Wahlleistungsvereinbarung

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Wahlleistungsvereinbarung
Kliniken Schmieder Gailingen, Allensbach, Konstanz, Gerlingen, Heidelberg
zwischen
Name, Vorname des Patienten
Geburtsdatum
Postleitzahl, Wohnort des Patienten, Straße und Haus-Nr.
und
den Kliniken Schmieder (Stiftung & Co.) KG, 78260 Gailingen
den Kliniken Schmieder Heidelberg GmbH, 69117 Heidelberg
als Träger der Fach- und Rehabilitationskrankenhäuser
über die Gewährung der nachstehenden angekreuzten
gesondert berechenbaren Wahlleistungen
zu den in den Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) und im Pflegekostentarif bzw. Krankenhausentgelttarif genannten Bedingungen:


ab: Aufnahmedatum

ab: …………………..
die ärztlichen Leistungen aller an der Behandlung beteiligten Ärzte der Klinik, soweit
diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind, einschließlich der
von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb der Klinik. Die gilt auch, soweit die wahlärztlichen Leistungen von
der Klinik berechnet werden; die Liquidation erfolgt nach GOÄ/GOZ in der jeweils
gültigen Fassung.

Unterbringung 1-Bett-Zimmer (Entgelt lt. Pflegekostentarif)

Unterbringung/Verpflegung einer Begleitperson (Entgelt lt. Pflegekostentarif)
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Hinweise:
- Die zwischen der Klinik und dem Patienten vereinbarten gesondert berechenbaren
Wahlleistungen werden im Rahmen der personellen und sächlichen Möglichkeiten der
Klinik erbracht, soweit dadurch die allgemeinen Klinikleistungen nicht beeinträchtigt
werden.
-
Die Klinik kann den Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung bei Patienten, welche
die Kosten einer früheren Krankenhausbehandlung nicht bzw. trotz Fälligkeit verspätet gezahlt haben, ablehnen.
-
Die Klinik kann die Erbringung von Wahlleistungen sofort vorübergehend einstellen,
soweit und solange dies für die Erbringung der allgemeinen Krankenhausleistungen
gegenüber anderen Patienten erforderlich wird; im Übrigen kann die Vereinbarung
vom Patienten an jedem Tag zum Ende des folgenden Tages gekündigt werden; aus
wichtigem Grund kann die Vereinbarung von beiden Teilen ohne Einhaltung einer
Frist gekündigt werden.
-
Sofern Wahlleistungen vereinbart worden sind, können seitens der Klinik sowohl angemessene Vorauszahlungen als auch angemessene Abschlagszahlungen verlangt
werden.
-
Bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung „ärztliche Leistungen“ kann die Wahl
nicht auf einzelne liquidationsberechtigte Ärzte der Klinik beschränkt werden (§ 22
Abs. 1 BPflV / § 17 Abs. 3 KHEntgG). Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten Ärzte der
Klinik, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der
vollstationären, teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung
(§115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von
diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb der Klinik. Die gilt auch, soweit die Klinik selbst wahlärztliche Leistungen berechnet.
-
Die gesondert berechenbaren ärztlichen Leistungen werden, auch soweit sie von der
Klinik berechnet werden, vom Wahlarzt der Fachabteilung oder der ärztlich geleiteten
Einrichtung persönlich oder unter der Aufsicht des Wahlarztes nach fachlicher Weisung von einem nachgeordneten Arzt der Abteilung bzw. des Instituts (§ 4 Abs. 2 S. 1
GOÄ/GOZ) oder von dem ständigen ärztlichen Vertreter (§ 4 Abs. 2 S. 3 GOÄ/GOZ)
erbracht.
Anmerkung:
Für die Inanspruchnahme der oben genannten Wahlleistungen besteht kein gesetzlicher Krankenversicherungsschutz. Bei der Inanspruchnahme von Wahlleistungen ist der Patient als Selbstzahler
zur Entrichtung des Entgelts verpflichtet. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung /
Beihilfe oder Ihre gesetzliche Krankenversicherung über einen besonderen Wahltarif nach § 53
SGB V etc. diese Kosten deckt.
