Gesetz Nr

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Gesetz Nr. 459 vom 27. Dezember 2001 über die Ausübung des Wahlrechts der im Ausland
ansässigen Italiener
1. WAS WIRD GEWÄHLT?
Die im Ausland ansässigen Italiener besitzen das Wahlrecht für die Wahl zum italienischen Parlament
(Abgeordnetenkammer und Senat) sowie bei Volksabstimmungen über die Aufhebung oder Bestätigung eines
Gesetzes. Bei den Parlamentswahlen wählen sie 12 Abgeordnete und 6 Senatoren im sogenannten
„Auslandswahlbezirk“. Der Auslandswahlbezirk ist in 4 geographische Wahlzonen unterteilt: a) Europa; b)
Südamerika; c) Nord- und Mittelamerika; d) Afrika, Asien, Ozeanien und Antarktis. Für jede Wahlzone wird eine
Kandidatenliste aufgestellt. Die Wähler wählen die Kandidaten aus der Liste der Wahlzone, in der sie ansässig
sind. In jeder Wahlzone werden jeweils ein Abgeordneter und ein Senator gewählt. Die restlichen Sitze werden
proportional zur Anzahl der in den jeweiligen Wahlzonen ansässigen Italiener verteilt.
2. WER IST WAHLBERECHTIGT?
Wahlrecht besitzen alle im Ausland ansässigen Italiener, die (für die Wahlen zur Abgeordnetenkammer) das 18.
Lebensjahr bzw. (für die Wahlen zum Senat) das 25. Lebensjahr vollendet haben und in die Wählerlisten
eingetragen sind. Diese Wählerlisten werden aus den Daten des Registers der im Ausland lebenden Italiener
(A.I.R.E.) in Zusammenarbeit zwischen den italienischen Gemeinden und den Konsulaten im Ausland aktuell
erstellt. Damit diese Daten geprüft und überarbeitet werden können, müssen laut Gesetz Nr.459 alle Wähler
innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der vorliegenden Mitteilung das beigefügte Personenstandsformular
ausfüllen und mit dem frankierten Rückumschlag an das Konsulat zurücksenden. Es ist auch dann
zurückzuschicken, wenn keine Änderungen zu verzeichnen sind.
3. WER WIRD GEWÄHLT?
Die Kandidaten der für die einzelnen Wahlzonen aufgestellten Listen müssen in der Wahlzone ansässig und dort
auch Wähler sein.
4. WIE GIBT MAN SEINE STIMME AB?
Die Stimmabgabe der im Ausland ansässigen Italiener erfolgt per Briefwahl. Innerhalb von 18 Tagen vor dem
Wahltermin verschickt das Konsulat an jeden Wahlberechtigten einen Umschlag mit folgenden Unterlagen:
Wahlschein; Stimmzettel; kleiner Umschlag, in den der Stimmzettel gesteckt wird; großer frankierter Umschlag
mit der Anschrift des Konsulats, mit dem der Stimmzettel im kleinen Umschlag an das Konsulat zurückgeschickt
wird; Kandidatenliste; Erläuterungen über das Wahlverfahren; Text des Gesetzes Nr. 459/2001. Der Umschlag
mit dem ausgefüllten Stimmzettel muß 10 Tage vor dem Wahltermin im Konsulat eintreffen. Das Konsulat leitet
die Stimmzettel umgehend nach Italien weiter, so daß die Auszählung dieser Stimmen zusammen mit den in
Italien abgegebenen Stimmzetteln erfolgen kann. Wer seine Wahlunterlagen 14 Tage vor dem Wahltermin noch
nicht erhalten hat, kann sie persönlich in dem für ihn zuständigen Konsulat abholen.
5. WIE WERDEN DIE WAHLEN DURCHGEFÜHRT?
Die italienischen Botschaften im Ausland schließen Abkommen mit den Regierungen der Staaten ab, in denen
italienische Staatsbürger ansässig sind. Damit soll garantiert werden, daß die Briefwahl gleich, frei und geheim
ist und daß der Wähler weder am Arbeitsplatz noch in seinen Rechten benachteiligt wird. Italiener, die in
Ländern ansässig sind, mit denen solche Abkommen nicht vereinbart werden konnten, haben nicht die
Möglichkeit der Briefwahl, sondern müssen direkt in Italien wählen. Auch die Durchführung des Wahlkampfes
wird in Absprache mit den jeweiligen Regierungen geregelt. Die Stimmabgabe per Briefwahl wird (im
Unterschied zum den vorangegangenen Absatz) allerdings auch durchgeführt, wenn eine solche Absprache nicht
zustande gekommen ist.
6. OPTION FÜR DIE WAHL IN ITALIEN
Die im Ausland ansässigen Italiener sind nicht verpflichtet, per Briefwahl zu wählen. Laut Gesetz Nr. 459 hat
jeder Wähler die Möglichkeit, sich entweder für die Briefwahl oder für die Ausübung des Wahlrechts in Italien zu
entscheiden. Will er in Italien wählen, muß er nach Italien reisen und dort seine Stimme für die Kandidaten der
Liste seines Heimatortes bzw. der Gemeinde, in der er gemeldet ist, abgeben. Wer seine Stimme in Italien
abgeben will, muß dies dem zuständigen Konsulat mitteilen. Bei regulären Wahlen ist diese Mitteilung bis zum
31. Dezember des Jahres vor dem natürlichen Ablauf der Legislaturperiode zu machen. Im Falle vorgezogener
Wahlen nach vorzeitiger Auflösung des Parlaments muß er seine Option dem Konsulat innerhalb von 10 Tagen
nach Bekanntgabe des Wahltermins schriftlich mitteilen. Die Option gilt dann nur für die nächste Wahl bzw.
Volksabstimmung.
Zusammen mit der vorliegenden Mitteilung wird dem Wähler ein Formular zugeschickt. Mit diesem Formular
kann der Wähler innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt seinem Konsulat mitteilen, daß er bei den nächsten
Wahlen seine Stimme in Italien abgeben möchte. Die Mitteilung hat aber nur für die nächste Wahl Gültigkeit.
Der Erhalt dieser Mitteilung und der Empfang des Optionsformulars bedeuten nicht automatisch, daß der
Empfänger wahlberechtigt ist. Ob der Empfänger das aktive oder passive Wahlrecht hat, wird erst von den
zuständigen italienischen Behörden geprüft. Wer sich für die Stimmabgabe in Italien entscheidet, hat keinen
Anspruch auf Erstattung der Reisekosten.
Die Wahl in Italien bleibt zwingend die einzige Möglichkeit der Stimmabgabe für Italiener, die in Ländern
ansässig sind, mit deren Regierung die unter Nr.5 genannten Vereinbarungen nicht abgeschlossen wurden, in
denen die sozialen und politischen Verhältnisse die Wahrung der Vereinbarungen nicht erlauben oder in denen
Italien keine diplomatischen Vertretungen unterhält.
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