R i c h t l i n i e n der Stadt Gevelsberg über die Förderung von

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FB Stadtentwicklung und Umwelt
F 3.1.10 Man
Juni 2017
Richtlinien
der Stadt Gevelsberg über die Förderung von Maßnahmen zur
Fassadenverbesserung und des Wohnumfeldes
(StUWi - Beschluss vom 03.07.2017, DS-Nr.101/2017)
1.
Geltungsbereich
Das Fördergebiet umfasst den Umgestaltungsbereich der „Hagener Straße“ sowie den
weiteren Straßenraum der „L 700“ im Stadtumbaugebiet bis zur „Eichholzstraße“.
Der Geltungsbereich ist im beigefügten Plan, der Bestandteil dieser Richtlinien ist,
dargestellt.
2.
Förderzweck
Innerhalb des Stadtumbaugebietes „Berge-Knapp/ Vogelsang“ wurde bis Ende 2016
im Ortsteil Vogelsang der Straßenabschnitt zwischen der „Breddestraße“ Gevelsberg
und der Stadtgrenze zu Hagen durch den Landesbetrieb Straßen NRW und die Stadt
Gevelsberg vollkommen neu gestaltet. Attraktive Baumbeete und breitere Geh- sowie
Fußwege tragen zur Verbesserung des Stadtbildes bei.
Diese Umgestaltungsmaßnahme darf jedoch nicht auf die Aufwertung des
Straßenraums Hagener Straße L 700 und der damit verbundenen verbesserten
Aufenthaltsqualität beschränkt bleiben. Damit diese Maßnahme zur Aufwertung des
Stadtbildes insgesamt beiträgt, bedarf es weiterer, städtebaulicher Maßnahmen in
diesem Stadtraum.
Betrachtet werden müssen daher sowohl die den Stadtraum bildenden baulichen
Anlagen, als auch die im Laufe der Jahre entstandenen Defizite im privaten
Wohnumfeld. In den gründerzeitlich geprägten Ladengeschäften überwiegen heute
Leerstände und Nutzungen ohne Kontext zur historischen Bausubstanz. Versiegelte
Hofflächen und gewerblich nur noch teilweise genutzte Bereiche zeigen häufig ein eher
tristes Erscheinungsbild, welche den Ortsteil Vogelsang, neben dem nach wie vor
hohen Verkehrsaufkommen der L 700, in seiner Funktion als Wohnstandort weiter
deutlich beeinträchtigen werden. Weitere Defizite bestehen zur Zeit noch in einigen
Bereichen in Form von überdimensionierten und unangepassten Werbeanlagen,
störenden Fensterformaten und Vordächern, restaurierungsbedürftiger Fassaden,
unpassender Farbgestaltungen, nicht mehr zeitgemäßer und unangepasster
Eingangsbereiche und Schaufenstergestaltungen, sowie Material- und Stilbrüchen
zwischen der Gestaltung der Ladengeschäfte im Erdgeschoss und der Fassaden der
Obergeschosse.
Ein insgesamt positives und einladendes Erscheinungsbild ist daher von wesentlicher
Bedeutung für den Gesamteindruck des Ortsteils. Durch Maßnahmen zur Gestaltung
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des Wohnumfeldes und der Fassaden, die dem Gebäudestil prägender Einzelgebäude
entsprechen, kann das Stadtbild erheblich verbessert werden.
3. Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Maßnahmen zur Umgestaltung von Außenwänden sowie sonstiger
Fassadenteile an Bauwerken auf privaten Grundstücken an der straßenseitigen
Fassade und der einsehbaren seitlichen Hauswände innerhalb des Geltungsbereiches
dieser Richtlinie.
Dabei kann es sich beispielsweise um einen neuen Anstrich oder eine Neugestaltung
der Oberflächen handeln. Unter Fassadenverbesserung wird unter anderem auch der
Rückbau von großflächigen Schaufensterfronten, Markisen, Vordächern,
Werbeanlagen und Fassaden auf ihren ursprünglichen Zustand verstanden. Weiterhin
beinhaltet die Förderung an den Gebäudestil angepasste Fassadenbeleuchtungen
und die Umgestaltung von Fenstern, Laden- und Hauseingängen sowie Erneuerungen
von Dachflächen, wenn hierdurch eine deutliche Verbesserung des
Erscheinungsbildes
erreicht
wird.
Im
Zusammenhang
mit
einer
Fassadenverbesserung sind auch energetische Erneuerungen welche sich gem. § 9
Abs. 3 EnEV lediglich auf eine „einfache“ Aufwertung einer Fassade beschränken,
möglich. Diese Maßnahme darf nicht mehr als 10 % des Bauteils umfassen. Nur in
diesem Fall muss die Energieeinsparverordnung (EnEV) nicht berücksichtigt werden.
. Weiterhin werden Maßnahmen zur Entsiegelung und Begrünung sowie die
Gestaltung und Herrichtung von Freiflächen (Hof- und Gartenflächen) gefördert, soweit
diese Flächen im Bezug zum öffentlich wahrnehmbaren Stadtraum und innerhalb des
Geltungsbereiches dieser Richtlinie liegen.
