Stadt Vaihingen an der Enz - Sanierungsvorhaben Grabenstrasse 16

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GESTALTUNGSSATZUNG
FÜR DEN
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung
STADTKERN
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung
Örtliche Bauvorschriften über Gestaltung
Aufgestellt:
Vaihingen an der Enz, den 10.01.2008 / 22.10.2008 / 30.09.2009
Stadtplanungsamt
Aufbau der Gestaltungssatzung
Die Gestaltungssatzung hat einen zweistufigen Aufbau.
Die linke Spalte enthält die verbindlichen
Innhalte der Gestaltungssatzung bzw. der
örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung,
den eigentlichen Satzungstext.
Die Rechte Spalte enthält neben dem verkleinerten Geltungsbereichsplan (§ 1)
ergänzende / erläuternde Texte sowie positive wie negative Beispielskizzen und
Beispielfotos.
Die dreispaltigen Seiten § 22 und 23 enthalten ausschließlich verbindliche Inhalte.
Erläuterungen
= gleich < kleiner
> größer
positive Gestaltung
≤ kleiner gleich
≥ größer gleich
positive, aber nicht unbeding ortstypische
Gestaltung, Ausnahmefälle
negative / unzulässige Gestaltung
Hinweis zum Denkmalschutz
Alle Maßnahmen an Gebäuden und baulichen Anlagen, die Kulturdenkmale oder im Umgebungsschutz von Kulturdenkmalen von
besonderer Bedeutung sind, sind nach dem Denkmalschutzgesetz Baden-Württemberg zu beurteilen. Hierfür ist eine rechtzeitige
Kontaktaufnahme mit der Unteren Denkmalschutzbehörde zwingend.
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
Vorwort
Der Gemeinderat der Stadt Vaihingen an der Enz hat am 13.01.1982 die „Gestaltungssatzung für den Stadtkern“ von Vaihingen beschlossen (Genehmigungserlass Regierungspräsidium Stuttgart: 19.01.1983; in Kraft getreten: 04.02.1983).
Mit der 1. Änderung der Gestaltungssatzung wurde der Geltungsbereich erweitert
(Gemeinderatsbeschluss: 06.09.1998; Genehmigungserlass
23.02.1990; in Kraft getreten: 09.03.1990).
Regierungspräsidium
Stuttgart:
Der 2. Änderung der Gestaltungssatzung sind wieder intensive Diskussionen in den
Fraktionen, der Verwaltung, dem Gemeinderat und in der Bevölkerung vorausgegangen. Das Ziel der Satzung ist dabei das Gleiche geblieben, nämlich die Sicherung und Erhaltung des in Jahrhunderten gewachsenen Stadtbildes für seine Bürger und alle Besucher der Stadt. Befürchtungen um die Wohnattraktivität in der Altstadt gaben den Anlass für das Verfahren. Ein weiteres Anliegen war die Stärkung
von modern und wirtschaftlich sich präsentierenden Gewerbetreibenden.
Mit dieser 2. Änderung werden die seitherigen Regelungen nicht über den Haufen
geworfen. Sie werden aber nach jetzt über 25 Jahren „punktuell“ fortgeschrieben
und ergänzt. Der Geltungsbereich der Satzung ist gestrafft. Periphere Bereiche der
Altstadt sind herausgenommen. Mit unterstützenden Skizzen, Fotos und erläuternden Texten ist der Satzungstext jetzt verständlicher.
Die historische Kernstadt von Vaihingen ist eines der wichtigsten Potenziale, mit
dem sich die Bevölkerung und der Einzelhandel identifizieren und noch wichtiger,
mit dem sich Vaihingen von vielen Allerweltsinnenstädten im Lande selbstbewusst
abheben kann. Es wäre schön, wenn sich dieser Gedanke weiter verfestigt. Der
einzelne „Bauherr“ muss dafür manchmal persönliche Interessen zurück stellen.
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Seite 3
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
Inhalt
Paragraph
Seite
§1
Geltungsbereich ............................................................... 5
§2
Allgemeine Anforderungen an die Altstadt ....................... 6
§3
Gebäudeproportionen und Fassadengliederung .............. 7
§4
Erhaltung der Dachlandschaft ........................................ 12
§5
Baustoffe und Farbgebung ............................................. 15
§6
Werbeanlagen, Automaten und Markisen ...................... 17
§7
Kenntnisgabepflicht ........................................................ 22
§8
Befreiungen und Ausnahmen ......................................... 22
§9
Ordnungswidrigkeiten..................................................... 23
§ 10
Inkrafttreten .................................................................... 23
Verfahrensvermerke ....................................................... 23
Anlagen:.......... Farbkartei (33 Farbmuster), Lageplan (M. 1 : 2000)
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Seite 4
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§1
Geltungsbereich
Diese Satzung findet Anwendung für
das Gebiet zwischen Grabenstraße,
Franckstraße, Gerberstraße, Enzgasse,
Mühlkanal, Schlossberg und Burggasse, sowie für den nördlichen Teil der
Grabenstraße.
Maßgebend ist der Lageplan des Stadtplanungsamtes Vaihingen an der Enz
vom 10.01.2008, welcher Bestandteil
der Satzung ist.
