Rollhockey - Deutscher Rollstuhl

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Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V. - 24.1 Mitglied des Deutschen Behinderten-Sportverbandes
Geschäftsordnung
Des Deutschen Rollstuhl-Sportverbandes e. V.
- Fachverband des Deutschen Behinderten-Sportverbandes e. V.-
Fachbereich Rollhockey
I. Fachbereichsversammlung
1. Begriff
§ 10, Abs. 8 der DRS - Satzung lautet:
Die FACHBEREICHE KÖNNEN Fachbereichs-Versammlungen einberufen.
Geschieht dies, so bestimmen die Fachbereichs-Versammlungen die
Zusammensetzung ihres Fachbereichs-Vorstandes, die individuelle Bildung von
Ausschüssen und wählen deren Mitglieder selbständig. Beschlüsse der
Fachbereichs-Versammlungen sind für den jeweiligen Fachbereich bindend. Für
die Einberufung der Fachbereichs-Versammlungen gelten die diesbezüglichen
Bestimmungen der DRS-Satzung entsprechend.
2. Zusammensetzung
1. Jeder Verein, der Aktive mit gültigem Spielerpass aufweist, ist Mitglied, mit
einer Stimme stimmberechtigt und kann zur Wahrnehmung seiner
Interessen einen Vertreter entsenden.
2. Die Vertreter sind von ihren Vereinen ( Gruppen) schriftlich zu legitimieren
( Vollmacht-Vordruck).
3. Die Vereine (Gruppen) können sich in der Fachbereichs-Versammlung nicht
durch einen anderen Verein vertreten lassen.
4. Fachausschuss-Mitglieder sind nur stimmberechtigt, wenn sie offiziell die
Interessen eines Vereins (Vollmacht-Vordruck) vertreten.
3. Aufgaben
1. Die Aufgaben der Fachbereiche richten sich nach § 10, Abs.5 der DRSSatzung, der wie folgt lautet:
Der Verband gliedert sich in Fachbereiche, die die unterschiedlichen
Belange der Rollstuhlsportarten nach Maßgabe dieser Satzung
wahrnehmen. Die Fachbereiche organisieren und verwalten den
Sportbereich jeweils in eigener Verantwortung.
Ihnen obliegen insbesondere folgende Aufgaben für die jeweilige Sportart:
a) Planung und Durchführung des Behindertensports, hauptsächlich für
Rollstuhlfahrer
b) Planung und Durchführung von Lehrgängen
c) Erstellen von Richtlinien für Wettkämpfe und Lehrgänge
d) Planung und Durchführung von Wettkampfveranstaltungen
e) Organisation und Teilnahme an internationalen Wettkampfveranstaltungen
f) Festsetzung von Meldegeldern, Bußgeldern und Gebühren
g) Verhängung von Sperren gegen Vereine im falle unentschuldigter
Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband
Bankverbindung DRS: Volksbank Bonn Rhein-Sieg eG (BLZ 380 601 86) Konto-Nr.: 5333333017 Postgiro Köln (BLZ 370 100 50) Konto-Nr.: 153 811 501
„REVISON“
STAND: 19.06. 1999
Deutscher Rollstuhl-Sportverband e.V.
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Nichtzahlungen festgesetzter Buß-/ Strafgelder binnen Sechswochenfrist seit
Festsetzung
2. Wird von einem Fachbereich (FB) eine Fachbereichs-Versammlung
einberufen, so bestimmt diese die Zusammensetzung ihres FB - Vorstandes
und eventueller Ausschüsse und wählt deren Mitglieder.
4. Einberufung
1. Eine Fachbereichs- Versammlung ist mindestens jedes zweite Jahr einmal
vom Fachbereichs-Vorsitzenden einzuberufen. Für die Einberufung gelten
die Bestimmungen des § 7, Ziffer 4 bis 10 der DRS- Satzung entsprechend.
2. Auf Antrag eines Drittels der Vereine (Gruppen) des Fachbereichs ist die
Fachbereichs-Versammlung zu weiteren Sitzungen einzuberufen.
3. Der Antrag auf Beinberufung ist mit einer Begründung an den Fachbereichs- Vorsitzenden zu richten.
5. Abstimmungen
1. Die fachbereichs- Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer
Mitglieder zu Beginn der Sitzung anwesend ist.
2. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht
mitgezählt.
3. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das den Mitgliedsvereinen,
dem Sportwart und der DRS-Geschäftsstelle alsbald in Kopie zur Kenntnis
zu geben ist.
II. Fachbereichs-Vorstand
6. Zusammensetzung
1. Der Vorstand des Fachbereichs besteht aus dem FachbereichsVorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und ggf. aus
weiteren Mitgliedern.
2. Scheidet während der Wahlperiode des Fachbereichs-Vorstandes der
Fachbereichs-Vorsitzenden aus, tritt bis zur Neuwahl der stellvertretende Fachbereichs-Vorsitzende an seine Stelle.
3. Scheidet während der Wahlperiode des Fachbereichs-Vorstandes eines
seiner weiteren Mitglieder aus, bestimmen die verbleibenden Mitglieder
einen kommissarischen Nachfolger. Trifft der Fachbereichs-Vorstand keine
Entscheidung, oder ist besondere Eile geboten, kann der FachbereichsVorsitzende von sich aus einen kommissarischen Nachfolger bestimmen.
7. Aufgaben des Fachbereichs-Vorstandes
Der Fachbereichs-Vorstand nimmt die in § 10, Abs. 5 der DRS-Satzung
genannten Aufgaben wahr, soweit die FB- Versammlung sich diese nicht
vorbehalten oder einem Ausschuss übertragen hat.
8. Ausschüsse (Kommission)
Der Fachbereichs-Vorsitzende und die Fachbereichs-Mitglieder können
bei Bedarf für ihren Aufgabenbereich weitere Mitarbeiter oder Kommissionen
heranziehen und Aufgaben an diese delegieren. Diese können zu den
STAND: 19. 06. 1999
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Fachbereichs-Sitzungen beratend hinzugezogen werden.
9. Erfüllung der Aufgaben, Rechenschaft
1. Jedes Mitglied des Fachbereichs-Vorstandes ist für die ordnungsgemäße
Erfüllung der aufgaben seines Bereiches dem Fachbereichs-Vorsitzenden
gegenüber verantwortlich.
2. Der Fachbereichs-Vorsitzende koordiniert und leitet die gesamte Arbeit des
Fachbereichs-Vorstandes. Er lädt zu den Sitzungen des FachbereichsVorstandes ein und leitet diese. Im Falle seiner Verhinderung übernimmt
sein Vertreter oder ein vom Fachbereichs-Vorstand zu bestimmendes
Mitglied diese Aufgaben.
3. Die Mitglieder des Fachbereichs-Vorstandes legen auf den Vorstandssitzungen Rechenschaft über ihre geleistete Arbeit ab.
10. Sitzungen
1. Sitzungen des Fachbereichs-Vorstandes finden nach Bedarf statt.
2. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Einberufung des Fachbereichs-Vorstandes
in begründeten Fällen nach Rücksprache mit dem FachbereichsVorsitzenden zu verlangen.
3. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Fachbereichs-Vorsitzende unter
Angabe der Tagesordnung spätestens 2 Wochen vorher ein. In besonders
dringenden Fällen ist eine kürzere Frist zulässig.
4. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Änderungen oder Ergänzungen
der Tagesordnung bis zum Beginn der Versammlung zu beantragen.
Danach können nur Eilanträge auf Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung gestellt werden, die der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder bedürfen.
11. Abstimmungen
1. Der Fachbereichs-Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
seiner Mitglieder anwesend ist.
2. Der Fachbereichs-Vorstand trifft seine Beschlüsse mit den Stimmen der
Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige
Stimmen werden nicht mitgezählt.
3. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das dem DRS-Sportwart
alsbald in Kopie zu übersenden ist. Der Fachbereichs-Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
12. Inkrafttreten
Diese Version der Geschäftsordnung wurde am 19.06.1999 in Frankfurt von
der FB- Versammlung ( vom FB- Vorstand) erarbeitet und tritt mit diesem Tage
in Kraft.
Gez.: ______________
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Geschäftsordnung des Fachbereich Rollhockey vom DRS-Vorstand in
obiger Fassung genehmigt.
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Ort, Datum, Unterschrift
STAND: 19. 06. 1999
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