GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN GESTALTUNGSSATZUNG INNENSTADT WRIEZEN Auftraggeber Stadt Wriezen Freienwalder Straße 50 16 269 Wriezen fon 033456-490 fax 033456-49400 mail [email protected] Bürgermeister Herr Uwe Siebert Auftragnehmer ews Stadtsanierungsgesellschaft mbH Grünberger Straße 26 10245 Berlin fon 030-293811-0 fax 030-293811-20 mail [email protected] GF Walter Bitzer Kai-Uwe Leonhardt Oktober 2005 GS-endtext-12-05.doc 1 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN INHALTSVERZEICHNIS Präambel 3 Satzung §1 Räumlicher Geltungsbereich §2 Sachlicher Geltungsbereich §3 Städtebaulich-räumliche Gestaltung §4 Dächer §5 Dachaufbauten §6 Fassaden, Fenster und Türen §7 Werbeanlagen und Warenautomaten §8 Sonnen- und Wetterschutzanlagen §9 Außenanlagen und Einfriedungen § 10 Abweichungen § 11 Zuständigkeiten § 12 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften § 13 Ordnungswidrigkeiten § 14 Inkrafttreten 5 6 7 8 9 10 13 15 16 17 17 17 18 19 Ausfertigungsvermerk Karte des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung GS-endtext-12-05.doc 19 (Anhang) 2 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN PRÄAMBEL Das gewachsene Bild der Stadt in seiner prägenden Erscheinung ist durch einen stetigen Veränderungsprozess bestimmt. Bauliche Veränderungen und die Überformung des Erscheinungsbildes im Ganzen wie in Einzelteilen können die Stadtgestalt harmonisch ergänzen oder beeinträchtigen. Besonders im Rahmen zunehmender Uniformität der Städte durch ästhetische und bautechnische Trends und Internationalisierung aller Lebensbereiche ist es wichtig, das Gesicht der Orte und ihre Eigenheiten zu wahren. Um diesen Prozess bewusst zu steuern, Verlusten an Stadtgestalt zu begegnen und harmonische Ergänzungen zu befördern, erlässt die Stadt Wriezen diese Gestaltungssatzung. Durch die starken Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg und die städtebauliche Neuorientierung in den Folgejahrzehnten verblieben der Stadt Wriezen nur wenige „Altbauten“ und allmählich gewachsene Stadträume. Umso mehr gilt es, diese Strukturen sorgfältig weiterzuentwickeln. Das Satzungsgebiet teilt sich in zwei Siedlungseinheiten (Innenstadt/Altkietz und Freienwalder Straße), für die aus ihrer partiell voneinander abweichenden städtebaulichen Prägung in Teilen unterschiedliche Satzungsinhalte abgeleitet werden. Das Stadtbild ergibt sich von Straßen, Plätzen, Freiflächen, vom öffentlichen Raum aus. Deshalb ist der Geltungsbereich der Satzung auf Gebäudeteile, Freiflächen und sonstige Anlagen beschränkt, die öffentlichen Räumen zugewandt und von dort einsehbar sind. Gleichwohl sollte es zum Anspruch der Bauherren gehören, ihre Bauvorhaben einer ganzheitlichen harmonischen Gestaltung zuzuführen. Auf Grundlage des § 81 (1) Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung sollen geregelt werden: die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen und die Notwendigkeit von Einfriedungen sowie die Art, die Größe die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort der Werbeanlagen und Warenautomaten sowie deren Ausschluss. Die Regeln der Gestaltungssatzung sind nicht sehr eng gefasst. Grundsatz ist die Regelung der unbedingt notwendigen Sachverhalte mit dem Ziel, das Stadtbild verunstaltende Eingriffe zu verhindern und zur Förderung der gewachsenen örtlichen Baukultur beizutragen. Zusätzlich unterliegen Maßnahmen an Denkmalen den weitergehenden Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere der Erlaubnispflicht nach § 15 BbgDSchG. GS-endtext-12-05.doc 3 P GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN GESTALTUNGSSATZUNG INNENSTADT WRIEZEN Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen hat in ihrer Sitzung am 24.11.2005 auf Grundlage des § 81 der Brandenburgischen Bauordnung(BbgBO) in der aktuellen Fassung vom 26.06.2003 in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO-Bbg) die nachfolgende Satzung beschlossen. Die beigefügte Karte (Anlage) und die Zeichnungen sind Bestandteil der Satzung. GS-endtext-12-05.doc 4 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN §1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH (1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst alle Grundstücke, die innerhalb der Grenze gemäß der beigefügten Karte (Anlage) liegen. Werden durch die Geltungsbereichsgrenze Grundstücke geschnitten, dann unterliegen die Grundstücke in einer Tiefe von 30 Metern den Anforderungen dieser Satzung. Die beigefügte Karte (Anlage) ist Bestandteil der Satzung. (2) Der räumliche Geltungsbereich wird unterteilt in die Gestaltungsbereiche Innenstadt/Altkietz und Freienwalder Straße, deren Geltungsbereiche in der beigefügten Karte (Anlage) dargestellt sind. (3) Der Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz umfasst die Straßenabschnitte Oderstraße, Friedrichstraße, Wilhelmstraße, Schützenstraße, Feuerwehrgasse, Krausenstraße, Magazinstraße, Große Kirchstraße, Kleine Kirchstraße, Mauerstraße, Hückelgasse, Brauergasse, Jägerstraße/Ecke Wilhelmstraße, Steuerstraße (zwischen Freienwalder und Krausenstraße), Altkietz, Freienwalder Straße (zwischen Kreisel und Magazinstraße), Odervorstadt, Markt (Platzfläche und Randbebauung ohne südliche Platzwand). (4) Der Gestaltungsbereich Freienwalder Straße