Informationen für selbständig tätige Kunden im SGB II

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Informationen für Existenzgründer im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen zweiten Buchs
Sozialgesetzbuch (SGB II)
Wie mache ich mich selbständig, was muss ich beachten?
Welche Seminare sollte man besucht haben?
Was ist eine Scheinselbständigkeit?
Welche Förderleistungen gibt es?
Was wird vom Arbeitslosengeld II abgezogen?
Diese Fragen und mehr versuchen die Mitarbeiter des Teams „Selbständige“ für Sie in dieser
Übersicht anzusprechen und einen Wegweiser für die erforderlichen Wege in die
Selbständigkeit und die Möglichkeiten der Fördermittel, gemäß dem SGBII, darzustellen.
Sie haben sich bereits umfassend mit den Marktchancen Ihrer geplanten Unternehmung
auseinandergesetzt?
Was ist zu tun?
Sie sind ausreichend qualifiziert und informiert und haben bereits eine Geschäftsidee /
Konzept erstellt. Auf Wunsch erhalten Sie einen Beratungstermin bei dem für Sie
zuständigen Arbeitsvermittler. Sie geben gegenüber ihrem zuständigen Arbeitsvermittler Ihre
Planungen bekannt und weisen die Stichhaltigkeit Ihrer Entscheidung nach. Nach Prüfung
bekommen Sie die Möglichkeit, an einer Eignungsfeststellung für Existenzgründer und oder
einem Existenzgründerseminar teilzunehmen. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie
einen Termin vom Fachbereich „Selbständige“, Team 414 in Mönchengladbach/Rheydt. Sie
werden dann im Beratungsgespräch umfassend informiert, welche Fördermöglichkeiten für
Sie gegeben sind und wie Sie diese realisieren können.
Definition: Selbständige Tätigkeit / Gewerbe
Eine selbständige Tätigkeit erfordert grundsätzlich vier positive Merkmale:
1. Selbständigkeit
Dabei gilt vereinfacht, dass nur derjenige selbständig ist, wer den Weisungen eines Dritten
nicht zur Folgeleistung verpflichtet ist und auf eigene Rechnung und Verantwortung arbeitet.
2. Nachhaltigkeit
Die selbständige Tätigkeit muss von einer Gewinnabsicht getragen und auf ständige
Wiederholung ausgerichtet sein.
3. Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
Ferner muss sich die selbständige Tätigkeit in Form einer Teilnahme am allgemeinen
wirtschaftlichen Verkehr nach außen zeigen. Dies ist dann der Fall, wenn der Selbständige
sein Leistungsangebot am Markt gegen Entgelt und für Dritte erkennbar anbietet.
4. Gewinnerzielungsabsicht
Im Rahmen dieses Merkmals geht es um die Abgrenzung der selbständigen Tätigkeit von
der reinen Liebhaberei, die nicht auf die Erzielung eines Einnahmenüberschuss gerichtet ist.
Scheinselbständigkeit
Eine Scheinselbständigkeit liegt vor, wenn eine erwerbstätige Person als selbständiger
Unternehmer auftritt, obwohl sie von der Art ihrer Tätigkeit zu den abhängig
Beschäftigten (Arbeitnehmer) zählt.
Eine Scheinselbständigkeit wird vermutet, wenn der Unternehmer seine Mitwirkungspflicht bei der BfA nicht erfüllt
bzw. mindestens drei der nachfolgenden fünf Kriterien zutreffen:
1. Der Unternehmer beschäftigt regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Das Arbeitsentgelt
muss regelmäßig mehr als 400,00 Euro im Monat betragen. Familienangehörige werden gegenüber der früheren
Regelung jetzt anerkannt.
2 . Der Unternehmer ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Bei der Auslegung des
Begriffs "im wesentlichen" gehen die Sozialversicherungsträger von einem Anteil von fünf Sechsteln des Umsatzes
mit einem Auftraggeber aus. Es genügt nicht, vertraglich die Zulässigkeit weiterer Auftragsverhältnisse
festzustellen, sondern die Auftraggeber müssen tatsächlich nachgewiesen werden.
3 . Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber, lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von
ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
4 . Die Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen. Ein wichtiges Merkmal ist,
ob der Unternehmer die wirtschaftlichen Chancen und Risiken trägt. Für die Selbständigkeit spricht, wenn das
Unternehmen Einkaufs- und Verkaufskonditionen und den Einsatz von Kapital und Maschinen selbständig
bestimmt. Anhaltspunkte für eine Scheinselbständigkeit sind folgende Merkmale: a. Das Unternehmen besitzt kein
Firmenschild oder keine eigenen Geschäftsräume. b. Es hat kein eigenes Briefpapier oder eigene Visitenkarten. c.
