Hagelschaden – Wertminderung Fensterbehänge : Rechtsanwälte

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Hagelschaden – Wertminderung Fensterbehänge
Amtsgericht Stuttgart
Az: 5 C 2962/08
Urteil vom 24.03.2009
In dem Rechtsstreit wegen Versicherungsleistung hat das Amtsgericht Stuttgart-Bad Cannstatt auf die
mündliche Verhandlung vom 03.02.2009 für Recht erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die für einen Austausch der als
Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am Gebäude XXX angebrachten Aluraffstores erforderlichen Kosten
auf der Grundlage des Angebots der Firma XXX, Aalen vom 10.07.2008, Angebot Nr. XXX gegen Vorlage
und in Höhe einer entsprechenden Reparaturrechnung inklusive Mehrwertsteuer, abzüglich bereits gezahlter
1.332,44 EUR, zu erstatten. 2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist
vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig abwenden, wenn nicht die Klägerseite vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Streitwert: 3.163,21 EUR
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Deckungszusage bzgl. der Reparatur von Fensterbehängen, die
anlässlich eines Hagelunwetters beschädigt wurden. Der Kläger ist bei der Beklagten mit seinem Gebäude
XXX zum Neuwert gegen Hagelschäden versichert. Am 24.06.2008 wurden bei einem Hagelunwetter die als
Fensterbehänge für Flur und Wohnzimmer an der Außenfassade des genannten Gebäudes angebrachten
Aluraffstores beschädigt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der streitgegenständliche Schaden der
streitgegenständlichen Versicherung unterliegt. Streitig ist jedoch die Schadenshöhe. Die Beklagte hat bisher
an den Kläger einen Betrag von 1.332,44 EUR erstattet als Wertminderung. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, dass für den Fall einer Reparatur der streitgegenständlichen Fensterbehänge Kosten entsprechend
der von Klägerseite vorgelegten Reparaturrechnung in Höhe von 5.285,33 EUR inklusive Mehrwertsteuer
anfallen würden. Streitig ist jedoch, ob hier die Beklagte zum Ersatz der Reparaturkosten verpflichtet ist oder
ob aus Zumutbarkeitsgründen Ersatz der Wertminderung ausreichend ist. Der Kläger behauptet, zur
Beseitigung des Schadens sei es erforderlich eine Instandsetzung entsprechend des vorliegenden
Kostenvoranschlags der Firma XXX, wie Anlage K 3 durchzuführen, wobei ein Austausch der beschädigten
Aluraffstores vorgesehen und erforderlich sei. Der Kläger beantragt: Es wird festgestellt, dass die Beklagte
verpflichtet ist, dem Kläger die für einen Austausch der als Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am
Gebäude XXX angebrachten Aluraffstores erforderlichen Kosten auf der Grundlage des Angebotes der Fa.
XXX vom 10.07.2008, Angebot Nr. XXX, gegen Vorlage und in Höhe einer entsprechenden
Reparaturrechnung inklusive Mehrwertsteuer, abzüglich bereits gezahlter 1.332,44 EUR, zu erstatten. Die
Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass ein Schaden nur in Höhe
der Wertminderung von 1.332,44 EUR zu erstatten sei und bezieht sich dabei auch auf die von ihr eingeholte
gutachterliche Stellungnahme wie Anlage K 4 d. A, Blatt 4 ff. Sie ist der Ansicht, dass lediglich eine optische
Beeinträchtigung vorliegt, jedoch kein Substanzschaden und keine Funktionsbeeinträchtigung, sodass ein
Austausch der beschädigten Raffstores zur Beseitigung des Schadens nicht erforderlich sei. Auch sei eine
optische Beeinträchtigung vom Außenbereich nicht zu erkennen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Frage,
ob bei lediglich optischen Mängeln die Erstattung der Reparaturkosten oder lediglich ein Ausgleich der
Wertminderung verlangt werden könne, eine Frage der Zumutbarkeit sei. Hierüber entscheide die
Verkehrsauffassung, da insbesondere maßgeblich sei, ob der Versicherungsnehmer auch als nichtversicherer
Gebäudeeigentümer bei verständiger Würdigung die von Schaden betroffene Sache reparieren oder ersetzen
würde. Der Kläger ist der Ansicht, dass ihm nicht zugemutet werden könne, angesichts seines vorliegend
beschädigten äußerst repräsentativen Wohn- und Geschäftshauses, die deutlich sichtbare optische
Beeinträchtigung unrepariert an Ort und Stelle zu belassen. Er verweist darauf, dass er selbständiger KfzSachverständiger sei, wobei er Kunden und Geschäftspartner in seinem Wohnzimmer empfange, von wo aus
die Beschädigung an den Lamellen deutlich sichtbar seien. Ein Verweis auf die bloße Wertminderung sei
deshalb nicht zumutbar. Im Übrigen widerspreche dies auch den vereinbarten Versicherungsbedingungen.
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Anlagen sowie
das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Beklagte ist zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die für den
Austausch der als Fensterbehänge für Flur und Wohnraum am Gebäude XXX angebrachten Aluraffstores
entstehen auf Grundlage des Angebots der Firma XXX vom 10.07.2008 gegen Vorlage und in Höhe einer
entsprechenden Reparaturrechnung incl. Mehrwertsteuer. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die
Hagelschäden an den Aluraffstores des Klägers dem streitgegenständlichen Versicherungsschutz unterfallen.
Nach den Versicherungsbedingungen ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger den Schaden in Höhe der
Kosten der Instandsetzung zu erstatten. Dagegen kann die Beklagte den Kläger nicht auf den Ersatz einer
bloßen Wertminderung verweisen. Denn in § 11 der Allgemeinen Bedingungen für Sturmversicherung ist
geregelt, dass zu ersetzen ist: "Bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts
des Versicherungsfalls zzgl. einer durch den Versicherungsfall etwa entstanden und durch die Reparatur nicht
auszugleichenden Wertminderung". Demnach sind also zweifellos die Reparaturkosten zu erstatten, nicht
lediglich die Wertminderung, sondern höchstens zusätzlich eine durch die Reparatur nicht ausgeglichene
Wertminderung. Dem steht nicht entgegen, dass es sich hier lediglich um eine optische Beeinträchtigung
handelt, ohne das eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. Auch bei der bloßen optischen Beeinträchtigung
liegt eine Beschädigung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Auch ist im vorliegenden Fall nicht
geboten aus Zumutbarkeitsgründen, letztlich unter Rückgriff auf § 242 BGB, eine Reparatur zu versagen und
dem Kläger lediglich auf Wertminderung zu verweisen. Dabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass
es sich bei dem versicherten Gebäude um ein relativ neues Gebäude handelt mit hochwertiger Ausstattung und
die streitgegenständlichen Hagelschäden auf den vorgelegten Lichtbildern deutlich sichtbar sind. Bereits aus
dem Klagantrag ergibt sich im Übrigen, dass es dem Kläger nicht darum geht hier eine Entschädigung zu
erhalten, ohne die Schäden reparieren zu wollen, vielmehr ist gerade durch den Klagantrag sichergestellt, dass
die Beklagte nur dann zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Kläger die entsprechenden Reparaturarbeiten
durchführt und auch nur in der für die Reparatur angefallenen Höhe. Dem Feststellungsantrag des Klägers ist
damit stattzugeben. Ein Feststellungsinteresse ist gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Post date: 2013-08-03 15:30:01
Post date GMT: 2013-08-03 13:30:01
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