umfasst den Straßenabschnitt der Freienwalder Straße zwischen der Einmündung Magazinstraße und der Einmündung Kastanienweg. (5) Bei Zweifeln an der Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen in den Geltungsbereich dieser Satzung gilt die Innenkante der in der beigefügten Karte (Anlage) eingezeichneten Linie. GS-endtext-12-05.doc 5 §1 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung zu § 1 (Räumlicher Geltungsbereich) Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke an den wichtigsten Straßen des historischen Stadtzentrums sowie die Grundstücke, die an der Freienwalder Straße als wichtiger Ausfallstraße liegen. Das in den Geltungsbereich einbezogene Gebiet ist bestimmend für die lokale Identität der Stadt und widerspiegelt die städtebauliche Entwicklung Wriezens. Die in der bisher gültigen Satzung einbezogene Bereich des südlichen Stadtzentrums und der Frankfurter Straße wird auf Grund der starken Überformung und der städtebaulichen Eigenart der betreffenden Bereiche aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Die Notwendigkeit der Untergliederung des Geltungsbereiches in die Gestaltungsbereiche Innenstadt/Altkietz (nahezu deckungsgleich mit dem Sanierungsgebiet) und Freienwalder Straße ergibt sich aus dem unterschiedlichen städtebaulichen und architektonischem Charakter und der übergeordneten Bedeutung von Innenstadt/Altkietz. Den zum Teil differenzierten gestalterischen und städtebaulichen Zielen wird durch einige unterschiedliche Festsetzungen Rechnung getragen, wobei die Regelungsdichte im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz höher angesetzt ist als im Gestaltungsbereich Freienwalder Straße. 5a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN §2 SACHLICHER GELTUNGSBEREICH (1) Die Vorschriften der Satzung gelten für die vom öffentlichen Raum sichtbare äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten gemäß § 81 (1) Satz 1 und 2 BrdbgBO. (2) Öffentlicher Raum im Sinne der Satzung sind öffentlich zugängliche Straßen, Wege, Plätze und Grünflächen. (3) Hauptgebäude im Sinne der Satzung sind Gebäude, die die Hauptnutzungen auf den Grundstücken beherbergen, Nebengebäude sind die sonstigen Gebäude auf den Grundstücken. (4) Für die Gestaltungsbereiche nach § 1 (2) gelten teilweise voneinander abweichende Festlegungen nach Maßgabe der folgenden Paragraphen. GS-endtext-12-05.doc 6 §2 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung zu § 2 (Sachlicher Geltungsbereich) Bauliche und sonstige Veränderungen an Gebäuden und der Neubau von Gebäuden, baulichen Anlagen und Freianlagen unterliegen zu jeder Zeit den jeweiligen Ansprüchen an die Wohn- und Lebensbedingungen, den technischen und finanziellen Möglichkeiten bei der Bauausführung und –gestaltung und dem vorherrschenden Zeitgeschmack. Dies führt in den Städten zumindest zu einer Veränderung, gegebenenfalls auch zur Beeinträchtigung des traditionellen Ortsbildes Auch in Zukunft ist vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wandels sowie der notwendigen Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung von Bausubstanz, geplanter Neubebauung und Maßnahmen im öffentlichen Raum mit Eingriffen in das Stadtbild zu rechnen. Damit diese baulichen Veränderungen hinsichtlich ihrer Gestaltung zu einer kulturvollen und das charakteristische Ortsbild bereichernden Entwicklung führen, werden die Gestaltungsregeln in der Satzung getroffen. Die Regelungen sind nicht sehr eng gefasst. Sie sollen lediglich das Ortsbild verunstaltende bauliche Veränderungen verhindern und einen Rahmen für die äußere Gestaltung der vorhandenen und neu zu errichtenden Gebäude, baulichen Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten und für die Gestaltung von Vorgärten setzen. Insofern dienen die Festsetzungen der Satzung dazu, private Initiative bei baulichen Veränderungen im öffentlichen Interesse zu lenken. Nicht vom öffentlichen Raum aus sichtbare bauliche Veränderungen sind von der Satzung nicht betroffen. 6a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG §3 STÄDTEBAULICHE WRIEZEN GESTALTUNG (1) Lückenschließungen sowie andere Neubauten sind an die Bauflucht gebunden. §3 (2) Neubauten über mehrere Flurstücke sind ab einer Breite von mehr als 18 Meter durch Ausbildung vertikaler Fassaden- und Dachabschnitte zu gliedern. (3) Bei Neubauten auf Grundstücksbreiten über 25 Meter sind die Fassaden über alle Geschosse durchgehend zu gliedern. Die Mindestbreite eines Fassadenabschnittes beträgt neun Meter. (4) Wechsel der Traufhöhen zwischen benachbarten Gebäuden sind bis höchstens einen Meter zulässig. (5) Die Höhe von Nebengebäuden muss geringer als die der Hauptgebäude sein. Fassadenabschnitte, Traufsprünge, Sockelhöhen (siehe auch § 6) GS-endtext-12-05.doc 7 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung § 3 (Städtebauliche Gestaltung) Lückenschließungen sowie andere Neubauten sind in der vorhandenen Bauflucht vorzunehmen, um die bestehende bauliche Struktur weiterzuführen und abzurunden. Insbesondere der Raumeindruck von Straßen und Plätzen wird damit gesichert und dessen Homogenität gewahrt. Um die Einhaltung der Bauflucht zu gewährleisten, dürfen Abstandsflächen reduziert werden, wenn die Distanz zu vorhandenen Gebäuden das nach § 6 BdbgBO geforderte Mindestmaß nicht