Einführung in die Deutsche Rechtsgeschichte

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Prof. Dr. Franz Dorn
WS 2007/08
Einführung in die Deutsche Rechtsgeschichte
Auszug aus:
Peter Landau, Tabelle zur Deutschen Rechtsgeschichte, Juristen-Jahrbuch 1, 1960, S. 207 ff.
482 – 511
Chlodwig König der Franken. Zunächst Teilkönig, beseitigt er alle
anderen fränkischen Könige und macht sich zum Alleinherrscher.
486
Sieg Chlodwigs über Syagrius, den letzten römischen Statthalter in
Gallien. Frankreich bis zur Loire.
496
Katholische Taufe Chlodwigs. Bedeutsame Entscheidung gegen das
bisher bei den Germanen verbreitete arianische Christentum.
501
Gesetzgebung Gundobads im Burgunderreich. Kernstück der Lex
Burgundionum. Gilt für die Germanen.
506
Lex Romana Burgundionum. Größtenteils aus römischen Quellen. Gilt
für die römische Bevölkerung im Reiche Gundobads.
Westgotenkönig Alarich II. erlässt das Breviarium Alaricianum (auch
Lex Romana Visigothorum genannt). Zusammengestellt aus römischen
Rechtsquellen, gilt nur für die römischen Bewohner des
Westgotenreichs.
507
Chlodwig besiegt Alarich II. Ende des Tolosanischen Westgotenreichs.
Das Westgotenreich besteht weiter in Spanien. Hauptstadt Toledo.
Ca. 507 – 511
Aufzeichnung des Stammesrechts der salischen Franken in der Lex
Salica.
511
Teilung der Königsherrschaft durch die Söhne Chlodwigs.
568
Die Langobarden dringen unter Alboin in Oberitalien ein.
Etwa 630 (?)
Entstehung der Lex Ribuaria, des Stammesrechts der ripuarischen
Franken
643
Gesetzgebungswerk König Rothers im Langobardenreich: Edictus
Rothari. Langobardisches Volksrecht. Juristisch bedeutsamstes der
germanischen Volksrechte.
711
Untergang des Westgotenreiches in Spanien durch die Araber.
Ca. 741 – 744
(?)
Entstehung der Lex Baiuvariorum, des Volksrechts der Bayern.
743
Kapitular von Estinnes: Inanspruchnahme von Kirchengut. Auf Befehl
des Königs muss die Kirche Land an Vasallen verleihen.
D:/Lehrstuhl Dorn/WS2007/08/Rechtsgeschichte/ZeittafelDtRg.doc
2
751
Absetzung des letzten Merowingerkönigs. Pippin der Jüngere als erster
Karolinger König der Franken.
Ca. 770 – 780
Reform des fränkischen Gerichtswesens durch Karl den Großen.
774
Eroberung des Langobardenreichs durch Karl den Großen.
778
Beseitigung des bayerischen Stammesherzogtums der Agilofinger.
Ca. 794/795
Capitulare de Villis regelt die Krongutsverwaltung (Domänenordnung).
800
Kaiserkrönung Karls des Großen in Rom. Erneuerung des
weströmischen Kaisertums.
802/803
Auf dem Aachener Reichstag Aufzeichnung der Lex Saxonum, der Lex
Thuringorum und der Ewa Chamavorum (Volksrecht der Sachsen, der
Thüringer und der chamavischen Franken).
812
Anerkennung der Kaiserwürde Karls des Großen durch Byzanz.
817
Ordinatio Imperii Ludwigs des Frommen: Bildung von Teilreichen
geplant, aber Erhaltung der Reichseinheit unter einem Oberherrscher.
843
Vertrag von Verdun: Teilung des Frankenreiches in Westreich,
Mittelreich und Ostreich.
870
Vertrag von Meersen. Teilung des Mittelreichs zwischen Ost- und
Westfranken.
Der Erzbischof von Mainz wird Leiter der königlichen Kanzlei
(Erzkanzler).
