächenwasser, zu dem wildlebende Zugvögel Zugang
haben, getränkt werden und
Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit
denen Geflügel in Berührung kommen kann, für
wildlebende Zugvögel unzugänglich aufzubewahren ist,
(dies gilt auch für sonstige für Influenza-A-Virus
der Subtypen H5 und H7 empfängliche Vogelarten,
soweit sie in Zoologischen Gärten oder Einrichtungen ähnlicher Art gehalten werden),
ó das grundsätzliche Verbot der Durchführung von
Geflügelmärkten, Geflügelschauen, Geflügelausstellungen oder Veranstaltungen ähnlicher Art, wobei
die zuständige Behörde Ausnahmen genehmigen
kann für
1. Geflügelausstellungen und Geflügelschauen,
soweit sichergestellt ist, dass das auf den
Veranstaltungen aufgestellte Geflügel längstens
fünf Tage vor der Veranstaltung klinisch tierärztlich untersucht worden ist,
2. für Geflügelmärkte oder Veranstaltungen
ähnlicher Art, soweit sichergestellt ist, dass das
auf den Veranstaltungen jeweils aufgestellte Geflügel längstens fünf Tage vor der Veranstaltung
im Bestand klinisch tierärztlich untersucht
worden ist,
ó die Eröffnung einer Möglichkeit für die zuständige
oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Bundesministerium auf der Grundlage einer Risikobewertung des Friedrich-Loeffler-Institutes die Impfung
von empfänglichen Vögeln in Zoologischen Gärten
oder ähnlichen Einrichtungen zu genehmigen (Anm.:
zwischenzeitlich haben eine Vielzahl von Zoos Anträge gestellt, die bereits auch genehmigt worden
sind).
1.
2.
in geschlossenen Ställen oder
unter einer überstehenden, nach oben gegen
Einträge gesicherten dichten Abdeckung und
mit einer gegen das Eindringen von Wildvögeln
gesicherten Seitenbegrenzung (Schutzvorrichtung) zu halten.
Damit wird in Deutschland der Weg einer generellen
Aufstallung von Geflügel mit Ausnahmemöglichkeiten fortgeführt. Dies gilt auch für Zoologische Gärten.
Grundlage dieser Entscheidung ist die Risikobewertung
des Bundesforschungsinstitutes für Tiergesundheit (Friedrich-Loeffler-Institut (FLI)). Danach hat sich die Gefährdungslage für eine Einschleppung der Geflügelpest über
Wildvögel in Hausgeflügelbestände gegenüber dem vergangenen Herbst drastisch erhöht. Hier spielen die zahlreichen Nachweise der Geflügelpest bei Wildvögeln und
der Ausbruch in einem Nutzgeflügelbestand eine entscheidende Rolle. Deutschland ist das Land in der Europäischen Union mit den mit Abstand häufigsten Nachweisen von Geflügelpest-Virus in der Wildvogelpopulation.
Auf der Basis von Risikobewertungen durch das FLI wird
die Lage monatlich neu bewertet und die Notwendigkeit
der Stallpflicht überprüft.
1.5 Geflügel-Aufstallungsverordnung
Nach der Geflügel-Aufstallungsverordnung vom
9. Mai 2006 (eBAnz. AT 28 2006 V1) sind Hühner,
Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse (Geflügel)
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INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
Um aber auch für die Zukunft eine Freilandhaltung von
Geflügel zu gewährleisten, sieht die Verordnung Ausnahmen vor. Danach sollen Ausnahmen von dem Aufstallungsgebot von der zuständigen Behörde genehmigt
werden, soweit Geflügel nicht
ó in einem wegen Geflügelpest eingerichteten Sperrbezirk, Beobachtungsgebiet oder einer Kontrollzone,
