Beratungsblatt Betriebliche Altersversorgung

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Betriebliche Altersversorgung
Inhalt
1.
Die betriebliche Altersversorgung ............... 1
2.
Durchführungswege .................................... 1
2.1 Direktzusage ............................................... 1
2.2 Unterstützungskasse .................................. 2
2.3 Pensionsfonds ............................................ 2
2.4 Direktversicherung ...................................... 3
2.5 Pensionskasse............................................ 5
3.
Auswirkungen auf das
Jahresarbeitsentgelt ................................... 6
Das "Gesetz zur Neuordnung der Einkommenssteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" – oder kurz das
Alterseinkünftegesetz – ist seit dem 1. Januar 2005
in Kraft.
1.
Die betriebliche Altersversorgung
Eine betriebliche Altersversorgung liegt vor, wenn
dem Arbeitnehmer Leistungen der
• Altersversorgung,
• Invaliditätsversorgung
oder
• Hinterbliebenenversorgung
aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt werden. Mit Eintritt des jeweiligen
Ereignisses beginnt die Leistung.
2.
Durchführungswege
Es gibt fünf verschiedene Durchführungswege in der
betrieblichen Altersversorgung.
Direktzusage
Es regelt im Wesentlichen den schrittweisen Übergang zur nachgelagerten Besteuerung. Während der
Erwerbsphase bleiben die Aufwendungen für die
Altersvorsorge steuerfrei. Dagegen unterliegen in
der Auszahlungsphase die Altersbezüge unter Berücksichtigung der dann geltenden Freibeträge der
Steuerpflicht.
Das Beratungsblatt erläutert die unmittelbaren Auswirkungen auf die steuer- und beitragsrechtliche
Behandlung von Entgeltumwandlungen bei den
einzelnen Durchführungswegen in der betrieblichen
Altersversorgung.
Unterstützungskasse
Betriebliche
Altersvorsorge
Pensionsfonds
Direktversicherung
Ergeben sich darüber hinaus noch Fragen, stehen
Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ihrem
Fachzentrum Mitgliedschaft und Beiträge gern für
Auskünfte und eine Beratung zur Verfügung.
Pensionskasse
Freundliche Grüße
305007 01/2016 V
Inhalt: Firmenkundenservice
Ihr TK-Firmenkundenservice
Unabhängig davon, ob der Arbeitgeber einen Dritten
mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betraut (mittelbare Durchführungswege wie
Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionsfonds und Pensionskasse) oder diese allein durchführt (Direktzusage), besteht eine unabdingbare
Haftung für die zugesagten Leistungen oder Beiträge durch den Arbeitgeber.
2.1 Direktzusage
2.1.1 Grundsätzliches
Eine Direktzusage liegt vor, wenn der Arbeitgeber
seinem Arbeitnehmer zusagt, Leistungen der betrieblichen Altersversorgung selbst, ohne Einschaltung eines Dritten, zu gewähren. Bei dieser Form
der betrieblichen Altersversorgung wird die Zahlung
Betriebliche Altersversorgung
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der Versorgungsbeträge allein vom Arbeitgeber
geleistet.
Während der Zeit vor Eintritt des Versorgungsfalls
muss also kein Geld fließen. Der Arbeitgeber bildet
für seinen Betrieb eine sogenannte Pensionsrückstellung, die die Finanzierung der Direktzusage
steuerlich erleichtert. Der Arbeitnehmer kann sich an
der Finanzierung beteiligen.
Beim Eintritt des Versorgungsfalles hat der Arbeitnehmer einen direkten Anspruch gegen den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber kann diese Verpflichtung
über eine externe Anlage, zum Beispiel eine Lebensversicherung, rückdecken.
2.1.2 Durchführung
Die betriebliche Altersversorgung in der Durchführungsform der Direktzusage ist durch das Alterseinkünftegesetz nur in geringem Maße betroffen, da für
Leistungen aus den Direktzusagen bereits die nachgelagerte Besteuerung galt.
Die getroffenen Aussagen gelten daher für Versorgungszusagen vor und nach dem 1. Januar 2005
gleichermaßen.
