Softwareüberlassungsvertrag zwischen MIRO GmbH Gießener Str. 9 D-35423 Lich - im Folgenden: Miro und - im Folgenden: Kunde - Anlagen A: B: C: D: AGB Schiedsvereinbarung Preisliste Produktbeschreibung Seite 1 von 15 Seite 2 von 15 Softwareüberlassungsvertrag 1. Wichtige Hinweise zum Einsatz von MELBA ® Der sinnvolle und effektive Einsatz von MELBA 2.0 ist nur dann möglich, wenn der Kunde seine Anforderungen einerseits und die Möglichkeiten und Grenzen von MELBA ® 2.0 andererseits vor einer Kaufentscheidung sorgfältig prüft. Dafür ist eine gründliche Prüfung der beigefügten Produktinformationen erforderlich. Das Softwareprogramm MELBA 2.0 ist auf der Grundlage langjähriger wissenschaftlicher Forschung entwickelt worden. Ohne ein solides Verständnis des MELBA-Verfahrens ist es daher nicht sinnvoll einsetzbar. Die erforderlichen Kenntnisse können durch ein gründliches Studium des zum Lieferumfang gehörenden „MELBA-Manual in Auszügen“ oder durch die Teilnahme an einer Anwenderschulung der Miro-GmbH erworben werden. Naturgemäß spielen bei Personalentscheidungen eine Vielzahl von Faktoren eine Rolle, zu denen auch solche gehören, die sich nicht in einem formalisierten Verfahren erfassen lassen. MELBA kann daher immer nur ein Hilfsmittel sein, das bei der Entscheidungsfindung in dem Maße Anwendung findet, wie es die Erfahrung und Sorgfalt des Anwenders erlauben. Das Softwareprogramm MELBA 2.0 ist nicht fehlertolerant und nicht für die Verwendung in risikoreichen Umgebungen, die auf einen fehlerfreien Betrieb angewiesen sind, wie in nuklearen Anlagen, Flugzeugnavigations- oder kommunikationssystemen, lebenserhaltenden Systemen, Waffensystemen oder in der Flugsicherung, bei denen eine fehlerhafte Software direkt zum Tod, zu Körperverletzungen, zu schweren körperlichen Schäden oder Umweltschäden führen kann, entwickelt oder gedacht. Für den Einsatz in einer solchen Umgebung ist MELBA 2.0 ungeeignet. 2. Vertragsgegenstand (1) Vertragsgegenstand ist das Softwareprogramm MELBA 2.0 (Software) einschließlich eines Datenträgers, eines Handbuchs zur Software und einem „MELBA-Manual in Auszügen“ als pdf-file auf der CD ROM. (2) Der Kunde kauft dieses Programmpaket und erwirbt auf Dauer ein einfaches Nutzungerecht an der Software im Rahmen der folgenden Bestimmungen. (3) Der Kunde wird Eigentümer der Datenträger, auf denen die Software aufgezeichnet ist, jedoch nicht der Software selbst oder ggf. von ihr erstellter Kopien, z.B. Sicherungskopien. (4) Installation, Einweisung und Schulung sind nicht Bestandteil dieses Vertrages und als Zusatzleistungen gesondert zu vergüten. 3. Vergütung Der Kaufpreis ergibt sich aus der aktuellen Preisliste. Die Nutzungsrechte erwirbt der Kunde mit vollständiger Bezahlung der Leistungen von Miro. ______________________________________________________________________________________ Seite 3 von 15 Softwareüberlassungsvertrag 4. Nutzungsrechte Was der Kunde darf: (1) Der Kunde darf die Software in der Einzelplatzversion auf einer Festplatte oder einem sonstigen Speichermedium installieren. Wird die Hardware ausgetauscht, darf eine Neuinstallation nur erfolgen, wenn die Software vom alten Speichermedium entfernt wird. (2) Die gleichzeitige Verwendung der Software durch mehrere Benutzer darf der Kunde nur gestatten, wenn jeder Benutzer ein entsprechendes Nutzungsrecht hat. (3) Der Kunde darf eine Sicherungskopie anfertigen. (4) Bei der Weitergabe der Software darf der Kunde die Rechte an der Software nur in dem Umfang übertragen, wie er sie von der Miro erhalten hat. Die Weitergabe darf nur erfolgen, wenn diese