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MICHAEL KLÖCKER | UDO TWORUSCHKA (HG.) HANDBUCH DER RELIGIONEN SC
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Kirchen und andere Glaubensgemeinschaften in Deutschland und im deutschsprachigen Raum Ausgabe: 30
Thema: IV | Islam
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Titel: Islamisches Recht (42 S.)
Produkthinweis Der vorliegende Beitrag ist Teil des Standardwerkes »Handbuch der Religionen« der Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG*. * Ausgaben 1997 bis 2015 erschienen bei OLZOG Verlag GmbH, München Das »Handbuch der Religionen« ist ein in Anspruch und Umfang einzigartiges, wissen‐
schaftlich fundiertes Nachschlagewerk über orthodoxe, römisch-katholische und reformatorische Kirche/n, weitere transkonfessionelle Bewegungen, ökumenische Bestrebungen, Christliche Glaubensgemeinschaften außerhalb der Großkirchen, Judentum, Islam, aus dem Islam hervorgegangene Gemeinschaften (z.B. Ahmadiyya, Aleviten), weitere kleinere Religionen (z.B. Yezidi, Mandäer), Buddhismus, asiatische bzw. von Asien ausgehende Gruppen, neue Bewegungen (z.B. Fiat Lux, Scientology u.a.), Sikhismus, Jainismus, ethnische Religionen (z.B. Neugermanische Gruppierungen, Wicca u.a.) sowie über Ethik und das Verhältnis von Religion/en zu Kunst, Politik, Medien oder Psychologie. Erarbeitet von einem Team kompetenter Experten aus namhaften Herausgebern, Fachgebietsleitern und mittlerweile über 200 Autoren bietet es Ihnen wissenschaftlich fundiertes Orientierungswissen über Geschichte, religiöse Kernaussagen und Autoritäten, Organisationen und Verbreitung, Glaubenspraxis, das Verhältnis zum Staat und zu anderen Religionen sowie kontinuierliche Informationen zu neuen Entwicklungen, wichtigen Persönlichkeiten, Literatur und Kontaktadressen.  Informationen zum Bezug der mehrbändigen Gesamtausgabe finden Sie hier. (Diesen) Beitrag als Download bestellen  Klicken Sie auf die Schaltfläche Dokument bestellen am oberen Seitenrand.  Alternativ finden Sie eine Volltextsuche unter www.edidact.de/hdr-online. Nutzungsbedingungen Die Materialien dürfen nur persönlich für Ihre eigenen Zwecke genutzt und nicht an Dritte weitergegeben bzw. Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind berechtig, für Ihren eigenen Bedarf Fotokopien zu ziehen bzw. Ausdrucke zu erstellen. Jede gewerbliche Weitergabe oder Veröffentlichung der Materialien  auch auszugsweise  ist unzulässig. Die vollständigen Nutzungsbedingungen finden Sie hier. Haben Sie noch Fragen? Gerne hilft Ihnen unser Kundenservice weiter: Kontaktformular   Mail: [email protected]  Post: Mediengruppe Oberfranken – Fachverlage GmbH & Co. KG E.-C.-Baumann-Straße 5 | 95326 Kulmbach  Tel.: +49 (0)9221 / 949-204   Fax: +49 (0)9221 / 949-377 www.edidact.de | www.mgo-fachverlage.de Handbuch der Religionen www.edidact.de/Suche/index.htm?category=102578&q=D82025301
eDidact - Handbuch der Religionen
IV - 5
Islamisches Recht
IV - 5 Islamisches Recht
Von Mathias Rohe
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Grundlagen
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Auch Islamisches Recht erfüllt die Funktionen einer Rechtsordnung: Die von
ihr definierten Gerechtigkeitsvorstellungen sollen Maßstäbe für das gesellschaftliche Zusammenleben setzen und Interessenkonflikte in geordneter Form
zur Lösung bringen. Während säkulare Rechtsordnungen sich in diesen Zwecken erschöpfen, enthalten religiös begründete Rechtsordnungen auch noch
eine transzendente Dimension. Das Islamische Recht leitet sich nach seinem
Selbstverständnis von Gott als alleinigem Normengeber ab. Was aber besagt
diese Feststellung für das Recht? Gibt es überhaupt ein „islamisches Recht“?