Gefördert werden ebenfalls Planungskosten für die Ausarbeitung von
Umgestaltungsvorschlägen zu den genannten Fördergegenständen.
Nicht förderfähig sind Maßnahmen im Inneren der Gebäude, die Anlage von
Stellplätzen sowie Maßnahmen der energetischen Sanierung (z.B. Dämmung von
Fassaden oder Dächern, Austausch von Fenstern, usw.) mit Ausnahme des
Endputzes (z.B. durch Wärmeputz) oder Endanstriches, wobei historische Fassaden
in ihrem Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt werden dürfen.
Fördervoraussetzungen /-bedingungen
Förderungen werden nur gewährt, wenn:
 die Maßnahme den Zielen des Stadtumbaugebietes, den sonstigen
ortsrechtlichen Bestimmungen (z.B. Denkmalschutz) entspricht und nicht gegen
geltendes Recht verstößt
 alle für die Maßnahme erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen
vorliegen
 die Maßnahme zu einer nachhaltigen Verbesserung des Erscheinungsbildes
des Gebäudes, des Wohnumfeldes und der Gestaltung der Schaufassaden zur
Straße beiträgt
 mit der beantragten Maßnahme noch nicht begonnen wurde
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 die im Förderbescheid genannten Auflagen sowie die allgemein gesetzlichen
Bestimmungen bei der Durchführung der Maßnahme eingehalten werden
 der Antragsteller sich verpflichtet, die neugestalteten Bauteile für die Dauer von
10 Jahren (Zweckbindungsfrist) in einem dem beabsichtigten Zweck
entsprechenden Zustand zu erhalten
 die Maßnahme mit der Stadt Gevelsberg vor der Umgestaltung abgestimmt
wurde
 die Stadt Gevelsberg der Umgestaltung zugestimmt hat und die Maßnahme
dem Förderzweck dient
4. Art, Höhe und Umfang der Förderung
Die Förderung wird von der Stadt Gevelsberg unter finanzieller Beteiligung des Landes
Nordrhein-Westfalen für den Bewilligungszeitraum in Form einer Zuwendung gewährt.
Zuwendungsfähig sind 50 % der Kosten, wobei für diese Kosten eine Höchstgrenze
von 80 € je qm umgestalteter Fläche gilt.
Die Eigenbeteiligung des Zuschussempfängers muss in jedem Fall mindestens 50 %
der Aufwendungen betragen.
Da die Förderungen 40 €/ qm umgestalteter Fläche betragen und nur eine bestimmte
Fördersumme zur Verfügung steht, kann je nach zur Verfügung stehender Mittel und
je nach Beteiligungsgrad nur eine bestimmte Anzahl an Förderanträgen berücksichtigt
werden. Die Anzahl richtet sich nach dem Eingangsdatum des Zuschussantrages.
Nicht berücksichtigte Zuschussanträge können in Abstimmung mit dem Antragsteller
in das darauffolgende Jahr übertragen werden.
Die durchzuführenden Maßnahmen müssen in dem Kalenderjahr umgesetzt werden,
für das der Zuschuss bewilligt ist, da ansonsten der Anspruch auf bereits bewilligte
Förderungen erlischt.
Der Umfang der zur Förderung stehenden Fördermittel ergibt sich aus den vom Land
NRW bewilligten Zuwendungen aus Mitteln des Programmes Stadtumbau West und
den
im
jeweiligen
Haushaltsplan
der
Stadt
bereit
gestellten
Investitionszuschussmitteln.
Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Die Stadt Gevelsberg entscheidet über Zuschussanträge nach pflichtgemäßem
Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und der ihr vom Land
bewilligten Zuwendungen.
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5. Antragstellung, Verfahren
Antragsberechtigt sind Eigentümer und Erbbauberechtigte.
Anträge nach diesen Richtlinien sind schriftlich an die Stadt Gevelsberg –
Fachbereich 3 Stadtentwicklung und Umwelt – zu stellen.
Für weitere Auskünfte wenden Sie sich bitte an
Herrn Belz
(Tel. 02332-771-211)
oder
Frau Mandera (Tel. 02332-771-214).
E-Mail: [email protected]
Nach Antragstellung wird dieser dem zuständigen Fachausschuss der Stadt
Gevelsberg vorgelegt, welcher in seiner jeweiligen Sitzung über die Förderung
entscheidet.
Der Antrag ist auf dem dafür vorgesehenen Vordruck mit folgenden Unterlagen
einzureichen:
 Fotos vom Bestand
 Kostenvoranschlag
 Skizzen o.ä., aus der die beabsichtigte Maßnahme zu ersehen ist
 Maßnahmenbeschreibung
 Zeitplan zur Umsetzung/ Durchführungszeitraum
Der Antragsteller hat innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Maßnahme der
Stadt einen Nachweis über die entstandenen Kosten vorzulegen und die
Originalrechnung und sonstige Ausgabenbelege inkl. Zahlungsnachweis beizufügen.
Nach Überprüfung der Nachweise und deren Anerkennung wird der sich daraus
ergebende Zuschuss ausgezahlt.
6. Inkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit dem Beschluss des Ausschusses für Stadtentwicklung,
Umwelt und Wirtschaftsförderung in Kraft.
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