Mein Kind – Dein Kind

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MEIN KIND – DEIN KIND – UNSER KIND
Erfahrungen mit dem gemeinsamen Sorgerecht
aus Sicht eines familienpsychologischen Sachverständigen
Dipl.-Psych. Klaus Ritter
Vortrag für das „Forum Erziehungsberatung – 1999“
Fulda, 27.05.1999
Inhalt
1. Einleitung .............................................................................................................. 2
2. Die derzeitige Rechtslage zum Sorgerecht........................................................... 2
3. Das Beziehungsdreieck Vater – Mutter – Kind ..................................................... 4
4. Beispiel einer Scheidungsfamilie .......................................................................... 7
5. Voraussetzungen für das gemeinsame Sorgerecht ............................................ 10
1. Einleitung
Thema meines Vortrages ist die Ausgestaltung der elterlichen Sorge nach Trennung
oder Scheidung der Elternteile. Dabei werde ich mich auf die Frage der Potentiale
und Risiken des gemeinsamen Sorgerechts konzentrieren. Ich gehe zunächst auf die
derzeitige Rechtslage ein, so wie sie sich nach der Kindschaftsrechtsreform darstellt.
Danach möchte ich Ihnen die Bedeutung des Beziehungsdreiecks Vater- MutterKind aus entwicklungspsychologischer und psychoanalytischer Sicht kurz darstellen.
Anschließend werde ich Ihnen anhand eines Fallbeispiels aus meiner Tätigkeit als
familienpsychologischer Sachverständiger schildern, welche Kriterien für die
Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge erfüllt sein sollten. Am Schluss
meines Vortrages möchte ich Ihnen dann die wichtigsten psychologischen
Voraussetzungen der gemeinsamen elterlichen Sorge benennen.
2. Die derzeitige Rechtslage zum Sorgerecht
Die rechtlichen Rahmenbedingungen bis zum 30.06.1998 sahen vor, dass im Fall der
Scheidung der Elternteile das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder vom
Familiengericht aufgeteilt wird. In § 1671 BGB hieß es dazu: „Die elterliche Sorge ist
einem Elternteil allein zu übertragen.“ Mit beeinflusst durch das Urteil des
Bundesverfassungsgerichts vom 03.11.1982 ist das neue Kindschaftsreformgesetz
zum 01.07.1998 in Kraft getreten. In seiner Entstehungsgeschichte ist das Motiv
eingeflossen, eine Regelung bei Trennung und Scheidung der Eltern zu finden, die
dem Kindeswohl besser entspricht als die bisherige Aufteilung der elterlichen Sorge.
Bezüglich des Sorgerechts bestimmt das Gesetz, dass es nur noch dann zu einer
Entscheidung des Familiengerichts kommt, falls ein Elternteil die elterliche Sorge
oder Teile davon gem. § 1671 BGB beantragt. Das Familiengericht wird folglich auf
Antrag tätig und hat dem Antrag stattzugeben, soweit der andere Elternteil zustimmt
und nicht ein Kind über 14 Jahre der Übertragung widerspricht. Außerdem ist dem
Antrag zu entsprechen, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen
Sorge dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Die Formulierung Kindeswohl ist
dabei generelle Leitlinie des Gesetzes.
Faktisch bedeutet dies, dass die Elternteile bei Trennung oder Scheidung es in der
Hand haben, ob sie selbst zu einer konstruktiven Lösung kommen können und damit
die juristische Entscheidung bezüglich der elterlichen Sorge überflüssig wird. Aber
auch wenn das Familiengericht nicht tätig wird, besteht eine Anhörungs- und
Beratungspflicht seitens des Gerichts.
Der Antrag eines Elternteils kann sich darauf beziehen, ihm die gesamte elterliche
Sorge zu übertragen oder Teilaspekte des Sorgerechts, beispielsweise das
Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht auf Entscheidung der Heilmaßnahmen
oder Festlegungen zur Ausbildung des Kindes.
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Falls es zu einem einvernehmlichen Vorschlag beider Elternteile kommt, das
Sorgerecht auf einen Elternteil zu übertragen, so ist das Familiengericht
grundsätzlich gehalten, diesem Elternwillen zuzustimmen. Dem Gericht steht jedoch
zusätzlich die Möglichkeit zu, bei Zweifeln an der Erziehungsfähigkeit der Elternteile
eine Überprüfung entsprechend § 1666 BGB einzuleiten. In diesem Paragrafen ist
festgelegt, dass bei einer Gefährdung des Kindes das Familiengericht die zur
Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen treffen kann. Damit sind sowohl
Schritte gegen die Inhaber des Sorgerechts gemeint als auch Festlegungen gegen
beteiligte Dritte. Konkret heißt dies, dass das Gericht in einem solchen Fall die
elterliche Sorge oder Teile davon den Eltern entziehen kann.