Hier kommt häufig der Begriff „Scharia“ ins Spiel. Die Scharia aber ist viel
mehr als das Recht des Islam. Sie umfasst das gesamte System der islamischen Normen- und Verhaltenslehre; die vergleichsweise wenigen rechtlichen
­Vorschriften stellen nur einen kleinen Teil dar. Schon die klassische, vor allem
seit dem 8. Jahrhundert entwickelte Lehre hat mit dem sogenannten Fiqh eine
Spezialmaterie entwickelt, welche einerseits die Ritualvorschriften (Gebet, Fasten, Pilgerfahrt etc., sog. ‘Ibadat) und andererseits die im Diesseits verbindlichen und durchsetzbaren Normen (Mu‘amalat) enthält. Nur dieser letztgenannte
Bereich erfüllt die Funktion von Recht im Sinne der Regelung von Beziehungen
unter Menschen, und er ist auch in der islamischen Normenlehre deutlich von
denjenigen Vorschriften getrennt, die das Verhältnis des Menschen zu Gott
betreffen.
Letztlich ändert also auch die transzendente Dimension des islamischen Rechts
nichts daran, dass der diesseitsorientierte Regelungsbereich weitgehend anderen
Gesetzlichkeiten und Auffassungen unterliegt als der jenseitsorientierte. Das
zeigt sich nicht zuletzt daran, dass viele zeitgenössische muslimische Gelehrte
nur den Letztgenannten als unveränderlich einstufen, während Ersterer steter
Veränderung nach den Umständen von Ort und Zeit unterworfen ist.1 Dementsprechend werden auch Vorschriften religiös geprägter staatlicher Rechtsordnungen wie derjenigen islamischer Staaten oder Israels als Rechtsnormen
verstanden und dementsprechend auch von ausländischen2 wie auch deutschen
Gerichten3 ebenso angewandt wie diejenigen anderer Rechtsordnungen. Im
Folgenden werden vor allem diejenigen Aspekte des islamischen Rechts aus-
Klöcker/Tworuschka: Handbuch der Religionen 30. EL 2011
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Islamisches Recht
Entwicklung und Methoden
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führlicher behandelt, die für die interkulturelle und interreligiöse Debatte in
Europa besondere Bedeutung gewonnen haben.
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Die islamische Normenlehre hat sich über fast 1400 Jahre in einem nun weltumspannenden Raum entwickelt. So ist auch das islamische Recht keineswegs
ein präzises Gesetzbuch, sondern ein höchst komplexes System von Normen
und von Regeln, welche die Auffindung und Interpretation der Normen erst
möglich machen. Dieser letztgenannte Bereich, die Usul al-Fiqh („Wurzeln der
Normenlehre“), ist der Schlüssel zum Verständnis des islamischen Rechts. Dabei finden sich erhebliche Unterschiede zwischen sunnitischen und schiitischen
Schulen, die zudem ein großes Maß an innerem Meinungspluralismus kennen.
Meinungsvielfalt und damit auch Ergebnisvielfalt ist damit ein Markenzeichen
des islamischen Rechts. Das eine, festgelegte islamische Recht gibt es nicht.
Insbesondere in der Frühzeit des islamischen Reiches hat wohl ein erhebliches
Maß an eigenständiger Rechtsfindung nach „gesundem Menschenverstand“ (so
darf man die Fachvokabel Ra’y hier zunächst verstehen) vorgeherrscht. Zudem
übernahm man in großem Umfang Normen und Verwaltungsstrukturen der neu
unterworfenen Territorien. Seit dem 8. Jahrhundert scheint das Bedürfnis nach
einer stärker gesicherten und „authentischeren“ Normengrundlage gewachsen
zu sein. Rechtsfindung nach Ra’y erhielt eine negative Konnotation insbesondere bei der erstarkenden Fraktion derer, die sich neben dem Koran maßgeblich
oder ausschließlich an den von Muhammad überlieferten Worten und Taten
(Sunna) orientieren wollten. Danach haben sich vor allem im sunnitischen
Bereich seit dem 9. und 10. Jahrhundert die einmal entwickelte Normenlehre
und auch weite Bereiche konkreter Rechtsgebiete, wie Familien- und Erbrecht,
Vertragsrecht und Strafrecht, inhaltlich verfestigt.
Zugleich bildeten sich verschiedene Schulen (Madhahib, Singular: Madhhab)
heraus, von denen vier im sunnitischen und drei im schiitischen Spektrum bis
heute existieren: die hanafitische, malikitische, schafiitische und hanbalitische
Schule bei den Sunniten, die nach den später als Gründerväter angesehenen
Persönlichkeiten Abu Hanifa (gest. 767), Malik (gest. 795), al-Schafi‘i (gest.
