1. ------IND- 2011 0542 UK- DE- ------ 20111103 --- --- PROJET QUALITÄTSPROTOKOLL Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für die Herstellung und die Verwendung von Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen Inhaltsverzeichnis Seite 1. Einführung ........................................................................................................... 4 2. Herstellung von Qualitätskompost .................................................................. 12 3. Vorlage eines Nachweises über die Einhaltung des Qualitätsprotokolls .... 14 4. Lagerung, Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost ............... 16 Anhang A Begriffsbestimmungen ......................................................................... 19 Anhang B Für die Herstellung von Qualitätskompost akzeptable BioabfallArten ................................................................................................................... 29 Anhang C Normen und Spezifikationen, für die das vorliegende Qualitätsprotokoll gilt ....................................................................................... 43 Anhang D Zertifizierungs- und Akkreditierungsdiagramm ................................. 44 Anhang E: Muster für Lieferunterlagen ................................................................ 45 Anhang F: Gute Praxis bei der Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Verwendung von Kompost als Dünger in der Landwirtschaft ...................... 46 1 Umschlaginnenseite: Das vorliegende Qualitätsprotokoll wurde vom Ministerium für Umwelt, Nahrungsmittel und ländliche Angelegenheiten (Department for Environment, Food and Rural Affairs, Defra), von der walisischen Regierung und von der nordirischen Umweltbehörde (Northern Ireland Environment Agency, NIEA) als Maßnahme zur Ressourceneffizienz finanziert. Entwickelt wurde das Protokoll von der britischen Umweltbehörde (Environment Agency) und dem „Aktionsprogramm Abfall und Ressourcen“ (Waste & Resources Action Programme, WRAP) im Einvernehmen mit dem Defra, der walisischen Regierung, der Industrie und weiteren behördlichen Interessenvertretern. Das Qualitätsprotokoll gilt für England, Wales und Nordirland. Es legt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für die Herstellung und die Verwendung von Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen fest. 2 Vorwort Hintergrund Die Unsicherheit über den Punkt, ab wann Abfall als vollständig verwertet gilt und nicht mehr als Abfall gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG), hat die Entwicklung und Vermarktung von aus Abfall hergestellten Stoffen behindert, die ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt nutzbringend eingesetzt werden könnten. In einigen Fällen hat diese Unsicherheit außerdem die Verwertung und Aufbereitung von Abfall sowie dessen Zuführung aus Deponien verhindert. Die Auslegung des EU-Rechts fällt letztendlich den Gerichten zu, und es gibt inzwischen eine umfangreiche Fallrechtsammlung zur Auslegung der Begriffsbestimmung von Abfall unter Artikel 3 Absatz 1 der Abfallrahmenrichtlinie. Gestützt auf die Grundsätze dieses Fallrechts ist es möglich, den Punkt, an dem Abfall nicht länger als Abfall gilt, zu bestimmen, und daher auch den Punkt, an dem die Überwachung der Abfallbewirtschaftung gemäß Abfallrahmenrichtlinie nicht mehr gilt. Die Ermittlung dieses Punkts ist der Zweck des Abfallprotokoll-Projekts. Genauer gesagt werden mit dem Protokoll, abhängig von den Umständen des diesbezüglichen Abfalls, die folgenden Ergebnisse angestrebt: die Erstellung eines Qualitätsprotokolls, in dem der Punkt festgelegt wird, ab dem vollständig verwerteter Abfall nicht mehr als Abfallprodukt angesehen werden kann, welches dann entweder von Unternehmen oder der Industrie wiederverwendet oder in andere Märkte geliefert werden kann, sodass es ohne eine Überwachung der Abfallbewirtschaftung verwendet werden kann; und/oder die Erarbeitung einer Stellungnahme, mit der die Wirtschaft eine Bestätigung erhält, welche Vorschriften im Rahmen der Überwachung der Abfallbewirtschaftung eingehalten werden müssen. Was ist ein Qualitätsprotokoll? In einem Qualitätsprotokoll werden die Kriterien zum Ende der Abfalleigenschaft für die Herstellung und Verwendung eines Produkts aus einer bestimmten Abfallart dargelegt. Die Einhaltung dieser Kriterien wird als ausreichende Gewährleistung dafür angesehen, dass das vollständig verwertete Produkt, ohne die Wirksamkeit der Abfallrahmenrichtlinie zu unterlaufen, verwendet werden kann, und daher keine diesbezügliche Überwachung der Abfallbewirtschaftung erforderlich ist. Zudem gibt es im Qualitätsprotokoll Hinweise über den Nachweis der Einhaltung und über die beste Vorgehensweise bei der Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Verwendung von vollständig verwerteten Produkten. Des Weiteren soll mit dem Qualitätsprotokoll das Marktvertrauen in die Qualität der aus Abfall hergestellten Produkte gesteigert werden und so zu vermehrter Verwertung und Aufbereitung ermutigt werden. 3 1. Einführung Die Bestimmung der Begriffe, die im vorliegenden Qualitätsprotokoll bei ihrer ersten Verwendung kursiv geschrieben sind, findet sich in Anhang A. 1.1 Was ist das vorliegende Qualitätsprotokoll? 1.1.1 Das vorliegende Qualitätsprotokoll wurde von der Environment Agency (Umweltbehörde) und dem WRAP (Aktionsprogramm Abfall und Ressourcen) im Einvernehmen mit dem Ministerium für Umwelt, Nahrungsmittel und ländliche Angelegenheiten (Defra), der Walisischen Regierung, der Industrie und weiteren behördlichen Interessenvertretern, einschließlich der nordirischen Umweltbehörde (Northern Ireland Environment Agency, NIEA) ausgearbeitet. Das Qualitätsprotokoll gilt für England, Wales und Nordirland. Es legt die Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für die Herstellung und die Verwendung von Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen fest. 1.1.2 Im Qualitätsprotokoll werden die Kriterien für die Herstellung von Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen festgelegt, der zur Verwendung in festgelegten Marktbereichen bestimmt ist. Bei Erfüllung dieser Kriterien werden die entstehenden Produkte normalerweise als vollständig verwertet angesehen und gelten nicht mehr als Abfall. 1.1.3 Hersteller und Abnehmer sind nicht verpflichtet, das Qualitätsprotokoll einzuhalten. Bei Nichteinhaltung gilt der hergestellte Kompost normalerweise als Abfall und unterliegt in Bezug auf Handhabung, Transport und Ausbringung der Überwachung der Abfallbewirtschaftung. 1.1.4 Das vorliegende Qualitätsprotokoll hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Hersteller zum Besitz einer Umweltgenehmigung und zur Einhaltung der Bedingungen bei dem Erhalt, der Lagerung und der Verarbeitung von Abfall. 1.1.5 Die Hersteller haben des Weiteren zu beachten, dass sie durch die Herstellung eines vollständig verwerteten Produkts weiteren gesetzlichen Verpflichtungen unterliegen können, z. B. der Registrierung nach der REACH Verordnung1 und Meldungen von grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.2 1 Abfall fällt generell nicht unter die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals — Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien) (EG-Verordnung Nr. 1907/2006), da er gesondert durch die Vorschriften zur Überwachung der Abfallbewirtschaftung geregelt wird. Sobald Abfall vollständig verwertet wurde und nicht mehr als Abfall gilt, entfällt jedoch auch die Überwachung der Abfallbewirtschaftung und die generelle Befreiung von der REACH-Verordnung verfällt. Sofern ein Stoff nicht ausdrücklich ausgenommen wurde (wenn dieser z. B. bereits lizenziert wurde), sind aus Abfall wiederverwertete Stoffe von den Herstellern möglicherweise zu lizenzieren und mit entsprechenden Gefahren- und Sicherheitsinformationen, (zum Beispiel einem geeigneten 4 1.2 Zweck des Qualitätsprotokolls 1.2.1 Das Qualitätsprotokoll verfolgt vier Hauptziele: i. Gewissheit darüber herstellen, ab wann eine Überwachung der Abfallbewirtschaftung nicht mehr erforderlich ist; ii. den Abnehmern das Vertrauen vermitteln, dass der von ihnen erworbene Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen einer zugelassenen Norm entspricht; iii. den Abnehmern das Vertrauen vermitteln, dass sich der Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen für die Verwendung in dem/den festgelegten Marktbereich/en eignet, da er die zugelassene Norm erfüllt; und iv. die Gesundheit der Menschen schützen und die Verschmutzung der Umwelt (einschließlich des Bodens) verhindern. 1.2.2 Außerdem beschreibt das Qualitätsprotokoll eine gute Praxis für die Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen (siehe Anhang F). 1.3 Einhaltung des Qualitätsprotokolls 1.3.1 Qualitätskompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen wird normalerweise nicht mehr als Abfall angesehen und unterliegt daher nicht mehr der Überwachung der Abfallbewirtschaftung, unter der Voraussetzung, dass: er nur unter Verwendung solcher an der Quelle sortierten Ausgangsstoffen hergestellt wurde, die in Anhang B spezifiziert sind; er den Anforderungen einer zugelassenen Norm 3 zur Verwendung in dem Markt, für den er bestimmt ist, entspricht; er zur angemessenen Verwendung gemäß Abschnitt 4 des vorliegenden Qualitätsprotokolls, in einem der festgelegten Marktbereiche bestimmt ist; vor seiner Verwendung in einem festgelegten Marktbereich gemäß Abschnitt 4 keine weitere Verarbeitung, einschließlich Reifung oder Nachsiebung erforderlich ist; und er auf Verlangen allen zwischen Erzeuger und Abnehmer vereinbarten zusätzlichen Kundenspezifikationen entspricht, die auch eine Weiterverarbeitung beinhalten. 1.3.2 Erzeuger müssen die Erfüllung dieser Kriterien nachweisen können. Sie müssen dies auf die in Abschnitt 3 festgelegte Weise tun, das heißt: durch Einholen einer Zertifizierung bei einer genehmigten Zertifizierungsstelle; und Sicherheitsdatenblatt), wieder in Verkehr zu bringen. Weitere Informationen über REACH sind bei der zuständigen britischen Behörde erhältlich unter www.hse.gov.uk/reach, vom Helpdesk +44 (0)845 408 9575 oder per E-Mail von [email protected]. 