Inhalt - Energieversorgung Offenbach AG

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Hilfe zur Erstellung eines verbrauchsorientierten
EVO-Energieausweises
Die folgenden Erläuterungen sollen Ihnen bei der Zusammenstellung der Gebäude- und
Verbrauchsdaten helfen, die für die Erstellung eines verbrauchsorientierten
Energieausweises benötigt werden. Die Reihenfolge der Fragen entspricht der Abfrage im
EVO-Online-Modul. Allgemeine Fragen (wie Name und Adresse) sind hier nicht aufgeführt.
Unser Online-Modul kann von allen Hauseigentümern genutzt werden, eine Registrierung
oder Anmeldung ist nicht notwendig.
Inhalt
1. Allgemeines
1.1. Welche Unterlagen sind erforderlich?
1.2. Wann kann kein verbrauchsorientierter Energieausweis über das EVO-OnlineModul erstellt werden?
1.3. Denkmalschutz
1.4. Heizen mit Strom
2. Angaben zum Gebäude bzw. der Liegenschaft
2.1. Gebäudebezeichnung
2.2. Baujahr des Gebäudes
2.3. „Bauliche Änderung“ (Baujahr der Anlagentechnik)
2.4. Gebäudefläche/Wohnfläche
2.5. Anzahl der Wohneinheiten
2.6. Gebäudetyp
2.7. Keller beheizt?
2.8. Gebäudefoto
3. Dämmstandard und Modernisierungen
3.1. Dämmstandard
3.2. Abgeschlossene Modernisierungen
3.3. Heiztechnik
3.4. Solaranlage
4. Energieverbrauch
4.1. Heizenergie- und Warmwasserverbrauch 1. Jahr
4.2. Heizenergie- und Warmwasserverbrauch 2. Jahr und 3. Jahr
4.3. Leerstände
4.4. Ermittlung der Leerstände (falls vorhanden)
4.5. Menge Warmwasserverbrauch
4.6. Ermittlung der Wärmemenge für den Warmwasserverbrauch
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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1. Allgemeines
1.1. Welche Unterlagen sind erforderlich?
Grundlage für die Erstellung des Energieausweises sind Angaben zum Heizenergie- und
Stromverbrauch der letzten 3 Abrechnungsjahre und Informationen zum energetischen
Zustand des Gebäudes (z.B. Baujahr der Heizanlage, Jahr der wärmetechnischen
Modernisierung von Kellerdecke, Fenster, Dach, Fassade etc.) sowie Angaben zum
Gebäudeleerstand.
1.2. Wann kann kein verbrauchsorientierter Energieausweis über das EVO-Online-Modul
erstellt werden?
Bitte beachten Sie, dass in folgenden Fällen kein verbrauchsorientierter Energieausweis
erstellt werden kann:
•
•
•
•
Gebäude mit Einzelheizung (Heizkörpern) oder Mischformen aus Zentral-, Etagenund Einzelofenheizungen in einem Gebäude
Gebäude, die mit Kohle oder Kamin- bzw. Schichtholz beheizt werden (Bei
Beheizung mit Holzpellets kann ein Verbrauchsausweis erstellt werden.)
Gebäude, deren Wohnungsleerstand in den letzten 3 Jahren mehr als 30% betrug
Gebäude, bei denen in den letzten 3 Jahren der Energieträger (Erdgas, Heizöl usw.)
umgestellt wurde
Sollte eines dieser Kriterien zutreffen und Ihr Gebäude ist vor dem Jahr 1978 erbaut und
hat weniger als fünf Wohneinheiten haben, dann können Sie gegebenenfalls alternativ
einen bedarfsbasierten Energieausweis erstellen.
1.3. Denkmalschutz
Baudenkmäler sind von der Verpflichtung zur Erstellung eines Energieausweises
ausgeschlossen. Sie können dennoch einen Energieausweis auf freiwilliger Basis
erstellen lassen.
1.4. Heizen mit Strom
Wenn Ihre Heizung mit Strom betrieben wird, dann beachten Sie bitte bei einer
gemeinsamen Messung von Heizungs- und Haushaltsstrom, dass Sie den Verbrauch
getrennt
vom
normalen
Haushaltsstrom
angeben.
Trennt
man
den
Haushaltsstromverbrauch (ca. 2.000 bis 3.500 kWh pro Jahr für einen Drei-PersonenHaushalt) nicht ab, so ergibt sich ein höherer Energieverbrauch, was unvorteilhaft für die
Bewertung Ihrer Immobilie wäre.
