Anforderungen an die Einrichtungen zur

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Ambulante Entziehung und Entwöhnung
2
Anlage 1 zur „Vereinbarung Abhängigkeitserkrankungen“ vom 04.05.2001
Anforderungen an die Einrichtungen zur Durchführung ambulanter
medizinischer Leistungen zur Rehabilitation
0. Für die Durchführung ambulanter Entwöhnungsbehandlungen kommen Einrichtungen in Betracht,
die mindestens die nachstehend genannten Voraussetzungen erfüllen:
1. Der Träger der Einrichtung muss
1.1 Mitglied in einem Verband der Freien Wohlfahrtspflege sein oder
1.2. juristische Person des öffentlichen Rechts sein oder
1.3. eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung besitzen oder
1.4. ein privater Träger sein und über eine Konzession nach § 30 der
Gewerbeordnung verfügen
2. Die Einrichtung muss ein wissenschaftlich begründetes Therapiekonzept vorlegen, das u.a.
Aussagen zum diagnostischen Vorgehen, zu den Leistungen und zu den therapeutischen Zielen
einschließlich der Leistungsdauer enthält. Die Einrichtung muss bereit sein, sich an
Qualitätssicherungsprogrammen einschließlich Effektivitätskontrollen zu beteiligen und die
durchgeführten Leistungen dokumentieren.
Die Einrichtung muss unabhängig von dem im Rahmen der Rehabilitation finanzierten
Leistungsspektrum über ein integriertes Programm zur Betreuung Abhängigkeitskranker im
ambulanten Bereich verfügen. Zu dem integrierten Programm der Einrichtung gehören
insbesondere
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Diagnostik und Indikationsstellung
Motivationsklärung und Motivierung
therapeutische Einzel- und Gruppengespräche
Beteiligung der Bezugspersonen am therapeutischen Prozess
begleitende Hilfen im sozialen Umfeld
Krisenintervention
Vorbereitung der stationären Leistungen zur Rehabilitation
ggf. Zusammenarbeit im Therapieverbund (ambulante und stationäre Einrichtungen)
Hilfe zur Selbsthilfe
Prävention.
In dem Therapiekonzept ist darzustellen, wie die ambulante Rehabilitation in das gesamte
Programm der Einrichtung integriert ist.
Die Einrichtung kann auch gemeinsam von verschiedenen Trägern der Suchtkrankenhilfe im
Verbund organisiert sein.
3. In der Einrichtung müssen auf dem Gebiet der Suchtkrankenarbeit qualifizierte und erfahrene
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
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Ärzte,
approbierte psychologische Psychotherapeuten oder Diplom-Psychologen und
Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen
regelmäßig und verantwortlich zusammenarbeiten.
Je nach Ausrichtung des Therapiekonzeptes müssen darüber hinaus weitere Therapeuten (z.B.
Ergotherapeuten, Sporttherapeuten) in ausreichender Zahl
und ggf. auch medizinisches
Hilfspersonal vorhanden sein.
Ambulante Entziehung und Entwöhnung
3
4. Mindestens 3 therapeutische Mitarbeiter, in der Regel Diplom-Psychologen oder approbierte
psychologische Psychotherapeuten und Diplom-Sozialarbeiter/Diplom-Sozialpädagogen, müssen
hauptberuflich in der Einrichtung tätig sein.
5. Zu den Aufgaben des Arztes gehören neben der therapeutischen Tätigkeit vor allem:
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Verantwortliche Leistungserbringung
Anamneseerhebung, allgemeinärztliche Untersuchung
Informationsaustausch mit niedergelassenen Ärzten
ggf. Empfehlung weiterer Diagnosik und Therapie sowie Kontakt mit den
behandelnden Ärzten
Indikationsstellung
Teilnahme an Fall- und Teambesprechungen
ggf. Zwischenuntersuchung
Abschlussuntersuchung
Verantwortliches Erstellen eines qualifizierten Entlassungsberichtes im
Zusammenwirken mit den anderen Therapeuten.
6. Die therapeutisch tätigen Mitarbeiter müssen eine geeignete Qualifikation/Weiterbildung auf
psychotherapeutischer Grundlage haben. Als Qualifikation/Weiterbildung kommen z.B. in Betracht:

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für Ärzte: Weiterbildungen entsprechend den Weiterbildungsordnungen der
Landesärztekammern oder
für approbierte psychologische Psychotherapeuten: Qualifikationen nach dem
Psychotherapeutengesetz oder
für Diplom-Psychologen: entsprechend geeignete Weiterbildungen oder
für Diplom-Sozialarbeiter und Diplom-Sozialpädagogen tätigkeitsfeldspezifische, d.h.
auf die Indikation „Sucht“ ausgerichtete Weiterbildungsgänge.
Im übrigen wird auf den Kriterienkatalog für die Beurteilung von Weiterbildungen für Einzel- und
Gruppentherapeuten - Tätigkeitsfeld Sucht – von 1992 verwiesen.
7. Regelmäßige Fortbildung und externe Supervision des therapeutisch tätigen Personals sind
sicherzustellen.
8. Bei der Durchführung therapeutischer Gruppengespräche soll die Gruppenstärke


für Alkohol- und Medikamentenabhängige bei 10 bis 12 Patienten und
für Drogenabhängige bei 6 bis 8 Patienten
liegen.
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vgl. Grigoleit, H./Hüllinghorst, R./Wenig, M. (Hrsg.): Handbuch Sucht, Sankt Augustin 2000;
DRV 1992 S.474 ff.
Ambulante Entziehung und Entwöhnung
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