Aktualisierungsbeilage - Europa

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Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
Aktualisierungsbeilage für die Seiten 118–175 zu
Buch-Wendler, Feist, Kornagel, Lüpertz, Schuck
Kompetenz Wirtschaft
Steuerung und Kontrolle, Betriebswirtschaft
Kaufmännisches Berufskolleg II
Verlag Europa-Lehrmittel
Bestell-Nr.: 76175
Diese Beilage finden Sie auch als PDF-Datei unter
http://www.europa-lehrmittel.de/wirtschaft-extra
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2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses
2.2
Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses bei unterschiedlichen Rechtsformen
왘 Warum ist dieses Kapitel wichtig?
Im Normalfall sind an einer Personengesellschaft nur Wenige beteiligt, während das Eigenkapital einer Kapitalgesellschaft (z. B. einer Aktiengesellschaft) meist von sehr vielen Personen
aufgebracht wird. Außerdem gibt es bei Kapitalgesellschaften keine persönliche Haftung der
Kapitaleigner. Deswegen bestehen hinsichtlich der Bestandteile und der Form eines Jahresabschlusses – je nach Rechtsform und/oder Größe des Unternehmens – unterschiedliche Vorschriften.
Die Leitfrage für diesen Abschnitt lautet daher: Welche Besonderheiten zu Form und Inhalt
des Jahresabschlusses sind bei den einzelnen Rechtsformen zu beachten?
Überblick und Zusammenhänge
2.2.1 Jahresabschluss von Einzelkaufleuten
2.2 Bestandteile und
Formvorschriften des
Jahresabschlusses bei
unterschiedlichen
Rechtsformen
2.2.2 Jahresabschluss von Personenhandelsgesellschaften
2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
쐍 Bestandteile des Jahresabschlusses
쐍 Aufstellung und Offenlegung des
Jahresabschlusses (Publizität)
쐍 Formvorschriften für den Jahresabschluss
2.2.1 Jahresabschluss von Einzelkaufleuten
HGB
§ 120
Alle Unternehmen – unabhängig von der gewählten Rechtsform – sind verpflichtet, am
Schluss eines Geschäftsjahres das Jahresergebnis (Gewinn/Verlust) zu ermitteln. Für
die Ermittlung des Jahresergebnisses stehen grundsätzlich zwei unterschiedliche
Methoden zur Verfügung:
쐍 Einnahmenüberschussrechnung,
쐍 Gewinn- und Verlustrechnung1 auf der Grundlage der doppelten Buchführung.
Nach welcher Methode Einzelkaufleute ihr Jahresergebnis ermitteln, ist abhängig von
der Höhe der Umsatzerlöse und vom Jahresüberschuss (Gewinn bzw. Verlust).
HGB
§ 241a
HGB
§§ 1,2
HGB
§ 241a
AO
§ 141
EStG
§ 4 (3)
Einzelkaufleute sind von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht und damit auch
von der Erstellung eines Inventars befreit, wenn in zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren die Umsatzerlöse 500 000 EUR und der Jahresüberschuss 50 000 EUR
nicht übersteigen. Unterschreitet ein Einzelkaufmann an zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren die Kriterien – z. B. in 2009 und 2010 –, so treten die Rechtsfolgen
schon im zweiten Jahr der Erfüllung der Kriterien ein.
Gewerbetreibende Nichtkaufleute (kleine Gewerbetreibende) und im Ausnahmefall
sogar Kaufleute i. S. d. § 241a HGB (kleine Kaufleute) können aber aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften buchführungspflichtig werden. Dies ist dann der Fall, wenn
die Umsatzerlöse im Kalenderjahr mehr als 500 000 EUR oder der Gewinn aus Gewerbebetrieb (= nicht identisch mit dem Jahresüberschuss nach Handelsrecht) mehr als
1
Im Steuerrecht wird bei dieser Art der Gewinnermittlung auch von Betriebsvermögensvergleich gesprochen
(Vgl. § 4 EStG).
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2.2.1 Jahresabschluss von Einzelkaufleuten
50 000 EUR betragen. Erst wer diese Grenzen unterschreitet, kann von der Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 (3) EStG Gebrauch machen
Einzelkaufleute sind nach HGB nicht buchführungs- und bilanzierungspflichtig, wenn die
Umsatzerlöse 500 000 EUR und der Jahresüberschuss 50 000 EUR an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht übersteigen.
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird auf eine Bewertung des Vermögens (steuerlicher Ausdruck: Betriebsvermögen) verzichtet. Damit entfällt auch die Erstellung eines
Inventars. Im Prinzip handelt es sich um eine einfache Geldrechnung, die nach dem
Zufluss- und Abflussprinzip aufgebaut ist.
Aufg. 2..2.1
EStG
§ 4(3)
Prinzip einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)
Im Wirtschaftsjahr tatsächlich zugeflossene Betriebseinnahmen einschl. Umsatzsteuer
– Im Wirtschaftsjahr tatsächlich abgeflossene Betriebsausgaben einschl. Umsatzsteuer
= Einnahmen- oder Ausgabenüberschuss (Gewinn/Verlust)
Hinweis: Die durch Kundenzahlungen vereinnahmte oder durch das Finanzamt erstattete
Umsatzsteuer wird als Betriebseinnahme erfasst. An Lieferanten oder an die Finanzkasse gezahlte Umsatzsteuer wird als Betriebsausgabe erfasst.
Für die Berücksichtigung als Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben ist grundsätzlich nicht das Datum der Rechnungsstellung, sondern das Datum des Geldflusses
maßgebend. Daraus folgt, dass bei dieser Rechnung z. B. keine Rechnungsabgrenzungsposten gebildet werden. Das Geldflussprinzip wird aber an einigen Stellen durchbrochen. So handelt es sich z. B. bei der Überweisung des Rechnungsbetrages für eine
neu angeschaffte Maschine nicht um Betriebsausgaben. Vielmehr werden bei der Einnahmenüberschussrechnung in gleicher Weise wie bei einer Gewinn- und Verlustrechnung Abschreibungen als Betriebsausgaben berücksichtigt.
Das anhand einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelte Jahresergebnis ist im Normalfall nicht
identisch mit dem Ergebnis, das über eine Gewinn- und Verlustrechnung festgestellt wird.
Unabhängig von den bestehenden Vorschriften sollten auch die von der Buchführungsund Bilanzierungspflicht befreiten Unternehmen im Sinne einer erfolgreichen Unternehmensführung und Kontrolle überlegen, ob sie nicht aus eigenem Interesse freiwillig
eine Buchführung einrichten und einen Jahresabschluss auf der Grundlage des Handelsgesetzbuches erstellen. Andernfalls stehen wertvolle Informationen zur Höhe des
Vermögens und der Schulden nicht zur Verfügung, weil bei Anwendung der Einnahmenüberschussrechnung nicht einmal ein Inventar erstellt werden muss.
Einzelkaufleute, deren Umsatzerlöse und Jaresüberschuss die Befreiungsgrenzen übersteigen, sind verpflichtet, einen Jahresabschluss zu erstellen.
Erstellen Einzelkaufleute einen Jahresabschluss, so besteht dieser aus der Bilanz und der
Gewinn- und Verlustrechnung.
Buchführungspflicht von Einzelkaufleuten
Handelsrecht
Steuerrecht
Gesetzliche Grundlage
§ 241a HGB
§ 141 AO
Umsatz
Umsatz im Geschäftsjahr
ⱕ 500 000 EUR
Umsatz im Kalenderjahr
⬍ 500 000 EUR
und
oder
HGB
§ 242
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2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses
Buchführungspflicht von Einzelkaufleuten
Handelsrecht
Steuerrecht
Gewinn
Jahresüberschuss im
Geschäftsjahr
ⱕ 50 000 EUR
Gewinn aus Gewerbebetrieb
⬍ 50 000 EUR im
Wirtschaftsjahr
Zeitrahmen
Zwei aufeinander folgende
Geschäftsjahre
Ein Wirtschaftsjahr
Rechtsfolge bei
Unterschreiten der
Grenzwerte im Zeitrahmen
Keine Buchführungs-,
Inventarerstellungs- und
Jahresabschlussaufstellungspflicht bei entsprechender
Ausübung des Wahlrechts
Keine steuerliche
Buchführungspflicht
2.2.2 Jahresabschluss von Personenhandelsgesellschaften
HGB
§ 240
§ 242 (1) u. (3)
HGB
§ 247 (1),
§ 266,
§ 275
HGB
§ 238, § 266,
§ 275
Kap. 2.3
PublG
§ 1 (1)
Personenhandelsgesellschaften sind unabhängig von der Höhe des Jahresüberschusses
und der Umsatzerlöse verpflichtet, Bücher zu führen und ein Inventar zu erstellen.
Jeweils für den Schluss eines Geschäftsjahres muss eine Gewinn- und Verlustrechnung
sowie eine Bilanz aufgestellt werden. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden
zusammen den Jahresabschluss. Für den Inhalt der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung gelten die gleichen Vorschriften wie für die Kapitalgesellschaften.
Für die Gliederung des Jahresabschlusses von Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens (buchführungspflichtige Einzelkaufleute) oder einer Personenhandelsgesellschaft gibt es keine eigenständigen gesetzlichen Vorschriften. Auf der Grundlage
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)1 sind jedoch im Wesentlichen die
für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften auch für die buchführungspflichtigen
Einzelkaufleute und die Personenhandelsgesellschaften anzuwenden.
Erfüllen Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften jedoch die Größenbedingungen gemäß § 1 Publizitätsgesetz (PublG), ist der Jahresabschluss nach den Vorgaben
der großen Kapitalgesellschaften zu erstellen. Ein Unternehmen fällt in den Geltungsbereich des Publizitätsgesetzes, wenn für den Tag des Ablaufs eines Geschäftsjahres
und für die zwei darauf folgenden Abschlussstichtage jeweils mindestens zwei der
drei nachstehenden Merkmale zutreffen:
PublG
Großunternehmen
Bilanzsumme
Umsatz
Arbeitnehmer
> 65 Mio. EUR
> 130 Mio. EUR
> 5 000
2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
왘 Bestandteile des Jahresabschlusses
Mit der Haftungsbeschränkung der Eigentümer von Kapitalgesellschaften (Aktionäre
bei der AG, GmbH-Gesellschafter bei der GmbH) ist auch gleichzeitig ein besonderes
Schutzbedürfnis der Gläubiger verbunden. Gleichzeitig sind z. B. die Anteilseigner
(Aktionäre) einer Aktiengesellschaft an einem hohen Informationsgehalt des Jahres-
1
Bei den GoB handelt es sich um Regeln, nach denen Geschäftsvorfälle aufzuzeichnen und im Jahresabschluss
darzustellen sind. Sie sind nicht in Gesetzen formuliert, sondern leiten sich aus den Gepflogenheiten ab, die
sich aus den wirtschaftlichen Zwecken von Buchführung und Jahresabschluss im Laufe der Jahre ergeben
haben. Sie sind aber in gleicher Weise wie die Gesetze (= kodifiziertes Recht) rechtsverbindlich.
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2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
abschlusses interessiert, weil ihnen – obwohl sie Eigentümer des Unternehmens sind –
nicht das Recht zusteht, sich während eines Geschäftsjahres Einblick in die Bücher der
Gesellschaft zu verschaffen. Kapitalgesellschaften sind deshalb verpflichtet, einen
umfangreicheren Jahresabschluss als buchführungspflichtige Einzelunternehmen und
Personenhandelsgesellschaften zu erstellen.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
Unabhängig von ihrer Größe müssen alle Kapitalgesellschaften ihren Jahresabschluss um
einen Anhang erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung
eine Einheit bildet. Der Anhang enthält Erläuterungen zu den einzelnen Posten der
Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung. Insbesondere muss dort angegeben werden, wie die einzelnen Werte des Vermögens und der Schulden ermittelt wurden
(Bewertungsmethoden). Kapialmarktorientierte Kapitalgesellschaften1 sind darüber
hinaus noch verpflichtet, den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen
Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung
und dem Anhang eine Einheit bilden.
HGB
§ 264 (1)
Vgl. S. 6
HGB
§ 264 d
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, in einem Anhang zu erläutern, wie die einzelnen Werte des Vermögens und der Schulden ermittelt wurden. Der Anhang ist bei diesen Gesellschaften Bestandteil des Jahresabschlusses. Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften erstellen zusätzlich noch eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel.
Anhang
Der Anhang hat die Aufgabe, bestimmte in der Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Positionen zu erläutern, um damit den Adressaten des Jahresabschlusses zusätzliche Informationen zur Vermögens- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu verschaffen.
In den Anhang müssen z. B. folgende Angaben aufgenommen werden:
쐍 Angaben zu einzelnen Posten der Bilanz oder Gewinn- und Verlustrechnung, die
dort in Ausübung eines Bewertungswahlrechts enthalten sind.
HGB
§ 284
Bewertungswahlrecht bei Finanzanlagen
Im Anlagevermögen der Karlsruher Gaswerke GmbH sind u. a. 1 000 Aktien der E.ON AG enthalten, die im laufenden Geschäftsjahr zu einem Kurs von 28 EUR/Aktie gekauft wurden. Zum
Ende des Geschäftsjahres wird diese Aktie an der Börse zu einem Kurs von 24 EUR/Aktie
notiert.
Da die Karlsruher Gaswerke beabsichtigen, die Aktien für längere Zeit zu behalten, handelt es
sich dabei um eine Finanzanlage, die im Anlagevermögen (Bilanzposition A III Nr. 5) ausgewiesen werden muss. Bei solchen Finanzanlagen haben die Karlsruher Gaswerke GmbH ein
Wahlrecht, die Aktien entweder zu 28 000 EUR (Anschaffungskosten) oder zu 24 000 EUR
(Wert am Bilanzstichtag) in der Bilanz auszuweisen, falls es sich lediglich um eine vorübergehende Wertminderung handelt.
Im Anhang muss erläutert werden, in welcher Weise von der Ausübung des Bewertungswahlrechts Gebrauch gemacht wurde.
Zusätzlich müssen z. B.
쐍 die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,
1
Als kapitalmarktorientiert gelten alle Unternehmen und gegebenenfalls deren Tochtergesellschaften, deren
Wertpapiere jeglicher Art auf einem organisierten Kapitalmarkt zugelassen sind.
HGB
§ 266 (2)
HGB
§ 253 (3)
S. 4
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2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses
쐍 sowie die Grundlagen für die Umrechnung z. B. von Fremdwährungsverbindlichkeiten in Euro angegeben werden.
HGB
§ 285
Angaben zu den Bilanzierungs-
Auszug aus dem Anhang
und Bewertungsmethoden
einer Chemie AG
쐍 Berechnung der Herstellungskosten für
die am Abschlussstichtag vorhandenen
fertigen und unfertigen Erzeugnisse
쐍 Abschreibungsmethode (z. B. linear oder
geometrisch-degressiv)
쐍 Festlegung der Nutzungsdauer für abzuschreibende Vermögensgegenstände
Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung werden zu Kursen am Abschlussstichtag bewertet
Da aus der Bilanz nicht ersichtlich ist, wann (innerhalb welchen Zeitraums) die Verbindlichkeiten des Unternehmens fällig und wie diese gegebenenfalls gesichert sind,
muss der Anhang Angaben enthalten über
쐍 den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf
Jahren und
쐍 den Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte
gesichert sind.
HGB
§ 264 (1)
S. 2
Kapitalflussrechnung
Erstellung einer vereinfachten Kapitalflussrechnung der Süßwaren GmbH
Die vereinfachte Gewinn- und Verlustrechnung der Süßwaren GmbH (Großhandel) enthält zum
31.12. d. J. folgende Informationen:
Aufg. 2.2.2
S
Gewinn- und Verlustrechnung (Vereinfacht)
Warenaufwand
Abschreibung
Jahresüberschuss
400 000
120 000
200 000
Umsatzerlöse
Erträge aus der Auflösung
von Rückstellungen
720 000
H
700 000
20 000
720 000
Aus der vorliegenden Gewinn- und Verlustrechnung lässt sich nachstehende vereinfachte Kapitalflussrechnung (= Cash flow Rechnung) erstellen:
Direkte Methode
Indirekte Methode
Cashflow = Einzahlungen – Auszahlungen
Cashflow = Jahresüberschuss
+ nicht zahlungswirksamer Aufwand (z. B. Abschreibungen)
– nicht zahlungswirksamer Ertrag
(z. B. Erträge aus der Auflösung
von Rückstellungen)
Einzahlungen
(Liquiditätszufluss aus
Umsatzerlösen)
– Auszahlungen
(Liquiditätsabfluss für
Einkauf der Waren)
200 000
400 000
Jahresüberschuss
+ Nicht zahlungswirksamer
Aufwand (z. B. Abschreibung)
– Nicht zahlungswirksamer Ertrag
(z. B. Erträge aus der Auflösung
von Rückstellungen)
= Cashflow
300 000
= Cashflow
300 000
700 000
120 000
20 000
Ergebnis: Die flüssigen Mittel der Süßwaren GmbH haben im abgelaufenen Geschäftsjahr um
300 000 EUR zugenommen.
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2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
Mit Hilfe der Kapitalflussrechnung soll die Liquiditätslage eines Unternehmens abgebildet werden. Durch die Gegenüberstellung der innerhalb eines Geschäftsjahres
erfolgten Ein- und Auszahlungen wird die Veränderung der liquiden Mittel dargestellt.
Eigenkapitalspiegel
Der Eigenkapitalspiegel zeigt die Veränderungen des Eigenkapitals innerhalb eines
Geschäftsjahres durch die Gegenüberstellung der Zu- und Abgänge auf. Dadurch sollen die Quellen der Eigenkapitalveränderungen des abgelaufenen Geschäftsjahres
deutlich werden.
Eigenkapitalspiegel einer AG für das Geschäftsjahr 09
01.01.09
Gezeichnetes
Kapital
[EUR]
KapitalRücklagen
[EUR]
1 500 000
120 000
Einbehaltene
Ergebnisse1
[EUR]
Dividendenzahlung
Jahresüberschuss 09
Zuführung zu den
Rücklagen
31.12.09
Aufg. 2.2.3
Gesetzliche
Rücklagen
[EUR]
Summe
20 000
1 960 000
320 000
– 100 000
+ 160 000
1 500 000
120 000
HGB
§ 264 (1)
S. 2
[EUR]
– 100 000
+ 160 000
– 8 000
+ 8 000
372 000
28 000
2 020 000
Lagebericht
Der Umfang des Jahresabschlusses ist u. a. davon abhängig, ob die Kapitalgesellschaft
als klein, mittelgroß oder groß einzustufen ist. Für die Zuordnung zu einer bestimmten
Größenklasse müssen mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein:
Kleine
Kapitalgesellschaft
Mittelgroße
Kapitalgesellschaft
Große
Kapitalgesellschaft
Bilanzsumme (nach
Abzug eines auf der
Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags)
ⱕ
4 840 000 EUR
⬎
ⱕ
4 840 000 EUR
19 250 000 EUR
⬎
19 250 000 EUR
Umsatzerlöse (in
den zwölf Monaten
vor dem Abschlussstichtag)
ⱕ
9 680 000 EUR
⬎
ⱕ
9 680 000 EUR
38 500 000 EUR
⬎
38 500 000 EUR
Arbeitnehmer (im
Jahresdurchschnitt)
ⱕ
50 Arbeitnehmer
⬎ 50 Arbeitnehmer
ⱕ 250 Arbeitnehmer
HGB
§ 267
⬎ 250 Arbeitnehmer
Eine Kapitalgesellschaft gilt stets als groß, wenn sie einen organisierten Markt (z. B.
Wertpapierbörse) durch von ihr ausgegebene Wertpapiere in Anspruch nimmt oder die
Zulassung zum Börsenhandel beantragt hat.
HGB
§ 267 (3)
§ 264d
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen neben dem Jahresabschluss noch
einen Lagebericht aufstellen. Der Lagebericht enthält Angaben zum Geschäftsverlauf
der Kapitalgesellschaft, wobei aber auf einzelne Positionen des Jahresabschlusses kein
Bezug genommen wird. Das Ziel des Lageberichts besteht vielmehr in einer umfassenden Gesamtwürdigung des Unternehmens.
HGB
§ 264 (1)
S. 4
1
In der Spalte Einbehaltene Ergebnisse werden der Gewinn des laufenden Jahres und die einbehaltenen Vorjahresergebnisse (z. B. Gewinnvortrag, andere Gewinnrücklagen) ohne gesetzliche Rücklagen und Kapitalrücklagen ausgewiesen. Damit enthält diese Spalte Informationen zur Höhe der gegebenenfalls für eine
Gewinnausschüttung zur Verfügung stehenden Beträge.
HGB
§ 289
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2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses
Der Lagebericht ist nicht Bestandteil des Jahresabschlusses einer Kapitalgesellschaft.
Lagebericht
muss eingehen auf:
soll eingehen auf:
– den Umfang und die Komplexität des Geschäftsverlaufs und dessen Analyse sowie
auf die Lage der Kapitalgesellschaft
– Vorgänge von besonderer Bedeutung, die
nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind
– die voraussichtliche Entwicklung mit ihren
Chancen und Risiken
– Maßnahmen zur Absicherung von Risiken
(z. B. Preisänderungs-, Ausfall- und Liquiditätsrisiken)
– Tätigkeiten in der Forschung und Entwicklung
Beispiel aus einem Lagebericht der BASF AG
Umsatz:
Die Geschäftslage hat sich im Jahresverlauf deutlich verbessert, vor allem Asien kehrte auf
den Wachstumspfad zurück. Es gelang uns, die Verkaufsmengen um 5,8 % zu steigern.
Ergebnis:
Die Preisanhebungen zum Jahresende konnten die stark erhöhten Rohstoffkosten nicht ausgleichen: Der Druck auf die Gewinnspanne hielt an. Dennoch erzielten wir im Vergleich zum
Vorjahr ein um 15,6 % höheres Ergebnis.
왘 Aufstellung und Offenlegung (Publizität)
HGB
§ 243 (3)
HGB
§ 264 (1)
GmbHG
§ 46
Für alle Unternehmen – unabhängig von der Rechtsform – gilt, dass der Jahresabschluss innerhalb der einem ordentlichen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen ist. Da Kapitalgesellschaften als juristische Personen selbst nicht handlungsfähig sind, sind deren gesetzliche Vertreter (bei der AG: Vorstand, bei der GmbH:
Geschäftsführer) für die Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich. Der Jahresabschluss einer AG ist festgestellt und damit rechtsverbindlich, wenn er vom Aufsichtsrat gebilligt wird. Damit ist auch die Höhe des Bilanzgewinns festgestellt, der der
Hauptversammlung zur Beschlussfassung über die Verwendung vorgelegt wird.
Bei der GmbH gehört die Feststellung des Jahresabschlusses zu den Aufgaben der
Gesellschafter.
Je nach Art und Größe des Unternehmens sind für den Zeitraum der Aufstellung und
Offenlegung besondere Vorschriften zu beachten:
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften
HGB
§ 264 (1) S. 2
HGB
§ 316 (1)
HGB
§ 325 (1)
www
Der Jahresabschluss sowie der Lagebericht großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften sind innerhalb der ersten drei Monate des neuen Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Darüber hinaus sind die gesetzlichen Vertreter
verpflichtet, den mit dem Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss sowie weitere Unterlagen (z. B. Lagebericht, Bericht des Aufsichtsrats,
Vorschlag und Beschluss über Ergebnisverwendung) beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers1 unverzüglich nach Vorlage an die Gesellschafter spätestens
jedoch innerhalb von 12 Monaten elektronisch einzureichen. Der Betreiber des elektro-
1
Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers ist die Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH in Köln:
www.ebundesanzeiger.de
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2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
nischen Bundesanzeigers übermittelt die Informationen an das Unternehmensregister1,
wo sie der Öffentlichkeit auch im Internet zugänglich gemacht werden.
Kleine Kapitalgesellschaften
Die gesetzlichen Vertreter kleiner Kapitalgesellschaften dürfen den Jahresabschluss
auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entspricht.
Allerdings sind auch diese Gesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss innerhalb
von sechs Monaten aufzustellen. Anders als die großen Kapitalgesellschaften brauchen
kleine Kapitalgesellschaften keinen Lagebericht zu erstellen und müssen den Jahresabschluss auch nicht von einem Abschlussprüfer prüfen lassen. Wie bei den großen und
mittelgroßen Kapitalgesellschaften muss die Offenlegung innerhalb von zwölf Monaten erfolgen.
HGB
§ 264 (1) S. 3
HGB
§ 325 (1)
HGB
§ 316 (1)
Kapitalmarktorientierte Gesellschaften
Kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften (z. B. Aktiengesellschaften, deren Aktien
am Kapitalmarkt gehandelt werden) sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss innerhalb
von drei Monaten aufzustellen und innerhalb von vier Monaten offen zu legen.
HGB
§ 264 (1) S. 2
HGB
§ 325 (4)
Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen der Kapitalgesellschaften
Große und mittelgroße
Kapitalgesellschaften
Kleine Kapitalgesellschaften
Kapitalmarktorientierte
Kapitalgesellschaften
Aufstellung
innerhalb von drei
Monaten des neuen
Geschäftsjahres –
HGB § 264 (1) S. 2
innerhalb von sechs
Monaten des neuen
Geschäftsjahres –
HGB § 264 (1) S. 3
innerhalb von drei
Monaten des neuen
Geschäftsjahres –
HGB § 264 (1) S. 2
Offenlegung
Grundsatz:
unverzüglich nach
Vorlage an die
Gesellschafter
spätestens jedoch
innerhalb von zwölf
Monaten des neuen
Geschäftsjahres –
HGB § 325 (1) S. 2
spätestens jedoch
innerhalb von zwölf
Monaten des neuen
Geschäftsjahres –
HGB § 325 (1) S. 2
spätestens jedoch
innerhalb von vier
Monaten des neuen
Geschäftsjahres –
HGB § 325 (4)
왘 Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsstandards
Kapitalgesellschaften haben die Möglichkeit, anstelle des handelsrechtlichen Jahresabschlusses einen Jahresabschluss nach IFRS (International Financial Reporting Standards: Internationale Rechnungslegungsstandards) aufzustellen. Dennoch muss zusätzlich als Grundlage für die Gewinnermittlung und für Ausschüttungszwecke ein
HGB-Abschluss erstellt werden.
1
Abruf von Daten publikationspflichtiger Unternehmen: www.unternehmensregister.de
Kostenlose Bestellung/Abrufe von Geschäftsberichten: www.handelsblatt.com/gberichte
Abruf von Namen/Adressen insolventer Unternehmen/Personen: www.insolvenzbekanntmachungen.de
HGB
§ 325 (2a)
www
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2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses
왘 Formvorschriften
Gliederung der Bilanz für große und mittelgroße Kapitagesellschaften gem. § 266 HGB
Aktiva
HGB
§ 266
Aufg. 2.2.4
BILANZ
A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Selbstgeschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2. entgeltlich erworbene Konzessionen,
gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen
an solchen Rechten und Werten;
3. Geschäfts- oder Firmenwert;
4. geleistete Anzahlungen;
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche
Rechte und Bauten einschließlich der
Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und
Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen
im Bau;
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlagenvermögens;
6. sonstige Ausleihungen.