Ca. 900
Erneute Herausbildung eines Stammesherzogtums.
911
Aussterben der ostfränkischen Karolinger. Lothringen schließt sich dem
westfränkischen Reich an.
919
Ende der Entwicklung vom ostfränkischen Teilstaat zum deutschen
Reich mit der Wahl Heinrichs I.
925
Lothringen wird ein Teil des deutschen Reichs.
951
Otto der Große verbindet Italien mit dem Reich.
962
Kaiserkrönung Ottos des Großen in Rom.
Ende 10. Jh.
Beginn der Gottesfriedensbewegung in Südfrankreich: Einschränkung
des Fehderechts, unterstützt von der Kirche.
1033
Vereinigung des Königreichs Burgund mit dem Reich.
3
1037
Lehnsgesetz Konrads II. (Constitutio de feudis).
Lehen als vererblich und unverlierbar garantiert.
Ca. 1057 –
1064
Bamberger Dienstmannenrecht. Seit dem 11. Jahrhundert entsteht ein
eigenes Recht der Ministerialen (Dienstnamen)
1074
Aufstand der Kölner Bürger gegen den bischöflichen Stadtherrn.
1075
Verbot der Laieninvestitur durch die römische Fastensynode. Beginn des
Investiturstreites zwischen Kaiser und Papst.
1076
Eidgenossenschaft der Bürger in Cambrai gegen den Bischof.
1077
Wahl des Gegenkönigs Rudolf von Rheinfelden gegen Heinrich IV.
Zum erstenmal freies Wahlrecht bei der Königswahl angewandt.
1082
Lütticher Gottesfriede für die Kölner Kirchenprovinz.
1085
Gottesfriede in Mainz für das ganze Reich.
Seit ca. 1100
Langobardische Lehnrechtsbücher (Libri Feudorum). Kommentare zum
Lehnsrecht mit vasallenfreundlicher Tendenz.
Ca. 1100
Beginn der Ostkolonisation.
1103
Erster Reichslandfriede, von Heinrich IV. in Mainz verkündet. Die
Landfrieden gehen nicht wie die Gottesfrieden von der Kirche, sondern
von der staatlichen Gewalt aus.
1112
Coniuratio pro libertate in Köln (Eidgenossenschaft der Bürger). Durch
die Eidgenossenschaften wird in den rheinischen Bischofsstädten die
Herrschaft der geistlichen Stadtherren gebrochen.
1122
Wormser Konkordat. Ende des Investiturstreites. Der Kaiser behält die
Investitur mit den Temporalien, d.h. einen beschränkten Einfluss auf die
Besetzung der Bischofsstühle.
1135
Kölner Schreinskarten: Pergamentkarten für Grundstücksgeschäfte,
Vorläufer des Grundbuches.
1136
Lehensgesetz Kaiser Lothars III.
Ca. 1140
Decretum Gratiani. Umfassende kirchliche Rechtssammlung in Form
eines Lehrbuchs.
1152
Reichslandfriede Friedrich Barbarossas: Verbot der Fehde.
1156
Privilegium minus: Österreich wird Herzogtum. Erstes
Territorialherzogtum im Unterschied zum älteren Stammesherzogtum.
Beginn des Übergangs vom Personenverbandsstaat zum Flächenstaat.
4
1158
Reichstag von Roncaglia: Gestezgebung Friedrich Barbarossas unter
Mitwirkung römisch-rechtlich gebildeter Juristen aus Bologna. Erste
Rezeption römischen Rechts.
1168
Herzogtum Franken des Bischofs von Würzburg als
Territorialherzogtum begründet.
1179 – 1180
Land- und lehnrechtlicher Prozess gegen Heinrich den Löwen. Ende des
alten Stammesherzogtums. Es bildet sich ein abgeschlossener
Reichsfürstenstand: Reichsfürst ist nur derjenige, der vom König
unmittelbar ein Lehen trägt und nicht Lehnsmann eines anderen
weltlichen Herrn ist.
