Berliner Budget Bulletin 02/2014 - Seite 7: Akut

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Akut- und Notfälle
Besondere Bedingungen bei
Verordnungen für Asylbewerber
Im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ist geregelt, wer
leistungsberechtigt ist (§ 1) und unter welchen Umständen
welche Leistungen gewährt werden (§ 4). Asylbewerber ohne
Krankenversichertenkarte (Aufenthalt <36 Monate) erhalten
einen grünen Behandlungsausweis, dessen Rückseite zugleich
Abrechnungsschein für die vertragsärztliche Behandlung ist.
Darauf ist ihr eingeschränkter Leistungsanspruch vermerkt:
„Leistungen im Rahmen des
§ 4 des AsylbLG werden nur
zur Behandlung akuter Krankheiten und Schmerzzustände,
bei Schwangerschaft und Geburt sowie für amtlich empfohlene Schutzimpfungen und
medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen gewährt.“
Bei akuten Erkrankungen und
Schmerzzuständen sind die
erforderliche ärztliche und
zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit
Arznei- und Verbandmitteln
sowie sonstige zur Genesung,
Besserung oder Linderung von
Krankheiten oder –folgen erforderliche Leistungen (z.B. Heilmittel) zu gewähren. In diesem
Rahmen dürfen auch nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verordnet werden, eine
Zuzahlungspflicht bei Verordnungen von Arznei-, Verband-,
Heil- und Hilfsmitteln besteht
nicht. Die Zuzahlungsbefreiung ergibt sich aus dem Gesetz,
sie braucht nicht gesondert auf
dem grünen Schein vermerkt
zu sein. Zur Absicherung des
Asylbewerbers empfiehlt sich
das Ankreuzen des Feldes „Gebühr frei“ auf dem Rezept. Die
Verordnungskosten unterliegen
nicht der Wirtschaftlichkeitsprüfung (Kostenträger Sozialamt). Sprechstundenbedarf
kann für diese Patienten geordert werden, da die Asylbewerber aushilfsweise über die
AOK versorgt (und abgerechnet) werden.
Gemäß § 6 AsylbLG können
sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden, wenn sie
zur Sicherung der Gesundheit
im Einzelfall unerlässlich sind.
Die Einzelfallentscheidung zur
Behandlung von chronischen
Erkrankungen liegt bei der
Zentralen Leistungsstelle für
Asylbewerber, die beim LaGeSo angesiedelt ist (Turmstr. 21/
Haus A/10559 Berlin). In Notfällen kann hierüber auch durch
den zuständigen Amtsarzt entschieden werden.
Unter das AsylbLG fallen
auch Menschen ohne legalen
Aufenthaltsstatus. Für die geplante Behandlung müssen
die Betroffenen vorher einen
Krankenschein beim Sozialamt
beantragen. Weil das Sozialamt
die Daten an die Ausländerbehörde weitermeldet, verzichten
Menschen ohne legalen Aufenthaltsstatus oft aus Angst
vor Abschiebung auf das ihnen
zustehende Recht auf Behandlung oder nutzen die Angebote
freier Träger. Kerstin Klimke
Prä-, post- und teilstationär:
Keine Verordnungen auf Kassenrezept
Eine Krankenhausbehandlung kann nach § 39 SGB V
durchgeführt werden:
n vollstationär (klassisch, umfasst neben medizinischer Behandlung auch Unterkunft und
Verpflegung)
n teilstationär (wenn ständige
Unterbringung
medizinisch
nicht notwendig; Behandlung,
Unterbringung und Versorgung
nur tagsüber oder nur nachts)
n vor- bzw. prästationär (medizinische Behandlung ohne
Unterkunft und Verpflegung,
um die Notwendigkeit einer
vollstationären
Behandlung
abzuklären oder eine solche
vorzubereiten)
n nach- bzw. poststationär (im
Anschluss an eine vollstationäre Behandlung, um Behandlungserfolg zu sichern, ohne
Unterkunft und Verpflegung)
n ambulant (§ 115b, ambulante
OPs).
Das Krankenhaus allein entscheidet über Notwendigkeit
und Durchführung einer vorund nachstationären Behandlung. Einzelheiten regelt § 115a
SGB V. Die Klinik kann vorund nachstationäre Leistungen
KV-Blatt 05/2014 / Berliner Budget-Bulletin 02/2014
selbst erbringen oder Vertragsärzte mit Teilen oder der
Gesamtleistung beauftragen.
Leistungen im Rahmen einer
vor- oder nachstationären Behandlung darf ein Vertragsarzt
nur erbringen, wenn das Krankenhaus ihn ausdrücklich und
nachweislich damit beauftragt
hat. Diese Leistungen werden
direkt vom Krankenhaus an den
beauftragten Vertragsarzt vergütet und sind nicht Bestandteil
der vertragsärztlichen Versorgung. Die Vergütung ist frei
vereinbar, also auch nicht an die
GoÄ gebunden. Hiervon unbe-
rührt bleibt die Weitergabe bereits vorhandener Befunde.
Für alle Arten der stationären
Behandlung gilt der Grundsatz,
dass die Krankenhausbehandlung auch die Versorgung mit
Arznei-, Verband-, Heil- und
Hilfsmitteln umfasst. Eine
vertragsärztliche Verordnung
zulasten der GKV im Rahmen
einer
Krankenhausleistung
kommt nicht in Betracht. Zeitgleich regulär zulasten der
GKV erbrachte vertragsärztliche Leistungen inkl. Verordnungen bleiben unberührt.K.K.
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