Beitragsorientierte
Leistungszusage
In der Sozialversicherung ist die Finanzierung einer
unmittelbaren Direktzusage durch Entgeltumwandlung nur bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2016 =
2.976 Euro) beitragsfrei. Dabei ist es unerheblich, ob
die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt
oder aus Einmalzahlungen finanziert werden.
2.2
Unterstützungskasse
Eine Unterstützungskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die für den Arbeitgeber die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung übernimmt,
dem Arbeitnehmer formal aber keinen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistungen gewährt.
Daher gelten die Zahlungen an die Unterstützungskasse nicht als lohnsteuerpflichtiger Zufluss und sind
daher nicht steuerbar. Dies unterscheidet diesen
mittelbaren Durchführungsweg von den drei im Folgenden beschriebenen. Faktisch besteht aber durch
die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein
Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf die Leistungen der Unterstützungskasse.
Träger der Unterstützungskasse ist der Arbeitgeber,
der seinen Arbeitnehmern über die Unterstützungskasse Versorgungsleistungen zusagt.
Direktzusage
Leistungszusage
beitnehmers in eine wertgleiche Anwartschaft auf
Versorgungsleistungen umgewandelt werden. Das
bedeutet, dass der Arbeitnehmer auf einen Teil des
ihm zustehenden Lohnes oder Gehaltes verzichtet
und der Arbeitgeber dafür eine entsprechende betriebliche Altersversorgung zusagt.
Entgeltumwandlung
Die bei der Direktzusage gemachten Aussagen im
Hinblick auf den Arbeitnehmer gelten bei der Unterstützungskasse entsprechend.
2.3 Pensionsfonds
2.3.1 Grundsätzliches
Für die Direktzusage in Form der Leistungszusage
verpflichtet sich der Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer
im Versorgungsfall (Erreichen der Altersgrenze,
Invalidität oder Tod) eine der Höhe nach bestimmte
Leistung zu erbringen. Dies kann in Form einer
lebenslangen Rente oder einer Einmalzahlung geschehen.
Für die Direktzusage im Falle der beitragsorientierten Leistungszusage verpflichtet sich das Unternehmen bestimmte Beiträge (zum Beispiel drei Prozent des Gehalts) in eine Anwartschaft auf Alters-,
Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln. Der Unterschied zur reinen Leistungszusage besteht darin, dass keine konkrete Höhe der
Versorgungsleistung zugesagt wird, so dass diese
vom Ergebnis der Anlage der Beiträge abhängt.
Für die Direktzusage nimmt der Arbeitgeber eine
sogenannte Pensionsrückstellung vor. Die Rückstellungen des Arbeitgebers zu Direktzusagen erfolgen nicht aus Arbeitsentgelt, das dem Arbeitnehmer
bereits zugeflossen ist. Beitragszuführungen des
Arbeitgebers in die Pensionsrückstellung stellen
somit für den Arbeitnehmer kein steuer- oder sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt dar.
Dies gilt steuerlich auch, wenn durch eine Entgeltumwandlung zukünftige Entgeltansprüche des Ar-
Bei dem Pensionsfonds handelt es sich um eine
rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung, die
für einen oder mehrere Arbeitgeber die Leistungen
der betrieblichen Altersversorgung zugunsten der
Arbeitnehmer erbringen. Der Arbeitgeber gewährt
also die Versorgungszusage nicht selbst, sondern
schaltet dafür einen Dritten – den Pensionsfonds –
ein.
Im Gegensatz zu den Durchführungswegen der
betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung, ist dem Pensionsfonds eine risikobehaftete Anlagenpolitik gestattet. Dadurch hat der Pensionsfonds eine Chance auf
eine höhere Rendite, die allerdings auch mit einem
höheren Risiko verbunden ist.
