Leitlinien

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1. ------IND- 2012 0461 IRL DE- ------ 20120827 --- --- PROJET
RECHTSVERORDNUNGEN
Rechtsverordnung S.I. Nr. __ aus 2012
BAUVERORDNUNG (TEIL J ÄNDERUNG) VERORDNUNG VON 2012
Rechtsverordnung S.I. Nr.
aus 2012
BAUVERORDNUNG (TEIL J ÄNDERUNG) VERORDNUNG VON 2012
Ich, Phil Hogan, Minister für Umwelt, Gemeinden und Kommunalverwaltung, erlasse hiermit in
Ausübung der mir durch Abschnitt 3 und 18 des Bauaufsichtsgesetzes von 1990 (Nr. 3 von 1990)
übertragenen Befugnisse die folgende Verordnung: -
Zitierweise
1.
1)
Die vorliegende Verordnung kann als Bauverordnung (Teil J Änderung) Verordnung
von 2012 zitiert werden.
2)
Die Bauverordnung von 1997 (Rechtsverordnung S.I. Nr. 497 aus 1997) und die
vorliegende Verordnung können gemeinsam als die Bauverordnung von 1997 bis 2012
zitiert werden und sind als eine Einheit anzusehen.
Inkrafttreten
2.
Gemäß Bestimmung 3 tritt die vorliegende Verordnung am 1. Juli 2013 in Kraft.
Anwendung
3.
1)
Diese Verordnung gilt für Arbeiten oder ein Gebäude, in deren/dessen Zusammenhang
wesentliche Änderungen erfolgen oder eine Nutzungsänderung vorgenommen wird,
wobei die entsprechenden Arbeiten, die wesentlichen Änderungen bzw. die
Nutzungsänderung jeweils am oder nach dem 1. Juli 2013 beginnen bzw. stattfinden.
Vorstehendes gilt, es sei denn folgende Sachverhalte treffen zu:
a)
Am oder vor dem 1. Juli 2013 wird ein Planungsantrag auf Planungserlaubnis
oder -genehmigung gemäß dem Raumplanungs- und Entwicklungsgesetz von
2000 (Nr. 30 aus 2000) gestellt und wesentliche Arbeiten wurden bis zum
1. Juli 2014 abgeschlossen, oder
b)
es wurde gemäß den Bestimmungen aus Teil 8 der Raumplanungs- und
Entwicklungsverordnung von 2001 (Rechtsverordnung S.I. Nr 600 aus 2001) am
oder vor dem 1. Juli 2013 eine Mitteilung veröffentlicht und wesentliche Arbeiten
wurden bis zum 1. Juli 2014 abgeschlossen.
2)
Für die Zwecke dieser Verordnung bedeutet „wesentliche Arbeiten wurden
abgeschlossen“, dass der Baukörper der Außenwände des Gebäudes errichtet worden
ist.
Änderung der Bauverordnung
4.
Die Bauverordnung von 1997 wird abgeändert, indem Anhang 2 Teil J durch folgenden
Wortlaut ersetzt wird: „Teil J
Wärmeerzeugende Geräte
Luftzufuhr.
J1
Ein wärmeerzeugendes Gerät muss so installiert sein,
dass eine ausreichende Luftzufuhr für die
Verbrennung vorhanden ist, eine Überhitzung
vermieden wird und mögliche Abgasleitungen oder
Kamine, die an das jeweilige Gerät angeschlossen
sind, effizient funktionieren.
Ableitung von
Verbrennungsprodukten.
J2(a)
Ein wärmeerzeugendes Gerät muss über geeignete
Mittel zur Ableitung der Verbrennungsprodukte an die
Außenluft verfügen.
Warnmeldung bei
Freisetzung von
Kohlenstoffmonoxid
J2(b)
Es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um
eine Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der
Nutzer eines Wohngebäudes infolge der Freisetzung
von Kohlenstoffmonoxid aus den wärmeerzeugenden
Geräten zu verhindern.
Schutz des Gebäudes.
J3
Ein wärmeerzeugendes Gerät und alle Abgasleitungen
müssen so entworfen und installiert werden und jede
Feuerstelle sowie jeder Kamin muss so entworfen und
gebaut werden, dass die Gefahr des Ausbruchs eines
Feuers im Gebäude infolge ihrer Nutzung auf ein
angemessenes Maß reduziert wird.
Bereitstellung von
Informationen.
J4(a)
Wenn ein Herdboden, eine Feuerstelle, ein Abzug oder
ein Kamin eingebaut oder erweitert werden, muss ein
dauerhafter Hinweis mit Informationen über die Art
des wärmeerzeugenden Geräts, das sicher im
Zusammenhang mit diesem Herdboden, dieser
Feuerstelle, diesem Abzug bzw. diesem Kamin
verwendet werden kann, an einem geeigneten Platz im
Gebäude angebracht werden.
J4(b)
Dem Eigentümer sind Informationen zum installierten
System sowie zu allen erforderlichen kontinuierlichen
Instandhaltungsarbeiten zur Gewährleistung des
sicheren und effektiven Systembetriebs und zur
Vermeidung von Gesundheitsrisiken zur Verfügung zu
stellen.
J5
Ein fest installiertes Brennstofflagersystem, das an ein
wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist, und alle
mit ihm verbundenen Rohrleitungen, über die der
Brennstoff zu diesem Gerät geleitet wird, müssen
derart positioniert sein, dass die Gefahr einer
Entzündung des Brennstoffs aufgrund des Übergriffs
von Bränden im betreffenden Gebäude oder in bzw.
auf einem angrenzenden Gebäude oder Grundstück auf
ein angemessenes Maß reduziert wird.
Lagersystem für
J6
Flüssigbrennstoffe – Schutz
vor Verunreinigungen
durch das System.
Ein fest installierter Flüssigbrennstoffspeicher, der an
ein wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist, und
alle Rohrleitungen, über die er an dieses Gerät
angeschlossen ist, müssen so positioniert, gebaut und
geschützt sein, dass die Gefahr eines
Brennstoffaustritts und von hieraus folgenden
Verunreinigungen auf ein angemessenes Maß reduziert
wird.
Begriffsbestimmungen.
In diesem Teil bezeichnet ein „wärmeerzeugendes
Gerät“ ein fest installiertes Gerät (einschließlich
Kochgeräte und offene Feuerstellen), das für die
Verbrennung von Festbrennstoffen, Heizöl,
Biokraftstoff oder Gas ausgelegt ist und eine
Brennkammer umfasst.
Brennstofflagersystem Schutz vor dem Übergriff
von Bränden auf das
System.
J7
VERSEHEN mit dem Amtssiegel,
XXXXXXXXX 2012.
_______________________________
Minister für Umwelt, Gemeinden und
Kommunalverwaltung.
BEGRÜNDUNG
(Diese Anmerkung ist weder Teil des Dokuments noch als juristische Auslegung zu betrachten.)
Durch die vorliegende Verordnung wird Anhang 2 Teil J (Wärmeerzeugende Geräte) der
Bauverordnung von 1997 (Rechtsverordnung S.I. Nr. 497 aus 1997) abgeändert, und zwar zu
folgendem Zweck:
1.
Gewährleistung der Erkennung von Kohlenstoffmonoxid in Wohngebäuden und der
Auslösung einer entsprechenden Warnmeldung;
2.
Erfordernis der Bereitstellung eines Hinweises mit Informationen zur Geräteart, die für den
jeweiligen Herdboden, die jeweilige Feuerstelle, den jeweiligen Abzug oder Kamin geeignet
ist;
3.
Erfordernis der Bereitstellung von Informationen für den Eigentümer zum installierten
System sowie zu allen erforderlichen kontinuierlichen Instandhaltungsarbeiten zur
Gewährleistung des sicheren und effektiven Systembetriebs und zur Vermeidung von
Gesundheitsrisiken und
4.
Schutz vor Verunreinigungen durch Flüssigbrennstoffspeicher.
In Bezug auf den zu Teil J gehörenden Technischen Leitfaden wurde die Gelegenheit genutzt,
Normen zu aktualisieren und Leitlinien zur Speicherung anderer Brennstoffe sowie von Heizöl
einzubeziehen.
Das für das Inkrafttreten vorgesehene Datum des 1. Juli 2013 unterliegt der übergangsweisen
Ausnahmeregelung für Bauarbeiten, für die am oder vor dem 1. Juli 2013 eine Planungserlaubnis
oder -genehmigung beantragt wurde, vorausgesetzt, dass bis zum 1. Juli 2014 wesentliche Arbeiten
abgeschlossen wurden.
Inhalt
Seite
Einleitung
Übergangsregelungen
Leitlinien
Bestehende Gebäude
Technische Spezifikationen
Materialien und Arbeitsausführung
Auslegung
4
4
4
4
4
5
5
Teil J - Anforderungen
Abschnitt 1 - Allgemeines
Bauverordnung – Anforderungen
6
1.1 Begriffsbestimmungen
8
1.2 Luftzufuhr zu den Geräten
11
1.3 Abluftgebläse
12
1.4 Abgasleitungen und Kamine
14
1.5 Erkennung des Austritts von Kohlenstoffmonoxid in Wohngebäuden und Auslösung einer
entsprechenden Warnmeldung
16
1.6 Abdichtung von Kaminöffnungen
17
1.7 Positionierung der Geräte
17
1.8 Hinweisschilder für Herdböden und Abzüge
17
1.9 Toleranzen
18
Abschnitt 2 - Zusätzliche Bestimmungen für Festbrennstoffgeräte (einschließlich Geräte für feste
Biokraftstoffe) mit einer Nennleistung bis 50 kW
2.1
2.2
2.3
2.4
2.5
2.6
2.7
2.8
2.9
Leitlinien
Luftzufuhr zu den Geräten
Abzüge
Verbindungsstücke
Kamine
Abgassammler für Kamine
Herdböden
Kaminaussparungen
Positionierung der Geräte
Abschnitt 3 - Zusätzliche Bestimmungen für fest installierte Gasgeräte mit einer
Feuerungswärmeleistung bis 70 kW und für Gaskochgeräte
19
19
19
23
2
7
7
7
8
Bauverordnung von 2012
Technischer Leitfaden J – Wärmeerzeugende Geräte
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
3.8
3.9
3.10
3.11.
Leitlinien
Fest installierte Gaskamine mit Abzug
Fest installierte Gaskamine ohne Abzug
Geräte in Badezimmern und Garagen
Luftzufuhr zu den Geräten
Abzüge
Verbindungsstücke und Kamine
Verbindungsstücke
Kamine
Herdböden
Geräteabschirmung
12
12
14
14
14
17
23
23
23
25
26
Abschnitt 4 - Zusätzliche Bestimmungen für Heizölgeräte mit einer Nennleistung bis 45 kW
4.1
4.2
4.3
4.4
4.5
4.6
4.7
4.8
Leitlinien
Luftzufuhr zu den Geräten
Abzüge
Kamine und Abgasleitungen
Herdböden
Geräteabschirmung
Brandschutzventile
Biokraftstoffe
28
28
28
32
34
34
34
34
Abschnitt 5 - Brennstofflagerung
5.1
5.2
5.3
5.4
5.5
Einleitung
Installationen zur Heizölspeicherung
Flüssige Biokraftstoffe
Installationen zur Lagerung von Flüssiggas
Lagerung von Holz
36
36
40
40
46
Anhang A - Die europäische Kennzeichnung von Abgasanlagen
Anhang B - Bewertung der Luftdurchlässigkeit älterer Wohngebäude im Zusammenhang mit
Anforderungen betreffend die ständige Belüftung
Normen und Veröffentlichungen
Sonstige Normen und Veröffentlichungen
Bauverordnung von 2012
Technischer Leitfaden J – Wärmeerzeugende Geräte
Einleitung
Das vorliegende Dokument wurde vom Minister
für Umwelt gemäß Artikel 7 der Bauverordnung
von 1997 veröffentlicht. Es enthält Leitlinien in
Bezug auf Anhang 2 Teil J der Verordnung.
Dieses Dokument ist in Verbindung mit der
Bauverordnung von 1997-2011 und mit anderen
Dokumenten, die im Rahmen dieser Verordnung
veröffentlicht wurden, auszulegen.
Im Allgemeinen gilt die Bauverordnung für die
Errichtung von Neubauten sowie für
Erweiterungen von und wesentliche Änderungen
an Gebäuden. Darüber hinaus gelten bestimmte
Teile der Verordnung für bestehende Gebäude,
in Bezug auf die eine wesentliche
Nutzungsänderung stattfindet. Die
Bauverordnung ist jedoch nicht auf Gebäude
anzuwenden, die vor dem 1. Juni 1992 errichtet
wurden.
Übergangsregelungen
Das vorliegende Dokument gilt im Allgemeinen
für Arbeiten oder Gebäude, in deren/dessen
Zusammenhang eine wesentliche
Nutzungsänderung stattfindet, wobei die
Arbeiten am oder nach dem xx. Monat xxxx
beginnen bzw. die Nutzungsänderung am oder
nach diesem Datum stattfindet. Der Technische
Leitfaden J - Wärmeerzeugende Geräte von
1997 verliert von diesem Datum an seine
Gültigkeit. Das letztgenannte Dokument kann
jedoch weiterhin in Bezug auf Arbeiten oder
Gebäude angewandt werden, in deren/dessen
Zusammenhang eine wesentliche
Nutzungsänderung stattfindet und in Bezug auf
die/das Folgendes gilt:
- Die Arbeiten beginnen bzw. die wesentliche
Änderung oder Nutzungsänderung findet,
sofern zutreffend, vor dem xx. Monat xxxx
statt.
- Eine Plangenehmigung oder -erlaubnis
wurde am oder vor dem xx. Monat xxxx
beantragt und wesentliche Arbeiten wurden
bis zum xx. Monat xxxx abgeschlossen.
Leitlinien
Die Werkstoffe, Bauweisen, Normen und
anderen Spezifikationen (einschließlich der
technischen Spezifikationen), auf die in diesem
Dokument Bezug genommen wird, dürften für
die Zwecke der Verordnung geeignet sein.
Werden Arbeiten in Übereinstimmung mit den in
diesem Dokument enthaltenen Leitlinien
ausgeführt, gilt dies als Anscheinsbeweis für die
Konformität mit Anhang 2 Teil J der
Bauverordnung. Eine andere als die in den
Leitlinien beschriebene Herangehensweise ist
jedoch nicht ausgeschlossen, sofern die
einschlägigen Anforderungen der Verordnung
erfüllt werden. Die an der Bauplanung und ausführung in Bezug auf ein Gebäude
beteiligten Personen können von der
zuständigen Bauaufsichtsbehörde aufgefordert
werden, Belege einzureichen, die zum
Nachweis der Erfüllung der Anforderungen aus
der Bauverordnung erforderlich sind.
Bestehende Gebäude
Im Falle von wesentlichen Änderungen oder
Nutzungsänderungen an bestehenden
Gebäuden ist die unveränderte Umsetzung der
in diesem Dokument enthaltenen Leitlinien
möglicherweise nicht unter allen Umständen
angemessen. Insbesondere kann die Befolgung
von Leitlinien, einschließlich Kodizes, Normen
oder technischen Spezifikationen, die auf neue
Arbeiten Anwendung finden sollen,
unverhältnismäßig restriktiv oder impraktikabel
sein. Bei Gebäuden von architektonischem oder
historischem Interesse ist ein Vorliegen
derartiger Umstände besonders wahrscheinlich.
In diesen Fällen können alternative
Herangehensweisen auf der Grundlage der in
diesem Dokument formulierten Grundsätze
geeigneter sein und sollten berücksichtigt
werden.
Technische Spezifikationen
Die Bauverordnung wird für spezifische Zwecke
erlassen, so z. B. zur Gewährleistung der
Gesundheit, der Sicherheit und des
Wohlergehens der Menschen, zur
Energieeinsparung und mit Blick auf die
besonderen Bedürfnisse von Menschen mit
Behinderungen. Technische Spezifikationen
(einschließlich harmonisierte europäische
Normen, europäische technische Zulassungen,
nationale Normen und AgrémentBescheinigungen) sind insoweit maßgeblich, als
sie sich auf diese Erwägungen beziehen. Jeder
Verweis auf eine technische Spezifikation
bezieht sich auf die Teile der Spezifikation, die in
ihrem jeweiligen Zusammenhang relevant sind.
Technische Spezifikationen können sich auch
auf andere Aspekte beziehen, die nicht unter die
Verordnung fallen.
Ein Verweis auf eine technische Spezifikation gilt
jeweils als Verweis auf deren neueste Fassung
(einschließlich aller Änderungen, Ergänzungen
oder Nachträge), die zum Zeitpunkt der
Veröffentlichung dieses technischen Leitfadens
Gültigkeit hat. Wird diese Fassung der
technischen Spezifikation jedoch nachträglich
von der ausstellenden Einrichtung überarbeitet
oder aktualisiert, so kann die neue Fassung als
Leitlinie herangezogen werden, sofern die
maßgeblichen Anforderungen der Verordnung
darin weiterhin behandelt werden.
Materialien und Arbeitsausführung
Gemäß Anhang 2 Teil D der Bauverordnung
sind Bauarbeiten, die unter die Verordnung
fallen, mit geeigneten Materialien und
fachgerecht auszuführen. Leitlinien hinsichtlich
der Einhaltung der Bestimmungen aus Teil D
sind in dem Technischen Leitfaden D enthalten.
Auslegung
In diesem Dokument ist ein Verweis auf einen
Abschnitt, Unterabschnitt, Teil, Absatz oder ein
Schaubild jeweils als ein Verweis auf einen
Abschnitt, Unterabschnitt, Teil, Absatz bzw. ein
Schaubild in diesem Dokument zu verstehen.
Ein Verweis auf einen anderen technischen
Leitfaden ist als ein Verweis auf die neueste
Fassung dieses Dokuments zu verstehen, die
vom Minister für Umwelt gemäß Artikel 7 der
Bauverordnung von 1997 veröffentlicht wurde.
Schaubilder dienen in diesem Dokument der
Veranschaulichung bestimmter Aspekte der
Bauausführung – sie stellen die Bauausführung
möglicherweise nicht in allen Einzelheiten dar.
Wärmeerzeugende Geräte
Bauverordnung – Anforderungen
Anhang 2 Teil J der Bauverordnung von 2012 sieht Folgendes vor:
Luftzufuhr.
J1
Ein wärmeerzeugendes Gerät muss so installiert sein, dass
eine ausreichende Luftzufuhr für die Verbrennung vorhanden
ist, eine Überhitzung vermieden wird und mögliche
Abgasleitungen oder Kamine, die an das jeweilige Gerät
angeschlossen sind, effizient funktionieren.
Ableitung von
Verbrennungsprodukten.
J2(a)
Ein wärmeerzeugendes Gerät muss über geeignete Mittel
zur Ableitung der Verbrennungsprodukte an die Außenluft
verfügen.
Warnmeldung bei
Freisetzung von
Kohlenstoffmonoxid.
J2(b)
Schutz des Gebäudes.
J3
Ein wärmeerzeugendes Gerät und alle Abgasleitungen
müssen so entworfen und installiert werden und jede
Feuerstelle sowie jeder Kamin muss so entworfen und
gebaut werden, dass die Gefahr des Ausbruchs eines Feuers
im Gebäude infolge ihrer Nutzung auf ein angemessenes
Maß reduziert wird.
Bereitstellung von
Informationen.
J4(a)
Wenn ein Herdboden, eine Feuerstelle, ein Abzug oder ein
Kamin eingebaut oder erweitert werden, muss ein
dauerhafter Hinweis mit Informationen über die Art des
wärmeerzeugenden Geräts, das sicher im Zusammenhang
mit diesem Herdboden, dieser Feuerstelle, diesem Abzug
bzw. diesem Kamin verwendet werden kann, an einem
geeigneten Platz im Gebäude angebracht werden.
J4(b)
Dem Eigentümer sind Informationen zum installierten System
sowie zu allen erforderlichen kontinuierlichen
Instandhaltungsarbeiten zur Gewährleistung des sicheren
und effektiven Systembetriebs und zur Vermeidung von
Gesundheitsrisiken zur Verfügung zu stellen.
J5
Ein fest installiertes Brennstofflagersystem, das an ein
wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist, und alle mit
ihm verbundenen Rohrleitungen, über die der Brennstoff zu
diesem Gerät geleitet wird, müssen derart positioniert sein,
dass die Gefahr einer Entzündung des Brennstoffs aufgrund
des Übergriffs von Bränden im betreffenden Gebäude oder in
bzw. auf einem angrenzenden Gebäude oder Grundstück auf
ein angemessenes Maß reduziert wird.
Brennstofflagersystem –
Schutz vor dem
Übergriff von Bränden
auf das System.
Es sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, um eine
Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Nutzer eines
Wohngebäudes infolge der Freisetzung von
Kohlenstoffmonoxid aus den wärmeerzeugenden Geräten zu
verhindern.
Lagersystem für
Flüssigbrennstoffe –
Schutz vor
Verunreinigungen durch
das System.
J6
Ein fest installierter Flüssigbrennstoffspeicher, der an ein
wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist, und alle
Rohrleitungen, über die er an dieses Gerät angeschlossen
ist, müssen so positioniert, gebaut und geschützt sein, dass
die Gefahr eines Brennstoffaustritts und von hieraus
folgenden Verunreinigungen auf ein angemessenes Maß
reduziert wird.
Begriffsbestimmungen.
J7
In diesem Teil bezeichnet ein „wärmeerzeugendes Gerät“ ein
fest installiertes Gerät (einschließlich Kochgeräte und offene
Feuerstellen), das für die Verbrennung von Festbrennstoffen,
Heizöl, Biokraftstoff oder Gas ausgelegt ist und eine
Brennkammer umfasst.
Abschnitt 1
Allgemeines
1.1
Begriffsbestimmungen
In diesem Dokument gelten die folgenden
Definitionen:
1. Der Begriff „Gerät“ bezeichnet ein
wärmeerzeugendes Gerät gemäß der
Definition aus der Bestimmung J7.
2. Der Begriff „Geräteraum“ bezeichnet
einen eigens zu diesem Zweck gebauten
oder angepassten Raum zur
Unterbringung eines Verbrennungsgeräts
bzw. mehrerer Verbrennungsgeräte.
3. Der Begriff „Kamin“ bezeichnet eine
Baustruktur, die aus einer Wand oder
mehreren Wänden besteht, welche einen
Abzug oder mehrere Abzüge
umschließt/umschließen.
4. Der Begriff „Abzug“ bezeichnet einen
Durchgang zur Ableitung der
Verbrennungsprodukte an die äußere
Umgebung.
5. Der Begriff „Innenrohr“ bezeichnet die
Wand eines Kamins, die aus Bauteilen
besteht, deren Oberfläche mit
Verbrennungsprodukten in Berührung
kommt.
6. Der Begriff „Verbindungsstück“
bezeichnet ein Bauteil bzw. verschiedene
Bauteile, durch das/die die
Ausgangsöffnung des
wärmeerzeugenden Geräts mit dem
Kamin verbunden wird.
7. Der Begriff „Formblock“ bezeichnet ein
werkseitig gefertigtes ein- oder
mehrschaliges Kaminbauteil mit einem
Abzug bzw. mehreren Abzügen.
8. Der Begriff „Systemkamin“ bezeichnet
einen Kamin, der unter Einsatz einer
Kombination kompatibler Kaminbauteile
installiert wird, die von einem einzigen
Hersteller bezogen oder spezifiziert
werden, der für die gesamte
Abgasanlage die Produkthaftung trägt.
9. Der Begriff „Gasgerät“ bezeichnet ein in
einem einzigen Gehäuse konstruiertes
Gerät, das einen definierten Luftweg und
einen Abzugsstutzen für die kontrollierte
Ableitung der Verbrennungsprodukte
entweder direkt in einen vorhandenen
Abzug oder aber über die Durchleitung
durch eine eigens hierfür eingebaute
Verschlussplatte umfasst. Es können
glühende Elemente zur Simulierung der
Verbrennung von Festbrennstoffen
und/oder eine teilweise Abdeckung mit
einer hitzebeständigen Glasfrontplatte
vorhanden sein.
10. Der Begriff „Dekorativer Kamin mit
Brennstoffeffekt“ (Decorative Fuel-Effect
Fire — DFE) bezeichnet ein Gerät mit
primär ästhetischer Funktion, das dafür
ausgelegt ist, ein offenes, mit
Festbrennstoffen entzündetes Feuer zu
simulieren, und das an offenen
Feuerstellen zu installieren ist, so dass
die Verbrennungsprodukte ungehindert
durch den Kamin oder Abzug geleitet
werden. Es umfasst daher kein
Verbindungsstück.