ó in unmittelbarer Nähe eines Gebietes, in dem
sich wildlebende Wat- und Wasservögel sammeln,
insbesondere eines Feuchtbiotops, eines Sees, eines
Flusses oder eines Küstengewässers, an dem die
genannten Vögel rasten oder brüten, oder
ó in einem Gebiet mit einem Radius von 1000 Metern
um die Geflügelhaltung, in dem sich auf den
Quadratkilometer berechnet mindestens
20.000 Stück Geflügel befinden, gehalten wird.
Die zuständigen Behörden können auf dieser Grundlage
zudem Gebiete festlegen, in denen Geflügel in Freilandhaltung gehalten werden kann. Jeder Tierhalter, der Geflügel im Freiland hält, muss der zuständigen Behörde
seinen Namen, seine Anschrift und den Standort der Haltung melden. Der Tierhalter ist verpflichtet, bei im Freiland gehaltenem Geflügel, unabhängig von der Größe
seines Tierbestandes, Biosicherheitsmaßnahmen durchzuführen. So hat er z. B. für die Sicherung des Tierbestandes gegen unbefugten Zutritt oder Befahren, Betreten der Ställe von betriebsfremden Personen nur mit Einwegschutzkleidung zu sorgen, betriebseigene Fahrzeuge
unmittelbar nach Abschluss eines Geflügeltransportes
zu reinigen und zu desinfizieren und muss eine Schadnagerbekämpfung durchführen und dokumentieren.
Bei Freilandhaltung dürfen Enten und Gänse nicht zusammen mit sonstigem Geflügel gehalten werden. Da Enten
und Gänse wegen fehlender klinischer Erscheinungen als
Virusträger oftmals nicht erkannt werden, stellen sie ein
hohes Risiko für eine mögliche Übertragung von Geflügelpestviren dar. Mit einer separaten Haltung von sonstigem Geflügel kann dieses Risiko minimiert werden. Halter
von Enten und Gänsen sind, sofern keine „Sentineltiere“
(Indikatortiere) zugestellt werden, zudem verpflichtet, be20
stimmte labordiagnostische Untersuchungen bei den Tieren durchführen zu lassen. Es besteht die Möglichkeit, einige Hühner als Indikatorentiere gemeinsam mit den Enten oder Gänsen zu halten, da Hühner wesentlich früher
Krankheitssymptome zeigen. Wenn diese verenden, müssen sie umgehend auf Geflügelpest untersucht werden.
Für sonstiges im Freien gehaltenes Geflügel gilt ein Frühwarnsystem: Geflügel muss umgehend auf Geflügelpest untersucht werden, wenn innerhalb von 24 Stunden bei einer Bestandsgröße von weniger als 100 Tieren drei Tiere verende sind oder wenn bei einem Bestand mit mehr als 100 Tieren innerhalb von 24 Stunden mehr als zwei Prozent der Tiere verenden.
Für den Transport von im Freiland gehaltenem Geflügel gilt, dass die Tiere in der Woche vor dem
Transport im Stall gehalten und, in Abhängigkeit von der Geflügelart, virologisch oder serologisch vier Werktage vorher auf Geflügelpest mit
negativem Ergebnis untersucht werden müssen.
Besondere Risikofaktoren:
Risikofaktoren beim Handel mit Geflügel:
ó Verkauf von Geflügel auf Lebendmärkten
ó Transport von Geflügel zwischen verschiedenen
Haltungen
ó grenzüberschreitender Transport von Geflügel
Risikofaktoren bei der Haltung von Geflügel
ó verschiedene Geflügelarten auf einem Betrieb
ó Zugang von Nutzgeflügel zu Teichen und Seen
ó Kontakt von Wildvögeln mit Hausgeflügel
ó unbehandelter Geflügelkot als Dünger
ó kein „Rein-Raus-System“ in der Haltung
ó nicht aufbereitetes Wasser (z. B. unbehandeltes
Oberflächenwasser) als Trinkwasser
ó unsachgemäße Beseitigung verendeter Tiere
ó mangelnde Hygienemaßnahmen
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INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
Empfehlungen für das Wildvogelmonitoring
Für Beringer und Probenehmer im Rahmen von Monitoringuntersuchungen bei Wildvögeln müssen besondere Schutz-
Es ist strikt darauf zu achten, dass an solchen Aktionen
beteiligte Personen eine mindestens dreitägige Quarantäne gegenüber Hausgeflügelbeständen und Zoos
einhalten müssen!
maßnahmen beachtet werden:
1. Sperr- und Beobachtungsgebiete, in denen
H5N1 HP nachgewiesen wurde
Beringungsaktionen und Lebendbeprobungen in
diesen Gebieten sollten unterlassen werden.
