Muster-)Berufsordnung: Rechte und Pflichten von Ärzten

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114. Deutscher Ärztetag in Kiel
(Muster-)Berufsordnung:
Rechte und Pflichten von Ärzten
Bereits im Altertum gelobten Ärzte, ihr Leben „in den Dienst der
Menschlichkeit“ zu stellen. Sie schworen den Eid des Hippokrates (um
460 – ca. 370 v. Chr.), den berühmtesten und wichtigsten Text der
abendländischen Medizingeschichte. Als moderne Version des
Hippokratischen Eids ist das „Genfer Gelöbnis“ der
(Muster-)Berufsordnung vorangestellt, dass auf der Zweiten
Generalversammlung des Weltärztebundes 1948 verabschiedet und
seitdem mehrfach aktualisiert worden ist.
Die Berufsordnung regelt die Rechte und Pflichten von Ärzten
gegenüber ihren Patienten, den Berufskollegen und der Ärztekammer.
Sie ist für jeden Arzt rechtsverbindlich. Um die Berufordnungen in den
einzelnen Ländern bundesweit möglichst einheitlich zu gestalten,
verabschiedet der Deutsche Ärztetag eine (Muster-)Berufsordnung,
nach der sich die verbindlichen Berufsordnungen der Ärztekammern in
den Bundesländern richten. Die Berechtigung, eine Berufsordnung
beschließen zu können, ergibt sich für die Ärztekammern aus dem
jeweiligen Heilberufe- und Kammergesetz des Bundeslandes.
Die Berufsordnungen enthalten Bestimmungen unter anderem zu
folgenden Punkten: Pflichten zur Berufsausübung, zur Schweigepflicht,
zur Fortbildung, Werbung und gemeinsamen Praxisausübung sowie
zum beruflichen Verhalten. Die Ärztekammer hat dafür zu sorgen, dass
die Berufspflichten eingehalten werden. Dazu gehört beispielsweise
auch die Bearbeitung von Beschwerden über Ärzte und die Anrufung
eines Berufsgerichtes – vorausgesetzt, berufsrechtliche Pflichten
wurden verletzt.
Das Gelöbnis des Weltärztebundes:
“Bei meiner Aufnahme in den
ärztlichen Berufsstand gelobe ich, mein
Leben in den Dienst der Menschlichkeit
zu stellen.
Ich werde meinen Beruf mit
Gewissenhaftigkeit und Würde
ausüben.
Die Erhaltung und Wiederherstellung
der Gesundheit meiner Patientinnen
und Patienten soll oberstes Gebot
meines Handelns sein.
Ich werde alle mir anvertrauten
Geheimnisse auch über den Tod der
Patientin oder des Patienten hinaus
wahren.
Ich werde mit allen meinen Kräften die
Ehre und die edle Überlieferung des
ärztlichen Berufes aufrechterhalten und
bei der Ausübung meiner ärztlichen
Pflich-ten keinen Unterschied machen
weder nach Religion, Nationalität,
Rasse noch nach Parteizugehörigkeit…
Impressum
BÄK GROUND
Hintergrundinformationen für
Journalisten
Pressestelle
der deutschen Ärzteschaft
Alexander Dückers (v.i.S.d.P.),
Samir Rabbata
Herbert-Lewin-Platz 1 · 10623 Berlin
Tel. (030) 40 04 56-700 · Fax -707
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…oder sozialer Stellung.
Novellierung einzelner Bestimmungen der (Muster-)Berufsordnung
Ich werde jedem Menschenleben von
Zuletzt wurde die (Muster-)Berufsordnung (MBO) auf dem 100.
Deutschen Ärztetag in Eisenach im Jahr 1997 umfassend überarbeitet.
Vor gut vier Jahren hat sich die Bundesärztekammer erneut für eine
Überprüfung der geltenden Fassung entschieden. „Wir müssen die
entgegenbringen und selbst unter
Berufsordnung unter anderem an eine geänderte Rechtsprechung
anpassen. Dabei wollen wir auch das Kapitel über die ärztlichen
Berufspflichten in die bestehenden Paragrafen integrieren, da sie erst
dann justiziabel, also vor Gericht anwendbar sind. Außerdem wollen
wir eine Passage in der Präambel ändern, damit sich nicht nur alle
deutschen Ärzte, sondern alle in Deutschland tätigen Ärzte
angesprochen fühlen“, begründete Dr. med. Udo Wolter, Vorsitzender
der Empfängnis an Ehrfurcht
Bedrohung meine ärztliche Kunst
nicht in Widerspruch zu den
Geboten der Menschlichkeit
anwenden.
Ich werde meinen Lehrerinnen und
Lehrern sowie Kolleginnen und
Kollegen die schuldige Achtung
erweisen. Dies alles verspreche ich
auf meine Ehre.”
des Ausschusses „Berufsordnung“ der Bundesärztekammer und
Präsident der Landesärztekammer Brandenburg, die Novelle.
Die Vorschläge der Bundesärztekammer für eine neue Gliederung der
MBO und verschiedene neue Formulierungen in unterschiedlichen
Bereichen werden die Delegierten des 114. Deutschen Ärztetages in
Kiel beraten.
Folgende Paragrafen sollen unter anderem geändert werden:
 §2
Um die Rechte von Patienten zu stärken, soll die Passage in
der aktuellen Fassung der MBO „Ärztinnen und Ärzte haben
ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei
ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu
entsprechen“ mit dem Satz ergänzt werden: „Sie dürfen
weder ihr eigenes noch das Interesse Dritter über das Wohl
der Patientinnen und Patienten stellen“. Damit wird der
Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Patient und
Arzt zur allgemeinen ärztlichen Berufspflicht erhoben. Auch
soll der Inhalt der „gewissenhaften Berufsausübung“ dahin
konkretisiert werden, dass für diese „insbesondere die
notwendige fachliche Qualifikation und die Beachtung des
anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse“
erforderlich ist. Demnach handeln Ärzte berufswidrig, wenn
sie ohne entsprechende Qualifikation beispielsweise
sogenannte Schönheitsoperationen durchführen und dabei
die Gesundheit der Patienten schädigen.
Darüber hinaus haben sich Ärzte aus einem anderen EUMitgliedstaat, „die vorübergehend und gelegentlich in
Deutschland auch ohne Niederlassung tätig sind“, nach den
hierzulande geltenden Berufsordnungen zu richten.
 §8
Der Patient muss in die Behandlungen einwilligen. Die
schon immer bestehende Pflicht zur vorherigen Aufklärung
des Patienten wird auch im Hinblick neuerer
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Rechtsprechung und der Stärkung der Patienteninteressen –
präzisiert. So muss dem Patienten nun – soweit möglich –
anschließend eine ausreichende Bedenkzeit eingeräumt
werden. Das gilt vor allem vor diagnostischen und
operativen Eingriffen. Damit soll sichergestellt werden, dass
der Patient eine für ihn richtige Entscheidung über die
weitere Behandlung treffen kann, insbesondere vor
sogenannten Schönheitsoperationen, die aus medizinischer
Sicht nicht notwendig wären. Der Arzt hat den Patienten
zudem angemessen, ausführlich und verständlich über die
Behandlung, mögliche Alternativen und die mit der
Operation verbundenen Risiken aufzuklären.