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2. Angaben zum Gebäude bzw. der Liegenschaft
2.1. Gebäudebezeichnung
Die Gebäudebezeichnung ist eine freiwillige und frei wählbare Bezeichnung für das
Gebäude, die so im Verbrauchsausweis erscheint.
2.2. Baujahr des Gebäudes
Für die Erstellung eines Energieausweises ist die Angabe des Erbauungsjahres des
Gebäudes erforderlich.
2.3. „Bauliche Änderung“ (Baujahr der Anlagentechnik)
Bitte geben Sie das Baujahr der Heizanlage an. Wenn der Heizkessel nachträglich
erneuert wurde, ist das Baujahr des Heizkessels einzutragen.
2.4. Nutzungsfläche des Gebäudes
Die Nutzungsfläche bildet nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) die Basis für die
energetische Bewertung eines Gebäudes im Energieausweis.
Die Angabe zur Nutzungsfläche finden Sie z.B. in der Heizkostenabrechnung, der
Baubeschreibung oder im Mietvertrag. Zur Nutzungsfläche gehören auch innenliegende
Flure ohne Heizkörper.
2.5. Anzahl der Wohneinheiten (nur bei Wohngebäuden)
Bitte geben Sie an, wie viele Wohneinheiten (mit eigener Eingangstür) das Gebäude hat.
2.6. Gebäudetyp
Bitte wählen Sie den Gebäudetyp aus, für den der Energieausweis erstellt werden soll,
z.B. Einfamilienhaus, Zweifamilienhaus, Mehrfamilienhaus. Bei Nichtwohngebäuden z.B.
Gebäudeteil, Bauwerk, Nutzungsart.
2.7. Keller beheizt?
Gegebenenfalls ist eine Korrektur Ihrer Verbrauchsdaten erforderlich. Deshalb ist es
notwendig zu wissen, ob sich ein Keller in ihrem Gebäude befindet und ob dieser beheizt
wird.
2.8. Gebäudefoto (optional)
Die Verwendung eines Gebäudefotos im Verbrauchsausweis erfolgt auf freiwilliger Basis.
Das Foto wird auf der ersten Seite des Energieausweises abgebildet. Bitte halten Sie ein
digitales Foto im Dateiformat .jpg bereit (maximale Größe 500 KB).
3. Dämmstandard und Modernisierung
3.1 Dämmstandard
Beim Dämmstandard wird zwischen Niedrigenergie-, Passiv-, Nullenergie- und „normalen“
Häusern unterschieden.
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•
•
•
•
Wenn Ihr Gebäude die gesetzlichen energetischen Anforderungen der Energieeinsparverordnung unterschreitet, dann gilt es als „Niedrigenergiehaus“.
Ein Passivhaus deckt seinen Wärmebedarf durch passive Wärmequellen (z.B.
Sonneneinstrahlung, Abwärme von Personen und technischen Geräten) und
benötigt daher keine klassische Heizungsanlage. Zudem hat ein Passivhaus eine
sehr gute Wärmedämmung.
Von einem Nullenergiehaus spricht man, wenn es rein rechnerisch in der jährlichen
Bilanz keine externe Energie bezieht und die benötigte Energie am Haus selbst
erzeugt wird, z.B. durch (thermische) Solaranlagen.
Hat Ihr Gebäude einen anderen Dämmstandard, dann gilt es als „normal“.
3.2. Abgeschlossene Modernisierungen
Sollten nachträgliche Verbesserungen an Ihrem Gebäude durchgeführt worden sein, so
geben Sie dies bitte an. Falls Dach/Decke, Keller/Fußboden und/oder die Außenwand
nachträglich gedämmt wurden, dann tragen Sie bitte die Stärke bzw. Dicke der Dämmung
in cm ein. Haben Sie Ihre Heizanlage oder/und die Fenster ausgetauscht, dann benötigen
wir das Jahr des Austauschs. (Durch die Jahresangabe werden die ordnungsrechtlichen
Anforderungen entsprechend der Wärmeschutz- und Energieeinspar-verordnung (EnEV)
bei der Maßnahmenempfehlung berücksichtigt.)
Bei Fenstern können Sie in unserem Online-Modul optional den so genannten „w/m²K UWert“ angeben. Dieser Wert beschreibt, wie viel Wärme durch das (geschlossene) Fenster
nach draußen dringt. Wenn Sie den w/m²K U-Wert nicht kennen, dann berechnet unser
Online-Modul die Jahresangabe mit einem Standardwert.
