Einstellungsverfügung IV Art. 319 if. Stpo

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HA
UiJUI 1‘-
Bundesanwaitschaft
Ministre Public de la Confdration
Ministero pubblico della Confederazione
Procura publica federala
Tobias Kauer, Markus Wicki
Christian Aebi, Thomas Hildbrand
Danielle Blank, Charlotte Lenormand
Gabriela Mani
EAII.04.0277-KAU
Staatsanwälte des Bundes:
ao. Staatsanwälte des Bundes:
Ass. Staatsanwältin des Bundes:
Protokoliführerin:
Verfahrensnummer:
Zürich, 17. September 2014
Einstellungsverfügung IV
Art. 319 if. Stpo
In der Strafuntersuchung
Beschuldigte Person
Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin
gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen
Verteidigung
RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich
Straftatbestand
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge
mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. 305 Ziffer 1
und 2 StGB
Privatklägerschaft
gemäss separater Liste
(Art. 118 if. StPO)
Untersuchungshaft
1
Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr
2
Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr
In Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 fit. a., b. und d. Stpo
1.
3
Sachverhalt
1.
Anlass des Verfahrens / Tatverdacht
1.1
Am 25.06.2004 reichte die Schweizerische Post (PostFinance / Compliance / Korn
petenzzentrum Geldwäscherei Post) bei der Meldestelle für Geldwäscherei eine
Verdachtsmeldung gemäss Art. 9 GwG ein. Anlass für die Meldung waren Zahlungen
der Moore Park Investments Inc. (BVI) vom 20.01 .2004, 21 .01.2004 und 24.02.2004
von je CHF 4‘000‘000.00 auf das Konto 40-724031-3 der Swisspulse Systems AG.
1
2
6-9-003, 6-9-011
13-009-192f.
Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den
jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung
Bundesanwaltschaft BA
Gabriela Mani
Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich
Tel. +41 4396083 10, Fax +41 439608301
www.bundesanwaltschaft.ch
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
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4 Mit
Diese waren mit dem Vermerk „Rückzahlung Aktionärs-Darlehen“ versehen.
einen erheblich
Beteiligten
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die
am
Zahlungsverk
diesen Transaktionen nahmen
5 Am
schlechteren Kurs in Kauf als sie beim Devisenhandel hätten erzielen können.
als geld
Sachverhalt
den
ei
für
Geldwäscher
30.06.2004 zeigte die Meldestelle
wäschereiverdächtigen Vorgang bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft an
6
(Art. 23 Abs. 4 GwG).
1.2
Am 12.10.2004 eröffnete die Bundesanwaltschaft auf Antrag der
Bundeskriminalpolizei ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dieter
7
BEHRING und unbekannte Täterschaft wegen des Verdachts des gewerbsmässigen
Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter der Veruntreuung gemäss Art. 138
bjs
305
8
Ziffer 2 StGB.
StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art.
1.3
Das Verfahren wurde in der Folge auf mehrere Personen, teils wegen identischer,
9
teils unterschiedlicher Sachverhaltsbereiche ausgedehnt.
So wurde die Strafverfolgung am 09.03.2006 gegen Jürg Paul SUTER wegen des
Verdachts auf gewerbsmässigen Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter
der Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB sowie der Geldwäscherei gemäss Art. 305
°
1
StGB eröffnet.
Der Inhalt der Ausdehnungsverfügung vom 22.06.200911 ist entweder nicht Gegens
tand der vorliegenden Einstellungsverfügung oder überschneidet sich mit dem voran
gegangenen Bescheid, weshalb auf die Darlegung diesbezüglicher Einzelheiten ver
zichtet werden kann.
1.4
1.5
2.
VerfahrensqanQ
2.1
Die sachlichen Beweismittel wurden insbesondere im Rahmen von
13 Die Einvernahmen von
Hausdurchsuchunge« sowie Editionsverfahren erhoben.
2
Zeugen, Auskunftspersonen und beschuldigten Personen erfolgten sowohl auf
14 Mehrere Beschuldigte wurden
polizeilicher als auch staatsanwaltschaftlicher Ebene.
15 und es wurde die Beschlagnahme von Vermögenswerten in
in Haft genommen
16
Millionenhöhe angeordnet.
Die geschädigten Personen erhielten die Möglichkeit, sich in den vom Gesetz
17
vorgesehenen Formen am Verfahren zu beteiligen.
2.2
6
8
10
12
4-01-OlOff.
4-01-032
4-01-001 if.
1-001 if.
1-01-001
i
1-10-001
1-10-002
8
13
14
12, 13
15
6
16
7,8
15
17
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Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU
b/ 23
uuu1
2.3
Am 30.05.2012 wurde mit Jürg Paul SUTER eine weitgehend abschliessende Einver
durchgeführt.
nahme 18
2.3.1
Zum Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs eventualiter der Veruntreuung wurde
ihm im Wesentlichen der folgende Vorhalt gemacht:
Er sei offiziell am 01.11.2003 als Mitarbeiter in die damalige Redswiss Systems AG
(später umfirmiert in Swisspulse Systems AG) eingetreten. Effektiv sei er aber bereits
ab September 2003 für die Gesellschaften von Dieter BEH RING tätig gewesen.
Er sei am 26.11 .2003 in den folgenden Firmen als Direktor mit Einzelunterschrift ein
getragen worden: Swisspulse Holding AG, Swisspulse Real Estate AG, Swisspulse
Systems AG, Swisspulse Corporate Investment AG, Swisspulse Marketing AG,
Schönkind Holding AG, Schönkind Asset Management AG, Restaurant Schürmann‘s
AG. In dieser Funktion und Stellung habe er nicht nur die administrativen Tätigkeiten
geführt, sondern sei er auch die rechte Hand von Dieter BEHRING gewesen.
Er sei in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein auf verschiedenen Konten
zeichnungsberechtigt gewesen.
Aus der Zahl der Zeichnungsberechtigungen, insbesondere mit Einzelunterschrift und
zusammen mit seiner Stellung als Direktor der Gesellschaften, ergebe sich eine gros
se Handlungsfreiheit.
Er habe via Yellownet Zahlungen über die Postkonten der Moore Park Investment
Inc. BVI abgewickelt. Er habe zu diesem Zweck über das Passwort von Dieter BEH
RING verfügt.
Er habe vollumfänglich, zuerst unter Aufsicht, später selbständig, die administrative
Führung der Moore Park Investments Inc. BVI. übernommen. Dazu hätten
insbesondere die Zusammenstellung der Quartalsabrechnungen, die Zins- und Kapi
talrückzahlungen sowie das Auslösen der Zahlungen von den unterschiedlichen Kon
ten der Gesellschaft auf die Konten der Vermittler und Partner gehört.
Dieter BEHRING habe bei sich in Riehen bzw. ab Ende März 2003 in Basel Kontroll
Listen geführt, in denen er den Verlauf der Anlagen festgehalten habe, und dies seit
Beginn der Tolina-Geschäftstätigkeit. Er habe diese Kontroll-Listen nach seinem Ar
beitsantritt übernommen und gemäss den Anweisungen von Dieter BEHRING weiter
geführt.
Provisions-, Zins- und Kapitalrückzahlungen an die Investoren der Moore Park In
vestments Inc. BVI seien zu einem grossen Teil via Konten der MPI International Ltd.
abgewickelt worden. Für diese Überweisungen seien seitens der MPI International
Ltd. ab Mitte 1999 Anita ZWEIFEL und er selber ab seinem Arbeitsantritt im Herbst
2003 auf Seiten der Moore Park Investments Inc. BVI zuständig gewesen. Er sei da
mit Ansprechpartner für Anita ZWEIFEL gewesen.
Er sei ebenfalls Ansprechpartner für die Buck Brunner Partner AG, namentlich Tho
mas Eisele sowie für die Kämpf Bangerter & Partner gewesen.
Er habe von Dieter BEH RING die Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der
Zins- und Kapitalrückzahlungen übernommen. Er sei die Schnittstelle zwischen Dieter
BEHRING und den mit ihm zusammenarbeitenden Partnern / Vermittlern gewesen.
18
13-009-298ff.
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B 23 4
uuu1“
Daneben habe er auch Lothar Respondek bzw. dessen Gesellschaft (ICEF AG,
Brugg) betreut. Er habe in der Zeit von Herbst 2003 bis Oktober 2004 mehrfach Geld
ab den Konten der Moore Park Investments Inc. BVI, hauptsächlich ab dem Postfi
nance-Konto überwiesen. So habe er im Oktober 2003, als Dieter BEHRING in den
Ferien auf Mauritius geweilt sei, nach Anweisungen von Lothar Respondek Überwei
sungen auf Konten der ICEF AG getätigt.
Dies zeige auf, dass er von Anbeginn an verantwortlich für Zahlungen und somit bes
tens im Bild über die Zahlungsflüsse gewesen sei.
Er habe nach den Angaben von Lothar Respondek lnvestitionsvereinbarungen mit
Renditezusagen in der Höhe von monatlich 4% (48% p.a.) sowie die entsprechenden
Abrechnungen erstellt.
Er habe gewusst, dass die lnvestitionsvereinbarungen auf Tolina International SA,
Panama und eine der Gesellschaften von Lothar Respondek lauten würden, die Aus
zahlungen, welche er veranlasst habe, aber vom Konto der Moore Park Investments
Inc. erfolgt seien.
Zu seinen Aufgaben/Arbeiten hätten seit Arbeitsbeginn unter anderem die Zusam
menstellung der gesamten Kapitalauszahlungen gehört, das heisse Zins-, Rück- und
Provisionsauszahlungen inkl, der Abschlussprovisionen an die Vermittler, die Zah
lungsaufträge an die Banken Sarasin und Behring Eberle, anschliessend die Kontrolle
der Auszahlungen, die Veranlassung der Zahlung der Lizenzgebühren (Akontozah
lungen von Management und Performance Fees) und Darlehensrückzahlungen von
Konten der Moore Park Investment Inc. BVI auf Konten der Swisspulse Systems AG
bzw. der Redswiss Systems AG. Er sei deshalb auch als die rechte Hand von Dieter
BEHRING bezeichnet worden.
Er habe die Lizenzvereinbarung (Licence Agreement) vom 06.05.2004 zwischen der
Swisspulse Systems AG und der Moore Park Asset Management Ltd. bzw. die glei
chentags abgeschlossene Lizenzvereinbarung zwischen der Swisspulse Systems AG
und der Geneva Advisors International Ltd. als Direktor der ersteren zusammen mit
Dieter BEHRING unterschrieben. Dies im Wissen darum, dass die Verträge nur vorgetäuscht worden seien und nie die Absicht bestanden habe, die Verträge auch effek
tiv zu vollziehen.
Für die Lizenzierung der Handelssysteme seien namens der QED Consulting AG
bzw. der Swisspulse Systems AG Gebühren in Millionenhöhe fakturiert worden, wel
che mittels Akonto- und einer jährlichen Restzahlung bezahlt worden seien. Im Jahr
2004 seien für Lizenzgebühren insgesamt CHF 13 Mb. ab Konten der Moore Park
Investments Inc. BVI bezahlt worden. Die erste Zahlung sei am 15.04.2004, gestützt
auf einen Zahlungsauftrag von ihm, zulasten des Kontos bei der Bank Sarasin & Co
erfolgt.
Mit der Zahlung ab dem Konto bei der Bank Sarasin sei das Kapital angetastet wor
den, das durch die Ausgabe von Notes bei Kunden der Creativlnvest Management
AG beschafft worden sei und wahrscheinlich ein allerletztes Liquiditätspolster der
Moore Park Investments Inc. BVI dargestellt habe.
Anita ZWEIFEL, welche für das Büro Weibel die Abrechnungen erstellt habe, habe
ihm jeweils per Ende Quartal den benötigten Betrag für Rückzahlungen und Zinsen
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23
gemeldet. Er habe die Beträge überprüft und gestützt darauf die entsprechenden
Zahlungsanweisungen erteilt.
Für Zahlungen ab den Konten auf den Bahamas (Konten bei der Sentinel Bank) habe
er die entsprechenden Angaben (Beträge und Kontenverbindungen) per E-Mail an
Raymond POUSAZ übermittelt, wobei Dieter BEH RING zumindest teilweise sein Ein
verständnis habe geben müssen. Zahlungen aus der Schweiz habe er selber mittels
Zahlungsaufträgen an die Bank ausgelöst.
Gleich wie beim Büro WEIBEL bzw. Anita ZWEIFEL habe er auch für die Buck Brun
ner Treuhand AG als Anlaufstelle für Zins- bzw. Rückzahlungen fungiert. Mitarbeiter
der Buck Brunner Treuhand AG hätten ihm jeweils per Ende Quartal die benötigten
„Mittel“ sowie die Bankverbindungen übermittelt. In der Folge habe er die Zahlungen
auf die von der Buck Brunner Treuhand AG angegebenen Konten veranlasst.
Am 15.12.2003 seien durch die Moore Park Asset Management Ltd., handelnd durch
Raymond PQUSAZ, die Kontoeröffnungsunterlagen der Moore Park Investments Inc.
(BVI) an die Bank Sarasin & Cie. AG, Zürich, zugestellt worden. Die Bank habe unter
dem Kontostamm 1.17388.7 drei Konti in den Währungen CHF, USD und EUR eröff
net. Die Kunden der Creativlnvest Management AG hätten nun die Möglichkeit ge
habt, über ihre Kontobeziehungen bei der Bank Sarasin & Cie. AG Notes zu kaufen.
Die Bank Sarasin & Cie. AG habe für den Kunden die Notes der Moore Park Invest
ments Inc. (BVI) gekauft und sie im Depot des Kunden eingebucht. Der jeweilige Ge
genwert der Notes sei der Moore Park Investments Inc. (BVI) auf das Konto bei der
Bank Sarasin & Cie. AG, Zürich, gutgeschrieben worden. Auf dieser Geschäftsbezie-.
hung seien Raymond POUSAZ, Michael L. Paton und er (ab Kontoeröffnungsdatum
bis Ende September 2004) einzelzeichnungsberechtigt gewesen.
Es habe sich bei diesen Geldern, zugunsten der Moore Park Investments Inc. (BVI),
um Investitionen von Kunden gehandelt, welche durch die Vermittlung der Creativln
vest Management AG (Näf Andreas & weitere Personen) zustande gekommen seien.
Die jeweils zur Auszahlung gelangten Zinsen pro Quartal seien unter der Federfüh
rung der Creativlnvest Management AG administrativ bearbeitet und an die „Moore
Park“ / Swisspulse Systems AG, zuhanden von ihm weitergeleitet worden. Ab Juni
2004 habe die Bank Sarasin & Cie. AG gewünscht, dass die Quartalszinsen in Zu
kunft direkt von der Bank an die Swisspulse Systems AG gemeldet würden. Bei Anla
gebeträgen von Neukunden und bei Rückzahlungen, welche die Moore Park über die
Sarasin & Cie. AG angelegt hätten, sei der gleiche Informationsfluss gewählt worden.
Im Gegenzug habe die Moore Park Investment Inc. zuhanden der Creativlnvest Ma
nagement AG quartalsweise eine Abrechnung in der jeweiligen Währung der Anlage
übermittelt. Er habe also immer gewusst, dass es sich bei den eingebrachten Vermö
genswerten um Anlagegelder gehandelt habe, welche durch die Creativlnvest Mana
gement AG vermittelt worden seien.
Zwischen dem 23.03.2004 und 01.07.2004 seien zulasten der Moore Park Invest
ments Inc. (BVI) Zahlungen ausgeführt worden, welche nicht zum unmittelbaren und
durch die Creativlnvest Management AG vermittelten Investorenkreis zu rechnen ge
wesen seien. Bei der folgenden Zahlung habe es sich um einen Teilbetrag der ge
samten geschuldeten Quartalszahlungen per 31.03.2004, basierend auf der Zusam
menstellung der MPI International Ltd., gehandelt. Verfasserin dieser Aufstellung sei
Anita ZWEIFEL gewesen, welche zugleich im Auftrag von Peter WEIBEL die entspre
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Verfahrensnummer: EAII.040277-KAU
chenden Zahlungen via E-Mail an ihn weitergeleitet habe. Er habe diese Zahlungen
entsprechend veranlasst.
Die Moore Park Investments Inc. (BVI) sei per Ende März 2004 nur noch in der Lage
gewesen, über ihre Bankverbindungen bei der SG Hambros Bank and Trust (Baha
mas) Ltd., bei der Bank Sarasin & Cie. AG und der PostFinance Zahlungen in der
Grössenordnung der jeweils geschuldeten Quartaiszinsen zu leisten. In der Folge
seien in gleicher Weise Zahlungen zugunsten der MPI International Ltd. über die
Bank Sarasin & Cie. AG ausgeführt worden.
Ihm seien regelmässig Auszüge über die Konti zugestellt worden, aus denen in den
meisten Fällen die einzelnen Transaktionen mit Bestimmungskonti ersichtlich gewe
sen seien. Daraus habe er ohne weiteres ersehen können, dass viele Zahlungen zwi
schen den Konten hin- und hergeschoben worden seien, je nachdem, wo die Liquidi
tät gerade erforderlich gewesen sei, um Renditezahlungen, Kapitalrückzahlungen
oder Provisionszahlungen zu tätigen. Er sei daher im Bild gewesen, dass die Mittel
für diese Zahlungen nicht mit Investments erarbeitet worden seien, sondern dass es
sich bei ihnen um Gelder von Investoren gehandelt habe, welche lediglich durch Zah
lungsdispositionen im Auftrag von ihm, Dieter BEHRING oder Raymond POUSAZ in
nerhalb des Kontonetzwerkes „MOORE Park“ transferiert worden seien.
Er selber habe ebenfalls in das System BEH RING / Moore Park investiert. Er habe
am 4. bzw. am 15. September2003 CHF 50‘000.00 bzw. 20000.00, also total CHF
70000.00 per Einzahlungsschein auf das Postfinance Konto der Moore Park Invest
ments Inc. überwiesen.
Gemäss seinen eigenen Aussagen habe er insgesamt rund CHF 327000.00 in die
Moore Park investiert.
Am 8. Juli 2004 habe er CHF 60000.00 und am 9. Juli 2004 CHF 3229623.80 vom
Postkonto der Moore Park lnvestment Inc. BVI (40-301822-5) auf ein Postkonto lau
tend auf Edmund Deck überwiesen.
Davon seien ihm persönlich von Edmund Deck in der Zeit vom 12.07.2004 bis
15.07.2004 insgesamt CHF 421543.90 auf verschiedene Konten zurücküberwiesen
worden. Er habe sich die Gelder nicht direkt, sondern über den ihm unbekannten
Edmund Deck aus Verschleierungsgründen überweisen lassen.
Im Sommer 2004 seien erstmals negative Presseberichte über Dieter BEHRING und
dessen Anlagesystem erschienen. Er habe seine Anlage in Sicherheit bringen und
sich so einen nicht gerechtfertigten Vermägensvorteil verschaffen wollen.
Im Sinne eines Schlussvorhaltes wurde Jürg Paul SUTER anschliessend der folgen
de Sachverhalt zur Kenntnis gebracht:
Er habe ab Herbst 2003 bis Oktober 2004 in Basel Dieter BEH RING beim Betrieb des
Umlageverfahrens „Moore Park Gruppe“ unterstützt. Er habe als Direktor in den ver
schiedenen Gesellschaften eine wichtige Rolle übernommen und als rechte Hand von
Dieter BEH RING fungiert. Er habe die Präsentationen organisiert, für Moore Park In
vestments Inc. (BVI), Bahamas, Quartalsabrechnungen in Bezug auf die gesamten
Finanzflüsse erstellt, welche in Zusammenhang mit dem Tradingsystem der
Swisspulse Systems AG gestanden seien. Er habe Bestätigungen der Einzahlungen
der Investoren erstellt und die Quartalszahlungen (Zins- und Rückzahlungen, welche
über die Vermittler und Partner der Moore Park ausbezahlt worden seien) in Zusam
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uuui:
menarbeit mit den Vermittlern veranlasst. Weiter habe er eine Übersicht über die ge
samten Kapitalauszahlungen (Zins-, Rück- und Provisionsauszahlungen) erstellt, und
diese Dieter BEHRING übergeben. Dieter BEHRING habe dann die Excelliste jeweils
Willy WÜTHRICH, Peter WEIBEL oder Raymond POUSAZ zuhanden der Moore Park
Investments Inc. persönlich überreicht. Für das Auslösen der Quartalsauszahlungen,
Rückzahlungen und Auszahlungen von Provisionen habe er eine Einzelunterschrifts
berechtigung bei der Bank Sarasin & Cie. AG Zürich und bei der Bank Behring Ebene
in Vaduz gehabt.
Er habe aufgrund der ihm für die Administration zur Verfügung stehenden Unterlagen
gewusst, welcher Gesamtertrag vierteljährlich an die Gesellschaften der unterschied
lichen Vermittler (insb. der Moore Park Investments Inc. BVI, Creativlnvest etc.) aus
geschüttet worden und für eine Verteilung zur Verfügung gestanden sei. Er habe auf
eigenen Anlagen in der Form von „Zinsertrag“ profitiert, und zwar in einer Höhe, wel
che die Erträge der Anleger überstiegen habe. Er sei in der Lage gewesen zu erken
nen, dass die regelmässig zur Verteilung stehenden Gesamterträge nicht Ertrag aus
der Vermögensverwaltung am Markt, sondern Vergütungen zulasten der Substanz
des gesamten Anlagekapitals gewesen seien.
Mit seiner Mitwirkung an diesem Umlageverfahren habe er zumindest in Kauf ge
nommen, dass potentielle Anleger Geld in eine Anlage investiert hätten, von der sie
angenommen hätten, dass sie am Markt investiert werde und dadurch die Erzielung
der ihnen in Aussicht gestellten Erträge möglich sei. Mit seiner Mitwirkung, insbeson
dere durch die Abwicklung des Zahlungsflusses, habe er dazu beigetragen, die Anle
ger in diesem Irrtum zu belassen und das betrügerische System am Laufen zu halten.
Die Anleger seien dadurch, dass sie nach Täuschung über die tatsächliche Verwen
dung ihrer Anlage ein lnvestment Darlehen, Überführung des Darlehens in eine Be
teiligung, oniginäre Beteiligung, Erwerb von Notes getätigt hätten, in der Höhe ihrer
Anlage geschädigt worden.
Er sei seit 2003 selber Darlehensgeber bei Dieter BEH RING und damit Investor in
diesem Umlageverfahren gewesen. Er habe auf seinen eigenen Anlagen einen Ertrag
(Zins) von mindestens 24% erhalten. Er habe sich über einen Dritten unter mehreren
Malen einen erheblich grösseren Betrag zurück zahlen lassen, als er investiert habe
(CHF 421593.90 Rückzahlung, CHF 70000.00 Investition).
2.3.2 Zum Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei wurde Jürg Paul SUTER
2.32.1 bei der Einvernahme vom 25.04.2012 mit dem folgenden Sachverhalt konfrontiert:
-
—
Er habe bei der UBS AG in Basel vom Konto der Swisspulse Systems AG (Konto Nr.
233-67884. 07J) die folgenden Beträge abgehoben: Valuta 22.09.2004 CHF
200000.00, Valuta 23.09.2004 CHF 300‘000.00, Valuta 2409.2004 CHF 200000.00
und Valuta 18.10.2004 CHF 150000.00.