Vertragsbedingungen dem Empfänger der Software bekannt gegeben und von diesem in vollem Umfang anerkannt wurden. Der Kunde darf in diesem Fall keine Kopie (weder in gedruckter noch in maschinenlesbarer Form) behalten. Was der Kunde nicht darf: (1) Es ist dem Kunden untersagt, mehr als eine Kopie (Sicherungskopie) zu erstellen, die Software oder Kopien davon, insbesondere durch das Schaffen einer Downloadmöglichkeit zu verbreiten oder die Software zu vermieten. (2) Der Kunde darf die Software nicht mehr Benutzern zugänglich machen, als er Nutzungsrechte hat. (3) Es ist dem Kunden nicht erlaubt, die Software einem DatenverarbeitungsDienstleister, einem Application Service Provider oder ähnlichen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. (4) Der Kunde ist nicht berechtigt, die Software zu verändern, zu übersetzen, auf ihre Funktionsweise zu untersuchen (reverse engineering), zu dekompilieren, in ihre Bestandteile zu zerlegen und/oder als Grundlage für die Erstellung eigener Softwareprogramme zu verwenden oder den Quellcode der Software herauszufinden. Eine Ausnahme hiervon gilt, soweit die vorstehenden Handlungen erforderlich sind, um im Rahmen des § 69e UrhG die Interoperabilität der Software mit anderen Programmen herzustellen. Zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität der Software mit anderen Programmen stellt Ihnen Miro auf Anfrage die notwendigen Informationen kostenlos zur Verfügung. (5) Verstößt der Kunde in erheblicher Weise gegen diese Pflichten, so kann Miro das Einräumen der Nutzungsrechte widerrufen. 5. Gewährleistung (1) Miro übernimmt keine Gewähr dafür, dass die Software den speziellen Anforderungen des Kunden entspricht, es sei denn eine solche Gewährleistung wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. (2) Softwaremängel werden von Miro innerhalb der Gewährleistungspflicht kostenfrei durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung behoben. (3) Die Gewährleistungsfrist beträgt 2 Jahre und beginnt mit der Ablieferung der Software. ______________________________________________________________________________________ Seite 4 von 15 Softwareüberlassungsvertrag (4) Der Kunde ist verpflichtet, offensichtliche Mängel der Software innerhalb von drei Monaten nach Erhalt Miro schriftlich anzuzeigen. Diese Rügepflicht gilt insbesondere für die Wirkungsweise der Softwareeigenschaften, die für den Kunden von zentraler Bedeutung sind. (5) Bei Verletzung der Rügepflicht gilt die Software hinsichtlich der betroffenen Mängel als genehmigt. (6) Bei der Mängelrüge ist der aufgetretene Fehler und die Einsatzumgebung (Hard- und Software) in der MELBA 2.0 eingesetzt wird, genau anzugeben. Ohne diese Angabe ist Miro nicht zur Gewährleistung in der Lage. (7) Der Kunde wird die Software weder selbst noch durch Dritte verändern oder durch eigene Programme die von der Software benutzten und/oder verwalteten Dateien abändern, es sei denn, Miro hat dies ausdrücklich schriftlich genehmigt oder es dient der Fehlerberichtigung. Bei Verstoß gegen diese Regelung kann Miro jede Gewährleistung solange ablehnen, bis Programme und Daten wieder auf den ursprünglichen Stand gebracht worden sind. (8) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde an der Software ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung von Miro Änderungen vorgenommen hat, soweit der Kunde nicht nachweist, dass diese Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen. (9) Die Gewährleistung entfällt auch, wenn der Kunde die Mindestvoraussetzungen für den Einsatz von MELBA 2.0 nicht beachtet. (10) Eine Garantie wird durch die Angaben in der Produktbeschreibung nicht übernommen. (11) Für Unternehmer werden die vorstehenden Regelungen durch unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen erweitert und ergänzt. 