Verordnung des Staatssekretärs für Gesundheit, Gemeinwohl und

Werbung
Ministerium für Gesundheit,
Gemeinwohl und Sport
Verordnung des Staatssekretärs für Gesundheit,
Gemeinwohl und Sport vom zur Änderung der Verordnung
über Tabakwerbung in oder an Tabakfachgeschäften und
Tabakverkaufsstätten im Zusammenhang mit der
Ausweitung des Geltungsbereichs auf Fachgeschäfte für
elektronische Zigaretten
1. ------IND- 2015 0606 NL- DE- ------ 20151118 --- --- PROJET
Der Staatssekretär für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c Tabak- und Rauchwarengesetz
(Tabaks- en rookwarenwet),
fasst folgenden Beschluss:
ARTIKEL I
Die Verordnung über Tabakwerbung in oder an Tabakfachgeschäften und
Tabakverkaufsstätten (Regeling tabaksreclame in of aan tabakspeciaalzaken en
tabaksverkooppunten) wird wie folgt geändert:
A
Artikel 1 lautet fortan:
Artikel 1
Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten
darf nur unter Einhaltung der in der vorliegenden Verordnung festgelegten
Vorschriften angebracht werden.
B
Artikel 2 Absatz 1 lautet fortan:
1. Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische
Zigaretten darf in keiner Weise einen positiven Zusammenhang mit der
Gesundheit herstellen.
C
Artikel 3 lautet fortan:
Artikel 3
1. Werbung für Tabakprodukte zum Rauchen in oder an einem Fachgeschäft für
Tabak oder elektronische Zigaretten muss mit dem Gesundheitswarnhinweis
„Rauchen ist tödlich“ versehen sein. Dieser Gesundheitswarnhinweis ist gemäß
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den Bestimmungen in Artikel PM Tabak- und Rauchwarenverordnung gestaltet.
2. Werbung für rauchlose Tabakprodukte in oder an einem Fachgeschäft für Tabak
oder elektronische Zigaretten muss mit dem Gesundheitswarnhinweis
„Tabakprodukte sind tödlich“ versehen sein. Dieser Gesundheitswarnhinweis ist
gemäß den Bestimmungen in Artikel PM Tabak- und Rauchwarenverordnung
gestaltet.
3. Werbung für eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in oder
an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten muss mit dem
Gesundheitswarnhinweis „Nikotin ist ein starker Suchtstoff“ versehen sein.
Dieser Gesundheitswarnhinweis ist gemäß den Bestimmungen in Artikel PM
Tabak- und Rauchwarenverordnung gestaltet.
4. Der Text der Gesundheitswarnhinweise im Sinne der Absätze 1, 2 und 3 macht
mindestens 15 % der Gesamtfläche der Werbung aus.
5. Bei der Ermittlung der Fläche der Werbung in oder an einem Fachgeschäft für
Tabak oder elektronische Zigaretten wird bzw. werden die tatsächliche
Werbeaussage bzw. die tatsächlichen Werbeaussagen, bestehend
beispielsweise aus Wörtern, Abbildungen, besonderen markenspezifischen
Farben oder Farbschemen, Markenabbildungen, dem Markenzeichen oder dem
Markennamen, berücksichtigt.
6. Die Anforderungen dieses Artikels gelten unbeschadet der Bestimmungen
gemäß Artikel 2 Absatz 3 Tabak- und Rauchwarengesetz.
D
Artikel 4 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 wird „mittels oder aufgrund des Tabakgesetzes“ ersetzt durch
„mittels oder aufgrund des Tabak- und Rauchwarengesetzes“ und „an der
Fassade des Tabakfachgeschäftes Werbung für Tabakprodukte zu machen“
wird ersetzt durch: an der Fassade eines Fachgeschäftes für Tabak oder
elektronische Zigaretten Werbung für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten
oder Nachfüllbehälter zu machen.
2. In Absatz 4 wird „Tabakprodukte“ ersetzt durch „Tabakprodukte, elektronische
Zigaretten oder Nachfüllbehälter“ und wird „Tabakfachgeschäft“ ersetzt durch:
Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten.
3. In Absatz 5 wird „Tabakprodukte“ ersetzt durch „Tabakprodukte, elektronische
Zigaretten oder Nachfüllbehälter“ und wird „Tabakfachgeschäft“ ersetzt durch:
Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten.
4. Es wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:
6. Dieser Artikel ist nicht anwendbar auf eine durch abschließbaren eigenen
Zugang deutlich abgetrennte Verkaufsstätte für Tabakprodukte,
elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in einem
Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus.