11. Der Begriff „Kamineinsatz mit LiveBrennstoffeffekt“ (Inset Live Fuel-Effect
Fire — ILFE) bezeichnet ein Gerät, das
aus einer eigens entworfenen
Kombinationseinheit besteht, die einen
Abgaskasten, ein Glutbett und ein
Feuergitter umfasst, welche derart
konstruiert sind, dass sowohl die
Verbrennungsluft als auch die
Verbrennungsprodukte gesteuert
werden. Das Gerät ist für die Installation
innerhalb einer Kaminöffnung oder
teilweise vor dieser Öffnung vorgesehen.
Die Einheit kann eine Möglichkeit zur
Wiedergewinnung eines Teils der Wärme
aus den Verbrennungsprodukten
umfassen, um eine Umluftheizleistung zu
erzielen.
Abschnitt 1
Allgemeines
12. Der Begriff „Gerät mit offenem Abzug“
bezeichnet ein Gerät, das für den
Anschluss an ein System mit offenem
Abzug vorgesehen ist, wobei die
entsprechende Verbrennungsluft aus
dem Raum oder Bereich entnommen
wird, in dem es installiert ist.
13. Der Begriff „raumluftunabhängiges Gerät“
bezeichnet ein Gerät, dessen
Verbrennungssystem unabhängig von
der Luft des Raums, in dem sich das
Gerät befindet, gestaltet ist, und das die
Luft für den Verbrennungsvorgang aus
einem belüfteten, nicht bewohnten
Bereich des Gebäudes oder aus einem
Luftzustrom von außerhalb des
Gebäudes bezieht und die
Verbrennungsprodukte direkt an die
16. Der Begriff „gebläsegestütztes Gerät mit
offenem Abzug“ bezeichnet ein Gerät,
das ein dem Brenner vor- oder
nachgeschaltetes Gebläse umfasst, über
das die Verbrennungsluft aus einem
Raum bezogen wird.
17. Der Begriff „abzugsloses Gerät“
bezeichnet ein Gerät, das für den Einsatz
ohne Anschluss an ein Abzugssystem
ausgelegt ist, so dass sich die
Verbrennungsprodukte mit der in einem
bestimmten Raum oder Bereich, in dem
das Gerät installiert ist, vorhandenen Luft
vermischen können.
18. Der Begriff „Kaminaussparung“
bezeichnet eine Öffnung in der
Baustruktur einer Wand oder
Kaminkammer, von der ein Kamin abgeht
und die an ihrem Sockel über einen
Herdboden verfügt.
19. Der Begriff „Herdboden“ bezeichnet
einen Sockel, der dazu ausgelegt ist, ein
Verbrennungsgerät sicher von Personen,
brennbaren Teilen der
Außenluft außerhalb des Gebäudes
ableitet.
14. Der Begriff „Ausgleichsabzug“ bezeichnet
ein raumluftunabhängiges Gerät, das die
Verbrennungsluft von einem Punkt
bezieht, der sich neben der Stelle
befindet, an der die
Verbrennungsprodukte abgeleitet
werden; die Ein- und Ausgangsöffnungen
sind dabei derart eingestellt, dass die
Einwirkungen durch den Wind im
Wesentlichen ausgeglichen werden.
15. Der Begriff „System mit Gebläseabzug“
bezeichnet ein Abzugssystem, bei dem
die Beseitigung der Abgasprodukte über
ein Gebläse erfolgt.
Gebäudesubstanz, Polsterstoffen und
weichen Wohntextilien zu isolieren.
20. Der Begriff „nicht brennbar“ bedeutet die
Einstufung als nicht brennbar nach
Durchführung eines
Feuerwiderstandstests gemäß der Norm
BS 476: Brandprüfung von
Baumaterialien und -strukturen, Teil 4:
1970 (1984) Feuerwiderstandstests von
Materialien.
21. Der Begriff „ständige Lüftungsöffnung“
bezeichnet alle Lüftungsvorrichtungen,
durch die eine direkte Verbindung zur
Außenluft hergestellt wird.
22. Der Begriff „Entlüfter“ bezeichnet eine
unverstellbare, zweckgebundene
Vorrichtung, die zur Gewährleistung einer
ständigen Belüftung ausgelegt ist.
Abschnitt 1
Allgemeines
1.2
Luftzufuhr zu den Geräten
1.2.1
Jedes Gerät sollte:
(a) entweder raumluftunabhängig sein
oder
(b) sich in einem Raum, einem Bereich
oder einem Teilbereich befinden, in dem
eine ständige Lüftungsöffnung vorhanden
ist. Führt diese Öffnung zu einem
angrenzenden Raum oder Bereich, so sollte
dieser über eine ständige Öffnung der
gleichen Größe verfügen, über die eine
direkte Verbindung zur Außenluft hergestellt
wird. Im Falle fest installierter Geräte, die
für die Ableitung der Verbrennungsprodukte
in den Raum oder Bereich, in dem sie sich
befinden, ausgelegt sind, so z. B. im Falle
fest installierter, abzugsloser Geräte, sollte
der Raum oder Bereich, in dem sich das
Gerät befindet, jedoch über ständige
Lüftungsöffnungen verfügen, die eine
direkte Verbindung zur Außenluft herstellen.
1.2.2 Befindet sich ein Gerät, das zur
Vermeidung einer Überhitzung kühle Luft
benötigt, in einem abgeschlossenen Teilbereich,
so sollte dieser groß genug sein, um die
Luftzirkulation zu ermöglichen, und über obere
und untere Entlüfter verfügen.
1.2.3 Lüftungsöffnungen sollten nicht im
Rahmen des Innenausbaus verwendet werden,
wenn dieser einen Feuerwiderstand gemäß den
Anforderungen aus Anhang 2 Teil B der
Bauverordnung erfordert. Die Anforderungen
aus Teil B können auch in Bezug auf die Art und
Positionierung der Lüftungsöffnungen relevant
sein, die in einigen Außenwänden angebracht
werden, insbesondere wenn die Außenwand der
Abschirmung des Brennstoffspeichers dient.
1.2.4 Jedes in einem Badezimmer oder
Duschraum oder in einer privaten Garage
angebrachte Gerät sollte raumluftunabhängig
sein. Alle elektrischen Komponenten sollten
soweit erforderlich in Übereinstimmung mit der
einschlägigen Norm versiegelt sein.
1.2.5 Jede ständige Lüftungsöffnung sollte die
empfohlene Größe aufweisen, die für das
angeschlossene Gerät geeignet ist, und
unverstellbar sein. Leitlinien betreffend die
Größe der Öffnung, die für die verschiedenen
Brennstoffe und Geräte geeignet ist, finden sich
jeweils in den Abschnitten 2, 3 und 4. Eine
ständige Öffnung ist an Stellen zu positionieren,
an denen
es unwahrscheinlich ist, dass sie blockiert
werden oder unangenehme, kühle Luftzüge
verursachen. Kühle Luftzüge können vermieden
werden, indem Entlüfter nahe den Geräten
positioniert werden (so z. B. durch Einsatz
kanalgeführter, bodeninstallierter Entlüfter auf
den gegenüberliegenden Seiten des Gebäudes),
durch den Bezug von Luft aus Zwischenräumen
wie z. B. aus Fluren, oder durch die
Gewährleistung einer guten Vermischung der
einströmenden kühlen Luft durch die
Positionierung der Entlüfter in Deckenhöhe. Die
Öffnungen sollten nur nach fachlicher Beratung
in einer Kaminaussparung untergebracht
werden.
1.2.6 Die Gebäude können in den
Erdgeschossen über gasdichte Membranen
verfügen, die den Eintritt von Radongas oder
anderen Schadstoffen verhindern. Die in den
Fußböden installierten Lüftungskanäle oder
Entlüfter sollten diese Membranen nicht
durchdringen, wenn sie hierdurch wirkungslos
werden. In diesem Zusammenhang ist auf die
Leitlinien im Technischen Leitfaden C zu
verweisen.
1.2.7 Ständige Lüftungsöffnungen, die zur
Erfüllung der Anforderungen aus diesem Teil der
Bauverordnung installiert werden, können
vollständig oder teilweise zur Erfüllung der
Belüftungsanforderungen aus Teil F der
Bauverordnung dienen. Regulierbare
Hintergrundlüftungen, die zur Erfüllung der
Anforderungen aus Teil F installiert werden,
sollten jedoch nicht verwendet werden, um zur
Erfüllung der Belüftungsanforderungen aus dem
vorliegenden Teil beizutragen.
1.3
Abluftgebläse
1.3.1 Wird in einem Gebäude, in dem ein
wärmeerzeugendes Gerät (bei dem es sich nicht
um ein raumluftunabhängiges Gerät handelt)
installiert ist, ein Abluftgebläse eingebaut, so
sollte die wirksame Funktionsweise des Geräts
und des Abzugs gewährleistet sein, und zwar
unabhängig davon, ob das Gebläse in Betrieb ist
oder nicht. Das Vorhandensein einiger Gebläse
mag offensichtlich sein, so z. B. im Falle von
sichtbar angebrachten Gebläsen in Küchen,
andere sind jedoch möglicherweise weniger gut
sichtbar. So können auch Gebläse, die in
Haushaltsgeräten wie z. B. Wäschetrocknern
eingebaut sind, und Gebläse, die in anderen
Verbrennungsgeräten mit offenem Abzug
angebracht sind, zu einem Druckabfall
beitragen.
1.3.2 Systeme für die mechanische Belüftung
mit Wärmerückgewinnung (Mechanical
Ventilation Heat Recovery — MVHR) sind für die
Zuführung von Verbrennungsluft nicht ausgelegt.
Sind Geräte mit offenem Abzug installiert, ist
eine geeignete, ständige Luftzufuhr erforderlich.
Hinweis: Die Druckunterschiede bei der
mechanischen Belüftung mit
Wärmerückgewinnung können leicht die
innerhalb eines Geräts mit offenem Abzug
entstehenden Unterschiede übersteigen. Dies
gilt auch für Biomassegeräte mit
gebläseunterstütztem Abzug sowie für andere
Festbrennstoffgeräte. Auch wenn das Gebläse
wahrscheinlich ausreichend ist, um mögliche
Druckabweichungen während des Betriebs
auszugleichen, so kann sich das noch
schwelende Glutbett bei Abschaltung des
Gebläses erneut entzünden und/oder es kann
aufgrund des Druckunterschieds, der durch die
mechanische Belüftung mit
Wärmerückgewinnung ausgelöst wurde, zu
einem Funkenflug in den Raum hinein kommen.
1.3.3 Weiter unten sind einige allgemeine
Leitlinien zur Installation angegeben. Um
nachzuweisen, dass wärmeerzeugende Geräte
mit offenem Abzug sicher funktionieren, und
zwar unabhängig davon, ob Gebläse in Betrieb
sind oder nicht, sind jedoch geeignete Vor-OrtTests erforderlich.
Die folgenden Leitlinien beziehen sich auf die
Installation verschiedener Geräte:
a) für Gasgeräte: In Küchen mit einem
Gerät mit offenem Abzug sollte die
Absaugrate des Küchen-Abluftgebläses
20 Liter/Sekunde (72 m3/Std.) nicht
überschreiten.
b) für Heizölgeräte: Leitlinien betreffend
die Leistungsstärke von Gebläsen finden
sich in der technischen Kurzinformation
des Technischen
Heizölfeuerungsverbandes
OFTEC TI/112.
c) für Festbrennstoffgeräte: Das
Abluftgebläse sollte nicht in dem gleichen
Raum installiert werden wie ein
Festbrennstoffgerät mit offenem Abzug.
Ist eine mechanische Absaugung
unvermeidbar, sollte auf eine fachliche
Beratung zurückgegriffen werden, um
den sicheren Betrieb des Geräts zu
gewährleisten.
d) Für gewerbliche und industrielle
Anlagen ist unter Umständen eine
fachliche Beratung in Bezug auf die
Verbindung von Gasheizgeräten und
mechanischen Lüftungssystemen
erforderlich.
e) Werden zur Ableitung von Radongas
von unterhalb des Gebäudes Gebläse
eingesetzt, sollte sichergestellt werden,
dass keine Luft aus dem Gebäude selbst
abgesaugt wird, da dies zu einem Austritt
von Verbrennungsgasen führen könnte.
Im Normalfall sind Gebläse mit einer
Leistung von ca. 75 Watt ausreichend.
Weitere Leitlinien finden sich in dem
Leitfaden für bewährtes Bauwesen
GBG 25 des Bauforschungsinstituts des
Vereinigten Königreichs.
1.3.4 Tests zur Feststellung, ob Leckagen
vorliegen, sollten unter Bedingungen
durchgeführt werden, bei denen die Geräte
einem größtmöglichen Druckabfall ausgesetzt
sind. Eine Voraussetzung im Zusammenhang
mit dieser Bedingung ist, dass alle Außentüren,
Fenster und sonstigen regulierbaren, nach
außen gerichteten Lüfter geschlossen sind und
alle aktiven Gebläse mit der höchsten wählbaren
Einstellung betrieben werden. Der Druckabfall
am Gerät hängt vom jeweiligen Zusammenspiel
der sich in Betrieb befindlichen Gebläse
(Gebläse in dem Raum, in dem sich das Gerät
befindet, und Gebläse an anderen Orten im
Gebäude) sowie vom Schema der offenen
Innentüren, Luken usw. ab. Unter Umständen
sind mehrere Tests erforderlich (dazu sollte ein
Test gehören, bei dem die Tür, die zu dem
Raum führt, in dem sich das Gerät befindet,
geschlossen ist und alle Gebläse in diesem
Raum eingeschaltet sind), um das spezifische
Zusammenspiel zu ermitteln, durch das der
größte Druckabfall am Gerät verursacht wird,
und um den sicheren Betrieb des Geräts mit
ausreichender Sicherheit nachzuweisen. Auch
die Wirkung von Deckengebläsen sollte im
Rahmen der Tests überprüft werden.
Leitlinien betreffend ein geeignetes
Testverfahren zur Feststellung von Leckagen bei
Gasgeräten finden sich in den Normen BS 5440
– 1: 2008 und BS 5440 – 2: 2009 sowie in Bezug
auf Heizölgeräte in den Technischen Büchern
OFTEC 2, 4 & 5 des Technischen
Heizölfeuerungsverbandes. Es sollten die
folgenden Dokumente herangezogen werden:
Informationspapier IP 7/94 „Austritt von Abgasen
aus Festbrennstoffgeräten“ und
Informationspapier IP 21/92 „Austritt von
Abgasen aus Verbrennungsgeräten mit offenem
Abzug“ des Bauforschungsinstituts des
Vereinigten Königreichs.
Siehe auch den Technischen Leitfaden F Belüftung.
1.4
Abgasleitungen und Kamine
1.4.1 Außer in dem Fall, dass ein Gerät dafür
ausgelegt ist, ohne die direkte Ableitung der
Verbrennungsprodukte an die Außenluft
funktionieren zu können, sollte es stets über
einen Ausgleichsabzug oder einen Abzug in
niedriger Höhe verfügen oder aber an eine
Abgasleitung oder einen Kamin angeschlossen
sein, über die/den die Ableitung an die Außenluft
erfolgt.
1.4.2 Kondensate in Abzügen: Kamine und
Abzüge sollten eine sichere Kontrolle von
Kondenswasser gewährleisten, und zwar:
(a)
im Falle von Kaminen, die nicht
an ein Brennwertgerät angeschlossen
sind, durch die Isolierung der Abzüge,
damit die Abgase während des normalen
Betriebs nicht kondensieren,
(b)
im Falle von Kaminen, die an ein
Brennwertgerät angeschlossen sind:
(i) durch den Einsatz von
Bekleidungselementen, die
kondensatbeständig sind und einen
ausreichenden Korrosionswiderstand
aufweisen (Norm IS EN 1443,
Kennzeichnung „W“), sowie durch
geeignete Vorkehrungen für den
Abfluss, und zwar ohne Kanten,
Risse usw.
(ii) durch Vorrichtungen zur Ableitung
des Kondensats aus den
Brennwertgeräten.
1.4.3 Kennzeichnung von Abgasanlagen:
Die Eigenschaften, gemäß denen Abgasanlagen
gekennzeichnet werden, sind in der Norm
IS EN 1443:2003 spezifiziert. Sie umfassen die
Betriebstemperatur, den Druck, die
Kondensatbeständigkeit, den
Korrosionswiderstand, die
Rußbrandbeständigkeit und den Abstand zu
Brennstoffen; ein Beispiel wäre die
Kennzeichnung T600 N2 D 3 G40. Die
Kennzeichnung eines Kamins, der unter den
jeweiligen Umständen geeignet ist, hängt von
dem zu verwendenden Brennstoff, der Geräteart
und den Betriebsbedingungen ab. Ein Kamin
bzw. eine Abgasleitung, der/die an ein
bestimmtes Gerät angeschlossen ist, sollte für
die gemeinsame Verwendung mit diesem Gerät
geeignet sein. Leitlinien betreffend
Abgasleitungen und Kamine, die für die
gemeinsame Verwendung mit
Festbrennstoffgeräten geeignet sind, finden sich
in Abschnitt 2. Sie sind im Allgemeinen
kompatibel mit Gas- oder Heizölgeräten ohne
Brennwerttechnik. Leitlinien zu alternativen
Lösungen, die für Gas- oder Heizölgeräte (mit
oder ohne Brennwerttechnik) geeignet sind,
finden sich jeweils in Abschnitt 3 und 4.
1.4.4. Es sollten Vorrichtungen vorgesehen
werden, durch die eine Inspektion und Reinigung
der Abzüge ermöglicht wird. Eine Öffnung am
Abzug sollte ausschließlich zu folgendem Zweck
geschaffen werden:
(a) zur Inspektion und Reinigung. Eine
Öffnung,
die zu diesem Zweck geschaffen wird, sollte
mit einer starren, nicht brennbaren und
gasdichten Abdeckung oder aber – im Falle
von Geräten mit Brennwerttechnik – mit
einem abnehmbaren Teil versehen sein
oder
(b) zum Einbau einer Explosionstür, eines
Zugreglers
oder einer Strömungssicherung.
1.4.5 Ein Abzug sollte über lediglich eine
Öffnung in einen einzigen Raum oder Bereich
verfügen, es sei denn, dies ist für Inspektionsoder Reinigungszwecke erforderlich; er kann
jedoch an mehr als ein Gerät im gleichen Raum
angeschlossen sein. Jedes Festbrennstoffgerät
sollte hierbei über einen eigenen Abzug
verfügen.
beseitigen. Die Neubekleidung eines Abzugs
kann darüber hinaus erforderlich sein, um die
Abzugsfläche zu reduzieren, so dass sie dem
anzuschließenden Gerät entspricht, da mit zu
großen Abzügen Gefahren verbunden sein
können.
1.4.6.3 Ist ein Metall-Innenrohr vorhanden und
das Gerät wird ausgetauscht, sollte der Zustand
des Metall-Innenrohrs überprüft und dieses –
soweit erforderlich – ersetzt werden.
1.4.6.4 Flexible Metall-Innenrohre in Abzügen,
die gemäß der Norm EN 1856-2: 2009
ordnungsgemäß ausgewählt wurden, da sie mit
dem Gerät und der Brennstoffart kompatibel
sind, können zur Neubekleidung eines Kamins,
nicht jedoch zum Zwecke der Erstbekleidung
eines neuen Kamins verwendet werden. Sie
können auch zum Anschluss von gasbefeuerten
Kaminheizkesseln an Kamine verwendet
werden, wenn sich das Gerät in einer
Kaminaussparung befindet.
1.4.6.5 Vorhandene, maßgeschneiderte
gemauerte Kamine können mit einem der
folgenden Innenrohre bekleidet sein oder
neubekleidet werden:

flexibler, einschichtiger Edelstahl auf
durchgehender Länge zur Bekleidung
oder Neubekleidung von Kaminabzügen
für C2 Heizöl- und Gasinstallationen mit
der Kennzeichnung T250.

flexibler, zweischichtiger Edelstahl auf
durchgehender Länge zur Bekleidung
oder Neubekleidung von Systemen mit
der Kennzeichnung T400 für
Mehrstoffinstallationen.

flexibler, zweischichtiger Edelstahl auf
durchgehender Länge zur Bekleidung
oder Neubekleidung von Systemen mit
der Kennzeichnung T600 oder von
einschaligen Abgasanlagen oder von
genehmigten, vor Ort gegossenen
Festbrennstoffinstallationen.
1.4.6 Reparatur oder Wiederverwendung
vorhandener Abzüge.
1.4.6.1 Wenn ein Abzug in einem bestehenden
Kamin wieder in Betrieb genommen oder ein
Abzug mit einem Gerät anderen Typs oder
anderer Nennleistung wiederverwendet werden
soll, sollten der Abzug und der Kamin geprüft
und gegebenenfalls geändert werden, um
sicherzustellen, dass die Anforderungen für die
beabsichtigte Nutzung eingehalten werden.
1.4.6.2 Defekte Abzüge können unter
Verwendung der in den Abschnitten 2, 3 und 4
genannten Materialien und Bauteile, je nach der
Art des vorgeschlagenen Geräts, neu bekleidet
werden. Vor der Neubekleidung sollten die
Kamine gefegt werden, um Ablagerungen zu
und
1.4.6.6 Flexible Metall-Innenrohre in Abzügen
sollten in vollständiger Länge ohne
Verbindungsstücke im Kamin installiert werden.
Außer für die obere und untere Abdichtung sollte
der Raum zwischen dem Kamin und dem
Innenrohr frei gelassen werden, sofern dies nicht
im Gegensatz zu den Anweisungen des
Herstellers steht.
1.4.6.7 Gemauerte Innenrohre für die
Verwendung in vorhandenen Kaminen sind in
Übereinstimmung mit den Anweisungen des
jeweiligen Herstellers zu installieren. Es sollten
geeignete Bauteile ausgewählt werden, damit
der Abzug ohne Schneiden und mit möglichst
wenigen Verbindungsstücken gebaut werden
kann. Für Biegungen und Absätze sollten nur
werkseitig hergestellte Bauteile verwendet
werden. Die Innenrohre sollten nach oben hin
mit Muffen- oder Falzenden ausgestattet
werden, damit Feuchtigkeit und andere
Kondensate im Abzug verbleiben.
Der Raum zwischen dem Innenrohr und dem
umliegenden Mauerwerk kann mit einem
schwach isolierenden Beton verfüllt werden,
soweit die Anweisungen des Herstellers keine
anderslautenden Vorgaben enthalten.
1.5
Erkennung des Austritts von
Kohlenstoffmonoxid in
Wohngebäuden und Auslösung einer
entsprechenden Warnmeldung
1.5.1 Kohlenstoffmonoxidmelder: Wird in
einem Wohngebäude ein neues abzugsloses
oder mit offenem Abzug ausgestattetes
Verbrennungsgerät oder ein entsprechendes
Austauschgerät installiert, das nicht
ausschließlich für Kochzwecke ausgelegt ist, ist
ein Detektor/Alarmsystem für
Kohlenstoffmonoxid anzubringen; und zwar
a) in dem Raum, in dem sich das Gerät
befindet, oder aber – wenn es sich um die
Küche handelt – in dessen unmittelbarer Nähe
b) entweder in jedem Schlafzimmer oder in
einem Abstand von 5 m (16 Fuß) zur
Schlafzimmertür, wobei die Messung dem
Verlauf der Korridore und Türöffnungen folgt.
Wird zusammen mit einem wärmeerzeugenden
Gerät ein vorgefertigtes Abzugssystem
verwendet und verlaufen Abgasleitungen in oder
über einem Schlafzimmer, sollte ein
Alarmsystem innerhalb des Schlafzimmers
angebracht werden.
1.5.2 Art des Alarms: Alarmsysteme für
Kohlenstoffmonoxid sollten den Vorgaben aus
der Norm I.S. EN 50291-1:2010 entsprechen
und mit einer versiegelten Batterieeinheit
betrieben werden, die für den Betrieb während
der Lebensdauer des Alarmsystems ausgelegt
ist. Das Alarmsystem/Der Detektor muss ein
optisches und akustisches Hinweissignal
umfassen, um die Nutzer darauf hinzuweisen,
dass die Lebensdauer des Alarmsystems bald
abläuft; der Hersteller sollte über eine
Zertifizierung von Seiten einer dritten Stelle
verfügen, in der die Einhaltung der Norm
bestätigt wird.
Netzbetriebene und festverdrahtete
Alarmsysteme für Kohlenstoffmonoxid des
Typs A oder B gemäß der Norm I.S. EN 502911:2010 (nicht jedoch Typen in
Einsteckausführung) können als
Alternativlösungen eingesetzt werden,
vorausgesetzt, sie sind mit einem Zeitgeber
ausgestattet, der ein akustisches und optisches
Hinweissignal betreffend das Ende der
Lebensdauer des Geräts ausgibt.