1186
Reichslandfriede (Constitutio contra incendiarios): eine vorherige
Ansagepflicht für die rechtsmäßige Fehde festgelegt.
1196
Plan Heinrichs VI., die deutsche Königswürde erblich zu machen
(Erbreichsplan), scheitert am Widerstand der Fürsten.
1198
Doppelte Königswahl in Deutschland. Entscheidende Schwächung des
Königtums durch langjährigen Bürgerkrieg.
Ca. 1200
Mühlhäuser Reichsrechtsbuch als erstes Stadtrechtsbuch (Private
Sammlung des Stadtrechtes).
1202
Papst Innocenz III. nimmt in der Dekretale „Venerabilem“ ein
Approbationsrecht bei der deutschen Königswahl in Anspruch.
1220
Friedrichs II. Gesetz zugunsten der geistlichen Fürsten (Confoederatio
cum principibus ecclesiasticis). Das Reich verzichtet auf wichtige
Hoheitsrechte (Regalien). Bedeutsam für die Entwicklung der
Landesherrschaft in den geistlichen Territorien.
Ca. 1215 –
1235
Entstehung des Sachsenspiegels des Eike von Repgow. Ältestes
Rechtsbuch, d.h. private Sammlung des sächsisch-ostfälischen Rechts.
Enthält Landrecht und Lehnrecht.
1226
Verleihung der Reichsfreiheit an Lübeck; die dem König bzw. dem
Reich gehörenden Städte jetzt als Reichsstädte bezeichnet.
Friedrich II. sichert dem deutschen Orden die in Preußen zu erobernden
Gebiete als Landesherrschaft zu.
1231/32
Gesetz zugunsten der Landesherren (Statutum in favorem principum):
alle Reichsfürsten erhalten wichtige Reichsrechte. Unterstützt die
Entwicklung zur Territorialhoheit der Landesherren. Städtefeindliche
Tendenz.
1233
Kulmer Handfeste: Ältestes bekanntes Landrecht eines Landesherrn,
erlassen für das Land des deutschen Ordens, später Grundgesetz des
Deutsch-Ordenslandes.
5
1235
Mainzer Reichslandfriede: Erstes auch in deutscher Sprache abgefasstes
Reichsgesetz, wichtiges Verfassungsgesetz des Reiches. Der Fehde soll
gerichtlicher Sühneversuch vorangehen. Erste Organisation des
Reichshofgerichts.
1252
Braunschweiger Reichsweistum: Die königliche und kaiserliche Gewalt
sei vom Papst unabhängig.
1254
Rheinischer Städtebund: Erster bedeutender Zusammenschluss von
Städten zum Schutze des Landfriedens.
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1257
Doppelte Königswahl. Zum erstenmal die Kurfürsten als alleinige
Wähler. Frankfurt jetzt regelmäßiger Wahlort.
1258
Kölner Schied zwischen Erzbischof und Stadt, städtische Satzung durch
Schiedsvertrag.
1270
Hamburger Stadtrecht (sog. Ordelbok): Von der Stadt selbst als
autonome Satzung erlassenes Stadtrecht.
1274/75
Deutschenspiegel: ein süddeutsches Rechtsbuch, Bearbeitung des
Sachsenspiegels für süddeutsche Verhältnisse. Entstehung des
Schwabenspiegels in Augsburg. Der Schwabenspiegel (süddeutsches
land- und Lehnrechtsbuch): wichtiges süddeutsches Rechtsbuch, Quellen
sind u. a. Sachsenspiegel und fränkische Kapitularien, zeigt die weitere
Rechtsentwicklung seit dem Sachsenspiegel.
1281
Nürnberger Reichsweistum: Einer Verfügung des Königs über Reichsgut
müssen mindestens 4 Kurfürsten zustimmen.
1291
Ewiger Bund der 3 Schweizer Urkantone; Entstehung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft.
1296/1307
Stadtrechtsbuch von Freiberg in der Mark Meißen. Enthält vor allem
Verfahrensrecht.
