14. Gebühren- und Benutzerordnung der Grillhütte vom 06.02.2014

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Satzung
der Ortsgemeinde Kommen
zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Grillhütte
vom 06.02.2014
Der Gemeinderat Kommen hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz
(GemO) und der §§ 1, 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) am 06.02.2014
folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird.
§1
Allgemeines
Für die Benutzung der Grillhütte einschl. der Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben.
Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§2
Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist der Antragsteller.
§3
Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit 1.
Die Gebührenschuld entsteht mit der Reservierung.
Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der Gebührenbescheide
fällig.
§4
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.02.2014 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisher bestandenen
Gebührensatzungen für die Benutzung der Grillhütte außer Kraft.
Kommen, den 06.02.2014
Ortsgemeinde Kommen
gez.Gerhard Leyendecker
Ortsbürgermeister
(DS)
Anlage
zur Gebührensatzung der Ortsgemeinde Kommen
für die Benutzung der Grillhütte
A)
Die Gebühren werden in Form von Pauschalbeträgen erhoben und betragen:
für für
Ortsansässige Auswärtige
1.
2.
3.
4.
Privatpersonen für private Feiern
1. Tag
für jeden weiteren Tag
70,00 €
35,00 €
85,00 €
45,00 €
Vereine und Firmen für nichtkommerzielle Feiern
1. Tag
für jeden weiteren Tag
70,00 €
35,00 €
85,00 €
45,00 €
Vereine und Firmen für kommerzielle
Veranstaltungen
1.
Tag
für jeden weiteren Tag
80,00 €
30,00 €
100,00 €
40,00 €
Jugendgruppen bei Zeltlagerbetrieb
1. Tag
für jeden weiteren Tag
40,00 €
20,00 €
70,00 €
35,00 €
Die Schutzhütte steht am 1. Nutzungstag ab 11.00 Uhr bis um 10.00 Uhr am
Folgetag des letzten Nutzungstags zur Verfügung.
B)
Bei jeder Benutzung nach Buchstabe A) werden die Kosten für den Strom und
Wasserverbrauch entsprechend dem tatsächlichen Verbrauch zusätzlich
berechnet.
C)
Der Nutzer hat die Räume Sauber zu hinterlassen. Falls die Gemeinde die Reinigung
übernehmen muss, werden folgende Gebühren festgesetzt: 25 € pro Std.
Die Außenanlagen sind vorn Nutzer zu säubern. Insbesondere Glasreste,
Flaschen, Bierdeckel, etc. sind aufzusammeln.
Müll und Abfälle sind durch den Nutzer zu entsorgen, d.h. mit nach Hause zu
nehmen. Verbleibt der Müll an der Grillhütte und muss die Ortsgemeinde die
Entsorgung sicherstellen bzw. muss die Gemeinde den Müll entsorgen, wird der
Aufwand berechnet.
D)
Für die Nutzung der Grillhütte ist eine Kaution in Höhe der Gebührenpauschale von
100€ zu hinterlegen.
E)
Bei Nutzung der Hütte durch Minderjährige ist grundsätzlich eine verantwortliche
Person zu benennen, die die Verantwortung für die Nutzung übernimmt.
Benutzungsordnung
für die Grillhütte der Ortsgemeinde Kommen
1.
Die Ortsgemeinde Kommen ist Eigentümerin von folgendem Gesamtobjekt:
Grillhütte einschließlich Toilettenanlage.
Im Folgenden wird das Gesamtobjekt als „Anlage" bezeichnet.
2.
3.
Wahrung von Anstand, guter Sitte und Ordnung ist eine Vorbedingung für die Benutzung. Die
Ortsgemeinde übt das Hausrecht aus. Das Recht wird vom Ortsbürgermeister und den
Beigeordneten wahrgenommen.
Die Ortsgemeinde vermietet die Anlage nach Maßgabe der Gebührensatzung. Jugendliche
Benutzer haben der Ortsgemeinde einen Erziehungsberechtigten oder eine Vertrauensperson
zu benennen, die die Aufsicht wahrnimmt Die Vertrauensperson muss das 18. Lebensjahr
vollendet haben.
Die Vermietung der Anlage erfolgt durch den Ortsbürgermeister oder seinen Vertreter.