Lageplan ohne Maßstab
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Seite 5
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§2
Allgemeine Anforderungen an die Altstadt
Bauliche Anlagen sind so zu errichten
oder zu ändern, dass das in Jahrhunderten gewachsene Stadtbild von historischer und künstlerischer Bedeutung erhalten und gesichert wird. Dies
geschieht insbesondere durch
a) die Erhaltung der Knicke, Vor- und
Rücksprünge der einzelnen Hausfronten;
Unterschiedliche Gebäudehöhen (Trauf- und Firsthöhen), Gebäudebreiten,
Dachformen und Dachneigungen am südlichen Marktplatz.
b) die Erhaltung der vorhandenen Gebäudehöhen und –breiten, Dachformen
und Dachneigungen;
Knicke
c) die Erhaltung der Gliederung der
Fassaden sowie durch die Farbgebung
und die Wahl der Werkstoffe.
Vor – und Rücksprünge (hier horizontale)
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2. Änderung, 2008
Erhaltung der Fassadengliederung
Seite 6
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§3
Gebäudeproportionen
und Fassadengliederungen
Die bestehenden Proportionen und
Gliederungen der Fassaden sind aufzunehmen.
Die Proportionen eines Gebäudes werden insbesondere bestimmt durch die Geschossigkeit
(Geschossvorsprünge) in Verbindung mit der Trauf- und Firsthöhe, die Gebäudebreiten sowie die
Dachneigung.
Hauptgliederungselemente einer Fassade sind die Fenster und Türen. Maßgeblich ist auch das
Verhältnis von Wandfläche zu Wandöffnung und deren Proportionen. Im historischen Stadtbild sind
die Mauerflächen der Außenwände stets größer als die Fensterflächen.
Giebelständig
VORHER
NACHHER
Fassadengliederung
NACHHER
Gebäudeproportionen
NACHHER
Gebäudeproportionen
Fenster sind die Augen der
Häuser. Nur die sorgfältige
Einfügung der Fenster in die
Wandfläche führt zu ansprechenden Proportionen im
„Gesicht“ des Hauses.
Traufständig
Die Beschränkung auf
möglichst wenige Formate
gibt der Fassade die nötige
Ruhe und Ausgewogenheit.
VORHER
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2. Änderung, 2008
NACHHER
Seite 7
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§ 3 (1) Wenn mehrere zusammengebaute Gebäude zu einem Gebäude zusammengefasst werden, sind die Fassaden
entsprechend der bisherigen Häuserbreite zu gliedern.
Wenn bestehende, durch Bauwich getrennte Gebäude baulich verbunden, zu
einem Gebäude zusammengefasst oder
durch einen Neubau ersetzt werden,
sind die bisherigen Hausbreiten in der
Weise zu erhalten oder wieder herzustellen, dass anstelle des ehemaligen
Bauwichs ein 0,6 bis 0,8 m breiter
Rücksprung von 0,3 bis 0,5 m Tiefe
auszuführen ist.
Werden zusammengebaute Gebäude zusammengefasst oder durch Bauwich getrennte Gebäude
baulich verbunden ...
VORHER
3 Häuser, giebelständig, mit Satteldach und Bauwichs (auch Traufgassen oder Brandgassen genannt)
NACHHER
Ursprüngliche Hausbreiten und Bauwichs sind verschwunden. Geänderte Firstrichtung (ggf. Dachform)
Die bisherigen Dachformen sind zu erhalten.
NACHHER
Ein Gebäude mit durchgehendem Grundriss ist möglich.
Rücksprünge entsprechend der historischen Hausbreiten
müssen in der Fassade aufgenommen werden. Dachform
sowie Firstrichtung müssen übernommen werden.
§ 3 (2) Die bestehende Firstrichtung ist
beizubehalten.
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2. Änderung, 2008
Seite 8
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§ 3 (3) Bei Um- und Neubauten müssen
sich die Traufhöhen in den Rahmen der
in der näheren Umgebung vorhandenen Traufhöhen einfügen.
Die Traufhöhen nebeneinanderliegender Gebäude müssen eine Differenz
von mindestens 30 cm aufweisen.
Der Neubau fügt sich mit der deutlich zu hohen
Traufhöhe in die Umgebungsbebauung nicht ein.
Die Trauhöhen nebeneinanderliegender
Gebäude müssen ≥ 0,3 m (bei Neubauten /
Traufhöhenänderungen) auseinander liegen.
§ 3 (4) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie sind als stehende
Rechtecke jeweils mit einem Sockel
von im Mittel mindestens 0,40 m Höhe
auszubilden, gemessen am Hausgrund.
Zwischen den Schaufenstern müssen
Pfeiler- oder Wandscheiben verbleiben,
die in der Regel insgesamt mindestens
¼ der Gebäudebreite betragen. Insbesondere muss das statische System,
wie es sich aus der historischen Konstruktion ergibt, aufgenommen werden.
