Gestaltungssatzung Innenstadt Wriezen vom 25.04.2006

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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
GESTALTUNGSSATZUNG INNENSTADT WRIEZEN
Auftraggeber
Stadt Wriezen
Freienwalder Straße 50
16 269 Wriezen
fon 033456-490
fax 033456-49400
mail [email protected]
Bürgermeister Herr Uwe Siebert
Auftragnehmer
ews Stadtsanierungsgesellschaft mbH
Grünberger Straße 26
10245 Berlin
fon 030-293811-0
fax 030-293811-20
mail [email protected]
GF Walter Bitzer
Kai-Uwe Leonhardt
Oktober 2005
GS-endtext-12-05.doc
1
GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
INHALTSVERZEICHNIS
Präambel
3
Satzung
§1
Räumlicher Geltungsbereich
§2
Sachlicher Geltungsbereich
§3
Städtebaulich-räumliche Gestaltung
§4
Dächer
§5
Dachaufbauten
§6
Fassaden, Fenster und Türen
§7
Werbeanlagen und Warenautomaten
§8
Sonnen- und Wetterschutzanlagen
§9
Außenanlagen und Einfriedungen
§ 10 Abweichungen
§ 11 Zuständigkeiten
§ 12 Verhältnis zu anderen Rechtsvorschriften
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten
5
6
7
8
9
10
13
15
16
17
17
17
18
19
Ausfertigungsvermerk
Karte des räumlichen Geltungsbereiches der Satzung
GS-endtext-12-05.doc
19
(Anhang)
2
GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
PRÄAMBEL
Das gewachsene Bild der Stadt in seiner prägenden Erscheinung ist durch einen
stetigen Veränderungsprozess bestimmt. Bauliche Veränderungen und die Überformung des Erscheinungsbildes im Ganzen wie in Einzelteilen können die Stadtgestalt harmonisch ergänzen oder beeinträchtigen.
Besonders im Rahmen zunehmender Uniformität der Städte durch ästhetische
und bautechnische Trends und Internationalisierung aller Lebensbereiche ist es
wichtig, das Gesicht der Orte und ihre Eigenheiten zu wahren. Um diesen Prozess
bewusst zu steuern, Verlusten an Stadtgestalt zu begegnen und harmonische
Ergänzungen zu befördern, erlässt die Stadt Wriezen diese Gestaltungssatzung.
Durch die starken Zerstörungen im Zweiten Weltkrieg und die städtebauliche
Neuorientierung in den Folgejahrzehnten verblieben der Stadt Wriezen nur
wenige „Altbauten“ und allmählich gewachsene Stadträume. Umso mehr gilt es,
diese Strukturen sorgfältig weiterzuentwickeln.
Das Satzungsgebiet teilt sich in zwei Siedlungseinheiten (Innenstadt/Altkietz und
Freienwalder Straße), für die aus ihrer partiell voneinander abweichenden
städtebaulichen Prägung in Teilen unterschiedliche Satzungsinhalte abgeleitet
werden.
Das Stadtbild ergibt sich von Straßen, Plätzen, Freiflächen, vom öffentlichen
Raum aus. Deshalb ist der Geltungsbereich der Satzung auf Gebäudeteile,
Freiflächen und sonstige Anlagen beschränkt, die öffentlichen Räumen zugewandt und von dort einsehbar sind. Gleichwohl sollte es zum Anspruch der Bauherren gehören, ihre Bauvorhaben einer ganzheitlichen harmonischen Gestaltung
zuzuführen.
Auf Grundlage des § 81 (1) Satz 1 und 2 der Brandenburgischen Bauordnung
sollen geregelt werden: die äußere Gestaltung der baulichen Anlagen und
anderer Anlagen und Einrichtungen und die Notwendigkeit von Einfriedungen
sowie die Art, die Größe die Gestaltung, die Farbe und den Anbringungsort der
Werbeanlagen und Warenautomaten sowie deren Ausschluss.
Die Regeln der Gestaltungssatzung sind nicht sehr eng gefasst. Grundsatz ist die
Regelung der unbedingt notwendigen Sachverhalte mit dem Ziel, das Stadtbild
verunstaltende Eingriffe zu verhindern und zur Förderung der gewachsenen örtlichen Baukultur beizutragen.
Zusätzlich unterliegen Maßnahmen an Denkmalen den weitergehenden Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere der
Erlaubnispflicht nach § 15 BbgDSchG.
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3
P
GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
GESTALTUNGSSATZUNG INNENSTADT WRIEZEN
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Wriezen hat in ihrer Sitzung am
24.11.2005 auf Grundlage des § 81 der Brandenburgischen Bauordnung(BbgBO)
in der aktuellen Fassung vom 26.06.2003 in Verbindung mit der Gemeindeordnung für das Land Brandenburg (GO-Bbg) die nachfolgende Satzung beschlossen.
Die beigefügte Karte (Anlage) und die Zeichnungen sind Bestandteil der Satzung.
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§1 RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH
(1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst alle Grundstücke, die innerhalb der
Grenze gemäß der beigefügten Karte (Anlage) liegen. Werden durch die Geltungsbereichsgrenze Grundstücke geschnitten, dann unterliegen die Grundstücke in einer Tiefe von 30 Metern den Anforderungen dieser Satzung. Die beigefügte Karte (Anlage) ist Bestandteil der Satzung.
(2) Der räumliche Geltungsbereich wird unterteilt in die Gestaltungsbereiche
Innenstadt/Altkietz und Freienwalder Straße, deren Geltungsbereiche in der beigefügten Karte (Anlage) dargestellt sind.
(3) Der Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz umfasst die Straßenabschnitte
Oderstraße, Friedrichstraße, Wilhelmstraße, Schützenstraße, Feuerwehrgasse,
Krausenstraße,
Magazinstraße,
Große
Kirchstraße,
Kleine
Kirchstraße,
Mauerstraße, Hückelgasse, Brauergasse, Jägerstraße/Ecke Wilhelmstraße,
Steuerstraße (zwischen Freienwalder und Krausenstraße), Altkietz, Freienwalder
Straße (zwischen Kreisel und Magazinstraße), Odervorstadt, Markt (Platzfläche
und Randbebauung ohne südliche Platzwand).
