Energieausweise für Nichtwohngebäude Was ist zu

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Energieausweise für Nichtwohngebäude
Was ist zu beachten.
Dipl.Ing. Architekt
Gerhard Mica
Pestalozzistr. 3a
80469 München
T 089-74790900
F 089- 74790901
buero@m2-plan
www.m2-plan.de
Wann ist ein Energieausweis erforderlich?
Entsprechend der Energieeinsparverordnung (EnEV) sind für so genannte
„Nichtwohngebäude“ ab dem 01.Juli 2009 Energieausweise zu erstellen,
wenn Gebäude oder Gebäudeteile verkauft oder neu vermietet werden.
Ausgenommen sind Baudenkmäler, niedrig oder nicht beheizte bzw.
gekühlte Gebäude und Gebäude mit weniger als 50m² Nutzfläche.
1. Februar 2009
Was sind Nichtwohngebäude?
Nichtwohngebäude sind alle Gebäude, die nicht der Wohnnutzung dienen.
Bei gemischt genutzten Gebäuden sind im Regelfall mindestens zwei
Energieausweise zu erstellen: einer für die Wohnnutzung (oder
wohnungsähnliche Nutzung) und mindestens einer für die
Nichtwohnnutzung.
Was ist ein Verbrauchs-, was ein Bedarfsausweis?
Bei Nichtwohngebäuden besteht generell Wahlfreiheit zwischen einem
Energieverbrauchs- und einem Energiebedarfsausweis.
Ein Verbrauchsausweis wird anhand des festgestellten Energieverbrauchs
für Heizung, Klimatisierung, Beleuchtung und Lüftung erstellt. Der
Verbrauchsausweis kann mit geringerem Zeitaufwand, als der
Bedarfsausweis, erstellt werden und ist daher kostengünstig. Der Nachteil
des Verbrauchsausweises besteht darin, dass er keine direkten
Rückschlüsse auf die energetische Qualität des Gebäudes zulässt.
Der Bedarfsausweis wird anhand der vorhandenen Gebäudegeometrie,
Bauteileigenschaften und der Anlagentechnik erstellt. Er lässt wichtige
Rückschlüsse auf wirtschaftliche Modernisierungsmaßnahmen zu und ist
besonders bei geplanten Modernisierungsmaßnahmen die erste Wahl. Die
Kosten liegen höher als beim Verbrauchsausweis.
Modernisierungsempfehlungen: Beide Energieausweise sind nur gültig,
wenn dem Energieausweis individuelle Modernisierungsempfehlungen
beigefügt werden. Dazu sollte der Aussteller die vorhandene Heiztechnik
und die Qualität von Wänden und Fenstern vor Ort prüfen. Fehlen die
Sanierungstipps, ist der Energieausweis ungültig. Eine Vereinbarung
zwischen Eigentümer und Aussteller zum Ausschluss der Empfehlungen ist
nicht zulässig.
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Was sagt der Energieausweis aus?
Mit der Ausweispflicht wollte der Gesetzgeber ursprünglich dem Mieter
oder Käufer ein Werkzeug an die Hand geben, um ähnliche Gebäude
anhand von energetischen Kennwerten miteinander vergleichen zu können.
Dieses Ziel wurde leider verfehlt.
Zum einen sind die energetischen Kennwerte, wie der „Primärenergieverbrauch“ für den Laien kaum nachvollziehbar, zum andern ist durch die
Wahlfreiheit zwischen dem Verbrauchs- und Bedarfsausweis die
Verwirrung perfekt.
Ein Verbrauchsausweis sagt zwar etwas über den Energieverbrauches der
momentanen Nutzer aus, aber nur wenig über die Qualität der
Gebäudehülle und Analgentechnik. Umgekehrt kann man mit etwas
Hintergrundwissen aus dem Energiebedarf die energetische Qualität des
Gebäudes ablesen, der tatsächliche Energieverbrauch kann davon
allerdings erheblich abweichen. Dies betrifft unserer Erfahrung nach ganz
besonders die sogenannten Nichtwohngebäude.
Ohne ein gewisses Hintergrundwissen sagt der Energieausweis daher
relativ wenig aus.
Welche Angaben werden zur Erstellung eines Verbrauchsausweises
benötigt?