820) und Ahmad ibn Hanbal (gest. 855) benannt wurden. In der Schia haben
sich neben der dominierenden Richtung der Zwölfer-Schia oder Dscha‘fariya
die ismailitische Siebener-Schia und die zaiditische Fünfer-Schia erhalten. Die
Aufspaltung zwischen Sunna und Schia war eine Folge der Nichteinsetzung
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‘Alis, des Vetters und Schwiegersohns Muhammads nach dessen Tod; die weitere Aufspaltung der Partei (Schi‘at) ‘Alis ergab sich aus der unterschiedlichen
Anerkennung der Nachfolger Muhammads (Imame) in der schiitischen Führungsgenealogie.
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Insgesamt besteht weitgehend Einigkeit über die Hauptquellen des Rechts,
nämlich den Koran und die einschlägigen Überlieferungen (sog. Hadith; die
Gesamtheit der Überlieferungen wird als Sunna bezeichnet) von Muhammad,
soweit sie als authentisch anerkannt werden (sehr viele werden als später gefälscht oder zumindest als zweifelhaft angesehen). Allerdings sollen nur solche
Überlieferungen normativ wirken, die Muhammad in seiner Eigenschaft als
Prophet betreffen, nicht hingegen diejenigen, die sich auf sein Leben als fehlbarer
Mensch beziehen. Die großen Sammlungen solcher Überlieferungen entstanden
bis zum Ende des 9. Jahrhunderts. Ihre Authentizität wird von der traditionellen
Hadithwissenschaft vor allem anhand der Überliefererkette überprüft, die ununterbrochen bis auf Muhammads Zeitgenossen zurückgehen muss. Die ganz
überwiegende Mehrzahl der als authentisch angesehenen Überlieferungen stützt
sich nur auf einen oder wenige Überlieferer auf einer Zeitstufe und ist deshalb
in ihrem normativen Gewicht eingeschränkt. Beispielsweise hat sich der vormalige Rektor der Azhar-Universität Mahmud Schaltut gegen die Todesstrafe für
Apostaten unter anderem deshalb ausgesprochen, weil das einschlägige Hadith
(„Tötet den Apostaten“) nur auf einer schmalen Überlieferungsbasis stehe und
deshalb keine so schwerwiegende Rechtsfolge begründen könne.4
In Koran und Sunna finden sich nur vergleichsweise wenige rechtliche Regelungen. Sie betreffen insbesondere das Familien- und Erbrecht, das Strafrecht
und das Vertragsrecht. Alle weiteren Quellen wie Gelehrtenkonsens (Idschma),
Analogie und Umkehrschluss (Qiyas) und noch mehr die weiteren Quellen
und Schlussverfahren wie „Für-Besser-Halten“ (Istihsan)5, Berücksichtigung
allgemeinen Nutzens (Istislah), Auffassungen einzelner Prophetengenossen
(Madhhab al-Sahabi), „Versperren der Mittel“ (Sadd al-Dhara’i)6, Fortbestand
(Istishab) und „Normen derer vor uns“ (Schar‘ man qablana)7 sind hinsichtlich
ihrer Voraussetzungen und ihrer Tragweite umstritten.8
Damit kommt der Interpretation der jeweiligen Normen entscheidende Bedeutung zu. Dies gilt auch für diejenigen aus Koran und Sunna: Selbst bei vermeintlich eindeutigem Wortlaut muss stets geprüft werden, ob die betreffende
Norm zu allen Zeiten, an allen Orten und für alle Menschen gelten soll, oder
ob sie nur einen jeweils eingeschränkten Kreis betrifft. Zudem ist zu klären,
wie tatsächliche oder vermeintliche Widersprüche zwischen unterschiedlichen
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Normen für denselben Regelungsgegenstand aufzulösen sind; geht die spätere
Norm der früheren vor, oder ist sie nur eine temporäre Sonderregelung, welche
Norm ist allgemein und welche spezieller? Sind derartige Konkurrenzen auch
zwischen unterschiedlichen Rechtsquellen wie Koran und Sunna möglich, kann
insbesondere die Sunna koranische Aussagen relativieren?9
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Solche Fragen haben sich die islamischen Gelehrten seit den Anfangszeiten
und bis heute gestellt, und so wird auch ein hohes Maß an Flexibilität zur
Anpassung an veränderte Lebensumstände ermöglicht. Der Zugang zu solch
eigenständiger Interpretation wird als Idschtihad bezeichnet, als eigenständiges
Überlegen und Argumentieren. Beispielsweise kann dann der auf friedlichen
Ausgleich zwischen den Religionen hin ausgerichtete Vers 61 in Sure 8 entgegen
traditionellen Auffassungen nicht als durch die kampforientierten Schwertverse
in Sure 9,29 ff. aufgehoben angesehen werden. Letztere werden nur als spezielle
Regelung für eine bestimmte historische Verteidigungssituation gedeutet, welche die allgemeine Regelung nicht aufheben könne, sondern umgekehrt selbst
durch sie eingeschränkt werde.10
Damit verliert letztlich die Aussage, Gott alleine sei der Normengeber, weitgehend an innerem Gehalt: Es sind stets – fehlbare – Menschen, welche die
Normen auffinden, gewichten und interpretieren, und das Ergebnis ist ein
menschliches Konstrukt, das steter Veränderung unterliegt.