Das Einsammeln von Totfunden muss über die zuständigen Behörden (Ordnungs- und Veterinäramt) erfolgen. Für diesen Personenkreis gelten die in Beschluss 608 der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin festgelegten Schutzmaßnahmen.
2. Übrige Gebiete
Aufgrund der oben dargelegten Gründe, sollte folgende persönliche Schutzausrüstung getragen werden:
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Von einer prophylaktischen Einnahme von Tamiflu oder
anderen Neuraminidasehemmern wird abgeraten. Sollten
jedoch in einem Zeitraum von 7 Tagen Symptome einer
Erkrankung auftreten, ist eine umgehende Vorstellung
beim Arzt mit Erwähnung der Vorgeschichte geboten, damit ggf. weitere Maßnahmen eingeleitet werden können.
Aviäre Influenza bei der Katze
In den vergangenen Jahren sind in Einzelfällen bei Hauskatzen und bei in zoologischen Gärten gehaltenen Wildkatzen Infektionen mit dem Influenzavirus H5N1 festgestellt worden. Katzen können sich durch das Fressen von
H5N1-virusinfiziertem Geflügelfleisch infizieren. Es liegen
allerdings auch aus den südostasiatischen Endemiegebieten keine Hinweise darauf vor, dass die Katze bei der Verbreitung der Infektion epidemiologisch eine Rolle spielt.
Einmalschutzanzug (Spritzwassergeschützt)
Einmalhandschuhe
Nasen-Mundmaske FFP1
Augenschutzbrille
Gummistiefel
Einmalschutzanzug, -handschuhe und Maske sind nach
Gebrauch in einem gesonderten Plastikbeutel im normalen Müll zu beseitigen. Die Augenschutzbrillen können
ggf. nach Reinigung und Desinfektion mehrfach verwendet werden. Die Gummistiefel sind gründlich zu reinigen,
wobei Seifenwasser ausreicht. Nach Abschluss der Aktion
muss eine hygienische Händedesinfektion mit einem handelsüblichen Händedesinfektionsmittel durchgeführt werden (2-4 ml Flüssigkeit 1 Minute in den Händen verreiben)
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INFORMATIONSBROSCHÜRE ZUR GEFLÜGELPEST
Klinische Symptome
Klinische Symptome sind in der akuten Phase Fieber, verminderte Aktivität, Vorfall des dritten Augenlids und Konjunktivitis. Die Virusvermehrung führt zu einer systemi-
werden und nicht aus einem Sperrgebiet stammen, können
differentialdiagnostisch ebenfalls auf Influenza untersucht
werden. Die hierfür zu nehmende oropharyngeale Tupferprobe (s.o.) ist ebenfalls an das zuständige Landesunter-
schen Erkrankung unter besonderer Beteiligung des unteren Respirationstraktes. Influenza H5N1 infizierte Tiere
scheiden das Virus über den Respirations- und Verdauungstrakt aus, entwickeln jedoch keinen Durchfall. Differentialdiagnostisch unterscheiden sich die Symptome von denen anderer Virusinfektionen des Respirationstraktes, da
diese insbesondere den oberen Atmungstrakt betreffen.
suchungsamt zu senden. Auch in diesem Fall sollte der
Tierarzt bei der Probennahme den Kontakt mit Speichel
oder möglicherweise virushaltigen Sekreten vermeiden.
Das Tragen eines Visiers ist jedoch nicht erforderlich.
Bei begründetem Verdacht
Aufgrund der vermutlich beschränkten Virusmengen, die
von infizierten Katzen über den respirations- und Verdauungstrakt ausgeschieden werden, sind für Pflegepersonal
und Tierärzte in den Praxen kein über die normale Infektionshygiene (Desinfektion) hinausgehenden Vorsorgemaßnahmen zu veranlassen. Der Desinfektion von Speichel,
anderen Sekreten und Kot sollte besonderes Augenmerk
geschenkt werden.
Der Verdacht einer Influenza H5N1 Infektion einer Katze
sollte geäußert werden, wenn die Katze
ó aus einer seuchenhygienisch gemaßregelten Influenza
H5N1 Sperrzone stammt,
ó als Freigänger Zugang zu Vögeln hat.