6. Haftung (1) Die Haftung richtet sich nach unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht einzelvertraglich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. (2) Kommt es bei der Anwendung der Software zu einem Schaden beim Kunden, so haftet Miro nur, wenn der Schaden auch bei Beachtung der Sorgfaltspflichten des Kunden, die sich insbesondere aus den Hinweisen am Anfang dieses Vertrages ergeben, eingetreten wäre. (3) Die vorstehende Einschränkung gilt nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei leichter Fahrlässigkeit im Rahmen wesentlicher Vertragspflichten. 7. Sonstige Pflichten des Kunden (1) Werden dem Kunden Verletzungen von Nutzungsrechten durch Dritte bekannt, so wird er Miro unverzüglich darüber informieren. (2) Veräußert der Kunde die Software, so ist er verpflichtet, Miro den Namen und die vollständige Anschrift des Erwerbers mitzuteilen, damit Miro die Einhaltung seiner Urheber- und Nutzungsrechte kontrollieren kann. (3) Hinweise auf die Urheberschaft des Programms oder sonstige Kennzeichnungen oder Copyright-Vermerke darf der Kunde nicht verändern oder entfernen. ______________________________________________________________________________________ Seite 5 von 15 Softwareüberlassungsvertrag (4) Der Kunde informiert Miro unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Markenrechte) gegen ihn geltend machen. Miro wird in diesem Fall die Ansprüche in eigenem Namen und auf eigene Rechnung abwehren, soweit die Schutzrechtsverletzung nicht durch den Kunden (z.B. wegen vertragswidriger Nutzung der Software) zu vertreten ist. 8. Vertragsbestandteile, Schriftform, geltendes Recht und Salvatorische Klausel (1) Dieser Vertrag enthält sämtliche zwischen den Vertragspartnern getroffenen Vereinbarungen. Vertragsbestandteile sind: Dieser Überlassungsvertrag sowie beigefügt die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage A), die Schiedsvereinbarung (Anlage B), die Preisliste (Anlage C) und die Produktbeschreibung von MELBA 2.0 (Anlage D). Die Anlagen sind beigefügt. (2) Zusätzliche Abreden, insbesondere solche, die Formerfordernisse ändern, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich abgefasst sind. (3) Bei grenzüberschreitenden Verträgen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. (4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzten, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt. 9. Schiedsklausel Die Vertragspartner vereinbaren, einvernehmlich nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag im Rahmen eines Schiedsverfahrens unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs und nach Maßgabe der Schiedsvereinbarung (Anlage B) zu lösen. Datum Ort Für Miro Datum Ort Für den Kunden ______________________________________________________________________________________ Seite 6 von 15 Softwareüberlassungsvertrag Anlage Anlage A: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Miro GmbH Gießener Str. 9 D-35423 Lich Seite 7 von 15 Softwareüberlassungsvertrag Anlage 1. Geltung (1) Es gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen. (2) Für zusätzliche Dienstleistungen wie Installation, Einweisung und Schulung gelten ergänzend die §§ 611ff BGB. 2. Preise Unsere Preise ergeben sich aus der aktuellen Preisliste. Verbindlich ist nur der in der Auftragsbestätigung genannte Preis. 