Er habe mindestens den Betrag von CHF 270‘000.00 an sich genommen, in Räum
lichkeiten an der Petersgasse 34 überbracht und dort im „geheimen Raum im Safe
versteckt.
Er habe es im Weiteren unterlassen, die Strafverfolgungsbehörden anlässlich der
Hausdurchsuchung und auch später auf den Betrag von CHF 270000.00 aufmerk
sam zu machen.
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000126
Er habe dieses Geld das nach seinen eigenen Angaben Schweizer Franken gewe
sen seien und von dem er gewusst habe oder habe annehmen müssen, dass es de
liktischen Ursprungs gewesen sei, in den Tresor gelegt und es Dieter BEHRING nach
dessen Entlassung aus der U-Haft übergeben.
Dieter BEH RING habe ihm nach seiner Haftentlassung von den CHF 270000.00
CHF 250‘000.00 in einem, allenfalls in 2 Couverts, einmal CHF 200‘000.00 und ein
mal € 32500.00 übergeben. Er sei mit diesem Geld nach Hause gegangen, habe es
gezählt und in sein Schliessfach bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank ge
bracht, obwohl ihm bewusst gewesen sei, dass es sich um deliktisches Geld handeln
würde.
Zusammengefasst wurde ihm anschliessend Folgendes vorgehalten: Er habe in der
Zeit vom 22.09.2004 bis zum 18.10.2004 bei der UBS vom Konto der Swisspulse
Systems AG bar grössere Geldbeträge abgehoben, wovon angeblich CHF
270‘000.00 bzw. ein entsprechender Betrag unbekannter Herkunft anlässlich der
Hausdurchsuchung vom 19.10.2004 nicht gefunden worden sei, diesen Betrag an
sich genommen, diesen in den Safe im „geheimen“ Zimmer an der Petersgasse 34 in
Basel getan, Dieter BEHRING nach dessen Haftentlassung physisch ausgehändigt
oder den Betrag im Safe belassen. Im weiteren habe er davon CHF 250000.00 (CHF
200000.00 und € 32‘500.00) von Dieter BEHRING entgegengenommen und an
schliessend in seinem Schliessfach bei der Basellandschaftlichen Kantonalbank mit
seinem eigenen Geld vermischt, obwohl er gewusst oder zumindest in Kauf genom
19
men habe, dass es sich um deliktische Gelder gehandelt habe,
2.3.2.2 Der Vorwurf der Geldwäscherei wurde im Rahmen der Einvernahme vom 30.05.2012
wie folgt präzisiert: Er habe in der Zeit vom 22.09.2004 bis zum 18.10.2004 vier Bar
geldbezüge bei der UBS ab dem Konto der Swisspulse Systems AG über total CHF
850000.00 getätigt.
Durch den Bargeldbezug bei der UBS vom Konto der Swisspulse Systems AG von
CHF 850000.00 Geld, welches wie er gewusst habe oder hätte wissen sollen, dass
es aus dem betrügerischen Umlageverfahren stamme deren weitere Verwendung
nicht oder zumindest zum Teil nicht bekannt gewesen sei, habe er Handlungen vor
genommen, die geeignet gewesen seien, die Herkunftsermittlung, Auffindung oder
20
die Einziehung der Vermögenswerte zu vereiteln.
-
-‚
2.4
Am 27.06.2012 wurde Jürg Paul SUTER u.a. mitgeteilt, dass die Bundesanwaltschaft
beabsichtige, beim Bundesstrafgericht Anklage zu erheben wegen Gehilfenschaft zu
gewerbsmässigem Betrug eventualiter zu mehrfacher qualifizierter Veruntreuung
(,‚Beteiligung am Betrieb eines betrügerischen Umlageverfahrens für Vermögensan
lagen „Moore Park Gruppe“) gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter Art. 138 Ziffer
1 StGB i.V. mit Art. 25 StGB sowie wegen mehrfacher Geldwäscherei (,‚schwerer Fall;
grenzüberschreitende Transaktionen und Barzahlungen deliktisch erlangter Vermö
genswerte; Aufbewahrung deliktisch erlangter Vermögenswerte gemäss Art. 305
‘
21
Ziffer 2 StGB.
19
20
21
13-009-289 ff.
13-009-311 f.
22-108-0001 ff.
Seite 8 / 51
Verfahrensnummer: LAILO4.0277-KALJ
2.5
2.6
2.7
2.8
22
23
24
Im Herbst 2012 wechselte die Verfahrensleitung. Gleichzeitig wurden mehrere
Personen mit der Bearbeitung des Verfahrens betraut, welche die Beweise einer
vertieften Analyse unterzogen.
In Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dieser Neubeurteilung wurde am
28.07.2014 verfügt, dass die Bundesanwaltschaft die Untersuchung als vollständig
und abschlussreif erachte. Sie beabsichtige, das Verfahren in den Teil-Sachverhaltsund Vorwurfsbereichen „Anlagebetrügereien / Anschlussgeldwäscherei bis Oktober
2004“ und „Geldwäschereihandlungen nach dem Zugriff der Strafverfolgungsbehör
den im Oktober 2004“ mit Ausnahme des diesbezüglichen Unterbereiches „Entge
gennahme von CHF 250‘000.-, Verwahrung, Einzahlung und Weiterüberweisung auf
eine Bankverbindung in Genf zwischen Oktober 2005 und Mai 2006“ ohne Weiterun
gen und unter Übernahme der Kosten auf die Staatskasse vollumfänglich einstellen.
Gleichzeitig wurde den Parteien eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen bis zum
15.08.2014 angesetzt. Der Beschuldigte wurde eingeladen, allfällige Ansprüche auf
Entschädigung und/oder Genugtuung nach Art. 429 StPO beziffert und belegt geltend
22
zu machen.
RA Joseph Sutter reichte für Jürg Paul SUTER innert erstreckter Frist verschiedene
„Anträge, Stellungnahmen und Ausührungen“ ein. Auf seine Darlegungen ist unter
ZifferV. Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung einzugehen. Mit Eingabe
vom 01 .09.2014 stellte RA Richard Calame im Namen der Erben Fernand Donner
und Francine Favre-Bulle verschiedene Beweisanträge, welche mit Verfügung vom
16.09.2014 abgewiesen wurden.
23 Die
Dem Beschuldigten bzw. seinem Rechtsanwalt wurde Akteneinsicht gewährt.
weiteren Parteien und die anderen Verfahrensbeteiligten wurden auf ihr
24
Akteneinsichtsrecht aufmerksam gemacht.
Bleibt anzumerken, dass das Verfahren EAll.04.0277-KAU gegen mehrere Personen
und bezüglich verschiedener Sachverhaltsbereiche geführt wird, die vorliegende
Einstellungsverfügung jedoch ausschliesslich Jürg Paul SUTER betrifft und es sich
somit um eine vorgezogene Teilerledigung innerhalb des Gesamtverfahrens
handelt.Trotzdem wurde darauf verzichtet, eine formell-administrative Verfahrenstrennung zu verfügen. Das gegenteilige Vorgehen wäre mit einer nicht länger zu
rechtfertigenden Verzögerung des Verfahrensabschlusses für den Beschuldigten ver
knüpft gewesen. Die stärkere Gewichtung der Maximen von Prozessökonomie, Ver
hältnismässigkeit und Beschleunigungsgebot als jene der Einheit der Verfahrenserle
digung bezüglich aller Mitbeschuldigten und aller erhobenen (Teil-)vorwürfe im glei
chen Erledigungszeitpunkt drängt sich letztlich durch die besondere Fallkonstellation
geradezu auf. Mangels eines Beschwers und Rechtsverlusts für alle Beteiligten ist
das Vorgehen zudem als gesetzeskonform und unbedenklich einzustufen.
BA 16.10 000217 f.
16
15
S&te 9 / 51
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
3.
Untersuchunqsergebnis
3.1
Gegenstand der Einstellungsverfügung ist der bis anhin erhobene Vorwurf, wonach
der Beschuldigte Teil eines allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäftsmo
dells gewesen sein soll. Dabei sollen Vermögenswerte von anlagewilligen Investoren
akquiriert und nicht in der diesen gegenüber kommunizierten Weise angelegt, son
dern zweckentfremdet verwendet worden sein (Art. 146 Abs. 2 StGB eventualiter Art.
138 Ziffer 1 StGB). Vom Einstellungsentscheid wird der bisherige Vorwurf der An
schlussgeldwäscherei mit umfasst, wonach der Beschuldigte Handlungen vorge
nommen haben soll, die geeignet gewesen sein sollen, die Ermittlung der Herkunft,
die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten aus dem angeführten Ge
schäftsmodell zu vereiteln (Art. 305 Ziffer 2 StGB).
25 ergibt, bedarf es zur Verneinung einer strafrechtlich
Wie sich aus den Erwägungen
relevanten Beteiligung der beschuldigten Person am Geschäftsmodell Dieter BEH
RING‘S keiner Feststellungen hinsichtlich der Frage, ob es sich beim „Trading Sys
26 Ebenso wenig be
tem BEHRING“ tatsächlich um eine Eigenentwicklung handelte.
darf es einer beweismässig schlüssigen Feststellung betreffend die Verwendung der
lnvestorengelder.
27
3.2
Daraus folgt, dass das nachfolgend unter Ziffer 3.2 ff. skizzierte Untersuchungser
gebnis als rudimentäres und nicht abschliessendes Fundament zu verstehen ist. Es
beschränkt sich auf die Grundlagen, welche für die Einordnung jener Sachverhaltselemente als notwendig erachtet werden, die Bestandteil der einstellungsrelevanten
Erwägungen sind.
Ausgangspunkt des verfahrensgegenständlichen Geschäftsmodells ist die QED Con
sulting AG (nachmalige Redsafe Holding AG, Schönkind Holding AG), welche am
15.09.1994 im Handelsregister des Kantons Basel-Landschaft eingetragen wurde. Ih
re statutarische Zweckbestimmung war im Wesentlichen die Durchführung von Fi
nanz- und Anlageberatungen sowie Vermögensverwaltungen für private und instituti
28
onelle Kunden.
In der Aussenwahrnehmung war die QED Consulting AG im Trading mit Finanzin
strumenten tätig, welches angeblich auf der Basis eines von Dieter BEH RING entwi
ckelten und über die Jahre ausgereiften und EDV-gestützten Systems betrieben wor
den sein soll. So gab Dieter BEHRING in Beantwortung einer Anfrage der NationalVersicherungsgesellschaft mit Schreiben vom 30.06.1998 an,
dass die QED Consulting AG aus der QED Consulting AG, der RICIR Financial Ltd., Beil
ze, der DORIMAN Management Ltd., Bahamas und der Tolina International SA, Panama
bestehe. Die Gruppe, deren wirtschaftlich Berechtigter vorwiegend Herr Dieter BEHRING
sei, betreibe ihre Trading Aktivitäten am WeIt-Finanzmarkt an den Finanzplätzen Tokyo,
Singapur, Hongkong, Zürich, London, New York, Chicago etc. je durch lokal akkreditierte
Broker. Gehandelt werde in ca. 40 Produkten und Indices, welche in die 7 Hauptgruppen
Aktien, Bonds, Devisen, Öl, Metalle, Fleisch und Getreide aufgeteilt seien. Die einzelnen
Transaktionsentscheide würden täglich mittels eines ausgetüftelten, von Dieter BEHRING
25
26
27
28
vgl. nachstehende Ziffer „II. Erwägungen“
18-141-030ff.
5-341-001 if.
8102110440
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Verfahrensnummer: EAII04.0277-KAU
UUUI ‘9
persönlich entwickelten und während 18 Jahren immer weiter perfektionierten EDVSystems gefällt. Die eingangs e,wähnte extrem breite Streuung der Transaktionen erlau
be eine ausserordentlich starke Risikoabfederung und daher -minimierung, auch wenn
die einzelnen Positionen sehr volatil sein könnten. Aufgrund der CH-Gesetzgebung sei
festzuhalten, dass die Gruppe zum Schutz ihrer Kunden und der eigenen Sphäre ihre
Transaktionen nicht in der Schweiz abwickeln würde. Die oben erwähnten Finanzplätze
würden heutzutage genug Sicherheit für die korrekte und vor allem zeitgerechte Abwick
lung der Transaktionen bieten. Der reine Zahlungsverkehr laufe jedoch in der Schweiz im
Wesentlichen über die Kantonalbanken der beiden Basel. Es würden heute in der QED
Gruppe weltweit über US$ 100 Mio. an Vermögen verwaltet und absolut überdurch
schnittliche Renditen erzielt. Nähere vertrauliche Auskünfte würden gerne anlässlich ei
29
ner persönlichen Besichtigung abgegeben.
Dieter BEH RING unterteilte das erwähnte Trading System in das CTA Managed Fu
ture System, das Aktien Hedge Long/Short System und das Aktien Long/Only Sys
tem. Gegenüber den Strafverfolgungsbehörden beschrieb er die Funktionsweise des
CTA Managed Future Systems vereinfacht und nicht abschliessend im Wesentlichen
damit,
dass es mit Futures in acht unterschiedlichen Hauptbereichen arbeite, und zwar Aktien
index-Futures, Zinspapier-Futures, Devisen-Futures, Metall-Futures, Oel- und Energie
Futures, Getreide- und Soja-Futures, Meat-Futures (Cattle usw.) und sog. Softs, wie Kaf
fee, Kakao, Zucker, Baumwolle. Das System generiere Kauf- und Verkauf-Signale, sowie
auch Stop-Losses (Verlustbegrenzungs-Stopps) für die einzelnen Produkte. Inputs seien
alles mathematische Datenreihen Preise, Volumen, Openinterests, historische und im
plizite Volatilitäten. Diese kaufe er seit mehreren Jahren von der CQG ein.
-
Mit diesen Daten würden sie zwei QED-lndikatoren als Hllfsberechnungen berechnen,
um die aktuellen QED-Long und Short-Linien für die Daily und lntraday-Zeitfenster zu be
rechnen. Als dritten Indikator bezeichnete er als wesentlichen Unterschied zu anderen
Systemen den Rico-Indikator, welcher zwar vernachlässigbar sei, jedoch für das jeweilige
Produkt die aktuelle Marktsituation anzeige und bestimme, welche Long- und Short
Linien, welche gemäss den QED-lndikatoren bestimmt würden, Gültigkeit hätten. Das
Ordre Sheet für die Broker oder Lizenznehmer werde vollautomatisch aus einer Excel
°
3
Datei erstellt.
Gegenüber investitionsinteressierten Personen erläuterte Dieter BEHRING das von
ihm umschriebene Trading System jeweils anlässlich von Präsentationen. Diese wur
den von VermittlernNertreibern organisiert, welche im Rahmen ihrer eigenen Pro
31 Dabei erläuter
duktschiene eine Anlage im „behringschen“ Tradingsystem anboten.
wies in allgemeiner
sondern
te Dieter BEHRING nicht finanztechnische Einzelheiten,
Diversifikation und das Riskmanagement hin. Dessen
Form auf die Wichtigkeit der 32
Vorteil liege in einem maximalen Risiko von 1.5% und aktiver Stop-Loss Strategie
33 Weitere Pfeiler seiner Ausführungen waren der Hinweis auf angeblich
begründet.
29
30
31
32
8102396136f.
13-001-109f.
stellvertretend 13-005-013
8102423009,8102423015
8102423016
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uuu1
34 und den Um
selbst entwickelte Module wie RICO Data (Real Input Created Output)
stand, dass 2/3 des investierten Kapitals mündelsicher angelegt und nur 1/3 dem
35
Trading zugeführt würden.
3.3
Ab 1994 wurden an Anlagen interessierte Personen von Dieter BEHRING persönlich
oder in Zusammenarbeit mit dem Vermittler/Vertreiber Lothar Respondek systema
tisch beworben. Die vertragliche Regelung der Anlage erfolgte in Form einer soge
nannten Investitionsvereinbarung, welche zwischen dem Investor und der Tolina In
36 Diese Gesellschaft war zeitgleich
ternational S.A. (Panama) abgeschlossen wurde.
mit der QED Consulting AG am 02.09.1994 im öffentlichen Register auf Panama ein
37
getragen worden.
Laut Vertragstext überliess der Investor der Tolina International S.A. (Panama) einen
bestimmten Betrag als ‚Investition“ und erhielt von dieser einen jährlichen Ertrag von
beispielsweise 24% auf das investierte Kapital, wobei die Auszahlung quartalsweise
erfolgte. 38
Die Überweisung des lnvestitionsbetrages erfolgte mittels Check oder Banküberwei
39 auf welchen Dieter BEH RING mit Einzelsung auf Konten der QED Consulting AG,
40 Die Abrechnungen erfolgten durch die Tolina International S.A.
unterschrift verfügte.
41 und allfällige Rückzahlungen durch die von der Eingangsinvestition be
(Panama)
42
günstigte QED Consulting AG.
3.4
Neben Kunden, welche die Verträge direkt mit der Tolina International S.A. (Panama)
abschlossen und der QED Consulting AG Vermögenswerte zuführten, war insbeson
dere der VermittlerNertreiber Lothar Respondek über die I.C.E.F. Insurance & Capital
Exchange Finance Advice AG und die Capital Exchange & Finance Advice Internati
onal Ltd. (Panama) mit der Beschaffung von Anlagekapital befasst. Dieser schloss
seinerseits mit der Tolina International S.A. (Panama) Investitionsvereinbarungen,
welche ihm auf die vermittelten Vermögenswerte einen Ertrag von monatlich 4% auf
43
das investierte Kapital d.h. 48% p.a. zusicherten.
Die QED Consulting AG vereinnahmte aus dem Vertragsverhältnis mit Lothar
Respondek bzw. mit den vorerwähnten Gesellschaften für den Handel bestimmte
Millionenhöhe.
Vermögenswerte in 44
Parallel zu Lothar Respondek begann Dieter BEHRING ab 1996/1 997 mit Peter
5
arbeiten. Dessen Kunden schlossen
zusammenzu
WEIBEL als VermittlerNertreiber 4
8113110168,5-130-001 ff.
13-005-178
38
18-137-005-348
18-202-108-017 f.
81140451617,8114017418,8114017483,8114017506
8116097082,8116097090
40
41
42
7104005009
81140481619
8114048 1620ff., 8114048 1626f.
18-137-005-348, 18-137-004-002 if.
18-137-004-003 if., 18-137-002 bis 18-137-005
13-005-013
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-
A
uuui i
46 Peter
die Verträge vorerst direkt mit der Tolina International S.A. (Panama) ab,
WEIBEL erhielt zwischen 1999 und 2004 über Gesellschaften, welche im Einflussbe
reich von Dieter BEHR ING standen, 24%, 36% oder 48% p.a. auf das investierte Ka
47
pital seiner Kunden.
Das zur Geschäftsabwicklung eingesetzte Gesellschaftsnetz wurde in weiterer Folge
ständig erweitert. So wurde am 23.09.1998 die Moore Park Investments Inc. (BVI) mit
einem Kapital von US$ 50‘000.00 im Gesellschaftsregister der Britischen Jungfernin
48
sein eingetragen.
Zwischen die Moore Park Investments Inc. (BVI) und die Kunden von Peter WEIBEL
49 Diese war im
wurde ab 2001 die MPI International Ltd. (Bahamas) geschoben.
Rahmen einer Namensänderung am 03.10.2001 im öffentlichen Register der Baha
°
5
mas eingetragen worden.
Die Moore Park Investments Inc. (BVI) wurde nach ihrer Aktivierung parallel zur Toli
na International S.A. (Panama) als Vertragspartnerin der Investoren und letztlich
hauptsächlich als Vermögensverwalterin genutzt. Dieter BEHRING verfügte direkt
Vermögenswerte.
oder indirekt über die auf diesen Konten eingegangenen 51
Nach Gründung der Moore Park Investments Inc. (BVI) wurde der Zweck der QED
52 Als Software Entwicklungsfirma trat sie als Lizenzgeberin
Consulting AG geändert.
und angebliche Signallieferantin an die Moore Park Investments Inc. (BVI) in Erschei
nung. Dieter BEHRING stellte der Moore Park Investments Inc. (BVI) von 1999 bis
2002 „Hedge-Software-Lizenzgebühren“ von CHF 53544298.00 und der Moore Park
54
Asset Management Ltd. für das Jahr 2003 von CHF 99750000.00 in Rechnung.
Dies obwohl die Moore Park Investments Inc. (BVI) gemäss Angaben des verstorbe
nen Beschuldigten Raymond POUSAZ nie Handelssignale oder Börseninformationen
von Dieter BEHRING erhalten haben soll, welche Ausfluss eines von Dieter BEH
55
RING entwickelten Tradingsystems gewesen wären.
Im Zuge der Erweiterung der Gesellschaftsgruppe und damit verbundenen Änderun
gen wurden einerseits bestehende Anlageverträge von der Tolina International S.A.
(Panama) übernommen und andererseits weiterhin Verträge mit der Tolina Internati
56
onal S.A. (Panama) abgeschlossen. Die Moore Park Investments Inc. (BVI) war
zudem neu und zumindest vorerst sowohl Vertragspartnerin der Investoren als auch
57
zuständig für die Abwicklung des Geldflusses.
46
48
50
51
52
56
8114045 1617, 15-0551-0060
13-005-173, 5-140-1691
18-202-087-1 98 f.
13-005-052, 1 3-008-002, 13-008-017, 13-005-397
8113114533ff.
5-341-007, 18-108-101-0096 if.
8102110393
8113064113ff.
8102404002ff.,8113064113ff.,8102404061ff.
13-007-2004, 13-007-2006, 13-007-2082, 13-007-2093
8 114 047 0460 f., 8 114 047 0513f., 8114048 1624f., 81140481597ff., 18-137-003-1 14
15-0551-0073 f.
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Verfahrensriummer: EAILO4.0277-KAU
uuu1
Die von der Tolina International S.A. (Panama) übernommenen, respektive mit der
Moore Park Investments Inc. (BVI) abgeschlossenen Verträge wurden nach wie vor
als lnvestitionsvereinbarung bezeichnet. Es wurde jedoch festgehalten, dass der In
vestor der Moore Park Investments Inc. (BVI) „zur Finanzierung ihrer internationalen
Handelstätigkeit ein Investitions-Darlehen‘ gewähre, welches mit einem festen Zins
58 In einer Zusatzvereinbarung wurde zusätzlich zum Festzins ei
satz verzinst werde.
ne Beteiligung am Geschäftsergebnis der Moore Park Investments Inc. (BVI) von ma
59
ximal 30% p.a. der Investitionssumme festgelegt.
3,5
Nach Gründung der Moore Park Investments Inc. (BVI) nahm das Vermittler! Vertrei
bernetz zu, wobei die lnvestitionsvereinbarungen vorerst im dargestellten Rahmen
weitgehend beibehalten wurden.
Einzahlungen der Investoren erfolgten, abhängig vom jeweiligen durch den Vermitt
lerNertreiber verwendeten Gesellschaftskonstrukt, auf Konten verschiedener Gesell
60 Die Vermögenswerte gelangten jedoch letztlich immer auf Konten der
schaften.