ó und klinische Symptome einer systemischen
Erkrankung unter besonderer Beteiligung des unteren
Respirationstraktes zeigt.
Bei einem solchen Verdacht sollte eine oropharyngeale Tupferprobe für die virologische (nicht bakteriologische) Untersuchungen (z.B. Virocult®, Medical Wire and Equipment, UK)
genommen und an die zuständigen Landesuntersuchungsämter geschickt werden. Sollte sich die Verdachtsdiagnose
erhärten, wird die endgültige Diagnose am Friedrich-Loeffler-Institut gestellt und das einsendende Untersuchungsamt
bzw. der behandelnde Tierarzt informiert. Bei der oropharyngealen Tupferprobe sollte der Tierarzt den Kontakt mit
Speichel oder möglicherweise virushaltigen Sekreten vermeiden. Zur Entnahme der Probe kann die Sedation der
Katze notwendig sein. Neben Handschuhen sollte der Tierarzt zur Vermeidung einer möglichen Schleimhautexposition
(Auge, Mund) ein Visier als Gesichtsschutz tragen.
Bei differentialdiagnostischer Abklärung
Katzen mit Freigang, die mit Symptomen einer Infektion
des oberen Respirationstraktes in der Praxis vorgestellt
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Hinweis für Tierärzte und Personal
Die von infizierten Katzen ausgeschiedenen Virusmengen
können ausreichen, um bei intensivem Kontakt die Infektion auf andere Katzen zu übertragen. Bei begründetem (s.o.)
Verdacht sollte deshalb der Auslauf der Tiere beschränkt
werden. In Haushalten mit mehreren Katzen müssen verdächtige Tiere einzeln gehalten werden. Beim Umgang mit
verdächtigen Katzen sollte der Kontakt mit Speichel und Kot
durch das Tragen von Handschuhen vermieden werden.
Hinweis für die Tierbesitzer
Bei begründetem Verdacht einer H5N1-Virusinfektion einer Katze muss der Kontakt zu anderen Tieren, insbesondere Katzen, vermieden werden. Es sollte auch eine besonders
sorgfältige Hygiene (Säubern von Futternapf und Katzentoilette) durchgeführt werden, bei denen handelsübliche Reinigungsmittel verwendet werden können. Insbesondere ist
der unmittelbare Kontakt mit Speichel und anderen Sekreten zu vermeiden, welcher durch das z. T. sehr enge Zusammenleben zwischen Katzen und deren Besitzer besteht.
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Darüber hinaus sind nach dem momentanen Wissensstand
keine besonderen Vorsorgemaßnahmen für den Tierbesitzer
sowie Familienangehörige zu veranlassen. Die bisher beim
Menschen aufgetretenen Infektionen mit Geflügelpestviren setzten immer einen sehr intensiven Kontakt zu infizierten Vögeln mit Exposition zu großen Virusmengen voraus.
Personen mit Immunsuppression sollten generell besondere
Vorsicht beim Kontakt auch mit gesund erscheinenden
Tieren walten lassen.
Weitere Informationen
Impressum
Alle Verordnungen zum Schutz gegen die Geflügelpest auf einen Blick finden Sie auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Herausgeber:
Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Verbraucherschutz (BMELV)
Pressestelle
Wilhelmstraße 54
10117 Berlin
ó www.bmelv.bund.de
Auf den Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit finden
Sie alles zum Nationalen Pandemieplan.
ó www.bmg.bund.de
Aktuelles und Hintergründe finden Sie ebenfalls auf den Seiten des Friedrich-Loeffler- Institutes und den Seiten des RobertKoch-Institutes.
ó www.fli.bund.de und www.rki.de
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Gestaltung:
design_idee_erfurt
Stiftsgasse 2
99084 Erfurt
Fotos:
Friedrich-Löffler-Institut für Tiergesundheit
M. Jörn
www.oekolandbau.de
Domenic Menzler/BLE, Thomas Stephan/BLE
Druck:
BMELV, Mai 2006
Diese Broschüre ist auf chlorfrei gebleichtem Papier gedruckt.
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