E
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird „Tabakfachgeschäft“ ersetzt durch „Fachgeschäft für Tabak
oder elektronische Zigaretten“ und wird „Tabakprodukte“ ersetzt durch:
Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter.
2. In Absatz 2 Buchstabe a wird „unter 16 Jahren“ ersetzt durch: unter
18 Jahren.
3. In Absatz 2 Buchstabe b wird „tabakfremde Produkte“ ersetzt durch: andere
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Produkte als Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter.
4. In Absatz 3 wird „Tabakfachgeschäft“ ersetzt durch: Fachgeschäft für Tabak
oder elektronische Zigaretten.
F
Artikel 6 lautet fortan:
Artikel 6
1. Werbungen für elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in oder an
einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten, welche die
Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 1 Vorläufiger Erlass über elektronische
Zigaretten im Rahmen des Warengesetzes (Tijdelijk warenwetbesluit
elektronische sigaret) in der unmittelbar vor Inkrafttreten der vorliegenden
Verordnung geltenden Fassung erfüllen, sind noch bis zum 1. Januar 2017
gestattet.
2. Werbungen für rauchlose Tabakprodukte in oder an einem Fachgeschäft für
Tabak oder elektronische Zigaretten, welche die Bestimmungen dieser
Verordnung in der am 19. Mai 2016 geltenden Fassung erfüllen, sind noch bis
zum 1. Januar 2017 gestattet.
G
Artikel 8 lautet fortan wie folgt:
Artikel 8
Die vorliegende Verordnung wird zitiert als: Verordnung über Werbung in oder an
einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten.
ARTIKEL II
Die vorliegende Verordnung tritt am 20. Mai 2016 in Kraft.
Die vorliegende Verordnung wird mit der Begründung im Staatsanzeiger
veröffentlicht.
Der Staatssekretär für Gesundheit,
Gemeinwohl und Sport,
Drs. M.J. van Rijn
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BEGRÜNDUNG
Allgemeines
Die Verordnung über Tabakwerbung in oder an Tabakfachgeschäften und
Tabakverkaufsstätten diente der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe c
Tabakgesetz (Tabakswet). Artikel 5 Tabakgesetz enthielt seit dem 7. November
2002 ein allgemeines Verbot für Tabakreklame sowie einige spezielle Ausnahmen
von diesem Verbot. Mit dem Gesetz vom PM zur Änderung der Tabakgesetzes zur
Umsetzung der Richtlinie 2014/40/EU über die Herstellung, die Aufmachung und
den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (Gesetzblatt
2016 PM) wurde der Geltungsbereich des Werbeverbots auf elektronische
Zigaretten und Nachfüllbehälter ausgeweitet. In diesem Zusammenhang wurde
auch der Begriff Tabakfachgeschäft durch den Begriff Fachgeschäft für Tabak oder
elektronische Zigaretten ersetzt. Ferner wurde der Wortlaut von Artikel 5 Absatz 4
Tabakgesetz jetzt in Artikel 5 Absatz 5 Tabak- und Rauchwarengesetz (Tabaks- en
rookwarenwet) aufgenommen.
Die Ausweitung des Geltungsbereichs des Werbeverbots von Artikel 5 Tabak- und
Rauchwarengesetz und die Ersetzung des Begriffs Tabakfachgeschäft durch
Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten erfordern eine Anpassung
der Verordnung über Tabakwerbung in oder an Tabakfachgeschäften und
Tabakverkaufsstätten. Der Grund für die Ausweitung des Geltungsbereichs des
Werbeverbots im Tabak- und Rauchwarengesetz ist die Tatsache, dass der Konsum
elektronischer Zigaretten zu einer Nikotinsucht führen und das Rauchen zur
Normalität werden lassen kann. Außerdem enthalten elektronische Zigaretten
Schadstoffe, die Gesundheitsschäden verursachen. Daher ist es verboten, für den
Konsum von elektronischen Zigaretten zu werben. Das gilt auch für
Nachfüllbehälter, mit denen nachfüllbare elektronische Zigaretten mit
nikotinhaltiger Flüssigkeit aufgefüllt werden. Allerdings wurden für dieses Verbot
einige Ausnahmen festgelegt, unter anderem für Werbung in oder an
Fachgeschäften. Indem diese Vorschriften auch für auf elektronische Zigaretten
und Nachfüllbehälter anwendbar erklärt werden, werden die Werbevorschriften
vollständig an diejenigen für Tabakprodukte angeglichen. Dadurch wird eine
kohärente Politik für Tabakprodukte sowie elektronische Zigaretten und
Nachfüllbehälter geführt.