Moore Park Investments Inc. (BVI), auf welchen Dieter BEHRING einzelzeichnungs
61 Gemäss Angaben der VermittlerNertreiber gewährte er weder Ein
berechtigt war.
blick in die Konten, auf welchen die Gelder der Investoren eingingen, noch in das von
Handelssystem.
ihm propagierte 62
3.6
3.7
58
60
61
62
63
64
Die in Zusammenhang mit dem Zahlungsfluss der lnvestorengelder entstandenen
63
administrativen Arbeiten erledigte Dieter BEHRING bis 1999 selber. So quittierte er
rtreibern, erstellte und unterzeichnete
4
lnvestoren/Vermittlern/Ve
die Eingänge von 6
Abrechnungen und überwies persönlich durch Investoren angeforderte Gelder
die 65
66
bzw. stellte allenfalls die Checks zu deren Gunsten aus.
Ab 1999 wurden die Abrechnungen betreffend die Investoren von den administrativen
67 Diese teilten Dieter BEHRING
Diensten der jeweiligen VermittlerNertreiber erstellt.
und ab Herbst 2003 Jürg Paul SUTER sowie schon vorgängig Anita ZWEIFEL jeweils
68 Die diesbe
mit, wie viel Liquidität sie für die Rück- und Zinszahlungen benötigten.
züglichen Quartalsabrechnungen wurden jeweils auf der Grundlage eines von Dieter
BEH RING erstellten Excel-Programms geprüft und die Zahlungen ab den Konten der
Moore Park Investments Inc. (BVI) auf die Gesellschaftskonten der Vermittler / Ver
69
treiber ausgelöst.
Zusätzlich zu Peter WEIBEL etablierten sich im Zuge des teilweisen Um- und Aus
baus des Gesellschaftskonstrukts Willy WÜTHRICH, Arthur BUCK, Beat BANGER
81140481598
81140481599
13-008-007, 13-008-021 if.
13-008-002, 5-341-007 f., 18-108-101-0096 if.
13-005-016 f. (stellvertretend)
13-008-001
18-137-004-147
65
18-137-002-373
66
81140481619f.
13-008-001, 15-0060-0024, 13-006-119, 13-006-191, 13-006-231, 15-0133-0024, 13-004-003,
13-004-117, 13-004-120, 15-0041-0042, 13-002-005 f., 13-002-052, 15-0031-0020
13-008-002, 13-008-028, 13-006-1 27 f., 13-004-003, 13-002-005 f.
13-009-004 f., vgl. auch 13-007-2008
67
68
69
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TER und Jean KAMPF als tragende VermittlerNertreiber. Diese partizipierten zu un
terschiedlichen Konditionen am investierten Kapital der vermittelten Kunden. Je nach
Konzept des jeweiligen VermittlersNertreibers investierten die Kunden Vermögens
n
1
lnvestitionsvereinbarunge
Treuhandverträgen, 7
°
werte durch Unterzeichnung von 7
Fondsanteile, Notes / Schuldverschrei
Darlehensverträgen. Sie erwarben 73
sowie 72
75
74 und Aktien.
bungen
3.8
Die VermittlerNertreiber stellten den an einer Anlage interessierten Personen die
unter den nachfolgenden Ziffern 3.8.1 if. im Überblick dargestellten lnvestitionsgefäs
se zur Verfügung.
3.8.1
WiIIy WÜTHRICH realisierte die Investitionen der von ihm oder seinen Untervermitt
77 über die Realto Invest (BVI) Ltd.,
76 vorerst
lern/Untervertreibern akquirierten Kunden
der britischen Jungferninseln ein
register
welche am 04.01 .2000 in das Gesellschafts
78 Die diesbezüglichen Verträge wurden per 01.01.2003 auf die Real
getragen wurde.
79
to Invest (Bahamas) Ltd. übertragen.
Die Kunden schlossen mit der Realto lnvest (BVI) Ltd. einen „Darlehensvertrag“, ge
mäss welchem sie ‚der Realto Invest (BVI) Ltd. ein lnvestitionsdarlehen in der Höhe“
eines bestimmten Betrages gewährten und beispielsweise einen Zins von 6% p.a. er
80 In einer Zusatzvereinbarung zum Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass
hielten.
der Investor zusätzlich zum vereinbarten Festzins eine Gewinnbeteiligung von bei
81
spielsweise 12% p.a. der Darlehenssumme erhalte.
Die Realto Invest (BVI) Ltd. und die „QLIVA“ schlossen ihrerseits mit der Moore Park
Investments Inc. (BVI) eine Investitionsvereinbarung, gemäss welcher sie der Moore
Park Investments Inc. (BVI) „zur Finanzierung ihrer internationalen Handelstätigkeit
82
ein Investitions-Darlehen“ gewährten, welches mit 30% bis 36% p.a. verzinst wurde.
3.8.2
70
71
72
76
78
80
81
82
83
Arthur BUCK schloss mit den Kunden über die Buck Brunner Partner Treuhand AG
einen Treuhandvertrag, wonach der Treugeber die Gesellschaft beauftragte, im eige
nen Namen, aber auf Rechnung und Gefahr des Treugebers bei „Moore Park Invest
ments“ Vermögenswerte zu investieren. Der Treugeber erhielt jährlich einen Ertrag
von 6%. In den Investitions-lnstruktionen zum Treuhandvertrag erklärte der Treunehmer, dass die Investitionssumme nach Eingang auf dem Treuhandkonto der Buck
83
Brunner Partner Treuhand AG an „Moore Park Investments“ weitergeleitet werde.
8108145007
8108145008
8116085094
15-0414-0037, 15-0077-0014 if.
18103007123
15-0036-0017
8116085094f.
13-006-003
18-202-089-098
8116085092
8116085094
8116085095,8116087370,8116085093
8116087364,8116087369f.
8111 137002ff.
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uuu1
Arthur BUCK schloss seinerseits mit der Moore Park Investments Inc. (BVI) und der
MPI International Inc. (Bahamas) eine Vermittlungsvereinbarung, wonach er der Moo
re Park Investments Inc. (BVI) und der MPI International Inc. (Bahamas) „Kundengel
der, auf welche diese quartalsmässig Erträge ausschütte“, beschaffe. Zur Ausschüt
84
tung stünden für Kunde und Vermittler maximal 24% p.a. zur Verfügung.
3.8.3
Beat BANGERTER und Jean KAMPF schlossen vorerst über die Kämpf, Bangerter &
Partner Gmbh mit ihren Kunden einen Treuhandvertrag ab, wonach der Investor die
Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh beauftragte, im eigenen Namen, aber auf Rech
nung und Gefahr des Investors bei der „Moore Park Investment International Ltd.
B.V.I.“ Vermögenswerte zu investieren und zu verwalten. Im Rahmen einer „Investiti
onsvereinbarung“ wurde festgehalten, dass die Investitionssumme an die „Moore
85
Park Investment Ltd. B.V.I.“ weitergeleitet und mit 12% p.a. verzinst werde.
Die Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh schloss ihrerseits mit der Moore Park Invest
ments Inc. (BVI) eine Intermediary-Investitionsvereinbarung, gemäss welcher die
Kämpf, Bangerter & Partner Gmbh der Moore Park Investments Inc. (BVI) zur Finan
zierung ihrer internationalen Handelstätigkeit ein Investitionsdarlehen gewährte, wel
86
ches mit 24% p.a. verzinst wurde.
3.9
3.9.1
84
85
86
87
88
89
90
91
Bis ins Jahr 2000 wurden der QED Consulting AG und der Moore Park Investments
Inc. (BVI) die Investorengelder in aller Regel über Investitionsvereinbarungen, Treu
hand- und Darlehensverträge zugeführt. Ab 2000 erfolgten die Investitionen zusätz
lich mittels verschiedener Fonds, an deren Realisierung insbesondere die Vermitt
87
lerNertreiber beteiligt waren.
Nicht abschliessend kann hinsichtlich der Möglichkeit eines Fondsinvestments der
von WiIIy WÜTHRICH kreierte Realto Invest Fund skizziert werden.
Gemäss dem Offering Memorandum vom 08.03.2002 gab beispielsweise die im Ein
flussbereich von WiIIy WÜTHRICH stehende Realto Invest Fund (Bahamas) Ltd.
100000 Aktien heraus, welche zu einem Ausgabepreis von CHF 1020,00 an ausge
88 Der Aktienkauf respektive die Aktienzeichnung durch den
suchte Investoren gingen.
Investor erfolgten durch das Ausfüllen und Einreichen einer Zeichnungsvereinbarung
sowie der Überweisung des Kaufpreises mindestens fünf Arbeitstage vor dem Ab
89 Der Kaufpreis belief sich auf CHF 1 ‘020.00
schlussdatum auf das Konto des Fonds.
° Der Fonds seinerseits investierte in Notes respektive Schuldtitel, welche
9
pro Aktie.
durch die Realto Invest (BVI) Ltd. ausgegeben wurden, Die Realto Invest (BVI) Ltd.
überwies die aus den Schuldtiteln generierte Liquidität zum Zwecke des Tradings auf
91 Die Dividende betrug beispiels
ein Konto der Moore Park Investments Inc. (BVI).
weise im Kalenderjahr 2002 pro Aktie CHF 40.00 pro Quartal, mithin bei einem Nomi
8114005241,8114005246,8114005251,8111 473 006
8108145007f.
8 108 181 338
13-006-001 ff.
15-0077-0014, 15-0077-0027
15-0077-0029, 15-0077-0034 f.
15-0077-0028
15-0077-0020
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23 4
uuu1
92 und wurde vom ‚Verwaltungsrat des
naiwert der Aktie von CHF 1‘000.00 16% p.a.
93
Fonds jedes Jahr im November festgelegt.
Die Moore Park lnvestment Inc. (BVI) gewährte Willy WÜTHRICH respektive der
94
Realto Invest (BVI) Ltd. 36% p.a. auf das investierte Kapital.
Der zweite Fonds von Willy WÜTHRICH war die RS Fixed Fund (Bahamas) Ltd., wel
che nach dem gleichen Prinzip wie die Realto Invest Fund (Bahamas) Ltd. funktio
nierte. Gemäss Offering Memorandum vom 17.02.2003 betrug der Kaufpreis pro Ak
tie CHF 1‘020.00 und die Dividende pro Quartal CHF 30.00, mithin bei einem Nomi
95
nalwert der Aktie von CHF 1000.00 12% p.a..
Die Moore Park Investment (BVI) Inc. gewährte Willy WÜTHRICH respektive der
96
Realto (Bahamas) Ltd. 20% p.a. auf das investierte Kapital.
3.9.2
Zusätzlich wurden die folgenden Fonds, welche nach dem vorstehend dargestellten
Prinzip funktionierten, für die Investoren zugänglich gemacht: Alto Fund Ltd., Alto
Fund II Ltd., Alpine Fund Ltd., Alpine lncome Fund Ltd., Cedux Fund Ltd., Secu Value
Classic Fund Ltd., Solo Fund Ltd., HNI Cap Fund Ltd., HNI Growth Fund Ltd., Moore
97
Park Preferred Return Fund Ltd.
98 übernahm das
Die am 21.02.2002 gegründete Moore Park Funding Ltd. (Bahamas)
Kapital der Fonds gegen unsecured notes und transferierte es in die MPI International
Ltd. (Bahamas), welche die Gelder an die Moore Park Investments Inc. (BVI) weiter99
leitete.
II.
Erwägungen
1.
Einleitung
1.1
Gemäss Art. 319 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise
Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der
eine Anklage rechtfertigt, oder kein Straftatbestand erfüllt ist (Abs. 1 lit. a. und b.). Mit
anderen Worten ist dann von einer Fortführung des Verfahrens abzusehen, wenn
sich der Tatverdacht in der Untersuchung nicht derart verdichtet, dass mit einem
° oder wenn das inkriminierte
10
verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes zu rechnen ist
Verhalten keinen Tatbestand erfüllt. Die mangelnde Erfüllung kann sich auf die
101 In Zweifelsfällen beweismässiger und
objektive oder subjektive Tatseite beziehen.
102
rechtlicher Art ist das Urteil dem Gericht zu überlassen.
92
15-0077-0028
15-0077-0028
8116087364
15-0094-0021, 15-0094-0027
96
98
100
101
102
8116083047
vgl. etwa 4-05-004
18-108-126-0230
13-007-380
Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. A., Zürich/Basel/Genf 2004, N 797
Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 319 N 6
BGE 137 IV 219, E. 7.2, BGer6B_856/2013, Urteil vom 03.04.2014, Niklaus Schmid, aaC.,
N 797; Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2005, §
Seite 17/51
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
1 .2
103 wonach er wis
Der bis anhin gegenüber Jürg Paul SUTER erhobene Tatvorwurf,
sentlich und willentlich an einem allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäfts
modell teilgenommen habe, kann nicht aufrechterhalten werden. Einerseits hat sich
der Anfangsverdacht nicht erhärtet und andererseits fehlt es an der Erfüllung von
Straftatbestandselementen, weshalb das Verfahren definitiv einzustellen ist. Die glei
che Feststellung ergibt sich betreffend den Vorwurf der qualifizierten Anschlussgeld
104
wäscherei.
1.3
Soweit der bisherige Vorwurf der Geldwäscherei Barabhebungen zwischen dem
22.09.2004 und 18.10.2004 vom Konto der Swisspulse Systems AG bei der UBS AG
sowie in weiterer Folge das Verschweigen der Deponierung eines Teils dieser Gelder
im Safe an der Petersgasse 34 in Basel betrifft, ist vom Grundtatbestand der Geldwä
105 Eine Strafverfolgung wäre dadurch nicht mehr möglich, da die
scherei auszugehen.
Verjährung bereits 2011 eingetreten ist (Art. 97 Abs. 1 lit. c. StGB). Liegt aber ein
Prozesshindernis vor, was bei eingetretener Verjährung zutrifft, ist das Verfahren
106
gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. d. StPO einzustellen.
2.
Betrug
2.1
Zusammengefasst bestand der bisher gegenüber Jürg Paul SUTER erhobene
Vorwurf darin, dass er als Leiter der Administration der Swisspulse Systems AG
107 Dieter BEHRING bei der Umsetzung eines
sowie der Redswiss Systems AG
allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäftsmodells unterstützt habe. Es sei
ihm bewusst gewesen, dass den durch die VermittlerNertreiber oder deren
Untervermittler/Untervertreiber akquirierten Investoren fälschlicherweise vorgegeben
worden sei, ihre Vermögenswerte würden zwecks Erwirtschaftung eines Ertrages zu
2/3 in sichere Anlagen investiert und 1/3 mittels eines angeblich von Dieter BEHRING
entwickelten Tradingsystems in den Handel mit verschiedenen Finanzprodukten
fliessen.
Dies obwohl die VermittlerNertreiber oder deren Untervermittler/Untervertreiber
gewusst hätten oder hätten wissen müssen, dass die Gelder nicht ertragsbringend
verwendet, sondern lediglich gepoolt worden seien. Mit diesen Vermögenswerten
seien vertraglich zugesicherte Renditen und von Anlegern angeforderte Rückzahlun
gen beglichen sowie Kommissionen an VermittlerNertreiber Untervermitt
ler/Untervertreiber und Verwaltungskosten bezahlt worden. Überdies seien aus dem
Pool Gelder in Millionenhöhe an Dieter BEHRING geflossen.
—
Der durch die täuschenden Angaben bei den Investoren bewirkte Irrtum sei letztlich
auf ein nicht durchschaubares Konstrukt zurückzuführen gewesen.
103
104
105
106
107
78, N 9, Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Bern 1994, 422 f., Landshut,
in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art.
319 N 20
vgl. zum Tatvorwurf Ziffer „1. Sachverhalt, 3. Untersuchungsergebnis, 31“
t1s
305
Ziffer 2 StGB
Art.
bs
305
Ziffer 1 StGB
Art.
BSK-StPO, Grädel/Heiniger, Art. 319 N 15, vgl. dazu nachstehend Ziffer 3. Geldwäscherei,
3.5
810202435ff.
Seite 18 / 51
ttM
Verfahrensnummer: EAlI.O4.O277KAU
Die mündlich und vertraglich erfolgten Zusicherungen hätten diese zu Vermögensdis
positionen veranlasst, wodurch ihnen im Zeitpunkt der Unterzeichnung des jeweiligen
Anlagevertrags ein entsprechender Schaden entstanden sei.
Die Irreführung der Investoren sei wissentlich und willentlich und in der Absicht er
folgt, sich und andere zu bereichern.
2.2
Gemäss Art. 146 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Absicht, sich
oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig be
stärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst
oder einen andern am Vermögen schädigt.
2.2.1
In objektiver Hinsicht setzt der Tatbestand des Betruges voraus, dass der Täter beim
Opfer durch eine arg listige Täuschung entweder einen Irrtum hervorruft oder das Op
fer in einem solchen bereits aus anderen Gründen vorhandenen Irrtum bestärkt.
Sodann muss das Opfer irrtumsbedingt eine Vermögensdisposition treffen, die ent
weder das eigene Vermögen des Irrenden oder aber das Vermögen eines Dritten
betreffen kann. Unmittelbare Folge der Vermögensdisposition muss eine Schädigung
108
des Vermögens sein, über das der Irrende verfügt hat.
—
2.2.2
—
Das tatbestandsmässige Geschehen des Betruges wird somit in objektiver Hinsicht in
vier Stadien aufgelöst, die in einem Kausalverhältnis zueinander stehen müssen. Das
motivierende, in der Regel täuschende Verhalten, welches arglistig sein muss. Als Er
folg davon die Setzung eines Motivs beim andern, das auf einem Irrtum beruht. Eine
dadurch motivierte Vermögensverfügung des andern sowie einen durch die Verfü
Vermögensschaden.
gung herbeigeführten 109
In subjektiver Hinsicht sind Vorsatz und ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht er
forderlich. Der Vorsatz muss sich auf alle objektiven Tatbestandselemente bezie
hen.°
2.2.2.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB ist strafbar, wer ein Verbrechen oder Vergehen
vorsätzlich begeht, somit die Tat mit Wissen und Willen ausführt. Vorsätzlich handelt
bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen
hat.
2.2.2.2 Die Bereicherungsabsicht ist die Willensrichtung auf das Ziel, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Ungerechtfertigt ist sie dann, wenn infolge eines rechtswidri
2
gen Verhaltens kein Anspruch auf die Vermögenswerte besteht.
2.2.3
Der Tatbestand des Betruges kann allein oder unter Mitwirkung weiterer Personen
begangen werden. Mittäterschaft liegt bei gleichwertigem, koordiniertem Zusammen-
108
Günter Stratenwerth/Wolfgang Wohlers, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar,
Bern 2007, 430 if.
109
110
111
112
Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. A., Zürich/St. Gal
len 2008, Art. 146 N 1
Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 31
Trechsel/Crameri, aaC., vor Art. 137 N 11 f.
BGE 1141V 133, E. 2b, vgl. auch BGE 129 IV 227, E. 6.3, BGer6P.461200416S.141/2004,
Urteil vom 11.08.2004, E. 4.1
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Verfahrensnummer: EAII,040277-KAU
113 Gehilfe ist, wer vorsätzlich in untergeordneter Stellung die Vorsatztat
wirken vor.
114 Der subjektive Tatbestand erfordert bei der Gehilfenschaft
eines anderen fördert.
115
Vorsatz, die Haupttat zu fördern, wobei Eventualvorsatz ausreicht.
2.3
2.4
2.4.1
113
115
116
117
118
119
Es ist somit zu prüfen, ob Jürg Paul SUTER wissentlich und willentlich an einem
allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagegeschäftsmodell teilgenommen hat. Sei dies
als Mittäter oder als Gehilfe. Die Bejahung einer strafbaren Teilnahme würde voraus
setzen, dass Jürg Paul SUTER Kenntnis aller zum objektiven Tatbestand gehörenden
Umstände gehabt hätte. Die Prüfung der Wissenskomponente kann auf einzelne
Sachverhaltselemente beschränkt werden, wenn sich aus deren Analyse der verläss
liche Schluss ergibt, dass der Beschuldigte nicht wusste oder nicht als sicher voraussah, dass sein Handeln zur Verwirklichung des Tatbestandes führte.
Fehlt es am Wissen als Voraussetzung des Wollens, so sind diesbezügliche Erörte
rungen hinfällig. Diese Feststellung trägt der Erkenntnis Rechnung, wonach „Wollen“
bedeutet, dass der Täter den Entschluss gefasst haben muss, die von seiner Vorstel
116
lung umfassten objektiven Tatbestandsmerkmale zu verwirklichen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die Frage zu beantworten, ob Jürg Paul
SUTER Einblick in die Handelsaktivitäten und verlässliche Kenntnis der Mittelver
wendung hatte.
Jürg Paul SUTER verneinte bei der ersten Einvernahme vom 27.10.2004 die Frage,
ob er das Tradingsystem von Dieter BEH RING respektive der Swisspulse kenne.
Über die Anlagen, mit welchen das System arbeite oder wie viel Kapital von dem Sys
tem getradet werde, könne er nichts sagen. Mit dem ganzen System habe er nie et
was zu tun gehabt. Dieter BEHRING sei aus seiner Sicht der einzige Sachverständi
117 Die
ge, welcher genau wisse, wie das System mit den Geldern gearbeitet habe.
Frage, ob er in den Abrechnungen oder Unterlagen der Moore Park „Management
Futures (Hedge Funds)“ gesehen habe, verneinte er und erklärte zudem, dass ihm
auch keine sogenannten Broker accounts bekannt seien. Über die von der Swisspul
se generierten Anlagen, über Funds der Moore Park oder sonstige in diesem Zu
sammenhang stehende Anlagen könne er keinerlei Aussagen machen, Zum Teil ver
stehe er diese nicht einmal. Er komme aus dem organisatorischen, rechnerischen
und Versicherungsbereich. Die Frage, ob ihm bekannt sei, ob und wie die investierten
118 In anderem Zusammenhang gab er
Gelder angelegt worden seien, verneinte er.
an, dass er nicht wisse, wie viel Kapital bei der Moore Park und welches die Perfor
9
mance gewesen sei.
Es kann vorweg festgehalten werden, dass die Erklärungen von Jürg Paul SUTER,
welche er in der Anfangsphase des Verfahrens und als Auskunftsperson machte, in
ihrer Stossrichtung deckungsgleich mit den Angaben verschiedener Beschuldigter
sind.
Trechsel/Jean-Richard, aaC., vor Art. 24 N 10
Trechsel/Jean-Richard, aaC., vor Art. 25 N 1
Trechsel/Jean-Richard, aaC., Art. 25 N 10
Andreas Donatsch/Brigitte Tag, Strafrecht 1, 8. A., Zürich/Basel/Genf 2006, 109
13-009-003
13-009-006
13-009-013
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Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
23 .4
Beat BANGERTER gab bei der Einvernahme vom 27.10.2004 an, dass er nie Ein
° Jean KAMPF erklärte bei der Einvernahme vom
2
blick in Accounts gehabt habe.‘
04.11.2004, dass Dieter BEHRING weder Berechnungen, noch Unterlagen über ver
schiedene Investments, noch Bankunterlagen gezeigt habe. Dies mit der Begrün
121 Sie hät
dung, dass sie unter Datenschutz und dem Geschäftsgeheimnis stünden.
