Öffentliches Recht I

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Öffentliches Recht I
Dr. Jacob
VORLESUNGSSKRIPTUM
(Fassung 2002)
S t o f f ü b e r s i c h t (zugleich: Inhalt Stunden 1 und 2)
Zum Material:
1. Nomos Verlag, STUDJUR, Öffentliches Recht, neueste Auflage 2000/2001
(verwendbar auch für die Vorlesung „Umweltrecht“)
2. F. Becker, Grundzüge des öffentlichen Rechts, München (Vahlen Verlag), 7.
Auflage 2000
Aufteilung des Lehrstoffes: Verfassungsrecht (ca 2/3) und Verwaltungsrecht (ca 1/3)
Zu den Rechtsgebieten:
Öffentliches Recht ---------------------Privatrecht---------weitere Rechtsgebiete
(ArbeitsR,SteuerR,SozialR)
Staatsrecht-------Völkerrecht----------------------Verwaltungsrecht
+
Europarecht
(s.Art. 24 und 25 GG)
Allg. VerwRecht,
Einzelne
insbes. Verw.Verfahren
Gebiete
Rechts(VwVfG)
z.B. (u.v.a.)
Schutz (VwGO)
Umweltrecht BauR PolizeiR AuslR
Allg. Staatslehre
(Voraussetzungen
des Staatsbegriffs,
wichtig etwa für Asylrecht: Asyl nur bei
staatlicher Verfolgung)
Verfassungsrecht (GG)
Allg.Grundsätze
Grundrechte
des GG, inst. Garantien, Staatsziele
Die für die Vorlesung wesentlichsten Gesetze: (alles Bundesrecht)
GG (Grundgesetz)
VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) regelt das Handeln von Behörden
VwGO (Verwaltungsgerichtsordnung): Rechtsschutz gegen Behörden
Beispiele für die Anwendung von Völkerrecht: Sammlungen zur Unterstützung von
Revolutionen in Drittstaaten (Nichteinmischungsgebot); amerikanischer Aufklärer über
China (völkerrechtl. Verträge über Luftverkehr); Völkerkriegsrecht (Problem
Afghanistaneinsatz und Gefangene in Guantanamo: „Polizeiaktion“ oder Krieg?; oder: Ist
Palästina ein Staat?
Aktuelles Beispiel für die Relevanz von Europarecht: BSE- und MKS-Regelungen bis hin
zu Sperrungen von Autobahnen; „Keulungsanordnungen“ (Tötung ganzer Herden beim
Auftreten der Krankheit bei nur einem Tier). Problem: Wie ist rechtzeitiger Rechtsschutz
möglich?? (Antwort: §§ 80 Abs. 5 VwGO).
Weiteres Beispiel: Wehrdienst für Frauen (Europ. Gerichtshof Luxemburg), strenge
Subventions- und Fusionskontrollen im Interesse des freien Wirtschaftsverkehrs (keine
Diskriminierung von Konkurrenten anderer EG-Staaten. Explosion der europ.
Rechtsvorschriften, die jeder Beitrittsstaat übernehmen muss: schon jetzt ca. 80 000
Seiten Texte (sog. Acquis communautaire)!
Zum Problem Frauenwehrdienst: Wie wäre das GG u.U. so auszulegen, daß auch Frauen
Dienst an der Waffe tun dürfen? Bedeutung des Worts „Sie“ in Art. 12 a Abs. 4 S. 2 GG?
Andrerseits: Sinn und Zweck? Historische Auslegung? Systematische Stellung?
Konsequenzen für Wehrpflichtproblem? Hängt schon am EuGH! (s. aber BVerfG 2002:
Dass Frauen nicht Wehrdienst leisten müssen, ist mit dem Gleichheitsgrundsatz
vereinbar)
Zur Unterscheidung insbesondere Öffentliches Recht ---- Privatrecht:
Im Öff. Recht geht es immer um Rechtsbeziehungen, an denen mindestens ein Träger
öff. Gewalt, ein sog. Subjekt des öffentlichen Rechts, beteiligt ist (z.B. Behörde einer
Gemeinde, eines Bundeslandes oder der BRD, oder eine Anstalt, Körperschaft), auf der
anderen Seite steht in aller Regel der Bürger als Betroffener.
Beispiele für sog.Subjekte des öff. Rechts: Bund, alle Bundesländer,
Gemeinden und Städte, Körperschaften (z.B. Unis), Anstalten (z.B. Rundfunkanstalt). Nur
ganz ausnahmsweise Einzelne Private: z.B. TÜV, Prüfingenieure o.ä.
Dementsprechend ist das öff. Recht gekennzeichnet durch ein Über/Unterordnungsverhältnis; die Behörde hat entspr. Befugnisse und auch Zwangsmittel.
