E1 SUOMEN RAKENTAMISMÄÄRÄYSKOKOELMA

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ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
1. ------IND- 2010 0816 FIN DE- ------ 20110114 --- --- PROJET
E1 FINNISCHE BAUVORSCHRIFTENSAMMLUNG
Brandsicherheit von Gebäuden
Vorschriften und Regeln 2011
Verordnung des Umweltministeriums
über die Brandsicherheit von Gebäuden
Erlassen in Helsinki am xx. April 2011
Entsprechend dem Beschluss des Umweltministeriums werden gemäß § 13 des Bodennutzungsund Baugesetzes (132/1999) vom 5. Februar 1999 zur Anwendung beim Bauen die folgenden
Vorschriften und Regeln zur Brandsicherheit von Gebäuden erlassen.
Diese Verordnung tritt am xx April 2011 in Kraft, und durch sie werden der Beschluss des
Umweltministeriums vom 12. März 2002 zur Brandsicherheit von Gebäuden sowie die Änderungen vom
30.6.2008 und 18.12.2008 aufgehoben. Auf einen vor Inkrafttreten der Verordnung eingereichten
Genehmigungsantrag können die früher geltenden Vorschriften und Regeln angewendet werden.
Ungeachtet dessen können in früheren Rechtsvorschriften festgelegte Feuerwiderstandsklassen
beim Bauen angewendet werden; dafür ist vor dem 1. April 2012 eine Genehmigung einzuholen.
Helsinki am xx. März 2011
Wohnungsbauminister
Chefingenieur
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
E 1 FINNISCHE BAUVORSCHRIFTENSAMMLUNG
UMWELTMINISTERIUM, Abteilung Wohnen und Bauen
Brandsicherheit von Gebäuden
VORSCHRIFTEN UND REGELN 2011
Inhalt
ERLÄUTERUNG
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Begriffe
Feuerwiderstandsklassen
Nutzungsweisen der Gebäude
1
ALLGEMEINES
1.1
Geltungsbereich
1.2
Grundlegende Anforderung
1.3
Nachweis der Erfüllung der Anforderung
1.4 Gegenseitige Anerkennung
2
2.1
2.2
BRANDLAST
Berechnung der Brandlast
Brandlasten
3
3.1
3.2
FEUERWIDERSTANDSKLASSE EINES GEBÄUDES
Feuerwiderstandsklassen
Begrenzungen der Gebäudegröße und Personenzahlen
4
4.1
BRANDVERMEIDUNG
Allgemeine Anforderungen
5
5.1
5.2
BRANDBEGRENZUNG AUF EINEN BRANDABSCHNITT
Allgemeine Anforderungen
Fläche eines Brandabschnitts
7.4
7.5
7.6
Durchführungen
Lüftungsanlagen
Dachgeschosse, Hohlräume, Außenwände und Balkons
8
8.1
8.2
8.3
8.4
BEGRENZUNG DER BRANDENTWICKLUNG
Allgemeine Anforderungen
Innenseitige Flächen
Außenwände
Dächer
9
VERMEIDUNG DER BRANDAUSBREITUNG
AUF ANGRENZENDE GEBÄUDE
Allgemeine Anforderungen
Brandmauer
9.1
9.2
10
10.1
10.2
10.3
10.4
10.5
10.6
10.7
VERLASSEN DES GEBÄUDES IM BRANDFALL
Allgemeine Anforderungen
Entfernung zum Ausgang
Anzahl der Ausgänge
Abmessungen der Ausgänge
Unterteilung und Konstruktion von Ausgängen
Öffnung der Türen sowie Beleuchtung und Kennzeichnung
merkintä
Fluchtzeitberechnung
11
ORGANISATION DER LÖSCH- UND
RETTUNGSARBEITEN
11.1
Allgemeine Anforderungen
11.2
Zugang zum Löschort
11.3
Brandwarner und automatische Brandmelder
11.4
Rauchabzug
11.5
Löschgeräte
7
VERMEIDUNG DER BRANDAUSBREITUNG ÜBER EINEN 11.6
Begrenzungskennzeichnung
BRANDABSCHNITT HINAUS
11.7
Sicherheitsanalyse
7.1
Allgemeine Anforderungen
7.2
Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von
ANHANG
HINWEISE AUF WEITERE INFORMATIONEN
Brandschutzbauteilen
7.3
Brandschutztüren, -fenster und -öffnungen
6
ERHALTUNG DER TRAGFÄHIGKEIT VON
KONSTRUKTIONEN
6.1
Allgemeine Anforderungen
6.2
Bemessung auf der Grundlage der Feuerwiderstandsklassen
6.3
Bemessung auf der Grundlage der Brandentwicklung
2
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
ERLÄUTERUNG
Vorschriften, die in Seitenbreite in dieser großen Schriftart gedruckt sind, sind verbindlich.
Regeln, die in einer schmaleren Spalte in einer kleineren Schriftart gedruckt sind, enthalten zulässige Lösungen.
Erläuterungen, die in schmalen Spalten kursiv gedruckt werden, geben zusätzliche Informationen und enthalten
Verweise auf gesetzliche Bestimmungen, Vorschriften und Regeln.
BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Begriffe
Kleinlöschgeräte
Geräte zum Löschen von Entstehungsbränden, die für
jedermann erreichbar sind. Beispielsweise Feuerlöschschläuche, Handfeuerlöscher und Löschdecken.
Automatischer Brandmelder
Geräte, die automatisch und unmittelbar den Ausbruch
eines Brandes melden. Brandmelder signalisieren auch
Mängel, die ihre Funktionstüchtigkeit gefährden.
Automatische Löschanlage
Automatisch arbeitende Anlagen zum Löschen von
Bränden.
Automatische Rauchabzugsanlagen
Automatisch arbeitende Anlagen zum Abzug von bei
Bränden entstehendem Rauch und von Wärme.
Raumfläche - Abkürzung h-m2
Geschossfläche
- Abkürzung k-m2
Trockensteigleitung
Im Gebäude fest installierte Leitung zur Einspeisung
von Löschmitteln.
Wege
Von jedem Punkt der Fußbodenfläche aus begehbare
Wege zum Ausgang.
Flashover
Plötzliche Änderung der Bedingungen, bei der sich alle
Flächen mit brennbaren Baustoffen in einem geschlossenen Raum entzünden.
Fluchtwegbeleuchtung
Beleuchtung, die die Fluchtwege ausweist. Die
Fluchtwegbeleuchtung funktioniert zusammen mit der
normalen Beleuchtung ebenso wie davon unabhängig.
Brandschutzausgang
Raum eines Brandabschnitts, durch den das Gebäude
sicher verlassen werden kann.
Brandschutztür
Tür, die die Anforderungen der festgelegten Feuerwiderstandsklasse erfüllt.
Brandschutzbauteile
Bauteile, die die festgelegten Anforderungen der Feuerwiderstandsklasse erfüllen und Brandabschnitte
voneinander abgrenzen.
Brandlast
Gesamtmenge der Wärme, die bei vollständiger Verbrennung der Materialien in einem Raum frei wird.
Dazu zählen tragende, den Rahmen verstärkende,
Brandschutz- und andere Bauteile sowie Einrichtungsgegenstände.
Brandlastdichte wird in den Vorschriften in Megajoule
pro Quadratmeter Raumfläche (MJ/m2) angegeben.
Gegen Feuer- und Rauch geschützte Ausgänge
Brandschutzausgang, zu dem ausschließlich Zugang
über einen Brandschutzraum auf der Etage und darüber
hinaus über einen Balkon oder einen sonstigen offenen
Raum ins Freie besteht, so dass Feuer und Rauchgase
nicht zu diesem Ausgang dringen können.
Gegen Brand geschützter Ausgang
Brandschutzausgang, zu dem ausschließlich Zugang
über einen Brandschutzraum auf der Etage besteht.
Brandmauer
Eine Wand, die für eine bestimmte Zeit die Ausbreitung
des Feuers auf ihre andere Seite verhindert und einem
damit verbundenen Einstürzen des Gebäudes oder eines
Gebäudeteils sowie dem durch den Einsturz verursachten Stößen standhält.
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Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Feuerwiderstandsdauer
In Minuten angegebene Zeitdauer, in der ein Bauteil
nachweislich die gestellten Anforderungen erfüllt.
Innengang
Gang im Fluchtbereich, der aus dessen Räumen zum
Ausgang führt.
Brandschleuse
Brandschutzraum zwischen zwei Brandabschnitten.
Eine Brandschleuse ist mit zwei Türen ausgestattet, die
sich getrennt zu dem jeweiligen angrenzenden
Brandabschnitt so öffnen, dass die Türen nicht zur
gleichen Zeit geöffnet werden müssen.
Schutzverkleidung
Die Oberfläche wird durch eine Verkleidung gebildet,
die für eine bestimmte Zeit die dahinter liegende
Konstruktion vor Entflammung, Verkohlung oder
sonstiger Beschädigung schützt.
Brandabschnitt
Teil eines Gebäudes, aus dem die Ausbreitung eines
Brandes durch Brandschutzbauteile oder in sonstiger
wirksamer Weise für eine bestimmte Zeit verhindert
wird.
Rauchwarnmelder
Gerät, dass einen entstehenden Brand feststellt und
Anwesende alarmiert.
Rettungsweg
Fahrweg oder sonstiger Fahrzeugzugang, auf dem
Rettungsfahrzeuge im Fall eines Brandes oder in einer
sonstigen Notsituation ausreichend nah an das Gebäude
oder die Entnahmestellen für Löschwasser heranfahren
können.
Oberfläche
Oberfläche einer Wand, einer Decke oder eines
Fußbodens, deren Eigenschaften für die Entstehung und
Ausbreitung eines Brandes von Bedeutung sind.
Fluchtbereich
Zusammenhängender und zweckmäßiger Gebäudeteil
für die Durchführung der Flucht. Ein Fluchtbereich ist
häufig gleichzeitig auch ein Brandabschnitt.
Rettungsweg
Von den Ausgängen der Etagen separater, für die
Löschmannschaften vorgesehener Weg in die
Kellergeschosse.
Rauchabzug
Durch Schwerkraft erfolgender oder maschineller
Abzug des bei einem Brand entstehenden Rauchs und
der Wärme aus dem Gebäude.
Feuerstätte
Teil eines Gebäudes oder Vorrichtung, in der feste,
flüssige oder gasförmige Stoffe verbrannt werden.
Notbeleuchtung
Beleuchtung, die bei Ausfall der normalen Beleuchtung
eine für die Sicherheit der Personen erforderliche
Beleuchtung sicherstellen soll.
Dachgeschoss
Raum zwischen oberster Geschossdecke und Dach, auf
dem Personen gehen können.
Nutzboden ist ein Boden in einem Wohnhaus, der zur
Aufbewahrung
von Gegenständen
oder
zum
Wäschetrocknen vorgesehen ist, und ein Raum zur
Aufbewahrung von Wirtschaftsgegenständen oder Heu
in einem landwirtschaftlich genutzten Gebäude.
Ein Dachgeschoss ist kein Hohlraum der obersten
Geschossdecke, auf dem aufgrund seiner geringen
Höhe, seiner Form oder aus einem anderem Grund
Personen nicht gehen können.
Ausgang
Eine direkt aus dem Fluchtbereich heraus führende Tür
oder ein Raum im Gebäude oder außerhalb des
Gebäudes, über den ein sicheres Verlassen des
Gebäudes im Fall eines Brandes auf Erdbodenhöhe oder
an einen anderen sicheren Ort möglich ist.
Ersatzweg
Ein schwieriger als der Ausgang zu benutzender Weg,
über den man vor dem Feuer in Sicherheit gelangen
kann.
4
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Feuerwiderstandsklassen
Gebäude
Gebäude werden in drei Feuerwiderstandsklassen
unterteilt: P1, P2 und P3.
Bauteile und Baumaterialien
In der Klassifizierung werden die EN-Normen
angewendet. Die Normen sind in den Hinweisen
auf weitere Informationen beschrieben.
Tragende und Brandschutzbauteile werden nach ihrer
Feuerwiderstandsfähigkeit in Klassen eingeteilt.
Die Anforderungen an Bauteile werden mit folgenden
Kennzeichnungen beschrieben:
R
Tragfähigkeit,
E
Raumabschluss,
EI
Raumabschluss und Wärmedämmung
EI1 oder EI2 Raumabschluss und Wärmedämmung
- für Türen und
- Fenster, die nur mit einem Werkzeug, Schlüssel
oder ähnlichem Gerät geöffnet werden können.
Beide Klassen erfüllen die für eine Tür oder ein Fenster
in den Vorschriften festgelegte El-Anforderung.
Erläuterung
Aufzüge können mit E oder El (SFS-EN 81-58)
gekennzeichnet sein.
Nach der Kennzeichnung R, REI, RE, EI, E ist die
Feuerwiderstandsdauer mit einer der folgenden Zahlen
angegeben: 15, 30, 45, 60, 90, 120, 180 oder 240. Die
damit vollständige Kennzeichnung ist die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils.
Erläuterung
Die Feuerwiderstandsklasse einer Wand kann beispielsweise REI 60 sein und die einer Tür in der Wand EI 30 oder
E 30. Ein Bauteil, dass die Anforderung an den Raumabschluss E erfüllt, kann aufgrund der Wärmestrahlung eine
Gefährdung darstellen. Das ist bei der Bestimmung des
Sicherheitsabstandes des Ausgangs zu den Wegen und zu
entflammbaren Materialien zu beachten.
Die Kennzeichnung kann ergänzt werden durch den
Zusatzbuchstaben:
M
Widerstandsfähigkeit gegen Stoß bei Brand.
Die Baustoffe werden nach ihrer Auswirkung auf die
Entstehung, Ausbreitung und Rauchentwicklung von
Bränden klassifiziert.
