Begründung 204 Satzung

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Stadt Löhne
Der Bürgermeister
Planung und Umwelt
Az.: 61-26-20/204
Bauleitplanung in der Stadt Löhne
Bebauungsplan Nr. 204 der Stadt Löhne
„Brückenstraße“
Begründung
gemäß § 9 Abs. 8 Baugesetzbuch
- SATZUNGSFASSUNG -
Bebauungsplan Nr. 204 der Stadt Löhne „Brückenstraße“
A.
Allgemeines
Gem. § 2 (1) des Baugesetzbuches (BauGB) in der zurzeit geltenden Fassung wird
der Bebauungsplan Nr. 204 der Stadt Löhne aufgestellt.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird entsprechend der Planzeichnung begrenzt.
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung des betreffenden Plangebietes und bildet die Grundlage für weitere zum
Vollzug des Baugesetzbuches (BauGB) erforderliche Maßnahmen.
B.
Planungsgrundsätze und Abwägungen
1.
Räumlicher Geltungsbereich, Erfordernis der Bebauungsplanaufstellung
Das ca. 11.300 qm große Plangebiet liegt am nördlichen Rand des Stadtteils Gohfeld.
Es grenzt im Norden und Osten an die Stadtgrenze zu Bad Oeynhausen und die Gewerbeflächen der Firma Kottmeyer sowie - im Osten - an das Wohnhaus Kottmeyer
und an die Brückenstraße, im Süden an den Blutwiesensee und im Westen an landwirtschaftlich genutzte Flächen, die jedoch durch den geplanten Bau der A 30 zerschnitten werden. Das Plangebiet liegt im Naturschutzgebiet „Blutwiese“.
Abb. 1: Bebauungsplangebiet Nr. 204
1
Bebauungsplan Nr. 204 der Stadt Löhne „Brückenstraße“
Die Firma Kottmeyer, Brückenstraße 9 in Bad Oeynhausen, beabsichtigt, ihr Betriebsgelände in südliche Richtung in das heutige Naturschutzgebiet „Blutwiese“ auf dem
Gebiet der Stadt Löhne zu erweitern. Bei diesem Naturschutzgebiet handelt es sich um
ein landschaftsökologisch wertvolles Feuchtgebiet mit feuchten Wiesen und Brachen
und dem Blutwiesensee. Bedingt durch den bereits begonnenen Bau der A 30 als
Nordumgehung von Bad Oeynhausen wird dieser Teilbereich des Naturschutzgebietes
durch die Autobahn von der freien Landschaft abgeschnitten. Der Zusammenhang mit
dem westlich der Nordumgehung liegenden Naturschutzgebiet „Blutwiese“ und der
freien Landschaft ist dann nicht mehr gegeben.
Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 204 soll die dringend erforderliche Erweiterung des Firmengeländes Kottmeyer ermöglichen.
2.
Gegenwärtiges Planungsrecht
Gebietsentwicklungsplan
Im Gebietsentwicklungsplan ist das Plangebiet als Allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich im Überschwemmungsbereich dargestellt. Westlich des Plangebietes verläuft die
Trasse der im Bau befindlichen A 30 (Nordumgehung Bad Oeynhausen).
Flächennutzungsplan / Landschaftsplan Löhne-Kirchlengern
Im Flächennutzungsplan der Stadt Löhne ist das Plangebiet als Fläche für Landwirtschaft im hochwassergefährdeten Bereich dargestellt. Der Flächennutzungsplan soll
im Parallelverfahren geändert werden. Die landesplanerische Anfrage wurde bei der
Bezirksregierung Detmold gestellt. Mit Schreiben vom 30.07.09 hat die Bezirksregierung Detmold mitgeteilt, dass keine regionalplanerischen Bedenken geäußert werden.
Im Landschaftsplan ist die Fläche als Naturschutzgebiet ausgewiesen.