Auch hinsichtlich des Umgangsrechts hat das Gesetz eine Modifizierung gebracht,
indem festgelegt worden ist, dass das Kind ein Recht auf Umgang mit jedem
Elternteil hat (siehe § 1684 BGB). Zusätzlich wird bestimmt, dass jeder Elternteil
nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt ist, sondern auch verpflichtet. Dabei
wird, und auch dies ist eine Neuerung, nicht zwischen ehelichen Kindern und
Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, unterschieden. Den Eltern
wird aufgegeben, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder erschwert. § 1685 BGB regelt, dass auch
weitere Bezugspersonen des Kindes umgangsberechtigt sind, beispielsweise
Großeltern, Geschwister, Stiefelternteile oder Personen, die zeitweise eine Pflege
des Kindes übernommen haben, beispielsweise Pflegeeltern. Einziger Maßstab für
die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist das Wohl des Kindes, insbesondere seine
Bindungen zu den genannten Personen. Die o. g. Vorschriften betreffend der
Ausgestaltung des Umgangsrechts gelten für die weiteren Bezugspersonen analog.
Die Kindschaftsrechtsreform hat damit seit Mitte 1988 rechtliche Vorgaben
geschaffen, um zum einen die stärkere Orientierung am Kindeswohl zu ermöglichen,
und zum anderen Eltern und weitere Bezugspersonen des Kindes zu motivieren,
konstruktive Lösungen bei der Ausgestaltung von Sorge- und Umgangsrecht zu
suchen, damit eine juristische Auseinandersetzung möglichst vermieden werden
kann. Dabei verweist das Gesetz auf die bestehenden pädagogischen und
psychologischen Beratungsangebote, beispielsweise im Rahmen des Jugendamtes
oder durch die Erziehungsberatungsstelle.
An dem Gesetz ist erkennbar, dass man sich bemüht hat, pädagogische und
entwicklungspsychologische Erkenntnisse mit einfließen zu lassen. Es muss in
diesem Zusammenhang deutlich gesagt werden, dass es der juristischen Ebene
natürlich nicht möglich ist, durch solche Vorgaben die Familienstrukturen unmittelbar
zu verändern oder eine Konsensfähigkeit zu entwickeln. Andererseits liefert das
Gesetz Leitsätze, an denen sich die Beteiligten abarbeiten können, so dass potentiell
die Möglichkeit besteht, die oft nach einer Trennung bzw. Scheidung auftretenden
familiären Konflikte in weniger destruktive Bahnen zu lenken. Die stärkere Betonung
der Eigenverantwortung der Eltern und das Herausstreichen von nichtjuristischen
Beratungs- und Therapiemöglichkeiten könnte dazu führen, dass familiäre Konflikte
als solche angegangen werden, ohne das Familiengericht mit unrealistischen
Erwartungen zu überfrachten.
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3. Das Beziehungsdreieck Vater – Mutter – Kind
In seiner Entwicklung erlebt das Kind verschiedene Beziehungsdreiecke. Neben der
gleichzeitigen
Beziehung
zu
Vater
und
Mutter
gibt
es
weitere
Dreieckskonstellationen, beispielsweise zu den beiden Großelternpaaren. Mit der
Trennung bzw. Scheidung der Elternteile kommt es zu einer tiefgreifenden
Erschütterung dieser Beziehungsdreiecke. Deshalb möchte ich Ihnen zunächst aus
entwicklungspsychologischer
Sicht
darstellen,
welche
Bedeutung
den
Beziehungsdreiecken für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes zukommt.
Das Erleben und Verinnerlichen von mehreren wechselseitigen Beziehungen wird in
der psychoanalytischen Entwicklungspsychologie mit dem Begriff Triangulierung
bezeichnet. Triangulierung meint dabei das Dreieck von Personen, beispielsweise in
der kindlichen Entwicklung das Dreieck Vater – Mutter – Kind, darüber hinaus die
Beziehungen innerhalb dieser Dreieckskonstellationen sowie die innerpsychischen
Repräsentanzen dieser Beziehungen. Im engeren Sinne meint Triangulierung den
psychischen Prozess der Integration dieser drei unterschiedlichen Ebenen.
In der frühkindlichen Entwicklung steht für das Kind häufig eine Zweierbeziehung im
Vordergrund, oft die zur Mutter. Mit der Weiterentwicklung der kognitiven und
emotionalen Fähigkeiten des Kindes wird die Kompetenz erworben, mehrere und
unterschiedliche Beziehungen gleichzeitig zu unterhalten, zu erkennen und zu
akzeptieren. Dabei ist für das Kind ein wichtiger psychischer Reifungsprozess, dass
es nicht nur Beziehungen gibt, die auf das eigene Selbst bezogen sind, sondern dass
die Bezugspersonen, beispielsweise Vater und Mutter, eigenständige Beziehungen
zueinander unterhalten. An dieser Formulierung wird schon deutlich, dass es sich bei
der Triangulierung um eine Entwicklungsaufgabe handelt, die die gesamte Kindheit
bis in das Erwachsenenalter hinein begleitet.
Idealerweise sollte eine Dreieckskonstellation fünf Bedingungen erfüllen, um sie als
vollständig klassifizieren zu können.
 Erste Voraussetzung ist, dass sich die drei Personen klar voneinander
differenzieren.
 Der zweite Aspekt meint, dass zwischen allen Beteiligten wechselseitige
Beziehungen bestehen.
 Dritter Gesichtspunkt ist, dass die Dreiecksstruktur durch die Beteiligten eine
Billigung erfährt.
