Sind die Aussiedler

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J ugendM igrations
D ienst
Fachdienst für zugewanderte Jugendliche
Stand:12/05
Caritas – Jugendmigrationsdienst (JMD)
Petra Schockemöhle, Olga Lindt
Eschstr.8
49661 Cloppenburg
Tel: 04471/ 7045-24
Fax: 04471/ 7045-70
E-mail: [email protected]
Geschichtlicher Hintergrund
„Spätaussiedler, Russlanddeutsche, Angehörige der deutschen Minderheiten – diese
Bezeichnungen stehen für eine Gruppe von Menschen, die ein gemeinsames Schicksal teilen.
Sie, ihre Eltern oder Großeltern wurden aus ihrer Heimat vertrieben und deportiert, nachdem
Adolf Hitler die Sowjetunion überfiel. Josef Stalin befürchtete, dass sich die Deutschen an der
Wolga und auf der Krim mit den schnell vorrückenden Truppen der Wehrmacht verbünden
könnten.
Kurzerhand ließ der Diktator rund eine Million Menschen verschleppen, deren Vorfahren 200
Jahre zuvor von Deutschland aus nach Russland ausgewandert waren. Im Gegensatz zu den
Auswanderern, die es nach Amerika oder Australien zog, hatten die deutschen Siedler in
Russland ihre Sprache, ihre Konfession und ihre Traditionen beibehalten. Ihre Autonomie
war ihnen zuerst von der deutschstämmigen Zarin Katharina II. zugesichert worden und
wurde später sogar von den Bolschewisten bestätigt: Unter den Autonomen Republiken in der
russischen Teilrepublik der Sowjetunion gab es seit 1924 auch eine „Deutsche
Wolgarepublik“. Auf Befehl Stalins sollte die Geschichte der Russlanddeutschen ausgelöscht
werden – 1941 nach Kriegsausbruch durch Massendeportationen nach Sibirien und
Zentralasien. Die Mehrzahl der erwachsenen Männer und auch viele Frauen starben in der
„Trudarmee“ (Arbeitsarmee). Ganze Familien wurden in der kasachischen Steppe ausgesetzt.
Die Überlebenden standen bis Mitte der fünfziger Jahre unter der so genannten
„Kommandantur“, einer Polizeiaufsicht. Sie durften ihre zugewiesenen Wohnorte ohne
spezielle Genehmigung nicht verlassen und auch keine weiterführenden Schulen oder
Universitäten besuchen. Die Benutzung der deutschen Sprache stand unter Strafe.
Im Zuge der allgemeinen Liberalisierung in der Sowjetunion wurde auch den Deutschen
zugestanden, sich wieder zu organisieren. Sie gründeten Anfang 1989 die Gesellschaft
„Wiedergeburt“ und setzten sich in Moskau dafür ein, wieder an die Wolga und auf die Krim
zurückkehren zu dürfen. Trotz zahlreicher Verhandlungen zuerst mit dem Obersten Sowjet
und später mit der russischen Regierung wurden diese Wünsche abgelehnt.
Heute besitzen die Angehörigen der deutschen Minderheiten in Russland, Kasachstan und
Kirgisien funktionierende Organisationen. Sie geben Zeitungen heraus, betreiben
Sonntagsschulen und pflegen wieder ihre Traditionen. Die Bundesrepublik Deutschland hat
gegenüber diesen Menschen aus historischen und politischen Gründen eine Fürsorgepflicht.
Sie fallen unter das „Kriegsfolgenbereinigungsgesetz“. Bei Nachweis der deutschen
Vorfahren besitzen sie das Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft – mit allen Rechten und
Pflichten. Von diesem Recht machten allein seit Anfang der neunziger Jahre mehr als zwei
Millionen Menschen Gebrauch. ... Sie wurden zu neuen Nachbarn, die ihre Zukunft für sich
und die Kinder in Deutschland sehen.“
Quelle: Stefan Koch, Neue Nachbarn, 1. Auflage 2000
Geschichtliche Daten
1229
Deutsche Kaufleute in Nowgorod (älteste deutsche Kolonie auf russischem Boden)
1551
Russland schickt Agenten aus, um Deutsche für die Übersiedlung anzuwerben.
Peter I (1689 – 1725)
1763
22.07.1763 Manifest der Kaiserin Katharina II (1762-1796),
Aufruf an alle Ausländer zur Einwanderung nach Rußland. (Befreiung vom Militärdienst,
selbstständige Verwaltung der Dörfer).
1764
Gründung der ältesten wolgadeutschen Kolonie in Dobrinka
1804 - 1824
20.02.1804 Manifest Alexander I (1801 – 1825),
Gründung zahlreicher deutscher Kolonien im Schwarzmeergebiet.