Planfeststellung A 30
Das Plangebiet wird im Westen durch die Grenze des Flurstücks 196 begrenzt. Ein
Teil dieser Parzelle, in einer Breite von bis zu ca. 10 m, wird gemäß den Unterlagen
zur Planfeststellung der A 30 als Bachlauf mit Böschung benötigt. Diese Festsetzung
der Planfeststellung wird in den Bebauungsplan übernommen.
3.
Inhaltliche Bestimmungen gem. § 9 (1 bis 6) BauGB
3.1 Art und Maß der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung soll ein Gewerbegebiet gemäß § 8 Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt werden. Ziel des Bebauungsplanes ist es, die dringend
benötigte Erweiterung der nördlich angrenzenden Gewerbeflächen der Firma Kottmeyer planungsrechtlich zu ermöglichen. Daher wird die Zulässigkeit der baulichen Nutzung auf die für den Betrieb benötigten Nutzungen beschränkt; dies sind Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe sowie Geschäfts-,
Büro- und Verwaltungsgebäude und Tankstellen. Die Zulässigkeit der Tankstelle ist
darin begründet, dass in der bestehenden Waschhalle bereits eine genehmigte Tankanlage für die LKW der Spedition vorhanden ist und diese auch erhalten bleiben soll.
Sonstige gemäß § 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen wie Anlagen für sportli2
Bebauungsplan Nr. 204 der Stadt Löhne „Brückenstraße“
che Zwecke, aber auch Bordelle und Einzelhandelsbetriebe aller Art, sind ausgeschlossen, da diese dem Planungsziel entgegen stehen.
Aus dem genannten Grund sind die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen, mit Ausnahme der Betriebswohnungen, ebenfalls nicht zulässig.
Die Grundflächenzahl (GRZ) wird auf 0,8 festgesetzt. Bei Berücksichtigung der zeichnerisch festgesetzten Flächen zum Erhalt und zur Anpflanzung von Bäumen und
Sträuchern können ca. 3964 qm neue versiegelte Gewerbeflächen entstehen. In den
Übergangsbereichen zur Natur und hier vor allem zum Blutwiesensee werden großzügige Grünflächen festgesetzt.
3.2 Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen, Stellung baulicher Anlagen
Die überbaubare Grundstücksfläche liegt lediglich im nord-östlichen Plangebiet und
umfasst die bereits vorhandene Waschhalle sowie drei Garagen. Weitere Anbauten
oder Ergänzungen sind in einem geringen Umfang innerhalb des Baufensters möglich.
Im Bereich der neu hinzu kommenden Gewerbefläche sind keine überbaubaren Flächen vorgesehen, da diese Fläche lediglich als Lagerplatz und Stellplatzfläche benötigt
wird. Auf die Festsetzung einer Bauweise wird verzichtet, da es aufgrund der Lage und
der Größe des Baufeldes aus städtebaulicher Sicht unerheblich ist, ob mögliche Ergänzungen oder Neubauten in offener oder geschlossener Bauweise erfolgen.
3.2 Verkehr
Die äußere Erschließung des Plangebietes erfolgt über die nördlich angrenzende Gewerbefläche der Firma Kottmeyer und die dort vorhandene Zufahrt zur Brückenstraße.
Das Plangebiet tangiert die Brückenstraße lediglich im Bereich des vorhandenen Gartens. Zufahrten sind hier nicht vorgesehen und werden durch die Festsetzung eines
Bereiches ohne Ein- und Ausfahrt auch planungsrechtlich ausgeschlossen.
3.3 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung des Grundstücks soll überwiegend durch Anschluss an die
bereits bestehenden Netze erfolgen.
