der betrieb - Schmalenbach

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DER
BETRIEB
DER BETRIEB ´ Heft 45 vom 8. 11. 2002
Betriebswirtschaft | 2337
Heft 45 vom 8. 11. 2002 I 55. Jahrgang
Arbeitskreis Externe Unternehmensrechnung der Schmalenbach-Gesellschaft, Köln
Grundsätze für das Value Reporting
I. Einleitung
III. Anwendungsbereich
Die folgenden Grundsätze für das Value Reporting betreffen die
Bereitstellung von Informationen, die über die Pflichtberichterstattung hinausgehen. Sie dienen dem Ziel, dem Investor eine
verbesserte Einschätzung des Unternehmenswerts zu ermöglichen. Dementsprechend soll das Value Reporting dazu beitragen,
Differenzen zwischen dem bilanziellen Eigenkapital, der Börsenkapitalisierung sowie dem Unternehmenswert aus Sicht des Managements zu erklären. Das Value Reporting trägt insofern zu
einer Verbesserung der Kapitalmarkteffizienz durch eine Verringerung der Informationsasymmetrien zwischen Management
und Investoren bei. Investoren sollen durch das Value Reporting
in die Lage versetzt werden, ihre Investitionsentscheidungen auf
Basis fundierter Unternehmensinformationen zu treffen. Auch
aus Sicht des berichtenden Unternehmens soll das Value Reporting insofern positive ökonomische Effekte auslösen, als es einen
Beitrag zur Unternehmenswertsteigerung leistet. Eine verbesserte Transparenz der Unternehmensentwicklung und die damit
verbundene Verringerung der Unsicherheit von Prognosen sollte
die Kapitalgeber dazu veranlassen, ihre geforderten Risikoprämien für die Kapitalbereitstellung zu senken. Die aus der zusätzlichen Informationsbereitstellung resultierende Verbesserung
der Kapitalmarkterwartungen führt dann zu einer Verringerung
der Kapitalkosten für das berichtende Unternehmen.
Das Value Reporting kann grundsätzlich im Rahmen aller Informationsinstrumente des Unternehmens, wie beispielsweise Geschäfts- oder Quartalsberichte, Analysten- und Presseinformationen, ad hoc-Mitteilungen oder eine Internet-basierte Informationsbereitstellung, erfolgen. Der Anwendungsbereich der hier
formulierten Grundsätze für das Value Reporting betrifft schwerpunktmäûig die regelmäûige Jahresberichterstattung in Form des
veröffentlichten Geschäftsberichts. Eine entsprechende Anwendung auf veröffentlichte Zwischenberichte kann unter Berücksichtigung der Besonderheiten einer unterjährigen Berichterstattung erfolgen. Zwischenberichte können im Rahmen des Value
Reporting beispielsweise Aktualisierungen von Prognoseaussagen aus dem Geschäftsbericht für das vorangegangene Geschäftsjahr enthalten. Die Grundsätze beziehen sich auf den veröffentlichten Geschäftsbericht kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen. Kapitalmarktorientierte Einzelunternehmen sollten die Grundsätze analog anwenden. Nicht kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen, die freiwillig unternehmenswertrelevante Informationen veröffentlichen, sollen sich ebenfalls an diesen Grundsätzen orientieren.
Das Value Reporting hat Restriktionen zu beachten, die sich aus
dem angewendeten Rechnungslegungsstandard und sonstigen
für das berichtende Unternehmen relevanten börsen- oder haftungsrechtlichen Vorschriften ergeben. Unternehmen, die ihre
Konzernabschlüsse unter Berücksichtigung der US-GAAP sowie
zusätzlicher Regelungen der US-amerikanischen Börsenaufsicht
offen legen, dürfen ± zumindest im Rahmen der ¹offiziellenª Publizität ± bestimmte Angaben nicht machen; so ist die Veröffentlichung eines Cash Flow je Aktie gem. FAS 95 grundsätzlich
nicht zulässig. Darüber hinaus können Informationen aufgrund
bestehender landesrechtlicher Haftungsvorschriften (z. B. im Zusammenhang mit der Prospekthaftung) sensibel sein. In derartigen Fällen muss auf die Angabe von Informationen verzichtet
werden, auch wenn sie für die wertorientierte Berichterstattung
von Bedeutung sind.