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. Unfertige Erzeugnisse, unfertige
Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen.
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene
Unternehmungen;
3. Forderungen gegen Unternehmen mit
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. Sonstige Vermögensgegenstände.
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere.
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben,
Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks.
C. Rechnungsabgrenzungsposten.
D. Aktive latente Steuern.
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der
Vermögensverrechnung.
Passiva
A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
II. Kapitalrücklage;
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere Gewinnrücklagen;
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
B. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Pensionen und
ähnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.
C. Verbindlichkeiten:
1. Anleihen, davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
3. Erhaltene Anzahlungen auf
Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen
und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme
gezogener Wechsel und der Ausstellung
eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber
verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber
Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8. sonstige Verbindlichkeiten, davon
aus Steuern, davon im Rahmen der
sozialen Sicherheit.
D. Rechnungsabgrenzungsposten.
E. Passive latente Steuern.
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2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
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Erläuterungen einzelner Bilanzpositionen:
Aktivseite
A. Anlagevermögen (= Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen
langfristig zur Verfügung zu stehen)
I. 1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte etc.: z. B. selbst entwickeltes Patent
I. 2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte etc: Rechte, die entgeltlich
erworben wurden (z. B. Produktionsrechte in Form einer Lizenz).
I. 3. Geschäfts- oder Firmenwert: Betrag, der beim Kauf eines Unternehmens über den Substanzwert (tatsächliches Eigenkapital) hinaus bezahlt werden musste.
III. 1. Anteile an verbundenen Unternehmen: Anteile z. B. in Form von Aktien an einem verbundenen Unternehmen (vgl. § 271 (2) HGB). Wesentlich: die Anteile müssen dazu
bestimmt sein, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Ist das nicht der Fall, dann
müssen Anteile an einem verbundenen Unternehmen im Umlaufvermögen ausgewiesen werden (Vgl. Position B.III, 1.).
III. 2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen: Wie bei den Anteilen muss es sich beim
Schuldner um ein verbundenes Unternehmen gem. § 271 (2) HGB handeln. Zusätzliche
Bedingung: Daueranlage (falls kurzfristige Ausleihung erfolgt Bilanzierung unter Pos. B
III, 2 – Umlaufvermögen).
III. 3. Beteiligungen: Anteile an anderen Unternehmen, die dazu bestimmt sind, dem eigenen
Geschäftsbetrieb im Rahmen einer dauerhaften Geschäftsverbindung zu dienen (Vgl.
§ 271 (1) HGB).
III. 5. Wertpapiere des Anlagevermögens: Wertpapiere, die einer längerfristigen Kapitalanlage dienen (z. B. Bundesanleihen, Industrieobligationen, Aktien).
B. Umlaufvermögen (= Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dem Unternehmen nur
kurzfristig zur Verfügung zu stehen)
III. 2. sonstige Wertpapiere: z. B. Zins- und Dividendenscheine.
C. Rechnungsabgrenzungsposten
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten: Aufwendungen, die ein künftiges Geschäftsjahr betreffen, aber bereits im alten Geschäftsjahr zu Auszahlungen geführt haben (z. B. Miete für Januar
des neuen Geschäftsjahres wird bereits im Dezember des alten Geschäftsjahres an den Vermieter überwiesen).
D. Aktive latente Steuern:
Künftige Steuerentlastung aufgrund von unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz.
HGB
§ 274 (1)
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung:
Vermögensgegenstände zur Erfüllung von Schulden aus Altersvorsorgeverpflichtungen. Diese
Vermögensgegenstände sind im Insolvenzfall dem Zugriff aller Gläubiger entzogen. Sie entstehen, wenn der Zeitwert dieser Vermögensgegenstände den Betrag der Schulden übersteigt
(HGB § 246 (2) S. 2).
Passivseite
C. Verbindlichkeiten
1. Anleihen, davon konvertibel: Anleihen = langfristige, am öffentlichen Kapitalmarkt aufgenommene Verbindlichkeiten (z. B. Schuldverschreibungen). Konvertible (austauschbare)
Anleihen = Wandelschuldverschreibungen, bei denen den Gläubigern ein Umtausch- oder
Bezugsrecht auf Aktien zusteht.
D. Rechnungsabgrenzungsposten
Passive Rechnungsabgrenzungsposten: Erträge, die ein künftiges Geschäftsjahr betreffen, aber
bereits im alten Geschäftsjahr zu Einzahlungen geführt haben (z. B. Zinserträge, die erst im
Januar des neuen Geschäftsjahres fällig sind, gehen bereits im Dezember des alten Geschäftsjahres ein).
E. Passive latente Steuern:
Künftige Steuerbelastung aufgrund von unterschiedlichen Wertansätzen in Handels- und Steuerbilanz.
HGB
§ 274 (1)
Kleine Kapitalgesellschaften müssen nur eine verkürzte Bilanz aufstellen, die lediglich
die mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten aus obiger Bilanz enthält.
HGB
§ 266 (1)
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2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses
Anlagenspiegel
HGB
§ 268 (2)
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, in die Bilanz oder den Anhang einen Anlagenspiegel aufzunehmen, aus dem hervorgeht, wie sich die einzelnen Bilanzpositionen des
Anlagevermögens vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Ausscheiden entwickelt haben. Dadurch wird die Aussagefähigkeit des Jahresabschlusses verbessert.
Der Anlagenspiegel zeigt, wie sich die einzelnen Bilanzpositionen des Anlagevermögens vom Zeitpunkt der Anschaffung bis zum Bilanzstichtag bzw. bis zum Ausscheiden entwickelt haben.
Gewinn- und Verlustrechnung
§ 275 HGB verpflichtet Kapitalgesellschaften, die Gewinn- und Verlustrechnung in Staffelform
aufzustellen. Dabei kann die Darstellung nach dem Gesamtkostenverfahren oder nach dem
Umsatzkostenverfahren erfolgen.
Gewinn- und Verlustrechnung in Kontoform
Zum 31.12. des Geschäftsjahres erstellt die Metallwarenfabrik AG folgende interne Gewinnund Verlustrechnung (Kontoform):
Aufwendungen
6000
6020
6200
6300
6400
6500
6710
6770
6800
6900
7000
7500
7700
7710
7600
Interne Gewinn- und Verlustrechnung (in Tsd. EUR)
Aufwendungen für Rohstoffe
Aufwendungen für Hilfsstoffe
Löhne
Gehälter
soziale Abgaben
Abschreibungen auf
Sachanlagen
Leasingaufwendungen
Rechts- und Beratungskosten
Aufwendungen für
Büromaterial
Versicherungsbeiträge
Betriebliche Steuern
Zinsaufwendungen
Gewerbesteuer
Körperschaftsteuer
Außerordentliche
Aufwendungen
Jahresüberschuss
11 000
3 000
20 000
12 000
14 000
5000
5220
5300
12 000
5 950
1 000
5480
5460
5500
5800
Erträge
Umsatzerlöse
100 000
Bestandsveränderungen FE
2 950
andere aktivierte
Eigenleistungen
5 000
Erträge a. Abgang
Anlagevermögen
1 200
Erträge a. d. Auflösung
v. Rückstellungen
800
Erträge aus Beteiligungen
3 000
außerordentliche Erträge
2 000
200
800
2 000
3 000
1 600
1 800
18 000
8 600
114 950
114 950
Erläuterung: Der Jahresüberschuss vor Berücksichtigung der Körperschaft- und Gewerbesteuer beträgt
12 000 EUR (8 600 + 1 800 + 1 600). Dieser Betrag steht aber zur Ausschüttung an die Aktionäre nicht in vollem
Umfang zur Verfügung, da die AG von diesem Betrag noch Körperschaftsteuer (15 %) und Gewerbesteuer abführen muss. Im Gegensatz zu den betrieblichen Steuern (z. B. Kfz-Steuer) handelt es sich bei diesen Steuern
nicht um „abzugsfähige“ Steuern (Steuern mit Aufwandscharakter), sondern um vom Gewinn zu berechnende Steuern (= Gewinnsteuern). Grundlage für die Berechnung dieser Steuern ist der Jahresüberschuss.
Die Umwandlung der Kontenform in die Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren1
führt zu folgendem Ergebnis:
1
Nach § 275 (1) kann die Gewinn- und Verlustrechnung wahlweise nach dem Gesamtkostenverfahren und
nach dem Umsatzkostenverfahren dargestellt werden. Die großen Kapitalgesellschaften verwenden vorwiegend das Umsatzkostenverfahren. Dieses ist aber nicht Gegenstand des Lehrplans.
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2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
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HGB
§ 275 (2)
Gewinn- und Verlustrechnung der Metallwarenfabrik
in Staffelform (Gesamtkostenverfahren) nach § 275 (2) HGB
(in Tsd. EUR)
2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestandes
an fertigen und unfertigen Erzeugnissen (5220)
+
2 950
3.
andere aktivierte Eigenleistungen (5300)
+
5 000
4.
sonstige betriebliche Erträge (5460, 5800)
+
2 000
5.
Materialaufwand
a) Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
(6000, 6020)
b) Aufwendungen für bezogene Leistungen
–
14 000
–
–
32 000
14 000
–
12 000
sonstige betriebliche Aufwendungen
(6710, 6770, 6800, 6900)
–
7 950
Erträge aus Beteiligungen (5500)
+
3 000
7.
8.
9.
Personalaufwand
a) Löhne und Gehälter (6200, 6300)
b) soziale Abgaben (6400)
Abschreibungen
a) auf immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens und Sachanlagen (6500)
b) auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
10.
Erträge aus anderen Wertpapieren
11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge
12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen
13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen (7500)
14.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
15.
außerordentliche Erträge (5800)
+
2 000
16.
außerordentliche Aufwendungen (7600)
–
18 000
17.
Außerordentliches Ergebnis1
–
16 000
18.
Steuern von Einkommen und vom Ertrag (7710)
–
3 400
19.
sonstige Steuern (7000)
–
2 000
20.
Jahresüberschuss
–
3 000
Aufg. 2.2.5
30 000
Außerordentliches
Ergebnis
6.
100 000
Ergebnis der betrieblichen Tätigkeit
Umsatzerlöse (5000)
Finanzergebnis
1.
8 600
Hinweis: Die Ziffern in Klammern geben die jeweiligen Kontennummern in der internen Gewinn- und Verlustrechnung an.
Gegenüber der Kontoform hat die Staffelform den Vorteil größerer Übersichtlichkeit.
Das Zustandekommen der einzelnen Ergebnisse (gewöhnliche Geschäftstätigkeit,
außerordentliches Ergebnis, Jahresüberschuss) ist sofort erkennbar.
1
Die in der Gewinn- und Verlustrechnung einer Kapitalgesellschaft als außergewöhnliche Aufwendungen und
Erträge ausgewiesenen Beträge müssen ungewöhnlich, selten und von einigem Gewicht sein. Darüber
hinaus müssen sie außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit angefallen sein.
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2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses
Während für die Gewinn- und Verlustrechnung der Kapitalgesellschaften zwingend
die Staffelform vorgeschrieben ist, können buchführungspflichtige Einzelkaufleute und
Personenhandelsgesellschaften zwischen Staffelform und Kontoform wählen.
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.2: Bestandteile und Formvorschriften
des Jahresabschlusses bei unterschiedlichen Rechtsformen
Bestandteile des Jahresabschlusses
für buchführungspflichtige
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften
Bilanz
für Kapitalgesellschaften
§ 264 HGB
Gewinnund
Bilanz
Anhang
Verlustrechnung
bei kapitalmarktorientierten
Gesellschaften zusätzlich
Gewinn- und
Verlustrechnung
= Jahresabschluss
Kapitalflussrechnung
Nicht buchführungspflichtige
Einzelkaufleute:
Einnahmenüberschussrechnung
(steuerliche Gewinnermittlung)
(§ 241 a (1) HGB)
Eigenkapitalspiegel
= Jahresabschluss
zusätzlich Verpflichtung zur Aufstellung
eines Lageberichts für mittelgroße und
große Kapitalgesellschaften
Formvorschriften für die Bilanz:
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften,
die unter das Publizitätsgesetz fallen
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften,
die nicht unter das
Publizitätsgesetz fallen
Kontoform
ausführliche
Bilanz nach
§ 266 (1) HGB
große und mittelgroße Kapitalgesellschaften
verkürzte Bilanz
kleine Kapitalgesellschaften
Keine ausdrückliche
Gesetzesvorschrift zur
Beachtung einer
bestimmten Form.
Aber: Beachtung
der Gliederung nach
§ 266 (1) HGB als GoB
(Grundsatz ordnungsmäßiger Buchführung
bzw. Bilanzierung)
Formvorschriften für die Gewinn- und Verlustrechnung:
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften
wahlweise Konten- oder Staffelform
Kapitalgesellschaften
Staffelform (§ 275 (1) HGB)
Gesamtkostenverfahren oder Umsatzkostenverfahren
§ 275 (2) und (3) HGB
Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes:
große und mittelgroße Kapitalgesellschaften (§ 316 HGB)
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2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
Kapitel 2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses bei
unterschiedlichen Rechtsformen
2.2.1 Jahresabschluss von Einzelkaufleuten
쐃
�
�
�
�
Nennen Sie die beiden Methoden zur Feststellung des Jahresergebnisses.
Unter welchen Voraussetzungen sind Einzelkaufleute nach Handelsrecht buchführungspflichtig?
Wann besteht Buchführungspflicht nach Steuerrecht?
Beschreiben Sie das Prinzip einer Einnahmenüberschussrechnung (EUR).
Warum unterscheidet sich im Normalfall das anhand einer Einnahmenüberschussrechnung festgestellte Ergebnis von dem Ergebnis, das sich aus einer Gewinn- und Verlustrechnung ergibt?
� Warum sollten auch nicht buchführungspflichtige Unternehmen freiwillig eine Buchführung
einrichten?
2.2.2 Jahresabschluss von Personenhandelsgesellschaften
쐃 Welche Vorschriften zur Führung von Büchern und zur Erstellung eines Jahresabschlusses gelten für Personenhandelsgesellschaften?
� Aus welchen Bestandteilen besteht der Jahresabschluss von Personenhandelsgesellschaften
und welche Formvorschriften sind dabei zu beachten?
� Welche Besonderheit hinsichtlich der Erstellung eines Jahresabschlusses gilt für Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die unter das Publizitätsgesetz fallen?
2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
Bestandteile
쐃 Aus welchen Bestandteilen besteht der Jahresabschluss einer Kapitalgesellschaft?
� Welche Besonderheiten zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses gelten für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften?
� Welche Aufgabe hat der Anhang?
� Nennen Sie Beispiele für Angaben, die in den Anhang aufzunehmen sind.
� Welche Informationen enthält eine Kapitalflussrechnung?
� Mit welchen beiden Methoden lässt sich (vereinfacht) der Cashflow ermitteln?
� Welche Informationen können dem Eigenkapitalspiegel entnommen werden?
� Wovon ist es abhängig, ob eine Kapitalgesellschaft als klein, mittelgroß oder als groß einzustufen ist?
� Wann gilt eine Kapitalgesellschaft – unabhängig von Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer – stets als groß?
쐅 Welche Kapitalgesellschaften müssen einen Lagebericht aufstellen?
쐈 Welche Informationen können einem Lagebericht entnommen werden?
Aufstellung und Offenlegung (Publizität)
쐃 Wer ist für die Erstellung des Jahresabschlusses bei juristischen Personen verantwortlich?
� Wann ist der Jahresabschluss einer AG festgestellt und damit rechtsverbindlich?
� Innerhalb welcher Frist müssen Jahresabschluss und Lagebericht großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften aufgestellt werden?
� Wo und innerhalb welcher Frist muss der Jahresabschluss eingereicht werden?
� Welche Erleichterungen hinsichtlich der Aufstellung und Offenlegung eines Jahresabschlusses
gelten für kleine Kapitalgesellschaften?
� Was haben kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften hinsichtlich Erstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses zu beachten?
Formvorschriften
쐃
�
�
�
Beschreiben Sie, wie die Bilanz großer und mittelgroßer Kapitalgesellschaften aufgebaut ist.
Welche Erleichterungen bei der Aufstellung einer Bilanz gelten für kleine Kapitalgesellschaften?
Welche Informationen können einem Anlagenspiegel entnommen werden?
Welche Formvorschriften sind bei der Erstellung einer Gewinn- und Verlustrechnung zu beachten?
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2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses
왔
Aufgaben und Probleme
Kapitel 2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses bei
unterschiedlichen Rechtsformen
2.2.1 Buchführungspflicht verschiedener Unternehmen
Prüfen und entscheiden Sie in nachfolgenden Fällen, ob eine Buchführungspflicht nach HGB
besteht.
1. Edmund Hog betreibt einen Handel mit Bauwerkzeugen und kleineren Baumaschinen (Schlagbohrer, Sägen etc.). In den vergangenen beiden Geschäftsjahren konnten folgende Umsätze
und Gewinne (Jahresüberschuss) erzielt werden:
Umsatzerlöse
Gewinn
(Jahresüberschuss)
Jahr 08
Jahr 09
1 100 000 EUR
1 300 000 EUR
90 000 EUR
120 000 EUR
2. Wilhelm Bader ist selbstständiger Handelsvertreter für Spezialmaschinen. Er beschäftigt in seiner Handelsvertretung eine Halbtagskraft, die für die Korrespondenz sowie für den gesamten
Zahlungsverkehr (Erstellung und Versand von Rechnungen, Überwachung des Zahlungseingangs etc.) zuständig ist. In den vergangenen beiden Geschäftsjahren konnten folgende
Umsätze und Gewinne (Jahresüberschuss) erzielt werden:
Umsatzerlöse
Gewinn
(Jahresüberschuss)
Jahr 08
Jahr 09
530 000 EUR
470 000 EUR
71 000 EUR
49 000 EUR
3. Siegfried Dattler betreibt einen Bahnhofskiosk. Er hat keine Angestellten und ist nicht als Kaufmann im Handelsregister eingetragen.
4. Wie ist Fall 3) zu beurteilen, wenn Siegfried Dattler mehrere Kioske betreibt, drei Angestellte
beschäftigt, als Kaufmann im Handelsregister eingetragen ist und in den Jahren 08 und 09 die
in nachstehender Tabelle aufgeführten Umsätze und Gewinne erzielt hat?
Umsatzerlöse
Gewinn
(Jahresüberschuss)
Jahr 08
Jahr 09
320 000 EUR
355 000 EUR
42 000 EUR
44 000 EUR
5. Wie ist im Fall 4) zu entscheiden, wenn Herr Dattler die Kioskkette zusammen mit seinem Sohn
in der Rechtsform einer OHG betreibt?
2.2.2 Erstellung einer vereinfachten Kapitalflussrechnung eines Aluminiumwerkes
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Die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung der Aluwerke Hohentwiel AG enthält folgende
Informationen
Aufwendungen Auszug aus der GuV-Rechnung der Aluwerke Hohentwiel AG
Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffaufwand
Abschreibung auf Sachanlagen
sonstige Aufwendungen
(auszahlungswirksam)
Jahresüberschuss
800 000
240 000
180 000
630 000
Umsatzerlöse
Bestandsveränderungen
aktivierte Eigenleistungen
Erträge aus der Auflösung von
Rückstellungen
sonstige Erträge
(einzahlungswirksam)
1 850 000
Erstellen Sie eine Kapitalflussrechnung nach der direkten und der indirekten Methode.
Erträge
1 600 000
120 000
32 000
60 000
38 000
1 850 000
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2.2.3 Jahresabschluss von Kapitalgesellschaften
2.2.3 Eigenkapitalveränderungsrechnung einer Aktiengesellschaft
Zum 01.01.09 weist die Mannheimer Motorenwerke AG folgende Anfangsbestände für ihre Eigenkapitalkonten aus:
Gezeichnetes Kapital
Kapitalrücklagen
6 000 000 EUR
120 000 EUR
Gesetzliche Rücklage
Andere Gewinnrücklagen
Bilanzgewinn
200 000 EUR
300 000 EUR
32 000 EUR
PDF
Im Laufe des Geschäftsjahres 09 wurde den Aktionären die Dividende für das Geschäftsjahr 08 in
Höhe von 180 000 EUR überwiesen. Der auf der Grundlage des Handelsrechts ermittelte Jahresüberschuss für das Geschäftsjahr 09 betrug 580 000 EUR.
Vorstand und Aufsichtsrat stellen den Jahresabschluss fest und stellen den höchst möglichen Betrag in die anderen Gewinnrücklagen ein.
1. Erstellen Sie die Eigenkapitalveränderungsrechnung.
2. Wie hoch ist die freiwillige Selbstfinanzierung zum 31.12.09?
2.2.4 Bilanz einer kleinen Kapitalgesellschaft
Erstellen Sie aus nachfolgenden Angaben die Bilanz einer kleinen Kapitalgesellschaft nach § 266 (1)
Satz 3 HGB:
Vorräte
Gezeichnetes Kapital
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
Gewinnrücklagen
Wertpapiere
Flüssige Mittel
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Finanzanlagen
Immaterielle Vermögensgegenstände
Passive Rechnungsabgrenzungsposten
Kapitalrücklage
Jahresüberschuss
Sonstige Verbindlichkeiten
Sachanlagen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Rückstellungen
Aktive Rechnungsabgrenzungsposten
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EUR
190 000
200 000
125 000
25 000
40 000
28 000
173 000
76 000
17 500
6 000
40 000
21 000
222 500
98 500
40 000
4 500
2.2.5 Erstellung einer Gewin- und Verlustrechnung
Der Werkzeug- und Metallbau AG liegen für die Erstellung der Gewinn- und Verlustrechnung
2008 folgende Zahlen vor:
Stellen Sie die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren auf und ermitteln
Sie nach den handelsrechtlichen Gliederungsvorschriften
– das Rohergebnis
– das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
– das außerordentliche Ergebnis
– den Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag
– den Bilanzgewinn/Bilanzverlust.
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2.2 Bestandteile und Formvorschriften des Jahresabschlusses
EUR
Verlustvortrag aus dem Vorjahr
5 000 000
Andere aktivierte Eigenleistungen
9 000 000
Umsatzerlöse
HGB
§ 277 (1)
Verluste aus Anlageabgängen
Erträge aus Beteiligungen
129 600 000
9 000 000
12 000 000
Einstellung in die Gewinnrücklagen
8 000 000
Abschreibungen auf Sachanlagen
16 000 000
Aufwendungen für einen nicht versicherten, ungewöhnlichen Schadensfall
1 400 000
Löhne und Gehälter
50 000 000
Erlösschmälerungen
3 800 000
Bestand an fertigen Erzeugnissen lt. Inventur
14 000 000
Bestand an unfertigen Erzeugnissen lt. Inventur
9 000 000
Zinsen und ähnliche Aufwendungen
4 000 000
Auflösung von Rückstellungen
Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
1 600 000
18 000 000
Sonstige Steuern
1 000 000
Soziale Abgaben
12 000 000
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe
28 000 000
Aufwendungen für bezogene Leistungen
2 400 000
Erhöhung des Bestandes an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
12 000 000
Bestand an Pensionsrückstellungen
60 000 000
왖
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2.3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
2.3
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Grundsätze der Rechnungslegung nach HGB
왘 Warum ist dieses Kapitel wichtig?
Damit die Bilanzadressaten (z. B. Anteilseigner, Gläubiger, Staat) die gewünschten Informationen erhalten, sind für die Bewertung des Vermögens und der Schulden bestimmte Grundsätze und Vorschriften zu beachten. Keinesfalls darf die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens zu „günstig“ – aber auch nicht zu „ungünstig“ dargestellt werden. Die Beachtung
der Grundsätze der Rechnungslegung bewirkt, dass den Bilanzadressaten ein möglichst sicherer Einblick in die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens gewährt wird.
Die Leitfrage für diesen Abschnitt lautet daher: Welche Regeln und Grundsätze sind für den
Ausweis der Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens zu beachten, um den Adressaten einen möglichst sicheren Einblick zu verschaffen?
Überblick und Zusammenhänge
2.3.1 Welche Regeln sind bei der Erstellung
eines Jahresabschlusses zu beachten?
(= Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung)
Bilanzklarheit
Bilanzwahrheit
Bilanzkontinuität
2.3 Grundsätze der Rechnungslegung
nach HGB
2.3.2 Welche Grundsätze sind bei der Bewertung
von Vermögen und Schulden zu beachten?
(= Bewertungsgrundsätze)
Prinzip der kaufmännischen Vorsicht
Realisations- und
Imparitätsprinzip
Niederstwertprinzip
Höchstwertprinzip
2.3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Die Bilanzadressaten (z. B. Anteilseigner, Gläubiger, Staat, Mitarbeiter) sind daran interessiert, einen möglichst genauen Einblick in die Vermögens- und Ertragslage eines
Unternehmens zu erhalten. Deshalb ist es erforderlich, bei der Erstellung des Jahresabschlusses (= Bilanzierung) bestimmte Regeln zu beachten. Diese Regeln werden als
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung bezeichnet.
Aufg. 2.3.1.1
Die Regeln, die bei der Erstellung des Jahresabschlusses (= Bilanzierung) zu beachten sind,
werden als Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung bezeichnet1.
왘 Grundsatz der Bilanzklarheit
Der Grundsatz der Bilanzklarheit verlangt, dass der Jahresabschluss klar und übersichtlich
aufzustellen ist.
Da für Kapitalgesellschaften je nach Größe eine Mindestgliederung von Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung vorgeschrieben ist, entsprechen diese Unternehmen dem
Grundsatz der Bilanzklarheit bereits durch die Einhaltung der entsprechenden Gliederungsvorschriften. Darüber hinaus wird der Bilanzklarheit durch die Angaben im Anhang zusätzlich entsprochen.
Buchführungs- und bilanzierungspflichtige Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften sind gesetzlich nicht verpflichtet, die für Kapitalgesellschaften vorgegebene Gliederung einzuhalten. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB)
1
Im Gesetz (HGB §§ 238, 243, 264, EStG § 5) wird von den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
(GoB) gesprochen. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung sind Bestandteil der GoB.
HGB
§ 243 (1)
und (2)
Kap. 2.2
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2.3 Grundgesetze der Rechnungslegung nach HGB
verpflichten diese Unternehmen jedoch zu einer Gliederung, die es erlaubt, die Vermögens- und Kapitalstruktur sowie die Ertragslage eines Unternehmens zu beurteilen.
Deshalb lehnen sich diese Unternehmen an die für Kapitalgesellschaften geltenden
Gliederungsvorschriften an.
Verstöße gegen den Grundsatz der Bilanzklarheit
– Änderung der Gliederung von Periode zu Periode
– Wechsel der Bezeichnung für einzelne Vermögensgegenstände und Schulden
왘 Grundsatz der Bilanzwahrheit
Die Einhaltung dieses Bilanzierungsgrundsatzes soll bewirken, dass die Vermögenslage
eines Unternehmens nicht zu günstig dargestellt wird.
Eine Bilanz gilt als wahr, wenn sie alle Werte vollständig und richtig erfasst.
Eine Bilanz wird als richtig angesehen, wenn die nach Handels- und Steuerrecht gültigen Bewertungsvorschriften eingehalten werden.