 Vierte und daran anschließende Bedingung ist, dass die Beziehungen des
Dreiecks überwiegend positiv gefärbt sein sollten.
 Schließlich beinhaltet die fünfte Bedingung, dass die Beziehungen in den
Beteiligten psychisch ausreichend repräsentiert sind.
Unter diesen Aspekten ist ein familiäres Beziehungsgefüge vorstellbar, in dem gute
Grundvoraussetzungen für eine befriedigende Persönlichkeitsentwicklung des
Kindes vorliegen. Das Kind kann in einem solchen Ablauf die Fähigkeit entwickeln,
mehrere Beziehungen unterschiedlicher Qualität gleichzeitig anzunehmen und
darüber eine Zufriedenheit zu entwickeln. Entwicklungspsychologisch vollzieht sich
der Übergang von der Dyade, das heißt der Zweierbeziehung, hin zur
Dreieckskonstellation. Das Kind entwickelt allmählich die Kompetenz, die
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Beziehungen, beispielsweise der Eltern oder das Verhältnis weiterer Geschwister
untereinander, als eigenständige und eigengesetzliche Strukturen zu akzeptieren.
Diese Akzeptanz beinhaltet einen psychischen Reifegrad des Kindes, nämlich die
Stufe von Teilobjektbeziehungen überwunden zu haben und das Nebeneinander
unterschiedlicher Beziehungen und Beziehungsqualitäten akzeptieren zu können.
Eingeflossen in meine These ist die Annahme, dass der Prozess der Triangulierung
nicht ohne das zumindest unbewusste Einverständnis der Eltern erfolgreich verlaufen
kann. Kommt es zu einer übermäßigen Fixierung des Kindes auf einen Elternteil, so
wird die Herausbildung gelingender Beziehungsdreiecke in der Regel gestört.
Eine solche Fixierung im Sinne eines Teilbündnisses kann bereits innerhalb einer
bestehenden
Partnerschaft
bzw.
Ehe
stattfinden.
Häufig
führt eine
Partnerschaftskrise dazu, dass ein Elternteil eine übermäßige Nähe zum Kind
aufbauen will, beispielsweise im Sinne einer kompensatorischen Befriedigung für die
ausbleibende Zuwendung durch den Partner. Das Kind erlebt durch diese
übermäßige Zuwendung zunächst eine Bestätigung im Sinne einer narzisstischen
Überhöhung, das heißt einer Übersteigerung des Selbstwertgefühls.
Mit der bewussten und unbewussten Wahrnehmung der Paarkrise der Eltern ist das
Familienbild des Kindes tangiert. Die bisher Sicherheit und Geborgenheit gebende
Rolle der Familie erscheint in Frage gestellt. Das im Rahmen der Triangulierung
erworbene und phantasierte Bild, dass die Eltern ihre eigenen Bereiche eigenständig
und kompetent regeln können, gerät ins Wanken. Typische Reaktionsweise beim
Kind ist die Tendenz, die Situation zu verleugnen, häufig verbunden mit einer
betonten Unauffälligkeit und Überangepasstheit. Eine andere Reaktionsbildung des
Kindes ist die Auslösung von Verlustängsten und damit verbundene
Verhaltensauffälligkeiten, um auf sich aufmerksam zu machen. Das Kind würde dann
zum Symptomträger der Familie, verbunden mit der unbewussten Hoffnung, dadurch
die Krise der Eltern stoppen zu können.
Mit der organisatorischen, juristischen und räumlichen Trennung der Elternteile
vollzieht sich ein Bruch für das Kind, indem der Lebensmittelpunkt zukünftig bei
einem Elternteil liegt und die Kontakte zum anderen Elternteil häufig erheblich
reduziert werden. Damit ist die bisher in der Familie vorliegende
Triangulierungsfunktion des anderen Elternteils, und dies ist häufig der Vater,
mehrfach in Frage gestellt. Die mit der Trennung häufig einhergehenden Schuld- und
Schamgefühle führen häufig zu einer Fixierung des Kindes auf denjenigen Elternteil,
bei dem es weiter lebt, und zu einer Schuldzuweisung dem anderen Elternteil
gegenüber. Dies erschwert zusätzlich den Zugang zum anderen Elternteil. Häufig
werden
dann
die
Besuchskontakte,
beispielsweise
zum
Vater,
mit
Scheidungsfolgekonflikten überfrachtet, die dem Kind zusätzlich den Eindruck eines
abgelehnten bzw. verunsicherten Vaters vermitteln können. Die bisherige Funktion
des Vaters im Sinne eines korrigierenden Dritten kann dieser kaum noch erfüllen.
Stattdessen erlebt das Kind eine verstärkte reale und psychische Abhängigkeit zu
dem mit ihm lebenden Elternteil. Reaktion des Kindes ist dann häufig eine verstärkte
Loyalitätsbindung, um dieses Ausgeliefertsein als psychische Phantasie
abzuwehren.
Zusätzlich ist zu bedenken, dass sich durch die Scheidung nicht selten die
psychosoziale und materielle Situation der gesamten Familie verschlechtert.