(4) Der Gestaltungsbereich Freienwalder Straße umfasst den Straßenabschnitt
der Freienwalder Straße zwischen der Einmündung Magazinstraße und der
Einmündung Kastanienweg.
(5) Bei Zweifeln an der Einbeziehung von Grundstücken oder Grundstücksteilen
in den Geltungsbereich dieser Satzung gilt die Innenkante der in der beigefügten
Karte (Anlage) eingezeichneten Linie.
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§1
GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung zu § 1 (Räumlicher Geltungsbereich)
Der räumliche Geltungsbereich umfasst die Grundstücke an den wichtigsten
Straßen des historischen Stadtzentrums sowie die Grundstücke, die an der
Freienwalder Straße als wichtiger Ausfallstraße liegen. Das in den Geltungsbereich einbezogene Gebiet ist bestimmend für die lokale Identität der Stadt und
widerspiegelt die städtebauliche Entwicklung Wriezens.
Die in der bisher gültigen Satzung einbezogene Bereich des südlichen Stadtzentrums und der Frankfurter Straße wird auf Grund der starken Überformung
und der städtebaulichen Eigenart der betreffenden Bereiche aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Die Notwendigkeit der Untergliederung des Geltungsbereiches in die
Gestaltungsbereiche Innenstadt/Altkietz (nahezu deckungsgleich mit dem Sanierungsgebiet) und Freienwalder Straße ergibt sich aus dem unterschiedlichen
städtebaulichen und architektonischem Charakter und der übergeordneten
Bedeutung von Innenstadt/Altkietz.
Den zum Teil differenzierten gestalterischen und städtebaulichen Zielen wird
durch einige unterschiedliche Festsetzungen Rechnung getragen, wobei die
Regelungsdichte im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz höher angesetzt ist
als im Gestaltungsbereich Freienwalder Straße.
5a
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§2 SACHLICHER GELTUNGSBEREICH
(1) Die Vorschriften der Satzung gelten für die vom öffentlichen Raum sichtbare äußere Gestaltung baulicher Anlagen sowie von Werbeanlagen und Warenautomaten gemäß § 81 (1) Satz 1 und 2 BrdbgBO.
(2) Öffentlicher Raum im Sinne der Satzung sind öffentlich zugängliche Straßen,
Wege, Plätze und Grünflächen.
(3) Hauptgebäude im Sinne der Satzung sind Gebäude, die die Hauptnutzungen
auf den Grundstücken beherbergen, Nebengebäude sind die sonstigen Gebäude
auf den Grundstücken.
(4) Für die Gestaltungsbereiche nach § 1 (2) gelten teilweise voneinander abweichende Festlegungen nach Maßgabe der folgenden Paragraphen.
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§2
GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung zu § 2 (Sachlicher Geltungsbereich)
Bauliche und sonstige Veränderungen an Gebäuden und der Neubau von
Gebäuden, baulichen Anlagen und Freianlagen unterliegen zu jeder Zeit den
jeweiligen Ansprüchen an die Wohn- und Lebensbedingungen, den technischen
und finanziellen Möglichkeiten bei der Bauausführung und –gestaltung und dem
vorherrschenden Zeitgeschmack. Dies führt in den Städten zumindest zu einer
Veränderung, gegebenenfalls auch zur Beeinträchtigung des traditionellen Ortsbildes
Auch in Zukunft ist vor dem Hintergrund des wirtschaftlichen Wandels sowie der
notwendigen Instandhaltung, Instandsetzung und Modernisierung von Bausubstanz, geplanter Neubebauung und Maßnahmen im öffentlichen Raum mit
Eingriffen in das Stadtbild zu rechnen.
Damit diese baulichen Veränderungen hinsichtlich ihrer Gestaltung zu einer
kulturvollen und das charakteristische Ortsbild bereichernden Entwicklung
führen, werden die Gestaltungsregeln in der Satzung getroffen.
Die Regelungen sind nicht sehr eng gefasst. Sie sollen lediglich das Ortsbild
verunstaltende bauliche Veränderungen verhindern und einen Rahmen für die
äußere Gestaltung der vorhandenen und neu zu errichtenden Gebäude, baulichen
Anlagen, Werbeanlagen und Warenautomaten und für die Gestaltung von
Vorgärten setzen.
Insofern dienen die Festsetzungen der Satzung dazu, private Initiative bei baulichen Veränderungen im öffentlichen Interesse zu lenken.
Nicht vom öffentlichen Raum aus sichtbare bauliche Veränderungen sind von der
Satzung nicht betroffen.
6a
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GESTALTUNGSSATZUNG
§3 STÄDTEBAULICHE
WRIEZEN
GESTALTUNG
(1) Lückenschließungen sowie andere Neubauten sind an die Bauflucht gebunden.
§3
(2) Neubauten über mehrere Flurstücke sind ab einer Breite von mehr als 18
Meter durch Ausbildung vertikaler Fassaden- und Dachabschnitte zu gliedern.
(3) Bei Neubauten auf Grundstücksbreiten über 25 Meter sind die Fassaden über
alle Geschosse durchgehend zu gliedern. Die Mindestbreite eines Fassadenabschnittes beträgt neun Meter.
(4) Wechsel der Traufhöhen zwischen benachbarten Gebäuden sind bis höchstens
einen Meter zulässig.
(5) Die Höhe von Nebengebäuden muss geringer als die der Hauptgebäude sein.
Fassadenabschnitte,
Traufsprünge,
Sockelhöhen
(siehe auch § 6)
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GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung § 3 (Städtebauliche Gestaltung)
Lückenschließungen sowie andere Neubauten sind in der vorhandenen Bauflucht
vorzunehmen, um die bestehende bauliche Struktur weiterzuführen und abzurunden. Insbesondere der Raumeindruck von Straßen und Plätzen wird damit
gesichert und dessen Homogenität gewahrt. Um die Einhaltung der Bauflucht zu
gewährleisten, dürfen Abstandsflächen reduziert werden, wenn die Distanz zu
vorhandenen Gebäuden das nach § 6 BdbgBO geforderte Mindestmaß nicht
zulässt.