1.5.3
Positionierung:
1.5.3.1 Das Alarmsystem für
Kohlenstoffmonoxid ist in einem Raum, in dem
sich ein Gerät mit offenem Abzug oder ein
abzugsloses Gerät befindet, folgendermaßen zu
positionieren:
a) an der Decke, mindestens 300 mm von
jeder Wand entfernt, bzw. bei Positionierung
an einer Wand so hoch wie möglich (über
Türen und Fenstern), jedoch mindestens
150 mm von der Decke entfernt, und
Ist ein wärmeerzeugendes Gerät in einer
privaten oder sonstigen Garage installiert, sind
Vorkehrungen zu treffen, um äußere
Beschädigungen des Geräts durch ein Fahrzeug
zu vermeiden. Hierbei kann es sich um
Vorkehrungen folgender Art handeln: –
b) in einer horizontalen Entfernung von
1 000 mm bis 3 000 mm von dem Gerät oder
c) gemäß den Herstellerangaben.
a) die Einrichtung einer geeigneten
Barriere um das Gerät herum (für
Leitlinien zu Barrieren siehe den
Technischen Leitfaden K)
1.5.3.2 In Schlafzimmern positionierte
Alarmsysteme
sind relativ nahe am Atembereich der Nutzer
anzubringen.
1.5.3.3 Weitere Leitlinien zur Installation von
Alarmsystemen für Kohlenstoffmonoxid sind
in der Norm I.S. EN 50292:2002 und in den
Herstellerangaben zu finden.
1.6
oder
b) die Positionierung des Geräts in einer
Höhe oder in einem Teil der Garage, in
der/dem der Zusammenprall mit einem
Fahrzeug nicht möglich ist.
Unabhängig von der Art der Vorkehrungen ist
ein angemessener Raum vorzusehen, damit das
Gerät ordnungsgemäß gewartet werden kann.
Abdichtung von Kaminöffnungen
1.8
1.6.1 Wenn dekorative Elemente,
beispielsweise eine Kamineinfassung, eine
gemauerte Verkleidung oder ein
Trockengipsverputz, um eine Kaminöffnung
angebracht werden, sollten Lücken, durch die
Abgase von der Kaminöffnung in den Hohlraum
hinter den dekorativen Elementen gelangen
könnten, abgedichtet werden, um derartige
Leckagen zu verhindern. Die
Abdichtungsmethode und das verwendete
Abdichtungsmaterial sollten gewährleisten, dass
diese Versiegelung infolge etwaiger
Relativbewegungen zwischen den dekorativen
Elementen und der Kaminaussparung nicht
beschädigt wird.
1.7
Positionierung der Geräte
1.7.1 Für Wartungszwecke sollte dauerhaft
eine sichere Zugangsmöglichkeit zu den
Geräten vorhanden sein. Für Geräte, die in
Dachräumen installiert sind, sind zu diesem
Zweck eventuell Laufstege erforderlich.
Hinweisschilder für Herdböden und
Abzüge
1.8.1 Überall dort, wo ein Herdboden, eine
Feuerstelle (einschließlich eines Abgaskastens),
ein Abzug oder ein Kamin vorhanden ist
(einschließlich der Fälle, in denen ein Abzug als
Teil von Modernisierungsarbeiten eingebaut
wird), ist in dem Gebäude dauerhaft ein
Hinweisschild anzubringen, auf dem die
wichtigsten Informationen aufgeführt sind, die für
die korrekte Einrichtung und Verwendung dieser
Anlagen wesentlich sind. Die genannten
Informationen sollten folgende Angaben
umfassen:
a) den Standort des Herdbodens, der
Feuerstelle (oder des Abgaskastens)
bzw. die Stelle, an der der Abzug
beginnt;
b) die Kategorie des Abzugs und die
generischen Gerätetypen, die sicher
angeschlossen werden können;
c) den Typ und die Größe des Abzugs
(oder des Innenrohrs, falls der Abzug neu
bekleidet wurde) sowie (gegebenenfalls)
den Namen des Herstellers;
d) das Einbaudatum.
1.8.2 Die Hinweisschilder sollten robust,
unlöschbar beschriftet und an einer
unauffälligen, jedoch gut sichtbaren Stelle im
Gebäude sicher angebracht sein, z. B.:
a) neben der Stromverbrauchseinheit
oder
b) neben der Gasverbrauchseinheit oder
c) neben dem beschriebenen Kamin oder
Herdboden.
1.8.3 Dem Gebäudeeigentümer sind
ausreichend klare und umfassende
Informationen zu allen kontinuierlichen
Instandhaltungsarbeiten zur Verfügung zu
stellen, die erforderlich sind, um den wirksamen
Betrieb des Heizsystems bzw. der Heizsysteme
zu gewährleisten, so dass die Gesundheit und
Sicherheit der Gebäudenutzer geschützt ist.
1.9
Toleranzen
1.9.1 Zu Leitlinien im Zusammenhang mit
Fertigungs- und anderen Toleranzen, die für
Bauteile im Allgemeinen gelten, wird auf den
Technischen Leitfaden D verwiesen.
Abschnitt 2
Zusätzliche Bestimmungen für Festbrennstoffgeräte
(einschließlich Geräte für feste Biokraftstoffe) mit einer
Nennleistung bis 50 kW
2.1
Leitlinien
Die im vorliegenden Abschnitt enthaltenen
Leitlinien sind in Verbindung mit den Leitlinien
aus Abschnitt 1 auszulegen.
verschiedener Festbrennstoffe ausgelegt sind,
ist die Luftzufuhr so zu planen, dass die
Verbrennung des Brennstoffs mit der höchsten
Heizleistung erfolgt.
2.1.1 Leitlinien betreffend die Installation von
Festbrennstoffgeräten sind in den folgenden
Normen zu finden:
2.3
IS 258: Haushaltskochgeräte mit integriertem
Heizkessel für Festbrennstoffe, Teil 1: 1984
Sicherheitsanforderungen, Teil 2: 1984
Allgemeine Anforderungen.
BS 8303: Einbau von Heiz- und Kochgeräten in
Haushalten zur Verbrennung von festen
Mineralbrennstoffen: Teil 1: 1994 Spezifikation
für die Planung der Installationen, Teil 2: 1994
Spezifikation für den Einbau und die
Inbetriebnahme am Ort und Teil 3: 1994
Empfehlungen für die Planung und den Einbau
am Ort.
IS EN 14785: Raumheizer zur Verfeuerung von
Holzpellets - Anforderungen und Prüfverfahren.
Das Gerät sollte mit einer geeigneten
Rückbrandsicherung ausgestattet sein.
IS EN 303-5 Heizkessel für feste Brennstoffe,
hand- und automatisch beschickte Feuerungen,
Nenn-Wärmeleistung bis 300 kW - Begriffe,
Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung.
Das mit Holz befeuerte Heizkesselsystem sollte
mit einer geeigneten Rückbrandsicherung
ausgestattet sein.
IS EN 12809 Heizkessel für feste Brennstoffe Nennwärmeleistung bis 50 kW - Anforderungen
und Prüfungen.
2.2
Luftzufuhr zu den Geräten
2.2.1 Räume oder Bereiche, in denen sich ein
Gerät befindet, sollten über eine Lüftungsöffnung
(oder mehrere derartige Öffnungen) von
mindestens der in Tabelle 1 gezeigten Größe
verfügen. Für Geräte, die für die Verbrennung
Abzüge
2.3.1 Größe der Abzüge: Die Größe der
Abzüge sollte mindestens den folgenden
Vorgaben entsprechen:
a) Abgasleitungen sollten die gleiche
Größe wie die Abzugsöffnungen an dem
jeweiligen Gerät aufweisen;
b) Kamine sollten mindestens die Größe
aufweisen, die in Tabelle 2 aufgeführt ist,
jedoch nie kleiner sein als die Größe der
Abzugsöffnung an dem jeweiligen Gerät
oder kleiner als die vom Gerätehersteller
empfohlene Größe.
Bei der Planung des Baus von Abzügen mit den
unten genannten Flächen sollte fachlicher Rat
eingeholt werden: mehr als 15 % der
Gesamtoberfläche der Kaminöffnungen oder
mehr als 120 000 mm2 (0,12 m2).
2.3.2 Abzugsöffnungen: Die
Ausgangsöffnung eines Abzugs sollte auf dem
Dach des Gebäudes angebracht werden, so wie
dies im Schaubild 1 gezeigt wird. Wenn die
Ableitung von Abgasen auf oder in unmittelbarer
Nähe von leicht entzündlichen Oberflächen
erfolgt, wie beispielsweise im Falle von Strohoder Schindeldächer, ist der Abstand zwischen
dem Abzug und dem Dach zu vergrößern. Siehe
Schaubild 2.
Tabelle 1
Luftzufuhr zu Festbrennstoffgeräten
Gerätetyp
Mindestluftöffnung nach außen
Festbrennstoffgerät mit
offenem Abzug
Es ist eine ständige Lüftungsöffnung (bzw. mehrere solcher
Öffnungen) vorzusehen, und zwar mit einer lichten Fläche von
insgesamt mindestens 50 % der Halsöffnungsfläche des Geräts oder
– wenn keine Halsöffnung betroffen ist – der Fläche des Abzugs, der
an das Gerät angeschlossen ist. Mindestens 6 500 mm2 der
Öffnungen sollten der ständigen Belüftung dienen.
Für die Beschreibung und Abmessungen der „Halsöffnung“ siehe die
Norm BS 8303: Teil 1: 1994.
andere Festbrennstoffgeräte
Jeder Raum oder Bereich, in dem sich ein Gerät befindet (bei dem
es sich nicht um ein raumluftunabhängiges Gerät handelt) sollte über
eine ständige Lüftungsöffnung mit einer lichten Fläche verfügen, die
mindestens folgenden Werten entspricht:
6 500 mm², wenn die Luftdurchlässigkeit mehr als 5,0 m³/ (h.m2)
beträgt oder aber 6 500 mm² + 550 mm² je kW Nennleistung über
5 kW, wenn die Luftdurchlässigkeit weniger als 5,0 m³/h/m² beträgt.
sonstige Festbrennstoffgeräte
Wird ein Zugregler eingesetzt, sollte die lichte Gesamtfläche um
mit Zugregler
300 mm2 je kW Nennleistung erhöht werden.
Hinweis: Es ist unwahrscheinlich, dass die Luftdurchlässigkeit in Wohngebäuden, die vor 2008 errichtet
wurden, weniger als 5 m3/h/m2 bei 50 Pa beträgt, es sei denn, es wurden umfassende
Luftdichtheitsmaßnahmen durchgeführt.
Siehe Anhang B für weiterführende Leitlinien zur Luftdichtheit von Wohngebäuden.
Tabelle 2
Größe der Abzüge
Installation
Kaminaussparung für eine offene
Feuerstelle oder ein sonstiges, offen
gestaltetes Gerät mit einer Öffnung von
bis zu 500 mm x 550 mm
Kaminaussparung mit einer Öffnung
größer als 500 mm x 550 mm oder
Feuerstelle, die an 2 oder mehr Seiten
geöffnet ist, so z. B. Feuerstelle mit
Haube
geschlossenes Gerät bis 20 kW
Nennleistung zur Verbrennung von
bituminöser Kohle
sonstiges, geschlossenes Gerät bis
20 kW Nennleistung
geschlossenes Gerät mit mehr als
20 kW und bis 30 kW Nennleistung
geschlossenes Gerät mit mehr als
Mindestgröße des Abzugs
200 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der
entsprechenden Fläche
lichte Fläche von 15 % der Aussparung oder der
Kaminöffnungen
150 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der
entsprechenden Fläche
125 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der
entsprechenden Fläche
150 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der
entsprechenden Fläche
175 mm Durchmesser oder quadratisches Profil der
30 kW und bis 50 kW Nennleistung
entsprechenden Fläche
Hinweis: Sollte in einem Abzug aus Metall oder in einem vergleichbaren Abzug mit minimalen
Abmessungen, der an ein geschlossenes Gerät angeschlossen ist, eine Aussparung erforderlich sein,
so ist die Größe des Abzugs um 25 mm in jeder Dimension zu erweitern (Durchmesser oder jede Seite
eines quadratischen Abzugs). Alle Abmessungen beziehen sich hierbei auf Innenmessungen.
Schaubild 1
Ausgangsöffnungen von Abzügen für Festbrennstoffgeräte
Absatz 2.3.2
Ausgangsöffnung eines Kamins oder Abzugs weniger als 1 m über dem höchsten Punkt, an dem sich dieser mit dem Kamin bzw.
Dach kreuzt
Weist das Dach auf beiden Seiten eine Neigung von mehr als 10º auf und befindet sich die Ausgangsöffnung am Dachfirst oder in
einem Abstand von 600 mm vom First, kann die Höhe des Kamins bzw. der Abgasleitung auf 600 mm verringert werden.
mind. 1 m
mind. 1 m
mehr als 10º
Flachdach
weniger als
600 mm
mind. 600 mm
mehr als 10º
mehr als 10º
a)
mind. 600 mm
HÖHE DES ÜBERSTANDS DES ABZUGS GEGENÜBER DEM DACH
Die Ausgangsöffnung eines Kamins oder einer Abgasleitung sollte in einem Umkreis von 2,3 m mindestens 1 m über dem
höchsten Punkt jedes sich öffnenden Dachfensters, Fensters oder Wandlüfters angebracht werden.
mind. 1 m
mind. 1 m
sich öffnendes
Dachfenster
Lüftungsöffnung
b)
weniger
als 2,3 m
weniger
als 2,3 m
HÖHE DES ÜBERSTANDS DES ABZUGS GEGENÜBER ÖFFNUNGEN
sich öffnendes
Fenster
Die Ausgangsöffnung eines Kamins oder einer Abgasleitung im Verhältnis zu angrenzenden oder benachbarten Gebäuden
sollte so gestaltet sein, wie dies unten dargestellt ist.
mind. 1 m
Aufzugsm
aschinenra
um oder
Tankraum
b)
mind. 600 mm
weniger
als 2,3 m
weniger
als 2,3 m
Dach
HÖHE DES ÜBERSTANDS DES ABZUGS GEGENÜBER ANGRENZENDEN ODER BENACHBARTEN
GEBÄUDEN
Schaubild 2 Ausgangsöffnungen von
Abzügen für
Festbrennstoffgeräte Abstände zu leicht
entzündlichen
Dacheindeckungen.
Absatz 2.3.2
2.4
Verbindungsstücke
2.4.1 Ein Verbindungsstück sollte nur
eingesetzt werden, um ein Gerät an einen
Kamin anzuschließen.
1 800 mm
600 mm
mind.
2 300 mm
30º betragen sollte. Die innere Oberfläche der
Biegung sollte glatt sein; eine Verengung
an der Biegung des Abzugs sollte vermieden
werden.
mind.
1 800 mm
Die Ausgangsöffnungen
sollten sich über den grau
hinterlegten Flächen
befinden.
Standort der Abzugsaufsätze im Verhältnis zu
leicht entzündlichen Dacheindeckungen
Bereich A
mindestens 1,8 m senkrecht
über der Wetterhaut und mindestens 600 mm
über dem Dachfirst.
Bereich B
mindestens 1,8 m senkrecht
über der Wetterhaut und mindestens 2,3 m
waagerecht von der Wetterhaut entfernt.
2.3.3 Ausrichtung der Abzüge: Abzüge
sollten soweit möglich senkrecht verlaufen. Ist
eine Biegung dennoch erforderlich, sollte sie
einen Winkel von maximal 45º zum
senkrechten Verlauf aufweisen. Waagerecht
verlaufende Abzugsführungen sollten
vermieden werden. Hiervon ausgenommen
sind Geräte mit rückwärtiger Ausgangsöffnung,
bei denen die Länge des waagerecht
verlaufenden Abschnitts jedoch nicht mehr als
150 mm betragen sollte, es sei denn, dies ist
anderenorts so spezifiziert.
Biegungen über der Abzugsmündung können
dazu beitragen, Regenaufschlag und das
Herunterfallen von Ruß auf den Herdboden zu
vermeiden, wobei der Winkel dieser Biegung
jedoch nicht mehr als 45º, vorzugsweise
weniger als
2.4.2 Verbindungsstücke können aus den
folgenden Materialien hergestellt sein, die den
Anforderungen aus der Norm IS EN 18562:2009 entsprechen:
a) Gusseisen entsprechend dem
Materialtyp 00 (Tabelle 2, IS EN 18562:2009);
b) Baustahl entsprechend dem
Materialtyp 01 (Tabelle 2, IS EN 18562:2009) mit einer Mindestwanddicke
von 3 mm;
c) Edelstahl entsprechend den
Materialtypen 40, 50 oder 60 (Tabelle 2,
IS EN 1856-2:2009) mit einer
Mindestwanddicke von 1 mm;
d) Abgasleitungen aus doppelseitigem,
glasemailliertem Stahl entsprechend
dem Materialtyp 80 (Tabelle 2,
IS EN 1856-2:2009).
2.4.3 Bei Verbindungsstücken mit
Muffensteckverbindungen sollten die Muffen
nach oben zeigen, damit Feuchtigkeit und
sonstige Kondensate im Abzug verbleiben.
2.4.4 Positionierung und Abschirmung:
Verbindungsstücke sollten nicht durch einen
Dachraum, eine Trennwand, Innenwand oder decke verlaufen, außer sie führen entweder
durch eine Kaminwand oder Stützdecke des
Kamins direkt in den Kamin.
Verbindungsstücke sollten darüber hinaus
gesichert werden, wenn die Gefahr einer
Beschädigung besteht oder wenn die
Brandgefahr, die sie für Personen darstellen,
nicht unmittelbar erkennbar ist. Nicht isolierte
15
Abgasleitungen sollten mindestens unter
Einhaltung der in Schaubild 3 dargestellten
Abstände von brennbaren Materialien getrennt
werden.
2.5
Kamine
2.5.1 Kamine, die zusammen mit
Festbrennstoffgeräten verwendet werden,
sollten bei einer Temperatur der Abgase von
600 ºC betrieben werden können und müssen
2.5.3 Gemauerte Kamine: Maßgeschneiderte
oder vor Ort aufgebaute, gemauerte Kamine
sind abzugleichen:
a) mit Innenrohren, die dem
Leistungsniveau entsprechen, das der
Kennzeichnung T600 N2 D 3 G
entspricht, wie in der Norm
IS EN 1443:2003 definiert.
Hierzu gehören
(i)
Keramik-Innenrohre mit Falzoder Steckverbindungen, die
der Klasse A1 N1 entsprechen,
wie in der Norm
IS EN 1457:1999 beschrieben,
(siehe Tabelle 4) oder
(ii)
Beton-Innenrohre mit Falzoder Steckverbindungen, die
der Typenklasse A1
entsprechen, wie in der Norm
IS EN 1857:2010 beschrieben.
b) mit unperforierten Keramikrohren mit
Steckverbindungen, wie in der Norm
IS EN 295-1:1992 Steinzeugrohre und
Formstücke sowie Rohrverbindungen
für Abwasserleitungen und -kanäle
beschrieben, oder
c) mit Rohren aus ofengebranntem oder
mit Bimszusatz versehenem
hochwertigen Aluminiumzement mit
Falz-
einem Rußbrand standhalten (Temperatur von
1 000 ºC),
ohne dass es zu strukturellen Veränderungen
kommt, die die Stabilität oder
Leistungsfähigkeit des Kamins beeinträchtigen.
2.5.2 Befindet sich der Kamin nicht direkt
über dem Gerät, sollte ein
Schuttsammelbereich bereitgestellt werden, der
zum Zwecke der Entleerung zugänglich ist.
oder Steckverbindungen oder mit um
die Verbindungen angelegten
Stahlmanschetten.
Die Innenrohre sollten mit nach oben
zeigenden Muffen oder Ausfalzungen
ausgestattet sein. Die Innenrohre sind mit
feuerfestem Mörtel zu verbinden. Jeglicher
Zwischenraum zwischen den Innenrohren und
dem Mauerwerk ist mit feinem Mörtel in einer
Mischung von 1:1:12 aus Beton/Kalk/Sand oder
mit Isolierbeton auszufüllen.
Schaubild 3 Abtrennung einer
Abgasleitung von der
Oberfläche angrenzender
brennbarer Materialien
Absatz 2.4.4
festes, nicht
brennbares Material
mit einer Dicke von
mind. 200 mm oder
einer Luftschicht von
mind.
3xD
mind.
1,5 x D
Luftschicht von
mind. 12,5 mm
mind.
1xD
Abga
sleitu
ng
brennbares
Material
mind.
1xD
brennbares
Material
a) Draufsicht ohne
Abschirmung
festes, nicht
brennbares Material
mit einer Dicke von
mind. 200 mm oder
einer Luftschicht von
mind.
3xD
nicht brennbare
Abschirmung
b) Draufsicht mit
Abschirmung
mind.
1,5 x D
Luftschicht von
mind. 12,5 mm
brennbares
Material
brennbares
Material
a) Entwurf ohne
Abschirmung
nicht brennbare
Abschirmung mit
einer Breite von
mind. 3 x D
b) Entwurf mit
Abschirmung
2.5.4 Fertigkamine aus Formblöcken:
Diese Kamine sollten aus werkseitig
hergestellten Bauteilen, die für die geplante
Anwendung geeignet sind, gebaut werden. Sie
können einen Abzug enthalten oder eine
Bekleidung aufweisen. Formblöcke, die für die
gemeinsame Verwendung mit
Festbrennstoffgeräten geeignet sind,
umfassen:
15
a) Formblöcke, die dem Leistungsniveau
entsprechen, das durch die
Kennzeichnung T600 N2 D 3 G abgebildet
wird, wie in der Norm IS EN 1443:2003
definiert. Hierzu gehören:
(i)
(ii)
Keramik-Formblöcke, die der
Klasse FB1 N1 entsprechen, wie
in der Norm IS EN 1806:2006
beschrieben,
Beton-Formblöcke, die der
Klasse A1 entsprechen, wie in
der Norm EN 1858:2008
beschrieben.
b) Formblöcke mit einer Bekleidung, wie
sie für Ziegel-/Blockkamine in Absatz 2.13
spezifiziert ist, die der
Klassifizierung T600 G entsprechen, wie
in der Norm IS EN 1443:2003
beschrieben.
2.5.5 Wanddicke: Die Dicke der Wände
eines Ziegel- oder Blocksteinkamins oder eines
Fertigkamins aus Formblöcken sollte,
ausgenommen die Dicke etwaiger Innenrohre,
mindestens folgenden Werten entsprechen:
a) Dicke von 100 mm zwischen einzelnen
Abzügen,
b) Dicke von 100 mm zwischen einem
Abzug und der Außenluft oder zwischen
einem Abzug und einem anderen Teil
des gleichen Gebäudes (jedoch nicht
einem anderen Teil, bei dem es sich um
einen Wohnbereich handelt oder der als
eigenständiger Brandabschnitt errichtet
wurde),
(c) Dicke von 200 mm zwischen einem
Abzug und
einem anderen Teilbereich des gleichen
Gebäudes, einem anderen Gebäude
oder einem anderen Wohngebäude.
Diese Dicke sollte bis zur Unterseite der
Dacheindeckung fortgeführt werden.
(d) Dicke von 200 mm zwischen einzelnen
Abzügen, wenn die Abzüge an Geräte
angeschlossen sind, die sich in
verschiedenen Teilbereichen,
18
Gebäuden oder Wohngebäuden
befinden. Diese Dicke sollte bis zur
Unterseite der Dacheindeckung
fortgeführt werden.
Schaubild 4 Mindestisolierabstände von brennbarem Material in einem Kamin oder in
der Nähe eines Kamins
Absatz 2.5.6
brennbares Material auf Metallbefestigung
oder -halterung
Metallbefestigung oder -halterung
brennbares Material (z. B.
Bodendielen, Fußbodenleisten,
Abschluss- oder Bilderleisten,
Kaminsimse oder Architrave)
mind.
50 mm
brennbares
Material
mind.
200 mm
Abzug
weniger als
200 mm
mind.
40 mm
mind.
200 mm
brennbares Strukturmaterial
Schaubild 5 Verhältnis von Systemkaminen und brennbarem
Material
Absatz 2.5.8
XX mm (Abstand je nach Herstellerangabe)
Innenrohr
XX mm (Abstand je nach
Herstellerangabe)
Verkleidung
brennbares Material
Systemkamin oder Fertigkamin
aus Formblöcken
2.5.6 Brennbares Material: Brennbares
Material ist von einem gemauerten Kamin
oder einem Fertigkamin aus Formblöcken
mindestens unter Einhaltung des folgenden
Abstands zu trennen:
a) 200 mm von einem Abzug oder
(b) 40 mm von der Außenfläche eines
Kamins oder einer Kaminaussparung,
außer es handelt sich um
Bodendielen, Fußbodenleisten,
Abschluss- oder Bilderleisten,
Kaminsimse oder Architrave.
Metallbefestigungen, die mit
brennbaren Materialien in Berührung
kommen, sollten mindestens 50 mm
von einem Abzug entfernt sein
(siehe Schaubild 4).