Die weiteren
122
erhalten.
ten weder Tradingauszüge noch Bestandesabrechnungen
Beschuldigten erklärten, dass sämtliche Investorengelder über die Moore Park In
vestments Inc. (BVI) zu ihnen nicht bekannten Tradingkonten von Dieter BEHRING
123 Sie hätten mit der Verwaltung des für Anlagen vorgesehenen Ka
geflossen seien.
pitals, das Dieter BEHRING zur Verfügung gestellt worden sei, nie irgendetwas zu tun
gehabt. Über die Verwendung der Gelder könne, bezogen auf den Zeitpunkt in dem
124
sie bei der Moore Park Investments Inc. gelandet seien, nichts gesagt werden.
Arthur BUCK erläuterte bei der Einvernahme vom 14.12.2004, dass Dieter BEHRING
erklärt habe, dass die Gelder mit jenen von Garantoren zusammengelegt worden und
25
die Rendite-Auszahlungen von den Garantoren gemacht worden seien.‘
Peter WEIBEL gab bei der Einvernahme vom 23.11.2004 an, dass er keine Totalübersicht der gehandelten Positionen per Ende Jahr bzw. eine konsolidierte Über
sicht über sämtliche Positionen gesehen habe. Dieter BEHR ING habe sich von An
fang an jedem gegenüber geweigert, die Gesamtposition aufzuzeigen. Dies mit der
Begründung, dass er seine Erstpartner, die ihm das Geschäft ermöglichen wür
den, nie aufdecken würde. Dies sei eine eiserne Verpflichtung. Zudem wolle er
126 Erst als das System
sein Patent oder sein Handelssystem absolut geheim halten.
von Peter WEIBEL
Angaben
zu kollabieren drohte, legte Dieter BEHRING gemäss
Kontoauszüge von Banken und Brokerkonten vor, deren Stichhaltigkeit allerdings
nicht überprüft werden konnte. Dieter BEHRING habe ihm 6 von 17 Brokerkonten ge
zeigt. Dies mit der Begründung, dass er von den Erstpartnern (Garantoren) lediglich
127 Arthur BUCK erklärte
die Erlaubnis zu einer beschränkten Vorlage erhalten habe.
in Zusammenhang mit einem von ihm hinsichtlich des Handelssystems „Behring“
durchgeführten „audit‘, dass auf den ihm vorgelegten Auszügen der Kontoinhaberje
28
weils schwarz durchgestrichen gewesen sei.‘
Peter WEIBEL gab zudem an, dass Dieter BEHRING über die Gelder verfügt habe.
129
Die Gelder seien auf das „Mutter-Kuh-Konto“ der Moore Park einbezahlt worden
°
3
und Dieter BEHRING habe anschliessend alleine darüber verfügen können.‘
2.4.2 Die Angaben Jürg Paul SUTER‘S und der Mitbeschuldigten sind somit einer Würdi
gung zu unterziehen. Erfolgten sie wahrheitsgemäss bzw. war den Beschuldigten die
120
121
122
123
124
125
126
127
128
129
130
13-002-015
13-003-032
13-003-035
13-006-1 37
13-005-003
13-004-031
13-005-016 f., 13-005-033, 13-005-067, 13-005-078, 13-007-2065, 13-005-360
13-005-017
13-004-027
13-005-071
13-005-412
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Verfahrensnummer: EAII.04,0277-KAU
UUU1
40
Einsichtnahme in die einschlägigen Unterlagen verwehrt, müsste das Vorliegen des
rechtlich relevanten Wissens verneint werden.
Zentral ist die bereits gemachte Feststellung, dass die Äusserungen Jürg Paul SU
TER‘S mit jenen der Mitbeschuldigten deckungsgleich sind. Diese erklärten überein
stimmend und kollusionsfrei, keine Einsicht in relevante Dokumente gehabt zu haben.
Wohl könnte eingewendet werden, dass die Erklärungen der Beschuldigten auf
Grund der erhobenen Anschuldigungen nicht zum Nennwert genommen werden dür
fen. Dieser Einwand wäre jedoch nicht schlagend. Zwar liegen das Eigeninteresse
und die allenfalls damit verbundene, einseitige Färbung der Aussagen in der Natur
der Sache. Es wäre allerdings unzulässig, deshalb den Wahrheitsgehalt der Angaben
per se in Frage zu stellen. Zweifel an der Richtigkeit von Aussagen müssen sich aus
konkreten und damit aktenkundigen Umständen ergeben. Solche sind nicht ersicht
lich.
Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass, würde man von der Annahme einer allenfalls
bestimmungsfremden Verwendung der Vermögenswerte ausgehen, Dieter BEH RING
aus seiner Sicht keinen Einblick in das angeblich existierende Trading und die ein
schlägigen Bankakten hätte geben können. Allein dieser Umstand ist als hinreichen
de Grundlage zu betrachten, um die Nachvollziehbarkeit der Angaben der Beschul
digten zu bejahen bzw. die Aussagen als den Tatsachen entsprechend zu qualifizie
ren.
Zudem ist das Faktum mit einzubeziehen, dass nur Dieter BEH RING den Gesamtüberblick betreffend das von ihm bewusst geschaffene Firmengeflecht hatte. Auf den
für die Beurteilung einschlägigen Konten war zwar Dieter BEH RING, nicht jedoch der
jeweilige VermittlerNertreiber und auch nicht Jürg Paul SUTER verfügungsberechtigt.
Auf der Grundlage dieser Elemente sind die übereinstimmenden Angaben sämtlicher
Beschuldigten als glaubhaft zu werten und führen zum Schluss, dass sie weder wuss
ten noch wissen konnten, ob Gelder allenfalls keiner Handelstätigkeit zugeführt wur
den und diesfalls möglicherweise bestimmungswidrig verwendet worden wären. Bei
dieser Ausgangslage erübrigen sich Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der verschie
denen Beschuldigten, zumal die allgemeine Glaubwürdigkeit einer Person lediglich
Indiz für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sein kann.
2.4.3
131
132
Aktenkundig, und von Jürg Paul SUTER auch nicht bestritten, sind seine umfassen
den Zeichnungsberechtigungen auf den Konten, welche die Abwicklung der Rückzah
131 und kraft seiner Stellung
lungen, der Erträge und weiterer Zahlungen ermöglichten
als Leiter der Administration auch notwendig waren. Gemäss seinen Angaben war er
mit dem Erstellen der Quartalsabrechnungen in Bezug auf die gesamten Finanzflüs
se, welche in Zusammenhang mit dem Tradingsystem der Swisspulse gestanden
sind, befasst. Zudem war er zuständig für die Ausfertigung der Bestätigungen der
Einzahlungen der Investoren, das Vorbereiten und Auslösen der Quartalszahlungen
(Zins- und Rückzahlungen), welche über die Vermittler und Partner der Moore Park
132 Diese Abrechnungen erfolgten jedoch mit einem Excel
ausbezahlt wurden.
Programm, in welchem die Zinsmodalitäten vorgegeben waren. Jürg Paul SUTER
gab dazu an, dass das Programm durch Dieter BEHRING erstellt worden sei. Seine
13-009-004
13-009-003
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M
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flflfll 41
Aufgabe habe darin bestanden, die eingelegten Kapitalien im System mit Betrag und
Einlagedatum zu erfassen. Das System habe selbstständig quartalsmässig den ent
sprechenden Zins errechnet. Tage vor Quartalsende hätten ihm die entsprechenden
PartnerNermittler gemeldet, wie viel Zins ausbezahlt und/oder wieder angelegt wer
den sollte. Gleichzeitig hätten die Partner entsprechende Rückzahlungsbeträge ge
meldet. Die Provisionen seien vom System automatisch berechnet worden. Die Moo
re Park habe insgesamt 10 Partner (Firmen) und 10 Einzelpersonen gehabt, bei wel
chen die Provisionszinssätze bereits im System festgelegt gewesen seien. Auch
diesbezüglich seien die Berechnungen durch das Excel-Programm automatisch ge
neriert worden. Seine Aufgabe habe anschliessend darin bestanden, die Quartalsab
rechnungen, mit den von den Partnern gewünschten Modalitäten, zuzustellen. Weiter
habe er eine Übersicht über die gesamten Kapitalauszahlungen (Zins-, Rück- und
Provisionsauszahlungen) erstellt und diese Excelliste Dieter Behring übergeben, wel
cher diese jeweils Herrn Wüthrich, Herrn Weibel oder Herrn Pousaz zu Handen der
Moore Park Investments Inc. persönlich übergeben habe. Anschliessend seien die
Zahlungsaufträge an die Bank Sarasin und die Bank Behring Ebene (BBE) durch ihn
initiiert worden. Die entsprechenden Vergütungsaufträge bei den Banken seien ab
133
hängig vom Partner gewesen.
Aus der Tatsache, dass Jürg Paul SUTER die Abwicklung des Geldflusses administ
rativ betreute, lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, wonach er gewusst hätte,
dass Dieter BEH RING die Gelder allenfalls nicht in der von ihm kommunizierten Wei
se veranlagte. Jedenfalls sind keine Beweise aktenkundig, welche die gegenteilige
Feststellung zulassen würden. Ein direkter Vorsatz ist somit zu verneinen.
2.5
Fehlte somit Jürg Paul SUTER das Wissen hinsichtlich einer allenfalls nicht bestim
mungsgemässen Verwendung der Kundengelder, so ist zu prüfen, ob er letzteres re
spektive die Verwirklichung der Tat für möglich gehalten und in Kauf genommen hat
(Art. 12 Abs. 2 StGB). Mit anderen Worten ob Jürg Paul SUTER die Verwirklichung
des allenfalls deliktischen Sachverhalts zwar nicht mit Gewissheit vorausgesehen,
aber doch ernsthaft für möglich hielt. Dies wäre dann der Fall, wenn er das Risiko so
hoch eingeschätzt hätte, dass er die Möglichkeit der Verwirklichung des Tatbildes als
nahe liegend angesehen, sich aber dennoch zur Tat entschlossen hätte und auch
hinzunehmen.
gewillt gewesen wäre, einen nachteiligen Ablauf der Ereignisse 134
2.5.1
Den VermittlernNertreibern wurde vorgeworfen, im Sinne des vorstehend
beschriebenen Eventualvorsatzes gehandelt zu haben.
Die entsprechenden Überlegungen stützten sich dabei auf eine
Plausibilitätsrechnung. Danach hätte beispielsweise eine Rendite von zwischen ca.
109 und 116% erreicht werden müssen, um die Ausschüttung der Gesamtrendite zu
ermöglichen. Dies unter Berücksichtigung der nach aussen kommunizierten Strate
gie, wonach 2/3 der Anlagesumme in sichere Anlagen und 1/3 in ein risikobehaftetes
135 Daraus wurde geschlossen, dass die Beschuldigten die
Trading investiert würden.
Verwirklichung des deliktischen Sachverhalts ernstlich für möglich halten mussten, da
die Erreichung einer solchen Rendite als unrealistisch einzustufen sei.
133
134
135
13-009-004 f.
Trechsel/Jean-Richard, aaC., Art. 12 N 13, BGer6B_34412008, Urteil vom 06.03.2009, E.
3.2, BGE 133 IV 1, E. 4.1
13-006-562, 5-140-0072 f.
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BA 23.
uiJ1
In der Schlusseinvernahme wurde Jürg Paul SUTER vorgehalten, dass er aufgrund
der ihm für die Administration zur Verfügung stehenden Unterlagen gewusst habe,
welcher Gesamtertrag vierteljährlich an die Gesellschaften der unterschiedlichen
Vermittler (insb. der Moore Park Investments Inc. BVI, Creativlnvest etc.) ausgeschüt
tet worden und für eine Verteilung zur Verfügung gestanden sei. Er sei in der Lage
gewesen zu erkennen, dass die regelmässig zur Verteilung stehenden Gesamterträ
ge nicht Ertrag aus der Vermögensverwaltung am Markt, sondern Vergütungen zu
Lasten der Substanz des gesamten Anlagekapitals gewesen seien. Mit anderen Wor
ten wurde Jürg Paul SUTER vorgeworfen, billigend in Kauf genommen zu haben,
dass die Vergütungen zulasten der Substanz des gesamten Anlagekapitals erfolgt
seien, und somit eventualvorsätzlich gehandelt zu haben.
2.5.2
Der Entscheid, ob der bedingte Vorsatz zu bejahen oder zu verneinen ist, hängt vom
Resultat der Gegenüberstellung von positiven und negativen Indizien ab. Diese sind
nicht allgemeiner Natur, deshalb auch keiner Definition zugänglich und ergeben sich
136 Die Verknüpfung sämtlicher Indika
aus den konkreten Umständen des Einzelfalls.
toren vermag die Grundlagen zu schaffen, welche geeignet sind, den Eventualdolus
zu verneinen oder zu bejahen.
Es ist somit zu klären, ob jener Sachverhalt, welcher mit Jürg Paul SUTER verknüpft
ist, die Bejahung des Eventualvorsatzes zulässt oder ob er verneint werden muss.
Bei der diesbezüglichen Beurteilung sind insbesondere die folgenden Aspekte zu be
rücksichtigen.
2.5.3.1 Jürg Paul SUTER investierte am 04.09.2003 CHF 50000.00 und am 15.09.2003 CHF
20000.00 und gemäss eigenen Angaben insgesamt CHF 327‘000.00 in das System
137 Auch seine Lebenspartnerin Caroline Tscharner investierte CHF
BEHRING.
40000.00.138
2.5.3
2.5.3.2 Jürg Paul SUTER gab bei der Einvernahme auf die Frage, ob er zusammen mit Die
ter BEHRING irgendwelche Vermögenswerte bewirtschafte, an, dass Dieter BEH
RING mit CHF 160000.00 von ihm handle. Das Geld sei anfangs 2006 von seinem
139
Konto bei der UBS überwiesen worden.
2.5.3.3 Beat BANGERTER gab bei der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19.10.2004 an,
dass Rückzahlungen oder Zinszahlungen immer termingerecht auf ihre Treuhandkon
° Jean KAMPF erklärte, dass sie Kunden gehabt hät
14
ten einbezahlt worden seien.
ten, die sich die Zinsen hätten auszahlen lassen und sie hätten nie ein Problem damit
gehabt. Sinngemäss machte er die gleichen Angaben auch mit Bezug auf Anlagen,
die vorzeitig gekündigt und zurückbezahlt worden seien. Bis zum 30.09.2004 sei dies
141 Willy WÜTHRICH bestätigte,
„auch immer problemlos über die Bühne“ gegangen.
dass die Rückzahlungen an Kunden und ebenso die Renditen problemlos hätten
ausgeführt werden können. Die Renditen seien bis Ende September 2004 ausgerich
142 Peter WEIBEL erklärte, dass die Kunden „wie ein Wecker akribisch ge
tet worden.
136
BGE 133 1V 1, E. 4.1
137
7114020247,7114020268, 13-009-155ff, 13-009-096, 5-136-012
138
13-009-095
13-009-033
13-002-005
13-003-034 f.
13-006-1 26 f.
139
140
141
142
Seite 24/ 51
H
Verfahrensnummer: EAII04.0277-KAU
/‚
LJUUI
nau immer am Verfalltag die Zinsen, die Rückzahlungen, was auch immer es gewe
143 Diese Angaben sind inhaltlich
sen sei, von 1996 bis August 2004“ erhalten hätten.
deckungsgleich mit den anlässlich der verschiedenen Einvernahmen von weiteren
Beschuldigten gemachten Äusserungen. So gab Anita ZWEIFEL an, dass sie Dieter
BEH RING jeweils mitgeteilt habe, welche Beträge benötigt würden und dieser habe
144 Laut Arthur BUCK sind Zins- und
die entsprechenden Mittel zur Verfügung gestellt.
145
Kapitalrückzahlungen bis Ende Juni 2004 erfolgt.
Die Angaben der Beschuldigten decken sich mit der Aktenlage, sind zutreffend und
nicht zu widerlegen.
2.5.3.4Arthur BUCK unterzeichnete am 09.08.2000 zusammen mit seinem Geschäftspartner
Ren Brunner zu Handen potenzieller Investoren je eine Bestätigung betreffend die
Alpine Fund Ltd. und Alto Fund Ltd.. Sie hielten auf der Grundlage angeblich ein
schlägiger Bücherprüfungen als “swiss licensed auditors“ fest, dass das Handelssys
tem, welches im jeweiligen Fonds zur Anwendung gelange, zwischen 1995 und 1999
146 Zudem verfassten sie zu Han
im einzelnen aufgelistete Nettoerträge erzielt habe.
International Ltd., der Redsafe Sys
MPI
der
den der Moore Park Investments Inc.,
temsAG und der Swisspulse Systems AG am 16.02.2001, am 22.03.2002, am
20.02.2003 und am 20.02.2004 mit „Independent Auditors‘ Report“ überschriebene
147 Mit diesen Reports bestätigten Arthur BUCK und Ren Brunner im We
Berichte.
sentlichen, dass sie das Handelssystem, welches für alle Aktivitäten der Moore Park
Investments Inc. verwendet werde, geprüft hätten.
Zusätzlich zu diesen Berichten bestätigte Arthur BUCK als CEO der Buck Brunner
Partner Treuhand AG mit Schreiben vom 01.07.2004 den Direktoren aller Gesell
schaften der Moore Park Gruppe Folgendes:
Upon your request 1 the undersigned Swiss certified public accountant, have personally re
viewed several broker accounts traded by swisspulse trading system. / could identify the fi
nancial institutions names and the account numbers. According to the volumes traded, 1 con
clude and the investment manager confirms that additional assets exist on several other ac
counts. The lnvestment manager confirms to me that Moore Park Investments Inc., BVI, is ful
ly entitled to the ownership of all assets on broker accounts disclosed and not yet disclosed
to the extent that they are needed to cover all obligations of Moore Park Investments Inc., BVI,
-
-
148
vis a vis all lnvestors.
Jürg Paul SUTER gab bei der Einvernahme vom 27.10.2004 an, dass Arthur BUCK
die Rendite der Moore Park Gruppe in Bezug auf das Trading-System von Dieter
BEH RING berechnet habe und dies in einem Revisionsbericht der Moore Park veröf
fentlicht worden sei. Er habe diesen Bericht im Büro von Dieter BEH RING gese
149
hen.
143
145
146
147
148
13-005-014
13-008-002 f.
13-004-005
8113112552f.
8111470013 f., 8111470011 f., 4-27-191 f., 8111 480 016 f., 8111482001 f.
13-004-244 f.
13-009-008
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23 4
Verfahrensnummer: EA!I.04.0277-KAU
UUUI 4
2.5.3.5 Es kann somit festgehalten werden, dass Jürg Paul SUTER und auch seine Lebenspartnerin gemessen an seinem versteuerten Vermögen in beträchtlichem Umfang
in das System seines Vorgesetzten, nämlich von Dieter BEH RING investierte. Diese
Tatsache ist ein gewichtiges Indiz dafür, dass der Beschuldigte davon überzeugt war,
dass seine eigenen Vermögenswerte und jene seiner Lebenspartnerin der Handelstä
tigkeit zugeführt würden. Würde man davon ausgehen, dass Jürg Paul SUTER die
Verwirklichung des Tatbildes billigend in Kauf nahm, würde man die Akzeptierung des
Risikos einer beträchtlichen Selbstschädigung und einer Schädigung seiner Lebenspartnerin Caroline Tscharner annehmen. Die Inkaufnahme einer Selbstschädigung im
dargestellten Umfang ist aber auszuschliessen.
—
-
Dass Jürg Paul SUTER Grund zur Annahme hatte, dass Dieter BEH RINGS System
umgesetzt werde, ergibt sich auch aus der Tatsache, dass der Rücklauf sowohl der
zugesicherten Erträge als auch angeforderter Gesamtinvestitionen ab Beginn der
Umsetzung des Systems BEHRING d.h. ab 1994 respektive 1998 bis Juni 2004 ohne
Beanstandungen erfolgte. Die lange Zeitdauer der problemlosen sowie durch den
Beschuldigten mitgetragenen und somit seiner eigenen Wahrnehmung zugänglichen
Abwicklung der Zahlungsströme war geeignet, die Willensbildung und die Überzeu
gung hinsichtlich eines allenfalls vorgetäuschten Faktums positiv zu beeinflussen.
Diesem Umstand kommt erhebliche Bedeutung zu, da er offensichtlich zur Vertrau
ensbildung beitrug, wodurch das Funktionieren des Handelssystems nicht in Frage
gestellt wurde.
Weiter trug der Bericht Arthur BUCK‘S zur Festigung der Überzeugung von Jürg Paul
SUTER bei, wonach die Gelder einer Handelstätigkeit zugeführt und damit bestim
mungsgemäss verwendet würden.
Diese Feststellung wird auch durch den Umstand untermauert, wonach Jürg Paul
SUTER noch nach Zusammenbruch des Systems von der Integrität Dieter BEH
RINGS überzeugt war, ansonsten er ihm 2006 nicht nochmals CHF 160000.00
zwecks Trading anvertraut hätte.
Die Berücksichtigung sämtlicher Faktoren führt letztlich zum Schluss, dass Jürg Paul
SUTER die Verwirklichung des Tatbildes weder wollte noch für möglich hielt und auch
nicht billigend in Kauf nahm.
2.5.3.6 Die angeführte Plausibilitätsrechnung könnte zwar bei isolierter Betrachtung Zweifel
wecken, dass Jürg Paul SUTER das System BEHRING vorbehaltlos als lauter qualifi
zierte. Allerdings wird ihre Aussagekraft bei Berücksichtigung der vorstehend ange
führten Indizien und ihrer Einbettung in den Gesamtsachverhalt relativiert.
In gleichem Masse wie zudem die Plausibilität der Rechnung zu überzeugen vermag,
trifft dies bei einer oberflächlichen Betrachtungsweise auch auf das von Dieter BEH
RING präsentierte System zu. Diversifikation hinsichtlich der zu handelnden Produk
te, ein eingebauter Mechanismus zur Verlustbegrenzung, ins System implantierte, ob
jektive und aus Jahrzehnten zusammengezogene Börsendaten und das nicht emoti
onal, sondern computergesteuerte Intervenieren bei Eintritt ertragsmindernder Eckda
ten, vermögen auf den ersten Blick durchaus zu überzeugen und lassen Warnsignale,
welche sich aus dem Faktum der errechneten, hohen Erträge ergeben, in den Hinter
grund treten. Die Fachwelt ist Dieter BEHRING zwar kritisch, aber über Jahre wohl
wollend begegnet und er war gern gesehener Gast bei „Fachtreffen“, wie etwa dem 4.
Basler Fondsforum vom 15.01.2004, wo er zum Thema „Hedge-Fonds (k)eine
—
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Verfahrensnummer: EAILO4,0277-KAU
23 4
uuU1
150 Der nicht zu ignorierenden Überzeugungskraft und
Glaubensfrage7‘ referierte.
Ausstrahlung Dieter BEH RING‘S konnten sich offensichtlich weder Investoren, noch
ein Fachpublikum, noch Jürg Paul SUTER entziehen.