1296 u. 1309
Reichsfreiheit der Eidgenossenschaft vom deutschen König anerkannt.
Nach 1325
Johann v. Buch, Glosse zum Landrecht des Sachsenspiegels. Soll
Übereinstimmung des Sachsenspiegels mit dem römischen Recht zeigen.
Ca. 1328 –
1338
Frankenspiegel (kleines Kaiserrecht). Als Rechtsbuch im Norden und
Süden Deutschlands verbreitet.
Ca. 1328
Salzburgische Landesordnung Erzbischof Friedrichs III.
1328
Ruprecht von Freising, Freisinger Stadtrechtsbuch, in Anlehnung an den
Sachsenspiegel.
Ca. 1335
Richtsteig Landrecht des Johann von Buch. Darstellung des
Verfahrensrechts.
Oberbayerisches Landrecht Kaiser Ludwigs des Bayern.
1338
Kurverein von Rhense: Die Kurfürsten beraten als Kollegium
Reichsangelegenheiten und stellen fest, dass der von ihnen zum König
Gewählte keiner päpstlichen Approbation bedürfe.
Reichsgesetz „Licet Iuris“ Ludwigs des Bayern: Der von den Kurfürsten
Gewählte habe auch kaiserliche Gewalt, die päpstliche Krönung sei nur
Verleihung des Titels eines Kaisers.
7
1340
Lupold von Bebenburg, Traktat „De iuribus regni et imperii
Romanorum“. Der deutsche König sei durch die Wahl „Kaiser im
Reich“, durch die päpstliche Krönung werde er zum „Weltkaiser“.
Vermittelnde gemäßigte Theorie über das Verhältnis von Staat und
Kirche.
Ca. 1350
Die Hanse tritt als Städtebund hervor. Entstehung vieler
Stadtrechtsbücher, z. B. des Zwickauer Rechtsbuchs und des Brünner
Schöffenbuchs. Mehrere Stadtrechtsbücher Magdeburger Rechts, z. B.
Breslauer systematisches Schöffenrecht.
1356
Goldene Bulle Karls IV.
Regelung der Königswahl: Sie erfolgt durch 7 Kurfürsten nach
Mehrheitsprinzip.
Festlegung der Rechtsstellung der Kurfürsten: Unteilbarkeit der
Kurlande, Vererbung der Kurwürde nach dem Erstgeburtsrecht, volle
Landeshoheit, Recht zur Versammlung in Kurfürstentagen.
1358/59
Fälschung des Privilegium maius in der Kanzlei Herzog Rudolfs IV. von
Österreich. Vorrechte der Kurfürsten auch für die österreichischen
Herzöge in Anspruch genommen.
1371
Karl IV. verleiht den Femegerichten die Landfriedensgerichtsbarkeit.
Ca. 1380
Begründung der „Großen Ravensberger Gesellschaft“. Bedeutendste
deutsche Handelsgesellschaft des Mittelalters.
1381-1388
Rheinischer Städtebund. Die Städtebünde erstreben Behauptung der
Rechte und Freiheiten der Städte gegenüber den Landesherren.
1389
Reichslandfriede zu Eger: Auflösung der Städtebündnisse.
1396
Sieg der Zünfte in Köln. Die Zünfte jetzt Wahlkörperschaften für den
Stadtrat.
1415
Erstmalige Erwähnung des königlichen Kammergerichts. Es tritt
allmählich an die Stelle des Reichshofgerichts.
1427
Reichskriegssteuergesetz. Reform des Reichsheerwesens erstrebt.
1433
Nikolaus von Kues, „De concordantia“. Schrift zur Reichsform,
entwickelt einen bundesstaatlichen Verfassungsplan.
1438
Auf dem Nürnberger Reichstag scheitern Reichsformpläne am
Gegensatz von König und Fürsten.
1442
Frankfurter Reichsabschied. Landfriedensordnung Friedrichs III.
Einschreiten der Reichsgewalt gegen die Femegerichte.