Die Beschränkungen bei den Werbemöglichkeiten für elektronische Zigaretten und
Nachfüllbehälter in oder an Fachgeschäften können als mengenmäßige
Einfuhrbeschränkungen oder Maßnahme gleicher Wirkung im Sinne von Artikel 34
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden: AEUV)
betrachtet werden. Aufgrund von Artikel 36 AEUV ist es den Mitgliedstaaten
erlaubt, eine solche Beschränkung einzuführen, wenn einige Voraussetzungen
erfüllt sind, die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
präzisiert werden:
- die Maßnahme muss aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses
erforderlich sein;
- die Maßnahme muss dazu geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten
Zieles zu gewährleisten;
- die Maßnahme darf nicht über das, was zur Erreichung dieses Ziels
erforderlich ist, hinausgehen;
- die Maßnahme muss bekannt gemacht werden und berechenbar sein und
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- die Maßnahme muss ohne Diskriminierung angewandt werden.1
Meiner Auffassung nach ist die genannte Maßnahme, auch wenn sie den Handel
behindern sollte, im Hinblick auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit
gerechtfertigt. Die Vorschriften für die Werbung sind dabei ein geeignetes Mittel
zur Erreichung des angestrebten Ziels. Die Werbung für elektronische Zigaretten
in oder an Fachgeschäften hat in den vergangenen Jahren zugenommen, was
unter anderem dazu geführt hat, dass die Zahl der täglichen Konsumenten von
elektronischen Zigaretten gestiegen ist. Während im Jahr 2013 noch 2,5 % der
niederländischen Bevölkerung elektronische Zigaretten konsumierten, waren es
2014 4,1 % der niederländischen Bevölkerung.2 Angesichts der Erfahrung mit den
Werbevorschriften für Tabakfachgeschäfte ist die Anwendung dieser Vorschriften
auf elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter ein geeignetes Mittel, die
Attraktivität der elektronischen Zigaretten zu senken. Dabei ist anzumerken, dass
Werbung in oder an Fachgeschäften nicht vollständig verboten, sondern lediglich
reguliert wird. Die Maßnahme beschränkt sich somit auf das, was zur Erreichung
dieses Ziels erforderlich ist. Das Kriterium der Bekanntmachung und
Berechenbarkeit wird dadurch erfüllt, dass der Entwurf der vorliegenden
Verordnung zu dem Zeitpunkt veröffentlicht wurde, zu dem er der Europäischen
Kommission und den Mitgliedstaaten im Rahmen der Notifizierung technischer
Vorschriften vorgelegt wurde (siehe unten). Auch die Veröffentlichung der
Verordnung im Staatsanzeiger trägt dazu bei. Des Weiteren gelten die
Werbevorschriften für alle elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter auf dem
niederländischen Markt, ungeachtet des Herstellungsorts der Produkte. Außerdem
gelten die Vorschriften für alle Fachgeschäfte für Tabak oder elektronische
Zigaretten, ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Eigentümers des
Fachgeschäfts. Somit erfüllt die Maßnahme die Anforderung, dass sie ohne
Diskriminierung angewendet werden muss. Angesichts der Tatsache, dass die
Mitgliedstaaten bei der öffentlichen Gesundheit und der Festlegung des
Schutzniveaus große politische Freiheit genießen, bin ich der Ansicht, dass diese
Maßnahme mit den europäischen Vorschriften zum freien Warenverkehr vereinbar
ist.
Abgesehen vom freien Warenverkehr ist das Werbeverbot auch auf die Einhaltung
von Artikel 10 Europäische Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) zu
prüfen, in dem die Freiheit der Meinungsäußerung festgeschrieben ist. Die
Werbevorschriften für Fachgeschäfte für Tabak und elektronische Zigaretten
können als Einschränkung der Freiheit der Meinungsäußerung betrachtet werden.
Ich halte diese Einschränkung angesichts der Bestimmung in Artikel 10 Absatz 2
EMRK für gerechtfertigt. Darin ist festgelegt, dass die Ausübung der Freiheit der
Meinungsäußerung mit Pflichten und Verantwortung verbunden ist. Daraus ergibt
sich, dass im Zusammenhang mit der Freiheit der Meinungsäußerung bestimmte
Bedingungen und Einschränkungen auferlegt werden dürfen. Diese Bedingungen
und Einschränkungen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
- die Maßnahme muss gesetzlich vorgesehen sein;
- die Maßnahme muss einem der in Artikel 10 Absatz 2 EMRK bezeichneten
Interesse dienen;
- die Maßnahme muss in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sein.
