oeffentl. ordnung u. sicherheit, gesetz

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Gesetz über die öffentliche Ordnung und Sicherheit
I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zweck und
Geltungsbereich
Dieses Gesetz dient der Aufrechterhaltung von Ruhe und
Ordnung sowie der Sicherheit von Personen und Eigentum auf
Gebiet der Gemeinde. Es ergänzt die Polizeigesetzgebung des
Bundes und des Kantons, soweit sie der Gemeinde vorbehalten ist.
Dem Gesetz unterstehen alle Personen, die sich auf Gebiet der
Gemeinde befinden.
Artikel 2
Behörde und
Gemeindepolizei
Der Gemeindevorstand ist die Polizeibehörde der Gemeinde.
Die unmittelbare Handhabung dieses Gesetzes ist Sache des
Gemeindepräsidenten, des Vorstehers der Polizeiabteilung und
der mit polizeilichen Aufgaben besonders betrauten Gemeindebeamten (Gemeindepolizei).
Artikel 3
Ausweispflicht
Die Funktionäre der Gemeindepolizei sind bei begründetem
Anlass berechtigt, die Identität einer Person festzustellen.
Sie haben sich dabei unaufgefordert über ihre Zugehörigkeit
zur Gemeindepolizei auszuweisen.
Artikel 4
Hilfeleistung
Die Funktionäre der Gemeindepolizei sind befugt, von Drittpersonen im Rahmen des Zumutbaren Hilfeleistung bei der Sicherung von Beweismitteln an Ort und Stelle, bei der Bergung von
Verletzten und Toten und bei der Eindämmung von Schadenfällen zu verlangen.
Die Gemeinde haftet für Schäden, die aus dieser Hilfeleistung
erwachsen.
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Artikel 5
Behinderung oder
Störung polizeilicher
Tätigkeit
Die Behinderung oder die Störung der polizeilichen Tätigkeit
wird bestraft. Bestraft wird auch jede Einmischung, wenn sie
gegen das ausdrückliche Verbot des Polizeibeamten erfolgt.
II. Besondere Vorschriften
A. Schutz der öffentlichen Sachen
Artikel 6
Grundsatz und
Begriff
Öffentliche Sachen dürfen weder beschädigt oder verunreinigt
noch unbefugterweise und entgegen ihrer Zweckbestimmung
benützt oder verändert werden.
Öffentliche Sachen sind insbesondere die öffentlichen Strassen, Plätze, Wege, Anlagen, Denkmäler und Brunnen, ferner
die öffentlichen Gebäude, die Kirchen und Friedhofanlagen, öffentliche Bade- und Sportanlagen, die Anlagen der Wasserund Elektrizitätsversorgung, die Strassenbeleuchtung, die Kanalisation, die Bedürfnisanstalten, die Schiessanlagen und Plakatanschlagstellen, jeweils samt den Bestandteilen und der Zugehör.
Artikel 7
Ort- und Landschaftsschutz
Jede Verunstaltung des Strassen-, Orts- und Landschaftsbildes
durch Bauwerke, Ablagerungen und dergleichen ist untersagt
(siehe auch BO).
Artikel 8
Gesteigerter
Gemeingebrauch
Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung
des öffentlichen Grundes zu privaten Zwecken bedarf einer
Bewilligung.
Wer die dem Gemeingebrauch dienenden Strassen, Plätze oder Liegenschaften zu öffentlichen Versammlungen, Umzügen
oder Schaustellungen, Reklamevorführungen, Feilbieten von
Waren usw. in Anspruch nehmen will, hat dafür vorgängig eine
Bewilligung einzuholen, für die eine Gebühr erhoben werden
kann.
Für nächtliches Dauerparkieren auf öffentlichem Grund können
Gebühren erhoben werden.
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Artikel 9
Plakatwesen
Anzeigen und Plakate dürfen auf öffentlichem Grund nur mit
Bewilligung des Gemeindevorstandes angeschlagen werden.
Plakate und Anzeigen, die gegen Anstand und gute Sitte verstossen, sind untersagt.
Der Gemeindevorstand bezeichnet die Anschlagstellen für Plakate und Anzeigen. Er ist befugt, die Anschlagstellen zu verpachten.
B. Ruhe und Ordnung
Artikel 10
Grundsatz
Jedermann hat sich im Freien und in öffentlichen Räumlichkeiten so zu verhalten, dass niemand belästigt oder gefährdet wird
und keinerlei Schaden entstehen kann.