Die Hinweise auf weitere Informationen enthalten eine
Tabelle, in der die vorhandenen Baumaterialien ohne
Prüfung und gesonderte Genehmigung allgemein als zu
den Klassen A1 und A1FL zählend gelten können. Die
Tabelle basiert auf der Entscheidung 96/603/EG der
Kommission, geändert durch 2000/553/EG.
Die Baustoffklassen außer für Bodenbeläge werden mit
den Buchstaben
A1, A2, B, C, D, E, F gekennzeichnet.
Rohrartige Wärmedämmung wird mit den Buchstaben
A1L, A2L, BL, CL, DL, EL, FL gekennzeichnet.
Rauchentwicklung und Abtropfen wird durch die
Zusatzbuchstaben s und d angegeben. Rauchentwicklung ist mit den Buchstabens1, s2, s3 gekennzeichnet
und Abtropfen mit d0, d1, d2.
Erläuterung
A1
A2
B
C
D
E
F
Baustoffe - kein Beitrag zum Brand.
Baustoffe - vernachlässigbarer Beitrag zum
Brand.
Baustoffe - sehr begrenzter Beitrag zum Brand.
Baustoffe - begrenzter Beitrag zum Brand
Baustoffe - hinnehmbarer Beitrag zum Brand.
Baustoffe - hinnehmbares Brandverhalten.
Baustoffe - keine Leistung festgestellt.
s1
s2
s3
Sehr geringe Rauchentwicklung.
Geringe Rauchentwicklung.
Rauchentwicklung
entspricht
Anforderungen von s1 und s2.
d0
d1
d2
Kein brennendes Abtropfen oder Abfallen.
Schnelles brennendes Abtropfen oder Abfallen.
Brennendes Abtropfen oder Abfallen entspricht
nicht den Anforderungen d0 und d1.
nicht
den
Die Klassen A1 und F erscheinen stets ohne
Zusatzkennbuchstaben. E ohne Zusatzbuchstaben
bedeutet, dass der Baustoff kein brennendes Abtropfen
aufweist. Alle anderen Klassen haben Zusatzkennzeichnungen, z.B. A2-s1, d0, B-s1, d0, D-s2, d2, E-d2.
Die Konformität eines Bauteils wird im Versuch und
mit rechnerischen Methoden nachgewiesen.
Die Klassen von Bodenbelägen werden mit den
Buchstaben A1FL, A2FL, BFL, CFL, DFL, EFL, FFL
gekennzeichnet.
Die Bauteile müssen aus Baustoffen gefertigt sein, mit
denen sie in jeder Nutzungsweise die Klassifizierungsanforderungen für das jeweilige Material erfüllen.
Die Menge der Rauchentwicklung wird mit s1 oder s2
angegeben.
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ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Erläuterung
A1FL
A2FL
BFL
CFL
DFL
EFL
FFL
Baustoffe - kein Beitrag zum Brand.
Baustoffe - vernachlässigbarer Beitrag zum Brand.
Baustoffe - vernachlässigbarer Beitrag zum Brand.
Baustoffe - begrenzter Beitrag zum Brand.
Baustoffe - hinnehmbarer Beitrag zum Brand.
Baustoffe - hinnehmbares Brandverhalten.
Baustoffe - keine Leistung festgestellt.
s1
s2
Sehr geringe Rauchentwicklung..
Rauchentwicklung entspricht nicht den Anforderungen von s1.
In diesen Vorschriften und Regeln werden die Klassen
A1, A2-s1, d0, B-s1, d0, B-s2, d0, C-s2, d1, D-s2, d2,
E, A2FL-s1 ja DFL-s1 verwendet.
Die Klassen von Schutzverkleidungen werden mit den
Buchstaben
K2 10, K2 30, K2 60 gekennzeichnet. Die Klasse für die
Schutzverkleidung wird normalerweise zusammen mit
der Kennzeichnung für Baustoffe angegeben.
In diesen Vorschriften und Regeln werden die Klassen:
K2 60, K2 30, K2 10 verwendet.
Dächer werden danach in Klassen eingeteilt, inwieweit
diese hinsichtlich einer äußeren Entflammungsgefahr
als schwer entflammbar und langsam brandweiterleitend
gelten können und inwieweit sie ihren Unterbau vor
Entflammung schützen können.
In diesen Vorschriften und Regeln wird die Klasse
BROOF(t2) verwendet.
Die Hinweise auf weitere Informationen enthalten eine
Tabelle, die dort angegebenen Dächer können ohne
Prüfung und gesonderte Genehmigung allgemein als zur
Klasse BROOF zählend gelten. Die Tabelle basiert auf der
Entscheidung 2000/553/EG der Kommission.
Nutzungsweisen der Gebäude
Gebäude und deren Brandabschnitte werden nach ihrer
Hauptnutzungsweise eingeteilt. Ausgangspunkt der
Einteilung ist die Nutzungszeit - Tagesnutzung,
Abendnutzung oder Nachtnutzung - sowie der Umstand,
wie gut die Nutzer die Räumlichkeiten kennen und in
der Lage sind, sich im Fall eines Brandes selbst oder mit
Hilfe anderer Personen in Sicherheit zu bringen.
Gebäude entsprechend der
Grundlagen zu bedenken.
vorstehend
genannten
Die Beispiele stellen die üblichsten Nutzungsweisen
dar; in Einzelfällen ist die Einteilung eines Gebäudes
oder eines Abschnitts nach der Art der Aktivität in dem
Beherbergungsräume
Räumlichkeiten, die normalerweise ganzjährig in
Benutzung sind und in denen sich keine
Wohnungen
Z. B.
Wohnräume
Ferienwohnungen
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ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
pflegebedürftigen
oder
Personen aufhalten.
Z. B.
Hotels
Ferienhäuser
Internate
isoliert
untergebrachten
Pflege- und Strafeinrichtungen
Räumlichkeiten, die normalerweise ganzjährig in
Benutzung sind und in denen sich pflegebedürftige oder
isoliert untergebrachte Personen aufhalten.
Z.B.
Krankenhäuser
Alterspflegeheime
geschlossene Strafanstalten
Versammlungs- und Geschäftsräume
Räumlichkeiten, die normalerweise am Tag oder abends
genutzt werden und in denen sich eine große Zahl von
Publikum oder Kunden aufhalten.
Z.B.
Restaurants
Geschäfte
Schulen
Sporthallen
Ausstellungshallen
Theater
Kirchen
Bibliotheken
Tagesstätten
Betriebsräume
Räumlichkeiten, die normalerweise am Tag genutzt
werden und in denen sich vor allem Personal aufhält,
das sich in den Räumen auskennt.
Z. B.
Büros
Ämter
Verwaltungseinrichtungen
Produktions- und Lagerräume
Räume, in denen sich stets das gleiche, mit den
örtlichen Gegebenheiten vertraute Personal aufhält.
Z.B.
Normale Industrieanlagen
Landwirtschaftliche Produktionsanlagen
Größere Lager
Produktions- und Lagereinrichtungen werden in zwei
Feuerwiderstandsklassen
eingeteilt
(1,
weniger
gefährlich und 2, gefährlicher). Für Produktions- und
Lagereinrichtungen liegen in Teil E2 der Finnischen
Bauvorschriftensammlung gesonderte Regeln vor.
Produktionsund
Lagerräume
können
mit
brandgefährdeten oder explosionsgefährdeten Räumen
verbunden sein, in denen in erheblichem Maße oder in
gefährlicher Weise Stoffe oder Produkte, die eine
Brand- oder Explosionsgefahr darstellen, hergestellt,
bearbeitet oder aufbewahrt werden. Brand- oder
explosionsgefährdete Räume können sich auch in
Gebäuden einer anderen Nutzungsgruppe befinden.
Garagen
Zu Garagen bestehen in Teil E4 der Finnischen
Bauvorschriftensammlung gesonderte Regeln.
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ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
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ALLGEMEINES
1.1 Geltungsbereich
1.1.1
Die vorliegenden Vorschriften und Regeln betreffen die Brandsicherheit von neuen Gebäuden.
Erläuterung
Bei Reparaturen und Umbauten eines Gebäudes gelten die
vorliegenden Vorschriften und Regeln entsprechend den
Bestimmungen in § 13 des Bodennutzungs- und
Baugesetzes.
1.2 Grundlegende Anforderung
1.2.1
Als grundlegende Anforderungen für Gebäude und sonstige Bauobjekte gilt, was in der Verordnung über
Bodennutzungs- und Bauverordnung oder in anderen Rechtsvorschriften geregelt und festgelegt ist.
Hinsichtlich der Brandsicherheit bedeutet dies vor allem, dass
-
die tragenden Bauteile eines Gebäudes im Brandfall eine für sie festgelegte Mindestzeit standhalten
müssen;
die Entwicklung und Ausbreitung von Rauch im Gebäude begrenzt sein muss;
die Brandübertragung auf in der Nähe befindliche Gebäude begrenzt werden muss;
sich im Gebäude befindliche Personen im Brandfall das Gebäude verlassen können müssen oder
diese in anderer Weise in Sicherheit gebracht werden können müssen;
die Sicherheit der Rettungsmannschaften beim Bauen zu berücksichtigen ist.
1.3 Nachweis der Erfüllung der Anforderung
1.3.1
Die Anforderung der Brandsicherheit gilt als erfüllt, wenn das Gebäude unter Einhaltung der in diesen
Vorschriften und Regeln angegebenen Feuerwiderstandsklassen und Werte projektiert und gebaut wird.
1.3.2
Die Anforderung der Brandsicherheit gilt ebenfalls als erfüllt, wenn das Gebäude auf der Grundlage einer
angenommenen Brandentwicklung projektiert und gebaut wird, die alle in dem fraglichen Gebäude
wahrscheinlich entstehenden Situationen berücksichtigt. Die Erfüllung der Anforderung wird
fallspezifisch unter Beachtung der Eigenschaften und Nutzung des Gebäudes festgestellt.
Regel
Bei der Projektierung werden Verfahren angewendet,
deren Eignung nachgewiesen wurde. Bei Prüf- und
Berechnungsverfahren gemäß den europäischen (EN) und
internationalen (ISO) Normen kann davon ausgegangen
werden, dass sie die Anforderung in Bezug auf die
Eignung erfüllen, sofern sich der Geltungsbereich des
Verfahrens auf die Anwendung erstreckt.
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ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Die Planungsgrundlagen, angewendeten Modelle und erzielten Ergebnisse sind im Rahmen des
Baugenehmigungsverfahrens darzulegen.
Regel
Die Unterlagen müssen dabei mindestens die folgenden
Angaben enthalten:
eine Beschreibung des Gebäudes und der darin
befindlichen Brandsicherheitsvorrichtungen,
Annahmen zur Nutzung des Gebäudes über seinen
gesamten Lebenszyklus,
Annahmen
zu
Einsatzmöglichkeiten
der
Feuerwehr,
Grundlagen für ausgewählte Brandsituationen in
dem Prüfobjekt,
Prüfung von Ausfällen in dem erforderlichen
Umfang mit Begründung,
während der Nutzung des Gebäudes erforderliche
Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten,
Beschreibung der
verwendeten
Verfahren,
einschließlich
der
Anwendbarkeit
von
Berechnungs- und Prüfverfahren und deren
Einschränkungen sowie Ausgangsdaten und
Annahmen mit Begründungen,
gefundene Ergebnisse mit Sensitivitätsanalyse (zur
Klärung der Frage, ob eine geringe Veränderung
der Annahmen eine erhebliche Änderung in der
Brandsicherheit bewirken würde),
Genehmigungskriterien
und
Vergleich
der
erhaltenen Ergebnisse sowie
Kennzeichnung
und
Abgrenzung
der
Anwendungsbereiche, sofern bei der Planung beide
Methoden zum Nachweis der Erfüllung der
Anforderungen gemäß 1.3.1 und 1.3.2 angewendet
wurden.
1.4 Gegenseitige Anerkennung
1.4.1
Der Anhang zu den vorliegenden Vorschriften und Regeln enthält Angaben zu den anwendbaren Normen
hinsichtlich der Prüfverfahren und Klassifizierung. Neben den und anstelle der genannten Normen kann
ebenso auch eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft geltende ENoder andere Norm angewendet werden.
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ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
2
BRANDLAST
2.1 Berechnung der Brandlast
2.1.1
Die Brandlast wird auf der Grundlage der Nutzungsweise des Brandabschnitts berechnet. Die Brandlast
kann ebenso mittels einer zuverlässigen Schätzung oder Berechnung bestimmt werden. Bei der
Berechnung der Brandentwicklung werden auch die Lage der Brandlast, die Brandgeschwindigkeit und
die Verbrennungseigenschaften herangezogen.
Regel
Ausgangspunkt für die Bestimmung der Brandlast ist die
Hauptnutzungsweise der Räumlichkeiten. In einem
Gebäude gibt es häufig ihrer Brandlast nach unterschiedliche Brandabschnitte. Damit kann es erforderlich sein, die
Brandlast jedes Abschnitts gesondert zu bestimmen und
die Konstruktionen für den fraglichen Brandabschnitt
danach zu bemessen.
2.2 Brandlasten
2.2.1
Die verschiedenen Nutzungsweisen werden nach der Brandlastdichte in Brandlastgruppen eingeteilt. Es
gibt folgende Gruppen von Brandlasten:
Regel
Grundsätze zur Einteilung verschiedener Nutzungsweisen in Gruppen von Brandlasten:
über 1200 MJ/m2;
-
Lager, die separate Brandabschnitte sind.
Die Brandlast von Produktions- und Lagereinrichtungen
wird objektspezifisch bestimmt oder bewertet.
mindestens 600 MJ/m2 und höchstens 1200 MJ/m2;
-
unter 600 MJ/m2;
-
Ein Teil der Versammlungs- und Geschäftsräume wie
Geschäfte, Ausstellungshallen und Bibliotheken;
Kellerabschnitte von Wohngebäuden, in denen sich
Abstellräume befinden;
Reparatur- und Wartungsstätten für Motorfahrzeuge.