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Trennung und Scheidung sind häufig mit einem Wohnungswechsel, dem sozialen
Abstieg sowie einer Reduzierung der materiellen Ressourcen verbunden. Vorher
selbstverständliche Entfaltungsmöglichkeiten und Freizeitaktivitäten müssen in der
neuen Lebenslage mit Hinweis auf die knappen finanziellen Möglichkeiten
beschnitten werden. Durch diese psychosozialen Veränderungen reduziert sich
insgesamt die Möglichkeit, weitere Beziehungsdreiecke im Sinne einer
kompensatorischen Funktion aufzubauen.
Die vorliegenden psychologischen Untersuchungen zur Entwicklung des Kindes nach
Trennung und Scheidung zeigen, dass die psychische Bewältigung dieser Situation
grundsätzlich besser erfolgen kann, wenn es dem Kind gelingt, auch die Beziehung
zu dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, weiter zu entwickeln oder
Ersatzbeziehungen zu finden. Generell ist festzustellen, dass Scheidungskinder mit
einer guten Vaterbeziehung deutlich weniger psychische Auffälligkeiten zeigen und
langfristig besser in der Lage sind, sich an ihre neue Lebenssituation anzupassen.
Generell sind Prozesse von Trennung und Scheidung hochgradig dazu geeignet, bei
den Beteiligten eine psychische Destabilisierung hervorzurufen, die mit einer
ungünstigen Veränderung der Selbst- und Objektrepräsentanzen einhergeht. Für die
zukünftige Partnerwahl des betroffenen Kindes werden Weichen gestellt, indem
diese beispielsweise unbewusst mit Ansprüchen nach Wiedergutmachung oder
Schuldabbau besetzt wird. Langzeitfolge einer nicht gelingenden Bewältigung der
Scheidung kann damit sein, dass Scheidungskinder später selbst eine instabile
Partnerschaft und eine hohe Scheidungsraten aufweisen.
Es ist daher generell davon auszugehen, dass es für das Kind eine bedeutungsvolle
korrigierende Erfahrung wäre, dass beide Elternteile nach einer Trennung in der
Lage sind, das Sorgerecht gemeinsam auszuüben. Der andere Elternteil wäre dann
weiterhin als eingreifender Dritter präsent und das Kind würde sich weniger dem die
Erziehung hauptsächlich durchführenden Elternteil ausgeliefert fühlen. Das
eingeschränkte Miteinander der beiden Elternteile, nun nicht mehr auf der
Paarebene, sondern in ihrer Funktion als Elternteile, kann dem Kind als Vorbild
dienen, dass die aufgeworfenen Konflikte zumindest ansatzweise von den Beteiligten
verarbeitet werden.
Die in der juristischen Auseinandersetzung sich vollziehende bewusste und
unbewusste Aufteilung in Gewinner und Verlierer kann in ungünstiger Weise dazu
führen, die eigenen Anteile am Scheitern der Ehe zu verleugnen und der erlittenen
narzisstischen Kränkung aus dem Weg zu gehen. Zielsetzung des gemeinsamen
Sorgerechts wäre daher, diese Aufteilung in Gewinner und Verlierer zu unterbrechen
und dem getrennten Paar die gemeinsame Elternverantwortung auch nach der
Scheidung zu belassen. Das gemeinsame Sorgerecht beinhaltet grundsätzlich, dass
die wichtigen Entscheidungen der Erziehung einvernehmlich getroffen werden
müssen, und dass die beiden Elternteile entweder ein gemeinsames
Erziehungskonzept entwickeln oder sich wenigstens in der Ausübung ihrer jeweiligen
Erziehung nicht wechselseitig behindern. Konsens zwischen den Elternteilen wird bei
grundsätzlichen Fragen erwartet, beispielsweise bei der Festlegung der
Schullaufbahn oder bei lebenswichtigen medizinischen Maßnahmen.
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Aus psychoanalytischer Sicht kommt es bei der Ausgestaltung der gemeinsamen
elterlichen Sorge nicht darauf an, dass eine ständige reale Präsenz beider Elternteile
für das Kind sichergestellt ist. Ein Gelingen des gemeinsamen Sorgerechts setzt
jedoch voraus, dass das Kind nicht mit Loyalitätskonflikten überfrachtet wird. Die
Eltern sollten versuchen, die Konflikte miteinander anzugehen und nicht agiert über
das Kind, etwa wenn dem Kind wechselseitige Teilbündnisse angeboten werden.
Diese Teilbündnisse sind besonders schädigend, indem dem Kind die Beziehung
zum anderen Elternteil erschwert wird, weil dieser als der Böse oder der Aggressor
dargestellt wird.