2 Siehe Abschnitt 1.6. 3 Siehe Anhang C. 5 durch Erstellen und Aufbewahren von Kopien der Lieferunterlagen die eine Erklärung über die Konformität des Qualitätskomposts mit der zugelassenen Norm, dem Qualitätsprotokoll und allen zusätzlichen (zwischen Hersteller und Kunden vereinbarten) Kundenspezifikationen enthalten. 1.3.3 Das vorliegende Qualitätsprotokoll wird als technische Vorschrift gemäß Richtlinie über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (Richtlinie 98/34/EG) in der abgeänderten Fassung übernommen.4 Wir sind uns bewusst, dass in den Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) außerhalb des Vereinigten Königreichs Anwendungsnormen gelten können, in denen Anforderungen für die Herstellung und Verwendung von Qualitätskompost festgelegt sind. Wir akzeptieren, dass Qualitätskompost möglicherweise nicht mehr als Abfall gilt, sofern er unter Einhaltung folgender Vorschriften hergestellt wurde: einer maßgeblichen Norm oder Anwendungsnorm eines nationalen Normungsinstituts oder einer entsprechenden Stelle eines EWRStaats; oder einer maßgeblichen internationalen Norm, die in einem EWR-Staat anerkannt ist; oder einer maßgeblichen technischen Vorschrift, die für die Vermarktung oder Verwendung in einem EWR-Staat verbindlich oder de facto verbindlich ist. Diese müssen in punkto Produktqualität und Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt den Anforderungen entsprechen, die für die Einhaltung des vorliegenden Qualitätsprotokolls erforderlich sind. 1.4 Wann mit dem Qualitätsprotokoll konforme Stoffe als Abfall gelten 1.4.1 Die Erzeuger und Abnehmer von Qualitätskompost sollten beachten, dass die Stoffe selbst bei Einhaltung des Qualitätsprotokolls wieder zu Abfall werden und der Überwachung der Abfallbewirtschaftung unterliegen, wenn sie entsorgt werden, die Absicht besteht, sie zu entsorgen oder sie entsorgt werden müssen; wenn sie zum Beispiel zu irgendeinem Zeitpunkt: entsorgt werden oder auf unbestimmte Zeit mit wenig Aussicht auf Verwendung gelagert werden; oder die Stoffe gemäß den Vorschriften des Zertifizierungsprogramms oder der zugelassenen Norm oder aus anderen Gründen wiederaufbereitet oder als Abfälle entsorgt werden müssen. Die Stoffe können auch wieder zu Abfall werden, wenn sie vor ihrer Verwendung für eine so lange Zeit oder in solcher Weise gelagert werden, 4 Die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften soll die Transparenz der technischen Vorschriften gewährleisten und die Schaffung neuer technischer Handelshemmnisse innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermeiden helfen. 6 dass sie sich nicht mehr für die Verwendung eignen, für die sie bestimmt sind. 1.4.2 Darüber hinaus gilt bei einer Mischung von konformen Materialien mit Abfallstoffen der resultierende Stoff als Abfall und unterliegt der Überwachung der Abfallbewirtschaftung. Werden mit dem Qualitätsprotokoll konforme Stoffe mit Stoffen gemischt, die keine Abfälle sind, ist die Mischung infolgedessen kein Abfall. 1.4.3 Gärreste (vollständige Gärreste, separierte Fasern oder separierte Flüssigkeit), die mit dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung5 übereinstimmen oder die lediglich aus den in Anhang B des Qualitätsprotokolls für Kompost angegebenen Ausgangsstoffen hergestellt wurden, sind die einzigen Gärreste, die als Ausgangsstoffe für den Kompostierungsprozess oder als Zusatzstoffe zu einem Kompostierungsprozess verwendet werden dürfen. Wenn der Kompost in Herstellung die Anforderungen des Qualitätsprotokolls für Kompost erfüllen soll, muss die Erfüllung dieses Qualitätsprotokolls für die Gärreste nicht zertifiziert werden, die Gärreste müssen aber die Anforderungen des Qualitätsprotokolls für anaerobe Vergärung erfüllen (oder eines gleichwertigen Protokolls in Schottland 6) oder lediglich aus den in Anhang B des Qualitätsprotokolls für Kompost angegebenen Ausgangsstoffen hergestellt worden sein. Wenn die Gärreste aus anderen Ausgangsstoffen hergestellt werden, gilt der Kompost, dem sie hinzugefügt werden, normalerweise als Abfall. 1.4.4 Gärreste dürfen nur als Zusatzstoffe für einen Kompostierungsprozess verwendet werden, wenn sie die Kriterien in 1.4.3 erfüllen und während der anaeroben Vergärung einer Pasteurisierungsphase unterzogen worden sind, die ihrer Verwendung im Kompostierungsprozess des Qualitätsprotokolls für Kompost vorausgeht. 1.4.5 Abbildung 1 erläutert, wie Produkte, die nach dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung gewonnen wurden, Kompost zugeführt werden können, der das Qualitätsprotokoll einhält. 5 Qualitätsprotokoll. Gärreste aus anaerober Vergärung. Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft für die Herstellung und die Verwendung von in anaerober Vergärung gewonnenen qualitativ hochwertigen Produkten aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen 6 Regelungssachverhalt der schottischen Umweltschutzbehörde (Scottish Environmental Protection Agency, SEPA): Die Verwendung von nach PAS 110 zertifizierten Gärresten aus anaerober Vergärung http://www.sepa.org.uk/waste/waste_regulation/guidance__position_statements.aspx 7 Abbildung 1: Beziehungen zwischen den beiden Qualitätsprotokollen (QPs) BIOABFALL Entpackung von verpackten Bioabfällen (sofern erforderlich) Zulässige Ausgangsstoffe+ – QP für Kompost Zulässige Ausgangsstoffe – QP für anaerobe Vergärung ANAEROBE VERGÄRUNG KOMPOSTIER UNG Vollständige Gärreste Separierte Fasern Separierte Flüssigkeit Aerobe Stabilisierung* Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung Qualitätsprotokoll für Kompost + * Separierte Fasern ohne jegliche weiteren Gärreste dürfen nur dann als Ausgangsstoffe verwendet werden, wenn sie unter Verwendung von Ausgangsstoffen hergestellt wurden, die den in 1.4.3 vorgegebenen Kriterien entsprechen. hinzugefügten Materialien. 8 1.5 Nichteinhaltung des Qualitätsprotokolls 1.5.1 Wird das Qualitätsprotokoll nicht eingehalten, entspricht also der Kompost zum Beispiel nicht der zugelassenen Norm oder kann der Hersteller die Einhaltung des Protokolls nicht nachweisen, gilt das hergestellte Material normalerweise als Abfall. In einem solchen Fall muss der Hersteller oder Abnehmer die entsprechenden Vorschriften zur Überwachung der Abfallbewirtschaftung7 für Transport, Lagerung und Verwendung des Materials erfüllen und eine Nichtbefolgung dieser Vorschriften würde eine Straftat darstellen. 1.5.2 Genaue Leitlinien zur Überwachung der Abfallbewirtschaftung sind beim Nationalen Kundenkontaktzentrum der Umweltbehörde unter +44 (0)8708 506 506, auf der Website (http://www.environmentagency.gov.uk/subjects/waste/) oder von NetRegs (http://www.netregs.gov.uk/) erhältlich. In Nordirland sind Leitlinien von der Website der NIEA (http://www.ni-environment.gov.uk/wastehome/authorisation.htm) erhältlich. 1.6 Aktualisierung des Qualitätsprotokolls 1.6.1 Dieses Dokument soll nach seiner endgültigen Veröffentlichung alle zwei Jahre überprüft und aktualisiert werden. 1.6.2 Dieses Dokument kann jedoch vor den Überprüfungsterminen abgeändert werden. Solche Änderungen könnten ausgelöst werden durch: Verschmutzungsereignisse; neue wissenschaftliche Erkenntnisse; eine Veränderung des Markts; eine Veränderung in Gesetzen oder Fallrecht; oder eine Änderung der vereinbarten Industrienorm oder der Ausgangsstoffe. 1.6.3 Die Umweltbehörde kann sich bei der Überprüfung des vorliegenden Dokuments von der Industrie beraten lassen. 1.6.4 Das vorliegende Qualitätsprotokoll kann zurückgezogen werden, wenn offensichtlich wird, dass das Protokoll generell falsch angewendet und/oder missbräuchlich verwendet wird. 1.6.5 Eine Übersicht über die Hauptphasen und Überwachungsmechanismen des Qualitätsprotokolls ist in Abbildung 2 dargestellt und in den Abschnitten 2 und 3 genauer beschrieben. 7 Der Abnehmer könnte zum Beispiel gemäß Artikel 11 der Abfallrahmenrichtlinie bei der Umweltbehörde eine Umweltgenehmigung (oder in Nordirland eine Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung oder eine Genehmigung zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung [Pollution Prevention Control, PPC] von der NIEA) einholen müssen. 9 1.7 Einfuhr und Ausfuhr von mit dem Qualitätsprotokoll konformen Stoffen 1.7.1 Falls die Ausfuhr von mit dem Qualitätsprotokoll konformen Stoffen beabsichtigt ist, sollten sich Herstellungsunternehmen darüber im Klaren sein, dass die Stoffe im Bestimmungsland möglicherweise anders eingeschätzt werden, auch wenn sie in England, Wales und Nordirland nicht mehr als Abfall gelten. Wenn die zuständige Behörde im Bestimmungsland die Stoffe als Abfall betrachtet, sind die in der Verordnung über die Verbringung von Abfällen genannten Kontrollen auf die Sendung anwendbar. 1.7.2 Falls die Einfuhr von mit dem Qualitätsprotokoll konformen Stoffen nach England, Wales oder Nordirland beabsichtigt ist, sollten sich die Importeure darüber im Klaren sein, dass dann, wenn das Versandland die Stoffe als Abfall betrachtet, die in der Verordnung über die Verbringung von Abfällen genannten Kontrollen auf die Sendung anwendbar sind. Dies gilt auch dann, wenn die Stoffe in England, Wales und Nordirland möglicherweise nicht mehr als Abfall gelten. 1.7.3 Vor der Einfuhr oder Ausfuhr solcher Stoffe ist es sinnvoll, bei der zuständigen Behörde für das Versand- oder Bestimmungsland Erkundigungen einzuziehen. Eine Liste der zuständigen Behörden ist zu finden unter: http://ec.europa.eu/environment/waste/shipments/pdf/list_competent_authorities. pdf 10 Abbildung 2: Hauptphasen und Kontrollmechanismen des Qualitätsprotokolls Anfang 1. Ausgangsstoffe Anwendung der Abfallannahmekriterien gemäß den Anforderungen der Genehmigung und der Industrienorm Ablehnen Annehmen 2. Verarbeitung der Ausgangsstoffe einschließlich Reifung 3. Stichprobenahme und Prüfung In Übereinstimmung mit zugelassener Norm und Kundenspezifikation Aufzeichnungs verwaltung erforderlich Fehlgeschlagen Bestehen 4. Mit dem Qualitätsprotokoll konformes Produkt 5. Erstellen von Lieferunterlagen 6. Versand vom Herstellungsort zur Lagerung und Verwendung in den festgelegten Marktbereichen 11 Punkt, an dem der Stoff nicht mehr als Abfall gilt 2. 