2.5.7 Systemkamine aus Metall: Diese
Kamine sollten doppelwandig isoliert sein:
(a)
Sie sollten in
Übereinstimmung mit den
Empfehlungen aus der Norm
IS EN 1856-1 gebaut sein und dem
Leistungsniveau entsprechen, das
durch die
Kennzeichnungen T600 N1 D 3 G
oder T600 N1 W 3 G (für
Kondensationsabzüge) ausgedrückt
wird, sowie
(b)
unter Einhaltung der
maßgeblichen Empfehlungen aus der
Norm IS EN 15287-1:2007 installiert
werden.
2.5.8 Ein Systemkamin aus Metall sollte
nicht:
a) durch einen Teil des Gebäudes
verlaufen, der einen eigenständigen
Teilbereich bildet, es sei denn,
dieser ist mit nicht brennbarem
Material verkleidet, das mindestens
den halben Feuerwiderstand der
Wände oder des Bodens des
jeweiligen Teilbereichs aufweist (siehe
Technischer Leitfaden B Brandschutz).
b) mit der Außenwand in einem
Abstand zu brennbarem Material
positioniert werden, der weniger als xx
beträgt, oder
c) durch eine Kammer, einen
Lagerraum oder einen Dachraum
verlaufen, es sei denn, diese(r) ist in
einem Abstand von mindestens xx zur
Außenwand des Kamins von einer
nicht brennbaren Abdeckung
umgeben.
Für die oben genannten Punkte b und c ist der
Abstand xx vom jeweiligen Hersteller in
Übereinstimmung mit der Norm IS EN 1856-1
zu spezifizieren. Siehe Schaubild 5.
2.5.9 Das wärmeerzeugende Gerät sollte das
Gewicht des Kamins nicht tragen, es sei denn,
der Hersteller des wärmeerzeugenden Geräts
gibt in seinen Anweisungen an, dass die
Tragfähigkeit ausreichend ist, und die
Reinigung des Kamins kann ohne eine
Demontage durchgeführt werden.
Die Hinweise des Herstellers der Innenrohre
betreffend die Stützung der Innenrohre sollten
eingehalten werden. Sind die Innenrohre durch
einen Sturz oder einen Unterbau am
Kaminsockel zu stützen, so sollte dieser für die
Last der Innenrohre geeignet sein,
einschließlich möglicher
Kondensatsammelbehälter, Reinigungs- und
Inspektionselemente, T-Stücke oder
Krümmungen. Die vom Hersteller
angegebenen Raumdaten für die Stützung und
nicht gestützte Höhen sollten nicht
überschritten werden. Kamine gemäß der
Norm EN 1858 sollten eine maximale nicht
gestützte Höhe von 4,5 mal die geringste
Querschnittsabmessung aufweisen, die jedoch
nicht mehr als 3 m betragen darf.
2.6
Abgassammler für Kamine
2.6.1 An offenen Feuerstellen sollten spitz
zulaufende Abgassammler angebracht
werden. Die Abgassammler sind aus nicht
brennbaren Materialien zu bauen.
Möglichkeiten zur Bereitstellung dieser
Abgassammler sind:
a) Verwendung vorgefertigter
Bauteile, die in eine
Kaminaussparung eingebaut werden,
oder
b) Vorkragung des Mauerwerks oder
c) Verwendung einer geeigneten
Haube oder
d) Verwendung einer vorgefertigten
Gerätekammer mit eingebautem
Abgassammler.
2.7
Herdböden
2.7.1 Ein Festbrennstoffgerät sollte mit einem
festen, nicht brennbaren Herdboden
ausgestattet sein, durch den verhindert wird,
dass durch die vom Gerät abgestrahlte Hitze
brennbare Materialien entzündet werden. Ein
Herdboden sollte entweder:
(a)
eine integrierte Bodenplatte mit
einer Dicke von mindestens
125 mm oder
(b)
eine freistehende, feste, nicht
brennbare Bodenplatte mit einer
Dicke von mindestens 12 mm
sein.
Die Herdbodenfläche sollte nicht kleiner sein,
als in Schaubild 7 dargestellt, und das Gerät
selbst sollte auf dem Herdboden positioniert
sein, wie dies in Schaubild 10 abgebildet ist,
so dass ein ausreichender Schutz vor der
Gefahr einer Entzündung des Bodens durch
direkte Wärmestrahlung oder -leitung oder
durch herunterfallende Asche gewährleistet
wird.
2.7.1.1
Integrierte Herdböden
Ein integrierter Herdboden sollte aus einem
festen, nicht brennbaren Material, wie z. B.
Beton oder Mauerwerk, hergestellt werden,
eine Dicke von mindestens 125 mm aufweisen
(wobei die Dicke einer möglicherweise
vorhandenen festen, nicht brennbaren Bodenund/oder Dekorfläche einzubeziehen ist) und
mindestens den in Schaubild 7 angegebenen
Größenangaben entsprechen.
Unter einem integrierten Herdboden sollten
keine brennbaren Materialien positioniert
werden, es sei denn:
sie dienen der Stützung der Herdbodenränder
oder zwischen dem Material und der Unterseite
des Herdbodens ist eine Luftschicht von
mindestens 50 mm vorhanden oder es befindet
sich ein Abstand von mindestens 250 mm
zwischen dem Material und der
Herdbodenoberseite (siehe Schaubild 6).
2.7.1.2 Freistehende Herdböden
Ein freistehender, fester, nicht brennbarer
Herdboden sollte nur dort verwendet werden,
wo ein Gerät einen Temperaturanstieg auf der
Oberseite des Herdbodens, auf dem das Gerät
steht, auf mehr als 100 ºC nicht verursachen
kann. Er sollte mindestens 12 mm dick sein
und über eine Planfläche von mindestens
840 mm x 840 mm, so wie in Schaubild 7
dargestellt, verfügen.
2.8
Kaminaussparungen
2.8.1 Kaminaussparungen sollten
aus festen, nicht brennbaren Materialien in der
geeigneten Größe, die in Schaubild 8
dargestellt ist, hergestellt werden.
2.8.2 Bekleidungsteile für Kamine: Eine
Kaminaussparung erfordert möglicherweise
einen Schutz vor der Hitze, die durch in ihr
entzündete offene Feuer entsteht, um ihre
Beständigkeit zu gewährleisten. Hierfür
werden Bekleidungsteile für Kamine oder
Feuerziegel verwendet.
2.8.3 Wände neben Herdböden
Wände neben Herdböden, die nicht Teil einer
Kaminaussparung sind, sind unter Einhaltung
der Vorgaben aus Schaubild 9 und 12 zu
errichten.
2.9
Positionierung der Geräte
2.9.1. Ein Gerät:
a)
sollte nicht mit einem Abstand
zu den Rändern eines integrierten
Herdbodens oder zu auf diesem
abgelegten brennbaren Materialien
positioniert werden, der kleiner als
derjenige ist, welcher in Schaubild 10
angegeben wird, und
b)
sollte von brennbaren
Materialien getrennt werden, so wie
dies in Schaubild 11 dargestellt ist.
Schaubild 6 Brennbare Materialien
unter dem Herdboden
Absatz 2.7.1.1
Schaubild 8 Kaminaussparungen
Absatz 2.8.1
mind.
200 mm
mind.
200 mm
(mind.) 250 mm
Luftschicht von
(mind.) 50 mm
mind.
300 mm
Aussparu
ng
Aussparung
Stützgitter ist
zulässig
mind.
200 mm
Herdboden mit
einer Dicke von
mind. 125 mm
jede Wandschale mind. 100 mm
Alle Materialien, die in diesem Bereich
in dem Hohlraum verwendet werden,
sollten nicht brennbar sein oder die
Dicke der Rückwand der Aussparung
sollte mindestens 200 mm betragen.
b) Hohlraum (Trennoder Außenwand)
a) fest (Trennwand)
Schaubild 7 Größe von Herdböden
Absatz 2.7.1.2
mind.
150 mm
Auskragung
von mind.
500 mm
a) Kaminaussparung
mind.
200 mm
mind.
200 mm
mind.
840 mm
Wohngebäude A
mind.
840 mm
b) freistehend
mind.
100 mm
c) Rückseite an Rückseite
(im selben
Wohngebäude)
Wohngebäude
B
mind.
200 mm
d) Rückseite an Rückseite
(getrennte Wohngebäude)
Schaubild 9 Wand neben einem
Herdboden
Absatz 2.8.3
Schaubild 11 Trennung des Geräts von
brennbaren, in den Wänden
enthaltenen Materialien
Absatz 2.9.1
mind. 75 mm
Dieser Teil
der Wand
muss aus
festem, nicht
brennbarem
Material
bestehen.
feste, nicht brennbare
Materialien mit einer Dicke
von mindestens 200 mm,
wenn „t“ gleich oder weniger
als 50 mm bzw. von 75 mm,
wenn „t“ zwischen 50 mm und
150 mm
mind.
1,2 m
mind.
125 mm
Herdboden
mind. 300 mm
Herdboden näher an der Wand als
150 mm
Gerät
Schaubild 10 Positionierung des Geräts
auf einem Herdboden
Absatz 2.9.1
mind. 225 mm bei
einem geschlossenen
Gerät
mind.
150 mm
mind.
150 mm
Frontseite
Herdboden
Gerät
DRAUFSICHT
mind. 225 mm bei
einem offenen Gerät,
das mit einer offenen
Frontseite verwendet
werden kann
Schaubild 12 Wand neben einem Herdboden
Absatz 2.8.3
festes, nicht
brennbares Material
(z. B. Mauerwerk oder
Beton)
siehe Tabelle unten
mind. 50 mm
Schutz muss über die
Linie des Herdbodens
hinausreichen, wenn
„X“ weniger als
150 mm beträgt
Gerät
(Hinweis 1)
(Hinweis 1)
Herdboden
Schutz muss über die Linie
des Herdbodens
hinausreichen, wenn „X“
weniger als 150 mm
beträgt
An einen Gebäudeteil angrenzender Herdboden und angrenzendes Gerät
Position des Herdbodens oder
Geräts
Dicke (T) des festen, nicht
brennbaren Materials
Höhe (H) des festen, nicht
brennbaren Materials
Der Herdboden grenzt an eine Wand
und das Gerät ist höchstens 50 mm
von der Wand entfernt.
200 mm
Der Herdboden grenzt an eine Wand
und das Gerät ist mehr als 50 mm,
jedoch nicht mehr als 150 mm von
der Wand entfernt.
Der Herdboden grenzt nicht an eine
Wand und ist höchstens 150 mm
von der Wand entfernt.
75 mm
mindestens 300 mm über dem
Gerät oder 1,2 m über dem
Herdboden; es ist jeweils die
größere Höhe zu verwenden.
mindestens 300 mm über dem
Gerät oder 1,2 m über dem
Herdboden; es ist jeweils die
größere Höhe zu verwenden.
mindestens 1,2 m über dem
Herdboden
75 mm
Hinweis 1. Wenn X größer als 150 mm ist, ist kein Wandschutz erforderlich.
Abschnitt 3 Zusätzliche Bestimmungen für fest installierte
Gasgeräte mit einer Feuerungswärmeleistung bis 70 kW
und für Gaskochgeräte
3.1
Leitlinien
3.1 1 Die in diesem Abschnitt enthaltenen
Leitlinien sind in Verbindung mit den
Leitlinien aus Abschnitt 1 auszulegen.
3.1.2 Leitlinien betreffend die Installation
von Gasgeräten (Erdgas und Flüssiggas
(Liquified Petroleum Gas — LPG)) sind in der
Norm IS 813:2002/A1:2004 (derzeit in
Überarbeitung) über Gasinstallationen in
Privathaushalten und in der Norm
IS 820:2010 über gewerbliche
Gasinstallationen zu finden. Zusätzliche
Leitlinien für spezifische Geräte sind in den
folgenden Normen und Verfahrenskodizes
enthalten:
IS EN 449:2002 (Flüssiggasgeräte –
abzuglose Haushaltsraumheizgeräte)
IS EN 509:2000 (Dekorative Gasgeräte mit
Brennstoffeffekt)
BS 5546:2010 (Gasgeräte zur
Warmwasserversorgung in Haushalten)
BS 5864:2010 (kanalgeführte
Warmlufterzeuger)
BS 6173:2009 (Gastronomiegeräte)
3.2
Fest installierte Gaskamine mit
Abzug
3.2.1 Es existieren drei Hauptarten dieser
Art von Kaminen
a) Strahlungsheizöfen,
b) Kamineinsätze mit LiveBrennstoffeffekt (Inset Live FuelEffect — ILFE) und
c) dekorative Kamine mit
Brennstoffeffekt (Decorative FuelEffect — DFE); diese können
entweder als Einsatz in einem
Kamin angebracht oder unter einer
Haube eingebaut werden.
3.2.2 Die Installation der Geräte sollte in
Übereinstimmung mit den einschlägigen
Empfehlungen aus der Norm
IS 813:2002/A1:2004 erfolgen. Dekorative
Kamine mit Brennstoffeffekt und
Kamineinsätze mit Live-Brennstoffeffekt mit
einer Feuerungswärmeleistung von mehr als
15 kW sollten nicht in Wohngebäuden
eingebaut werden.
Schaubild 13 Beispiele für Kamine
Absatz 3.2.1
an einen Abzug
angeschlossene
Haube
Abzug
Verbrennungs
produkte
Wand
Winkel ≤ 45°
Winkel ≤ 45°
≤ 400 mm
äußere
Begrenzung
des Glutbetts
nicht brennbare
Oberfläche
≤ 100 mm
≤ 300 mm
Gas
Hinweis: Alle Längenmaße beziehen sich auf den
Abstand von den Außenrändern des Glutbetts zum
inneren Rand der Haubenöffnung.
1) Dekorativer Kamin mit Brennstoffeffekt
Abzug
1.a) Dekorativer Kamin mit Brennstoffeffekt, der
unter einer freistehenden oder
wandmontierten Haube eingebaut wurde
Abzug
Abdichtung
erhitzte
Luft
Einzugsgebiet
erhitzte
Luft
Verschlussplatte
Wärmestrahlung
Wärmestrahlung
Einzugsgebiet
Gas
2) Gaskamineinsatz (mit
Konvektorkasten)
Luft
Gas
3) Strahlungsheizofen
Dekorativer Kamin mit Brennstoffeffekt
Kamineinsatz
Live-Brennstoffeffekt
Hinweis: Die Herdbödenund
für DFE& ILFE-Kamine solltenmit
300 mm
über den Außenrand des Glutbetts hinausragen.
3.3 Fest installierte Gaskamine ohne Abzug:
Bei dieser Art von Geräten werden die
Verbrennungsprodukte an den Raum
abgegeben, in dem sie sich befinden. Derartige
Geräte sollten nicht für die Nutzung als
Hauptquelle für die Raumbeheizung installiert
werden. Die Installation sollte in
Übereinstimmung mit den einschlägigen
Empfehlungen aus der Norm
IS 813:2002/A1:2004 erfolgen.
3.4 Geräte in Badezimmern und Garagen:
Jedes in einem Badezimmer oder Duschraum
oder in einer privaten Garage angebrachte Gerät
muss raumluftunabhängig sein.
3.5
Luftzufuhr zu den Geräten
3.5.1 Abzugslose Geräte: Für die
Positionierung abzugsloser Geräte ist in Bezug
auf die zulässigen Standorte und die
erforderliche Luftzufuhr auf Tabelle 3 Bezug zu
nehmen, da die Verbrennungsprodukte dieser
Geräte direkt in den Raum abgegeben werden,
in dem sie sich befinden.
Tabelle 3
Standorte von abzugslosen Geräten und Anforderungen betreffend ihre ständige Belüftung
Gerätetyp
fest
installierter
Raumheizer.
(siehe
Hinweis 1)
Kochgeräte,
Kochherde,
Öfen und
Grills
maximal zulässige
Feuerungswärmeleistung
4,2 kW
unzulässige
Standorte
Schlafzimmer
Badezimmer
Duschräume
private
Garagen
Räume ohne
sich öffnende
Fenster
20 kW
Schlafzimmer
Badezimmer
Duschräume
private
Garagen
Räume mit
einem
Volumen von
< 5 m3
Mindestluftöffnung
nach außen
ständige Öffnungen mit
mindestens 12 000 mm2
Die gesamten
Belüftungsanforderungen
sind gleichmäßig auf die
oberen und unteren
Öffnungen der jeweiligen
Wand aufzuteilen und in
einem Abstand von
mindestens 1 600 mm
anzubringen.
1 Raum mit einem
Volumen von 5 m3 bis
10 m3 sollte über eine
Tür verfügen, die sich
direkt zur Außenluft
öffnen lässt, oder aber
über eine ständige
Öffnung mit 6 500 mm2
(siehe Hinweise 3 & 4).
2 Räume mit einem
Volumen von > 10 m3
keine Anforderungen
(siehe Hinweise 3 & 4).
3 Wohn- und
Schlafzimmer sollten
über eine ständige
Öffnung mit 10 000 mm2
verfügen.
weitere
Anforderungen
Alle Raumheizer
sollten über eine
Schutzvorrichtung zur
Sauerstoffverarmung
verfügen (siehe
Hinweis 2).
Alle Räumen, in
denen sich ein
Kochgerät befindet,
sollten über ein sich
öffnendes Fenster,
eine Abzugshaube
oder ein Gebläse
verfügen, das/die
dazu dient, die Abluft
nach außen zu leiten.
In Wohngebäuden mit
Systemen zur
mechanischen
Belüftung mit
Wärmerückgewinnung
sind ein sich
öffnendes Fenster
und ein Abluftgebläse
erforderlich (siehe
Hinweis 3).
Hinweis 1 Diese Art von Heizgerät ist im Normalfall nicht für den Einsatz als Hauptheizquelle ausgelegt.
Hinweis 2 Da die Verbrennungsprodukte dieses Geräts direkt in den Raum abgegeben werden, sind
möglicherweise zusätzliche Vorkehrungen erforderlich, um die Bildung von Kondenswasser zu verhindern und
eine ausreichende Luftqualität zu gewährleisten. Sind hierzu keine Angaben in den Herstellerhinweisen zu
finden, sollte der Rat des Herstellers des spezifischen Geräts eingeholt werden.
Hinweis 3 Abzugslose Haushaltsheizgeräte sollten über einen Luftsensor verfügen oder mit diesem
ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass im Falle anormaler Luftzugsbedingungen keine Abgabe von
Verbrennungsprodukten in den betreffenden Raum in gefährlichen Mengen erfolgt.
Hinweis 4 Bei einer Luftdurchlässigkeit von weniger als 5 m3/h/m2 bei 50 Pa ist eine ständige Öffnung mit
6 500 mm2 vorzusehen. Es ist unwahrscheinlich, dass die Luftdurchlässigkeit in Wohngebäuden, die vor 2008
errichtet wurden, weniger als 5 m3/h/m2 bei 50 Pa beträgt, es sei denn, es wurden umfassende
Luftdichtheitsmaßnahmen durchgeführt. (Siehe Anhang B für weiterführende Leitlinien zur Luftdichtheit von
Wohngebäuden.)
3.5.2 Geräte mit offenem Abzug: Jeder
Raum oder Bereich, in dem sich ein Gerät mit
offenem Abzug befindet, sollte über eine
ständige Lüftungsöffnung gemäß den Vorgaben
aus Tabelle 4 verfügen.
3.5.3 Ein Raum, in dem sich ein Gasanschluss
befindet, der für die Anbindung eines
abzugslosen Geräts gedacht ist (so z. B. für
einen Gaskocher oder einen Raumheizer), sollte
über die Lüftungsvorrichtung verfügen, die für
das jeweilige Gerät gefordert wird. Zusätzliche
Leitlinien betreffend die Größe und die
Positionierung von
Lüftungsöffnungen, einschließlich Leitlinien für
den Fall, dass mehr als ein Gerät mit offenem
Abzug oder mehr als ein abzugsloses Gerät in
einem Raum oder Bereich installiert ist, sowie für
den Fall, dass sich das Gerät in einem
Geräteraum befindet, sind in den Normen
IS 813: und IS 820: zu finden.
Tabelle 4
Luftzufuhr – Heizgeräte mit offenem Abzug
Gerätetyp und Befeuerung
dekorativer Kamin mit Brennstoffeffekt
(DFE)
Gerät mit offenem Abzug
Feuerungswärmeleistung – 7 kW oder
weniger
Feuerungswärmeleistung von mehr als
7 kW und weniger als 14 kW
Feuerungswärmeleistung von mehr als
14 kW
Mindestfläche der ständigen Lüftungsöffnung
(mm2)
10 000 mm²
1 Für einen Raum mit einer Luftdichtheit von
> 5 m3/h/m2 und einem Volumen von > 10 m3 keine
Anforderungen.
2 Für einen Raum mit einer Luftdichtheit von
< 5 m3/h/m2 oder einem Volumen von < 10 m3 ist eine
ständige Öffnung mit einer Fläche von mindestens
3 500 mm2 erforderlich.
6 500 mm2
mindestens 6 500 mm2 plus 450 mm2 je zusätzlichem
kW über 14 kW
Hinweis 1: Haushaltsheizgeräte mit offenem Abzug sollten über einen Luftsensor verfügen oder mit
diesem ausgestattet werden, um sicherzustellen, dass im Falle anormaler Luftzugsbedingungen keine
Abgabe von Verbrennungsprodukten in den betreffenden Raum in gefährlichen Mengen erfolgt.
Hinweis 2: Es ist unwahrscheinlich, dass die Luftdurchlässigkeit in Wohngebäuden, die vor 2008 errichtet
wurden, weniger als 5 m3/h/m2 bei 50 Pa beträgt, es sei denn, es wurden umfassende
Luftdichtheitsmaßnahmen durchgeführt. (Siehe Anhang B für weiterführende Leitlinien zur Luftdichtheit
von Wohngebäuden.)
3.6
Abzüge
3.6.1
Geräte mit offenem Abzug
3.6.1.1 Größe der Abzüge:
Die Größe der Abzüge sollte mindestens den
folgenden Vorgaben entsprechen:
a) Dekorative Kamine mit Brennstoffeffekt
(DFE) und Kamineinsätze mit LiveBrennstoffeffekt (ILFE) sollten
Mindestabmessungen (Durchmesser
oder Maße im Rechteck) von nicht
weniger als 175 mm einhalten,
b) Abzüge für sonstige Gaskamine mit
offenem Abzug sollten eine
Querschnittsfläche von mindestens
c) 12 000 mm2 im Falle von runden
Abzügen und von 16 500 mm2 im Falle
von rechteckigen Abzügen aufweisen;
das jeweilige Mindestmaß beträgt
90 mm, und
d) Abzüge für jedes andere Gerät sollten
eine Querschnittsfläche aufweisen, die
mindestens der Querschnittsfläche der
Ausgangsöffnung des Geräts
entspricht.
Die Querschnittsfläche des Abzugs am Gerät
sollte in Übereinstimmung mit den
Herstellerempfehlungen entlang seiner
Längsausdehnung beibehalten oder erweitert
werden. Die Querschnittsfläche sollte an keinem
Punkt entlang der Längsausdehnung des
Abzugs verringert werden.
3.6.2
Biegung im Abzug notwendig, sollte sie im
Verhältnis zur Senkrechten einen Winkel von
maximal 45º aufweisen.
Kann die Verwendung eines Winkels vom mehr
als 45º im Verhältnis zur Senkrechten nicht
vermieden werden, gilt Folgendes:



Nach unten schräg angeordnete Abschnitte
sind nicht zulässig;
angewinkelte Abschnitte sollten in ihrer
Gesamtlänge 700 mm nicht überschreiten;
die vertikale Höhe des Abzugs sollte
mindestens 1,3 m betragen.
3.6.2.2 Bei Abzügen mit einem anderen als
natürlichen Zug: Hierbei ist auf die Hinweise
des Geräte- oder Abzugsherstellers Bezug zu
nehmen.
3.6.3 Abzüge unter Putz
Wenn ein Kaminsystem aus Metall oder
Kunststoff innerhalb eines Hohlraums verläuft
und aus mehr als 2 Verbindungsstücken besteht,
sollten an strategischen Stellen geeignete
Zugänge geschaffen werden, um eine
Sichtinspektion zu ermöglichen, durch die
Folgendes bestätigt werden soll:




Der Abzug ist auf der ganzen Länge
durchgängig;
alle Verbindungsstücke scheinen richtig
zusammengefügt und ordnungsgemäß
abgedichtet zu sein;
der Abzug ist auf seiner ganzen Länge
angemessen gestützt;
eine möglicherweise erforderliche
Neigung für den Rücklauf zum
Heizkessel ist vorgesehen.