EuGH, 30. November 1995, Nr. C-55-94 (Gebhard); EuGH, 4. Juli 2000, Nr. C-424/97
(Haim); EuGH, 1. Februar 2001, Nr. C-108/96 (Mac Quen u. a.)
2
Nationaal expertisecentrum Tabaksontmoediging (Nationales Kompetenzzentrum zur
Eindämmung des Tabakkonsums): Factsheet zur kontinuierlichen Untersuchung der
Rauchgewohnheiten 2014, Factsheet vom März 2015
1
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Das Kriterium, dass die Maßnahme gesetzlich festgelegt sein muss, wird durch die
vorliegende Verordnung erfüllt. Aus der Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) geht hervor, dass es sich
dabei nicht unbedingt um ein formales Gesetz handeln muss. Wichtig ist, dass die
Bürger Zugang zu den Anforderungen haben und diese Anforderungen so präzise
sind, dass die Bürger bei der Durchsetzung nicht mit Überraschungen konfrontiert
werden.3 Diese Anforderungen erfüllt die vorliegende Verordnung. Ferner ist die
Maßnahme im Interesse der öffentlichen Gesundheit, die in Artikel 10 Absatz 2
EMRK genannt ist. Abschließend ist die Maßnahme in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig. Der EGMR hat in diesem Zusammenhang festgestellt,
dass Staaten im Wirtschaftsleben ein bestimmter Beurteilungsspielraum
zukommt.4 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat diese Erwägung in einem
Fall zur Tabakwerbung wiederholt.5 Angesichts des schwer wiegenden Interesses,
die öffentliche Gesundheit zu schützen, fällt diese Maßnahme in den
Beurteilungsspielraum von Nationalstaaten. Aufgrund des Vorstehenden halte ich
die vorliegende Verordnung für mit Artikel 10 EMRK vereinbar.
Notifizierung
Der Entwurf dieser Verordnung wurde gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie (EU)
2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015
über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und
der Vorschriften für Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG 2015, L 241)
am PM der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission
vorgelegt. Diese Notifizierung PM.
Zu den einzelnen Artikeln
Artikel I
Abschnitt A
In Artikel 1 wurde der Geltungsbereich der Verordnung an den neuen gesetzlichen
Begriff „Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten“ angepasst. Es wird
nicht mehr auf eine einem Fachgeschäft gleichgestellte Tabakverkaufsstelle
verwiesen, da die Definition von „Fachgeschäft für Tabak oder elektronischen
Zigaretten“ in Artikel 1 Tabak- und Rauchwarengesetz hinreichenden Aufschluss
darüber gibt, in welchen Fällen es sich um ein Fachgeschäft für Tabak oder
elektronische Zigaretten handelt.
Absatz 2 ist entfallen. Darin war festgelegt, dass die Vorschriften aus Artikel 4 auf
eine durch abschließbaren eigenen Zugang deutlich abgetrennte Verkaufsstätte für
Tabakprodukte in einem Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus nicht anwendbar
waren. Diese Bestimmung wurde jetzt zu Artikel 4 hinzugefügt (siehe
Abschnitt D). Materiell gesehen ergibt sich daraus keine Änderung der
Rechtsvorschriften.
EGMR, 26. April 1979, Sunday Times gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 6538/74,
Entscheidungsgründe 47 und 49
4
EGMR, 20. November 1989, Markt Intern Verlag GmbH und Klaus Beermann gegen
Deutschland, Nr. 10572/83, Entscheidungsgrund 33
5
EuGH, 12. Dezember 2006, C-380/03 (Deutschland gegen Europäisches Parlament und Rat
der Europäischen Union), Entscheidungsgrund 55
3
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Abschnitt B
Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten
darf in keiner Weise einen positiven Zusammenhang mit der Gesundheit
herstellen. Diese Vorschrift wurde in Artikel 2 Absatz 1 aufgenommen. Mit diesem
Artikel soll verhindert werden, dass die bei Werbeaussagen in oder an
Fachgeschäften für Tabak oder elektronische Zigaretten aufgrund von Artikel 3
vorgeschriebenen Warnhinweise durch gesundheitsbezogene Angaben entkräftet
werden. Durch die Ausweitung des Geltungsbereichs dieser Bestimmung darf auch
bei der Werbung für den Konsum von elektronischen Zigaretten kein positiver
Zusammenhang mit der Gesundheit hergestellt werden. Daraus ergibt sich, dass
es auch nicht gestattet ist, bei der Werbung für den Konsum von elektronischen
Zigaretten zu behaupten, ihre Verwendung sei weniger schädlich als der Konsum
von Tabakprodukten. Das Verbot ist notwendig, um zu verhindern, dass
Nichtraucher anfangen, E-Zigaretten zu verwenden, was für die öffentliche
Gesundheit nicht wünschenswert wäre. Die Tatsache, dass der Konsum einer
elektronischen Zigarette weniger schädlich ist als das Rauchen von
Tabakprodukten, bedeutet nämlich nicht, dass der Konsum einer elektronischen
Zigarette nicht schädlich ist.