Uneinigkeit herrscht darüber, wer solchen Idschtihad in welchen Fällen und
in welchem Umfang betreiben darf. Während er in der Entstehungszeit des
islamischen Rechts eine herausragende Rolle gespielt hat (ohne schon so benannt worden zu sein), hat sich insbesondere im sunnitischen Islam seit dem
10. Jahrhundert eine lange Zeit relativer Stagnation angeschlossen, in der die
einmal formulierten Gelehrtenmeinungen weitgehend kritiklos übernommen
wurden. Diese Phase wurde seit ungefähr 150 Jahren wieder von intensiver neuer Argumentation und Neuinterpretation abgelöst, die dann auch umfangreiche
Gesetzgebungsinitiativen und inhaltliche Reformen ausgelöst haben.
Ein besonderes Genre sind sogenannte Fatwas, Gutachten anerkannter Rechtskundiger (bzw. Religionskundiger in religiösen Fragen). Sie entfalten keine
rechtlich durchsetzbare Bindungswirkung, sondern sind abhängig von der persönlichen und fachlichen Autorität des Gutachters, dem der Anfragende folgen
kann oder eben nicht. Derartige Gutachten sollen primär dem Zweck dienen,
einen konkreten Einzelfall zu beurteilen. Seit dem 10. Jahrhundert wurden je-
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doch große Sammlungen von Fatwas angelegt, denen dann wie im Osmanischen
Reich oder im indischen Moghulreich faktisch Gesetzeskraft zukam.
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Neben den genannten Rechtsquellen und Auslegungsregeln kommt Regeln des
Gewohnheitsrechts und örtlichen Bräuchen (‘Urf und ‘Ada) eine oft unterschätzte Bedeutung zu. Die politische Erfolgsgeschichte des Islam mag zum Teil
hierin eine Erklärung finden: Viele Bereiche des alltagspraktischen Rechtslebens wurden nur in Grundzügen oder überhaupt nicht von islamrechtlichen
Regelungen durchdrungen. Oft genug wurde sogar geduldet, dass offensichtliche inhaltliche Widersprüche zu solchen Regelungen praktiziert wurden, insbesondere in extrem patriarchalischen Gesellschaften, in denen Frauen auch
die vom islamischen Recht vorgesehenen Rechte vorenthalten wurden. Dies
gilt in einigen Regionen wie Afghanistan, Pakistan, Indien oder Teilen Afrikas
bis heute. Andererseits haben sich Systeme außergerichtlicher Schlichtungsmechanismen entwickelt, welche manche formale Härte abmilderten. Ebenso
versuchten Gerichte, solche Härten im Einzelfall zu vermeiden, in beiden Fällen tendenziell zugunsten von Frauen.11 Nach heutigem Erkenntnisstand nicht
mehr haltbar ist indes die Vorstellung, das in Gelehrtenwerken entwickelte
Recht sei in der Praxis nicht angewandt worden. Gründliche Untersuchungen
einschlägiger Urkunden, Gerichtsberichte und juristischer Formularbücher12
haben ergeben, dass sehr wohl in vielen Fällen detailliert mit einschlägigen
Rechtsargumenten aus der Literatur gearbeitet wurde, auch im Bereich des
Vertrags- und Wirtschaftsrechts.
Seit dem 16. Jahrhundert nimmt die Bedeutung staatlicher Verwaltungsregelungen (Qanun, von griech. Kanon) zu, die teilweise von traditionellen Rechtsauslegungen abwichen und faktisch Gesetzeskraft erlangten, vor allem im osmanischen Reich.
Wesentliche Regelungsbereiche
Personen-, Familien- und Erbrecht
Personen-, Familien- und Erbrecht sind die am dichtesten und auf der Grundlage höchstrangiger Quellen geregelten Bereiche des islamischen Rechts. Bereits
im Koran selbst findet sich eine beträchtliche Zahl von Normen. Dies gilt etwa
für das Eherecht13, die Vormundschaft14 und die Erbfolge.15 Auch die Werke
früher Juristen befassen sich in breitem Umfang damit16, wobei sich zwischen
den Schulen einige Unterschiede entwickelt haben, auf die hier weitgehend nicht
eingegangen werden kann.17
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