Ausrichtung der Abzüge
3.6.2.1 Bei Abzügen mit natürlichem Zug:
Waagerecht verlaufende Abzugsführungen
sollten vermieden werden. Hiervon
ausgenommen sind Geräte mit rückwärtiger
Ausgangsöffnung, bei denen die Länge des
waagerecht verlaufenden Abschnitts jedoch
nicht mehr als 700 mm betragen sollte. Ist eine
3.6.4
Abzugsöffnungen:
3.6.4.1 Die Ausgangsöffnung eines Geräts mit
Ausgleichsabzug sollte:
a)
derart im Freien angebracht sein,
dass die freie Luftansaugung und
Verteilung der Verbrennungsprodukte
möglich ist, und
b)
mit einer Abdeckung geschützt
werden, wenn Personen mit dem
Abzugsaufsatz in Berührung kommen
könnten oder wenn eine Beschädigung
möglich ist, und
c)
so entworfen sein, dass der
Eintritt jeglichen Gegenstands, der den
Abzug verengen könnte, verhindert wird.
3.6.4.2 Die Ausgangsöffnung jedes anderen
Geräts sollte:
Abzugsöffnungen von Brennwertheizgeräten in
einer gewissen Entfernung von Teilen des
Gebäudes zu positionieren sind, die durch
ständige Befeuchtung beschädigt werden
können. Die Ausrichtung des Abzugs kann durch
fachmännisch angebrachte Umleitungseinsätze
verändert werden, die für den Abzug, das Gerät
und den verwendeten Brennstoff geeignet sein
sollten.
Weitere detaillierte Leitlinien betreffend die
Positionierung der Abzugsöffnungen finden sich
in den Normen IS 813:2002/A1:2004 (derzeit in
Überarbeitung) und IS 820:2010.
a)
so auf Dachhöhe angebracht
sein, dass die Luft zu jedem Zeitpunkt
frei hindurchströmen kann, und
b)
mit einem Abzugsaufsatz
ausgestattet werden, wenn die
Abzugsöffnung gemessen an der
Mittellinie des Abzugs weniger als
175 mm groß ist und es sich bei dem
Gerät nicht um ein Gasgerät handelt,
oder
c)
mit einer Abdeckung ausgestattet
werden, um den Eintritt jeglichen
Gegenstands, der den Abzug verengen
könnte, zu verhindern, und zwar wenn
die Ausgangsöffnung größer als 175 mm
ist.
In Tabelle 5 sind die angemessenen Abstände
für Abzugsaufsätze, wie in Schaubild 14
dargestellt, angegeben.
HINWEIS: Die Standorte der Abzugsaufsätze
entsprechen den Sicherheitsabständen aus der
Norm IS 813. Es ist zu erwägen, den
Abzugsaufsatz eines Brennwertheizgeräts so
anzubringen, dass die Fahne der feuchten
Abgasprodukte weder in das Wohngebäude
noch in die benachbarten Gebäude eindringen
kann und deren Nutzung darüber hinaus nicht
wesentlich beeinträchtigt. Es ist möglicherweise
dafür Sorge zu tragen, dass die
Schaubild 15.b Gasabzugsaufsatz neben
einem Fenster auf einem
Schrägdach
Absatz 3.6.4
Hinweis:
wenn A
< 1,5 m, dann
B > 0,6 m
Schaubild 14 Positionierung der Abzugsöffnungen bei Gasgeräten
Absatz 3.6.4
Innerhalb der grau hinterlegten Fläche um das
Dachfenster herum sollte kein Kamin
durchgeführt werden.
Dachrinnen
Überdachte Pkw-Stellplätze müssen
über zwei offene, frei zugängliche
Seiten verfügen.
Schaubild 15.a Aufsätze von Gasabzügen, die durch ein Dach oder neben einem Dach
austreten
Absatz 3.6.4
mind. 900 mm
mind.
600 mm
mind.
600 mm
mind.
600 mm
mind.
600 mm
weniger als 1 500 mm
mehr als 1º500 mm
SCHRÄGDACH MIT EINER NEIGUNG VON MAXIMAL 45º. MIT
AUSSEN UND INNEN VERLAUFENDEN ABZÜGEN UND
FIRSTABSCHLUSS
(HINWEIS: IM FALLE EINER NEIGUNG VON 45° BIS 60° SOLLTE
DER ABZUG 1 000 mm ÜBER DEN KREUZUNGSPUNKT MIT DEM
DACH HINAUSRAGEN.)
FLACHDACH MIT BRÜSTUNG
mind.
600 mm
Tabelle 5 –
Positionierung der Abzugsaufsätze (siehe Schaubild 14)
Positionierung des
Aufsatzes
Alle Abmessungen
sind in mm
angegeben.
direkt unter einer
Klappe, einem Fenster,
einem Lüftungsziegel
usw., die/das sich
öffnen lässt
unter Dachrinnen,
Abflussrohren
unter Traurinnen
unter Balkonen oder
dem Dach eines PkwStellplatzes
ab einem senkrecht
verlaufenden Ablauf-/
Abflussrohr
ab einer Innen- /
Außenecke
über der Boden-,
Dach- oder
Balkonhöhe
ab einer Fläche, die
dem Aufsatz
gegenüberliegt
ab einem Aufsatz, der
dem Aufsatz
gegenüberliegt
ab einer Öffnung, die
vom Inneren eines
überdachten PkwStellplatzes in ein
Wohngebäude führt
senkrecht ab einem
Aufsatz an der
gleichen Wand
waagerecht ab einem
Aufsatz an der
gleichen Wand
ab der Wand, an der
der Aufsatz angebracht
wird
ab einer senkrechten
Struktur auf dem Dach
REF.:
Abmessung
raumluftunabhängig
Saugzug
300
offene Abzüge
A*
natürlicher Zug
300
natürlicher Zug
n. zul.
Saugzug
300
B
300
75
n. zul.
75
C
D
300
600
200
200
n. zul.
n. zul.
200
75
E
75
75
n. zul.
300
F
600
300
n. zul.
300
G*
300
300
n. zul.
300
H*
600
600
n. zutreff.
600
I*
600
1200
n. zutreff.
1200
J*
1200
1200
n. zutreff.
1200
K*
1500
1500
n. zutreff.
1500
L*
300
300
n. zutreff.
300
M
n. zutreff.
n. zutreff.
n. zutreff.
50
N
n. zutreff.
n. zutreff.
Siehe
Schaubild 15.a &
n. zutreff.
über dem
Kreuzungspunkt mit
dem Dach
unter einem sich
waagerecht öffnenden
Klappfenster
P
n. zutreff.
n. zutreff.
15.b.
n. zutreff.
Q*
1000
3000
wenn die
Abgase direkt
nach oben
geleitet
werden,
sonst 1 000
300
n. zul.
3000
wenn die Abgase
direkt nach oben
geleitet werden,
sonst 1 000
R*
waagerecht ab einer
300
n. zul.
300
Tür, einem Fenster,
einer Klappe oder
einem Lüftungsziegel
Hinweis 1 N. zul. bedeutet nicht zulässig. N. zutreff. bedeutet nicht zutreffend.
Hinweis 2 M bezieht sich nur auf Abzüge mit Saugzug, die unter der Dachhöhe enden.
Hinweis 3 Die mit einem * gekennzeichneten Abstände sind Mindestsicherheitsabstände und gehen allen vom
Gerätehersteller angegebenen geringeren Abmessungen vor. Alle anderen Abstände, die nicht mit einem *
gekennzeichnet sind, sind in Ermangelung jeglicher Empfehlung von Seiten des Geräteherstellers anzuwenden.
30
3.7
Verbindungsstücke und Kamine
3.7.1 Die Mindestkennzeichnungen für
Kamine und Verbindungsstücke laut der Norm
IS EN 1443 (siehe Absatz 1.4.3) sind in
Tabelle 6 aufgeführt.
c) jedes andere Material kann verwendet
werden, das für den beabsichtigten
Nutzungszweck geeignet ist.
Abgasleitungen mit Muffensteckverbindungen
sollten so angebracht werden, dass die Muffen
nach oben zeigen.
Tabelle 6
Gerät
Typ
Heizkessel
mit
offenem
Abzug
raumluftun
abhängiger
Heizkessel
natürlicher
Zug
Saugzug
Brennwertg
erät
natürlicher
Zug
Saugzug
Brennwertg
erät
Gaskamin
Warmlufter
zeuger
Strahlungsheizofen
ILFE oder
DFE
natürlicher
Zug
Saugzug
Mindestkennzeichnung
3.8.2 Abschirmung - Die Abgasleitungen
sollten:
a) mindestens 25 mm von brennbaren
Materialien entfernt sein oder
T250 N2 D 1 Oxx
T250 P2 D 1 Oxx (1)
b) wenn der Abzug durch eine Wand,
einen Boden oder ein Dach verläuft,
von jeglichem brennbaren Material
durch eine nicht brennbare Muffe
getrennt sein, wobei die Abgasleitung
von einer Luftschicht von mindestens
25 mm umgeben sein muss, oder
T160 P2 W 1 Oxx
T250 N2 D 1 Oxx
T250 P2 D 1 Oxx (1)
T160 P2 D 1 Oxx
T300 N2 D 1Oxx
c) wenn der Abzug durch die Wand
oder den Boden eines Teilbereichs
verläuft, mit einer Verkleidung aus nicht
brennbarem Material versehen sein,
das mindestens den halben
Feuerwiderstand aufweist, der für die
Wände oder den Boden erforderlich ist
(siehe Technischer Leitfaden B Brandschutz).
T250 N2 D 1 Oxx
T250 P2 D 1 Oxx
Hinweis 1: Die Druckkennzeichnung P2 wird
als Standardspezifikation angesehen und ist
generell zu verwenden, es sei denn, der
Gerätehersteller gibt an, dass die
Druckkennzeichnung N2 verwendet werden
soll.
3.8
Verbindungsstücke
3.8.1 Materialien: Verbindungsstücke können
aus einem der folgenden Materialien bestehen:
Im Falle einer doppelwandigen Abgasleitung
kann der Abstand von 25 mm ab der
Außenwand des innenliegenden Rohres
gemessen werden.
3.9
a) aus einem der Materialien, die in Abschnitt 2
in Bezug auf Festbrennstoffgeräte beschrieben
werden, oder
b) es kann sich um Abgasleitungen aus Blech
handeln, wie in der Norm IS EN 1856-2:2009
beschrieben, oder
Kamine
3.9.1 Gemauerte Kamine: Gemauerte
Kamine sind mit einem der Materialien zu
bekleiden, die unter Abschnitt 2 in Bezug auf
Festbrennstoffgeräte beschrieben werden.
Die Innenrohre sollten mit nach oben
zeigenden Muffen oder Ausfalzungen
ausgestattet sein. Die Innenrohre sind mit
feuerfestem Mörtel zu verbinden. Jeglicher
Zwischenraum zwischen den Innenrohren und
dem Mauerwerk ist mit feinem Mörtel in einer
Mischung von 1:1:12 aus Beton/Kalk/Sand oder
mit Isolierbeton oder aber mit einem geeigneten
Verfüllmaterial, das in der Lage ist, die
Wärmeausdehnung aufzufangen, so z. B. mit
Vermiculit oder einem ähnlichen Material,
auszufüllen.
3.9.3 Wanddicke - Die Wanddicke eines
Ziegel- oder Blocksteinkamins oder eines
Fertigkamins aus Formblöcken sollte
mindestens 25 mm betragen. Jede
Kaminwand, die:
(a) Teil der Wand eines Teilbereichs
3.9.2 Fertigkamine aus Formblöcken:
Fertigkamine aus Formblöcken sind aus
werkseitig hergestellten Bauteilen, die für die
geplante Anwendung geeignet sind, zu bauen.
Sie können einen Abzug enthalten oder eine
Bekleidung aufweisen. Formblöcke, die für die
Verwendung mit Gasgeräten geeignet sind,
umfassen:
des gleichen Gebäudes, eines anderen
Gebäudes oder eines anderen
Wohngebäudes ist, sollte mindestens
den gleichen Feuerwiderstand
aufweisen, der auch für die Teilbereichsoder Trennwand erforderlich ist (siehe
Technischer Leitfaden B - Brandschutz),
oder
(b) durch eine Teilbereichswand
a) alle Formblöcke, die in Abschnitt 2 als für
Festbrennstoffgeräte geeignet
beschrieben werden;
b) Formblöcke, die dem Leistungsniveau
entsprechen, das in Absatz 3.7.1 für
Gasgeräte angegeben ist. Hierzu
gehören:
(i)
Keramik-Formblöcke, wie in der
Norm IS EN 1806:2006 beschrieben.
Die geeigneten Klassen zur
gemeinsamen Verwendung mit
Geräten mit natürlichem Zug, Geräten
mit Saugzug und
Brennwertheizgeräten sind jeweils die
Klassen FB4 N1, FB4 P1 und FB5 P1,
es sei denn, die Herstellerangaben
enthalten eine anderslautende
Aussage (siehe Tabelle A4).
(ii)
Beton-Formblöcke, wie in der
Norm EN 1858:2008 beschrieben. Die
geeigneten Klassen zur gemeinsamen
Verwendung mit Geräten mit
natürlichem Zug, Geräten mit Saugzug
und Brennwertheizgeräten sind jeweils
die Klassen E1, E3 und G1, es sei
denn, die Herstellerangaben enthalten
eine anderslautende Aussage.
oder einen Teilbereichsboden verläuft,
sollte mindestens über den halben
Feuerwiderstand verfügen, der für die
Teilbereichswand bzw. den
Teilbereichsboden erforderlich ist (siehe
Technischer Leitfaden B - Brandschutz).
Handelt es sich bei der Teilbereichswand bzw.
dem Teilbereichsboden um Mauerwerk, kann
diese(r) auch als Kaminwand fungieren.
3.9.4
Systemkamine aus Metall:
3.9.4.1 Systemkamine aus Metall sollten
doppelwandig isoliert gestaltete Kamine sein,
so wie dies in Abschnitt 2 in Bezug auf
Festbrennstoffgeräte beschrieben ist. Alternativ
können auch Systemkamine aus Metall
verwendet werden, die der Norm IS EN 18561:2009 und dem Leistungsniveau, das in
Absatz 3.7.1 und Tabelle 6 angegeben ist,
entsprechen.
3.9.4.2 Das wärmeerzeugende Gerät sollte das
Gewicht des Kamins nicht tragen, es sei denn,
der Hersteller des wärmeerzeugenden Geräts
gibt in seinen Hinweisen an, dass die
Tragfähigkeit ausreichend ist, und die
33
Reinigung des Kamins kann ohne eine
Demontage durchgeführt werden.
Die Hinweise des Herstellers der Innenrohre
betreffend die Stützung der Innenrohre sind
einzuhalten. Die vom Hersteller angegebenen
Raumdaten für die Stützung und nicht gestützte
Höhen sollten nicht überschritten werden.
Volumen von mindestens 0,012 m3 und eine
Tiefe von mindestens 250 mm unter dem
Verbindungspunkt des Geräts mit dem Kamin
aufweist. Der Schmutzfang sollte zum Zwecke
der Beseitigung des Schmutzes einfach
zugänglich sein, so z. B. durch Entfernen des
Geräts.
3.9.4.3 Sind die Innenrohre durch einen Sturz
oder einen Unterbau am Kaminsockel zu
stützen, so sollte dieser für die Last der
Innenrohre geeignet sein, einschließlich
möglicher Kondensatsammelbehälter,
Reinigungs- und Inspektionselemente, TStücke oder Krümmungen. Kamine gemäß der
Norm EN 1858 sollten eine maximale nicht
gestützte Höhe von 4,5 mal die geringste
Querschnittsabmessung aufweisen, die jedoch
nicht mehr als 3 m betragen darf.
3.10
3.9.5 Flexible Innenrohre: Flexible
Innenrohre aus Edelstahl, die der geeigneten
Kennzeichnung aus der Norm IS EN 18562 2009 entsprechen, können innerhalb eines
Kamins verwendet werden, wenn der Kamin:
a) vor Inkrafttreten der Bauverordnung
errichtet wurde oder
b) bereits bekleidet oder aus
Formblöcken errichtet wurde, so wie
dies im vorliegenden Technischen
Leitfaden empfohlen wird.
Flexible Innenrohre aus Metall sollten in
vollständiger Länge ohne Verbindungsstücke
innerhalb des Kamins installiert werden.
Ausgenommen die obere und untere
Abdichtung sollte der Raum zwischen dem
Kamin und dem Innenrohr frei gelassen
werden, sofern dies nicht im Gegensatz zu den
Herstellerhinweisen steht.
3.9.6 Schmutzfang: Wenn der Kamin nicht
bekleidet oder mit Formblöcken errichtet wurde,
so wie dies im vorliegenden Dokument
empfohlen wird, sollte ein Schmutzfang am
Boden des Kamins vorgesehen werden, der ein
Herdböden
3.10.1 Ein Herdboden sollte in jedem Fall und
für jedes Gerät vorgesehen werden, es sei
denn:
(a) alle Flammenbestandteile oder
glühenden Materialteile in dem Gerät
werden sich 225 mm über dem Boden
befinden oder
(b) das Gerät entspricht den entsprechenden
Teilen der folgenden Normen, in denen
vorgegeben ist, dass ein Herdboden nicht
erforderlich ist:
IS EN 26:1998
IS EN 30 (alle
Teile)
IS EN 89:2000
IS EN 297:1994
IS EN 449:2002
IS EN 483:2000
IS EN 509:2000
IS EN 778:2009
IS EN 1266:2002
IS EN 1319:2009
BS 7977-1:2009
BS 7977-2:2003
Durchlauf-Wasserheizer
Kochgeräte
Wasserheizer für den
sanitären Gebrauch
zentrale Heizkessel
abzugslose
Flüssiggasgeräte
Heizkessel des Typs C
Dekorative Geräte mit
Brennstoffeffekt
Warmlufterzeuger mit
erzwungener Konvektion
Konvektionsheizer
Warmlufterzeuger
Strahlungskonvektoren
gasbefeuerte
Kaminheizkessel
3.10.2 Im Falle eines Kaminheizkessels sollte
der Herdboden folgendermaßen gebaut
werden:
a) aus einem festen, nicht brennbaren
Material mit mindestens:
i) einer Dicke von 125 mm oder
33
ii) mit einer Dicke von 25 mm bei
einer Positionierung auf nicht
brennbaren Stützen mit einer Höhe
von mindestens 25 mm und
b) in der in Schaubild 16 angegebenen
Größe.
3.10.3 Im Falle aller anderen Geräte kann die
Dicke des festen, nicht brennbaren Materials
auf 12 mm reduziert werden. Die Größe des
Herdbodens sollte den Vorgaben aus
Schaubild 16 entsprechen.
3.10.4 Für ILFE- und DFE-Gaskamine kann die
Dicke des Herdbodens wie oben angegeben
reduziert werden; er muss mindestens 300 mm
von der Rückwand des Gaskamins nach vorn
und mindestens 150 mm über jeden Rand der
offenen Flamme oder der glühenden
Strahlungsquelle überstehen.
3.11.
Geräteabschirmung
3.11.1 Ausgenommen den Fall, dass das Gerät
den entsprechenden Teilen der Normen
entspricht, die in Absatz 3.10.1.b aufgelistet
sind und in denen vorgegeben ist, dass eine
Geräteabschirmung nicht erforderlich ist, sollten
die Rückwände, Decken und Seitenteile der
Geräte und einer etwaigen Strömungssicherung
von jeglichem brennbaren Material abgetrennt
werden, und zwar
(a) durch eine Abschirmung aus nicht
brennbarem Material mit einer Dicke
von mindestens 25 mm oder
(b) durch eine Luftschicht von
mindestens 75 mm (siehe
Schaubild 17).
33
Schaubild 16 Größe von Herdböden
Absatz 3.10.2
mind. 225 mm von der
Frontseite entfernt
mind.
150 mm
mind.
150 mm
Frontseite
Herdboden
Gasgerät
DRAUFSICHT
Schaubild 17 Isolierung des Geräts von
brennbarem Material
Absatz 3.11.1
Luftschicht von
mind. 75 mm
Abschirmung von
mind. 25 mm
Gasgerät
brennbares
Material
brennbares
Material
a) ohne Abschirmung
nicht brennbares
Material
b) mit Abschirmung
Abschnitt 4 - Zusätzliche Bestimmungen für Heizölgeräte
mit einer Nennleistung bis 45 kW
4.1
Leitlinien
4.1.1 Die in dem vorliegenden Abschnitt
enthaltenen Leitlinien sind in Verbindung mit
den Leitlinien aus Abschnitt 1 auszulegen.
Diese Leitlinien beziehen sich auf
Verbrennungsanlagen zum Verbrennen von
Heizölen, die den Spezifikationen der
Klasse C2 (Petroleum) und Klasse D (Gasöl)
aus der Norm BS 2869:2010 oder einer
gleichwertigen Norm entsprechen, zum
Verbrennen von flüssigen Biokraftstoffen
gemäß der Norm EN 14213:2003 und zum
Verbrennen von Mischungen aus Mineralöl
und flüssigen Biokraftstoffen gemäß der
Technischen Information pr OPS 24.
4.1.2 Leitlinien betreffend die Installation
von Heizölgeräten finden sich in der Norm
BS 5410: Teil 1: 1997. Heizölgeräte mit
offenem Abzug sollten nicht in Räumen wie
z. B. Bade- oder Schlafzimmern installiert
werden. Raumluftunabhängige Geräte sollten
nur verwendet werden, wenn sie in diesen
Bereichen notwendig sind.
4.2
Luftzufuhr zu den Geräten
4.2 1 Jeder Raum oder Bereich, in dem sich
ein Gerät befindet (bei dem es sich nicht um
ein raumluftunabhängiges Gerät handelt),
sollte über eine ständige Lüftungsöffnung mit
einer lichten Fläche verfügen, die mindestens
folgenden Werten entspricht:

6 500 mm2, wenn die Luftdurchlässigkeit
mehr als 5,0 m3/(h.m2) beträgt, oder

6 500 mm2 + 550 mm2 je kW
Nennleistung über 5 kW, wenn die
Luftdurchlässigkeit weniger als
5,0 m3/h/m2 beträgt.
Hinweis: Es ist unwahrscheinlich, dass die
Luftdurchlässigkeit in Wohngebäuden, die vor
2008 errichtet wurden, weniger als 5 m3/h/m2
bei 50 Pa beträgt, es sei denn, es wurden
umfassende Luftdichtheitsmaßnahmen
durchgeführt. (Siehe Anhang B für
weiterführende Leitlinien zur Luftdichtheit von
Wohngebäuden.)
4.3
Abzüge
4.3.1
Größe: Die Größe der Abzüge sollte
im Falle von Geräten mit offenem
Abzug mindestens den folgenden
Vorgaben entsprechen:
(a) Abgasleitungen sollten die gleiche
Größe wie die Abzugsöffnung am
jeweiligen Gerät aufweisen,
(b) in Bezug auf Kamine siehe
Tabelle 7.
Tabelle 7 Größe des Abzugs bei Kaminen
Nennleistung des
Geräts
Durchmesser des
Abzugs
bis 20 kW
20 kW bis 32 kW
32 kW bis 45 kW
100 mm
125 mm
150 mm
Weist der Abzug einen quadratischen
Querschnitt auf, so sollte er über eine
Querschnittsfläche verfügen, die der
Querschnittsfläche des entsprechenden
rundförmigen Kamins entspricht.
4.3.2 Ausrichtung
Im Falle von Geräten mit natürlichem Zug
sollten waagerechte Abzugsverläufe
vermieden werden; ist eine Biegung in einem
Abzug erforderlich, sollte sie einen Winkel
von nicht mehr als 45º zum senkrechten
Verlauf aufweisen.
Im Falle von Abzügen mit einem anderen als
natürlichen Zug: Hierbei ist auf die Hinweise
des Geräte- oder Abzugsherstellers Bezug zu
nehmen.
4.3.3
Ausgangsöffnungen
Schaubild 18 Positionierung von Abzugsaufsätzen bei Heizölgeräten
Absatz 4.3.4
POSITIONIERUNG VON ABZUGSAUFSÄTZEN BEI HEIZÖLGERÄTEN
Die Ausgangsöffnung eines
Ausgleichsabzugs oder eines Geräts mit
Abzug in niedriger Höhe sollte:
(a) derart im Freien angebracht werden,
dass sich die
Verbrennungsprodukte verteilen
können und – im Falle eines
Ausgleichsabzugs – Luft ungestört
angesaugt werden kann, und
(b) mindestens 600 mm von jeglicher
Gebäudeöffnung entfernt
angebracht sein, und
(c) mit einer Aufsatzabdeckung
geschützt werden, wenn Personen
mit ihr in Berührung kommen
könnten oder wenn eine
Beschädigung möglich ist, und
(d) so entworfen sein, dass der Eintritt
jeglichen Gegenstands, der den
Abzug verengen könnte, verhindert
wird.
Die Ausgangsöffnung eines Abzugs jedes
anderen Geräts sollte über der Dachlinie
angebracht werden, so wie dies in
Schaubild 18 dargestellt ist.