1842
Kodifizierung aller Freiheiten, Pflichten und Privilegien der Kolonisten und Verleihung der
Bürgerrechte an die Kolonisten im ganzen Zarengebiet
1871
Aufhebung des Kolonialstatus der „ausländischen Kolonisten“ (u.a. die Aufhebung der
Selbstverwaltung der Kolonien)
1874
Allgemeine Wehrpflicht auf die Deutschen ausgedehnt
1879
Deutsch-österreichisches Bündnis; Folge: Verschlechterung der Lage der Deutschen in
Russland
1881
Russifizierung nach Thronbesteigung Alexander III. (1881-1894).
1904 - 1905
Russisch-Japanischer Krieg; Niederlage Russlands; neuer wirtschaftlicher und kultureller
Aufschwung in den deutschen Kolonien
1908
Geschlossene deutsche Siedlungsgebiete entstehen in der Kulundasteppe in Sibirien.
1914
Ausbruch des Ersten Weltkrieges; 300.000 Deutsche dienen in der russischen Armee.
Trotzdem werden die „inneren Deutschen“ zu Feinden des russischen Reiches erklärt.
1915
Liquidationsgesetz. Massive Eingriffe in deutsche Eigentumsrechte, Deportation der
Wolhyniendeutschen.
1917
Abdankung Nikolaus II, Aufhebung des Liquidationsgesetzes, 1. gesamtdeutscher Kongress
in Russland, Gründung eines Zentralkomitees aller Rußlanddeutschen, Oktoberrevolution
1924
Gründung der Autonomen Sozialistischen Sowjetrepublik der Wolgadeutschen
1929
14000 Deutsche aus allen Teilen Russlands brechen nach Moskau auf, um eine
Ausreiseerlaubnis zu erhalten, weit über die Hälfte wird zurücktransportiert.
1938
In allen deutschen Schulen außerhalb der Wolgadeutschen Republik wird Russische bzw.
Ukrainische als Unterrichtssprache eingeführt. Auflösung aller deutschen Rayons außerhalb
der Wolgarepublik
1939
Ausbruch des II Weltkrieges (1939 – 1945)
1941
Beginn des deutsch-sowjetischen Krieges (22.06.). Auflösung der Wolgarepublik, Beginn der
Verschleppung der Wolgadeutschen nach Sibirien und Mittelasien
1944
350000 Russlanddeutsche werden beim Rückzug der deutschen Truppen aus der Sowjetunion
im Wartheland angesiedelt, wo sie die deutschen Staatsangehörigkeit erhalten.
1945
Kapitulation der deutschen Wehrmacht, Zurückverschleppung der Russlanddeutschen aus
allen Besatzungszonen nach Sibirien und Mittelasien.
1948
Dekret des Obersten Sowjets: Verbannung auf „ewige Zeiten“ festgeschrieben. Verlassen der
Ansiedlungsorte ohne Sondergenehmigung wird mit Zwangsarbeit bis zu 20 Jahren bedroht.
1955
Durch Beschluss des Deutschen Bundestages werden die im Krieg erfolgten Einbürgerungen
von Russlanddeutschen anerkannt.
Dekret des Obersten Sowjet „Über die Aufhebung der Beschränkung in der Rechtstellung der
Deutschen in ihrer Familienangehörigen, die sich in Sondersiedlungen befinden“.
1964
Erlass über die Teil-Rehabilitierung der Wolgadeutschen und Aufhebung des
Deportationsdekrets vom 28.08.1941 (galt auch für alle anderen Deutschen in der UdSSR)
1985
Michail Gorbatschow Generalsekretär der KPdSU
1986
Neues Gesetz über die Ein- und Ausreise erleichtert die Familienzusammenführung. Danach
stetiger Anstieg der Aussiedlerzahlen.
1989
Gründung der deutschen Gesellschaft „Wiedergeburt“.
Ihr oberstes Ziel: die Wiederherstellung der Wolgarepublik. An der Wolga öffentliche
Proteste gegen die Rückkehr der Deutschen.
1991
Jelzin bietet mit Hilfe Deutschlands konkrete Maßnahmen für stufenweise Rücksiedlung der
Wolgadeutschen (1994, 1998, 2005) in das Gebiet zwischen Saratow und Wolgograd an.
Quellen:
Bernd G. Längin, Die Rußlanddeutschen unter der Doppeladler und Sowjetstern
Stefan Koch, Neue Nachbarn
Aufnahmeverfahren und Anerkennung
Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Spätaussiedlern ist das Bundesvertriebenen- und
Flüchtlingsgesetz (BVFG).