2.5.3.7 Bei der zu beurteilenden Frage, ob Jürg Paul SUTER eine Beteiligung am verfah
rensgegenständlichen „Geschäftsmodell“ vorgeworfen werden muss, vermögen auch
die insbesondere ab Frühjahr 2004 ergangenen kritischen Medienmeldungen keine
151 Diese verursachten letztlich le
entscheidungsrelevanten Wirkungen zu entfalten.
diglich den Systemzusammenbruch und veranlassten im System involvierte Personen
zu dessen Hinterfragung.
2.6
Die Beweislage führt somit zur Verneinung sowohl eines direkten als auch eines
Eventualvorsatzes. Jedenfalls hat sich kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine
Anklage rechtfertigen würde und das Strafverfahren gegen Jürg Paul SUTER wegen
Betrug ist einzustellen. Bei diesen Vorgaben erübrigen sich Ausführungen zum Even
tualvorwurf der Veruntreuung.
3.
Geldwäscherei
Der Anfangsverdacht bezog sich nicht nur auf den Vorwurf der Beteiligung an einem
allenfalls deliktischen Anlagegeschäftsmodell. Dem Beschuldigten wurde auch
vorgeworfen, Handlungen vorgenommen zu haben, welche der Kaschierung der aus
dem Geschäftsmodell geflossenenen Vermögenswerte dienen sollten.
3.1
Gemäss Art. 305 Ziffer 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
Geldstrafe bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der
Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die,
wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. In schweren
Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer
Fall gemäss Ziffer 2 liegt insbesondere vor, wenn der Täter als Mitglied einer Verbre
chensorganisation oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten
Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, oder durch gewerbsmässige
Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3.2
Als Tatobjekt kommen Vermögenswerte in Betracht, d.h. alle Gegenstände, denen
152 und welche aus einem Verbrechen im Sinne von
ein wirtschaftlicher Wert zukommt
b1s
305
Ziffer 3 StGB nicht in
Art. 10 StGB stammen. Die Vortat muss zwar gemäss Art.
der Schweiz verübt worden sein, doch muss die Strafbarkeit auch am Begehungsort
gegeben sein. Ob eine Auslandtat ein „Verbrechen“ darstellt, beurteilt sich immer
153 Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass die Vortäter
nach schweizerischem Recht.
verfolgt und bestraft wurden. Die objektiven Tatbestandsmerkmale der Vortat müssen
jedoch rechtsgenüglich nachgewiesen sein.
Vorliegend geht es bei der Vortat um einen allfälligen Betrug, den Jürg Paul SUTER
gemäss der bei Verfahrensbeginn gegebenen Verdachtslage als Mittäter allenfalls
Gehilfe zum Nachteil einer Vielzahl von Geschädigten begangen haben soll. Art. 146
Abs. 2 StGB sieht als Höchststrafe 10 Jahre Freiheitsentzug vor. Es handelt sich so-
150
151
152
4-27-1 74
17-03
Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, 4, A., Bern 1995, § 54 N
26
153
Christoph K. Graber, Geldwäscherei, Diss., Bern 1990, 164
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Verfahrensnummer: EAII04.0277-KAU
b
fl!
mit um ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 StGB, womit der Erlös grundsätzlich ein
taugliches Objekt der Geldwäscherei wäre.
3.3
bjs
Ziffer 1 StGB ist eine Hand
Das tatbestandsmässige Verhalten gemäss Art. 305
lung, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung
dieser Vermögenswerte zu vereiteln. Nach dem Wortlaut des Gesetzes reicht die
Eignung, d.h. die Vereitelungsgefahr braucht nicht konkret eingetreten zu sein. Es
handelt sich somit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Als tatbestandmässige
Handlung gilt nach schweizerischer Konzeption die Einziehungsvereitelung, welche
als tatsächliches oder rechtliches Verhalten zu bezeichnen ist, das darauf gerichtet
ist, den staatlichen Strafverfolgungsorganen die Einziehung von kontaminierten Ver
verunmöglichen.
mögenswerten zu 154
Die Handlung muss als solche typischerweise zur Vereitelung der Einziehung geeig
155 Das im Einzelnen nicht nochmals näher zu umschreibende Verhal
net erscheinen.
ten des Beschuldigten wäre grundsätzlich geeignet gewesen, als tatbestandsmässige
Handlung gewertet zu werden.
3.4
3.5
3.5.1
Allerdings bedarf es auf der subjektiven Tatseite des Vorsatzes, wobei Eventualvor
satz genügt. Der Täter muss insbesondere wissen, dass es sich bei der Vortat um ein
Verbrechen handelt, was sich nach der Parallelwertung in der Laiensphäre beur
156
teilt.
Wie unter Ziffer 2 dargelegt wurde, ist der gegenüber Jürg Paul SUTER erhobene
Tatvowurf des Betruges mangels Vorsatzes nicht weiter aufrecht zu erhalten. Fehlt es
am notwendigen Wissen hinsichtlich der Vortat als unabdingbare Voraussetzung zur
Erfüllung des Tatbestandes und ist ein Eventualvorsatz zu verneinen, muss dies die
Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs der Anschlussgeldwäscherei
nach sich ziehen.
Ergänzend ergeben sich in Zusammenhang mit dem Vorwurf der Geldwäscherei zwei
differenziert und isoliert zu betrachtende Sachverhaltsaspekte.
Jürg Paul SUTER wurde vorgeworfen, bei der UBS AG in Basel vom Konto der
Swisspulse Systems AG (Konto Nr. 233-67884. 07J) die folgenden Beträge abgeho
ben zu haben: Valuta 22.09.2004 CHF 200000.00, Valuta 23.09.2004 CHF
300000.00, Valuta 24.09.2004 CHF 200000.00 und Valuta 18.10.2004 CHF
150000.00. Er habe mindestens den Betrag von CHF 270000.00 an sich genom
men, in Räumlichkeiten an der Petersgasse 34 überbracht, dort im „geheimen“ Raum
im Safe versteckt und es in der Folge unterlassen, die Strafverfolgungsbehörden an
lässlich der Hausdurchsuchung und auch später auf den Betrag von CHF 270‘000.00
aufmerksam zu machen. Dieses Geld habe er Dieter BEHRING nach dessen Entlas
157
sung aus der U-Haft übergeben.
3.5.1 .1 Abgesehen davon, dass mit Blick auf den inneren Sachverhalt nicht übersehen wer
den kann, dass der erste für den Beschuldigten Jürg Paul SUTER wahrnehmbare
Zugriff der Strafverfolgungsbehörden in Zusammenhang mit dem Beschuldigten Die
154
Jürg-Beat Ackermann, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwscherei,
Zürich 1998, 484 f.
155
156
157
Jürg-Beat Ackermann, a.a.O. 486
bIS
5
Q
3
N 21
Trechsel/Affolter-Eijsten, a.a.O., Art.
stellvertretend 13-009-289 Z. 5 bis 13-009-290 Z. 24 sowie 13-009-292 Z. 1-11 und 16-20
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2 4
UUUI (
ter BEH RING erst im Oktober 2004 erfolgte, ist beim vorstehend dargestellten Vor
wurf punktuellen Verhaltens von vornherein vom Grundtatbestand der Geldwäscherei
auszugehen, da Jürg Paul SUTER weder als Mitglied einer Verbrechensorganisation,
noch einer Bande handelte, noch die vom Qualifikationsgrund der Gewerbsmässig
keit vorausgesetzten Elemente von Intensität sowie berufsähnlichem Vorgehen ge
geben sind.
3.5.1.2 Die Strafdrohung von Art. 305 Ziffer 1 Abs. 2 StGB (Grundtatbestand) lautet auf
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Gemäss Art. 97 lit. b. und c. StGB
tritt die Verjährung nach 15 Jahren ein, wenn die Tat mit einer Freiheitsstrafe von
mehr als drei Jahren, nach 7 Jahren, wenn die Tat mit einer andern Strafe bedroht ist.
Eine allfällige Tat wäre somit bereits 2011 verjährt.
3.5.2
Zudem wird Jürg Paul SUTER angelastet, an einem nicht genau bestimmbaren Zeit
punkt zwischen Oktober 2005 und Februar 2006 an der Petersgasse 34 in Basel vom
Mitbeschuldigten Dieter BEH RING in dessen Büro 200 Tausendernoten zusammen
mit einem weiteren Barbetrag im Wert von CHF 50‘000.00 entgegen genommen, in
dem von ihm am 20.10.2005 auf seinen Namen angemieteten Schrankfach Nr. 103 in
der Niederlassung der Basellandschaftlichen Kantonalbank in Binningen deponiert
und es dort vermischt mit eigenen Barmitteln verwahrt zu haben. In der Folge habe er
zwischen dem 22.12.2005 und 16.02.2006 an verschiedenen Daten Bargeld aus die
sem Schrankfach entnommen, es in Höhe der vorangegangenen Entnahme zu Guns
ten von auf ihn selbst lautenden Kontoverbindungen einbezahlt und in der Folge auf
eine auf ihn lautende Kontobeziehung bei einem Bankinstitut in Genf überwiesen.
Dieser Sachverhaltsbereich ist Gegenstand einer separaten Erledigungsform, wes
halb sich weitere Ausführungen erübrigen.
In Zusammenhang mit den fraglichen Entnahmen aus dem vorgenannten Schrankfach und der anschliessenden Einzahlung auf Kontoverbindungen bei der UBS, der
CS und der Basellandschaftlichen Kantonalbank in Binningen verbleiben demnach
nur mehr Entnahmen/Einzahlungen vom 21.09.2006 sowie vom 04.10.2006, ohne
dass insoweit eine (Weiter-)Überweisung auf die vorgenannte Bankverbindung in
Genf ersichtlich wäre.
Abgesehen davon, dass die blosse Entnahme/Einzahlung ohne anschliessenden
Weitertransfer dem Beschuldigten bei streng formeller Betrachtungsweise nicht zur
158 handelt es sich dabei um nicht zuletzt in zeitlicher Hinsicht
Last gelegt worden ist,
abgetrennte und isolierte Handlungen, die allenfalls als einfache Geldwäschereihand
lungen zu qualifizieren, mithin ebenfalls bereits verjährt wären.
III.
Zivilforderungen
1.
Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen
behandelt, da für deren Beurteilung ein verfahrenserledigender Entscheid im
ordentlichen Verfahren vorausgesetzt wird. Mit der Einstellungsverfügung entfällt
159
somit die Grundlage für die Behandlung zivilrechtlicher Ansprüche.
158
13-009-292 Z. 16 bis 18
BSK StPO, Grädel/Heiniger, Art. 320 N 13
159
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/.
L
-
Verfahrensnummer: EAI L04.0277-KAU
uuu1
Die sich daraus ergebende Verweisung einer Zivilforderung auf den Zivilweg erfolgt
ex lege,
° ohne dass sie als Anordnung in das Verfügungsdispositiv aufgenommen
16
161
wird.
2.
Gemäss Art. 320 Abs. 3 StPO steht den Privatklägern nach Eintritt der Rechtskraft
der Verfügung der Zivilweg offen. Die Zivilklage ist gemäss Art. 63 Abs. 1 ZPO innert
eines Monats beim zuständigen Gericht einzureichen.
Den Privatklägern ist es zudem unbenommen, ihre Forderungen im noch laufenden
Verfahren gegen Dieter BEHRING geltend zu machen.
IV.
Beschlagnahmungen
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel
lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach
Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann
hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.
2 StGB).
162 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt
schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt
durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der
Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor
teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens
163
lage nur rechnerisch festgestellt werden können.
2.
Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver
fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die
folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen
sind. 164
2.1
Vermögenswerte in der Schweiz
160
161
162
163
164
Aktenverweis
Finanzinstitut
Kontonr.
16244.94
UBSAG
233-16167580.0
7-149
49‘863.98
UBSAG
233-16167580.1
7-149
20714.67
UBS AG
233-16167580.2
7-149
CHF
USD
EUR
Art. 126 Abs. 2 lit. a. Stpo
Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen
2009, Art. 320 N 5
BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b
Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, GeIdwscherei, Bd. 1,
Zürich 1998, aStGB 59 N 18
Stand 30.06.2014
Seite 30/51
t;p
UuU1
Verfahrensnummer: EAI .04.0277-KAU
UBS AG
59‘868.35
7-149
233-16167580.3
(Säule 3a)
UBS AG
233 EZ144810.2
7-149
20‘826.57
UBS AG
233-00725741.40
7-149
47‘516.24
Credit Suisse
972480-80
7-155
963.80
Credit Suisse
972480-80-1
7-155
BL-Kantonalbank
161.446.028.75
7-152
2‘302.24
BL-Kantonalbank
16.3.216.430.51
7-152
II ‘606.53
BL-Kantonalbank
423.041.032.98
7-152
BL-Kantonalbank
803.108.328.07
7-152
12.07
3‘274.67
1 7‘785.00
(Depot)
7-158
Saxo Bank
(Synthesis Bank)
10.654322
20 CHF
BL-Kantonalbank
aus Schrankfach
8-1 32-023
1 Goldbarren 10 Gramm
BL-Kantonalbank
aus Schrankfach
8-1 32-02 3
1 Goldbarren 5 Gramm
BL-Kantonalbank
aus Schrankfach
8-1 32-023
2 Silberbarren 20 Gramm
BL-Kantonalbank
aus Schrankfach
8-1 32-02 3
1 Silberbarren 10 Gramm
BL-Kantonalbank
aus Schrankfach
8-1 32-02 3
73‘624.67
Edelmetalle
10 Goldvreneli
Vermögenswerte bei der eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV)
Herkunft der Vermögenswerte
CHF
Aktenverweis
19‘610.00
Verkaufserlös aus der Versteigerung von Weinen
8-131-153
600.00
Verkaufserlös aus der Versteigerung von Weinen
8-131-159 if.
265‘010.00
Aus dem Schrankfach Jürg SUTERS bei der BLKB
7-152-039
7-1 52-02 1 if.
8‘426.25
Aus dem Schrankfach Jürg SUTERS bei der BLKB
7-1 52-039
Aus dem Schrankfach Jürg SUTERS bei der BLKB
7-1 52-03 9
(USD 7‘500)
70‘827.27
(EUR 42‘900)
2.2
433‘842.47
Erös aus der Verwertung von Stockwerkeigentum
74/1 000 Miteigentum an GB 1204, Parz 1343 und 1/56
Miteigentum an GB 206, Parz. 405, eingetragen im
Grundbuch Stein
Seite 31 / 51
8-231
8-232
23 .4
Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU
Uuu1 u
2.2.1
Beim Betrag von CHF 433842.47 handelt es sich um den Erlös aus der durch das
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt im Rahmen des Konkurses
der Swisspulse Real Estate AG am 22.10.2007 vorgenommenen Verwertung des
Stockwerkeigentums 74/1000, des Miteigentums an GB 1204, Parz 1343 und von
165 Der
1/56 Miteigentum an GB 206, Parz. 405, eingetragen im Grundbuch Stein.
Verwertungserlös wurde Jürg Paul SUTER auf dem Fallkonto bei der
eidgenössischen Finanzverwaltung gutgeschrieben.
2.2.2
Die Bundesanwaltschaft hatte im Hinblick auf die vorstehend ewähnte
konkursamtliche Verwertung mit Verfügung vom 22.08.2007166 die diesbezüglichen
Vermögenswerte im Verfahren gegen Dieter BEH RING beschlagnahmt. Die
Beschlagnahmung erfolgte mit der Begründung, dass die von ihm vereinnahmten
Lizenzgebühren von mehr als CHF 100 Millionen unter anderem an die Swisspulse
Real Estate AG geflossen seien. Es bestehe der hinreichende Verdacht, dass die
Vermögenswerte durch strafbare Handlungen erlangt bzw. finanziert worden seien
und deshalb der Einziehung unterliegen würden.
2.2.3
Mit gleichem Datum hatte die Bundesanwaltschaft eine Forderung von Jürg Paul
SUTER aus Arbeitsvertrag im Betrage von CHF 667545.00 gegen seine
Arbeitgeberin sei es die Swisspulse Systems AG oder deren Vorgängerin die
beschlagnahmt. Hintergrund dieser Beschlagnahme war
Redswiss Systems AG 167
der Umstand, dass auf der verwerteten lmmobilie zwei lnhaberschuldbriefe lasteten,
welche der Sicherung von Forderungen aus dem Arbeitsvertrag von Jürg Paul
SUTER mit der Swisspulse Systems AG bzw. aus allfälligen künftigen
Vereinbarungen dienten. Der Arbeitsvertrag wurde gemäss den Feststellungen der
Bundesanwaltschaft auf eine angeblich vorliegende Vereinbarung zwischen der
„swisspulse Gruppe, Schönkind Holding Dieter Behring, London Finance Group Ltd.
und der Moore Consulting S.A., BVI“ gestützt. In der Verfügungsbegründung wurde
u.a. festgehalten, dass die Vereinbarung, gemäss dem auf den Verfügungszeitpunkt
bezogenen Erkenntnisstand, ungültig sei. Jürg Paul SUTER habe zudem bis zum
Ausscheiden aus der Swisspulse Systems AG seinen Lohn aus Mitteln, welche als
Darlehen der Restaurant Schürmann‘s AG an die Swisspulse Systems AG geflossen
seien, erhalten. Der von Jürg Paul SUTER aus dem Arbeitsvertrag geltend gemach
ten Forderung von CHF 667545.00 inkl. Zins stehe somit keine entsprechende Leis
rechtskräftig.
tung gegenüber. Die Verfügung der Bundesanwaltschaft ist 168
—
—
‚
2.2.4
Die Frage, ob aus einer allenfalls nichtigen Vereinbarung eine Forderung abgeleitet
und beschlagnahmt werden kann, braucht an dieser Stelle nicht beantwortet zu
werden, weil es sich bei der Beschlagnahmung einerseits um eine rein vorsorgliche
Massnahme handelte und andererseits der Verwertungserlös so oder anders im
Rahmen des Verfahrens gegen Dieter BEHRING beschlagnahmt wurde.
Über dessen Verwendung wird der Sachrichter im Rahmen des Verfahrens gegen
Dieter BEH RING zu entscheiden haben. Der Betrag von CHF 433‘842.47 bleibt somit
beschlagnahmt, zumal sich der Beschuldigte einer Beschlagnahme/Einziehung im
Sinne einer gesamthaften Lösung nicht widersetzt.
165
166
167
168
8-231-006
8-231-001
8-232-001
8-232-001
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f.
ff.
if.
if.
9
Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU
uuu1 1
2.3
Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit
Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss
dem Beschuldigten auszufolgen.
2.3.1
Vermögenswerte in der Schweiz
EUR
USD
CHF
73‘624.67
Finanzinstitut
Saxo
Bank
(Synthesis
Kontonr.
Aktenverweis
7-158
10654322
Bank)
2.3.2
Vermögenswerte
bei
der eidgenössischen Finanzverwaltung
(EFV)
Herkunft der Vermögenswerte
CHF
265010.0O
Aus
dem Schrankfach Jürg SUTERS bei der BLKB
Aktenverweis
7-152-039
7-1 52-021 if.
2.3.3
Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der unter vorstehender Ziffer 2.3.1 und
Ziffer 2.3.2 angeführten Vermögenswerte erfolgt im Hinblick auf die Erledigung des
Teilbereichs „Geldwäschereihandlungen nach dem Zugriff der Strafverfolgungsbe
hörden im Oktober 2004“ mittels Strafbefehl. Im Rahmen dieses Strafbefehls festzu
legende Ersatzforderungen sowie dem Beschuldigten generell aufzuerlegende Kos
ten sind im Wege der Verrechnung mit diesen Vermögenswerten zu erstatten.
2.3.4
Soweit dem Beschuldigten jene Vermögenswerte auszuhändigen sind, welche unter
der Verwaltung der eidgenössischen Finanzverwaltung stehen, ist festzustellen, dass
er Anspruch auf den auf diesen Positionen effektiv erzielten Zins hat. Der Einfachheit
halber und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass zur Befriedigung der
Forderungen aus dem Strafbefehl sowie zur Kostendeckung genügend
Vermögenswerte beschlagnahmt bleiben, ist es sinnvoll, auf den Rückbehalt des auf
der Gesamtposition von CHF 364473.52 erzielten Zinses von CHF 21285.05 zu
verzichten und dem Beschuldigten zukommen zu lassen.
3.
°
17
169 und beschlagnahmt.
Die Bundesanwaitschaft hat Unterlagen edieren lassen
weshalb
die
Gesamtverfahrens,
Diese Beweismittel sind Bestandteil des
Beschlagnahme trotz Einstellung nicht aufzuheben ist.
V.
Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung
1.
Wird ein Strafverfahren eingestellt, so ist über Verfahrenskosten, Entschädigung und
Genugtuung zu befinden. Die Verfahrenskosten setzen sich aus den Gebühren zur
Deckung des Aufwands und den Auslagen zusammen, wobei die Kosten für die
169
7-149, D 7-150
170
8-131,D8-132
Seite 33 / 51
Verfahrensnummer: EAI .04.0277-KAU
Dii
uuui
amtliche Verteidigung gemäss Art. 422 Abs. 2 lit. a. Stpo zu den Auslagen bzw. zu
den Verfahrenskosten gehören. Dies im Gegensatz zu den Kosten eines erbetenen
Verteidigers, welche allenfalls einen Entschädigungsanspruch nach Art. 429 Stpo
171
begründen.
2.
Dem Grundsatz nach präjudiziert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage, was
zur Folge hat, dass die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten auf die
Staatskasse Anspruch auf Entschädigung hat. Bei Überbindung der Kosten auf den
Beschuldigten steht diesem kein Entschädigungsanspruch und in aller Regel auch
72 Ob ein Anspruch besteht, ist von Amtes wegen zu prüfen
keine Genugtuung zu.‘
(Art. 429 Abs. 2 StPO).
3.
Hat der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft
bewirkt, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden
(Art. 426 Abs. 2 StPO).
3.1
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es mit Art. 6 Ziff. 2 EMRK und Art. 32
BV unvereinbar, in der Begründung des Entscheides, mit dem einem Beschuldigten
bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Kosten auferlegt werden, diesem di
rekt oder indirekt vorzuwerfen, er habe sich strafbar gemacht bzw. es treffe ihn ein
strafrechtliches Verschulden. 173
Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einem nicht verurteilten
Angeschuldigten Kosten dann zu überbinden, wenn er in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen eine Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen
Rechtsordnung ergeben kann, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veran
lasst oder dessen Durchführung erschwert hat.
Bei der Kostenpflicht des freigesprochenen oder aus dem Verfahren entlassenen
Beschuldigten handelt es sich somit nicht um eine Haftung für ein strafrechtliches
Verschulden, sondern um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für
74 Bei Beantwortung der Kostentragungsfrage wird somit
ein fehlerhaftes Verhalten.‘
an den zivilrechtlichen Begriff der Widerrechtlichkeit angeknüpft. Diese ist dann ge
geben, wenn das Benehmen des Beschuldigten in klarer Weise gegen Normen der
Rechtsordnung verstösst, die den Rechtsunterworfenen direkt oder indirekt zu einem
175
Das vorwerfbare Verschulden ist
bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten.
zudem ein menschliches Verhalten, das die Ursache eines Schadens darstellt und als
so tadelnswert angesehen wird, dass es die Haftbarmachung des Schädigers zu
176 Ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten reicht aber
rechtfertigen vermag.
für die Kostenhaftung des Beschuldigten nicht aus. Es ist zusätzlich erforderlich, dass
das Verhalten die adäquate Ursache für die Einleitung oder Erschwerung des Straf
177
verfahrens bildet.