Werden Gebäude über mehrere Flurstücke errichtet, soll die vorhandene Parzellierung sichtbar bleiben, indem die Gebäudegestaltung darauf abgestimmt und
durch Vertikalgliederungen in Dach und Fassade erkennbar gemacht wird.
Dadurch wird gewährleistet, dass die Proportionen der vorhandenen Häuser
weitergeführt werden.
Die Begrenzung möglicher Traufsprünge zwischen benachbarten Gebäuden auf
einen Meter sichert ein Mindestmaß an Kontinuität in der Traufhöhe der Gebäude
im Straßenraum und gewährleistet die Ensemblewirkung der Gebäude eines
Straßenabschnittes.
Die Höhe der Nebengebäude hat unter der der Hauptgebäude zu bleiben. Zur
Ablesbarkeit der baulichen Struktur mit dominierenden Hauptgebäuden entlang
der Straßen und untergeordneten Nebengebäuden im Blockinneren wird diese
Festsetzung getroffen.
Die Ensemblewirkung
von Gebäuden durch
wiederkehrende
Materialien und
Formen kommt im
Bereich Altkietz
besonders zur
Geltung.
7a
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§4 DÄCHER
(1) Dächer von Hauptgebäuden sind als Satteldächer oder Mansarddächer auszubilden. Bei einseitig angebauten oder freistehenden Gebäuden ist die Ausführung
als Walm- oder Krüppelwalmdächer zulässig.
§4
(2) Für Nebengebäude sind Pultdächer zulässig.
(3) Bei Neubauten sind Dachüberstände an der Traufe bis höchstens 30 Zentimeter im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz und 40 Zentimeter im Gestaltungsbereich Freienwalder Straße zulässig.
Am Ortgang darf der Dachüberstand im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz
20 Zentimeter und im Gestaltungsbereich Freienwalder Straße 30 Zentimeter
nicht überschreiten.
(4) Dachflächen der Hauptgebäude sind nur in roter oder brauner Farbtönung als
Tonstein- oder Betonsteindeckung zulässig. Alle Dachflächen eines Gebäudes
oder Gebäudeabschnittes müssen dasselbe Dachdeckungsmaterial aufweisen.
(5) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz ist die Verwendung von glasiertem
oder edelengobiertem Deckungsmaterial unzulässig.
Angaben für maximalen
Trauf- und Ortgangüberstand
für den Gestaltungsbereich
Innenstadt/Altkietz.
Satteldach
Maximale Ortgang- und Traufüberstände im
Pultdach
Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz
Mansarddach
Walmdach
Krüppelwalmdach
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GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung § 4 (Dächer)
Form, Farbe und Material von Dach und Dachdeckung bestimmen das Erscheinungsbild von Wriezen entscheidend mit. Die Dachlandschaft wird durch
das Satteldach dominiert. Des Weiteren treten Walm- und Krüppelwalmdächer
auf, der Bereich Altkietz wird von dieser Dachform bestimmt. Pultdächer
„bedecken“ hauptsächlich Nebengebäude in den Hofbereichen.
Sowohl die geringen Überstände am Giebel (Ortgang) wie an der Längsfassade
bzw. an der „Tropfkante des Dachs“ (Traufe) bestimmen das Gesamtbild des
Satzungsbereichs maßgeblich und sind deshalb zu erhalten. Bei Neubauten sind
zur Wahrung der Ortstypik Obergrenzen der Überstände im Ortgang- von 20 und
Traufbereich von 30 Zentimeter angegeben. Eine „Lockerung“ des Festsetzungsgehaltes ermöglicht im Gestaltungsbereich Freienwalder Straße entsprechend 30
bzw. 40 Zentimeter für einen maximalen Ortgang- und Traufüberstand.
Die Dachdeckung der Hauptgebäude hat mit Material in roter bis rotbrauner
Dachfarbe zu erfolgen, um das einheitliche Ortsbild, welches überwiegend von
rötlicher-brauner Tondeckung geprägt ist, zu wahren bzw. wiederherzustellen.
Entsprechend der örtlichen Bautradition können vor allem flach geneigte
Nebengebäude, die vielfach auch vom öffentlichen Raum einsehbar sind (und
deshalb in den Geltungsbereich dieser Satzung fallen) mit einer Weichdeckung
(Dachpappe) versehen werden und sind insofern nicht an obige Material- und
Farbvorgabe gebunden.
Edelengobierte, also
hochglänzende
Dachsteine sind im
Material und Farbe der Deckung bestimmen die
Einheitlichkeit der Dachlandschaft
Gestaltungsbereich
Innenstadt/Altkietz
nicht zulässig.
8a
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§5
§5 DACHAUFBAUTEN
(1) Dachaufbauten sind zulässig, soweit die Summe ihrer Breite(n) maximal zwei
Drittel der Fassadenbreite beträgt.
(2) Gauben und Zwerchhäuser mit schräg stehenden Wangen sind unzulässig.
(3) Die Anordnung der Dachaufbauten und Dachliegefenster muss Gliederung
und Struktur des Gebäudes berücksichtigen. Dachaufbauten und Dachliegefenster sind auf die Fenster- und Türachsen oder auf die Achse der Mauerfläche
zwischen zwei Geschossfenstern bzw. Tür und Fenster der Fassade auszurichten.
Ergibt sich auf Grund der Fassadengliederung daraus eine ungleichmäßige
Anordnung der Dachaufbauten oder Dachliegefenster, ist deren gleichmäßige
Verteilung ohne Achsbezug zur Fassade zulässig. Der Abstand der Dachaufbauten oder Dachliegefenster zu den Giebeln darf 1,25 Meter nicht unterschreiten. Die Größe der Fenster in den Dachaufbauten oder der Dachliegefenster
muss kleiner sein als die Größe der Fenster im darunter liegenden Geschoss.
Summe der Breite der Dachaufbauten (links) und ihre gleichmäßige Verteilung
Schleppgaube
Spitzgaube
Walmgaube
Rundgaube
Fledermausgaube
Zwerchgiebel, Zwerchhaus
Dacheinschnitt
(rechte Reihe von oben)
Abstand und Gliederung von Dachaufbauten
(4) Die Deckung der Dachaufbauten mit anderem Material als dem der Dachfläche ist, außer bei flach geneigten Dächern der Dachaufbauten unter zwanzig
Prozent, unzulässig.