zulässt. Werden Gebäude über mehrere Flurstücke errichtet, soll die vorhandene Parzellierung sichtbar bleiben, indem die Gebäudegestaltung darauf abgestimmt und durch Vertikalgliederungen in Dach und Fassade erkennbar gemacht wird. Dadurch wird gewährleistet, dass die Proportionen der vorhandenen Häuser weitergeführt werden. Die Begrenzung möglicher Traufsprünge zwischen benachbarten Gebäuden auf einen Meter sichert ein Mindestmaß an Kontinuität in der Traufhöhe der Gebäude im Straßenraum und gewährleistet die Ensemblewirkung der Gebäude eines Straßenabschnittes. Die Höhe der Nebengebäude hat unter der der Hauptgebäude zu bleiben. Zur Ablesbarkeit der baulichen Struktur mit dominierenden Hauptgebäuden entlang der Straßen und untergeordneten Nebengebäuden im Blockinneren wird diese Festsetzung getroffen. Die Ensemblewirkung von Gebäuden durch wiederkehrende Materialien und Formen kommt im Bereich Altkietz besonders zur Geltung. 7a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN §4 DÄCHER (1) Dächer von Hauptgebäuden sind als Satteldächer oder Mansarddächer auszubilden. Bei einseitig angebauten oder freistehenden Gebäuden ist die Ausführung als Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig. §4 (2) Für Nebengebäude sind Pultdächer zulässig. (3) Bei Neubauten sind Dachüberstände an der Traufe bis höchstens 30 Zentimeter im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz und 40 Zentimeter im Gestaltungsbereich Freienwalder Straße zulässig. Am Ortgang darf der Dachüberstand im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz 20 Zentimeter und im Gestaltungsbereich Freienwalder Straße 30 Zentimeter nicht überschreiten. (4) Dachflächen der Hauptgebäude sind nur in roter oder brauner Farbtönung als Tonstein- oder Betonsteindeckung zulässig. Alle Dachflächen eines Gebäudes oder Gebäudeabschnittes müssen dasselbe Dachdeckungsmaterial aufweisen. (5) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz ist die Verwendung von glasiertem oder edelengobiertem Deckungsmaterial unzulässig. Angaben für maximalen Trauf- und Ortgangüberstand für den Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz. Satteldach Maximale Ortgang- und Traufüberstände im Pultdach Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz Mansarddach Walmdach Krüppelwalmdach GS-endtext-12-05.doc 8 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung § 4 (Dächer) Form, Farbe und Material von Dach und Dachdeckung bestimmen das Erscheinungsbild von Wriezen entscheidend mit. Die Dachlandschaft wird durch das Satteldach dominiert. Des Weiteren treten Walm- und Krüppelwalmdächer auf, der Bereich Altkietz wird von dieser Dachform bestimmt. Pultdächer „bedecken“ hauptsächlich Nebengebäude in den Hofbereichen. Sowohl die geringen Überstände am Giebel (Ortgang) wie an der Längsfassade bzw. an der „Tropfkante des Dachs“ (Traufe) bestimmen das Gesamtbild des Satzungsbereichs maßgeblich und sind deshalb zu erhalten. Bei Neubauten sind zur Wahrung der Ortstypik Obergrenzen der Überstände im Ortgang- von 20 und Traufbereich von 30 Zentimeter angegeben. Eine „Lockerung“ des Festsetzungsgehaltes ermöglicht im Gestaltungsbereich Freienwalder Straße entsprechend 30 bzw. 40 Zentimeter für einen maximalen Ortgang- und Traufüberstand. Die Dachdeckung der Hauptgebäude hat mit Material in roter bis rotbrauner Dachfarbe zu erfolgen, um das einheitliche Ortsbild, welches überwiegend von rötlicher-brauner Tondeckung geprägt ist, zu wahren bzw. wiederherzustellen. Entsprechend der örtlichen Bautradition können vor allem flach geneigte Nebengebäude, die vielfach auch vom öffentlichen Raum einsehbar sind (und deshalb in den Geltungsbereich dieser Satzung fallen) mit einer Weichdeckung (Dachpappe) versehen werden und sind insofern nicht an obige Material- und Farbvorgabe gebunden. Edelengobierte, also hochglänzende Dachsteine sind im Material und Farbe der Deckung bestimmen die Einheitlichkeit der Dachlandschaft Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz nicht zulässig. 8a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN §5 §5 DACHAUFBAUTEN (1) Dachaufbauten sind zulässig, soweit die Summe ihrer Breite(n) maximal zwei Drittel der Fassadenbreite beträgt. (2) Gauben und Zwerchhäuser mit schräg stehenden Wangen sind unzulässig. (3) Die Anordnung der Dachaufbauten und Dachliegefenster muss Gliederung und Struktur des Gebäudes berücksichtigen. Dachaufbauten und Dachliegefenster sind auf die Fenster- und Türachsen oder auf die Achse der Mauerfläche zwischen zwei Geschossfenstern bzw. Tür und Fenster der Fassade auszurichten. Ergibt sich auf Grund der Fassadengliederung daraus eine ungleichmäßige Anordnung der Dachaufbauten oder Dachliegefenster, ist deren gleichmäßige Verteilung ohne Achsbezug zur Fassade zulässig. Der Abstand der Dachaufbauten oder Dachliegefenster zu den Giebeln darf 1,25 Meter nicht unterschreiten. Die Größe der Fenster in den Dachaufbauten oder der Dachliegefenster muss kleiner sein als die Größe der Fenster im darunter liegenden Geschoss. Summe der Breite der Dachaufbauten (links) und ihre gleichmäßige Verteilung Schleppgaube Spitzgaube Walmgaube Rundgaube Fledermausgaube Zwerchgiebel, Zwerchhaus Dacheinschnitt (rechte Reihe von oben) Abstand und Gliederung von Dachaufbauten (4) Die Deckung der Dachaufbauten