(a+b)/2 ≥ 0,40 m
c>d
E1
E3
E2
a
b
E4
b
a
c
E1+E2+E3+E4 ≥ G/4
d
G
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2. Änderung, 2008
Seite 9
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§ 3 (5) Fenster- und Türformate sind
beizubehalten. Ihre Teilung ist beizubehalten. Als Fensterformat ist, auch
bei Neubauten, ein stehendes Rechteck
zu verwenden mit einer max. Breite von
1,00 m, der Abstand untereinander
muss mindestens die halbe Fensterbreite betragen. Dasselbe gilt für Fenstertüren.
a
≥ b/2
b
≤ 1m
Die Addition von 2 Einzelfenstern nach
§ 3 (5) Satz 3 – Doppelfenster – ist untergeordnet in der Fassade zulässig,
sofern das statische System, wie es
sich aus der historischen Konstruktion
ergibt, aufgenommen wird.
a>b
Doppelfenster:
2 stehend rechteckige
Fenster
(Klappläden fehlen noch)
Historisches Fenster
mit Sprossenteilung
Sandsteingewandt
(Rahmen) und
Klappläden
Historisches Fenster
wie oben: Reduzierte
Sprossenteilung, dennoch gegliedert
§ 3 (6) Klappläden sind zu erhalten.
Aufgesetzte Rollläden und Außenjalousien sind unzulässig soweit von der öffentlichen Verkehrsfläche einsehbar.
§ 3 (7) Vorhandene Fensterteilungen
(Sprossen) sind beizubehalten. Bei
Neubauten können Klappläden und
Fensterteilungen
verlangt
werden,
wenn dies nach dem die nähere Umgebung prägende Straßenbild geboten ist.
Fenstergliederung
Fenstergliederung
Fenstergliederung
Rahmen
Rahmen
Rahmen
Klappladen
Rollladen/-kasten
Rollladen/-kästen
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2. Änderung, 2008
Seite 10
Balkon
zulässig
Balkon
zulässig
§ 3 (8) Vordächer sind entlang der öffentlichen Verkehrsfläche nur bis 0,5 m
Tiefe und auf eigenem Grundstück zulässig.
Loggia
zulässig
Vordach zulässig
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§ 3 (9) Balkone und Loggien sind entlang der öffentlichen Verkehrsfläche
nicht zulässig.
Loggia
unzulässig
Vordach ≤ 0,5 m
tiefe zulässig
(soweit auf eigenem
Grundstück)
Balkon unzulässig
≤ 0,5 m
Öffentliche Verkehrsfläche
(z.B. Straße / Fußweg / Fußgängerzone)
Kragplatten sowie Kragplattenbalkone sind zu
vermeiden. Die tragende
Konstruktion der Balkone
sollte sichtbar sein. Balkone sollten hinsichtlich
Anordnung, Form, Maßstab, Konstruktion und
Material auf das Gebäude abgestimmt sein.
Kragplatte
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2. Änderung, 2008
Seite 11
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§4
Erhaltung der
Dachlandschaft
§ 4 (1) Dächer sind als symmetrische
Satteldächer mit einer Neigung von 48
– 60 Grad auszuführen.
symmetrisches Dach
a = b = 48° – 60°
Satteldach
Krüppelwalmdach
Walmdach
§ 4 (2) Krüppelwalm und Walmdächer
können zugelassen oder bei Ersatz eines Gebäudes mit Krüppelwalm oder
Walmdach vorgeschrieben werden.
zu flache
Dachneigung
asymmetrisches
Dach
asymmetrisches
Dach (a = b)
zu steile
Dachneigung
zu flache
Dachneigung
(optisches
Flachdach)
zu flache
Dachneigung
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Der Flachdacheindruck wird zusätzlich
durch die Fassadengestaltung unterstrichen.
Seite 12
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§ 4 (3) Mehrere Dachgauben dürfen zusammen die halbe Länge der jeweiligen
Dachfläche nicht überschreiten. Doppelfenstergauben nach § 4 (6) sind nur
im ersten Dachgeschoss zulässig und
dürfen zusammen ¼ der Länge der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten.
≥1,2m
b
a
Traufe
§ 4 (5) Dachgauben dürfen nicht unmittelbar an der Traufe (Schnittpunkt Außenwand mit Dach) beginnen.
C
Giebelgesims
§ 4 (4) Dachgauben müssen einen Abstand von mindestens 1,20 m von den
Giebelgesimsen einhalten. Zwischen
zwei Dachgauben ist ein Abstand zwischen den Außenwänden von mindestens 1,20 m einzuhalten.
≥1,2m
§ 4 (3) Satz 1
§ 4 (3) Satz 2
a + b ≤ C/2
b ≤ C/4
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2. Änderung, 2008
§ 4 (5)
Dachgauben dürfen nicht
unmittelbar an der Traufe
beginnen.
Seite 13
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§ 4 (6) Dachgauben sind als Einzelgauben mit einer maximalen senkrechten
Höhe von 1,60 m (gemessen von Oberkante-Sparren Hauptdach bis Sparren
Dachgaube) und einer Breite auszubilden, die geringer als diese Höhe ist. Bei
einer Gaube mit einem Doppelfenster
im ersten Dachgeschoss ist abweichend eine Gaubenbreite bis zu 1,80 m
zulässig.
Doppelfenstergaube
2 Einzelgauben
als überdachter Freisitz
§ 4 (8) Liegende Dachfenster sind nur
bis zu einer Größe von 1,0 qm (Blendrahmen-Außenmaß) zulässig, wenn sie
von der öffentlichen Verkehrsfläche
aus einsehbar sind. Dabei dürfen die
Fensterflächen 1/10 der jeweiligen
Dachfläche nicht überschreiten.
Y
≤1,6
§ 4 (7) Andere Dachaufbauten und
Dacheinschnitte können zugelassen
werden, wenn sie von der öffentlichen
Verkehrsfläche nicht einsehbar sind.
