Kraftfahrer - Uni Kassel

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Nummer: UNI-KS_FBxx_6-xxx
Anweisungen für Kraftfahrer
Datum: tt/mm/jjjj
mit und ohne Kontrollgerät
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Geltungsbereich
Die Sozialvorschriften im Straßenverkehr gelten grundsätzlich für Fahrer von:
· Fahrzeugen, die der Personenbeförderung dienen und geeignet und dazu
bestimmt sind, mehr als neun Personen - einschließlich des Fahrers - zu
befördern.
· Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen und deren höchstzulässiges
Gesamtgewicht einschließlich der Anhänger 3,5 t übersteigt (Kleintransporter mit
Anhängefahrzeug).
· Fahrzeugen, die der Güterbeförderung dienen, mit einem zulässigen
Gesamtgewicht von mehr als 2,8 t und nicht mehr als 3,5 t.
Lenk- und Ruhezeiten
Lenkzeiten für einen Fahrer
Tageslenkzeit:
Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. 2 x wöchentlich 10 Stunden möglich,
dann nach spätestens 9 Stunden Lenkzeit eine weitere Unterbrechung von 45
Minuten einlegen.
Lenkzeit:
Höchstens 6 Tageslenkzeiten pro Woche.
LZ wöchentlich: Max. 56 Stunden.
Doppelwoche:
90 Stunden Lenkzeit.
Achtung:
Bei nicht ausreichender Ruhezeit addieren sich die Lenkzeiten. Erst nach
Einlegen einer ausreichenden Ruhezeit beginnt eine neue Lenkzeit.
Andere sonstige Fahrten auf dem Weg zur Übernahme des Fahrzeugs,
Arbeitszeiten:
Be- und Entladetätigkeit.
Ruhezeiten für einen Fahrer
Unterbrechung der Lenkzeit nach:
4,5 Stunden
Ruhezeit mindestens:
Tagesruhezeit: 11 zusammenhängende Stunden innerhalb eines jeden Zeitraums von 24
Stunden.
Aufteilung
Aufteilung in zwei Hälften möglich, die erste muss mindestens 3 Stunden, die
Tagesruhezeit: zweite Hälfte mindestens 9 Stunden am Stück betragen.
Tagesruhezeit darf nur außerhalb des Fahrzeugs verbracht werden oder in einem
stehendem Fahrzeug, das mit einer Schlafkabine ausgestattet ist.
Wöchentliche
Nach höchstens sechs 24-Std.-Zeiträumen ist eine wöchentliche Ruhezeit
Ruhezeit:
von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden einzulegen.
In zwei aufeinanderfolgenden Wochen kann eine der beiden Wochenruhezeiten
auf 24 Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung bis zum Ende der
darauffolgenden dritten Woche durch eine zusammenhängende Ruhezeit
ausgeglichen wird. Dieser Ausgleich muss mit einer anderen, mindestens
9-stündigen Ruhezeit zusammen genommen werden.
Ruhezeiten für Zweifahrerbesatzung
Ruhezeit:
Jeder Fahrer muss eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9
zusammenhängenden Stunden innerhalb jedes Zeitraums von 30 Stunden
einlegt haben.
Pausenzeiten
LenkzeitMindestens 45 Minuten, Aufteilung einen Abschnitt von 15 Minuten gefolgt von
unterbrechung: einem Abschnitt von 30 Minuten zulässig. Zeitabschnitte von weniger als 15
Minuten bzw. 30 Minuten gelten nicht als Lenkzeitunterbrechung.
Datum: tt/mm/jjjj
Nr.: UNI-KS_FBxx_6-xxx
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Aufgaben, Verhalten Beschäftigte Kraftfahrer
Aufgaben für Kraftfahrer mit Kontrollgerät im Kraftfahrzeug
1. Der Fahrer muss an jedem Tag, an dem er ein Fahrzeug lenkt, ein Schaublatt benutzen.
2. Das Schaublatt darf grundsätzlich erst nach der täglichen Arbeitszeit aus dem Gerät entnommen
werden. Bei einem Fahrzeugwechsel ist jedoch das personenbezogene Schaublatt mitzunehmen.
3. Der Fahrer hat im Innenfeld des Schaublatts folgende Angaben einzutragen:
Name, Vorname
Einlegeort, Entnahmeort
Einlegedatum, Entnahmedatum
polizeiliches Kennzeichen
Ankunfts-km, Abfahrts-km, Differenz
4. Vor der Benutzung des Kontrollgeräts ist die Uhrzeit im Gerät nach der gesetzlichen Zeit des
Zulassungslandes des Fahrzeugs einzustellen.
5. Wenn das Gerät unterwegs defekt wird, muss es sofort repariert werden, es sei denn, der Fahrer
kehrt innerhalb einer Woche an den Sitz des Unternehmens zurück.