(5) Schornsteine und Empfangsanlagen müssen an der straßenabgewandten Seite
liegen. Je Gebäude ist nur eine Empfangsanlage zulässig, wobei sie ausschließlich
in der Dachzone des Gebäudes zu installieren ist.
(6) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkiez sind Solaranlagen nicht zulässig.
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GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung § 5 (Dachaufbauten)
Traditionell wurden Dachräume zu Lagerzwecken oder anderen untergeordneten
Funktionen genutzt. Es waren nicht dauerhaft genutzte Räume, unbeheizt und
wenig belichtet. Die Dachflächen zeigten sich deshalb geschlossen und in der
Regel ohne Aufbauten, kleine Fenster am Giebel und Fledermausgaben oder
Dachausstiegfenster genügten diesen Anforderungen.
Im Zuge der stärkeren Nutzung der Dachräume z.B. für Wohnzwecke wurden
Dachaufbauten bzw. Dachliegefenster, auch Dachflächenfenster genannt, zur
Belichtung und Belüftung notwendig und üblich.
Form, Farbe und Material von Dach und Dachdeckung bestimmen das Erscheinungsbild von Wriezen entscheidend mit.
Die Anordnung von Dachaufbauten ist wesentlich für die Erscheinung der Front
eines Gebäudes. Neue Dachaufbauten sollen sich dem Rhythmus der Fassade
sowie den Gesamtproportionen des Gebäudes unterordnen und es ergänzen.
Antennen, Satellitenanlagen und andere technische Anlagen auf den Dächern
verunstalten vielerorts das Straßenbild. Ihre Anzahl und Anordnung soll deshalb
auf das technisch notwendige minimiert werden.
Unterschiedliche Dachaufbauten:
oben: mittig angeordnetes, gut proportioniertes Zwerchhaus im Mansardgeschoss
Mitte: der Dachaufbau entstellt die „alte“ Gebäudeform
unten: etwas zu groß und zu „schwer“ wirkender Dachaufbau im Verhältnis zur Kubatur des
Gesamtgebäudes
9a
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§6 FASSADEN, FENSTER, TÜREN
(1) Die Fassaden sind als Lochfassaden zu gestalten. Öffnungen sind in jedem
§6
Geschoss vorzusehen. Mindestens 50% der Fassadenfläche sind als geschlossene
Wandflächen auszubilden.
(2) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Fensteröffnungen, ausge-
nommen Schaufenster, grundsätzlich als stehende Formate auszubilden, wobei
das Verhältnis von Höhe zu Breite mindestens 1,2 zu 1 betragen soll.
(3) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind in den vor 1945 errichteten
Gebäuden Fenster ortstypisch mit Fensterkreuz entsprechend ihrer Größe zu
gliedern. Nicht mehr vorhandene Gliederungen (Kämpfer, Sprossen) sind bei
Sanierungsmaßnahmen wiederherzustellen. Fensterbänke an vor 1945 er-
richteten Gebäuden sind in traditioneller Ausführung (massive Einzelgesimsbank, Gesimsbank innerhalb eines profilierten Gesimsbandes, Rollschicht) zu
gestalten.
(4) Die Schaufenster müssen sich in das Gesamtbild der Fassade einfügen.
Schaufenster dürfen nicht bis zur Geländeoberkante reichen, die Sockelzone
muss wenigstens 20 Zentimeter betragen. Für Schaufenster sind stehende bis
quadratische Formate zu wählen. Zu anderen Öffnungen (Fenster und Türen)
muss ein wenigstens 24 Zentimeter breiter Mauerwerkspfeiler verbleiben. Wird
die gesamte Fassadenbreite für Schaufenster verplant, ist zwischen diesen
untereinander und zu Türen ein Pfeiler von mindestens 36,5 Zentimeter
vorzusehen. Am Gebäudeende muss jeweils ein Mauerwerkstück von wenigstens
50 Zentimeter verbleiben.
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Öffnungsformate
und
Pfeilerbreiten
(links)
Sockelverkleidung
(Mitte falsch
rechts richtig)
GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung § 6 (Fassaden, Fenster, Türen)
Der überwiegende Teil der vor 1960 errichteten Gebäude im Geltungsbereich
besitzt schlichte, einfach gegliederte und gestaltete Fassaden. Vorherrschend in
Wriezen sind Putzfassaden, einige Hauptgebäude und ein großer Teil der
Nebengebäude besitzen Klinkerfassaden.
An vielen Gebäuden ging im Laufe der Entwicklung ursprünglich vorhandener
Fassadenschmuck wie Gesimse oder Fenstergewände verloren. Das Fassadenbild
wird geprägt durch die Proportionen der Fassade, das Verhältnis von Wand zu
Wandöffnung, die plastischen Gliederungselemente, die Wechselbeziehungen
zwischen horizontaler und vertikaler Ordnung, Materialität und Farbe.
Gebäudefassaden mit ihren Gliederungen bestimmen die unverwechselbare
Eigenart eines Straßenzuges und des einzelnen Hauses. Die Proportionen, die
Gliederung, die Anordnung von Schmuckelementen und die Farbe und Materialgestaltung ursprünglicher Fassaden zeugen von der traditionell gewachsenen
örtlichen Baukultur.
Buntsteinputz
In den meisten Fällen kommt ein hohes Maß an ästhetischem Empfinden und
Kreativität zum Ausdruck, ebenso wie gestalterische Ausgewogenheit, genauste
Material- und Konstruktionskenntnis und die Ausprägung lokaler Bautraditionen
durch solide handwerkliche Fähigkeiten.
ist mehrfach zu
Anwendung gelangt,
als Putz für die
Spritzwassersockel
der Gebäude ist sein
Einsatz zulässig.
Die Regelungen sollen hinsichtlich der Fassadengestaltung zum Erhalt und zur
Entwicklung des harmonischen Ortsbildes beitragen. Traditionelle Gestaltungsprinzipien sollen bei baulichen Veränderungen wieder aufgegriffen und bei Neubebauungen berücksichtigt werden.
Glatte bis glatt ausgeriebene Putzflächen entsprechen den geringen Fassadenabmaßen bzw. der Maßstäblichkeit der kleinstädtischen Bebauung, grobe
Putzarten, die eine Körnung über 0,3 Zentimeter aufweisen, sind auszuschließen.