II. Empfehlungscharakter und Rahmenkonzept
der Grundsätze
Die Grundsätze für das Value Reporting dienen der Schaffung
eines einheitlichen Rahmens für die wertorientierte externe Berichterstattung. Sie haben Empfehlungscharakter. Damit beziehen sie sich nicht auf wertorientierte Informationen, die ± in Abhängigkeit vom angewendeten Rechnungslegungsstandard ± Bestandteil der Pflichtpublizität des Unternehmens sind (z. B. Gewinn- und Verlustrechnung, Kapitalflussrechnung oder Segmentberichterstattung). Vielmehr beziehen sich die Grundsätze auf
freiwillige wertorientierte Zusatzinformationen, die über das ¹Financial Reportingª, d. h. die kodifizierte Berichterstattung des
Unternehmens hinausgehen. Die Grundsätze sollen ein Rahmenkonzept für die wertorientierte Berichterstattung für Unternehmen bieten, welche freiwilligen Informationen in welcher Form
aufbereitet werden sollten. Es soll, neben der besseren Auffindbarkeit der Daten, durch die Anwendung einer ¹gemeinsamen
Spracheª gleichzeitig die Basis für eine zwischenbetriebliche
und zeitliche Vergleichbarkeit liefern. Allerdings wird die Forderung nach einer zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit durch
die hier empfohlene Anwendung des Management Approach relativiert. Nach dem Management Approach orientiert sich das
(externe) Value Reporting eines Unternehmens am internen
Steuerungssystem. Die berichteten Informationen sind für die
externen Informationsadressaten transparent und nachvollziehbar darzustellen. Dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit
zu beachten. Er bedeutet, dass die dem berichtenden Unternehmen entstehenden Kosten für die Informationsgewinnung und
Informationsbereitstellung in einem angemessenen Verhältnis
zum Informationsnutzen aus Sicht der Informationsadressaten
stehen sollten.
IV. Relevanz historischer Daten
Das Value Reporting soll Informationen über Sachverhalte bereitstellen, die aus Sicht des berichtenden Unternehmens Einfluss
auf die Höhe des Unternehmenswerts haben. Die Einschätzung
Prof. Dr. Dr. h. c. Jörg Baetge, Universität Münster; Prof. Dr. Dr.
h. c. Wolfgang Ballwieser, Universität München; Dr. Hans-Georg
Bruns, IASB; Prof. Dr. Dr. h. c. mult. Walther Busse von Colbe,
Universität Bochum; Prof. Dr. Dr. h. c. Adolf Gerhard Coenenberg,
Universität Augsburg; Josef Dinger, Fresenius Medical Care AG; Klaus
M. Geiger, Deutscher Investment-Trust Gesellschaft für Wertpapieranlagen mbH; Prof. Dr. Axel Haller, Universität Linz; Dr. Christoph Hütten, SAP AG; Jürgen Johnen, Deutsche Telekom AG; Robert Köthner, DaimlerChrysler AG; Friedhelm Lotz, Volkswagen AG;
Albrecht Metze, Hapag-Lloyd AG; Jochen Pape, PwC Deutsche Revision AG; Prof. Dr. Bernhard Pellens, Universität Bochum; Harald
Sachs, METRO AG; Dr. Matthias Schmidt, Henkel KGaA; Jürgen
Schwitters, Schering AG; Prof. Dr. Klaus Stolberg, KPMG Deutsche
Treuhand-Gesellschaft AG; Dr. Heinz-Jürgen Telkamp, RWE AG;
Peter Urban, ThyssenKrupp AG; Bernd Vogt, Siemens AG; Heike
Westkamp, ThyssenKrupp AG; Michael C. Wilhelm, E.ON AG;
Prof. Dr. Dr. h. c. Klaus v. Wysocki, Berlin.