Verstöße gegen den Grundsatz der Bilanzwahrheit
– Der Bilanzierung nicht oder nicht mehr vorhandener Bestände an Erzeugnissen
– Die Bildung unerlaubter Rückstellungen
Werden Sachverhalte in der Bilanz vorsätzlich unwahr oder irreführend ausgewiesen,
um die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu verfälschen, so liegt eine
Bilanzfälschung vor. Bilanzfälschungen gelten als strafbare Handlungen.
왘 Grundsatz der Bilanzkontinuität
HGB
§ 252 (1)
Nr. 1 und 6,
§ 246 (3)
Damit die Bilanzadressaten zeitlich aufeinander folgende Bilanzen vergleichen können,
dürfen die für die Bilanzerstellung geltenden Regeln von Periode zu Periode nicht
unterschiedlich angewandt werden.
Die formelle Bilanzkontinuität ist gewahrt, wenn das äußere Bild des Jahresabschlusses nicht verändert wird (Beibehaltung der Gliederung für Bilanz- und Gewinn- und
Verlustrechnung). Darüber hinaus muss die Schlussbilanz eines Geschäftsjahres identisch mit der Eröffnungsbilanz des kommenden Jahres sein (Bilanzidentität).
Verstöße gegen die formelle Bilanzkontinuität
– Der Bilanzstichtag wird von Jahr zu Jahr willkürlich geändert
– Die Bilanz ist gegenüber der Vorperiode weniger tief gegliedert (Zusammenfassung von
Vermögensgegenständen)
Die materielle Bilanzkontinuität (Prinzip des Wertzusammenhangs) ist gewahrt, wenn
die Methoden zur Bewertung von Vermögen und Schulden (Bewertungsmethoden)
beibehalten werden.
Verstöße gegen die materielle Bilanzkontinuität
Ohne sachlichen Grund und ohne Hinweis im Anhang wird im laufenden Geschäftsjahr auf
die neu erworbenen Fahrzeuge linear abgeschrieben, obwohl für solche Vermögensgegenstände bislang degressiv abgeschrieben wurde.
Hinweis: In der Handelsbilanz darf ungeachtet steuerlicher Vorschriften wahlweise linear, degressiv oder nach der Leistung abgeschrieben werden.
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2.3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
21
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.3.1: Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
Bilanzklarheit
Bilanzwahrheit
Klare und übersichtliche
Gliederung des
Jahresabschlusses
(Bilanz und Gewinn- und
Verlustrechnung)
Vollständige und richtige
Erfassung von Vermögen
und Schulden
Bilanzkontinuität
formelle
– Beibehaltung
der gewählten
Bilanzgliederung
– Bilanzidentität
(Schlussbilanz
= Eröffnungsbilanz)
materielle
Stetigkeit der
Bewertungsmethoden
(Wertzusammenhang)
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
2.3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
쐃 Was ist unter den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung (GoB) zu verstehen?
� Was besagt der Grundsatz der Bilanzklarheit?
� Was besagt der Grundsatz der Bilanzwahrheit?
� Was ist jeweils unter formeller und materieller Bilanzkontinuität zu verstehen?
� Nennen Sie Beispiele für Verstöße gegen die formelle und materielle Bilanzkontinuität.
Aufgaben und Probleme
왔
2.3.1 Grundsätze ordnungsmäßiger Bilanzierung
2.3.1.1 Fälle zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Bilanzierung
Prüfen Sie, ob die Textilmaschinen AG bei der Erstellung des Jahresabschlusses den Bewertungsgrundsätzen für die Handelsbilanz entsprochen hat.
1. Es wird festgestellt, dass die Wertansätze der Eröffnungsbilanz des Geschäftsjahres nicht mit
den Wertansätzen der Schlussbilanz des vergangenen Geschäftsjahres übereinstimmen.
2. Das Unternehmen weist im Umlaufvermögen Wertpapiere zum Kaufkurs aus, obwohl zwischenzeitlich der Kurs erheblich gesunken ist. Mit dem Bilanzausweis zum höheren Betrag soll
erreicht werden, dass die Vermögenslage günstig dargestellt wird.
3. Die Wertansätze für das Vorratsvermögen (fertige und unfertige Erzeugnisse) wurden im laufenden Geschäftsjahr unter Einbeziehung der Verwaltungsgemeinkosten berechnet, während
im Vorjahr darauf verzichtet wurde.
4. Am 15. Dezember d. J. erhält die Textilmaschinen AG von einem Lieferer Steuergeräte (Fertigteile). Da die Rechnung für diese Sendung erst im Januar des neuen Jahres eingeht, wird der
Geschäftsvorfall erst im neuen Geschäftsjahr gebucht.
왖
HGB
§ 246,
§ 252
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2.3 Grundgesetze der Rechnungslegung nach HGB
2.3.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung (Bewertungsprinzipien)
왘 Prinzip der kaufmännischen Vorsicht
Zu hoch bewertetes Vermögen bzw. zu niedrig bewertete Schulden sind gleichzeitig
mit einem zu günstigen Ergebnisausweis verbunden.
Zusammenhang von Vermögensbewertung und Ergebnisausweis
Eine GmbH hat bei Anwendung der linearen Abschreibung auf einen Pkw wegen falsch
geschätzter Nutzungsdauer 8 400 EUR abgeschrieben. Die nach der tatsächlichen Nutzungsdauer sich ergebende Abschreibung beläuft sich auf 14 400 EUR.
Der Pkw wird in der Bilanz um 6 000 EUR zu hoch ausgewiesen. Der in der Gewinn- und
Verlustrechnung ausgewiesene Abschreibungsaufwand ist um diesen Betrag zu niedrig. Demnach wird die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens zu günstig dargestellt.
Mögliche Folgen:
– Substanzverlust des Unternehmens, falls zu hoch ausgewiesener Gewinn Grundlage der
Ausschüttungsansprüche der Unternehmenseigner ist,
– Gläubiger gewähren auf der Grundlage nicht vorhandener Vermögenswerte Kredite, die
bei zutreffender Bewertung nicht gewährt worden wären.
HGB
§ 252 (1)
Nr. 4
Insbesondere unter dem Gesichtspunkt des Gläubigerschutzes aber auch im Interesse
der Erhaltung der Unternehmenssubstanz verlangt das Prinzip der kaufmännischen
Vorsicht, dass die Vermögensgegenstände und die Verbindlichkeiten vorsichtig zu
bewerten sind. Alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, müssen berücksichtigt werden.
Das Stichtagsprinzip besagt, dass das Vermögen und die Schulden grundsätzlich zu den zu
einem bestimmten Bilanzstichtag geltenden Werten anzusetzen sind.
HGB
§ 252 (1)
Nr. 4
Aber auch Risiken und Verluste, die zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der
Aufstellung der Bilanz bekannt werden, müssen bei der Bilanzerstellung berücksichtigt
werden (Durchbrechung des Stichtagsprinzips).
Bewertung einer Kundenforderung bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Bilanzstichtag: 31.12.09
Bilanzerstellung: 31.03.10
Am 12.01.10 erhält eine Metallwarenfabrik die Nachricht, dass über das Vermögen eines Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Es ist davon auszugehen, dass die Kundenforderung in Höhe von 8 600 EUR vollständig ausfällt.
Obwohl diese Information erst nach dem Bilanzstichtag (31.12.09) eingeht, muss sie für die
Bilanzerstellung noch berücksichtigt werden, weil davon auszugehen ist, dass die Zahlungsschwierigkeiten des Kunden bereits zum Zeitpunkt des Bilanzstichtages vorhanden waren.
Folge: Die Forderung darf in der Schlussbilanz nicht mehr als Vermögensgegenstand ausgewiesen werden.
Das Stichtagsprinzip wird durchbrochen, wenn dem Unternehmen zwischen Bilanzstichtag
und dem Tag der Bilanzerstellung Informationen zugehen, die im Rahmen einer vorsichtigen
Bewertung zu berücksichtigen sind.
Aus der Beachtung des Prinzips der kaufmännischen Vorsicht lassen sich vier Bewertungsprinzipien ableiten:
Aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitete Prinzipien
Realisationsprinzip
Imparitätsprinzip
Niederstwertprinzip
Höchstwertprinzip
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2.3.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung (Bewertungsprinzipien)
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왘 Realisations- und Imparitätsprinzip
Realisationsprinzip
Gewinne dürfen im Normalfall nur ausgewiesen werden, wenn sie z. B. durch einen tatsächlichen Verkauf von Vermögensgegenständen bis zum Bilanzstichtag bereits realisiert sind.
Nicht realisierte Gewinne
Wertpapiere, die vor einiger Zeit zur vorübergehenden Kapitalanlage für 60 000 EUR gekauft
wurden, haben am Bilanzstichtag einen Wert von 68 000 EUR.
Der Unterschiedsbetrag von 8 000 EUR stellt einen noch nicht realisierten Gewinn dar, weil ein
Verkauf noch nicht stattgefunden hat. Die Wertpapiere dürfen daher lediglich mit dem Betrag
von 60 000 EUR in der Schlussbilanz berücksichtigt werden.
Imparitätsprinzip
Das Imparitätsprinzip1 verlangt, dass nicht realisierte Gewinne und drohende Verluste
jeweils anders behandelt werden müssen. Im Sinne einer vorsichtigen Bewertung müssen drohende Verluste – anders als noch nicht realisierte Gewinne – auch dann schon
berücksichtigt werden, wenn sie wahrscheinlich, aber noch gar nicht eingetreten sind.
HGB
§ 252 (1)
Nr. 4
Drohender Verlust
HGB
§ 253 (3)
S. 3
Ein Kaufmann hat im Jahre 2007 ein Grundstück für 200 000 EUR erworben. 2010 erleidet das
Grundstück eine erhebliche Werteinbuße, da in unmittelbarer Nähe eine Müllverbrennungsanlage gebaut wird. Das Grundstück lässt sich nach dem Bau einer Müllverbrennungsanlage nur noch
für 160 000 EUR verkaufen. Der sich abzeichnende Verlust in Höhe von 40 000 EUR muss ausgewiesen werden. Das Grundstück muss außerplanmäßig abgeschrieben werden, auch wenn es der
Kaufmann – in der Hoffnung auf einen späteren Wertzuwachs – derzeit nicht verkaufen will.
Das Realisations- und Imparitätsprinzip müssen bei der Bewertung von Verbindlichkeiten in fremder Währung nicht eingehalten werden (Druchbrechung), wenn deren
Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt.
Kap. 2.6.4
왘 Niederstwertprinzip
Das Niederstwertprinzip besagt, dass von zwei oder mehreren in Frage kommenden Werten
der niedrigere Wert genommen werden muss (= strenges Niederstwertprinzip) oder genommen werden darf (= gemildertes Niederstwertprinzip).
Aufg. 2.3.2.1
u. 2.3.2.2
Niederstwertprinzip
Gemildertes Niederstwertprinzip
Strenges Niederstwertprinzip
Gemildertes Niederstwertprinzip
Das gemilderte Niederstwertprinzip räumt Unternehmen ein Wahlrecht bei der Bewertung von Finanzanlagen des Anlagevermögens (z. B. Beteiligung an einer GmbH) ein,
wenn eine am Abschlussstichtag festgestellte Wertminderung nur als vorübergehend einzustufen ist. In diesem Fall darf von zwei möglichen Werten der niedrigere Wert angesetzt
werden (Bewertungswahlrecht). Will ein Unternehmen im Rahmen des ihm zustehenden
Bewertungswahlrechts den niedrigeren Wert in der Bilanz ansetzen, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen. Mit der Begrenzung dieses Wahlrechts auf Finanzanlagen des Anlagevermögens soll die übermäßige Bildung stiller Rücklagen vermieden
werden, da diese sonst den Aktionären einer AG oder den Gesellschaftern einer GmbH als
nicht ausschüttungsfähiger Gewinn vorenthalten würden (Anlegerschutz).
1
Imparität (lat): Ungleichheit
HGB
§ 253 (3)
S. 4
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2.3 Grundgesetze der Rechnungslegung nach HGB
Kap. 2.2.3
Für die Bewertung von Finanzanlagen des Anlagevermögens gilt das gemilderte Niederstwertprinzip (Bewertungswahlrecht).
Aufg. 2.3.2.3
Bewertungsmöglichkeiten eines Lkws bei vorübergehender Wertminderung
Die Ludwig Fleig OHG hat im Januar 07 einen Lkw zum Nettopreis von 96 000 EUR gekauft.
Das Fahrzeug hat eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 6 Jahren und soll linear abgeschrieben werden.
Wegen einer Konjunkturkrise sind die Preise für Lkws gesunken, so dass der Marktpreis für
den Lkw zu Ende des zweiten Geschäftsjahres bei 60 000 EUR liegt. Es ist davon auszugehen,
dass es sich hierbei um eine vorübergehende Wertminderung handelt.
Bewertung zum 31.12.08
HGB
§ 253 (3)
S. 3
Anschaffungskosten
– planmäßige Abschreibung Jahr 07
96 000 EUR
16 000 EUR
= fortgeführte Anschaffungskosten zum 31.12. 07
– planmäßige Abschreibung Jahr 08
80 000 EUR
16 000 EUR
= fortgeführte Anschaffungskosten 31.12.08
64 000 EUR
Der Lkw wird planmäßig abgeschrieben und erscheint mit den fortgeführten Anschaffungskosten in Höhe von 64 000 EUR in der Bilanz.
Da die Wertminderung nur vorübergehend ist, darf eine außerplanmäßige Abschreibung auf
den niedrigeren Wert (Marktpreis 60 000 EUR) nicht vorgenommen werden.
Strenges Niederstwertprinzip
Aufg. 2.3.2.4
HGB
§ 253 (4),
§ 253 (3)
S. 3
Das strenge Niederstwertprinzip ist grundsätzlich für die Bewertung des Umlaufvermögens anzuwenden. Bei der Bewertung von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens muss das strenge Niederstwertprinzip dagegen nur beachtet werden, wenn
die eingetretene Wertminderung von Dauer ist.
Anhaltspunkt für eine dauernde Wertminderung ist, dass diese mehr als die Hälfte der
Restnutzungsdauer oder länger als 5 Jahre anhält. Eine lediglich vorübergehende
Wertminderung des Sachanlagevermögens berechtigt nicht zu einer Abschreibung.
Strenges Niederstwertprinzip: Dauernde Wertminderung bei
Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens
Die Erwin Trotter GmbH hat am 26. Jan. 07 einen Pkw zum Nettopreis von 42 000 EUR gekauft
(betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer 6 Jahre). Der Pkw wird linear abgeschrieben.
Aufgrund eines Verkehrsunfalls im September 08 gilt das Fahrzeug als Unfallwagen, dessen
Wert nach vorgenommener Reparatur von einem Sachverständigen zum 31.12.08 auf 25 000 EUR
geschätzt wird.
Anschaffungskosten
– planmäßige Abschreibung Jahr 07
42 000 EUR
7 000 EUR
= fortgeführte Anschaffungskosten zum 31.12.07
– planmäßige Abschreibung Jahr 08
– außerplanmäßige Abschreibung Jahr 08
35 000 EUR
7 000 EUR
3 000 EUR
= Bilanzansatz am 31.12.08
25 000 EUR
Ergebnis:
HGB
§ 253 (3)
S. 3
Da die Wertminderung von Dauer ist, muss das Fahrzeug mit 25 000 EUR in der Schlussbilanz
des Jahres 08 ausgewiesen werden.
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2.3.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung (Bewertungsprinzipien)
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Tritt bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens eine dauernde Wertminderung ein, so
muss eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden. Bei einer vorübergehenden Wertminderung ist eine außerplanmäßige Abschreibung nur bei Finanzanlagen möglich (Wahlrecht).
Im Unterschied zur Bewertung von Finanzanlagen des Anlagevermögens (gemildertes
Niederstwertprinzip) gilt für das Umlaufvermögen auch bereits bei vorübergehender
Wertminderung das strenge Niederstwertprinzip: Von zwei möglichen Werten (z. B.
fortgeführte Anschaffungskosten, niedrigerer Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag) muss immer der niedrigere angesetzt werden.
HGB
§ 253 (4)
Strenges Niederstwertprinzip: Wertminderungen bei
Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
Zur vorübergehenden Kapitalanlage hat die Heilbronner Chemie GmbH im Oktober 08
3 000 Aktien der Erfurter Schuhfabrik AG zu 120 EUR/Stück erworben.
Hinweis: Anschaffungsnebenkosten wie z. B. Kaufspesen bleiben unberücksichtigt.
1. Zu welchem Betrag sind die Aktien in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres 08 auszuweisen, wenn der Börsenkurs am Bilanzstichtag (31.12.)
a) 140 EUR/Stück
b) 110 EUR/Stück
beträgt?
2. Zu Beginn des Monats Februar 09 veröffentlicht die Erfurter Schuhfabrik AG die Ergebnisse
für das vierte Quartal des Geschäftsjahres 08. Daraufhin ist bis zum 8. Februar 09 der
Aktienkurs (Tag der Bilanzerstellung) auf 115 EUR/Stück gesunken. Zu welchem Betrag
sind die Aktien in der Schlussbilanz des Geschäftsjahres 08 in diesem Fall auszuweisen?
Wie wird durch die Bewertung das Unternehmensergebnis jeweils beeinflusst?
Lösung:
Für die Bewertung des Umlaufvermögens ist das strenge Niederstwertprinzip anzuwenden.
Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung nur vorübergehend ist.
1. a) Kurs am Bilanzstichtag ist auf 140 EUR/Stück gestiegen:
Bewertung zu den niedrigeren Anschaffungskosten (Wertobergrenze).
3 000 Aktien á 120 EUR/Aktie = 360 000 EUR (= Bilanzansatz)
Das Unternehmensergebnis wird nicht beeinflusst, da der Bilanzansatz den Anschaffungskosten entspricht.
b) Kurs am Bilanzstichtag ist auf 110 EUR/Stück gefallen:
Der Bewertung muss zwingend der niedrigere Börsenkurs zugrunde gelegt werden (Vorsichtsprinzip, strenges Niederstwertprinzip)
3 000 Aktien á 110 EUR/Aktie = 330 000 EUR (= Bilanzansatz)
Das Unternehmensergebnis wird negativ beeinflusst, da eine außerplanmäßige Abschreibung auf den niedrigeren Börsenpreis am Abschlussstichtag in Höhe von 30 000 EUR
vorgenommen werden muss.
2. Kurs am Tag der Bilanzerstellung (08. Febr. 09) ist auf 115 EUR/Stück gefallen, da Ende
Januar 09 bekannt wurde, dass ein im Dezember 08 angenommener Großauftrag nur mit
Verlust abgewickelt werden kann.
Obwohl sich der niedrigere Börsenkurs erst nach dem Bilanzstichtag eingestellt hat, stellt
auch in diesem Fall der niedrigere Börsenkurs die Grundlage der Bewertung dar. Im Rahmen des Vorsichtsprinzips werden Verluste, die zwischen Bilanzstichtag und dem Tag der
Bilanzerstellung eingetreten sind, bereits am Bilanzstichtag berücksichtigt (Verlustantizipation gem. § 252 (1) Nr. 4 HGB), wenn der Grund für deren Entstehung im alten Geschäftsjahr liegt (wertaufhellende Tatsachen). Das führt im vorliegenden Fall zu einer Durchbrechung des Stichtagsprinzips.
3 000 Aktien á 115 EUR/Aktie = 345 000 EUR (= Bilanzansatz)
Das Unternehmensergebnis wird negativ beeinflusst, da eine außerplanmäßige Abschreibung in Höhe von 15 000 EUR vorgenommen werden muss.
HGB
§ 253 (4)
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HGB
§ 253 (4)
HGB
§ 253 (1) S. 2
Aufg. 2.3.2.5
2.3 Grundgesetze der Rechnungslegung nach HGB
Für die Bewertung des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip: Von zwei in
Frage kommenden Werten (fortgeführte Anschaffungskosten bzw. Tageswert) ist stets der
niedrigere anzusetzen.
왘 Höchstwertprinzip
Die Beachtung des Vorsichtsprinzips führt bei der Bewertung von Verbindlichkeiten
dazu, dass von zwei oder mehreren infrage kommenden Werten der jeweils höhere zu
nehmen ist (Höchstwertprinzip). Außerdem sind Verbindlichkeiten zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen.
Für die Bewertung von Verbindlichkeiten gilt das Höchstwertprinzip: Von zwei in Frage kommenden Werten ist stets der höhere zu nehmen.
HGB
§ 256 a
Kap. 4.2
Das Höchstwertprinzip muss ausnahmsweise nicht eingehalten werden, wenn Verbindlichkeiten in fremder Währung (Fremdwährungsverbindlichkeiten) eine Restlaufzeit
von einem Jahr oder weniger haben.
Höchstwertprinzip bei der Bewertung von Verbindlichkeiten
Die Firma Heinz Berger KG hat am 03. August d. J. bei einer amerikanischen Bank einen Kredit in Höhe von 30 000 US $ und einer Laufzeit von zwei Jahren aufgenommen. Anhand des
am Tag der Kreditaufnahme geltenden Dollarkurses von 1,30 US $/EUR lässt sich eine Darlehensverbindlichkeit von 23 076,92 EUR errechnen (30 000 US $/1,30 US-$/EUR).
Aufgrund einer zum 31.12. d. J. eingetretenen Änderung des Dollarkurses auf 1,25 US $/EUR
beträgt der Wert der Verbindlichkeit zum Ende des Geschäftsjahres umgerechnet 24 000 EUR.
Ergebnis: Die Verbindlichkeit muss nach dem Höchstwertprinzip bewertet werden. Die Beachtung dieses Prinzips führt in der Schlussbilanz zum 31.12. d. J. zu einem Wertansatz der Verbindlichkeiten in Höhe von 24 000 EUR.
HGB
§ 249 (1)
Vgl.
Kap. 2.6.5
Selbst dann, wenn Verbindlichkeiten nur dem Grunde nach feststehen, aber in der
Höhe ungewiss sind, ist das Unternehmen verpflichtet, diese in der Bilanz als Rückstellung anzusetzen.
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2.3.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung (Bewertungsprinzipien)
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.3.2:
Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung (Bewertungsprinzipien)
Prinzip der kaufmännischen Vorsicht
Vermögen:
eher niedrige Bewertung
Verbindlichkeiten:
eher höhere Bewertung
aus dem Vorsichtsprinzip
abgeleitete Prinzipien
Realisationsprinzip
Imparitätsprinzip
Verbot des Ausweises nicht realisierter
Gewinne
Verpflichtung zum
Ausweis drohender
Verluste
Niederstwertprinzip
gemildertes
strenges
niedrigerer
Wert kann
angesetzt
werden.
niederigerer
Wert muss
angesetzt
werden.
Höchstwertprinzip
Verpflichtung zum
Ansatz des höheren
Wertes
Anwendung:
Verbindlichkeiten
(§ 253 (1) S. 2 HGB)
Sonderregelung:
Fremdwährungsverbindlichkeiten mit
einer Restlaufzeit
≤ 1 Jahr
(§ 256 a HGB)
vorüber- – Umlaufvermögen
gehende
(§ 253 (4)
WertHGB)
minderung
– Anlagevermögen bei
Finanzanladauernder
gen des
WertminAnlageverderung
mögens
(§ 253 (3)
(§ 253 (3)
S. 3 HGB)
S. 4 HGB)
Abschreibungswahlrecht
Abschreibungspflicht
Sonderregelung: Auf fremde Währung lautende Forderungen mit einer
Restlaufzeit ⱕ 1 Jahr (§ 256a HGB)
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
2.3.2 Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung (Bewertungsprinzipien)
Prinzip der kaufmännischen Vorsicht
쐃 Warum führen zu hoch bewertetes Vermögen bzw. zu niedrig bewertete Schulden zu einem
günstigen Ergebnisausweis?
� Was besagt das Stichtagsprinzip?
� Nennen Sie ein Beispiel für die Durchbrechung des Stichtagsprinzips.
� Nennen Sie vier Prinzipien, die aus dem Vorsichtsprinzip abgeleitet werden.
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2.3 Grundgesetze der Rechnungslegung nach HGB
Realisations- und Imparitätsprinzip
쐃 Erläutern Sie anhand je eines Beispiels das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip.
Niederstwertprinzip
쐃 Erläutern Sie das strenge und das gemilderte Niederstwertprinzip.
� Wie können Finanzanlagen des Anlagevermögens im Fall einer vorübergehenden Wertminderung bewertet werden?
� In welchen Fällen müssen Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Zeitwert am Bilanzstichtag bewertet werden?
Höchstwertprinzip
쐃 Was besagt das Höchstwertprinzip und für welche Bewertungsvorgänge ist es zu beachten?
Aufgaben und Probleme
2.3.2
왔
Grundsätze ordnungsmäßiger Bewertung (Bewertungsprinzipien)
2.3.2.1 Verstöße gegen Bewertungsprinzipien
Prüfen Sie, ob in nachstehenden Fällen ein Verstoß gegen die Bewertungsprinzipien vorliegt.
1. Wertpapiere des Umlaufvermögens wurden im Vorjahr mit den Anschaffungskosten in der
Bilanz angesetzt. Da der Kurs in der Zwischenzeit um 20 % gestiegen ist, werden sie in der laufenden Schlussbilanz zum höheren Wert bewertet.
HGB
§ 252 (1)
2. Über das Vermögen eines Großkunden wurde im laufenden Geschäftsjahr das Insolvenzverfahren eröffnet. Nach einer Information des Insolvenzverwalters ist damit zu rechnen, dass die
gesamte Forderung verloren ist. Bis zum endgültigen Abschluss des Insolvenzverfahrens in ca.
2 Jahren wird die Forderung in Höhe von 240 000 EUR in der Bilanz ausgewiesen.
2.3.2.2 Bewertungsprinzipien – Vorsichtsprinzip
HGB
§ 249 (1)
Kap. 2.6.5
Die Heidelberger Zementfabrik AG musste dringend erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen an
ihren technischen Anlagen, die eigentlich im Sommer während der Betriebsferien hätten durchgeführt werden sollen, verschieben. Im laufenden Geschäftsjahr musste darauf verzichtet werden,
weil dem Serviceunternehmen versehentlich kein Auftrag erteilt wurde. Deshalb werden die erforderlichen Arbeiten erst im nächsten Geschäftsjahr durchgeführt. Die Kosten dieser Instandhaltungsmaßnahmen werden auf 150 000 EUR geschätzt.
Erläutern Sie die Auswirkungen auf den Jahresabschluss des laufenden Jahres, wenn die Arbeiten voraussichtlich
1. im Februar des nächsten Jahres,
2. im Mai des nächsten Jahres durchgeführt werden.
2.3.2.3 Außerplanmäßige Abschreibung eines Unfallwagens
PDF
Ein Unternehmen hat im Januar 07 einen Pkw zum Nettopreis von 54 000 EUR angeschafft. Die
betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt sechs Jahre. Der Pkw wird linear abgeschrieben. Im
Laufe des Jahres 08 wird der Pkw durch einen Unfall beschädigt. Nach Vornahme der Reparatur
wird dessen Wert von einem Sachverständigen auf 30 000 EUR geschätzt.
Erstellen Sie den Abschreibungsplan.