3.3. Heiztechnik
Bitte geben Sie an, mit welchem Energieträger das Gebäude beheizt wird (Erdgas,
Flüssiggas, Fernwärme, Heizöl, Holzpellets, Strom). Für Gebäude, die mit Kohle oder
Kamin- bzw. Schichtholz beheizt werden, kann kein Verbrauchsausweis erstellt werden.
3.4. Solaranlage
Bitte geben Sie an, ob Sie eine thermische Solaranlage für die Wärmeerzeugung nutzen.
Beachten Sie bitte, dass hier keine Solaranlagen zur Stromerzeugung gemeint sind,
sondern nur so genannte thermische Solaranlagen (für Warmwasser und gegebenenfalls
Raumheizung.)
4. Energieverbrauch
Diese Angaben finden Sie auf Ihrer Energierechnung, bzw. können Sie bei Ihrem Versorger
schriftlich beantragen. (Bei Nichtwohngebäuden werden auch die Angeben zum
Stromverbrauch für Lüftung, Beleuchtung und Klimaanlage benötigt.)
4.1. Heizenergie- und Warmwasserverbrauch 1. Jahr
Beginnen Sie mit dem ältesten Abrechnungszeitraum. Der erste Abrechnungszeitraum
muss ein Jahr (+/-15 Tage) umfassen. Bitte tragen Sie von Kalenderjahren abweichende
Abrechnungszeiträume (z.B. aus der Jahresabrechnung) taggenau ein.
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4.2. Heizenergie- und Warmwasserverbrauch 2. Jahr und 3. Jahr
Der Abrechnungszeitraum muss direkt an den Abrechnungszeitraum des vorherigen
Abrechnungszeitraums anschließen. Im Falle einer Energieträgerumstellung kann kein
verbrauchsorientierter Energieausweis erstellt werden.
4.3. Leerstände
Sollten mehr als 5% des Gebäudes pro Jahr leer stehen, so muss dies im
Verbrauchsausweis berücksichtigt werden. Wenn der Leerstand im Mittel der drei
Abrechnungsjahre über 30% liegt, dann kann kein Verbrauchsausweis ausgestellt
werden.
4.3.1. Ermittlung der Leerstände (falls vorhanden)
Zuerst ermitteln Sie, wie lange die gesamte Abrechnungsperiode ist (in Tagen). Hier
sollten mindestens 1.095 Tage erfasst sein, sonst
kann kein
verbrauchsorientierter Energieausweis erstellt werden. Der Leerstand wird in Tage
[d] umgerechnet. Dabei können nur gleiche Leerstände (gleiche Flächen)
zusammengefasst werden. Anschließend wird das gewichtete arithmetische Mittel
für die Abrechnungsperiode (also ca. ein Jahr) ermittelt.
Beispiel:
Gebäudefläche: gesamt 280 m² / mit 5 Wohneinheiten
Eine Wohnung mit 72 m² steht für 3 Monate leer.
Eine andere Wohnung mit 120 m² steht für 2 Monate leer.
Berechnung für die gesamte Abrechnungsperiode (365 Tage):
(72m² x 90d + 120m² x 60d) x 100 : (280m² x 365d) = 13,43 %
4.4. Menge Warmwasserverbrauch
Wenn Sie Ihren Warmwasserverbrauch kennen, dann geben Sie ihn bitte an. Sollten Sie
Ihren Warmwasserverbrauch nicht kennen, so wird dieser auf 18% geschätzt – nach der
Heizkostenverordnung ist eine Schätzung mit 18% des Hausenergieverbrauchs zulässig.
4.4.1. Ermittlung der Wärmemenge für den Warmwasserverbrauch
Bei der Wärme- bzw. Warmwasserlieferung ist die für die Warmwasserzubereitung
anfallende Wärmemenge (also nicht Brennstoffmenge) zu errechnen, wenn keine
Messung mit einem Wärmezähler erfolgt. Die neu in die Heizkostenverordnung
aufgenommene Formel lautet:
2 x Warmwassermenge x (Warmwassertemperatur – 10) = Wärmemenge
m³
°C
kWh
5. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Wenn Sie einen verbrauchsorientierten Energieausweis bei uns erstellen lassen wollen,
dann sollten Sie den folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der EVO zustimmen.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Online-Bestellung des verbrauchsbasierten
Gebäudeenergieausweises nach EnEV.
Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jede Person, die über
die Internetseite die Erstellung eines verbrauchsbasierten Gebäudeenergieausweises
nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) beauftragt (nachfolgend Nutzer).
Entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn die
Energieversorgung Offenbach (EVO) hat schriftlich deren Geltung zugestimmt.
Leistungsumfang
Die EVO erstellt einen verbrauchsbasierten Gebäudeenergieausweis auf der Grundlage
der vom Nutzer angegebenen Daten. Der Ausweis wird durch einen Energieberater der EVO
erstellt, der nach EnEV zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist. Der
Energieberater übersendet den fertigen Ausweis und - soweit vereinbart Modernisierungsempfehlungen an den Nutzer.
Auftragserteilung/Nutzungsberechtigung
Der Nutzer füllt zur Auftragserteilung online dabei gibt er die für die Ausweiserstellung
notwendigen Daten ein.
Bei der Online-Bestellung hat der Nutzer seine E-Mail-Adresse anzugeben. Der Nutzer
erhält nach Absenden des Formulars eine E-Mail, in der der Eingang der Anfrage und der
Auftrag bestätigt werden.
Preise, Vergütung und Fälligkeit
Der Preis für den verbrauchsabhängigen Gebäudeenergieausweis richtet sich nach der
jeweils bei Vertragsschluss gültigen Preisliste bzw. individuellen Honorarvereinbarung.
Die Vergütung ist mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 10 Bankarbeitstagen
lastenfrei an die EVO zu überweisen.
Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die EVO über den Betrag verfügen kann. Im
Falle des Zahlungsverzuges ist die EVO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozent
über dem Basiszinssatz zu verlangen, wenn der Nutzer Verbraucher im Sinne des § 13
BGB ist. Im Übrigen ist EVO berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem
Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens ist davon
unberührt.
Mitwirkung des Nutzers
Der Nutzer verpflichtet sich, die Tätigkeit der EVO zu unterstützen, insbesondere durch die
richtige und vollständige Übermittlung der für die Erstellung von Energieausweisen
notwendigen Daten und Unterlagen.
Fehler aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung dieser Daten hat die EVO
nicht zu vertreten.
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Garantie/Haftung
Die EVO steht dafür ein, dass die von ihr eingesetzten Personen den Anforderungen der
EnEV für ausstellungsberechtigte Personen entsprechen. Die EVO garantiert weiter, die
Energieberater vertraglich verpflichtet zu haben, ihre Leistung ordnungsgemäß nach den
Vorgaben der EnEV zu erbringen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens der EVO oder ihrer Erfüllungsgehilfen haftet
die EVO in gesetzlicher Höhe. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die
Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im
Übrigen ist die Haftung der EVO gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen
Erfüllungsort/Gerichtsstand
Erfüllungsort ist der Sitz der EVO
Für gewerbliche Nutzer ist der Gerichtsstand das für den Sitz der EVO zuständige Gericht.
Die EVO ist auch berechtigt, den Nutzer an seinem Wohnsitz zu verklagen.
Datenschutz
Der Nutzer ist mit der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zum Zwecke der
Vertragserfüllung einverstanden. Der Nutzer willigt insbesondere ein, dass seine
personenbezogenen Daten und alle weiteren zur Durchführung des Vertrages
notwendigen Daten elektronisch gespeichert werden. Der Nutzer kann diese Einwilligung
jederzeit schriftlich oder in Textform widerrufen. Im Übrigen sichert der Nutzer zu, dass
Daten Dritter, die im Rahmen der Datenübermittlung an die EVO übergeben werden, in
Übereinstimmung mit dem Bundesdatenschutzgesetz erhoben wurden.
Widerrufsbelehrung für Verbraucher im Sinne des § 13 BGB
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen
in Textform (z.B. Brief, E-Mail, Fax) widerrufen. Die Frist beginnt mit Auftragserteilung und
Erhalt dieser Belehrung in Textform. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige
Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist an die EVO zu richten.
Folgen des Widerrufs: Bei einem wirksamen Widerruf sind die beiderseits empfangenen
Leistungen einschließlich eventuell erhobener Versandkosten zurückzugewähren und
eventuell gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Sie haben die Kosten der
Rücksendung zu tragen, wenn der gelieferte Energieausweis dem bestellten
Energieausweis entspricht und der Preis einen Betrag von 46 Euro nicht übersteigt.
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