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Für den Fall der unvorhersehbaren Verhinderung des Wahlarztes der jeweiligen Fachabteilung bin
ich mit der Übernahme seiner Aufgaben durch seine nachfolgend benannten ständigen ärztlichen
Vertreter einverstanden:
Wahlarzt
Fachbereich
Vertreter
Allensbach
Prof. Dr. med. C. Klötzsch Haus Säntis – Phase A
Herr M. Friedrich
Akutneurologie/Intensivstation Dr. med. M. Böttinger
Herr M. Schenck
Prof. Dr. med. J. Liepert
Haus Säntis 1.1, 1.2, 2.2
Dr. med. S. Rathfelder
Haus Bodan
Dr. med. M. Eglau / Dr. med. univ.
O. Neumann
Haus Höri /Haus Bodan
Frau E. Linster
Dr. med. N. Rudolph
Neurokognitive Station
Frühreha Haus Säntis / Haus Dr. med. M. Kaps / Dr. med. A.
Davos / Haus Arlberg
Biller / Dr. med. M. Boden-Binder
Dr. med. S. Richter
Somnologie
Dr. med. M. Eglau
Kernspintomographie/Röntgen Prof. Dr. med. C. Klötzsch
(CT/NMR)
Herr M. Schenck
(Röntgen Thorax)
Dr. med. G. Rothacher
Prof. Dr. med. R. Schmidt
Gailingen
Neurologie
Haus Schwaben
Haus Schwarzwald
Psychotherapie
Haus Bayern, Österreich
Haus Schweiz
Konstanz
Prof. Dr. med. Ch. Dettmers Neurologie
Prof. Dr. med. R. Schmidt
Psychotherapie
Dr. med. R. van Schayck
Gerlingen
Gesamtklinik
Rehabilitation C/D
Frührehabilitation B
PD Dr. med. T. Brandt
Heidelberg
Gesamtklinik
H0 / H1
H3
H2 /M2
O1/O2
O3
M0/M1
M3/M9
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Fr. U. Zimmermann
Dr. med. S. Meyer (Internist)
Dr. med. R. Armion
Dr. med. S. Nitschke
Dr. med. K.U. Schörner
Herr D. Klaasen van Husen
Dr. med. R. Gütler
Frau D. Degrell
Dr. med. M. Lillemeier
Dr. med. J. Rauth (Internist)
Dr. med. A. Kaufmann / Dr. med.
A. Schläger
Dr. med. C. Nuber / Dr. med. A.
Schläger
Dr. med. S. Wackenhut
Dr. med. J. Fichtner (Internist)
Dr. med. M. Bertram /
Dr. med. S. Pössel
Dr. med. T. Hornung
Dr. med. Ch. Schülin
Dr. med. M. Bertram
Dr. med S. Pitelu
Dr. med. S. Pössel
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Zur Prüfung einer möglichen direkten Abrechnung mit der Privatversicherung bitten
wir um Angabe des Namens der Versicherung und deren Anschrift:
Name der Privatversicherung:
Anschrift:
__________________________________
Name, Vorname des Patienten
_________________________________
Ort, Datum
___________________________________
____________________________
Unterschrift des Patienten
(bei minderjährigen Patienten:
des oder der Sorgeberechtigten)
Unterschrift des Klinikmitarbeiters
Ich handle als Vertreter mit Vertretungsmacht
__________________________________
Unterschrift des Vertreters
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Patienten-/Adressdaten
Vorname, Name: ………………………………………………..
Straße:……………………………………………………………
PLZ, Ort: ………………………………………………………..
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
bitte beachten Sie, dass aus organisatorischen Gründen die
PAS Dr. Hammerl Privatärztlicher Abrechnungsservice
GmbH & Co. KG | Postfach 13 47 86713 Nördlingen
Tel.: 0 90 81 / 29 26 -0 | Fax: 0 90 81 / 29 26 -59
mit der Rechnungslegung beauftragt wurde.
Sie wird ausschließlich nach unseren Weisungen tätig und unterliegt – wie jeder Arzt – den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes und der ärztlichen Schweigepflicht. Dieses Vorgehen bedeutet also
keinen Eingriff in das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient. Die Entlastung von verwaltungsintensiven Aufgaben hat vielmehr zur Folge, dass wir unsere gesamte Arbeitszeit für die Behandlung unserer Patienten verwenden können.