Wohnungen, Beherbergungsräume sowie Pflege- und
Strafeinrichtungen;
ein Teil der Versammlungs- und Geschäftsräume
wie Restaurants, Geschäfte, mit höchstens
300 h-m2, Büros, Schulen, Sporthallen, Theater,
Kirchen und Tagesstätten;
Garagen.
Dieser Gruppe können normalerweise auch Räumlichkeiten zugerechnet werden, deren Brandlastdichte mehr
als 600 MJ/m2 beträgt, sofern diese Räume mit einer
automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sind.
2.2.2
Die Feuerwiderstandsanforderungen für tragende und Brandschutzbauteile beruhen auf den vorstehend
beschriebenen Gruppen für die Brandlast.
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ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
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FEUERWIDERSTANDSKLASSE EINES GEBÄUDES
3.1 Feuerwiderstandsklassen
3.1.1
Die Feuerwiderstandsklassen eines Gebäudes sind P1, P2 und P3.
Erläuterung
Für tragende Konstruktionen von Gebäuden der Feuerwiderstandsklasse P1 ist grundsätzlich davon auszugehen,
dass sie einem Brand ohne einzustürzen standhalten. Größe
des Gebäudes und Personenzahl sind nicht begrenzt.
Die Anforderungen an tragende Konstruktionen von
Gebäuden der Feuerwiderstandsklasse P2 liegen brandtechnisch unter der vorstehend beschriebenen Klasse.. Ein
ausreichendes Sicherheitsniveau wird durch die Festlegung
von Anforderungen an die Eigenschaften der Oberflächenelemente und Anforderungen in Bezug auf Vorrichtungen und Systeme, die die Brandsicherheit erhöhen,
erreicht. Darüber hinaus sind Geschosszahl und Anzahl der
zugelassenen Personen je nach Nutzungsweise begrenzt.
Für tragende Konstruktionen in Gebäuden der Feuerwiderstandsklasse P3 bestehen keine besonderen
Anforderungen in Bezug auf den Feuerwiderstand . Ein
ausreichendes Sicherheitsniveau wird durch die
Begrenzung der Gebäudegröße und der zugelassenen
Personenzahlen je nach Nutzungsweise erreicht.
Von der Einteilung der Klassen kann aus besonderen Gründen abgewichen werden.
3.1.2
Die einzelnen Teile eines Gebäudes können zu unterschiedlichen Feuerwiderstandsklassen gezählt
werden, vorausgesetzt, dass die Ausbreitung des Brandes durch Brandmauern verhindert wird.
Die Ausgänge von Gebäudeteilen, die durch Brandmauern voneinander getrennt sind, sind gesondert so
anzulegen, dass die eventuell in einer Brandmauer vorhandene Tür im Brandfall nicht geöffnet werden
muss.
3.2 Begrenzungen der Gebäudegröße und der Personenzahlen
3.2.1
Die Begrenzungen für die Gebäudegröße sind in Tabelle 3.2.1 dargestellt.
Als maximale Geschossfläche können auch größere als in der Tabelle angegebene Werte zugelassen
werden, wenn in dem Gebäude ein automatischer Brandmelder, eine automatische Rauchabzugsanlage
oder eine automatische Feuerlöschanlage installiert sind.
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ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
TABELLE 3.2.1
Nutzungscharakter des Gebäudes
BEGRENZUNGEN IN BEZUG AUF DIE
GEBÄUDEGRÖSSE
Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes
P1
P2
P3
GESCHOSSZAHL
- allgemein
keine Begrenzung
max. 2
max. 2
- Wohnhaus, Betriebsgebäude
- automatische Feuerlöschanlage
keine Begrenzung
keine Begrenzung
max. 4
max. 8
max. 2
max. 2
keine Begrenzung
max. 2
max. 1
keine Begrenzung
max. 9 m
max. 9 m
keine Begrenzung
keine Begrenzung
max. 14 m
max. 26 m
keine Begrenzung
keine Begrenzung
max. 14 m
- eingeschossig
keine Begrenzung
keine Begrenzung
max. 2400 m2
- zweigeschossig
keine Begrenzung
keine Begrenzung
max. 1600 m2
Geschossfläche in Produktions- und Lagereinrichtungen
sowie in Garagen
- eingeschossig
keine Begrenzung
keine Begrenzung
- Produktions- und Lagereinrichtungen,
Garage
HÖHE
- allgemein
- Wohnhaus, Betriebsgebäude
- automatische Feuerlöschanlage
- eingeschossige Produktions- oder
Lagereinrichtung
GESCHOSSFLÄCHE
Geschossfläche allgemein
- zweigeschossig
Erläuterung
max. 9 m
max. 9 m
keine
Begrenzung
keine Begrenzung
keine Begrenzung
nicht
zugelassen
Die Höhe des Gebäudes ist die Höhe der Schnittlinie von
Fassadenfläche und Dach über dem Erdboden (MRA § 58).
Gegebenenfalls wird der Mittelwert der Höhe der
Gebäudeeckpunkte ermittelt.
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ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
3.2.2
Die Begrenzungen für die Anzahl der Personen in einem zweigeschossigen Gebäude sind in Tabelle 3.2.2
dargestellt.
TABELLE 3.2.2
Nutzungsweise
MAXIMAL ZUGELASSENE ANZAHL VON PERSONEN IN EINEM GEBÄUDE
Geschosse Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes
P1
P2
P3
Wohnungen
keine Begrenzung
keine Begrenzung
keine Begrenzung
Beherbergungsräume
1
2
keine Begrenzung
keine Begrenzung
Anzahl der Plätze 150
Anzahl der Plätze 50
Anzahl der Plätze 50
Anzahl der Plätze 10
Pflege- und Strafeinrichtungen
1
2
keine Begrenzung
keine Begrenzung
Anzahl der Plätze 100
Anzahl der Plätze 25
Anzahl der Plätze 10
nicht zugelassen
Versammlungs- und Geschäftsräume
1
2
keine Begrenzung
keine Begrenzung
keine Begrenzung
Personen 250
Personen 500
Personen 50
Betriebsräume
1
2
keine Begrenzung
keine Begrenzung
keine Begrenzung
keine Begrenzung
keine Begrenzung
Angestellte 150
Produktions- und Lagerräume
1
2
keine Begrenzung
keine Begrenzung
keine Begrenzung
Angestellte 50
keine Begrenzung
nicht zugelassen
Regel
Wenn mehr als zweigeschossige Gebäude gemäß Tabelle 3.2.1 gebaut werden dürfen,
dann bestehen für diese keine Begrenzungen in Bezug auf die Personenzahl.
Die Begrenzungen für zugelassene Personenzahlen in einem zweigeschossigen Gebäude
betreffen Fälle, in denen die Räumlichkeiten für die angegebene Nutzungsweise sich
sämtlichst oder teilweise im zweiten Stockwerk des Gebäudes befinden. Befinden sich
diese Räumlichkeiten ausschließlich im Erdgeschoss, so können die Begrenzungen für
eingeschossige Gebäude verwendet werden.
Verfügt ein Gebäude über Räumlichkeiten, die zu unterschiedlichen Kategorien der
Nutzungsweise zählen, so wird das Sicherheitsniveau des Gebäudes durch Prüfung des
Gebäudes insgesamt bewertet.
13
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
4
BRANDVERMEIDUNG
4.1 Allgemeine Anforderungen
4.1.1
Das Gebäude ist so zu projektieren, zu errichten und auszustatten, dass das Risiko einer Brandentstehung
möglichst gering ist. Dabei ist auch das Risiko einer äußeren Brandentstehung zu berücksichtigen.
4.1.2
Die technischen Installationen sind so vorzunehmen, dass das Risiko einer Brandentstehung sowie der
Ausbreitung von Brand und Rauch in dem Gebäude durch diese Installationen nicht erheblich größer wird.
4.1.3
Feuerstätten, Rauchabzüge und Heizungen sind so anzulegen und zu bauen bzw. zu installieren, dass
durch ihren Gebrauch keine Brand- oder Explosionsgefahr entsteht.
Erläuterung
Die Vorschriften und Regeln zu Rauchabzügen sind in
Teil E3 der Finnischen Bauvorschriftensammlung enthalten,
die Regeln zu gemauerten Feuerstätten in Teil E8 sowie zu
Kesselräumen und Brennstofflagern in Teil E9. Zu Elektround Heizungsanlagen bestehen gesonderte Vorschriften.
5
BRANDBEGRENZUNG AUF EINEN BRANDABSCHNITT
5.1 Allgemeine Anforderungen
5.1.1
Zur Begrenzung der Brand- und Rauchausbreitung, der Sicherung der Flucht, zur Erleichterung der
Rettungs- und Löscharbeiten und Begrenzung von Sachschäden sind Gebäude in der Regel in Brandabschnitte zu unterteilen.
5.1.2
Die einzelnen Stockwerke, Kellergeschosse und das Dachgeschoss sind normalerweise als verschiedene
Brandabschnitte einzurichten (Geschossabschnitte).
Die Größe eines Brandabschnitts ist so zu begrenzen, dass ein in einem Abschnitt entstandener Brand
keine erheblichen Sachschäden anrichtet (Flächenabschnitte).
In ihrer Nutzungsweise und Brandlast wesentlich unterschiedliche Räumlichkeiten sind als verschiedene
Brandabschnitte vorzusehen, sofern dies zum Schutz von Personen und Gegenständen erforderlich ist
(Abschnitte nach Nutzungsweisen).
Regel
Ein Brandabschnitt kann mehrere Geschosse umfassen,
jedoch keine Abschnitte mit Beherbergungs- und
Patientenräumen.
Beispiele für übliche Brandabschnitte sind Treppenhäuser,
Wohnräume, Garagen und Kesselräume sowie Produktionsräume und Warenlager von Produktionsgebäuden. Im Dach14
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
geschoss befindliche Maschinenräume für Aufzüge, Saunaräume oder sonstige Räume werden in der Regel als eigener
Brandabschnitt von dem übrigen Dachgeschoss abgetrennt.
In Wohngebäuden außer 3- bis 8-geschossigen Gebäuden
der Klasse P2 dürfen im Dachgeschoss Räume für die
Aufbewahrung von Haushaltsgegenständen der Bewohner
und zum Wäschetrocknen angelegt sein. In anderen
Gebäuden ist ein Nutzdachboden nicht zugelassen; eine
Ausnahme stellen landwirtschaftliche Produktions- und
Lagergebäude dar, sofern dadurch keine Gefährdung von
Personen und Tieren verursacht wird. Die vorstehenden
Bestimmungen gelten nicht für Räume, die anderweitig
für ein Dachgeschoss zugelassen sind und die Anforderungen an einen Brandabschnitt erfüllen.
5.1.3
In einem Gebäude, in dem brand- oder explosionsgefährliche Räume angelegt sind, dürfen keine Wohnungen,
Beherbergungsstätten, Pflege- und Strafeinrichtungen und Versammlungsräume vorgesehen werden.
Regel
Wird die Anlage von Räumen aus besonderen Gründen
zugelassen, so dürfen die genannten Räumlichkeiten nicht
unmittelbar aneinander grenzen, oder durch wirksame
Regelungen ist sicherzustellen, dass für Personen keine
Gefährdung entsteht. In Bezug auf eine Explosionsgefahr
sind stets besondere Planungen erforderlich.
5.2 Fläche eines Brandabschnitts
5.2.1
Die maximale Fläche eines Brandabschnitts ist in Tabelle 5.2.1 dargestellt.
TABELLE 5.2.1
Nutzungsweise
MAX. FLÄCHENGRÖSSE EINES BRANDABSCHNITTS
Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes
P1
P2
P3
GESCHOSSE
Wohngebäude
Brandabschnitte
nach Wohnungen
Brandabschnitte
nach Wohnungen
Brandabschnitte
nach Wohnungen
Beherbergungsräume sowie Pflege- und Strafeinrichtungen
- Übernachtungsräume
800 m2
- sonstige Räume
1600 m2
800 m2
1600 m2
400 m2
400 m2
Versammlungs- und Geschäftsräume
sowie Betriebsräume
2400 m2
2400 m2
400 m2
Produktions- und Lagerräume
sowie Garagen
nach
Ermessen 1)
nach
Ermessen 1)
nach
Ermessen 1)
DACHGESCHOSSE UND HOHLRÄUME AN DER OBEREN GESCHOSSDECKE
1600 m2
KELLER
1600 m2
800 m2
entsprechend den
Abschnitten der
unteren Geschosse 2)
800 m2
400 m2
15
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Anmerkungen zur Tabelle
1)
2)
Regel
Die Regeln für Produktions- und Lagereinrichtungen sind in Teil E2 der
Finnischen Bauvorschriftensammlung und die Regeln für Garagen in
Teil 4 enthalten.
In einem Wohngebäude kann dies bei Vorliegen besonderer Gründe durch
die Unterteilung in Brandabschnitte von max. 200 m2 ersetzt werden.
Die Fläche wird wie die Raumfläche ermittelt.
5.2.2
Zur Sicherung einer Flucht und Erleichterung der Rettungs- und Löscharbeiten werden die
Brandabschnitte weiterhin in Teilabschnitte gegliedert:
Beherbergungsstätten sowie Pflege- und Strafeinrichtungen nach Beherbergungsräumen;
Dachgeschosse und Hohlräume an der oberen Geschossdecke in Abschnitte von max. 400 m2.
5.2.3
Brandabschnitte können durch Ausstattung des Abschnitts mit einem automatischen Brandmelder, einer
automatischen Rauchabzugsanlage oder einer automatischen Feuerlöschanlage vergrößert werden.