171
172
173
174
175
176
177
Griesser, in Donatsch, Hansjakob, Lieber; Kommentar zur Schweizerischen Prozessordnung,
Art. 422 N 8
BGer 6 B_365l201 1, Urteil vom 22.09.2011, E. 2.4.2
BGer6175I2008, Urteil vom 20.06.2008, E. 2.4, BGer6B_27112009, Urteil vom 06.08.2009,
E. 3.3
BGerIP.385/2006,
BGE 116 la 162, E.
BGE 116 la 162, E.
BGE 116 la 162, E.
Seite 34 / 51
Urteil vom 17.11.2006, E. 4.2
2c, S. 170, BSK-StPO, Thomas Domeisen, Art. 426 N 29
2c, S. 169
2c, S.170
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
3.2
Es ist somit unter Miteinbezug des dargestellten Untersuchungsergebnisses und der
einschlägigen Aktenlage zu prüfen, ob Jürg Paul SUTER in zivilrechtlich vorwerfbarer
Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die direkt
oder indirekt Schädigungen untersagt bzw. ein die Schädigung vermeidendes Verhal
ten vorschreibt, klar verstossen und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder des
sen Durchführung erschwert hat.
3.2.1
Die Tätigkeit Jürg Paul SUTER‘S war zwar mitursächlich für die Einleitung des Straf
verfahrens und war selbstredend von der Untersuchungsbehörde zu klären. Sie ver
mag jedoch kein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten zu begründen. Als Ar
beitnehmer der Swisspulse Systems AG war er in erster Linie seinem Arbeitgeber
178 Die Umsetzung seiner Zeichnungsberechtigung, auf deren
gegenüber verpflichtet.
Grundlage er den Geldfluss zwischen den Anlegern und der Moore Park Gruppe voll
zog, war Bestandteil seiner ihm durch Vertrag zugewiesenen Verpflichtungen, deren
Erfüllung nicht per se rechtswidrig ist. Wohl waren seine Handlungen Bestandteil des
Gesamtkonstrukts und hatten objektiv unterstützenden Charakter hinsichtlich des ge
genständlichen Anlagegeschäftsmodells. Allerdings lässt sich daraus auch unter dem
Kostenaspekt nichts zum Nachteil von Jürg Paul SUTER ableiten, zumal er zu den
Anlegern nicht in einem Vertragsverhältnis stand, Das Handeln Jürg Paul SUTER‘S,
möge es auch teilweise und objektiv in einen ungewöhnlichen Rahmen und in unge
wöhnliche Vermögenstransaktionen einzubetten sein, vermag zwar einen Anfangsverdacht begründet haben, was aber nicht zwangsläufig zu einer Kostenauferlegung
führen darf. 179 Seine Tätigkeit als Arbeitnehmer widerspricht weder einer arbeits
rechtlichen Vorschrift noch einer sonstigen Regel der schweizerischen Rechtsord
nung.
3.2.2
Jürg Paul SUTER kann auch nicht ein Erschweren der Durchführung des Strafverfah
rens angelastet werden, zumal er der Untersuchungsbehörde umfassend Auskunft
° Dass er zum Schluss des Verfahrens von seinem Recht auf Aussagever
18
erteilte.
weigerung Gebrauch machte, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen. Auch allenfalls
vereinzelte Lügen, welche sich aus der Tatbestandsbestreitung ergeben würden,
dürften keine Kostenpflicht nach sich ziehen. Die Überbindung der Kosten wäre nur
dann möglich, wenn er ein hinterhältiges, gemeines oder krass wahrheitswidriges
181 Dies trifft bei Jürg Paul SUTER nicht zu.
Benehmen an den Tag gelegt hätte.
Dem Antrag von RA Joseph Sutter, wonach die Verfahrenskosten vollumfänglich und
abschliessend auf die Staatskasse zu nehmen seien, ist somit zu entsprechen.
3.3
Sind somit die Voraussetzungen zur Kostenauflage zu Lasten von
verfahrensbeteiligten oder nicht verfahrensbeteiligten Personen zu verneinen, so
werden die Verfahrenskosten gemäss Art. 423 StPO vom Bund getragen. Diese um
fassen die Gebühren und die Auslagen (Art. 1 Abs. 1 BStKR). Die Auslagen beinhal
ten die vom Bund vorausbezahlten Beträge, namentlich die Kosten für die amtliche
Verteidigung und die unentgeltliche Verbeiständung, Übersetzungen, Gutachten,
Mitwirkung anderer Behörden, Porti, Telefonspesen und andere entsprechende Kos
ten (Art. 1 Abs. 3 BStKR).
178
Art.321aOR
BK.2005.4, Entscheid vom 19.12.2006, E. 2.4
13-009-001 ff.
BGer 1P.18612000, Urteil vom 03.07.2000, E. 4 mit Verweisen
180
181
Seite 35/51
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
-
Uuui
3.3.1
Die Gebühren für die polizeilichen Ermittlungen und für die Untersuchung umfassen
die Ermittlungs- und Untersuchungskosten, die Kosten der Verfügungen und der an
deren Verfahrenshandlungen sowie die Kosten des Endentscheides (Art. 6 Abs. 1
BStKR). Im Falle der Eröffnung einer Untersuchung betragen die Gebühren für die
polizeilichen Ermittlungen CHF 200.00 bis CHF 50000.00 und für die Untersuchung
bei Einstellung des Verfahrens CHF 200.00 bis CHF 40‘000.00 (Art. 6 Abs. 3 lit. b.
und Abs. 4 lit. b. BStKR). Die Gebühr für die polizeilichen Ermittlungen und die Unter
suchung dürfen den Betrag von CHF 100‘OOO.OO nicht übersteigen (Art. 6 Abs. 5
BStKR).
Auf Grund des Umfangs der von der Bundesanwaltschaft angeordneten und umge
setzten Untersuchungshandlungen ist von einer Gesamtgebühr von CHF 100‘000.00
auszugehen.
Bei der Kostenverlegung ist zu berücksichtigen, dass das Gesamtverfahren nicht nur
gegen mehrere Personen geführt wird, sondern auch verschiedene Sachverhalte um
fasst. Da die Aufarbeitung der einzelnen Bereiche naturgemäss einen unterschiedli
chen Aufwand generiert, sind diese vorweg unabhängig der Rolle der involvierten
Personen und ihrer Zuordnung einer Gewichtung zu unterziehen. Nach Zuordnung
der beschuldigten Personen zu den jeweiligen Bereichen ist hinsichtlich der Kostenverursacher ebenfalls eine Gewichtung vorzunehmen.
-
-
Dabei liegt es auf der Hand, dass in umfangreichen Verfahren mit zahlreichen Ver
strickungen natürlicher und juristischer Personen eine mathematisch genaue Auftei
lung nicht möglich ist. Dieser Tatsache ist ebenso Rechnung zu tragen wie dem Um
stand, dass eine pauschale Zuordnung der Gebühren nicht zulässig wäre. Die Behör
de ist somit gehalten, im Rahmen ihres Ermessens und unter Berücksichtigung dieser
Aspekte, eine sachgerechte Verlegung vorzunehmen.
Die nachstehende Gebührenverteilung umfasst somit jene Sachverhalte und Perso
nen, welche einerseits Teil des Gesamtverfahrens und andererseits noch einer Erle
digung zuzuführen sind. Mit dem nachfolgenden Punktesystem, welches aus Grün
den der Nachvollziehbarkeit als Ganzes wiederzugeben ist, wird den erwähnten As
pekten angemessen Rechnung getragen.
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Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
Sachverhaltsbereiche
( A, B usw.) *
Beschuldigter (
usw.)
23 4
B
A
F
E
1
H
G
Punkteanteil
Gebührenanteil
in CHF
6.875
17187.50
6.25
15625.00
6
15000.00
4.75
11875.00
4.25
10625.00
5.5
13750.00
2.375
5937.50
2
5000.00
1
2500.00
1
2500.00
40
1 00000.00
1, 2
—
1
4.5
1
2
4.5
1
3
4
1
4
4
5
4
6
4
182
Jürg Paul SUTER
2
8
2
9
-
10
-
Zwischentotal Total
Punkte / Total Ge
*
bühr
-
D
C
29
-
-
1
—
-
-
—
0.5
0.5
0.5
-
-
0.5
-
-
0.375
-
-
0.25
0.25
0.25
-
-
-
0.25
0.25
0.25
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
0.5
0.375
0.25
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
1.5
0.75
0.25
0.5
0.5
1
1
6
1
-
0.5
Legende zur vorstehenden Tabelle
A=
Sachverhaltsbereich Anlagegeschäftsmodelr‘ (Art. 146, ev. Art 138, Art. 3O5bis StGB)
B=
Weiterer Sachverhaltsbereich
C=
Weiterer Sachverhaltsbereich
0=
Weiterer Sachverhaltsbereich
E=
Weiterer Sachverhaltsbereich
F=
Weiterer Sachverhaltsbereich
G=
Weiterer Sachverhaltsbereich
H =
Weiterer Sachverhaltsbereich
=
Weiterer Sachverhaltsbereich
3.3.2
Im Gesamtverfahren sind im Verfügungszeitpunkt und unter Ausklammerung relevan
ter Liegenschaftskosten sowie getätigter Zahlungen an amtliche Verteidiger auferleg
182
Da der Teilaspekt „Sachverhaltsbereich E“ nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung ist,
beschränkt sich die Kostenverlegung auf den Sachverhaltsbereich „Anlagegeschäftsmodell‘.
Der Gebührenanteil beträgt somit CHF 5‘000.00.
Seite 37 / 51
BA 23 4
wml
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
183 in Höhe von CHF 263008.55 entstanden. Davon sind Jürg Paul
bare Auslagen
SUTER im verfügungsgegenständlichen Bereich CHF 2975.00 direkt zuzurechnen.
Bezüglich des Hauptsachverhaltsbereichs („Anlagegeschäftsmodell) können CHF
97065.15 nicht einzelnen Beschuldigten zugeordnet werden, weshalb gemäss dem
unter vorstehender Ziffer 3.3.1 angeführten Schlüssel 2 von 29 Punkten, mithin CHF
6694.15 auf Jürg Paul SUTER entfallen.
3.3.3
Die Bundesanwaltschaft legt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung am Ende
des Verfahrens fest (Art. 135 Abs. 2 StPO). Wie dargelegt gehören die Kosten für die
amtliche Verteidigung zu den Auslagen bzw. zu den Verfahrenskosten. Mit Verfügung
vom 09.05.2007 wurde RA Joseph Sutter rückwirkend auf den 25.04.2007 zum
184
amtlichen Verteidiger des Beschuldigten ernannt.
Mit Eingabe vom 05.09.2014 verzichtete RA Joseph Sutter auf die Stellung von
weiteren Beweisanträgen u.a. unter der Voraussetzung, dass die bisherigen Kosten
der amtlichen Verteidigung vollumfänglich entschädigt und ohne Rückgriffsrecht des
Staates gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Staatskasse genommen würden. Wie
unter vorstehender Ziffer 3.2.2 festgehalten wurde, ist dem Antrag auf Übernahme
der Kosten auf die Staatskasse stattzugeben. Ein Regress auf seinen Mandanten ist
bei vorliegender Sachverhaltskonstellation ausgeschlossen, da ein solcher gemäss
dem klaren Wortlaut des Gesetzes nur dann möglich ist, wenn „die beschuldigte Per
son zu den Verfahrenskosten verurteilt wird. RA Joseph Sutter macht unter dem Titel
der amtlichen Verteidigung die nachstehend angeführten Anwaltskosten geltend:
Für die Zeitspanne vom 25.04.2007 (Verfügungsdatum betreffend die Einsetzung
zum amtlichen Verteidiger) bis 31.12.2010 (Tag vor Erhöhung des MwSt-Satzes von
7.6 auf 8%) CHF 59044.65 sowie für die Periode vom 01.01.2011 (Datum der
Erhöhung des MwSt-Satzes von 7.6 auf 8%) respektive 14.01 .2011 bis 05.09.2014
(Abrechnungsdatum) CHF 89‘962.60. Zu beiden Positionen wurden separate
Honorarnoten eingereicht, welche den Zeitaufwand detailliert und die Auslagen wie
folgt aufführen.
Zeitspanne 25.04.2007 bis 31.12.2010
Zeitaufwand in Stunden und Minuten
198.40
Auslagen in CHF
Porto
102.30
Kopien
584.50
Fax
Fahrspesen
183
20
184
16-1O-023f.
Seite 38 1 51
8.00
611.40
2.3 4
00015?
A
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
.
Zeitspanne 01.01.2011 bis 05.09.2014
Zeitaufwand in Stunden und Minuten
303.45
Auslagen in CHF
72.20
Porto
Kopien
Fahrspesen
3.3.4
109.00
1186.00
Die Anwaltskosten umfassen das Honorar und die notwendigen Auslagen, namentlich
Telefonspesen. Das
für Reise, Verpflegung und Unterkunft sowie Porti und 185
Honorar wird nach dem notwendigen und ausgewiesenen Zeitaufwand des Anwalts
für die Verteidigung bemessen, wobei der Stundenansatz zwischen CHF 200.00 und
186 Dieser beträgt gemäss langjähriger Praxis des
CHF 300.00 liegt.
Bundesstrafgerichts für die Bearbeitung durchschnittlicher Verfahren, d.h. bei
Verfahren ohne hohe Komplexität und ohne Mehrsprachigkeit CHF 220.00.187 Den
konkreten Gegebenheiten des Verfahrens Rechnung tragend, ist der Stundenansatz
mit CHF 270.00 festzulegen. Die Reisezeit wird gemäss konstanter Rechtsprechung
188 Die Spesen werden aufgrund
des Bundesstrafgerichts mit CHF 200.00 entschädigt.
der tatsächlichen Kosten vergütet d.h. der Aufwand für Reisen, Mittag- und
189 Honorar und Auslagen verstehen
Nachtessen, Übernachtungen und Fotokopien.
Mehrwertsteuer.
°
sich ohne 19
3.3.4.1 Sowohl der von RA Joseph Sutter geltend gemachte Zeitaufwand als auch die
Auslagen sind grundsätzlich nicht in Frage zu stellen. Dabei sind jedoch die
nachfolgenden Präzisierungen zu berücksichtigen.
3.3.4.2 RA Joseph Sutter legte seinen Honorarnoten einheitlich einen Stundenansatz von
CHF 270.00 zu Grunde. Die angeführte Rechtsprechung berücksichtigend ist
allerdings für die Fallbearbeitung ein Stundenansatz von CHF 270.00 und für den
Reiseaufwand von CHF 200.00 anzuwenden. Für die Reisen zu den Einvernahmen
nach Bern wird von einem Zeitaufwand von jeweils zwei Stunden ausgegangen.
3.3.4.3 RA Joseph Sutter führt an, dass im Rahmen des Studiums und der Prüfung der
Einstellungsverfügung und deren Erläuterung an den Klienten noch weitere
Bemühungen anfallen würden. Diesem Umstand ist gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO
von Amtes wegen Rechnung zu tragen, zumal der diesbezügliche Anspruch dem
Grundsatz nach geltend gemacht und die Höhe der Entschädigung dem Ermessen
der Behörde anheimgestellt wird. Für die noch ausstehende Prüfung der
Einstellungsverfügung werden somit vier Stunden vergütet.
186
186
Art. 11 Abs. 1 BStKR
Art. 12 Abs. 1 BStKR
187
BB.2011.32, Beschluss vom 23.082011, E. 3.2.2
188
BB.2012.189, Beschluss vom 28.03.201 3, E. 6.1
Art. 13 Abs. 1 ÷ 2 BStKR in Vbdg. mit Art. 43 VBPV
189
190
Art. 14 BStKR
Seite 39 / 51
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
Uuu1
t‘j
3.3.4.4Zudem wird hinsichtlich von Teilbereichen, welche nicht Gegenstand der Verfügung
sind, sinngemäss geltend gemacht, dass eine mit diesen Teilbereichen in Zusam
menhang stehende allfällige Reduktion der Entschädigung der amtlichen Verteidi
gung auf ein Minimum zu beschränken sei. Diese Sichtweise würde sich auf Grund
des marginalen Aufwandes respektive der geringfügigen Bemühungen rechtfertigen.
Dem Umstand Rechnung tragend, dass der geltend gemachte Zeitaufwand
insgesamt als angemessen und keineswegs überrissen zu qualifizieren ist, vermag
einen Verzicht auf die von der Verteidigung thematisierte allfällige Reduktion zu
rechtfertigen. Dadurch wird auch der Tatsache Rechnung getragen, dass eine
Zuordnung von diesbezüglichem Aufwand faktisch nur schwer realisierbar ist,
weshalb auf den Versuch der Umsetzung einer „Scheingenauigkeit zu verzichten ist.
3.3.4.5 Honorar und Auslagen sind somit wie folgt zu entschädigen:
Amtliche Verteidigung
Honorar inkl. Auslagen und MwSt von 7.6% bis zum
31.12.2010
Honorar nach Zeitaufwand: 182.40 Stunden ä CHF 270,00:
16 Stunden
CHF 200.00:
49248.00
3200.00
Auslagen in CHF:
1306.20
MWSt 7.6% auf CHF 53754.20
4085.30
57839.50
Zwischentotal:
Honorar inkl. Auslagen und MwSt von 8.0% ab dem
01 .01.2011
Honorar nach Zeitaufwand: 273.45 Stunden ä CHF 270.00:
30 Stunden
CHF 200.00:
73831.50
6000.00
Auslagen in CHF:
1367.20
MWSt 8% auf CHF 81198.70
6495.90
87694.60
Zwischentotal:
Honorar für die Prüfung der Einstellungsverfügung:
1080.00
4 Stunden ä CHF 270.00:
MWSt 8% auf CHF1‘080.00
Zwischentotal:
Total Honorar und Auslagen:
Seite 40/51
86.40
1 166.40
146700.50
b
Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU
Abzüglich der nachstehenden Akontozahlungen (die Daten
entsprechen dem Verfügunqsdatum)
10.03.2010
20000.00
23.02.2011
30000.00
20.04.2012
40000.00
14.02.2013
20000.00
Zwischentotal:
110000.00
Total der Anwaltsforderung nach Abzug der Akontozahlungen
3.3.5
36700.50
Die Verfahrenskosten betragen somit
CHF
CHF
CHF
CHF
5000.00
146700.50
9669.15
16136965
Spruchgebühr
Amtliche Verteidigung
Sonstige Auslagen
Total
und sind auf die Bundeskasse zu nehmen
4.
Wie dargelegt präjudizert der Kostenentscheid die Entschädigungsfrage. Die be
schuldigte Person hat somit bei Übernahme der Kosten auf die Staatskasse gemäss
Art. 429 StPO Anspruch
-
-
-
auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer
Verfahrensrechte,
auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen
Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind und
Anspruch auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer per
sönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
Gemäss Art. 429 Abs. 2 StPO sind Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche von
Amtes wegen zu prüfen. Allerdings trifft die anspruchsberechtigte Person zur Bemes
sung der Höhe des Entschädigungsanspruchs eine Mitwirkungspflicht. Wird die be
schuldigte Person wie im vorliegenden Fall ausdrücklich aufgefordert, ihre Ansprüche
zu beziffern und unterlässt sie die Geltendmachung grundsätzlich entschädigungs
pflichtiger Positionen oder deren Bezifferung, so darf die Strafverfolgungsbehörde
191
von einem impliziten Verzicht auf die Entschädigung ausgehen.
192
Der Scha
Sowohl Schadenersatz als auch Genugtuung sind mit 5% zu verzinsen.
des
Eintritt
mit
dem
der
Genugtuung
bei
auch
wie
Schadenersatz
denszins wird beim
den Schaden begründenden Ereignisses fällig. Für die Berechnung des Beginns des
191
192
BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 31
BSK-OR 1, Anton K. Schnyder, Art. 47 N 24, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
Seite 41/51
/.
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
Jflfli 60
Zinsanspruchs ist sowohl hinsichtlich der Genugtuungsleistung als auch der Scha
193
denersatzzahlung auf den mittleren Verfall abzustellen.
4.1
Soweit es um Aufwendungen in Zusammenhang mit der angemessenen Ausübung
seiner Verfahrensrechte gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a. Stpo geht, ist festzuhalten,
dass Jürg Paul SUTER in der Zeit vor der Auftragserteilung an RA Joseph Sutter d.h.
zwischen dem 27.10.2004194 und 06.03.2007195 nicht anwaltlich vertreten war. In
196 hält die Bundesanwaltschaft dafür, dass
Übereinstimmung mit einem Teil der Lehre
die Partei, welche sich selbst vertritt, auch einen Anspruch auf Entschädigung
sämtlicher Kosten hat, welche mit der Ausübung ihrer Verteidigungsrechte in
Zusammenhang stehen. So wären der Aufwand betreffend ein alifälliges
Aktenstudium, das Verfassen von Schreiben an die Untersuchungsbehörden und
diesbezügliche Auslagen für Telefonate und Porto zu entschädigen.
RA Joseph Sutter machte diesbezüglich keine Entschädigung geltend, weshalb von
einem impliziten Verzicht auszugehen ist.
4.2
Hingegen macht er für die Zeit ab Verhaftung seines Mandanten bis zu seiner
Bestellung als amtlicher Verteidiger nämlich für die Zeitspanne vom 06.03.2007 bis
24.04.2007 für seine Leistungen als erbetener Verteidiger einen Betrag von CHF
23405.60 geltend. In der eingereichten Honorarnote ist der Zeitaufwand detailliert
—
-
und sind die Auslagen wie folgt aufgeführt.
Zeitaufwand in Stunden und Minuten
77.70
Auslagen in CHF
Porto
2.40
Kopien
261.00
Fahrspesen
51 0.00
Der Zeitaufwand kann als der Sache angemessen bezeichnet werden und die Auslagen sind nicht in Frage zu stellen.
Die Kosten des erbetenen Verteidigers begründen einen Entschädigungsanspruch
nach Art. 429 StPO, zumal in casu die Notwendigkeit der Verteidigung offensichtlich
gegeben ist. Hinsichtlich der Anwaltskosten und der notwendigen Auslagen kann auf
die Ausführungen unter vorstehender Ziffer 3.3.4 verwiesen werden. Ergänzend ist
festzuhalten, dass Honorar und Auslagen als Teil des Schadenersatzes mit 5% zu
193
BGE 129 IV 149, E. 4, BK.2009.2, Entscheid vom 21.09.2009, E. 4, BB.201 1.87 und
BB.2011.89, Beschluss vom 23.01.2012, E. 3.8; Bei der Berechnung des mittleren Verfalls
werden in Anlehnung an die verschiedenen Zinsberechnungsmethoden der erste, nicht jedoch
der letzte Tag mit einbezogen sowie sowohl Zinsmonat als auch Zinsjahr gemass dem jeweili
gen Kalenderjahr berücksichtigt. Dies entspricht im Resultat der Praxis des Bundesgerichts:
BGE 129 IV 149, E. 4.4, BGE 127V 156, E. 5a.