Ziel einer gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge sollte daher sein, dass ein
funktionierendes Beziehungsdreieck Vater – Mutter – Kind zumindest wieder in
Ansätzen hergestellt wird. Dem Kind kann dadurch die Chance eröffnet werden, zu
beiden Elternteilen jeweils eigenständige Bindungen aufzubauen, ohne dadurch in
Loyalitätskonflikte und damit verbundene Schuld- und Schamgefühle zu geraten. Im
erweiterten Blick auf die Beziehungsdreiecke bedeutet dies, dass auch die anderen
Beteiligten, beispielsweise die Großelternpaare, nicht darauf drängen, mit dem Kind
exklusive Bündnisse einzugehen und auf die Fixierung einer Feindbildprojektion
möglichst verzichtet wird. Die Feindbildprojektion ist häufiger Ablauf nach einer
Trennung oder Scheidung, um die eigenen vielfältigen Affekte von Trauer, Schuld,
Scham und Verlustangst durch eine aggressive Abwertung der anderen Partei
abwehren zu können. Letztlich handelt es sich bei der dabei um den aus
psychologischer Sicht untauglichen Versuch, die Prozesse der psychischen
Verarbeitung der Scheidung durch eine dauerhafte Polarisierung von Gut und Böse
umgehen zu können. Die Folge sind oftmalig langwierige und quälende
Nachscheidungskonflikte, auch auf der juristischen Ebene, beispielsweise um
materielle Fragen oder die Ausgestaltung der Umgangskontakte. In diese
Polarisierung sind regelmäßig die beiden Herkunftsfamilien der Elternteile wie eine
Art Hilfstruppe einbezogen.
4. Beispiel einer Scheidungsfamilie
Anhand der Situation von Familie B. möchte ich Ihnen einige typische Probleme
hinsichtlich der Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge darstellen.
Herr und Frau B. haben zusammen zwei Kinder. Es handelt sich um den 1990
geborenen Paul sowie um Joachim, geboren 1992. Zum Zeitpunkt der Trennung sind
die Kinder 6 bzw. 4 Jahre alt. Die Mutter lebt seit der Trennung der Elternteile weiter
in der früheren ehelichen Wohnung, der Vater hat am gleichen Ort eine eigene
Wohnung bezogen. Beide Kinder sehen die Eltern etwa gleich häufig und wechseln
in einer von den Eltern entwickelten komplizierten Zeitaufteilung mehrmals in der
Woche zwischen beiden Elternteilen.
Beim Kennenlernen des Paares war Frau B. 17 Jahre alt und wohnte noch bei ihren
Eltern. Herr B. war 22 Jahre alt und er absolvierte gerade seine Ausbildung zum
Finanzbeamten. Frau B. hatte den Wunsch, das Elternhaus möglichst rasch zu
verlassen. Sie schilderte die Atmosphäre bei ihrem dominanten und gefühlskalten
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Vater als unangenehm. Herr B. war ihr erster Freund. Sie hatte vorher noch keine
sexuellen Erfahrungen. Herr B. hatte sich nach dem Abitur gegen ein Studium
entschieden und begann die Ausbildung bei der Finanzbehörde in einer 150
Kilometer entfernten Großstadt. Das Paar zog nach kurzer Bekanntschaft zusammen
und es entwickelte sich eine Wochenendbeziehung, da Herr B. weiter zu seiner
Ausbildung fuhr.
Innerhalb der Ehe ist es dann von Anfang an zu Krisen gekommen. Beide stellten
hohe Erwartungen aneinander, die die Partner kaum erfüllen konnte. Jeder hatte das
starke Bedürfnis, vom anderen emotional versorgt zu werden. Als diese
Erwartungshaltung nicht erfüllt wurde, zog sich Frau B. innerlich von ihrem Mann
zurück, und er begann innerhalb seiner Ausbildung eine Beziehung zu einer anderen
Frau. Es kam dann zu mehreren vorübergehenden Trennungen, ohne dass die Ehe
endgültig zerbrach.
Mit 26 Jahren setzte Frau B. eigenmächtig die Pille ab und verkündete ihrem Mann
die Schwangerschaft mit den Worten: „Du wirst jetzt Vater!“ Frau B. hatte damals
nach ihrem Studium bereits ihre Stelle als Lehrerin, und sie ließ sich beurlauben.
Von dem Paar wird die Zeit nach der Geburt des ersten Kindes positiv geschildert.
Herr B. gab seine außereheliche Affäre auf und kümmerte sich intensiv um den Sohn
Paul. Frau B. berichtet, dass es um die Versorgung des Kindes regelrechte
Rivalitäten gegeben habe, und ihr Mann habe ihr zeigen wollen, dass er auch in
diesem Bereich „besser“ sei. Nach der Geburt des zweiten Kindes hat sich Herr B.
überraschend von der Kindererziehung abgewandt, und der berufliche Aufstieg
wurde zu seinem Hauptlebensinhalt. Er lebt nur noch für seinen Beruf und schließlich
kommt es zu einer psychosomatischen Erkrankung, die er zunächst verleugnet, und
er arbeitet mit gleicher Intensität weiter. Schließlich führt die Erkrankung zu einer
dauerhaften Einschränkung seiner beruflichen Leistungsfähigkeit, so dass er als
Beamter vorzeitig pensioniert wird.
Innerhalb der Ehestruktur fühlt sich Frau B. vernachlässigt und wendet sich einem
Arbeitskollegen zu. Herr B. reagiert mit starker Eifersucht und schließlich zieht Frau
B. aus.
Die Entwicklung des Kindes Paul ist dadurch gekennzeichnet, dass er seit seinem
vierten Lebensjahr vermehrt über Kopfschmerzen klagt. Insbesondere bei den
starken Streitigkeiten der Eltern hat er damit die Aufmerksamkeit auf sich gezogen.
