GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DEN Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung STADTKERN Gestaltungssatzung für den Stadtkern Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung Aufgestellt: Vaihingen an der Enz, den 10.01.2008 / 22.10.2008 / 30.09.2009 Stadtplanungsamt Aufbau der Gestaltungssatzung Die Gestaltungssatzung hat einen zweistufigen Aufbau. Die linke Spalte enthält die verbindlichen Innhalte der Gestaltungssatzung bzw. der örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung, den eigentlichen Satzungstext. Die Rechte Spalte enthält neben dem verkleinerten Geltungsbereichsplan (§ 1) ergänzende / erläuternde Texte sowie positive wie negative Beispielskizzen und Beispielfotos. Die dreispaltigen Seiten § 22 und 23 enthalten ausschließlich verbindliche Inhalte. Erläuterungen = gleich < kleiner > größer positive Gestaltung ≤ kleiner gleich ≥ größer gleich positive, aber nicht unbeding ortstypische Gestaltung, Ausnahmefälle negative / unzulässige Gestaltung Hinweis zum Denkmalschutz Alle Maßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen, die Kulturdenkmale oder im Umgebungsschutz von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung sind, sind nach dem Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg zu beurteilen. Hierfür ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zwingend. Gestaltungssatzung für den Stadtkern Vorwort Der Gemeinderat der Stadt Vaihingen an der Enz hat am 13.01.1982 die „Gestaltungssatzung für den Stadtkern“ von Vaihingen beschlossen (Genehmigungserlass Regierungspräsidium Stuttgart: 19.01.1983; in Kraft getreten: 04.02.1983). Mit der 1. Änderung der Gestaltungssatzung wurde der Geltungsbereich erweitert (Gemeinderatsbeschluss: 06.09.1998; Genehmigungserlass 23.02.1990; in Kraft getreten: 09.03.1990). Regierungspräsidium Stuttgart: Der 2. Änderung der Gestaltungssatzung sind wieder intensive Diskussionen in den Fraktionen, der Verwaltung, dem Gemeinderat und in der Bevölkerung vorausgegangen. Das Ziel der Satzung ist dabei das Gleiche geblieben, nämlich die Sicherung und Erhaltung des in Jahrhunderten gewachsenen Stadtbildes für seine Bürger und alle Besucher der Stadt. Befürchtungen um die Wohnattraktivität in der Altstadt gaben den Anlass für das Verfahren. Ein weiteres Anliegen war die Stärkung von modern und wirtschaftlich sich präsentierenden Gewerbetreibenden. Mit dieser 2. Änderung werden die seitherigen Regelungen nicht über den Haufen geworfen. Sie werden aber nach jetzt über 25 Jahren „punktuell“ fortgeschrieben und ergänzt. Der Geltungsbereich der Satzung ist gestrafft. Periphere Bereiche der Altstadt sind herausgenommen. Mit unterstützenden Skizzen, Fotos und erläuternden Texten ist der Satzungstext jetzt verständlicher. Die historische Kernstadt von Vaihingen ist eines der wichtigsten Potenziale, mit dem sich die Bevölkerung und der Einzelhandel identifizieren und noch wichtiger, mit dem sich Vaihingen von vielen Allerweltsinnenstädten im Lande selbstbewusst abheben kann. Es wäre schön, wenn sich dieser Gedanke weiter verfestigt. Der einzelne „Bauherr“ muss dafür manchmal persönliche Interessen zurück stellen. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 3 Gestaltungssatzung für den Stadtkern Inhalt Paragraph Seite §1 Geltungsbereich ............................................................... 5 §2 Allgemeine Anforderungen an die Altstadt ....................... 6 §3 Gebäudeproportionen und Fassadengliederung .............. 7 §4 Erhaltung der Dachlandschaft ........................................ 12 §5 Baustoffe und Farbgebung ............................................. 15 §6 Werbeanlagen, Automaten und Markisen ...................... 17 §7 Kenntnisgabepflicht ........................................................ 22 §8 Befreiungen und Ausnahmen ......................................... 22 §9 Ordnungswidrigkeiten..................................................... 23 § 10 Inkrafttreten .................................................................... 23 Verfahrensvermerke ....................................................... 23 Anlagen:.......... Farbkartei (33 Farbmuster), Lageplan (M. 1 : 2000) Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 4 Gestaltungssatzung für den Stadtkern §1 Geltungsbereich Diese Satzung findet Anwendung für das Gebiet zwischen Grabenstraße, Franckstraße, Gerberstraße, Enzgasse, Mühlkanal, Schlossberg und Burggasse, sowie für den nördlichen Teil der Grabenstraße. Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes Vaihingen an der Enz vom 10.01.2008, welcher Bestandteil der Satzung ist. Lageplan ohne Maßstab Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 5 Gestaltungssatzung für den Stadtkern §2 Allgemeine Anforderungen an die Altstadt Bauliche Anlagen sind so zu errichten oder zu ändern, dass das in Jahrhunderten gewachsene Stadtbild von historischer und künstlerischer Bedeutung erhalten und gesichert wird. Dies geschieht insbesondere durch a) die Erhaltung der Knicke, Vor- und Rücksprünge der einzelnen Hausfronten; Unterschiedliche Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhen), Gebäudebreiten, Dachformen und Dachneigungen am südlichen Marktplatz. b) die Erhaltung der vorhandenen Gebäudehöhen und –breiten, Dachformen und Dachneigungen; Knicke c) die Erhaltung der Gliederung der Fassaden sowie durch die Farbgebung und die Wahl der Werkstoffe. Vor – und Rücksprünge (hier horizontale) Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Erhaltung der Fassadengliederung Seite 6 Gestaltungssatzung für den Stadtkern §3 Gebäudeproportionen und Fassadengliederungen Die bestehenden Proportionen und Gliederungen der Fassaden sind aufzunehmen. Die Proportionen eines Gebäudes werden insbesondere bestimmt durch die Geschossigkeit (Geschossvorsprünge) in Verbindung mit der Trauf- und Firsthöhe, die Gebäudebreiten sowie die Dachneigung. Hauptgliederungselemente einer Fassade sind die Fenster und Türen. Maßgeblich ist auch das Verhältnis von Wandfläche zu Wandöffnung und deren Proportionen. Im historischen Stadtbild sind die Mauerflächen der Außenwände stets größer als die Fensterflächen. Giebelständig VORHER NACHHER Fassadengliederung NACHHER Gebäudeproportionen NACHHER Gebäudeproportionen Fenster sind die Augen der Häuser. Nur die sorgfältige Einfügung der Fenster in die Wandfläche führt zu ansprechenden Proportionen im „Gesicht“ des Hauses. Traufständig Die Beschränkung auf möglichst wenige Formate gibt der Fassade die nötige Ruhe und Ausgewogenheit. VORHER Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 NACHHER Seite 7 Gestaltungssatzung für den Stadtkern § 3 (1) Wenn mehrere zusammengebaute Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst werden, sind die Fassaden entsprechend der bisherigen Häuserbreite zu gliedern. Wenn bestehende, durch Bauwich getrennte Gebäude baulich verbunden, zu einem Gebäude zusammengefasst oder durch einen Neubau ersetzt werden, sind die bisherigen Hausbreiten in der Weise zu erhalten oder wieder herzustellen, dass anstelle des ehemaligen Bauwichs ein 0,6 bis 0,8 m breiter Rücksprung von 0,3 bis 0,5 m Tiefe auszuführen ist. Werden zusammengebaute Gebäude zusammengefasst oder durch Bauwich getrennte Gebäude baulich verbunden ... VORHER 3 Häuser, giebelständig, mit Satteldach und Bauwichs (auch Traufgassen oder Brandgassen genannt) NACHHER Ursprüngliche Hausbreiten und Bauwichs sind verschwunden. Geänderte Firstrichtung (ggf. Dachform) Die bisherigen Dachformen sind zu erhalten. NACHHER Ein Gebäude mit durchgehendem Grundriss ist möglich. Rücksprünge entsprechend der historischen Hausbreiten müssen in der Fassade aufgenommen werden. Dachform sowie Firstrichtung müssen übernommen werden. § 3 (2) Die bestehende Firstrichtung ist beizubehalten. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 8 Gestaltungssatzung für den Stadtkern § 3 (3) Bei Um- und Neubauten müssen sich die Traufhöhen in den Rahmen der in der näheren Umgebung vorhandenen Traufhöhen einfügen. Die Traufhöhen nebeneinanderliegender Gebäude müssen eine Differenz von mindestens 30 cm aufweisen. Der Neubau fügt sich mit der deutlich zu hohen Traufhöhe in die Umgebungsbebauung nicht ein. Die Trauhöhen nebeneinanderliegender Gebäude müssen ≥ 0,3 m (bei Neubauten / Traufhöhenänderungen) auseinander liegen. § 3 (4) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie sind als stehende Rechtecke jeweils mit einem Sockel von im Mittel mindestens 0,40 m Höhe auszubilden, gemessen am Hausgrund. Zwischen den Schaufenstern müssen Pfeiler- oder Wandscheiben verbleiben, die in der Regel insgesamt mindestens ¼ der Gebäudebreite betragen. Insbesondere muss das statische System, wie es sich aus der historischen Konstruktion