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des Unternehmenswerts erfordert einen Zukunftsbezug der
wertorientierten Berichterstattung. Angaben zu Planwerten, die
über die Anforderungen einer kodifizierten Berichterstattung hinausgehen, werden hier jedoch nicht verlangt. Die Prognosefunktion des Value Reporting im hier verstandenen Sinn
zielt vielmehr darauf ab, vergangenheitsbezogene Informationen
im Rahmen der wertorientierten Berichterstattung so aufzubereiten, dass sie als Basis für Zukunftsprognosen geeignet sind.
Darüber hinaus sollen Vergangenheitsinformationen eine Einschätzung von in der Vergangenheit getroffenen qualitativen
oder quantitativen Prognoseaussagen ermöglichen. Dem Value
Reporting kommt somit auch eine Kontrollfunktion zu.
V. Inhalte des Value Reporting
1. Bereiche des Value Reporting
Im Folgenden werden drei Bereiche des Value Reporting unterschieden:
1. Kapitalmarktorientierte Daten (vgl. Abschn. V.2.),
2. Informationen über nicht bilanzierte Werte des Unternehmens (vgl.
Abschn. V.3.),
3. Informationen über Strategie und Performance des Unternehmens
(vgl. Abschn. V.4.).
Der Inhalt der drei Bereiche wird jeweils durch zu berichtende
Sachverhalte beschrieben. Die Aufzählung der Sachverhalte ist
keineswegs als abschlieûend zu betrachten. Unternehmensspezifische Besonderheiten können einerseits dazu führen, dass Sachverhalte im Einzelfall nicht wertrelevant sind und damit auch
nicht Teil des Value Reporting des betreffenden Unternehmens
werden. Andererseits ist es auch denkbar, dass hier nicht genannte Informationen aus Sicht des berichtenden Unternehmens
von so wesentlicher Bedeutung sind, dass eine Berichterstattung
im Rahmen des Value Reporting angezeigt erscheint.
2. Kapitalmarktorientierte Daten
Kapitalmarktorientierte Daten sollen es ermöglichen, die Wertentwicklung der Aktie des betrachteten Unternehmens zu beurteilen.
Hierzu gehören Informationen, die auch häufig von Finanzanalysten und anderen Kapitalmarktteilnehmern berücksichtigt werden,
um eine Marktbewertung vorzunehmen sowie die Chancen und
Risiken eines Aktieninvestments zu beschreiben:
a) Marktbewertung
Börsenkapitalisierung: Die Börsenkapitalisierung entspricht dem
Produkt aus Aktienkurs und der gesamten Aktienanzahl. Da die
Börsenkapitalisierung auf den aktuellen Aktienkurs abstellt, unterliegt sie im Zeitablauf i. d. R. ständigen Veränderungen. Sie
kann mittelfristig ± sofern die Aktie über einen ausreichenden
free float verfügt ± als erster Indikator für den Marktwert des
Eigenkapitals eines Unternehmens verwendet werden, der mit
dem Buchwert des Eigenkapitals verglichen werden kann.
Kurs-Gewinn-Verhältnis (KGV): Das KGV entspricht dem Quotienten aus Aktienkurs und Gewinn je Aktie und verdeutlicht somit, mit dem Wievielfachen des Jahresgewinns eine Aktie an der
Börse bewertet ist. Bei einem relativ hohen KGV wird eine Aktie
i. d. R. als ¹teuerª, bei einem relativ niedrigen KGV i. d. R. als
¹günstigª angesehen. Die Beurteilung des KGV muss jedoch
auch andere Faktoren, wie z. B. das relevante Börsensegment,
die Branchenzugehörigkeit des Unternehmens oder regionale
Besonderheiten berücksichtigen. Das KGV kann im Fall eines
Jahresfehlbetrags nicht sinnvoll errechnet werden.
Andere branchenspezifische Multiplikatoren: Multiplikatoren,
d. h. unter Zuhilfenahme einer ökonomischen Variablen ± z. B.