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2.4.2 Vorschriften zur Bewertung des Sachanlagevermögens
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2.3.2.4 Bewertung von Wertpapieren bei sinkendem Wert
Die Ehinger Schuhfabrik AG hat in der Bilanz des Jahres 09 folgende Kapitalanlagen ausgewiesen:
Anlagevermögen (Pos. Finanzanlagen): Beteiligungen an der Offenbacher Lederwarenfabrik AG
in Höhe von 360 000 EUR. Im Jahr 09 sinkt der Wert der Beteiligung dauerhaft um 20 %.
HGB
§ 253
Umlaufvermögen (Pos. Wertpapiere): Aktien der Heidelberger Baumaschinenfabrik AG in Höhe
von 68 000 EUR. Zum 31.12.09 beträgt der Wert dieser Aktien 64 000 EUR. Es ist davon auszugehen, dass die Wertminderung nur vorübergehend ist und der Kurs der Aktien im Laufe des Geschäftsjahres 09 wieder steigen wird.
1. Mit welchem Wert sind die Wertpapiere jeweils in der Bilanz der Schuhfabrik zum 31.12.09
anzusetzen?
2. Wie müsste bewertet werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Wertminderung bei der
Beteiligung nicht dauerhaft ist.
2.3.2.5 Bewertungsfragen im Zusammenhang mit einem Exportauftrag
Die Solar AG hat im Sommer 2009 von einem Kunden aus den USA ein Exportauftrag über 500 Sonnenkollektoren zum Stückpreis von 2 500 US $ erhalten. Nach den vertraglichen Vereinbarungen
sollen die Sonnenkollektoren im Februar 2010 geliefert werden. Die Herstellungskosten je Stück
betragen 2 150 EUR. Der Dollarkurs am 31.12.08 beträgt 1,2500 US $/EUR.
HGB
§ 249 (1)
Welche Auswirkungen hat der Vertragsschluss gegebenenfalls auf die Schlussbilanz des Geschäftsjahres 2010?
왖
2.4 Bewertung von Vermögensgegenständen des
Sachanlagevermögens
2.4.1 Bestandteile des Sachanlagevermögens
Die Bilanzposition „Sachanlagen“ enthält gemäß § 266 (2) HGB nachstehende Vermögensgegenstände:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf
fremden Grundstücken
2. technische Anlagen und Maschinen
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
HGB
§ 266 (2)
2.4.2 Vorschriften zur Bewertung des Sachanlagevermögens
Unabhängig davon, ob Vermögensgegenstände einer Abnutzung unterliegen oder
nicht, gilt für deren Bewertung folgende allgemeine Bewertungsvorschrift:
Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen anzusetzen.
Um einen Anschaffungsvorgang handelt es sich, wenn Vermögensgegenstände von
einem Dritten (z. B. Lieferer) gekauft wurden. Privateinlagen (z. B. privater Pkw wird in
das Unternehmen eingebracht) eines Einzelunternehmers oder eines Gesellschafters
einer Personengesellschaft werden ebenfalls als Anschaffungsvorgänge behandelt.
HGB
§ 253 (1)
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2.4 Bewertung von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens
Anschaffungskosten1 entstehen, wenn ein Unternehmen Mittel aufwendet, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand versetzt.
Anschaffungspreis (Nettopreis ohne Umsatzsteuer)
+ Anschaffungsnebenkosten
– Anschaffungspreisminderungen
HGB
§ 255 (1)
= Anschaffungskosten
Anschaffungskosten eines Lkw
Ein Unternehmen kauft bei einem Händler einen Lkw für 140 000 EUR + 19 % USt. Für Überführung werden 600 EUR + USt in Rechnung gestellt. Die Zulassungsstelle berechnet 120 EUR
Zulassungskosten. Für die Nummernschilder zahlt das Unternehmen bei einer Schilderwerkstatt 90 EUR + USt.
Die Rechnung an den Lkw-Händler wird innerhalb der Skontofrist beglichen (Skontoabzug: 2 %
vom Anschaffungspreis)
Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten:
Überführung
Zulassungskosten
Nummernschild
140 000 EUR
600 EUR
120 EUR
90 EUR
140 810 EUR
– Anschaffungspreisminderungen:
2 % Skonto v. 140 000
= Anschaffungskosten
2 800 EUR
138 010 EUR
Anschaffungsnebenkosten beim Erwerb von Vermögensgegenständen
Grundstücke und Gebäude:
Grunderwerbsteuer, Notariatskosten, Grundbuchkosten, Vermessungskosten, Maklerprovisionen, Anschlüsse für Strom, Gas und Wasser
Aufg. 2.4.1
bis 2.4.3
Kraftfahrzeuge:
Überführungskosten, Zulassungskosten
Werden Vermögensgegenstände im Unternehmen selbst hergestellt (z. B. selbst erstellte
Maschinen, Erzeugnisse) so müssen diese mit den Herstellungskosten bewertet werden.
Herstellungskosten fallen an, wenn ein Unternehmen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z. B. Maschinen) oder des Umlaufvermögens (z. B. fertige oder unfertige Erzeugnisse) selbst herstellt.
Während sich die Anschaffungskosten meist problemlos anhand der Zahlen aus den Eingangsrechnungen ermitteln lassen, erfolgt die Berechnung der Herstellungskosten auf der
Grundlage von Zahlen, die der Kosten- und Leistungsrechnung entnommen werden können.
Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die
Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes entstehen.
HGB
§ 255 (2)
Die nach Handelsrecht zu ermittelnden Herstellungskosten sind nicht identisch mit
den Herstellkosten aus der Kostenrechnung. Die handelsrechtlichen Herstellungskosten müssen mindestens die Einzelkosten und die wesentlichen (= angemessenen)
Gemeinkosten beinhalten (Wertuntergrenze). Nach dem Prinzip der Angemessenheit
dürfen nur tatsächlich angefallene Kosten (= kostengleicher Aufwand) und somit weder
kalkulatorische Zusatzkosten noch neutraler Aufwand (z. B. außerplanmäßige Abschreibungen) berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Gemeinkosten ist von
normalen Beschäftigungsverhältnissen auszugehen.
1
Der Begriff „Anschaffungskosten“ hat in den steuerrechtlichen Bewertungsvorschriften die gleiche Bedeutung wie im Handelsrecht
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2.4.2 Vorschriften zur Bewertung des Sachanlagevermögens
31
Berechnung der Herstellungskosten nach Handeslrecht gemäß § 255 (2) HGB
Berücksichtigung bei
Wertansatz (Aktivierung)
Einzelkosten
1
Materialeinzelkosten1
Pflicht
2 + Fertigungseinzelkosten
Pflicht
3 + Sondereinzelkosten der Fertigung
Pflicht
Gemeinkosten
HGB
§ 255 (2)
4 + Materialgemeinkosten
Pflicht
5 + Fertigungsgemeinkosten
Pflicht
6 + Verwaltungsgemeinkosten des Material- und Fertigungsbereichs
2
7 + Werteverzehr des Anlagevermögens
Pflicht
Pflicht
8 = Wertuntergrenze
9 + Kosten der allgemeinen Verwaltung
Wahlrecht
10 + Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen
Wahlrecht
11 + Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs
Wahlrecht
12 + Kosten für die betriebliche Alterversorgung
Wahlrecht
13 + Fremdkapitalzinsen (Voraussetzungen: § 255 (3) HGB)
Wahlrecht
14 = Wertobergrenze
15
Forschungs- und Vertriebskosten
Verbot
Erläuterungen:
(1) Materialeinzelkosten: Verbrauch von Roh- und Hilfsstoffen sowie von selbst erstellten und
fremd bezogenen (Einbau-)Fertigteilen.
(2) Fertigungseinzelkosten: Fertigungseinzelkosten umfassen im Wesentlichen die im Rahmen
der Produktion anfallenden Löhne und Lohnnebenkosten (Sozialabgaben). Gegebenenfalls
zählen zu den Fertigungseinzelkosten auch Aufwendungen, die durch den Einsatz von fremden Arbeitskräften für den Produktionsprozess entstanden sind. Zu den Löhnen rechnen die
Bruttolöhne einschließlich Sonderzulagen, Leistungs- und Abschlussprämien sowie gesetzliche Sozialabgaben. Freiwillige Sozialleistungen, Ergebnisbeteiligungen und Aufwendungen
für die betriebliche Altersversorgung gehören nicht zu den Fertigungskosten.
(3) Sondereinzelkosten der Fertigung: z. B. Kosten für Modelle, Spezialwerkzeuge, Vorrichtungen
und Entwürfe,
(4) Materialgemeinkosten: Dabei handelt es sich überwiegend um Personal- und Raumkosten,
soweit sie im Zusammenhang mit der Beschaffung, Lagerung, Wartung oder Verwaltung des
Materials verursacht werden. Da die Materialgemeinkosten laut Kostenrechnung häufig kalkulatorische Zusatzkosten enthalten, sind sie nicht in jedem Fall identisch mit den handelsrechtlichen Materialgemeinkosten. Falls die in der Kostenrechnung ermittelten Materialgemeinkosten zur Berechnung der Herstellungskosten verwendet werden sollen, sind gegebenenfalls
entsprechende Korrekturen erforderlich.
1
2
Mit den in § 255 (2) HGB erwähnten Material-, Fertigungs- und Sonderkosten sind grundsätzlich die Einzelkosten gemeint.
Beim Werteverzehr des Anlagevermögens, der durch die Abschreibungen erfasst wird, handelt es sich zwar um
Fertigungsgemeinkosten. Trotzdem werden diese üblicherweise bei der Berechnung der Herstellungskosten
gesondert ausgewiesen werden.
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2.4 Bewertung von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens
(5) Fertigungsgemeinkosten: Die handelsrechtlichen Fertigungsgemeinkosten beinhalten hauptsächlich Kosten der Werkstattverwaltung, der Kraftanlagen, der Reinigung der Produktionsräume und der Geräte, Energie- und Brennstoffkosten, Betriebsstoffkosten und soziale Aufwendungen. Wie bei den Materialgemeinkosten müssen bei Verwendung der kostenrechnerischen
Fertigungsgemeinkosten gegebenenfalls Korrekturen vorgenommen werden.
(6) Verwaltungsgemeinkosten des Material- und Fertigungsbereichs: Die in der Kostenrechnung
ermittelten Material- und Fertigungsgemeinkosten enthalten bereits die Verwaltungsgemeinkosten des Material- und Fertigungsbereichs. In diesem Falle ist eine gesonderte Berechnung
dieser Kosten nicht mehr erforderlich.
(7) Wertverzehr des Anlagevermögens: Der Wertverzehr des Anlagevermögens (Abschreibungen) ist Bestandteil der Fertigungsgemeinkosten. Bei der Berechnung der Herstellungskosten
wird dieser Betrag jedoch üblicherweise gesondert ausgewiesen.
Eine Aktivierungspflicht der Abschreibungen in den Herstellungskosten ist von zwei Voraussetzungen abhängig:
1. Es muss sich um angemessene Teile des Wertverzehrs handeln (keine außerplanmäßigen
Abschreibungen, keine Zusatzkosten).
2. Die Abschreibungen müssen durch die Fertigung veranlasst sein.
(9) Kosten der allgemeinen Verwaltung: Hierunter fallen insbesondere (anteilige) Löhne und
Gehälter (z. B. für das Personalbüro, die Geschäftsleitung), Büromaterial, Abschreibungen,
Kosten des Personalwesens, der Rechts-, Versicherungs- und sonstigen Stabsabteilungen.
(10) – (12) Freiwillige Soziale Aufwendungen:
Dabei handelt es sich um solche Aufwendungen, die nicht arbeits- oder tariflich vereinbart
wurden. Dazu gehören u.a.:
– (10): Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen (z. B. Jubiläumsgeschenke, Weihnachtszuwendungen).
– (11): Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs (z. B. Kantinen, Ferienerholungsheime),
– (12): Kosten für die betriebliche Altersversorgung (z. B. Zuwendungen an Pensions- und
Unterstützungskassen, Zuführungen zu Pensionsrückstellungen).
„Aufwendungen“ für die Beteiligung der Arbeitnehmer am Ergebnis des Unternehmens sind,
쐍 soweit sie von einem Unternehmen freiwillig gewährt werden, aktivierungsfähig (Wahlrecht),
쐍 soweit sie vertraglich vereinbart und auf im Fertigungsbereich beschäftigte Arbeitnehmer
entfallen, als Bestandteil der Fertigungsgemeinkosten aktivierungspflichtig,
쐍 soweit sie vertraglich vereinbart wurden und auf anderweitig beschäftigte Arbeitnehmer
entfallen, aktivierungsfähig (Wahlrecht).
(13) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Sie können aber in die
Herstellungskosten einbezogen werden (Wahlrecht), soweit sie der Herstellungsfinanzierung
dienen, direkt zurechenbar sind und auf den Herstellungszeitraum entfallen.
(15) 쐍 Vertriebskosten: Diese Kosten fallen im Zusammenhang mit dem Absatz der produzierten
Erzeugnisse (z. B. übernommene Fracht i. Z. m. der Zufuhr von Erzeugnissen, Vertreterprovision) an.
쐍 Forschungskosten: Kosten, die im Zusammenhang mit der Suche nach neuen wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen entstanden sind.
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2.4.2 Vorschriften zur Bewertung des Sachanlagevermögens
33
Herstellungskosten nach Handelsrecht
Für die Herstellung einer Spezialmaschine sind in einem Industriebetrieb folgende Kosten entstanden:
Fertigungseinzelkosten
Materialgemeinkostenzuschlag
Fertigungseinzelkosten
Fertigungsgemeinkostenzuschlag
Verwaltungsgemeinkostenzuschlag (Verwaltungsbereich)
Vertriebsgemeinkostenzuschlag
90 000 EUR
6%
30 000 EUR
80 %
15 %
10 %
In den Gemeinkostenzuschlägen sind keine kalkulatorischen Zusatzkosten enthalten. Sämtliche
Zuschlagssätze wurden bei Normalbeschäftigung ermittelt (= angemessene Gemeinkosten).
Freiwillige soziale Aufwendungen sind nicht angefallen.
Herstellungskosten nach Handelsrecht
Kosten
Mindestansatz
(EUR)
Höchstansatz
(EUR)
90 000
90 000
5 400
5 400
= (1 + 2)
95 400
95 400
3 Fertigungseinzelkosten
30 000
30 000
4 Fertigungsgemeinkosten 80 %
24 000
24 000
= (3 + 4)
54 000
54 000
1 Materialeinzelkosten
2 Materialgemeinkosten 6 %
22 410 1
5 Verwaltungsgemeinkosten 15 %
6 Vertriebsgemeinkosten 10 %
= Herstellungskosten
149 400
171 810
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten stellen die Bewertungsobergrenze dar, die
auch dann keinesfalls überschritten werden darf, wenn durch die aktuelle Marktpreisentwicklung ein höherer Wertansatz gerechtfertigt wäre.
Bewertungsobergrenze eines Betriebsgrundstücks (nicht abnutzbares Anlagevermögen)
In der DM-Eröffnungsbilanz (erste Bilanz nach Einführung der Deutschen Mark im Jahre 1948)
der Zigarrenfabrik Strebler ist ein Betriebsgrundstück zu dessen Anschaffungskosten mit
umgerechnet 6 000 EUR enthalten. Nach heutigen Preisverhältnissen könnte das Grundstück
für 140 000 EUR verkauft werden.
Das Grundstück darf trotz dieser Preisentwicklung höchstens zu den Anschaffungskosten von
6 000 EUR in der Bilanz ausgewiesen werden. Ein Bilanzansatz, der über diesen Wert hinausgeht,
verstößt gegen das Verbot des Ausweises eines nicht realisierten Gewinnes. Der Gewinn aus dem
Wertzuwachs wird erst realisiert, wenn das Grundstück zum aktuellen Preis verkauft wird.
Buchungssatz im Falle eines Verkaufs:
Konten
Soll/EUR
280 Bank
an 050 Grundstücke
546 Erträge aus dem Abgang von Gegenständen
des Sachanlagevermögens
140 000
Haben/EUR
6 000
134 000
Im Jahr des Verkaufs ist der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks realisiert und kann
gegebenenfalls an die Anteilseigner des Unternehmens ausgeschüttet werden.
1
Berechnung: 15 % von (95 400 + 54 000) = 22 410
Aufg. 2.4.4
S. 38
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HGB
§ 253 (2)
2.4 Bewertung von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens
Da die Nutzung von Grundstücken grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt ist, dürfen diese
auch nicht planmäßig abgeschrieben werden. Technische Anlagen und Maschinen hingegen, sowie andere Anlagen oder Betriebs- und Geschäftsausstattung, unterliegen der
Abnutzung und müssen ihrer Nutzungsdauer entsprechend planmäßig abgeschrieben
werden. Planmäßig bedeutet, dass die Abschreibung nicht willkürlich erfolgt, sondern
auf der Grundlage eines genauen Planes (z. B. linear, degressiv)1 berührt.
Anlagevermögen
abnutzbar
beweglich
Beispiele: Fahrzeuge,
Maschinen
nicht abnutzbar
unbeweglich
Beispiel: Gebäude
planmäßige Abschreibung
HGB
§ 253 (2) S. 3
Beispiele: Grundstücke, langfristige
Beteiligungen
keine planmäßige Abschreibung
Abschreibungsplan eines Flipperautomaten
Die Horst Hellwig Spielgeräte GmbH hat am 13. März 09 einen Flipperautomaten zu Anschaffungskosten in Höhe von 60 000 EUR gekauft. Bei einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer
von 5 Jahren ergibt sich bei Anwendung der linearen Abschreibungsmethode folgender
Abschreibungsverlauf:
Jahr
Abschreibung
[EUR]
Buchwert Ende des Jahres
[EUR]
09
(12 000) · 10/12
= 10 000
50 000
10
12 000
38 000
11
12 000
26 000
12
12 000
14 000
13
12 000
2 000
14
(12 000 · 2/12)
= 2 000
0
Da der Flipperautomat im März 09 angeschafft wurde, darf im Jahr 09 lediglich mit einem
Betrag von 10 000 EUR abgeschrieben werden. Monatsgenaue Abschreibung – Abschreibung
pro rata temporis – bedeutet, dass der Abschreibungsbeginn durch den Monat der Anschaffung oder Herstellung bestimmt wird.
Falls der Vermögensgegenstand nach seiner Vollabschreibung im Jahr 13 weiter im Unternehmen genutzt wird, kann auch ein Erinnerungswert von 1,00 EUR in den Büchern fortgeführt
werden.
Um eine planmäßige Abschreibung im handelsrechtlichen Sinne handelt es sich auch
dann, wenn ein Unternehmen zunächst degressiv abschreibt und zu gegebener Zeit auf
die lineare Abschreibung übergeht (Gemischte Abschreibung).
Sind Gründe bekannt, die neben der betriebsgewöhnlichen Abnutzung eine zusätzliche Wertminderung verursacht haben, so sind unter bestimmten Voraussetzungen
weitere Abschreibungen (außerplanmäßige Abschreibungen) erforderlich. Im Falle
1
In der Steuerbilanz ist grundsätzlich nur die lineare Abschreibung erlaubt – § 7 (1) EStG). Für die Jahre 2009
und 2010 ist die degressive Abschreibung im Rahmen eines Programms zur Förderung der Wirtschaft (Konjunkturprogramm) ausnahmsweise zugelassen (Höhe: das 2,5 fache des linearen Satzes – höchstens jedoch 25 %).
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2.4.2 Vorschriften zur Bewertung des Sachanlagevermögens
einer außerplanmäßigen Abschreibung werden die Vermögensgegenstände mit dem
(niedrigeren) Wert angesetzt, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist (Tageswert). Ob Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens außerplanmäßig abgeschrieben werden müssen ist davon abhängig, ob die eingetretene Wertminderung nur
vorübergehend oder von Dauer ist.
Ist die Wertminderung von Dauer, so muss eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden.
Kap.
2.3.2
HGB
§ 253 (3)
Tritt bei einem Vermögensgegenstand des Sachanlagevermögens eine dauernde Wertminderung ein, so muss eine außerplanmäßige Abschreibung (Abwertung) vorgenommen werden.
Ist die Wertminderung des Sachanlagevermögens lediglich vorübergehend, so darf
nicht abgeschrieben werden.
Abschreibung einer Schlachtanlage bei vorübergehender Wertminderung
Metzgermeister Spitz e. K. hat Anfang 08 eine vollautomatische Schlachtanlage für Rinder
(Nutzungsdauer fünf Jahre) erworben (Anschaffungskosten 200 000 EUR). Ende 09 wird festgestellt, dass Rindfleisch unter bestimmten Voraussetzungen gesundheitsgefährdend sein
kann. Nach Bekannt werden der möglichen Gesundheitsgefährdung geht die Nachfrage nach
Rindfleisch stark zurück. Der Wert der Maschine zum 31.12.10 wird unter Berücksichtigung
dieser Tatsache auf 90 000 EUR geschätzt.
Bereits Ende des Jahres 10 sind die Kontrollen für Rindfleisch so streng, dass mittelfristig wieder mit einer steigenden Nachfrage nach Rindfleisch gerechnet werden kann.
Unter den gegebenen Voraussetzungen ist die Wertminderung nur vorübergehend. Damit ist
eine außerplanmäßige Abschreibung nicht erlaubt.
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.4: Bewertung von Vermögensgegenständen
des Sachanlagevermögens
Sachanlagen (§ 266 (2) HGB):
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
Grundstücken
2. technische Anlagen und Maschinen
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau
Bewertung
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
(§§ 235 (1), 255 (1), (2) HGB)
Zeitpunkt
der
Anschaffung
oder
Herstellung
(Zugangsbewertung)
r
u
u
u
w
u
u
u
q
Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
– Anschaffungspreisminderungen
= Anschaffungskosten
Aufg. 2.4.5
und 2.4.6
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36
2.4 Bewertung von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens
Bilanzstichtag
(Folgebewertung)
r
u
u
u
u
u
u
u
u
u
u
u
w
u
u
u
u
u
u
u
u
u
u
u
q
– planmäßige Abschreibung
= fortgeführte Anschaffungskosten
– außerplanmäßige Abschreibung
(= Abwertung)
Dauernde
Vorübergehende
Wertminderung
Abschreibungsverbot
Abschreibungspflicht
= Bilanzansatz (§ 253 (3) HGB)
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
Kapitel 2.4 Bewertung von Vermögensgegenständen des
Sachanlagevermögens
2.4.1 Bestandteile des Sachanlagevermögens
쐃 Welche Vermögensgegenstände zählen zu den Sachanlagen gem. § 266 (2) HGB?
2.4.2 Vorschriften zur Bewertung des Sachanlagevermögens
� Welches ist die Bewertungsobergrenze bei der Bewertung von Sachanlagen?
� Unterscheiden Sie Anschaffungs- und Herstellungsvorgänge.
� Wie berechnen sich die Anschaffungskosten gem. § 255 (1) HGB?
� Wie berechnen sich die Herstellungskosten gem. § 255 (2) HGB?
� Wie lässt sich das Anlagevermögen einteilen?
� Unterscheiden Sie planmäßige und außerplanmäßige Abschreibungen.
� Wann ist beim Sachanlagevermögen eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen?
� Welche Besonderheiten für außerplanmäßige Abschreibungen auf das Sachanlagevermögen
gelten für Kapitalgesellschaften?
Aufgaben und Probleme
왔
Kapitel 2.4 Bewertung von Vermögensgegenständen des
Sachanlagevermögens
2.4.1 Anschaffungskosten einer Stanzmaschine
Die Iris-Nadellager GmbH erhält von der Maschinenfabrik Meier GmbH folgende Rechnung
(Auszug):
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2.4.2 Vorschriften zur Bewertung des Sachanlagevermögens
Maschinenfabrik Meier GmbH
…
…
Chemnitz, 24. Nov. …
Rechnung
Wir lieferten Ihnen:
1 Stanzmaschine einschl. Bedienersoftware
– 10 % Rabatt
260 000 EUR
26 000 EUR
Nettopreis
+ Montage
234 000 EUR
12 000 EUR
Gesamtpreis
+ Umsatzsteuer 19 %
246 000 EUR
46 740 EUR
Rechnungsbetrag brutto
292 740 EUR
Zahlungsbedingungen: 30 Tage netto oder 14 Tage 2 % Skonto vom Maschinenpreis
…
Im Zusammenhang mit der Investitionsentscheidung sind der Iris-Nadellager GmbH noch folgende Kosten entstanden:
für Wirtschaftlichkeitsberechnungen im eigenen Hause,
Angebotseinholung und Angebotsvergleich
für Besichtigung und Messebesuche
800 EUR
2 400 EUR
Berechnen Sie die Anschaffungskosten der Maschine, wenn
1. die Rechnung netto Kasse bezahlt wird,
2. die Rechnung unter Ausnutzung von Skonto beglichen wird.
2.4.2 Anschaffungskosten einer Produktionsmaschine
Eine GmbH kauft eine Maschine zum Listenpreis von 238 000 EUR einschließlich 19 % Umsatzsteuer. Der Lieferant der Maschine gewährt der GmbH einen Rabatt von 5 % auf den Listenpreis.
Da die GmbH sich bereit erklärt, den Rechnungsbetrag innerhalb einer Woche zu bezahlen, werden ihr auf den Nettopreis außerdem noch 3 % Skonto eingeräumt.
Für den Transport der Maschine muss die GmbH 2 200 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer an Eingangsfrachten bezahlen. Weiterhin hält sie es für notwendig, eine Transportversicherung abzuschließen. Die entsprechende Versicherungsprämie beläuft sich auf 250 EUR. Der Betrag wird aber
erst im folgenden Geschäftsjahr von der GmbH durch Banküberweisung beglichen. Die Maschine
wird in der Fabrikhalle der GmbH auf einem eigens dafür gegossenen massiven Betonsockel montiert. Dabei fallen Materialkosten in Höhe von 3 200 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer und Bruttolöhne von 4 000 EUR an.
An Feuerversicherungsprämie für die Maschine zahlt die AG im Voraus 800 EUR für einen Zeitraum von insgesamt 12 Monaten.
Berechnen Sie die Anschaffungskosten.
2.4.3 Anschaffungskosten eines Lagerplatzes
Egon Bauer ist Vorstand der Tuttlinger Ziegelei AG. Am 01.07. d. J. kaufte er für die Ziegelei mit
notariellem Vertrag von einem Gebäudenachbarn einen Geländestreifen, der als Lagerplatz genutzt werden soll.
37
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38
2.4 Bewertung von Vermögensgegenständen des Sachanlagevermögens
Der Tuttlinger Ziegelei AG entstanden dafür folgende Beträge:
Barpreis 60 000 EUR
Grunderwerbsteuer 3,5 %
Grundbuchkosten
Notariatsgebühren
Maklerkosten
Kosten für Prüfung der Bodenbeschaffenheit
Kreditkosten infolge einer Darlehensaufnahme
im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf
100 EUR
200 EUR + 19 % USt
2 400 EUR + 19 % USt
1 200 EUR + 19 % USt
900 EUR
Berechnen Sie die Anschaffungskosten des Grundstücks.
2.4.4 Bewertung einer selbst erstellten Maschine
Die Fertigungsabteilung der Bruchsaler Maschinenfabrik AG stellte 2008 eine spezielle Maschine
her, die im eigenen Betrieb ab dem 01.10.2008 eingesetzt wird. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer wird auf 8 Jahre geschätzt. Der Materialaufwand betrug 15 000 EUR. Fertigungslöhne
entstanden in Höhe von 10 000 EUR.