3. Zahlung (1) Der Kaufpreis ist bei Erhalt der Ware und der Rechnung innerhalb von 21 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. (2) Versandkosten werden von Miro übernommen. (3) Die Kosten für Überweisungen aus dem Ausland gehen zu Lasten des Käufers. 4. Eigentumsvorbehalt (1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller bestehenden Forderungen aus der Lieferung unser Eigentum. (2) Vor vollständiger Zahlung haben Sie nur ein vorläufiges und von uns widerrufbares Nutzungsrecht. (3) Wird die Zahlung nicht innerhalb von 50 Tagen nach Rechnungsstellung bewirkt, so sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Überweisungen ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto maßgeblich. 5. Leistungsverzögerungen (1) Ergeben sich Verzögerungen bei Ihnen, die eine Auslieferung, Installation, Einweisung oder Schulung erschweren oder unmöglich machen, verlängern sich vereinbarte Termine entsprechend und Sie können sich nicht mehr auf früher vereinbarte Lieferungs- oder Durchführungsfristen berufen. Solche Verzögerungen liegen insbesondere vor a) bei unterlassener, verspäteter oder unvollständiger Bekanntgabe notwendiger Informationen, b) wenn sonstige Mitwirkungshandlungen wie das Schaffen der hardware- oder softwaretechnischen Voraussetzungen nicht, verspätet oder unzureichend erfolgen, c) soweit Leistungen außerhalb des durch diesen Vertrag vereinbarten Umfanges erbracht werden. (2) Verzögern sich Lieferung oder sonstige Leistungen infolge höherer Gewalt, so tritt kein Verzug ein. (3) Lösen Sie sich wegen einer Leistungs- verzögerung vom Vertrag, so können Sie wegen der Verspätung keinen Schadensersatz verlangen. (4) Mahnungen und Fristsetzungen bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. (5) Stehen der Ablieferung oder sonstigen Leistung Hinderungsgründe von unzumutbarer oder längerer und unabsehbarer Dauer im Wege, so können wir uns vom Vertrag lösen. Gründe hierfür können sich aus den vorstehenden Absätzen 1 und 2 ergeben. Wir verpflichten uns, Sie unverzüglich über die Hinderungsgründe zu informieren, und von Ihnen erbrachte Leistungen zu erstatten. 6. Haftung (1) Für eine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haften wir unbeschränkt. (2) Wegen einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung haften wir für unsere Mitarbeiter sowie gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen unbeschränkt. (3) Für leichte Fahrlässigkeit haften wir ansonsten nur im Rahmen wesentlicher Vertragspflichten (deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist). (4) Die Haftung aus dem Produkthaftungsrecht bleibt unbeschränkt. (5) Kommt es bei der Anwendung der Software zu Datenverlusten bei Ihnen so haften wir für von uns zu vertretende Schäden nur, soweit Sie Ihre Daten in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch einmal täglich, in geeigneter Form sichern, damit diese mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können. 7. Schulungen (1) Die Schulung erfolgt nach Abstimmung mit Ihnen an einem von uns angegebenen und angemessenem Ort. (2) Im Falle einer Schulung bei Ihnen, stellen Sie die erforderlichen Räumlichkeiten und technische Ausstattung zur Verfügung. (3) Wir können einen Schulungstermin aus wichtigem Grund ausfallen lassen. Wir verpflichten uns, Ihnen dies rechtzeitig mitzuteilen und einen Ersatztermin anzubieten. 