2.3.2 Durchführung
2.3.2.1 Regelung bis 31. Dezember 2004
Steuerliche Auswirkungen
Beiträge an einen Pensionsfonds zum Aufbau einer
betrieblichen Altersversorgung sind für Versorgungszusagen vor dem 1. Januar 2005 steuerfrei,
sofern die Beiträge insgesamt im Kalenderjahr bis
zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in
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Betriebliche Altersversorgung
der Rentenversicherung West (2016 = 2.976 Euro)
nicht übersteigen.
Übersteigen die jährlichen Beiträge an einen Pensionsfonds den Betrag von 2.976 Euro, ist der überschießende Betrag mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers zu versteuern. Eine Pauschalbesteuerung der Beiträge - wie
dies für Beiträge in eine Pensionskasse möglich ist ist nicht zulässig.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu
vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung West (2016 = 2.976 Euro) nicht
als Arbeitsentgelt. Dabei ist es unerheblich ob die
Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder
aus Einmalzahlungen finanziert werden.
Beispiel 1
Arbeitgeber A leistet seit 1. Januar 2003 für seinen
Arbeitnehmer B zum Aufbau einer betrieblichen
Altersversorgung, im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses, jährlich einen Beitrag in Höhe von
3.000 Euro an einen Pensionsfonds.
4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV
(2016 = 74.400 EUR) steuerfrei
zusätzlicher Steuerfreibetrag
(3.000 EUR - 2.976 EUR),
maximal 1.800 EUR
insgesamt steuerfrei
(2.976 EUR + 24 EUR)
2.976 EUR
24 EUR
3.000 EUR
Der Jahresbeitrag ist komplett steuerfrei, da die
Höchstgrenze der Steuerfreibeträge von 4.776 Euro
(2.976 Euro + 1.800 Euro) nicht überschritten wird.
Beispiel 3
Arbeitgeber E leistet seit 1. Januar 2008 für seinen
Arbeitnehmer F, zum Aufbau einer betrieblichen
Altersversorgung, jährlich einen Beitrag in Höhe von
6.000 Euro an einen Pensionsfonds.
Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt:
Jahresbeitrag
6.000 EUR
4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV
(2016 = 74.400 EUR)
2.976 EUR
zusätzlicher Steuerfreibetrag
1.800 EUR
insgesamt steuerfrei
4.776 EUR
verbleiben
1.224 EUR
Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt:
Jahresbeitrag
4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV
(2016 = 74.400 Euro) steuerfrei
verbleiben
3.000 EUR
2.976 EUR
24 EUR
Der überschießende Betrag von 24 Euro (3.000
Euro - 2.976 Euro) ist mit dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers B zu versteuern.
2.3.2.2 Regelung ab 1. Januar 2005
Steuerliche Auswirkungen
Wurde die Versorgungszusage nach dem
31. Dezember 2004 erteilt, so erhöht sich der steuerfreie Betrag um bis zu 1.800 Euro. Diese Regelung kommt jedoch nur zum Tragen, wenn keine
weiteren Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung geleistet werden, für die die bisherige Pauschalversteuerung weiterhin Anwendung findet.
Höhere Zuwendungen unterliegen der Versteuerung
mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers.
Beispiel 2
Arbeitgeber C leistet seit 1. Januar 2008 für seinen
Arbeitnehmer D, zum Aufbau einer betrieblichen
Altersversorgung, jährlich einen Beitrag in Höhe von
3.000 Euro an einen Pensionsfonds.
Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt:
Jahresbeitrag
3.000 EUR
Der überschießende Betrag von 1.224 Euro
(6.000 Euro - 4.776 Euro) ist mit dem individuellen
Einkommenssteuersatz vom Arbeitnehmer F zu
versteuern.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu
vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung West (2016 = 2.976 EUR) nicht
als Arbeitsentgelt. Dabei ist es unerheblich, ob die
Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder
aus Einmalzahlungen finanziert werden.
Siehe auch Schaubild auf Seite 8.
2.4 Direktversicherung
2.4.1 Grundsätzliches
Eine Direktversicherung ist eine Lebensversicherung, die durch den Arbeitgeber auf das Leben des
Arbeitnehmers abgeschlossen wird. Die Leistungen
aus dieser Versicherung fließen dem Arbeitnehmer
oder seinen Hinterbliebenen als Bezugsberechtigten
zu.