2.1 Herstellung von Qualitätskompost Regulierung des Herstellungsprozesses 2.1.1 Der Prozess, bei dem Abfälle in Kompost umgewandelt werden, wird als Abfallverwertung eingestuft und unterliegt der Überwachung der Abfallbewirtschaftung gemäß Abfallrahmenrichtlinie und nationaler Gesetzgebung. Das vorliegende Qualitätsprotokoll hat keine Auswirkungen auf die Verpflichtung der Hersteller zum Besitz einer Umweltgenehmigung, die die Lagerung und Aufbereitung von Abfällen in Kompost genehmigt. 2.2 Kriterien zur Herstellung von Kompost, der nicht mehr als Abfall gilt 2.2.1 Zur Übereinstimmung mit dem vorliegenden Qualitätsprotokoll muss der Kompost: nur unter Verwendung solcher an der Quelle sortierter Ausgangsstoffe hergestellt worden sein, die in Anhang B aufgeführt sind; den Anforderungen einer zugelassenen Norm 8 zur Verwendung in dem Markt, für den er bestimmt ist, entsprechen; zur angemessenen Verwendung gemäß Abschnitt 4 des vorliegenden Qualitätsprotokolls in einem der festgelegten Marktbereiche bestimmt sein; vor seiner Verwendung in einem festgelegten Marktbereich gemäß Abschnitt 4 nicht weiter verarbeitet werden müssen (einschließlich Reifung oder Nachsiebung) und auf Verlangen allen zwischen Erzeuger und Abnehmer vereinbarten zusätzlichen Kundenspezifikationen entsprechen, die auch eine Weiterverarbeitung beinhalten. 2.3 Ausgangsstoffe 2.3.1 (i) Es dürfen ausschließlich die in Anhang B aufgeführten Abfallarten, die an der Quelle sortiert worden sein müssen, verwendet werden, das heißt, sie müssen getrennt von allen anderen Abfällen aufbewahrt worden sein. (Die Bedingungen der Umweltgenehmigung des Herstellers können die Abfallarten, die verwendet werden dürfen, unter Umständen weiter einschränken.) (ii) Die Umwandlung aller in Anhang B aufgelisteten Abfallarten, die als tierische Nebenprodukte eingestuft sind, muss in einer geeigneten Kompostieranlage durchgeführt werden, die nach Artikel 24 der EUVerordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Umsetzungsverordnung (EG) 142/2011 und der Rechtsordnung des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte trifft, zugelassen ist. 8 Siehe Anhang C. 12 2.4 In Übereinstimmung mit der zugelassenen Norm aufbereitet 2.4.1 Der Hersteller muss außerdem alle Anforderungen einer zugelassenen Norm erfüllen. In Anhang C ist lediglich die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Qualitätsprotokolls zugelassene Norm aufgeführt. Bei einer Prüfung des Qualitätsprotokolls kann die Aufnahme weiterer Normen von der Umweltbehörde zugelassen werden. 2.4.2 Hersteller sollten sich darüber im Klaren sein, dass Normen einer regelmäßigen ordentlichen Überprüfung unterliegen, und sie sollten die Einhaltung der neuesten Fassung sicherstellen. Alle Änderungen an der vereinbarten Norm können eine Überprüfung des Qualitätsprotokolls auslösen (siehe Abschnitt 1.6). 2.5 Zur Verwendung in einem der folgenden Marktbereiche bestimmt 2.5.1 Der Kompost muss für eine angemessene Verwendung innerhalb der folgenden Marktbereiche bestimmt sein: Rekultivierung und sanfte Landschaftspflege; Gartenbau (auch für den Hausgebrauch); Landwirtschaft und Gartenbau in Bodenkultur; oder Forstwirtschaft. 2.6 Keine weitere Aufbereitung erforderlich 2.6.1 Der Kompost muss: den Anforderungen einer zugelassenen Norm9 zur Verwendung in dem Markt, für den er bestimmt ist, entsprechen; und für den Markt, für den er bestimmt ist, keine Weiterverarbeitung, einschließlich Reifung oder Nachsortieren benötigen müssen. 2.7 Erfüllung sämtlicher zusätzlicher Kundenspezifikationen 2.7.1 Neben den in Abschnitt 2.3 bis 2.6 aufgeführten Anforderungen müssen alle von Kunden festgelegten zusätzlichen Anforderungen eingehalten werden, wozu auch eine Weiterverarbeitung gehören kann. 9 Siehe Anhang C. 13 3. Vorlage eines Nachweises über die Einhaltung des Qualitätsprotokolls 3.1 Hersteller müssen die Einhaltung aller Anforderungen des vorliegenden Qualitätsprotokolls nachweisen können. 3.2 Einige der angegebenen Aufzeichnungen sind möglicherweise bereits im Rahmen der Bedingungen der Umweltgenehmigung des Herstellers erforderlich (Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung oder PPCGenehmigungsbedingungen in Nordirland). Das vorliegende Qualitätsprotokoll wirkt sich nicht auf die Verpflichtung der Hersteller zur Einhaltung aller Bedingungen der Umweltgenehmigung aus (Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung oder PPCGenehmigungsbedingungen in Nordirland). 3.3 Aufzeichnungsverwaltung 3.3.1 Um die Einhaltung des Qualitätsprotokolls nachweisen zu können, müssen Hersteller Kopien von Lieferunterlagen aufbewahren, die den Kunden für jeden einzelnen Verkauf bzw. jede einzelne Lieferung von Qualitätskompost im Einklang mit einer zugelassenen Norm und jeglichem genehmigten Zertifizierungsprogramm bereitgestellt werden.10 3.3.2 Diese Unterlagen müssen Folgendes beinhalten: Lieferdatum; Name des Abnehmers, Kontaktinformationen und Art des Unternehmens, Name und Kontaktdaten des Herstellers, einschließlich der Anschrift des Herstellungsbetriebs; gelieferte Menge in Gewicht/Volumen, festgelegte Anwendung, für die der Stoff bestimmt ist; eine Erklärung, dass der aufbereitete Qualitätskompost gemäß dem vorliegenden Qualitätsprotokoll hergestellt wurde; eine Erklärung der zugelassenen Industrienorm(en), die der Kompost erfüllt; eine Erklärung, dass der Herstellungsbetrieb nach einem angemessenen Zertifizierungsprogramm zertifiziert worden ist; Bestätigung, dass der Abnehmer auf in Bezug auf die Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Verwendung des Qualitätskomposts auf die gute Praxis (wie in Anhang F angegeben) aufmerksam gemacht worden ist; und 10 Lieferunterlagen sind nicht für jede Lieferung erforderlich - nur für jede Verwendung / jedes Projekt. 14 falls die Ausgangsstoffe tierische Nebenprodukte enthielten, Informationen gemäß der entsprechenden Verordnung über tierische Nebenprodukte.11 3.3.3 Eine Mustervorlage für ein Lieferdokument, das Hersteller verwenden oder anpassen können, ist in Anhang E beigefügt. 3.3.4 Es müssen auch Aufzeichnungen über die angelieferten Abfälle geführt werden. Eine Aufzeichnung über jede zum Werk gelieferte Charge hat mindestens die folgenden Angaben zu enthalten: Datum; Abfallschlüssel und Beschreibung nach dem Europäischen Abfallkatalog (EAK); Herkunftsort (falls bekannt), Menge in Gewicht/Volumen, Frachtunternehmer den Lieferanten und ob die Charge angenommen wurde. 3.3.5 Alle Prüfungen, die zum Nachweis der Einhaltung der zugelassenen Norm durchgeführt wurden, müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden. 3.3.6 Für die Zwecke des vorliegenden Qualitätsprotokolls muss der Hersteller: spezifizierte Aufzeichnungen führen und mindestens vier Jahre lang aufbewahren, und sie der Aufsichtsbehörde, dem Prüfer von Landwirtschaftsbetrieben oder der Zertifizierungsstelle (auf Verlangen) zur Kontrolle zugänglich machen. 3.3.7 Diese Anforderungen gelten zusätzlich zu allen gesetzlichen Anforderungen an die Aufbewahrung von Unterlagen. Manche Aufzeichnungen können jedoch sowohl zur Erfüllung einer aufsichtsrechtlichen Verpflichtung als auch zum Nachweis der Konformität mit dem vorliegenden Qualitätsprotokoll dienen. 11 Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 15 4. Lagerung, Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost 4.1 Wie bei allen Düngemitteln sollten Hersteller und Abnehmer von Qualitätskompost: sämtliche Folgen für die Umwelt, die sich aus der Verwendung ergeben, berücksichtigen; und sicherstellen, dass die Verwendung die künftige nachhaltige Verwendung der Wasserressourcen und/oder die Unversehrtheit von ausgewiesenen Schutzgebieten nicht beeinträchtigt. 4.2 Lagerung von Qualitätskompost 4.2.1 Qualitätskompost, der in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Qualitätsprotokoll hergestellt wird und nicht mehr als Abfall gilt, muss vor der Auslieferung an den Abnehmer unter Umständen entweder vor Ort, in einem Lager außerhalb des Standorts oder auf dem Gelände des Abnehmers vorübergehend gelagert werden. Das Material ist an diesem Punkt kein Abfall mehr und unterliegt nicht mehr der Überwachung der Abfallbewirtschaftung. 4.2.2 Hersteller und Abnehmer sollten die gute Praxis bei der Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost als Dünger in der Landwirtschaft und im Gartenbau in Bodenkultur befolgen. Einzelheiten zur guten Praxis finden sich in Anhang F. 4.2.3 Falls das Material offensichtlich auf unbestimmte Zeit mit wenig Aussicht auf Verwendung gelagert wird, gilt es, wie in Abschnitt 1.4 festgelegt, wieder als Abfall und unterliegt der Überwachung der Abfallbewirtschaftung. 4.3 Ausbringung von Kompost 4.3.1 Festgelegte Marktbereiche Das vorliegende Qualitätsprotokoll gilt nur für Kompost, der für die Verwendung in einem der folgenden festgelegten Marktbereichen bestimmt ist: Rekultivierung und sanfte Landschaftspflege; Gartenbau für den Hausgebrauch oder professioneller Gartenbau; Landwirtschaft und Gartenbau in Bodenkultur; oder Forstwirtschaft. 4.3.2 Wenn die gute Praxis befolgt wird, geht die Umweltbehörde davon aus, dass Qualitätskompost in den Mengen und Häufigkeiten, in denen er in diesen Marktbereichen wahrscheinlich ausgebracht wird, kein Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt darstellt. „Gute Praxis“ bezeichnet die in Anhang F dargelegten Maßnahmen. 4.4 Rekultivierung und sanfte Landschaftspflege; 16 4.4.1 Beispiele für Methoden, bei denen Qualitätskompost in diesem Marktbereich verwendet werden kann, sind: Arbeiten zur Bodenherstellung und/oder Bodenmischung (einschließlich der Herstellung von Rasendünger und Wurzelzonenmitteln); Neulandgewinnung und Altlastensanierung; und sanfte Landschaftspflege (einschließlich der Bodenverbesserung, Rasenerhaltung, Rasenpflege und als Mulch). 4.5 Gartenbau 4.5.1 Beispiele für Methoden, bei denen Qualitätskompost in diesem Marktbereich verwendet werden kann, sind: als direkter Bodenverbesserer für den Hausgebrauch; und Mischung mit anderen Nicht-Abfallstoffen zur Herstellung von Gartenbau-Kultursubstraten für den Hausgebrauch und für den Einsatz im professionellen Gartenbau. 