mit anderem Material als dem der Dachfläche ist, außer bei flach geneigten Dächern der Dachaufbauten unter zwanzig Prozent, unzulässig. (5) Schornsteine und Empfangsanlagen müssen an der straßenabgewandten Seite liegen. Je Gebäude ist nur eine Empfangsanlage zulässig, wobei sie ausschließlich in der Dachzone des Gebäudes zu installieren ist. (6) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkiez sind Solaranlagen nicht zulässig. GS-endtext-12-05.doc 9 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung § 5 (Dachaufbauten) Traditionell wurden Dachräume zu Lagerzwecken oder anderen untergeordneten Funktionen genutzt. Es waren nicht dauerhaft genutzte Räume, unbeheizt und wenig belichtet. Die Dachflächen zeigten sich deshalb geschlossen und in der Regel ohne Aufbauten, kleine Fenster am Giebel und Fledermausgaben oder Dachausstiegfenster genügten diesen Anforderungen. Im Zuge der stärkeren Nutzung der Dachräume z.B. für Wohnzwecke wurden Dachaufbauten bzw. Dachliegefenster, auch Dachflächenfenster genannt, zur Belichtung und Belüftung notwendig und üblich. Form, Farbe und Material von Dach und Dachdeckung bestimmen das Erscheinungsbild von Wriezen entscheidend mit. Die Anordnung von Dachaufbauten ist wesentlich für die Erscheinung der Front eines Gebäudes. Neue Dachaufbauten sollen sich dem Rhythmus der Fassade sowie den Gesamtproportionen des Gebäudes unterordnen und es ergänzen. Antennen, Satellitenanlagen und andere technische Anlagen auf den Dächern verunstalten vielerorts das Straßenbild. Ihre Anzahl und Anordnung soll deshalb auf das technisch notwendige minimiert werden. Unterschiedliche Dachaufbauten: oben: mittig angeordnetes, gut proportioniertes Zwerchhaus im Mansardgeschoss Mitte: der Dachaufbau entstellt die „alte“ Gebäudeform unten: etwas zu groß und zu „schwer“ wirkender Dachaufbau im Verhältnis zur Kubatur des Gesamtgebäudes 9a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN §6 FASSADEN, FENSTER, TÜREN (1) Die Fassaden sind als Lochfassaden zu gestalten. Öffnungen sind in jedem §6 Geschoss vorzusehen. Mindestens 50% der Fassadenfläche sind als geschlossene Wandflächen auszubilden. (2) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Fensteröffnungen, ausge- nommen Schaufenster, grundsätzlich als stehende Formate auszubilden, wobei das Verhältnis von Höhe zu Breite mindestens 1,2 zu 1 betragen soll. (3) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind in den vor 1945 errichteten Gebäuden Fenster ortstypisch mit Fensterkreuz entsprechend ihrer Größe zu gliedern. Nicht mehr vorhandene Gliederungen (Kämpfer, Sprossen) sind bei Sanierungsmaßnahmen wiederherzustellen. Fensterbänke an vor 1945 er- richteten Gebäuden sind in traditioneller Ausführung (massive Einzelgesimsbank, Gesimsbank innerhalb eines profilierten Gesimsbandes, Rollschicht) zu gestalten. (4) Die Schaufenster müssen sich in das Gesamtbild der Fassade einfügen. Schaufenster dürfen nicht bis zur Geländeoberkante reichen, die Sockelzone muss wenigstens 20 Zentimeter betragen. Für Schaufenster sind stehende bis quadratische Formate zu wählen. Zu anderen Öffnungen (Fenster und Türen) muss ein wenigstens 24 Zentimeter breiter Mauerwerkspfeiler verbleiben. Wird die gesamte Fassadenbreite für Schaufenster verplant, ist zwischen diesen untereinander und zu Türen ein Pfeiler von mindestens 36,5 Zentimeter vorzusehen. Am Gebäudeende muss jeweils ein Mauerwerkstück von wenigstens 50 Zentimeter verbleiben. 10 GS-endtext-12-05.doc Öffnungsformate und Pfeilerbreiten (links) Sockelverkleidung (Mitte falsch rechts richtig) GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung § 6 (Fassaden, Fenster, Türen) Der überwiegende Teil der vor 1960 errichteten Gebäude im Geltungsbereich besitzt schlichte, einfach gegliederte und gestaltete Fassaden. Vorherrschend in Wriezen sind Putzfassaden, einige Hauptgebäude und ein großer Teil der Nebengebäude besitzen Klinkerfassaden. An vielen Gebäuden ging im Laufe der Entwicklung ursprünglich vorhandener Fassadenschmuck wie Gesimse oder Fenstergewände verloren. Das Fassadenbild wird geprägt durch die Proportionen der Fassade, das Verhältnis von Wand zu Wandöffnung, die plastischen Gliederungselemente, die Wechselbeziehungen zwischen horizontaler und vertikaler Ordnung, Materialität und Farbe. Gebäudefassaden mit ihren Gliederungen bestimmen die unverwechselbare Eigenart eines Straßenzuges und des einzelnen Hauses. Die Proportionen, die Gliederung, die Anordnung von Schmuckelementen und die Farbe und Materialgestaltung ursprünglicher Fassaden zeugen von der traditionell gewachsenen örtlichen Baukultur. Buntsteinputz In den meisten Fällen kommt ein hohes Maß an ästhetischem Empfinden und Kreativität zum Ausdruck, ebenso wie gestalterische Ausgewogenheit, genauste Material- und Konstruktionskenntnis und die Ausprägung lokaler Bautraditionen durch solide handwerkliche Fähigkeiten. ist mehrfach zu Anwendung gelangt, als Putz für die Spritzwassersockel der Gebäude ist sein Einsatz zulässig. Die Regelungen sollen hinsichtlich der Fassadengestaltung zum Erhalt und zur Entwicklung des harmonischen Ortsbildes beitragen. Traditionelle Gestaltungsprinzipien sollen bei baulichen Veränderungen wieder aufgegriffen und bei Neubebauungen berücksichtigt werden. Glatte bis glatt ausgeriebene Putzflächen entsprechen den geringen Fassadenabmaßen bzw. der Maßstäblichkeit der kleinstädtischen Bebauung, grobe Putzarten, die eine Körnung über 0,3 Zentimeter aufweisen, sind auszuschließen. Das ortstypische Sichtklinker-Mauerwerk an Hauptgebäuden soll erhalten werden. Verkleidungen von Fassaden dürfen nicht zum Verdecken von wichtigen Gliederungs- und Schmuckelementen führen und sind daher unzulässig. An den Rückseiten der 1950er-JahreBebauung in der Wilhelmstraße sind Beispiele wirkungsvoller Farbfassaden sichtbar (rechts). 