EBIT, EBITDA oder Umsatz ± ermittelte Marktpreise vergleichbarer Unternehmen, können für die vereinfachte Bestimmung
des erwarteten Marktpreises eines Unternehmens verwendet
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werden. Der erwartete Marktpreis entspricht hierbei dem Produkt aus Multiplikator und dem Betrag der Normierungsvariable
des zu bewertenden Unternehmens. Es sollten Angaben über die
für das Unternehmen relevanten branchenspezifischen Multiplikatoren erfolgen.
b) Chancen-Risiko-Profil
Kurz- und langfristige Aktienrendite: Die Aktienrendite entspricht dem Quotienten aus Gewinn (Verlust) einer Aktienanlage und dem Kapitaleinsatz.
Relative Performance: Relative Performance der Aktie, d. h. Darstellung der Aktienperformance im Vergleich zur Entwicklung repräsentativer Aktienindizes (Index-Performance) für einen bestimmten Betrachtungszeitraum. Positive Werte der relativen Performance für eine Aktie zeigen an, dass im Betrachtungszeitraum
die Aktienperformance höher war als die Index-Performance.
Aktienumsatz: Der Aktienumsatz kann als Indikator für die Liquidität und Transaktionsfähigkeit der Aktie verwendet werden. Tendenziell lässt sich sagen: Je höher die Liquidität einer Aktie, desto
geringer ist die von den Aktionären erwartete Rendite und desto
geringer sind die (Eigen-) Kapitalkosten für das Unternehmen.
Anteilseignerstruktur: Bei einem Unternehmen mit relativ geringem Streubesitz der Aktien ist es wahrscheinlich, dass die Aktien
wenig liquide und Transaktionen somit vergleichsweise teuer
und zeitaufwändig sind. Dies kann zu erhöhten Renditeanforderungen der Eigenkapitalgeber und damit zu höheren Kapitalkosten für das Unternehmen führen.
Jahreshöchst-/Jahrestiefstkurs: Die Angaben können Anhaltspunkte für die Volatilität des Aktienkurses liefern.
Beta-Faktor: Der Beta-Faktor gibt die Sensitivität des Aktienkurses des Unternehmens im Hinblick auf die Veränderung eines Index-Kurses (z. B. DAX-Kurs) an und kann insofern als Indikator
für das Risiko der Aktie im Vergleich zum Gesamtaktienmarkt
verwendet werden.
3. Informationen über nicht bilanzierte Werte des Unternehmens
Die Bewertung der in der Bilanz ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden unterliegt grundsätzlich dem Anschaffungskostenprinzip. Das bilanzielle Eigenkapital, d. h. der Überschuss der
zu historischen Anschaffungskosten bilanzierten Vermögenswerte über die Schulden, unterscheidet sich jedoch vom Gesamtwert des Unternehmens u. a. durch stille Reserven bzw. Lasten,
die die Darstellung der tatsächlichen Vermögens- und Schuldenlage des Unternehmens beeinträchtigen können. Um eine Annäherung des Buchwerts des Unternehmens an den Unternehmenswert zu ermöglichen, soll das Value Reporting möglichst
Angaben zu den Marktwerten der Vermögenswerte und Schulden enthalten, die ± auf Grundlage des angewendeten Rechnungslegungsstandards ± nicht bereits zum beizulegenden Zeitwert (fair value) in der Bilanz angesetzt werden.
Darüber hinaus unterscheidet sich das bilanzielle Eigenkapital
vom Gesamtwert des Unternehmens u. a. durch die Nicht-Bilanzierung selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte, die die
Kriterien des jeweils angewendeten Rechnungslegungsstandards
für die Bilanzierung eines Vermögenswerts nicht erfüllen oder aufgrund spezieller Verbote nicht aktiviert werden dürfen. Unabhängig von der Bilanzierungsfähigkeit können sie jedoch ein wichtiges
zukünftiges Erfolgspotenzial für das Unternehmen darstellen.