Dieser Regel handelt zuwider:
a) wer andere durch Unfug stört, erschreckt oder in ihrer persönlichen Sicherheit gefährdet;
b) wer in der Öffentlichkeit Ärgernis erregt oder fremdes Eigentum verschmutzt oder beschädigt;
c) wer nach 22 Uhr unnötigen Lärm macht oder verursacht oder
in anderer Weise die Nachtruhe der Einwohner stört;
d) wer Lärm verursacht, der bei gutem Willen vermieden oder
vermindert werden kann;
e) wer nach Lage und Beschaffenheit der Örtlichkeit oder nach
Ortsgebrauch nicht zulässige schädliche oder lästige Emissionen, namentlich durch Rauch, Abgase, Russ, Dünste,
Lärm, Licht oder Erschütterung verursacht;
f) wer auf Plätzen, Strassen und Gassen, in öffentlichen Anlagen oder öffentlich zugänglichen Orten die Notdurft verrichtet.
Artikel 11
Schiesslärm
An Sonn- und allgemeinen Feiertagen sind Schiessübungen
jeder Art von 10.00 - 11.00 Uhr untersagt.
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Artikel 12
Motoren und
Motorfahrzeuge
Die Benützung lärmender Motoren und Geräte für Haus- und
Gartenarbeiten ist in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 07.00
Uhr und an öffentlichen Ruhetagen untersagt. Gleiches gilt für
gewerbliche und handwerkliche Tätigkeiten in Wohngebieten.
Verboten ist jeder vermeidbare Lärm bei der Benützung von
Motorfahrzeugen, insbesondere unnötiges Umherfahren innerhalb der Ortschaft mit Motorrädern und dergleichen zur Nachtzeit.
Motorschlitten und ihnen gleichgestellte Motorfahrzeuge dürfen
auf dem gesamten Gemeindegebiet nur mit besonderer Bewilligung des Gemeindevorstandes benützt werden.
C. Sicherheit
Artikel 13
Grundsatz
Handlungen, welche Personen, Tiere oder Sachen gefährden
oder gefährden können, sind verboten.
Artikel 14
Schiessen und
Sprengen
Das Schiessen mit scharfer Munition, auch das Flobertschiessen, ist nur auf den vom Gemeindevorstand bezeichneten Schiessplätzen gestattet.
Die besonderen Vorschriften über die Ausübung der Jagd sowie über militärische Übungen bleiben vorbehalten.
Sprengarbeiten in der Nähe von Gebäuden und auf öffentlichem Grund sind ohne polizeiliche Bewilligung verboten.
Artikel 15
Verunreinigungen
Auf Strassen und Wege dürfen keine festen Gegenstände oder
unreine Flüssigkeiten geworfen oder ausgeschüttet werden.
Werden Strassen oder Wege durch Erde, Schutt, Mist oder
andere Materialien verunreinigt, hat der Verursacher für unverzügliche Säuberung zu sorgen. Allfällige Ersatzvornahmen sind
vom Verursacher zu bezahlen.
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Artikel 16
Schneeräumung
Von Dächern, Terrassen angrenzender Gebäude, von Vorplätzen und Einfahrten darf der Schnee nicht auf die Strasse geworfen oder geschoben werden.
Ausnahmen sind bei ausserordentlichen Schneefällen unter
Einhaltung nachfolgender Bedingungen statthaft:
a) Aufstellen von Wachen zur Warnung der Strassenbenützer;
b) sofortiger Entfernung des abgeworfenen Schnees vom
Strassengebiet auf eigene Kosten.
Die Dächer der an öffentlichen Strassen gelegenen Gebäulichkeiten sind mit Schneefangvorrichtungen zu versehen. Überhängende Schneewächten oder Eisbildungen sind vom Hauseigentümer zu entfernen.
Artikel 17
Sicherung von
Gebäudeteilen
Die Eigentümer und Bewohner von Gebäuden oder Gebäudeteilen müssen dafür sorgen, dass keine festen oder beweglichen Bauteile sich lösen und auf Plätze, Strassen oder Wege
fallen können.
Artikel 18
Sicherung von
Bodenöffnungen
Gruben und andere Bodenöffnungen müssen vom Verursacher
in geeigneter Weise gesichert werden.
Das unberechtigte Abdecken von Brücken, Stegen, Kanälen,
Gruben, Schächten, Hydrantendeckeln und dergleichen sowie
das Lockern oder Wegnehmen von Schutzeinrichtungen aller
Art ist untersagt.
Artikel 19
Stacheldraht
Die Verwendung von Stacheldraht ist auf dem gesamten Gemeindegebiet verboten.
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D. Strassen und Verkehr
Artikel 20
Grundlagen
Die Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Strassen-, Verkehrs- und Strassenpolizeirechtes gelten auch für die
Gemeindestrassen.
Artikel 21
Zuständigkeit
Der Gemeindevorstand ist zum Erlass aller Verkehrsvorschriften, die in die Kompetenz der Gemeinde fallen, zuständig. Vorbehalten bleibt die Genehmigung der zuständigen kantonalen
Behörde.