Aus der Kosten- und Leistungsrechnung liegen für das abgelaufene Geschäftsjahr 2008 folgende
Daten (in EUR) vor:
Summe der
Gemeinkosten
Materialstelle
Fertigungsstelle
Verwaltungsstelle
Vertriebsstelle
550 000
2 950 000
600 000
350 000
(ohne kalkulatorische Kosten)
HGB
§ 255 (2),
§ 246 (1),
§ 253 (1)
Fertigungsmaterial insgesamt:
4 000 000 EUR
Fertigungslöhne insgesamt:
2 500 000 EUR
Das Unternehmen beabsichtigt, bestehende Bewertungsspielräume in der Handelsbilanz zu nutzen, um den Jahresüberschuss des Geschäftsjahres 2008 möglichst hoch auszuweisen.
1. Berechnen Sie die Herstellungskosten für diese Maschine.
2. Erläutern Sie, weshalb der Gesetzgeber für Eigenleistungen, wie z. B. die Herstellung einer
selbst genutzten Maschine, die Aktivierung vorschreibt.
3. Welche Buchung muss nach Fertigstellung der Maschine vorgenommen werden (Buchungssatz)?
Erläutern Sie, wie sich dieser Vorgang auf das ausgewiesene Jahresergebnis des Unternehmens auswirkt.
4. Mit welchem Betrag ist die Maschine in der Schlussbilanz des Jahres 2008 anzusetzen?
2.4.5 Anschaffungskosten eines unbebauten Grundstücks – Bewertung bei
sinkendem Verkehrswert
HGB
§ 253 (3)
Die Heizungsbau Helmut Weber GmbH kauft ein unbebautes Grundstück, das in einem Gebiet
liegt, das als Gewerbegebiet erschlossen werden soll. Das Grundstück hat eine Größe von 6 000 qm.
Als Kaufpreis wurden 25 EUR/qm vereinbart. Die Grunderwerbsteuer beträgt 3,5 %, an Notariatsund Nebenkosten fallen 2 200 EUR zzgl. 19 % USt an.
1. Berechnen Sie die Anschaffungskosten.
2. Wegen verschiedener Einsprüche von Anliegern kann das vorgesehene Gelände nicht als
Gewerbegebiet ausgewiesen werden. Der Verkehrswert des Grundstücks sinkt auf 122 000 EUR.
Mit welchem Wert ist das Grundstück zu bilanzieren?
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2.5.2 Vorschriften zur Bewertung des Umlaufvermögens
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2.4.6 Bewertung eines Pkw nach Unfall
Eine Papierfabrik kauft zu Beginn des laufenden Geschäftsjahres einen Lieferwagen:
Listenpreis netto
Überführungskosten
33 000 EUR
600 EUR
+ 19 % USt
33 600 EUR
6 384 EUR
Rechnungsbetrag
39 984 EUR
1. Wie hoch sind die Anschaffungskosten?
2. Wie hoch ist der Wertansatz des Pkws zu Beginn des dritten Geschäftsjahres bei linearer
Abschreibung und einer Nutzungsdauer von 6 Jahren?
3. Ein Außendienstmitarbeiter verursacht während des dritten Nutzungsjahres einen selbstverschuldeten Unfall, wodurch bei dem Fahrzeug nach amtlicher Schätzung ein Wertverlust in
Höhe von 3 000 EUR eintritt.
Mit welchem Wert ist das Fahrzeug am Ende des dritten Geschäftsjahres zu bilanzieren?
왖
2.5
Bewertung von Vermögensgegenständen des
Umlaufvermögens
2.5.1 Bestandteile des Umlaufvermögens und Vorschriften zur Bewertung
Anders als das Anlagevermögen ist das Umlaufvermögen nicht dazu bestimmt, längerfristig in einem Unternehmen zu verbleiben. Was im Einzelnen dem Umlaufvermögen
zuzuordnen ist regelt § 266 (2) HGB. Nach dieser Vorschrift gliedert sich das Umlaufvermögen wie folgt:
I.
HGB
§ 266 (2)
Vorräte (z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige und unfertige Erzeugnisse,
Waren)
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, sonstige Forderungen)
III. Wertpapiere (z. B. Aktien als kurzfristige Kapitalanlage)
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks
Wie für alle anderen Vermögensgegenstände gilt auch für das Umlaufvermögen, dass
dieses höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist (Ausnahme: Forderungen in fremder Währung mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder
weniger). Ist der Börsen- oder Marktpreis niedriger, so muss nach Handelsrecht dieser
niedrigere Wert angesetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Wertminderung
voraussichtlich nur vorübergehend ist. Das dieser Vorschrift zugrunde liegende Bewertungsprinzip, dass von zwei in Frage kommenden Wertansätzen (Anschaffungskosten –
Börsen- oder Marktpreis) zwingend der niedrigere anzusetzen ist, wird als strenges
Niederstwertprinzip bezeichnet.
HGB
§ 253 (1),
§ 253 (4)
Übersteigt hingegen der Börsen- oder Marktpreis die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (nicht realisierter Gewinn), so dürfen höchstens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten angesetzt werden.
Für die Bewertung des Umlaufvermögens (Ausnahme: bestimmte Forderungen in fremder Währung) gilt handelsrechtlich das strenge Niederstwertprinzip: Von zwei in Frage kommenden Wertansätzen (Anschaffungskosten – Börsen- oder Marktpreis) ist stets der niedrige Wert anzusetzen.
Vgl.
Kap. 2.3.2
76175_Akt_BilMoG
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Seite 40
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40
2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
2.5.2 Bewertung von Vorräten
왘 Grundsätzliche Bewertungsvorschriften
Werden Vorräte angeschafft, so sind diese mit den Anschaffungskosten zu bewerten
(= Zugangsbewertung).
Anschaffungsnebenkosten bei Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie bei Waren
Einfuhrzölle, Fracht, Rollgeld, Verpackungskosten
HGB
§ 253 (1)
Vgl.
Kap. 2.4.2
In gleicher Weise wie beim Anlagevermögen ist mit Herstellungskosten zu bewerten,
wenn ein Unternehmen die Vermögensgegenstände selbst herstellt (z. B. fertige oder
unfertige Erzeugnisse).
Während die Material- und Fertigungskosten (Einzel- und Gemeinkosten) zwingender
Bestandteil der nach Handelsrecht zu berechnenden Herstellungskosten sind (Aktivierungspflicht), ist es dem Unternehmen freigestellt, die Verwaltungsgemeinkosten in die
Berechnung mit einzubeziehen (Aktivierungswahlrecht). Macht ein Unternehmen von
dem ihm zustehenden Aktivierungswahlrecht Gebrauch, so führt das in der Bilanz zu
einem höheren Vermögensausweis. Damit wird auch das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Gesamtergebnis positiv beeinflusst.
GuV-Konto bei Mindest- und Höchstansatz der Herstellungskosten
Für die Herstellung von Kugellagern sind in einem Industriebetrieb folgende Kosten entstanden:
HGB
§ 255 (2)
Fertigungsmaterial
Materialgemeinkostenzuschlag
Fertigungslöhne
60 000 EUR
6%
20 000 EUR
Fertigungsgemeinkostenzuschlag
80 %
Verwaltungsgemeinkostenzuschlag
15 %
Vertriebsgemeinkostenzuschlag
10 %
In den Gemeinkostenzuschlägen sind keine kalkulatorischen Zusatzkosten enthalten. Sämtliche Zuschlagssätze wurden bei Normalbeschäftigung ermittelt (= angemessene Gemeinkosten). Freiwillige soziale Aufwendungen sind nicht angefallen. Sämtliche Kugellager liegen am
Abschlussstichtag noch auf Lager und werden vorraussichtlich erst im folgenden Geschäftsjahr
verkauft.
Kosten/Aufwendungen
Herstellungskosten nach Handelsrecht
Mindestansatz
(EUR)
Höchstansatz
(EUR)
60 000
60 000
3 600
3 600
= (1 + 2)
63 600
63 600
3 Fertigungseinzelkosten
20 000
20 000
4 Fertigungsgemeinkosten 80 %
16 000
16 000
= (3 + 4)
36 000
1 Materialeinzelkosten
2 Materialgemeinkosten 6 %
5 Verwaltungsgemeinkosten 15 %1
36 000
14 940 1
6 Vertriebsgemeinkosten 10 %
= Herstellungskosten
1
Berechnung: 15 % von (63 600 + 36 000) = 14 940
99 600
114 540
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
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StuK
2.5.2 Vorschriften zur Bewertung des Umlaufvermögens
Werden die am Abschlussstichtag auf Lager liegenden Kugellager (= fertige Erzeugnisse) zum
niedrigeren Wert (99 600 EUR) angesetzt, so führt das gegenüber dem Ansatz mit dem höheren Wert (114 540 EUR) zu einer Schmälerung des Ergebnisses in Höhe von 14 940 EUR, weil
in Höhe der nicht aktivierten Beträge Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen werden, denen auf der Ertragsseite kein Mehrbestand in entsprechender Höhe gegenübersteht. Der Ansatz zum Mindestwert begrenzt damit z. B. bei einer AG die Dividendenerwartungen der Aktionäre.
Aufwand
GuV-Konto bei Mindestansatz in EUR
Ertrag
Einzelkosten (z. B. Fert. Mat.,
Fert. Löhne) und
Mehrbestand
(FE, UE)
99 600
Gemeinkosten (z. B. Abschr.,
Gehälter, Hilfsstoffe)
„Mehraufwand“
bzw. Mindergewinn
14 940
Buchungssatz:
Aufwand
114 540
Fertige Erzeugnisse
an Bestandsveränderungen
99 600 EUR
GuV-Konto bei Höchstansatz in EUR
Einzelkosten (z. B. Fert. Mat.,
Fert. Löhne) und
Gemeinkosten (z. B. Abschr.,
Gehälter, Hilfsstoffe)
Buchungssatz:
99 600 EUR
Ertrag
Mehrbestand
(FE, UE)
114 540
114 540
Fertige Erzeugnisse
an Bestandsveränderungen
114 540 EUR
114 540 EUR
Enthalten die aus der Kostenrechnung entnommenen Gemeinkosten kalkulatorische
Kosten, denen in der Geschäftsbuchführung kein Aufwand gegenübersteht (= kalkulatorische Zusatzkosten), so dürfen diese Kosten bei der Berechnung der Herstellungskosten nicht berücksichtigt werden.
Herstellungskosten in der Kostenrechnung und in der Bilanz
Der Farbenhersteller Gottfried Glanzmann KG hat für das Erzeugnis Teerfarben die handelsrechtlichen Herstellungskosten wie folgt ermittelt:
+
+
+
+
Materialeinzelkosten
Materialgemeinkosten 20 %
Fertigungseinzelkosten
Fertigungsgemeinkosten 30 %
Verwaltungsgemeinkosten 25 %
= vorläufige Herstellungskosten
90 000 EUR
18 000 EUR
160 000 EUR
48 000 EUR
79 000 EUR (25 % von 316 000 EUR)
395 000 EUR
In den Verwaltungsgemeinkosten ist kalkulatorischer Unternehmerlohn in Höhe von 48 000 EUR
enthalten. Die bilanzmäßige Abschreibung (angemessener Wertverzehr) beläuft sich auf 20 000
EUR, kalkulatorisch wurden 28 000 EUR abgeschrieben.
Vorläufige Herstellungskosten
– kalkulatorische Zusatzkosten
395 000 EUR
56 000 EUR
= Herstellungskosten nach Handelsrecht
339 000 EUR (Höchstansatz)
Ergebnis: Unter der Voraussetzung, dass nach dem strengen Niederstwertprinzip kein niedrigerer Wertansatz erforderlich ist, dürfen die Teerfarben (Bilanzposition: Fertige Erzeugnisse)
höchstens mit 339 000 EUR in der Bilanz angesetzt werden.
Der niedrigste Wertansatz liegt bei 308 000 EUR
339 000 EUR – 31 000 EUR (Höchstansatz abzüglich Verwaltungsgemeinkosten ohne kalkulatorischen Unternehmerlohn).
41
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
Seite 42
StuK
42
Aufg. 2.5.1
u. 2.5.2
HGB
§ 252 (1)
Nr. 6,
§ 284 (1) u.
(2) Nr. 1
2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
Die Einhaltung des Bilanzierungsgrundsatzes Bewertungsstetigkeit (materielle Bilanzkontinuität) verlangt, dass die Methode zur Berechnung der Herstellungskosten nicht
in jedem Geschäftsjahr beliebig geändert werden darf. Die Veränderung der Kostenstruktur (Verhältnis von Einzel- und Gemeinkosten) kann ein möglicher Grund für die
Änderung der Methode zur Bewertung der fertigen oder unfertigen Erzeugnisse sein.
Wird die Bewertungsmethode geändert, so muss der Anhang eine entsprechende
Begründung enthalten.
왘 Bewertungsvereinfachung bei der Bewertung von Vorräten
HGB
§ 252 (1) Nr. 3
HGB
§ 240 (1),
§ 240 (3), (4)
Nach den Vorschriften des HGB ist der Kaufmann verpflichtet, den Wert jedes einzelnen Vermögensgegenstandes zu ermitteln (Grundsatz der Einzelbewertung). Dieser
Grundsatz kann beim Vorratsvermögen aus praktischen Gründen nicht immer eingehalten werden. Deshalb erlaubt das Handelsrecht für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens eine Bewertungsvereinfachung. Die Bewertungsvereinfachung dient dazu, die nicht mehr – oder nur noch mit großem Aufwand – ermittelbaren
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des zu bewertenden Endbestandes näherungsweise (fiktiv) zu bestimmen.
Schwierigkeiten bei der Bewertung des Vorratsvermögens bei Einzelbewertung
Ein Industrieunternehmen hat während des laufenden Geschäftsjahres Heizöl einkauft.
04. Jan.:
16. März:
09. Sept.:
15. Nov.:
5 000 l à 0,54 EUR/l
8 000 l à 0,53 EUR/l
6 000 l à 0,51 EUR/l
9 000 l à 0,50 EUR/l
Endbestand lt. Inventur am 31.12. d. J.: 3 000 l
Eine Einzelbewertung des Heizöls ist aus praktischen Gründen nicht möglich, da nicht mehr
festgestellt werden kann, aus welcher Lieferung das zum Bilanzstichtag noch vorhandene
Heizöl stammt.
Gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens können zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnitt bewertet werden.
Der gewogene Durchschnittspreis errechnet sich aus den durchschnittlichen Anschaffungsoder Herstellungskosten des Anfangsbestandes und aller im Laufe eines Geschäftsjahres
angeschafften oder hergestellten Vorräte.
Nachdem der gewogene Durchschnittspreis stellvertretend für die Anschaffungskosten
ermittelt wurde, ist zu prüfen, ob dieser höher oder niedriger ist als der Börsen- oder
Marktpreis zum Bilanzstichtag. Da für die Bewertung des Umlaufvermögens das strenge Niederstwertprinzip gilt, ist jeweils der niedrigere Wert Grundlage des Bilanzansatzes.
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
Seite 43
StuK
2.5.2 Vorschriften zur Bewertung des Umlaufvermögens
43
Gewogener Durchschnittspreis von Heizöl
Aus obigem Beispiel lässt sich für das Heizöl folgender gewogener Durchschnittspreis errechnen:
04. Jan.
5 000 l à 0,54 EUR/l
2 700 EUR
16. März
8 000 l à 0,53 EUR/l
4 240 EUR
09. Sept.
6 000 l à 0,51 EUR/l
3 060 EUR
15. Nov.
9 000 l à 0,50 EUR/l
4 500 EUR
insgesamt
28 000 l
Gewogener Durchschnittspreis =
14 500 EUR
14 500 EUR
= 0,52 EUR/l
28 000 l
Bewertungsmöglichkeiten nach dem gewogenen Durchschnittspreis:
Fall 1: Marktpreis > gewogener Durchschnittspreis
Wertansatz: gewogener Durchschnittspreis
Fall 2: Marktpreis < gewogener Durchschnittspreis
Wertansatz: Marktpreis
Bewertung von Heizöl nach dem gewogenen Durchschnittspreis
Endbestand am 31.12.: 3 000 l
a) Bewertung, wenn der Marktpreis am 31.12. 0,53 EUR/l beträgt:
Gewogener Durchschnitt: 3 000 l à 0,52 EUR/l = 1 560 EUR
Tageswert:
3 000 l à 0,53 EUR/l = 1 590 EUR
Wertansatz: 1 560 EUR (strenges Niederstwertprinzip)
b) Bewertung, wenn der Marktpreis am 31.12. 0,50 EUR/l beträgt:
Aufg. 2.5.3
u. 2.5.4
Gewogener Durchschnitt: 3 000 l à 0,52 EUR/l = 1 560 EUR
Tageswert:
3 000 l à 0,50 EUR/l = 1 500 EUR
Wertansatz: 1 500 EUR (strenges Niederstwertprinzip)
2.5.3 Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
왘 Arten von Forderungen und deren Bewertung
Hinsichtlich der Sicherheit des Zahlungseingangs lassen sich drei Arten von Forderungen unterscheiden:
쐃 Einwandfreie (vollwertige) Forderungen
Eine Forderung gilt als einwandfrei, wenn keine Erkenntnisse vorliegen, die an deren
Zahlungseingang zweifeln lassen. Einwandfreie Forderungen sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Bei Forderungen aus Warenlieferungen entspricht dies dem
im Kaufvertrag vereinbarten Kaufpreis. Eine Abschreibung ist nicht erforderlich.
HGB
§ 253 (1)
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
Seite 44
StuK
44
2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
Einwandfreie Forderungen
Die Karlsberger Druckmaschinen AG liefert am 06.12.09 ihrem langjährigen Kunden – Druckerei
Stein OHG – eine Druckmaschine für netto 120 000 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Die
Druckerei Stein OHG hat bislang ihre Rechnungen immer pünktlich beglichen.
Buchung am 06.12.09:
Konten
Soll/EUR
2400 Ford. Debitor Stein
an
500 Umsatzerlöse
480 Umsatzsteuer
142 800
Haben/EUR
120 000
22 800
Bewertung 31.12.09: 142 800 EUR, da keine Informationen vorliegen, die am Zahlungseingang
zweifeln lassen.
� Zweifelhafte (dubiose) Forderungen
HGB
§ 253 (4)
Eine Forderung gilt als zweifelhaft, wenn Informationen vorliegen, die darauf hindeuten, dass die Forderung nicht oder nur zum Teil beglichen wird. In diesem Fall ist die
Forderung mit ihrem wahrscheinlichen Eingangswert anzusetzen. Dieser Wert ist
durch eine gewissenhafte Schätzung zu ermitteln.
Da Forderungen zum Umlaufvermögen gehören, besteht wegen des strengen Niederstwertprinzips eine Verpflichtung zur Abschreibung.
Zweifelhafte Forderungen
Die Karlsberger Druckmaschinen AG erhält am 03. März 09 die Nachricht, dass über das Vermögen der Druckerei Stein das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde
Buchung am 03.03.09:
Konten
Soll/EUR
2410 zweifelhafte Ford. Debitor Stein
an
2400 Ford. Debitor Stein1
142 800
Haben/EUR
142 800
Nach vorsichtiger Schätzung ist damit zu rechnen, dass nach Abschluss des Verfahrens 20 %
der Forderung eingehen. Der Rest ist verloren.
Buchung am 31.12.09:
Abschreibung der Nettoforderung mit 80 % (voraussichtlicher Ausfall)
Konten
6951 Abschreib. a. Ford. wg. Uneinbringlichkeit
an
2410 zweifelhafte Ford. Debitor Stein
Soll/EUR
Haben/EUR
96 000
96 000
Bilanzansatz: am 31.12.09: 46 800 EUR (142 800 EUR – 96 000 EUR)
Hinweis: Eine Korrektur der Umsatzsteuer darf unter den gegebenen Umständen noch nicht
vorgenommen werden (siehe Hinweis unten unter „� Uneinbringliche Forderungen“).
1
Die Umbuchung auf das Konto zweifelhafte Forderungen kann auch entfallen, weil in der zu veröffentlichenden Jahresbilanz die einwandfreien und zweifelhaften Forderungen nicht getrennt ausgewiesen werden
müssen. Außerdem kann die Zweifelhaftigkeit einer Forderung problemlos auf dem entsprechenden Debitorenkonto vermerkt werden
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
Seite 45
StuK
2.5.2 Vorschriften zur Bewertung des Umlaufvermögens
45
� Uneinbringliche Forderungen
Eine Forderung ist uneinbringlich, wenn am Bilanzstichtag feststeht, dass ein vollständiger Forderungsausfall eintritt. In diesem Fall ist die Forderung vollständig abzuschreiben. Eine Forderung ist z. B. uneinbringlich, wenn
– das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist und die Forderung nicht befriedigt werden
konnte, oder
HGB
§ 253 (4)
– der Schuldner unbekannt verzogen ist.
Im Unterschied zu den anderen abschreibungspflichtigen Vermögensgegenständen
(z. B. Gebäude, Fuhrpark, Geschäftsausstattung) ist im Forderungsbetrag auch Umsatzsteuer enthalten. Dem Finanzamt schuldet der Lieferer jedoch nur die Umsatzsteuer,
die er von seinem Kunden auch tatsächlich erhält. Wurde die volle Umsatzsteuer bereits
an das Finanzamt überwiesen, so wird im Fall eines Forderungsausfalls die zu viel
bezahlte Umsatzsteuer wieder erstattet. Deshalb ist bei einem erwarteten oder eingetretenen Forderungsausfall die Abschreibung immer vom Nettowert vorzunehmen.
Gleichzeitig macht ein Forderungsausfall eine Korrektur der Umsatzsteuer erforderlich, weil die Umsatzsteuer zu hoch angesetzt wurde. Die Umsatzsteuerkorrektur darf
allerdings erst vorgenommen werden, wenn der tatsächliche Ausfall der Forderung
endgültig feststeht. Das bedeutet, dass bei der Aufstellung des Jahresabschlusses bei
einem geschätzten Forderungsausfall noch keine Umsatzsteuerkorrektur vorgenommen werden darf. Die Umsatzsteuer wird erst korrigiert, wenn feststeht, welcher Betrag
tatsächlich eingegangen ist.
Uneinbringliche Forderungen
Am 06.09.10 teilt der Insolvenzverwalter mit, dass das Insolvenzverfahren bei der Druckerei
Stein mangels Masse abgelehnt wurde. Damit ist die gesamte Forderung verloren.
Buchung am 31.12.10:
– Abschreibung der Restforderung
– Korrektur der Umsatzsteuer, da der endgültige Ausfall
feststeht
Konten
Soll/EUR
6951 Abschreibung an Ford. wg. Uneinbringlichkeit
480 Umsatzsteuer
an
2410 zweifelh. Ford. Debitor Stein
Haben/EUR
24 000
22 800
46 800
Bewertung zum 31.12.10: kein Bilanzansatz, da Forderung vollständig verloren
Geht von einer wegen Uneinbringlichkeit abgeschriebenen Forderung unerwartet ein
Betrag ein, so lebt die in diesem Betrag enthaltene Umsatzsteuerschuld wieder auf. Der
Nettobetrag ist auf dem Konto 5490 Periodenfremde Erträge zu buchen.
Eingang einer uneinbringlichen Forderung
Wider Erwarten geht aus der vollständig abgeschriebenen Forderung (s. o.) am 04.03.11 der
Betrag von 238 EUR auf dem Bankkonto der Karlsberger Druckmaschinen AG ein.
Buchung am 04.03.11:
Konten
2800 Bank
an
5490 Periodenfremde Erträge
4800 Umsatzsteuer
Soll/EUR
Haben/EUR
238
Die Umsatzsteuer lebt für den eingegangenen Teilbetrag wieder auf.
200
38
UStG
§ 17 (2)
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
Seite 46
StuK
46
2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
왘 Verfahren der Forderungsbewertung
HGB
§ 252 (1)
Nr. 3
HGB
§ 253 (4)
S. 1
– Einzelbewertung
§ 252 (1) Nr. 3 HGB verlangt, dass die am Abschlussstichtag vorhandenen Vermögensgegenstände einzeln zu bewerten sind. Bezogen auf die Forderungen bedeutet dies,
dass ein Kaufmann verpflichtet ist, bei jeder einzelnen Forderung zu prüfen, inwieweit
sie mit einem Ausfallrisiko behaftet ist. Gegebenenfalls ist die Forderung im Bilanzausweis durch eine entsprechende Abschreibung zu berichtigen (Einzelwertberichtigung).
Einzelbewertung von Forderungen
Der Buchhalter der Karlsberger Druckmaschinen AG prüft zum Ende des Geschäftsjahres die
einzelnen Forderungen anhand der Debitorenbuchhaltung. Beim Kunden Kilger stellt er fest,
dass dessen Forderungen im laufenden Geschäftsjahr nur nach mehrmaligen Mahnungen – in
einem Falle sogar erst nach gerichtlichem Mahnverfahren – beglichen wurden. Über eine
Bankauskunft erfährt er, dass Kilger zwischenzeitlich seine Zahlungen ganz eingestellt hat. Es
wird erwartet, dass über das Vermögen der Firma Kilger im neuen Geschäftsjahr ein Insolvenzverfahren eröffnet wird. Nach Auskunft der Bank ist nach vorsichtiger Schätzung mit
einem Zahlungseingang in Höhe von 50 % der ursprünglichen Forderung zu rechnen.
Die zweifelhaft gewordene Forderung an den Kunden Kilger lässt sich einzeln bewerten. Sie
ist mit 50 % vom Nettowert abzuschreiben.
– Pauschalbewertung
Trotz noch so gewissenhafter Einzelbewertung kommt es häufig vor, dass im laufenden
Geschäftsjahr Ausfälle von als einwandfrei eingestuften Forderungen des vergangenen
Geschäftsjahres eintreten. Das Prinzip der Vorsicht verlangt, dass dieses Ausfallrisiko
(allgemeines Kreditrisiko), das auf Forderungen lastet, aufwandsmäßig jenem Geschäftsjahr zuzurechnen ist, in welchem die Lieferung stattfand. Da zum Zeitpunkt der
Bilanzerstellung nicht alle risikobehafteten Forderungen einzeln bekannt sind, können
dafür auch keine entsprechenden Abschreibungen vorgenommen werden. Deshalb
können diese Forderungen nur auf der Grundlage betrieblicher Erfahrungswerte pauschal bewertet werden. Zur Erfassung des allgemeinen Kreditrisikos wird ein bestimmter Prozentsatz (i. d. R. 2 % – 5 %) von der Gesamtsumme der Forderungen abzüglich
der einzeln wertberichtigten Forderungen abgeschrieben.
Buchungstechnisch ist der geschätzte Ausfall aus dem allgemeinen Kreditrisiko dem
Konto 368 Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen zu entnehmen. Die entsprechende Gegenbuchung wird auf dem Konto 6953 Einstellung in die Pauschalwertberichtigung (Abschreibungskonto) vorgenommen.