Nicht bilanzierte immaterielle Vermögenswerte sind Bestandteil
des sog. ¹Intellectual Capitalª. Die folgenden Beispiele orientieren
sich an der vom Arbeitskreis ¹Immaterielle Werte im Rechnungswesenª der Schmalenbach-Gesellschaft für Betriebswirtschaft
e. V. entwickelten Kategorisierung für immaterielle Werte:
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Ÿ Innovation Capital, d. h. immaterielle Werte im Bereich der Produkt-, Dienstleistungs- und Verfahrensinnovation des Unternehmens
(z. B. Patente),
Ÿ Human Capital, d. h. immaterielle Werte im Personalbereich des
Unternehmens (z. B. Aus- und Weiterbildung, Management),
Ÿ Customer Capital, d. h. immaterielle Werte im Absatzbereich des
Unternehmens (z. B. Kundenstamm, Marktanteile),
Ÿ Supplier Capital, d. h. immaterielle Werte im Beschaffungsbereich
des Unternehmens (z. B. Beschaffungsverträge),
Ÿ Investor Capital, d. h. immaterielle Werte im Finanzbereich des Unternehmens (z. B. Kredit-Rating),
Ÿ Process Capital, d. h. immaterielle Werte im Organisationsbereich
des Unternehmens (z. B. Vertriebsnetz, Qualitätssicherung),
Ÿ Location Capital, d. h. immaterielle Werte, die aus dem Standort des
Unternehmens resultieren (z. B. Infrastruktur).
Die zuvor genannten Kategorien immaterieller Vermögenswerte
verursachen im Einzelfall erhebliche Quantifizierungsprobleme.
Aus diesem Grund können auch qualitative Aussagen sachgerecht sein. Darüber hinaus sollen grundsätzlich im Rahmen des
Value Reporting nur die Kategorien angesprochen werden, die
aus Sicht des berichtenden Unternehmens relevant sind; quantitative oder qualitative Angaben zu Patenten als Teil des Innovation Capital sind beispielsweise im Fall eines Pharmaunternehmens als relevant anzusehen.
Zu den nicht bilanzierten stillen Lasten sind in analoger Weise
Angaben zu machen (z. B. Erläuterung der Auswirkungen von
versicherungsmathematischen Gewinnen/Verlusten aus der Bewertung von Pensionsrückstellungen und Off-Balance-Finanzierungen).
4. Informationen über Strategie und Performance des
Unternehmens
Anhand von Kennzahlen des Rechnungswesens sollen Informationen über die Ergebnis- und Finanzlage des Unternehmens sowie die Wertschaffung in der abgelaufenen Berichtsperiode geboten werden. Diesen vergangenheitsorientierten Informationen
kommt aus Sicht der Investoren insofern eine wichtige Bedeutung zu, als sie die Grundlage für die Abschätzung der zukünftigen Unternehmensentwicklung bilden. Darüber hinaus wird
hierdurch die Möglichkeit geschaffen, frühere Prognosen durch
Gegenüberstellung mit den entsprechenden Ist-Daten zu kontrollieren und ggf. Planrevisionen vorzunehmen.
Hierzu gehören z. B. folgende Informationen:
Ÿ Grundvoraussetzung für die Beurteilung der unternehmensintern
verwendeten Kennzahlen ist die Kenntnis des unternehmensintern
eingesetzten Steuerungssystems. Dieses ist im Rahmen des Value Reporting darzustellen und zu erläutern. Dies umfasst auch:
Ÿ Angabe der Höhe und Darstellung der Ermittlung der Kapitalkosten des Gesamtunternehmens und der Segmente, d. h. der Renditeanforderungen der Eigen- und Fremdkapitalgeber als Vergleichsgröûe zur erreichten Kapitalrentabilität,
Ÿ Angabe der Höhe und Darstellung der Ermittlung der erreichten
Kapitalrentabilität (einschlieûlich Angaben zu Zielrenditen),
Ÿ Angabe der Höhe und Darstellung der Ermittlung der intern verwendeten Kennzahl zur Beurteilung der Wertschaffung/Wertvernichtung des Unternehmens (z. B. Wertbeitrag definiert als
Produkt aus eingesetztem Kapital und Differenz zwischen erreichter Kapitalrentabilität und Kapitalkosten). Auch hier wird
die Angabe von Zielwerten empfohlen.