1448
Wiener Konkordat Friedrichs III. Fördert das landesherrliche
Kirchenregiment.
8
1460
Peter von Andlau, „Libellus de Caesarea Monarchia“. Erster Versuch
wissenschaftlicher Darstellung des deutschen Staatsrechts.
1471
Kammergerichtsordnung: Schafft eine feste Organisation des
Kammergerichts.
1473
Dispostio Achillea: Kurfürst Albrecht Achilles legt Primogenitur und
Unteilbarkeit des Landes in Brandenburg fest.
1479
Nürnberger Reformation: Erneuerung des Stadtrechts unter dem Einfluss
des römischen Rechts. Hexenbulle Paps Innocenz’ VIII. Höhepunkt der
Hexenprozesse im 16. Jahrhundert.
1495
Reformgesetzgebung des Wormser Reichstags:
1. Ewiger Landfriede: Verbot der Fehde.
2. Reichskammergerichtsordnung: Das Reichskammergericht wird
selbständiger ständischer Gerichtshof, unabhängig vom Königshof.
Gesetzliche Anerkennung der Rezeption des römischen Rechts.
1500
Regimentsordnung des Augsburger Reichstags: Das Reichstagsregiment
als ständisches Organ der Reichsregierung geschaffen.
1502
Auflösung des Reichsregiments.
1507
Bambergische Halsgerichtsordnung. Schöpfer Johann von
Schwarzenberg. Vorbild der späteren Carolina.
1512
Reichsnotariatsordnung. Das Reich in 10 Reichskreise eingeteilt.
1518
Bayerisches Landrecht. Einfluss des römischen Rechts.
1519
Erste Wahlkapitulation eines Kaisers bei der Wahl Karls V.:
Zugeständnisse an die Fürsten vor der Wahl, Grundlage des
Reichsverfassungsrechts.
1520
Reformiertes Freiburger Stadtrecht. Verbindung römischen und
deutschen Rechts. Verfasser der Humanist Ulrich Zasius.
1521
Wormser Reichsmatrikel: Grundlage für die Erhebung der
Reichskriegssteuern und die Verpflichtung der Stände zur
Truppenstellung für das Reichsheer bis 1806.
1526
Speyerer Reichstag: Infolge der Reformation vorläufige Übertragung des
Rechts zur Ordnung kirchlicher Verhältnisse an die Landesfürsten.
1527
Der Reichshofrat wird zum zweiten Reichsgericht neben dem
Reichskammergericht; er ist zugleich Verwaltungsbehörde.
1530
Reichspolizeiordnung.
Peinliche Gerichtsordnung Karls V. (Constitutio Criminalis Carolina).
9
1532
Gilt nur subsidiär nach Landesrecht, wird trotzdem zur Grundlage des
gemeinen deutschen Strafrechts und Strafprozessrechts.
1555
Augsburger Religionsfriede: Anerkennung der lutherischen Konfession.
Die Reichsstände erhalten das Recht zur Wahl einer der beiden
anerkannten Konfessionen und zur eigenen Regelung der kirchlichen
Verhältnisse („Cuius regio, eius religio“).
Reichskammergerichtsordnung.
1559
Reichshofratsordnung: Der Reichshofrat wird als Gericht und
Verwaltungsbehörde zur ständigen Behörde. Reichskanzleiordnung:
Leiter der Reichskanzlei am kaiserlichen Hof wird der
Reichsvizekanzler, ernannt vom Reichskanzler (Erzbischof von Mainz).
Reichsmünzordnung: Einheitliche Münze für das Reich.
1571
Solmser Gerichts- und Landordnung: Beeinflusst Rechtsentwicklung
auch außerhalb des Somser Territoriums. Gilt in Teilen Hessens bis
1900.
1572
Kursächsische Konstitutionen: Bewahren weitgehend das Recht des
Sachsenspiegels gegenüber dem römischen Recht. Gelten in Sachsen bis
1865.