Regenwasser
Das anfallende Regenwasser der Hof- und Dachflächen der Firma Kottmeyer wird über
ein offenes Regenklär- und Rückhaltebecken auf dem Firmengelände gesammelt, gereinigt und gedrosselt abgeleitet. Das Becken liegt südlich der Waschhalle im Garten
des Wohnhauses Kottmeyer. Die Anlage ist für die bisher versiegelten Flächen dimensioniert und muss in ihrer Größe entsprechend der zusätzlichen versiegelten Flächen
angepasst werden. Die Größe und Art der erforderlichen Erweiterung der Anlage muss
vom Verursacher - der Firma Kottmeyer - durch einen Fachgutachter ermittelt werden.
Die Erweiterung der Anlage muss vor Versiegelung der Flächen erfolgen. Der Änderungsantrag für die Erweiterung der Abwasserbehandlungsanlage zur bestehenden
wasserrechtlichen Erlaubnis muss beim Kreis Herford eingereicht werden.
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Bebauungsplan Nr. 204 der Stadt Löhne „Brückenstraße“
Schmutzwasser
Die Entsorgung des anfallenden Schmutzwassers soll weiterhin durch Anschluss an
die bestehenden Kanäle erfolgen.
3.4 Grün- und Freiflächen, Anpflanzung von Bäumen und Sträuchern
Der im Plangebiet vorhandene private Garten wird als private Grünfläche - Zweckbestimmung Garten – festgesetzt.
Im Westen erfolgt die Begrenzung der Gewerbefläche durch eine Fläche zur Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen. Ein Teil dieser Fläche ist
Bestandteil des für die Nordumgehung zu verlegenden Wasserlaufes Nr. 25 „entlang
der Werster Grenze“ und der entsprechenden Böschungsflächen. Der Graben wird
durch einen ca. 5 Meter breiten, mit einer heimischen Hecke zu bepflanzenden Grünstreifen vom geplanten Gewerbegebiet abgeschirmt.
Als Trennung zwischen Garten und Gewerbegebiet wird ein 10 m breiter Streifen zur
Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen festgesetzt. Auf
dieser Fläche befinden sich bereits einige junge Gehölzanpflanzungen, die auch nach
Möglichkeit erhalten werden sollten. Die Betriebseigentümer haben jedoch den
Wunsch, ihr an das Plangebiet angrenzendes Wohnhaus mit einem kleinen Lärmschutzwall gegen den zu erwartenden Verkehrslärm durch die geplante A 30 zu schützen. Der Konflikt von Wohnen und Verkehrslärm muss in diesem Fall nicht durch den
Bauleitplan gelöst werden, da dieser nicht durch den Bebauungsplan, sondern durch
Gegebenheiten außerhalb des Plangebietes ausgelöst wird. Durch die Ausweisung einer Fläche für Anpflanzungen besteht die Möglichkeit, hier ggf. einen begrünten Lärmschutzwall zu errichten. Bei einer Festsetzung als Fläche zum Erhalt von Planzungen
wäre dies nicht möglich. Auf die Verpflichtung zur Genehmigung von baulichen Anlagen und Anpflanzungen im Überschwemmungsgebiet wird hingewiesen.
Die Gehölze im Süden des Plangebietes werden in einer Breite von 10 m als Fläche
zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern festgesetzt, um diesen wertvollen Gehölzstreifen auch planungsrechtlich zu sichern und um die bereits bestehenden natürlichen Begrenzungen zu erhalten.
Zusätzlich zu diesen Anpflanzungen wird im Süden des Plangebietes, im Übergang
zum Blutwiesensee, eine ca. 1.300 qm große Ausgleichsfläche zur Anpflanzung von
Wildgehölzen festgesetzt. Die Fläche ist an der westlichen Grenze des Plangebietes
20 Meter und an ihrer östlichen Begrenzung 12 Meter breit. Diese Gesamtbreite von
ca. 30 Meter Gehölzstreifen am Westrand des Plangebietes entspricht der Verlängerung der westlich angrenzenden Ausgleichsfläche für die Nordumgehung.
