klausurenkurs - Jura Intensiv

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KLAUSURENKURS
“Die verflixte Inzahlungnahme”
Fall 1
K kauft bei G einen zwei Jahren alten Volvo zum Preis von 25.000,- €. Beide einigen sich darüber, dass
K dem G 15.000,- € überweist. Die restlichen 10.000,- € sollen über die Inzahlungnahme von K`s zehn
Jahre altem, aufwendig lackiertem und mit zahlreichen individuellen Extras versehenem BMW
abgegolten werden. G hatte den Wagen vor dessen Taxierung zwar einigermaßen sorgsam überprüft, war
aber in Eile, da auch andere Kunden auf ihn warteten.
Wenige Tage später musste er beim Polieren des Fahrzeuges feststellen, dass die Karosserie des BMW
verformt ist und das vordere rechte Radhaus sowie Teile des Verkleidungsbleches erneuert wurden. Es
stellt sich heraus, dass der Erstbesitzer des Wagens, der X, damit vor Jahren einen Auffahrunfall hatte.
K hatte hiervon keinerlei Kenntnis. Er bedauert zwar das Pech des G, meint aber, dass das nun wirklich
alles andere als sein Problem sei. G habe den Wagen schließlich geprüft, in Zahlung genommen und
müsse nun eben auch die Konsequenzen tragen.
G sieht das anders. Er erklärt dem K, dass er ohne Umwege sofort vom Vertrag über die Annahme des
BMW zurücktreten möchte und auch in Höhe des ausstehenden Restkaufpreises nun Bargeld sehen will.
Die Rücknahme des verkauften Neuwagens lehnt er im Übrigen kategorisch ab.
Zu Recht?
Fall 2
Der Rentner V wollte sein Alfa-Romeo Sportcoupé verkaufen und wandte sich mit seinem Vorhaben im
Juni 2005 an den Gebrauchtwagenhändler G. Angesichts der schlechten Marktlage und ungewisser
Verwertungsmöglichkeiten, hat dieser jedoch kein Interesse am Erwerb des Wagens. Er verständigt sich
mit V aber darauf, die Vermittlung des Weiterkaufs zu übernehmen, wobei ein Geschäftsabschluss
unterhalb der Preisvorstellung des V nur mit dessen Einverständnis erfolgen sollte.
Im Oktober 2005 zeigte der Privatmann K Interesse an dem in den Geschäftsräumen des G ausgestellten
Wagen. Die Verkaufsgespräche mit einem Mitarbeiter des G gediehen gut, nicht zuletzt weil dieser
versicherte, der Wagen habe keinerlei Unfallschäden. K erwarb den Wagen schließlich zum Preis von
15.000,- €. Von der geschäftlichen Verbindung zwischen G und V wusste K nichts. Der Kaufvertrag ist
jedoch überschrieben mit „Kaufvertrag für den privaten Verkauf eines Kraftfahrzeuges“ und weist als
Verkäufer mit Name und Anschrift den V aus. Der Mitarbeiter des G unterschrieb die Vertragsurkunde
darüber hinaus mit dem Zusatz „i.A.“.
Im Vertragstext heißt es: „Das Fahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft, soweit
nicht nachfolgend eine Garantie übernommen wird. Der Sachmängelausschluss gilt nicht für
Schadensersatzansprüche, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten
des Verkäufers beruhen, sowie für Körperschäden...“ Entgegen der Angaben des G sind im Vertragstext
auch einige Unfallschäden vermerkt.
© CSR, Schmidt & Partner (0307) S (BGB/EX/Inzahlungnahme) Seite 1 von 2
KLAUSURENKURS
K verständigte sich mit G auf eine Anzahlung i.H.v. 1.000,- €. Der Restkaufpreis von 14.000,- € wurde
auf Vermittlung des G durch die B-Bank finanziert und entsprechend der Abrede im Darlehensvertrag
direkt an G ausgezahlt. Gleichzeitig mit dem Kaufvertrag wurde ein Garantievertrag mit der Firma F
abgeschlossen, aus dem hervorgeht, dass F für ein Jahr eine Garantie für die wesentlichen Fahrzeugkomponenten übernimmt.
Einige Wochen nach Übergabe des Sportcoupés führen Mängel an der Elektronik des Wagens dazu, dass
dieser sich nicht mehr starten lässt. K fordert G vergeblich zur Nacherfüllung auf. G ist der Ansicht, er
habe mit dem Fahrzeug überhaupt nichts mehr zu tun, weil er lediglich den Verkauf für V vermittelt habe.
Dieser sei der Verkäufer, nicht er.
K hat die Angaben darüber, wer der Verkäufer des Wagens ist, seinerzeit zwar gelesen, meint aber nun,
dass es sich dabei um einen halbseidenen Trick des G handelt. Schließlich habe er von den komplizierten
Abreden zwischen G und V ja nichts wissen können, was ihn bei der Durchsetzung seiner Rechte nun
gravierend beeinträchtige.
Jetzt fallen ihm auch die sich widersprechenden Angaben bezüglich der Unfallfreiheit des Wagens auf.
Er meint, die „Vermittlertätigkeit“ des G sei höchst fragwürdig und besteht darauf, dass G sein
Vertragspartner geworden sei.
Er möchte von dem Kauf des Alfas am liebsten nichts mehr wissen und verlangt von G die Freistellung
von seinen restlichen Verbindlichkeiten gegenüber der B-Bank und den Ersatz der bereits gezahlten
3.500,- € nebst Zinsen.
Zu Recht?
© CSR, Schmidt & Partner (0307) S (BGB/EX/Inzahlungnahme) Seite 2 von 2
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