≤1,6
Doppelfenstergaube
Y
Y
X
X
X
X
≤1,80
X<Y
X<Y
Schnitt durch ein
Dachfenster
Blendrahmen-Außenmaß
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2. Änderung, 2008
Seite 14
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§5
Baustoffe und
Farbgebung
Kleider machen Leute
Die Häuser in unserer Altstadt sind meist Fachwerkhäuser mit
verputzten Ausfachungen oder die Fachwerk- wie Steinhäuser
sind verputzt. Der richtige Putz ist in aller Regel der glatte, von
Hand aufgezogene Putz, der ruhig die leichten Unregelmäßigkeiten der Handarbeit aufzeigt. Genauso schlimm wie ein leblos
glatt aufgetragener Putz sind übertriebene „Werkspuren“ oder
Strukturputze (Schmutzfänger).
§ 5 (1) Strukturputze (Rillen, Kringeln, Blätter u.ä.) sowie Verkleidungen aus Schindeln, Platten oder vorgehängten Fassaden
sind unzulässig.
Verkleidungen der Fassade gehören nicht in unsere Altstadt,
mit Ausnahme vielleicht von Giebelverschalungen aus Holz an
geeigneter Stelle (ein Wetterschutz der im dörflichen Umland
häufiger vorkommt).
Verkleidungen mit polierten oder glänzenden Oberflächen sind unzulässig. Dies gilt
insbesondere für Glas, glasierte Keramik,
engobierte
Spaltklinker,
geschliffene
Werksteine oder Kunststeine, sowie für
Kunststoffe und Metalltafeln oder Platten.
Ausnahme: In der Schaufensterzone ist
eine Verkleidung aus Natur- oder Kunststeinen mit matter Oberflächenwirkung
zugelassen.
§5 (2) Sichtbares Fachwerk ist zu erhalten.
§5 (3) Für die Dachdeckung sind nicht engobierte Tonziegel zu verwenden. Vorzugsweise sollten aufgeraute, naturrote
Biberschwanzziegel verwendet werden.
Schieferplatten,
Asbestzementplatten,
Schindeln aller Art, Betondachpfannen,
Kunststofffolien, Dachpappen, Metallbleche oder ähnliche Materialien sind unzulässig.
Fassadenverkleidung
Werbeanlagen
Rollladenkästen
Wird eine Fassade neu verputz / verändert, sollten wenigstens
die gliedernden, belebenden Details, die Gesimse, die Fensterund Türeinfassungen erhalten werden. Denn diese Dinge machen ein Gebäude zu einer „Haus- Persönlichkeit“, individuell
und unverwechselbar.
Dachlandschaft
Die Dachlandschaft prägt unsere Altstadt in nicht zu unterschätzendem Umfang. Die Dachdeckung mit naturbelassenen roten Tonziegeln hat den
Vorteil, dass sie sich im Laufe der Jahre
farblich verändert. So ergibt sich ein
Biberschwanz
lebhaftes Farbenspiel. Diese Ziegelart
hat sich über Jahrhunderte bewährt.
Erste Wahl sollte immer der Biberschwanzziegel sein. Als erste Alternative kommt der Doppelmuldenfallzziegel
in Frage.
Ortgänge sollten mit Ortgangbrettern
(besser noch mit Zahnleisten) und nicht Doppelmuldenfalzziegel
mit Ortgangziegeln gestaltet werden.
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2. Änderung, 2008
Ortgangausbildung mit Zahnleiste
Seite 15
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§ 5 (4) Scheunen- bzw. Garagentore
sowie Haustüren sind in Holz auszuführen.
Mit Haustüren präsentieren sich die Bewohner.
Türen und Tore in der Altstadt sollten gegliedert sein. Glaselemente
können natürlich zur Gliederung beitragen. Der geschlossene Türanteil sollte immer überwiegen. Übermäßiger „Schnickschnack“ ist
zu vermeiden.
Die historische Haustür wurde
erhalten.
Eine neue
Tür steht in
zweiter Reihe.
§ 5 (5) Grundlage für die Farbgebung
ist die Farbkartei (vgl. Anlage).
Farbe belebt – Farbe erschlägt
Die Farbe in der Altstadt ist ein umstrittenes Thema nicht nur unter Fachleuten. Im Sinne der Denkmalpflege ist es am sichersten, beim Neuanstrich von Fassaden zuerst vom Befund auszugehen (finden statt erfinden). Dabei wird – am besten vom Fachmann – zuerst die bisherige
Farbschicht abgekratzt und festgestellt, ob darunter ältere Farbschichten
zum Vorschein kommen. Gibt es keinen brauchbaren Befund, empfehlen
sich ein Gestaltungsentwurf, der die Hauptfarbe für die Fassade und die
Farbtöne für kleinere Flächen wie Fenster- Klappläden, Putzfaschen,
Dachrinnen, Türen ggf. auch Werbeanlagen festlegt. Dabei müssen natürlich auch die Nachbarhäuser berücksichtigt werden.
Denn Einfügen ist in der Altstadt oberstes Gebot.
Dem Einfügen sollte insbesondere bei der Hauptfarbe besonderes Augenmerk geschenkt werden. Mit den Farbtönen für kleinere Flächen besteht die Möglichkeit, die „Gesichtszüge“ der Fassade positiv hervorzuheben. Hier können ggf. auch vorsichtig individuelle Akzente gesetzt
werden.