194
13-009-001
16-10-005, vgl. jedoch FN 199
BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art, 429 N 20
195
196
Seite 42/51
0001 bl
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
verzinsen ist. 197 Für die Berechnung des Beginns des Zinsanspruchs ist in der Regel
198 Obwohl es bei den Auslagen vertretbar wäre,
auf den mittleren Verfall abzustellen.
von dieser Regel abzuweichen und auf das effektive Datum der jeweiligen Auslage
abzustellen, wird aus verfahrensökonomischen Gründen auch bezüglich dieser Posi
tion auf den mittleren Verfall abgestellt.
Honorar und Auslagen sind somit mit den bereits erwähnten Präzisierungen
respektive des differenzierten Stundenansatzes für die Reisezeit wie folgt zu
vergüten:
—
-
Erbetene Verteidigung
Honorar inkl. Auslagen und MwSt von 7.6%
Honorar nach Zeitaufwand: 65.7 Stunden
12 Stunden
CHF 270.00:
CHF 200.00:
17739.00
2400.00
Auslagen in CHF:
773.40
MWSt 7.6% auf CHF 20912.40
1589.35
Total:
22‘501.75
plus 5% Zins seit dem 05.12.2010
Berechnung des mittleren Verfalls
06.03.2007199 bis 05.09.2014200: 05.12.2010
4.3
Bezüglich der wirtschaftlichen Einbussen gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b. Stpo sind
Lohn- und Erwerbseinbussen, aber auch durch das Verfahren verursachte
entschädigen. Zudem sind gemäss dem Reglement des
Reisekosten zu 201
Bundesstrafgerichts über die Kosten, Gebühren und Entschädigung im
Bundesstrafverfahren auf die Berechnung der Entschädigung der ganz oder teilweise
freigesprochenen beschuldigten Person die Bestimmungen über die Entschädigung
202 Diese gesetzliche Grundlage ist auch im
der amtlichen Verteidigung anwendbar.
Falle einer Einstellung anzuwenden.
RA Joseph Sutter macht unter diesem Titel keine Ansprüche geltend, was implizit als
Verzicht zu werten ist.
197
198
199
200
201
202
BSK-OR 1, Anton K. Schnyder, Art. 47 N 24, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung
BGE 1291V 149, E. 4, BK.2009.2, Entscheid vom 21.09.2009, E. 4, BB.2011.87 und
BB.2011.89, Beschluss vom 23.01.2012, E. 3.8
Die Mandatierung erfolgte gemäss schriftlicher Vollmacht am 08.03.2007 (16-10-005). Die
Angaben von RA Joseph Sutter berücksichtigend kann jedoch verlässlich davon ausgegangen
werden, dass diese früher erfolgte, Mangels Angaben hinsichtlich des konkreten Zeitpunktes
wird für die Berechnung des mittleren Verfalls das Datum der Verhaftung von Jürg Paul SU
TER, nämlich der 06.03.2007 (6-9-003) berücksichtigt.
Zeitpunkt der Rechnungsstellung
BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art. 429 N 23
Art. 10 BStKR
Seite 43/51
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
23 4
4.4
Hingegen beansprucht er für seinen Mandanten eine Genugtuung, verzichtet jedoch
ausdrücklich auf eine Bezifferung. Zudem verzichtet er auf eine Haftentschädigung,
ersucht jedoch um Berücksichtigung der Inhaftierung bei der Festlegung der Genug
tuung. Zur Begründung macht er u.a. geltend, dass die Ausrichtung einer Genug
tuung alleine schon unter Berücksichtigung der sehr langen Verfahrensdauer von
bisher über siebeneinhalb Jahren gerechtfertigt sei. Es sei auch zu beachten, dass al
leine für die beiden Sachverhaltsbereiche, welche durch die Verfügung nicht betroffen
seien, die Anordnung von Untersuchungshaft weder notwendig noch verhältnismäs
sig gewesen sei. Hinzu komme, dass der Beschuldigte im Rahmen der zweiten Ver
haftung von Dieter BEH RING und seiner eigenen Verhaftung einen Artikel in der
Sonntagszeitung habe hinnehmen müssen, wo er unter voller Namensnennung ne
ben Dieter BEH RING in einem Bericht über dieses Verfahren erwähnt worden sei.
Dies sei von allen Beteiligten neben Dieter BEH RING nur bei ihm geschehen, was
u.a. den Eindruck erweckt habe, dass er einer der Hauptbeteiligten gewesen sei. Der
Beschuldigte habe gestützt darauf per sofort seine Arbeit verloren und habe aufgrund
der mit seiner Person negativ verbundenen Schlagzeilen keine Anstellung im gesam
ten Versicherungsbereich (oder damit verwandten Bereichen) mehr finden können.
Dies gelte bis heute und werde sich selbst durch die Einstellungsverfügung nicht
mehr korrigieren lassen. In dieses Muster passe auch der kürzlich erschienene Artikel
in der NZZ am Sonntag, wo u.a. auch über die gegen ihn gerichtete Verfahrenserle
digung berichtet worden sei. Auch in diesem Artikel sei ihm zu Unrecht eine Rolle zu
geschrieben worden, die er einerseits nicht gehabt habe und anderseits sei er zu Un
recht wieder in ein Licht gerückt worden, unrechtmässig und in hohem Mass finanziell
profitiert zu haben. Es sei zu hoffen, dass nicht alleine deswegen die Rechtskraft der
bevorstehenden Einstellungsverfügung gefährdet werde. Es gelte in gewissem Mass
zu beachten, dass ohne entsprechende Untersuchung in diesem Bereich (der sich im
Nachhinein als so nicht gerechtfertigt erwiesen habe), diese negativen Folgen für den
Beschuldigten nicht passiert wären. Ausserdem habe der Beschuldigte und sein ge
samtes Umfeld durch diese (lange) Untersuchung sehr stark gelitten und er sei in
seiner Lebensgestaltung stark eingeschränkt worden, nicht zuletzt auch durch die
lang andauernde Beschlagnahme seiner Vermögenswerte, welche er nicht nur nicht
habe gebrauchen können (obwohl er bspw. aufgrund des sehr geringen Ersatzein
kommens darauf angewiesen gewesen wäre), sondern auf welche er, trotz der Be
schlagnahme, all die Jahre auch noch habe Vermögenssteuern bezahlen müssen.
4.4.1
Soweit RA Joseph Sutter unter dem Titel einer Genugtuung geltend macht, dass sein
Mandant auf Grund eines Medienberichtes seine Anstellung verloren und im gesam
ten Versicherungsbereich auch keine Beschäftigung mehr gefunden habe, so wären
die diesbezüglichen wirtschaftlichen Folgen nicht unter dem Titel der Genugtuung,
sondern als wirtschaftliche Einbusse unter jenem des Schadens zu berücksichtigen.
Jürg Paul SUTER gab bei der Einvernahme vom 25.04.2012 folgende Erklärung zu
203
Protokoll:
Am 06.03.2007 bin ich verhaftet worden und war 14 Tage in U-Haft. Für mich war das
eine unglaubliche Zeit. Irgendwie habe ich es überlebt, obwohl ich mich täglich daran
erinnere. Bei der Zürich Versicherung habe ich die Bestätigung erhalten, dass ich dort
weiterarbeiten könne, solange ich nicht verurteilt würde. An Ostern kam in der Sonntags
Zeitung ein Bericht über mich. Dies veranlasste die Zürich Versicherung dazu, mich aus
203
13-009-263
Seite 441 51
Verfahrensnummer: EAII.04.0277KAU
UUu1
o
Reputationsgründen fristlos zu künden. Meine damaligen Bemühungen bei einer ande
ren Versicherung einen Job zu erhalten, sind vollständig gescheitert. Ich erhielt keine
Chance mehr, auf dem angestammten Beruf zu arbeiten. Das hatte nichts mit meiner
Person oder meiner Qualifikation zu tun, sondern einzig und allein mit meiner Verbin
dung zu BEHRING und diesem Verfahren. Das hat bei mir eine Angst ausgelöst, die ich
heute noch habe. Mein ganzes privates Vermögen, welches nichts mit diesem Fall zu
tun hat, ist beschlagnahmt und ich hatte keine Arbeit. Ich habe dann bei Kollegen ‘her
umge fragt“ und die Möglichkeit erhalten bei einem Handwerksbetrieb zu arbeiten und
zwar als Hilfsarbeiter auf den Baustellen.
Die diesbezügliche Schadensposition wurde nicht explizit geltend gemacht, weshalb
von einem impliziten Verzicht auszugehen ist. Andererseits ist zu berücksichtigen,
204
und die Angaben von
dass ein Karriereschaden grundsätzlich zu entschädigen ist
Jürg Paul SUTER glaubhaft und nachvollziehbar sind. Da bei gegebener Sachlage
eine formalistische Betrachtungsweise der Situation des Beschuldigten nicht gerecht
würde, ist dieser Aspekt indirekt bei der Festlegung der Genugtuung mitzuberücksich
tigen. Zudem kann nicht übersehen werden, dass die Festlegung der Schadensposi
tion nach Ermessen erfolgen müsste, da sich diese nach mathematischen Kriterien
nur schwer beweisen lässt und der ziffernmässig exakte Nachweis dem Beschuldig
205
ten auch nicht zumutbar ist.
4.4.2
Wie bereits dargelegt wurde, besteht ein Anspruch auf Genugtuung bei besonders
schweren Verletzungen der persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Die
Genugtuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill beziehungswei
206 weshalb eine schwere Persönlichkeitsverletzung nicht zwin
se erlittenes Unrecht,
gend in einer Zwangsmassnahme (Verhaftung, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme,
etc.) und deren Folgen liegen muss, sondern auch andere Ursachen haben kann, wie
beispielsweise extensive Medienberichterstattung, schwere Beeinträchtigungen im
207 Sowohl der Entscheid, ob eine
persönlichen, beruflichen oder politischen Ansehen.
Genugtuung geschuldet ist, als auch deren Bemessung sind Billigkeitsentscheide, die
208 Der entscheidenden
von der Würdigung der massgeblichen Kriterien abhängen.
209
Bei dessen Ausübung
Behörde steht hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu.
°
21
es
Gewicht zu.
entscheidend
kommt den Besonderheiten des Einzelfalles
4.4.2. 1 Hinsichtlich des Ablaufs und der Begleiterscheinungen des lange dauernden Strafver
fahrens trifft den Beschuldigten keine Verantwortung. Es kann auch nicht ignoriert
werden, dass die 2012 erfolgte „Parteimitteilung gemäss Art. 318 Abs. 1 StPO an die
Privatklägerschaften“ publiziert wurde und noch im Zeitpunkt des Erlasses der ge
genständlichen Verfügung über die „Google-Suchmaschine“ eingesehen werden
211 Dieser Mitteilung ist u.a. zu entnehmen, dass betreffend Jürg Paul SUTER
konnte.
Anklage wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug eventuell zu mehrfacher
204
205
206
207
208
209
210
211
BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art 429 N 23, Niklaus Schmid, aaC., Art. 429 N 8, Yvona
Griesser, aaC., Art. 429 N 6
TPF 2008 160, Entscheid vom 19.11.2008, E3.1
BGE 132 II 117, E. 2.2.2
BSK-StPO, Wehrenberg/Bernhard, Art 429 N 28
BGE 123 II 210, E. 3b/cc
8SK-OR l, Anton K. Schnyder, Art. 43 N 6
BGer 6C_2/2008, Urteil vom 24.03.2009, E. 2.3
Verweis in der Google Suchmaschine: www.admin.ch/ch/d/ff/2012/6641 pdf
Seite 45 / 51
23 4
Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU
UUU1 04
Veruntreuung und mehrfacher Geldwäscherei erhoben werde. Offensichtlich war die
se Publikation Grundlage für den auch im heutigen Zeitpunkt noch abrufbaren Online
Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 29.06.2012, in welchem Jürg Paul SUTER
namentlich erwähnt wurde. Jürg Paul SUTER war von Hausdurchsuchungen, Kon
tensperren und der Inhaftierung betroffen, woraus wie dargelegt gepaart mit dem
Umstand der auch von seinem Verteidiger erwähnten Medienberichte betreffend das
Strafverfahren „BEH RING“ für ihn ein Reputationsschaden resultierte.
—
-
Diese Umstände bewirken bei einer Einstellung des Verfahrens dem Grundsatz nach
einen Anspruch auf Genugtuung. Ihre Bemessung richtet sich nach den
Bestimmungen der Art. 43, 44 und 49 OR und der dazu entwickelten Lehre und
Rechtsprechung.
212
4.4.2.2 Obwohl der Verteidiger explizit auf eine Haftentschädigung verzichtet, allerdings
ersucht, die Tatsache der Inhaftierung bei Festlegung der Genugtuung zu
berücksichtigen, ist dieser Aspekt bei ihrer Bemessung von Amtes wegen zu
berücksichtigen.
Jürg Paul SUTER war vom 06.03.2007, 12:25 Uhr bis 19.03.2007, 13:40 Uhr in Un
tersuchungshaft.
Es ist somit zu prüfen, ob sich diese bei einer ex post Betrachtung als ungerechtfer
tigt erweist, was dem Grundsatz nach eine Entschädigungspflicht nach sich ziehen
würde. Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Haft vor dem Hinter
grund verschiedener Sachverhalte angeordnet wurde. Deren Beurteilung führte und
führt letztlich zu Erledigungsformen (Einstellungen, Strafbefehl) mit unterschiedlichen
Kostenfolgen sowie der Verneinung bzw. Bejahung von Entschädigungs- und Genug
tuungsansprüchen. Die Haftgrundlagen sind somit einer differenzierten Betrachtung
zu unterziehen
Im Haftbefehl vom 02.03.2007 sind die Tatbestände des Betruges, der Veruntreuung,
der Geldwäscherei sowie der ungetreuen Geschäftsbesorgung, jedoch keine Sach
213 Hingegen werden im Antrag auf Haftbestätigung drei
verhaltselemente angeführt.
Sachverhaltsbereiche umschrieben. Dabei werden der Verdacht einer Beteiligung an
den allenfalls strafrechtlich relevanten Anlagebetrügereien (nachfolgend HP), die Be
teiligung Jürg Paul SUTERS am Liquiditätsentzug zu Lasten der Restaurant Schür
mann‘s AG (nachfolgend NP 1) sowie dessen lnvolvierung in Transaktionen von Gel
dern mutmasslich deliktischer Herkunft skizziert (nachfolgend NP 2)214
Wie bereits ausgeführt wurde, ist eine verfahrensrelevante Beteiligung des Beschul
digten an den inkriminierten Anlagebetrügereien und die damit in Zusammenhang
stehende Anschlussgeldwäscherei (HP) auszuschliessen. Das Verfahren betreffend
die Restaurant Schürmann‘s AG (NP 1) wurde mit Verfügung vom 27.06.2014 einge
stellt. Allerdings wurden Jürg Paul SUTER die Kosten anteilsmässig auferlegt und es
wurde ihm weder eine Entschädigung, noch eine Genugtuung ausgerichtet. Der Teil
bereich der Geldwäscherei (NP 2) wird mittels Strafbefehl erledigt, wobei die Kosten
212
213
214
Griesser, in Donatsch, Hansjakob, Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessord
nung, Art. 429, N 7
6-9-001
6-9-013
Seite 46/51
0001 65
Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU
dem Beschuldigten aufzuerlegen sind und auch keine Genugtuung auszusprechen
ist.
Wird die beschuldigte Person verurteilt, so trägt sie die Verfahrenskosten (Art. 426
Abs. 1 StPO) und es besteht von den Ausnahmen gemäss Art. 431 StPO abgese
hen kein Anspruch auf eine Genugtuung.
-
—
Wird das Verfahren eingestellt und muss der beschuldigten Person ein prozessuales
216 vor
215 bzw. ein ausserstrafrechtliches Verschulden
Verschulden im weiteren Sinn,
geworfen werden, so sind ihr die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 2
StPO). Im Regelfall ist bei diesen Vorgaben keine Genugtuung zuzusprechen. Von
dieser Regel ist dann abzuweichen, wenn die angeordnete Zwangsmassnahme
rechtswidrig war (Art. 431 Abs. 1 StPO), was vorliegend offensichtlich nicht der Fall
war.
Sie erweist sich jedoch im Hauptpunkt und im Nachhinein betrachtet als ungerechtfer
tigt, was zu einer Entschädigungspflicht führt, da es an einem prozessualen bzw.
ausserstrafrechtlichen Verschulden fehlt.
Die Befassung mit dem Hauptpunkt im Rahmen der während der Haft durchgeführten
Einvernahmen bewirkte eine Haftverlängerung. Dieser Tatsache ist mit der Zuspre
chung einer Genugtuung respektive bei ihrer Bemessung Rechnung zu tragen.
Jürg Paul SUTER wurde während der Untersuchungshaft an den folgenden Daten zu
den folgenden Sachverhaltsbereichen einvernommen:
Datum
Sachverhaltsbereich
Aktenverweis
06.03.2007
„HP „NP 1“
13-009-021 if.
07.03.2007
„NP 2“ „Allgemeines“
13-009-058 ff.
13.03.2007
„NP2“,,HP“
13-009-086ff.
15.03.2007
„NP 2“ „Allgemeines“
13-009-1 30ff.
15.03.2007
„NP 2“ „Allgemeines“
13-009-143 if.
19.03.2007
„HP“
13-009-150ff.
19.03,2007
Haftentlassung
13-009-1 92ff.
Die im Rahmen der Einvernahmen thematisierten Sachverhaltsbereiche „HP“ und
„Allgemeines‘, welche ebenfalls Grundlage der Haft waren, sind mit 1/3 des Gesamt
einvernahmeaufwandes zu gewichten.
Daraus ergibt sich, dass Jürg Paul SUTER eine reduzierte Genugtuungssumme zu
zusprechen ist. Bei Festlegung der Genugtuung sind somit 1/3 der ausgestandenen
Untersuchungshaft von insgesamt 13 Tagen zu berücksichtigen. Dem Beschuldigten
215
216
BGE 109 la 160 E. 4b S. 164, 116 la 162 E. 2c, S. 168
Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A, Basel 2005, §
vgl. auch Hauser/Schweri/Hartmann,
108 N 21
Seite 47 / 51
23 4
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
UuU1 00
ist somit unter dem Titel der Haftentschädigung eine Genugtuung in Höhe von CHF
auszurichten.
200.00 pro Tag, d.h. total CHF 866.65 217
4.4.2.3 Für den bei Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens strafrechtlich unbescholte
nen Beschuldigten stellten das Verfahren und die damit verbundenen Folgen ohne
Zweifel einen schweren Einschnitt dar.
In Würdigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, die über die gewöhnlich
mit einem Strafverfahren verbundene Beeinträchtigung der persönlichen Verhältnisse
hinausgehen, ist dem Beschuldigten eine Genugtuung von insgesamt CHF
4866.65.00 aus der Bundeskasse auszurichten. Damit werden alle immateriellen
Nachteile des Strafverfahrens abgegolten.
Genugtuung für immaterielle
Haftentschädigung)
Unbill
(exkl.
4000.00
plus 5% Zins seit 05.12.2010
Berechnung des mittleren Verfalls:
06.03.2007218 bis 05.092014219: 05.12.2010
Genugtuung für immaterielle Unbill
(Haftentschädigung)
866.65
plus 5% Zins seit 05.12.2010
Berechnung des mittleren Verfalls:
06.03.2007220 bis 05.09.2104221: 05.12.2010
4.5
Jürg Paul SUTER stehen somit zusammengefasst die folgende Entschädigung und
die folgende Genugtuung zu:
Beschrieb
Betrag in CHF
Erbetene Verteidigung
22501.75
plus 5% Zins seit dem 05.12.2010
Genugtuung für immaterielle Unbill (exkl. Haftentschädigung)
4000.00
plus 5% Zins seit dem 05.12.2010
Genugtuung für Haft (Haftentschädigung)
866.65
plus 5% Zins seit dem 05.12.2010
217
BGer6B 215/2007, Urteil vom 02.05.2008, E. 6, 8K2009.2, Entscheid vom 21.09.2009, E.
2.3.1
218
219
220
221
Zeitpunkt
Zeitpunkt
Zeitpunkt
Zeitpunkt
Seite 48/51
der Mitteilung der Verfahrenseröffnung (13-009-021
der Geltendmachung der Zusprechung einer Genugtuung
der Verhaftung (6-9-003)
der Geltendmachung der Zusprechung einer Genugtuung
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
UUUI O(
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b.
und d. Stpo
verfügt:
1.
Das Strafverfahren gegen Jürg Paul SUTER wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB,
eventualiter Veruntreuung gemäss Art. 138 StGB, und Geldwäscherei gemäss Art.
bis
305
StGB wird im Sinne der Erwägungen definitiv eingestellt.
2.
Verfahrenskosten
2.1
Die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 161369.65, bestehend aus einer Gebühr von
CHF 5‘000.00 sowie den Auslagen (inkl, amtliche Verteidigung) von CHF 156369.65,
werden auf die Bundeskasse genommen.
2.2.
Der amtliche Verteidiger RA Joseph Sutter wird für seine Aufwendungen und Auslagen
mit CHF 36700.50 aus der Bundeskasse entschädigt.
3.
Jürg Paul SUTER werden aus der Bundeskasse die folgende Entschädigung und die
folgende Genugtuung ausgerichtet:
Erbetene Verteidigung:
Genugtuung:
-
-
CHF
CHF
22501.75
4‘866.65
plus 5% seit dem 05.12.2010
plus 5% seit dem 05.12.2010
4.
Weitergehende Forderungen werden abgewiesen.
5.
Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten
wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben:
5.1
Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte:
5.1.1
Finanzinstitut
Kontonr.
UBS AG
233-16167580.0
UBS AG
233-16167580.1
UBS AG
233-16167580.2
UBS AG
233-16167580.3
UBS AG
233 EZ144810.2
UBS AG
233-00725741.40
Finanzinstitut
Kontonr.
Credit Suisse
972480-80
Credit Suisse
972480-80-1
5.1.2
Seite 49/51
Veahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
5.1.3
5.2
BL-Kantonalbank
161.446.028.75
BL-Kantonalbank
16.3.216.430.51
BL-Kantonalbank
423.041.032.98
BL-Kantonalbank
803.108.328.07
Die folgenden unter der Verwaltung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) ste
henden Vermögenswerte zuzüglich dem effektiven Zinsertrag von CHF 21 ‘285.05, be
rechnet auf den Gesamtvermögenswerten von insgesamt CHF 364473.52:
Herkunft der Vermögenswerte
CHF
5.3
19‘610.00
Verkaufserlös aus der Versteigerung von Weinen
600.00
Verkaufserlös aus der Versteigerung von Weinen
8‘426.25
Aus Schrankfach dem Jürg SUTERs bei der BLKB
70‘827.27
Aus Schrankfach dem Jürg SUTERs bei der BLKB
Die folgenden Sachwerte:
10 Goldvreneli ä 20 CHF
1 Goldbarren 10 Gramm
1 Goldbarren 5 Gramm
2 Silberbarren 20 Gramm
1 Silberbarren 10 Gramm
6.
Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung der folgenden Vermö
genswerte wird aufrechterhalten:
6.1
Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte:
6.2
Finanzinstitut
Kontonr.