Das ortstypische Sichtklinker-Mauerwerk an Hauptgebäuden soll erhalten werden. Verkleidungen von Fassaden dürfen nicht zum Verdecken von wichtigen
Gliederungs- und Schmuckelementen führen und sind daher unzulässig.
An den Rückseiten
der 1950er-JahreBebauung in der
Wilhelmstraße sind
Beispiele wirkungsvoller Farbfassaden
sichtbar (rechts).
10a
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
(5) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind vorhandene Treppen zu
Hauseingangs- und Ladentüren zu erhalten oder dem Original angenähert
wiederherzustellen. Bei der Erneuerung und bei der Neuanlage von Treppen sind
§6
diese in der Form von Blockstufen aus Naturstein oder alternativ aus Beton
auszubilden, wobei die Sockelhöhe nicht überschritten werden darf. Rampen sind
unzulässig.
(6) Die Sockelhöhe ist den Gebäuden der Umgebung anzugleichen und darf diese
um 20 Zentimeter über- oder unterschreiten. Sockel von mehr als 70 Zentimeter
sind unzulässig.
(7) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Balkone und Loggien an den
Straßen nicht zulässig.
(8) Zwei benachbarte Gebäude bzw. Fassadenabschnitte müssen sich mindestens
durch die Farbgebung des Putzes unterscheiden. Zulässig sind ausschließlich
pastellige und erdfarbene Farbtöne.
Schema zur
abschnittsweisen
Farbdifferenzierung
der Fassaden
(9) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung vorhandener Stuck und Ziersowie Gliederungselemente sind zu erhalten oder dem Original weitgehend
angenähert wiederherzustellen.
(10) Putzfassaden sind nur mit glatt ausgeriebenem bis schwach strukturiertem
Putz bis maximal drei Millimeter Körnung zulässig.
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GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung § 6 (Fassaden, Fenster, Türen), Fortsetzung
Fenster und Türen sind nicht nur Wandöffnungen, sondern wichtige Elemente des
übergeordneten Gliederungssystems der Fassade. Die Öffnungen werden durch
diese Elemente gerahmt, bekrönt, geteilt, verziert etc. Sie haben Rahmungen
durch Profilierungen der Fensterkanten oder durch Streifen auf der Wandfläche,
sog. Faschen. Die Aufteilung der Öffnungsflächen in Teilflächen ist ein wichtiges
Gestaltungsmittel.
Für die Gestaltwirkung eines Hauses sind Größe, Einbindung in die Wand und
Unterteilung der Fenster und Türen entscheidend. Durch die Richtungsbetonung
der Wandöffnungen können Wandgliederungen maßgeblich beeinflusst werden.
Kennzeichnend ist das „stehende“ Fensterformat in einem Mindestverhältnis von
1 zu 1,2. Traditionell hat dieses Fenster eine Vierteilung, es ergibt sich das sog.
Fensterkreuz. Tore und Türen sind aus Holz, vielfach mit Oberlicht-Öffnungen.
Erhaltenswerte Fenster, Türen und Tore - in handwerklicher Arbeit in Holz
ausgeführt – sollten instand gesetzt und aufgearbeitet werden, damit deren
Gestaltungsreichtum in seiner herkömmlichen Art überdauert.
Fenster erzielen in Holz ihre beste Wirkung, Fenstersprossen sollten als echte
Fensterteilungen ausgebildet werden, und nicht als aufgeklebte oder sonstige
„Scheinsprossen“ ersetzt werden.
Trotz Schäden am
Eingangsbereich
wird der
Gestaltungsreichtum dieses
Portals sichtbar –
wohlproportionierte
Gliederung,
aufwendige
Gestaltung und
Die Fassaden der Haupt- wie der Nebengebäude erhalten ihr „Gesicht“
„Krönung“ mit einer
durch die Proportion von Wandflächen zu Öffnungen (Türen, Fenster).
sog. Supraporte
Stehende Fensterformate mit mindestens 1,2 facher Höhe zur Breite
(Aufsatz).
bestimmen das Ortsbild ebenso wie das „Fensterkreuz“.
11a
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
(11) Putzfassaden und Anstriche der Fassaden sind in nicht glänzender Ausführung zu gestalten.
Fliesen, Metall, geschliffene Natursteine, engobierte Keramik und Kunststoffmaterialien sind ebenso wie Sichtbeton, Waschbeton, Kunststeinriemchen,
Mauerwerksimitationen und sonstige Verkleidungen und Verblendungen unzulässig.
(12) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Sockel mit einem Putz zu
versehen und zu streichen.
Fliesen, Metall, geschliffene Natursteine, engobierte Keramik und Kunststoffmaterialien sind ebenso wie Sichtbeton, Waschbeton, Kunststeinriemchen,
Mauerwerksimitationen und sonstige Verkleidungen und Verblendungen unzulässig, Buntsteinputz ist auf Grund der Vorprägung des Satzungsgebietes davon
ausgenommen. Feldsteinsockel sind zu erhalten.
(13) Ziegelsichtige Klinker- und Backsteinbauten sind ziegelsichtig zu sanieren.
(14) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Türen und Tore der vor 1945
errichteten Gebäude in Holz mit abgetöntem Farbanstrich (nicht weiß) oder einer
Lasur zu behandeln. Verkleidungen von Türen und Toren sind unzulässig.
(15) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz ist der Ersatz von Holzfenstern
durch Metallfenster in vorhandenen Gebäuden unzulässig.
(16)
Im
Gestaltungsbereich
Innenstadt/Altkietz
sind
über
die
Fassade
hervortretende Jalousien (Rollläden) unzulässig. In die Wandöffnung integrierte
Jalousien dürfen nicht zur Unterschreitung des Höhe-Breite–Verhältnisses der
Fenster nach § 6 (2) dieser Satzung führen.
(17) Briefkästen, Hausnummern, Namensschilder, Klingel- und Wechselsprech-
anlagen sind in die Gestaltung so zu integrieren, dass sie kein die Fassadengliederung bestimmendes Element bilden.