Ein helles Weiß in der Fläche passt, wie auch eine grelle oder bunte
Farbgebung, nicht in die historische Altstadt.
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2. Änderung, 2008
Seite 16
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§6
Werbeanlagen,
Automaten und
Markisen
§ 6 (1) Werbeanlagen sind nur an der
Stätte der Leistung zulässig. Sie sind
auf das Erdgeschoss und ausnahmsweise auf die Brüstungshöhe des 1. OG
zu beschränken. Die Straßen- und verkehrsrechtlichen Vorschriften bleiben
unberührt.
Keine Werbung
Keine Werbeanlagen zulässig
Keine Werbung
Werbung ausnahmsweise
Werbung
Werbeanlagen ausnahmsweise
Werbung
Bereich für Werbeanlagen
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2. Änderung, 2008
Seite 17
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§ 6 (2) Unzulässig sind:
a) Großflächenwerbung über 2 m².
b) Werbeanlagen mit wechselndem
oder bewegtem oder grellem Licht.
c) Automaten und Schaukästen, wenn
sie auf die Fassade aufgesetzt werden
und in den öffentlichen Verkehrsraum
hineinragen.
d) Mehr als 2 Schriftarten und mehr als
4 Farben an einer betrieblichen Einheit.
Bei 4 Farben muss schwarz oder weiß
enthalten sein.
Werbeanlagen, Automaten
und Schaukästen sollen
sich hinsichtlich Form,
Größe, Maßstab, Werkstoff,
Farbe und Gliederung dem
Erscheinungsbild der Gebäude, mit denen sie verbunden sind, sowie dem
Erscheinungsbild ihrer Umgebung anpassen und unterordnen. Sie sollen deren
geschichtlich entstandene,
künstlerische und städtebauliche Eigenart nicht stören. Werbeanlagen sollen
insbesondere Gesimse, Erker, Tore, Pfeiler u.ä. nicht
in ihrer Wirkung beeinträchtigen.
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Positiv sind:
• Werbeanlagen aus reliefierten Einzelbuchstaben, nicht aber Werbebänder.
• Angestrahlte Werbeanlagen, nicht aber selbstleuchtende (Neon-) Kästen.
• Künstlerisch / handwerklich gefertigte individuelle Werbeanlagen, nicht
aber Industrieware und
überregionale Embleme
/ Symbole.
Seite 18
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
D
e) Sichtbehindernde Schaufensterbeklebungen über ¼ der Schaufensterfläche, ab einer Dauer von 3 Monaten.
Schaufensterbeklebung
C
b
a
Schaufensterbeklebungen
axb ≤ CxD/4
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Schaufensterbeklebungen sollten ohne Hintergrundfarbe die
Durchsicht möglichst wenig beeinträchtigen
Seite 19
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§ 6 (3) Werbeanlagen mit mehr als 0,5
m² geschlossener Fläche müssen parallel zum Verlauf der öffentlichen Verkehrsfläche angeordnet werden.
a
Werbeanlage
b ≤ 0,75 m
§ 6 (4) Die Höhe von Werbeanlagen und
Schriften darf 0,75 m nicht überschreiten.
§ 6 (5) Markisen in grellen Farben oder
Materialien sind unzulässig, soweit sie
von der öffentlichen Verkehrsfläche
aus einsehbar sind.
Werbeanlage parallel zum Verlauf der öffentliche Verkehrsfläche (siehe § 6 (2) a).
a x b ≤ 2 m²
c
≥ 0,25m
Werbeanlage
Bei senkrecht untereinander gesetzten
Schriftzeichen im Erdgeschoss (ausgenommen Stechschilder) ist abweichend eine Höhe bis 1,5 m zulässig,
wenn die Breite von 0,5 m nicht überschritten wird und zu Gebäudeecken,
Fenster- oder Türöffnungen sowie
sonstigen Zier- und Gliederungselementen ein Abstand von mindestens
0,25 m eingehalten wird.
e
≤ 1,5 m
b
≤ 0,75 m
Werbeanlage
d
§ 6 (6) Ausnahmen: Bei temporärer
Großflächenwerbung gelten die Beschränkungen gem. § 6 (2) a), d) und e)
sowie gem. § 6 (3) und (4) nicht.
≤ 0,5 m
Senkrecht untereinander gesetzte
Schriftzeichen
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2. Änderung, 2008
Stechschild
b x c ≤ 0,5 m²
Seite 20
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
positiv
negativ
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Seite 21
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§7
§8
Kenntnisgabepflicht
§ 7 (1) Folgende Vorhaben bedürfen
abweichend von §§ 49, 50 LBO i.V.m.
dem zu § 50 Abs. 1 ergangenen Anhang der Kenntnisgabe, sofern sie von
der öffentlichen Verkehrsfläche aus
sichtbar sind:
§ 7 (2) Die Verfahrenspflicht nach
§§ 49, 50 LBO und nach § 51 LBO sowie die Genehmigungspflicht nach
dem Denkmalschutzgesetz bleiben
von Absatz 1 unberührt.
a) Alle Veränderungen der äußeren
Gestaltung von baulichen Anlagen
einschließlich Farbgebung mit Ausnahme von bloßen Instandsetzungsund Unterhaltungsarbeiten.