Das Aufnahmeverfahren
Die Aufnahme als Spätaussiedler/in ist an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen geknüpft.
Die AussiedlerInnen müssen vor dem Verlassen des Herkunftslandes einen Aufnahmeantrag
beim Bundesverwaltungsamt stellen.
Das Bundesverwaltungsamt erteilt, nach Prüfung der Voraussetzungen zur Anerkennung als
Spätaussiedler, und nach Zustimmung eines Bundeslandes, den Aufnahmebescheid mit
Visum, welches zur Einreise nach Deutschland berechtigt.
Der Aufnahmebewerber kann damit zu einem von ihm selbst gewähltem Zeitpunkt in die
Bundesrepublik Deutschland einreisen. Im Bescheid ist die Erstaufnahmeeinrichtung des
Bundes, mittlerweile nur noch Friedland, angegeben, über welche die AussiedlerInnen
einreisen müssen.
Zum Aufnahmeverfahren gehört auch ein Sprachtest, der die zur Einreise erforderlichen
deutschen Sprachkenntnisse überprüft. Der Sprachtest muss noch im Herkunftsland abgelegt
werden. Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz seit dem 01.01.2005 müssen auch die
Familienangehörigen, die nicht der deutschen Minderheit angehören, ausreichende
Sprachkenntnisse nachweisen. Ansonsten ist der Zuzug nach Deutschland nur noch in den
engen grenzen des Ausländerrechts möglich.
Das Aufnahmeverfahren dauert in der Regel 4 bis 5 Jahre.
Erstaufnahmeeinrichtung
In der Erstaufnahmeeinrichtung in Friedland durchlaufen die Spätaussiedler und deren
Angehörige das mündliche Registrier- und verteilverfahren. Neben der Identitätsprüfung
werden auch die Antragsangaben geprüft.
Anschließend erfolgt die Verteilung der eingereisten Familien auf ein Bundesland nach einem
vorgegebene Verteilschlüssel und es werden Registrierscheine ausgestellt.
Seit dem 01.01.2005 wird in Friedland den Spätaussiedlern zum Nachweis ihrer
Spätaussiedlereigenschaft eine Bescheinigung nach §15 Abs. 1 BVFG ausgestellt.
Für die in den Aufnahmebescheid einbezogenen nichtdeutschen Ehegatten oder
Abkömmlinge wird zum Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BVFG
ebenfalls eine Bescheinigung ausgestellt (15 Abs. 2 BVFG). Die Entscheidung über die
Ausstellung der Bescheinigung ist für alle Behörden und Stellen verbindlich, die für die
Gewährung von Rechten und Vergünstigungen zuständig sind. Mit der Ausstellung dieser
Bescheinigung erwerben die Neuankömmlinge im Regelfall die deutsche Staatsangehörigkeit.
Zudem ist diese Bescheinigung auch Grundlage für die Gewährung zahlreicher Leistungen
(Leistungen der Renten- und gesetzlichen Unfallversicherung, der Bundesagentur für Arbeit,
der Sozialämter usw.).
Der Aufenthalt in der Erstaufnahmeeinrichtung dauert gewöhnlich nur einige Tage.
Daneben haben der Spätaussiedler und seine Familienangehörigen die Möglichkeit, bereits
hier – beim Bundesverwaltungsamt - ihren Vor- und Familiennamen dem deutschen
Sprachgebrauch anzupassen.
Außerdem erhalten die Spätaussiedler einen Zuweisungsbescheid, der die Verteilung nach
dem Wohnortzuweisungsgesetz regelt. Dieser Bescheid gilt ab dem Tag der Einreise für 3
Jahre.
Die Anerkennung
(Spät)-AussiedlerInnen sind deutsche Volkszugehörige und erhalten gemäß Art. 116
Grundgesetz (GG) die deutsche Staatsangehörigkeit.
Das Bundesvertriebenengesetz (BVFG) regelt die Aufnahme der AussiedlerInnen.