Im Privatrecht muß sich der Bürger des Staates zur Durchsetzung seiner Ansprüche
bedienen.
Kriterien zur Annahme von öffentlichem Recht:
Ist überhaupt ein Subjekt des öff. Rechts beteiligt (Behörde)?
Wenn nein: Privatrecht
Wenn Behörde beteiligt: Tritt sie wie jeder beliebige Dritte auf (z.B. Uni
schafft neue Computer an: Privatrecht) oder speziell zu Zwecken, die ihr als
Behörde zur Erfüllung öff. Aufgaben obliegen (Öff. Recht)?
Liegt Über-/Unterordnung, insbes. ein Verwaltungsakt, vor? (Vorsicht: es gibt
auch öffentlichrechtliche Verträge!)
Typisch für öffentliches Recht ist neben der Tatsache, dass Behörden zur Erfüllung
öffentlicher Aufgaben und Zwecke tätig werden, die Über- und Unterordnung (keine
Gleichstellung der Beteiligten).
Ausnahmen: Subjekte des öff. Rechts werden zunehmend auch rein privatwirtschaftlich
tätig (z.B. Gemeinde betreibt Bestattungsunternehmen) und nehmen insofern ganz normal
am Privatrechtsverkehr teil. Außerdem wird weitgehend privatisiert („Flucht ins
Privatrecht“). Geht nur eingeschränkt: s. Art. 33 Abs. 4 GG!
Außerdem können Subjekte des öffentlichen Rechts außer privatrechtlichen Verträgen
(s.o.) auch öffentlichrechtliche Verträge schließen: Sie handeln dann auf gleicher Ebene
wie der Vertragspartner, aber nicht privatrechtlich. Beispiele: Verträge zwischen Städten
über gemeinsame Erschließungsprojekte, über die Kosten von
öffentlichrechtl.Massnahmen). Solche Verträge können auch mit Privaten (Einzelpersonen
oder Gesellschaften) denkbar sein. Aktuell: Verträge über sog. Atomausstieg. Gesetze
dürfen aber auf diese Weise nicht umgangen werden, s. §§ 54 ff. VwVfG.
Ausdruck dieses Über/Unterordnungsverhältnisses ist der sog. Verwaltungsakt
(VA), der bei fehlendem Widerspruch bestandskräftig wird (auch wenn er rechtswidrig
ist!! Ausnahme: § 44 VwVfG) . Verwaltungsakt ist definiert in § 35 VwVfG
Daher: Rechtsmittelbelehrungen bei allen Behördenschreiben lesen!
Fristen für Widerspruch beachten (1 Monat, bei fehlender
Rechtsbehelfsbelehrung ein Jahr)
Verwaltungsakte sind z.B. Baugenehmigung, Versetzung eines Schülers, Abitur,
Immatrukulation, Gebühren z.B. für Langzeitstudenten oder Rundfunk -- jedenfalls alles,
worüber „Bescheid, Verfügung, Genehmigung, Anordnung, Entscheidung“ o.ä. steht.
Wichtigste Frage beim (belastenden) Verwaltungsakt ist immer: WO STEHT DAS? (Jede
belastende staatl. Maßnahme braucht eine gesetzliche Grundlage). Ergibt sich aus dem
Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG)
Fallbeispiel zu den Gefahren der Bestandskraft:
Einberufungsbescheid gegen Studenten im 5. Semester (trotz
Zurückstellungsgrund oder u.U. sogar trotz schon erfüllter Wehrpflicht). Bestandskraft
oder Nichtigkeit?
(geregelt in § 44 VwVfG, setzt aber schweren Fehler und Offensichtlichkeit des Fehlers
voraus.
Wofür ist die Unterscheidung Öffentl. Recht - Privatrecht eigentlich relevant?
Das öffentliche Recht hat Gefahren (insbes. den Verwaltungsakt, der bestandskräftig wird,
wenn man sich nicht wehrt), aber für den Bürger auch Vorteile:
- Insbesondere die unmittelbare Bindung an Gesetz und Recht (und die
Grundrechte), s. Art. 1 Abs. 3 GG und Art. 20 Abs. 1 und 3 GG: Die Rechtsposition des
Einzelnen ist (wenn er sich fristgerecht gewehrt hat) prinzipiell nicht schlecht.
- Dann die Amtsermittlung und Aufklärung von Amts wegen (§ 86 Abs. 1 VwGO)
durch die für das öff. Recht zuständigen Verwaltungsgerichte (während die Zivilgerichte
die Sachverhaltsaufklärung mehr oder weniger dem jeweiligen Vortrag der Prozeßparteien
überlassen)
- Dann auch die günstigere Haftung der Körperschaften Staat, Gemeinde usw (Art.
