52 K. Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für

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Resolutionen und Beschlüsse des Sicherheitsrats vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2003
K.
Sitzung des Sicherheitsrats mit den Ländern, die Truppen für die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Osttimor stellen, gemäß Resolution 1353
(2001), Anlage II Abschnitte A und B
Beschluss
Auf seiner nichtöffentlichen 4755. Sitzung am 16. Mai 2003 beschloss der Sicherheitsrat, seinen Präsidenten zu ermächtigen, gemäß Regel 55 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates über den Generalsekretär das folgende Kommuniqué herauszugeben:
"Am 16. Mai 2003 hielt der Sicherheitsrat gemäß den Abschnitten A und B der
Anlage II seiner Resolution 1353 (2001) vom 13. Juni 2001 seine nichtöffentliche
4755. Sitzung mit den Ländern ab, die Truppen für die Unterstützungsmission der
Vereinten Nationen in Osttimor stellen.
Der Rat und die truppenstellenden Länder ließen sich von Generalmajor Patrick
Cammaert, Militärberater in der Sekretariats-Hauptabteilung Friedenssicherungseinsätze, nach Regel 39 der vorläufigen Geschäftsordnung des Rates unterrichten.
Die Ratsmitglieder führten einen konstruktiven Meinungsaustausch mit den Vertretern der teilnehmenden truppenstellenden Länder."
DIE SITUATION ZWISCHEN ERITREA UND ÄTHIOPIEN67
Beschluss
Auf seiner 4600. Sitzung am 14. August 2002 behandelte der Sicherheitsrat den
Punkt
"Die Situation zwischen Eritrea und Äthiopien
Bericht des Generalsekretärs über Äthiopien und Eritrea (S/2002/744)".
Resolution 1430 (2002)
vom 14. August 2002
Der Sicherheitsrat,
unter Hinweis auf seine einschlägigen Resolutionen betreffend die Situation zwischen
Eritrea und Äthiopien, insbesondere die Resolution 1398 (2002) vom 15. März 2002,
sowie unter Hinweis auf den Bericht der vom 21. bis 25. Februar 2002 nach Äthiopien und Eritrea entsandten Mission des Sicherheitsrats vom 27. Februar 200268,
ferner unter Hinweis auf die Entscheidung der Grenzkommission vom 13. April 2002
über die Festlegung des Grenzverlaufs69, die später von den Parteien im Einklang mit dem
am 12. Dezember 2000 in Algier unterzeichneten Umfassenden Friedensabkommen70 als
endgültig und bindend angenommen wurde,
in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung des Umfassenden Friedensabkommens und des vorhergehenden Abkommens über die Einstellung der Feindseligkeiten,
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Resolutionen beziehungsweise Beschlüsse zu dieser Frage wurden vom Sicherheitsrat auch in den Jahren
1998, 1999, 2000 und 2001 sowie während des Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Juli 2002 verabschiedet.
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S/2002/205.
69
S/2002/423, Anlage.
70
S/2000/1183, Anlage.
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das am 18. Juni 2000 in Algier unterzeichnet wurde71 (im Folgenden zusammen als die
"Abkommen von Algier" bezeichnet),
sowie in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für die vom Generalsekretär und seinem Sonderbeauftragten bei der Durchführung der Abkommen von Algier
fortlaufend gewährte Hilfe, namentlich durch ihre Guten Dienste, sowie für die Rolle der
Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea bei der Wahrnehmung ihres Auftrags, mit der sie zur Vollendung des Friedensprozesses beiträgt,
in Bekräftigung dessen, dass beide Parteien ihre Verpflichtungen nach dem Völkerrecht, namentlich dem humanitären Völkerrecht, den internationalen Menschenrechten und
dem Flüchtlingsvölkerrecht, erfüllen und die Sicherheit des gesamten Personals der Vereinten Nationen, des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz und der anderen humanitären Organisationen gewährleisten müssen,
in Bekräftigung seiner nachdrücklichen Unterstützung für die Rolle der Verbindungsmission der Afrikanischen Union in Äthiopien-Eritrea und mit der Bitte an den Interimspräsidenten der Kommission der Afrikanischen Union, die Rolle der ehemaligen Organisation der afrikanischen Einheit bei der Unterstützung des Friedensprozesses aktiv
fortzuführen,
nach Behandlung des Berichts des Generalsekretärs vom 10. Juli 200272,
1. beschließt, das Mandat der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea zu ändern, um der Grenzkommission bei der raschen und geordneten Durchführung
ihrer Entscheidung über die Festlegung des Grenzverlaufs69 behilflich zu sein, sodass das
Mandat mit sofortiger Wirkung Folgendes umfasst:
a)
die Minenräumung in Schlüsselgebieten, um die Demarkation zu unterstützen,
und
b) die administrative und logistische Unterstützung der Feldbüros der Grenzkommission,
im Einklang mit den Empfehlungen des Generalsekretärs in den Ziffern 13, 14 und 17 seines Berichts72 sowie der Resolution 1398 (2002), wobei die Kosten für die Minenräumung
durch zivile Auftragnehmer sowie die Kosten für die Unterstützung der Feldbüros entsprechend den Ziffern 14 und 17 des Berichts getragen werden;
2. befürwortet die technischen Schritte zur Übertragung von Gebieten als allgemeinen Rahmen für den vom Generalsekretär in seinem Bericht empfohlenen Prozess und
beschließt, die diesbezüglichen Auswirkungen auf die Mission nach Bedarf zu überprüfen,
und fordert die Parteien gleichzeitig mit allem Nachdruck auf, bei diesem Prozess umfassend und rasch zu kooperieren, um zu Gunsten der betroffenen Bevölkerungsgruppen einen zügigen Übergang sicherzustellen;
3. fordert die Parteien auf, mit der Mission bei der Durchführung ihres mit dieser
Resolution geänderten Auftrags umfassend und rasch zusammenzuarbeiten, indem sie den
Buchstaben und den Geist ihrer Abkommen genauestens einhalten und alle noch offenen
Fragen im Einklang mit den Abkommen von Algier lösen;
4. legt den Parteien nahe, bei der Bereitstellung von Informationen und Karten, die
die Mission für den Minenräumprozess benötigt, mit der Mission auch weiterhin umfassend und rasch zusammenzuarbeiten;
5. fordert die Parteien auf, mit der Grenzkommission umfassend und rasch zusammenzuarbeiten, namentlich indem sie ihre bindenden Anweisungen zur Markierung der
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S/2000/601, Anlage.