Unsere Honorarforderung treten wir treuhänderisch an die Verrechnungsstelle ab; das bedeutet, dass
die Verrechnungsstelle in unserem Auftrag die Rechnung erstellt und die Honorarforderung einzieht.
Im Falle unterschiedlicher Rechtsauffassung könnten wir als Klinik gegebenenfalls als Zeuge gehört
werden.
Durch Ihre Unterschrift erklären Sie für diese und künftige Behandlungen Ihr – im Einzelfall widerrufliches – Einverständnis zur
• Weitergabe der für die Rechnungserstellung notwendigen Daten (z. B. Rechnungsempfänger, Patient, Geburtsdatum, Diagnose, erbrachte Leistungen nach der Gebührenordnung, etc.) an die PAS
Dr. Hammerl
• Abtretung und zum Einzug der Forderung durch die PAS Dr. Hammerl
Dr. Ulrich Sandholzer
Geschäftsführer
___________________________
Ort, Datum
Kliniken Schmieder
______________________________
Name und Unterschrift des Patienten
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Patienteninformation bei wahlärztlichen Leistungen
Wichtige Patienteninformation
vor der Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
Sie sind im Begriff, eine sogenannte Wahlleistungsvereinbarung über die gesonderte
Berechnung ärztlicher Leistungen zu unterzeichnen. Hierfür schreibt § 22 Abs. 1
Bundespflegesatzverordnung (BPflV) bzw. § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG)
vor, dass jeder Patient vor Abschluss der Vereinbarung über die Entgelte der Wahlleistungen
und deren Inhalt im Einzelnen schriftlich zu unterrichten ist.
Dieser Verpflichtung möchten wir hiermit nachkommen:
1. Die BPflV bzw. das KHEntG unterscheiden zwischen allgemeinen Krankenhausleistungen
und Wahlleistungen.
Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der
Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten
notwendig sind. Sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind, entstehen Ihnen für die Inanspruchnahme der allgemeinen Krankenhausleistungen außer den gesetzlichen Zuzahlungen keine gesonderten Kosten.
Wahlleistungen hingegen sind über die allgemeinen Krankenhausleistungen hinausgehende
Sonderleistungen. Diese sind gesondert zu vereinbaren und vom Patienten zu bezahlen.
2. Für sogenannte wahlärztliche Leistungen bedeutet dies, dass Sie sich damit die persönliche
Zuwendung und besondere fachliche Qualifikation und Erfahrung der liquidationsberechtigten Ärzte des Krankenhauses einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen
von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses hinzukaufen.
Selbstverständlich werden Ihnen auch ohne Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung
alle medizinisch erforderlichen Leistungen zuteil, jedoch richtet sich dann die Person
des behandelnden Arztes ausschließlich nach der medizinischen Notwendigkeit.
3. Im Einzelnen richtet sich die konkrete Abrechnung nach den Regeln der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte/Gebührenordnung für Zahnärzte (GOÄ/GOZ). Diese Gebührenwerke
weisen folgende Grundsystematik auf:
In einer ersten Spalte wird die abrechenbare Leistung mit einer Gebührenziffer versehen.
Dieser Gebührenziffer ist in einer zweiten Spalte die verbale Beschreibung der abrechenbaren Leistungen zugeordnet. In einer dritten Spalte wird die Leistung mit einer Punktzahl bewertet.
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Dieser Punktzahl ist ein für die ganze GOÄ einheitlicher Punktwert zugeordnet, welcher in
Cent ausgedrückt ist. Der derzeit gültige Punktwert liegt
gemäß §
5 Abs. 1 GOÄ bei 5,82873 Cent.
Aus der Multiplikation von Punktzahlen und Punktwert ergibt sich der Preis für diese Leistung, welcher in einer Spalte 4 der GOÄ ausgewiesen ist.