Pauschalbewertung von Forderungen
Der ausgewiesene Gesamtbestand der Forderungen der Karlsberger Druckmaschinen AG
beträgt zum Ende des laufenden Geschäftsjahres 2 142 000 EUR. In diesem Betrag sind einzeln
wertberichtigte (abgeschriebene) Forderungen in Höhe von insgesamt 107 100 EUR enthalten.
Es soll erstmals das allgemeine Kreditrisiko durch eine Pauschalwertberichtigung erfasst werden. Die geschätzte Ausfallquote wird auf 2 % veranschlagt.
Gesamtbestand der Forderungen
– davon einzeln wertberichtigt
2 142 000 EUR
107 100 EUR
= Forderungen mit allg. Kreditrisiko
– 19 % Umsatzsteuer
2 034 900 EUR
324 900 EUR
= Nettobetrag der Forderungen mit allg. Kreditrisiko
davon 2 % Ausfallquote = 34 200 EUR
1 710 000 EUR
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
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StuK
2.5.2 Vorschriften zur Bewertung des Umlaufvermögens
47
Buchung am 31.12. d. J.
Konten
Soll/EUR
6953 Einstellung in die Pauschalwertberichtigung
an
368 Pauschalwertberichtigung auf Forderungen
Bilanzauszug:
…..
B. Umlaufvermögen
I. Vorräte
……
II. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
– Wertberichtigungen allg. Kreditrisiko
– Wertberichtigungen spezielles Kreditrisiko
Nettobetrag
Haben/EUR
34 200
34 200
2 142 000 EUR
34 200 EUR
107 100 EUR
2 000 700 EUR
Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Arten von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Einwandfreie Forderungen
Kunden erfüllen ihre
Zahlungsverpflichtungen
in voller Höhe
Bewertung zum Nennbetrag
Zweifelhafte Forderungen
Uneinbringliche Forderungen
Zahlungsfähigkeit der Kunden ist unsicher; es wird
erwartet, dass ein Teil oder
die ganze Forderung ausfällt
Kunden sind zahlungsunfähig
– Forderungen damit
uneinbringlich
Bewertung mit Betrag
des wahrscheinlichem
Zahlungseingangs
(teilweise Abschreibung)
Kein Bilanzansatz
(vollständige Abschreibung)
Verfahren der Forderungsbewertung
Einzelbewertung
Bewertung des Ausfallrisikos jeder
einzelnen Forderung (§ 252 (1) Nr. 3 HGB)
Pauschalbewertung
Bewertung des anonymen Ausfallrisikos
auf Grund von Erfahrungen aus der
Vergangenheit
왘 Besonderheiten bei der Bewertung von Fremdwährungsforderungen
Liefert ein deutsches Unternehmen Erzeugnisse in ein Land mit einer anderen Währung (z. B. in die USA) so ergeben sich für die Rechnungsstellung (Fakturierung) grundsätzlich zwei Möglichkeiten:
쐃 Fakturierung in EUR oder
� Fakturierung in der Währung des Importlandes (z. B. US $).
Derzeit (2010) werden ca. 50 % der Exporte in Staaten außerhalb der Europäischen
Währungsunion in EURO fakturiert.
Aufg. 2.5.5
bis 2.5.7
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
Seite 48
StuK
48
2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
Bei einer Fakturierung einer Exportlieferung in EUR (siehe 쐃) gelten für die Bewertung
der Auslandsforderung die gleichen Bewertungsvorschriften wie für eine Inlandsforderung. In diesem Fall entsteht für den Exporteur kein Währungsrisiko, da der ausländische
Importeur in EUR bezahlt.
HGB
§ 244
Wird jedoch vereinbart, dass der ausstehende Rechnungsbetrag in der Währung des
ausländischen Importeurs beglichen wird (siehe �), so ist die Forderung bereits zum
Zeitpunkt der Lieferung (Zugangsbewertung) in Euro umzurechnen1, da der zum Ende
eines Geschäftsjahres zu erstellende Jahresabschluss in Euro aufzustellen ist. Falls die
Forderung zum Bilanzstichtag noch nicht beglichen ist, ist eine erneute Bewertung
unter Berücksichtigung der an diesem Tag geltenden Kursverhältnisse (Folgebewertung) erforderlich.
Bewertung von Forderungen in fremder Währung
Zeitpunkt der Lieferung bzw. Leistung:
Bilanzstichtag:
Zugangsbewertung
Folgebewertung
Zugangsbewertung
Zum Zeitpunkt des Zugangs (Ausgangsrechnung, Lieferung) einer Forderung in fremder Währung ist eine Umrechnung zu dem an diesem Tag geltenden Devisenkassamittelkurs erforderlich.
Devisenkassamittelkurs =
Geldkurs + Briefkurs
2
Der Preis für ausländische Zahlungsmittel wird in Wechselkursen (oder einfach: Kurs)
ausgedrückt. Seit der Euro-Umstellung werden die Wechselkurse in den Euroländern
üblicherweise als Mengennotierung angegeben.
Der Kurs bei einer Mengennotierung gibt an, welche Menge ausländischer Währungseinheiten (z. B. US-$) für eine Einheit der inländischen Währung (z. B. EUR) getauscht wird.
Inländische Geschäftsbanken kaufen Euro zum niedrigeren Ankaufskurs und verkaufen Euro zum höheren Verkaufskurs. Der für eine Umrechnung anzuwendende Kurs ist
zusätzlich davon abhängig, ob Sorten oder Devisen getauscht werden.
Devisen sind Zahlungsanweisungen (bargeldlose Zahlungsmittel) in fremder Währung wie z. B.
Schecks und Überweisungen, die im Ausland zahlbar sind.
Sorten sind ausländisches Bargeld (Banknoten und Münzen) und damit gesetzliches Zahlungsmittel des fremden Landes.
Die in einer Kurstabelle angegebenen Kurse enthalten demnach immer die An- und
Verkaufskurse aus Sicht der Bank.
1
§ 244 HGB bezieht sich zwar auf die Aufstellung des Jahresabschlusses. Dennoch ist diese Vorschrift bereits
bei der Zugangsbewertung zu beachten.
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
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StuK
2.5.2 Vorschriften zur Bewertung des Umlaufvermögens
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Auszug aus der Kurstabelle einer Bank
Preise
Devisenkurse
(je 1 EUR)
Geld
Sortenkurse
Brief
Ankauf
Verkauf
US-Dollar (USD)
1,3764
1,3824
1,3399
1,4150
Britisches Pfund (GBP)
0,6743
0,6783
0,6580
0,7050
Schweizer Franken (CHF)
1,6541
1,6581
1,6260
1,6960
Dänische Kronen (DKK)
7,4213
7,4613
7,1618
7,7718
Norwegische Kronen (NOK)
7,8766
7,9246
7,3981
8,2981
Schwedische Kronen (SEK)
9,1270
9,1750
8,7260
9,7456
167,5600
168,0400
163,9344
173,6111
Japanische Yen (JPY)
Aus Sicht der
inländischen Bank
⎫
⎬
⎭
Ankauf von 1 EUR Verkauf von 1 EUR Ankauf von 1 EUR Verkauf von 1 EUR
gegen Verkauf
gegen Ankauf
gegen Verkauf
gegen Ankauf
ausländischer
ausländischer
ausländischer
ausländischer
Devisen
Devisen
Sorten
Sorten
Für die Umrechnung einer Forderung in fremder Währung zum Devisenkassamittelkurs sind die zum Zeitpunkt der Entstehung der Forderung geltenden Devisenkurse
entscheidend.
Lieferung einer Verpackungsmaschine in die Schweiz
– Zugangsbewertung –
Der Maschinenhersteller Kleinschmidt AG liefert einem Kunden in der Schweiz am 31.10. d. J.
Waren im Wert von 300 000 CHF. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass die Rechnung spätestens nach 18 Monaten in Schweizer Franken beglichen wird.
Der Devisenkassamittelkurs am 31.10. d. J. beträgt 1,50 CHF pro EUR.
Zugangsbewertung der Forderung am 31.10. d. J.:
300 000 CHF/1,50 CHF pro EUR = 200 000 EUR – § 253 (1) HGB.
Folgebewertung
Für die Folgebewertung einer Fremdwährungsforderung sind von Bedeutung:
쐃 deren Restlaufzeit sowie
HGB
§ 256a
� der Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag.
Folgebewertung von Forderungen, die auf fremde Währung lauten
Restlaufzeit > 1 Jahr
Restlaufzeit < 1 Jahr
Beträgt die Restlaufzeit einer Forderung mehr
als 1 Jahr, so sind bei der Folgebewertung das
Anschaffungswertprinzip und das Imparitätsprinzip zu beachten:
Beträgt die Restlaufzeit einer Forderung ein
Jahr oder weniger, so sind das Anschaffungswertprinzip und das Imparitätsprinzip nicht zu
beachten:
Auf der Basis des für die Bewertung zum Bilanzstichtag maßgebenden Devisenkassamittelkurses entstehende
– Kursgewinne dürfen nicht erfasst werden (Bewertungsobergrenze: Anschaffungskosten);
– Kursverluste müssen erfasst werden – HGB
§ 252 (1) Nr. 4.
Auf der Basis des für den Bilanzstichtag maßgebenden Devisenkassamittelkurses entstehende
– Kursgewinne sind erfolgswirksam zu erfassen (Anschaffungskosten bilden nicht die
Bewertungsobergrenze) – HGB § 256a (2) ;
– Kursverluste müssen erfasst werden – HGB
§ 252 (1) Nr. 4.
HGB
§ 253 (1),
§ 253 (4)
76175_Akt_BilMoG
10.03.2010
10:27 Uhr
Seite 50
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50
2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
Lieferung einer Verpackungsmaschine in die Schweiz
– Folgebewertung –
I. Folgebewertung, falls die Restlaufzeit > 1 Jahr (siehe S. 49) und
쐃 der Kurs (Devisenkassamittelkurs) des Schweizer Franken zum 31. 12. d. J. (Bilanzstichtag)
1,60 CHF pro EUR beträgt:
Aufg. 2.5.8
u. 2.5.9
Da die Forderung eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweist, ist zum 31.12. d. J.
ein Niederstwerttest geboten. Unter der Voraussetzung, dass sich der Kurs auch bis zum
Tag der Bilanzerstellung (z. B. März n. J.) nicht verändert hat, ist die Forderung nach dem
für das Umlaufvermögen geltenden strengen Niederstwertprinzip zu bewerten (§ 253 (4)
HGB).
Zugangsbewertung (Anschaffungskosten):
Wert an Bilanzstichtag: 300 000 CHF/1,60 CHF pro EUR:
Niedrigerer Wert:
200 000,00 EUR
187 500,00 EUR
187 500,00 EUR
Wertansatz zum Bilanzstichtag (Folgebewertung): niedrigerer Wert von 187 500 EUR –
§ 252 (1) Nr. 4 HGB.
� der Kurs (Devisenkassamittelkurs) des Schweizer Franken zum 31.12. d. J. (Bilanzstichtag)
1,33 CHF pro EUR beträgt:
Zugangsbewertung (Anschaffungskosten):
Wert an Bilanzstichtag: 300 000 CHF/1,333 CHF pro EUR:
Niedrigerer Wert:
200 000,00 EUR
225 056,26 EUR
200 000,00 EUR
Wertansatz zum Bilanzstichtag (Folgebewertung): niedrigerer Wert von 200 000 EUR –
§ 252 (1) Nr. 4 HGB.
II. Folgebewertung, falls die Restlaufzeit der Forderung < 1 Jahr und
쐃 der Kurs (Devisenkassamittelkurs) des Schweizer Franken zum 31.12. d. J. (Bilanzstichtag)
1,60 CHF pro EUR beträgt:
Zugangsbewertung (Anschaffungskosten):
Wert an Bilanzstichtag: 300 000 CHF/1,60 CHF pro EUR:
Niedrigerer Wert:
200 000,00 EUR
187 500,00 EUR
187 500,00 EUR
Wertansatz zum Bilanzstichtag (Folgebewertung): niedrigerer Wert von 187 500 EUR –
§ 252 (1) Nr. 4.
� der Kurs (Devisenkassamittelkurs) des Schweizer Franken zum 31.12. d. J. (Bilanzstichtag)
1,33 CHF pro EUR beträgt:
Zugangsbewertung (Anschaffungskosten):
Wert an Bilanzstichtag: 300 000 CHF/1,333 CHF pro EUR:
Höherer Wert:
200 000,00 EUR
225 056,26 EUR
225 000,00 EUR
Wertansatz zum Bilanzstichtag (Folgebewertung): höherer Wert von 225 056,26 EUR –
§ 256a HBG
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.5: Bewertung von Gegenständen des
Umlaufvermögens
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens
I.
Vorräte (z. B. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertige und unfertige Erzeugnisse, Waren)
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände (z. B. Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen, sonstige Forderungen)
III.
Wertpapiere (z. B. Aktien als kurzfristige Kapitalanlage)
IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten, Schecks
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2.5.2 Vorschriften zur Bewertung des Umlaufvermögens
Zugangsbewertung
zum Zeitpunkt
der Anschaffung oder
Herstellung
Anschaffungskosten =
Herstellungskosten =
Anschaffungspreis
+ Anschaffungsnebenkosten
– Anschaffungspreisminderungen
Einzelkosten
Fertigungsmaterial, Fertigungslöhne, Sondereinzelkosten der
Fertigung
bei Forderungen, die auf fremde
Währung lauten:
Umrechnung zum Devisenkassamittelkurs zum Zeitpunkt des Zugangs
Gemeinkosten
Materialgemeinkosten, Fertigungsgemeinkosten, Verwaltungsgemeinkosten des Material- und Fertigungsbereichs,
Wertverzehr des Anlagevermögens
Aktivierungspflicht
Wertuntergrenze
Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für freiwillige soziale Leistungen, Aufwendungen für soziale Einrichtungen Aktivierungswahlrecht
des Betriebs, Kosten für die
betriebliche Altersversorgung,
Fremdkapitalzinsen (Voraussetzungen: § 255 (3) HGB)
Wertobergrenze
Aktivierungsverbot
Forschung- und
Vertriebskosten
Folgebewertung
zum
Abschlussstichtag
(1) Vorräte, Forderungen in Inlandswährung, Wertpapiere
Tageswert Bilanzstichtag
< AHK
Tageswert Bilanzstichtag
> AHK
(außerplanmäßige
Abschreibung zwingend)
Niedrigerer
Tageswert
Niedrigere
AHK
strenges Niederstwertprinzip
Auch bei nur vorübergehender Wertminderung muss
niedrigerer Wert angesetzt werden (§ 253 (4) HGB).
(2) Fremdwährungsforderungen
Restlaufzeit > 1 Jahr
Kursverlust:
Ausweispflicht gem.
§ 252 (1) Nr. 4 HGB
Kursgewinn:
Ausweisverbot gem.
§ 252 (1) Nr. 4 HGB
Anschaffungswertprinzip und
Imparitätsprinzip sind zu beachten
Restlaufzeit < 1 Jahr
Kursverlust:
Ausweispflicht gem.
§ 252 (1) HGB
Kursgewinn:
Ausweispflicht gem.
§ 256a HGB
Anschaffungswertprinzip und
Imparitätsprinzip sind nicht zu beachten
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2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
Kapitel 2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
2.5.1 Bestandteile des Umlaufvermögens und Vorschriften zur Bewertung
쐃 Unterscheiden Sie Vermögensgegenstände des Anlage- und Umlaufvermögens.
� Wie gliedert sich das Umlaufvermögen gem. § 266 (2) HGB?
� Welche Vermögensgegenstände zählen zu den Vorräten?
2.5.2 Bewertung von Vorräten
� Welches ist die Bewertungsobergrenze für die Bewertung des Umlaufvermögens im Normalfall?
� Was besagt das strenge Niederstwertprinzip?
� Wie berechnen sich die Herstellungskosten, wenn
– der Mindestansatz,
– der Höchstansatz
gewählt wird?
� Warum erlaubt das HGB für die Bewertung von Vorräten unter bestimmten Voraussetzungen
eine Bewertungsvereinfachung?
� Wie wird der gewogene Durchschnittspreis bei Vorräten berechnet?
� Wie ist bei der Bewertung von Vorräten zu verfahren, wenn
– der Marktpreis größer ist als der gewogene Durchschnittspreis,
– der Marktpreis niedriger ist als der gewogene Durchschnittspreis?
2.5.3 Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
� Unterscheiden Sie einwandfreie, zweifelhafte und uneinbringliche Forderungen.
� Unterscheiden Sie Einzel- und Pauschalbewertung.
� Unter welcher Voraussetzung wird im Zusammenhang mit der Abschreibung von Forderungen
die Umsatzsteuer korrigiert?
� Welche Besonderheit ist bei der Bewertung von Forderungen auf ausländische Währung zu
beachten?
� Wie lässt sich der Divisenkassamittelkurs berechnen?
� Unterscheiden Sie Zugangs- und Folgebewertung bei Forderungen in fremder Währung.
� Welche Bedeutung hat die Restzeit bei der Folgebewertung von Forderungen in fremder Währung?
Aufgaben und Probleme
왔
Kapitel 2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
2.5.1 Bewertung von fertigen Erzeugnissen – bilanzpolitischer Spielraum
Der Karlsruher Metallwarenfabrik GmbH liegen für die Ermittlung des Bilanzansatzes für den
Inventurbestand der fertigen Erzeugnisse zum 31.12. d. J. folgende Zahlen vor:
Fertigungsmaterialverbrauch für den Inventurbestand
200 000 EUR
Fertigungslöhne für den Inventurbestand
180 000 EUR
Sondereinzelkosten der Fertigung
5 000 EUR
Sondereinzelkosten des Vertriebs
10 000 EUR
Gemeinkostenzuschlagsätze:
Materialgemeinkosten
10 %
Verwaltungsgemeinkosten (Verwaltungsbereich) 30 %
Fertigungsgemeinkosten 100 %
Vertriebsgemeinkosten
15 %
Bei den Gemeinkosten handelt es sich um angemessene Gemeinkosten. Freiwillige soziale Aufwendungen sind nicht angefallen
1. Ermitteln Sie den Bilanzansatz für diese Bilanzposition nach Handelsrecht, wenn angestrebt
wird, einen möglichst hohen Gewinn auszuweisen.
2. Um welchen Betrag würde sich der Gewinn ändern, wenn die GmbH einen möglichst geringen
Gewinn ausweisen wollte?
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2.5.2 Vorschriften zur Bewertung des Umlaufvermögens
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2.5.2 Ermittlung der Herstellungskosten auf der Grundlage eines BAB
Dem Betriebsabrechnungsbogen der Werkzeugfabrik Franz Maurer e. K. sind für das Geschäftsjahr 2008 folgende Informationen zu entnehmen:
Betriebsabrechnungsbogen der Werkzeugfabrik Franz Maurer e. K.
Gemeinkosten
Kosten
Verteilungsschlüssel
Kostenstellen
Material
EUR
M
F
Vw
Vt
EUR
Fertigung Verwaltung
EUR
Vertrieb
EUR
EUR
–
7 000,00
Hilfsstoffe
70 000,00
2
7
1
14 000,00
49 000,00
Energiekosten
36 000,00
2
8
1
1
6 000,00
24 000,00
Hilfslöhne
44 000,00
1
10
0
0
4 000,00
40 000,00
Gehälter
77 770,00
2
5
6
1
11 110,00
27 775,00
33 330,00
5 555,00
Aufwendungen für
freiwillige soziale
Leistungen
25 620,00
2
5
6
1
3 660,00
9 150,00
10 980,00
1 830,00
Instandhaltungen
27 900,00
1
5
1
2
3 100,00
15 500,00
3 100,00
6 200,00
Kalk. Abschreibungen
26 260,00
1
9
2
1
2 020,00
18 180,00
4 040,00
2 020,00
Kalk. Unternehmerlohn
77 000,00
1
7
2
1
7 000,00
49 000,00
14 000,00
7 000,00
sonstige Kosten
38 950,00
2
10
5
3
3 895,00
19 475,00
9 737,50
5 842,50
Summe Gemeinkosten
54 785,00 252 080,00
78 187,50
38 447,50
Zuschlagsgrundlagen
219 140,00 180 057,14
25,00
Zuschlagssätze in %
140,00
3 000,00
3 000,00
–
–
706 062,14
11,07
5,45
Nach Informationen der Kostenrechnung sind für die Herstellung des zum 31.12. d. J. noch vorhandenen Inventurbestandes an fertigen Erzeugnissen folgende Einzelkosten entstanden:
Materialkosten
Fertigungslöhne
Sondereinzelkosten der Fertigung
4 800 EUR
3 600 EUR
800 EUR
Die bilanzmäßigen Abschreibungen (angemessener Wertverzehr) lt. Finanzbuchhaltung betragen
24 000 EUR.
Zu welchem Wert müssen die fertigen Erzeugnisse in der Handelsbilanz ausgewiesen werden, wenn
das Unternehmen
– einen möglichst hohen Jahresüberschuss
– einen möglichst niedriegen Jahresüberschuss
ausweisen will?
2.5.3 Bestandsbewertung von Rohstoffen
Die Lagerkartei für Rohstoffe wies im vergangenen Jahr die folgenden Bewegungen aus:
Datum
Vorgang
Stück
Preis je Stück
in EUR
02.01.
Anfangsbestand
4 000
68,00
15.03.
Kauf
3 000
66,00
13.04.
Verbrauch
4 000
15.06.
Kauf
6 000
18.07.
Verbrauch
2 000
20.09.
Kauf
1 000
76,00
20.10.
Kauf
4 000
78,00
25.11.
Verbrauch
6 000
31.12.
Der Endbestand entspricht dem Buchbestand.
65,00
HGB
§ 255 (2)
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2.5 Bewertung von Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens
Zum Bilanzstichtag betrug der Marktpreis 69,50 EUR.
Mit welchem Wer ist der Endbestand am 31.12. zu bewerten, wenn die Methode des gewogenen
Durchschnitts angewendet wird?
2.5.4 Verbrauchs- und Bestandsbewertung von Rohstoffen
Nach den Aufzeichnungen aus der Lagerbuchhaltung hat sich der Bestand eines Rohstoffs im laufenden Geschäftsjahr wie folgt entwickelt:
Anfangsbestand
01.01.
200 Stück á 40 EUR
Zugang
28.01.
210 Stück á 42 EUR
Abgang
16.03.
100 Stück
Zugang
16.07.
250 Stück á 38 EUR
Zugang
16.10.
150 Stück á 41 EUR
Abgang
26.11.
120 Stück
Zum Bilanzstichtag beträgt der Marktpreis 41,50 EUR.
Mit welchem Wer ist der Endbestand am 31.12. zu bewerten, wenn die Methode des gewogenen
Durchschnitts angewendet wird?
2.5.5 Einzelwertberichtigungen – Pauschalwertberichtigungen
Der Forderungsbestand eines Industriebetriebes beträgt zum 31.12. d. J. 476 000 EUR. Die Forderung gegenüber dem Kunden Heinz Rau in Höhe von 30 940 EUR (brutto) gilt wegen eines beantragten Insolvenzverfahrens als zweifelhaft. Der Ausfall der Forderung wird auf ca. 70 % geschätzt.
Berechnen Sie
1. die Höhe der Einzelwertberichtigung sowie
2. die Pauschalwertberichtigung (Wertberichtigungssatz: 2 %)
2.5.6 Buchung und Bewertung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
Am 19. Febr. d. J. erhält das Ziegelwerk Henke GmbH die Nachricht, dass über das Vermögen
ihres Kunden Lücker e.K. das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Die Forderung gegen Lücker
beträgt 95 200 EUR einschl. 19 % USt.
Am 18. Dez. d. J. geht ein erneutes Schreiben des Insolvenzverwalters ein, aus dem hervorgeht,
dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.
Welche Buchungen sind am 19. Februar und am 18. Dezember erforderlich?
2.5.7 Pauschalwertberichtigungen auf Forderungen
Der ausgewiesene Gesamtbestand der Forderungen der Heilbronner Turbinen AG beträgt zum
Ende des laufenden Geschäftsjahres 4 284 000 EUR. In diesem Betrag sind einzeln wertberichtigte (abgeschriebene) Forderungen in Höhe von insgesamt 214 200 EUR enthalten. In der Jahresbilanz des vorausgegangenen Geschäftsjahres wurde eine Pauschalwertberichtigung auf Forderungen in Höhe von 60 000 EUR ausgewiesen.
Das allgemeine Kreditrisiko aus dem Forderungsbestand des laufenden Jahres wird nach vorsichtiger Schätzung auf 2 % veranschlagt.
1. Welcher Betrag ist im laufenden Geschäftsjahr in die Pauschalwertberichtigung auf Forderungen einzustellen?
2. Wie lautet der Buchungssatz zur Einstellung in die Pauschalwertberichtigung?
3. Erstellen Sie einen Bilanzauszug zum Ausweis der Forderungen der Heilbronner Turbinen AG.
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2.6.1 Vorschriften zur Bewertung von Schulden
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2.5.8 Bewertung von Forderungen in fremder Währung
Die Textilfabrik Gröner GmbH hat am 01.12. d. J. eine Sendung Trikots an einen Großhändler in
Bern geliefert. Es wurde vereinbart, dass der Kunde aus der Schweiz die Rechnung in Schweizer
Franken nach spätestens 15 Monaten begleicht (Rechnungsbetrag 64 000 sfr).
HGB
§ 256a,
§ 253 (1),
§ 255 (4)
Mit welchem Betrag ist die Forderung in der Bilanz des laufenden Geschäftsjahres auszuweisen?
Devisenkassamittelkurse CHF
01.12. d. J.
1,5535
31.12. d. J.
1,5700
2.5.9 Lieferung von Schaltgetrieben in die Volksrepublik China
Das Gerätewerk Schiller AG, Stuttgart, lieferte einem Kunden in Peking am 28.11. d. J. Schaltgetriebe. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Rechnungsbetrag in Höhe von 300 000 US-$
nach 2 Monaten in US-$ zu überweisen ist.
Die Devisenkassamittelkurse betrugen:
am 28.11. d. J.:
am 31.12. d. J. (Bilanzstichtag):
1,50 US-$ pro EUR,
1,45 US-$ pro EUR.
1. Wie ist am 28.11. d. J. zu buchen? (Hinweis: ohne Berücksichtigung von Umsatzsteuer).
2. Mit welchem Betrag ist die Forderung in der Bilanz zum 31.12. d. J. enthalten?
3. In welcher Höhe entsteht bei Zi. 2 ein nicht realisierter Gewinn und wie ist gegebenenfalls zu
buchen?
HGB
§ 253 (1),
§ 252 (1),
§ 256a
왖
2.6
Bewertung von Schulden
2.6.1 Vorschriften zur Bewertung von Schulden
Die Schulden eines Unternehmens sowie dessen Eigenkapital sind der Passivseite einer
Bilanz zu entnehmen.
Gemäß § 266 (3) HGB enthält die Passivseite einer Bilanz folgende Bilanzpositionen:
A. Eigenkapital
B. Rückstellungen
C. Verbindlichkeiten
D. Rechnungsabgrenzungsposten
E. Passive latente Steuern
Verbindlichkeiten
1. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten:
Überziehungskredit, Darlehen, Kontokorrentkredit
2. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen
Eine Schiffswerft verlangt vor Produktionsbeginn von ihren Kunden grundsätzlich eine
Anzahlung.