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12
§6
GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung § 6 (Fassaden, Fenster, Türen), Fortsetzung
Die Verkleidung
von Gebäuden mit
Kunststoff-
materialien ist
der Erhaltung des
Ortsbildes
An zahlreichen Häusern sind in der Vergangenheit bauliche Veränderungen vorgenommen worden, die den Gebäuden ihre Ausstrahlung genommen und das
Ortsbild störend beeinflusst haben. Diese Veränderungen sollten bei anstehenden Umbauten (Modernisierungen, Instandsetzungen) zurückgebaut oder deren
Wirkung durch partielle bauliche Eingriffe abgemildert werden.
abträglich.
Der Einsatz von Kunststoffmaterialien, wie Riemchen, birgt oft auch bauphysikalische Risiken - gestalterisch verliert das Gebäude seine Ausstrahlung
und kann keine alterstypische Patina ausbilden und „natürlich altern“.
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§7 WERBEANLAGEN UND WARENAUTOMATEN
(1) Werbeanlagen haben sich in Form, Farbe und räumlichem Umfang in die
§7
Gestaltung des Gebäudes und der Umgebung einzufügen. Grelle und leuchtende Farben sind unzulässig Zulässige Werbeformen sind Flach- und Auslegerwerbeanlagen sowie Plakatwerbung.
(2) Werbeanlagen sind unzulässig,
•
oberhalb der Brüstungshöhe des ersten Obergeschosses
•
an Giebelflächen
•
auf Dächern und an Schornsteinen,
•
an Einfriedungen mit Ausnahme von Hinweisschildern für Beruf und Gewerbe am Ort der Leistungserbringung bis zu einer Größe von 0,2 Quadratmetern im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz und 0,4 Quadratmetern
im Bereich Freienwalder Straße
•
•
•
•
•
an Bäumen, Masten
an Außentreppen, Fensterläden, Balkonen und Loggien
auf unbebauten Grundstücken
an Ruhebänken und Papierkörben
an und auf Markisen.
(3) Ausleger müssen senkrecht zur Fassade angebracht werden, sie dürfen nur
bis zu 85 Zentimeter vor die Gebäudefront ragen. Die transparent- bzw.
Schildgröße darf nicht höher als 80, nicht breiter als 60 Zentimeter und nicht
stärker als 20 Zentimeter sein. Schmiedeeiserne Verzierungen zählen nicht zur
Schildgröße. Bei Auslegern mit Beleuchtung ist die Kabelführung unsichtbar zu
halten. Ausleger sind maximal in der Anzahl der im Erdgeschoss des Gebäudes
vorhandenen Zahl an Einrichtungen zulässig. Die Ausleger (einschließlich der
Verzierungen) müssen eine Höhe von 2,50 Metern über öffentlichen Verkehrsflächen freihalten.
Werbeanlagen
als Ausleger
(links) und
Schriftzug
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GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung zu § 7 (Werbeanlagen und Warenautomaten)
Werbung für gewerbliche Einrichtungen ist erforderlich und muss nicht nur
zugebilligt, sondern durch den Leistungserbringer zielgerichtet eingesetzt und
qualifiziert werden. In Bereichen, die für das Ortsbild wichtig sind, kann der
Konflikt entstehen, dass Werbung auffällig sein will und sich nicht in das
Stadtbild einfügt. Der Einsatz standardisierter Werbeträger, Firmenlogos etc.
ohne Wahrung des Bezugs oder der Proportionen zum Umfeld ist eine Gefahr für
das Ortsbild. Insofern muss auch die Werbegestaltung auf die lokale Prägung der
lokalen Architektur eingehen. Größe, Form, Farbe, Beleuchtung und Einordnung
von Werbeträgern haben so zu erfolgen, dass die Architektur des Gebäudes und
das Straßenbild nicht beeinträchtigt werden.
Temporäre Werbung durch Plakate, Zettel sollte auf oder in eigens dafür vorgesehenen Werbeträger wie Litfaßsäulen, Schaukästen, Vitrinen etc. erfolgen.
Werbebänder und Großtafeln beeinträchtigen oftmals bereits durch ihre Größe
das Erscheinungsbild der Straßenräume, da sie Blickbeziehungen stören, Sichten
verstellen oder Räume dominieren.
Positives Beispiel für
eine Flachwerbeanlage
insgesamt auf
Fassadengestaltung
abgestimmt
(Farbigkeit, Bezug der
Eine gelungene Werbegestaltung zeichnet sich dadurch aus, dass sie auf die
Besonderheiten des Ortes eingeht (Bezüge, Achsen, Proportionen, Material etc.).
Warenautomaten beinträchtigen dann das Straßenbild wenn sie weit in den Raum
ragen, sich nicht in die Fassade einordnen oder Gliederungselemente verdecken.
Werbung zum Eingang)
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
(4) Flachwerbeanlagen müssen ganzflächig, parallel zur Fassade angebracht
werden. Sie sind zulässig als
•
•
•
auf die Wand gemalte Schrift, auf die Wand gesetzte Einzelbuchstaben,
Schrift auf Schildern vor der Wand,
hinterleuchtete Schriftzüge als Einzelbuchstaben vor der Wand.
Sie dürfen nicht höher als 80 Zentimeter sein und nicht mehr als 20 Zentimeter
vor die Fassade heraustreten. Die Länge der Werbeanlagen darf höchstens zwei
Drittel der gesamten Fassadenbreite betragen, wobei der Abstand vom nächsten
Fassadenabschnitt mindestens 0,5 Meter betragen muss und die Breite von zwei
Schaufenstern zuzüglich der Breite der Eingangstür nicht überschritten werden
darf. Eine mehrere Fassadenabschnitte übergreifende Werbung ist nicht zulässig.
Senkrechte Werbetafeln dürfen die Breite von einem Meter und die Höhe von 1,50
Meter nicht übersteigen.
(5) Das Anbringen von Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem Licht
oder laufendem Text ist unzulässig. Großflächige Werbeflächen wie Werbespannbänder und Großwerbetafeln sind unzulässig.
(6) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Werbefahnen unzulässig.
(7) Für zeitlich begrenzte Werbung für kirchliche, kulturelle, politische, sportliche
oder kommerzielle Veranstaltungen kann von den Regelungen des § 7 – Werbeanlagen und Warenautomaten – abgewichen werden.