Betriebliche Altersversorgung
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2.4.2 Durchführung
2.4.2.1 Regelung bis 31. Dezember 2004
Steuerliche Auswirkungen
Die Beiträge in die Direktversicherung stellen steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers dar.
Diese werden auf dem verkürzten Zahlungsweg von
seinem Auszahlungsbetrag laut Lohn- oder Gehaltsabrechnung einbehalten und direkt durch den Arbeitgeber an das Versicherungsunternehmen weitergeleitet.
Allerdings besteht die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber die Beiträge bis zu einem jährlichen Betrag
von 1.752 Euro pauschal mit 20 Prozent lohnversteuert. Die Lohnsteuerpauschalierung (§ 40b Abs.
2 EStG a. F.) kann immer dann durchgeführt werden, wenn der Direktversicherungsvertrag eine Kapitalleistung und keine Rentenleistung vorsieht.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Beiträge des Arbeitnehmers zu Direktversicherungen sind sozialversicherungsrechtlich kein Arbeitsentgelt und unterliegen damit nicht der Beitragspflicht,
• wenn sie pauschal versteuert werden
und
• es sich um zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers handelt, die neben dem laufenden Arbeitsentgelt gezahlt
oder
• sie aus Einmalzahlungen finanziert werden.
Sofern laufendes Arbeitsentgelt verwendet wird,
führt dies nicht zu einer Minderung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts. Dies hat zur Folge, dass
die aus dem laufenden Arbeitsentgelt finanzierten
Beiträge und Zuwendungen auch bei einer erfolgten
Pauschalbesteuerung beitragspflichtig sind.
Wahlrecht bei Direktversicherung mit
Rentenleistung
Arbeitnehmer mit einer Direktversicherung, deren
Versorgungszusage vor dem 1. Januar 2005 erteilt
wurde und deren Versicherungsleistung in Form
einer Rente oder eines Auszahlungsplans erbracht
werden soll, hatten ein Wahlrecht zwischen dem
Steuerfreibetrag von 2.976 Euro (vier Prozent der
Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung
West) und der Lohnsteuerpauschalierung. Hierzu
musste der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber den Verzicht auf Anwendung des Steuerfreibetrages bis spätestens 30. Juni 2005 erklären. Erklärte der Arbeitnehmer den Verzicht, werden die Beiträge weiterhin nach der bisherigen Regelung pauschaliert.
Beispiel 4
Am 4. Januar 2000 schloss Arbeitgeber G zugunsten seines Arbeitnehmers H eine Direktversicherung
bei einem Versicherungsunternehmen ab. Darin ist
vorgesehen, dass der Arbeitnehmer H nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine monatlich gleichbleibende Rente erhalten soll. Für das Jahr 2005
zahlte der Arbeitgeber G einen Beitrag von
2.800 Euro an das Versicherungsunternehmen.
Variante 1 - H unternimmt nichts:
Jahresbeitrag
2.800 EUR
steuerfrei
2.704 EUR
Die verbleibenden 96 Euro sind mit dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers H zu versteuern.
Variante 2 - H stellt einen Antrag auf (weiterhin)
pauschale Versteuerung
Jahresbeitrag
2.800 EUR
hiervon können
mit 20 % pauschal besteuert werden 1.752 EUR
verbleiben
1.048 EUR
Der überschießende Betrag von 1.048 Euro ist mit
dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers H zu versteuern. Der Betrag von
1.752 Euro wird pauschal durch den Arbeitgeber mit
20 % versteuert.
Die beiden beschriebenen Varianten unterscheiden
sich bei der späteren Leistung hinsichtlich der Steuerpflicht. Soweit die Beiträge auf steuerfreien Zuwendungen beruhen, sind die späteren Leistungen
in voller Höhe steuerpflichtig. Wurden die Zuwendungen hingegen pauschal oder individuell versteuert, so ist bei laufenden Leistungen lediglich der
Ertragsanteil steuerpflichtig.