3.5 Gestalterische Festsetzungen
Gestalterische Festsetzungen werden bezogen auf die Zulässigkeit von Werbeanlagen
und Beleuchtungsanlagen getroffen, um eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf
der (zukünftig) angrenzenden A 30 auszuschließen und um die Störung der angrenzenden Naturräume, vor allem durch störende Lichtquellen, soweit wie möglich zu minimieren.
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Bebauungsplan Nr. 204 der Stadt Löhne „Brückenstraße“
3.6 Denkmalschutz und Denkmalpflege
Sowohl innerhalb des Plangebietes des Bebauungsplanes Nr. 204 als auch in seinem
Umfeld befinden sich weder Baudenkmäler noch sonstige Denkmäler im Sinne des
Denkmalschutzgesetzes (DSchG NW) bzw. Objekte, die im Verzeichnis des zu schützenden Kulturgutes der Stadt Löhne von 1995, ausgestellt vom Westfälischen Amt für
Denkmalpflege, enthalten sind. Das Kulturgutverzeichnis der Stadt Löhne enthält die
Objekte, welche bis zum Abschluss der Schnellinventarisation - Stand September
1990 - bekannt geworden sind.
C.
Belange von Natur und Landschaft
Naturschutzgebiet Blutwiesensee
Das Plangebiet liegt in einem Bereich, für den der Landschaftsplan Löhne / Kirchlengern das Naturschutzgebiet „Blutwiese“ festsetzt. Mit dem Bau der A 30 wird das Plangebiet durch die Straßentrasse vom restlichen Naturschutzgebiet abgeschnitten. Der
Zusammenhang mit dem westlich der Nordumgehung liegenden Teil des Naturschutzgebietes „Blutwiese“ und der freien Landschaft ist nicht mehr gegeben. Mit der
Rechtskraft des Bebauungsplanes treten die entgegenstehenden Festsetzungen des
Landschaftsplanes außer Kraft.
Überschwemmungsgebiet
Der südliche Randbereich des Plangebietes liegt in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet der Werre. Hierin liegen die Ausgleichsfläche, die Fläche zum
Erhalt von Anpflanzungen, ein Teil der Fläche für Anpflanzungen und des vorhandenen privaten Gartens. Es wird darauf hingewiesen, dass innerhalb des Überschwemmungsgebietes bauliche Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen sowie Anpflanzungen gemäß § 113 Landeswassergesetz genehmigungspflichtig sind.
Bestand
Ein Teil des Plangebietes, inklusive der Waschhalle und der Garagen, ist bereits versiegelt und wird gewerblich genutzt. Der vorhandene Garten und der Gehölzstreifen im
Süden des Plangebietes werden erhalten. Ein noch junger Gehölzstreifen zwischen
Garten und landwirtschaftlicher Fläche wird überplant. Der überwiegende Teil des
Plangebietes wird heute als Acker genutzt.
Eingriff / Ausgleich
Durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes und hier vor allem durch die geplante
Versiegelung des Bodens erfolgt ein Eingriff in die Natur und Landschaft. Um die existenziell erforderliche Erweiterung der Firma Kottmeyer zu ermöglichen, ist der Eingriff
grundsätzlich nicht vermeidbar, da eine Erweiterung in eine andere Richtung am Firmenstandort sonst nicht möglich wäre. Bei der geplanten Erweiterung handelt es sich
um die Abrundung eines Gewerbegebietes.
Gemäß § 1 a BauGB i.V. mit § 8a des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) sind
für die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft Ausgleichsflächen bereitzustellen. Ziel ist es, die Eingriffe in Natur und Landschaft im Plangebiet selbst und durch
Maßnahmen auf externen Kompensationsflächen auszugleichen.