§12
 §15
Wünschen Patienten von ihrem behandelnden Arzt
sogenannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL), ist
dieser dazu verpflichtet, seine Patienten vor der Behandlung
über die zu erwartenden Kosten aufzuklären. Das hatte
bereits der 109. Deutsche Ärztetag in Magdeburg vor fünf
Jahren festgelegt. Darauf aufbauend sollen Ärzte künftig ihre
Patienten vor einer IGe-Leistung schriftlich über die Höhe
der voraussichtlichen Kosten informieren, die „erkennbar
nicht von einer Krankenversicherung oder einem anderen
Kostenträger erstattet werden“.
Beteiligen sich Ärztinnen und Ärzte „an einem
Forschungsvorhaben, bei dem in die körperliche Integrität
eines Menschen eingegriffen oder Körpermaterialien oder
Daten verwendet werden, die sich einem bestimmten
Menschen zuordnen lassen“, müssen sich diese zuvor von
einer Ethikkommission bei den Ärztekammern beraten
lassen. Alternativ dazu, sei auch eine Beratung durch eine
Ethikkommission möglich, die unabhängig und
interdisziplinär besetzt ist und nach Landesrecht gebildet
wurde. Bei solchen Forschungsvorhaben sind zudem die in
der Deklaration von Helsinki des Weltärztebundes
festgelegten ethischen Grundsätze für die medizinische
Forschung am Menschen (aktuelle Fassung von 2008)
einzuhalten.
Um zu vermeiden, dass sich mehrere Ethikommissionen mit
demselben Forschungsvorhaben beschäftigen müssen, weil
an diesem Ärzte aus verschiedenen Ärztekammern
teilnehmen, soll die Ethikkommission der Ärztekammer, bei
der der Forschungsleiter gemeldet ist, die Erstprüfung
durchführen. Wird ein Forschungsvorhaben zudem von
einer Ethikkommission nach dem Arzneimittel- oder
Medizinproduktegesetz beraten, ist eine zusätzliche
berufsrechtliche Beratung entbehrlich.
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
§16
In der gegenwärtig geltenden Berufsordnung ist ein
ausdrückliches Verbot der ärztlichen Suizidbegleitung nicht
enthalten. Im Gegensatz zu der bisherigen Formulierung,
nach der Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind, auf
lebensverlängernde Maßnahmen nur dann zu verzichten,
wenn ein Hinausschieben des unvermeidbaren Todes für die
sterbende Person lediglich eine unzumutbare Verlängerung
des Leidens bedeutet, soll die Neufassung für mehr
berufsrechtliche Klarheit sorgen: „Ärztinnen und Ärzte haben
Sterbenden unter Wahrung ihrer Würde und unter Achtung
ihres Willens beizustehen. Es ist ihnen verboten, Patienten
auf deren Verlangen zu töten. Sie dürfen keine Hilfe zur
Selbsttötung leisten,“ heißt es in dem Beschlussvorschlag
des Vorstandes der BÄK.
 §18
In die Definition einer „Berufsausübungsgemeinschaft“
sollen in Zukunft ärztlich geleitete Medizinische
Versorgungszentren einbezogen werden.
Berufsausübungsgemeinschaften, die über mehrere
Praxissitze verfügen, sind zugelassen – vorausgesetzt, an
jedem Praxisstandort ist durch ein Mitglied der
Berufsausübungsgemeinschaft die Patientenversorgung
ausreichend sichergestellt. Dies ist der Fall, wenn das
Mitglied der Berufsausübungsgemeinschaft mindestens
zehn Stunden [in der Woche] für die Patientenversorgung
zur Verfügung steht. Bislang musste ein hauptberuflich
tätiges Mitglied pro Praxissitz nachgewiesen werden. Damit
wird mehr Felxibilität geschaffen. §18 enthält ferner nach
Maßgabe der bisher in den Hinweisen und Erläuterungen
der Bundesärztekammer zur Niederlassung und beruflichen
Kooperation aufgestellten Kriterien, eine Definition der
Berufsausübungsgemeinschaft.