Beide Elternteile versuchen, den Jungen zu schonen. Nach der Trennung fühlt sich
der Junge weiterhin zu beiden Elternteilen hingezogen und er erklärt, dass er „zwei
Zuhause“ habe. Er versucht, beide Elternteile in der Trennungssituation zu trösten,
insbesondere in intensiven Gesprächen mit seinem Vater. Im Gespräch wirkt der
Junge überangepasst, und seine Gedanken kreisen um das Wohlergehen seiner
Eltern.
Bei dem jüngeren Bruder Joachim zeigen sich seit der Trennung der Eltern
kleinkindhafte Verhaltensweisen. Zu der Mutter sucht er starke körperliche Nähe, und
er möchte oft bei ihr im Bett schlafen. Gelegentlich ist es wieder zu einem Einnässen
gekommen. In seinem Spiel beschäftigt sich der Junge oft mit dem Eindringen böser
Mächte. Er liebt seine Ritterburg und spielt oft, dass die Ritter in dem Keller ihrer
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Burg einen Feind festgestellt hätten. Sie gingen mit ihrer Kanone in den Keller und
würden den Feind vernichten.
In den Zeiten, die die Kinder mit dem Vater verbringen, erleben beide eine
Überbetonung der Gemeinsamkeiten. Der Vater unterstreicht häufig die Bedeutung
der Kinder für ihn. Ausdruck seiner Nähewünsche sind die an den Zimmertüren von
ihm angebrachten Schilder. Es sind die Kinderzimmer gekennzeichnet, sowie der
Hinweis auf das Arbeitszimmer von Herrn B. („Das Zimmer von Eurem Papi“). Eigene
Hobbys und Interessen hat Herr B. inzwischen aufgegeben, seine ganze
Aufmerksamkeit gilt den Kindern.
Beide Elternteile möchten das gemeinsame Sorgerecht fortsetzen, sind sich aber
unsicher, ob die bestehende Zeitaufteilung für die Kinder sinnvoll sei.
Für den Kindesvater bedeutet seine Aufopferung für die Kinder, die er im Rahmen
eines gemeinsamen Sorgerechts breit ausleben könnte, den Versuch einer
Wiederherstellung seiner Identität. Die Fürsorglichkeit den Kindern gegenüber stellt
eine Abwehr seiner durch die Ehekrise und den Verlust des Arbeitsplatzes
aufgeworfenen Frustrationen und Aggressionen dar. Für die beiden Jungen hieße
dies, dass der Vater auch zukünftig nicht ausreichend für eine Auseinandersetzung
mit der männlichen Rolle zur Verfügung steht. Er würde seine expansiven Seiten
gegenüber den Kindern verleugnen und dadurch die Persönlichkeitsentwicklung bei
den Jungen insbesondere im Bereich der Männlichkeit erschweren. Die für den
Prozess der Triangulierung wichtige Auseinandersetzung zwischen divergierenden
weiblichen und männlichen Seiten wäre somit einseitig aufgelöst.
Frau B. strebt ebenfalls das gemeinsame Sorgerecht an. Sie ist jedoch in dieser
Haltung zögerlicher als ihr Mann. Ihr unbewusstes Motiv bei der angestrebten
Regelung ist die Abwehr der bei ihr durch den aktiven Schritt der Trennung
ausgelösten Schuldgefühle den Kindern und dem Ehemann gegenüber. Sie möchte
ihm die Kinder als eine Art versuchter Wiedergutmachung anbieten, verbunden mit
der Hoffnung einer Besänftigung seiner Wut. Durch ihre außereheliche sexuelle
Beziehung fühlt sie sich schuldig an der jetzigen Lage der Kinder.
Für die Kinder würde die Festschreibung eines gemeinsamen Sorgerechts ihrer
Eltern ohne die Lösung der eben skizzierten Konflikte zu einer weiteren psychischen
Belastung führen. Durch die unbewussten Motive bei der Sorgerechtswahl negieren
die Elternteile die eigenständige Entwicklung der Kinder. Die Kinder hätten die
Funktion, Schuldgefühle abzuwehren bzw. narzisstische Defizite zu reparieren. Mit
dem gemeinsamen Sorgerecht würden sich die Elternteile wechselseitig die
Erlaubnis und nach außen die Legitimation geben, um mit dieser Struktur
fortzufahren.
Nach alledem ist aus meiner Sicht deutlich, dass die Fortsetzung eines
gemeinsamen Sorgerechts erst konstruktiv möglich sein kann, nachdem
pädagogische und psychologische Hilfen dafür gesorgt haben, dass die bisherigen
ungünstigen Beziehungsformen verbessert werden und wieder ein Prozess der
Triangulierung ermöglicht wird. Beispielsweise sollte Frau B. im Rahmen einer
Beratung oder Psychotherapie ihre Schuldgefühle bearbeiten und sich innerlich die
Trennung von ihrem Mann erlauben. Über die Berufstätigkeit und eine neue
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Partnerschaft hat sie Ansatzpunkte für eine eigenständige Lebensentwicklung, die
den Kindern eine Mutter zeigen würde, die sich trotz ihrer depressiven Struktur ein
eigenes Leben aufbaut. Auch für Herrn B. wäre ein Beratungsprozess sinnvoll, damit
er erkennen kann, dass er seine lebensgeschichtlichen Verluste nicht durch eine
symbiotische Anklammerung an die Kinder bewältigen kann. Für ihn ist es wichtig,
überhaupt wieder Beziehungen jenseits seiner Rolle als Vater aufzubauen.