S/2002/744.
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Grenze bedingungslos durchführen, alle ihre Verfügungen, namentlich die beiden Verfügungen vom 17. Juli 200273, unverzüglich befolgen und alle erforderlichen Schritte unternehmen, um die persönliche Sicherheit der Bediensteten der Kommission zu gewährleisten, wenn sie in den ihrer Kontrolle unterstehenden Gebieten tätig sind;
6. appelliert an die Parteien, Zurückhaltung zu üben, und betont, dass die Sicherheitsvorkehrungen im Einklang mit Artikel 14 des Abkommens über die Einstellung der
Feindseligkeiten71 in Kraft bleiben müssen und dass dementsprechend die Regelungen für
die Truppenentflechtung, die durch die vorübergehende Sicherheitszone und die Beiträge
der Mission erreicht wurde, nach wie vor von zentraler Bedeutung sind;
7. fordert die Parteien auf, im Einklang mit Artikel 4 Absatz 16 des Umfassenden
Friedensabkommens70 von einseitigen Truppen- oder Bevölkerungsbewegungen, namentlich von der Errichtung neuer Siedlungen in grenznahen Gebieten, abzusehen, bis die Markierung der Grenze und die ordnungsgemäße Übertragung der Gebietshoheit abgeschlossen sind;
8. verlangt, dass die Parteien der Mission volle Bewegungsfreiheit gewähren und
mit sofortiger Wirkung jedwede Beschränkung und Behinderung der Tätigkeit der Mission
und ihres Personals in Wahrnehmung ihres Mandats aufheben;
9. bringt seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass angesichts der hohen
Bedeutung einer direkten Flugverbindung zwischen Asmara und Addis Abeba für den Demarkationsprozess im Hinblick auf die Einrichtung eines direkten Flugkorridors auf großer
Höhe für die Mission keine Fortschritte erzielt wurden, und appelliert erneut an die Parteien, mit dem Sonderbeauftragten des Generalsekretärs in einem Geist der Kompromissbereitschaft zusammenzuarbeiten, um diese Frage zum Vorteil aller zu regeln;
10. fordert die Parteien erneut auf, alle verbleibenden Kriegsgefangenen und inhaftierten Zivilpersonen unter der Schirmherrschaft des Internationalen Komitees vom Roten
Kreuz im Einklang mit den Genfer Abkommen vom 12. August 194974 und den Abkommen von Algier ohne weitere Verzögerung freizulassen und rückzuführen;
11. fordert die Parteien ferner auf¸ ihre Anstrengungen zu verstärken, um weitere
vertrauensbildende Maßnahmen zu ergreifen und Schritte zu unternehmen, die die Aussöhnung zwischen beiden Völkern zum gegenseitigen Vorteil fördern, namentlich auf den in
Ziffer 14 der Resolution 1398 (2002) genannten Gebieten;
12. ermutigt die Garanten, Moderatoren und Zeugen der Abkommen von Algier sowie die Freunde der Mission der Vereinten Nationen in Äthiopien und Eritrea, ihre Kontakte mit den Behörden beider Länder zu verstärken, um zu einem raschen Demarkationsprozess beizutragen;
13. unterstreicht nachdrücklich, wie wichtig ein zügiger und geordneter Demarkationsprozess ist, um den Frieden zu fördern, die Beziehungen zwischen den Parteien zu
normalisieren, den Vertriebenen die Heimkehr zu ermöglichen und die Parteien in die Lage
zu versetzen, das Problem des Grenzverlaufs vollständig hinter sich zu lassen und den Weg
für den Wiederaufbau, die Entwicklung sowie die politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zu bahnen;
14. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
Auf der 4600. Sitzung einstimmig verabschiedet.
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Siehe S/2002/853.
Vereinte Nationen, Treaty Series, Vol. 75, Nr. 970-973.
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