Benutzer, die gegen die Benutzungsordnung verstoßen oder die Einrichtung unsachgemäß
gebrauchen, können von der Benutzung ganz ausgeschlossen werden.
Die Ortsgemeinde hat das Recht die Anlage aus Gründen der Pflege oder Unterhaltung
vorübergehend zu schließen.
4.
Bei der Benutzung der Anlage ist folgende Ordnung einzuhalten:
4.1
Die Benutzer haben die Anlage einschließlich der Einrichtungen und Geräte pfleglich zu
behandeln. Es ist Pflicht eines jeden Benutzers sieh so zu verhalten, dass die Kosten der
Unterhaltung und des Betriebs so gering wie möglich gehalten werden können. Es ist
insbesondere untersagt in Holzteile Nägel einzuschlagen oder Schrauben einzudrehen.
4.2
Die Benutzer haben der Ortsgemeinde eine Vertrauensperson zu benennen, die während
der Nutzung die Aufsicht wahrnimmt und dafür Sorge trägt, dass die Benutzungsordnung
eingehalten wird.
Soweit ein Schlüssel ausgehändigt wurde, haftet die Vertrauensperson dafür, dass dieser
nicht missbräuchlich benutzt wird.
4.3
4.4
4.5
4.6
Die Ortsgemeinde überlässt dem Benutzer die Anlage im derzeitigen Zustand. Der Benutzer ist
verpflichtet die Einrichtungen auf ihre ordnungsgemäße Beschaffenheit für den beabsichtigten
Zweck zu überprüfen; er muss sicherstellen, dass schadhafte Anlagen nicht genutzt werden.
Die Ortsgemeinde übernimmt keine Haftung für Unfälle, Beschädigungen oder Diebstahl. Der
Benutzer stellt die Ortsgemeinde von etwaigen Haftpflichtansprüchen seiner Bediensteten,
Mitgliedern, Beauftragten oder Besucher seiner Veranstaltung oder sonstiger Dritter frei, die im
Zusammenhang mit der Benutzung der überlassenen Einrichtungen, Anlagen und Zugänge zu
der Anlage stehen.
Der Benutzer haftet für alle Schäden, die der Ortsgemeinde durch seine Schuld an den
überlassenen Einrichtungen, Geräten und Zugangswegen durch die Nutzung im Rahmen
dieser Ordnung entstehen. Während der Benutzung eingetretene Schäden sind unverzüglich
zu melden.
Der Nutzer hat die Räume besenrein, zu hinterlassen. Tische und Bänke sind feucht
abzuwischen.
Die Außenanlagen sind vorn Nutzer zu säubern. Insbesondere Glasreste, Flaschen, Gläser,
Bierdeckel, etc. sind aufzusammeln.
Müll und Abfälle sind durch den Nutzer zu entsorgen, d.h. mit nach Hause zu nehmen.
Verbleibt der Müll an der Grillhütte und muss die Ortsgemeinde die Entsorgung sicherstellen,
ist eine zusätzliche Entsorgungspauschale fällig (vgl. Gebührensatzung).
4.7
Feuer darf nur auf der hierfür besonders hergerichteten Feuerstelle entzündet werden. Das
dazu benötigte Brennmaterial ist vorn Nutzer mitzubringen. Das Schlagen und Sammeln von
Feuerholz im Wald ist untersagt. Es darf ausschließlich naturbelassenes, trockenes Holz und
Holzkohle verbrannt werden.
4.8
Der Benutzer hat sich mit Rücksicht auf die Natur so zu verhalten, dass keine übermäßige
Störung in den umliegenden Bereichen erfolgt. Dabei sind insbesondere die gesetzlichen
Vorschriften zu Lärmemissionen zu beachten.
Die Nachbargrundstücke sind von der Nutzung ausgeschlossen. Fahrzeuge sind auf der
vorgesehenen Parkfläche abzustellen. Ein Befahren des Spielgeländes hinter der
Grillhütte ist nicht gestattet.
4.9
Das Mobiliar der Anlage darf nicht außerhalb der Hütte aufgestellt werden.
5.
Mit der Benutzung unterwirft sich der Benutzer dieser Benutzungsordnung und erkennt sie
an.
Kommen den 06.02.2014
Gerhard Leyendecker
Ortsbürgermeister
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