6
ERHALTUNG DER TRAGFÄHIGKEIT VON
KONSTRUKTIONEN
6.1 Allgemeine Anforderungen
6.1.1
Das Gebäude und seine Bauteile dürfen unter Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeit nach der
Entstehung des Brandes nicht einstürzen. Wenn die Sicherheit von Personen oder der Umfang der
Schäden es erfordert, muss ein Gebäude der Verbrennung der gesamten Brandlast und der Abkühlung
standhalten.
6.1.2
Wenn für ein tragendes Bauteil eine längere Feuerwiderstandsdauer in Bezug auf den Raumabschluss E
und die Dämmung I als in Bezug auf die Tragfähigkeit R gefordert wird, so wird auch für die
Tragfähigkeit eine längere Feuerwiderstandsdauer angesetzt.
6.1.3
Die Bemessung einer tragenden Konstruktion kann auf einer genormten Klassifizierung auf der
Grundlage einer Temperatur-Zeit-Kurve oder auf Belastungen entsprechend einer angenommenen
Brandentwicklung beruhen.
6.2 Bemessung auf der Grundlage der Feuerwiderstandsklassen
6.2.1
Die Anforderungen für die Tragfähigkeit von Konstruktionen sind in Tabelle 6.2.1 dargestellt.
Regel
Die Anforderungen gehen davon aus, dass zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen und zur Schadensbegrenzung mehr als zweigeschossige Gebäude der Klasse
P1 während des Brandes und der Abkühlung nicht
einstürzen dürfen. Für die Rahmenkonstruktion wird
angenommen, dass diese einem Verbrennen aller
16
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
brennbaren Stoffe im Gebäude oder einem Teil des
Gebäudes ohne Löschen standhalten.
Ein Schadensrisiko in erheblichem Umfang kann bei
einem höchstens zweigeschossigen Gebäude der Klasse
P1 ein entsprechendes Standhalten erfordern.
6.2.2
Tragende Bauteile werden entsprechend der Anforderung in Bezug auf die Klasse unter Verwendung
einer Temperatur-Zeit-Kurve projektiert. Die Vorschriftsmäßigkeit wird wie folgt nachgewiesen:
durch Versuch,
durch Berechnung,
durch Kombination der Ergebnisse von Versuch und Berechnung oder
durch Verwendung einer zugelassenen Tabellenangabe.
17
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
TABELLE 6.2.1
KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN FÜR TRAGENDE KONSTRUKTIONEN
Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes
P1
Brandlast MJ/m2
über 1200
600-1200
unter 600
Spalte
max. zweigeschossige Gebäude allgemein
- wenn die Dämmung des Gebäudes nicht
mindestens A2-s1, d0 ist
- Pflege und Strafeinrichtungen,
Beherbergungsräume, Keller
1
R 120*
2
R 90*
R 120
3- bis 8-geschossige Gebäude allgemein
3- bis 8-geschossige Wohn- und Betriebsgebäude
- die Geschosse
- Kellergeschosse, Brandlast unter 600 MJ/m2
- Kellergeschosse, Brandlast 600-1200 MJ/m2
- Kellergeschosse, Brandlast über 1200 MJ/m2
P2
P3
3
R 60*
4
R 30
5
-
R 90
R 60
R 30
-
R 120
R 90
R 60
R 30
-
R 180
R 120
R 60
■
■
R 180
R 120
R 60
R 60
R 601)
R 60
R 120
R 180
■
■
■
■
R 120
R 180
über 8-geschossige Gebäude
R 240
R 180
R 120
■
■
Kellergeschosse unterhalb des
obersten Kellergeschosses
R 240
R 180
R 120
R 120
R 60
Anforderungen für Konstruktionen der obersten Geschossdecke, wenn die Dämmungen der obersten Geschossdecke mindestens
Klasse A2-s1, d0 ist, oder die Dämmungen in Gebäuden der Klasse P1 mit einer Schutzverkleidung der Klasse K 2 60 geschützt
sind oder mit einem Bauteil EI 60 und in Gebäuden der Klasse P2 mit einer Schutzverkleidung der Klasse K2 30 oder einem
Bauteil EI 30.
- max. 2 Geschosse, kein Dachgeschoss;
Konstruktionen, die einen wesentlichen
Teil des tragenden Rahmens oder der Versteifungen
ausmachen 2)
R 60
R 60
R 60
R 30
-
- max. 2 Geschosse, kein Dachgeschoss;
Konstruktionen, die keinen wesentlichen
Teil des tragenden Rahmens oder der Versteifungen
ausmachen 2)
R 15
R 15
R 15
R 15
-
Konstruktionen des Dachgeschosses oder Hohlraums, die
keine wesentlichen
Bauteile des tragenden Rahmens oder der Versteifungen
sind
Anmerkungen zur Tabelle:
-
-
-
-
Die Anforderung der Feuerbeständigkeit für Balkons entspricht der Hälfte der Anforderung für
die tragenden Konstruktionen des Geschosses.
In Produktions- und Lagereinrichtungen sind gemäß den Regeln E2 der Finnischen
Bauvorschriftensammlung Lockerungen der Anforderungen zulässig.
18
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
1) Dämmungen und sonstige Füllungen müssen mindestens aus Baustoffen der Klasse A2-s1, d0
bestehen.
Sind die tragenden Konstruktionen eines Gebäudes nicht mindestens Klasse A2-s1, d0, muss das
Gebäude mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet sein und die Konstruktionen sind
mindestens entsprechend Tabelle 6.2.2 gegen Entflammung, Verkohlung und sonstige
Beschädigung geschützt.
2) Regel: Die wesentlichen Teile des tragenden Rahmens und der Versteifungen im Sinne von
Tabelle 6.2.1 sind Primärträger und Dachbalken, versteifende Sekundärträger und Versteifungen
der obersten Geschossdecke sowie sonstige einzelne Konstruktionen, die zur Erhaltung der
Stabilität der obersten Geschossdecke dienen, sowie Verbindungen zwischen diesen. Die anderen
Bauteile sind keine wesentlichen Teile des tragenden Rahmens und der Versteifungen .
In der Tabelle
verwendete Zeichen:
*
=
=
■
=
=
wenn die tragenden Konstruktionen nicht mindestens die Klasse A2-s1, d0
haben, müssen die Dämmungen und sonstige Füllungen aus Baustoffen
mindestens der Klasse A2-s1, d0 bestehen
die tragenden Konstruktionen sind aus Baustoffen mindestens
der Klasse A2-s1, d0
keine Klassifizierungsanforderung
nicht möglich
19
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
TABELLE 6.2.2
MEHR ALS ZWEIGESCHOSSIGE GEBÄUDE DER KLASSE P2, AUTOMATISCHE
LÖSCHANLAGE UND SCHUTZ DER KONSTRUKTIONEN
Automatische
Löschanlage
Wohngebäude:
Klasse 2 (SFS-INSTA
900-1) oder
entsprechendes
Leistungsniveau.
Betriebsgebäude:
OH (SFS-EN 12845)
oder entsprechendes
Leistungsniveau.
Raumseitige
Schutzverkleidunga
K2 10, A2-s1, d0
Wohn- und
Betriebsgebäude 3 bis 4
Geschosse
Nein
Wohn- und
Betriebsgebäude 5 bis 8
Geschosse
OH (SFS-EN 12845)
oder entsprechendes
Leistungsniveau. Die
Feuerlöschanlage muss
mindestens mit einer
gesicherten einfachen
Wasserquelle der Klasse
B ausgestattet sein.
K2 60, A2-s1, d0, oder
Schutz durch ein Bauteil
EI 60, darin Beplattungen
aus Baustoff A2-s1, d0.
Bauteilschicht gegen
tragende Bauteile
K2 10, A2-s1, d0 oder
EI 15, A2-s1, d0.
K2 30, A2-s1, d0 oder
Schutz durch ein Bauteil
EI 30, davon eine
Bauteilschicht gegen
tragende Bauteile
K2 10, A2-s1, d0 oder
EI 15, A2-s1, d0.
Wohn- und
Betriebsgebäude 3 bis 4
Geschosse
Anmerkungen zur Tabelle:
Außenseitige
Schutzverkleidungb
K2 10, A-s1, d0
Erläuterung
SFS-INSTA 900-1
”Wohnungssprinkleranlagen.
Teil 1: Planung, Installation
und Instandhaltung"
SFS-EN 12845 ”Ortsfeste
Brandbekämpfungsanlagen.
Automatische
Sprinkleranlagen. Planung,
Installation und
Instandhaltung"
a)
b)
c)
K2 30, A2-s1, d0, oder
Schutz durch ein Bauteil
EI 30, davon eine
Bauteilschicht gegen
tragende Bauteile
K2 10, A2-s1, d0 tai
EI 15, A2-s1, d0.
K2 30, A2-s1, d0, oder
Schutz durch ein Bauteil
EI 30, davon eine
Bauteilschicht gegen
tragende Bauteile
K2 10, A2-s1, d0 tai EI
15, A2-s1, d0c
SFS-EN 12845 ”Ortsfeste
Brandbekämpfungsanlagen.
Automatische
Sprinkleranlagen. Planung,
Installation und
Instandhaltung"
In Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage kann die Anforderung für
eine Schutzverkleidung an der Oberfläche der Zwischendecken wie folgt
gelockert werden:
K210 => keine Anforderung; K2 30 => EI 15, A2-s1, d0.
An Außenseiten der tragenden Bauteile oder Lüftungsschlitze angrenzende
Teile außer an der obersten Geschossdecke. Als Ersatzwege dienende
Balkonkonstruktionen werden mit Baustoffen der Klasse K2 30, A2-s1, d0
schutzverkleidet.
Lockerung der Anforderung: Schutzverkleidung K2 10, A2-s1, d0, wenn die
Fassade mindestens Klasse
B-s1,d0 ist. Erfüllt die Fassadenverkleidung die Anforderung EI 15, so kann
die Schutzverkleidung für die Geschosse 3 bis 8 aus einem Baustoff der
Klasse K2 10, A2-s1, d0 sein.
6.2.3
Der tragende Rahmen eines nachträglich in einem höchstens 7-geschossigen Wohngebäude für
Wohnzwecke zusätzlich errichteten Geschosses mit einer Brandlast von unter 600 MJ/m2 muss aus
Baustoffen der Klasse D-s2, d2 bestehen. Die Höhe des Gebäudes darf nach der Aufstockung durch ein
zusätzliches Geschoss 26 Meter nicht überschreiten. Die Anforderung für die tragenden Konstruktionen
des Zusatzgeschosses ist R 60, und sie sind mit der Klasse K2 30 schutzzuverkleiden oder durch ein
Bauteil EI 30 zu schützen. Bei der Ausführung der Wohnungen als Brandabschnitte und in Bezug auf die
Anforderungen an die Brandschutzbauteile sind die Anforderungen für die Wohnung mit einer
Feuerwiderstandsklasse P1 zu erfüllen. Dämmungen und sonstige Füllungen des Zusatzgeschosses
müssen mindestens aus Baustoffen der Klasse A2-s1, d0 bestehen.
Regel
Werden mehr als ein zusätzliches Geschoss gebaut, so
sind die Anforderungen an ein Wohngebäude der
Feuerwiderstandsklasse P2 sowie die Grenzen für die
Geschossanzahl und Höhe zu erfüllen.
20
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
6.3 Bemessung auf der Grundlage der Brandentwicklung
6.3.1
Beruht die Bemessung der tragenden Konstruktionen auf einer angenommenen Brandentwicklung, so gilt
das Gebäude für die tragenden Konstruktionen als brandsicher, wenn:
ein mehr als zweigeschossiges Gebäude in der Regel während eines Brandes und der Auskühlung
nicht einstürzt oder
ein höchstens zweigeschossiges Gebäude in der für die Sicherstellung der Flucht, der
Rettungsarbeiten und bis das Feuer unter Kontrolle gebracht wird, nicht einstürzt.
Als Brandbelastung werden die Bedingungen einer angenommenen Brandentwicklung in der Weise
verwendet, dass die Brandbelastung aller Wahrscheinlichkeit nach die in dem fraglichen Gebäude
entstehenden Situationen erfasst.
Erläuterung
Die Grundsätze für die Anwendung der Verfahren auf der
Grundlage der Brandentwicklung sind unter 1.3.2
dargestellt.
7
VERMEIDUNG DER BRANDAUSBREITUNG ÜBER EINEN
BRANDABSCHNITT HINAUS
7.1 Allgemeine Anforderungen
7.1.1
Brandschutzbauteile und damit verbundene Vorrichtungen und Ausrüstungen sind so auszuführen, dass
eine Brandausbreitung von einem Abschnitt in den nächsten für eine bestimmte Zeit verhindert wird.
7.2 Anforderungen an die Feuerwiderstandsklasse von Brandschutzbauteilen
7.2.1
Die Klassifizierungsanforderungen an Brandschutzbauteile und Bauteile zur Unterteilung eines
Brandabschnitts sind in Tabelle 7.2.1 dargestellt.
21
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
TABELLE 7.2.1
BRANDSCHUTZBAUTEILE
Spalte
Brandschutzbauteile in
den Geschossen
- Brandschutzbauteile zur Unterteilung
(Wände und Türen von
Beherbergungsräumen)
Brandschutzbauteile in den
Dachgeschossen
- Brandschutzbauteile zur Unterteilung
KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN
Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes
P1
P2
Brandlast MJ/m2
Geschossanzahl
über 1200
600-1200
unter 600
3-8
1-2
P3
1
2
3
4
5
6
EI 120
EI 90
EI 60
EI 60
EI 30
EI 30
EI 15
EI 15
EI 15
■
EI 15
EI 15
EI 30
EI 15
EI 30
EI 15
EI 30
EI 15
EI 30
EI 15
EI 30
EI 15
EI 30
EI 15
Brandschutzbauteile in den Kellern
Anmerkungen zur Tabelle:
EI 120
EI 90
EI 60
wie P1
EI 60
EI 30
Klassifizierungsanforderungen für Bauteile zur Flächeneinteilung in
Abschnitte in Produktions- und Lagereinrichtungen nach den Regeln E2
der Finnischen Bauvorschriftensammlung, für Garagen nach den Regeln
E4 und für Kesselräume sowie für Brandschutzbauteile in
Brennstofflagern nach den Regeln E9.