Der Unternehmer tritt in der Arbeitskleidung des Auftraggebers auf. d. Die Tätigkeit des Unternehmers entspricht
dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die er zuvor als Arbeitnehmer bei seinem Auftraggeber
ausgeführt hat
Freiberufliche Tätigkeiten – sogenannte Katalogberufe
In den juristischen
Berufen:
o Rechtsanwalt
o Patentanwalt
o Rentenberater
(Rechtsbeistand)
o Notar, soweit nicht
Beamter
o Wirtschaftsprüfer,
Vereidigter Buchprüfer
o Steuerberater,
Steuerbevollmächtigter
o Sachverständiger
o Beratender Betriebs- und Volkswirt
o Arzt
o Apotheker
o Tierarzt
o Zahnarzt
o Heilpraktiker
o Hebamme
o Krankenschwester
o Physiotherapeut/Krankengymnast
o Psychologischer Psychotherapeut
o Ergotherapeut
o Logopäde
In den kreativen
Berufen :
o Künstler
o Musiker
o Regisseur
o Choreograph
o Schriftsteller
o Designer in den
publizistischen Berufen
o Journalist/Reporter
o Dozent
o Erzieher und Lehrer
o Kinder-Tagesmutter
o Dolmetscher
o Diplom-Ingenieur
o Architekt, Stadtplaner,
Innenarchitekt
o Diplom-Biologe
o Diplom-Chemiker
o Handelschemiker
o Diplom-Geograph
o Diplom-Bauingenieur
o DiplomVermessungsingenieur
o Diplom-Informatiker
o Diplom-Psychologen
o Sonstige Diplom-Ingenieure
o Lotse
In den pädagogischen
Als Freiberuf oder freier Beruf werden - im deutschen Recht - Tätigkeiten bezeichnet, die
nicht der Gewerbeordnung unterliegen. Sie betreffen nach § 18 EStG und § 1 PartGG
selbstständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende
oder erzieherische oder (sehr) ähnlich gelagerte Tätigkeiten. Die klassischen freien Berufe,
auch Katalogberufe genannt, sind lediglich einkommenssteuerpflichtig. Das Finanzamt
entscheidet hier nach dem Charakter der konkret ausgeübten Tätigkeit, ob eine selbstständig
ausgeübte Tätigkeit gewerblich oder freiberuflich ist. Es wird hierbei streng zwischen den
Katalogberufen und anderen, zum Teil neu entstandenen, selbstständigen Berufen
unterschieden, die tendenziell eher gewerblich interpretiert werden und Gewerbesteuer
zahlen.
Förderleistungen des Jobcenter Mönchengladbach
Einstiegsgeld (ESG) nach § 16b SGB II (max. 6 Monate als Zuschuss):
Bei ESG handelt es sich um eine Förderleistung, welche auf Antrag erbracht werden kann,
wenn dies zur Eingliederung in die Selbständigkeit erforderlich ist und die selbständige Tätigkeit
geeignet ist, den Leistungsbezug zu überwinden. Zu prüfen ist in diesem Zusammenhang, ob der
Antragsteller über die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen zum erfolgreichen Führen eines
Unternehmens verfügt (Eignungsfeststellung). Der Antrag auf ESG muss vor Tätigkeitsaufnahme
erfolgen. Es besteht kein Rechtsanspruch auf ESG. Wichtig: Eine abschließende Bearbeitung des
Antrages auf ESG kann erst erfolgen, wenn alle Antragsunterlagen eingereicht werden. Das
Einstiegsgeld kann gewährt werden, sofern begründete und nachhaltige Aussicht darauf besteht, dass
der Leistungsbezug der BG in seiner Höhe nach 12 Monaten mindestens um 50 % (mindestens jedoch
500,- Euro monatl.) verringert, und nach 24 Monaten ganz beendet werden kann.
Die individuelle Förderhöhe teilt Ihnen Ihr zuständiger Fachberater des Teams „Selbständige“
mit.
Benötigt werden im ersten Schritt:
Businessplan / Gründungskonzept
Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan
Umsatz- und Rentabilitätsvorschau über 12 Monate
Liquiditätsplan über 3 Jahre
Bietet im Einzelfall die Selbständigkeit keine dauerhafte Perspektive, entscheidet der zuständige
Betreuer aus dem FB Selbständige/Existenzgründer, den Kunden wieder in die normalen
Integrationsbemühungen (Vermittlungsvorschläge und Maßnahmen) mit einzubeziehen. Der Kunde
steht dann dem Arbeitsmarkt wieder in Vollzeit zur Verfügung.