6. Während einer Störung des Kontrollgeräts muss der Fahrer die einzelnen Zeitgruppen von Hand
auf dem Schaublatt oder einem besonderen Blatt aufzeichnen.
7. Der Fahrer muss den ihm zugeordneten Zeitgruppenschalter am EG-Kontrollgerät so bedienen,
dass die verschiedenen Zeitgruppen richtig aufgeschrieben werden.
8. Bei einem Fahrerwechsel im Zweifahrerbetrieb hat der Fahrer die Schaublätter hinsichtlich ihrer
Lage im Kontrollgerät miteinander zu wechseln.
9. Schaublätter (Unterlagen) des laufenden Tages sowie der vorangegangenen 28 Tage sind
mitzuführen. Sie sind Kontrollbeamten jederzeit vorzulegen.
Fahrer, die gleichzeitig auf Fahrzeugen mit analogem und digitalem Kontrollgerät eingesetzt
werden, müssen neben den vom Fahrer in den vergangenen 28 Tagen verwendeten
Schaublätter und entsprechenden Ersatzaufzeichnungen, auch ihre Fahrerkarte oder die
entsprechenden Ausdrucke aus dem digitalen Kontrollgerät mit sich führen.
10. Fahrer haben die Schaublätter, die nicht mehr im Fahrzeug mitzuführen sind, unverzüglich dem
Unternehmer auszuhändigen.
11. Für Tage, an denen die Fahrer keine Schaublätter vorlegen können, haben sie auf Verlangen
eine vom Unternehmer unterzeichnete Bescheinigung unter Angabe der Gründe vorzulegen.
Aufgaben für Kraftfahrer gegenüber dem Arbeitgeber (Vorgesetzten)
· Aufzeichnungen, die nicht mehr mitzuführen sind, sind dem Arbeitgeber unverzüglich
auszuhändigen, der sie ordnungsgemäß aufbewahrt.
· Für Tage, an denen keine Schaublätter erstellt werden (wegen Krankheit, Urlaub) sind vom
Arbeitgeber unterzeichnete Bescheinigungen mit Angabe der Gründe zu fordern.
Verhalten der Kraftfahrer bei Unterbrechungen
· Fahrer darf während der Unterbrechungen keine Be- und Entladetätigkeiten oder sonstige
Arbeiten durchführen.
Aufgaben für Fahrer von Fahrzeugen zur Güterbeförderung mit mehr als 2,8 t und nicht mehr
als 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht einschließlich Anhänger
Führen von Aufzeichnungen über die Lenkzeiten, die Lenkzeitunterbrechungen und die Ruhezeiten in
übersichtlicher Form.
Die Aufzeichnungen müssen für jeden Tag getrennt erfolgen.
Name, Vorname
Einlegeort, Entnahmeort
Einlegedatum
Entnahmedatum
polizeiliches Kennzeichen
Ankunfts-km, Abfahrts-km, Differenz
Gesamtfahrstrecke
Alle Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen.
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Aufgaben Unternehmer / Arbeitgeber
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Der Arbeitgeber bewahrt die Arbeitszeitnachweise ein Jahr lang auf und legt sie auf Verlangen
vor.
Kontrolle
Zur Gewährleistung der Einhaltung der Lenkzeiten, der Lenkzeitunterbrechungen und der Ruhezeiten werden die Aufzeichnungen in regelmäßigen Abständen (wöchentlich) oder im Fall der
Verhinderung sobald wie möglich geprüft um Maßnahmen bei Verstößen einzuleiten.
Fahrverbote
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An Sonn- und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0 bis 22 Uhr Lastkraftwagen mit einem
zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht verkehren.
Bundesfeiertage sind
Neujahr
Ostermontag
Christi Himmelfahrt
Tag der Deutschen Einheit (3. Oktober)
Karfreitag
Tag der Arbeit (1. Mai)
Pfingstmontag
1. und 2. Weihnachtstag
Länderfeiertage sind
Fronleichnam
Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, Saarland
Reformationstag Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen
(31. Oktober)
Allerheiligen
Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland
(1. November)
Ordnungswidrigkeiten, Straftat
Ordnungswidrigkeiten
Vom Fahrpersonal vorsätzlich oder fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeiten können mit einer
Geldbuße bis zu 5.000,-- Euro geahndet werden.
Straftaten
Strafanzeige durch Kontrolleure wird erstattet, wenn
· das Kontrollgerät auf irgendeine Art so beeinflusst wird, dass verfälschte Aufzeichnungen
gemacht werden,
· verfälschte Aufzeichnungen bewusst verwendet werden,
· Aufzeichnungen nachträglich verfälscht werden oder falsche Eintragungen erfolgen.
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