Ÿ Um eine Beurteilung der Ertrags- und Finanzlage des Unternehmens
vornehmen zu können, sollte neben der i. d. R. durch den verwendeten Rechnungslegungsstandard ohnehin vorgeschriebenen segmentbezogenen Ergebniskommentierung auf Basis der unternehmensintern verwendeten Ergebniskennzahl (z. B. Ergebnis vor Steuern
(EBT), EBT vor Zinsen (EBIT), EBIT vor Abschreibungen (EBITDA)
oder operating income) eine Angabe und Erläuterung von Sonderein-
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flüssen aus Sicht des Managements, die im gewöhnlichen Ergebnis
gemäû Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind, erfolgen.
Ÿ Ferner hat die Angabe einer Überleitungsrechnung von den Ergebnisgröûen gemäû Gewinn- und Verlustrechnung zur ggf. unternehmensintern abweichend hiervon definierten Ergebnisgröûe zu erfolgen, um Transparenz zu schaffen.
Ÿ Die Angabe der Höhe des Free Cash Flow (z. B. Summe aus Cash
Flow aus laufender Geschäftstätigkeit und Cash Flow aus Investitionstätigkeit gemäû offengelegter Kapitalflussrechnung) sowie die Erläuterung seiner Komponenten sollte erfolgen, um Rückschlüsse auf
die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens vornehmen zu
können.
Darüber hinaus sollen auch ergänzende ± grundsätzlich nicht
oder nur schwer quantifizierbare ± Informationen für die Einschätzung des Unternehmenswerts erfolgen.
Hierzu gehören z. B.:
Ÿ Beschreibung der Stärken/Schwächen des Unternehmens,
Ÿ Beschreibung der Strategie des Unternehmens,
Ÿ Einschätzungen des Managements zur zukünftigen Entwicklung des
Unternehmens,
Ÿ Marktumfeld und Wettbewerbsanalyse.
VI. Allgemeine Grundsätze für das Value Reporting
1. Management Approach
Das Value Reporting soll sich inhaltlich an der unternehmensinternen Berichterstattung orientieren. Dieser Grundsatz soll gewährleisten, dass das berichtende Unternehmen Informationen
bereitstellt, die auch unternehmensintern vom Management für
die Unternehmenssteuerung verwendet werden (Management
Approach). Auf diese Weise sollen die Informationsunterschiede
zwischen Management und Informationsadressaten vermindert
werden. Die Informationsadressaten können sich zudem ein Bild
darüber verschaffen, nach welchen Kriterien das Unternehmen
geführt wird.
Es ist auch als zulässig anzusehen, zusätzliche vom Management
Approach abweichende Informationen zu geben, wenn dies für
die Einschätzung des Unternehmenswerts oder die Vergleichbarkeit nützlich ist. Die Abweichungen sind anzugeben und die
Gründe hierfür zu erläutern.
2. Klarheit
Die Informationen zum Value Reporting müssen klar und nachvollziehbar sein. Hierzu gehört beispielsweise im Hinblick auf
zukunftsbezogene Aussagen die Offenlegung zugrundeliegender
Annahmen, damit sich die Informationsadressaten selbst ein Bild
von der Plausibilität der Prämissen machen können. Gleichzeitig
verbessert die Offenlegung der Prämissen die zwischenbetriebliche Vergleichbarkeit von Prognoseaussagen.
Die Ermittlung der verwendeten Berichtsgröûen ist für die Informationsadressaten nachvollziehbar darzustellen und zu erläutern. Wird z. B. über das eingesetzte Wertbeitragskonzept berichtet, entspricht es dem Grundsatz der Klarheit, wenn die einzelnen Komponenten des Konzepts (Kapitalkosten, Renditekennzahl, verzinsliches Kapital etc.) detailliert erläutert werden. Sofern Schätzungen erforderlich sind, sollen die Schätzverfahren
beschrieben und ggf. Bandbreiten der Schätzungen angegeben
werden. Quantifizierbare Berichtsgröûen sind ± soweit möglich ± im Rahmen einer entsprechenden Rechnung auf die offenzulegenden Rechnungslegungszahlen überzuleiten.