§ 7 (3) Die Vorschriften der Bauvorlagenverordnung, nach denen die Baurechtsbehörde bei der Errichtung oder
Änderung von baulichen Anlagen besondere Nachweise und Planunterlagen verlangen kann z. B.
b) Stützmauern und Einfriedungen.
a) Darstellung der Nachbargebäude
c) Werbeanlagen mit mehr als 0,5 m²
Größe.
b) Farbskizze (unter Einbeziehung der
Nachbargebäude)
d) Energiegewinnungsanlagen.
c) Darstellung von Details
e) Einbau von Markisen.
d) Bilder und Modelle
Befreiungen und
Ausnahmen
Von den Bestimmungen dieser Satzung
können Ausnahmen zulassen werden,
wenn sie mit den öffentlichen Belangen
vereinbar sind und ihre Zulassung das
historische Stadt- oder Straßenbild nicht
beeinträchtigt (§ 56 Abs. 3 LBO).
bleiben unberührt.
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Seite 22
Gestaltungssatzung für den Stadtkern
§9
Ordnungswidrig
keiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 75
Abs. 3 Nr. 2 LBO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Satzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit
kann mit einer Geldbuße bis 50.000 €
geahndet werden.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der
öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung in Kraft.
Andere Rechtsvorschriften, insbesondere das Denkmalschutzgesetz, sind
mit dieser Vorschrift zu beachten.
Verfahrensvermerke
Als Satzung vom Gemeinderat beschlossen am 22.10.2008
Genehmigung gemäß § 74 Abs. 6 LBO
vom RP Stuttgart mit Erlass vom
13.07.2009
Beitrittsbeschluss vom Gemeinderat am
__.__.____
Bekanntgemacht und in Kraft getreten
am __.__.____
Vaihingen an der Enz, den __.__.____
Bürgermeisteramt
i.V. Nestle
(Bürgermeister)
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Seite 23
BEGRÜNDUNG
ÖRTLICHE BAUVORSCHRIFTEN
GESTALTUNGSSATZUNG FÜR DEN STADTKERN
STADT VAIHINGEN AN DER ENZ
2. ÄNDERUNG
Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern
1.
Vorwort
Der Gemeinderat der Stadt Vaihingen an der Enz hat am 13.01.1982 die
„Gestaltungssatzung
für
den
Stadtkern“
von
Vaihingen
beschlossen
(Genehmigungserlass Regierungspräsidium Stuttgart: 19.01.1983; in Kraft getreten: 04.02.1983).
Mit der 1. Änderung der Gestaltungssatzung wurde der Geltungsbereich erweitert
(Gemeinderatsbeschluss: 06.09.1998; Genehmigungserlass
23.02.1990; in Kraft getreten: 09.03.1990).
Regierungspräsidium
Stuttgart:
Der 2. Änderung der Gestaltungssatzung sind wieder intensive Diskussionen in den
Fraktionen, der Verwaltung, dem Gemeinderat und in der Bevölkerung
vorausgegangen. Das Ziel der Satzung ist dabei das Gleiche geblieben, nämlich die
Sicherung und Erhaltung des in Jahrhunderten gewachsenen Stadtbildes für seine
Bürger und alle Besucher der Stadt. Befürchtungen um die Wohnattraktivität in der
Altstadt gaben den Anlass für das Verfahren. Ein weiteres Anliegen war die Stärkung
von modern und wirtschaftlich sich präsentierenden Gewerbetreibenden.
Mit dieser 2. Änderung werden die seitherigen Regelungen nicht über den Haufen
geworfen. Sie werden aber nach jetzt über 25 Jahren „punktuell“ fortgeschrieben und
ergänzt. Der Geltungsbereich der Satzung ist gestrafft. Periphere Bereiche der
Altstadt sind herausgenommen. Mit unterstützenden Skizzen, Fotos und
erläuternden Texten ist der Satzungstext jetzt verständlicher.
Die Begründung von 1982 besitzt damit weiterhin grundsätzliche Gültigkeit. Diese
Begründung wird im Anschluss wiedergegeben.
2.
Wesentliche Änderungen der Gestaltungssatzung mit der 2. Änderung
2.1 Geltungsbereich
• Periphere Bereiche wurden aus dem Geltungsbereich herausgenommen.
Dies sind die Flächen südlich vom Mühlkanal (Köpfwiesen) und östlich der
Gerberstraße und Frankstraße. Die Satzung und damit die Vorgaben für den
Bürger werden damit weiter auf den Kernbereich der historischen Altstadt
beschränkt.
2.2 Allgemeine Anforderungen an die Altstadt
• Keine Änderungen.
2.2 Gebäudeproportionen und Fassadengliederungen
• Doppelfenster sind in die Definition zulässiger Fenster aufgenommen
(Addition von 2 Einzelfenstern).
• Rollläden und Außenjalousien sind nur noch unzulässig, soweit von
öffentlicher Fläche einsehbar.
• Vordächer entlang der öffentlichen Verkehrsfläche sind jetzt bis 0,5 m Tiefe
zulässig.
Stadt Vaihingen an der Enz
2. Änderung, 2008
Seite 2
Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern
2.3 Erhaltung der Dachlandschaft
• Die Abstands- und Größenvorgaben für Gauben (Gaubenhöhe,
Giebelabstand) wurden großzügiger gefasst. Ein Mindestabstand zwischen
zwei Gauben wurde neu aufgenommen. Die Zulässigkeit von
Doppelfenstergauben wurde definiert.