2.4.2.2 Regelung seit dem 1. Januar 2005
Steuerliche Auswirkungen
Beiträge für Verträge zu Direktversicherungen, die
seit dem 1. Januar 2005 abgeschlossen werden,
können nicht mehr pauschal versteuert werden.
Eine Pauschalversteuerung für diese Beiträge ist
nicht mehr zulässig, daher kann die Finanzierung
sowohl aus laufendem Arbeitsentgelt als auch aus
Einmalzahlungen erfolgen.
Zuwendungen in eine Direktversicherung sind bis zu
vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung West (2016 = 2.976 Euro)
steuerfrei.
Wurde die Versorgungszusage seit dem 1. Januar
2005 erteilt, so erhöht sich der Betrag um bis zu
1.800 Euro. Diese Regelung kommt jedoch nur zum
Tragen, wenn keine weiteren Beiträge zu einer betrieblichen Altersversorgung geleistet werden, für die
die bisherige Pauschalversteuerung weiterhin Anwendung findet.
Höhere Zahlungen unterliegen der Versteuerung mit
dem individuellen Steuersatz des Arbeitnehmers.
Wichtige Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist jedoch, dass die Versicherung im
Versicherungsfall keine Kapitalauszahlung, sondern
zumindest als Wahlrecht eine "Rentenzahlung"
vorsieht.
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Betriebliche Altersversorgung
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Die vom Arbeitgeber in die Direktversicherung eingezahlten Beiträge unterliegen bis zu vier Prozent
der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung West (2016 = 2.976 Euro) auch nicht der
Beitragspflicht.
Beiträge in eine Pensionskasse stellen grundsätzlich
steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Allerdings bestehen für Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung
über eine Pensionskasse die gleichen Steuererleichterungen in Form von Steuerbefreiungen und die
Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Beiträge.
Siehe auch Schaubild auf Seite 9.
2.5.1
Beispiel 5
2.5.1.1 Pensionszusagen bis 31. Dezember
2004
Arbeitgeber I schließt mit einem Versicherungsunternehmen am 3. Januar 2005 eine Direktversicherung zugunsten des Arbeitnehmers J ab. Die Versorgungszusage wird demnach in 2005 erteilt. Arbeitgeber I behält entsprechend der Vereinbarung
mit dem Arbeitnehmer J den jährlichen Beitrag von
5.000 Euro in 2016 vom Gehalt des Arbeitnehmers
ein und überweist diesen Betrag direkt an das Versicherungsunternehmen. Es besteht keine weitere
pauschalversteuerte (vor 1. Januar 2005 abgeschlossene) Altersversorgung.
Der Beitrag in die Direktversicherung für 2016 ist in
folgender Höhe steuerfrei:
Jahresbeitrag
5.000 EUR
4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV
(2016 = 74.400 EUR) steuerfrei
2.976 EUR
zusätzlicher Steuerfreibetrag
1.800 EUR
insgesamt steuerfrei
4.776 EUR
verbleiben
224 EUR
Der überschießende Betrag von 224 Euro
(5.000 Euro - 4.776 Euro) ist mit dem individuellen
Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers J zu
versteuern.
2.5 Pensionskasse
Dabei werden die Versorgungsleistungen nicht vom
Arbeitgeber selbst gewährt, sondern er schaltet
dafür einen Dritten, nämlich die Pensionskasse, ein.
Damit handelt es sich bei der betrieblichen Altersversorgung über eine Pensionskasse wie bei der
Direktversicherung um eine mittelbare Pensionszusage.
Versorgungszusage
Steuerliche Auswirkungen
Zuwendungen zu einer kapitalgedeckten Pensionskassenversorgung sind - genau wie die Direktversicherungen - bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
West (2016 = 2.976 Euro) steuerfrei.
Wenn der steuerfreie Höchstbetrag ausgeschöpft ist,
kann der Arbeitgeber den übersteigenden Betrag,
bis zu 1.752 Euro, pauschal mit einem Steuersatz
von 20 Prozent versteuern.