4.3.4 Abzugsaufsätze, die unter Einhaltung
der oben vorgegebenen Sicherheitsabstände
angebracht werden, sind möglicherweise
nicht ideal für Brennwertheizgeräte geeignet,
die Fahnen feuchter Abgasprodukte
ausstoßen. Der Abzugsaufsatz eines
Brennwertheizgeräts muss derart angebracht
werden, dass die Fahne der feuchten
Abgasprodukte weder in das Wohngebäude
noch in die benachbarten Gebäude
eindringen kann und auch deren Nutzung
nicht wesentlich beeinträchtigt. Es ist
möglicherweise dafür Sorge zu tragen, dass
die Abzugsöffnungen von
Brennwertheizgeräten in einer gewissen
Entfernung von Teilen des Gebäudes zu
positionieren sind, die durch ständige
Befeuchtung beschädigt werden können.
In Tabelle 8 sind die angemessenen Höhen
und Abstände für Abzugsaufsätze, wie in
Schaubild 18 dargestellt, angegeben.
1)
Tabelle 8
Abzugsaufsätze bei Heizölgeräten
Art des Verbrennungsgeräts
Standort
A
B
C
D
E
F
G
H
J
K
L
M
N
O
P
Q
R
direkt unter einer Öffnung, der Öffnung eines
Lüftungsziegels, einem sich öffnenden Fenster usw.
waagerecht zu einer Öffnung, der Öffnung eines
Lüftungsziegels, einem sich öffnenden Fenster usw.
unter einer Dachrinne, einer Dachtraufe oder einem
Balkon mit Schutzvorrichtung
unter einer Dachrinne oder einem Balkon ohne
Schutzvorrichtung
ab einer senkrecht verlaufenden Sanitärrohrleitung
ab einer Innen- oder Außenecke
über Boden- oder Balkonhöhe
ab einer Fläche oder Grenzfläche, die dem Aufsatz
gegenüberliegt
ab einem Aufsatz, der dem Aufsatz gegenüberliegt
senkrecht ab einem Aufsatz an der gleichen Wand
waagerecht ab einem Aufsatz an der gleichen Wand
über dem höchsten Kreuzungspunkt mit dem Dach
ab einer senkrecht verlaufenden Baustruktur bis zur
Seite des Aufsatzes
über einer senkrecht verlaufenden Baustruktur und
weniger als 750 mm von der Seite des Aufsatzes entfernt
ab einem Kantenaufsatz bis zu einer senkrecht
verlaufenden Baustruktur auf dem Dach
über oder an der Seite einer Öffnung auf einem Flachoder Schrägdach
unter einer Öffnung auf einem Schrägdach
Druckgeneratora Verdampfunga
600
nicht zulässig
600
nicht zulässig
75
nicht zulässig
600
nicht zulässig
300
300
300
600
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
1 200
1 500
750
600
750
nicht zulässig
nicht zulässig
nicht zulässig
1 000
2 300
600
1 000
1 500
nicht zulässig
300
300
1 000
1 000
HINWEIS 1 Die Aufsätze sind so zu positionieren, dass vermieden wird, dass sich die Verbrennungsprodukte in
Gasblasen um das Gebäude herum sammeln oder in das Gebäude eindringen.
HINWEIS 2 Verbrennungsgeräte, die mit Heizöl der Klasse D befeuert werden, unterliegen zusätzlichen
Beschränkungen (ein Gerät, das dafür ausgelegt ist, Brennstoffe der Klasse D zu verbrennen, sollte seine Abgase
in einer Höhe von mindestens 2 m ab der Außenbodenhöhe ableiten).
HINWEIS 3 Die senkrechten Baustrukturen der Punkte N, O und P umfassen Tank- oder Aufzugsräume,
Brüstungen, Gauben usw.
HINWEIS 4 Die Absatzpositionen A bis L sind nur für Geräte zulässig, die im Rahmen eines entsprechenden Tests
gemäß den Normen BS EN 303-1, OFS A100(11) oder OFS A101(11) für die Ableitung von Abgasen auf niedriger
Höhe genehmigt wurden.
HINWEIS 5 Die Aufsätze sollten sich mindestens 1,8 m von einem Heizölspeicher entfernt befinden, es sei denn,
zwischen dem Speicher und dem Aufsatz wird eine Wand mit einem mindestens 30-minütigen Feuerwiderstand
und einer Abmessung, die 300 mm höher und breiter als der Speicher ist, angebracht.
HINWEIS 6 Wird ein Abzugsaufsatz weniger als 600 mm entfernt von einer Auskragung angebracht, die aus
Kunststoff besteht oder eine brennbare oder lackierte Oberfläche aufweist, sollte ein mindestens 750 mm breiter
Hitzeschutzschild zum Schutz dieser Flächen angebracht werden.
HINWEIS 7 Im Falle von Aufsätzen, die zusammen mit Verdampfungsbrennern verwendet werden, wird ein
waagerechter Abstand von mindestens 2 300 mm zwischen dem Aufsatz und der Dachlinie empfohlen.
HINWEIS 8 Befindet sich der untere Teil des Aufsatzes weniger als 2 m über dem Boden, Balkon, Flachdach oder
einer anderen Stelle, zu der Personen Zugang haben, ist der Aufsatz mit einer Abschirmung zu versehen.
HINWEIS 9 Unbeschadet der oben angegebenen Abmessungen sollte ein Aufsatz in keinem Fall näher als
300 mm an brennbaren Materialien positioniert werden. Im Falle eines Strohdachs ist der doppelte Trennabstand
vorzusehen. Es ist darüber hinaus empfehlenswert, das Stroh mit einem feuerhemmenden Material zu behandeln
und in der unmittelbaren Umgebung des Abzugs eine engmaschige Verdrahtung anzubringen.
HINWEIS 10 Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass ein Abzug oder Kamin nicht durch den grau hinterlegten
Bereich eines Dach geführt wird, der durch die Abmessungen Q und R begrenzt wird.
HINWEIS 11 Wird für Bauteile aus Kunststoff, wie z. B. für Dachrinnen, ein Schutz angebracht, ist es von
wesentlicher Bedeutung, dass dieser der Norm entspricht, die vom Hersteller der Kunststoffbauteile spezifiziert
wird.
a Mindestabstände zu Aufsätzen in Millimetern, gemessen von der Spitze des Kamins oder vom Rand der
Ableitungsöffnung auf niedriger Höhe.
Ein Gerät, das für die Verbrennung von
Brennstoffen der Klasse D ausgelegt ist,
sollte die jeweiligen Abgase in einer Höhe
von mindestens 2 m ab der
Außenbodenhöhe ableiten. Eine derartige
Beschränkung gilt nicht für Geräte, die dafür
ausgelegt sind, Brennstoffe der Klasse C2 zu
verbrennen.
4.4
Kamine und Abgasleitungen
4.4.1 Die Mindestkennzeichnung gemäß
IS EN 1443 (siehe Absatz 1.4.3) für Kamine
und Abgasleitungen zur gemeinsamen
Verwendung mit heizölbefeuerten
Heizkesseln sollte im Allgemeinen
T300 N2 D 2 Oxx sein, es sei denn, der
Gerätehersteller gibt eine alternative
Kennzeichnung an. Viele moderne
heizölbefeuerte Heizkessel werden mit
Abgastemperaturen von weniger als 250 0C
betrieben. Im Falle dieser Geräte kann die
Kennzeichnung für den Kamin und die
Abgasleitung entsprechend angepasst
werden. Im Falle von Brennwertheizgeräten
sollte die Kennzeichnung T160 N2 W 2 Oxx
für den Kamin und die Abgasleitung
annehmbar sein; dies hängt jedoch von den
Angaben des Geräteherstellers ab. Wird
ausschließlich die Brennstoffklasse C2
verwendet, kann der Korrosionswiderstand
des Abzugs auf 1 reduziert werden, so dass
die Kennzeichnung T250 N2 D 1 Oxx oder
T160 N2 W 1 Oxx lautet.
4.4.2
Verbindungsstücke
4.4.2.1 Verbindungsstücke, wie sie in
Absatz 2.4 spezifiziert sind, sollten im
Allgemeinen annehmbar sein. Ist bekannt,
dass Abgastemperaturen von weniger als
250 ºC entstehen, können
Verbindungsstücke, wie in Absatz 3.8
spezifiziert, verwendet werden.
4.4.3 Gemauerte Kamine: Gemauerte
Kamine sind mit einem der Materialien zu
bekleiden, die unter Abschnitt 2 in Bezug auf
Festbrennstoffgeräte beschrieben werden.
Die Innenrohre sollten mit nach oben
zeigenden Muffen oder Ausfalzungen
ausgestattet sein. Die Innenrohre sind mit
feuerfestem Mörtel zu verbinden. Jeglicher
Zwischenraum zwischen den Innenrohren
und dem Mauerwerk ist mit feinem Mörtel in
einer Mischung von 1:1:12 aus
Beton/Kalk/Sand oder mit Isolierbeton oder
aber mit einem geeigneten Verfüllmaterial,
das in der Lage ist, die Wärmeausdehnung
aufzufangen, so z. B. mit Vermiculit, Perlit
oder einem ähnlichen Material, auszufüllen.
4.4.4 Fertigkamine aus Formblöcken:
Fertigkamine aus Formblöcken sollten aus
werkseitig hergestellten Bauteilen, die für die
geplante Anwendung geeignet sind, gebaut
werden. Sie können einen Abzug enthalten
oder eine Bekleidung aufweisen.
Formblöcke, die für die gemeinsame
Verwendung mit Heizölgeräten geeignet sind,
umfassen:
a) alle Formblöcke, die in Abschnitt 2
als für Festbrennstoffgeräte geeignet
beschrieben werden;
b) Formblöcke, die dem
Leistungsniveau entsprechen, das in
Absatz 4.4.1 für Heizölgeräte
angegeben ist. Hierzu gehören:
i) Keramik-Formblöcke, die der
Klasse FB4 N1 entsprechen,
wie in der Norm
IS EN 1806:2006 beschrieben,
oder aber – im Falle von
Brennwertheizgeräten – die
der Klasse FB5 P1
entsprechen;
ii) Beton-Formblöcke, die der
Klasse D1 entsprechen, wie in
der Norm IS EN 1858:2008
beschrieben, oder – im Falle
von Brennwertheizgeräten –
die der Klasse G2
entsprechen.
In Anhang A Tabelle A4 sind die
Entsprechungen der
Kennzeichnungsparameter für Innenrohre
und Formblöcke aus Keramik aufgeführt.
4.4.5
Systemkamine aus Metall:
4.4.5.1 Systemkamine aus Metall sollten
doppelwandig isoliert gestaltete Kamine sein,
so wie dies in Abschnitt 2 in Bezug auf
Festbrennstoffgeräte beschrieben ist.
Alternativ können auch Systemkamine aus
Metall verwendet werden, die dem
Leistungsniveau, das in Absatz 4.4.1
angegeben ist, und den Leitlinien betreffend
die Installation, die in Absatz 4.4.5.2
aufgeführt werden, entsprechen.
4.4.5.2 Ein Systemkamin aus Metall sollte
nicht:
a) durch einen Teil des Gebäudes
verlaufen, der einen eigenständigen
Teilbereich bildet, es sei denn, dieser
ist mit nicht brennbarem Material
verkleidet, das mindestens den
halben Feuerwiderstand der Wände
oder des Bodens des jeweiligen
Teilbereichs aufweist (siehe
Technischer Leitfaden B –
Brandschutz).
b) mit der Außenwand in einem
Abstand zu brennbarem Material
positioniert werden, der weniger als xx
beträgt, oder
c) durch eine Kammer, einen
Lagerraum oder einen Dachraum
verlaufen, es sei denn, diese(r) ist in
einem Abstand von mindestens xx zur
Außenwand des Kamins von einer
nicht brennbaren Abdeckung
umgeben.
Für die oben genannten Punkte b und c ist
der Abstand xx vom jeweiligen Hersteller in
Übereinstimmung mit der Norm IS EN 1856-1
zu spezifizieren (siehe Schaubild 5).
4.5
Herdböden
4.5.1 Wenn die Oberflächentemperatur des
Bodens unter dem Gerät:
a)
wahrscheinlich mehr als
100 ºC beträgt, sollte ein integrierter
Herdboden angebracht werden, so
wie in Absatz 2.7.1 beschrieben,
oder
b)
mit großer Wahrscheinlichkeit
100 ºC nicht übersteigt, sollte das
Gerät auf einer starren,
undurchlässigen Platte aus nicht
brennbarem Material angebracht
werden, ohne dass ein integrierter
Herdboden erforderlich ist.
4.6
Geräteabschirmung
Wenn die Oberflächentemperatur an den
Seiten und der Rückwand des Geräts
wahrscheinlich 100 ºC übersteigt, sollte das
Gerät gemäß den Ausführungen in
Absatz 3.11 abgeschirmt werden.
4.7
Gerätehersteller angegeben werden,
entsprechen und vor ihrem Einbau auf ihre
Funktionstüchtigkeit getestet werden.
4.7.2 Im Falle von Geräten, die innerhalb
von Gebäuden installiert sind, sollte die
Heizölzufuhr außerhalb des Gebäudes
abgetrennt werden. Im Falle von im Freien
positionierten Heizgeräten sollte die
Heizölzufuhr in einer Entfernung von
mindestens 1 m vom Gerät abgetrennt
werden. In jedem Fall sollte sich das Ventil
mindestens 1 m vom Speicher entfernt
befinden.
Das Ventil ist in Übereinstimmung mit den
Empfehlungen aus Abschnitt 8.3 der Norm
BS 5410: Teil 1: 1997 und aus der
technischen Kurzinformation OFTEC TI/138
anzubringen.
4.8
Biokraftstoffe
4.8.1 In Verdampfungsbrenner und -geräte
sollten keine flüssigen Biokraftstoffe
eingeführt werden. Mit Petroleum gemischte
flüssige Biokraftstoffe können sich auf den
Verbrennungsvorgang in
Verdampfungsbrennern unmittelbar nachteilig
auswirken, was sich in einer schnell
ablaufenden, vorzeitigen Schwelung am
Brennersockel mit Verdampfungsmuffen
niederschlägt. Verdampfungsgeräte wie
Großkochgeräte sollten mit Umluftbrennern
des Geräteherstellers, die mit flüssigen
Biokraftstoffen befeuert werden, (oder mit
solchen, die vom Gerätehersteller genehmigt
sind) umgerüstet werden.
Brandschutzventile
4.7.1 Brandschutzventile sollten angebracht
werden, um die Heizölzufuhr durch
Fernbedienung von dem Verbrennungsgerät
abzutrennen, und zwar in dem Fall eines
innerhalb des Geräts oder in seiner Nähe
entfachten Brandes. Sie sollten eine
Temperaturbeständigkeit aufweisen, die den
Installationsanforderungen, die vom
4.8.2 Gebläsebrenner sollten in
Übereinstimmung mit den Herstellerangaben
von einem Fachmann angepasst werden.
Alle Ausrüstungsgegenstände, die für die
gemeinsame Verwendung mit Biokraftstoffen
ausgelegt sind/umgerüstet werden,
insbesondere Heizölspeicher und
Heizölgeräte, sollten durch nicht invasive
Verfahren einfach und problemlos
identifizierbar sein und über eine deutliche
und dauerhafte Kennzeichnung am Ort der
Fertigung (oder im Falle der bereits
vorhandenen Ausrüstungsgegenstände am
Ort der Umrüstung) verfügen, die aussagt,
dass sie nur für Brennstoffmischungen mit
flüssigen Biokraftstoffen gemäß der
Norm EN 14213:2003 und für Mischungen
aus Mineralöl und flüssigen Biokraftstoffen
gemäß der technischen Information
pr OPS 24 geeignet sind.
Abschnitt 5
Brennstofflagerung
5.1
Einleitung
5.1.1 Dieser Abschnitt behandelt den
Standort und Schutz von
Brennstoffspeichercontainern, die an ein
wärmeerzeugendes Gerät in einem Gebäude
angeschlossen sind, sowie gegebenenfalls
das Brennstoffzufuhrsystem vom Container
zum Gerät.
5.2
Installationen zur
Heizölspeicherung
5.2.1 Ein Heizölspeicher, der an ein
wärmeerzeugendes Gerät in einem Gebäude
angeschlossen ist, und das
Brennstoffzufuhrsystem vom Speicher zum
Gerät sollten ausreichend vor den
Einwirkungen von Bränden geschützt sein,
die in dem versorgten Gebäude oder in
einem benachbarten Gebäude oder
Grundstück ausbrechen können. Dies kann
folgendermaßen erreicht werden:
Speicher aus Polyethylen sollten in
Übereinstimmung mit den Vorgaben aus der
Norm IS EN 13341 getestet und genehmigt
werden. In der OFS T200 sind die
Anforderungen für ortsfeste Speicher aus
Stahl mit oder ohne Umwallung enthalten.
5.2.3 Die Gefahr der Wasserverschmutzung
infolge von Heizölleckagen an einem
Heizölspeicher, der an ein
wärmeerzeugendes Gerät angeschlossen ist,
oder im Brennstoffzufuhrsystem von dem
Speicher zu dem Gerät sollte auf ein
angemessenes Maß reduziert werden. Dies
kann folgendermaßen erreicht werden:
a)
durch Bereitstellung eines
Speichers und zugehöriger Leitungen,
der/die angemessen beständig gegen
physische Beschädigung und
Korrosion und so ausgelegt und
installiert ist/sind, dass die Gefahr
eines Heizölaustritts während der
Befüllung oder Wartung des
Speichers minimiert wird;
a)
durch eine Abtrennung des
Speichers durch Positionierung in
einem ausreichenden Abstand;
b)
durch Bereitstellung einer
sekundären Eindämmung, wenn eine
erhebliche Verschmutzungsgefahr
besteht (siehe Absatz 5.2.5), und
b)
durch den Schutz des
Speichers durch eine physische
Barriere;
c)
durch Bereitstellung von
Informationen betreffend die Reaktion
auf Leckagen, z. B. durch Anbringung
eines geeigneten Kennzeichens auf
dem Speicher.
c)
durch Umschließung des
Speichers mit einer nicht brennbaren
und feuerbeständigen Vorrichtung;
d)
durch Eingraben des
Speichers.
5.2.4
5.2.2 Der Speicher sollte der technischen
OFTEC-Spezifikation für Speicher genügen.
In der OFS T100 sind die Anforderungen für
ortsfeste Speicher aus Thermoplasten und
für vollständig umwallte Speicher
niedergelegt; alle rotationsgeformten
Heizölspeicher mit einem
Fassungsvermögen von maximal
3 500 Litern
5.2.4.1
Ein Heizölspeicher mit einem
Fassungsvermögen von maximal 3 500 Litern
sollte gemäß den Angaben in der unten
stehenden Tabelle 9 positioniert werden. Im
Zusammenhang mit Tabelle 9 gelten die
folgenden Begriffsbestimmungen:
Umwallung - Abzugsgrube unter dem
Speicher ohne Abfluss, die aus
undurchlässigen Materialen besteht und den
Speicherinhalt plus zusätzliche 10 % fassen
kann. (Siehe auch Bericht 163 des
Forschungs- und Informationsverbands der
Bauindustrie (Construction Industry Research
and Information Association — CIRIA)
betreffend den Bau von gemauerten oder aus
Beton gegossenen Umwallungen.)
brennbaren Vorrichtung mit 60-minütigem
Feuerwiderstand umwallt ist (siehe
Technischer Leitfaden B), einschließlich einer
selbstschließenden Feuertür, die sich
vollständig über der Ebene der Umwallung
befindet.
Barriere - bezeichnet eine Wand oder einen
Schirm mit einem mindestens 30-minütigen
Feuerwiderstand (siehe Technischer
Leitfaden B), die/der sich mindestens
300 mm über den Speicher und dessen
Ränder hinaus erstreckt.
Kammer - ein vollständig umschlossener und
belüfteter Raum, der von einer nicht
Tabelle 9
Heizölspeicher (Fassungsvermögen von maximal 3 500 Litern)
Positionierung des
Speichers
sekundäre
Eindämmung
Schutz vor
Bränden in einem
Gebäude
Schutz vor
Bränden, der im
Zusammenhang
mit Grenzflächen
zu gewährleisten
ist
in einem Gebäude
im Freien, über dem
Bodenniveau
erforderlich
erforderlich
(siehe Hinweis 1
unten)
erforderlich
in einer Kammer
gemäß Absatz 5.2.6 &
Tabelle 10
nicht zutreffend
gemäß Absatz 5.2.6 &
Tabelle 10
im Freien, vollständig
keine Anforderungen
keine Anforderungen
unter Bodenniveau
Hinweis 1: Für einen Heizölspeicher mit einem Fassungsvermögen von maximal 2 500 Litern,
der zur Versorgung eines Wohngebäudes dient, ist im Allgemeinen keine Umwallung erforderlich.
Würde ein Heizölaustritt jedoch ein wesentliches Risiko der Wasserverschmutzung darstellen,
sollte eine Umwallung bereitgestellt werden (siehe Absatz 5.2.5). Ein Heizölspeicher, der nicht
mit einer Umwallung versehen ist, sollte auf oder über einem nicht brennbaren Sockel installiert
werden, der sich mindestens 300 mm über alle Seiten des Speichers hinaus erstreckt.
5.2.5 Eine sekundäre Eindämmung, z. B.
mithilfe einer undurchlässigen Umwallung oder
eines vollständig umwallten Fertigspeichers,
sollte bereitgestellt werden, wenn das
Fassungsvermögen des Speichers mehr als
2 500 Liter beträgt bzw. wenn ein wesentliches
Risiko einer Wasserverschmutzung im Falle
einer Leckage besteht. Ein wesentliches Risiko
der Wasserverschmutzung besteht
wahrscheinlich dann, wenn der Speicher
folgendermaßen positioniert wurde:
(a) innerhalb von 10 m von inländischen
Süßgewässern oder
Küstengewässern oder
(b) an einem Ort, an dem
Leckageflüssigkeit in einen offenen
Ableitungskanal oder in eine nicht
befestigte Mannlochabdeckung
fließen könnte, oder
(c) innerhalb von 50 m von
Trinkwasserquellen wie Brunnen,
Bohrlöchern oder Quellen oder
(d) an einem Ort, an dem aus der Anlage
ausgelaufenes Heizöl die oben
genannten Gewässer erreichen
könnte, wenn es über festen
Untergrund fließt, oder
(e) an einem Ort, an dem die
Ausgangsöffnungen der
Speicherentlüftungsleitungen nicht
von der geplanten Auffüllstelle aus
gesehen werden können.
gewährleistet ist, oder aber durch die Einrichtung
nicht brennbarer, feuerbeständiger Barrieren
(siehe Technischer Leitfaden B) oder aber durch
Schutzwände zwischen dem Speicher und dem
Gebäude/Gerät.
5.2.6.2 Die Außenwand eines Gebäudes kann
als Barriere oder Schutzwand angesehen
werden, wenn sie die Anforderungen
betreffend die Nichtbrennbarkeit und den
Feuerwiderstand erfüllt. In diesem
Zusammenhang sollte insbesondere auf
ungeschützte Öffnungen, wie z. B. Türen
und Fenster, und auf die Nähe
brennbarer Bauteile, so z. B. hängender
Dachtraufen, geachtet werden.
5.2.6 Schutz eines im Freien und über
Bodenniveau installierten Speichers vor
Brandgefahren
5.2.6.1 Ein Heizölspeicher sollte so positioniert
werden, dass die mögliche Exposition des
Speichers gegenüber in einem Gebäude
ausbrechenden oder von einem im Freien
installierten Gerät ausgehenden Bränden
minimiert wird. Der Schutz des Speichers wird
im Allgemeinen dadurch erreicht, dass der
Speicher so positioniert wird, dass ein
Mindesttrennabstand vom Gebäude/Gerät
5.2.6.3 Leitlinien zu Mindestabständen
von Gebäuden/Geräten und von Grenzflächen in
Bezug auf Heizölspeicher finden sich in
Tabelle 10 und in der Norm BS 5410: Teil 1:
1997, und zwar zusammen mit Leitlinien
betreffend Schutzmaßnahmen, einschließlich
der Aufstellung von Schutzwänden, bei denen
diese Abstände verringert sind. Wird ein
Speicher verwendet, der nicht von den Leitlinien
aus der Norm BS 5410: Teil 1 abgedeckt ist,
sollten die Schutzmaßnahmen dem Ausmaß der
40
Gefahr von auf den Speicher übergreifenden
Bränden angemessen sein.
5.2.6.4 Die Anlage für die Heizölzufuhr vom
Heizölspeicher zum Gerät sollte den
Empfehlungen aus der Norm BS 5410: Teil 1
entsprechen, einschließlich des Einbaus eines
Ventils zur automatischen Brennstoffabsperrung.