8. Salvatorische Klausel Die Unwirksamkeit einer Klausel ist ohne Einfluss auf die Wirksamkeit der anderen Klauseln. Dies gilt auch für selbständige Teile einer Klausel. Seite 8 von 15 Softwareüberlassungsvertrag Anlage Aufwendungen nach üblichen Sätzen zu berechnen. Zusätzliche Regeln für Unternehmer: 1. Verzug (1) Soweit Sie unsere Lieferung oder Leistungen nicht bezahlen, geraten Sie 10 Tage nach Fälligkeit und Empfang unserer Leistung in Verzug. (2) Wir sind dann unter anderem berechtigt, den uns entstehenden Schaden (z.B. Verzugszinsen) geltend zu machen sowie kostenpflichtige Hilfe Dritter zur Durchsetzung unserer Forderung in Anspruch zu nehmen. 2. Erweiterte Regelungen zur Gewährleistung (1) Wir können die Nacherfüllung nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache erbringen. (2) Die Mangelbeseitigung kann nach unserer Wahl vor Ort bei Ihnen oder – branchenüblich - per Datenfernübertragung vorgenommen werden. Bei der Sicherstellung der technischen Voraussetzung hierzu sind Sie zu angemessener Unterstützung verpflichtet. (3) Die Minderung wegen eines geringfügigen (unerheblichen) Mangels ist ausgeschlossen. (4) Ihre Untersuchungs- und Rügepflicht richtet sich nach den §§ 377, 378 HGB. (5) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung ist nur dann angemessen, wenn sie zumindest die folgenden Leistungshindernisse berücksichtigt: a) Verzögerungen bei Ihnen; b) Verzögerungen infolge höherer Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampf) (6) Machen Sie Rechte aus vermeintlichen Fehlern geltend, die auf falschen Daten, Fehlbedienungen oder sonstigen von Ihnen zu vertretenden Ursachen beruhen, behalten wir uns das Recht vor, Ihnen mit der Fehleranalyse zusammenhängende 3. Zusätzliche Regelung zur Haftung (1) Gegenüber Unternehmern ist unsere Haftung auch bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten auf den typischen vorhersehbaren Schaden, mit dessen Entstehung bei einer Softwareüberlassung gerechnet werden muss, begrenzt. (2) Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht, wenn der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter beruht oder Leben, Körper oder Gesundheit betroffen sind. 4. Aufrechnungsverbot Sie sind zur Aufrechnung nur mit solchen Forderungen berechtigt, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. 5. Ausschluss der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr (Internet) Auf Einhaltung der Pflichten, die im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher gelten, wie z.B. eine unverzügliche Zugangsbestätigung auf elektronischem Wege, haben Sie keinen Anspruch. 6. Kollision Ihrer mit unseren Geschäftsbedingungen Widersprechen Ihre Geschäftsbedingungen den vorliegenden Regelungen, so gelten die Regelungen des dispositiven Rechts. Regelungen in Ihren Geschäftsbedingungen, die in unseren Bedingungen nicht enthalten sind, werden nicht Vertragsbestandteil. Regelungen in unseren Bedingungen, die in Ihren Bedingungen keine Entsprechung haben, kommen uneingeschränkt zur Anwendung. 7. Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz der Miro GmbH. Seite 9 von 15 Softwareüberlassungsvertrag Anlage Anlage B: Schiedsvereinbarung 1. Schiedsklausel 1.1. Über alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, unter Einschluss seiner Gültigkeit und seines Bestandes, seiner Auslegung und seiner Reichweite, seiner Verletzung und seiner Erfüllbarkeit entscheidet endgültig und bindend ein Schiedsgericht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen. 1.2. Das Schiedsgericht entscheidet auch über die eigene Zuständigkeit (Kompetenz-Kompetenz) und damit über die Gültigkeit und Reichweite dieser Schiedsklausel, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen des anwendbaren Rechts entgegenstehen. 1.3. Verfahrensgrundsätze: Das Verfahren wird von den folgenden Grundsätzen bestimmt: 1.3.1. Das Schiedsgericht soll nach Möglichkeit eine gütliche und vollständige Einigung der Parteien herbeiführen. 