Im Laufe des Produktionsfortschritts werden weitere Zahlungen vereinbart. Bei den erhaltenen Anzahlungen handelt es sich um Verbindlichkeiten den Kunden gegenüber.
3. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen:
– Verbindlichkeiten aus der Lieferung von Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen (Lieferungen);
– Verbindlichkeiten aus erbrachten Leistungen wie z. B. Reparaturen, Beratungen
HGB
§ 266 (3)
Vgl.
Kap. 2.2
76175_Akt_BilMoG
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56
HGB
§ 253 (1)
S. 2
2.6 Bewertung von Schulden
Das Vorsichtsprinzip muss im Normalfall auch bei der Bewertung von Verbindlichkeiten beachtet werden (Ausnahme: Verbindlichkeiten in fremder Währung mit einer Restlaufzeit < 1 Jahr). Wenn zur Ermittlung der Höhe der Verbindlichkeiten unterschiedliche
Möglichkeiten bestehen, muss demzufolge immer der höhere Wert angesetzt werden
(Höchstwertprinzip).
Außerdem schreibt § 253 (1) S. 2 HGB vor, dass Verbindlichkeiten zum Erfüllungsbetrag anzusetzen sind.
Für die Bewertung der Verbindlichkeiten im Normalfall gilt das Höchstwertprinzip. Von zwei
möglichen Beträgen ist immer der höhere Wert anzusetzen.
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.6.1: Vorschriften zur Bewertung von Schulden
Schulden/Verbindlichkeiten
Grundsatz: Bewertung zum Betrag
Höchstwertprinzip: Von zwei möglichen Werten
muss der höhere genommen werden (§ 253 (1) S. 2 HGB)
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
Kapitel 2.6 Bewertung von Schulden
2.6.1 Vorschriften zur Bewertung von Schulden
쐃 Wie ist die Passivseite einer Bilanz gegliedert?
� Nennen Sie Beispiele für Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten.
� Warum handelt es sich bei erhaltenen Anzahlungen auf Bestellungen um Verbindlichkeiten?
� Nennen Sie Beispiele für Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen.
� Was besagt das Höchstwertprinzip?
2.6.2 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in vereinbarter
Inlandswährung
Die Verbindlichkeit einem inländischen Lieferer gegenüber ist im Normalfall sofort
nach Erhalt der Lieferung fällig. Der Erfüllungsbetrag entspricht dem Nennwert der
Verbindlichkeit, d. h. dem Rechnungsbetrag einschließlich Umsatzsteuer.
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2.6.3 Darlehensverbindlichkeiten
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Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen bei eingeräumter Skontiermöglichkeit
Ein Walzwerk hat von einem Lieferanten am 22.12. d. J. nachstehende Rechnung (Auszug)
erhalten:
22.12. …
Rechnung Nr. …
Vierkantrohr
+ 19 % UST
80 000 EUR
15 200 EUR
95 200 EUR
Zahlbar innerhalb von 14 Tagen mit
2 % Skonto oder 30 Tage netto.
Das Walzwerk beabsichtigt, die Rechnung nach 14 Tagen – am 05.01. n. J. – unter Ausnutzung
des Skontos termingerecht zu bezahlen.
Wertansatz am 31.12. d. J.:
Die Verbindlichkeit muss mit 95 200 EUR (Erfüllungsbetrag) in der Bilanz angesetzt werden.
Es gilt das Höchstwertprinzip.
Der Skontobetrag darf im Bilanzansatz zum 31.12. d. J. (Folgebewertung) nicht berücksichtigt
werden (nicht realisierter Gewinn).
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.6.2: Verbindlichkeiten aus Lieferungen und
Leistungen in vereinbarter Inlandswährung
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in vereinbarter Inlandswährung
Überweisung des fälligen Rechnungbetrages in Euro
Erfüllungsbetrag (§ 253 (1) S. 2 HGB)
= Zahlungsbetrag laut vertraglicher Vereinbarung
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
2.6.2 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in vereinbarter Inlandswährung
� Wie sind Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in vereinbarter Inlands-
währung zu bewerten?
2.6.3 Darlehensverbindlichkeiten
Bei der Gewährung von Bankdarlehen vereinbaren die Banken mit dem Darlehensnehmer neben den laufenden Zinsen häufig einen einmaligen „Vorauszins“ (Damnum, Disagio), der bereits bei der Auszahlung des Darlehens erhoben wird. Der Auszahlungsbetrag ist in diesem Falle geringer als der Erfüllungsbetrag (Nennbetrag). Das Darlehen
muss in der Jahresbilanz zum Erfüllungsbetrag angesetzt (passiviert) werden.
HGB § 253
(1) S. 2
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2.6 Bewertung von Schulden
Für die Behandlung des Disagios bestehen wahlweise folgende Möglichkeiten:
HGB § 250
(3) S. 1
Disagio in der Handelsbilanz
Sofortige Behandlung als Aufwand
(Vorauszins) im Jahr der Darlehensaufnahme
oder
Aktivierung (aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) und planmäßige
Abschreibung auf die Laufzeit des
Darlehens
Hinweis: In der Steuerbilanz ist eine sofortige Aufwandsverrechnung des Disagios nicht
erlaubt. Das Disagio muss aktiviert und planmäßig auf die Laufzeit abgeschrieben werden.
Darlehensverbindlichkeiten mit Disagio
Ein Industriebetrieb nimmt am 20. Jan. d. J. bei seiner Hausbank ein Fälligkeitsdarlehen in
Höhe von 100 000 EUR zu folgenden Bedingungen auf:
Auszahlung: 96 %
Laufzeit: 4 Jahre
Darlehenszins: 6 % (fällig am Jahresende)
Hinweis: Die Zinsabrechnung der Bank geht jeweils im Januar des folgenden Jahres ein.
Möglichkeit 1: Disagio wird im Jahr der Darlehensaufnahme sofort als Aufwand verrechnet
Buchung am 20. Jan. d. J. (Darlehensauszahlung):
Konten
280
751
an
Bank
Zinsaufwand
425 Langfristige Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
Soll/EUR
Haben/EUR
96 000
4 000
100 000
Vorbereitende Abschlussbuchung am 31.12. d. J. (Bilanzerstellung):
Buchung der auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden Zinsen (Zeitliche Jahresabgrenzung):
(6 % von 100 000 EUR für 340 Tage)
Konten
Soll/EUR
751
an
5 666,67
Zinsaufwand
484 sonstige Verbindlichkeiten
Bilanzansätze 31.12. d. J.
Langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
Sonstige Verbindlichkeiten
Haben/EUR
5 666,67
100 000,00 EUR
5 666,67 EUR
Möglichkeit 2: Bildung eines Aktiven Rechnungsabgrenzungspostens für das Disagio mit
anschließender planmäßiger Abschreibung
Buchung am 20. Jan. d. J. (Darlehensauszahlung):
Konten
280
290
an
Bank
Aktive Rechnungsabgrenzung
425 Langfristige Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten
Soll/EUR
Haben/EUR
96 000
4 000
100 000
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2.6.3 Darlehensverbindlichkeiten
59
Vorbereitende Abschlussbuchungen am 31.12. d. J. (Bilanzerstellung):
쐃 Planmäßige Abschreibung des Disagios
(= Buchung des anteiligen Zinsaufwands: 4 000 EUR/4 Jahre = 1 000 EUR/Jahr;
Jahr der Darlehensaufnahme: 1000 · 340 = 944,44 EUR)
360
Konten
751
an
Zinsaufwendungen
290 Aktive Rechnungsabgrenzung
Soll/EUR
Haben/EUR
944,44
944,44
� Buchung der auf das laufende Geschäftsjahr entfallenden Zinsen (Zeitliche Jahresabgrenzung):
(6 % von 100 000 EUR für 340 Tage)
Konten
Soll/EUR
751
an
5 666,67
Zinsaufwand
484 sonstige Verbindlichketeien
Haben/EUR
5 666,67
Bilanzansätze 31.12. d. J.
Langfristige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten
100 000,00 EUR
Sonstige Verbindlichkeiten
5 666,67 EUR
Aktive Rechnungsabgrenzung
3 055,56 EUR
Ergebnis: Verzichtet das Unternehmen auf die Aktivierung des Disagios (keine Bildung eines
aktiven Rechnungsabgrenzungspostens), so mindert das Disagio im Jahr der Darlehensaufnahme das in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesene Jahresergebnis um 4 000 EUR. Bei
Bildung eines aktiven Rechnungspostens mit anschließender planmäßiger Abschreibung wirkt
sich das Disagio im laufenden Geschäftsjahr lediglich anteilig in Höhe von 944,44 EUR als Aufwand aus.
Da sich bei Vereinbarung eines Abzahlungsdarlehens die jährlichen Zinszahlungen in
gleicher Weise wie die Restschuld verringern, kann das Disagio planmäßig auch in fallenden Raten (degressive Abschreibung) abgeschrieben werden.
Aufg. 2.6.3.1
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2.6 Bewertung von Schulden
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.6.3: Darlehensverbindlichkeiten
Bewertungsgrundsatz:
Bewertung der Darlehensverbindlichkeit zum Erfüllungsbetrag (§ 253 (1) S. 2 HGB)
Bei Vereinbarung eines Disagios (Damnums) gilt:
Erfüllungsbetrag > Auszahlungsbetrag
Behandlung des Disagios (Damnums)
Sofortige Behandlung als Aufwand
(Vorauszins) im Jahr der Darlehensaufnahme
Aktivierung (Bildung eines aktiven
Rechnungsabgrenzungspostens) und
planmäßige Abschreibung auf die Laufzeit des Darlehens (§ 250 (3) HGB)
Buchungssatz bei Darlehensaufnahme:
280 Bank
751 Zinsaufwand
an 425 Langfristige Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten
oder
Buchungssatz bei Darlehensaufnahme:
280 Bank
290 Aktive Rechnungsabgrenzung
an 425 Langfristige Verbindlichkeiten
gegenüber Kreditinstituten
planmäßige jährliche Abschreibung des
RAP (§ 250 (3) HGB)
Disagio mindert im Jahr der
Darlehensaufnahme in vollem Umfang
den Gewinn
Disagio wird während der Darlehenslaufzeit schrittweise zu Aufwand (gleichmäßige Belastung der GuV-Rechnungen)
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
2.6.3 Darlehensverbindlichkeiten
� Wie kann ein Disagio nach den Vorschriften des Handelsrechts im Jahresabschluss berücksichtigt werden?
� Vergleichen Sie jeweils die Auswirkungen eines Disagios auf die Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Geschäftsjahres, wenn ein Unternehmen
– vom Aktivierungswahlrecht Gebrauch macht,
– vom Aktivierungswahlrecht keinen Gebrauch macht.
Aufgaben und Probleme
2.6.3
왔
Darlehensverbindlichkeiten
2.6.3.1 Buchung und Bewertung eines Fälligkeitsdarlehens
Die Werkzeugfabrik Schuler KG nimmt am 01. April 2008 bei ihrer Hausbank ein Darlehen in
Höhe von nominal 100 000 EUR auf. Der Jahreszinssatz beträgt 8 %, die Auszahlung 95 %. Die
Rückzahlung erfolgt in einer Summe am 01. April 2018.
Welche Buchungen sind erforderlich
1. im Jahr der Darlehensaufnahme,
2. in den folgenden 9 Jahren (jeweils),
3. im Jahr der Darlehensrückzahlung?
왖
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2.6.4 Fremdwährungsverbindlichkeiten
61
2.6.4 Fremdwährungsverbindlichkeiten
왘 Zugangsbewertung
Erhält ein Unternehmen eine Lieferung aus einem Land, das nicht dem europäischen
Währungsgebiet angehört und wird Zahlung der Verbindlichkeit in Auslandswährung
vereinbart, so muss der vereinbarte Zahlungsbetrag in gleicher Weise wie bei Forderungen in ausländischer Währung in Euro umgerechnet werden, weil die Buchführung
in Euro geführt wird und der Jahresabschluss in Euro aufgestellt werden muss.
Zum Zeitpunkt des Zugangs (Eingangsrechnung, Tag der Kreditaufnahme) einer Verbindlichkeit in fremder Währung (z. B. Liefererverbindlichkeiten, Darlehensverbindlichkeiten) ist eine Umrechnung zu dem an diesem Tag geltenden Devisenkassamittelkurs erforderlich (Zugangsbewertung).
HGB
§ 244
Kap. 2.5.3
왘 Folgebewertung
Am Abschlussstichtag müssen die auf fremde Währung lautenden Verbindlichkeiten
erneut zu dem maßgeblichen Devisenkassamittelkurs in Euro umgerechnet werden
(Folgebewertung).
Zu welchem Wert die Fremdwährungsverbindlichkeit zum Abschlusstag in der Bilanz
angesetzt werden muss, ist von deren Laufzeit bzw. der Restlaufzeit abhängig.
Aufg. 2.6.4.1
u. 2.6.4.2
Der Bilanzansatz von Verbindlichkeiten in fremder Währung ist von deren Restlaufzeit abhängig.
Für die Bewertung von Verbindlichkeiten ist sowohl für die Zugangsbewertung als
auch für die Folgebewertung der Erfüllungsbetrag entscheidend. Die Anwendung des
gleichermaßen für die Bewertung von Vermögensgegenständen und Verbindlichkeiten
geltenden Vorsichtsprinzips führt dazu, dass Verbindlichkeiten in fremder Währung
am Abschlussstichtag normalerweise mit dem höheren Wert (= Höchstwertprinzip) angesetzt werden müssen. Von der Bewertung zum Höchstwertprinzip sind die Verbindlichkeiten in fremder Währung ausgenommen, deren Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt.
HGB
§ 253
(1) S. 2
HGB
§ 252
(1) Nr. 4
Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten am Abschlussstichtag (Folgebewertung)
Restlaufzeit länger als ein Jahr
Restlaufzeit ein Jahr oder weniger
Bewertung immer zum höheren Betrag
Bewertung zum Erfüllungsbetrag
1. Schritt:
Vergleich: Wert in Euro zum Zeitpunkt des Zugangs – Wert in Euro am Abschlussstichtag jeweils zum Devisenkassamittelkurs.
Bewertung zu dem am Abschlussstichtag geltenden Devisenkassamittelkurs – unabhängig
davon, ob dieser höher oder niedriger als der
Kurs zum Zeitpunkt des Entstehens der Verbindlichkeit (= Zugangsbewertung) ist.
2. Schritt:
Ansatz des höheren Betrages.
↓
↓
Höchstwertprinzip muss beachtet werden.
Höchstwertprinzip gilt nicht.
Verbot des Ausweises eines nicht realisierten
Gewinnes.
Gegebenenfalls Ausweis eines nicht realisierten
Gewinns, falls in Euro umgerechnete Fremdwährungsverbindlichkeit zum Bilanzstichtag geringer
als deren Wert bei Zugangsbewertung.
↓
↓
Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Vorsichtsprinzip müssen beachtet werden
↓
↓
Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip, Vorsichtsprinzip müssen nicht beachtet werden
HGB
§ 256a
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2.6 Bewertung von Schulden
왘 Bewertung von Liefererverbindlichkeiten mit unterschiedlicher Laufzeit
HGB
§ 256 a
Ist bei Verbindlichkeiten in einer fremden Währung mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr der Erfüllungsbetrag zum Abschlussstichtag aufgrund der eingetretenen
Kursänderung höher, so muss handelsrechtlich der höhere Betrag angesetzt werden
(Höchstwertprinzip). Ist der Erfüllungsbetrag niedriger, so muss die Bewertung zu
höheren Anschaffungskosten aus der Zugangsbewertung erfolgen.
Bewertung einer Liefererverbindlichkeit in US $
Die Industriebau AG hat aus den USA am 15. Dezember d. J. Rohstahl für 170 000 US $
gekauft. Nach den im Vertrag getroffenen Vereinbarungen ist die Verbindlichkeit in US $
zu begleichen. Aufgrund der seit langem bestehenden Geschäftsverbindung gewährt der
US-amerikanische Lieferer einen Lieferantenkredit bis zum 15. Jan. des übernächsten Jahres.
1. Zugangsbewertung der Verbindlichkeiten am 15. Dezember d. J. (Devisenkassamittelkurs
1,28 US $/EUR):
Erfüllungsbetrag: 132 812,50 EUR (170 000 US $ : 1,28 US $/EUR) – HGB § 253 (1) S. 2 HGB
2. Bewertung der Verbindlichkeit zum 31. Dez. d. J. (Folgebewertung), falls der Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag 1,25 US $/EUR beträgt:
Da die Verbindlichkeit eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr hat, ist das Höchstwertprinzip anzuwenden (§§ 256a, 252 (1) Nr. 4 HGB). Demnach muss die Fremdwährungsverbindlichkeit mit 136 000 EUR (170 000 US $ : 1,25 US $/EUR) angesetzt werden, da andernfalls ein nicht realisierter Gewinn von 3 187,50 EUR ausgewiesen würde.
3. Bewertung der Verbindlichkeit zum 31. Dez. des nächsten Jahres (Folgebewertung), falls
der Devisenkassamittelkurs zum Abschlussstichtag 1,30 US $/ EUR beträgt:
Aus dem Vergleich des Wertansatzes aus der Zugangsbewertung (132 812,50 EUR) und
des Wertes zum aktuellen Abschlussstichtag in Höhe von 130 769,23 EUR (170 000 US $ :
1,30 US $/EUR) ergibt sich bei Anwendung des Höchstwertprinzips, dass die Fremdwährungsverbindlichkeit mit dem höheren Betrag von 132 812,50 EUR anzusetzen ist.
Bewertung einer Verbindlichkeit gegenüber einem englischen Lieferer
Die Metallwarenfabrik Helmut Bieber GmbH hat am 18. Nov. d. J. von einem englischen Lieferer Metallteile zum Rechnungsbetrag von 60 000 brit. Pfund bezogen. Der englische Lieferer
gewährt ein Zahlungsziel von 2 Monaten ab Rechnungsdatum.
Kurse für das brit. Pfund (Devisenkassamittelkurs):
18. Nov. d. J.: 0,6640 Pfund/EUR
31. Dez. d. J.: 0,6950 Pfund/EUR
Zugangsbewertung am 18. Nov. d. J.: 90 361,45 EUR (60 000 Pfund: 0,6640 Pfund/EUR)
Folgebewertung am 31. Dez. d. J.: 86 330,94 EUR (60 000 Pfund/0,6950 Pfund/EUR).
Da die Restlaufzeit der Verbindlichkeit weniger als ein Jahr beträgt, muss die Metallwarenfabrik Bieber GmbH zum Bilanzstichtag mit dem für diesen Tag maßgeblichen Devisenkassamittelkurs bewerten. Da der Wert nach der Umrechnung zum Bilanzstichtag (86 330,94 EUR)
niedriger ist als der Betrag aus der Zugangsbewertung (90 361,45 EUR), führt das zum Ausweis
eines nicht realisierten Gewinns in Höhe von 4 030,51 EUR (90 361,45 EUR – 86 330,94 EUR).
In diesem Fall ist zum Ende des Geschäftsjahres u. a. folgende Buchung erforderlich:
4400 Verbindlichkeiten
an 5430 sonstige betriebliche Erträge
HGB
§ 284 (2)
Nr. 2
4 030,51 EUR
4 030,51 EUR
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet, die Grundlagen für die Umrechnung von Fremdwährungsverbindlichkeiten in Euro im Anhang anzugeben.
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2.6.4 Fremdwährungsverbindlichkeiten
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왘Bewertung von Darlehensverbindlichkeiten
Bei der Gewährung von Bankdarlehen vereinbaren die Banken mit dem Darlehensnehmer neben den laufenden Zinsen häufig einen „Vorauszins“ (Damnum, Disagio), der
bereits bei der Auszahlung des Darlehens erhoben wird. Der Ausgabebetrag (Auszahlungsbetrag) in fremder Währung ist in diesem Falle geringer als der Erfüllungsbetrag
(Nennbetrag) in fremder Währung. Für die Behandlung des Disagios lässt das Handelsrecht wahlweise zwei Möglichkeiten zu:
Aufg. 2.6.4.1
bis 2.6.4.5
Behandlung des Disagios in der Handelsbilanz (§ 250 (3) S. 1 HGB)
Sofortige Erfassung als Aufwand (Vorauszins) im
Jahr der Darlehensauszahlung
Aktivierung (aktiver Rechnungsabgrenzungsposten) und planmäßige Abschreibung auf die
Laufzeit
Darlehensaufnahme bei einer US-amerikanischen Bank
Die Zeller Keramik AG nimmt am 03. Jan. d. J. bei einer US-amerikanischen Bank ein Fälligkeitsdarlehen in Höhe von 125 000 US $ zu folgenden Bedingungen auf:
Auszahlung:
Laufzeit:
Zinssatz:
96 %
4 Jahre (Rückzahlung in einem Betrag am Ende der Laufzeit)
6%
Der Devisenkassamittelkurs beträgt am 03. Jan. d. J. 1,25 US $/EUR, für den 31. Dez. d. J.
1,20 US $/EUR.
Bewertung im Jahr der Darlehensaufnahme
Zugangsbewertung am 03. Jan. d. J.
Bei sofortiger Aufwandsverrechnung
des Disagios
Bei Aktivierung des Disagios
2800 Bank
96 000 EUR
7510 Zinsaufwand 4 000 EUR
an 4200 Darlehen
100 000 EUR
2800 Bank
96 000 EUR
2900 Aktive RAP 4 000 EUR
an 4200 Darlehen
100 000 EUR
Vorbereitende Abschlussbuchung am 31.12. d. J.
Das Disagio in Höhe von 4 000 EUR verteilt
sich auf die Laufzeit von 4 Jahren.
7510 Zinsaufwand 1 000 EUR
an 2900 Aktive RAP
1 000 EUR
Folgebewertung am 31.12. d. J.
Erfüllungsbetrag zum Abschlussstichtag:
(125 000 US $ : 1,20 EUR/ US $)
Wertansatz aus Zugangsbewertung am 03. Jan. d. J. :
104 166,67 EUR
100 000,00 EUR
Aus der Anwendung des Höchstwertprinzips ergibt sich, dass in der Bilanz zum 31.12. d. J. die
Fremdwährungsverbindlichkeiten zum (höheren) Betrag von 104 166,67 EUR angesetzt werden
müssen.
Auf die Bewertung des Rechnungsabgrenzungspostens zum Abschlussstichtag hat der geänderte Wechselkurs keine Auswirkungen.
Im Rahmen der Folgebewertung muss folgende vorbereitende Abschlussbuchung zum 31.12. d. J.
vorgenommen werden:
6900 sonstige betrieblichen Aufwendungen
an 4200 Darlehen
Kap. 2.6.3
4 166,67 EUR
4 166,67 EUR
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2.6 Bewertung von Schulden
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.6.4:
Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
Fremdwährungsverbindlichkeiten
Grundsatz: Bewertung zum Erfüllungsbetrag (§ 253 (1) S. 2 HGB)
Restlaufzeit ein Jahr
oder weniger
Restlaufzeit länger als ein Jahr
(§ 256 a HGB)
Höchstwertprinzip (von zwei möglichen Werten
muss der höhere genommen werden) muss beachtet werden
Fall 1:
Fall 2:
Wert am Abschlussstichtag
Wert am Abschlussstichtag
(Erfüllungsbetrag)
(= Erfüllungsbetrag)
< Wert zum Zeitpunkt des Zugangs > Wert zum Zeitpunkt des Zugangs
Bewertung zum höheren Wert zum
Zugangszeitpunkt
Bewertung zum höheren Wert
zum Abschlussstichtag
Vorsichtsprinzip: Drohende Verluste müssen berücksichtigt werden
Höchstwertprinzip (von zwei
möglichen Werten muss der
höhere genommen werden)
findet keine Anwendung
Folgebewertung zum (höheren
oder niedrigeren) Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag
Evtl. Ausweis eines nicht
realisierten Gewinnes
Disagio bei Darlehensaufnahme (§ 250 (3) S. 1 HGB)
Verrechnung als Aufwand im Jahr
der Darlehensaufnahme
Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens und planmäßige
Abschreibung auf die Laufzeit
Disagio mindert im Jahr der
Darlehensaufnahme in vollem
Umfang den Gewinn
Disagio wird während der
Darlehenslaufzeit schrittweise zu
Aufwand (gleichmäßige Belastung
der GuV-Rechnungen)
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
2.6.4 Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
� Zu welchem Wert müssen Verbindlichkeiten bei der Zugangs- und Folgebewertung jeweils
angesetzt werden?
� Mit welchem Wert sind Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als
einem Jahr in der Bilanz anzusetzen, wenn der Wert am Abschlussstichtag
a) kleiner ist als der Anschaffungswert,
b) größer ist als der Anschaffungswert?
� Wie sind Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger
am Bilanzstichtag zu bewerten?
� Beschreiben Sie die beiden Möglichkeiten zur Behandlung eines Disagios im Zusammenhang
mit der Aufnahme eines Darlehens.
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2.6.4 Fremdwährungsverbindlichkeiten
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Aufgaben und Probleme
2.6.4.1 Bewertung eines Darlehens einer schweizerischen Bank
Die Esslinger Kartonagenfabrik GmbH hat am 20. Nov. d. J. bei der Swissbank in Zürich ein Fälligkeitsdarlehen in Höhe von 200 000 sfr aufgenommen. Das Darlehen ist nach einer Laufzeit von
vier Jahren zur Rückzahlung in einem Betrag fällig, wird zu 100 % ausbezahlt (kein Disagio) und
mit einem Zinssatz von 7 % verzinst. Die Zinsen sind jeweils am Ende eines Geschäftsjahres fällig.
Es liegen folgende Devisenkassamittelkurse vor:
20. Nov. d. J. (Tag der Darlehensaufnahme)
31. Dez. d. J. (Abschlussstichtag)
1,5800 sfr/EUR
1,6010 sfr/EUR
1. Mit welchem Betrag ist das Darlehen zum Zeitpunkt der Darlehensaufnahme in der Buchführung der Esslinger Kartonagenfabrik zu erfassen (Zugangsbewertung)?
2. Wie ist das Darlehen in der Bilanz zum 31. Dez. d. J. zu bewerten?
3. Wie wäre das Darlehen in der Bilanz zum 31. Dez. d. J. zu bewerten, wenn zu diesem Zeitpunkt
ein Devisenkassamittelkurs von 1,5600 sfr/EUR gelten würde?
2.6.4.2 Bewertung von Fremdwährungsverbindlichkeiten
HGB
§ 253 (1)
HGB
§ 253 (1),
§ 252 (1) Nr. 4
HGB
§ 253 (1),
§ 252 (1) Nr. 4
Lieferantenkredit eines norwegischen Stahlherstellers
Die Metallbau Person GmbH hat am 19. Mai 09 von einem Stahlhersteller aus Norwegen Rundstahl bezogen. Im Kaufvertrag wurde vereinbart, dass der Rechnungsbetrag in Höhe von 840 000
Norwegischen Kronen (NOK) am 31. März 10 fällig ist.
Für die Norwegische Krone liegen folgende Devisenkassamittelkurse vor:
19. Mai 09:
31. Dezember 09:
8,71488 NOK/EUR
9,14122 NOK/EUR
1. Mit welchem Betrag ist die Gewährung des Lieferantenkredits am 19. Mai 09 buchhalterisch zu
erfassen (Zugangsbewertung)?