• Die Zulässigkeit von Dachflächenfenstern wurde großzügiger und exakter
definiert.
2.4 Baustoffe und Farbgebung
• Überarbeitung der Farbkartei mit jetzt mehr helleren Farben.
2.5 Werbeanlagen, Automaten und Markisen
• Ausnahmedefinition von temporär zulässiger Großflächenwerbung.
• Anhebung der zulässigen Größe und Farbigkeit bei Werbeanlagen.
• Aufnahme von vertikal ausgerichteter Werbung (senkrecht untereinander
gesetzte Schriften) in die Satzung.
2.6 Genehmigungspflicht / Befreiungen und Ausnahmen / Bestandteile der
Satzung / Ordnungswidrigkeiten / Inkrafttreten / Verfahrensvermerke
• Anhebung der Genehmigungspflicht für Werbeanlagen auf 0,5 m².
• Anpassung an geänderte Rechtslagen und Neufassung der Satzung.
3.
Begründung zur Gestaltungssatzung von 1982
Sinn und Zweck der Stadtbildgestaltung und der Stadtbildpflege
Eine Stadt muss, will sie mehr sein als eine zufällige Ansammlung von
Häusern, darauf bedacht sein, ein charakteristisches Erscheinungsbild zu
gestalten, das ihr in den Augen ihrer Bürger, aber auch der Besucher, einen
unverwechselbaren Ausdruck verleiht, der es angenehm macht, hier zu
wohnen, zu arbeiten oder einzukaufen. Bauleitpläne haben nach § 1 Abs. 6
BBauG auch der Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu dienen
(heute Baugesetzbuch - § 1 Abs. 6 BauGB). Und in § 16 Abs. 2 der
Landesbauordnung (heute § 11 Abs. 1)wird bestimmt, dass bauliche
Anlagen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte Gestaltung beeinträchtigen dürfen, und dass auf Baudenkmale
und auf die erhaltenswerte Eigenart der Umgebung Rücksicht zu nehmen ist.
Die historische und künstlerische Bedeutung des Stadtbildes
Im Fall des Stadtkerns von Vaihingen ist die Aufgabe gestellt, ein in
Jahrhunderten gewachsenes Stadtbild von historischer und künstlerischer
Bedeutung zu erhalten und zu pflegen.
Über die stadt- und baugeschichtliche Entwicklung gibt der städtebauliche
Rahmenplan „Erhaltende Stadtkernerneuerung Vaihingen an der Enz“ von 1974
Auskunft. Darüber hinaus liegt eine stadtgestalterische Analyse zur
Maßstäblichkeit der Gebäude (Gebäudebreite, -höhe, Dachneigung, Dachform)
vor.
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Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern
In diesem Stadtbild, das sich einprägsam darstellt, verkörpert sich die
Geschichte der Stadt und ihrer Bürgerschaft; es ist zum Wahrzeichen der Stadt
geworden. Es hat damit auch eine nicht zu unterschätzende Bedeutung für die
heutige Stadt.
Gefahr durch Einzelmaßnahmen
Die Gefahr besteht, dass dieses wertvolle Stadtbild durch viele unbedachte
Einzelmaßnahmen bei den erforderlichen Verbesserungen, Erneuerungen, Umund Ausbauten der Gebäude gestört und dadurch im Laufe der Jahre zerstört
wird. Deshalb ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu notwendig, die
vorhandenen architektonischen und städtebaulichen Werte zu erkennen und
durch eine Ortsbausatzung zu schützen.
Auch ist z. B. der angebliche bauphysikalische Sinn von Verkleidungen nicht
immer gegeben, er kann sogar ins Gegenteil verkehren, wenn hinter
Abdeckungen, Fäulnis und Schädlinge unbemerkt wirken.
Das Bild der Altstadt wird geprägt durch mehrere Faktoren unterschiedlicher Art
und Wertigkeit, die aber erst im Zusammenwirken die wertvolle städtebauliche
Struktur ergeben.
1. Städtebauliche Komposition
Die Art, wie die einzelnen Häuser nebeneinander oder einander
gegenüberstehen –ob in einer Flucht, gestaffelt- vor- oder zurückspringend–
bildet den Charakter des Straßenraums mit seinen Verengungen oder
Erweiterung durch die häufig der Blick auf einen besonderen Punkt gelenkt
wird. Veränderungen in der Straßenflucht, vor allem Verbreiterungen oder
Begradigungen, können lebendige und abwechslungsreiche Raumfolge
erheblich stören.
2. Baudenkmäler
Ersatzbauten haben sich in Maßstab, Proportion, Material und in der
Ausbildung von Details in den durch die Satzung definierten altstadtgemäßen
Rahmen einzufügen.
3. Das Haus als Element des Stadtbildes
Das wichtigste Element dieser Struktur ist das einzelne Haus mit folgenden
typischen Werten:
Höhe:
2 – 3 Vollgeschosse
Dach:
Satteldächer (oft mit Krüppelwalm)
über 45° Dachneigung
Ziegeldeckung
Biberschwanz
Fassaden: Einzelfenster stehendes Rechteck und Fensterbänder aus
Einzelfenstern mit Klappläden
Oberfläche: Putz, farbig gestrichen oder Fachwerk.