ergibt, aufgenommen werden. (a+b)/2 ≥ 0,40 m c>d E1 E3 E2 a b E4 b a c E1+E2+E3+E4 ≥ G/4 d G Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 9 Gestaltungssatzung für den Stadtkern § 3 (5) Fenster- und Türformate sind beizubehalten. Ihre Teilung ist beizubehalten. Als Fensterformat ist, auch bei Neubauten, ein stehendes Rechteck zu verwenden mit einer max. Breite von 1,00 m, der Abstand untereinander muss mindestens die halbe Fensterbreite betragen. Dasselbe gilt für Fenstertüren. a ≥ b/2 b ≤ 1m Die Addition von 2 Einzelfenstern nach § 3 (5) Satz 3 – Doppelfenster – ist untergeordnet in der Fassade zulässig, sofern das statische System, wie es sich aus der historischen Konstruktion ergibt, aufgenommen wird. a>b Doppelfenster: 2 stehend rechteckige Fenster (Klappläden fehlen noch) Historisches Fenster mit Sprossenteilung Sandsteingewandt (Rahmen) und Klappläden Historisches Fenster wie oben: Reduzierte Sprossenteilung, dennoch gegliedert § 3 (6) Klappläden sind zu erhalten. Aufgesetzte Rollläden und Außenjalousien sind unzulässig soweit von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar. § 3 (7) Vorhandene Fensterteilungen (Sprossen) sind beizubehalten. Bei Neubauten können Klappläden und Fensterteilungen verlangt werden, wenn dies nach dem die nähere Umgebung prägende Straßenbild geboten ist. Fenstergliederung Fenstergliederung Fenstergliederung Rahmen Rahmen Rahmen Klappladen Rollladen/-kasten Rollladen/-kästen Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 10 Balkon zulässig Balkon zulässig § 3 (8) Vordächer sind entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nur bis 0,5 m Tiefe und auf eigenem Grundstück zulässig. Loggia zulässig Vordach zulässig Gestaltungssatzung für den Stadtkern § 3 (9) Balkone und Loggien sind entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nicht zulässig. Loggia unzulässig Vordach ≤ 0,5 m tiefe zulässig (soweit auf eigenem Grundstück) Balkon unzulässig ≤ 0,5 m Öffentliche Verkehrsfläche (z.B. Straße / Fußweg / Fußgängerzone) Kragplatten sowie Kragplattenbalkone sind zu vermeiden. Die tragende Konstruktion der Balkone sollte sichtbar sein. Balkone sollten hinsichtlich Anordnung, Form, Maßstab, Konstruktion und Material auf das Gebäude abgestimmt sein. Kragplatte Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 11 Gestaltungssatzung für den Stadtkern §4 Erhaltung der Dachlandschaft § 4 (1) Dächer sind als symmetrische Satteldächer mit einer Neigung von 48 – 60 Grad auszuführen. symmetrisches Dach a = b = 48° – 60° Satteldach Krüppelwalmdach Walmdach § 4 (2) Krüppelwalm und Walmdächer können zugelassen oder bei Ersatz eines Gebäudes mit Krüppelwalm oder Walmdach vorgeschrieben werden. zu flache Dachneigung asymmetrisches Dach asymmetrisches Dach (a = b) zu steile Dachneigung zu flache Dachneigung (optisches Flachdach) zu flache Dachneigung Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Der Flachdacheindruck wird zusätzlich durch die Fassadengestaltung unterstrichen. Seite 12 Gestaltungssatzung für den Stadtkern § 4 (3) Mehrere Dachgauben dürfen zusammen die halbe Länge der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. Doppelfenstergauben nach § 4 (6) sind nur im ersten Dachgeschoss zulässig und dürfen zusammen ¼ der Länge der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. ≥1,2m b a Traufe § 4 (5) Dachgauben dürfen nicht unmittelbar an der Traufe (Schnittpunkt Außenwand mit Dach) beginnen. C Giebelgesims § 4 (4) Dachgauben müssen einen Abstand von mindestens 1,20 m von den Giebelgesimsen einhalten. Zwischen zwei Dachgauben ist ein Abstand zwischen den Außenwänden von mindestens 1,20 m einzuhalten. ≥1,2m § 4 (3) Satz 1 § 4 (3) Satz 2 a + b ≤ C/2 b ≤ C/4 Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 § 4 (5) Dachgauben dürfen nicht unmittelbar an der Traufe beginnen. Seite 13 Gestaltungssatzung für den Stadtkern § 4 (6) Dachgauben sind als Einzelgauben mit einer maximalen senkrechten Höhe von 1,60 m (gemessen von Oberkante-Sparren Hauptdach bis Sparren Dachgaube) und einer Breite auszubilden, die geringer als diese Höhe ist. Bei einer Gaube mit einem Doppelfenster im ersten Dachgeschoss ist abweichend eine Gaubenbreite bis zu 1,80 m zulässig. Doppelfenstergaube 2 Einzelgauben als überdachter Freisitz § 4 (8) Liegende Dachfenster sind nur bis zu einer Größe von 1,0 qm (Blendrahmen-Außenmaß) zulässig, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. Dabei