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Bebauungsplan Nr. 204 der Stadt Löhne „Brückenstraße“
Die Bilanzierung der Eingriffs- und der Ausgleichsmaßnahmen wird im Umweltbericht
unter Punkt 4 „Eingriffe in Natur und Landschaft“ auf der Grundlage eines standardisierten Bewertungsverfahrens erläutert; das Ergebnis ist der Anlage Eingriffsbilanzierung zu entnehmen.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes ermöglichen eine zusätzliche Versiegelung
von ca. 3.964 qm innerhalb des geplanten Gewerbegebietes. Zum Ausgleich dieser
Versiegelung wird im Süden des Plangebietes eine Ausgleichsfläche von ca. 1.302 qm
sowie im Westen eine ca. 304 qm und im Osten eine ca. 457 qm große Fläche für die
Anpflanzung von heimischen Wildgehölzen festgesetzt; dies entspricht einer Gesamtfläche von ca. 2.063 qm. Die Ausgleichsflächen sind neben ökologischen auch aus
städtebaulichen Gründen sinnvoll. So wird das Gewerbegebiet nach Westen und Osten durch eine natürliche Begrenzung abgeschlossen und im Süden, zum Blutwiesensee, entsteht eine bis zu 30 Meter breite Gehölzanpflanzung, als Pufferzone zwischen
Gewerbegebiet und Blutwiesensee.
Trotz dieser Ausgleichsflächen im Plangebiet entsteht ein Defizit von 3.033 Punkten,
dass auf einer externen Fläche ausgeglichen werden soll. Hierzu werden auf dem als
landwirtschaftliche Fläche genutzten Grundstück Gemarkung Löhne, Flur 23, Flurstück
39, auf einer Fläche von 760 qm heimische Wildgehölze angepflanzt. Die Umsetzung
dieser Maßnahme wird durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert und vom Bauamt der Stadt Löhne ca. ein Jahr nach Aufnahme der bestimmungsgemäßen Nutzung
kontrolliert.
Den Ansprüchen des § 1a BauGB i.V.m. § 8a BNatSchG hinsichtlich der Forderung
nach einer Bewältigung der Eingriffsfolgen in den Natur- und Landschaftshaushalt wird
somit ausreichend Rechnung getragen.
D.
Verfahrensrechtlicher Ablauf
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 (1) BauGB
Der Rat der Stadt Löhne hat in seiner Sitzung am 27.05.2009 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 204 „Brückenstraße“ beschlossen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.08.2009 ortsüblich bekannt gemacht.
Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 (1) BauGB
Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes erfolgte die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (1) BauGB durch öffentlichen Aushang des Bebauungsplan-Vorentwurfes in der Zeit vom 31.08.2009 bis zum 02.10.2009. Die Durchführung
der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wurde am 28.08.2009 in der Tagespresse ortsüblich
bekannt gemacht. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung sind keine
Stellungnahmen vorgebracht worden.
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Bebauungsplan Nr. 204 der Stadt Löhne „Brückenstraße“
Anhörung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 (1)
BauGB
Parallel zu dem o.g. Verfahrensschritt erhielten die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (1) BauGB mit Schreiben vom 28.08.2009 bis zum
02.10.2009 Gelegenheit, aus der Sicht der von ihnen wahrzunehmenden öffentlichen
Belange zu den vorgesehenen Bebauungsplanfestsetzungen Stellung zu nehmen.
Öffentliche Auslegung gem. § 3 (2) BauGB und Beteiligung gem. § 4(2) BauGB
Der Bebauungsplan-Entwurf hat in der Zeit vom 26.01.2010 bis zum 26.02.2010 öffentlich ausgelegen, parallel dazu erfolgte die Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange. Die öffentliche Auslegung wurde am 15.01.2010 ortsüblich in der Tagespresse bekannt gemacht. Es wurden keine Stellungnahmen von Bürgerinnen und Bürgern vorgebracht. Von den Behörden und Trägern öffentlicher Belange wurden zwei Hinweise vorgetragen, die jedoch nicht zu Änderungen des Bebauungsplanes führen.
Satzungsbeschluss
Es ist vorgesehen, dass der Rat der Stadt in seiner Sitzung am 28.04.2010 den Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan fasst.
Löhne, den 10.03.2010
Im Auftrag
gez. Walter
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