Um einen Verbrauchsausweis erstellen zu können sind folgende Angaben
zwingend erforderlich:
- Angaben zur Nutzung (Verkauf, Gaststätte, Büro, etc.) mit jeweiligen
Nutzflächen nach DIN 277, alternativ der BGF nach DIN 277;
- Angaben zu Leerstandszeiten;
- Heizkostenabrechnungen gemäß Heizkostenverordnung – alternativ
Abrechnungen von Energielieferanten der letzten 3 Jahre;
- Stromabrechnung der letzten 3 Jahre;
möglichst folgende weitere Angaben:
- Baujahr des Gebäudes und der Anlagentechnik
- Anteil des Energieverbrauchs für die Warmwasserbereitung (falls nicht
vorhanden der Anteil überschlägig ermittelt).
Die meisten Schwierigkeiten bereitet unseren Erfahrungen nach die
Angaben zum Stromverbrauch in Erfahrung zu bringen, da der Eigentümer
meist keinen Einblick in die Stromabrechnung der Mieter hat.
Ferner muss die Heizkostenabrechnung für jede Mieteinheit den Verbrauch
ausweisen.
Bei längeren Leerstandszeiten können Verbrauchsausweise nicht erstellt
werden.
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Welche Angaben werden zur Erstellung eines Bedarfsausweises
benötigt?
Ein Bedarfsausweis kann immer erstellt werden. Um den Aufwand gering
zu halten sind folgende Angaben erforderlich:
- Angaben zum Baujahr Gebäude und Anlagentechnik
- Angaben wann und welche Modernisierungsmaßnahmen
durchgeführt wurden;
- Bestandspläne (optimal digitalisiert als dwg- Dateien)
- Nutzflächen nach DIN 277 und Raumhöhen
Sofern keine Pläne vorhanden sind, muss ein vereinfachtes
Bestandsaufmaß erstellt werden. Anders als bei Wohngebäuden sind nicht
nur die Außenmaße des Gebäudes erforderlich, sondern auch die
Raumabmessungen, lichten Höhen und Sturzhöhen der Fenster. Dies
bestimmt natürlich ganz wesentlich die Kosten des Energieausweises.
Was kostet ein Verbrauchsausweis?
Sofern alle Angaben zum Energieverbrauch (Heizung und Strom!)
vorliegen kostet ein Energieverbrauchsausweis inkl. Ortstermin in München
zwischen 200,- bis mehreren hundert Euro.
Der Aufwand für die Erstellung des Ausweises steigt mit der Zahl der
Nutzungseinheiten, die über die Heizanlage versorgt werden und mit der
Zahl der Energieträger, die eingesetzt werden.
Was kostet ein Bedarfsausweis?
Der Aufwand für die Erstellung eines Bedarfsausweises ist von zahlreichen
Faktoren abhängig. Die Kosten können von 600,- bis mehreren tausend
Euro reichen. Wichtige preisbestimmende Faktoren sind:
1. Bestandspläne vorhanden?
2. Anzahl der Nutzungszonen
3. Gebäudegröße bzw. m² Nutzfläche
4. Komplexität der Gebäudegeometrie und Anlagentechnik
5. unterschiedliche Beleuchtungsbereiche
6. Gebäude klimatisiert?
zu 1) falls nicht vorhanden: Bestandsaufmaß vor Ort erforderlich
zu 2) Zone nach DIN 18599 Teil 10: Aufteilung der Nutzungen Zonen sind
z.B. Einzelbüro, Verkehrsfläche, Technikräume, Lager, Verkaufsfläche,
usw.;
zu 5) unterschiedliche Leuchtmittel, Tageslichtversorgung, etc.
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Wer darf Energieausweise ausstellen?
Ausstellungsberechtigung für Nichtwohngebäude:
- Bauvorlageberechtigte (Architekten und evtl. Bauingenieure)
- Absolventen der Fachrichtungen Architektur, TGA, Bauingenieurwesen,
Bauphysik mit Studienschwerpunkt im Bereich des energiesparenden
Bauens.
Weitere Infos finden Sie auch auf unserer homepage Æ www.m2-plan.de
© m2 architektur+stadtplanung 2009, Vervielfältigungen und Veröffentlichungen, auch
auszugsweise, bedürfen des schriftlichen Einverständnisses des Verfassers
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