Zeichen in der Tabelle:
■
= nicht möglich
7.2.2
Als Brandschutzbauteil kann ein Bauteil zugelassen werden, das vollständig oder zu einem Teil die
Anforderungen für den Raumabschluss E erfüllen. Das setzt voraus, dass die Flucht von Personen nicht
gefährdet ist und der Brand erst innerhalb der vorgegebenen Feuerwiderstandsdauer auf einen anderen
Brandabschnitt übergreift. Ist die Fläche eines Bauteils, das ausschließlich die Anforderungen für den
Raumabschluss erfüllt, größer als 0,1 m2, so ist ein je nach Situation bedingter Schutzabstand zu den
Ausgangswegen und zu entflammbaren Materialien erforderlich.
Regel
Ein Brandschutzbauteil oder Teil einer Konstruktion, das
die Anforderungen ausschließlich für den Raumabschluss
E erfüllt, kann aufgrund der Wärmestrahlung eine
Gefährdung darstellen.
Für Konstruktionen mit kleineren Flächen, die
ausschließlich die Anforderung des Raumabschlusses E
erfüllen, wird der Schutzabstand so bestimmt, dass der
Raumabschluss für die Wärmestrahlung in dieser
Entfernung während der für die Konstruktion
vorgegebenen Feuerwiderstandsdauer nicht einen Wert von
10 kW/m2 überschreitet.
Für Konstruktionen der Klasse E in einer Größe von unter
2 m2 beträgt der Schutzabstand zu den Ausgangswegen
und entflammbaren Materialien 1,5 m.
7.2.3
Für Baustoffe zur Verwendung in Brandschutzbauteilen besteht die Klassifizierungsanforderung A2-s1, d0
in Brandwänden der Ausgänge in einem mehr als zweigeschossigen Gebäude der Klasse P1sowie
in Brandabschnitten von Kellerräumen, außer nur zu einer Wohnung in einem Gebäude der Klasse
P3 gehörigen Keller.
22
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
7.2.4
Werden in Brandwänden des Ausgangs in einem mehr als zweigeschossigen Gebäude der Klasse P2
Baustoffe verwendet, die nicht mindestens die Klasse A2-s1, d0 haben, so ist eine raumseitige
Schutzverkleidung mit einem Baustoff mindestens der Klasse K2 60, A2-s1, d0 anzubringen und am
Ausgang mit einem Baustoff mindestens der Klasse K2 30, A2-s1, d0. Ist ein Gebäude mit einer
automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet, so ist die Anforderung beidseitig mindestens K2 30, A2-s1,
d0.
7.3 Brandschutztüren, -fenster und -öffnungen
7.3.1
Die Feuerwiderstandsklasse eines Bauteils zum Schutz einer Tür, eines Fensters oder einer sonstigen
kleineren Öffnung in einem Brandschutzbauteil muss mindestens die Hälfte der für das
Brandschutzbauteil geforderten Feuerwiderstandsdauer haben.
Regel:
Bei Türen der Klasse E wird der Schutzabstand nach 7.2.2
bestimmt.
7.3.2
Brandschutztüren müssen in der Regel selbsttätig schließend und einrastend ausgeführt sein. Wenn eine
Tür während der normalen Benutzung offen gehalten wird, so muss sie mit Vorrichtungen ausgestattet
sein, die die Tür im Fall eines Feuers schließen.
Regel
Ein Schließen ist bei den Türen zum Stockwerk von
Wohnungen nicht erforderlich.
7.3.3
Die Türen, die einen Brandabschnitt in Beherbergungsstätten unterteilen, sind mit Schließvorrichtungen
auszustatten.
7.4 Durchführungen
7.4.1
Durch ein Brandschutzbauteil können die erforderlichen Rohre, Aussparungen, Kanäle, Leitungen und
Abzüge hindurch sowie die erforderlichen Durchführungen von Beförderungsvorrichtungen ausgeführt
werden, vorausgesetzt, dass dadurch die Brandschutzausführung des Bauteils nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
7.5 Lüftungsanlagen
7.5.1
Lüftungsanlagen sind so auszuführen, dass sie das Risiko der Ausbreitung von Feuer und Rauchgasen
nicht erhöhen.
Die Wände von Lüftungskanälen sind in der Regel aus Baustoffen mindestens der Klasse A2-s1, d0
auszuführen. Die Kanäle müssen leicht zu reinigen sein.
Erläuterung
Regeln zur Brandsicherheit von Lüftungsanlagen sind in
Teil E7 der Finnischen Bauvorschriftensammlung
beschrieben.
23
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
7.6 Dachgeschosse, Hohlräume, Außenwände und Balkons
7.6.1
Dachgeschosse und Hohlräume sind so auszuführen, dass das Risiko einer Brandentstehung sowie der
Ausbreitung von Brand und Rauch in dem Gebäude durch diese nicht erheblich größer wird.
Regel
Hohlräume werden zur Begrenzung einer Brandausbreitung mit einer effizienten Unterbrechung in Abschnitte
unterteilt. Bei der Planung der Unterbrechungen sind der
Lüftungsbedarf und sonstige bauphysikalische Aspekte zur
berücksichtigen.
Ein Bauteil zur Abteilung von Dachgeschoss und oberster
Geschossdecke wird bis zum Dach weitergeführt.
Der Hohlraum einer Traufe wird so abgeteilt, dass sich ein
Feuer nicht ungehindert über die Außenseite ausbreiten
kann: beispielsweise kann ein entsprechend breites Band
aus einem Baustoff der Klasse B-s1, d0 verwendet werden.
7.6.2
Außenwände und Balkons sind zu errichten, dass ein Feuer sich nicht in gefährdender Weise über sie
verbreiten kann.
Regel
Bei der Planung der Außenwandkonstruktionen ist die
Gefahr einer Brandausbreitung entlang der Außenfläche
der Außenwand, innerhalb der Außenwandkonstruktion
sowie über die Verbindung der Außenwand mit dem
Brandschutzbauteil zu berücksichtigen.
Bei der Planung der Fenster ist die Gefahr einer
abschnittsübergreifenden Brandausbreitung über die
Fenster in den gegenüber oder eckseitig liegenden
Außenwänden zu berücksichtigen.
Erläuterung
Außenwände sind in der Regel nicht als Brandwände
ausgeführt; die Nutzung von Außenwänden als
Brandwände ist in Abschnitt 9 dargestellt.
8
BEGRENZUNG DER BRANDENTWICKLUNG
8.1 Allgemeine Anforderungen
8.1.1
Beim Bauen sind Baustoffe zu verwenden, die nicht in gefährdender Weise zu einer Brandentwicklung
beitragen.
Regel
Die Baumaterialien dürfen keine Stoffe enthalten, die ohne
Sauerstoff aus der Luft brennen. Die verwendeten Mate24
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
rialien dürfen ebenfalls keine Stoffe enthalten, die beim
Verbrennen in ungewöhnlicher Weise giftige Gase oder
umweltschädliche Abfalle erzeugen.
8.2 Innenseitige Flächen
8.2.1
Bei der Bewertung der brandtechnischen Eigenschaften der Wände, Innendächer und Fußböden ist zu
berücksichtigen, inwieweit die Baustoffe zum Brand beitragen, die Zeit bis zum Beginn des
Feuerüberschlags, die Wärmefreisetzung sowie die Bildung von Rauch und brennendem Abtropfen.
8.2.2
Die Klassifizierungsanforderungen für die innenseitigen Flächen sind in Tabelle 8.2.2 dargestellt.
Die Klassifizierungsanforderungen betreffen nicht die flächenmäßig geringfügigen Bauteile, wie
gewöhnliche Türen, Fenster, Befestigungsflächen, Handgeländer, Fußleisten und Fugen zwischen Platten.
Die Anforderungen gelten ebenso wenig für Träger und Pfeiler der Klasse R 30, die mindestens der
Klasse D-s2, d2 entsprechen.
Regel
Die Oberflächen können mit gewöhnlichen Ausgleichs-,
Glättungs- und Farbschichten oder Tapeten überzogen
werden.
Die Anforderungen der Tabelle gelten auch für Oberflächen von Rohren, Lüftungsschächten und ihre Dämmungen, sofern die Anzahl nicht geringfügig ist.
25
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
TABELLE 8.2.2
Nutzungsweise
Wohnungen
Beherbergungsräume
Pflege- und Strafeinrichtungen
Versammlungs- und Geschäftsräume
- Brandlast unter 600 MJ/m2 und
Fläche ≤ 300 m2
-
Fläche über 300 m2
- Brandlast ≥ 600 MJ/m2
Betriebsräume
KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN FÜR INNENSEITIGE
OBERFLÄCHEN
Objekt
Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes
P1
P2
P3
Wände und Decken
D-s2, d2 1)
B-s1, d0 2)
D-s2, d2 1)
Fußböden
Wände und Decken
D-s2, d2
B-s1, d0
D-s2, d2
Fußböden
Wände und Decken
B-s1, d0
B-s1, d0
D-s2, d2
Fußböden
DFL-s1
DFL-s1
-
Wände und Decken
Fußböden
Wände und Decken
Fußböden
Wände und Decken
Fußböden
Wände und Decken
Fußböden
D-s2, d2
C-s2, d1
B-s1, d0
DFL-s1
D-s2, d2 1)
-
D-s2, d2
C-s2, d1
B-s1, d0
DFL-s1
B-s1, d0 2)
-
D-s2, d2
D-s2, d2
B-s1, d0
D-s2, d2 1)
-
Produktions- und Lagerräume
- Feuergefährdungsklasse 1
Wand D-s2, d2
D-s2, d2D-s2, d2
Decken
D-s2, d2
B-s1, d0
D-s2, d2
Fußböden
DFL-s1
DFL-s1
- Feuergefährdungsklasse 2
Wände und Decken
B-s1, d0
B-s1, d0
B-s1, d0
Fußböden
A2FL-s1
A2FL-s1
A2FL-s1
Fahrzeugreparatur- und Instandhaltungsstätten,
Garagen (In Garagen sind
Wände und Decken
B-s1, d0
B-s1, d0
B-s1, d0
Lockerung der Anforderung
RakMK möglich gemäß Teil E4)
Fußböden
A2FL-s1
A2FL-s1
A2FL-s1
Dachgeschosse und Keller
- Nutzdachböden
Fußböden
A2FL-s1
DFL-s1
DFL-s1
- ungenutzte Dachgeschosse sowie niedrige
Bodenräume und Hohlräume
Oberfläche der obersten
Geschossdecke
B-s1, d0
B-s1, d0
- Keller allgemein
Wände und Decken
C-s2, d1
B-s1, d0
D-s2, d2
Fußböden
DFL-s1
DFL-s1
DFL-s1
- Technikräume
Wände und Decken
B-s1, d0
B-s1, d0
B-s1, d0
Fußböden
DFL-s1
DFL-s1
DFL-s1
Kesselraum
Fußböden
A2FL-s1
A2FL-s1
A2FL-s1
Ausgänge
Wände und Decken
A2-s1, d0 3)
A2-s1, d0
B-s1, d0
Fußböden
DFL-s1
DFL-s1
DFL-s1
Innenkorridore in BeherbergungsWände und Decken
B-s1, d0
B-s1, d0
B-s1, d0
und Betriebsräumen
Fußböden
DFL-s1
DFL-s1
Saunaräume
Wände und Decken
D-s2, d2
D-s2, d2
D-s2, d2
Fußböden
In der Tabelle verwendete Zeichen:
= keine Anforderung
*
Anmerkungen zur Tabelle: 1)
Geringfügige Teile der Wandflächen können mit Materialien, die nicht den Klassen
entsprechen, verkleidet werden.
2)
Geringfügige Teile der Wandflächen können mit Materialien der Klasse D-s2, d2
verkleidet werden. Dies gilt auch für schutzverkleidete Wände. Wände und Dachflächen
von mehr als zweigeschossigen Gebäuden können mit Baustoffen mindestens der Klasse
D-s2, d2 verkleidet werden, wenn die Räumlichkeit mit einer Feuerlöschanlage mit OH –
Leistungsniveau (SFS-EN 12845) oder entsprechendem Leistungsniveau ausgestattet ist,
anderenfalls gilt für die Wände die Anforderung A2-s1, d0.
3)
Geringfügige Teile der Wand- und Dachflächen können mit Materialien der Klasse B-s1,
d0 verkleidet werden.
26
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
8.2.3
Innenseitige Wach- und Dachflächen von Gebäuden der Klasse P2 sind mit einer Schutzverkleidung
mindestens der Klasse K2 10 zu versehen, wenn die Konstruktion aus Baustoffen gebaut wurde, die die
Klasse C-s2, d1 oder geringer haben. Die Anforderung gilt jedoch nicht für Träger und Pfeiler mindestens
der Klasse R 30 in höchstens zweigeschossigen Gebäuden.
Erläuterung
Die Anforderungen der Schutzverkleidung für 3- bis 8geschossige Wohn- und Betriebsgebäude, die von der
Höhe des Gebäudes und der Geschosszahl sowie von dem
Leistungsniveau einer automatischen Feuerlöschanlage
abhängen, sind in Tabelle 6.2.2 angegeben.
8.2.4
An den Oberflächen können geringere als die Anforderungen der Hauptklasse zugelassen werden, wenn
in Bezug auf die Hauptnutzung des Abschnitts
das Risiko einer Brandentstehung und -verbreitung geringer als normalerweise ist, oder
sehr gute Fluchtmöglichkeiten bestehen.
Dies gilt jedoch nicht für innere Korridore, Ausgänge sowie solche Räumlichkeiten, in denen die
Anforderung D-s2, d2 besteht.