1578
Frankfurter Reformation: Umfassendes stadtrechtliches Gesetzbuch;
behandelt Privatrecht, Strafrecht und Prozess. Schöpfer Johann Fichard.
1603
Der reformierte Staatstheoretiker Johannes Althusius (1557-1638) bejaht
in seiner „Politica methodice digesta“ Volkssouveränität und
Widerstandsrecht.
1616
Bayerische Malefiz-Prozessordnung: Als Landesstrafrecht ergänzt sie
das Reichsrecht der Carolina.
1620
Errichtung einer eigenen österreichischen Hofkanzlei neben der
Reichskanzlei. Die Reichskanzlei verliert an Bedeutung.
1635
Benedikt Carpzov (1595-1666), „Practica nova Imperialis Saxonica
rerum criminalium“. Bedeutsam für das gemeine deutsche Strafrecht.
Die von Carpzov bestimmte sächsische Gerichtspraxis ist auch
außerhalb Sachsens von maßgebendem Einfluss.
1643
Hermann Conring (1606-1681), „De origine iuris germanici“. Erste
wissenschaftliche Behandlung der deutsch-rechtlichen Grundlagen des
gemeinen Rechts.
1644
Begründung eines stehenden Heeres in Brandenburg-Preußen.
1648
Westfälischer Friede. Verfassungsrechtliche Bedeutung:
1. Anerkennung der reformierten Konfession.
2. Als Norm für die freie Ausübung der Konfession wird der Zustand
des Jahres 1624 (Normaljahr) festgelegt; insofern Beschränkung des
10
landesfürstlichen ius reformandi.
3. In konfessionellen Fragen keine Mehrheitsbeschlüsse des Reichstags
möglich.
4. Der Kaiser in allen Reichsangelegenheiten künftig abhängig von der
Zustimmung des Reichstags.
5. Volle Territorialhoheit der Reichsstände anerkannt.
6. Recht der Reichsstände zu Bündnissen mit auswärtigen Mächten
anerkannt; ausgenommen Bündnisse gegen Kaiser und Reich.
7. Die Reichsstädte erhalten Sitz und Stimme auf Reichstagen.
1653
Letzter Landtag in der Mark Brandenburg. Entwicklung vom Ständestaat
zum landesfürstlichen Absolutismus.
1654
Jüngster Reichsabschied; enthält eine Reichskammergerichtsordnung
und den Text des Westfälischen Friedens, der so zum Bestandteil der
Reichsverfassung wird. Eine neue Reichshofratsordnung vom Kaiser
ohne Zustimmung des Reichstags erlassen.
1658
Wahlkapitulation Leopolds I. enthält Bestimmungen zugunsten der
Landesherren gegenüber den Landständen. Reichsrechtliche
Bestimmungen schwächen die Position der Stände in den Territorien.
1663
Eröffnung des letzten Reichstags in Regensburg. Er tagt permanent bis
1806. Reichsgesetze jetzt als „Reichsschlüsse“ statt der früheren
„Reichsabschiede“.
1667
Samuel Pufendorf (1632-1694) veröffentlicht pseudonym die
staatsrechtliche Abhandlung „De Statu Imperii Germanici“ und übt darin
scharfe Kritik an der Reichsverfassung.
1672
Samuel Pufendorf „De Jure Naturae et Gentium“. Hauptwerk der
Naturrechtslehre in Deutschland, beeinflusst von Grotius. Entwicklung
einer natürlichen Sozialethik und eines Systems allgemeiner
Rechtstheorie.
1681
Reichsdefensionalordnung: Reform der Reichskriegsverfassung. Die
Reichskreise erhalten Aufgaben bei der Aufstellung des Reichsheeres.
1690 ff.
Samuel Stryk (1640-1710), „Usus modernus Pandectarum“. Führendes
Werk der gemeinrechtlichen Wissenschaft. Das römische Recht wird im
„usus modernus“ fortgebildet.
1705
Christian Thomasius (1655-1728), „Fundamenta Iuris Naturae et
Gentium”. Bestimmung des Rechts als einer äußeren Zwangsordnung.
