Evaluationsraster zur Qualität der Pflegedokumentation und

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SBK
Schweizer Berufsverband der Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner
Evaluationsraster zur Qualität der Pflegedokumentation und ihrer Anwendung
Die beruflichen und rechtlichen Grundlagen dieser Qualitätskriterien sind in der Broschüre «die Pflege dokumentieren, Qualitätskriterien zur
Pflegedokumentation und ihrer Anwendung » vertieft beschrieben. Diese Broschüre können Sie an der Geschäftsstelle des SBK bestellen.
Qualitätskriterien
Vorhanden
Nicht vorhanden
Ja
Teilweise
Vollständig
Kommentare
Allgemeine Qualitätskriterien
Organisation

Die Daten werden für jeden Patienten in ein
persönliches Dossier eingetragen.

Sämtliche Formulare enthalten die Angaben zur
Identifikation des Patienten, der Institution und der
Abteilung.

Die Formulare werden fortlaufend nummeriert, um
die Kontinuität der Pflege zu gewährleisten.

Die verschiedenen Teile des Dossiers sind nach
einer einheitlichen Logik eingeordnet.

Jeder einzelne Teil ist zweckmässig dargestellt, so
dass die Informationen rasch gefunden werden:
-
strukturierte und übersichtliche Darstellung,
genügend Platz für schriftliche Eintragungen,
schriftliche Eintragungen nur an einer Stelle,
wichtige Angaben sind gut ersichtlich und
auffindbar,
Chronologie der Ereignisse und des Verlaufs
kann lückenlos nachvollzogen werden.
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Qualitätskriterien

Die Formulare, die in der Pflegedokumentation
zwingend enthalten sein müssen, werden von der
Institution bestimmt.

Die Institution verfügt über eine Musterpflegedokumentation mit einem Benutzerleitfaden.
Vorhanden
Nicht vorhanden
Ja
Teilweise
Vollständig
Kommentare
Datenverarbeitung

Alle in der Pflegedokumentation enthaltenen
Angaben und Daten beziehen sich einzig und allein
auf den jeweiligen Patienten.

Die Angaben und Daten stehen in Zusammenhang
mit den bei der Pflegeanamnese definierten
Zielvorgaben und dürfen nur innerhalb dieser
Vorgaben verwendet werden.

Angaben und Daten von Drittpersonen, die auf
deren Wunsch nicht an den Patienten
weitergegeben werden dürfen, werden in einem
separaten Dokument festgehalten werden und die
Gründe erläutert. Nach Überprüfung dieser
Angaben ist das Dokument zu vernichten.
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Zugänglichkeit

Die Pflegedokumentation ist ausschliesslich dem
befugten Pflegepersonal zugänglich. Dieses muss
von der Institution klar definiert werden. In der
Regel handelt sich um das an der Behandlung und
der Pflege direkt beteiligte Fachpersonal.

Die Pflegedokumentation ist jederzeit zugänglich,
damit die neuen Informationen laufend eingetragen
werden können.

Die Pflegedokumentation wird regelmässig
aktualisiert und auf den neuesten Stand gebracht.

Der minimale Eintragungsrhythmus richtet sich
nach den Regeln der jeweiligen Institution. Dieser
entspricht je nach spezifischem Auftrag (Spital,
Heim usw.) mindestens dem Zeitpunkt jeder neuen
Intervention, Beobachtung oder Phänomens.
 Der Zugang der Patienten zur Pflegedokumentation
wird in der Institution unter Berücksichtigung der
geltenden Gesetzgebung geregelt (Bundesgesetz
über den Datenschutz DSG, Patientenrechte).
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Archivieren

Die Pflegedokumentation wird vollständig archiviert.

Die Archivierungsdauer richtet sich nach den
geltenden Gesetzen (massgebend ist das kantonale
Gesetz, da im DSG für den privaten Bereich keine
bestimmte Zeitdauer angegeben wird. In diesem
Fall gilt das Prinzip der Verhältnismässigkeit).