10a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN (5) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind vorhandene Treppen zu Hauseingangs- und Ladentüren zu erhalten oder dem Original angenähert wiederherzustellen. Bei der Erneuerung und bei der Neuanlage von Treppen sind §6 diese in der Form von Blockstufen aus Naturstein oder alternativ aus Beton auszubilden, wobei die Sockelhöhe nicht überschritten werden darf. Rampen sind unzulässig. (6) Die Sockelhöhe ist den Gebäuden der Umgebung anzugleichen und darf diese um 20 Zentimeter über- oder unterschreiten. Sockel von mehr als 70 Zentimeter sind unzulässig. (7) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Balkone und Loggien an den Straßen nicht zulässig. (8) Zwei benachbarte Gebäude bzw. Fassadenabschnitte müssen sich mindestens durch die Farbgebung des Putzes unterscheiden. Zulässig sind ausschließlich pastellige und erdfarbene Farbtöne. Schema zur abschnittsweisen Farbdifferenzierung der Fassaden (9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandener Stuck und Ziersowie Gliederungselemente sind zu erhalten oder dem Original weitgehend angenähert wiederherzustellen. (10) Putzfassaden sind nur mit glatt ausgeriebenem bis schwach strukturiertem Putz bis maximal drei Millimeter Körnung zulässig. GS-endtext-12-05.doc 11 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung § 6 (Fassaden, Fenster, Türen), Fortsetzung Fenster und Türen sind nicht nur Wandöffnungen, sondern wichtige Elemente des übergeordneten Gliederungssystems der Fassade. Die Öffnungen werden durch diese Elemente gerahmt, bekrönt, geteilt, verziert etc. Sie haben Rahmungen durch Profilierungen der Fensterkanten oder durch Streifen auf der Wandfläche, sog. Faschen. Die Aufteilung der Öffnungsflächen in Teilflächen ist ein wichtiges Gestaltungsmittel. Für die Gestaltwirkung eines Hauses sind Größe, Einbindung in die Wand und Unterteilung der Fenster und Türen entscheidend. Durch die Richtungsbetonung der Wandöffnungen können Wandgliederungen maßgeblich beeinflusst werden. Kennzeichnend ist das „stehende“ Fensterformat in einem Mindestverhältnis von 1 zu 1,2. Traditionell hat dieses Fenster eine Vierteilung, es ergibt sich das sog. Fensterkreuz. Tore und Türen sind aus Holz, vielfach mit Oberlicht-Öffnungen. Erhaltenswerte Fenster, Türen und Tore - in handwerklicher Arbeit in Holz ausgeführt – sollten instand gesetzt und aufgearbeitet werden, damit deren Gestaltungsreichtum in seiner herkömmlichen Art überdauert. Fenster erzielen in Holz ihre beste Wirkung, Fenstersprossen sollten als echte Fensterteilungen ausgebildet werden, und nicht als aufgeklebte oder sonstige „Scheinsprossen“ ersetzt werden. Trotz Schäden am Eingangsbereich wird der Gestaltungsreichtum dieses Portals sichtbar – wohlproportionierte Gliederung, aufwendige Gestaltung und Die Fassaden der Haupt- wie der Nebengebäude erhalten ihr „Gesicht“ „Krönung“ mit einer durch die Proportion von Wandflächen zu Öffnungen (Türen, Fenster). sog. Supraporte Stehende Fensterformate mit mindestens 1,2 facher Höhe zur Breite (Aufsatz). bestimmen das Ortsbild ebenso wie das „Fensterkreuz“. 11a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN (11) Putzfassaden und Anstriche der Fassaden sind in nicht glänzender Ausführung zu gestalten. Fliesen, Metall, geschliffene Natursteine, engobierte Keramik und Kunststoffmaterialien sind ebenso wie Sichtbeton, Waschbeton, Kunststeinriemchen, Mauerwerksimitationen und sonstige Verkleidungen und Verblendungen unzulässig. (12) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Sockel mit einem Putz zu versehen und zu streichen. Fliesen, Metall, geschliffene Natursteine, engobierte Keramik und Kunststoffmaterialien sind ebenso wie Sichtbeton, Waschbeton, Kunststeinriemchen, Mauerwerksimitationen und sonstige Verkleidungen und Verblendungen unzulässig, Buntsteinputz ist auf Grund der Vorprägung des Satzungsgebietes davon ausgenommen. Feldsteinsockel sind zu erhalten. (13) Ziegelsichtige Klinker- und Backsteinbauten sind ziegelsichtig zu sanieren. (14) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Türen und Tore der vor 1945 errichteten Gebäude in Holz mit abgetöntem Farbanstrich (nicht weiß) oder einer Lasur zu behandeln. Verkleidungen von Türen und Toren sind unzulässig. (15) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz ist der Ersatz von Holzfenstern durch Metallfenster in vorhandenen Gebäuden unzulässig. (16) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind über die Fassade hervortretende Jalousien (Rollläden) unzulässig. In die Wandöffnung integrierte Jalousien dürfen nicht zur Unterschreitung des Höhe-Breite–Verhältnisses der Fenster nach § 6 (2) dieser Satzung führen. (17) Briefkästen, Hausnummern, Namensschilder, Klingel- und