Beispiel 6
Arbeitgeber K entrichtet für seinen Arbeitnehmer L
seit dem Jahr 2002 Beiträge an eine kapitalgedeckte Pensionskasse. Der Jahresbeitrag für
2016 beträgt 5.000 Euro.
Die Beiträge werden steuerlich wie folgt behandelt:
Jahresbeitrag
5.000 EUR
4 % der Beitragsbemessungsgrenze
in der gesetzlichen RV
(2015 = 74.400 EUR) steuerfrei
2.976 EUR
verbleiben
2.024 EUR
hiervon können weitere 1.752 EUR
mit 20 % pauschalbesteuert werden
1.752 EUR
verbleiben
Eine Pensionskasse ist eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die - im Gegensatz zur Unterstützungskasse - einen Rechtsanspruch auf die Versorgungsleistung gewährt.
Arbeitgeber
Kapitalgedeckte Pensionskasse
Arbeitnehmer
272 EUR
Der überschießende Betrag von 272 Euro ist mit
dem individuellen Einkommenssteuersatz des Herrn
L zu versteuern. Der Betrag von 2.976 Euro ist steuerfrei. 1.752 Euro werden pauschal durch den Arbeitgeber mit 20 % besteuert.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu
vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung West (2016 = 2.976 Euro) nicht
als Arbeitsentgelt. Die Aufwendungen können sowohl aus dem laufenden Arbeitsentgelt als auch aus
Einmalzahlungen finanziert werden.
2.5.1.2 Pensionszusagen seit 1. Januar 2005
Anspruch
Beiträge
Leistung
Pensionskasse
Steuerliche Auswirkungen
Zuwendungen zu einer kapitalgedeckten Pensionskassenversorgung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
West (2016 = 2.976 Euro) steuerfrei.
Betriebliche Altersversorgung
Seite 6
Zusätzlich wird der steuerfreie Höchstbetrag um
1.800 Euro erhöht und beträgt damit für das Jahr
2015 insgesamt 4.704 Euro. Voraussetzung dafür ist
allerdings, dass keine weiteren Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge geleistet werden, für die die
bis Ende 2004 geltenden Regelungen zur Pauschalversteuerung weiterhin Anwendung finden.
Beispiel 7
Arbeitgeber M und Arbeitnehmer N schließen am
2. Januar 2008 eine betriebliche Altersversorgung
zugunsten des Arbeitnehmers N über eine Pensionskasse ab. Entsprechend ihrer Vereinbarung
behält der Arbeitgeber M in 2016 den jährlichen
Beitrag in Höhe von 5.000 Euro direkt vom Gehalt
ein und überweist diesen an eine kapitalgedeckte
Pensionskasse.
Die Höhe des zu versteuernden Betrages wird wie
folgt ermittelt:
Jahresbeitrag
5.000 EUR
4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen RV
(2016 = 74.400 EUR) steuerfrei
2.976 EUR
verbleiben
2.024 EUR
abzüglich zusätzlicher
Steuerfreibetrag
1.800 EUR
verbleiben
224 EUR
Der überschießende Betrag von 224 Euro ist mit
dem individuellen Einkommenssteuersatz des Arbeitnehmers N zu versteuern. Der Betrag von
insgesamt 4.776 Euro (2.976 Euro + 1.800 Euro) ist
steuerfrei.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
In der Sozialversicherung gelten die Beiträge bis zu
vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze der
Rentenversicherung West (2016 = 2.976 Euro) nicht
als Arbeitsentgelt. Die Aufwendungen können sowohl aus dem laufenden Arbeitsentgelt als auch aus
Einmalzahlungen finanziert werden.
Siehe auch Schaubild auf Seite 9.
2.5.2 Umlagefinanzierte Pensionskasse
Steuerliche Auswirkungen
Sowohl für Versorgungszusagen vor und nach dem
1. Januar 2005 gilt, dass Beiträge in eine umlagefinanzierte Pensionskasse pauschal versteuert werden können. Die Lohnsteuer kann für Zuwendungen
bis 1.752 Euro pro Kalenderjahr mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erhoben werden. Es
ist keine gesonderte Erklärung des Arbeitnehmers
notwendig.