dürfen die Fensterflächen 1/10 der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten. Y ≤1,6 § 4 (7) Andere Dachaufbauten und Dacheinschnitte können zugelassen werden, wenn sie von der öffentlichen Verkehrsfläche nicht einsehbar sind. ≤1,6 Doppelfenstergaube Y Y X X X X ≤1,80 X<Y X<Y Schnitt durch ein Dachfenster Blendrahmen-Außenmaß Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 14 Gestaltungssatzung für den Stadtkern §5 Baustoffe und Farbgebung Kleider machen Leute Die Häuser in unserer Altstadt sind meist Fachwerkhäuser mit verputzten Ausfachungen oder die Fachwerk- wie Steinhäuser sind verputzt. Der richtige Putz ist in aller Regel der glatte, von Hand aufgezogene Putz, der ruhig die leichten Unregelmäßigkeiten der Handarbeit aufzeigt. Genauso schlimm wie ein leblos glatt aufgetragener Putz sind übertriebene „Werkspuren“ oder Strukturputze (Schmutzfänger). § 5 (1) Strukturputze (Rillen, Kringeln, Blätter u.ä.) sowie Verkleidungen aus Schindeln, Platten oder vorgehängten Fassaden sind unzulässig. Verkleidungen der Fassade gehören nicht in unsere Altstadt, mit Ausnahme vielleicht von Giebelverschalungen aus Holz an geeigneter Stelle (ein Wetterschutz der im dörflichen Umland häufiger vorkommt). Verkleidungen mit polierten oder glänzenden Oberflächen sind unzulässig. Dies gilt insbesondere für Glas, glasierte Keramik, engobierte Spaltklinker, geschliffene Werksteine oder Kunststeine, sowie für Kunststoffe und Metalltafeln oder Platten. Ausnahme: In der Schaufensterzone ist eine Verkleidung aus Natur- oder Kunststeinen mit matter Oberflächenwirkung zugelassen. §5 (2) Sichtbares Fachwerk ist zu erhalten. §5 (3) Für die Dachdeckung sind nicht engobierte Tonziegel zu verwenden. Vorzugsweise sollten aufgeraute, naturrote Biberschwanzziegel verwendet werden. Schieferplatten, Asbestzementplatten, Schindeln aller Art, Betondachpfannen, Kunststofffolien, Dachpappen, Metallbleche oder ähnliche Materialien sind unzulässig. Fassadenverkleidung Werbeanlagen Rollladenkästen Wird eine Fassade neu verputz / verändert, sollten wenigstens die gliedernden, belebenden Details, die Gesimse, die Fensterund Türeinfassungen erhalten werden. Denn diese Dinge machen ein Gebäude zu einer „Haus- Persönlichkeit“, individuell und unverwechselbar. Dachlandschaft Die Dachlandschaft prägt unsere Altstadt in nicht zu unterschätzendem Umfang. Die Dachdeckung mit naturbelassenen roten Tonziegeln hat den Vorteil, dass sie sich im Laufe der Jahre farblich verändert. So ergibt sich ein Biberschwanz lebhaftes Farbenspiel. Diese Ziegelart hat sich über Jahrhunderte bewährt. Erste Wahl sollte immer der Biberschwanzziegel sein. Als erste Alternative kommt der Doppelmuldenfallzziegel in Frage. Ortgänge sollten mit Ortgangbrettern (besser noch mit Zahnleisten) und nicht Doppelmuldenfalzziegel mit Ortgangziegeln gestaltet werden. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Ortgangausbildung mit Zahnleiste Seite 15 Gestaltungssatzung für den Stadtkern § 5 (4) Scheunen- bzw. Garagentore sowie Haustüren sind in Holz auszuführen. Mit Haustüren präsentieren sich die Bewohner. Türen und Tore in der Altstadt sollten gegliedert sein. Glaselemente können natürlich zur Gliederung beitragen. Der geschlossene Türanteil sollte immer überwiegen. Übermäßiger „Schnickschnack“ ist zu vermeiden. Die historische Haustür wurde erhalten. Eine neue Tür steht in zweiter Reihe. § 5 (5) Grundlage für die Farbgebung ist die Farbkartei (vgl. Anlage). Farbe belebt – Farbe erschlägt Die Farbe in der Altstadt ist ein umstrittenes Thema nicht nur unter Fachleuten. Im Sinne der Denkmalpflege ist es am sichersten, beim Neuanstrich von Fassaden zuerst vom Befund auszugehen (finden statt erfinden). Dabei wird – am besten vom Fachmann – zuerst die bisherige Farbschicht abgekratzt und festgestellt, ob darunter ältere Farbschichten zum Vorschein kommen. Gibt es keinen brauchbaren Befund, empfehlen sich ein Gestaltungsentwurf, der die Hauptfarbe für die Fassade und die Farbtöne für kleinere Flächen wie Fenster- Klappläden, Putzfaschen, Dachrinnen, Türen ggf. auch Werbeanlagen festlegt. Dabei müssen natürlich auch die Nachbarhäuser berücksichtigt werden. Denn Einfügen ist in der Altstadt oberstes Gebot. Dem Einfügen sollte insbesondere bei der Hauptfarbe besonderes Augenmerk geschenkt werden. Mit den Farbtönen für kleinere Flächen besteht die Möglichkeit, die „Gesichtszüge“ der Fassade positiv hervorzuheben. Hier können ggf. auch vorsichtig individuelle Akzente gesetzt werden. Ein helles Weiß in der Fläche passt, wie auch eine grelle oder bunte Farbgebung, nicht in die historische Altstadt. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 16 Gestaltungssatzung für den Stadtkern §6 Werbeanlagen, Automaten und Markisen § 6 (1) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Sie sind auf das Erdgeschoss und ausnahmsweise auf die Brüstungshöhe des 1. OG zu beschränken. Die Straßen- und verkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt. Keine Werbung Keine Werbeanlagen zulässig Keine Werbung Werbung ausnahmsweise Werbung Werbeanlagen ausnahmsweise Werbung Bereich für Werbeanlagen Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 17 Gestaltungssatzung für den Stadtkern § 6 (2) Unzulässig sind: a) Großflächenwerbung über 2 m². b) Werbeanlagen mit wechselndem oder bewegtem oder grellem Licht. c) Automaten und Schaukästen, wenn sie auf die Fassade aufgesetzt werden und in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen. d) Mehr als 2 Schriftarten und mehr als 4 Farben an einer betrieblichen Einheit. Bei 4 Farben muss schwarz oder weiß enthalten sein. Werbeanlagen, Automaten und Schaukästen sollen sich hinsichtlich Form, Größe, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Gliederung dem Erscheinungsbild der Gebäude, mit denen sie verbunden sind, sowie dem Erscheinungsbild ihrer Umgebung anpassen und unterordnen. Sie sollen deren geschichtlich entstandene, künstlerische und städtebauliche Eigenart nicht stören. Werbeanlagen sollen insbesondere Gesimse, Erker, Tore, Pfeiler u.ä. nicht in ihrer Wirkung beeinträchtigen. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Positiv sind: • Werbeanlagen aus reliefierten Einzelbuchstaben, nicht aber Werbebänder. • Angestrahlte Werbeanlagen, nicht aber selbstleuchtende (Neon-) Kästen. • Künstlerisch / handwerklich gefertigte individuelle Werbeanlagen, nicht aber Industrieware und überregionale Embleme / Symbole. Seite 18 Gestaltungssatzung für den Stadtkern D e) Sichtbehindernde Schaufensterbeklebungen über ¼ der Schaufensterfläche, ab einer Dauer von 3 Monaten. Schaufensterbeklebung C b a Schaufensterbeklebungen axb ≤ CxD/4 Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Schaufensterbeklebungen sollten ohne Hintergrundfarbe die Durchsicht möglichst wenig beeinträchtigen Seite 19 Gestaltungssatzung für den Stadtkern § 6 (3) Werbeanlagen mit mehr als 0,5 m² geschlossener Fläche müssen parallel zum Verlauf der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden. a Werbeanlage b ≤ 0,75 m § 6 (4) Die Höhe von Werbeanlagen und Schriften darf 0,75 m nicht überschreiten. § 6 (5) Markisen in grellen Farben oder Materialien sind unzulässig, soweit sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. Werbeanlage parallel zum Verlauf der öffentliche Verkehrsfläche (siehe § 6 (2) a). a x b ≤ 2 m² c ≥ 0,25m Werbeanlage Bei senkrecht untereinander gesetzten Schriftzeichen im Erdgeschoss (ausgenommen Stechschilder) ist abweichend eine Höhe bis 1,5 m zulässig, wenn die Breite von 0,5 m nicht überschritten wird und zu Gebäudeecken, Fenster- oder Türöffnungen sowie sonstigen Zier- und Gliederungselementen ein Abstand von mindestens 0,25 m eingehalten wird. e ≤ 1,5 m b ≤ 0,75 m Werbeanlage d § 6 (6) Ausnahmen: Bei temporärer Großflächenwerbung gelten die Beschränkungen gem. § 6 (2) a), d) und e) sowie gem. § 6 (3) und (4) nicht. ≤ 0,5 m Senkrecht untereinander gesetzte Schriftzeichen Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Stechschild b x c ≤ 0,5 m² Seite 20 Gestaltungssatzung für den Stadtkern positiv negativ Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 21 Gestaltungssatzung für den Stadtkern §7 §8 Kenntnisgabepflicht § 7 (1) Folgende Vorhaben bedürfen abweichend von §§ 49, 50 LBO i.V.m. dem zu § 50 Abs. 1 ergangenen Anhang der Kenntnisgabe, sofern sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sind: § 7 (2) Die Verfahrenspflicht nach §§ 49, 50 LBO und nach § 51 LBO sowie die Genehmigungspflicht nach dem Denkmalschutzgesetz bleiben von Absatz 1 unberührt. a) Alle Veränderungen der äußeren Gestaltung von baulichen Anlagen einschließlich Farbgebung mit Ausnahme von bloßen Instandsetzungsund Unterhaltungsarbeiten. § 7 (3) Die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung, nach denen die Baurechtsbehörde bei der Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen besondere Nachweise und Planunterlagen verlangen kann z. B. b) Stützmauern und Einfriedungen. a) Darstellung der Nachbargebäude c) Werbeanlagen mit mehr als 0,5 m² Größe. b) Farbskizze (unter Einbeziehung der Nachbargebäude) d) Energiegewinnungsanlagen. c) Darstellung von Details e) Einbau von Markisen. d) Bilder und Modelle Befreiungen und Ausnahmen Von den Bestimmungen dieser Satzung können Ausnahmen zulassen werden, wenn sie mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind und ihre Zulassung das historische Stadt- oder Straßenbild nicht beeinträchtigt (§ 56 Abs. 3 LBO). bleiben unberührt. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 22 Gestaltungssatzung für den Stadtkern §9 Ordnungswidrig keiten Ordnungswidrig im Sinne von § 75 Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis 50.000 € geahndet werden. § 10 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft. Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Denkmalschutzgesetz, sind mit dieser Vorschrift zu beachten. Verfahrensvermerke Als Satzung vom Gemeinderat beschlossen am 22.10.2008 Genehmigung gemäß § 74 Abs. 6 LBO vom RP Stuttgart mit Erlass vom 13.07.2009 Beitrittsbeschluss vom Gemeinderat am __.__.____ Bekanntgemacht und in Kraft getreten am __.__.____ Vaihingen an der Enz, den __.__.____ Bürgermeisteramt i.V. Nestle (Bürgermeister) Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 23 BEGRÜNDUNG ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DEN STADTKERN STADT VAIHINGEN AN DER ENZ 2. ÄNDERUNG Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern 1. Vorwort Der Gemeinderat der Stadt Vaihingen an der Enz hat am 13.01.1982 die „Gestaltungssatzung für den Stadtkern“ von Vaihingen beschlossen (Genehmigungserlass Regierungspräsidium Stuttgart: 19.01.1983; in Kraft getreten: 04.02.1983). Mit der 1. Änderung der Gestaltungssatzung wurde der Geltungsbereich erweitert (Gemeinderatsbeschluss: 06.09.1998; Genehmigungserlass 23.02.1990; in Kraft getreten: 09.03.1990). Regierungspräsidium Stuttgart: Der 2. Änderung der Gestaltungssatzung sind wieder intensive Diskussionen in den Fraktionen, der Verwaltung, dem Gemeinderat und in der Bevölkerung vorausgegangen. Das Ziel der Satzung ist dabei das Gleiche geblieben, nämlich die Sicherung und Erhaltung des in Jahrhunderten gewachsenen Stadtbildes für seine Bürger und alle Besucher der Stadt. Befürchtungen um die Wohnattraktivität in der Altstadt gaben den Anlass für das Verfahren. Ein weiteres Anliegen war die Stärkung von modern und wirtschaftlich sich präsentierenden Gewerbetreibenden. Mit dieser 2. Änderung werden die seitherigen Regelungen nicht über den Haufen geworfen. Sie werden aber nach jetzt über 25 Jahren „punktuell“ fortgeschrieben und ergänzt. Der Geltungsbereich der Satzung ist gestrafft. Periphere Bereiche der Altstadt sind herausgenommen. Mit unterstützenden Skizzen, Fotos und erläuternden Texten ist der Satzungstext jetzt verständlicher. Die Begründung von 1982 besitzt damit weiterhin grundsätzliche Gültigkeit. Diese Begründung wird im Anschluss wiedergegeben. 2. Wesentliche Änderungen der Gestaltungssatzung mit der 2. Änderung 2.1 Geltungsbereich • Periphere Bereiche wurden aus dem Geltungsbereich herausgenommen. Dies sind die Flächen südlich vom Mühlkanal (Köpfwiesen) und östlich der Gerberstraße und Frankstraße. Die Satzung und damit die Vorgaben für den Bürger werden damit weiter auf den Kernbereich der historischen Altstadt beschränkt. 2.2 Allgemeine Anforderungen an die Altstadt • Keine Änderungen. 2.2 Gebäudeproportionen und Fassadengliederungen • Doppelfenster sind in die Definition zulässiger Fenster aufgenommen (Addition von 2 Einzelfenstern). • Rollläden und Außenjalousien sind nur noch unzulässig, soweit von öffentlicher Fläche einsehbar. • Vordächer entlang der öffentlichen Verkehrsfläche sind jetzt bis 0,5 m Tiefe zulässig. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 2 Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern 2.3 Erhaltung der Dachlandschaft • Die Abstands- und Größenvorgaben für Gauben (Gaubenhöhe, Giebelabstand) wurden großzügiger gefasst. Ein Mindestabstand zwischen zwei Gauben wurde neu aufgenommen. Die Zulässigkeit von Doppelfenstergauben wurde definiert. • Die Zulässigkeit von Dachflächenfenstern wurde großzügiger und exakter definiert. 