Regel
Bei fallspezifischer Erörterung von Lockerungen ist auch
die Entstehung von Rauch durch das Baumaterial und die
Entstehung von brennendem Abtropfen zu
berücksichtigen.
8.2.5
Ist der Raum mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestattet, können gelockerte Anforderungen
für die Oberflächen zugelassen werden.
8.3 Außenwände
8.3.1
In Gebäuden der Klasse P1 müssen in Außenwänden überwiegend Baumaterialien mindestens der Klasse
B-s1, d0 eingesetzt werden.
Regel
Wärmedämmung mit einer schlechteren Klasse als B-s1,
d0, ist zu schützen und so anzubringen, dass ein
Übergreifen des Brandes auf die Dämmung, auf einen
anderen Brandabschnitt oder ein anderes Gebäude
verhindert wird. In diesem Fall sind eine Putzschicht oder
Metallplatte kein ausreichender Schutz.
Die Wandunterkonstruktion eines max. zweigeschossigen
Gebäudes und die Unterkonstruktion einer nicht tragenden
Außenwand in einem mehr als zweigeschossigen Gebäude
können mit Baumaterialien der Klasse D-s2, d2 ausgeführt
sein. Ist die Unterkonstruktion aus Baustoffen der Klasse Ds2, d2 gefertigt, so muss die Wärmedämmung mindestens
aus einem Baustoff der Klasse A2-s1, d0 bestehen. Die
Unterkonstruktion einer tragenden Außenwand in einem
mehr als zweigeschossigen Gebäude wird in Baumaterialien
mindestens der Klasse A2-s1, d0 ausgeführt.
27
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
8.3.2
Für Baumaterialien in Außenwänden eines max. zweigeschossigen Gebäudes der Klasse P2 bestehen nur
Anforderungen, wenn diese an der Innenfläche der Wand, als Schutzverkleidung, als Oberfläche eines
Lüftungsschlitzes oder an der Außenfläche der Wand eingesetzt werden.
Die Unterkonstruktion einer Außenwand in einem 3- bis 8-geschossigen Gebäude der Klasse P2 darf
ausschließlich aus einem Baustoff mindestens der Klasse D-s2, d2 gefertigt sein.
Wärmedämmungen und sonstige Füllungen in 3- bis 8-geschossigen Gebäuden der Klasse P2 müssen
mindestens die Klasse A2-s1, d0 haben.
8.3.3
Für Baumaterialien in Außenwänden eines Gebäudes der Klasse P3 bestehen nur Anforderungen, wenn
diese an der Innen- oder Außenfläche der Wand eingesetzt werden.
8.3.4
Die Klassifizierungsanforderungen für Außenflächen der Außenwand und Flächen der Lüftungsschlitze
sind in der Tabelle 8.3.4. aufgeführt. Für die Balkone gelten die Anforderungen für die Außenflächen der
Außenwände.
Regel
Die Oberflächen können mit gewöhnlichen Ausgleichs-,
Glättungs- und Farbschichten überzogen werden.
Erläuterung
Die Anforderungen für innseitige Flächen von
Außenwänden sind unter 8.2 dargestellt.
TABELLE 8.3.4
KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN AN AUSSENFLÄCHEN VON
AUSSENWÄNDEN UND OBERFLÄCHEN VON LÜFTUNGSSCHLITZEN
Feuerwiderstandsklasse und Nutzungsweise des Gebäudes
P1
P2
P3
Gebäude der
Klasse P1
allgemein
Außenfläche
der Außenwand
B-s1, d0 1)
Außenfläche
eines Lüftungsschlitzes
B-s1, d0 1)
Innenfläche
eines Lüftungsschlitzes
B-s1, d0
In der Tabelle verwendete Zeichen: Anmerkungen zur Tabelle:
1)
Max. 8geschossige
Wohn- und
Betriebsgebäude
Pflege- und
Strafeinrichtungen
3- bis 8geschossige
Wohn- und
Betriebsgebäude
Sonstige
Gebäude
der Klasse
P2
B-s2, d0 2)
B-s2, d0
B-s2, d0 2)
D-s2, d2
D-s2, d2
B-s2, d0 2)
B-s2, d0
B-s2, d0 2)
D-s2, d2
D-s2, d2
B-s1, d0
B-s1, d0
= keine Anforderung
A2-s1, d0
D-s2, d2
-
Ein Teil der Außenfläche einer Außenwand in max. 8-geschossigen
Gebäuden der Klasse P1 darf die Klasse D-s2, d2 haben, wenn die diese
Teile umgebenden Konstruktionen die Wandfläche vor
Brandausbreitung schützen. Für die Befestigung von Fassadenplatten
dürfen in einem max. 8-geschossigen Gebäude nur in geringem Umfang
Baumaterialien der Klasse D-s2, d2 verwendet werden.
In max. zweigeschossigen Produktions und Lagereinrichtungen der
Feuerwiderstandsklasse P1 sowie in max. zweigeschossigen
Versammlungs- und Geschäftsgebäuden der Feuerwiderstandsklasse P1
28
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
dürfen an den Außenflächen einer Außenwand und eines Lüftungsschlitzes Baumaterialien der Klasse D-s2, d2 eingesetzt werden, wenn:
- die Höhe des Gebäudes max. 20 m beträgt,
- die Außenwandkonstruktion mit Fenstern und sonstigen Öffnungen die
Anforderung EI 30 erfüllt,
- die Ausbreitung eines durch äußere Entflammung entstandenen
Brandes ausreichend wirksam verhindert wird, und
- ein Übergreifen des Brandes von der Fassade auf das Dachgeschoss
und die oberste Geschossdecke verhindert wird.
2)
In max. 4-geschossigen Wohn- und Betriebsgebäuden in max. 8-geschossigen, mit einer automatischen Feuerlöschanlage ausgestatteten
Wohn- und Betriebsgebäuden dürfen an die Außenflächen einer
Außenwand und eines Lüftungsschlitzes außer im untersten Geschoss
des Gebäudes und an Flächen ober- und unterhalb der Ausgänge und
Fenster, die als Ersatzwege dienen, Baumaterialien der Klasse
D-s2, d2 verwendet werden, wenn:
- die Brandausbreitung über den Luftschlitz ausreichend wirksam auf das
Geschoss begrenzt ist,
- eine Brandausbreitung von der Fassade auf das Dachgeschoss und die
oberste Geschossdecke verhindert wird,
- das Herabfallen großer Teile der Fassadenkonstruktion im Brandfall
ausreichend verhindert wird,
- sich keine Gebäude oder Gebäudeteile in weniger als 8 m Abstand von
der Fassade befinden, wenn nicht durch konstruktionelle oder andere
Mittel die Ausbreitung des Feuers auf die Fassade verhindert wird und
- für Wände eines mehr als zweigeschossigen Gebäudes mit Fenstern
oder sonstigen Öffnungen, Rettungswege vorhanden sind.
8.3.5
Die Außenflächen der Außenwand und des Lüftungsschlitzes eines nachträglich in einem höchstens 7geschossigen Wohngebäude für Wohnzwecke zusätzlich errichteten Geschosses mit einer Brandlast von
unter 600 MJ/m2 müssen aus Baustoffen der Klasse D-s2, d2 bestehen.
8.4 Dächer
8.4.1
Das Dach ist so auszuführen, dass ein Feuer sich nicht in gefährdender Weise in dem Dach und seiner
Unterkonstruktion verbreiten kann.
8.4.2
Ein Dach muss in der Regel die Klasse BROOf(t2) haben.
8.4.3
Große Dachflächen sind in Abschnitte von 2400 m2 zu unterteilen. Die Anforderung gilt für Fälle, in
denen die Unterkonstruktion des Daches mindestens die Klasse A2-s1, d0 hat oder Lösungen
entsprechend Tabelle 5 in Punkt 7 der Hinweise auf weitere Informationen angewendet werden.
Regel
Die Dachfläche wird durch vertikale und horizontale
Brandunterbrechungen unterteilt. Diese sind nach
Möglichkeit in der Höhe der darunter liegenden
Brandwände zu setzen.
8.4.4
29
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Ein Dach, das nicht zur Klasse BROOF(t2) zählt, kann auf ein gesondertes Gebäude ohne Abzüge oder in
besonderen Fällen auf ein anderes Gebäude aufgebracht werden, wenn dadurch keine Gefahr für einen
Flächenbrand entsteht.
30
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
9
VERMEIDUNG DER BRANDAUSBREITUNG
ÜBER EINEN BRANDABSCHNITT HINAUS
9.1 Allgemeine Anforderungen
9.1.1
Die Ausbreitung eines Brandes auf ein anderes Gebäude darf die Personensicherheit gefährden und
erhebliche wirtschaftliche und gesellschaftliche Verluste verursachen.
9.1.2
Der Abstand zwischen Gebäuden ist so zu bestimmen, dass ein Brand nicht ohne weiteres auf
Nachbargebäude übergreifen kann und die Gefährdung gering gehalten wird. Ist die Entfernung zwischen
Gebäuden weniger als 8 m, so muss mit konstruktiven oder anderen Mitteln für eine Begrenzung der
Brandausbreitung Sorge getragen werden.
Regel
Ein- und zweigeschossige Gebäude dürfen in einem
Abstand von 5 m errichtet werden, wenn die Summe der
Außenwandteile im Abstand von weniger als 8 m vom
Nachbargebäude, die nicht die Anforderung der Klasse EI
30 erfüllen, für die fragliche oder in dem Brandabschnitt:
- 4 m2 beträgt, bei einem Abstand vom Nachbargebäude von mindestens 5 m
- 8 m2 beträgt, bei einem Abstand vom Nachbargebäude von mindestens 6 m
- 12 m2, beträgt, bei einem Abstand vom Nachbargebäude von mindestens 7 m
Das setzt voraus, dass die Gebäude zur gleichen
Feuerwiderstandsklasse zählen und die entstandene
Gesamtheit
die
für
ein
Gebäude
dieser
Feuerwiderstandsklasse festgelegten Begrenzungen in
Bezug auf Geschosszahl und zugelassene Personenzahl
unterschreitet.
9.1.3
Die Außendachkonstruktion muss so ausgeführt sein, dass sie nicht durch einen Brand im
Nachbargebäude ohne weiteres entflammt.
9.2 Brandmauer
9.2.1
Wird ein Gebäude in so geringem Abstand vom Nachbargebäude gebaut, dass das Übergreifen eines Brandes
wahrscheinlich ist, oder unmittelbar an ein anderes Gebäude angrenzend, so sind Brandmauern vorzusehen.
Regel
Auf dem gleichen Grundstück oder Standort befindliche
Gebäude können brandtechnisch als ein Gebäude angesehen
werden, so dass eine übliche Unterteilung in Brandabschnitte
ausreichend ist. Das setzt voraus, dass die Gebäude zur
31
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
gleichen Feuerwiderstandsklasse zählen und die entstandene
Gesamtheit die für ein Gebäude dieser Feuerwiderstandsklasse festgelegten Begrenzungen in Bezug auf Geschosszahl
und zugelassene Personenzahl unterschreitet.
Ist die Außenwand als Brandwand ausgeführt, so ist ihre
asymmetrische Struktur sowie die Auswirkung von
Wärmestrahlung und eventueller Fensteröffnungen zu
berücksichtigen.
9.2.2
Die Klassifizierungsanforderungen für Brandmauern sind in Tabelle 9.2.2 dargestellt.
In Gebäuden der Klasse P1 muss die Brandmauer aus Baumaterialien der Klasse A1 ausgeführt sein.
32
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
TABELLE 9.2.2
KLASSIFIZIERUNGSANFORDERUNGEN FÜR BRANDMAUERN
Feuerwiderstandsklasse des Gebäudes
P1
P2
Brandlast MJ/m2



über 1200
600-1200
unter 600
Spalte
BRANDMAUER
1
EI-M 240
In der Tabelle verwendete Zeichen:
2
EI-M 180
3
4
EI-M 120 EI-M 120
P3
5
EI-M 60
= Baumaterial der Klasse A1 erforderlich
Regel
Die Außendachkonstruktionen und Dämmungen werden
an der Brandmauer unterbrochen. Sind die Baumaterialien
mindestens Klasse A2-s1, d0, so ist eine Unterbrechung
nicht erforderlich. Ist der Höhenunterschied der Außendächer geringer als 300 mm, so ist die Brandmauer mindestens 300 mm über das Dach hinaus auszuführen. Dies
kann durch eine ausreichende horizontale Unterbrechung ersetzt werden. Bei einer höheren Brandlast als 1200 MJ/m2
wird die Brandmauer mindestens 750 mm über das Dach
hinaus ausgeführt, und die Erhöhung kann in der Regel nicht
durch horizontale Unterbrechung ersetzt werden.
Die Brandmauer wird seitlich mindestens 100 mm und bei
einer höheren Brandlast als 1200 MJ/m2 mindestens
750 mm über die Wandlinie hinaus ausgeführt. Anstelle
dessen kann auch eine wandseitige Unterbrechung
vorgesehen werden.
9.2.3
Die Feuerwiderstandsdauer einer Tür oder ähnlichem Bauteil in der Brandmauer muss mindestens der für
die Brandmauer selbst vorgegebenen Feuerwiderstandsdauer entsprechen. In einem Gebäude der Klasse
P1 muss eine Tür in der Brandmauer die Klasse A2-s1, d0 haben.
10
VERLASSEN DES GEBÄUDES IM BRANDFALL
10.1 Allgemeine Anforderungen
10.1.1
Im Brandfall oder anderen Notsituationen muss ein Gebäude sicher verlassen werden können. In einem
Gebäude müssen in ausreichendem Maße und an geeigneten Stellen vorgesehene, gut offen zugängliche
und leicht zu begehbare Ausgänge vorhanden sein, so dass die Zeit zum Verlassen des Gebäudes nicht zu
einer Gefährdung wird.