Seit dem 1. Januar 2014 sind zusätzlich Beiträge bis
zu zwei Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in
der Rentenversicherung (2016 = 74.400 Euro) beitragsfrei. Die Steuerfreiheit erhöht sich ab ab 2020
auf drei Prozent und ab 2025 auf vier Prozent. Werden gleichzeitig Beiträge zu einer kapitalgedeckten
betrieblichen Altersversorgung geleistet, reduziert
sich der steuerfreie Betrag der umlagefinanzierten
Beiträge entsprechend. Zuwendungen an die umlagefinanzierte Pensionskasse sind daher nur steuerfrei, soweit die steuerfreien Beiträge für die kapitalgedeckte Altersversorgung den Höchstbetrag für die
umlagefinanzierte Altersversorgung unterschreiten.
Die Besteuerung der Rentenleistungen richtet sich
danach, wie die Aufwendungen, also die Beiträge
und Umlagen, in der Ansparphase steuerlich behandelt worden sind. Grundsätzlich gilt: Sind die Beiträge und Umlagen in der Ansparphase steuerlich
gefördert worden, sind die darauf beruhenden Rentenleistungen voll zu versteuern. Wurde keine steuerliche Förderung in Anspruch genommen, sind die
Umlagen und Beiträge also individuell vom Beschäftigten oder pauschal vom Arbeitgeber versteuert
worden, sind die daraus resultierenden Rentenleistungen nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.
Besonderheiten ergeben sich dann, wenn die Aufwendungen nicht steuerlich gefördert worden sind
und die darauf beruhenden Leistungen nicht als
laufende Rente, sondern in Form einer Kapitalzahlung ausgezahlt werden. Dies kann insbesondere für
die freiwillige Versicherung in Betracht kommen.
Dann sind die Leistungen steuerlich wie Leistungen
aus einer Kapitallebensversicherung zu behandeln.
Je nach Beginn der Versicherung und deren Dauer
bis zur Auszahlung sind die erzielten Erträge entweder gar nicht, zur Hälfte oder in voller Höhe zu versteuern.
Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen
Beiträge des Arbeitnehmers für umlagefinanzierte
Pensionskassen sind sozialversicherungsrechtlich
folgendermaßen zu behandeln:
• Zunächst ist zu berücksichtigen, dass Teile der
Umlage, welche die Summe des steuerfreien Anteils und des höchstmöglichen pauschal besteuerbaren Betrages übersteigen, von vornherein
bereits individuell steuer- und beitragspflichtig
sind.
• Der steuerfreie und der pauschal besteuerbare
Anteil der Arbeitgeberumlage werden addiert.
• Aus dieser Summe wird bis zum Betrag von
100 Euro ein Hinzurechnungsbetrag gebildet.
• Übersteigt die Summe aus steuerfreier und pauschalbesteuerbarer Umlage den Betrag von
100 Euro, ist der über 100 Euro hinausgehende
Betrag in vollem Umfang beitragspflichtig.
• Von der Summe des steuerfreien und des pauschal besteuerten Anteils der Arbeitgeberumlage,
höchstens jedoch monatlich 100 Euro, werden
2,5 Prozent Ihrem sozialversicherungspflichtigen
Ein- kommen hinzugerechnet. Dabei wird ein
Freibetrag von monatlich 13,30 Euro berücksichtigt.
3.
Auswirkungen auf das Jahresarbeitsentgelt
Die Verringerung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch Entgeltumwandlungen wirkt sich gleichermaßen bei der Ermittlung des für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht maßgebenden
regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts aus.
Die umgewandelten Entgeltbestandteile bleiben,
soweit sie nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsent-
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Betriebliche Altersversorgung
gelt gehören, auch bei der Berechnung des für die
Krankenversicherungsfreiheit maßgebenden regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts außer Betracht.
monatliches steuer- und
beitragspflichtiges Entgelt
Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, krankenversicherungsfrei sind und
deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt aufgrund
einer Entgeltumwandlung die auf sie anzuwendende
Versicherungspflichtgrenze nicht mehr übersteigen,
werden krankenversicherungspflichtig.