2.4 Baustoffe und Farbgebung • Überarbeitung der Farbkartei mit jetzt mehr helleren Farben. 2.5 Werbeanlagen, Automaten und Markisen • Ausnahmedefinition von temporär zulässiger Großflächenwerbung. • Anhebung der zulässigen Größe und Farbigkeit bei Werbeanlagen. • Aufnahme von vertikal ausgerichteter Werbung (senkrecht untereinander gesetzte Schriften) in die Satzung. 2.6 Genehmigungspflicht / Befreiungen und Ausnahmen / Bestandteile der Satzung / Ordnungswidrigkeiten / Inkrafttreten / Verfahrensvermerke • Anhebung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen auf 0,5 m². • Anpassung an geänderte Rechtslagen und Neufassung der Satzung. 3. Begründung zur Gestaltungssatzung von 1982 Sinn und Zweck der Stadtbildgestaltung und der Stadtbildpflege Eine Stadt muss, will sie mehr sein als eine zufällige Ansammlung von Häusern, darauf bedacht sein, ein charakteristisches Erscheinungsbild zu gestalten, das ihr in den Augen ihrer Bürger, aber auch der Besucher, einen unverwechselbaren Ausdruck verleiht, der es angenehm macht, hier zu wohnen, zu arbeiten oder einzukaufen. Bauleitpläne haben nach § 1 Abs. 6 BBauG auch der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu dienen (heute Baugesetzbuch - § 1 Abs. 6 BauGB). Und in § 16 Abs. 2 der Landesbauordnung (heute § 11 Abs. 1)wird bestimmt, dass bauliche Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung beeinträchtigen dürfen, und dass auf Baudenkmale und auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung Rücksicht zu nehmen ist. Die historische und künstlerische Bedeutung des Stadtbildes Im Fall des Stadtkerns von Vaihingen ist die Aufgabe gestellt, ein in Jahrhunderten gewachsenes Stadtbild von historischer und künstlerischer Bedeutung zu erhalten und zu pflegen. Über die stadt- und baugeschichtliche Entwicklung gibt der städtebauliche Rahmenplan „Erhaltende Stadtkernerneuerung Vaihingen an der Enz“ von 1974 Auskunft. Darüber hinaus liegt eine stadtgestalterische Analyse zur Maßstäblichkeit der Gebäude (Gebäudebreite, -höhe, Dachneigung, Dachform) vor. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 3 Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern In diesem Stadtbild, das sich einprägsam darstellt, verkörpert sich die Geschichte der Stadt und ihrer Bürgerschaft; es ist zum Wahrzeichen der Stadt geworden. Es hat damit auch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für die heutige Stadt. Gefahr durch Einzelmaßnahmen Die Gefahr besteht, dass dieses wertvolle Stadtbild durch viele unbedachte Einzelmaßnahmen bei den erforderlichen Verbesserungen, Erneuerungen, Umund Ausbauten der Gebäude gestört und dadurch im Laufe der Jahre zerstört wird. Deshalb ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu notwendig, die vorhandenen architektonischen und städtebaulichen Werte zu erkennen und durch eine Ortsbausatzung zu schützen. Auch ist z. B. der angebliche bauphysikalische Sinn von Verkleidungen nicht immer gegeben, er kann sogar ins Gegenteil verkehren, wenn hinter Abdeckungen, Fäulnis und Schädlinge unbemerkt wirken. Das Bild der Altstadt wird geprägt durch mehrere Faktoren unterschiedlicher Art und Wertigkeit, die aber erst im Zusammenwirken die wertvolle städtebauliche Struktur ergeben. 1. Städtebauliche Komposition Die Art, wie die einzelnen Häuser nebeneinander oder einander gegenüberstehen –ob in einer Flucht, gestaffelt- vor- oder zurückspringend– bildet den Charakter des Straßenraums mit seinen Verengungen oder Erweiterung durch die häufig der Blick auf einen besonderen Punkt gelenkt wird. Veränderungen in der Straßenflucht, vor allem Verbreiterungen oder Begradigungen, können lebendige und abwechslungsreiche Raumfolge erheblich stören. 2. Baudenkmäler Ersatzbauten haben sich in Maßstab, Proportion, Material und in der Ausbildung von Details in den durch die Satzung definierten altstadtgemäßen Rahmen einzufügen. 3. Das Haus als Element des Stadtbildes Das wichtigste Element dieser Struktur ist das einzelne Haus mit folgenden typischen Werten: Höhe: 2 – 3 Vollgeschosse Dach: Satteldächer (oft mit Krüppelwalm) über 45° Dachneigung Ziegeldeckung Biberschwanz Fassaden: Einzelfenster stehendes Rechteck und Fensterbänder aus Einzelfenstern mit Klappläden Oberfläche: Putz, farbig gestrichen oder Fachwerk. Wesentliche Abweichungen von diesen noch heute überwiegend vorhandenen Werten, auch bei einem einzelnen Haus, würden das Stadtbild stark verändern und seinen Charakter negativ beeinflussen, weshalb die Satzung Festsetzungen zur Erhaltung dieser wichtigen Strukturmerkmale enthält. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 4 Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern 4. Fassadenproportionen Der Ausdruck des einzelnen Hauses wird aber auch durch die Proportionen seiner Fassade bestimmt. Die alten Fachwerkhäuser (verputzt oder unverputzt) haben durchweg Fensterreihen, gebildet durch Einzelfenster die durch Fensterläden miteinander verbunden werden. Dadurch entsteht eine horizontale Struktur der Fassaden, oft noch durch geschossweise Vorsprünge unterstrichen. Werden, wie das bereits gemacht wurde, bei Renovierungen die Fensterläden einfach weggelassen oder durch Jalousien ersetzt, so verliert die Fassade, in der die Fenster dann zu klein erscheinen und verloren wirken, ihren Charakter, sie wirkt langweilig oder nackt. Deshalb wird in § 3 Ziffer 6 die Beibehaltung der Fensterläden vorgeschrieben, falls nicht eine ganz neue, in sich dann wieder harmonisch proportionierte Fassade geschaffen wird. 5. Schaufenster und Werbeanlagen Für die Erdgeschosszone sind Ausnahmen zulässig in Verbindung mit Schaufenstern, die nach § 3 Ziffer 4 nur im Erdgeschoss eingebaut werden dürfen. Auch Werbeanlagen sind nach § 6 Ziffer 1 nur auf die Erdeschosszone und ausnahmsweise bis auf die Brüstungshöhe des 1. OG zu beschränken. Damit wird gewährleistet, dass das Erdgeschoss als Kontaktzone zwischen Kunden und Läden den wirtschaftlichen und gewerblichen Erfordernissen entsprechend gestaltet werden kann. Allerdings müssen auch Schaufenster auf die Proportion des Gebäudes Rücksicht nehmen und für die Werbeanlagen gibt es gewisse Höchstgrenzen. Man sollte auch nicht die Werbewirksamkeit einer gut gestalteten Fassade (auch einer alten) und eines historischen Stadtbildes übersehen. 6. Die Farbigkeit des Stadtbildes Besonders empfindlich, weil auch leicht zu ändern, ist die Farbigkeit des Stadtbildes. Die Satzung bestimmt in § 5 Ziffer 3, dass die Dächer mit nicht engobierten Tonziegeln, vorzugsweise mit aufgerauten, naturroten Biberschwanzziegeln, zu decken sind, da der naturrote Ziegelton der großen Dachfläche sehr wichtig für die Farbigkeit des Stadtbildes ist. Ebenso wichtig ist, dass die Vielfalt der Farben, in denen die Fassaden der Häuser gestrichen sind, erhalten bleibt. Besonders gefährlich für das farbige Stadtbild ist weiß, da diese extreme Helligkeit die Gebäude aus dem städtebaulichen Zusammenhang löst. Grundlage der Farbgebung ist deshalb eine Farbkartei (§ 5 Ziffer 5). Das Gleiche gilt für Oberflächenbehandlungen und Fassadenverkleidungen die nicht der Eigenart der Altstadt entsprechen. Bei polierten oder glänzenden Oberflächen(§ 5 Ziffer 1) ist vor allem an Metall (Aluminium, Emaille), Glas als Fassadenverkleidung, Kunststoffe, geschliffenen Stein oder glasierte Keramik gedacht. Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 5 Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern Zusammenfassung Diese Satzung soll zu einer behutsamen baulichen Entwicklung und Sanierung des Stadtkerns beitragen. Sie zeigt die vorhandenen städtebaulichen und architektonischen Zusammenhänge auf, um bei der Sanierung nicht unbedacht und unbeabsichtigt unersetzbare Werte zu opfern, die in ihrer Bedeutung für die Stadt und ihre Bürger vielleicht erst in späteren Jahren richtig erkannt und verstanden werden. Die Festsetzungen dieser Satzung sind aus dem Rahmenplan für die Sanierung des Stadtkerns entwickelt. 4. Überlagerung des Geltungsbereichs der örtlichen Bauvorschriften / geänderten Gestaltungssatzung mit rechtskräftigen Bebauungsplänen Folgende Bebauungsplangebiete liegen im Geltungsbereich dieser örtlichen Bauvorschriften / geänderten Gestaltungssatzung: • • Bebauungsplan „Marktgasse“ Bebauungsplan „An der Turmstraße“ Vorgenannte Bebauungspläne behalten ihre Gültigkeit. Diese örtlichen Bauvorschriften / geänderte Gestaltungssatzung soll auch für die Geltungsbereiche dieser Bebauungspläne gelten. Die Bebauungspläne sind in den örtlichen Bauvorschriften entsprechend anzupassen. Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung Vaihingen an der Enz 10.01.2008 Stadt Vaihingen an der Enz 2. Änderung, 2008 Seite 6