Durch eine solche Weiterentwicklung ihrer Elternteile könnten beide Kinder ihren
Prozess der Triangulierung fortsetzen und sich die Mischung aus Liebes- und
Hassgefühlen den jeweiligen Elternteilen gegenüber zugestehen. Allmählich könnten
der Vater und die Mutter wieder als Subjekte begriffen werden, die ein eigenes
Leben mit eigenen Inhalten und spezifischen Geheimnissen führen. Dadurch würden
die beiden Jungen die psychische Sicherheit erlangen, sich in ihrer Entwicklung von
den
Elternteilen
abzulösen
und
sich
die
altersentsprechenden
Autonomiebestrebungen zu gestatten.
Das vorliegende Beispiel soll die These belegen, dass das gemeinsame Sorgerecht
zunächst eine vorgegebene Beziehungsform ist, die nur durch eine entsprechende
psychisch Kompetenz der Beteiligten zum Leben gebracht werden kann. Bei
unaufgelösten und weiter bestehenden Scheidungskonflikten besteht die Gefahr,
dass die Elternteile mit den Kindern regressive Beziehungsformen entwickeln, die die
Weiterentwicklung der Kinder auf Dauer behindern.
5. Voraussetzungen für das gemeinsame Sorgerecht
Aus meiner Erfahrung als familienpsychologischer Sachverständiger ist mir deutlich
geworden, dass das gemeinsame Sorgerecht zunächst einmal eine juristische
Kategorie ist. Entscheidend ist und bleibt, wie die Beziehungen innerhalb der Familie
im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts ausgestaltet werden. Dabei können die
rechtlichen Normen bewusstseinsbildende Potenz haben, sie greifen aber ohne
flankierende Maßnahmen zu kurz.
Realistisch und praktikabel erscheint das Modell der gemeinsamen elterlichen Sorge
dann, wenn ein Mindestmaß an Konfliktfähigkeit trotz der Trennung erhalten
geblieben ist, und die Elternteile folglich nicht im Übermaß dazu neigen,
Auseinandersetzungen über die Kinder zu agieren.
Nach meinen bisherigen Erfahrungen erscheint die Ausübung der gemeinsamen
elterlichen Sorge in den folgenden Fällen problematisch:
Falls weiterhin ein hohes Konfliktpotential der beiden Elternteile besteht, sowie eine
mangelhafte Verarbeitung der narzisstischen Kränkungen aus der Ehe.
 Die Kinder wurden in der Vorgeschichte erheblich in die Paarkrise und die
Trennung hineingezogen, z.B. als Partnerersatz oder zum Agieren von
Schuldzuweisungen.
 Es besteht eine geringe Bereitschaft der Elternteile zur Inanspruchnahme von
Beratung und Psychotherapie.
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


Es besteht eine Erziehungsunfähigkeit beider Elternteile, z.B. durch eine schwere
Persönlichkeitsstörungen, Alkoholismus, Neigung zur Misshandlung oder zum
sexuellem Missbrauch der Kinder.
Die Erziehungskonzepte der Elternteile erscheinen unvereinbar, der
Grundkonsens zwischen ihnen ist gestört und es besteht eine geringe Neigung
für gemeinsame Lösungen. Dies führt dazu, dass in Fragen von erheblicher
Bedeutung für die Erziehung keine Einigung erzielt werden kann.
Die bisherigen Ansätze der Erziehungsberatung und Jugendhilfe erscheinen
ausgeschöpft und gescheitert.
In diesen Fällen sollte zunächst überprüft werden, ob durch eine Beratung die Basis
für ein gemeinsames Sorgerecht wieder hergestellt werden kann. Scheitert ein
solches Vorgehen, dann muss geprüft werden, ob das Sorgerecht zwischen den
Elternteilen aufgeteilt wird.
Hauptziel der gemeinsamen elterlichen Sorge kann und sollte es sein, dem betroffen
Kind einen Eindruck davon zu vermitteln, dass beide Elternteile noch konstruktiv
miteinander in Kontakt stehen. Die durch die Ehekrise und die Trennung der Eltern
ausgelöste Verunsicherung und Traumatisierung
des Kindes kann dadurch
allmählich wieder verringert werden. Dabei kommt es nach meiner praktischen
Erfahrung nicht so sehr darauf an, dass die beiden Elternteile ständig in Absprache
über die Erziehung stehen. Vielmehr scheint für das Kind von zentraler Bedeutung,
dass es eine Kontinuität ist in der aktiv Konfliktlösungskompetenz der Eltern erlebt
und die gefundenen Regelungen als konstruktiv annehmen kann. Dies bedeutet,
dass die Qualität der Bindungen im Vordergrund steht und nicht so sehr die Vielzahl
der Kontakte zu beiden Elternteilen.