Dieses verminderte Arbeitsentgelt ist für die Prüfung
der Krankenversicherungspflicht heranzuziehen,
wodurch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt die
Versicherungspflichtgrenze des Jahres 2016 von
56.250 Euro jährlich bzw. 4.687,50 Euro monatlich
unterschreitet.
Mehr dazu lesen Sie in unserem Beratungsblatt
"Krankenversicherungsfreiheit", das Sie sich unter
www.firmenkunden.tk.de herunterladen können
(Webcode 107150).
Grenzwerte in Euro
für die Jahre
2016
2015
KV-Versicherungspflichtgrenze (jährlich)
50.850
54.900
KV-Versicherungspflichtgrenze (monatlich)
4.687,50
4.575
BBG Rentenversicherung (West)
74.400
72.600
Steuer- und beitragsfreier Höchstbetrag 4%
2.976
2.904
Die Krankenversicherungspflicht beginnt bei Umwandlung von Einmalzahlungen mit dem Tag, an
dem der Arbeitnehmer die Entgeltumwandlung gegenüber seinem Arbeitgeber wirksam erklärt. Dies
gilt auch dann, wenn die Erklärung bereits erhebliche Zeit vor dem erstmaligen Beginn der Entgeltumwandlung abgegeben wird, zum Beispiel wenn
bereits zu Beginn eines Kalenderjahres die Umwandlung des im November oder Dezember zustehenden Weihnachtsgeldes erklärt wird.
Bei Umwandlung von laufendem Arbeitsentgelt tritt
die Krankenversicherungspflicht gegebenenfalls mit
dem Monat ein, in dem erstmals laufendes Arbeitsentgelt umgewandelt wird.
Beispiel 8
Ein nicht krankenversicherungspflichtiger Beschäftigter mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 4.500 Euro (ohne Anspruch auf Sonderzahlungen) vereinbart, zulässig nach dem geltenden
Tarifvertrag, mit seinem Arbeitgeber vom 1. Juli
2016 an die monatliche Umwandlung von 300 Euro
zur Finanzierung eines Pensionsfonds.
monatliches Arbeitsentgelt
4.500 EUR
Einzahlung in den Pensionsfonds
Juli bis Dezember 2016
1.800 EUR
steuerfrei (maximal 2.976 EUR)
1.800 EUR
steuer- und beitragsfrei monatlich
300 EUR
4.200 Euro
Der Angestellte wird daher vom 1. Juli 2016 an wieder krankenversicherungspflichtig.
Das Beispiel zeigt, dass bei nur geringfügiger Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze durch die
Vereinbarung von Entgeltumwandlung und des
damit verminderten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts wieder Krankenversicherungspflicht eintreten
kann. Sofern die Erklärung zur Entgeltumwandlung
widerrufen wird, ist das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt vom Zeitpunkt des Widerrufs an neu zu berechnen.
Wird aufgrund dieser Neuberechnung die Versicherungspflichtgrenze wieder überschritten, kann die
Krankenversicherungspflicht nur enden, wenn das
Entgelt des Beschäftigten die Grenze im laufenden
Jahr und voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres (vorausschauende Betrachtung) überschreiten wird. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, wenn der Arbeitnehmer die Höhe der Entgeltumwandlung verändert.
Hinweis
Weitere Informationen können Sie dem Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherung vom 25. September 2008 entnehmen. Dieses Rundschreiben finden Sie im Internet
unter www.firmenkunden.tk.de
(Webcode 152408).
Betriebliche Altersversorgung
Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen zu einem
Pensionsfonds nach dem Alterseinkünftegesetz
Seite 8
Seite 9
Betriebliche Altersversorgung
Sozialversicherungs- und steuerrechtliche Behandlung von Aufwendungen zu einer
Direktversicherung/kapitalgedeckten PensIonskasse nach dem Alterseinkünftegesetz
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