1707
Österreichische Halsgerichtsordnung für Böhmen, Mähren und
Schlesien. Die Carolina durch Landstrafrecht ergänzt.
1717
Brandenburgisch – Preußische Kriminalordnung. Ebenfalls
landesrechtliche Ergänzung der Carolina.
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1723
Bildung des Generaldirektoriums in Preußen als zentrale Behörde. Als
untergeordnete Provinzialbehörden werden die Kriegs- und
Domänenkammern geschaffen.
1740
Abschaffung der Folter in Preußen.
1740-1749
Christian Wolff (1679-1754), „Ius Naturae methodice pertractum“.
Umfassendes System des Naturrechts als einer natürlichen
Pflichtenlehre, beeinflusst das preußische allgemeine Landrecht.
1749
Oberste Justizstelle als höchster Gerichtshof für Österreich (einschl.
Böhmen) geschaffen.
1751
Codex Bavaricus Criminalis. Kodifikation des Strafrechts für Bayern,
inhaltlich noch auf den Grundsätzen des gemeinen Strafrechts.
1756
Codex Maximilianeus Bavaricus Civilis. Bayerisches Zivilgesetzbuch,
verfasst von Kreittmayer. Das gemeine Recht gilt weiter subsidiär.
1768
Constitutio Criminalis Theresiana. Kodifikation des Strafrechts für
Österreich, inhaltlich noch in der Tradition des gemeinen Strafrechts.
1776
Abschaffung der Folter in Österreich.
1780
Friedrich der Große befiehlt durch Kabinettsorder die Ausarbeitung
eines allgemeinen Gesetzbuchs für Preußen.
1781
Aufhebung der Leibeigenschaft in Österreich durch Josef II.
1782
Einrichtung des preußischen Obertribunals als eines obersten
Gerichtshofs für die preußische Monarchie.
1787
Strafgesetzbuch Josefs II. für Österreich. Enthält den Grundsatz „nualle
poena sine lege“ und schafft die Todesstrafe ab. Erstes deutsches
Strafgesetzbuch aufgrund der Prinzipien des Naturrechts und der
Aufklärung.
1793
„Allgemeine Gerichtsordnung“ für Preußen. Geht vom Grundsatz des
mündlichen Verfahrens für den Zivilprozess aus.
1794
Das „Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten“ wird in
revidierter Form neu publiziert und tritt in Kraft. Umfassende
naturrechtliche Kodifikation. Enthält Privatrecht und öffentliches Recht
einschließlich Strafrecht, aber ohne Prozessrecht. Es hebt das gemeine
Recht auf, lässt aber die partikularen Provinzialrechte bestehen.
Schöpfer des Landrechts und der allgemeinen Gerichtsordnung Karl
Gottlieb Svarez (1746-1798).
1801
Friede zu Lunéville: Abtretung des linken Rheinufers an Frankreich.
1803
Reichsdeputationshauptschluss: Säkularisation der geistlichen
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Fürstentümer, Mediatisierung vieler kleiner weltlicher Fürsten und der
Reichsritterschaft. Aufhebung der Selbständigkeit der meisten freien
Reichsstädte.
Friedrich Karl v. Savigny (1779-1861), „Die Lehre vom Besitz“. Erstes
bedeutendes Werk des späteren Haupts der historischen Schule.
1804
Publikation des „Code Civil“, der französischen Zivilrechtskodifikation.
Er enthält durch Aufnahme der „Coutumes“ Elemente germanischen
Rechts. Infolge des Friedens von Lunéville erlangt er auch im Rheinland
Geltung und bleibt dort bis 1900 in Kraft.
1806
Rheinbundakte. Süd- und westdeutsche Fürsten schließen sich im
Rheinbund unter dem Protektorat Napoleons zusammen und erklären
ihren Austritt aus dem Reich. Kaiser Franz II. legt die Kaiserkrone
nieder. Ende des alten Reichs.
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