(8) Warenautomaten sind nur in Verbindung mit Verkaufsstellen und Gaststätten
zulässig und – sofern sich der Anbringungs- bzw. Aufstellungsort außerhalb der
Grundfläche des Gebäudes befindet – auf einen Automaten je Gebäude zu beschränken. Sie sind so anzubringen, dass sie das Erscheinungsbild der Fassade
nicht beeinträchtigen.
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§7
GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Qualifizierte
Werbung an
ausgewählten
Punkten für
mehrere
Leistungsanbieter
Fahnen für die
Werbung sind im
sensiblen
Gestaltungsbereich
Innenstadt/Altkietz
nicht zulässig, hier
(Freienwalder
Straße) erlaubt.
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§8 SONNEN- UND WETTERSCHUTZANLAGEN
(1) Als Sonnen- und Wetterschutz sind im Erdgeschoss bewegliche Rollmarkisen
§8
zulässig. Jede Markise darf die Breite zweier Schaufenster zuzüglich der Breite
des Eingangsbereiches nicht überschreiten. Als Markisenmaterial sind textile
Stoffe mit matter Oberfläche zu verwenden. Die Überdeckung oder Über-
schneidung von Architekturelementen sowie die unbegründete Zusammenfassung von Gebäudeachsen ist nicht zulässig.
(2) Korbmarkisen, massive Kragplatten und Baldachine sind an den Straßen nicht
zulässig.
(3) Im Gestaltungsbereich Innenstadt/Altkietz sind Vordächer an den Straßen
zulässig als an die Fassade angehängte und nicht selbständig stehende Kon-
struktion. In den öffentlichen Verkehrsraum ragende Vordächer müssen eine
lichte Höhe von mindestens 2,50 Meter über Straßenniveau aufweisen.
Markisen als
Sonnenschutz
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GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung zu § 8 (Sonnen- und Wetterschutzanlagen)
an die Fassade
angehängte
Überdachung - leider
ist die Konstruktion
wenig filigran
(oben)
„Vorhaus“ – zwar
transparent
ausgebildet, aber
unter Verwendung
wenig dauerhafter
Materialien
(unten)
Anlagen für Sonnen- und Wetterschutz, wie Markisen, Vordächer, Jalousien beeinflussen das Bild von Geschäftsstraßen wesentlich – durch ihre Größe, Farbe
und Anordnung. Das gilt für die Wilhelmstraße, wo sich viele Ladengeschäfte
aneinanderreihen, ebenso wie für Bereiche mit Läden allgemein.
Ziel der Regelungen ist es, das Anbringen dieser Anlagen mit Rücksicht auf die
Gestaltung der Fassaden zu ermöglichen, die Größe zu beschränken und massive
Anlagen zu vermeiden.
Vordächer sollen zum Schutz vor Niederschlag an den Hauseingängen ermöglicht werden, wobei sicherzustellen ist, dass eine lichte Höhe über dem Straßenraum von 2,50 Meter als Bewegungsraum zu gewährleisten ist. Um massive
„Vorhäuschen“ zu verhindern, werden nicht selbständig stehende, an die Fassade
angehängte Konstruktionen in den Festsetzungen der Satzung gefordert.
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§9 AUSSENANLAGEN UND EINFRIEDUNGEN
(1) Grundstückseinfahrten, Hofflächen sowie sonstige nicht zum Gartenland
gehörende, zu befestigende Flächen der unbebauten Grundstücksteile sind zu
pflastern
oder
mit
einer
wassergebundenen
Decke
zu
befestigen.
Verwendung von Asphalt und flächigen Betonbelägen ist unzulässig.
Die
(2) Vorgärten sind einzufrieden und gärtnerisch anzulegen. Die Aufstellung
beweglicher Abfall- und Wertstoffsammelbehälter in Vorgärten sind unzulässig.
Vorgärten dürfen nicht als gewerbliche Arbeits- und Lagerflächen genutzt
werden.
(3) Die historisch überlieferten Einfriedungen aus Ziegel- und Feldstein sind zu
erhalten.
(4) Einfriedungen von Vorgärten und zwischen den Gebäuden liegenden
Grundstücken und Grundstücksteilen sind nur aus ziegelsichtigem Mauerwerk,
Holz, Eisenstäben oder Hecken in einer Höhe von höchstens 1,50 Metern
zulässig. Türen und Tore der Einfriedungen sind in gleicher Höhe und
Konstruktion auszuführen. Bei der Gestaltung der Einfriedungen ist auf die in der
Straße benachbarten Grundstücke Bezug zu nehmen. Einfriedungen aus Holz
sind mit gleich langen Latten zu gestalten und nur in lasierenden dunklen
Anstrichen zu behandeln.
(5) Liegen zwischen den Gebäuden oder Grundstücken Hof und Lagerflächen von
Handwerksbetrieben, ist für die Einfriedung eine Höhe von 1,8 bis 2,0 Metern
auszuführen. Diese Einfriedungen müssen als geschlossener Bretterzaun oder als
Ziegel- bzw. Natursteinmauer errichtet werden.
(6) Die Tragkonstruktion von Zäunen ist in gleicher Höhe wie die Zaunfelder als
hinter- oder zwischengesetzte Pfosten oder Mauerwerkspfeiler auszuführen.
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§9
GESTALTUNGSSATZUNG WRIEZEN
BEGRÜNDUNG
Begründung zu § 9 (Außenanlagen und Einfriedungen)
In der Vergangenheit ist der Erhaltung, aber auch der Neugestaltung der
Außenanlagen mit Blick auf ihre gestalterische Bedeutung zu wenig Beachtung
geschenkt worden. Denn neben den Gebäuden sind es vor allem der öffentliche
Freiraum sowie die in den öffentlichen Raum hineinwirkenden privaten Außenanlagen, die das Stadtbild ausmachen und den Straßenraum prägen.
Durch die offene Bebauung, d.h. die Form einzeln stehender Häuser, sind private
Gartenbereiche, Nebenflächen, Zufahrten vom öffentlichen Raum einsehbar und
bestimmen so die Ansicht von der Straße.