Wechselsprech- anlagen sind in die Gestaltung so zu integrieren, dass sie kein die Fassadengliederung bestimmendes Element bilden. GS-endtext-12-05.doc 12 §6 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung § 6 (Fassaden, Fenster, Türen), Fortsetzung Die Verkleidung von Gebäuden mit Kunststoff- materialien ist der Erhaltung des Ortsbildes An zahlreichen Häusern sind in der Vergangenheit bauliche Veränderungen vorgenommen worden, die den Gebäuden ihre Ausstrahlung genommen und das Ortsbild störend beeinflusst haben. Diese Veränderungen sollten bei anstehenden Umbauten (Modernisierungen, Instandsetzungen) zurückgebaut oder deren Wirkung durch partielle bauliche Eingriffe abgemildert werden. abträglich. Der Einsatz von Kunststoffmaterialien, wie Riemchen, birgt oft auch bauphysikalische Risiken - gestalterisch verliert das Gebäude seine Ausstrahlung und kann keine alterstypische Patina ausbilden und „natürlich altern“. 12a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN §7 WERBEANLAGEN UND WARENAUTOMATEN (1) Werbeanlagen haben sich in Form, Farbe und räumlichem Umfang in die §7 Gestaltung des Gebäudes und der Umgebung einzufügen. Grelle und leuchtende Farben sind unzulässig Zulässige Werbeformen sind Flach- und Auslegerwerbeanlagen sowie Plakatwerbung. (2) Werbeanlagen sind unzulässig, • oberhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses • an Giebelflächen • auf Dächern und an Schornsteinen, • an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern für Beruf und Gewerbe am Ort der Leistungserbringung bis zu einer Größe von 0,2 Quadratmetern im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz und 0,4 Quadratmetern im Bereich Freienwalder Straße • • • • • an Bäumen, Masten an Außentreppen, Fensterläden, Balkonen und Loggien auf unbebauten Grundstücken an Ruhebänken und Papierkörben an und auf Markisen. (3) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden, sie dürfen nur bis zu 85 Zentimeter vor die Gebäudefront ragen. Die transparent- bzw. Schildgröße darf nicht höher als 80, nicht breiter als 60 Zentimeter und nicht stärker als 20 Zentimeter sein. Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zur Schildgröße. Bei Auslegern mit Beleuchtung ist die Kabelführung unsichtbar zu halten. Ausleger sind maximal in der Anzahl der im Erdgeschoss des Gebäudes vorhandenen Zahl an Einrichtungen zulässig. Die Ausleger (einschließlich der Verzierungen) müssen eine Höhe von 2,50 Metern über öffentlichen Verkehrsflächen freihalten. Werbeanlagen als Ausleger (links) und Schriftzug GS-endtext-12-05.doc 13 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung zu § 7 (Werbeanlagen und Warenautomaten) Werbung für gewerbliche Einrichtungen ist erforderlich und muss nicht nur zugebilligt, sondern durch den Leistungserbringer zielgerichtet eingesetzt und qualifiziert werden. In Bereichen, die für das Ortsbild wichtig sind, kann der Konflikt entstehen, dass Werbung auffällig sein will und sich nicht in das Stadtbild einfügt. Der Einsatz standardisierter Werbeträger, Firmenlogos etc. ohne Wahrung des Bezugs oder der Proportionen zum Umfeld ist eine Gefahr für das Ortsbild. Insofern muss auch die Werbegestaltung auf die lokale Prägung der lokalen Architektur eingehen. Größe, Form, Farbe, Beleuchtung und Einordnung von Werbeträgern haben so zu erfolgen, dass die Architektur des Gebäudes und das Straßenbild nicht beeinträchtigt werden. Temporäre Werbung durch Plakate, Zettel sollte auf oder in eigens dafür vorgesehenen Werbeträger wie Litfaßsäulen, Schaukästen, Vitrinen etc. erfolgen. Werbebänder und Großtafeln beeinträchtigen oftmals bereits durch ihre Größe das Erscheinungsbild der Straßenräume, da sie Blickbeziehungen stören, Sichten verstellen oder Räume dominieren. Positives Beispiel für eine Flachwerbeanlage insgesamt auf Fassadengestaltung abgestimmt (Farbigkeit, Bezug der Eine gelungene Werbegestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf die Besonderheiten des Ortes eingeht (Bezüge, Achsen, Proportionen, Material etc.). Warenautomaten beinträchtigen dann das Straßenbild wenn sie weit in den Raum ragen, sich nicht in die Fassade einordnen oder Gliederungselemente verdecken. Werbung zum Eingang) 13a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN (4) Flachwerbeanlagen müssen ganzflächig, parallel zur Fassade angebracht werden. Sie sind zulässig als • • • auf die Wand gemalte Schrift, auf die Wand gesetzte Einzelbuchstaben, Schrift auf Schildern vor der Wand, hinterleuchtete Schriftzüge als Einzelbuchstaben vor der Wand. Sie dürfen nicht höher als 80 Zentimeter sein und nicht mehr als 20 Zentimeter vor die Fassade heraustreten. Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens zwei Drittel der gesamten Fassadenbreite betragen, wobei der Abstand vom nächsten Fassadenabschnitt mindestens 0,5 Meter betragen muss und die Breite von zwei Schaufenstern zuzüglich der Breite der Eingangstür nicht überschritten werden darf. Eine mehrere Fassadenabschnitte übergreifende Werbung ist nicht zulässig. Senkrechte Werbetafeln dürfen die Breite von einem Meter und die Höhe von 1,50 Meter nicht übersteigen. (5) Das Anbringen von Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht oder laufendem Text ist unzulässig. Großflächige Werbeflächen wie Werbespannbänder und Großwerbetafeln sind unzulässig. (6) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Werbefahnen unzulässig. (7) Für zeitlich begrenzte Werbung für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche oder kommerzielle Veranstaltungen kann von den Regelungen des § 7 – Werbeanlagen und Warenautomaten – abgewichen werden. (8) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen und Gaststätten zulässig und – sofern sich der Anbringungs- bzw. Aufstellungsort außerhalb der Grundfläche des Gebäudes befindet – auf einen Automaten je Gebäude zu beschränken. Sie sind so anzubringen, dass sie das Erscheinungsbild der Fassade nicht beeinträchtigen. GS-endtext-12-05.doc 14 §7 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Qualifizierte Werbung an ausgewählten Punkten für mehrere Leistungsanbieter Fahnen für die Werbung sind im sensiblen Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz nicht zulässig, hier (Freienwalder Straße) erlaubt. 14a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN §8 SONNEN- UND WETTERSCHUTZANLAGEN (1) Als Sonnen- und Wetterschutz sind im Erdgeschoss bewegliche Rollmarkisen §8 zulässig. Jede Markise darf die Breite zweier Schaufenster zuzüglich der Breite des Eingangsbereiches nicht überschreiten. Als Markisenmaterial sind textile Stoffe mit matter Oberfläche zu verwenden. Die Überdeckung oder Über- schneidung von Architekturelementen sowie die unbegründete Zusammenfassung von Gebäudeachsen ist nicht zulässig. (2) Korbmarkisen, massive Kragplatten und Baldachine sind an den Straßen nicht zulässig. (3) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Vordächer an den Straßen zulässig als an die Fassade angehängte und nicht selbständig stehende Kon- struktion. In den öffentlichen Verkehrsraum ragende Vordächer müssen eine lichte Höhe von mindestens 2,50 Meter über Straßenniveau aufweisen. Markisen als Sonnenschutz GS-endtext-12-05.doc 15 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung zu § 8 (Sonnen- und Wetterschutzanlagen) an die Fassade angehängte Überdachung - leider ist die Konstruktion wenig filigran (oben) „Vorhaus“ – zwar transparent ausgebildet, aber unter Verwendung wenig dauerhafter Materialien (unten) Anlagen für Sonnen- und Wetterschutz, wie Markisen, Vordächer, Jalousien beeinflussen das Bild von Geschäftsstraßen wesentlich – durch ihre Größe, Farbe und Anordnung. Das gilt für die Wilhelmstraße, wo sich viele Ladengeschäfte aneinanderreihen, ebenso wie für Bereiche mit Läden allgemein. Ziel der Regelungen ist es, das Anbringen dieser Anlagen mit Rücksicht auf die Gestaltung der Fassaden zu ermöglichen, die Größe zu beschränken und massive Anlagen zu vermeiden. Vordächer sollen zum Schutz vor Niederschlag an den Hauseingängen ermöglicht werden, wobei sicherzustellen ist, dass eine lichte Höhe über dem Straßenraum von 2,50 Meter als Bewegungsraum zu gewährleisten ist. Um massive „Vorhäuschen“ zu verhindern, werden nicht selbständig stehende, an die Fassade angehängte Konstruktionen in den Festsetzungen der Satzung gefordert. 15a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN §9 AUSSENANLAGEN UND EINFRIEDUNGEN (1) Grundstückseinfahrten, Hofflächen sowie sonstige nicht zum Gartenland gehörende, zu befestigende Flächen der unbebauten Grundstücksteile sind zu pflastern oder mit einer wassergebundenen Decke zu befestigen. Verwendung von Asphalt und flächigen Betonbelägen ist unzulässig. Die (2) Vorgärten sind einzufrieden und gärtnerisch anzulegen. Die Aufstellung beweglicher Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in Vorgärten sind unzulässig. Vorgärten dürfen nicht als gewerbliche Arbeits- und Lagerflächen genutzt werden. (3) Die historisch überlieferten Einfriedungen aus Ziegel- und Feldstein sind zu erhalten. (4) Einfriedungen von Vorgärten und zwischen den Gebäuden liegenden Grundstücken und Grundstücksteilen sind nur aus ziegelsichtigem Mauerwerk, Holz, Eisenstäben oder Hecken in einer Höhe von höchstens 1,50 Metern zulässig. Türen und Tore der Einfriedungen sind in gleicher Höhe und Konstruktion auszuführen. Bei der Gestaltung der Einfriedungen ist auf die in der Straße benachbarten Grundstücke Bezug zu nehmen. Einfriedungen aus Holz sind mit gleich langen Latten zu gestalten und nur in lasierenden dunklen Anstrichen zu behandeln. (5) Liegen zwischen den Gebäuden oder Grundstücken Hof und Lagerflächen von Handwerksbetrieben, ist für die Einfriedung eine Höhe von 1,8 bis 2,0 Metern auszuführen. Diese Einfriedungen müssen als geschlossener Bretterzaun oder als Ziegel- bzw. Natursteinmauer errichtet werden. (6) Die Tragkonstruktion von Zäunen ist in gleicher Höhe wie die Zaunfelder als hinter- oder zwischengesetzte Pfosten oder Mauerwerkspfeiler auszuführen. GS-endtext-12-05.doc 16 §9 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN BEGRÜNDUNG Begründung zu § 9 (Außenanlagen und Einfriedungen) In der Vergangenheit ist der Erhaltung, aber auch der Neugestaltung der Außenanlagen mit Blick auf ihre gestalterische Bedeutung zu wenig Beachtung geschenkt worden. Denn neben den Gebäuden sind es vor allem der öffentliche Freiraum sowie die in den öffentlichen Raum hineinwirkenden privaten Außenanlagen, die das Stadtbild ausmachen und den Straßenraum prägen. Durch die offene Bebauung, d.h. die