Einige Eltern haben die Ausgestaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge so
geregelt, dass
für die Kinder ein häufiger Wechsel zwischen den beiden
Lebenssituationen stattgefunden hat. Dieser Wechsel hat regelmäßig zu einer
psychischen und auch organisatorischen Überforderung der Kinder geführt, da es
ihnen schwergefallen ist, ihren Lebensmittelpunkt zu finden und einen
kontinuierlichen Freundeskreis aufzubauen. Dieser Wechsel der Lebenswelten
kann dazu führen, dass die betroffenen Kinder versuchen, es beiden Elternteilen
recht zu machen. Sie übernehmen dann immer wieder die Rolle eines
Ersatzpartners, um damit die unbewussten Elternerwartungen zu erfüllen.
Beispielsweise sind die Kinder in einem starken Maße damit beschäftigt, die
jeweiligen Bedürfnisse und Interessen der Elternteile zu nachspüren und dabei
eigene Autonomiebestrebungen zu vernachlässigen.
Durch das Modell der weiter bestehenden gemeinsamen Sorge wird dem Vater nach
der Trennung nahegebracht, weiterhin für die Kinder präsent zu sein. Zwei Abläufe
erscheinen dabei aber nicht sinnvoll.
Erstens sollte der Vater nicht versuchen, die Beziehungen zu den Kindern zu
überfrachten. Dabei wird häufig der Fehler gemacht, dass der Vater in komprimierter
Form versucht, früher Versäumtes nachzuholen, ohne auf die Aufnahmefähigkeit der
Kinder ausreichend Rücksicht zu nehmen. Dabei spielen die Schuldgefühle des
Vaters seinen Kindern gegenüber eine gewichtige Rolle. Diese motivieren ihn zu
einer übertriebenen Nähe im Sinne einer Wiedergutmachung. Für die Kinder
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erscheint diese Form der Annäherung häufig unangemessen, aber aus ihren
Verlustängsten heraus lassen sie sich darauf ein.
Zweitens sollte der Vater nicht in einem Konkurrenzkampf mit der Mutter darüber
eintreten, wer der bessere Elternteil sei.
Prinzipiell erscheint es nach den vorliegenden entwicklungspsychologischen
Erkenntnissen sinnvoll, dass der Vater für die Kinder als Bezugsperson in qualitativer
Hinsicht ausreichend präsent bleibt. Dies muß aber nicht bedeuten, dass beide
Elternteile in der Alltagssorge ständig anwesend sind.
Vielmehr sollte es bei der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge zu einer
Auseinandersetzung über zentrale Anliegen der Erziehung kommen, wobei die
Elternteile durchaus divergierende Meinungen haben können. Für das Erleben der
Kinder ist es nicht entscheidend, dass Vater und Mutter einer harmonische Einheit
bilden, sondern dass sich trotz der Unterschiede zwischen beiden ein Konsens
entwickelt. In diesen Aspekt liegt die wichtigste Chance des gemeinsamen
Sorgerechts. Sie wird nicht genutzt, wenn bloß der formale Rahmen gewählt wird,
ohne die Qualität der Bindungen zu verbessern und zu entwickeln. Angesichts der
meist wenig verarbeiteten Erfahrungen der vorhergehenden Paarkrise und der
Trennung ist es gemeinsame Aufgabe aller beteiligten Familienmitglieder, wieder die
Inhalte der Beziehungen so zu gestalten, dass eine dem Kindeswohl entsprechende
Entwicklung der Kinder möglich ist. Dieser Anspruch wird in der Regel nicht ohne
professionelle Hilfe in Form von Beratung oder Psychotherapie einzulösen sein.
Nach meiner Erfahrung scheitern diejenigen Familien an dem gemeinsamen
Sorgerecht, bei denen die beiden Elternteile dieses Modell lediglich als eine formale
Regelung begreifen, mit der sie die bisherigen Machtkämpfe fortsetzen können.
Der rechtliche Rahmen liefert Anregungen, um dem Kind trotz der Trennung seiner
Eltern die Beziehungen und Bindungen möglichst zu erhalten. Die Aufarbeitung der
Konflikte, die zu Trennung und Scheidung geführt haben, kann jedoch weder durch
eine formale Regelung, noch überhaupt durch juristische Prozesse erreicht werden.
Gefragt sind die pädagogischen und psychologischen Interventionen, welche die
Qualität der Beziehungen verbessern sollen und ein Gelingen des Dreiecks von
Vater, Mutter und Kind wiederherstellen. Im Rahmen des gemeinsamen Sorgerechts
ist ein bestimmter psychischer Reifegrad der beteiligten Familienmitglieder und eine
Struktur für die Alltagsabläufe zu entwickeln. Ohne die Entwicklung einer solchen
Kompetenz droht das gemeinsame Sorgerecht zu einer sinnentleerten Hülle zu
werden und zum Austragungsort von Nachscheidungskonflikten unproduktiver Art.
Das gemeinsame Sorgerecht ist daher aus meiner Sicht keine formalorganisatorische, sondern die inhaltliche Frage, ob sich das Konfliktniveau zwischen
den Eltern nach der Trennung dauerhaft niedrig gestalten lässt. Falls dies gelingt,
wird der familiäre Prozess der Triangulierung wieder ermöglicht und damit günstige
Verarbeitungsmöglichkeiten für die betroffenen Kinder und Jugendlichen geschaffen.
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Literaturhinweise
Balloff, R., 1993: Die Regelung der elterlichen Sorge nach Trennung oder
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