Es wird unterschieden zwischen:




Spätaussiedlern (§ 4 BVFG)
Nichtdeutschen Ehepartnern von Spätaussiedlern (§ 7 Abs. 2 BVFG)
Abkömmlingen aus gemischt nationalen Ehen (§7 Abs. 2 BVFG)
Sonstigen Familienangehörigen (§ 8 Abs. 2 BVFG)
Kriterien für die Anerkennung
als Spätaussiedler
Ein Spätaussiedler ist in der Regel:





ein deutscher Volkszugehöriger,
der die Republiken der ehemaligen Sowjetunion, Estland, Lettland oder Litauen,
nach dem 31.12.1992
im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen
und innerhalb von 6 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland seinen ständigen
Aufenthalt genommen hat,
wenn er zuvor
 seit dem 08. Mai 1945 oder
 nach seiner Vertreibung oder der Vertreibung eines Elternteils seit dem 31.März 1952 oder
 seit seiner Geburt, wenn er vor dem 01 Januar 1993 geboren ist und von einer Person
abstammt, die die Stichtagsvoraussetzungen des 08. Mai 1945 oder des 31. März 1952
erfüllt, es sei denn, dass Eltern oder Voreltern ihren Wohnsitz erst nach dem 31. März
1952 in die Aussiedlungsgebiete verlegt haben,
seinen Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten hatte.
Spätaussiedler müssen ihre deutsche Herkunft nachweisen, und sich im Herkunftsland zum
deutschen Volkstum bekannt haben. Dieses Bekenntnis wird durch die Merkmale wie
Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur bestätigt.
Darüber hinaus ist für die Anerkennung als Spätaussiedler nach § 4 BVFG die Eintragung der
deutschen Staatsangehörigkeit im Pass des Herkunftslandes von Wichtigkeit.
Nichtdeutsche Ehegatten und die Abkömmlinge des Spätaussiedlers, die nicht selbst die
Spätaussiedlereigenschaft besitzen, können zur Wahrung der Familieneinheit ebenfalls
Aufnahme in Deutschland finden. Voraussetzung ist, dass sie das Aufnahmeverfahren
zusammen mit dem Spätaussiedler betreiben und im Aufnahmebescheid aufgeführt werden.
Eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid eines Spätaussiedlers ist grundsätzlich nur
solange möglich, wie dieser sich noch im Herkunftsgebiet befindet.
Quellen:
BVFG
www.bva.bund.de
Angaben ohne Gewähr
Finanzielle Leistungen
Aussiedlerspezifische Hilfen
Spätaussiedler erhalten einen pauschalen Ausgleich für die Kosten der Rückführung aus den
Herkunftsgebieten, und zwar aus der ehemaligen Sowjetunion 102 EUR, aus Rumänien 51
EUR, aus Polen 25 EUR. Nach Eintreffen in der Erstaufnahmeeinrichtung des Bundes
erhalten sie ein Betreuungsgeld von 11 EUR zum Erwerb von Dingen des täglichen Bedarfs.
Außerdem werden sie bei Bedürftigkeit durch Sachleistungen der Friedlandhilfe e.V. im Wert
von 25,56 EUR unterstützt.
Spätaussiedler sowie ihre Ehegatten und Abkömmlinge [im Sinne des _ 7 Abs. 2 des
Bundesvertriebenengesetzes (BVFG)] erhielten bis zum 01.01.2005 eine Eingliederungshilfe
für die Dauer von sechs Monaten. Sie setzte voraus, dass der Betreffende arbeitslos ist, vor
der Ausreise im Herkunftsland eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat, beim
Arbeitsamt als arbeitslos gemeldet war, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand und über
keine anderen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichenden Einkünfte verfügte
[Sozialgesetzbuch III (SGB III)]. Die Höhe der Eingliederungshilfe entsprach in etwa der
Sozialhilfe. Daneben bestand kein Anspruch auf Sozialhilfe. Zum 01.01.2005 ist diese
aussiedlerspezifische Leistung eingestellt worden.
Sprachfördermaßnahmen
Die Aussiedler haben nach dem Zuwanderungsgesetz
Sprachförderung für die Dauer von sechs Monaten.
Anspruch
auf
kostenlose
Im "Akademikerprogramm" sind Sprachkurse und Fördermaßnahmen zur berufsspezifischen
Anpassung von Hochschulabsolventen und Wissenschaftlern im Alter von dreißig bis fünfzig
Jahren vorgesehen.
Rentenanspruch
Die Aussiedler (nicht aber deren Familienangehörige) haben einen Rentenanspruch aufgrund
des Fremdrentengesetzes (FRG). Damit hat der Gesetzgeber dem Kriegsfolgenschicksal der
Aussiedler Rechnung getragen. Bei allen Rentenzugängen ab dem 1. Oktober 1996 werden
grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Zuzugs die FRG-Tabellenwerte in Höhe von nur
60 % berücksichtigt. Schon vor dieser Rechtsänderung galten für Spätaussiedler
Tabellenwerte in Höhe von nur 70 %. Bei Zuzug nach dem 6. Mai 1996 wird der Rentenanteil
aus FRG-Zeiten auf maximal 25 Entgeltpunkte, bei Ehepaaren und eheähnlichen
Gemeinschaften auf maximal 40 Entgeltpunkte begrenzt. Dies bedeutet, dass Rentenanteile
aus FRG-Zeiten (Stand: Juli 2005) nur noch bis maximal 653,25 EUR (brutto) bzw. 1.045,20
EUR berücksichtigt werden. In den neuen Bundesländern sind es aufgrund des niedrigeren
aktuellen Rentenwerts maximal 574,25 EUR bzw. 918,80 EUR. Von den genannten Beträgen
sind noch die Eigenanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.