1.3.2. Jede Partei muss Gelegenheit haben, den Gegenstand des Verfahrens betreffende Stellungnahmen und Entscheidungen der Gegenpartei und des Schiedsgerichtes sowie im Zusammenhang damit stehende Unterlagen und Beweismittel zur Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu äußern (Rechtliches Gehör). Das Schiedsgericht muss beide Parteien gleich behandeln (Faires Verfahren). 1.3.3. Die Parteien und das Schiedsgericht wirken auf die rasche Abwicklung des Verfahrens hin (Verfahrensbeschleunigung). Das Schiedsgericht kann, unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs und des fairen Verfahrens, verspätetes Vorbringen der Parteien zurückweisen. 1.4. Zusammensetzung des Schiedsgerichts: 1.4.1. Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei beisitzenden und einem vorsitzenden Schiedsrichter zusammen. Jede Partei benennt einen beisitzenden Schiedsrichter. 1.4.2. Die beisitzenden Schiedsrichter wählen den Vorsitzenden. Der Vorsitzende soll die Befähigung zur Ausübung des Richteramtes oder entsprechende Fähigkeiten und Erfahrungen besitzen. Soweit Beamte oder Richter als Schiedsrichter benannt werden erfolgt ihre Bestellung vorbehaltlich einer ggf. erforderlichen Genehmigung. 1.4.3. Die Schiedsrichter sind angemessen zu vergüten. 1.5. Ort des Schiedsgerichts: Soweit sich die Parteien nicht auf einen Ort für das Schiedsverfahren einigen, wird dieser vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung von Wohnort oder Sitz der Parteien und den sonstigen Umständen des Streites bestimmt. Das Schiedsgericht kann abwechselnd und an verschiedenen Orten tagen. Seite 10 von 15 Softwareüberlassungsvertrag Anlage 1.6 Verfahren: 1.6.1 Das Verfahren wird, soweit die Parteien keine Regelung getroffen haben, von dem Schiedsgericht festgelegt. 1.6.2 Kann sich das Schiedsgericht nicht über seine Vorgehensweise einigen, entscheidet der Vorsitzende. 1.6.3 Das Verfahren findet, soweit die Parteien nichts Abweichendes vereinbaren, unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Ausnahmen können vom Schiedsgericht einstimmig, insbesondere zu Ausbildungszwecken zugelassen werden. Die Schiedsrichter sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 1.6.4 Von dem Schiedsgericht festgesetzte Fristen sollen die Dauer von 30 Tagen regelmäßig nicht übersteigen. 1.6.5 Jede Partei muss die für sie günstigen Umstände zur Überzeugung des Gerichtes, wofür die überwiegende Wahrscheinlichkeit nach Dafürhalten des Gerichtes ausreicht, beweisen. 1.6.6 Einigen sich die Parteien während des Verfahrens, so hält das Schiedsgericht den Inhalt der Einigung als Vergleich fest. Auf Antrag einer Partei wird der Vergleich einem Notar zur Erklärung der Vollstreckbarkeit vorgelegt. 1.6.7 Können die Parteien während des Verfahrens keine Einigung erzielen, entscheidet das Schiedsgericht durch Schiedsspruch. Der Schiedsspruch ist auf Verlangen einer Partei, oder wenn das Schiedsgericht dies für sachdienlich hält, zu begründen. Der Schiedsgericht entscheidet auch darüber, wer in welcher Höhe die Kosten des Verfahrens trägt. 1.6.8 Soweit die Parteien keine Regelung treffen, finden die Vorschriften des 10. Buches der ZPO, hilfsweise die weiteren Vorschriften der ZPO Anwendung. Das gleiche gilt bei Misslingen einer Einigung der Parteien bis zur wirksamen Bestellung und nach dem Ende der Tätigkeit des Schiedsgerichtes. 