4.6 Landwirtschaft und Gartenbau in Bodenkultur 4.6.1 Qualitätskompost kann in der Landwirtschaft und im Gartenbau in Bodenkultur als Bodenverbesserer oder Mulch verwendet werden, vorausgesetzt, er wird in einer Weise verwendet, dass: der Kompost kein Risiko für die Umwelt darstellt; und seine Verwendung die zukünftige nachhaltige Verwendung des Bodens, auf den er ausgebracht wird, nicht beeinträchtigt. 4.6.2 Der Abnehmer des Komposts muss nachweisen können, dass alle etwaigen Umweltfolgen, die sich aus der Verwendung des Komposts ergeben, in vollem Unfang berücksichtigt wurden. 4.6.3 Einzelheiten für die gute Praxis bei der Prüfung und Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost als Dünger in der Landwirtschaft und im Gartenbau in Bodenkultur sind in Anhang F aufgelistet. 4.7 Forstwirtschaft 4.7.1 Beispiele für Methoden, bei denen Qualitätskompost in diesem Marktbereich verwendet werden kann, sind: Verbesserung des Bodens in situ im Pflanzbereich vor dem Pflanzen von Bäumen, Mischung mit dem Boden in situ zur Verwendung als Verfüllung von Pflanzgruben bei der Vorbereitung von Baumpflanzungen, oder Ausbringung von Grobkompost als Oberflächenmulch zur Verdrängung von Unkraut bei der Baumpflege. 17 18 Anhang A Begriffsbestimmungen Im vorliegenden Qualitätsprotokoll haben die unten aufgeführten Begriffe die folgenden Bedeutungen. Begriff Beschreibung Akkreditierung Bescheinigung für eine Konformitätsbewertungsstelle durch einen Dritten, in der offiziell die Kompetenz der Konformitätsbewertungsstelle zur Ausführung bestimmter Konformitätsbewertungsaufgaben dargelegt wird.12 Vertreter Vertreter agieren als Vermittler und bringen Käufer und Verkäufer zusammen. Der Vertreter nimmt den Kompost nicht in Besitz, sondern bekommt eine Provision ausbezahlt, während der Kompost dem Käufer direkt in Rechnung gestellt wird. Behörde für Tiermedizin und Veterinärlabore (Animal Health and Veterinary Laboratories Agency, AHVLA) Die AHVLA hat folgende Ziele: Unterstützung beim Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens von Tieren sowie der öffentlichen Gesundheit; Schutz der Wirtschaft; und Verbesserung der Nahrungsmittelsicherheit durch Forschung, Überwachung und Kontrolle. Zugelassene Norm Die in Anhang C angeführte Norm, deren Aufnahme in das vorliegende Qualitätsprotokoll genehmigt worden ist. Charge Identifizierbare Menge an Stoffen, die eine Kompostierungsanlage durchlaufen und die über durchgehend ähnliche Eigenschaften verfügen, wenn sie vollständig verarbeitet worden sind. 12 EN ISO/IEC 17000: 2004 Conformity assessment. Vocabulary and general principles. (Konformitätsbewertung. Wörterverzeichnis und allgemeine Grundsätze). 19 Biologisch abbaubare Abfälle Abfälle jeglicher Art, wie zum Beispiel Lebensmittel und Gartenabfälle, Papier und Karton, die sich aerob oder anaerob zersetzen lassen. Dazu gehört auch Bioabfall nach der Begriffsbestimmung in PAS100: 2011 Abschnitt 3.9. Zertifizierung Von einem Drittunternehmen ausgestellte Bescheinigung für Produkte, Prozesse, Anlagen oder Personen.13 Hinweis: Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Qualitätsprotokoll muss die Bewertung durch die Zertifizierungsstelle das Komposterzeugnis, den Kompostierungsprozess, das Qualitätsmanagementsystem des Herstellungsunternehmens und die Schulung derjenigen Personen umfassen, die Einfluss auf die Qualität des Komposts haben. Die Zertifizierung liefert die Überprüfung, dass das Produkt die zugelassene Norm und die Anforderungen des Qualitätsprotokolls erfüllt. Kompost Feste Teilchen, die das Ergebnis der Kompostierung sind, keimfrei gemacht und stabilisiert wurden und die nützliche Auswirkungen haben, wenn sie dem Erdboden hinzugefügt werden, als Bestandteile von Kultursubstraten oder anderweitig im Zusammenhang mit Pflanzen verwendet werden. Kompost Zertifizierungs/Bewertungscode Eine individuelle Zertifizierungsnummer, die dem Hersteller jährlich von einer Zertifizierungsstelle verliehen wird. Kompostierung Prozess kontrollierter biologischer Zersetzung von biologisch abbaubaren Stoffen unter vorgegebenen Bedingungen, die vorwiegend aerob sind und die die Entwicklung thermophiler Temperaturen infolge von biologisch erzeugter Wärme ermöglichen. 13 EN ISO/IEC 17000: 2004 Conformity assessment. Vocabulary and general principles (Konformitätsbewertung. Wörterverzeichnis und allgemeine Grundsätze) 20 Defra Defra ist die britische Regierungsstelle, die für die Politik und die Regulierung der Bereiche Umwelt, Ernährung und ländliche Angelegenheiten verantwortlich ist. Festgelegte(r) Marktbereich(e) Der (die) in Abschnitt 4 aufgeführte(n) Bereich(e), in dem (denen) Qualitätskompost gemäß den vorliegenden Qualitätsprotokoll eingesetzt werden kann. Hausgebrauch Kompost, der von Bürgern in deren eigenen Gärten, in gemeinschaftlichen oder geteilten Gärten und in Schrebergärten verwendet wird. Umweltbehörde Die Umweltbehörde (Environment Agency) ist die Behörde, die in England und Wales für den Schutz und die Verbesserung der Umwelt zuständig ist. Ihre Aufgabe ist es, dafür Sorge zu tragen, dass in der heutigen Gesellschaft jeder Verantwortung für Land und Wasser übernimmt, damit zukünftige Generationen eine saubere und gesündere Welt erben. Umweltgenehmigung Umweltgenehmigungen oder Befreiungen, die gemäß der Verordnung von 2010 über Umweltgenehmigungen (England und Wales) gewährt wurden oder - in Nordirland - Genehmigungen zur Abfallbewirtschaftung oder Befreiungen gemäß der Verordnung zur Genehmigung zur Abfallbewirtschaftung von 2003 (Nordirland) (in der abgeänderten Fassung) SR493 oder Genehmigungen zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung gemäß der Verordnung von 2003 über die Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (Nordirland) SR46. Europäischer Wirtschaftsraum (EWR) Die EWR-Staaten setzen sich zusammen aus den Mitgliedern der EU (Österreich, Belgien, Bulgarien, Zypern, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Finnland, 21 Frankreich, Deutschland, Griechenland, Ungarn, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Slowenien, Spanien, Schweden und Großbritannien) sowie Island, Liechtenstein und Norwegen. Die Kronbesitzungen Jersey, Guernsey und die Isle of Man sind nicht Teil des Vereinigten Königreichs oder der EU, und dort eingetragene Unternehmen unterliegen anderen Genehmigungsvorschriften. Europäischer Abfallkatalog (EAK) Der Europäische Abfallkatalog (EAK 2002 und Abänderungen) ist eine umfassende Aufstellung der Abfallschlüssel und Beschreibungen auf der Grundlage der Abfallquelle und der Abfallsart. Kultursubstrate Gartenbau Andere Stoffe als Boden (in situ), in denen Pflanzen gezogen werden.14 Ein System, das für die Ermittlung, Bewertung und Kontrolle von Gefahren verwendet wird, die für die Sicherheit von Bedeutung sind. Das Ziehen von Pflanzen in Kultursubstraten. Dazu gehören Gemüse für den menschlichen Verzehr, Obst, Blumen und Blumenzwiebeln, winterharte und andere Baumschulbestände sowie einige geschützte Anbaupflanzen und Kräuter. Ausgangsstoffe Hinweis: Für die Zwecke des vorliegenden Qualitätsprotokolls wird Gartenbau in zwei Teile unterteilt: Gartenbau in Kultursubstraten und Gartenbau in Bodenkultur. An der Quelle sortierte, biologisch abbaubare Stoffe, die zur Einführung in einen Kompostierungsprozess bestimmt sind oder in einen Kompostierungsprozess eingeführt werden. Gefährdungsanalyse und kritische Lenkungspunkte (HACCP) 14 PD CR 13456: 1999 Soil improvers and growing media. Labelling, specifications and product schedules. (Bodenverbesserer und Kultursubstrate. Etikettierung, Spezifikationen und Produktlisten). 22 Natürliche oder juristische Person (oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen und unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften haben), deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt. Landgewinnung aus industriellem Brachland oder aus Land in nicht genutztem Zustand, um es für die Folgenutzung nutzbar zu machen. Wird erzielt durch Stabilisierung, Konturierung, Pflege, Aufbereitung, Sanierung und Rekultivierung des Lands. Prozess, einen Standort durch Zerstörung, Beseitigung oder Eindämmung von kontaminierenden Stoffen zweckgeeignet zu machen. Umweltschäden werden durch Bewirtschaftung, Entfernung oder Versiegelung oder Behandlung von gefährlichen Stoffen oder durch Stabilisierung rückgängig gemacht, um den Standort für einen bestimmten Zweck - jedoch nicht unbedingt für alle möglichen Zwecke - sicher zu machen. Prozess, einen Standort unter anderem durch Bodenmelioration oder durch bodenbildende Stoffe zweckgeeignet zu machen. Landbewirtschafter Neulandgewinnung Altlastensanierung Rekultivierung Hinweis: Im Zusammenhang mit dem vorliegenden Qualitätsprotokoll umfasst diese Begriffsbestimmung auch Neulandgewinnung und Altlastensanierung. Das Abfallverzeichnis enthält die „Abfallschlüssel“, das heißt die sechsstelligen EAK-Schlüssel für unterschiedliche Abfallarten gemäß der Abfallverzeichnisverordnung von 2005 (England) bzw. der Abfallverzeichnisverordnung von 2005 (Wales) (je nach Fall). Für gefährliche Abfälle enthält der Abfallschlüssel einen Stern. Abfallverzeichnis (List of Wastes, LoW) 23 Reifung Zeitraum eines niedrigeren biologischen Abbaus als in den vorangegangenen Kompostierungsschritten (Abtötung von Keimen und Stabilisierung). Dieser Schritt erfolgt nach dem aktiv bewirtschafteten Zeitraum, entweder vor oder nach einer etwaigen Sortierung des Komposts. Die Reifung ist eine überwachte und bewertete Phase der geregelten Kompostierung. MCERTS MCERTS ist ein von der Umweltbehörde ins Leben gerufenes Überwachungszertifizierungsprogramm zur Lieferung von qualitativ hochwertigen Umweltmessungen. Das Programm enthält auch eine Leistungsnorm für die chemische Prüfung von Bodenstichproben. Mulch Auf der Bodenfläche verteiltes und dort zur Bewahrung der Bodenfeuchtigkeit, zur Verdrängung von Unkraut und zum Schutz der Bodenpartikel vor den erosiven Kräften von Regentropfen und Abflüssen belassenes Material.15 Umweltbehörde Nordirland (Northern Ireland Environment Agency, NIEA) Die Umweltbehörde Nordirland ist die leitende Behörde, die in Nordirland für den Schutz, die Bewahrung und die Förderung der natürlichen Umwelt und der Denkmalpflege verantwortlich ist. Potenziell Toxisches Element (PTE) Chemisches Element mit potenziell toxischer Wirkung auf Menschen, Flora oder Fauna oder in Kombination mit anderen chemischen Elementen potenziell toxischer Wirkung. Hersteller Der/die Betreiber, der/die Kompostverarbeitungen vornimmt/vornehmen. Qualitätskompost Stoffe, die gemäß dem vorliegenden Qualitätsprotokoll hergestellt werden und die normalerweise nicht mehr als Abfälle angesehen werden. Qualitätskontrolle (QK) Die Einhaltung von Genauigkeitsprüfungen und 15 PD CR 13456; 1999 Soil improvers and growing media. Labelling, specifications and product schedules. (Bodenverbesserer und Kultursubstrate. Etikettierung, Spezifikationen und Produktlisten). 