Darlehen
Zinslose oder zinsverbilligte Darlehen für den Bau bzw. für den Erwerb von
Einfamilienhäusern oder Wohnungen speziell für Aussiedler gibt es nicht. Bei Vorliegen
entsprechender Voraussetzungen können Aussiedler wie auch einheimische Deutsche oder
Ausländer Gebrauch machen von Bauprogrammen der Länder und Kommunen, die für sozial
schwache und kinderreiche Familien Darlehen mit Sonderkonditionen vorsehen.
Die Aussiedler erhalten nach Einreise keinen kostenlosen Wohnraum. Sie können jedoch wie
auch einheimische Deutsche oder Ausländer bei Vorliegen entsprechender Voraussetzungen
Wohngeld in Anspruch nehmen.
Die Gewährung zinsverbilligter Einrichtungsdarlehen beim erstmaligen Bezug einer
ausreichenden Wohnung an Aussiedler ist mit Ablauf des 30. Novembers 1992 eingestellt
worden. Die bis dahin gewährten Darlehen waren durch eine Zinssubvention des Bundes
verbilligt.
Spezielle Hilfen
Spätaussiedler (nicht aber deren Familienangehörige) aus der ehemaligen UdSSR, die wegen
ihrer deutschen Volkzugehörigkeit Schädigungen erlitten haben, erhalten als Ausgleich eine
einmalige Entschädigung. Die Höhe der finanziellen Entschädigung für Kriegsfolgeschicksale
(z.B. Gefangenschaft, Verschleppung, Zwangsumsiedlung, Kommendaturzeit, Zwangsarbeit)
beträgt:
pauschal
2045,17 € für vor 01.04.1956 Geborene
3067,76 € für vor 01.01.1946 Geborene
Darüber hinaus gibt es keine aussiedlerspezifischen Hilfen
Quelle: BMI, Oktober 2005
Wohnortzuweisungsgesetz
Das Wohnortzuweisungsgesetz soll die Chancen und Startbedingungen für die
AussiedlerInnen in der Bundesrepublik Deutschland verbessern helfen, indem die neu
einreisenden AussiedlerInnen gleichmäßiger auf das gesamte Bundesgebiet verteilt werden.
Das jeweilige Bundesland ist für Aufnahme, Zuteilung von Wohnraum und Gewährung von
sozialen Leistungen zuständig und kann den AussiedlerInnen einen bestimmten Wohnort
innerhalb des Landes für die Dauer der Einreise bis zum Ablauf von drei Jahren zuweisen.
Wer sich entgegen den Entscheidungen des Bundesverwaltungsamtes oder des Landes in
einem anderen Land oder an einem anderen Ort innerhalb des Landes niederlässt, erhält dort
keine Sozialleistungen.
Es ist daher im eigenen Interesse der Betroffenen unbedingt erforderlich, den Wohnsitz
beizubehalten, den Verteilung bzw. Zuweisung festlegen. Sobald AussiedlerInnen an einem
anderen als dem zugewiesenen Ort jedoch Wohnung und Arbeit nachgewiesen haben,
entfallen die Bindungen des Gesetzes, da der Lebensunterhalt dann aus eigenen Mitteln ohne
staatliche Hilfe gesichert ist und erste wichtige Schritte zur Eingliederung erfolgreich
bewältigt worden sind.
Bei den Verteilentscheidungen des Bundesverwaltungsamtes und der Länder werden
persönliche Wünsche, enge verwandtschaftliche Beziehungen und die Möglichkeiten der
Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben in der Bundesrepublik im
Rahmen des Möglichen berücksichtigt.
Für den Landkreis Cloppenburg ist diese Regelung von besonderer Bedeutung, denn die
Region gehörte vor der zweiten Änderung des Gesetzes vom 26.02.1996 zu den bevorzugten
Zuzugsgebieten.
Das Wohnortzuweisungsgesetz wird bis zum 31. Dezember 2009 gelten.
Die Wohnortbindung von drei Jahren wird zum Zwecke der Arbeitssuche gelockert, d.h.