1.6.9 Bedarf das Schiedsgericht der Hilfe der ordentlichen Gerichtsbarkeit oder ist deren Entscheidung aus anderen Gründen erforderlich, so vereinbaren die Parteien hierfür die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Frankfurt/Main. Seite 11 von 15 Softwareüberlassungsvertrag Anlage Anlage C: Preisliste für die Software MELBA 2.0 Einzelplatzversion für Bruttopreis (in €) Nettopreis (in €) 1 Benutzer 395,00 340,52 3 Benutzer 444,00 382,76 5 Benutzer 493,00 425,00 7 Benutzer 542,00 467,24 9 Benutzer 591,00 509,48 11 Benutzer 640,00 551,72 13 Benutzer 689,00 593,97 SL für Fähigkeiten (für alle Benutzer) 49,00 42,24 Ein Benutzerpaket (= 2 weitere Benutzer)1 49,00 42,24 Bruttopreis (in €) Nettopreis (in €) 3 Benutzer 595,00 512,93 5 Benutzer 664,00 572,41 7 Benutzer 733,00 631,90 9 Benutzer 802,00 691,38 871,00 750,86 940,00 810,34 69,00 59,48 69,00 59,48 Mehrplatzversion für 11 Benutzer 13 Benutzer 2 SL für Fähigkeiten (für alle Benutzer) Ein Benutzerpaket (= 2 weitere Benutzer) 1 2 1 Benutzer können jederzeit nachgerüstet werden. Für mehr als 13 Benutzer, Preis auf Anfrage Seite 12 von 15 Softwareüberlassungsvertrag Anlage Anlage D: Produktbeschreibung MELBA 2.0 ist ein neues Softwareprogramm für Ihre Dokumentation mit MELBA. Die Software bietet Ihnen umfangreiche und komfortable Funktionen zum vielfältigen Einsatz des Dokumentationsinstruments MELBA. Was bietet Ihnen MELBA 2.0? Für Ihre Organisation MELBA 2.0 ist netzwerkfähig. MELBA 2.0 gibt es als Einzelplatzversion und als Mehrplatzversion. Zwischen den MELBA 2.0 – Benutzern ist Datenaustausch möglich. Für Ihre Kontakte MELBA 2.0 löst MELBA 1.3 ab. Die Profile, die Sie mit MELBA 1.3 erstellt haben, können Sie in MELBA 2.0 importieren. Mit MELBA 2.0 erstellte Daten können Sie exportieren, z. B. ein Profil in eine Worddatei einbinden. MELBA 2.0 ermöglicht Arbeiten in mehreren Sprachen. Sofern Sie entsprechende Module erworben haben, können Sie zwischen verschiedenen Sprachen wechseln. Für die Sicherheit Ihrer Daten Selbstverständlich wird der Datenschutz z. B. durch ein Zugangsberechtigungssystem berücksichtigt. In MELBA 2.0 erstellte Profile können Sie Anonymisieren und so, unter Einhaltung des Datenschutzes, an Dritte weitergeben. Für Ihre tägliche Arbeit MELBA 2.0 enthält neben den Profilbögen auch Erhebungsbögen für Anforderungen und Fähigkeiten. Die Definitionen, der Fragenkatalog und die Beurteilungshilfen zu den einzelnen Merkmalen sind in MELBA 2.0 integriert und bei der Bearbeitung abrufbar. Sie können mit MELBA 2.0 Profilvergleiche zwischen den Fähigkeiten verschiedener Personen und den Anforderungen verschiedener Arbeitsplätze durchführen. Mit MELBA 2.0 können Sie die Entwicklungen der Fähigkeiten einer Person über maximal drei Zeitpunkte bzw. die Veränderungen der Anforderungen einer Tätigkeit komfortabel auf einem Bogen dokumentieren. Bemerkungen zu jedem einzelnen Merkmal können eingegeben, gespeichert und separat ausgedruckt werden. Mit den Profilen können Sie zum einen den derzeitigen Stand dokumentieren („ISTProfil“). Darüber hinaus können Sie auch, beispielsweise im Rahmen der Förderplanung, die geplanten Entwicklungen festhalten („PLAN-Profil“). Zu jedem Profil können Sie personenbezogene bzw. arbeitsplatzbezogene Daten erfassen, zu den Fähigkeitsprofilen können Sie ein Foto einlesen. In MELBA 2.0 gibt es ein Ablagesystem zur Verwaltung der Bögen, das Sie auf Ihre Bedürfnisse anpassen können. Seite 13 von 15 Softwareüberlassungsvertrag Anlage Grundversion und Programmerweiterungen MELBA 2.0 erhalten Sie in einer Grundversion mit voller Funktionalität. Zur Erweiterung von MELBA 2.0 können Sie verschiedene Module erwerben. Aktuell erhältlich: „MELBA SL für Fähigkeiten“ Geplante weitere