Bandvertrag Schlossgrabenfest 2002

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Vereinbarung/ Engagementvertrag
zwischen
- V1 G&G Event Marketing GmbH
HRB – Nr. 8351
Riegerplatz 7
64289 Darmstadt
Tel.: (0 61 51) 97 12 680
Fax: (0 61 51) 97 12 679
email: [email protected]
vertreten durch:
_____________________________
und
- V2 Band:
_____________________________
Bandmitglieder
____
Vertreten durch:
Name:
Vorname:
Geburtsdatum:
Straße:
PLZ, Wohnort
Telefon:
Mobil Tel.:
FAX:
email:
§1
GEGENSTAND DER VEREINBARUNG
V1 veranstaltet vom 23.5.-26.5.2002 das Stage Groove Festival-Schlossgrabenfest in Darmstadt.
Die Rahmenbedingungen, Ort und Umfang der Veranstaltung sind V2 bekannt.
V1 bucht V2 im Rahmen dieser Veranstaltung für einen Auftritt, musikalische Darbietung.
Das Nähere regeln die nachstehenden Ausführungen.
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§2
AUFTRITT
V2 [Bandname]
Bühne
Auftrittszeit
___________________
________
______-______
Spieldauer
Datum
______min.
_______
Veranstaltungsort:
Innenstadt Darmstadt, 64283 Darmstadt. Friedens-, Ernst-Ludwigs- und Karolinenplatz.
2.1
Art und Gestaltung der Darbietung liegen ausschließlich beim Künstler. Ein Anspruch auf eine
verlängerte Auftrittszeit (Zugabe) ist mit dem Veranstalter direkt zu klären. Durch
Programmverschiebungen kann die Auftrittszeit vom genannten Termin/Bühne (falls die
Veranstaltung mit mehr als einem Künstler/ Bühne durchgeführt wird) abweichen.
2.2
Den Anweisungen des Veranstalters und dessen Erfüllungsgehilfen (z.B. Stagemanagern) ist
unbedingt Folge zu leisten. V2 ist verpflichtet, ihr gesamtes Equipment unmittelbar nach dem
Auftritt aus dem Bühnen bzw. Backstagebereich zu entfernen.
2.3
V2 hat sich 45 Minuten vor Beginn des Auftrittes im Produktionsbüro zu melden. Dort erhalten
die Musiker Backstageausweise, sowie Cateringmarken.
§3
LEISTUNGEN VON V1
3.1
technischen Ridern ausgestattet. Sollten zusätzliche Instrumente (Backline) benötigt werden,
bedarf dies der vorherigen Absprache mit V1.
Am Tag des Auftritts hat V2 Zugang zum Backstagebereich hinter der Auftrittsbühne, sowie
hinter Bühne 1[ ]/ Bühne 3 [ ].
Dort ist für Catering (Speisen und Getränke) gesorgt. Entsprechende Essens- und
Getränkemarken werden vor der Veranstaltung an V2 ausgegeben.
3.2
Die Aufführungsrechte werden vom Veranstalter erworben und bei der GEMA bezahlt.
§4
VERGÜTUNG [Alle Angaben in EUR.]
Netto Gage in EUR
__________________________
Zzgl. MwSt. ___ %
__________________________
Brutto Gage in EUR
__________________________
Die Bruttogesamtgage wird nach Beendigung der Spielzeit an V2 oder deren Vertreter in Form eines
Verrechnungsschecks ausbezahlt. Sie ist von V2 entsprechend der finanzamtlichen Bestimmungen zu
versteuern bzw. anzumelden. Die Finanzbehörde überwacht anhand der von V1 zu führenden
Aufzeichnungen die steuerliche Erfassung der ausgezahlten Honorare. Verletzt V2 ihre
Erklärungspflicht gegenüber ihrem Wohnsitz-Finanzamt, kann dies strafrechtliche Folgen haben
(Steuerhinterziehung). Sind V2 steuerliche Sonderrechte eingeräumt, müssen die
entsprechenden Erklärungen dieser Vereinbarung beigefügt werden.
Die Auszahlung erfolgt erst nach Abgabe der GEMA-Folgeformulare, die beim Veranstalter erhältlich
sind. Der Verrechnungsscheck ist innerhalb von zwei Wochen einzulösen.