SpätaussiedlerInnen und ihre Angehörigen, die am Zuweisungsort keine Arbeit finden,
können sich auch befristet an einem anderen Ort aufhalten, um sich dort einen Arbeitsplatz zu
suchen. Während dieses Zeitraumes werden Sozialleistungen weiterhin gewährt.
Am 22.05.2005 trat eine Änderung des Wohnortzuweisungsgesetzes in Kraft, die für
Aussiedler interessant ist.
Diese Änderung beinhaltet eine Härtefallregelung für Personen, die den zugewiesenen
Wohnort wechseln wollen.
Es muss dazu ein Antrag beim Bundesverwaltungsamt gestellt werden, der von dort innerhalb
von zwei Monaten entschieden werden muss.
Härtefälle können sein:
 Trennung von Ehepaaren bzw. Eltern von minderjährigen Kindern durch die
Zuweisung,
 wenn die Zuweisung einer Arbeitsaufnahme entgegensteht, auch wenn diese noch
nicht vollständig den Lebensunterhalt sichert
 oder wenn die Zuweisung aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellt.
Integrationskurse
Mit dem neuen Zuwanderungsgesetz seit dem 01.01.2005 wurden die so genannten
Integrationskurse eingeführt.
Der Kurs richtet sich an Spätaussiedler/innen und an Ausländer/innen. Dabei wird zwischen
berechtigten und verpflichteten Teilnehmern unterschieden.
Berechtigt sind:
 Alle Spätaussiedler
 Neu zugewanderte Ausländer mit Daueraufenthalt
 Ausländer, die schon längere Zeit in Deutschland leben
 Unionsbürger
Verpflichtet sind:
 Berechtigte Ausländer, die sich nicht in deutscher Sprache verständigen können
 Ausländer, die von der Ausländerbehörde aufgefordert werden und Sozialleitungen
beziehen
Alle Spätaussiedler können kostenlos den Kurs besuchen, sofern sie vor 2005 keinen
Sprachkurs über das SGB III besucht haben. Dazu ist lediglich erforderlich, dass
Spätaussiedler einen Antrag beim Bundesamt in Friedland stellen, dem eine Kopie des
Registrierscheins beigefügt werden muss.
Ziel des Integrationskurses ist die soziale und berufliche Integration der Zuwanderer. Dies
soll erreicht werden durch:



die Vermittlung ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache
durch Vermittlung von Wissen zur Alltagsorientierung sowie
durch die Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kul- tur und der
Geschichte Deutschlands
Der Integrationskurs umfasst insgesamt 630 Stunden, die unterteilt sind in einen
Basissprachkurs (300 Std.), einen Aufbausprachkurs (300 Std.) sowie einen
Orientierungskurs (30 Std.). Den Abschluss des Kurses bildet ein Test, bei dessen bestehen
die Teilnehmer/innen ein Zertifikat erhalten. Berechtigte Teilnehmer/innen, die bereits über
Sprachkenntnisse verfügen, legen einen Einstufungstest ab, der je nach Sprachkenntnissen das
geeignete Modul für den Einstieg des Kurses feststellt
Quelle. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
AussiedlerInnen
10 Fragen – 10 Antworten
Wie lange noch kommen Spätaussiedler nach Deutschland?
Seit 1988 bis heute sind ca. 3 Millionen Spätaussiedler und deren Angehörige zu uns
zugezogen. Diese Entwicklung hatte mit über 370 000 Personen ihre Höhepunkte in den
Jahren 1989 und 1990. Seit einigen Jahren ist ein kontinuierlicher Rückgang beim Zuzug zu
verzeichnen, seit dem Jahr 2000 liegt die Zahl bei unter 100.000 Personen, 2004 sind ca.
59.000 Spätaussiedler eingereist.
Es befinden sich noch weitere 830.000 Volksdeutsche in den Gebieten des ehemaligen
Grossdeutschen Reiches. Davon verfügen 195.000 Personen über einen Aufnahmebescheid.
120.000 Personen haben Anträge gestellt, die aus den verschiedensten Gründen nicht
bearbeitet werden bzw. von den Antragstellern nicht weiter betrieben werden.
Bis Ende 2005 werden es maximal 45.000 Anträge sein (entspricht 30% weniger gegenüber
Vorjahr).
Die Gründe für den stetigen Rückgang der Zahlen sind:
 sprachliche Voraussetzungen, wie im Zuwanderungsgesetz gefordert,
liegen nicht vor.
 Ehegatten können kein Deutsch
 Hilfsmaßnahmen in den Herkunftsländern greifen
In den nächsten Jahren werden deutlich unter 50.000 Personen erwartet und bis Ende dieses
Jahrzehnts wird der Aussiedlungsprozess voraussichtlich abgeschlossen sein
Warum kommen heute
noch Aussiedler zu uns?