Module: „MELBA Mobil“ für den flexiblen Einsatz, z. B. wenn Sie an verschiedenen Arbeitsorten Profile erstellen „MELBA Sprachen“, zunächst Niederländisch, Italienisch, Slowakisch und Litauisch „MELBA SL für Anforderungen“ Um die Module nutzen zu können, müssen Sie über die Grundversion Melba 2.0 verfügen. Wir werden Sie jeweils aktuell auf unserer Homepage informieren. Softwareschulungen Melba 2.0 ist sofort nach der Installation einsatzbereit. Mit dem Kauf des Programms erhalten Sie ein Handbuch, das Ihnen bei Ihren ersten Schritten Unterstützung bietet. Um alle umfangreichen Funktionen von MELBA 2.0 nutzen zu können, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an einem MELBA Einführungsseminar. Über Termine informieren wir Sie auf unserer Homepage www.miro-gmbh.de Darüber hinaus bieten wir auch Softwareschulungen an. Bitte wenden Sie sich an uns, wir informieren Sie gerne. Preise Die Grundversion MELBA 2.0 erhalten Sie in der Einzelplatzversion ab € 395,-- und in der Mehrplatzversion ab € 595,--. Bei weiteren Benutzern – Einzel- und Mehrplatz – erhöht sich der Preis (alle Preise inkl. 16% MwSt. und Versandkosten). Weitere Informationen erhalten Sie nach Anforderung der Bestellunterlagen. Seite 14 von 15 Softwareüberlassungsvertrag Anlage Übersicht der Hardwareanforderungen Melba 2.0 Festplatte: Mindestens 50MB freier Festplattenspeicher für die Clientsoftware, bei Server bzw. Einzelplatzinstallation hängt die Anforderung an den Festplattenspeicher mit der Menge der verwalteten Daten zusammen. Laufwerk: CD-ROM-Laufwerk Peripherie: Super-VGA-Monitor mit 800x600 oder höherer Auflösung und 256 Farben. Empfohlen sind mindestens 1024*768 und 16bit Farbtiefe. Betriebssystem: Microsoft Windows 98, Windows 98 Second Edition, Windows ME, Windows NT 4.0 mit Service Pack 6, Windows 2000 oder Windows XP. In allen Fällen muss mindestens der Microsoft Internet Explorer in der Version 5.5 installiert sein. Verschiedenes: Microsoft Mouse oder kompatibles Zeigegerät Arbeitsplätze 1 (Einzelplatz) 2-5 Client Server min* empfohlen* min** empfohlen** MSDE 2000 MSDE 2000 - - CPU: >= 333 MHz CPU: > 500 MHz RAM: min. 128 MB RAM: min. 256 MB Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab Win2K CPU: >= 333 MHz CPU: > 450 MHz MSDE 2000 MSDE 2000 RAM: min. 96 MB CPU: > 233 MHz CPU: > 500 MHz RAM: min. 64 MB RAM: min. 256 MB Betriebssysteme: ab WinNT MS SQL Server 2000 RAM: min. 128 MB Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab Win2K 5-10 CPU: >= 333 MHz CPU: > 450 MHz Betriebssysteme: ab Win98 MSDE 2000 RAM: min. 96 MB RAM: min. 128 MB CPU: > 300 MHz CPU: > 500 MHz RAM: min. 128 MB RAM: min. 256 MB Betriebssysteme: ab WinNT MS SQL Server 2000 Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab Win2K 10-20 CPU: >= 333 MHz CPU: > 450 MHz Betriebssysteme: ab Win98 MSDE 2000 RAM: min. 96 MB RAM: min. 128 MB CPU: > 450 MHz CPU: > 500 MHz RAM: min. 128 MB RAM: min. 256 MB Betriebssysteme: ab Win98 MS SQL Server 2000 Betriebssysteme: ab WinNT MS SQL Server 2000 je nach Anzahl der Clients je nach Anzahl der Clients Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab Win2K >20 CPU: >= 333 MHz CPU: > 450 MHz RAM: min. 96 MB RAM: min. 128 MB Betriebssysteme: ab Win98 Betriebssysteme: ab Win2K * Möglicherweise ist, je nach den Anforderungen des Betriebssystems und der Systemkonfiguration, zusätzlicher Arbeitsspeicher erforderlich. ** Genaue Angaben zu den Systemvoraussetzungen für die MSDE und den Microsoft SQL Server 2000 können bei der Microsoft Deutschland GmbH bezogen werden. 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