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§5
DURCHFÜHRUNG DER VERTRAGLICHEN VEREINBARUNGEN
V2 stellt sicher, dass V1 für die Veranstaltungspromotion Namen (Künstlernamen), Abbildungen und
biographische Unterlagen der betreffenden Künstler zum Zwecke der Werbung in allen Medien
verwerten darf.
§6
SONSTIGES
6.1
Der Vertreter von V2 versichert, dass er/sie berechtigt ist, diesen Vertrag für V2
abzuschließen. Darüber hinaus vereinbaren beide Vertragspartner absolutes Stillschweigen
über die getroffenen Vereinbarungen.
6.2
Mit der Vereinbarung müssen V1 auch kostenlos ___ mal Infomaterial und Fotos zugeschickt
werden. (Foto möglichst Postkartengröße. Falls dies per email geschieht, bitte 300dpi
Auflösung)
6.3
V1 erteilt Fotogenehmigungen an vor Ort anwesende Pressefotografen und TV-Teams.
V2 erteilt V1 die Genehmigung für V2, honorarfrei und lizenzfrei Nutzungsrechte des
Bildmateriales an die jeweiligen Pressefotografen zur Berichterstattung in Online-, TV- und
Printmedien zu erteilen.
6.4
V2 räumt V1 honorarfrei und lizenzfrei die Nutzungsrechte von Bild- und Tonmaterial der Band
zu werblichen Zwecken in folgenden Medien ein: Radio, TV, Kino, CD Rom, Online- und
Printmedien (Tageszeitungen, Plakate, Monatsmagazine, Programmzeitungen, Image- und
Marketingbroschüren, Handzetteln und Strassenbannern)
6.5
In der Anlage zu diesem Schreiben ist der Stagerider beigefügt. Dieser Rider muss ausgefüllt
diesem Vertrag beigefügt werden. Und bis spätestens _______________ zurückgeschickt
werden.
6.6
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder anfechtbar sein, so bleiben die
übrigen Bestimmungen unberührt und sind dahingehend auszulegen, dass das gesetzlich
zulässige der getroffenen Vereinbarung gilt.
6.7
Fälle höherer Gewalt, einschließlich behördlicher Maßnahmen oder Streik, Wetter,
Terroranschläge, Krieg oder Gründe in Hinsicht auf die Gesamtpolitische- und
Gesellschaftliche Lage, die die Veranstaltung oder Teile der Veranstaltung oder den Auftritt
von V2 unmöglich machen, entbinden beide Seiten von den Verpflichtungen. Ansprüche
jeglicher Art sind ausgeschlossen, jeder Vertragspartner trägt die ihm entstandenen Kosten
selbst.
6.8
Sollte der Auftritt von V2 nicht wahrgenommen werden bzw. nicht rechtzeitig zum vereinbarten
Zeitpunkt angetreten werden, so erhebt V1 gegenüber V2 Schadensersatz. Der
Schadensersatz kann die Summe der vereinbarten Gage überschreiten. (Anmerkung:
Folgeschäden, Imageschäden, Forderungen Dritter etc., die V1 zu tragen hat). V1 erhebt
jedoch im Mindestfalle einen Schadensersatzanspruch in Höhe der vereinbarten Bruttogage
zzgl. 20%.
6.9
Nebenabreden und mündliche Vereinbarungen haben keine rechtlich Verbindlichkeit.
Änderungen des Vertrages bedürfen einer übereinstimmenden Vereinbarung der
Vertragspartner in Schriftform.
6.10
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Darmstadt. Es gilt deutsches Recht.
§ 7 Kündigung
7.1
Der Veranstalter ist berechtigt, diesen Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen zu
kündigen.
Kosten, die V2 bis dahin entstanden sind, werden vom Veranstalter jedoch nicht getragen.
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§ 8 Gebietschutz
8.1.
V2 verpflichtet sich gegenüber V1, ___ Monate vor Veranstaltung keinen Auftritt in Darmstadt,
sowie in einem Umkreis von bis zu 20 km wahrzunehmen. Dies gilt auch für Auftritte unter
anderem Bandnamen.
§ 9 Sondervereinbarungen:
Darmstadt, den _____________
Alle vier Seiten wurden gelesen und verstanden.
(Unterschrift)
(Unterschrift)
G&G Event Marketing GmbH
Vertreten durch:
Band
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Vorname, Nachname
Vorname, Nachname
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