2. Mit welchen Betrag muss der Kredit im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 09 (Folgebewertung) ausgewiesen werden?
3. Welche Änderungen im Vergleich zu Zi. 2 würden sich ergeben, wenn der Devisenkassamittelkurs zum 31.12.09 8,58762 NOK/EUR betragen würde?
4. Zu welchem Betrag müsste der Kredit im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 09 ausgewiesen
werden, wenn der Rechnungsbetrag erst am 31. März 11 fällig wäre?
2.6.4.3 Kauf einer Maschine von einem englischen Lieferer
Am 14. Dezember 2008 kauft die Plastikwaren GmbH von der British Steel Corporation eine Maschine zum Rechnungsbetrag von 120 000 brit. Pfund. Der Pfundkurs (Devisenkassamittelkurs)
beträgt an diesem Tag 0,6570 brit. Pfund/EUR.
Am 31.12.2008 werden 80 % des Rechnungsbetrages überwiesen (Devisenkassamittelkurs: 0,640
Pfund/EUR).
1. Wie ist der Eingang der Rechnung am 14. Dezember 2008 buchhalterisch zu erfassen?
Hinweis: Buchung ohne Berücksichtigung von Umsatzsteuer
2. Wie ist bei der Zahlung am 31.12.2008 zu buchen?
3. Mit welchem Wert ist die am 14. Januar 2009 fällige Auslandsverbindlichkeit in der Bilanz zum
31.12.2008 anzusetzen?
4. Stellen Sie fest, ob und gegebenenfalls welche Angabe im Anhang bezüglich der Auslandsverbindlichkeit erforderlich ist.
2.6.4.4 Einkauf von Rohstoffen aus dem Ausland
Am 03.11.2008 (Liefer- und Rechnungsdatum) bezog die Mannheimer Metallbau AG 500 Tonnen Aluminium aus dem Ausland. Der Einkaufspreis betrug 1 500 US $ je Tonne. Am Ende des Jahres sind
noch 200 Tonnen des Stoffes im Lager. Der Marktpreis für Aluminium betrug am 31.12.2008 1 800 US $
je Tonne. Am Ende des Jahres ist die Rechnung, die in US $ gestellt wurde, noch nicht bezahlt.
HGB
§ 253 (1)
HGB
§ 253 (2)
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10.03.2010
10:27 Uhr
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66
HGB
§ 253 (3)
2.6 Bewertung von Schulden
Der Devisenkassamittelkurs für den US $ (US $/EUR) betrug am:
03.11.2008
1,2920 US $/EUR
31.12.2008
1,2810 US $/EUR
1. Ermitteln Sie den Bilanzansatz für die Bilanzposition „Rohstoffe“ und erläutern Sie das zugrunde
liegende Bewertungsprinzip.
2. Prüfen Sie, ob bei der Position „Rohstoffe“ ein Bewertungsspielraum vorhanden ist.
3. Mit welchen Betrag sind die am 20. Februar 2009 fälligen Verbindlichkeiten der Mannheimer
Metallbau in der Bilanz anzusetzen?
2.6.4.5 Auslandskredit mit Disagio
Die Alu-AG entschied sich aufgrund der günstigen Kreditbedingungen für die Aufnahme eines
Auslandskredits bei einer US-Bank.
Konditionen:
Nennbetrag:
Auszahlung:
Zinssatz:
Laufzeit:
Zinstermine:
Tilgung:
Sicherheit:
150 000 US $
98 %
8%
5 Jahre (01.04.2008 – 30.03.2013)
jeweils am 30.03. (nachschüssig)
in 5 gleichen Raten, erstmals am 30.03.2009
Eintragung einer Grundschuld in Höhe des Nennbetrags
Auszug aus der Kurstabelle für den US $:
01.04.2008
Devisenkassamittelkurs
1,3010 US $/EUR
31.12.2008
1,2810 US $/EUR
Das Unternehmen beabsichtigt, einen möglichst hohen Jahresüberschuss auszuweisen.
HGB
§ 253 (1)
HGB
§ 250 (3)
1. Wie ist die Kreditaufnahme zum 01.04.2008 buchhalterisch zu erfassen?
2. Mit welchem Betrag ist der Kredit im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2008 auszuweisen?
3. Mit welchem Betrag und in welcher Bilanzposition ist das Disagio im Jahresabschluss für das
Geschäftsjahr 2008 auszuweisen?
왖
2.6.5 Rückstellungen
Bei manchen Aufwendungen, die dem laufenden Geschäftsjahr zuzurechnen sind, steht
zwar zum Ende des Geschäftsjahres fest, dass erst in Zukunft entsprechende Zahlungsverpflichtungen anfallen werden. Allerdings sind die Höhe des Aufwands bzw. der
Zahlungsverpflichtung sowie der Fälligkeitstermin der Zahlung noch nicht genau
bekannt. Wenn solche Informationen bei der Erstellung des Jahresabschlusses nicht
berücksichtigt werden, würde die Vermögens- und Ertragslage des Unternehmens für
das laufende Jahr zu günstig dargestellt werden.
Aufwand für das abgelaufene Geschäftsjahr, dessen Höhe zum Zeitpunkt
der Erstellung des Jahresabschlusses nicht genau feststeht
Das Dach der im Eigentum der Inter-Shop GmbH befindlichen Geschäftsräume wurde durch
einen Sturm stark beschädigt. Für den entstandenen Schaden besteht kein Versicherungsschutz. Die Zimmerei hat für die sofort vorgenommenen Reparaturarbeiten lediglich einen
Kostenvoranschlag über 22 000 EUR erstellt. Eine Rechnung über den tatsächlichen Reparaturbetrag liegt am 31.12. des laufenden Geschäftsjahres (Zeitpunkt der Bilanzerstellung) noch
nicht vor. Obwohl der Schaden erst im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres behoben
wird, muss die Gewinn- und Verlustrechnung des alten Geschäftsjahres den geschätzten Aufwand in Höhe von 22 000 EUR enthalten.
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2.6.5 Rückstellungen
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Wegen der Pflicht zur periodengerechten Erfolgsermittlung muss in solchen Fällen
geschätzt werden, in welcher Höhe voraussichtlich Aufwendungen entstehen. Für solche Aufwendungen, deren Höhe sich am Bilanzstichtag nicht genau bestimmen lässt,
müssen Rückstellungen gebildet werden. Dabei kann es sich z. B. um eine zukünftige
Zahlungsverpflichtung1 handeln.
Rückstellungen werden auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Sie ergeben sich aus Aufwendungen, die dem laufenden Geschäftsjahr zuzurechnen sind, deren Höhe und/oder
Fälligkeit am Bilanzstichtag aber noch nicht genau feststeht.
Rückstellungen stellen in der Bilanz somit eine besondere Art von Fremdkapital dar.
Deshalb werden sie auf der Passivseite der Bilanz (vor der Bilanzposition Verbindlichkeiten) ausgewiesen.
HGB
§ 266 (3)
왘 Anlässe für die Bildung von Rückstellungen
Passivierungpflicht
Das Handelsrecht schreibt die Bildung von Rückstellungen u. a. für folgende Zwecke
zwingend vor (Passivierungspflicht):
쐍 Ungewisse Verbindlichkeiten (z. B. Pensionszusagen, Zahlungsverpflichtungen aus noch
nicht abgeschlossenen Gerichtsprozessen, Gewerbesteuernachzahlungen).
HGB
§ 249 (1)
Satz 1, 2
쐍 Drohende Verluste aus schwebenden Geschäften (z. B. unerwartete Erhöhung der Materialkosten für noch herzustellende Produkte, für die aber mit dem Käufer bereits ein Festpreis
vereinbart wurde).
쐍 Unterlassene Aufwendungen für Instandsetzung, die in den ersten drei Monaten des neuen
Geschäftsjahres nachgeholt werden.
쐍 Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt wird.
쐍 Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzleistungen).
Für alle anderen Zwecke ist die Bildung von Rückstellungen verboten (Passivierungsverbot).
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
쐍 Zahlung einer betrieblichen Altersrente (Pensionszahlungen) an ausgeschiedene Mitarbeiter: Der Grund für eine mögliche Zahlung liegt im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Die
Höhe der tatsächlich zu erbringenden Zahlung hängt davon ab, wie lange die ausgeschiedenen Mitarbeiter leben. Für die Schätzung der Rückstellung werden die amtlichen Sterbetafeln zu Grund gelegt. Diese orientieren sich an der durchschnittlichen Lebenserwartung.
쐍 Zahlungsverpflichtungen aufgrund schwebender Prozesse.
쐍 Zu erwartende Steuernachzahlungen für Gewerbesteuer.
1
In der Bilanz ausgewiesene Rückstellungen stellen nicht immer gleichzeitig auch Verbindlichkeiten im
rechtlichen Sinne (z. B. Zahlungsverpflichtung aus einem Vertrag) dar.
HGB
§ 249 (2)
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HGB
§ 249 (1)
Nr. 1
2.6 Bewertung von Schulden
Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandsetzung
In einem Autohaus konnte eine defekte Hebebühne im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht
mehr repariert werden. Mit dem Wartungsdienst des Herstellers wurde vereinbart, dass
die Reparatur der Hebebühne im neuen Geschäftsjahr durchgeführt wird. Geschätzte Kosten:
2 000 EUR.
a) Reparatur bis zum 31. März: Rückstellung muss gebildet werden (= Passivierungspflicht).
b) Reparatur nach dem 31. März: Rückstellung darf nicht gebildet werden (= Passivierungsverbot),
c) Die Reparatur wird nicht vorgenommen, da eine neue Hebebühne angeschafft wird. Es darf
keine Rückstellung gebildet werden (= Passivierungsverbot).
Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche Verpflichtung (Kulanzleistungen):
HGB
§ 249 (1)
Nr. 2
Ein Autohaus hat sich am 20.12. bereit erklärt, einem Kunden trotz abgelaufener Garantie kostenlos einen Austauschmotor einzubauen. Für die geschätzten Kosten in Höhe von 4 000 EUR ist
am 31.12. eine Rückstellung zu bilden (= Passivierungspflicht).
왘 Buchung bei der Bildung von Rückstellungen im alten Geschäftsjahr
Rückstellungen werden im Rahmen der vorbereitenden Abschlussbuchungen gebildet. Der
dafür erforderliche Buchungssatz lautet immer:
Aufwandskonto an Konto Rückstellungen
Je nach Art der Rückstellung sind im Kontenrahmen in Kontenklasse 3 mehrere Rückstellungskonten (z. B. 380 Steuerrückstellungen) vorgesehen. Die Vorsteuer, die bei
umsatzsteuerpflichtigen Vorgängen anfällt, darf bei der Bildung der Rückstellung nicht
berücksichtigt werden, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Rechnung vorliegt.
Die Buchung von Rückstellungen bewirkt in der Gewinn- und Verlustrechnung den
Ausweis eines entsprechenden Aufwands, während auf der Passivseite der Bilanz in
gleicher Höhe Verbindlichkeiten ausgewiesen werden.
Buchung bei der Bildung von Rückstellungen
Bei einem Rechtsstreit mit einem Kunden muss am Abschlussstichtag davon ausgegangen werden, dass Prozesskosten in Höhe von etwa 3 000 EUR anfallen werden. Da es sich um eine ungewisse Verbindlichkeit handelt, ist am 31.12 eine Rückstellung zu bilden (= Passivierungspflicht).
Konto
Soll/EUR
6770 Rechts- und Beratungskosten
3 000,00
Haben/EUR
an 3900 Sonstige Rückstellungen
S
6770 Rechts-/Beratungskosten
31.12.
S
Aufg. 2.6.5.1
u. 2.6.5.2
3 000,00
3 000,00
Saldo
8020 GuV-Konto
Rechts-/
Beratungsk. 3 000,00
...
...
...
H
S
3 000,00
Saldo
H
Aktiva
...
...
3900 Sonstige Rückstellungen
3 000,00
31.12.
Bilanz zum 31.12...
H
3 000,00
Passiva
...
Rückstellungen 3 000
Verbindlichkeiten ...
...
Die Bildung von Rückstellungen führt zu einer Verrechnung von Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung des laufenden Geschäftsjahres. Damit wird der Gewinn
dieses Geschäftsjahres gemindert mit der Folge einer geringeren Belastung mit gewinnabhängigen Steuern (z. B. Gewerbesteuer).
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10.03.2010
10:27 Uhr
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2.6.5 Rückstellungen
왘 Buchungen bei der Auflösung von Rückstellungen im neuen Geschäftsjahr
Zu Beginn des neuen Geschäftsjahres wird der am Abschlussstichtag vorliegende Saldo des Kontos Rückstellungen in das neue Geschäftsjahr übernommen und bis zur Auflösung der Rückstellungen als Passivkonto geführt.
Es wäre reiner Zufall, wenn die tatsächlich anfallende Zahlungsverpflichtung dem
zuvor geschätzten Wert genau entspricht. Die Schätzung kann dazu führen, dass die
Rückstellung entweder zu hoch angesetzt ist (= Überbewertung) oder zu niedrig angesetzt ist (= Unterbewertung). Entfällt der Grund für die Bildung einer Rückstellung, so
muss diese aufgelöst werden. Je nach Höhe der Schätzung sind für die Buchung der
Auflösung der Rückstellung drei Fälle mit folgenden Wirkungen für die GuV-Rechnung denkbar:
1. Fall
Schätzung der Rückstellung =
Zahlungsverpflichtung
2. Fall
Schätzung der Rückstellung >
Zahlungsverpflichtung
3. Fall
Schätzung der Rückstellung <
Zahlungsverpflichtung
Rückstellungen
an Zahlungskonto
(z. B. Bank)
Rückstellungen
an Zahlungskonto (z. B.
Bank) und Erträge aus
der Auflösung oder
Herabsetzung von
Rückstellungen
Rückstellungen und
Aufwandskonto
(z. B. Rechtsberatungskosten)
Wegen der Ertragsbuchung
wird der Gewinn in der GuV
des neuen Geschäftsjahres
erhöht.
Wegen der Aufwandsbuchung
wird der Gewinn in der GuV
des neuen Geschäftsjahres
verringert.
Keine weitere Auswirkung in
der GuV des neuen Geschäftsjahres (ergebnisneutral).
an
Zahlungskonto
(z. B. Bank)
Buchung bei der Auflösung von Rückstellungen
Für einen drohenden Rechtsstreit wurden für Prozesskosten am 31.12. des Vorjahres Rückstellungen in Höhe von 3 000 EUR gebildet. Nach Ablauf des Rechtsstreits wird am 10. April des
laufenden Jahres der fällige Betrag an die Gerichtskasse überwiesen.
1. Fall
Überweisungsbetrag =
3 000 EUR
2. Fall
Überweisungsbetrag =
2 500 EUR
3. Fall
Überweisungsbetrag =
3 600 EUR
→ Rückstellung entspricht
der Zahlungsverpflichtung
→ Rückstellung ist größer
als die Zahlungsverpflichtung
→ Rückstellung ist kleiner
als die Zahlungsverpflichtung
Buchung bei der Überweisung an die Gerichtskasse am 10. April
Konto
1. Fall
2. Fall
3. Fall
Soll/EUR
3900 Sonstige Rückstellungen
an
2800 Bank
3 000,00
3900 Sonstige Rückstellungen
an
2800 Bank
5480 Erträge aus der Auflösung oder
Herabsetzung von Rückstellungen
3 000,00
3900 Sonstige Rückstellungen
6770 Rechts- und Beratungskosten
an
2800 Bank
3 000,00
600,00
Haben/EUR
3 000,00
2 500,00
500,00
3 600,00
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2.6 Bewertung von Schulden
Darstellung der Auflösung von Rückstellungen im Kontensystem
1. Fall: Rückstellung entspricht der Zahlungsverpflichtung
S
3900 Sonstige Rückstellungen
10.04.
3 000,00
AB
H
S
2800 Bank
3 000,00
H
10.04.
3 000,00
2. Fall: Rückstellung ist größer als die Zahlungsverpflichtung
S
3900 Sonstige Rückstellungen
10.04.
3 000,00
AB
H
S
2800 Bank
3 000,00
H
10.04.
S
2 500,00
5480 Erträge aus der Auflösung oder
Herabsetzung von Rückstellungen
10.04.
H
500,00
3. Fall: Rückstellung ist kleiner als die Zahlungsverpflichtung
Aufg. 2.6.5.3,
2.6.5.4
u. 2.6.5.5
S
3900 Sonstige Rückstellungen
10.04.
S
3 000,00
AB
S
3 000,00
6770 Rechts-/Beratungskosten
10.04.
H
2800 Bank
H
10.04.
3 600,00
H
600,00
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 2.6.5: Rückstellungen
Ziel der zeitlichen Abgrenzung:
Periodengerechte Ergebnisermittlung in der GuV
Rückstellungen:
dem laufenden Geschäftsjahr zuzurechende Aufwendungen
deren Höhe und/oder Fälligkeit zum Zeitpunkt des
Jahresabschlusses noch nicht feststehen
Gründe für die Bildung von Rückstellungen (Passivierungspflicht)
ungewisse
Verbindlichkeiten
drohende
Verluste
aus schwebenden
Geschäften
im Geschäftsjahr unterlassene
Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei
Monaten nachgeholt werden
Abraumbeseitigung, die im
folgenden Geschäftsjahr
nachgeholt wird
Gewährleistungen, die ohne
rechtliche
Verpflichtung
erbracht werden
Buchungssatz: Aufwandskonto an Konto Rückstellungen
Fälle bei der Auflösung von Rückstellungen
쐃 Schätzung der
Rückstellung
= Zahlungsverpflichtung
쐇 Schätzung der
Rückstellung
> Zahlungsverpflichtung
쐋 Schätzung der
Rückstellung
< Zahlungsverpflichtung
Buchung der Vorsteuer erst dann, wenn eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer vorliegt.
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2.6.5 Rückstellungen
Fragen zur Wiederholung
쑸쑸
2.6.5 Rückstellungen
쐃 Was sind Rückstellungen und warum werden sie gebildet?
� Für welche Anlässe schreibt das HGB die Bildung von Rückstellungen zwingend vor?
� In welchen Fällen räumt das HGB für die Bildung von Rückstellungen ein Wahlrecht ein?
� Wie lautet der Buchungssatz für die Bildung von Rückstellungen?
� Wie lauten die Buchungssätze bei der Auflösung von Rückstellungen, wenn
– die Rückstellung genau der Zahlungsverpflichtung entspricht,
– die Rückstellung größer ist als die Zahlungsverpflichtung,
– die Rückstellung kleiner ist als die Zahlungsverpflichtung?
Aufgaben und Probleme
2.6.5
왔
Rückstellungen
2.6.5.1 Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
Ein Bauunternehmer hat mit einem Kunden für die Erstellung eines Gebäudes Mitte November
einen Festpreis in Höhe von 200 000 EUR vereinbart. Mit dem Bau wurde jedoch noch nicht
begonnen.
Am Abschlussstichtag werden die Herstellungskosten mit 210 000 EUR kalkuliert.
1. Weshalb muss in diesem Fall eine Rückstellung gebildet werden?
2. Bilden Sie den Buchungssatz für die Rückstellung am 31.12.
3. Welche Auswirkung hat die Buchung der Rückstellung auf die Bilanz und die GuV?
2.6.5.2 Bildung von Rückstellungen für zu erwartende Steuernachzahlungen
In der Inter-Shop GmbH wird am Ende des Geschäftsjahres eine Rückstellung für die erwartete
Gewerbesteuer in Höhe von 12 000 EUR gebildet.
Bilden Sie den Buchungssatz für die Rückstellung am 31.12.
2.6.5.3 Bildung und Auflösung von Rückstellungen für Zahlungsverpflichtungen aufgrund
schwebender Prozesse
Ein laufender Prozess, den eine Fahrradfabrik gegen einen Lieferanten führt, ist zum 31.12. noch
nicht abgeschlossen. Die zu erwartenden Prozesskosten werden auf 8 000 EUR geschätzt.
Am 15.03. im neuen Geschäftsjahr liegt ein Bescheid des Gerichts in Höhe von 3 800 EUR vor. Am
25.03. wird der vom Gericht berechnete Betrag per Überweisung beglichen.
1. Bilden Sie den Buchungssatz für die Bildung der Rückstellung am 31.12. d. J.
2. Bilden Sie den Buchungssatz für den Rechnungseingang am 15.03. n. J.
3. Bilden Sie den Buchungssatz für die Überweisung am 25.03. n. J.
2.6.5.4 Bildung und Auflösung von Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen
für Instandsetzungen
Bei einer Schraubenfabrik entsteht in einem zurzeit wenig genutzten Außenlager im Dezember
wegen extremem Witterungseinfluss ein Gebäudeschaden. Der Schaden soll im Januar und Februar des neuen Geschäftsjahres behoben werden. Der Kostenvoranschlag des Architekten beläuft
sich auf 25 000 EUR ohne USt. Im August soll das Außenlager gründlich renoviert werden. Für diese Großreparatur wird mit Kosten in Höhe von 150 000 EUR ohne USt gerechnet.
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3 Kritik an den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften
1. Entscheiden Sie, wie im vorliegenden Fall hinsichtlich der Bildung einer Rückstellung zu verfahren ist. Begründen Sie Ihre Vorgehensweise.
2. Bilden Sie den Buchungssatz für die Rückstellung, die am 31.12. gebildet werden muss.
3. Ende Februar liegt die Abschlussrechnung für die Reparatur vor.
Bilden Sie die Buchungssätze für die Begleichung des Rechnungsbetrags per Überweisung:
– Rechnungsbetrag = 34 000 EUR zzgl. 19% USt
– Rechnungsbetrag = 22 000 EUR zzgl. 19% USt
2.6.5.5 Erforderliche Instandhaltungsmaßnahmen bei technischen Anlagen
Bei der Südmetall AG soll der Jahresabschluss für das letzte Geschäftsjahr (31.12.2008) fertig
gestellt werden. Der Vorstand der AG ist sich darüber einig, dass der Jahresüberschuss in der
Handelsbilanz möglichst hoch ausgewiesen werden soll.
Instandhaltungsmaßnahmen, die vom Lieferanten der technischen Anlagen sonst immer im
Sommer durchgeführt wurden, sollen erst im nächsten Jahr nachgeholt werden. Die Kosten dieser regelmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen werden auf 150 000 EUR geschätzt.
Erläutern Sie die Auswirkungen auf den Jahresabschluss des Jahres 2008, wenn die Arbeiten
voraussichtlich im
– Februar nächsten Jahres
– Mai des nächsten Jahres durchgeführt werden.
왖
3
Kritik an den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften
왘 Warum ist dieses Kapitel wichtig?
HGB
§ 256a
Die Beachtung des in den Bewertungsvorschriften des HGB verankerten Vorsichtsprinzips
führt dazu, dass das Vermögen eines Unternehmens in der Bilanz eher zu niedrig, die Schulden hingegen eher zu hoch ausgewiesen werden. (Ausnahme: Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung, deren Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt). Ein potenzieller Kapitalanleger (Aktienanleger) ist aber bei seiner Anlageentscheidung darauf angewiesen,
dass die Vermögens- und Ertragslage eines Unternehmens möglichst zu aktuellen Werten ausgewiesen wird. Dieser Interessenlage wird ein auf der Grundlage der HGB-Vorschriften
erstellter Jahresabschluss nur bedingt gerecht.
Die Leitfrage für diesen Abschnitt lautet daher:
Welche Informationen müsste ein auf der Grundlage des HGB erstellter Jahresabschluss enthalten, damit er den Interessen der Adressaten gerecht wird?
Die zunehmende internationale Verflechtung (Globalisierung) hat zur Folge, dass
쐍 Kapitalanleger weltweit nach den günstigsten Anlagealternativen suchen und
쐍 kapitalnachfragende Unternehmen bestrebt sind, sich weltweit möglichst kostengünstig Kapital zu beschaffen.
Damit aber ein Kapitalanleger seine Anlageentscheidung richtig treffen kann, ist er auf
Informationen über verschiedene Anlagealternativen angewiesen. Diese Informationen
gewinnt er zu einem erheblichen Teil aus den Jahresabschlüssen der Unternehmen.
Demgegenüber nutzen die Unternehmen den Jahresabschluss als „Werbemittel“ und
versuchen, im Rahmen der jeweils geltenden Bewertungsvorschriften ihre Vermögensund Ertragslage möglichst günstig darzustellen.
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3 Kritik an den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften
International orientierte Kapitalanleger erwarten von den veröffentlichten Jahresabschlüssen (externe Rechnungslegung), dass daraus fundierte Informationen für eine
Anlageentscheidung entnommen werden können. Dazu müssen Jahresabschlüsse zwei
Bedingungen erfüllen:
1. Jahresabschlüsse müssen Kapitalanleger über die aktuelle und zukünftige wirtschaftliche
Lage eines Unternehmens informieren.
2. Jahresabschlüsse sollten international verständlich und vergleichbar sein.
Beide Bedingungen werden von einem auf der Grundlage der HGB-Vorschriften erstellten Jahresabschluss aus folgenden Gründen nicht durchgängig erfüllt:
Kritik an einem nach HGB erstellten Jahresabschluss
1. Durch die starke Betonung
des Gläubigerschutzgedankens im HGB und das
damit verbundene Vorsichtsprinzip wird die wirtschaftliche Situation eines
Unternehmens eher zu
pessimistisch dargestellt.
2. Wertsteigerungen bei Vermögensgegenständen, die über
die historischen (ursprünglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten hinausgehen,
dürfen im Normalfall bei der
Bewertung nicht berücksichtigt werden. Dadurch sind die
in verschiedenen Vermögensgegenständen gegebenenfalls
enthaltenen stillen Reserven
für einen Kapitalanleger aus
der Bilanz nicht ersichtlich.
3. Da sich insbesondere die
angloamerikanische Rechnungslegung um eine
möglichst objektive Darstellung der Vermögensund Ertragslage bemüht
(„true and fair view“) haben
Unternehmen, die ihren Abschluss auf der Grundlage
der HGB-Vorschriften erstellen, auf den internationalen Kapitalmärkten einen
Wettbewerbsnachteil.
(Ausnahme: Forderungen und Verbindlichkeiten in fremder Währung, deren Restlaufzeit ein Jahr oder weniger beträgt).
Zusammenfassende Übersicht Kapitel 3:
Kritik an den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften
Interessen der Kapitalanleger
HGB
Gläubigerschutz
Suche nach günstigen
Anlagemöglichkeiten
Vorsichtsprinzip
Jahresabschlüsse sollen
Wirtschaftliche Situation der
Unternehmen wird eher zu
pessimistisch dargestellt
– vergleichbar sein
– Informationen über die zukünftige wirtschaftliche Lage
der Unternehmen vermitteln
Informationen für Kapitalanleger
nur bedingt von Interesse
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3 Kritik an den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften
Fragen zur Wiederholung
Kapitel 3
쑸쑸
Kritik an den handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften
쐃 Beschreiben Sie mögliche Folgen der Globalisierung für Kapitalanleger und kapitalnachfragende
Unternehmen.
� Warum haben Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellen und veröffentlichen gegebenenfalls einen „Wettbewerbsvorteil“
auf dem Kapitalmarkt gegenüber Unternehmen, die ihren Jahresabschluss nach HGB erstellen?
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