§27
Für „eigene oder fremde gewerbliche Tätigkeiten oder
Produkte“ im Zusammenhang mit der Ausübung des
Arztberufs zu werben, ist verboten. Das Auslegen von
Zeitschriften im Wartezimmer, die Werbung enthalten,
sowie Fernsehsendungen, in denen Werbung ausgestrahlt
wird, bleiben von diesem Verbot jedoch unberührt –
vorausgesetzt, die Zeitschriftenwerbung spielt in der
Publikation eine untergeordnete Rolle und der Fernseher ist
für den Patienten abschaltbar.

§29a Ärzten ist es nicht erlaubt, Patienten zusammen mit NichtÄrzten zu untersuchen und zu behandeln – mit Ausnahme
von Angehörigen medizinischer Fachberufe und Ärzten in
Ausbildung. Die Verantwortungsbereiche zwischen dem Arzt
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und den anderen Gesundheitsberufen müssen dabei
eindeutig erkennbar voneinander getrennt bleiben.

§30
Die Unabhängigkeit von Ärzten bei der Patientenbehandlung
ist bei allen vertraglichen und anderen beruflichen
Beziehungen zu wahren. Damit soll der Patientenschutz
gestärkt und die Bedeutung der ärztlichen Unabhängigkeit
als wesentliche Grundlage für die Patient-Arzt-Beziehung
hervorgehoben werden.

§31
Ärzte dürfen für die Zuweisung von Patienten oder von
Untersuchungsmaterial ebenso wenig ein Entgelt verlangen
wie für das Verschreiben von Arzneimitteln, Hilfsmitteln
oder Medizinprodukten. Auch dürfen sie keine anderen
Vorteile dafür fordern. Ohne einen ausreichenden Grund ist
es ihnen zudem nicht gestattet, Patienten bestimmte Ärzte,
Apotheken, Heil- und Hilfsmittelerbringer oder sonstige
Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu empfehlen
oder an diese zu verweisen.

§32
Ärztinnen und Ärzten ist es nach wie vor nicht gestattet, von
Patienten oder anderen, wie beispielsweise Arzneimittel- und
Medizinprodukteherstellern, Geschenke oder andere Vorteile
zu fordern, sich versprechen zu lassen oder anzunehmen,
wenn dadurch der Eindruck entsteht, dass die Unabhängikeit
des Arztes beeinflusst wird. Eine Beeinflussung wäre
allerdings nicht berufswidrig, „wenn sie einer
wirtschaftlichen Behandlungs- oder Verordungsweise auf
sozialrechtlicher Grundlage dient und dem Arzt weiterhin
ermöglicht wird, aus medizinischen Gründen eine andere als
die mit finanziellen Anreizen verbundene Entscheidung zu
treffen“.
Ferner ist die Annahme von „geldwerten“ Vorteilen in
angemessener Höhe nicht berufswidrig – vorausgesetzt,
diese werden für berufsbezogenen Fortbildungen verwendet.
Geht der Vorteil hingegen über die notwendigen Reisekosten
und Tagungsgebühren hinaus, gilt dieser als unangemessen.

§33
Anwendungsbeobachtungen, die zur Vedeckung
unzulässiger Zuwendungen durchgeführt werden, soll ein
Riegel vorgeschoben werden. Denn
Anwendungsbeobachtungen können Ärzte in einen
Interessenskonflikt bringen. Deshalb muss künftig die
Vergütung den Leistungen entsprechen, die Ärzte für
„Hersteller oder Erbringer von Arznei-, Heil- und Hilfsmittel
oder Medizinprodukte erbringen. Verträge über eine solche
Zusammenarbeit sind schriftlich abzuschließen und sollen
der zuständigen Ärztekammer vorgelegt werden.
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