Abschnitt C
In Abschnitt C wird Artikel 3 neu festgelegt. Dies ist erforderlich, da zwischen den
verschiedenen angepriesenen Produkten und den zugehörigen Warnhinweisen, die
auch in der Werbung wiedergegeben werden müssen, unterschieden wird. Was die
Gestaltung dieser Warnhinweise angeht, so wird auf die Tabak- und
Rauchwarenverordnung verwiesen, in der festgelegt ist, wie diese Warnhinweise
auf den Außenverpackungen und den Verpackungseinheiten der Produkte
dargestellt werden müssen. In diesem Punkt wird in der Tabak- und
Rauchwarenverordnung die Richtlinie über Tabakerzeugnisse umgesetzt.6
Bei der Werbung für Tabakprodukte zum Rauchen muss der Warnhinweis „Rauchen
ist tödlich“ verwendet werden. Bei der Werbung für rauchlose Tabakprodukte muss
der Warnhinweis „Tabakprodukte sind tödlich“ verwendet werden. Bei
elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern muss der Warnhinweis „Nikotin ist
ein starker Suchtstoff“ verwendet werden. Diese Texte sind nicht mit den (neuen)
Warnhinweisen identisch, die auf den Verpackungseinheiten und
Außenverpackungen zu verwenden sind. Diese Entscheidung wurde bewusst
getroffen, da diese Texte länger sind und somit auf den Werbeaussagen weniger
gut lesbar wären.
Artikel 3 Absatz 4 schreibt vor, dass der Warnhinweis 15 % der Gesamtfläche der
Werbung ausmachen muss. Absatz 5 schreibt vor, dass bei der Ermittlung der
Fläche alle tatsächlichen Werbeaussagen wie Wörter, Abbildungen, besondere
markenspezifische Farben oder Farbschemen, Markenabbildungen, Markenzeichen
oder der Markenname berücksichtigt werden.
In Absatz 6 wird der Zusammenhang zwischen den Bestimmungen dieses Artikels
und den Bestimmungen gemäß Artikel 2 Absatz 3 Tabak- und Rauchwarengesetz
deutlich gemacht. In Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes ist festgelegt, dass
Abbildungen von Außenverpackungen oder Verpackungseinheiten von
Richtlinie 2014/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur
Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die
Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten
Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. EU 2014, L 127).
6
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Tabakprodukten und verwandten Produkten, die für Verbraucher im Europäischen
Wirtschaftsraum bestimmt sind, die Anforderungen erfüllen müssen, die für das
Aussehen dieser Außenverpackung und Verpackungseinheit gelten. Artikel PM
Tabak- und Rauchwarenverordnung enthält diesbezüglich noch weitere
Anforderungen, unter anderem in Bezug auf das Abwechseln kombinierter
gesundheitsbezogener Warnhinweise. Diese Anforderungen gelten auch, wenn
Werbung in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten
aus einer Abbildung einer Verpackungseinheit oder Außenverpackung besteht. Die
Vorschriften aus Artikel 3 gelten nur, sofern die Werbeaussage nicht aus einer
Abbildung einer Verpackungseinheit oder einer Außenverpackung besteht.
Abschnitt D
In Abschnitt D wird Artikel 4 an den neuen Geltungsbereich der Verordnung
angepasst; außerdem wird ein Verweis auf das Tabakgesetz an den neuen
Zitiertitel (Tabak- und Rauchwarengesetz) angepasst. Ferner wird im
Zusammenhang mit dem Wegfall von Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung ein neuer
Absatz hinzugefügt. Im neuen Absatz 6 ist festgelegt, dass die Vorschriften aus
Artikel 4 auf eine durch abschließbaren eigenen Zugang deutlich abgetrennte
Verkaufsstätte für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter
in einem Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus nicht anwendbar sind. Die
Vorschriften von Artikel 4 beziehen sich auf Werbung an der Fassade oder im
Schaufenster eines Fachgeschäfts für Tabak oder elektronische Zigaretten.