Beispiel:
Ziffer
1
Leistungsbeschreibung
Beratung – auch mittels
Fernsprecher
Punktzahl
80
Preis(Einfachsatz) gerundet
4,66 €
Bei dem so festgelegten Preis handelt es sich um den so genannten GOÄ-Einfachsatz. Dieser
Einfachsatz kann sich durch Steigerungsfaktoren erhöhen. Diese berücksichtigen die Schwierigkeit und den Zeitaufwand der einzelnen Leistungen oder die Schwierigkeit des Krankheitsfalles.
Innerhalb des normalen Gebührenrahmens gibt es Steigerungssätze zwischen dem Einfachen
und dem 3,5fachen des Gebührensatzes, bei technischen Leistungen zwischen dem Einfachen
und dem 2,5fachen des Gebührensatzes und bei Laborleistungen zwischen dem Einfachen und
dem 1,3fachen des Gebührensatzes. Der Mittelwert liegt für technische Leistungen bei 1,8 für
Laborleistungen bei 1,15 und für alle anderen Leistungen bei 2,3. Daneben werden die Gebühren
gemäß § 6 a GOÄ um 25% bzw. 15% gemindert.
Welche Gebührenpositionen bei Ihrem Krankheitsbild zur Abrechnung gelangen und welche
Steigerungssätze angewandt werden, lässt sich nicht vorhersagen. Hierfür kommt es darauf an,
welche Einzelleistungen im Fortgang des Behandlungsgeschehens konkret erbracht werden,
welchen Schwierigkeitsgrad die Leistungen besitzen und welchen Zeitaufwand sie erfordern.
Insgesamt kann die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung bedeuten. Prüfen Sie bitte, ob Ihre private Krankenversicherung/Beihilfe etc. diese Kosten deckt.
Sehr geehrte Patientin, sehr geehrter Patient,
sollten Sie zu Einzelheiten ergänzende Fragen haben, stehen Ihnen die Mitarbeiter/Innen der
zentralen Belegungsabteilung unter Telefonnummer 07533/808-1960 hierfür gerne zur Verfügung.
Gleichzeitig können Sie dort und in den Sekretariaten der ärztlichen Leitungen auch jederzeit
Einblick in die GOÄ/GOZ nehmen.
………………………
…………………………………………..
Ort, Datum
Unterschrift des Krankenhausmitarbeiters
………………………………………………………………….
Unterschrift des Patienten/Vertreters mit Vertretungsvollmacht
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Entgelte für ärztliche Wahlleistungen
Die außerhalb der allgemeinen Krankenhausleistungen in Anspruch genommenen Wahlleistungen werden gesondert berechnet. Einzelheiten der Berechnung lassen sich der jeweiligen
Wahlleistungsvereinbarung und der Patienteninformation über die Entgelte der ärztlichen
Wahlleistungen entnehmen.
Entgelte für Wahlleistung Unterkunft
Die Gesamtkosten für die Unterbringung werden aus den Kosten pro Berechnungstag gebildet.
Berechnungstag in diesem Sinne ist der Tag der Aufnahme zuzüglich jedes weiteren Aufenthaltstages. Der Tag der Entlassung bzw. Verlegung wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.
Unterbringung Patient in einem 1-Bett-Zimmer / Appartement
Klinik Allensbach Haus Säntis / Lindau
Klinik Allensbach Haus Boden
Klinik Gailingen
Klinik Konstanz
Klinik Gerlingen
Klinik Heidelberg
48,23 €
54,56 €
43,17 €
43,17 €
43,17 €
44,42 €
Unterbringung und Verpflegung einer Begleitperson
Bei Unterbringung im zuschlagpflichtigen Einzelzimmer
(gesondert vereinbarte Wahlleistung „Zimmer“)
35,00 €
-
50,00 €
60,00 €
Bei Unterbringung im zuschlagfreien Einzelzimmer
Bei Unterbringung in einem Gästezimmer (Allensbach)
In diesen Preisen ist die Verpflegung (Frühstück, Mittag-, Abendessen) enthalten.
Bei gemeldetem Verzicht verringern sich die Beträge entsprechend.
Sonstige Leistungen
Telefon
Grundgebühr je Tag
Pro Gesprächseinheit
1,30 €
0,15 €
Tiefgaragenplatz (Klinik Konstanz)
Je Tag
Je Woche
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3,00 €
20,00 €
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