Regel
Aufzüge oder andere entsprechende Vorrichtungen gelten
nicht als Ausgänge. Bewegungsunfähige Personen müssen
über den Ausgang auf Bahren aus dem Fluchtbereich
hinaus befördert werden können.
33
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Zum Ausgang führende Wege im Fluchtbereich müssen
entsprechend offen zugänglich und leicht begehbar sein.
Auf den zum Ausgang führenden Wegen dürfen nur dann
Treppen zwischen unterschiedlichen Ebenen vorhanden
sein, wenn diese Ebenen als zum selben Fluchtbereich
gehörig gelten können.
10.1.2
Der Ausgang muss auf Höhe des Erdbodens ins Freie oder im Brandfall an einen anderen sicheren Ort
führen.
10.2 Entfernung zum Ausgang
10.2.1
Die Entfernung zum Ausgang von jedem Punkt des Fluchbereichs aus wird dem kürzesten begehbaren
Weg folgend bestimmt. Kommen die Wege zu zwei unterschiedlichen Ausgängen teilweise zusammen,
so wird der gemeinsame Anteil doppelt berechnet.
Regel
Wenn die begehbare Strecke vorab nicht bekannt ist, so
wird die Entfernung entlang der wandseitigen Strecke
ermittelt.
Für Büro- und Beherbergungsräume, Schulklassenzimmer
oder sonstige kleinere Räumen, aus denen man über einen
inneren Korridor zum Ausgang gelangt, wird die
Entfernung zum Ausgang von der Tür des fraglichen
Raumes bis zur Ausgangstür ermittelt.
10.2.2
Die größte zugelassene Entfernung zum nächstgelegenen Ausgang ist in Tabelle 10.2.2 dargestellt.
TABELLE 10.2.2
MAXIMALE LÄNGE DES WEGES ZUM AUSGANG
Nutzungsweise
Länge des Weges (m)
Wohnungen
ein Ausgang
30
mehrere Ausgänge
45
Beherbergungsräume
30
Pflege- und Strafeinrichtungen
30
Versammlungs- und Geschäftsräume
allgemein
45
Geschäfte
30
Betriebsräume
allgemein
45
nur ein Ausgang
30
Produktions- und Lagerräume sowie Garagen
allgemein
45
nur ein Ausgang
30
Regel
Die in Tabelle 10.2.2 angegebenen Entfernungen können
überschritten werden, wenn
ein Verlassen des Gebäudes in Notsituationen aus
dem Erdgeschoss über zu öffnende Fenster
erfolgen kann oder
das Gebäude mit einer automatischen Löschanlage
ausgestattet ist.
34
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Gegenüber den Werten in der Tabelle geringere maximale
Entfernungen können in dem Fall gefordert werden, dass
ein ungewöhnliches Risiko für eine schnelle
Brandentstehung und -ausbreitung, das sich aus der
besonderen Nutzung der Räumlichkeiten ergibt, eine
sichere Flucht gefährdet.
10.3 Anzahl der Ausgänge
10.3.1
Aus jedem Fluchtbereich eines Gebäudes, in dem sich Personen mehr als vorübergehend aufhalten oder
arbeiten, müssen in der Regel mindestens zwei getrennte, zweckmäßig angeordnete Ausgange vorhanden
sein.
Regel
Ist ein Ausgang nur zur Nutzung im Brandfall oder in
einer sonstigen Notsituation vorgesehen und die Anzahl
der flüchtenden Personen ist gering, so muss der Ausgang
nicht sämtliche relevante Anforderungen erfüllen.
10.3.2
Nur ein Ausgang ist in maximal achtgeschossigen Gebäuden zugelassen, wenn der Fluchtbereich als
Wohnung genutzt wird, als Betriebsraum von weniger als 300 h-m2 Fläche oder als Produktions- oder
Lagerraum von weniger 300 h-m2 Fläche. In diesem Fall muss aus dem Fluchtbereich zusätzlich ein
Ersatzweg vorhanden sein, über den sich Personen eigenständig oder mit Hilfe der Feuerwehr in
Sicherheit bringen können.
Regel
Als Ersatzweg kann ein zweckmäßig gelegener Balkon
oder eine Fensteröffnung gelten, über die sich Personen
durch Rettungsmaßnahmen oder unter Verwendung von
fest installierten Leitern bzw. sonstigen geeigneten
Bauteilen auf den Erdboden oder an einen anderen bei
Feuer sicheren Ort retten können.
Beträgt die Fallhöhe vom Balkon oder von einem Fenster
zur Erdoberfläche oder an einen anderen bei Feuer
sicheren Ort höchstens 3,5 m, so sind keine fest
installierten Leitern erforderlich.
Beträgt die Fallhöhe von einem in zweigeschossigen
Gebäuden der Klasse P3 oder P2 als Ersatzweg dienenden
Balkon oder Fenster zur Erdoberfläche oder an einen
anderen bei Feuer sicheren Ort mehr als 3,5 m, so ist der
Weg stets durch fest installierte Leitern zu gewährleisten.
Ein als Ersatzweg dienendes Fenster muss problemlos zu
öffnen sein. Die Höhe der freien Öffnung beträgt
mindestens 600 mm und die Breite 500 mm, so dass sich
eine Summe aus Höhe und Breite von mindestens
1500 mm ergibt.
Die Regelungen zu Ersatzwegen sind mit den örtlichen
Zivilschutzbehörden abzustimmen.
35
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
10.3.3
Nur ein Ausgang kann auch in kleinen Beherbergungsstätten, Pflege- und Strafeinrichtungen sowie Versammlungs- und Geschäftsräumen zugelassen werden, wenn dadurch keine Gefährdung der Sicherheit von
Personen entsteht. Aus den Fluchtbereichen muss in der Regel zusätzlich ein Ersatzweg vorhanden sein.
Regel
Nur ein Ausgang ist beispielsweise in einem eingeschossigen Beherbergungsgebäude ausreichend, wo man die
Räume direkt ins Freie verlassen kann. Ein Ausgang gilt
auch in Pflegeeinrichtungen als ausreichend, die für die Betreuung von höchstens zehn Personen vorgesehen sind,
sowie in kleineren Cafés, Kiosken oder kleinen Geschäften.
10.4 Abmessungen der Ausgänge
10.4.1
Die Mindestbreite eines Ausgangs wird auf der Grundlage der Personenzahl, die das Gebäude über diesen
Ausgang verlassen, berechnet. Die Personenzahl des Fluchtbereichs kann auf den Anteil mehrerer
Ausgänge aufgeteilt werden, wobei die Breite der Ausgänge addiert wird.
Als Personenzahl wird vorrangig die Anzahl der Personen verwendet, die höchstens für den Fluchtbereich
vorgesehen ist. Wenn derselbe Ausgang zu mehreren Fluchtbereichen gehört, so wird die Breite nach dem
der Personenzahl nach größten Fluchtbereich berechnet.
Regel
Ist die Personenzahl nicht bekannt oder die Zahl kann
nicht verwendet werden, so ist sie auf der Grundlage der
Flächengröße und Nutzungsweise nach Tabelle 10.4.1 zu
berechnen.
GESCHÄTZTE PERSONENZAHL AUF DER GRUNDLAGE DER FLÄCHE
Nutzungsweise
Raumfläche (m2/Personen)
Wohnungen
10
Beherbergungsräume
10
Pflege- und Strafeinrichtungen
10
Versammlungs- und Geschäftsräume
allgemein
3
Vergnügungs-, Kunstoder ähnliche Orte
1
Betriebsräume
10
Produktions- und Lagerräume
30
TABELLE 10.4.1
10.4.2
Die Breite des Ausgangs muss in der Regel mindestens 1200 mm betragen.
Regel
Bei nachträglichem Einbau eines Aufzugs oder einer
anderen Vorrichtung für den Stockwerkswechsel im
Treppenhaus muss die Breite des Wohnungsausgangs
mindestens 900 mm betragen. Bei einer schmaleren
Gestaltung des Ausgangs wird das Treppenhaus mit einer
von der Eingangsebene aus auszulösenden Rauchabzugsklappe oder einer automatischen Rauchabzugsvorrichtung
ausgestattet.
36
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
In einem Fluchtbereich für höchstens 60 Personen kann der zweite Ausgang 900 mm breit sein. In
maximal zweigeschossigen Wohngebäuden ist ein Ausgang mit einer Breite von 900 mm zugelassen.
10.4.3
Bei einer größeren Personenzahl als 120 wird die Summe der Mindestbreiten der Ausgänge errechnet,
indem den 1200 mm 400 mm für jeweils weitere 60 Personen hinzugerechnet werden.
Die Breite des zum Ausgang führenden inneren Flurs wird wie die Breite des Ausgangs nach der Anzahl
der Personen berechnet, die diesen Flur begehen.
Regel
Wird der Brandabschnitt aus mehreren durch offene
Verbindungswege miteinander verbundene Geschosse
gebildet, die eigene Fluchtbereiche darstellen, so müssen
die Personen gleichzeitig die Geschosse über dieselben
Ausgänge verlassen. Die ausreichende Größe der Ausgänge wird in diesem Fall auf der Grundlage einer
Fluchtzeitberechnung für alle flüchtenden Personen
ermittelt.
Die Breite eines Ausgangs wird in der waagerechten Ebene
senkrecht zur Fluchtrichtung gemessen. Innerhalb der
Mindestbreite dürfen sich keine einengenden Hindernisse
wie Fußleisten, Randprofile und Handläufe befinden.
Befinden sich im Ausgang in Laufrichtung Türen, kann
die Gesamtsumme der lichten Breite von Türöffnung oder
nebeneinander liegenden Türöffnungen um die
Gesamtbreite der notwendigen Rahmen geringer sein als
die Mindestbreite der Tür.
10.4.4
Anzahl und Breite der zum Ausgang führenden und aus den Räumen auf den inneren Korridor führenden
Türen muss für die Anzahl der diese nutzenden Personen ausgelegt sein.
10.4.5
Die lichte Höhe eines Ausgangs muss mindestens 2100 mm betragen.
Regel
Unterhalb der Mindesthöhe dürfen sich keine Hindernisse
wie Träger, Rohre oder Lampen befinden. An den
Türöffnungen darf die Höhe um die erforderlichen
Rahmen und Schwellen geringer sein.
10.5 Unterteilung und Konstruktion von Ausgängen
10.5.1
Ausgänge stellen in der Regel einen eigenen Brandabschnitt dar.
10.5.2
Die Ausgänge müssen in einem Gebäude der Klasse P1 mindestens den Anforderungen von Tabelle
10.5.2 entsprechen.
37
ENTWURF RakMK E1
Mitteilungsverfahren
28.12.2010
Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
TABELLE 10.5.2
Höhe des Fußbodens im obersten
Geschoss über dem Erdboden
AUSGÄNGE VON GEBÄUDEN DER KLASSE P1
Geschossanzahl
Ausgänge
Max. 24 m
höchstens 8
Unterteilt
Über 24 m
höchstens 16
feuergeschützte
Über 24 m
Über 16
Eine feuer- und rauchgeschützt, die
restlichen feuergeschützt
10.5.3
Die Treppenläufe und -absätze eines Ausgangs in mehr als zweigeschossigen Gebäuden der Klasse P1 müssen
mit Baumaterialien mindestens der Klasse A2-s1, d0 ausgeführt werden. Die Treppenläufe und -absätze
müssen die Anforderungen der Klasse R 30 erfüllen, wenn die dorthin führenden Räume eine Brandlast von
unter 600 MJ/m2 haben. Bei einer größeren Brandlast ist die entsprechende Anforderung R 60.
10.5.4
Die Treppenläufe und -absätze eines Ausgangs in 3- in 8-geschossigen Gebäuden der Klasse P2 müssen außer der
Treppenoberfläche mit Materialien mindestens der Klasse K2 30, A2-s1, d0 schutzverkleidet sein oder mit einem Bauteil
mindestens EI 30 aus Baumaterialien der Klasse A2-s1, d0 geschützt werden, sofern die Konstruktionen mit Baumaterialien
ausgeführt sind, die nicht mindestens die Klasse A2-s1, d0 haben. Treppenläufe und -absätze sowie diese tragenden
Konstruktionen in Gebäuden der Klasse P2 müssen die Anforderungen für die Klasse R 30 erfüllen.
10.5.5
Am Ausgang dürfen keine Baumaterialien, Bauteile und Vorrichtungen vorhanden sein, die die Brandlast
erhöhen oder aufgrund ihrer Rauchbildung die Sicherheit von Personen gefährden.
10.6 Öffnung der Türen sowie Beleuchtung und Kennzeichnung
10.6.1
Die Türen des Ausgangs in Laufrichtung müssen in der Regel in Fluchtrichtung öffnend ausgeführt sein.
10.6.2
Türen zur Flucht müssen sich in Fluchtrichtung öffnen, wenn die Anzahl der dadurch flüchtenden
Personen größer als 60 ist.
Erläuterung
Das sind Türen, durch die man ins Freie, zum Ausgang oder
auf einen zum Ausgang führenden inneren Korridor gelangt.
10.6.3
Ausgangstüren und Türen der dorthin führenden Räumlichkeiten müssen sich in Notsituationen
problemlos öffnen lassen.
Regel
In den Türen der Ausgänge und dorthin führenden
Räumlichkeiten dürfen in der Regel keine Schlösser
vorhanden sein, die sich ohne Schlüssel so verschließen,
dass sie von innen nicht geöffnet werden können.
Schlösser, die von innen stets ohne Schlüssel geöffnet
werden können, werden in Türen von Ausgängen und
dorthin führenden Räumlichkeiten verwendet
in Beherbergungsräumen sowie
in Pflege- und Strafeinrichtungen, deren Charakter
kein Einschließen bedingt.