24 Fehlerbehebungen in jeder Verarbeitungsphase. Die QK wird durch eine Reihe von Systemen und Tätigkeiten umgesetzt, die in die tägliche Arbeit integriert sind und die eine ständige Überprüfung der Qualitätsstufen ermöglichen. Qualitätsmanagementsystem (QMS) Ein System zum Nachweis einer wirksamen Kontrolle aller Verfahren und die dazugehörigen Qualitätsmanagementaktivitäten, die zum Erhalt von zweckgeeignetem Kompost nötig sind. Wenn spezielle Kontrollen zur Anwendung kommen, müssen sie überwacht und aufgezeichnet werden und ihre Effizienz muss sowohl während als auch nach der Prozessvalidierung bewertet werden. Korrekturmaßnahmen müssen festgelegt werden. Qualitätsprotokoll In einem Qualitätsprotokoll werden die Kriterien für die Herstellung eines Produkts aus einer bestimmten Abfallart dargelegt. Die Einhaltung dieser Kriterien gilt als ausreichende Gewährleistung dafür, dass das verwertete Produkt nicht mehr als Abfall angesehen wird und daher nicht mehr der Überwachung der Abfallbewirtschaftung unterliegt. Zudem gibt es im Qualitätsprotokoll Hinweise über den Nachweis der Einhaltung sowie Punkte zur guten Praxis bei der Verwendung der verwerteten Produkte. REACH REACH steht für die „Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals (Regulation)“ [Verordnung über Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung von Chemikalien]. Diese Verordnung soll das Risiko für die Gesundheit von Menschen und für die Umwelt durch die Verwendung von chemischen Stoffen und Zubereitungen in Materialien kontrollieren und begrenzen, die auf dem offenen europäischen Markt zum Kauf verfügbar sind. Außerdem wird 25 mit ihr eine Europäische Agentur für chemische Stoffe geschaffen. Nachsiebung Der Prozess, durch den Kompost ein zweites Mal gesiebt werden muss, um sicherzustellen, dass er der Korngröße und den Kundenspezifikationen entspricht. Sanfte Landschaftspflege Hierzu zählen: die Vorbereitung und die Kultivierung von Böden oder anderen Kultursubstraten; die Herstellung von Böden, Rasendünger und Wurzelzonenmitteln; Pflanzung und Nachbehandlung von Pflanzen, Saat und Rasen. In Abhängigkeit von der Eignung des Produkts für die Standortbedingungen und die künftige Verwendung kann der Kompost in der gewerblichen Landschaftspflege und bei der Schaffung von Erholungslandschaften zur Verbesserung der Bodenstruktur oder als Mulch oder Oberflächendünger verwendet werden. Gartenbau in Bodenkultur Die gewerbliche Herstellung von gartenbaulichen Anbaupflanzen im Boden, in einem Feld oder unter einer Schutzabdeckung. Bodenverbesserer/Bodenstabilisierer Material, das dem Boden (in situ) hinzugefügt wird, hauptsächlich um seine physikalischen Eigenschaften zu bewahren oder zu verbessern und das die chemischen oder biologischen Eigenschaften oder Aktivitäten des Bodens verbessern kann.16 An der Quelle sortiert Stoffe oder biologisch abbaubare Abfälle der gefragten Arten und Quellen, die gelagert, gesammelt und anschließend während der Verarbeitung bzw. Lagerung nicht mit jeglichen anderen biologisch nicht abbaubaren Abfällen oder sonstigen potenziell umweltschädlichen oder 16 PD CR 13456: 1999 Soil improvers and growing media. Labelling, specifications and product schedules. (Bodenverbesserer und Kultursubstrate. Etikettierung, Spezifikationen und Produktlisten). 26 giftigen Materialien oder Erzeugnissen kombiniert werden. Lieferunterlagen Aufzeichnungen darüber, an wen der Qualitätskompost geliefert wird, einschließlich der Begleitunterlagen, die dem Kunden für jeden Verkauf bzw. jede Lieferung des Qualitätskomposts bereitgestellt werden. Darin ist die Norm angegeben, die das Produkt erfüllt und es wird erklärt, dass das Produkt in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Qualitätsprotokoll hergestellt worden ist. Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften Soll die Transparenz der technischen Vorschriften gewährleisten und die Schaffung neuer technischer Handelshemmnisse innerhalb der Europäischen Gemeinschaft vermeiden. Prüfmethoden Produkt- und Verfahrensprüfungen, die anerkannten, von Organisationen wie BSI oder CEN herausgegebenen nationalen oder internationalen Normen entsprechen. Grenzüberschreitende Abfallverbringung Die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Abfällen in ein, aus einem oder durch ein Land. Abnehmer bezeichnet landwirtschaftliche Betriebe, Zuchtbetriebe, Ausbringungsunternehmen und all diejenigen Organisationen oder Personen, die für den Endverbrauch des Qualitätskomposts verantwortlich sind. Überwachung gemäß den gesetzlichen Vorschriften, welche die Behandlung, Handhabung, Eindämmung, den Transport und die Lagerung von Abfall regeln. Abnehmer Überwachung der Abfallbewirtschaftung Walisische Regierung Die Walisische Regierung ist die regionale Regierung von Wales. Das bedeutet, dass Wales über eine eigene Regierung verfügt, um Politik und Gesetze für die Einwohner von Wales zu machen. Die Walisische Regierung ist verantwortlich für die meisten 27 alltäglichen Angelegenheiten, einschließlich Erziehung, Gesundheit, Kommunalverwaltung, Verkehr, Planung, wirtschaftliche Entwicklung, Sozialfürsorge, Kultur, Umwelt, Landwirtschaft und ländliche Angelegenheiten. Die Rolle der Walisischen Regierung besteht darin: Entscheidungen für ganz Wales über Angelegenheiten zu treffen, die sich auf diese Bereiche beziehen; Strategien zu entwickeln und sie umzusetzen; und walisische Gesetze vorzuschlagen (Maßnahmen der Walisischen Versammlung und in den künftigen Versammlungsentwürfen). WRAP Waste and Resources Action Programme (Aktionsprogramm Abfall und Ressourcen) Die Vision von WRAP ist eine Welt ohne Abfall, in der Ressourcen nachhaltig genutzt werden. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit Unternehmen und Einzelpersonen, um Ihnen dabei zu helfen, von den Vorteilen der Abfallvermeidung zu profitieren, nachhaltige Produkte zu entwickeln und Ressourcen effizient zu nutzen. 28 Anhang B Für die Herstellung von Qualitätskompost akzeptable BioabfallArten In Tabelle B1 sind alle Ausgangsstoffe - zusammen mit ihrem Abfallverzeichnis„Abfallschlüssel“ bzw. EAK-Schlüssel - aufgeführt, die als biologisch abbaubare Abfälle und als für die Herstellung von Qualitätskompost akzeptabel angesehen werden. Um gemäß dem vorliegenden Qualitätsprotokoll akzeptiert zu werden, müssen Ausgangsstoffe: biologisch abbaubare Stoffe sein, die getrennt von nicht biologisch abbaubaren Stoffen gesammelt und nicht mit anderen potenziell umweltschädlichen Abfällen, Erzeugnissen oder Materialien gemischt, kombiniert oder kontaminiert worden sind; und die in Tabelle B1 angegebene Begriffsbestimmung erfüllen. Ausgangsstoffe müssen diese Vorgaben erfüllen. Wenn sich Hersteller unsicher sind, ob ein Ausgangsstoff die Anforderungen erfüllt, müssen sie die Angelegenheit mit der Zertifizierungsstelle besprechen. Tabelle B1: Zulässige Ausgangsstoffe 1. Abfälle aus Landwirtschaft, Gartenbau, Aquakultur, Forstwirtschaft, Jagd und Fischerei EAK-Schlüssel17 Typ Abfälle aus der Herstellung von unbearbeiteten Nahrungsmitteln 02 01 Schlämme vom Waschen und Reinigen 02 01 01 Abfälle aus der Zubereitung, Verarbeitung und Reinigung von Lebensmitteln Kann aus Lebensmittelabfällen bestehen oder solche enthalten (tierische Nebenprodukte der Kategorie 3), die nur zulässig sind, wenn sie gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.18 Tiergewebeabfall 02 01 02 Tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 oder ausgelassene tierische Nebenprodukte der Kategorie 2, die gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die 17 Schlüssel des Europäischen Abfallkatalogs Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 18 29 Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.19 Pflanzengewebeabfall 02 01 03 Dazu gehört Stroh, sonstige Ernterückstände, Ufervegetation und verbrauchte Kultursubstrate auf der Basis von Pflanzengeweben, wie zum Beispiel Kompost aus an der Quelle sortierten biologisch abbaubaren Abfällen, Torf und Rinde. Die Abfälle dürfen keine gesundheitsschädlichen Unkräuter oder invasive Arten wie zum Beispiel japanischen Knöterich enthalten. Tierische Ausscheidungen, Gülle/Jauche und Stallmist 02 01 06 Gülle und benutzte Tierstreu der folgenden Arten sind zulässig: Stroh, geschreddertes Papier, Zellstoff, Sägemehl, Holzspäne sowie Holzschnitzel. Sie sind nicht zulässig, wenn im behandelten Material beispielsweise Furniere, sonstige Beschichtungen oder Konservierungsstoffe enthalten sind. Nutztiere (Vieh) sind die Hauptquelle. Kompost aus diesen Abfällen kann20 den Anforderungen der Verordnung über tierische Nebenprodukte unterliegen. Abfälle aus der Forstwirtschaft 02 01 07 Gartenabfälle, Pflanzengewebe. 2. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Fleisch, Fisch und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs Typ EAK-Schlüssel Schlämme vom Waschen und Reinigen 02 02 01 Nutzwasserabfall und Abfall aus der Reinigung von Lebensmitteln. Kann aus Lebensmittelabfällen bestehen oder solche enthalten (tierische Nebenprodukte der Kategorie 3), die nur zulässig sind, wenn sie gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.21 Tiergewebeabfall 02 02 02 Nur zugelassen, wenn: es sich um tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 oder ausgelassene tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 oder Gastronomieabfälle dieser beiden Kategorien handelt, die in Übereinstimmung mit der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte in einer von der Behörde für Tiermedizin und Veterinärlabore (Animal Health and Veterinary Laboratories Agency, AHVLA) registrierten Anlage kompostiert wurden; Lebensmittelabfälle (tierische Nebenprodukte der Kategorie 3), die in 19 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Nordirland) 20 Weitere Empfehlungen können bei der Behörde für Tiermedizin und Veterinärlabore (Animal Health and Veterinary Laboratories Agency, AHVLA) erhalten werden 21 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 30 Übereinstimmung mit der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte in einer von der Behörde für Tiermedizin und Veterinärlabore registrierten Anlage kompostiert wurden; ausschließlich Gastronomieabfälle, die Material der Kategorie 3 oder ausgelassenes Material der Kategorie 2 enthalten, welche im Einklang mit nationalen Vorschriften in einer von der Behörde für Tiermedizin und Veterinärlabore registrierten Anlage kompostiert wurden. EAK-Schlüssel 02 02 02 kann Tierblut und den Inhalt von Tiereingeweiden enthalten. Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien 02 02 03 Kann den Inhalt von Eingeweiden, Schalentiere und Muschelabfälle enthalten. Anderweitig nicht angegebene Abfälle 02 02 99 Nur zulässig, wenn es sich um tierischen Dung, Gülle oder Streu der in Abschnitt 1 oben angegebenen Arten handelt. 31 3. Abfälle aus der Zubereitung und Verarbeitung von Obst, Gemüse, Getreide, Speiseölen, Kakao, Kaffee, Tee und Tabak, der Konservenherstellung, der Herstellung von Hefe und Hefeextrakt, der Zubereitung und Fermentierung von Melasse Typ EAK-Schlüssel Schlämme vom Waschen, Reinigen, Schälen, Zentrifugieren 02 und 03 01 Separieren Schlamm aus der Verarbeitung von Lebensmitteln Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien 02 03 04 Nur zulässig, wenn keine chemischen Zusatzstoffe oder Giftstoffrückstände enthalten sind. 4. Abfälle aus der Milchverarbeitung Typ EAK-Schlüssel Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien 02 05 01 Einschließlich Rohmilch. Kann aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 oder Lebensmittelabfällen bestehen, die nur zulässig sind, wenn sie gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.22 5. Abfälle aus der Bäckerei- und Konditoreiindustrie Typ EAK-Schlüssel Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien 02 06 01 Kann aus tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 oder Lebensmittelabfällen (beispielsweise Gelatine) bestehen, die nur zulässig sind, wenn sie gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.23 22 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 23 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 32 6. Abfälle aus der Herstellung alkoholischer und nicht-alkoholischer Getränke (mit Ausnahme von Kaffee, Tee und Kakao) Typ EAK-Schlüssel Abfälle aus dem Waschen, Reinigen und der mechanischen 02 07 01 Reduzierung von Rohstoffen Brauereiabfälle, Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung, Fermentierungsabfälle Abfälle aus der Destillation von Spirituosen 02 07 02 Treber, Obst- und Kartoffelpülpe Schlamm aus Destillerien Für den Verzehr oder die Verarbeitung ungeeignete Materialien 02 07 04 Brauereiabfälle, Abfälle aus der Lebensmittelverarbeitung, Fermentierungsabfälle, Bier, alkoholische Getränke, Fruchtsäfte mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum Anderweitig nicht angegebene Abfälle 02 07 99 Malzspreu, Malzkeime, Malzstaub Treber und Schlamm von Brauereien Schlamm aus der Weinherstellung Hefe und Hefe-ähnliche Rückstände Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zulässig, wenn es sich um biologisch abbaubare Stoffe handelt. Alle enthaltenen chemischen Zusatzstoffe oder Kontaminanten müssen EU-Verordnungen entsprechen, beispielsweise der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission vom 19. Dezember 2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln. 7. Abfälle aus der Holzverarbeitung und der Herstellung von Paneelen und Möbeln, Faserstoff, Papier und Karton Typ EAK-Schlüssel Rinden- und Korkabfälle 03 01 01 Sägemehl, Sägespäne, Abschnitte, Holz oder 03 01 05 Spanplatten, die nicht unter den Abfällen in EAK 03 01 04 angegeben sind Nicht zulässig, wenn Furniere, sonstige Beschichtungen oder Konservierungsstoffe enthalten sind. Die EAK-Schlüsselnummer 03 01 04 ist „Sägemehl, Sägespäne, Abschnitte, Holz, Spanplatten und Furniere, die gefährliche Stoffe enthalten“. Nur unbehandeltes Holz. 8. Abfälle aus der Herstellung und Verarbeitung von Faserstoff, Papier und Karton Typ EAK-Schlüssel Rinden- und Holzabfälle 03 03 01 Faserabfälle 03 03 10 Papierfaserstoff (nur entfärbt), Papierfasern (nur entfärbt) Die EAK-Beschreibung umfasst auch Schlämme von diesem Quellentyp (beispielsweise Tintenschlämme), die im Rahmen des vorliegenden Qualitätsprotokolls aber nicht zulässig sind. 33 34 9. Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie Typ EAK-Schlüssel Abfälle aus der Leder- und Pelzindustrie 04 01 Fleischabschabungen und Häuteabfälle 04 01 01 Fleischabschabungen können auch als Lederhackspäne beschrieben werden. Nur zulässig bei Häuten oder Häuteteilen, die von Tieren stammen, welche keine klinischen Anzeichen einer über dieses Produkt an Menschen oder Tiere übertragbare Krankheit aufwiesen und im Einklang mit Artikel 24 der EUVerordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, genehmigungspflichtig ist. 24 10. Abfälle aus der Textilindustrie Typ EAK-Schlüssel Abfälle aus der Textilindustrie 04 02 Organische Stoffe aus natürlichen Erzeugnissen 04 02 10 Beispiele dafür sind Fett und Wachs oder natürliche unbehandelte Fasern. Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zulässig, wenn es sich um biologisch abbaubare Stoffe ohne chemische Zusatzstoffe oder Konservierungsstoffe handelt, und keine persistenten organischen Stoffe enthalten sind. 11. Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung, Lieferung und Verwendung von Kunststoffen, synthetischem Gummi und anthropogenen Fasern Typ EAK-Schlüssel Kunststoffabfälle 07 02 13 Nur zulässig bei Kunststoff, der die nach EAK 15 01 02 in Abschnitt 12 oder EAK 20 01 29 in Abschnitt 17 unten anwendbaren Einschränkungen erfüllt. 12. Verpackungsabfälle; Aufsaugmassen, Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung Typ EAK-Schlüssel Papier und Kartonverpackungen 15 01 01 Nicht zulässig, wenn nicht-biologisch-abbaubare Beschichtungen oder Konservierungsstoffe enthalten sind. Kunststoffverpackungen 15 01 02 Kunststoffe, die keine Verpackungsabfälle sind, unterliegen den in Abschnitt 17 unten angegebenen Einschränkungen auf die Abfallkategorie 20 01 39. Solche 24 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 35 Kunststoffe können als „biologisch abbaubar“, „kompostierbar“ oder „abbaubar“ beschrieben werden. Biologisch abbaubare Polymere, Taschen und Verpackungen oder andere Erzeugnisse aus solchen Materialien sind nur dann zulässig, wenn sie laut unabhängiger Zertifizierung allen einschlägigen Teilen der Qualitätsnorm BS EN 13432, BS EN 14995, DIN V 54900, ASTM D6400, oder mit den Kriterien des „Programms OK 2“ von AIB-Vinçotte International S.A. für „heimkompostierbare“ Verpackungen, Kunststoffe oder gleichwertige Stoffe entsprechen. Holzverpackungen 15 01 03 Nicht zulässig, wenn nicht-biologisch-abbaubare Beschichtungen oder Konservierungsstoffe enthalten sind. Nur unbehandeltes Holz. Verbundstoffverpackungen 15 01 05 * Nur zulässig, wenn alle Bestandteile den Anforderungen der gewählten Norm entsprechen. Textilverpackungen 15 01 09 Nur zulässig bei reinen Naturfasern. * Biologisch abbaubare Polymere, Taschen und Verpackungen oder andere Erzeugnisse aus solchen Materialien sind nur zulässig, wenn sie alle relevanten Teile der Qualitätsnorm BS EN 13432 oder eine der ähnlichen Normen DIN V 54900 bzw. ASTM D6400 erfüllen. „Heimkompostierbare“ Kunststoffe und Verpackungen sind nur dann zulässig, wenn sie einer von der Umweltbehörde und der NIEA akzeptierten Norm entsprechen. Verpackungen, die ausschließlich aus Naturfasern bestehen, müssen die im vorliegenden Absatz aufgeführten Anforderungen nicht erfüllen; Beispiele sind Gegenstände aus einfachem Karton und Papierverpackungen. 13. Bauholz und Abbruchabfälle Typ EAK-Schlüssel Holz 17 02 01 Nicht zulässig, wenn im behandelten Material beispielsweise Furniere, sonstige Beschichtungen oder Konservierungsstoffe enthalten sind. Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zulässig, wenn es sich um biologisch abbaubare Stoffe ohne chemische Zusatzstoffe oder Konservierungsstoffe handelt, und keine persistenten organischen Stoffe enthalten sind. Nur unbehandeltes Holz. 14. Boden (einschließlich Aushub von verunreinigten Standorten), Steine und Baggergut Typ EAK-Schlüssel Anderes Baggergut als das unter 17 05 05 17 05 06 Nur Ufervegetation zulässig (und nicht das damit verbundene mineralische Baggergut). Nur ausgebaggerte Vegetation ist zulässig. EAK 17 05 06 Baggergut ist nur zulässig, wenn die Bewertung der Gefährdungsanalyse und der kritischen Lenkungspunkte (HACCP) Schadstoffe berücksichtigt, die darin enthalten sein können und eine angemessene Risikokontrolle für machbar entschieden wird. EAK 17 05 05 wird als „Baggergut, das gefährliche Stoffe enthält“ definiert. Weitere Informationen zu „gefährlichen Stoffen“ sind der neuesten Fassung WM2 Technical 36 Guidance, Hazardous waste: Interpretation of the definition and classification of hazardous waste [Technische Leitlinien zur Abfallbewirtschaftung, Sondermüll: Auslegung der Begriffsbestimmung und der Einstufung von Sondermüll] zu entnehmen.25 Die Abfälle dürfen keine gesundheitsschädlichen Unkräuter oder invasive Arten wie zum Beispiel japanischen Knöterich enthalten.26 25 Siehe http://www.environment-agency.gov.uk/business/topics/waste/32200.aspx Siehe Leitlinien: Managing Invasive Non-Native Plants [Entsorgung invasiver nicht einheimischer Pflanzen], verfügbar unter: http://publications.environmentagency.gov.uk/PDF/GEHO0410BSBR-E-E.pdf 26 37 15. Abfälle aus der aeroben Behandlung von festen Abfällen Typ EAK-Schlüssel Nicht spezifikationsgerechter Kompost 19 05 03 Nur dann zugelassen, wenn der Kompost von nach dem vorliegenden Qualitätsprotokoll zulässigen Ausgangsstoffen stammt. Diese Kategorie umfasst Siebüberlauf aus dem Sieben des Komposts. Diese Bedingungen gelten für Kompost oder übergroße Stoffe aus einem gemäß den Anforderungen der BSI PAS 100: 2011 oder gemäß einer anderen Norm betriebenen Prozess. Anderweitig nicht angegebene Abfälle 19 05 99 Nur zulässig bei Flüssigkeit/Sickerwasser aus einem Kompostierungsprozess, der ausschließlich die von dem vorliegenden Qualitätsprotokoll genehmigten Abfallausgangsstoffe annimmt. Diese Bedingungen gelten für Flüssigkeit/Sickerwasser aus einem gemäß den Anforderungen der BSI PAS 100: 2011 betriebenen Prozess. 