34 GG i.V. mit § 839 BGB); Beispiel: Kindergartenfall
- Günstigerer Rechtsschutz: Wenn gegen einen Verwaltungsakt Widerspruch
eingelegt worden ist, hat er in der Regel aufschiebende Wirkung (s. § 80 Abs. 1 S. 1
VwGO) dh es wird so getan als sei der VA noch nicht ergangen (Beispiel Entziehung der
Fahrerlaubnis, Stilllegung eines Kfz o.ä.). Ausnahme: wenn die Behörde im öff. Interesse
den sog. Sofortvollzug anordnet (§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO) oder wenn das Gesetz selbst
die aufschiebende Wirkung ausschließt (s. § 80 Abs. 2 Ziff. 1 bis 3 VwGO), insbes. bei öff.
Abgaben (Steuern, Gebühren, Beiträge).
Beispiel zur Bedeutung der unmittelbaren Grundrechtsbindung:
Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) und seine „Relativierung“ im
privatrechtlich organisierten Krankenhaus auf der Intensivstation (Anspruch auf Aufnahme
in ein Forschungsprogramm für Krebspatienen?)
Bindung an Gleichheitssatz u.ä. wenn Gemeinde Grundstücke verkauft? In der Regel im
Privatrecht nur Treu und Glauben (§ 242 BGB) und gute Sitten (§ 138 BGB) als Schranke
der Privatautonomie. Fallbeispiel: Gemeinde will Grundstücke nur an junge Paare mit
Kindern verkaufen. Diskriminierungsverbote auch im Privatrecht? (gesetzl. Regelung fehlt
noch).
Bindung an Grundrechte bei öffentlichrechtlich betriebenen Einrichtungen; Beispielsfall
Städt. Altersheim, Obdachlosenheim oder Asylbewerberunterkunft.
Ein Fall zu Überschneidungen und zur Abgrenzung Privatrecht/Öff. Recht: Der zu laute
Rasenmäher auf dem Nachbargrundstück<.
Es besteht sowohl die Möglichkeit, gegen einen Nachbarn direkt privatrechtlich
vorzugehen ( § 1004 BGB wäre die Anspruchsgrundlage) oder aber - wenn ein
Rechtsverstoß vorliegt, für den eine Behörde zuständig wäre - sich an diese Behörde zu
wenden und ein Einschreiten gegen den Nachbarn zu verlangen. (Hier: Nach
Immissionsschutzrecht). In diesem Fall erginge ein VA (Verwaltungsakt) nach öffentlichem
Recht; entweder ein Verbot gegen den Nachbarn oder aber eine Verfügung
(Verwaltungsakt), wenn die Behörde ein Einschreiten ablehnt. In beiden Fällen sind für
den jeweils Betroffenen Rechtsmittel möglich. Ob und wie die Behörde einschreitet, hängt
von der Vorschrift (Norm) ab, in der das Problem geregelt ist (hier: § § 24, 25 BImSchG).
Kann- oder Sollvorschrift? Regel: Je größer die Rechtsgefährdung, desto eher Anspruch
des Betroffenen auf Einschreiten. (Beispielfall Misthaufen: es gibt auch sog.
Bestandsschutz, wenn ein Zustand früherem Recht entsprach, ähnlich wenn er von den
Betroffenen lange Zeit akzeptiert wurde)
Aktuelles und Fragen am Rande:
Plakat: („Unser Sohn sagte, Graffiti seien Kunst - der Richter war anderer Meinung“).
Angesprochen wird hier die Abgrenzung von Kunst (geschützt durch Art. 5 Abs. 1 GG)
zum Eigentumsschutz (Art. 14 GG und strafrechtl. Vorschriften über Sachbeschädigung).
Sog. Schaukeltheorie besagt: Was Vorrang hat, steht nicht abstrakt von vorneherein fest,
sondern ist durch gegenseitige Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zu entwickeln; die
eine Vorschrift ist „im Licht“ der anderen so auszulegen, dass für beide jeweils
angemessener Raum bleibt.
Probleme des Versammlungsrechts: NPD-Demonstrationen und Art. 8 GG - kann es
darauf ankommen, um welche Meinung oder Position es gerade geht?? Wann genügt die
Eskalation durch Gegendemonstrationen als Verbotsgrund? Differenzen zwischen BVerfG
(stellt Demonstrationsrecht in den Vordergrund) und einzelnen Verwaltungsgerichten in
NW und Bayern (sprechen Neoazis einen Grundrechtsschutz von vornherein ab).
Wichtiger Begriff, wenn Behörden auf Anträge hin untätig bleiben oder die Bearbeitung
verschleppen: Untätigkeitsklage (geregelt in § 75 VwGO) kann das Verfahren
beschleunigen, wenn kein sachl. Grund für die Verzögerung vorliegt.
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