3. Vergleichbarkeit
Die im Rahmen des Value Reporting gegebenen Informationen
sollen sachlich, zeitlich und formal vergleichbar sein. Aufgrund
des Management Approach (vgl. Abschn. VI.1.) ist die Herstel-
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lung einer zwischenbetrieblichen Vergleichbarkeit nicht Gegenstand des Vergleichbarkeitsgrundsatzes.
Der Vergleichbarkeitsgrundsatz verlangt, dass im Rahmen des
Value Reporting berichtete Informationsinhalte im Zeitablauf
vergleichbar definiert sind. Beispielsweise sollte der Zeitraum
für Aktienrenditeberechnungen nach einheitlichen Kriterien
und damit willkürfrei abgegrenzt sein. In Vorperioden berichtete
Informationsinhalte sollen darüber hinaus im Zeitablauf beibehalten werden. Um aussagefähige Zeitreihenvergleiche zu ermöglichen, sollen quantifizierte wertorientierte Informationen
möglichst eine Mehrperioden-Darstellung umfassen. Die Mehrperioden-Darstellung soll mindestens die durch den angewendeten Rechnungslegungsstandard verlangten Vergleichsperioden
umfassen.
Darstellungen von qualitativen Angaben, die mehrere Berichtsperioden betreffen, sind im Fall von Vergleichsstörungen analog
zur zuvor behandelten Vorgehensweise ebenfalls rückwirkend
anzupassen.
Formal soll die Berichterstattung im Hinblick auf die Systematik
und die Darstellungsform grundsätzlich unverändert fortgeführt
werden.
Wird aus wichtigem Grund in Ausnahmefällen vom Vergleichbarkeitsgrundsatz abgewichen, so sind die Vergleichsstörungen
zu erläutern und zu begründen.
4. Ausgewogenheit
Das Value Reporting soll eine ausgewogene Darstellung der
Chancen und Risiken des berichtenden Unternehmens gewährleisten. Der Grundsatz der ausgewogenen Information verlangt,
dass Informationen über negative Sachverhalte und Entwicklungen genauso zu gewichten sind wie Informationen über positive
Sachverhalte und Entwicklungen. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Informationsadressaten durch zu optimistische
oder zu pessimistische Darstellungen der berichtenden Unternehmen in ihren Anlageentscheidungen beeinträchtigt werden.
Dies gilt insbesondere auch für die Erläuterung von Sondereinflüssen aus Sicht des Management, die im gewöhnlichen Ergebnis laut Gewinn- und Verlustrechnung enthalten sind (vgl.
Abschn. V.4.).
Aus einer Bandbreite möglicher Werte oder Entwicklungen kann
die Angabe von Erwartungswerten nützlich sein. Davon abweichende pessimistischere oder optimistischere Szenarien können
durch zusätzliche Rechnungen und/oder Erläuterungen verdeutlicht werden.
5. Segmentierung
Das Value Reporting soll nicht nur das Gesamtunternehmen
bzw. den Gesamtkonzern betreffen, sondern insbesondere auch
segmentbezogene Informationen bereitstellen. Der Grundsatz
sieht vor, dass diversifizierte Unternehmen und Konzerne wertorientierte Informationen in segmentierter Form geben sollen.
Die Segmentabgrenzung soll sich an der Segmentberichterstattung gemäû angewendetem Rechnungslegungsstandard orientieren. Im Einzelfall kann es hierdurch ± in Abhängigkeit von den
Vorgaben des angewendeten Rechnungslegungsstandards ± zu
einem Abweichen vom Management Approach (vgl. Abschn.
VI.1.) kommen.
6. Regelmäûigkeit
Die hier formulierten Grundsätze für das Value Reporting betreffen die regelmäûige Jahresberichterstattung in Form des veröffentlichten Geschäftsberichts. Unternehmen, die wertorientierte Informationen über Zwischen-/Quartalsberichte oder andere Instrumente der externen Berichterstattung zur Verfügung stellen,
sollen die Grundsätze für das Value Reporting analog anwenden.