Ortsbildprägende
Einfriedungen
in Klinker und Ziegel
(oben, Mitte),
positive, schlichte
Torgestaltung
(unten)
Grundprinzip der Gestaltung privater Flächen sollte sein: so wenig Befestigung
wie nötig, so viel Begrünung wie möglich. Zur Wahrung des gestalterischen
Zusammenhanges zwischen privaten und öffentlichen Flächen sollen zu
befestigende Flächen gepflastert oder mit einer Kiesdecke (sog. wassergebundene Decke) ausgebildet werden. Betonpflaster ist möglich, flächiger Beton
(Ortbeton) und Asphalt werden auf Grund ihrer Großflächigkeit - ohne eine
wirksame Flächenstrukturierung - ausgeschlossen.
Bei den Einfriedungen, zu denen u.a. Zäune, Mauern, Brüstungen, Hecken zählen,
bestehen in Wriezen zahlreiche Beispiele lokaltypischer Prägung, wie Holzstaketenzäune, schmiedeeiserne Zäune, Klinker-, Ziegel- oder Feldsteinmauern.
Die Angleichung der Höhen von Türen und Toren mit den übrigen Feldern der
Einfriedung und ihre generelle Höhenbeschränkung auf 1,50 Metern sollen eine
ruhigere, gleichmäßige Erscheinung und eine „offenere“ Atmosphäre des Straßenraums mit sich bringen.
Gewerbliche Flächen (Höfe/Lager von Handwerksbetrieben) sollen durch höhere
Einfriedungen (1,80 -2,00 Meter) und geschlossene Zäune oder Mauern der Sicht
vom Straßenraum entzogen werden.
Zur Vereinheitlichung des Erscheinungsbildes von Zäunen wird eine einheitliche
Höhe von Zaunfeldern und Zaunpfeilern (Tragkonstruktion) vorgeschrieben.
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§ 10 A B W E I C H U N G E N
Für alle den öffentlichen Raum beeinflussende Maßnahmen können in Aus-
§ 10
nahmefällen Abweichungen von einzelnen Festsetzungen dieser Satzung gewährt
werden, wenn dies mit den öffentlichen Belangen und den Zielen der Satzung
vereinbar ist.
§ 11 Z U S T Ä N D I G K E I T
Über die Abweichung von Vorschriften der §§ 3 bis 9, soweit diese nach § 55
§ 11
BbgBO genehmigungsfrei sind, entscheidet gemäß § 53 BbgBO die Stadt Wriezen;
Anträge auf Abweichung sind schriftlich bei der Stadt Wriezen einzureichen.
Soweit die Vorhaben der Genehmigungspflicht nach § 54 BbgBO unterliegen,
entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde über die Abweichung.
§ 12
VERHÄLTNIS ZU ANDEREN
§ 12
RECHTSVORSCHRIFTEN
Regelungen anderer Rechtsvorschriften bleiben durch diese Satzung unberührt.
Für Einzeldenkmale und Denkmalbereiche gelten neben den Satzungsregelungen
die Bestimmungen des Brandenburgischen Denkmalschutzgesetzes.
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GESTALTUNGSSATZUNG
WRIEZEN
§ 13 O R D N U N G S W I D R I G K E I T E N
Gemäß § 79 Abs.3 Satz 2 BbgBO handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder
fahrlässig eine Maßnahme durchführt oder durchführten lässt, die den Festsetzungen dieser Satzung entgegensteht. Ordnungswidrigkeiten sind:
•
•
•
•
die Nichteinhaltung der Bauflucht, der zulässigen Traufsprünge und
die Nichtausbildung von Fassadenabschnitten [§ 3 (1) bis (4)],
die Nichteinhaltung der Dachform und der Dachfarbe und
die Nichteinhaltung von Dachüberständen [§ 4 (1) (3) und (4)]
•
die Einordnung unzulässiger Dachaufbauten [§ 5 (2) und(6)]
•
die Überschreitung der Größe von Dachaufbauten,
•
•
•
•
•
•
•
•
die unzulässige Anordnung von Dachaufbauten,
Verstöße gegen die Gliederung der Fassade [§ 6 (1)],
Verstöße gegen die Gliederung von Fenstern und
Verstöße bei der Einordnung von Schaufenstern [§ 6 (3) und (4)]
die Nichtausbildung von Fassadenabschnitten [§ 6 (8)]
die Beseitigung von Stuck, Zier- und Gliederungselementen [§ 6 (9)]
die Verwendung unzulässiger Fassadenmaterialien [§ 6 (12, 13, 15)
die unzulässige Einordnung von Werbeanlagen [§ 7]
•
das Anbringen von Werbung mit wechselndem/bewegtem Licht [§ 7 (5)]
•
die unzulässige Anbringung/Aufstellung von Warenautomaten [§ 7 (9)]
•
•
die unzulässige Anbringung von Sonnen- und Wetterschutzanlagen [§ 8]
die Nichteinhaltung von Form und Material für Außenanlagen und
Einfriedungen [§ 9 (4)]
Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 79 (5) mit einer Geldbuße bis zu 10.000 €
geahndet werden.
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§ 13
§ 14 I N K R A F T T R E T E N
Die Satzung tritt mit dem Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Gestaltungssatzung der Stadt Wriezen“ vom 24.06.1999,
rechtskräftig seit 24.09.1999, außer Kraft.
Wriezen, den 27.12.2005
Siegel
Siebert, Bürgermeister
AUSFERTIGUNGSVERMERK
der Gestaltungssatzung Wriezen
Die Gestaltungssatzung Wriezen wurde ausgefertigt am 06.04.2006.
Wriezen, den 06.04.2006
Siegel
Siebert, Bürgermeister
Die Gestaltungssatzung Wriezen wurde mit Schreiben vom 03.012006 gem. § 81
Abs. 8 Brandenburgische Bauordnung angezeigt.
Der Landrat des Landkreises Märkisch-Oderland, vertreten durch die untere
Bauaufsichtsbehörde, als Sonderaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 29.03.2006
mitgeteilt, dass im Ergebnis der Rechtskontrolle gemäß § 81 Abs. 8 Branden-
burgische Bauordnung keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht
werden.
Die Bekanntmachung der Gestaltungssatzung Wriezen erfolgte im Amtsblatt für
die Stadt Wriezen am 21.04.2006.
Wriezen, den 25.04.2006
Siegel
Siebert, Bürgermeister
§ 14
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