Aussiedler kommen heute überwiegend aus Russland und Kasachstan. Sie haben als
Russlanddeutsche noch immer darunter zu leiden, dass sie, nur weil sie Deutsche sind, für den
Überfall Hitlers auf die Sowjetunion mitverantwortlich gemacht und als Nazis, Faschisten und
Kriegsverbrecher beschimpft wurden. Dies ist der dortigen Bevölkerung durch die
Propaganda immer wieder gesagt worden. Durch das Aufbrechen von Nationalismus und
Fundamentalismus im asiatischen Teil verschärft sich die Lage der Russlanddeutschen
weiterhin, so dass sich für sie nur zwei Alternativen anbieten: Aussiedlung nach Russland
oder Heimkehr nach Deutschland. Viele der rußlanddeutschen Familien entscheiden sich
dabei, in die Heimat ihrer Vorfahren zurückzukehren.
Die Russlanddeutschen konnten - anders als Deutsche aus Polen oder Rumänien - erst ab
1988 in nennenswerter Zahl nach Deutschland aussiedeln. Viele haben sich jahrzehntelang
vergeblich um eine Ausreise bemüht. Durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz ist ab 1993
die Zuzugszahl begrenzt worden, um die Aussiedler besser integrieren zu können. Unter
anderem die späte Aussiedlungsmöglichkeit und Zuzugsbegrenzung haben zur Folge, dass
Russlanddeutsche noch heute zu uns kommen.
Sind die Aussiedler,
die zu uns kommen, Deutsche?
Diese Frage wird häufig gestellt, weil gerade jüngere Aussiedler nicht mehr über ausreichende
Deutschkenntnisse verfügen.
Die Russlanddeutschen lebten bis 1941 in geschlossenen Siedlungsgebieten, insbesondere in
der deutschen Wolgarepublik, in der Ukraine und im Kaukasus-Gebiet. Sie sprachen deutsch,
hatten ihre eigenen Schulen und hielten Kontakt zum Mutterland. Infolge des Zweiten
Weltkrieges wurden sie aus ihren Siedlungsgebieten vertrieben und in den asiatischen Teil der
ehemaligen Sowjetunion verschleppt.
Damit wurden die gewachsenen Strukturen zerstört. Nach dem Willen der damaligen
Machthaber sollte damit zugleich die deutsche Sprache verdrängt und durch die russische
ersetzt werden. So mussten die Deutschen auf einmal russisch lernen und sprechen. Dies
ändert aber nichts daran, dass sie Angehörige der deutschen Volksgruppe sind. Ihre deutsche
Kulturtradition haben sie weiter gepflegt und sie fühlen sich als Angehörige der deutschen
Minderheit. Trotz der schwierigen Verhältnisse bemühen sich viele Deutsche um die
Verbesserung ihrer Deutschkenntnisse. Die Bundesregierung unterstützt sie dabei mit vielen
Angeboten.
Wie wird festgestellt, ob es sich um
deutsche Aussiedler handelt?
Diese Prüfung führt das Bundesverwaltungsamt in Köln in Zusammenarbeit mit den
zuständigen Länderbehörden durch.
Ein Angehöriger der deutschen Minderheit, der heimkehren will, muss von seinem Wohnort
aus zunächst einen entsprechenden Antrag stellen. Durch Unterlagen und Zeugenaussagen hat
er nachzuweisen, dass er/sie Deutscher ist. Das Bundesverwaltungsamt prüft den Antrag und
fordert unter Umständen zusätzliche Nachweise an. Insbesondere werden durch die deutschen
Auslandsvertretungen Sprachtests durchgeführt. Ein weiteres sehr wichtiges Kriterium ist die
in der Familie erfolgte Kulturpflege. Dies soll über die Zugehörigkeit zu einem deutschen
Kulturkreis eine Aussage machen.
Das Bundesverwaltungsamt kann seine Entscheidung allerdings nicht allein treffen: Zuvor
muss ein Bundesland zustimmen. Erst nach dieser Zustimmung darf das
Bundesverwaltungsamt einen sogenannten Aufnahmebescheid erteilen. Wer ohne diesen
Aufnahmebescheid einreist, kann grundsätzlich nicht als Aussiedler anerkannt werden.
Was will die Bundesregierung
durch ihre Aussiedlerpolitik erreichen?