Befindet sich ein Fachgeschäft in einem abgeschlossenen Raum eines
Lebensmittelgeschäfts oder Warenhauses, würde die Werbung an dessen
Außenseite im Lebensmittelgeschäft oder im Warenhaus hängen. Dies ist nicht mit
Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe c Ziffer 2 Tabak- und Rauchwarengesetz vereinbar,
wo ausdrücklich festgelegt ist, dass Werbung in einer abgetrennten Verkaufsstätte
in einem Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus sich ausschließlich an Personen
richten darf, die sich in der Verkaufsstätte befinden. Auf diese Weise wird die
allgemeine Kundschaft in einem Lebensmittelgeschäft oder Warenhaus vor der
Werbung für Tabakprodukte, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter
geschützt.
Abschnitt E
In Abschnitt E wird der Geltungsbereich von Artikel 5 an den neuen
Geltungsbereich des Werbeverbots im Tabak- und Rauchwarengesetz angepasst.
Darüber hinaus wird in Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a festgelegt, dass Werbung
nicht in der unmittelbaren Umgebung von Produktgruppen angebracht werden
darf, die vor allem für Jugendliche unter 18 Jahren attraktiv sind. Diese Grenze lag
bisher bei 16 Jahren und war beim Anheben der Altersgrenze für den Verkauf von
Tabakprodukten von 16 auf 18 Jahre versehentlich nicht geändert worden. Dies
wird hiermit berichtigt.
Abschnitt F
In Abschnitt F wird ein neuer Artikel 6 eingeführt. Dieser enthält eine
Übergangsregelung für Werbung für elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und
rauchlose Tabakprodukte in oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder
elektronische Zigaretten. Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gilt,
dass sie vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung lediglich die
Vorschriften des Vorläufigen Erlasses über elektronische Zigaretten im Rahmen
des Warengesetzes (Tijdelijk warenwetbesluit elektronische sigaret) erfüllen
mussten. Die einschlägigen Vorschriften wurden in zwei Punkten geändert. Zum
einen lautet der Warnhinweis anders. Aufgrund des Vorläufigen Erlasses über
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elektronische Zigaretten im Rahmen des Warengesetzes war der Satz „Dieses
Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. Es wird nicht
für den Gebrauch durch Nichtraucher empfohlen.“ zu verwenden. Dieser Satz wird
als zu lang erachtet, um bei Werbeaussagen wirksam sein zu können. Daher
wurde er durch „Nikotin ist ein starker Suchtstoff“ ersetzt. Die zweite Änderung
bezieht sich darauf, dass aufgrund des Vorläufigen Erlasses über elektronische
Zigaretten im Rahmen des Warengesetzes keine Mindestgröße für den
Warnhinweis vorgeschrieben war. Gemäß der vorliegenden Verordnung beträgt
diese Mindestgröße 15 % der Gesamtfläche der Werbung.
Vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Änderungsverordnung wurde in der
Verordnung nicht zwischen Tabakprodukten zum Rauchen und rauchlosen
Tabakprodukten unterschieden. Dies hat dazu geführt, dass auch bei
Werbeaussagen für rauchlose Tabakprodukte in oder an Fachgeschäften der
Warnhinweis „Rauchen ist tödlich“ verwendet werden musste. Diese Situation wird
mit der vorliegenden Änderungsverordnung beendet. Damit Einzelhändler
genügend Zeit haben, ihr Werbematerial auf die neue Situation für elektronische
Zigaretten, Nachfüllbehälter und rauchlose Tabakprodukte abzustimmen, wird eine
Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2017 eingeräumt.
Abschnitt G
In Abschnitt G wird der Zitiertitel der Verordnung in „Verordnung über Werbung in
oder an einem Fachgeschäft für Tabak oder elektronische Zigaretten“ geändert.
Artikel II
Das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung ist auf das Datum der
spätesten Umsetzung der Richtlinie über Tabakerzeugnisse abgestimmt, da sich
die vorliegende Verordnung daraus ergibt.
Der Staatssekretär für Gesundheit,
Gemeinwohl und Sport,
Drs. M.J. van Rijn
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