Leistungen zur Eingliederung von Selbständigen nach § 16c SGB
II (Darlehen):
Zur Unterstützung einer hautberuflich selbständigen Tätigkeit, können durch den Träger der
Grundsicherung Leistungen als Darlehen erbracht werden, wenn zu erwarten ist, dass die selbständige
Tätigkeit wirtschaftlich tragfähig ist und der Leistungsbezug in einem angemessenen Zeitraum
überwunden oder dessen Höhe verringert wird. Die Gewährung von derartigen Leistungen unterliegt
besonders strengen Prüfkriterien. Die maximale Förderhöhe beträgt 5.000,- €
Die Tragfähigkeit muss im Vorfeld nachgewiesen werden!
Förderwürdige Sachmittel sind z.B.:
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Betriebs- und Geschäftsausstattung, wie PC, zugehörige betriebliche Software, Telefonanlage,
Kopierer, Einrichtungsgegenstände (z.B. Schreibtisch)
Marketing und Vertrieb unterstützende Investitionen für die Erstellung von Homepages,
Werbemitteln, Schaufensterdekorationen etc.
Fahrzeuge, Maschinen und Anlagen, Werkzeuge und Arbeitsmittel
Erstausstattung und betriebsnotwendige Aufstockung des Material-, Waren oder
Ersatzteillagers
Konzessionen (Übernahme im Gastronomiebereich)
Ausgeschlossen ist die Umschuldung, Nachfinanzierung bereits abgeschlossener Vorhaben und
Dienstleistungen im Bereich Coaching und Unternehmensberatung.
Welche Unterlagen bzw. Nachweise müssen bei der Antragstellung (Darlehen) eingereicht
werden?
Stellungnahme einer fachkundigen Stelle (Kammern, Gründerzentren,
Fachverbände, Steuerberater) zur Tragfähigkeit der Selbständigkeit
Aussagefähige Darlegung des Antragstellers zu folgenden Fragen:
Welche Sachgüter sollen angeschafft werden und warum ist die Anschaffung
jetzt notwendig?
Handelt es sich um eine der Unternehmung angemessene Anschaffung und
kann das Sachgut gebraucht gekauft werden?
Warum und wann wird die voraussichtliche Anschaffung des Sachgutes dazu
führen, dass die Hilfebedürftigkeit beendet bzw. deutlich verringert wird?
Ausführliche Beschreibung der sozialen und fachlichen Kompetenzen des
Hilfebedürftigen im Rahmen der Eignungsfeststellung für Existenzgründer
Nachweise über im Vorfeld vorrangig zu beantragende Fördermittel zur Finanzierung des
benötigten Startkapitals: z.B. von der NRW-Bank (EU-Mikrodarlehen) und ggf. negative
Entscheidung der NRW-Bank, von der kfw-Bank (kfw-Existenzgründerdarlehen) und ggf.
negative Entscheidung der kfw-Bank sowie der eigenen Hausbank und ggf. negative
Entscheidung der Hausbank über ein beantragtes Darlehen, jeweils in Schriftform.
Aussagefähige Beschreibung des Existenzgründervorhabens bzw. bestehenden
Unternehmenskonzeptes inkl. Tragfähigkeitsnachweis
Kapitalbedarfs- und Finanzierungsplan (Eigenkapital, Bedarf an Fremdkapital,
Sicherheiten für Kredite, Inanspruchnahme von Förderprogrammen)
Ertrags- und Rentabilitätsvorschau (erwartete Erträge zur monatlichen Berechnung
im ersten Jahr und zur Jahresberechnung im zweiten und dritten Jahr der
Gründung)
Anrechnung auf das Arbeitslosengeld II:
Der durchschnittlich, von Ihnen prognostizierte Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit wird,
unter Berücksichtigung der derzeit geltenden Freibetragsberechnung, vom Arbeitslosengeld II
abgezogen. Zur Berechnung des Gewinnes aus Selbständigkeit wird auf das separat
ausgehändigte "Hinweisblatt für Selbständige im Leistungsbezug" verwiesen.
Weitere Informationen für Existenzgründer finden Sie auch im Internet u.a. auf den Seiten des
Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie unter: www.existenzgruender.de
Stand 01/12
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