Die Bundesregierung bemüht sich darum, die Lebensbedingungen der Deutschen in ihren
heutigen Siedlungsgebieten zu verbessern. Dies geschieht z.B. durch vertragliche
Vereinbarungen mit den entsprechenden Regierungen zur Absicherung der
Minderheitenrechte und durch vielfältige konkrete Hilfsmaßnahmen. Hilfen in
nennenswertem Umfang sind allerdings erst seit der politischen Wende in Osteuropa möglich.
Andererseits respektiert die Bundesregierung aber auch die Entscheidung der Deutschen, die
aussiedeln wollen, wenn die gesetzlichen Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind.
Wie hilft die
Bundesrepublik Deutschland
in den Herkunftsgebieten?
Die vielfältigen Hilfen aus Deutschland sollen der deutschen Minderheit neue
Lebensperspektiven eröffnen und damit eine Alternative zur Aussiedlung schaffen. Sie
werden so gewährt, dass auch nichtdeutsche Nachbarn davon profitieren und nicht nur die
deutschstämmige Bevölkerung.
Zu diesen Hilfen gehören insbesondere:
Förderung von Organisationen der deutschen Minderheit und ihrer
Selbstverwaltung
Errichtung von Begegnungsstätten
Unterstützung deutschsprachiger Medien
Bereitstellung von Medikamenten und medizinischem Gerät
Wirtschafts- und landwirtschaftsfördernde Maßnahmen
Kredite zum Hausbau
Wegen der besonderen Bedeutung der Sprache für die deutsche Minderheit hat die
Bundesregierung darüber hinaus ein Programm zur Förderung von Sprachkenntnissen
gestartet.
-
Kann unser Land den
Zuzug bewältigen?
Insbesondere aufgrund der ungünstigen Altersstruktur wird die Bevölkerungszahl der
Bundesrepublik Deutschland nach allen Berechnungen in Zukunft zurückgehen. Auch der
Beitritt der fünf neuen Länder hat daran nichts Wesentliches geändert. Die Aussiedler,
überwiegend junge Familien mit Kindern, tragen zu einer ausgewogeneren
Bevölkerungsstruktur bei. Die Aussiedler sind in ihrer Altersstruktur doppelt so jung und halb
so alt wie die einheimische Bevölkerung, was gerade im Hinblick auf die demographische
Enwicklung positiv zu sehen ist.
Nehmen uns die Aussiedler
die Wohnung weg?
Es sollte hier auf jeden Fall erwähnt sein, dass neuangekommene Russlanddeutsche aufgrund
ihres Aussiedler-Status keine höhere Priorität (von der Gesetzlage her) bei der
Wohnungssuche haben als alle anderen Wohnungssuchenden. In vielen Fällen spielt der
Kinderreichtum der Aussiedler eine wichtige Rolle bei der Wohnungsssuche, insbesondere im
Bereich des Sozialwohnungsbaus.
Müssen wir um unsere
Arbeitsplätze fürchten?
Schon seit Jahrzehnten werden Aussiedler bei uns aufgenommen. Ihre Eingliederung in
unseren Arbeitsmarkt erfolgte in der Vergangenheit weitgehend problemlos. Wegen der
angespannten Lage auf dem Arbeitsmarkt ist auch die berufliche Eingliederung von
Aussiedlern in den Arbeitsmarkt schwieriger geworden. Aussiedler nehmen jedoch vielfach
Beschäftigungen an, die einheimische Arbeitnehmer nur ungern übernehmen, weil sie z. B.
gering bezahlt werden oder schwierige Arbeitsbedingungen bzw. ungünstige Arbeitszeiten
haben.
Wird der Zustrom der Aussiedler
die Renten gefährden?
Die Aussiedler, die zu uns kommen, sind in der großen Mehrheit junge Familien mit vielen
Kindern. 1995 waren 45,1 % der ankommenden Aussiedler jünger als 25 Jahre und nur 7,1 %
älter als 65 Jahre.
Die sogenannten Fremdrenten für Aussiedler sind gegenüber den im Inland erworbenen
Renten um rund 40% niedriger und liegen häufig nur knapp über der Sozialhilfe. Zur
Finanzierung dieser Fremdrenten leistet der Bund einen Zuschuss. Die Aussiedler tragen
durch ihre Sozialversicherungsbeiträge zur Finanzierung der Renten bei.
Es soll auf jeden Fall dabei beachtet werden, dass die Aussiedler bereits heute mehr in die
Rentenkassen einzahlen als daraus schöpfen. Im Ergebnis stützen die Aussiedler durch ihre
günstige Altersstruktur unsere Renten. Dies wird sich in Zukunft eher noch verstärken, wenn
die Kinder der Aussiedler in das arbeitsfähige Alter kommen.
Quelle: www.deutsche-aus-russland.de
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