16. Abfälle aus anaeroben Abfallbehandlungen Typ EAK-Schlüssel Flüssigkeit aus anaeroben Behandlungen von Siedlungsabfällen 19 06 03 Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zugelassen, wenn sie von Ausgangsstoffen stammen, die nach dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung zulässig sind. Beispielsweise dürfen die Abfälle keine Abfälle enthalten, die aus mechanischen biologischen Behandlungsanlagen (Mechanical Biological Treatment, MBT) stammen und keine kompostähnlichen Produkte (Compost-Like Outputs, CLO). Wenn die Ausgangsabfälle für die anaerobe Behandlungsanlage tierische Nebenprodukte umfassen, sind sie nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage behandelt wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist27 und aus einer Anlage stammen, die laut unabhängiger Zertifizierung BSI PAS 110: 2008 entspricht. Gärreste aus anaeroben Behandlungen von Siedlungsabfällen 19 06 04 Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zugelassen, wenn sie von Ausgangsstoffen stammen, die nach dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung zulässig sind. Beispielsweise dürfen die Abfälle keine Abfälle enthalten, die aus mechanischen biologischen Behandlungsanlagen (Mechanical Biological Treatment, MBT) stammen und keine kompostähnlichen Produkte (Compost-Like Outputs, CLO). Wenn die Ausgangsabfälle für die anaerobe Behandlungsanlage tierische Nebenprodukte umfassen, sind sie nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24 27 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 38 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage behandelt wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist28 und aus einer Anlage stammen, die laut unabhängiger Zertifizierung BSI PAS 110: 2008 entspricht. Alle unter diesem Abfallschlüssel akzeptierte Gärreste dürfen ausschließlich die in Anhang B (Für die Herstellung qualitativ hochwertiger Gärreste zulässige biologisch abbaubare Abfallarten) des Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung angegebenen Abfallausgangsstoffe enthalten.29 Dazu gehören alle in Schottland hergestellte anaerobe Gärreste. Flüssigkeit aus anaerober Behandlung von tierischen 19 06 05 Abfällen und Pflanzenabfällen Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zugelassen, wenn sie von Ausgangsstoffen stammen, die nach dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung zulässig sind. Beispielsweise dürfen die Abfälle keine Abfälle enthalten, die aus mechanischen biologischen Behandlungsanlagen (Mechanical Biological Treatment, MBT) stammen und keine kompostähnlichen Produkte (Compost-Like Outputs, CLO). Wenn die Ausgangsabfälle für die anaerobe Behandlungsanlage tierische Nebenprodukte umfassen, sind sie nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage behandelt wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist30 und aus einer Anlage stammen, die laut unabhängiger Zertifizierung BSI PAS 110: 2008 entspricht. Gärreste aus anaerober Behandlung von tierischen 19 06 06 Abfällen und Pflanzenabfällen Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zugelassen, wenn sie von Ausgangsstoffen stammen, die nach dem Qualitätsprotokoll für anaerobe Vergärung zulässig sind. Beispielsweise dürfen die Abfälle keine Abfälle enthalten, die aus mechanischen biologischen Behandlungsanlagen (Mechanical Biological Treatment, MBT) stammen und keine kompostähnlichen Produkte (Compost-Like Outputs, CLO). Wenn die Ausgangsabfälle für die anaerobe Behandlungsanlage tierische Nebenprodukte umfassen, sind sie nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24 28 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 29http://www.environmentagency.gov.uk/static/documents/Business/AD_Quality_Protocol_GEHO0610BSVD-E-E.pdf 30 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 39 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage behandelt wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist31 und aus einer Anlage stammen, die laut unabhängiger Zertifizierung BSI PAS 110: 2008 entspricht. 17. Siedlungsabfälle (Haushaltsabfälle und ähnliche gewerbliche und industrielle Abfälle sowie Abfälle aus Einrichtungen), einschließlich getrennt gesammelter Fraktionen Typ EAK-Schlüssel Getrennt gesammelte Fraktionen 20 01 Papier und Karton 20 01 01 Karton, Zeitungen, Büropapier, Papierhandtücher, Papiertaschentücher (nur verschmutzte Materialien, bei denen kein Recycling möglich ist; Hochglanzpapier und giftige Färbemittel sind ausgeschlossen). Nicht zulässig, wenn nicht-biologischabbaubare Beschichtungen oder Konservierungsstoffe enthalten sind. Biologisch abbaubare Küchen- und Kantinenabfälle 20 01 08 Gastronomieabfälle „einschließlich Fleisch“ oder „ausgenommen Fleisch“ und in jedem Fall nur dann zulässig, wenn sie gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.32 Speiseöl und Speisefett 20 01 25 Speiseöl und tierisches Fett Nur zulässig, wenn die Öle und Fette gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.33 Holz, das nicht unter 20 01 37 angegeben ist 20 01 38 20 01 37 wird beschrieben als „Holz, das gefährliche Stoffe enthält“. Unbehandelte Holzabfälle Nicht zulässig, wenn nicht-biologisch-abbaubare Beschichtungen oder 31 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 32 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 33 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 40 Konservierungsstoffe enthalten sind. Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zulässig, wenn es sich um biologisch abbaubare Stoffe ohne chemische Zusatzstoffe oder Konservierungsstoffe handelt, und keine persistenten organischen Stoffe enthalten sind. Kunststoff 20 01 39 Nur dann zulässig, wenn die Kunststoffe laut unabhängiger Zertifizierung der europäischen Norm EN 14995 „Kunststoffe - Bewertung der Kompostierbarkeit Prüfschema und Spezifikationen“ entsprechen. Beispiele sind Abfalleimermülltüten, Mülltüten und Bioabfallsäcke. Biologisch abbaubare Polymere, Taschen und Verpackungen oder andere Erzeugnisse aus solchen Materialien sind nur dann zulässig, wenn sie laut unabhängiger Zertifizierung allen einschlägigen Teilen der Qualitätsnorm BS EN 13432, BS EN 14995, DIN V 54900, ASTM D6400, oder mit den Kriterien des „Programms OK 2“ von AIB-Vinçotte International S.A. für „heimkompostierbare“ Verpackungen, Kunststoffe oder gleichwertige Stoffe entsprechen. Anderweitig nicht angegebene Fraktionen 20 01 99 Nur zulässig, wenn Lebensmittelabfälle (tierische Nebenprodukte der Kategorie 3) gemäß Artikel 24 der EU-Verordnung über tierische Nebenprodukte, Anhang V der Durchführungsverordnung (EG) 142/2011 in einer Anlage kompostiert wurden, welche nach der Verordnung über tierische Nebenprodukte und nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die Vorkehrungen für die Handhabung und Durchsetzung der Verordnung über tierische Nebenprodukte treffen, zugelassen worden ist.34 Wenn solche Lebensmittelabfälle verpackt sind, gelten die in Abschnitt 13 oben zu Verpackungsabfällen angegebenen Einschränkungen. Ein Beispiel sind nicht verkaufte Lebensmittel, die in kompostierbaren Verpackungen eingewickelt sind und die sich in Abfällen von Lebensmittel-Einzelhandelsgeschäften finden. 34 Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (England), Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Wales) und Vorschriften 13 und 14 der Verordnung von 2011 über tierische Nebenprodukte (Umsetzung) (Nordirland) 41 18. Garten- und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfall) Typ EAK-Schlüssel Biologisch abbaubare Abfälle 20 02 01 Tierische Ausscheidungen, Stallmist, Gartenabfälle, Gartenbauabfälle, Pflanzengewebe, Abfälle aus Parks und Gärten, Hecken- und Baumschneideabfälle, Rasenmähabfälle und Blattwerk. Die Abfallarten in diesem Abschnitt sind nur dann zulässig, wenn es sich um biologisch abbaubare Stoffe ohne chemische Zusatzstoffe handelt, und keine Giftstoffrückstände enthalten sind. Ohne Straßenkehricht und Sinkkastengut. 19. Sonstige Siedlungsabfälle Typ EAK-Schlüssel Abfälle von Märkten 20 03 02 Nur zulässig, wenn es sich um biologisch abbaubare Fraktionen handelt. Beispiele sind Pflanzenmaterialien, Obst und Gemüse. Lebensmittelabfälle (tierische Nebenprodukte der Kategorie 3) von einer Marktquelle sind nur dann zulässig, wenn sie in Übereinstimmung mit der EUVerordnung über tierische Nebenprodukte in einer von der Behörde für Tiermedizin und Veterinärlabore registrierten Anlage kompostiert wurden. Verpackungsabfälle von einer Marktquelle sind nur dann zulässig, wenn sie die in Abschnitt 13 oben angegebenen Einschränkungen für die entsprechenden Abfallarten erfüllen. Kunststoffabfälle von einer Marktquelle sind nur dann zulässig, wenn sie die in Abschnitt 18 oben angegebenen Einschränkungen für Abfälle der Kategorie 20 01 29 erfüllen. Biologisch abbaubare Polymere, Taschen und Verpackungen oder andere Erzeugnisse aus solchen Materialien sind nur dann zulässig, wenn sie laut unabhängiger Zertifizierung allen einschlägigen Teilen der Qualitätsnorm BS EN 13432, BS EN 14995, DIN V 54900, ASTM D6400, oder mit den Kriterien des „Programms OK 2“ von AIB-Vinçotte International S.A. für „heimkompostierbare“ Verpackungen, Kunststoffe oder gleichwertige Stoffe entsprechen. 