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Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Schlösser, die bei normaler Nutzung des Raumes in
Notsituationen von innen ohne Schlüssel geöffnet werden
können müssen, werden verwendet
in Versammlungs- und Geschäftsräumen
in Betriebsräumen sowie
in Produktions- und Lagerräumen.
Regelungen der Zugangskontrolle dürfen ein sicheres
Verlassen des Gebäudes nicht behindern.
10.6.4
Die Ausgänge von Beherbergungsstätten, Pflege- und Strafeinrichtungen sowie Versammlungs- und
Geschäftsräumen sowie die zu den Ausgängen führenden Wege sind in der Regel mit einer Not- und
Signalbeleuchtung auszustatten.
Regel
Mit einer Not- und Signalbeleuchtung oder beiden werden
in der Regel Räume ausgestattet, deren Verlassen ohne die
Beleuchtung offensichtlich schwierig wäre.
10.6.5
Sind die Türen der Ausgänge und der Zugang zu diesen nicht eindeutig sichtbar oder andere Türen
können die Hinausstrebenden in die falsche Richtung lenken, so müssen die Ausgänge und Zugänge zu
ihnen gegebenenfalls gekennzeichnet werden.
10.7 Fluchtzeitberechnung
10.7.1
Für im Sinne der Sicherheit von Personen anspruchsvolle Objekte, in denen die Risiken der Fluchtsicherheit von der Nutzungsweise der Räume und der eingeschränkten oder geminderten Aktivität der
Personen abhängt, kann die Erstellung einer objektspezifischen Fluchtzeitberechnung gefordert werden.
Regel
Die Fluchtzeitberechnung bildet die Grundlage, wenn
eine Sicherheitsanalyse gemäß 11.7 vorgenommen wird.
10.7.2
Die Erstellung einer Fluchtzeitberechnung kann auch für andere Objekte gefordert werden, wenn deren
erhebliche Größe oder ungewöhnliche Bedingungen die Sicherheit von Personen gefährden können.
11
ORGANISATION
DER
RETTUNGSARBEITEN
LÖSCH-
UND
11.1 Allgemeine Anforderungen
11.1.1
Die Voraussetzungen für das Löschen eines Brandes und die Rettung von Personen in einem Gebäude
und in dessen Nähe sind zu gewährleisten.
11.1.2
Wenn die Lage, erhebliche Größe eines Gebäudes oder ungewöhnliche Bedingungen die Personen- oder
Brandsicherheit besonders gefährden, kann im Zusammenhang mit der Erteilung der Baugenehmigung
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Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
gefordert werden, dass das Gebäude Vorrichtungen und Regelungen ausgestattet wird, die die Brandsicherheit erhöhen.
11.1.3
Bei der Wahl von Vorrichtungen, die die Brandsicherheit erhöhen, ist dafür Sorge zu tragen, dass ihre
Funktion und Eigenschaften für das Objekt geeignet sind.
Erläuterung
Das Innenministerium erlässt technische Vorschriften und
Regeln über Geräte zur Erhöhung der Brandsicherheit.
11.1.4
Installationen, die während eines Brandes funktionieren sollen, sind so auszuführen, dass ihre
Funktionsfähigkeit für die erforderliche Zeit erhalten bleibt.
11.1.5
Der Eigentümer oder Inhaber eines Gebäudes sorgt für einen funktionstüchtigen Zustand der
Vorrichtungen, die die Brandsicherheit erhöhen.
11.2 Zugang zum Löschort
11.2.1
Für die Brandbekämpfungs- und Rettungsgeräte ist in der Projektierung vorzusehen, dass diese möglichst
nah an das Gebäude und die auf dem Gelände befindliche Entnahmestellen für Löschwasser
(Rettungsweg) herankommen müssen.
Erläuterung
Das Innenministerium erlässt Vorschriften und Regeln zur
Kennzeichnung von Rettungswegen.
11.2.2
Für Löscharbeiten muss zu allen Brandabschnitten des Dachgeschosses Zugang bestehen.
11.2.3
Die Rettungs- und Löschwege sind so vorzusehen, dass vom Erdboden aus Zugang zu den
Kellergeschossen besteht, ohne über die Ausgänge der Geschosse gehen zu müssen. Die Mindestbreite
eines Rettungs- und Löschwegs beträgt 900 mm.
Regel
Für den Kellerraum einer einzelnen Wohnung braucht kein
gesonderter Rettungs- und Löschweg angelegt zu werden.
Der Rettungs- und Löschweg von Kellergeschossen darf keine Verbindung zu einem brand- und
rauchgeschützten Ausgang haben. Zu einem brandgeschützten Ausgang kann eine Verbindung über eine
Brandschleuse und über eine Brandschutztür eines unterteilten Ausgangs bestehen.
11.2.4
In einem mehr als 16-geschossigen Gebäude ist der Aufzug mit Vorrichtungen auszustatten, dass dieser
während Rettungs- und Löscharbeiten verwendet werden kann.
11.3 Brandwarner und automatische Brandmelder
11.3.1
In den folgenden Räume müssen, sofern diese an das Stromnetz angeschlossen sind, elektrisch
anzuschließende Brandwarner installiert werden:
–
bei Wohnungen je Wohnung,
–
Beherbergungsstätten mit max. 50 Übernachtungsplätzen,
–
Pflege- und Strafeinrichtungen mit max. 25 Bettenplätzen,
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Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
–
–
Tagespflegeeinrichtungen sowie
3- bis 4-geschossige Betriebsgebäude der Klasse P2.
Regel
Die Funktion des Gerätes ist so vorzusehen, dass es einen
Alarm für die in Gefahr befindlichen Personen und gegebenenfalls für das Personal auslöst, und zwar so schnell,
dass genug Zeit für sie bleibt, sich aus dem gefährdeten
Bereich des Gebäudes in Sicherheit zu bringen.
Die Stromversorgung des Geräts erfolgt beispielsweise
mit Batterien oder Akku.
11.3.2
In Beherbergungsstätten sowie Pflege- und Strafeinrichtungen, in denen sich größere Zahlen von
Personen als vorstehend beschrieben aufhalten, ist ein automatischer Brandmelder zu installieren.
11.3.3
Sofern ein automatischer Brandmelder in einem Gebäude oder einem Brandabschnitt installiert ist,
können die folgenden Lockerungen der Anforderungen zugelassen werden:
Vorschriften zur Geschossfläche des Gebäudes und Fläche eines Brandabschnitts, vorausgesetzt,
dass die Brandlast unter 600 MJ/m2 liegt und es sich nicht um eine Beherbergungsstätte handelt,
in Bezug auf Vorschriften, die darauf abzielen, eine Brandausbreitung auf Nachbargebäude zu
verhindern oder die Gefahr eines Flächenbrandes abzuwehren.
Erläuterung
Dabei handelt es sich um Vorschriften zu Abständen
zwischen Gebäuden und zu Brandmauern.
Bei der Gewährung von Lockerungen der Vorschriften ist sicherzustellen, dass eine wirksame
Löschtätigkeit entsprechend zügig beginnen kann.
11.4 Rauchabzug
11.4.1
Für ein Gebäude ist eine in den einzelnen Räumlichkeiten geeignete Möglichkeit des Rauchabzugs
vorzusehen und einzubauen.
Regel
Die Regelung des Rauchabzugs erfordert keine besonderen Maßnahmen, sofern die Fenster- und Türöffnungen
der Räume für den Rauchabzug verwendet werden können
oder der Rauchabzug durch die Feuerwehr erfolgen kann.
11.4.2
Für einen unterteilten Ausgang und einen unterteilten Aufzugsschacht ist die Möglichkeit des
Rauchabzugs sowie die Zuführung von Austauschluft vorzusehen.
Regel
Für Ausgänge des Obergeschosses in einem zweigeschossigen Gebäude der Klasse P2 und P3 wird eine
Möglichkeit des Rauchabzugs über ein mindestens 0,5 m2
großes leicht zu öffnendes Fenster oder eine Öffnung
vorgesehen.
In maximal 8-geschossigen Gebäuden wird im oberen Teil
des Ausgangs eine Möglichkeit für den Rauchabzug über
ein leicht zu öffnendes oder zu zerbrechendes mindestens
1,0 m2 großes Fenster oder eine Öffnung vorgesehen.
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Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
Bei der Planung des Rauchabzugs durch Ausgänge in mehr
als 8-geschossigen Gebäuden ist zu gewährleisten, dass die
bei einem Brand entstehenden Rauch- und Brenngase die
Flucht aus zum Ausgang führenden Räumen gefährden.
Die Regelungen zum Rauchabzug sind mit den örtlichen
Zivilschutzbehörden abzustimmen.
11.4.3
In den Räumen des Kellergeschosses muss eine Rauchabzugsmöglichkeit vorhanden sein, so dass keine
Brandschutzausgänge und Brandschutzrettungswege für den Rauchabzug dienen müssen.
11.4.4
Wenn es begründet erforderlich ist, muss der Rauchabzug mit besonderen Maßnahmen wie
Rauchabzugsklappen, Rauchabzugsfenster oder im oberen Teil der Räume gelegene leicht zu öffnende
Fenster vorgesehen werden.
11.4.5
Sofern eine automatische Rauchabzugsanlage in einem Gebäude oder einem Brandabschnitt installiert ist,
können die folgenden Lockerungen der Anforderungen zugelassen werden:
von Anforderungen zur Geschossfläche des Gebäudes und zur Fläche des Brandabschnitts,
von Vorschriften zu Konstruktionen, so dass ein langsamer Temperaturanstieg in der Bemessung
berücksichtigt werden kann.
Bei der Überlegung zu Lockerungen der Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob es möglich ist, einen
entstandenen Brand zu löschen oder zu begrenzen, ohne die Personensicherheit zu gefährden.
11.5 Löschgeräte
11.5.1
Gebäude müssen gegebenenfalls mit zweckmäßigen Kleinlöschgeräten ausgestattet werden, so dass die
Personen in dem jeweiligen Gebäude in der Entstehungsphase Löscharbeiten vornehmen können.
Regel
Die örtliche Zivilschutzbehörde bestimmt den Bedarf und
die Qualität der Kleinlöschgeräte.
Erläuterung
Kleinlöschgeräte für Produktions- und Lagereinrichtungen sowie Garagen sind den Teilen E2 und E4 der
Finnischen Bauvorschriftensammlung beschrieben.
11.5.2
In allen mehr als 8-geschossigen Gebäuden muss in jedem Treppenhaus für Löscharbeiten eine
Trockensteigleitung vorgesehen werden.
11.5.3
Sofern eine automatische Feuerlöschanlage in einem Gebäude oder einem Brandabschnitt installiert ist,
können die folgenden Lockerungen der Anforderungen zugelassen werden:
von Anforderungen zur Geschossfläche des Gebäudes und zur Fläche des Brandabschnitts,
von Vorschriften zur Länge des Weges bis zum Ausgang,
von Vorschriften zur Einordnung in Brandlastgruppen,
von Vorschriften zu Konstruktionen, so dass ein langsamer Temperaturanstieg allgemein und die
Abkühlung von tragenden Bauteilen in der Bemessung berücksichtigt werden kann,
von Vorschriften zu Flächen,
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Neue Passagen sind unterstrichen, gelöschte Passagen durchgestrichen.
-
von Vorschriften, die darauf abzielen, eine Brandausbreitung auf Nachbargebäude zu verhindern
oder die Gefahr eines Flächenbrandes abzuwehren.
Bei der Überlegung zu Lockerungen der Anforderungen ist zu berücksichtigen, ob es für das
Rettungspersonal möglich ist, einen entstandenen Brand zu löschen oder zu begrenzen, ohne die
Personensicherheit zu gefährden.
11.6 Begrenzungskennzeichnung
11.6.1
Ist ein Genehmigungsantrag durch einen Plan begründet, der in Bezug auf die Größe eines Gebäudes von
einer gegenüber der üblichen geringeren Personen oder einer ungewöhnlich geringen Brandlast ausgeht,
so ist diese Begrenzung an eine deutlich sichtbaren Stelle durch eine Kennzeichnung anzugeben.
11.7 Sicherheitsanalyse
11.7.1
Für im Sinne der Sicherheit von Personen anspruchsvolle Objekte, in denen die Risiken der
Brandsicherheit von der Nutzungsweise der Räume und der eingeschränkten oder geminderten Aktivität
der Personen abhängt, ist in der Anfangsphase der Planung eine Sicherheitsanalyse zu erstellen. Auf der
Grundlage dieser Analyse werden die baulichen und sonstigen Maßnahmen zur Erreichung des
erforderlichen Sicherheitsniveaus festgelegt. Die Sicherheitsanalyse wird in Zusammenarbeit der
Projektanten und Nutzer des Objekts, der für die Sicherheit zuständigen Behörden und anderer
betroffener Partner erstellt.
Regel
Objekte im Sinne der vorstehenden Beschreibung sind u.a.
Pflege- und Strafeinrichtungen sowie Beherbergungsstätten und Wohnungen, die für Personen vorgesehen sind,
deren Fluchtmöglichkeiten infolge ihrer eingeschränkten
Bewegungsfähigkeit äußerst schlecht sind.
Kritische Faktoren der Handlungsfähigkeit sind bei Feuer
das Sehvermögen, das Gehör und die Bewegungsfähigkeit.
Der Chefplaner ist dafür verantwortlich, dass die für die
Planung erforderlichen Ausgangsdaten zur Verfügung stehen.
Zur Erstellung einer Sicherheitsanalyse müssen Informationen zur Sicherheit des Objekts von den beteiligten
Seiten eingeholt werden. Der Betreiber bestimmt die Art
der Maßnahmen und die verfügbaren Ressourcen. Der
Chefplaner entscheidet über alle Fragen im Zusammenhang mit dem Gebäude. Die Zivilschutzbehörde liefert die
erforderlichen Angaben zur Funktionsbereitschaft.
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