Die Vernichtung der Pflegedokumentation richtet
sich nach den kantonalen Gesetzen oder dem in
der jeweiligen Institution üblichen Verfahren.
Rückverfolgbarkeit der Pflegefachperson

Sämtliche Eintragungen sind mit dem Datum und
der genauen Uhrzeit des jeweiligen Ereignisses
(Beobachtung, Pflegeleistung, Überwachung,
Behandlung) zu versehen.

Sämtliche Eintragungen sind mit der Unterschrift
der Person zu versehen, welche die
Pflegemassnahmen ausgeführt hat.

Die Unterschriften sind erkennbar und erlauben die
Identifizierung der betreffenden Person und ihrer
Funktion.

Die Unterschriften sowie deren Kürzel sind zu
archivieren (z.B. in einer Liste oder in der
Personalakte).
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Rückverfolgbarkeit der Pflegemassnahmen

Sämtliche Eintragungen sind mit Kugelschreiber
vorzunehmen.

Handschriftliche Informationen, die ausradiert
werden können, müssen mit Kugelschreiber in der
Pflegedokumentation nachgetragen werden.

Schreibfehler werden so korrigiert, dass sie sichtbar
bleiben oder in Klammern gesetzt.

Korrekturen an schon bestehenden Eintragungen
sind deutlich zu kennzeichnen und mit Unterschrift
und Datum zu versehen.

Leerzeilen, Leerspalten oder andere Leerräume
sind nicht zugelassen, um Nachtragungen zu
vermeiden.
Lesbarkeit

Abkürzungen und Zeichensymbole müssen explizit
erklärt werden, um Irrtümer und
Fehlinterpretationen zu vermeiden.

Die jeweilige Institution oder Pflegeabteilung
verfügt über eine aktualisierte Liste der
gebräuchlichen Abkürzungen und ihrer Bedeutung.
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Qualitätskriterien

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Ja
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Vollständig
Kommentare
Die in der Pflegedokumentation festgehaltenen
Informationen sind:
- gut leserlich,
- orthographisch richtig,
- in Fachbegriffen formuliert,
- chronologisch geordnet und übersichtlich
dargestellt,
- im Präsens formuliert,
- in konkreten Wörtern ausgedrückt,
- in kurzen und einfachen Sätzen verfasst,
- objektiv, d. h. sie enthalten Tatsachen,
Beobachtungen und/oder Aussagen von
Patienten/Angehörigen; letztere sind zur
deutlichen Kennzeichnung in Gänsefüsschen zu
setzen,
- frei von Formulierungen, die keinen Sinn
ergeben und von Adjektiven oder Füllwörtern,
die nichts zum Sinn beitragen,
- frei von Werturteilen und persönlichen
Stellungnahmen, einschliesslich
interpretierbaren Zeichensetzungen.
Spezifische Qualitätskriterien
Beginn der Betreuung
Pflegeanamnese
Bei der Aufnahme des Patienten werden folgende
Angaben in die Pflegedokumentation eingetragen und
innerhalb bestimmten Frist vervollständigt:
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Qualitätskriterien

Datum und Uhrzeit

Grund

Pflegeanamnese d. h. Bedürfnisse, Probleme,
Lebensgewohnheiten, Ressourcen, soziale
Situation, physische und psychische Befindlichkeit
des Patienten und seines Umfeldes,

Vorhandensein einer Patientenverfügungen,

Begleitpersonen,

Ort, von wo der Patient, herkommt,

Kontaktpersonen mit genauen Adressangaben,

behandelnder Arzt,

andere Intervenierende oder Dienste,

Informationen oder Auskünfte, die der Patient vom
Pflegepersonals erhalten hat (Rechte und
Pflichten),

Zusammenfassung der für die Pflege relevanten
medizinischen Informationen:
-
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Ja
Teilweise
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Diagnose,
Vorgeschichte,
medikamentöse Behandlungen,
andere Therapien (Physiotherapie, Bestrahlung,
usw.),
bestehende Pflegemassnahmen,
Allergien.
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Problemerfassung

aktuelle oder potentielle Pflegeprobleme sind
definiert,

Prioritäten sind gesetzt.
Pflegeziele und Pflegeplanung

Pflegeziele sind definiert,

Ziele sind so formuliert, dass sie:
- realisierbar,
- beobachtbar,
- messbar,
- zeitlich festgelegt sind.