Artikel 22
Parkieren
Auf Strassen und Plätzen, für die keine besonderen Parkierungsvorschriften getroffen werden, dürfen Fahrzeuge, sofern
der Verkehr dadurch nicht gestört wird, unter Beachtung der
allgemeinen Verkehrsvorschriften, abgestellt werden. Verboten
ist jegliches Parkieren vor Einfahrten und neben Hydranten.
Artikel 23
Störendes Parkieren
Parkierte Fahrzeuge, die den Verkehr oder die Schneeräumung
behindern oder die anderweitig vorschriftswidrig stehengelassen werden, können von der Gemeindepolizei auf Rechnung
des Halters entfernt werden, sofern deren Anordnungen nicht
befolgt werden.
Fahrräder und Motorfahrräder, die ordnungswidrig aufgestellt
sind, können von der Gemeindepolizei verstellt oder beschlagnahmt werden.
Für Schäden an Fahrzeugen, die trotz Aufforderung nicht entfernt werden und die verstellt oder abgeschleppt werden müssen, haftet die Gemeinde nicht.
Artikel 24
Güterumschlag
Bei Transporten und Güterumschlag soll eine Behinderung des
Verkehrs nach Möglichkeit vermieden werden. Wenn eine Behinderung nicht zu umgehen ist, muss der Umschlag rasch vor
sich gehen.
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E. Gesundheitspolizei
Artikel 25
Grundsatz
Jegliche Vorkehren, Massnahmen und Verhaltensweisen, welche die Gesundheit von Menschen gefährden können, sind untersagt.
Artikel 26
Haustiere
Haustiere sind so zu versorgen und zu halten, dass Drittpersonen nicht gefährdet oder belästigt werden.
Wird trotz behördlicher Verwarnung nicht Abhilfe geschaffen,
sind die Tiere auf erste Aufforderung des Gemeindevorstandes
hin zu entfernen. Das gewerbsmässige Züchten und Halten von
Tieren bedarf, ausgenommen in landwirtschaftlichen Betrieben,
einer Bewilligung des Gemeindevorstandes.
Artikel 27
Hunde
Jeder über drei Monate alte Hund muss vom Halter innert 14
Tagen seit der Anschaffung bei der Gemeindeverwaltung gemeldet werden.
In öffentlichen Anlagen, auf Kinderspiel- und Schulhausplätzen,
im Wald und in Wirtschaftslokalen müssen die Hunde stets an
der Leine gehalten werden.
Das unbeaufsichtigte Herumstreifenlassen von Hunden ist verboten.
Das Versäubern der Hunde ist nur auf eigenem Boden oder
ausserhalb des Siedlungsgebietes erlaubt.
Artikel 28
Streunende und
gefährliche Haustiere
Der Gemeindevorstand kann anordnen, dass streunende oder
bissige oder in anderer Art das Publikum belästigende Haustiere ohne Entschädigung an den Eigentümer abgetan werden.
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III. Vollzugs- und Strafbestimmungen
Artikel 29
Strafrahmen
Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der gestützt darauf erlassenen Verordnungen und Verfügungen werden mit Busse bis zu Fr. 5'000.-- bestraft.
In leichten Fällen kann auch eine Verwarnung ausgesprochen
werden.
Artikel 30
Zuständigkeit
Bussen bis zu Fr. 50.-- werden vom Abteilungsvorsteher verhängt.
Bussen über Fr. 50.-- werden vom Gemeindevorstand ausgesprochen.
Vorbehalten bleibt eine Bestrafung nach eidgenössischem oder
kantonalem Recht.
Artikel 31
Rechtsmittel
Gegen Bussen gemäss Art. 29 Abs. 1 kann innert zehn Tagen
beim Gemeindevorstand Einsprache erhoben werden.
Gegen alle übrigen Verfügungen und Einspracheentscheide
des Gemeindevorstandes steht innert 20 Tagen der Rekurs an
das Verwaltungsgericht Graubünden offen, sofern die Busse
Fr. 20.-- übersteigt. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen der Strassenverkehrsgesetzgebung.
Artikel 32
Rechtsmittelbelehrung
Sämtliche Entscheide und Verfügungen der in diesem Gesetz
genannten Behörden und Organe sind mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
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Artikel 33
Kosten und
Wiederherstellung
Die mit dem Bussverfahren entstehenden Amtskosten sind in
der Regel dem Gebüssten zu unterbinden.
Der Gemeindevorstand ist befugt, sofern dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt, die sofortige Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustandes anzuordnen oder durchzuführen.
Der Fehlbare oder Verantwortliche hat für die Kosten aufzukommen.
Artikel 34
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Gemeindeversammlung in Kraft.
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
Von der Gemeindeversammlung genehmigt:
7220 Schiers, am 1. November 1985
Der Gemeindepräsident:
K. Huber
Der Gemeindeschreiber:
V. Jost
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