Tabelle 10
Schutz eines Heizölspeichers mit einem Fassungsvermögen von maximal 3 500 l, der außerhalb
eines Gebäudes positioniert ist
Standort des Speichers
nicht mehr als 1,8 m von allen
Gebäudeteilen entfernt
erforderlicher Schutz
Gebäude ohne Öffnungen
Gebäude mit Öffnungen
nicht brennbarer Sockel und
Traufrinnen in einem Abstand von
bis 1,8 m vom Speicher müssen
einen mindestens 30-minütigen
Feuerwiderstand mit Blick auf die
Integrität und Isolierung aufweisen
und sich 300 mm über alle Seiten
des Speichers hinaus erstrecken:
darüber hinaus entweder
a)
jeder Teil des Gebäudes,
der bis 1,8 m vom Speicher
entfernt ist, muss einen
mindestens 30-minütigen
Feuerwiderstand mit Blick auf
die Tragfähigkeit, Integrität und
Isolierung im Falle interner
Brände aufweisen, oder
b)
mehr als 1,8 m von allen
Gebäuden entfernt
nicht mehr als 1,8 m von allen
Heizölgeräten entfernt
mehr als 1,8 m von allen
Heizölgeräten entfernt
nicht mehr als 760 mm von einer
Grenzfläche entfernt
nicht brennbarer Sockel und alle
Traufrinnen in einem Abstand bis
1,8 m vom Speicher müssen
einen 30-minütigen
Feuerwiderstand mit Blick auf die
Integrität und Isolierung aufweisen
und sich 300 mm über alle Seiten
des Speichers hinaus erstrecken,
darüber hinaus muss eine Barriere
zwischen dem Speicher und
jedem Teil des Gebäudes
vorhanden sein, das sich in einem
Abstand von bis zu 1,8 m vom
Speicher befindet und keinen 30minütigen Feuerwiderstand mit
Blick auf die Tragfähigkeit,
Integrität und Isolierung im Falle
interner Brände aufweist.
eine Barriere
nicht brennbarer Sockel
nicht brennbarer Sockel und eine Barriere
nicht brennbarer Sockel
nicht brennbarer Sockel und eine Barriere oder eine
Begrenzungswand, die sich mindestens 300 mm über den Speicher
und über dessen Ränder hinaus erstreckt.
nicht brennbarer Sockel
mehr als 760 mm von einer
Grenzfläche entfernt
im Freien und vollständig unter
kein Schutz erforderlich
Bodenniveau
Hinweis 1 Unterirdische Speicher müssen über eine sekundäre Eindämmung verfügen und sind in
bestimmten, umweltgefährdeten Bereichen nicht zulässig.
Hinweis 2 Nicht brennbare Sockel können aus folgenden Materialien bestehen: mindestens 100 mm dicker
Beton, Mauerwerk oder eng gesetzte Pflastersteine mit einer Dicke von mindestens 45 mm oder
maßgefertigtes Fundament.
40
5.2.7 Heizölspeicher mit einem
Fassungsvermögen von mehr als
3 500 Litern.
5.2.7.1 Die Positionierung eines
Heizölspeichers mit einem
Fassungsvermögen von mehr als
3 500 Litern sollte – soweit angemessen –
gemäß den Anforderungen aus der Norm
BS 5410: Teil 2: 1978 erfolgen.
5.3
Flüssige Biokraftstoffe
5.3.1 Werden flüssige Biokraftstoffe gemäß
der Norm EN 14213:2003 oder Mischungen
aus Mineralöl und flüssigen Biokraftstoffen
(siehe die technische Information pr OPS 24)
eingesetzt, sind die oben für
Heizölinstallationen angegebenen und die in
der Norm BS 5410-1:1997 enthaltenen
Leitlinien angemessen.
Heizkessel, die mit Mischungen aus flüssigen
Biokraftstoffen betrieben werden, sind mit
Filtern und Brandschutzventilen auszustatten,
die mit flüssigen Biokraftstoffen kompatibel
sind; weitere Änderungen in Bezug auf die
Zusatzausrüstung sind mit Blick auf eine
sichere Lagerung und Versorgung mit den
Mischungen aus flüssigen Biokraftstoffen
nicht erforderlich. Es ist jedoch zu empfehlen,
dass alle Bauteile, die mit Heizöl in
Berührung kommen, erwiesenermaßen mit
flüssigen Biokraftstoffen kompatibel sind.
5.4
Installationen zur Lagerung von
Flüssiggas
5.4.1. Dieser Abschnitt enthält Leitlinien im
Zusammenhang mit nichtkomplexen
Installationen in Privathaushalten. Weitere
Leitlinien finden sich in den folgenden
Normen:
IS 813:2002 Gasinstallationen in
Privathaushalten (derzeit in Überarbeitung)
IS 820:2010 Gewerbliche Gasinstallationen
(2. Fassung)
IS 3216:2010 Verfahrenskodex Großeinlagerung von Flüssiggas
(2. Fassung)
5.4.2
Positionierung des Speichers
5.4.2.1 Flüssiggasanlagen mit einem
Fassungsvermögen bis 2 500 Liter
(1,1 Tonne), die über Bodenniveau installiert
werden, sollten an der freien Luft an einer gut
belüfteten Stelle unter Einhaltung der
Trennabstände aus Tabelle 11 positioniert
werden.
5.4.2.2 Im Zusammenhang mit
Trennabständen von Gebäuden sind im Falle
der über Bodenniveau installierten Anlagen
mit einem Fassungsvermögen bis 2 500 Liter
die Trennabstände aus Tabelle 11, Spalte C
zu verwenden, vorausgesetzt, die
Außenwand des Gebäudes (d. h. die im
Schaubild 19 grau hinterlegte Fläche) besteht
aus nicht brennbaren Materialien, die einen
mindestens 60-minütigen Feuerwiderstand
aufweisen.
5.4.2.3 Der Standort der Anlage sollte so
gewählt werden, dass ein höchstmöglicher
Schutz vor Unfallbeschädigungen
gewährleistet und die natürliche Belüftung
maximal ausgenutzt wird.
Der Boden unter bzw. neben den Leitungen,
die zur Anlage oder zu der Zusatzausrüstung
führen und über die Flüssiggas transportiert
wird, sollte betoniert, gepflastert oder
verdichtet sein und weder Ausschachtungen,
Absenkungen noch Abflüsse oder
Abzugskanäle aufweisen.
5.4.2.4 Sträucher oder Bäume, die der
Sichtabschirmung der Flüssiggasanlagen
dienen, dürfen die Belüftung nicht
beeinträchtigen und sollten daher nur auf
einer Seite der Anlage vorhanden sein.
Immergrüne Sträucher oder Hecken sollten
zu diesem Zweck nicht innerhalb eines
Mindestabstands von 1 m von den Anlagen
mit einem Fassungsvermögen bis 5 000 Liter
gepflanzt sein. Bäume sollten in diesem
Zusammenhang nicht innerhalb eines
Mindestabstands von 3 m von den Anlagen
mit einem Fassungsvermögen bis 5 000 Liter
vorhanden sein.
5.4.2.5 In Bezug auf unterirdische oder in den
Boden eingelassene Anlagen wird auf die
Norm IS 3216:2010 verwiesen. Sie sollten
derart positioniert werden, dass sich das
Mannloch und die Druckentlastungsventile in
einer gut belüfteten Position befinden, wobei
die Trennabstände aus Tabelle 1 dieses
Dokuments einzuhalten sind.
5.4.3
Brandmauern
5.4.3.1 Wo dies notwendig ist, sollten
Brandmauern errichtet werden, um die
Auswirkungen der Strahlungswärme von
Bränden auf Flüssiggasanlagen zu
vermindern und gleichzeitig eine
angemessene Belüftung zu gewährleisten.
5.4.3.2 Eine Brandmauer sollte undurchlässig
sein und aus solidem Mauerwerk, Beton oder
einem ähnlichen Material bestehen, wobei
bei einem Test gemäß dem maßgeblichen
Teil der Norm BS 476 oder einer
gleichwertigen Norm ein mindestens 4stündiger Feuerwiderstand festgestellt wird.
Tabelle 11
Nennkapazität des
Speichers
A)
Fassungsv
ermögen in
Bezug auf
Wasser
(Liter)
150-500
B)
Fassungsv
ermögen in
Bezug auf
Flüssiggas
(Tonnen)
0.05-0.25
oberirdisch
ab einem
Gebäude, einer
Grenzfläche
oder einer
ortsfesten
Zündquelle
(Meter)
C)
D) mit
ohne
Brand
Brand
mauer
mauer
2.5
0,3
5.4.3.3 Ausgenommen im Falle von Anlagen
mit einem Fassungsvermögen bis zu
500 Litern (0,25 t) sollte eine Brandmauer
stets mindestens 2 m hoch oder aber so hoch
wie die Oberkante der Anlage sein, wobei
jeweils das höhere Maß gilt, und in einem
Abstand von 1,5 m bis 3 m vom
nahegelegensten Punkt der Anlage entfernt
liegen. Wird eine Brandmauer angelegt,
können die Trennabstände auf die Werte aus
Tabelle 11, Spalte D verringert werden. Im
Zusammenhang mit Anlagen mit einem
Fassungsvermögen bis 500 Liter siehe die
Fußnote zu Tabelle 11.
Der Abstand zwischen der Anlage und der
spezifischen Zusatzvorrichtung, wobei die
Messung um die äußeren Enden der
Brandmauer herum erfolgt, sollte mindestens
so groß sein wie der in Tabelle 11
angegebene Trennabstand.
5.4.3.4 Im Allgemeinen ist nur auf einer Seite
der Anlage eine Mauer zu errichten. Unter
bestimmten Umständen kann auf zwei Seiten
der Anlage eine Wand errichtet werden,
vorausgesetzt, eine angemessene Belüftung
wird beibehalten.
(siehe
Hinweis 1
)
bis 2 500
bis 1,1
3
1,5
(siehe
Hinweis 2
)
HINWEIS 1: Bei Anlagen mit einem
Fassungsvermögen bis 500 Liter muss die
Brandmauer nicht höher als die Oberseite der
Anlage sein und kann zur Anlagenumgrenzung
gehören.
HINWEIS 2: Im Falle eines Speichers mit einem
Fassungsvermögen in Bezug auf Wasser von bis
zu 2 500 Litern kann die Brandmauer gemäß
Schaubild 19 Teil einer Gebäudewand sein. Wenn
ein Teil des Gebäudes als Brandmauer verwendet
wird, sollte die Wand, einschließlich möglicher
Auskragungen, mit der das Flüssiggas während
der Lagerung in Berührung kommt, mit Materialien
gebaut sein, die undurchlässig sind und einen 60minütigen Feuerwiderstand aufweisen.
Schaubild 19 Kleine Anlage zur Großeinlagerung neben einem Gebäude
Absatz 5.4.2.2
Legende:
5.4.4
a
Höhe am obersten Punkt des Druckentlastungsventils
(Pressure Relief Valve — PRV)
b
9m
c
Länge der Anlage
d
0,3 m im Falle von Anlagen bis 500 Liter
1,5 m im Falle von Anlagen mit > 500 Litern bis 2 500 Liter
e
2,5 m im Falle von Anlagen bis 500 Liter
3,0 m im Falle von Anlagen mit > 500 Litern bis 2 500 Liter
f
Auskragung des Daches
g
Flüssiggasanlage
h
undurchlässig und 60-minütiger Feuerwiderstand
Zylinder
5.4.4.1 Positionierung: Zylinder, die
handelsübliches Propangas enthalten und
dauerhaft der Versorgung von fest
installierten Anlagen dienen, sollten
außerhalb des Gebäudes in einem gut
belüfteten Bereich positioniert und installiert
werden, in dem sich Gas, das schwerer als
Luft ist, im Falle eines Austretens leicht
verteilen kann.
Die Zylinder sollten nicht an einem Ort
positioniert werden, an dem sie
Temperaturen von mehr als 40 ºC ausgesetzt
sein können.
Die Zylinder sollten entfernt von jeglichen
Wärmequellen positioniert werden, durch die
die Temperatur des Zylinderinhalts auf über
40 ºC ansteigen kann.
Die Zylinder sollten auf Bodenniveau oder
überirdisch positioniert und installiert werden,
jedoch nie unterirdisch, in vertieften
Bereichen, neben offenen Abflüssen oder
Kellern oder in der Nähe von Bereichen, von
denen aus der Zugang zum Keller erfolgt, da
sich hier Gas sammeln könnte.
Derjenige Teil der Baustruktur, auf dem oder
in Anlehnung an den die Zylinder positioniert
werden, sollte einen mindestens 2-stündigen
Feuerwiderstand aufweisen. Für Leitlinien
hierzu siehe die Normen BS 476-20 und
BS 476-23.
Siehe Schaubild 20 und Tabelle 12.
oder könnte ein derartiger Zugang erlangt
werden, sollte die Möglichkeit eines Schutzes
durch einen verschließbaren, belüfteten Käfig
in Betracht gezogen werden.
Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen,
um die Zylinder vor einem Zusammenprall
mit Fahrzeugen zu schützen.
5.4.4.2 Auflage: Die Zylinder sollten auf einer
festen und ebenen Oberfläche in aufrechter
Position mit dem Ventil nach oben positioniert
werden. Es sind Vorkehrungen zu treffen,
damit die Zylinder nicht umfallen.
Die Installation, ihre Ausrüstungsteile und ihr
Zubehör sind auf angemessene Art und
Weise zu schützen, um unfallbedingte
Beschädigungen oder die störende Wirkung
eines versehentlichen oder beabsichtigten
Eingriffs zu minimieren.
.
5.4.4.3 Zugang: Ist ein unkontrollierter
Zugang zu der Zylinderinstallation möglich
Schaubild 20 Positionierung von sich im Einsatz befindlichen Flüssiggaszylindern
Absatz 5.4.4.1
Fenster
mindestens
300 mm
Eingang zum
Kellergeschoss
mechanische
Luftansaugung
Ausgleichsabzug
(maximal
400 kg)
Ablauf ohne
Siphon /
Mannloch
Entlüfter
Tür
Sammelbehälter
korrosive, toxische
oder oxidierende
Materialien
Umwallung für
entflammbare
Flüssigkeiten
ungeschützte
Elektroausrüstung /
ortsfeste Zündquellen
1,5
geparktes Fahrzeug
ortsfeste Zündquellen
ungeschützte
Elektroausrüstung
entflammbare / brennbare
Materialien
3,0
Ablauf ohne Siphon oder
offener Abwasserkanal
Umwallung für einen Speicher
mit großen Mengen an
entflammbarem Flüssiggas
Keller- / Kellergeschossöffnung
korrosive, toxische oder
Einrichtung oder Gefahr
Fenster
Tür
Entlüfter
Ausgleichsabzug
Ablauf mit Siphon
Lagerung –
entflammbare /
brennbare Materialien
Positionierung eines sich im Einsatz
befindlichen Flüssiggaszylinders
Tabelle 12 –
Horizontaler Mindesttrennabstand, der
zwischen unterschiedlichen Einrichtungen
oder Gefahren und einer Zylinderanlage
erforderlich ist (siehe Schaubild 20)
Mindesttrennabstand
m
1,0
Ablauf mit
Siphon
oxidierende Materialien
6,0
mechanische Luftansaugung
Jede Kaminöffnung oder Luftansaugung
sollte mindestens 1,0 m über der Ebene der
Zylinderoberseite angebracht sein.
Andere Öffnungen über einem Zylinder
sollten sich mindestens 0,3 m über der
Ebene der Zylinderoberseite befinden (siehe
Schaubild 20).
5.5
Lagerung von Holz
5.5.1 Lagerung von großen Mengen
Holzbiomasse als Brennstoff
Holzbiomasse als Brennstoff ist sehr leicht
brennbar, so dass Vorkehrungen erforderlich
sind, um das Risiko einer Entzündung des
gelagerten Brennstoffs zu verringern. Um die
maximale Energie des Brennstoffs zu
sichern, sollte die Lagerung derart ausgelegt
sein, dass eine Durchfeuchtung vermieden
wird; der Feuchtigkeitsgehalt des Brennstoffs
sollte durch die Lagerung mit Blick auf den
Zeitpunkt der Lieferung verbessert oder
beibehalten werden. Um ein Übergreifen von
Bränden auf den Speicherinhalt zu
verhindern, sollte die Großlagerung von
Holzbrennstoffen in Containern erfolgen,
wobei die Vorgaben aus Tabelle 13 in Bezug
auf die Positionierung einzuhalten sind.
5.5.2
SICHERHEIT
5.5.2.1 Brandschutz
Bei automatischen Brennstoffzufuhrsystemen
besteht das Risiko, dass sich das Feuer vom
Heizkessel aus rückwärts bis zum
Brennstofflager bewegt. Um dies zu
verhindern, sollte eine Unterbrechung des
Brennstofftransportsystems möglich sein
(z. B. durch eine Kammerschleuse oder eine
Gefällerinne, durch die der Brennstoff in den
Heizkessel zurückfällt).
Im Falle von großen Biomasseanlagen, so
z. B. bei Gemeinschaftssystemen, sollte
außerdem ein Sprenklersystem eingerichtet
werden, um den Brennstofftransportweg im
Falle einer rückwärtigen Ausbreitung von
Bränden zu fluten. Die Versorgung eines
derartigen Sprenklersystems hat über einen
gesicherten Netzanschluss zu erfolgen. (Die
relevanten Sicherheitsstandards sind in der
Norm EN 303-5 beschrieben.)
5.5.2.2 Sicherheitsausstattung eines
Pellet- oder Holzschnitzellagers
Holzpelletlager
Pelletlager sollten besonderen
Sicherheitsanforderungen genügen, um
Problemfällen, wie z. B. der Beschädigung
des Lagers, Staubexplosionen und der
Aufnahme von Feuchtigkeit, vorzubeugen.
Gemäß bewährten Praktiken weist das ideale
Pelletlager die folgenden Merkmale auf:





solide Wände, die dem Druck der
Pellets standhalten können und einen
90-minütigen Feuerwiderstand
aufweisen;
vollständige Trockenheit, Schutz vor
Wasser, Feuchtigkeit und Staub;
die Einfüllstutzen, durch die die
Holzpellets in den Lagerraum
gelangen, dürfen keine rechten
Winkel aufweisen, damit die Pellets
nicht infolge einer schnellen
Richtungsänderung brechen;
eine gegenüber dem Einlass in den
Lagerraum aufgehängte Schutzmatte
aus Gummi, so dass die Pellets auf
die Matte auftreffen und ihre
Schwungkraft abgefangen wird, so
dass ihre Beschädigung durch den
Aufprall an der Wand des Lagerraums
während des Entladens verringert
wird;
feuerfeste, korrekt schließende Tür
zum Lagerraum mit demontierbaren
Holzbrettern, die den Zugang





ermöglichen, wenn das Lager
teilweise gefüllt ist;
keine elektrischen Installationen,
ausgenommen diejenigen, die für den
Systembetrieb erforderlich sind;
geerdete Pumpleitungen, durch die
elektrostatischer Funkenflug während
des Beladens verhindert wird;
keine elektrischen Installationen im
Lagerbereich;
Boden mit Gefälle: 35° - 45°
Lagerräume für Holzpellets sollten
immer über eine angemessene
Belüftung verfügen.
Die Lagerung von Holzbrennstoff kann eine
Gefährdung von Kindern und anderen
Personen darstellen, die jedoch durch eine
sorgfältige Planung und Verwaltung begrenzt
werden kann. Es sollten sowohl die Höhe als
auch der Zugang zu den oberirdischen
Trichtern / Lagerräumen berücksichtigt
werden; bei Klappen sollte die Möglichkeit
der Sicherung bestehen.
Trichter für Holzschnitzel
Tabelle 13
Positionierung des Lagers
im Freien und nicht mehr als 1,8 m von allen
Gebäudeteilen entfernt
im Freien und nicht mehr als 1 m von allen
Grenzflächen entfernt
in einem Gebäude
empfohlener Schutz
(a) alle Teile der Dachtraufen des Gebäudes
dürfen nicht mehr als 1,8 m von dem
Container oder Lagerraum entfernt sein; die
Materialien, die innerhalb von 300 mm über
jede Seite des Containers oder Lagerraums
hinaus verwendet werden, sollten nicht
brennbar sein, und
(b) eine Barriere
Der Container bzw. die Lagereinrichtung sollte so
gebaut sein, dass er/sie an den
Begrenzungswänden einen 30-minütigen
Feuerwiderstand bietet.
(a) durch eine interne Wandkonstruktion, die
einen 90-minütigen Feuerwiderstand
aufweist, von dem Gebäude getrennt und
(b) alle Türen, die sich nach außen öffnen, mit
einem 90-minütigen Feuerwiderstand und
(c) durch eine Bodenkonstruktion, die einen 90minütigen Feuerwiderstand aufweist, von
dem Gebäude getrennt und
(d) mit Außenwänden, die gegebenenfalls
einen 90-minütigen Feuerwiderstand bieten.
Hinweis 1 Eine Barriere bezeichnet eine undurchlässige, nicht brennbare Wand oder Schutzblende,
die mindestens 300 mm höher als die einzelnen Endpunkte des Containers oder Lagerraums sein und
über diese Punkte 300 mm weit hinausragen muss, so dass das Durchdringen direkter
Strahlungswärme verhindert wird.
A1
Dieser Anhang enthält Leitlinien zum europäischen System zur Kennzeichnung von Abgasanlagen auf
Grundlage der Norm IS EN 1443:2003, in dem Kennbuchstaben und -zahlen verwendet werden.
In der Norm IS EN 1443 wird gefordert, dass die Hersteller von Abzugserzeugnissen eine
Kennzeichnung bereitstellen, die nützliche Informationen enthält, welche bei der Planung eines Abzugs
unter Verwendung ihrer Erzeugnisse unterstützend wirken. Die Kennzeichnung ist als Code gestaltet, der
sich auf die Leistungsmerkmale des Erzeugnisses bezieht.
Kennzeichnung
Die Kennzeichnung einer Abgasanlage besteht aus:
Anhang A
Die europäische Kennzeichnung von Abgasanlagen
Abgasanlage
Abgasanl
age
G(xx) M
oder (xx)
NM*
Beschreibung des
Erzeugnisses
Nummer der
entsprechenden
Norm
Temperaturklasse
(siehe Tabelle A1)
Druckklasse
N oder P oder H (siehe
Tabelle A2)
Kondensatbeständigkeitsklasse (W oder D)
Korrosionswiderstandsklasse
1, 2 oder 3 (siehe Tabelle A3)
Rußbrandbeständigkeitsklasse G oder
O, gefolgt von dem Abstand zu
brennbaren Stoffen
oder die einen entsprechenden höheren Wert
aufweisen.
A2
Wird ein Gerät für eine bestimmte
Abgasanlagenkennzeichnung ausgewählt, so
muss es – unabhängig vom verwendeten
Brennstoff – Verbrennungsprodukte mit
Eigenschaften erzeugen, wie sie auch durch die
Abgasanlagenkennzeichnung ausgedrückt
werden, oder aber es muss entsprechend
geringere Werte aufweisen. Wird eine
Abgasanlage als für ein bestimmtes Gerät
geeignet ausgewählt, so kann hierfür jede
Abgasanlage verwendet werden, die
Leistungseigenschaften aufweist, welche denen
entsprechen, die für dieses Gerät geeignet sind,
Temperaturklasse
A3
Die Temperaturklassen sind in Tabelle A1
aufgeführt und als „T“ angegeben, gefolgt von
einer Ziffer, die gleich oder geringer als die
Nennbetriebstemperatur (d. h. die
durchschnittliche Temperatur der Abgase, die
während eines Tests der Nennleistung auftritt,
normalerweise bei maximalem Betriebsniveau)
ist:
Druckklassen
A4
Die Druckklassen sind in Tabelle A2
aufgeführt und entweder als „N“, „P“ oder „H“
angegeben, gefolgt von der Ziffer „1“ oder „2“. N
bezieht sich im Allgemeinen auf Abgasanlagen
mit natürlichem Zug, d. h. die bei negativem
Druck betrieben werden, während die Ziffer sich
auf die Gasdichtheit des Erzeugnisses bezieht.
Eine Kennzeichnung mit Ziffer 1 weist hierbei auf
eine höhere Gasdichtheit hin als die Ziffer 2.
Dies führt dazu, dass verschiedene Arten von
Produkten der Klasse N1 zugeordnet sein
können, so z. B. Abgasanlagen aus Metall
gemäß BS EN 1856-1, während die Klasse N2
normalerweise zumindest gemauerten
Abgasanlagen zugewiesen ist. P und H
beziehen sich auf Abgasanlagen, die bei
positivem Druck betrieben werden, z. B. jeweils
im Falle von gebläseunterstützten Geräten und
Dieselgeneratoren. Die Druckkennzeichnung
hängt von der erzielten Gasdichtheit ab, wobei
eine geringere Zahl einen größeren Druck
widerspiegelt und die höhere Zahl ausdrückt,
dass Leckagen an Geräten mit positivem Druck
auftreten können, die für Außeninstallationen
ausgelegt sind.