Pflegemassnahmen sind organisiert und geplant,

die Pflegemassnahmen sind individualisiert und
ergeben sich logisch aus der Pflegeanamnese und
deren Analyse.
Behandlungen

Die Durchführung der medikamentösen Behandlung
wird auf einem Medikationsblatt dokumentiert, das
folgende Angaben enthält:
- Datum,
- Name des Medikaments,
- Dosierung,
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-
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Kommentare
Arzneiform,
Verabreichungsform,
Dosierung pro Tag und pro Einnahme,
Unterschrift
der
Pflegefachperson
zur
Bestätigung, dass die Behandlung ausgeführt
wurde.

Ärztliche Verordnungen erfolgen schriftlich und
sind:
- gut leserlich ,
- datiert und versehen mit:
 Name des Medikaments,
 Genaue Dosierungsangaben (ml, mg, UI,
usw.),
 Arzneiform,
 Verabreichungsform,
 Dosierung pro Tag und pro Einnahme,
 Unterschrift des verordnenden Arztes,
- Datum und Unterschrift der Pflegefachperson
als Bestätigung.

Im Fall von mündlicher erfolgter ärztlicher
Verordnung ist das Vorgehen und die
Verantwortung von Arzt und Pflegefachfrau in der
Institution zu klären.
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Qualitätskriterien

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Ärztliche Verordnungen zu Untersuchungen
erfolgen schriftlich unter Beachtung folgender
Punkte auf einem Verordnungsblatt:
- Datum der Verordnung,
- Datum und Uhrzeit des geplanten Termins,
- Datum und Uhrzeit der Untersuchung,
- Ort der Untersuchung,
- Unterschrift der Pflegefachperson als
Bestätigung, dass die Untersuchung
durchgeführt wurde.
Durchführung und Evaluation

Sämtliche effektiv ausgeführten Massnahmen
(Pflege, Behandlungen, usw.) sind erfasst,
bestätigt und unterzeichnet.

Physische und psychische Reaktionen des
Patienten auf Pflege- und
Behandlungsmassnahmen werden beschrieben
(Anzeichen, Symptome, Empfindungen).

Der Zusammenhang zwischen Beobachtung,
Intervention und Evaluation ist nachvollziehbar
(Vollständigkeit der Beobachtungen).

Neue, für die Pflege nützliche Informationen werden
schriftlich festgehalten.

Das Einverständnis des Patienten zu invasiven
Pflege- oder Behandlungsmassnahmen wird
schriftlich festgehalten.
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Ende der Betreuung und Behandlung
Folgende Angaben sind in der Pflegedokumentation
einzutragen:

Datum und Uhrzeit,

Situation, Wünsche und Bedürfnisse des Patienten,

Entlassungsort,

Reaktionen des Patienten und seines Umfeldes,

erteilte Informationen und Auskünfte an den
Patienten wie beispielsweise:
-

über seinen Gesundheitszustand (Beratung,
usw.),
Bericht zu Handen der Abteilung oder
Institution, in die der Patient verlegt wird,
Arbeitsunfähigkeitszeugnis,
Medikamente, die er zu Hause einnehmen
muss,
Anweisungen für die Spitex oder andere
Dienste.
Falls der Patient die Pflege verweigert oder die
Institution auf eigenen Wunsch verlässt, müssen im
Dossier abgelegt werden:
- Eine vom Patienten unterzeichnete schriftliche
Verzichtsbestätigung,
- Die Informationen, die dem Patienten über seine
gesundheitliche Situation mitgegeben wurden.
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