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7. Prüfung
Das Value Reporting kann entweder in den nicht prüfungspflichtigen Teil des veröffentlichten Konzern-Geschäftsberichts, d. h.
auûerhalb von Konzern-Lagebericht und Konzern-Jahresabschluss einschlieûlich Konzern-Anhang, oder in den KonzernLagebericht aufgenommen werden.
Die Prüfung der (freiwilligen) Angaben zur wertorientierten Berichterstattung durch den Abschlussprüfer führt grundsätzlich zu
einer erhöhten Glaubwürdigkeit der gegebenen Informationen
und ergänzt insofern insbesondere den Grundsatz der Klarheit
(vgl. Abschn. VI. 2.). Es wird daher empfohlen, die wertorientierte Berichterstattung in den prüfungspflichtigen Lagebericht
zu integrieren.
Angaben im Lagebericht unterliegen der Prüfung nach § 317
Abs. 2 HGB, d. h., dass die zum Value Reporting gemachten Angaben mit denen bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des
Abschlussprüfers im Einklang stehen müssen und der Lagebericht
insgesamt eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt. Insgesamt dürfen die zu Value Reporting gemachten Angaben nicht dazu führen, dass der Grundsatz der Lageberichterstattung verletzt wird. Erfolgt das Value Reporting in
dem nicht prüfungspflichtigen Teil des veröffentlichten KonzernGeschäftsberichts, besteht grundsätzlich keine Prüfungspflicht für
diese Informationen. Im Rahmen der Abschlussprüfung hat der
Prüfer jedoch die in dem nicht prüfungspflichtigen Teil enthaltenen Informationen kritisch zu lesen. Stellt der Abschlussprüfer
Unstimmigkeiten zwischen diesen Informationen und dem Jahresabschluss oder Lagebericht fest, hat er zu beurteilen, inwieweit
Jahresabschluss, Lagebericht oder die betreffenden Informationen
in dem nicht prüfungspflichtigen Teil änderungsbedürftig sind,
ggfs. mit Konsequenzen für den Bestätigungsvermerk oder für
die Berichterstattung im Prüfungsbericht.
Aufgrund eines getrennten Auftrags können in entsprechender
Anwendung die Grundsätze über eine prüferische Durchsicht
und Bescheinigungen zum Tragen kommen (vgl. IDW PS 900:
Grundsätze für die prüferische Durchsicht von Abschlüssen).
Diesen Grundsätzen entsprechend kann eine auf Grundlage der
prüferischen Durchsicht negativ formulierte Aussage des Wirtschaftsprüfers in einer Bescheinigung, die veröffentlicht werden
sollte, gegeben werden. Diese Aussage beinhaltet vereinfacht gesprochen, dass dem Wirtschaftsprüfer aufgrund der prüferischen
Durchsicht keine Sachverhalte bekannt geworden sind, die gegen die Richtigkeit der gegebenen Informationen sprechen. Unabhängig davon, ob eine Prüfung oder prüferische Durchsicht erfolgt, können sich Prüfungshemmnisse ergeben, d. h. das Value
Reporting kann insgesamt oder in Teilen nicht mit hinreichender
Sicherheit beurteilt werden, da die den Angaben zugrunde liegenden Sachverhalte sich einer Prüfung entziehen.
VII. Zusammenfassung
Die wertorientierte Kommunikation der Unternehmen mit ihrer
Umwelt führt nach Auffassung des Arbeitskreises Externe Unternehmensrechnung zur Verbesserung der Finanzberichterstattung, wenn sie bestimmten Regeln folgt. Die vom Arbeitskreis
als Empfehlungen formulierten Grundsätze für das Value Reporting dienen der Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die
wertorientierte externe Berichterstattung. Ausgehend vom Management Approach werden die Bereiche des Value Reporting in
Informationen über Kapitalmarktreaktionen, Informationen über
nicht bilanzierte Werte des Unternehmens und Informationen
über Strategie und Performance des Unternehmens unterteilt.
Im Rahmen allgemeiner Grundsätze werden neben dem Management Approach Erfordernisse hinsichtlich Klarheit, Vergleichbarkeit, Ausgewogenheit, Segmentierung, Regelmäûigkeit
und Prüfung des Value Reporting erläutert.
Zugehörige Unterlagen
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