Form einzeln stehender Häuser, sind private Gartenbereiche, Nebenflächen, Zufahrten vom öffentlichen Raum einsehbar und bestimmen so die Ansicht von der Straße. Ortsbildprägende Einfriedungen in Klinker und Ziegel (oben, Mitte), positive, schlichte Torgestaltung (unten) Grundprinzip der Gestaltung privater Flächen sollte sein: so wenig Befestigung wie nötig, so viel Begrünung wie möglich. Zur Wahrung des gestalterischen Zusammenhanges zwischen privaten und öffentlichen Flächen sollen zu befestigende Flächen gepflastert oder mit einer Kiesdecke (sog. wassergebundene Decke) ausgebildet werden. Betonpflaster ist möglich, flächiger Beton (Ortbeton) und Asphalt werden auf Grund ihrer Großflächigkeit - ohne eine wirksame Flächenstrukturierung - ausgeschlossen. Bei den Einfriedungen, zu denen u.a. Zäune, Mauern, Brüstungen, Hecken zählen, bestehen in Wriezen zahlreiche Beispiele lokaltypischer Prägung, wie Holzstaketenzäune, schmiedeeiserne Zäune, Klinker-, Ziegel- oder Feldsteinmauern. Die Angleichung der Höhen von Türen und Toren mit den übrigen Feldern der Einfriedung und ihre generelle Höhenbeschränkung auf 1,50 Metern sollen eine ruhigere, gleichmäßige Erscheinung und eine „offenere“ Atmosphäre des Straßenraums mit sich bringen. Gewerbliche Flächen (Höfe/Lager von Handwerksbetrieben) sollen durch höhere Einfriedungen (1,80 -2,00 Meter) und geschlossene Zäune oder Mauern der Sicht vom Straßenraum entzogen werden. Zur Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes von Zäunen wird eine einheitliche Höhe von Zaunfeldern und Zaunpfeilern (Tragkonstruktion) vorgeschrieben. 16a GS-endtext-12-05.doc GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN § 10 A B W E I C H U N G E N Für alle den öffentlichen Raum beeinflussende Maßnahmen können in Aus- § 10 nahmefällen Abweichungen von einzelnen Festsetzungen dieser Satzung gewährt werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen und den Zielen der Satzung vereinbar ist. § 11 Z U S T Ä N D I G K E I T Über die Abweichung von Vorschriften der §§ 3 bis 9, soweit diese nach § 55 § 11 BbgBO genehmigungsfrei sind, entscheidet gemäß § 53 BbgBO die Stadt Wriezen; Anträge auf Abweichung sind schriftlich bei der Stadt Wriezen einzureichen. Soweit die Vorhaben der Genehmigungspflicht nach § 54 BbgBO unterliegen, entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde über die Abweichung. § 12 VERHÄLTNIS ZU ANDEREN § 12 RECHTSVORSCHRIFTEN Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt. Für Einzeldenkmale und Denkmalbereiche gelten neben den Satzungsregelungen die Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes. GS-endtext-12-05.doc 17 GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN § 13 O R D N U N G S W I D R I G K E I T E N Gemäß § 79 Abs.3 Satz 2 BbgBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Maßnahme durchführt oder durchführten lässt, die den Festsetzungen dieser Satzung entgegensteht. Ordnungswidrigkeiten sind: • • • • die Nichteinhaltung der Bauflucht, der zulässigen Traufsprünge und die Nichtausbildung von Fassadenabschnitten [§ 3 (1) bis (4)], die Nichteinhaltung der Dachform und der Dachfarbe und die Nichteinhaltung von Dachüberständen [§ 4 (1) (3) und (4)] • die Einordnung unzulässiger Dachaufbauten [§ 5 (2) und(6)] • die Überschreitung der Größe von Dachaufbauten, • • • • • • • • die unzulässige Anordnung von Dachaufbauten, Verstöße gegen die Gliederung der Fassade [§ 6 (1)], Verstöße gegen die Gliederung von Fenstern und Verstöße bei der Einordnung von Schaufenstern [§ 6 (3) und (4)] die Nichtausbildung von Fassadenabschnitten [§ 6 (8)] die Beseitigung von Stuck, Zier- und Gliederungselementen [§ 6 (9)] die Verwendung unzulässiger Fassadenmaterialien [§ 6 (12, 13, 15) die unzulässige Einordnung von Werbeanlagen [§ 7] • das Anbringen von Werbung mit wechselndem/bewegtem Licht [§ 7 (5)] • die unzulässige Anbringung/Aufstellung von Warenautomaten [§ 7 (9)] • • die unzulässige Anbringung von Sonnen- und Wetterschutzanlagen [§ 8] die Nichteinhaltung von Form und Material für Außenanlagen und Einfriedungen [§ 9 (4)] Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 79 (5) mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden. GS-endtext-12-05.doc 18 § 13 § 14 I N K R A F T T R E T E N Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Gestaltungssatzung der Stadt Wriezen“ vom 24.06.1999, rechtskräftig seit 24.09.1999, außer Kraft. Wriezen, den 27.12.2005 Siegel Siebert, Bürgermeister AUSFERTIGUNGSVERMERK der Gestaltungssatzung Wriezen Die Gestaltungssatzung Wriezen wurde ausgefertigt am 06.04.2006. Wriezen, den 06.04.2006 Siegel Siebert, Bürgermeister Die Gestaltungssatzung Wriezen wurde mit Schreiben vom 03.012006 gem. § 81 Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung angezeigt. Der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland, vertreten durch die untere Bauaufsichtsbehörde, als Sonderaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.03.2006 mitgeteilt, dass im Ergebnis der Rechtskontrolle gemäß § 81 Abs. 8 Branden- burgische Bauordnung keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht werden. Die Bekanntmachung der Gestaltungssatzung Wriezen erfolgte im Amtsblatt für die Stadt Wriezen am 21.04.2006. Wriezen, den 25.04.2006 Siegel Siebert, Bürgermeister § 14