Saxo Bank
(Synthesis Bank)
10.654322
Die folgenden unter der Verwaltung der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV) ste
henden Vermögenswerte:
S&te 50/51
CHF
Herkunft der Vermögenswerte
265‘010.00
Aus Schrankfach dem Jürg SUTERs bei der BLKB
433842.47
Erlös aus der Verwertung von Stockwerkeigentum 74/1 000
Miteigentum an GB 1204, Parz 1343 und 1/56 Miteigentum an
GB 206, Parz. 405, eingetragen im Grundbuch Stein
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
7.
Die Beschlagnahme von Beweismitteln wird aufrechterhalten.
8.
Schriftliche Mitteilung an:
Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung)
Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier)
Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im
Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben
Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben
-
-
-
Nach Eintritt der Rechtskraft an:
Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit
Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie
Ziffer 5., 5.1 und 5.1.1 des Dispositivs an die
UBS AG, Wealth Management & Swiss Bank, International Inheritances &
Official lnjunctions, Legal UBS Switzerland, Postfach, 8098 Zürich (Ref.
C45P-U LM-2006-4654)
Ziffer 5., 5.1 und 5.1.2 des Dispositivs an die
Credit Suisse AG, General Counsel Division, Regulatory lnquiries and En
forcement, YLSR 1, Brandschenkestrasse 25, P.C. Box 3, 8070 Zürich
Ziffer 5., 5.1 und 5.1.3 des Dispositivs an die
Basellandschaftliche Kantonalbank, Rechtsdienst, Rheinstrasse 7, Post
fach, 4410 Liestal
Ziffer 6. und 6.1 des Dispositivs an die
Saxo Bank (Schweiz) AG, Legal, Rietstrasse 41, Postfach 509, 8702 Zoll
i kon
-
-
-
-
-
-
-
-
-
-
Ziffer 5. und 5.3 des Dispositivs an die BKP zum Vollzug
Kripokanzlei BKP zur Weiterleitung an die zuständige Sachbearbeitung
BundiiwqItschatt BA
(
(—‘
-
Thomas Hildbrnd
ao Staatsanwalt des Bundes
n;
D:3Q
t3
-
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1
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Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung odei
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts,
Bellinzona, erhoben werden.
-
Seite 51 / 51
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23. 4
UUUI(U
R iiill iii ui n iiiii iu i i
3003 Bern
98.34.140114.10192959
Recommand Suisse
P.P. CH -3003 Bern, BA, 211
EA II. 04.0277-Kau
Einschreiben
RA ic. iur. Joseph Sutter
Rechtsanwälte Binder, Sutter, Mumenthaler, Wiget
Zeltweg 64
Postfach
8032 Zürich
Bundes a nw ai tsc haft
Ministre pubhc de la Confddration
Mnstero pubbico dea Confederazione
Procura publica federala
R iii i i i ui u Iiiui uIii i
3003 Bern
98.34.140114.10192960
Recommand Suisse
P.P. CH -3003 Bern, BA, 211
EAH040277-Kau
Einschreiben
Basellandschaftljche Kantonalbank
Rechtsdjenst
Rheinstrasse 7
Postfach
4410 Liestal
-
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Ministre public de la Confddratjon
Ministero pubblico della Confederazione
Procura publica federala
-
23.4
R iiiiiii Ii nii u i uit
3003 Bern
98.3414O114.1O192961
Recommand Suisse
P.P. CH -3003 Bern BA,
EAII.040277-Kau
Einschreiben
Saxo Bank (Schweiz) AG
Legal
Rietstrasse 41
Postfach 509
8702 Zollikon
Bundesanwaltschaft
V1instdre pubhc da a Confdddrahon
Minstero pubbhco defla Confederazone
Procura pubhca federala
3003 Bern
1 1 1 1 1 I I I I I I I I I I li i li i!
98*34.140114.10192962
Recommand Suisse
Einschreiben
Credit Suisse AG
General Consuel
P0. Box3
8070 Zürich
0
DMsio
Ministero pubblico della Confederazione
Procura publica federala
Bundesanwaitschaft
Ministre public de la Confdration
Einschreiben
UBS AG
Wealth Management & Swiss Bank
International Inheritances & Official lnjunctions
Legal UBS Switzerland
8090 Zürich
li\l
98.34.140114.10192963
Recomman SuisSe
PP. CH -3003 Bern. BA. ZH
EAII04.0277-Kau
DIEPOST!P
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3anwaltschaft
re pubc de a Confdddration
ro pubblico della Confederazone
a publica federala
Einsch reiben
Bundeskriminalpolizei
Kripokanzlei
N ussbaumstrasse 29
3000 Bern
EAII.04.0277-Kau
98.34.140114.10192964
Recommancj Suisse
P.P. CH -3003 Bern, BA, ZH
IL I I HUII I I I I flhlI If l I I I
3003 Bern
Bundesanwaltschaft
Ministäre public de la Confdration
Ministero pubblico della Confederazione
Procura publica federala
UUIYI(4
Staatsanwälte des Bundes:
ao. Staatsanwälte des Bundes:
Ass. Staatsanwältin des Bundes:
Protokollführerin:
Verfahrensnummer:
Tobias Kauer, Markus Wicki
Christian Aebi, Thomas Hildbrand
Danielle Blank, Charlotte Lenormand
Gabriela Mani
EAII.04.0277-KAU
Zürich, 17, September 2014
Einstellungsverfügung IV
Art. 319 ff. Stpo
In der Strafuntersuchung
Beschuldigte Person
Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin
gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen
Verteidigung
RA Joseph Sutter, Zeftweg 64, Postfach, 8032 Zürich
Straftatbestand
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge
bis
Ziffer 1
mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art. 305
und 2 StGB
Privatklägerschaft
gemäss separater Liste
(Art. 118 if. StPO)
Untersuchungshaft
1
Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr
2
Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr
In Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo
1.
3
Sachverhalt
II.
Erwägungen
III.
ZivHforderungen
6-9-003, 6-9-0 1 1
13-009-1 92 f.
Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den
jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung
Bundesanwaltschaft BA
Gabriela Mani
Werdstrasse 138÷140, 8036 Zürich
Tel. +41 439608310, Fax +41 439608301
www.bundesanwaltschaft,ch
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
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IJUUT(
IV.
Beschlagnahmungen
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel
lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach
Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann
hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.
2 StGB).
4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt
schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt
durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der
Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor
teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens
lage nur rechnerisch festgestellt werden können.
5
2.
Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver
fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die
folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen
6
sind.
2.1
Vermögenswerte in der Schweiz
CHF
USD
EUR
Finanzinstitut
Kontonr.
16244.94
UBSAG
233-16167580.0
7-149
49863.98
UBS AG
233-16167580.1
7-149
20‘714.67
UBS AG
233-16167580.2
7-149
59‘868.35
UBS AG
233-16167580.3
7-149
Aktenverweis
(Säule 3a)
12.07
20‘826.57
2.3
UBS AG
233 EZ144810.2
7-149
UBS AG
233-00725741.40
7-149
Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit
Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss
dem Beschuldigten auszufolgen.
BGE 1191V 17, E. 3, 8GE 106 IV 336, E. 3b
6
Seite 2 / 4
Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1,
Zürich 1998, aStGB 59 N 18
Stand 30.06.2014
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
V.
.4
uuu1 (ö
Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b.
und d. Stpo
verfügt:
1.
2.
5.
Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten
wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben:
5.1
Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte:
5.1.1
.8.
-
-
-
-
Finanzinstitut
Kontonr.
UBS AG
233-16167580.0
UBS AG
233-16167580.1
UBS AG
233-16167580.2
UBS AG
233-16167580.3
UBS AG
233 EZ144810.2
UBS AG
233-00725741 .40
Schriftliche Mitteilung an:
Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung)
Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier)
Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im
Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben
Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben
Nach Eintritt der Rechtskraft an:
Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit
Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie
Ziffer 5., 5.1 und 5.1.1 des Dispositivs an die
UBS AG, Wealth Management & Swiss Bank, International Inheritances &
Official Injunctions, Legal UBS Switzerland, Postfach, 8098 Zürich (Ref.
C45P-U LM-2006-4654)
-
-
-
ao. Staatsanwalt des
Seile 3 / 4
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
1311Li1
77
Rechts mittel
Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501
Bellinzona, erhoben werden.
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A
1JUU1 (
Bunde sanwa tsc haft
Ministre public de la Confdration
Ministero pubblico della Confederazione
Procura publica faderala
Tobias Kauer, Markus Wicki
Christian Aebi, Thomas Hildbrand
Danielle Blank, Charlotte Lenormand
Gabriela Mani
EAII.04.0277-KAU
Staatsanwälte des Bundes:
ao. Staatsanwälte des Bundes:
Ass. Staatsanwältin des Bundes:
Protokollführerin:
Verfahrensnummer:
Zürich, 17. September2014
Einstellungsverfügung IV
Art. 319 if. Stpo
In der Strafuntersuchung
Beschuldigte Person
Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin
gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen
Verteidigung
RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich
Straftatbestand
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge
bis
305
Ziffer 1
mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art.
und 2 StGB
Privatklägerschaft
gemäss separater Liste
(Art. 118 if. StPO)
Untersuchungshaft
1
Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr
2
Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr
In Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo
1.
3
Sachverhalt
IL
Erwägungen
III.
Zivilforderungen
1
6-9-003, 6-9-011
2
13-009-192 f.
Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den
jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung
Bundesanwaltschaft BA
Gabriela Mani
Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich
Tel. +41 4396083 10, Fax +41 439608301
www.bundesanwaltschaft.ch
Verfahrensnummer: EAII04.0277-KAU
IV.
Beschlagnahmungen
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel
lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach
Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann
hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.
4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt
2 StGB).
schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt
durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der
Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor
teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens
5
lage nur rechnerisch festgestellt werden können.
2.
Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver
fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die
folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen
6
sind.
Edelmetalle
V.
10 Goldvreneli ä 20 CHF
BL-Kantonalbank
aus Schrankfach
8-132-023
1 Goldbarren 10 Gramm
BL-Kantonafbank
aus Schrankfach
8-132-023
1 Goldbarren 5 Gramm
BL-Kantonalbank
aus Schrankfach
8-132-023
2 Silberbarren 20 Gramm
BL-Kantonalbank
aus Schrankfach
8-132-023
1 Silberbarren 10 Gramm
BL-Kantonalbank
aus Schrankfach
8-132-023
Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b.
und d. StPO
6
Seite 2 / 4
BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b
Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organ isiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1,
Zürich 1998, aStGB 59 N 18
Stand 30.06.2014
Verfahrensnummer: EAII.04,0277-KAU
bA
UUU
verfügt:
1.
5.
Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten
wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben:
5.3
Die folgenden Sachwerte:
10 Goldvreneli ä 20 CHF
1 Goldbarren 10 Gramm
1 Goldbarren 5 Gramm
2 Silberbarren 20 Gramm
1 Silberbarren 10 Gramm
8.
Schriftliche Mitteilung an:
Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung)
Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier)
Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im
Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben
Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben
-
-
-
-
Nach Eintritt der Rechtskraft an:
Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit
Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie
-
-
Ziffer 5. und 5.3 des Dispositivs an die BKP zum Vollzug
ao. Staatsanwalt des
Seite 3/4
ti.
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501
Bellinzona, erhoben werden.
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A
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•NV‘ W•)
I‘j.
Bundesanwaitschaft
Ministäre public da la Confädäration
Ministero pubblico della Confederazione
Procura publica federala
Tobias Kauer, Markus Wicki
Christian Aebi, Thomas Hildbrand
Danielle Blank, Charlotte Lenormand
Gabriela Mani
EAII.04.0277-KAU
Staatsanwälte des Bundes:
ao. Staatsanwälte des Bundes:
Ass. Staatsanwältin des Bundes:
Protokollführerin:
Verfahrensnummer:
Zürich, 17. September2014
Einstellungsverfügung IV
Art. 319 if. Stpo
In der Strafuntersuchung
Beschuldigte Person
Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin
gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen
Verteidigung
RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich
Straftatbestand
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge
bs
305
Ziffer 1
mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art.
und 2 StGB
Privatklägerschaft
gemäss separater Liste
(Art. 118 if. StPO)
Untersuchungshaft
1
Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr
2
Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr
In Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo
1.
3
Sachverhalt
II.
Erwägungen
III.
Zivilforderungen
2
6-9-003, 6-9-0 1 1
13-009-192f.
Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den
jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung
Bundesanwaitschaft BA
Gabriela Mani
Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich
Tel. +41 439608310, Fax +41 439608301
www,bundesanwaltschaft.ch
UUUI 83
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
Beschlagnahmungen
IV.
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel
lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach
Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann
hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.
2 StGB).
4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt
schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt
durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der
Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor
teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens
5
lage nur rechnerisch festgestellt werden können.
Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver
fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die
folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen
6
sind.
2.
2.1
Vermögenswerte in der Schweiz
Aktenverweis
Finanzinstitut
Kontonr.
47516.24
Credit Suisse
972480-80
7-155
963.80
Credit Suisse
972480-80-1
7-155
USD
CHF
EUR
2.3
Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit
Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss
dem Beschuldigten auszufolgen.
V.
Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung
BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b
Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1,
Zürich 1998, aStGB 59 N 18
Stand 30.06.2014
6
Sefte
2/4
Verfahrensnummer: EAILO4.0277-KAU
l:H
uuU1
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b.
und d. StPO
verfügt:
1.
5.
5.1
Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten
wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben:
Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte:
5.1.2
Firianzinstitut
Kontonr.
Credit Suisse
972480-80
Credit Suisse
972480-80-1
5.1.3
8.
Schriftliche Mitteilung an:
Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung)
Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier)
Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im
Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben
Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben
-
-
-
-
Nach Eintritt der Rechtskraft an:
Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit
Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie
-
Ziffer 5., 5.1 und 5.1,2 des Dispositivs an die
Credit Suisse AG, General Counsel Division, Regulatory lnquiries and En
forcement, YLSR 1, Brandschenkestrasse 25, P.O. Box 3, 8070 Zürich
-
Seite 3/4
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
4
UtJU1.3
RechtsmitteJ
Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501
Bellinzona, erhoben werden.
Seite 4 / 4
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‘
000186
Bundesanwaitschaft
Ministäre pubhc de la Confdäration
Ministero pubblico della Confederazione
Procura pubhca federala
Tobias Kauer, Markus Wicki
Christian Aebi, Thomas Hildbrand
Danielle Blank, Charlotte Lenomiand
Gabriela Mani
EAII.04.0277-KAU
Staatsanwälte des Bundes:
ao. Staatsanwälte des Bundes:
Ass. Staatsanwältin des Bundes:
Prolokollführerin:
Verfahrensnummer:
Zürich, 17. September 2014
Einstellungsverfügung IV
Art. 319 if. Stpo
In der Strafuntersuchung
Beschuldigte Person
Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin
gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen
Verteidigung
RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich
Straftatbestand
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge
bs
305
Ziffer 1
mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art.
und 2 StGB
Privatklägerschaft
gemäss separater Liste
(Art. 118 if. StPO)
Untersuchungshaft
1
Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr
2
Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr
In Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 Nt. a., b. und d. Stpo
1.
3
Sachverhalt
II.
Erwägungen
III.
Zivilforderungen
2
6-9-003, 6-9-0 1 1
13-009-1 92 f.
Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den
jeweiligen Aktenstücken angebrachten Akturierung
Bundesanwaltschaft BA
Gabriela Mani
Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich
Tel. +41 43 960 83 10, Fax +41 43960 83 01
www.bundesanwaltschaft.ch
Verfahrensnummer: EAII.04,0277-KAU
-
ili[ii1;-(
IV.
Beschlagnahmungen
1.
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel
lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach
Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Es kann
hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.
2 StGB).
4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt
schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt
durch die strafbare Handlung erlangt worden sind, Der Vorteil kann als Folge der
Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor
teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens
5
lage nur rechnerisch festgestellt werden können.
2.
Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver
fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die
folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen
6
sind.
2.1
Vermögenswerte in der Schweiz
Aktenverweis
Finanzinstitut
Koritonr.
47‘516.24
Credit Suisse
972480-80
7-155
963.80
Credit Suisse
972480-80-1
7-155
USD
CHF
EUR
2.3
Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit
Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss
dem Beschuldigten auszufolgen.
V.
Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung
BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b
Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1,
Zürich 1998, aStGB 59 N 18
6
Seite 2 / 4
Stand 30.06.2014
Ver[ahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
A
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b.
und d. Stpo
verfügt:
1.
5.
5.1
Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung von Vermögenswerten
wird nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung wie folgt aufgehoben:
Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte:
5.1.2
Finanzinstitut
Kontonr.
Credit Suisse
972480-80
Credit Suisse
972480-80-1
5.1.3
8.
Schriftliche Mitteilung an:
Bundesanwaltschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung)
Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier)
Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im
Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben
Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben
-
-
-
-
Nach Eintritt der Rechtskraft an:
Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit
Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie
-
-
Ziffer 5., 5.1 und 5.1.2 des Dispositivs an die
Credit Suisse AG, General Counsel Division, Regulatory lnquiries and En
forcement, YLSR 1, Brandschenkestrasse 25, P0. Box 3, 8070 Zürich
-
BA
Thomas
ao. Staatsanwalt des Bundes
Seite 3 / 4
Verfahrensnummer: EAI 1 .04.0277-KAU
Uuu1
Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501
Bellinzona, erhoben werden.
Seite 4 / 4
t
‘.Ji
Bundesanwaltschaft
Ministre public de la Confdration
Ministero pubblico della Confederazione
Procura publica federala
Tobias Kauer, Markus Wicki
Christian Aebi, Thomas Hildbrand
Danielle Blank, Charlotte Lenormand
Gabriela Mani
EAII.04.0277-KAU
Staatsanwälte des Bundes:
ao, Staatsanwälte des Bundes:
Ass. Staatsanwältin des Bundes:
Protokoliführerin:
Verfahrensnummer:
Zürich, 17. September 2014
Einstellungsverfügung IV
Art. 319 if. Stpo
In der Strafuntersuchung
Beschuldigte Person
Jürg Paul SUTER, geb. am 07.03.1958 in Binningen/BL, von Binnin
gen/BL, wohnhaft Spitzackerstrasse 69, 4103 Bottmingen
Verteidigung
RA Joseph Sutter, Zeltweg 64, Postfach, 8032 Zürich
Straftatbestand
Betrug gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, eventualiter Veruntreuung ge
3Q5l1s
Ziffer 1
mäss Art. 138 Ziffer 1 StGB, Geldwäscherei gemäss Art.
und 2 StGB
Privatklägerschaft
gemäss separater Liste
(Art. 118ff. StPO)
Untersuchungshaft
1
Haftbeginn: 06.03.2007, 12:25 Uhr
2
Haftentlassung: 19.03.2007, 13:40 Uhr
In Anwendung von
Art. 319 Abs. 1 lit. a., b. und d. Stpo
1.
3
Sachverhalt
II.
Erwägungen
III.
Zivilforderungen
1
6-9-003, 6-9-01 1
13-009-192f.
Die Wiedergabe der Aktenfundstellen (Referenzierung) erfolgt als getreues Abbild der auf den
jeweiligen AktenstQcken angebrachten Akturierung
2
Bundesanwaltschaft BA
Gabriela Mani
Werdstrasse 138+140, 8036 Zürich
Tel. +41 4396083 10, Fax +41 439608301
www.bundesanwaltschaft.ch
H
.‘
.
91
Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
IV.
Beschlagnahmungen
1.
Nach Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten,
die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat
zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstel
lung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Sind die der Einziehung
unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht nach
Art. 71 Abs. 1 StGB auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, Es kann
hiervon ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre
oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs.
4 Vermögenswerte, die allenfalls der Einziehung unterliegen, sind alle wirt
2 StGB).
schaftlichen Vorteile, die sich rechnerisch ermitteln lassen und die direkt oder indirekt
durch die strafbare Handlung erlangt worden sind. Der Vorteil kann als Folge der
Straftat sofort, aber auch zeitlich verschoben eintreten. Somit werden auch jene Vor
teile erfasst, die beim Begünstigten unter Berücksichtigung der künftigen Vermögens
5
lage nur rechnerisch festgestellt werden können.
2.
Gemäss Art. 320 Abs. 2 StPO hebt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsver
fügung bestehende Zwangsmassnahmen auf. Die Bundesanwaltschaft hat die
folgenden Vermögenswerte beschlagnahmt, welche Jürg Paul SUTER zuzuordnen
6
sind.
2.3
Die restlichen, unter vorstehender Ziffer 2.1 angeführten Vermögenswerte sind, mit
Ausnahme der folgenden Positionen, nach Eintritt der Rechtskraft ausgangsgemäss
dem Beschuldigten auszufolgen.
2.3.1
Vermögenswerte in der Schweiz
CHF
LJSD
EUR
73‘624.67
2.3.3
Finanzinstitut
Kontonr.
Saxo Bank
(Synthesis Bank)
10.654322
Aktenverweis
7-158
Die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme der unter vorstehender Ziffer 2.3.1 und
Ziffer 2.3.2 angeführten Vermögenswerte erfolgt im Hinblick auf die Erledigung des
Teilbereichs „Geldwäschereihandlungen nach dem Zugriff der Strafverfolgungsbe
hörden im Oktober 2004 mittels Strafbefehl. Im Rahmen dieses Strafbefehls festzu
BGE 1191V 17, E. 3, BGE 106 IV 336, E. 3b
Niklaus Schmid, Kommentar, Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1,
Zürich 1998, aStGB 59 N 18
Stand 30.06.2014
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Verfahrensnummer: EAII.04.0277-KAU
UUU19
legende Ersatzforderungen sowie dem Beschuldigten generell aufzuerlegende Kos
ten sind im Wege der Verrechnung mit diesen Vermögenswerten zu erstatten.
Verfahrenskosten, Entschädigung, Genugtuung
V.
gestützt auf die vorstehenden Erwägungen wird in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a., b.
und d. Stpo
verfügt:
1.
6.
Die von der Bundesanwaltschaft verfügte Beschlagnahmung der folgenden Vermö
genswerte wird aufrechterhalten:
6.1
Die auf den folgenden Konten liegenden Vermögenswerte:
8.
Finanzinstitut
Koritonr.
Saxo Bank
(Synthesis Bank)
10.654322
Schriftliche Mitteilung an:
Bundesanwaitschaft, Leitung Zweigstelle Zürich (vorab zur Genehmigung)
Bundesanwalt (zur Kenntnis mit internem Kurier)
Den Beschuldigten (vorgenannt) über seinen Verteidiger (vorgenannt) im
Doppel für sich und den Beschuldigten per Einschreiben
Die Privatkläger gemäss separater Liste per Einschreiben
-
-
-
-
Nach Eintritt der Rechtskraft an:
Abteilung „Urteilsvollzug & Vermögensverwaltung“ der Bundesanwaltschaft, mit
Angabe des Datums der Rechtskraft, zum Vollzug sowie
-
Ziffer 6. und 6.1 des Dispositivs an die
Saxo Bank (Schweiz) AG, Legal, Rietstrasse 41, Postfach 509, 8702 Zollikon
-
Bund
Thomas Hildbrand
ao. Staatsanwalt des Bundes
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Rechtsmittel
Gegen diese Verfügung kann nach Art. 322 Abs. 2 StPO innert 10 Tagen seit der Zustellung oder Eröffnung
schriftlich und begründet Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Postfach 2720, 6501
Bellinzona, erhoben werden.
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