Wesentliche Abweichungen von diesen noch heute überwiegend vorhandenen
Werten, auch bei einem einzelnen Haus, würden das Stadtbild stark verändern
und seinen Charakter negativ beeinflussen, weshalb die Satzung
Festsetzungen zur Erhaltung dieser wichtigen Strukturmerkmale enthält.
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Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern
4. Fassadenproportionen
Der Ausdruck des einzelnen Hauses wird aber auch durch die Proportionen
seiner Fassade bestimmt. Die alten Fachwerkhäuser (verputzt oder unverputzt)
haben durchweg Fensterreihen, gebildet durch Einzelfenster die durch
Fensterläden miteinander verbunden werden. Dadurch entsteht eine horizontale
Struktur der Fassaden, oft noch durch geschossweise Vorsprünge
unterstrichen.
Werden, wie das bereits gemacht wurde, bei Renovierungen die Fensterläden
einfach weggelassen oder durch Jalousien ersetzt, so verliert die Fassade, in
der die Fenster dann zu klein erscheinen und verloren wirken, ihren Charakter,
sie wirkt langweilig oder nackt. Deshalb wird in § 3 Ziffer 6 die Beibehaltung der
Fensterläden vorgeschrieben, falls nicht eine ganz neue, in sich dann wieder
harmonisch proportionierte Fassade geschaffen wird.
5. Schaufenster und Werbeanlagen
Für die Erdgeschosszone sind Ausnahmen zulässig in Verbindung mit
Schaufenstern, die nach § 3 Ziffer 4 nur im Erdgeschoss eingebaut werden
dürfen. Auch Werbeanlagen sind nach § 6 Ziffer 1 nur auf die Erdeschosszone
und ausnahmsweise bis auf die Brüstungshöhe des 1. OG zu beschränken.
Damit wird gewährleistet, dass das Erdgeschoss als Kontaktzone zwischen
Kunden und Läden den wirtschaftlichen und gewerblichen Erfordernissen
entsprechend gestaltet werden kann.
Allerdings müssen auch Schaufenster auf die Proportion des Gebäudes
Rücksicht nehmen und für die Werbeanlagen gibt es gewisse Höchstgrenzen.
Man sollte auch nicht die Werbewirksamkeit einer gut gestalteten Fassade
(auch einer alten) und eines historischen Stadtbildes übersehen.
6. Die Farbigkeit des Stadtbildes
Besonders empfindlich, weil auch leicht zu ändern, ist die Farbigkeit des
Stadtbildes.
Die Satzung bestimmt in § 5 Ziffer 3, dass die Dächer mit nicht engobierten
Tonziegeln, vorzugsweise mit aufgerauten, naturroten Biberschwanzziegeln, zu
decken sind, da der naturrote Ziegelton der großen Dachfläche sehr wichtig für
die Farbigkeit des Stadtbildes ist. Ebenso wichtig ist, dass die Vielfalt der
Farben, in denen die Fassaden der Häuser gestrichen sind, erhalten bleibt.
Besonders gefährlich für das farbige Stadtbild ist weiß, da diese extreme
Helligkeit die Gebäude aus dem städtebaulichen Zusammenhang löst.
Grundlage der Farbgebung ist deshalb eine Farbkartei (§ 5 Ziffer 5). Das
Gleiche gilt für Oberflächenbehandlungen und Fassadenverkleidungen die nicht
der Eigenart der Altstadt entsprechen. Bei polierten oder glänzenden
Oberflächen(§ 5 Ziffer 1) ist vor allem an Metall (Aluminium, Emaille), Glas als
Fassadenverkleidung, Kunststoffe, geschliffenen Stein oder glasierte Keramik
gedacht.
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Begründung zur Gestaltungssatzung für den Stadtkern
Zusammenfassung
Diese Satzung soll zu einer behutsamen baulichen Entwicklung und Sanierung
des Stadtkerns beitragen. Sie zeigt die vorhandenen städtebaulichen und
architektonischen Zusammenhänge auf, um bei der Sanierung nicht unbedacht
und unbeabsichtigt unersetzbare Werte zu opfern, die in ihrer Bedeutung für die
Stadt und ihre Bürger vielleicht erst in späteren Jahren richtig erkannt und
verstanden werden.
Die Festsetzungen dieser Satzung sind aus dem Rahmenplan für die Sanierung
des Stadtkerns entwickelt.
4.
Überlagerung des Geltungsbereichs der örtlichen Bauvorschriften /
geänderten Gestaltungssatzung mit rechtskräftigen Bebauungsplänen
Folgende Bebauungsplangebiete liegen im Geltungsbereich dieser örtlichen
Bauvorschriften / geänderten Gestaltungssatzung:
•
•
Bebauungsplan „Marktgasse“
Bebauungsplan „An der Turmstraße“
Vorgenannte Bebauungspläne behalten ihre Gültigkeit. Diese örtlichen
Bauvorschriften / geänderte Gestaltungssatzung soll auch für die Geltungsbereiche
dieser Bebauungspläne gelten. Die Bebauungspläne sind in den örtlichen
Bauvorschriften entsprechend anzupassen.
Amt für Stadtplanung und Stadterneuerung
Vaihingen an der Enz
10.01.2008
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