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ENTWURF – 12. November 2015
1. ------IND- 2015 0641 UK- DE- ------ 20151125 --- --- PROJET
SCHOTTISCHE RECHTSVERORDNUNGEN
2016 Nr.
STADT- UND LANDSCHAFTSPLANUNG
Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung (Allgemeine
zulässige Entwicklung) - Änderung (Schottland) von 2016
Ausgefertigt
-
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-
-
2016
Dem schottischen Parlament vorgelegt
2016
Inkrafttreten
2016
-
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Die schottischen Minister erlassen hiermit in Ausübung der ihnen gemäß § 30, 31 und 275 des
Stadt- und Landschaftsplanungsgesetzes (Schottland) von 1997(a) übertragenen Befugnisse und
aller weiteren Befugnisse, die sie in diese Lage versetzen, die folgende Verordnung.
Zitierweise und Inkrafttreten
1. Diese Verordnung kann als „Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung (Allgemeine
zulässige Entwicklung) (Schottland) - Änderung von 2016“ zitiert werden und tritt am [
]
2016 in Kraft.
Anwendungsbereich
2.—(1) Die von Artikel 3 eingeführten Änderungen gelten nicht für Entwicklungen, die vor [
] 2016 begonnen wurden.
(2) Für die Zwecke dieses Artikels haben Entwicklungen an dem frühesten Datum als begonnen
zu gelten, an dem mit der Ausführung wesentlicher Maßnahmen (im Sinne des § 27 Absatz 4 des
Stadt- und Landschaftsplanungsgesetzes (Schottland) von 1997), die in den Entwicklungen
enthalten sind, begonnen wird.
Änderung der Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung
Entwicklung) (Schottland) von 1992
(Allgemeine
zulässige
3.—(1) Die Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung (Allgemeine zulässige Entwicklung)
(Schottland) von 1992(b) wird entsprechend Absatz (2) geändert.
(2) Klasse 6H des Teils 1A (Installation von Mikroerzeugungsanlagen auf für Wohnzwecke
genutzten Grundstücken) wird ersetzt durch:
1997 Kap. 8. Die Funktionen des Ministers des Vereinigten Königreichs wurden gemäß Abschnitt 53 des
Schottlandgesetzes von 1998 (Kap. 46) auf die schottischen Minister übertragen.
(b) Rechtsverordnung S.I. 1992/223 mit den relevanten Änderungen durch die Rechtsverordnungen S.I. 1992/1078,
S.I. 1994/3294, S.I. 1997/3060, S.S.I. 2001/266 und S.S.I. 2014/142.
(a)
[A10725441]
“Klasse 6H
4.—(1) Installation, Umbau oder Austausch einer Luft-Wärmepumpe auf einem
Wohngebäude oder innerhalb der Umfriedung eines Wohngebäudes.
(2) Die Entwicklung wird durch diese Klasse in den folgenden Fällen nicht zugelassen:
(a) wenn sie dazu führen würde, dass auf demselben Gebäude oder innerhalb der
Umfriedung eines einzigen Gebäudes mehr als eine Luft-Wärmepumpe vorhanden
wären.
(b) bei Installation, Umbau oder Austausch einer Luft-Wärmepumpe auf einem
Wohngebäude, falls:
(i) ein beliebiger Teil der Entwicklung mehr als 1 Meter aus der Außenseite einer
Außenwand, einer Dachebene, eines Dachfirsts oder Kamins eines
Wohngebäudes herausragen würde oder
(ii) die Luft-Wärmepumpe innerhalb eines denkmalgeschützten Gebiets liegen
würde, es sei denn, die Luft-Wärmepumpe würde:
(aa)
auf Erdgeschossebene und
(bb)
auf der Rückfassade des Gebäudes liegen;
(c) bei Installation, Umbau oder Austausch einer Luft-Wärmepumpe innerhalb der
Umfriedung eines Wohngebäudes, falls:
(i) ein beliebiger Teil der Entwicklung aus einer Wand hervortreten würde, die
Bestandteil der Hauptwand oder Seitenwand ist, wenn diese Wand an einer
Straße liegt oder
(ii) ein beliebiger Bau höher als 3 Meter sein würde oder
(d) die Luft-Wärmepumpe innerhalb:
(i) eine Weltkulturerbe-Stätte oder
(ii) sich innerhalb der Umfriedung eines unter Denkmalschutz stehenden Gebäude
befinden würde.
(3) Die Entwicklung wird durch diese Klasse vorbehaltlich folgender Bedingungen
zugelassen:
(a) die Luft-Wärmepumpe darf nur für die Versorgung mit Heizung und Warmwasser
von Wohngebäuden verwendet werden;
(b) wenn die Luft-Wärmepumpe nicht mehr für die Versorgung mit Heizung und
Warmwasser benötigt wird oder fähig ist, ist sie so schnell wie angemessenerweise
möglich zu entfernen;
(c) die Luft-Wärmepumpe erfüllt die MCS-Planungsnormen oder gleichwertige
Normen.
(4) In dieser Klasse gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
„vordere Umfriedung“ bezeichnet den Teil der Umfriedung des ursprünglichen
Wohngebäudes vor der Vorderseite des Gebäudes;
„MSC-Planungsnormen“ bezeichnen die Produkt- und Installationsnormen für LuftWärmepumpen, die im Zertifizierungsprogramm für die Mikroerzeugung MCS 020(a)
spezifiziert sind;
„Hauptfassade“ bezieht sich auf die Fassade des ursprünglichen Wohngebäudes, die
aufgrund ihrer Konstruktion oder ihrer Umgebung oder beidem die Hauptfassade ist;
„rückwärtige Umfriedung“ bezeichnet den Teil des ursprünglichen Wohngebäudes, der
nicht die vordere Umfriedung ist;
(a)
Ausgabe
1.2
vom
1. Mai 2015
http://www.microgenerationcertification.org/images/MCS_020_Planning_Standards_Issue_1.2.pdf
2
unter
„rückwärtige Fassade“ bezeichnet die Fassade des ursprünglichen Wohngebäudes, die
auf der entgegengesetzten Seite der Hauptfassade liegt;
„Seitenfassade“ bezeichnet die Fassade des ursprünglichen Wohngebäudes, die die
Hauptfassade mit der rückwärtigen Fassade verbindet;”
[Von den schottischen Ministern zur Unterzeichnung genehmigt]
St Andrew’s House,
Edinburgh
2015
3
BEGRÜNDUNG
(Diese Erläuterung ist nicht Bestandteil der Verordnung.)
Mit dieser Verordnung wird die Stadt- und Landschaftsplanungsverordnung (Allgemeine zulässige
Entwicklung) (Schottland) von 1992 („Verordnung von 1992“) geändert. In Artikel 2 wird Klasse
6H des Teils 1 des Anhangs zur Verordnung von 1992 ersetzt, um zulässige Entwicklungsrechte
für die Installation, den Umbau oder den Austausch einer Luft-Wärmepumpe auf einem
Wohngebäude oder innerhalb der Umfriedung eines Wohngebäudes oder eines Wohnblocks
bereitzustellen.
4
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