42 Anhang C Normen und Spezifikationen, für die das vorliegende Qualitätsprotokoll gilt Derzeit gilt das vorliegende Protokoll lediglich für die öffentlich verfügbare Spezifikation (Publicly Available Specification, PAS) des britischen Instituts für Normung (British Standards Institution, BSI) für kompostierte Materialien (BSI PAS 100: 2011). Elektronische Kopien der Dokumentation BSI PAS 100:2011 können kostenfrei bezogen werden: über WRAP unter: http://www.wrap.org.uk oder über Telefon 0808 100 2040 Vereinigung für Organisches Recycling - unter: http://www.organicsrecycling.org.uk oder über Telefon: 01933 446440. 43 Anhang D Zertifizierungs- und Akkreditierungsdiagramm Komposthersteller Vereinigung für Organisches Recycling PAS 100 Zertifizierungsprogramm Wählt Norm aus - vom Kompostverband ausgearbeitete und in dessen Besitz befindliche Regeln, Verfahrensweisen und Dokumente - Liefert technischen Input in die Durchführung und Entwicklung des Programms - Technischer Beratungsausschuss erteilt Empfehlungen zu Programmproblempunkten PAS 100 Verwaltung des Programms, mit dem unabhängige Zertifizierungsstellen beauftragt wurden Wählt Zertifizierungsstelle aus Verzeichnis beauftragter Organisationen aus Beauftragte unabhängige Zertifizierungsstelle Arbeitet nach BS EN 45011 :1998 UKAS - Jährliche Kontrolle und Akkreditierung nach BS EN 45011 : 1998 Bewertet Übereinstimmung mit Qualitätsprotokoll (QP) und PAS 1:00: - Von Hersteller des Komposts eingereichte Nachweise - Kontrolle vor Ort - Ergebnisse von Laborprüfungen Jährliche Erneuerung der Zertifizierung Überprüft: - Anfertigung von Aufzeichnungen - Abfallannahme - Umsetzung von QMS- und HACCP-Verfahren - Verkauf / Vertrieb des Komposts Prozess wird durch unparteiischen Ausschuss überwacht: - Stellt sicher, dass Prozess nachhaltig ist, überprüft wird und gerecht ist - Bearbeitet Beschwerden und Rechtsmittel NEIN Erfüllt QP und PAS 100? Kompost bleibt Abfall JA Zertifizierter Kompost (Produkt) Legende: QMS = Qualitäts-Management-System; UKAS = United Kingdom Accreditation Service (Akkreditierungsdienst des Vereinigten Königreichs) 44 Anhang E: Muster für Lieferunterlagen Muster mit Angabe der Mindestinformationen, die der Hersteller einreichen muss Unternehmensname des Herstellers: Anschriftzeile 1 Anschriftzeile 2 Anschriftzeile 3 Postleitzahl: Telefon: Fax: Website: Produktionsstandort (Anschrift): Lieferdatum: Name und Kontaktdaten des Abnehmers: Art des Geschäfts des Kunden: Lieferadresse (falls von oben angegebener Adresse abweichend): gelieferte Menge in (Gewicht/Volumen): Das vorliegende Produkt ist im Einklang mit den folgenden zugelassenen Normen hergestellt worden: z. B. PAS 100 Das vorliegende Produkt ist im Einklang mit dem Qualitätsprotokoll für Kompost hergestellt worden. Auf Informationen über gute Praxis zur Verwendung als Kompost nach den Ausführungen in Anhang F des Qualitätsprotokolls für Kompost ist hingewiesen worden. 45 Anhang F: Gute Praxis bei der Lagerung, Handhabung, Ausbringung und Verwendung von Kompost als Dünger in der Landwirtschaft HINWEIS: Alle Verknüpfungen zu Dokumenten im vorliegenden Anhang waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Anhangs zugänglich. Lagerung und Handhabung Befolgen Sie die gemeinsamen Leitlinien der Umweltbehörde/des Verbands der Düngemittelhersteller (Fertilisers Manufacturers Association, FMA): Protect the environment: the essential guide for storing solid and liquid fertilisers (Schützen Sie die Umwelt. Der maßgebliche Leitfaden für die Lagerung von festen und flüssigen Düngemitteln),35 um sicherzustellen, dass der Kompost in einer umweltfreundlichen Weise gelagert wird. Handhaben Sie den Kompost nach der Beschreibung in dem Code of practice for the prevention of water pollution from the storage and handling of solid fertilisers (Verfahrenskodex für die Vermeidung von Wasserverschmutzung durch die Lagerung und Handhabung von festen Düngemitteln)36 des FMA, um sicherzustellen, dass seine Lagerung und Handhabung keine Schäden für die Gesundheit von Menschen oder die Umwelt verursacht. Ausbringung und Verwendung von Qualitätskompost Empfehlungen sollten bei einem nach dem Zertifizierungs- und Schulungsprogramm für Düngemittelberater (Fertiliser Advisers Certification and Training Scheme, FACTS) qualifizierten Berater eingeholt werden. In Gebieten, die nach den Vorschriften zur Umsetzung der Nitratrichtlinie als nitratgefährdete Zonen ausgewiesen sind, (Nitrate Vulnerable Zones, NVZs) müssen Ausbringungen des Qualitätskomposts auf den Boden mit dem entsprechenden zwingend vorgeschriebenen Aktionsprogramm übereinstimmen. Dazu gehören verschiedene Anforderungen für maximale Ausbringungsquoten und zulässige Ausbringungsfenster für die unterschiedlichen Arten von Dung und Qualitätskompost. In allen anderen Gebieten sollten diese Anforderungen befolgt werden, wenn dies praktikabel ist. In Nordirland muss jegliche Ausbringung von Kompost auf landwirtschaftliche Flächen mit den Stickstoffgrenzwerten für Anbaupflanzen und den in der Verordnung von 2010 über das Nitrat-Aktionsprogramm (Nitrates Action Programme, NAP) (Nordirland) festgelegten Einschränkungen für die Ausbringung von Düngemitteln auf landwirtschaftlichen Flächen übereinstimmen. 35http://www.agindustries.org.uk/document.aspx?fn=load&media_id=2024&publicationId=248 36http://www.agindustries.org.uk/document.aspx?fn=load&media_id=2018&publicationId=248 46 Weitere Informationen zu nitratgefährdeten Zonen (NVZs) finden sich auf der Website der DEFRA http://www.defra.gov.uk/food-farm/land-manage/nitrates-watercourses/nitrates/ Weitere Informationen über das NAP von Nordirland finden sich auf der Website der NIEA http://www.ni-environment.gov.uk/water/agri_regs/nitrate.htm Stellen Sie sicher, dass jegliche Ausbringung von Qualitätskompost den Anforderungen entspricht, die festgelegt sind in: Protecting our water, soil and air: a code of good agricultural practice for farmers, growers and land managers (Schutz unserer Gewässer, Böden und unserer Luft. Leitsätze für die gute landwirtschaftliche Praxis für landwirtschaftliche Betriebe, Zuchtbetriebe und Landbewirtschafter zum Schutz der Wasser-, Boden- und Luftqualität (2009) (CoGAP)37 (oder späteren Leitsätzen) für Luft, Wasser und Boden. Darin werden alle Aspekte der landwirtschaftlichen Tätigkeiten, einschließlich des Einsatzes von Nitrat behandelt. Verstreuen Sie Kompost insbesondere nicht auf gefrorenen, schneebedeckten oder wassergesättigten Boden und nicht innerhalb von 10 Metern Reichweite zu einem Wasserlauf. Halten Sie sich bei der Ausbringung von Kompost an die Beschreibung in den Defra-Leitsätzen: Single Farm Payment Scheme – cross compliance guidance for soil management (Einheitliche Betriebsprämienregelung - CrossCompliance-Leitsätze für die Bodenbewirtschaftung).38 Stimmen Sie die Kompostausbringung auf den Nährstoffgehalt des jeweiligen Bodens, auf den Nährstoffbedarf und den Wachstumsstand der Anbaupflanzen und auf die jeweils herrschenden Witterungsbedingungen ab und halten Sie sich dabei an die vom Defra vorgegebenen Leitsätze im Fertiliser Manual (RB209) 8th edition (and subsequent issues) [Handbuch für Düngemittel (RB209) 8. Ausgabe (und spätere Ausgaben)].39 Die Aufbringungen von Kompost müssen die Grenzwerte für potentiell toxische Elemente (PTE) einhalten, die im überarbeiteten Code of Practice for the agricultural use of sewage sludge (Verfahrenskodex für den Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft) angegeben sind.40 Halten Sie sich bei der Ausbringung von Kompost zur Neulandgewinnung oder Bodenrekultivierung an die Leitsätze und Informationen im Code of practice for the use of sludge, compost and other organic materials for land reclamation (Verfahrenskodex für den Einsatz von Klärschlamm, Kompost und anderen organischen Stoffen für die Neulandgewinnung).41 Stichprobennahme und Analyse 37http://www.defra.gov.uk/publications/2011/06/16/pb13558-cogap/ 38http://www.defra.gov.uk/crosscompliance/files/sps-cross-compliance-2010.pdf 39http://www.defra.gov.uk/publications/files/rb209-fertiliser-manual-110412.pdf 40 http://archive.defra.gov.uk/environment/quality/water/waterquality/sewage/documents/sludge-cop.pdf 41http://www.sniffer.org.uk/Webcontrol/Secure/ClientSpecific/ResourceManagement/UploadedFile s/ER11%20Code%20of%20Practice.pdf 47 Stellen Sie sicher, dass alle chemischen Analysen von Labors ausgeführt werden, die angemessene Methoden verwenden und vom UKAS nach ISO/IEC 17025 für die MCERTS-Leistungsnorm für chemische Bodenprüfungen der Umweltbehörde akkreditiert sind.42 Entnehmen Sie regelmäßig Bodenproben für wichtige Nährstoffe. Kompost darf nur dann ausgebracht werden, wenn der Boden in den letzten fünf Jahren (in Übereinstimmung mit RB209) analysiert worden ist. Die Nährstoffanalyse muss extrahierbaren Phosphor (Olsen-Methode), vorhandenes Kalium und vorhandenes Magnesium umfassen. Stickstoff ist anhand der Bodenstickstoffzufuhr zu berechnen, außer wenn nach RB209 eine Bodenanalyse vorgeschrieben ist. Schwefel ist anhand der in RB209 vorgegebenen Verfahren zu berechnen. Stellen Sie sicher, dass die in der Verordnung von 1989 über Klärschlamm (Verwendung in der Landwirtschaft) festgelegten Grenzwerte für PTEs (Blei, Cadmium, Quecksilber, Kupfer, Zink und Nickel)43 (in Nordirland: Die Verordnung von 1990 über Klärschlamm (Verwendung in der Landwirtschaft) (Nordirland)44) weder im Kompost noch in dem Boden überschritten werden, auf den der Kompost ausgebracht wird. Der Komposthersteller muss dafür sorgen, dass der Kompost analysiert wird und der Landbewirtschafter muss dafür sorgen, dass der Boden analysiert wird, auf dem der Kompost ausgebracht wird. Führen Sie vor dem ersten Ausbringen des Komposts eine Analyse des Bodens auf PTEs durch, und wiederholen Sie die Analyse dann, wenn die prognostizierten Konzentrationen 75 Prozent der im Verfahrenskodex für den Einsatz von Klärschlamm in der Landwirtschaft festgelegten Grenzwerte erreichen. 42http://www.environment-agency.gov.uk/business/regulation/31835.aspx 43http://www.legislation.gov.uk/uksi/1989/1263/contents/made 44http://www.doeni.gov.uk/the_sludge__use_in_agriculture__regulations__northern_ireland__1990.pd f 48