Kondensatbeständigkeitsklassen
A5 Kondensatbeständigkeitsklasse – entweder
ausgedrückt als „W“ für den Feucht- oder als „D“
für den Trockenbetrieb. Ein Erzeugnis mit der
Kennzeichnung „W“ ist für Brennwertgeräte
bestimmt, die dazu in der Lage sind, Kondensate
innerhalb des Abzugs zurückzuhalten. Ein
Erzeugnis mit der Kennzeichnung „D“ verfügt für
gewöhnlich über eine Gastemperatur im Abzug,
die hoch genug ist, um die Bildung von
Kondenswasser zu verhindern.
Tabelle A1
Temperaturklassen
Temperaturklasse
T 080
Nennbetriebstemperatur
ºC
≤ 80
T 100
≤ 100
T 120
≤ 120
T 140
≤ 140
T 160
≤ 160
T 200
≤ 200
T 250
≤ 250
T 300
≤ 300
T 400
≤ 400
T 450
≤ 450
T 600
≤ 600
Tabelle A2
Druckklassen
Druckklasse
Prüfdruck
Pa
N1
40
Gasdichtheit
– maximale
Leckrate
L/s/m²
2.0
N2
20
3.0
P1
200
0.006
P2
200
0.120
H1
5000
0.006
H2
5000
0.120
Tabelle A3
Korrosionswiderstandsklassen
Korrosionswiderstandsklasse
Gas
Flüssiggas
1.
mögliche
Brennstoffarten
Gas: Schwefelgehalt
≤ 50 mg/m³
Erdgas L + H
Petroleum:
Schwefelgehalt
≤ 50 mg/m³
Holz
2.
mögliche
Brennstoffarten
3.
mögliche
Brennstoffarten
Gas
Erdgas L + H
Gas
Erdgas L + H
Heizöl: Schwefelgehalt
≤ 0,2 Masse-%
Petroleum:
Schwefelgehalt
≥ 50mg/m³
Holz in offenen
Feuerstellen
Heizöl: Schwefelgehalt
≤ 0,2 Masse-%
Petroleum:
Schwefelgehalt ≥ 50
mg/m³
Holz in offenen
Feuerstellen
Holz in geschlossenen
Öfen
Kohle
Kohle
Torf
Torf
Korrosionswiderstandsklassen
A6 Die Korrosionswiderstandsklassen sind in
der Tabelle A3 oben aufgeführt; sie sind
brennstoffabhängig und werden als Ziffer 1,
2, oder 3 ausgedrückt.
Rußbrandbeständigkeitsklassen
A7 Rußbrandbeständigkeitsklasse –
ausgedrückt entweder als „G“ bei Vorliegen
der Rußbrandbeständigkeit oder als „O“ bei
fehlender Rußbrandbeständigkeit. Ein
Erzeugnis, dem die Kennzeichnung „G“
zugeordnet wird, hat einen 30-minütigen Test
bei 1 000 ºC durchlaufen.
Abstand zu brennbaren Baustoffen
A8 Die Kennzeichnung betreffend den
Mindestabstand von der Außenfläche der
Abgasanlage zu brennbaren Baustoffen
erfolgt als in Millimeter ausgedrückte
Angabe xx (z. B. der als „x-x“
gekennzeichnete Abstand in Absatz 2.18 und
in Schaubild ??).
Normen für Abgasanlagen
A9 Die europäischen Normen für
Abgasanlagen wurden in Abhängigkeit vom
Material der Innenrohre entwickelt, so z. B.
Keramik, Beton, Metall und Kunststoff. Einige
auf Materialien basierende Normen nutzen
unterschiedliche Kurzbezeichnungen, z. B.
bedeutet die Innenrohrkennzeichnung
EN 1457-3000-A1-N2 eines Keramikabzugs,
dass dieser für eine Abgasanlage mit der
Kennzeichnung T600 N2 D 3 G mit einer
Normalgröße von 300 mm geeignet ist. In
Tabelle 4 sind die Entsprechungen der
Kennzeichnungen in bestimmten Normen
und in der Norm EN 1443 aufgeführt.
A10 Die Kennzeichnung betreffend die
Korrosionswiderstandsklasse eines
Erzeugnisses für eine Abgasanlage aus
Metall wird in den Normen IS EN 1856-1 und
IS EN 1856-2 in Form eines zweiteiligen
Ansatzes behandelt. Eine
Mindestmaterialspezifikation und -dicke ist
zulässig, die davon abhängt, welche
zulässigen Vorgaben in den
Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten,
soweit diese existieren, enthalten sind.
Erzeugnisse, in Bezug auf die in diesem
Zusammenhang eine Erklärung abgegeben
wurde, werden mit „Vm“ gekennzeichnet. Der
alternative Ansatz impliziert die Wahl eines
der drei Korrosionswiderstandstests.
Erzeugnisse, die diese Tests erfolgreich
durchlaufen, erhalten die Kennzeichnung V1,
V2 oder V3, und gestatten die entsprechende
Kennzeichnung mit der jeweiligen
Korrosionswiderstandsklasse 1, 2 oder 3. Die
Materialspezifikation ist immer noch Teil der
Gesamtkennzeichnung und erscheint neben
dem Buchstaben „V“, z. B. Vx-L40045. Die
Materialspezifikation des Innenrohrs (oder
des Verbindungsstücks) erfolgt durch den
Buchstaben „L“, gefolgt von fünf Ziffern. Die
ersten beiden Ziffern bezeichnen die
Materialart und die letzten drei Ziffern die
Materialdicke als Vielfache von 0,01 m.
Beispiel einer Abzugskennzeichnung unter Verwendung der Materialspezifikation
starres
Verbindungsstüc
k
G(xx) M oder (xx)
NM*
Beschreibung des
Erzeugnisses
Nummer des
Dokuments
Temperaturklasse (siehe
Tabelle 3)
Druckniveau
(N oder P oder H)
Kondensatbeständigkeit
(W: feucht oder D: trocken)
Korrosionswiderstand (Beständigkeit gegenüber
Korrosion)
(siehe Absatz 6.7.1 und Anhang A zur Norm
EN 1856-1:2009)
Materialspezifikation für Verbindungsstücke
(siehe Tabelle 2)
Rußbrandbeständigkeit (G: ja oder O: nein) und Abstand zu
brennbaren Baustoffen xx (in mm) und Messung M oder
keine Messung NM (nur im Falle von Verbindungsstücken)
Leitlinien zur Mindestmaterialspezifikation, die
für die verschiedenen Anwendungen in Bezug
auf den Korrosionswiderstand (Festbrennstoff,
Gas und Heizöl) geeignet sind, sind
möglicherweise im nationalen Anhang zur Norm
BS EN 1856-1 und -2 (soweit verfügbar)
erhältlich.
Entsprechung der Kennzeichnungsparameter für
Innenrohre aus Keramik und Formblöcke aus
Keramik sowie Innenrohre aus Beton und
Formblöcke aus Beton
Tabelle A4 –
Entsprechung der Kennzeichnungsparameter für Innenrohre und Formblöcke aus Keramik
Kennzeichnung von
Kennzeichnung von
Kennzeichnung gemäß EN 1443
Innenrohren aus Keramik
Formblöcken aus
gemäß EN 1457
Keramik gemäß EN 1806
A1 N2
FB 1N2 ª
T 600 N2 D 3 G
FB 1N1 ª
T 600 N1 D 3 G
A2 N2
FB 2N2 ª
T 600 N2 D 3 O
A2 N1
FB 2N1 ª
T 600 N1 D 3 O
A2 P1
T 600 P1 D 3 O oder T 600 P1 W 2 O
B1 N2
T 400 N2 D 3 G
B1 N1
T 400 N1 D 3 G
B2 N2
FB 3N2 ª
T 400 N2 D 3 O oder T 400 N2 W 2 O
B2 N1
FB 3N1 ª
T 400 N1 D 3 O oder T 400 N1 W 2 O
B2 P1
C1 N2
T 400 P1 D 3 O oder T 400 P1 W 2 O
FB 6 b
C1 N1
T 300 N2 D 3 O
T 300 N1 D 3 O
C2 N2
FB 4N2 ª
T 300 N2 D 3 O oder T 300 N2 W 2 O
C2 N1
FB 4N1 ª
T 300 N1 D 3 O oder T 300 N1 W 2 O
C2 P1
T 300 P1 D 3 O oder T 300 P1 W 2 O
D1 N2
T 200 N2 D 3 O
D1 N1
T 200 N1 D 3 O
D2 N2
T 200 N2 D 3 G oder T 200 N2 W 2 O
D2 N1
T 200 N1 D 3 G oder T 200 N1 W 2 O
D3 N2
FB 5N2 ª
T 200 N2 D 3 O oder T 200 N2 W 2 O
D3 N1
FB 5N1 ª
T 200 N1 D 3 O oder T 200 N1 W 2 O
D3 P1
ª nicht gebundener Formblock
b gebundener Formblock
T 200 P1 D 3 O oder T 200 P1 W 2 O
Anhang B - Bewertung der Luftdurchlässigkeit älterer
Wohngebäude im Zusammenhang mit Anforderungen
betreffend die ständige Belüftung.
B1
Die Mindestanforderungen für eine
ständige Belüftung bestimmter Geräte
hängen von der Kenntnis der Luftdichtheit
des Wohngebäudes, in dem sie installiert
werden sollen, ab. Für nach 2008 errichtete
Gebäude liegen wahrscheinlich Nachweise
betreffend die Luftdichtheit entweder in Form
eines
individuellen
Luftdurchlässigkeitsprüfzertifikats
oder
aufgrund einer repräsentativen Überprüfung
an dem gleichen Wohngebäudekonzept im
Rahmen der gleichen Wohnraumplanung vor.
B2
Es ist unwahrscheinlich, dass ältere
Gebäude entsprechend überprüft wurden;
auch ist es unwahrscheinlich, dass sie eine
Luftdurchlässigkeit von weniger als 5,0 m³ /
(h.m²) bei 50 Pa erreichen, es sei denn, die
Bausubstanz wurde aufgewertet. Dies würde
alle bzw. die meisten der folgenden
Maßnahmen umfassen:










vollständige Doppel- (oder Dreifach-)
Verglasung
Einbau einer Sekundärverglasung
wirksame
Verschlüsse
an
Spaltöffnungen
und
anderen
regulierbaren Lüftungsvorrichtungen
Ausstattung aller Außentüren mit
vollständiger
Abdichtung
gegen
Luftzug
und
Abdichtung
von
Briefkastenschlitzen
Innen- und Außenabdichtung von Türund Fensterrahmen
gefüllte Hohlräume oder solide Wände
Anbringung einer Außenisolierung
Innenisolierung und Anbringung einer
luftdichten Membran
undurchlässige
Belagschicht
und
Randversiegelung an abgehängten
Erdgeschossböden
sorgfältige
Abdichtung
von
Verbindungen zwischen Bauteilen wie








z. B. zwischen Wänden und Böden
oder Decken
sorgfältige Abdichtung um Dachluken
herum
sorgfältige Abdichtung um Kamin- oder
Abzugsdurchbrüche herum
sorgfältige Abdichtung um
innenliegende Abflussrohre herum
sorgfältige Abdichtung um
Brauchwasser- und
Heizungsrohrleitungen herum, die in
durch Außenluft belüftete Räume
führen
sorgfältige Abdichtung aller
Installationsdurchbrüche in der
Baustruktur (Elektrizität, Gas, Wasser,
Abfluss, Telefon, TV-Antenne usw.)
Signal-Innenleitung für WC
Abdichtung aller Kabelkanäle für
Lichtschalter und Steckdosen
Abdichtung aller Kabeleingänge für die
Beleuchtung und Deckenbaldachine
Einbaustrahler sollten unter
Dachgeschossräumen nicht die Decke
durchstoßen.
B3
Die fehlende Umsetzung nur einiger
dieser Maßnahmen bedeutet normalerweise,
dass die Gesamtluftdurchlässigkeit
wahrscheinlich einen Wert von 5,0 m³ / (h.m²)
bei 50 Pa überschreitet. Einzelne Räume in
einigen älteren Gebäuden mit soliden
Wänden und Böden können sich jedoch an
sich als luftdicht darstellen, wenn sie mit
einer modernen Verglasung ausgestattet
werden. Die Situation ist daher sowohl in
Bezug auf das Gebäude als Ganzes als auch
in Bezug auf den jeweiligen Raum, in dem
das Gerät eingebaut werden soll, zu
bewerten. Im Zweifelsfall ist eine
Luftdurchlässigkeit von weniger als 5,0 m³ /
(h.m²) bei 50 Pa anzunehmen und eine
geeignete ständige Belüftung vorzusehen
oder der Rat eines Fachmanns einzuholen.
der Luftdichtheit in Wohngebäuden zu
Weitere Informationen zu den Ursachen von
Luftleckagen sind in dem Leitfaden mit
bewährten Praktiken GPG224 Verbesserung
finden.
Normen und Veröffentlichungen
Referenznormen
IS 258: Teil 1 und 2: 1984 Haushaltskochgeräte mit integriertem Heizkessel für Festbrennstoffe, Teil 1:
Sicherheitsanforderungen; Teil 2: Allgemeine Anforderungen Änderung Nr. 1: 1986.
IS 813:2002, Änderung 1: 2004 und Änderung 2: 2005, Gasinstallationen in Privathaushalten (derzeit in
Überarbeitung).
IS 820:2010 Gewerbliche Gasinstallationen.
IS 3216:2010 Verfahrenskodex - Großeinlagerung von Flüssiggas (2. Fassung).
IS EN 26:1998 Gasbeheizte Durchlauf-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch mit atmosphärischen
Brennern (einschließlich Berichtigung von 1998) (einschließlich Änderung Nr. 1: 2000 & Änderung Nr. 2:
2004).
IS EN 30-1-1:1998 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1-1: Sicherheit - Allgemeines
(einschließlich Änderung Nr. 1: 1999 und Änderung Nr. 2: 2003).
IS EN 30-1-2:1999 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1-2: Sicherheit - Geräte mit
Umluft-Backöfen und/oder Strahlungsgrilleinrichtungen.
IS EN 30-1-3:2003 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1-3: Sicherheit Geräte mit Glaskeramik-Kochteil.
IS EN 30-1-4:2002 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 1-4: Sicherheit - Geräte mit
einem oder mehreren Brenner(n) mit Feuerungsautomat.
IS EN 30-2-1:1998 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 2-1: Rationelle
Energienutzung - Allgemeines (einschließlich Änderung Nr. 1: 2003).
IS EN 30-2-2:1999 Haushalt-Kochgeräte für gasförmige Brennstoffe – Teil 2-2: Rationelle
Energienutzung - Geräte mit Umluftbacköfen und/oder Strahlungsgrilleinrichtungen.
IS EN 89:2000 Gasbeheizte Vorrats-Wasserheizer für den sanitären Gebrauch (einschließlich Änderung
Nr. 1: 2000 & Änderung Nr. 2: 2000).
IS EN 295-1:1992, Änderung 2: 1999, Steinzeugrohre und Formstücke sowie Rohrverbindungen für
Abwasserleitungen und -kanäle – Teil 1: Anforderungen.
IS EN 297:1994, Änderung 4: 2004, Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Heizkessel der
Typen B11 und B11bs mit atmosphärischen Brennern mit einer Nennwärmebelastung
kleiner als oder gleich 70 kW.
IS EN 303-1:1999 + Änderung 1: 2003 HEIZKESSEL – TEIL 1: HEIZKESSEL MIT GEBLÄSEBRENNER BEGRIFFE, ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN, PRÜFUNG UND KENNZEICHNUNG.
IS EN 303-5:1999 Heizkessel - Heizkessel für feste Brennstoffe, hand- und automatisch beschickte
Feuerungen, Nenn-Wärmeleistung bis 300 kW - Begriffe, Anforderungen, Prüfung und Kennzeichnung.
IS EN 449:2002 Festlegungen für Flüssiggasgeräte - Abzuglose Haushaltsraumheizgeräte
(einschließlich Heizgeräte mit diffusiver katalytischer Verbrennung).
IS EN 483:2000 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe – Heizkessel des Typs C mit einer
Nennwärmebelastung gleich oder kleiner 70 kW (einschließlich Änderung Nr. 2: 2001).
IS EN 509:2000, Änderung 2: 2005, Dekorative Gasgeräte mit Brennstoffeffekt.
IS EN 778:2009 Gasbefeuerte Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum Beheizen von
Räumen für den häuslichen Gebrauch mit einer Nennwärmebelastung nicht über 70 kW, ohne Gebläse
zur Beförderung der Verbrennungsluft und/oder der Abgase (einschließlich Änderung Nr. 1: 2001).
IS EN 1266:2002 Konvektions-Raumheizer für gasförmige Brennstoffe mit
gebläseunterstützter Verbrennungsluftzu- und/oder Abgasabführung.
IS EN 1319:2009, Änderung 1: 2001, Warmlufterzeuger mit erzwungener Konvektion zum
Beheizen von Räumen für den häuslichen Gebrauch, mit gebläseunterstützten Gasbrennern
mit einer Nennwärmebelastung gleich oder kleiner als 70 kW.
IS EN 1443:2003 Abgasanlagen – Allgemeine Anforderungen.
IS EN 1457:1999, Änderung 1: 2002, Abgasanlagen – Keramik-Innenrohre - Anforderungen und
Prüfungen.
IS EN 1806:2006 Abgasanlagen – Keramik-Formblöcke für einschalige Abgasanlagen - Anforderungen
und Prüfmethoden.
IS EN 1856-1:2009 Abgasanlagen - Anforderungen an Metall-Abgasanlagen – Teil 1: Bauteile
für System-Abgasanlagen.
IS EN 1856-2: 2009 Abgasanlagen - Anforderungen an Metall-Abgasanlagen – Teil 2:
Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall.
IS EN 1857:2010 Abgasanlagen - Bauteile - Betoninnenrohre.
IS EN 1858:2008 Abgasanlagen - Bauteile - Betonformblöcke.
IS EN 12809:2001 + Berichtigung von 2007 Heizkessel für feste Brennstoffe - Nennwärmeleistung bis
50 kW - Anforderungen und Prüfungen.
IS EN 13341:2005 + A1: 2011 Ortsfeste Tanks aus Thermoplasten für oberirdische Lagerung von
Haushalts-Heizölen, Kerosin und Dieselkraftstoffen - Tanks, die aus blasgeformtem und
rotationsgeformtem Polyethylen sowie aus rotationsgeformtem anionisch polymerisiertem Polyamid 6
hergestellt wurden - Anforderungen und Prüfverfahren.
IS EN 14213:2003 Heizöle – Fettsäure-Methylester (FAME) – Anforderungen und Prüfverfahren.
IS EN 14785:2006 Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets – Anforderungen und Prüfverfahren.
IS EN 15287-1:2007 + A1:2010 Abgasanlagen – Planung, Montage und Abnahme von Abgasanlagen –
Teil 1: Abgasanlagen mit raumluftabhängigen Feuerstätten.
IS EN 50291-1:2010 Gasdetektoren - Elektrische Geräte für die Detektion von Kohlenmonoxid
in Wohnhäusern – Teil 1: Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten.
IS EN 50292:2002 Elektrische Geräte für die Detektion von Kohlenmonoxid in Wohnhäusern - Leitfaden
für Auswahl, Installation, Benutzung und Instandhaltung.
BS 476 Part 4: 1970 Brandprüfung von Baumaterialien und -strukturen. Feuerwiderstandstests von
Materialien.
BS 476 Teil 20: 1987 Brandprüfung von Baumaterialien und -strukturen. Verfahren zur Bestimmung des
Feuerwiderstands von Bauteilen (Allgemeines).
BS 476 Teil 23: 1987 Brandprüfung von Baumaterialien und -strukturen. Verfahren zur Bestimmung des
Beitrags von Bauteilen zum Feuerwiderstand einer Baustruktur.
BS 2869:2010 + A1: 2011 Heizöle für landwirtschaftliche, industrielle und in Haushalten eingesetzte
Motoren und Heizkessel. Spezifikation.
BS 5410-1:1977 Verfahrenskodex zur Heizölbefeuerung: Teil 1: 1997 Installationen zur Raumheizung
und zur Bereitung von Warmwasser mit einer Nennleistung bis 45 kW.
BS 5410-2:1978 Verfahrenskodex zur Heizölbefeuerung. Installationen zur Raumheizung und zur
Bereitung von Warmwasser sowie zur Dampfversorgung mit einer Nennleistung ab 45 kW.
BS 5440-1:2008 Abzüge und Belüftung von Gasgeräten mit einer Nennwärmebelastung bis 70 kW netto
(Gase der 1., 2. und 3. Familie). Spezifikation für die Installation von Gasgeräten an Abgasanlagen und
für die Wartung von Abgasanlagen.
BS 5440-2:2009 Abzüge und Belüftung von Gasgeräten mit einer Nennwärmebelastung bis 70 kW netto
(Gase der 1., 2. und 3. Familie). Spezifikation zur Installation und Wartung der Lüftungsvorrichtungen für
Gasgeräte.
BS 5546:2010 Spezifikation zum Einbau von Gasgeräten für die Warmwasserversorgung in Haushalten
mit einer Nennleistung bis 70 kW.
BS 5864:2010 Einbau und Wartung von gasbefeuerten, kanalgeführten Warmlufterzeugern mit einer
Nennwärmebelastung bis 70 kW netto (Gase der 2. und 3. Familie). Spezifikation.
BS 6173:2009 Spezifikation zur Installation von gasbefeuerten Gastronomiegeräten für alle Arten von
Gastronomiebetrieben (Gase der 2. und 3. Familie).
BS 6461: Installation von Abgasanlagen und Abzügen für Haushaltsgeräte zur Verbrennung von
Festbrennstoffen (einschließlich Holz und Torf), Teil 1: 1984 Verfahrenskodex für gemauerte
Abgasanlagen und Abgasleitungen AMD 5649.
BS 7977-1:2009 Spezifikation für die Sicherheit und rationelle Energienutzung von Gasgeräten in
Haushalten. Strahlungsheizöfen.
BS 7977-2:2003 Spezifikation für die Sicherheit und rationelle Energienutzung von Gasgeräten in
Haushalten. Kombinierte Geräte. Gasbetriebene Kaminheizkessel.
BS 8303: Teil 1: 1994 Verfahrenskodex für den Einbau von Heiz- und Kochgeräten in Haushalten zur
Verbrennung von festen Mineralbrennstoffen. Spezifikation für die Planung der Installationen.
BS 8303: Teil 2: 1994 Verfahrenskodex für den Einbau von Heiz- und Kochgeräten in Haushalten zur
Verbrennung von festen Mineralbrennstoffen. Spezifikation für den Einbau und die Inbetriebnahme am
Ort.
BS 8303: Teil 3: 1994 Verfahrenskodex für den Einbau von Heiz- und Kochgeräten in Haushalten zur
Verbrennung von festen Mineralbrennstoffen. Empfehlungen für die Planung und den Einbau am Ort.
Sonstige Normen und Veröffentlichungen
Referenzveröffentlichungen:
Building Research Establishment (UK) (etwa: Bauforschungsinstitut des Vereinigten Königreichs)
Gebäude und Radon – Leitfaden für bewährtes Bauwesen, Systeme zur passiven Sammlung von Radon,
Systeme zur kommunalen Sammlung von Radon, Austritt von Verbrennungsprodukten, Schutz neuer
Anbauten und Wintergärten, Good Building Guide (GBG) 25 1996.
Informationspapier IP 7/94 des Bauforschungsinstituts des Vereinigten Königreichs.
Informationspapier IP 21/92 des Bauforschungsinstituts des Vereinigten Königreichs.
Bericht 163 des Forschungs- und Informationsverbands der Bauindustrie (Construction Industry
Research and Information Association — CIRIA) „Bau von Umwallungen für Heizölspeicher“.
Leitfaden mit bewährten Praktiken (Good Practice Guide — GPG) 224 Verbesserung der Luftdichtheit in
Wohngebäuden.
Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische
Kurzinformation TI/112. Technische Empfehlungen zu Heizölgeräten und Abluftgebläsen, 2005.
Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische
Kurzinformation TI/138.
Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische
Kurzinformation T100.
Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische
Kurzinformation T200.
Technischer Heizölfeuerungsverband (Oil Firing Technical Association — OFTEC). Technische
Information Pr OPS 24.
Weitere nützliche Normen
IS EN 625:1996 Heizkessel für gasförmige Brennstoffe - Spezielle Anforderungen an die
trinkwasserseitige Funktion von Kombi-Kesseln mit einer Nennwärmebelastung kleiner als oder gleich
70 kW.
BS 715:2005 Spezifikation für Abgaskästen aus Metall für Gasgeräte bis 20 kW.
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